{"id":"bgbl1-1986-52-1","kind":"bgbl1","year":1986,"number":52,"date":"1986-10-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/52#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-52-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_52.pdf#page=2","order":1,"title":"Arzneibuchverordnung (ABV)","law_date":"1986-09-27T00:00:00Z","page":1610,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["1610                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nArzneibuchverordnung (ABV)\nVom 27. September 1986\nAuf Grund des § 55 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes       a) geltenden pharmazeutischen Regeln der Monogra-\nvom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448) wird mit            phien des Arzneibuches über Identität, Gehalt, Reinheit\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                           oder\nb) sonstigen in den Monographien des Arzneibuches\n§ 1                                  beschriebenen chemischen, physikalischen oder mor-\nphologischen Eigenschaften\nDas Deutsche Arzneibuch wird in der Fassung der\n9. Ausgabe (DAB 9) erlassen. Das Homöopathische Arz-        nicht entsprechen.\nneibuch wird in der Fassung der 1. ·Ausgabe (HAB 1)                                       §4\nerlassen. Bezugsquelle beider amtlichen Fassungen ist\nder Deutsche Apotheker Verlag in Stuttgart.                    Arzneimittel, die den Anforderungen des Deutschen Arz-\nneibuches 9. Ausgabe (DAB 9) nicht genügen oder nicht\nnach dessen Vorschriften hergestellt oder geprüft sind,\n§2                               dürfen noch bis zum 31. Dezember 1988 in den Verkehr\ngebracht werden, sofern sie den am 30. Juni 1987 gelten-\nBei der Herstellung oder Prüfung können auch andere\nden Vorschriften entsprechen.\nMethoden angewandt und andere Geräte benutzt werden,\nals im Deutschen Arzneibuch beschrieben sind, unter der\nVoraussetzung, daß die gleichen Ergebnisse wie mit den                                    §5\nbeschriebenen Methoden und Geräten erzielt werden.             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 99 des Arzneimittel-\n§3                               gesetzes auch im Land Berlin.\nOrdnungswidrig im Sinne des § 97 Abs. 2 Nr. 17 des                                     §6\nArzneimittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-\nsig zur Abgabe an den Verbraucher im Geltungsbereich           Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1987 in Kraft. Gleich-\ndes Arzneimittelgesetzes bestimmte Arzneimittel in den      zeitig tritt die Verordnung über das Arzneibuch vom 25. Juli\nVerkehr bringt, die den für sie oder den für die in ihnen   1978 (BGBI. 1S. 1112), zuletzt geändert durch Verordnung\nenthaltenen Stoffe                                          vom 25. Oktober 1985 (BGBI. 1 S. 2034), außer· Kraft.\nBonn, den 27. September 1986\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nRita Süssmuth"]}