{"id":"bgbl1-1986-53-1","kind":"bgbl1","year":1986,"number":53,"date":"1986-10-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/53#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-53-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_53.pdf#page=10","order":1,"title":"Zweite Rechtsbereinigungsverordnung","law_date":"1986-10-08T00:00:00Z","page":1634,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["1634                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nZweite Rechtsbereinigungsverordnung\nVom 8. Oktober 1986\nEs wird                                                       (2) Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut\n- hinsichtlich des Artikels 1 vom Bundesminister für Wirt-    der Ausländer-Reisegewerbeverordnung in der vom\nschaft auf Grund des § 55 d Abs. 2 der Gewerbeord-         1. November 1986 an geltenden Fassung im Bundes-\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                 gesetzblatt bekanntmachen.\n1. Januar 1978 (BGBI. 1 S. 97),\n- hinsichtlich des Artikels 2 vom Bundesminister für Ver-\nkehr auf Grund des § 57 Abs. 1 und 3 sowie des § 58                                    Artikel 2\nAbs. 1 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes in                          Verordnung über den Betrieb\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer            von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr\n9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von\ndenen§ 57 Abs. 1 durch§ 70 Abs. 2 des Gesetzes vom             In § 43 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den Betrieb\n15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) geändert worden ist,         von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom\n- hinsichtlich des Artikels 3 vom Bundesminister für Arbeit    21. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1573), die zuletzt durch Artikel 1\nund Sozialordnung auf Grund der §§ 26 und 72 Abs. 3         der Verordnung vom 13. Mai 1981 (BGBI. 1 S. 428)\ndes Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976          geändert worden ist, werden nach den Worten „ Unter-\n(BGBI. 1 S. 965)                                            nehmer, die\" die Worte „im Zeitpunkt der Bewilligung der\nAusnahme\" gestrichen.\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nArtikel 3\nArtikel 1\nVerordnung über das Verbot\nAusländer-Reisegewerbeverordnung\nder Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren\n(1) Die Ausländer-Reisegewerbeverordnung in der Fas-                   mit sittlich gefährdenden Tätigkeiten\nsung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBI. 1\nS. 1351 ), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung\n§ 1 Abs. 3 und 4 und § 2 der Verordnung über das\nVerbot c;ter Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren\nvom 24. August 1984 (BGBI. 1 S. 1154), wird wie folgt\nmit sittlich gefährdenden Tätigkeiten vom 3. April 1964\ngeändert:\n(BGBI. 1 S. 262), die durch das Gesetz vom 12. April 1976\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                               (BGBI. 1 S. 965) geändert worden ist, werden gestrichen.\na) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 werden die Worte „in der\nFassung der Bekanntmachung vom 12. September\n1980 (BGBI. 1 S. 1754; 1981 1 S. 1245), geändert                                  Artikel 4\ndurch die Verordnung vom 24. September 1981                                    Berlin-Klausel\n(BGBI. 1 S. 1042),\" gestrichen, der Punkt durch ein\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nKomma ersetzt und das Wort „oder\" angefügt;\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbe-\nb) in Absatz 1 Satz 1 wird folgende Nummer 5 ange-        ordnung, § 66 des Personenbeförderungsgesetzes und\nfügt:                                                  § 71 Satz 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes auch im\n„5. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der       Land Berlin.\nAntragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit\nerforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.\";\nArtikel 5\nc) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen;\nInkrafttreten\nd) Absatz 3 wird aufgehoben.\nDiese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\n2. § 6 wird aufgehoben.                                       Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 8. Oktober 1986\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Oktober 1986                            1635\nBekanntmachung\nder Neufassung der Ausländer-Reisegewerbeverordnung\nVom 9. Oktober 1986\nAuf Grund des Artikels 1 Abs. 2 der Zweiten Rechtsbereinigungsverordnung\nvom 8. Oktober 1986 (BGBI. 1 S. 1634) wird nachstehend der Wortlaut der\nAusländer-Reisegewerbeverordnung in der ab 1. November 1986 geltenden Fas-\nsung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1351 ),\n2. den am 6. Dezember 1979 in Kraft getretenen Artikel 8 der Verordnung vom\n28. November 1979 (BGBI. 1 S. 1986),\n3. den am 1. Dezember 1984 in Kraft getretenen Artikel 5 der Verordnung vom\n24. August 1984 (BGBI. 1 S. 1154),\n4. den am 1. November 1986 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 55 d Abs. 2 der\nGewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978\n(BGBI. 1 S. 97).\nBonn, den 9. Oktober 1986\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann\nVerordnung\nüber die Ausübung des Reisegewerbes durch Ausländer\n(Ausländer-Reisegewerbeverordnung - AuslReiseGewV)\n§ 1                                                        §3\nGeltungsbereich                                      Besondere Versagungsgründe\n(1) Für die Ausübung des Reisegewerbes durch Aus-            (1) Die Reisegewerbekarte ist zu versagen, wenn\nländer gelten die Vorschriften dieser Verordnung, soweit\n1. der Antragsteller die für den Aufenthalt erforderliche\nnicht in zwischenstaatlichen Verträgen oder durch Recht-\nErlaubnis (Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbe-\nsetzung dazu befugter überstaatlicher Gemeinschaften\netwas anderes bestimmt ist. Im übrigen gelten die Vor-          rechtigung) nicht besitzt,\nschriften des Titels III der Gewerbeordnung.                 2. dem Antragsteller die für den Aufenthalt erforderliche\nErlaubnis (Nummer 1) unter Auflagen erteilt ist, die\n(2) Die §§ 2 bis 7 sind auf die Ausübung des Reise-           einer Ausübung des Reisegewerbes entgegenstehen,\ngewerbes durch Staatsangehörige eines Mitgliedstaates\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht anzu-         3. ein Bedürfnis für die Ausübung des beabsichtigten\nwenden.                                                         Reisegewerbes in dem jeweiligen Geltungsbereich der\nReisegewerbekarte (§ 5 Abs. 3 und 4) nicht besteht,\n§2\n4. dem Antragsteller, soweit er das Reisegewerbe nicht\nReisegewerbekarte\nim eigenen Namen und für eigene Rechnung ausübt,\nEine Reisegewerbekarte ist auch in den Fällen des             nicht die gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförde-\n§ 55 a der Gewerbeordnung erforderlich.                         rungsgesetzes erforderliche Arbeitserlaubnis erteilt ist,","1636                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nes sei denn, daß er nach § 9 der Arbeitserlaubnisver-     bezeichnete Reisegewerbe im Bereich des jeweiligen Lan-\nordnung keiner Erlaubnis bedarf, oder                     des auszuüben, im Falle einer begrenzten Aufenthaltser-\nlaubnis nur in deren Geltungsbereich.\n5. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antrag-\nsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche\nZuverlässigkeit nicht besitzt.                                                         §Sa\nDie Reisegewerbekarte kann versagt werden, wenn der              Die Vorschriften des§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und des§ 5 gelten\nAntragsteller im Geltungsbereich dieser Verordnung kei-       nicht für\nnen festen Wohnsitz hat.\n1. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit min-\n(2) Von der Bedürfnisprüfung kann abgesehen werden,            destens 1O Jahren im Geltungsbereich dieser Verord-\nwenn der Antragsteller seinen ständigen Aufenthalt seit           nung haben, wenn ihnen die Aufenthaltserlaubnis ohne\nmindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieser Verord-          räumliche und zeitliche Beschränkung oder die Aufent-\nnung hat.                                                         haltsberechtigung erteilt ist,\n§4                               2. heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die\nRechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesge-\nSteuerheft\nbiet,\nDie Aushändigung der Reisegewerbekarte soll in der         3. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gel-\nRegel von der Vorlage des Steuerheftes (§ 22 Abs. 5 des           tungsbereich dieser Verordnung haben und als Asylbe-\nUmsatzsteuergesetzes) oder einer Bescheinigung des                rechtigte im Sinne des Asylverfahrensgesetzes aner-\nFinanzamtes über die Befreiung von der Führung eines              kannt sind,\nSteuerheftes (§ 68 der Umsatzsteuer-Durchführungsver-\nordnung) abhängig gemacht werden.                             4. Flüchtlinge im Sinne des § 1 des Gesetzes über Maß-\nnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen auf-\n§5                                   genommene Flüchtlinge,\nGeltungsdauer und Geltungsbereich                   5. Ausländer, die das Reisegewerbe nur bei Mitgliedern\nder Reisegewerbekarte                           der von ihrem Heimatgebiet (Entsendestaat) im Gel-\ntungsbereich dieser Verordnung stationierten Streit-\n(1) Die Reisegewerbekarte darf nur für die Dauer der            kräfte, bei Mitgliedern des die Streitkräfte begleitenden\nAufenthaltserlaubnis, höchstens jedoch für die Dauer               und bei ihnen beschäftigten Zivilpersonals (ziviles\neines Jahres erteilt werden; die Geltungsdauer kann auf            Gefolge) und bei den Angehörigen von Mitgliedern der\nbestimmte Tage beschränkt werden. Ist eine Aufenthalts-            Streitkräfte oder des zivilen Gefolges ausüben.\nerlaubnis nicht erforderlich, so darf die Reisegewerbekarte\nebenfalls höchstens für die Dauer eines Jahres erteilt                                       §6\nwerden.\n(weggefallen)\n(2) Sofern der Antragsteller seinen ständigen Aufenthalt\nseit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieser\n§7\nVerordnung hat, kann die Reisegewerbekarte abweichend\nvon Absatz 1 für die Dauer von höchstens drei Jahren                               Ordnungswidrigkeit\nerteilt werden.\nOrdnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 1 Buch-\n(3) Die Reisegewerbekarte berechtigt den Inhaber, das       stabe a der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder\nin ihr bezeichnete Reisegewerbe in dem Bezirk derjenigen       fahrlässig ein Reisegewerbe außerhalb des Geltungsbe-\nBehörde auszuüben, die sie erteilt hat. Wird jedoch die        reiches der ihm erteilten Reisegewerbekarte (§ 5 Abs. 3\nReisegewerbekarte von Behörden kreisangehöriger                und 4) ausübt.\nGemeinden oder sonstigen Behörden ausgestellt, deren                                         §8\nBezirk kleiner als das Gebiet ihres Kreises ist, so gilt die\nReisegewerbekarte auch im übrigen Kreisgebiet. Zur Aus-                                Berlin-Klausel\nübung des Reisegewerbes in einem weiteren Bezirk ist der          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nInhaber nur dann berechtigt, wenn die für diesen Bezirk        tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel XIV des Vierten\nzuständige Behörde auf der Reisegewerbekarte deren             Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung vom\nAusdehnung auf ihren Bezirk bescheinigt hat; Satz 2 gilt       5. Februar 1960 (BGBI. 1 S. 61) auch im Land Berlin.\nentsprechend. In den Fällen des Satzes 3 finden die Vor-\nschriften des § 3 Abs. 1 und 2 entsprechende Anwendung.\n§9\n(4) In den Ländern Berlin, Hamburg und im Saarland\nberechtigt die Reisegewerbekarte den Inhaber, das in ihr                                (Inkrafttreten)"]}