{"id":"bgbl1-1986-52-2","kind":"bgbl1","year":1986,"number":52,"date":"1986-10-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/52#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-52-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_52.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über die Pauschsätze für Instandsetzung und Pflege der Gräber im Sinne des Gräbergesetzes für die Haushaltsjahre 1985 und 1986 (GräbPauschSV 1985/86)","law_date":"1986-09-30T00:00:00Z","page":1611,"pdf_page":3,"num_pages":11,"content":["Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1986                            1611\nVerordnung\nüber die Pauschsätze für Instandsetzung und Pflege der Gräber\nim Sinne des Gräbergesetzes für die Haushaltsjahre 1985 und 1986\n(GräbPauschSV 1985/86)\nVom 30. September 1986\nAuf Grund des § 10 Abs. 4 Satz 2 des Gräbergesetzes       sätze nach§ 1 nicht gedeckt werden können, wird für das\nvom 1. Juli 1965 (BGBI. 1S. 589), der durch Artikel 46 des  Haushaltsjahr 1986 den Ländern ein zusätzlicher Erneue-\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert        rungspauschsatz erstattet von\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister\n2,00 Deutsche Mark für ein Einzelgrab,\nder Finanzen und mit Zustimmung des Bundesrates ver-\nordnet:                                                     1, 13 Deutsche Mark für einen Quadratmeter Sammel-\n§ 1                                    grabfläche.\nDie Pauschsätze zur Erstattung der Kosten für Instand-\nsetzung und Pflege der Gräber im Sinne des Gräber-                                      §3\ngesetzes an die Länder (§ 10 Abs. 4 Satz 1 des Gräber-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\ngesetzes) für die Haushaltsjahre 1985 und 1986 betragen:\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des\n37,00 Deutsche Mark für ein Einzelgrab,                     Gräbergesetzes auch im Land Berlin.\n11,50 Deutsche Mark für einen Quadratmeter Sammel-\ngrabfläche.\n§2                                                          §4\nFür notwendige Erneuerungsarbeiten an den Gräbern            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nim Sinne des Gräbergesetzes, welche durch die Pausch-       Kraft.\nBonn, den 30. September 1986\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nRita Süssmuth","1612                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung von Gefahrgutausnahmeverordnungen\nVom 30. September 1986\nAuf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung               2       Verpackung\ngefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121)                     Die Stoffe sind in zusammengesetzte Ver-\nwird nach Anhörung der zuständigen obersten Landes-                         packungen zu verpacken.\nbehörden verordnet:\n2.1     1n n e n v e r pack u n g\nArtikel 1                                        Die Stoffe sind in Einwickler aus wasser-\nDie Eisenbahn-Gefahrgutausnahmeverordnung vom                             dichtem Papier zu verpacken.\n16. August 1985 (BGBI. 1S. 1651) wird wie folgt geändert:\n2.2     Außenverpackung\n1. In § 1 wird nach der Angabe ,,(BGBI. 1S. 1560)\" einge-                   Es sind zu verwenden:\nfügt ,, , geändert durch die Verordnung vom 21. August                   Kisten aus Holz der Kodierungen 4C1,\n1986 (BGBI. 1 S. 1347),\".                                                4C2, 40, 4F oder Kisten aus Pappe der\nKodierung 4G.\n2. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n2.3     Bauartprüfung\n,,(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 und 3\nin Verbindung mit der Anlage der Gefahrgutverordnung                     Die Verpackungen mit Innenverpackungen\nEisenbahn dürfen gefährliche Güter von und nach                          müssen einer Bauartprüfung nach An-\neinem deutschen Seehafen mit Eisenbahnen befördert                       hang V mit Erfolg unterzogen worden\nwerden, wenn die Voraussetzungen und Bedingungen                         sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe\neiner Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 1 der                            der Verpackungsgruppe II anzuwenden.\nGefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 27. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 961) erfüllt               2.4      Zulassung und Kennzeichnung\nsind und wenn die Beförderung mit einem Seeschiff                2.4.1    Die Bauart der Verpackungen muß gemäß\nvorausging oder folgt.\"                                                   den „Richtlinien über das Verfahren für\ndie Durchführung der Bauartprüfung und\n3. Die Anlage wird wie folgt geändert:                                       die Zulassung von Verpackungen für die\nBeförderung gefährlicher Güter- R 002 -\"\na) In der Ausnahme Nr. E 8 erhält in Nummer 3.3                          (Verkehrsblatt 1985 S. 518) zugelassen\nSatz 1 folgende Fassung:\nsein.\n„Für die Beförderung der Sendungen sind von der\n2.4.2    Jede auf Grund der zugelassenen Bauart\nEisenbahn schriftliche Weisungen (Unfallmerkblät-                    hergestellte Außenverpackung muß die\nter) gemäß Randnummer 1/2 mit zusätzlichen An-\nvorgeschriebene Kennzeichnung tragen.\ngaben vorzuhalten.\"\nb) In der Ausnahme Nr. E 11 werden in Nummer 3.3                2.5      Verwendung anderer geprüfter\ndie Angabe „Kisten aus Stahl\" geändert in „Kisten                    Verpackungen\naus Aluminium\" und die Angabe „Nummer 2.3\"                           Abweichend von Nummer 2.3 dürfen auch\ngeändert in „Nummer 2.2\".                                            Verpackungen der Kodierungen 4C1,\nc) In der Ausnahme Nr. E 14 wird in Nummer 1 nach                        4C2, 4D, 4F und 4G verwendet werden,\ndem Wort „ Verbindung\" das Wort „mit\" eingefügt.                     die nach Anhang A.5 der Gefahrgutver-\nordnung Straße vom 22. Juli 1985 (BGBI. 1\nd) Nach dem Text zu Ausnahme Nr. E 15 werden                             S. 1550) oder nach den „Richtlinien für die\nfolgende Ausnahmen Nr. E 16 bis E 22 angefügt:                       Bauartprüfung und die Erteilung der Kenn-\nzeichnung von Verpackungen zum Trans-\n„Ausnahme Nr. E 16                              port gefährlicher Güter mit Seeschiffen -\n(Verpackungszulassung                            AM 001 -\" (Beilage Nr. 157 a zum Bun-\nfür bestimmte Nitratsprengstoffe)                     desanzeiger vom 24. August 1985) unter\ngleichen Bedingungen bauartgeprüft sind.\n1        Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Ver-\nbindung mit der Anlage Randnummer\n112/2 Sätze 1 und 2 dürfen wasserhaltige,        3        Angaben im Frachtbrief\ngelierte Nitratsprengstoffe der Klasse 1 a\nZiffer 12 c) in den in Nummer 2 beschrie-                  Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen\nbenen Verpackungen unter folgenden Be-                    Angaben ist zu vermerken:\ndingungen befördert werden.                                ,,Ausnahme Nr. E 16\".","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1986                            1613\n4     Übergangsvorschriften                                        rung 6HA 1 mit einem höchstzulässigen\nFassungsraum von 250 1,\nBis zum 31. Dezember 1987 dürfen auch\nnicht bauartgeprüfte Verpackungen ver-                    - Kanister aus geeignetem Kunststoff mit\nwendet werden, sofern die Bedingungen                        abnehmbarem Deckel der Kodierung\nder Randnummer 112/2 Satz 2 eingehal-                        3H2 mit einem höchstzulässigen Fas-\nten sind.                                                    sungsraum von 60 1.\n2.3     Bau a r t p r ü f u n g\nDie Verpackungen mit oder ohne Innen-\nAusnahme Nr. E 17                            verpackungen müssen einer Bauartprü-\n(Zulassung der Beförderung                       fung nach Anhang V mit Erfolg unterzogen\nvon Natriummethylat)                          worden sein. Es sind die Bedingungen für\nStoffe der Verpackungsgruppe II anzu-\n1     Abweichend von § 3 Abs. 1 in Verbindung                   wenden.\nmit der Anlage Randnummern 430 und\n431 sowie Abschnitt 4.1 des Anhangs X             2.4     Zulassung und Kennzeichnung\ndarf Natriummethylat als Stoff der Klasse         2.4.1   Die Bauart der Verpackungen muß gemäß\n4.2 unter nachfolgenden Bedingungen in                    den „Richtlinien über das Verfahren für\nbestimmten Verpackungen, Tankcontai-                      die Durchführung der Bauartprüfung und\nnern nach Anhang X und kubischen Tank-                   die Zulassung von Verpackungen für die\ncontainern befördert werden.                              Beförderung gefährlicher Güter- R 002 -\"\n(Verkehrsblatt 1985 S. 518) zugelassen\nsein.\n2     Verpackungen                                      2.4.2   Jede auf Grund der zugelassenen Bauart\nhergestellte (Außen-) Verpackung muß die\n2.1   Zusammengesetzte Verpackungen                             vorgeschriebene Kennzeichnung tragen.\nDer Stoff ist in zusammengesetzte Ver-\npackungen zu verpacken.                           2.5      Verwendung anderer geprüfter\nVerpackungen\n2.1.1 Innenverpackung                                            Abweichend von Nummer 2.3 dürfen auch\nEs sind zu verwenden:                                     Verpackungen nach Nummer 2.1 und 2.2\n- Verpackungen aus Glas, Porzellan oder                    verwendet werden, die nach Anhang A.5\nSteinzeug mit einer höchstzulässigen                   der Gefahrgutverordnung Straße vom\n22. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1550) oder nach\nFüllmenge von 5 kg,\nden „Richtlinien für die Bauartprüfung und\n- Verpackungen aus geeignetem Metall                       die Erteilung der Kennzeichnung von Ver-\nmit einer höchstzulässigen Füllmenge                   packungen zum Transport gefährlicher\nvon 40 kg,                                              Güter mit Seeschiffen - AM 001 -\" (Bei-\n- Verpackungen aus geeignetem Kunst-                       lage Nr. 157 a zum Bundesanzeiger vom\nstoff mit einer höchstzulässigen Füll-                 24. August 1985) unter gleichen Bedin-\nmenge von 30 kg.                                       gungen bauartgeprüft sind.\n2.1.2  Außenverpackung\nEs sind zu verwenden:                             3        Tankcontainer\n- Kisten aus Holz der Kodierungen 4C1,            3.1      Tankcontainer nach Anhang X\n4C2, 4D, 4F oder\n3.1.1    Die Tankcontainer (TC) müssen nach den\n- Kisten aus Pappe der Kodierung 4G.\nVorschriften des allgemeinen Teils des\nEin Versandstück darf nicht schwerer sein\nAnhangs X berechnet sein.\nals 100 kg.\n3.1.2    Die TC sind erstmals vor Inbetriebnahme\n2.2    Weitere zulässige Verpackungen                             und wiederkehrend nach den Vorschriften\nEs dürfen auch verwendet werden:                          des allgemeinen Teils des Anhangs X zu\nprüfen.\n- Fässer aus Stahl mit abnehmbarem\nDeckel der Kodierung 1A2 mit einem             3.1.3   Die TC müssen mit einer Aufschrift gemäß\nhöchstzulässigen Fassungsraum von                      Anhang X Ziffer 4.6 Satz 1 gekennzeich-\n2501,                                                  net sein.\n- Fässer aus geeignetem Kunststoff mit           3.1.4    Die übrigen Vorschriften des allgemeinen\nabnehmbarem Deckel der Kodierung                       Teils des Anhangs X sind entsprechend\n1H2 mit einem höchstzulässigen Fas-                    anzuwenden.\nsungsraum von 2501,\n3.2      Kubische Tankcontainer\n- Kombinationsverpackungen         (Kunst-\nstoff) mit einem Innengefäß aus geeig-        3.2.1    Die kubischen Tankcontainer (KTC) müs-\nnetem Kunststoff und einer faßförmigen                 sen in Bau und Ausrüstung den „Techni-\nAußenverpackung aus Stahl der Kodie-                   schen Richtlinien für den Bau, die Prü-","1614                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nfung, die Zulassung, die Kennzeichnung                   abweichenden       Verpackung     befördert\nund die Verwendung von kubischen Tank-                   werden.\ncontainern (KTC) aus metallischen Werk-\nstoffen - TR KTC 001 -\" (Verkehrsblatt\n1985, S. 422) entsprechen und gemäß               2       Verpackung\nden Vorschriften dieser Richtlinien bau-                  Die Druckgaspackungen sind in Kisten\nmustergeprüft, zugelassen und gekenn-                     aus Pappe der Kodierung 4G zu verpak-\nzeichnet sowie erstmalig vor Inbetriebnah-                ken; das höchstzulässige Versandstück-\nme und wiederkehrend geprüft sein.                        gewicht beträgt 300 kg, bei zerbrechlichen\n3.2.2                                                           Gefäßen aber nur 75 kg.\nDie KTC müssen mit der Aufschrift „Nicht\nöffnen während der Beförderung, selbst-           2.1     Bauartprüfung\nentzündlich\" gekennzeichnet sein.\nDie Verpackungen müssen einer Bauart-\nprüfung nach Anhang V mit Erfolg unter-\n4     Sonstige Vorschriften\nzogen worden sein. Es sind die Bedingun-\n4.1   Die lnnenverpackungeh der zusammen-                       gen •für Stoffe der Verpackungsgruppe II\ngesetzten Verpackungen und der Kombi-                     anzuwenden.\nnationsverpackungen, die Fässer und Ka-\nnister, die TC und KTC sind vor Befüllung         2.2     Zulassung und Kennzeichnung\nzu reinigen und zu trocknen; die Befüllung        2.2.1   Die Bauart der Verpackungen muß gemäß\nist unter trockener Luft oder unter Stick-                den „Richtlinien über das Verfahren für\nstoff vorzunehmen.                                        die Durchführung der Bauartprüfung und\ndie Zulassung von Verpackungen für die\n4.2   Die (lnnen-)Verpackungen, die TC und                      Beförderung gefährlicher Güter- R 002 -\"\nKTC müssen luftdicht verschlossen sein.                   (Verkehrsblatt 1985 S. 518) zugelassen\nsein.\n4.3   Jedes Versandstück muß mit einem Ge-              2.2.2   Jede auf Grund der zugelassenen Bauart\nfahrzettel nach Muster Nr. 4.2 und 8 des                  hergestellte Außenverpackung muß die\nAnhangs IX gekennzeichnet sein. Bei Ver-                  vorgeschriebene Kennzeichnung tragen.\npackungen aus Pappe oder Holz ist jedes\nVersandstück zusätzlich mit einem Ge-             2.3     Verwendung anderer geprüfter\nfahrzettel nach Muster Nr. 10 des An-                     Verpackungen\nhangs IX zu kennzeichnen.\nAbweichend von Nummer 2.1 dürfen auch\nVerpackungen der Kodierung 4G verwen-\n4.4   Jeder TC muß an jeder Seite und jeder                     det werden, die nach Anhang A.5 der Ge-\nKTC muß an zwei Seiten mit einem Ge-\nfahrgutverordnung Straße vom 22. Juli\nfahrzettel nach Muster 4.2 und 8 des An-\n1985 (BGBI. 1 S. 1550) oder nach den\nhangs IX gekennzeichnet sein.                            „Richtlinien für die Bauartprüfung und die\nErteilung der Kennzeichnung von Verpak-\n5     Angaben Im Frachtbrief                                    kungen zum Transport gefährlicher Güter\nmit Seeschiffen - RM 001 -\" (Beilage\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen\nNr. 157 a zum Bundesanzeiger vom\nAngaben ist zu vermerken:\n24. August 1985) unter gleichen Bedin-\n„Natriummethylat, 4.2, GGVE, Ausnahme                     gungen bauartgeprüft sind.\nNr. E 17\".\n3        Sonstige Vorschriften\n6     Übergangsvorschriften                                      Die Druckgaspackungen dürfen auch mit\nBis zum 30. April 1990 dürfen auch nicht                   ungefährlichen Gütern zu einem Versand-\nbauartgeprüfte Verpackungen verwendet                      stück vereinigt werden.\nwerden, sofern sie bauartgeprüften Ver-\npackungen gleichwertig sind.                      4       Angaben im Frachtbrief\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen\nAngaben ist zu vermerken:\n,,Ausnahme Nr. E 18\".\nAusnahme Nr. E 18\n(Verpackungszulassung\nfür Druckgaspackungen)                  5       Übergangsvorschriften\nDie auf Grund der Ausnahmegenehmi-\n1      Abweichend von§ 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 in                  gung Nr. E 396 (1. Neufassung) vom\nVerbindung mit der Anlage Randnummer                     4. Februar 1981 (Verkehrsblatt 1981\n21 0 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und Rand-                  S. 190) geprüften, zugelassenen und ge-\nnummer 222 Abs. 2 dürfen Druckgaspak-                    kennzeichneten Verpackungen dürfen bis\nkungen der Klasse 2 Ziffer 10 unter nach-                zum 30. April 1990 weiterverwendet\nfolgenden Bedingungen auch in einer                      werden.","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1986                                       1615\nAusnahme Nr. E 19                                                mindestens 0,2 bar Luftüberdruck unter\n(Zulassung neuer Prüfverfahren                                          Wasser unterzogen werden.\nfür Druckgaspackungen)\n2.2.2   Fallprüfung\nAbweichend von§ 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit                                    Nach erfolgreicher Dichtheitsprüfung ge-\nder Anlage Anhang II Randnummer 1292 Abs. 1                                         mäß Nummer 2.2.1 sind die Gefäße zu\ndürfen auch Druckgaspackungen verwendet wer-                                        95 % mit Wasser von 20 °C zu füllen und\nden, die nach anderen Prüfverfahren geprüft sind,                                   durch Aufprall auf eine waagerechte Be-\nsofern                                                                              tonplatte zu prüfen. Die freie Fallhöhe be-\n- die Prüfverfahren mindestens die gleiche Nach-                                    trägt 80 cm. Jedes Gefäß muß folgenden\nweisgenauigkeit wie die Heißwasserbadprüfung                                    3 Einzelprüfungen standhalten:\nnach Anhang II Rn. 1292 bei entsprechenden\n2.2.2.1 Fall auf den Deckelrand bei geneigter\nPrüfdrücken aufweisen, und\nLängsachse des Gefäßes, wobei der Auf-\n- die Zustimmung des amtlichen oder amtlich für                                     prallpunkt senkrecht unter dem Schwer-\nPrüfungen von Anlagen nach § 24 Abs. 3 Nr. 2                                    punkt liegen muß. Hat der Deckel einen\noder 9 der Gewerbeordnung anerkannten Sach-                                     außermittig angeordneten Verschluß, so\nverständigen nach § 24 c der Gewerbeordnung                                     muß der Aufprallpunkt um ¼ des Deckel-\nvorliegt.                                                                       randumfangs vom Verschluß entfernt\nAusnahme Nr. E 20                                        liegen.\n(Weiterverwendung                               2.2.2.2 Fall wie in Nummer 2.2.2.1 auf den Bo-\nvon Feinstblechverpackungen)                                     denrand, wobei der Aufprallpunkt dem\nAufprallpunkt nach Nummer 2.2.2.1 um\n1           Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Ver-                                 180 Grad gegenüberliegen muß.\nbindung mit der Anlage Randnummern\n302, 306, 307, 308 Abs. 2, 309 und 310                          2.2.2.3 Fall auf die Mantellinie gegenüber der\ndürfen                                                                  Längsnaht des Gefäßes.\na) entzündbare flüssige Stoffe mit einem                        2.2.2.4 Nach diesen Prüfungen müssen alle Ge-\nDampfdruck bei 50 °C unter 90 kPa                                   fäße dicht sein. Sie gelten noch als dicht,\n(0,9 bar) sowie\nwenn der Zeitabstand zwischen zwei sich\nb) entzündbare zähflüssige Stoffe mit                                   lösenden Tropfen mehr als fünf Minuten\neiner Auslaufzeit im Auslaufbecher                                  beträgt. Ist eines der drei geprüften Ge-\nnach DIN 53 211 (100 cm 3 ± 1 cm 3 In-                              fäße undicht, so müssen weitere sechs\nhalt, 4 mm Düse) von mehr als 30 s mit                              Gefäße der gleichen Bauart zusätzlich ge-\neinem Dampfdruck bei 50 °C unter                                    prüft werden und alle Prüfungen nach den\n175 kPa (1,75 bar),                                                 Nummern 2.2.1 und 2.2.2 bestehen.\nder Gruppen b) und c) der Ziffern 2 bis 6\n2.2.3   Durchführung der Prüfungen\nsowie 31 bis 34 unter nachfolgenden Be-\ndingungen bis zum 30. April 1990 auch in                        2.2.3.1 Die Prüfungen nach den Nummern 2.2.1\nFeinstblechverpackungen befördert wer-                                  und 2.2.2 sind von der Bundesanstalt für\nden, die nicht den Vorschriften des An-                                 Materialprüfung oder dem Bundesbahn-\nhangs V entsprechen.                                                    Zentralamt Minden (Westf.) oder den\nstaatlichen Materialprüfanstalten oder den\nBem.: Bei Stoffen mit Feststoffanteilen bezieht sich die Dampf-\ndruckangabe auf das reine Lösungsmittel bzw. Lösungs-             Sachverständigen eines Technischen\nmittelgemisch.                                                    Überwachungsvereins durchzuführen.\n2           Verpackung                                                     2.2.3.2  Prüfbericht\n2.1         Die Stoffe sind in Feinstblechgefäße (Kan-                              Werden die Prüfungen nicht vom Bundes-\nnen und Hobbocks) mit Trageeinrichtung                                  bahn-Zentralamt Minden (Westf.) durch-\nund mit einem Fassungsraum von höch-                                    geführt, so ist dieser Stelle eine Abschrift\nstens 60 Liter ohne Schutzverpackung zu                                 des Prüfberichtes mit Beschreibung,\nverpacken. Bei Blechgefäßen, die mit                                    Zeichnungen oder Lichtbildern, die den\nRollsicken versehen und rollbar sind, kann                              Aufbau der Gefäße einwandfrei erkennen\nauf die Trageeinrichtung verzichtet wer-                                lassen, zu übersenden.\nden. Die Verpackungen müssen nach                              2.2.3.3 Kennzeichnung\neinem Baumuster gefertigt sein, das einer\nBaumusterprüfung nach Nummer 2.2 bis                                   Die Gefäße geprüfter Bauarten sind durch\nzum 31. Juli 1985 mit Erfolg unterzogen                                ein eingeprägtes oder aufgedrucktes Zei-\nund vom Bundesbahn-Zentralamt Minden                                   chen „GGVE 3\" in Verbindung mit einer\nregistriert wurde.                                                     vom Bundesbahn-Zentralamt Minden\n(Westf.) zu erteilenden Registriernummer\n2.2         Baumusterprüfung                                                        dauerhaft zu kennzeichnen. Die vorste-\nhenden Angaben dürfen auch auf Etiket-\n2.2.1        Dichtheitsprüfung\nten aus Blech oder Kunststoff angebracht\nJe Bauart und Hersteller müssen drei                                    werden, die an den Gefäßen dauerhaft zu\nBlechgefäße einer Dichtheitsprüfung mit                                 befestigen sind.","1616                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n3   Sonstige Vorschriften                                       sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe\nder Verpackungsgruppe II anzuwenden.\n3.1 Vor jeder Wiederverwendung sind alle\nBlechgefäße einer Dichtheitsprüfung nach\n2.4      Zulassung und Kennzeichnung\nNummer 2.2.1 zu unterziehen. Die Prü-\nfung kann von den Befüllern der Verpak-            2.4.1    Die Bauart der Verpackungen muß gemäß\nkungen vorgenommen werden.                                  den „Richtlinien über das Verfahren für\ndie Durchführung der Bauartprüfung und\n3.2 Die Versandstücke sind stehend zu be-                       die Zulassung von Verpackungen für die\nfördern.                                                    Beförderung gefährlicherGüter-R 002-\"\n(Verkehrsblatt 1985 S. 518) zugelassen\nsein.\n4   Angaben Im Frachtbrief\n2.4.2    Jede auf Grund der zugelassenen Bauart\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen                    hergestellte Außenverpackung muß die\nAngaben ist zu vermerken:                                   vorgeschriebene Kennzeichnung tragen.\n,,Ausnahme Nr. E 20\".\n2.5      Verwendung anderer geprüfter\nVerpackungen\n5    Übergangsvorschriften\nAbweichend von Nummer 2.3 dürfen auch\nAnstelle der in Nummer 2.2.3.3 vorge-                      Verpackungen der Kodierung 4 G verwen-\nschriebenen Kennzeichnung dürfen die                      det werden, die nach Anhang A.5 der Ge-\nauf Grund der Ausnahmegenehmigung                         fahrgutverordnung Straße vom 22. Juli\nNr. E 1 (2. Neufassung) vom 26. April                      1985 (BGBI. 1 S. 1550) oder nach den\n1984 (Verkehrsblatt 1984 S. 178) geprüf-                  „Richtlinien für die Bauartprüfung und die\nten und zugelassenen Verpackungen                          Erteilung der Kennzeichnung von Verpak-\nauch noch bis zum 30. April 1990 verwen-                  kungen für den Transport gefährlicher Gü-\ndet werden, wenn sie gemäß der ehemali-                   ter mit Seeschiffen - RM 001 -\" (Beilage\ngen Anlage C zur EVO mit „Anl. C III a\"                   Nr. 157 a zum Bundesanzeiger vom\ngekennzeichnet sind.                                      24. August 1985) unter gleichen Bedin-\ngungen bauartgeprüft sind.\n3        Sonstige Vorschriften\nAusnahme Nr. E 21\n(Zulassung der Beförderung                         Die für Stoffe der Klasse 1 c, Ziffer 27\nvon Rauchpulver)                              geltenden Vorschriften sind entsprechend\nanzuwenden.\n1   Abweichend von § 3 Abs. 1 in Verbindung\nmit der Anlage Randnummern 170 und\n171 dürfen Rauchpulver zu Übungszwek-              4       Angaben Im Frachtbrief\nken, die den Angaben in den Prüfberich-                    Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen\nten der Bundesanstalt für Materialprüfung                  Angaben ist zu vermerken:\nvom 7. Oktober 1971 entsprechen, als                       ,,Ausnahme Nr. E 21\".\nStoffe der Klasse 1 c unter nachfolgenden\nBedingungen befördert werden.\n5       Übergangsvorschriften\n2   Verpackung                                                 Die auf Grund der Ausnahmegenehmi-\nDie Stoffe sind in zusammengesetzte Ver-                   gung Nr. E 409 (1. Neufassung) vom\npackungen zu verpacken.                                    21. Januar 1981 (Verkehrsblatt 1981\nS. 142) zugelassenen Verpackungen dür-\nfen bis zum 31. Dezember 1987 weiter-\n2.1 Innenverpackung                                            verwendet werden.\nDie Stoffe sind in Mengen bis zu höch-\nstens 1 000 g in Tüten aus kunststoffbe-\nschichtetem Papier zu verpacken.\nAusnahme Nr. E 22\n(Zulassung der Beförderung\n2.2 Außenverpackung                                                    bestimmter Peressigsäuren)\nEs sind Kisten aus Pappe der Kodierung\n4 G zu verwenden.                   '              1       Abweichend von § 3 Abs. 1 in Verbindung\nmit der Anlage Randnummern 550, 551\nund 557 dürfen die in der Tabelle zu Num-\n2.3  Bauartprüfung                                             mer 2.1 genannten Peressigsäuren als\nDie Verpackungen mit Innenverpackun-                      Stoffe der Klasse 5.2 in den in Nummer\ngen müssen einer Bauartprüfung nach                       2.2 genannten Verpackungen unter nach-\nAnhang V mit Erfolg unterzogen worden                     folgenden Bedingungen befördert werden.","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1986                            1617\n2    zugelassene Stoffe und Verpackungen                         - Kanister aus Kunststoff der Kodierung\n3H1 mit einem höchstzulässigen Fas-\n2.1  Tabelle der zugelassenen Stoffe                                 sungsraum von 60 1.\n1.                                  - Fässer aus Stahl mit einer lnnenausklei-\nPeressigsäure mit                                               dung aus geeignetem Kunststoff der Ko-\ndierung 1A 1 mit einem höchstzulässigen\n-   höchstens 16 % Peressigsäure,                               Fassungsraum von 2201.\n-   höchstens 24 % Wasserstoffperoxid,\n- Fässer aus Kunststoff der Kodierung\n-   mindestens 15 % Essigsäure,                                 1H1 mit einem höchstzulässigen Fas-\n-   mindestens 39 % Wasser,                                     sungsraum von 220 1.\n-   Schwefelsäure Obis 1 %, und\n2.3     Spezialverschluß\n-   mindestens 0,05 % Stabilisator (Zu-\nsammensetzung bei der Bundesanstalt                     Die Verpackungen [Innenverpackungen\nfür Materialprüfung hinterlegt),                        sowie gasdichte (Außen-)Verpackungen]\n- Tensid Obis 0,3 %;                                        müssen Randnummer 557 entsprechend\nausgerüstet sein.\nII.                        2.4     Bauartprüfung\nPeressigsäure mit                                         Die Verpackungen mit oder Ohne Innenver-\n- höchstens 10 % Peressigsäure,                           packungen müssen einer Bauartprüfung\n- höchstens 30 % Wasserstoffperoxid,                      nach Anhang V mit Erfolg unterzogen wor-\nden sein. Es sind die Bedingungen für Stof-\n-  höchstens 10 % Essigsäure,\nfe der Verpackungsgruppe I anzuwenden.\n-  mindestens 50 % Wasser,                                Dabei sind die Bestimmungen der Rand-\n-  Schwefelsäure 0 bis 1 % und                            nummer 1551 Abs. 5 bei allen Verpak-\n-  mindestens 0,05 % Stabilisator (Zu-                    kungsbauarten nach Nummer 2.2 anzu-\nsammensetzung bei der Bundesanstalt                    wenden; diese Prüfungen sind mit Original-\nfür Materialprüfung hinterlegt).                       füllgut durchzuführen. Verpackungen, für\ndie in Nummer 2.2 die Kodierung 6HH2\n2.2    Verpackungen                                             festgelegt wurde, sind wie Verpackungen\nder Kodierung 6HG2 zu prüfen.\nEs sind zu verwenden:\n- Kombinationsverpackungen (Kunststoff)          2.5      Zulassung und Kennzeichnung\nder Kodierung 6HA 1 mit einem höchst-          2.5.1    Die Bauart der Verpackungen muß gemäß\nzulässigen Fassungsraum von 220 1.                      den „Richtlinien über das Verfahren für\n- Kombinationsverpackungen (Kunststoff)                   die Durchführung der Bauartprüfung und\nder Kodierung 6HG1 mit einem höchst-                    die Zulassung von Verpackungen für die\nzulässigen Fassungsraum von 220 1.                      Beförderung gefährlicher Güter - R 002 -\"\n- Kombinationsverpackungen (Kunststoff)                    (Verkehrsblatt 1985 S. 518) zugelassen\nder Kodierung 6HG2 mit einem höchst-                    sein.\nzulässigen Fassungsraum von 60 1.              2.5.2   Jede auf Grund der zugelassenen Bauart\n- Kombinationsverpackungen (Kunststoff)                   hergestellte (Außen-)Verpackung muß die\nmit einem Innengefäß aus geeignetem                    vorgeschriebene Kennzeichnung tragen.\nKunststoff und einer Außenverpackung\naus Kunststoff in Kistenform mit einem         2.6      Verwendung anderer geprüfter\nhöchstzulässigen Fassungsraum von                      Verpackungen\n60 I; für diese wird hiermit die Kodierung             Abweichend von Nummer 2.4 dürfen auch\n6HH2 festgelegt; für die Innengefäße                   Verpackungen der in Nummer 2.2 ge-\ngelten die Bestimmungen der Randnum-                   nannten Kodierungen verwendet werden,\nmer 1526 Buchstaben a) bis c) und e)                   die nach Anhang A.5 der Gefahrgutver-\nbis g) sinngemäß, für die Außenverpak-                 ordnung Straße vom 22. Juli 1985 (BGBI. 1\nkungen gelten die Bestimmungen der                     S. 1550) oder nach den „Richtlinien für die\nRandnummer 1531 für Kisten der Kodie-                  Bauartprüfung und die Erteilung der Kenn-\nrung 4H2.                                              zeichnung von Verpackungen zum Trans-\n- zusammengesetzte Verpackungen mit                       port gefährlicher Güter mit Seeschiffen -\nGefäßen aus geeignetem Kunststoff als                  RM 001\" (Beilage Nr. 157 a zum Bundes-\nInnenverpackungen und Kisten aus                       anzeiger vom 24. August 1985) unter glei-\nStahl der Kodierung 4A 1 oder 4A2,                     chen Bedingungen bauartgeprüft sind.\nKisten aus Holz der Kodierung 4C1,\n4C2, 4D oder 4F oder Kisten aus Pappe          3       Sonstige Vorschriften\nder Kodierung 4G als Außenverpackung;\ndie höchstzulässigen Füllgewichte der          3.1     Die Stoffe müssen bei 50 °C beständig im\nInnenverpackung ergeben sich aus                       Sinne der Prüfvorschriften in Randnum-\nRandnummer 1538; ein Versandstück                      mer 3152/1 des Anhangs A.1 der Anlage\ndarf nicht schwerer sein als 50 kg.                    zur Gefahrgutverordnung Straße sein.","1618                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n3.2      Die (Innen-) Verpackungen dürfen nur zu      2. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nhöchstens 93 % ihres Fassungsraumes\ngefüllt sein.                                     ,,(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 und 6\nin Verbindung mit der Anlage A der Gefahrgutverord-\nnung Straße dürfen gefährliche Güter von und nach\n3.3      Die sonstigen für Stoffe der Randnummer         einem deutschen Seehafen mit Straßenfahrzeugen\n551 Ziffer 35 geltenden Vorschriften - mit      befördert werden, wenn die Voraussetzungen und\nAusnahme der Randnummer 557 Abs. 2 -            Bedingungen einer Ausnahmegenehmigung nach § 3\nsind entsprechend anzuwenden.                   Abs. 1 der Gefahrgutverordnung See in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 27. Juni 1986 (BGBI. 1\nS. 961) erfüllt sind und wenn die Beförderung mit einem\n4        Angaben Im Frachtbrief                          Seeschiff vorausging oder folgt.\"\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen\nAngaben ist zu vermerken:                    3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\n,,Ausnahme Nr. E 22\".\na) Die Ausnahme Nr. S 31 erhäl.t folgende Fassung:\n„Ausnahme Nr. S 31\n5        Übergangsvorschriften                                (Beförderungspapier innerhalb der Seehafenstädte)\nDie auf Grund der Ausnahmegenehmi-                   Abweichend von Anlage A Randnummer 2002\ngung Nr. E 5/79 (4. Neufassung) vom                  Abs. 3 darf bei der Beförderung gefährlicher Güter\n25. Oktober 1985 (Verkehrsblatt 1986                 innerhalb der Seehafenstädte als Beförderungs-\nS. 2) bauartgeprüften, zugelassenen und              papier auch ein Verladeschein (Schiffszettel) nach\ngekennzeichneten Verpackungen dürfen                 §. 8 Abs. 2 der Gefahrgutverordnung See in der Fas-\nbis zum 30. April 1990 weiterverwendet               sung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1986\nwerden.\"                                             (BGBI. 1 S. 961) verwendet werden.\"\nb) In der Ausnahme Nr. S 57 werden die Angaben\n,,§ 19 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes\" ge-\nArtikel 2                                   ändert in ,,§ 19 1 des Wasserhaushaltsgesetzes\".\nDie      Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung         vom       c) In der Ausnahme Nr. S 61 wird in Nummer 5.2 das\n25. September 1985 (BGBI. 1S. 1925), geändert durch die               Datum „ 1. Juli 1986\" geändert in „ 1. Juli 1987\".\nVerordnung vom 14. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 283), wird\nwie folgt geändert:                                              d) In der Ausnahme Nr. S 63 werden in Nummer 4 die\nWorte „mit Zustimmung der für Baumusterzulassun-\ngen zuständigen Behörden nach § 9 Abs. 3 Nr. 1\"\ngestrichen.\n1. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\ne) Nach dem Text zur Ausnahme Nr. S 75 wird folgen-\n,,(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 und 6\nin Verbindung mit der Anlage A der Gefahrgutverord-               de Ausnahme Nr. S 76 angefügt:\nnung Straße dürfen gefährliche Güter mit Straßenfahr-\nzeugen befördert werden, wenn die Voraussetzungen\n„Ausnahme Nr. S 76\nund Bedingungen einer gemäß § 5 Abs. 1 der Gefahr-\n(Beförderung bestimmter Gegenstände\ngutverordnung Eisenbahn vom 22. Juli 1985 (BGBI. 1\nder Klassen 1 b und 1 c)\nS. 1560), geändert durch die Verordnung vom\n21. August 1986 (BGBI. 1 S. 1347) oder gemäß § 4                   1 Abweichend        von Anlage 8 Randnummern\nAbs. 1 der Gefahrgutverordnung Eisenbahn vom                           10 311 und 11 311 dürfen die Gegenstände der\n23. August 1979 (BGBI. 1 S. 1502), geändert durch die                  Klassen 1 b - außer solchen der Ziffer 3 - und\nVerordnung vom 22. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 789), erteil-                 der Klasse 1 c - außer solchen der Ziffern 3 A,\nten Ausnahmegenehmigung oder die Voraussetzungen                       3 B, 26, 27, 28 a) und c) und 30 - ohne Beifahrer\nund Bedingungen einer in der Eisenbahn-Gefahrgut-                     befördert werden, wenn die nachfolgenden Be-\nausnahmeverordnung vom 16. August 1985 (BGBI. 1                       dingungen eingehalten sind.\nS. 1651 ), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom\n30. September 1986 (BGBI. 1 S. 1612), zugelassenen                2 Die Gegenstände müssen nach den Vorschriften\nAusnahme erfüllt sind und wenn                                         der Anlage zur Gefahrgutverordnung See vom\n5. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1017), zuletzt geändert\n1. die Ausnahmegenehmigung oder die Ausnahme in                        durch die Verordnung vom 27. Juli 1986 (BGBI. 1\nder Anlage 2 aufgeführt ist oder                                  S. 953), der Unterklasse 1.4 und einer Verträg-\nlichkeitsgruppe außer 8 und F zugeordnet sein.\n2. es sich um die Beförderung von gefährlichen Gütern\nin Versandstücken oder Containern zum oder vom                3 In einem Fahrzeug ohne Anhänger oder einem\nnächsten geeigneten Bahnhof handelt und der Ab-                   Sattelkraftfahrzeug dürfen nicht mehr als\nsender die Ausnahmegenehmigung oder die Aus-                      9 000 kg der Versandstücke mit solchen Gegen-\nnahme für die Eisenbahnbeförderung in Anspruch                    ständen oder in einem Fahrzeug mit Anhänger\nnehmen darf.\"                                                     nicht mehr als 12 000 kg geladen sein.","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1986                            1619\n4 Vermerke Im Beförderungspapier                       b) In der Tabelle in Teil 2 werden die Ausnahmege-\nIm Beförderungspapier ist zusätzlich zu den             nehmigungen Nr. E 1, E 396, E 409 und E 5/79 mit\nsonst vorgeschriebenen Angaben die Klassifizie-         allen Angaben gestrichen.\nrung der Gegenstände nach den Vorschriften der\nGefahrgutverordnung See mit der UN-Nummer,                               Artikel 3\nder Unterklasse mit Verträglichkeitsgruppe und\nder Stoffseite der Anlage zur Gefahrgutverord-     Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nnung See anzugeben und zu vermerken:             tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über\n,,Ausnahme Nr. S 76\".\"                           die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land Berlin.\n4. Anlage 2 wird wie folgt geändert:                                              Artikel 4\na) Teil 1 erhält die aus der Anlage zu dieser Verord-    Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1986 in\nnung ersichtliche Fassung.                          Kraft.\nBonn, den 30. September 1986\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger","1620                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnlage\n(zu Artikel 2 Nr. 4)\nTell 1\nDie nachfolgend aufgeführten Ausnahmen der Eisenbahn-Gefahrgutausnahmeverordnung vom 16. August 1985\n(BGBI. 1S. 1651 ), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. September 1986 (BGBI.I S. 1612), gelten im Rahmen\nder in Spalte 4 aufgeführten Sondervorschriften sowie der in Spalte 6 jeweils angegebenen Geltungsdauer auch für\nBeförderungen gefährlicher Güter mit Straßenfahrzeugen.\nAus-       Klasse    Stoffe oder    Inhalt der Ausnahme und ggf. für den Straßenverkehr Fundstelle    Geltungsdauer\nnahme                Ziffern        zu beachtende Einschränkungen und zusätzliche                     längstens bis\nNr.                                 Bedingungen\n2         3              4                                                   5             6\nE3         5.2                      Zulassung der Beförderung bestimmter Peroxid-       BGBI. 1985 1 unbefristet\nLösungen in zusammengesetzten Verpak-               s. 1651\nkungen\nE6         1         alle           Zulassungen von verkleinerten Gefahrzetteln         BGBI. 1985 1 31. Dezember\n2                                                                            s. 1651       1987\n4.1\n4.2\n4.3\n5.1\n5.2\n6.2\n7\nE7         2         Stickstoff     Bedingte Freistellung von Feuerlöschern mit         BGBI. 1985 1 unbefristet\nKohlendioxid   Stickstoff oder Kohlendioxid als Treibmittel von    s. 1651\nden Beförderungsvorschriften\nE 10      3          bestimmte      Übergangsweise Zulassung der Weiterverwen-          BGBI. 1985 1 30. April 1990\n6.1        Stoffe         dung nach den \"Richtlinien für die Baumuster-       s. 1651\n8                         prüfung und Zulassung von freitragenden Kunst-\nstoffgefäßen zur Beförderung gefährlicher Stoffe\n(RfK)\" vom 8. März 1976 (Verkehrsblatt 1976\nS. 258) baumustergeprüfter, zugelassener und\ngekennzeichneter Verpackungen. Die Bauart\ndarf auch vom Bundesbahn-Zentralamt Minden\nzugelassen sein.\nE 11       2         Stickstoff    Zulassung der Beförderung von Hydrospeichern         BGBI. 1985 1 unbefristet\nmit Stickstoff                                       s. 1651\nE 12      ver-       verschiedene  Abteile bei Tanks von Tankcontainern                 BGBI. 1985 1 unbefristet\nschie-                                                                       s. 1651\ndene\nE 13      3          bestimmte     Zulassung der Beförderung bestimmter Stoffe in       BGBI. 1985 1 unbefristet\n4.1        Stoffe         kubischen Tankcontainern (KTC)                      s. 1651\n4.2\nZusätzliche Bedingungen\n4.3\n5.1\n1. Hinsichtlich der Übergangsvorschriften (Num-\n6.1\nmer 5.4 der Ausnahme) ist die Gefahrgutver-\n6.2\nordnung Straße in der Fassung vom 29. Juni\n8\n1983 (BGBI. 1 S. 905) heranzuziehen.\n2. KTC mit Fassungsräumen von mehr als\n1 000 1 brauchen übergangsweise bis zum\n31. Dezember 1987 nicht mit Tafeln nach\nAnlage B Randnummer 10 500 Abs. 2 und 3\ngekennzeichnet zu sein.","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1986                              1621\nAus-  Klasse Stoffe oder     Inhalt der Ausnahme und ggf. für den Straßenverkehr Fundstelle   Geltungsdauer\nnahme        Ziffern         zu beachtende Einschränkungen und zusätzliche                    längstens bis\nNr.                          Bedingungen\n2      3               4                                                   5            6\nE 14  4.1    bestimmte       Zulassung der Beförderung bestimmter Stoffe in      BGBI. 1985 1 unbefristet\n5.1    Stoffe          flexiblen Großpackmitteln (flexible IBC)            s. 1651\n6.1\n6.2                    Zusätzliche Bedingungen:\n8                      1. Die Beförderung ist nur als geschlossene\nLadung in gedeckten oder bedeckten Stra-\nßenfahrzeugen oder als Containerladung zu-\ngelassen.\n2. Hinsichtlich der Übergangsvorschriften (Num-\nmer 5.3 der Ausnahme) ist die Gefahrgutver-\nordnung Straße in der Fassung vom 29. Juni\n1983 (BGBI. 1 S. 905) heranzuziehen.\nE 15  3      bestimmte       Zulassung der Beförderung bestimmter Stoffe in      BGBI. 1985 1 unbefristet\n4.1    Stoffe          Transportgefäßen aus Kunststoffen (TK)              s. 1651\n4.2\n4.3\n5.1                    Zusätzliche Bedingung:\n6.1                    Hinsichtlich der Überganl 3vorschriften (Nummer\n6.2                    5.3 der Ausnahme) ist die Gefahrgutverordnung\n8                      Straße in der Fassung vom 29. Juni 1983 (BGBI.\n1 S. 905) heranzuziehen.\nE 16  1a     12 c)           Verpackungszulassung für bestimmte Nitrat-          BGBI. 1986 1 unbefristet\nsprengstoffe                                        s. 1612\nE 17  4.2                    Beförderungszulassung für Natriummethylat in        BGBI. 1986 1 unbefristet\nVerpackungen, Tankcontainern und kubischen          s. 1612\nTankcontainern\nZusätzliche Bedingungen:\n1. Abweichend von Randnummer 1O 315 der\nGefahrgutverordnung Straße vom 22. Juni\n1985 (BGBI. 1S. 1550) dürfen die Transporte\nbis zum 31. Dezember 1988 auch von Fah-\nrern durchgeführt werden, die nicht im Besit-\nze einer gültigen Bescheinigung nach Rand-\nnummer 10 315 sind.\n2. KTC mit Fassungsräumen von mehr als\n1000 1 brauchen übergangsweise bis zum\n31. Dezember 1987 nicht mit Tafeln nach An-\nlage B Randnummer 10 500 Abs. 2 und 3\ngekennzeichnet zu sein.\nE 18  2      10              Verpackungszulassung für Druckgaspackungen          BGBI. 1986 1 unbefristet\ns. 1612\nE 19  2      10              Zulassung neuer Prüfverfahren für Druckgas-         BGBI. 1986 1 unbefristet\npackungen                                           s. 1612\nE 20  3      bestimmte       Weiterverwendung von nicht nach Anhang A.5          BGBI. 1986 1 30. April 1990\nStoffe          bauartgeprüften, zugelassenen und gekenn-           s. 1612\nzeichneten Feinstblechverpackungen\nE 21  1C                      Beförderungszulassung von Rauchpulvern             BGBI. 1986 1 unbefristet\ns. 1612\nE 22  5.2                     Beförderungszulassung für bestimmte Peressig-      BGBI. 1986 1 unbefristet\nsäuren                                              S. 1612"]}