{"id":"bgbl1-1986-51-2","kind":"bgbl1","year":1986,"number":51,"date":"1986-10-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/51#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-51-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_51.pdf#page=1","order":2,"title":"Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes","law_date":"1986-10-01T00:00:00Z","page":1553,"pdf_page":1,"num_pages":56,"content":["1553\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                     Z 5702 A\n1986                           Ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1986                                                                        Nr. 51\nTag                                                  I n h a It                                                                       Seite\n1. 10. 86   Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1553\n2032-1\n23.   9. 86   Berichtigung der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Branntweinverwertungsordnung . . . . . . .                          1608\nAnlage 2 zu 612-7-1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes\nVom 1. Oktober 1986\nAuf Grund des § 6 des Gesetzes über die Anpassung                 7. den mit Wirkung vom 1. Januar 1979 in Kraft getrete-\nvon Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Län-                     nen Artikel 30 Nr. 2 und den am 1. Januar 1984 in\ndern 1986 vom 21. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1072) wird nach-                Kraft getretenen Artikel 30 Nr. 1 des Gesetzes vom\nstehend der Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes in                    22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532),\nder seit 1. Januar 1986 geltenden Fassung bekannt-\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:                              8. den am 1. August 1984 in Kraft getretenen Artikel 6\ndes Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 998),\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 13. November\n1980 (BGBI. 1 S. 2081 ),\n9. deri mit Wirkung vom 1. Januar 1984 in Kraft getrete-\n2. die mit Wirkung vom 1. Mai 1981 in Kraft getretenen                 nen Artikel 3 Nr. 1 und den am 1. Januar 1985 in Kraft\n• §§ 1 und 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 1981                       getretenen Artikel 3 Nr. 3 bis 4 des Gesetzes vom\n(BGBI. 1 S. 1465),                                                20. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1710),\n3. den· am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Artikel 1\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1                   10. den mit Wirkung vom 1. Januar 1985 in Kraft getrete-\ns. 1523),                                                           nen § 1 des Gesetzes vom 25. Februar 1985 (BGBI. 1\n4. den mit Wirkung vom 1. März 1982 in Kraft getretenen                 s. 431 ),\n§ 1 Nr. 2 und den mit Wirkung vom 1. Juli 1982 in Kraft\ngetretenen§ 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 11 . den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen § 32 des\n1982 (BGBI. 1 S. 1835),                                           Gesetzes vom 6. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2154),\n5. den am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Artikel 1\n12. den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Artikel 1\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1\ns. 1916),                                                          S. 2466),\n6. den am 1. Juli 1983 in Kraft getretenen Artikel 11 des\nGesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857, 13. den mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft getrete-\n1870),                                                             nen § 1 des eingangs genannten Gesetzes.\nBonn, den 1. Oktober 1986\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann","1554                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nBundesbesoldungsgesetz\n1n haltsverzeichnis\n§§\n1. Abschnitt:     Allgemeine Vorschriften                                1 bis 17\n2. Abschnitt:     Grundgehalt, Zuschüsse zum Grundgehalt für\nProfessoren an Hochschulen                            18 bis 38\n1. Unterabschnitt:\nAllgemeine Grundsätze                             18 bis 19a\n2. Unterabschnitt:\nVorschriften für Beamte und Soldaten               20 bis 31\n3. Unterabschnitt:\nVorschriften für Professoren und Hochschul-\nassistenten                                        32 bis 36\n4. Unterabschnitt:\nVorschriften für Richter und Staatsanwälte        37 und 38\n3. Abschnitt:     Ortszuschlag                                          39 bis 41\n4. Abschnitt:     Zulagen, Vergütungen                                  42 bis 51\n5. Abschnitt:     Auslandsdienstbezüge                                 52 bis 58 a\n6. Abschnitt:     Anwärterbezüge                                        59 bis 66\n7. Abschnitt:     Jährliche Sonderzuwendung, vermögenswirksame\nLeistungen und jährliches Urlaubsgeld                67 bis 68 a\n8. Abschnitt:     Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für\nSoldaten und Polizeivollzugsbeamte im Bundes-\ngrenzschutz                                          69 und 70\n9. Abschnitt:     Übergangs- und Schlußvorschriften                     71 bis 82\n1. Abschnitt                              3. Ortszuschlag,\nAllgemeine Vorschriften                          4. Zulagen,\n5. Vergütungen,\n§ 1                                 6. Auslandsdienstbezüge.\nGeltungsbereich\n(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige\n(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der                   Bezüge:\n1 Bundesbeamten, der Beamten der Länder, der                   1. Anwärterbezüge,\nGemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonsti-           2. jährliche Sonderzuwendungen,\ngen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körper-       3. vermögenswirksame Leistungen,\nschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen        4. jährliches Urlaubsgeld.\nRechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten und die\nBeamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet                  (4) Die Länder können besoldungsrechtliche Vorschrif-\nwerden,                                                    ten im Sinne der Absätze 1 bis 3 nur erlassen, soweit dies\nbundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist.\n2. Richter des Bundes und der Länder; ausgenommen\nsind die ehrenamtlichen Richter,                               (5) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen\nReligionsgesellschaften und ihre Verbände.\n3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.\n(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:                                          §2\n1. Grundgehalt,                                                                Regelung durch Gesetz\n2. Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hocf,-           (1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten\nschulen,                                                   wird durch Gesetz geregelt.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bon~. den 7. Oktober 1986                              1555\n(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die      Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht\ndem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die        gleich die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen\nihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen,       oder überstaatlichen Einrichtung, an der ein öffentlich-\nsind unwirksam. Das gleiche gilt für Versicherungsver-        rechtlicher Dienstherr oder ein Verband, dessen Mitglieder\nträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.              öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, durch Zahlung von\nBeiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt\n(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm\nist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind,\ngesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teil-\ntrifft der für das Besoldungsrecht zuständige Minister oder\nweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirk-\ndie von ihm bestimmte Stelle.\nsamen Leistungen.\n§3                                 (3) Wird ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, so gelten\ndie Absätze 1 und 2 entsprechend; an die Stelle der\nAnspruch auf Besoldung                      Mitteilung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhe-\n(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch       stand tritt die Mitteilung über die Abwahl oder der sonst\nauf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an          bestimmte Beendi.gungszeitpunkt für das Beamtenverhält-\ndem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr            nis auf Zeit. Satz 1 gilt entsprechend für die Fälle des\nÜbertritt in den Dienst eines der in § 1 Abs. 1 genannten     Eintritts in den einstweiligen Ruhestand kraft Gesetzes.\nDienstherren wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines\nAmtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner                                      §5\nErnennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat\nBesoldung bei mehreren Hauptämtern\nrückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht\nder Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfü-            Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit Genehmigung\ngung bestimmt ist. Wird ein Amt auf Grund einer Regelung      der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besol-\nnach § 21 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz, § 22 Abs. 1 ein-     dete Hauptämter inne, so wird die Besoldung aus dem Amt\ngestuft, so entsteht der Anspruch mit der Maßnahme, die       mit den höheren Dienstbezügen gewährt, soweit gesetz-\nder Einweisungsverfügung entspricht.                          lich nichts anderes bestimmt ist. Sind für die Ämter Dienst-\nbezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die\n(2) Bei Soldaten auf Zeit, die sich nicht für eine Dienst- Dienstbezüge aus dem ihm zuerst übertragenen Amt\nzeit von mindestens zwei Jahren verpflichtet haben, ent-\ngezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.\nsteht der Anspruch auf Besoldung frühestens mit dem Tag\nnach Ableistung des Grundwehrdienstes.\n§6\n(3) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des                Besoldung für teilzeitbeschäftigte Beamte\nTages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem                                  und Richter\nDienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts\nanderes bestimmt ist                                              Ein Beamter, dessen regelmäßige Arbeitszeit nach\n§ 72 a Abs. 1 Nr. 1, § 79 a Abs. 1 Nr. 1 oder § 89 a Abs. 2\n(4) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen     Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem\nvollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge         Landesrecht ermäßigt worden ist, erhält im gleichen Ver-\ngezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit\nhältnis verringerte Dienstbezüge. Dies gilt auch für einen\ngesetzlich nichts anderes bestimmt ist.                       Richter, dessen Dienst nach§ 48 a Abs. 1 Nr. 1 des Deut-\n(5) Die Dienstbezüge nach§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 6      schen Richtergesetzes oder entsprechendem Landesrecht\nwerden monatlich im voraus gezahlt. Die anderen Bezüge        ermäßigt worden ist.\nwerden monatlich im voraus gezahlt, soweit nichts ande-                                    §7\nres bestimmt ist.\nKaufkraftausgleich\n(6) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt,         Hat der Beamte, Richter oder Soldat seinen dienstlichen\nso besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.                   Wohnsitz in einem fremden Währungsgebiet und muß er\nüber die Bezüge in der Währung dieses Gebietes ver-\n§4                             fügen, so ist ein Unterschied zwischen der Kaufkraft der\nWeitergewährung der Besoldung bei Versetzung In               fremden Währung·und der Kaufkraft der Deutschen Mark\nden einstweiligen Ruhestand oder bei Abwahl von               durch Zu- oder Abschläge auszugleichen (Kaufkraftaus-\nWahlbeamten auf Zelt                       gleich). Der Kaufkraftausgleich wird vom Bundesminister\ndes Innern im Benehmen mit dem Bundesminister der\n(1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte           Finanzen geregelt.\nBeamte, Richter oder Soldat erhält für den Monat, in dem\n§8\nihm die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitge-\nteilt worden ist, und für die folgenden drei Monate noch die           Kürzung der Besoldung bei Gewährung\nBezüge nach dem ihm verliehenen Amt. Aufwandsent-                 einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche\nschädigungen werden nur bis zum Beginn des einstweili-                       oder überstaatliche Einrichtung\ngen Ruhestandes gezahlt.\n(1) Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat aus der\n(2) Bezieht der in den einstweiligen Ruhestand versetzte   Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatli-\nBeamte, Richter oder Soldat Einkünfte aus einer Verwen-       chen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung,\ndung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn       werden seine Dienstbezüge gekürzt. Die Kürzung beträgt\n(§ 29 Abs. 1) oder eines Verbandes, dessen Mitglieder         2, 14 vom Hundert für jedes im zwischenstaatlichen oder\nöffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so werden die        überstaatlichen Dienst vollendete Jahr; ihm verbleiben\nBezüge um den Betrag dieser Einkünfte verringert. Dem         jedoch mindestens vierzig vom Hundert seiner Dienstbe-","1556                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nzüge. Erhält er als lnvaliditätspension die Höchstversor-                                (2) Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der Dienst-\ngung aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder                                  herr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur\nüberstaatlichen Einrichtung, werden die Dienstbezüge um                               in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge geltend\nsechzig vom Hundert gekürzt. Der Kürzungsbetrag darf die                              machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den Beamten, Rich-\nvon der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-                             ter oder Soldaten ein Anspruch auf Schadenersatz wegen\ntung gewährte Versorgung nicht übersteigen.                                           vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.\n(2) Als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen\nDienst wird auch die Zeit gerechnet, in welcher der                                                              § 12\nBeamte, Richter oder Soldat ohne Ausübung eines Amtes\nbei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein-                                               Rückforderung von Bezügen\nrichtung einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Ent-                                 (1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine\nschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt. Ent-                                 gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der\nsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus                                  Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der\ndem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatli-                                Besoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft schlechter\nchen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhe-                               gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu er-\ngehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.                                       statten.\n(3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind Grund-                                  (2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel\ngehalt, Ortszuschlag, Amtszulagen, ruhegehaltfähige Stel-                             gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen\nlenzulagen und ruhegehaltfähige Zuschüsse zum Grund-                                  Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertig-\ngehalt für Professoren an Hochschulen.                                                ten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes\nbestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen\n§ 9 *)                                            Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so\nVerlust der Besoldung                                          offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte erkennen\nbei schuldhaftem fernbleiben vom Dienst                                       müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgrün-\nden mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der\nBleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmi-                               von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen\ngung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit                           werden.\ndes Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem\nFernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust                                                         § 13\nder Bezüge ist festzustellen.                                                                          Wahrung des Besitzstandes\n(1) Ein Beamter, der in ein anderes Amt mit geringerem\n§9a\nEndgrundgehalt (Grundgehalt) übertritt, übernommen oder\nAnrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung                                      versetzt wird, weil seine Körperschaft oder Behörde ganz\noder teilweise aufgelöst, umgebildet oder mit einer ande-\nHaben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch auf\nren Körperschaft oder Behörde verschmolzen oder in eine\nBesoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung\nandere Körperschaft oder Behörde eingegliedert wird\nverpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen\n(§§ 19, 128 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, § 26\nDienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Ein-\nAbs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechende\nkommen auf die Besoldung angerechnet werden. Der\nlandesrechtliche Vorschriften), erhält eine ruhegehalt-\nBeamte, Richter oder Soldat ist zur Auskunft verpflichtet.\nfähige Ausgleichszulage. Sie wird in Höhe des Unter-\nIn den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund\nschiedsbetrages zwischen dem jeweiligen Grundgehalt\neines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vor-\nund Ortszuschlag des Beamten und dem jeweiligen\nschriften des Disziplinarrechts.\nGrundgehalt und Ortszuschlag, die ihm in__ seinem bisheri-\ngen Amt zugestanden hätten, gewährt; Anderungen der\n§ 10                                             besoldungsmäßigen Zuordnung des bisherigen Amtes\nAnrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung                                        bleiben unberücksichtigt. Die Ausgleichszulage wird bei\nBeamten auf Zeit nur für die Dauer der restlichen Amtszeit\nErhält ein Beamter, Richter oder Soldat Sachbezüge, so                             gewährt. Richtet sich die Zuordnung des Amtes eines\nwerden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen                            Beamten zu einer Besoldungsgruppe nach der Schüler-\nWertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besol-                                   zahl einer Schule und erfüllt der Beamte wegen zurückge-\ndung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.                                  hender Schülerzahlen die Voraussetzungen für die Zuord-\nnung seines Amtes nicht mehr, gelten die Sätze 1 bis 3\nsinngemäß; Absatz 3 bleibt unberührt.\n§ 11\nAbtretung von Bezügen, Verpfändung,                                          (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Beamter zur\nAufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht                                        Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand in ein ande-\nres Amt mit geringerem Endgrundgehalt versetzt wird, weil\n(1) Der Beamte, Richter oder Soldat kann, wenn bun-                                a) für seine Laufbahn oder sein Amt durch Rechts- oder\ndesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf\nVerwaltungsvorschriften besondere gesundheitliche\nBezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit sie der Pfän-\nAnforderungen festgesetzt sind und\ndung unterliegen.\nb) er nach Feststellung eines Amtsartzes, eines beamte-\nten Arztes oder eines Vertrauensarztes diese besonde-\n*) Satz 3 in der Fassung des am 1. Mai 1986 in Kraft getretenen Artikels 1 des Erst..,\nGesetzes zur Bereinigung des Verwaltungsverfahrensrechts vom 18. Februar 1986\nren gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt,\n(BGBI. 1 S. 265).                                                                        ohne daß er dies zu vertreten hat.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1986                              1557\n(3) Scheidet ein Beamter in anderen Fällen aus einem                                   § 17\nAmt aus, um ein anderes Amt zu übernehmen, und verrin-\nAufwandsentschädigungen\ngert sich durch den Übertritt sein Grundgehalt, so erhält er\neine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe des              Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden,\nUnterschiedsbetrages zwischen seinem jeweiligen Ruhe-        wenn aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen ent-\ngehalt und dem Grundgehalt, das ihm in seinem bisheri-       stehen, deren Übernahme dem Beamten, Richter oder\ngen Amt zuletzt zustand. Der Geamtbetrag von Grundge-        Soldaten nicht zugemutet werden kann, und der Haus-\nhalt und Ausgleichszulage darf das Endgrundgehalt seines     haltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt.\njeweiligen Amtes nicht übersteigen; dies gilt nicht beim\nAufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe. Steigt ein\nBeamter, dem eine Amtszulage oder ruhegehaltfähige                                  2. Abschnitt\nStellenzulage zusteht, in die nächsthöhere Laufbahn auf,\nwird die Ausgleichszulage entsprechend Absatz 1 Satz 2           Grundgehalt, Zuschüsse zum Grundgehalt\nweitergewährt, bis dem Beamten ein Beförderungsamt der                  für Professoren an Hochschulen\nneuen Laufbahn übertragen wird. Die Ausgleichszulage\nwird nicht gewährt, wenn die Verringerung des Grundge-                            1. Unterabschnitt\nhalts auf einer Disziplinarmaßnahme in einem disziplinar-\ngerichtlichen Verfahren beruht.\nAllgemeine Grundsätze\n(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Richter und Soldaten                                § 18\nund wenn ein Ruhegehaltsempfänger erneut in ein Beam-\nGrundsatz der funktionsgerechten Besoldung\nten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird und\nsein neues Grundgehalt geringer ist als das Grundgehalt,        Die Funktionen der Beamten, Richter und Soldaten sind\nnach dem das zuletzt bezogene Ruhegehalt bemessen            nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachge-\nwar.                                                         recht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die Ämter sind\nnach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemein-\n(5) Zum Endgrundgehalt und Grundgehalt gehören\nsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgrup-\naußer Amtszulagen auch ruhegehaltfähige Stellenzulagen\npen zuzuordnen.\nsowie ruhegehaltfähige Zuschüsse zum Grundgehalt für\nProfessoren an Hochschulen. Nichtruhegehaltfähige Stel-                                   § 19\nlenzulagen, die in dem neuen Amt zustehen, werden auf\nBestimmung des Grundgehaltes nach dem Amt\ndie Ausgleichszulage angerechnet.\n(1) Das Grundgehalt des Beamten, Richters oder Solda-\n§ 14                             ten bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des ihm\nverliehenen Amtes. Ist ein Amt noch nicht in einer Besol-\nAnpassung der Besoldung\ndungsordnung enthalten oder ist es mehreren Besol-\nDie Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der       dungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das Grundge-\nallgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse   halt nach der Besoldungsgruppe die in der Einweisungs-\nund unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben        verfügung bestimmt ist; die Einweisung bedarf bei Körper-\nverbundenen Verantwortung durch Bundesgesetz regel-          schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts\nmäßig angepaßt.                                              in den Fällen, in denen das Amt in einer Besoldungsord-\n§ 15                             nung noch nicht enthalten ist, der Zustimmung der ober-\nsten Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem\nDlenstlicher Wohnsitz                      für das Besoldungsrecht zuständigen Minister. Ist dem\n(1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters ist   Beamten oder Richter noch kein Amt verliehen worden, so\nder Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle       bestimmt sich das Grundgehalt des Beamten nach der\nihren Sitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des Soldaten ist sein  Besoldungsgruppe seines Eingangsamtes, das Grundge-\nStandort.                                                    halt des Richters und des Staatsanwalts nach der Besol-\ndungsgruppe R 1 ; soweit die Einstellung in einem anderen\n(2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen       als dem Eingangsamt erfolgt ist, bestimmt sich das Grund-\nWohnsitz anweisen:                                           gehalt nach der entsprechenden Besoldungsgruppe.\n1. den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit des      (2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet\nBeamten, Richters oder Soldaten ist,                     oder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer\n2. den Ort, in dem der Beamte, Richter oder Soldat mit       Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von\nZustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt,          Amtszulagen nach einem gesetzlich festgelegten Bewer-\ntungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der Planstel-\n3. einen Ort im Inland, wenn der Beamte oder Soldat im\nlen, nach der Einwohnerzahl einer Gemeinde oder eines\nAusland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.\nGemeindeverbandes oder nach der Schülerzahl einer\nSie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen über-      Schule, so gibt die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein\ntragen.                                                      keinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt.\n§ 16\n§ 19 a\nAmt, Dienstgrad\nAbweichende Bestimmung von Grundgehaltssätzen\nSoweit in Vorschriften dieses Gesetzes auf das Amt\nverwiesen wird, steht dem Amt der Dienstgrad des Solda-        (1) Beamte, Richter und Soldaten, für die nach dem\nten gleich.                                                 31. Dezember 1983 Anspruch auf Dienstbezüge aus","1558                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\neinem der nachstehend genannten Eingangsämter ent-               (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nsteht (§ 3 Abs. 1 Satz 2, §§ 16 und 19), erhalten            verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestim-\nmen, daß die Anwendung des Absatzes 1 für Laufbahnen\n1. bei einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 11\nmit erheblichem Bewerbermangel ganz oder teilweise aus-\noder einer Besoldungsgruppe mit höherem Endgrund-\ngesetzt wird.\ngehalt für die Dauer von vier Jahren, bei einem Ein-\ngangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder A 10 für die\nDauer von drei Jahren nach Entstehung des Anspruchs                           2. Unterabschnitt\ndie Grundgehaltssätze der jeweils nächstniedrigeren\nBesoldungsgruppe,                                                  Vorschriften für Beamte und Soldaten\n2. bei einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe R 1 für\n§ 20\ndie Dauer von vier Jahren nach Entstehung des\nAnspruchs Grundgehaltssätze in Höhe von 90 vom                         Besoldungsordnungen A und B\nHundert der Grundgehälter der Besoldungsgruppe R 1,\n(1) Die Ämter der Beamten und Soldaten und ihre Besol-\n3. bei dem Amt der Besoldungsgruppe C 1 für die Dauer         dungsgruppen werden in Bundesbesoldungsordnungen\nvon vier Jahren nach Entstehung des Anspruchs            oder in Landesbesoldungsordnungen geregelt. Die §§ 21\nGrundgehaltssätze in Höhe von 90 vom Hundert der         und 22 bleiben unberührt.\nGrundgehälter der Besoldungsgruppe C 1.\n(2) Die Bundesbesoldungsordnung A - aufsteigende\nSatz 1 gilt nicht für Beamte, Richter und Soldaten, denen     Gehälter - und die Bundesbesoldungsordnung B - feste\nbis zur Entstehung des Anspruchs Dienstbezüge aus             Gehälter - sind Anlage 1. Di'e Grundgehaltssätze der\neinem nicht in Satz 1 genannten Amt oder aus einem vor        Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen.\ndem 1. Januar 1984 übertragenen Amt nach Satz 1 zuge-         Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-\nstanden oder wegen einer Beurlaubung oder einer Mit-          ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Funktionen den\ngliedschaft in einem Parlament nicht zugestanden haben.       Ämtern in den Bundesbesoldungsordnungen zuzuordnen.\nDie Zeit, in der abweichende Grundgehaltssätze nach\nSatz 1 in einem anderen Amt oder bei einem anderen                (3) In Landesbesoldungsordnungen dürfen Ämter nur\nDienstherrn zugestanden haben, ist anzurechnen.               aufgenommen werden, soweit dies in diesem Gesetz aus-\ndrücklich vorgesehen ist oder wenn sie sich von den\n(2) Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend für Beamte, Rich-    Ämtern in den Bundesbesoldungsordnungen nach dem\nter und Soldaten, di,e bis zur Entstehung des Anspruchs       Inhalt der zugeordneten Funktionen wesentlich unterschei-\nauf Dienstbezüge in einem vor dem 1. Januar 1984              den. Die Landesbesoldungsordnungen müssen im Aufbau\nbegründeten hauptberuflichen Angestelltenverhältnis im        der Besoldungsgruppen den Bundesbesoldungsordnun-\nöffentlichen Dienst (§ 29 Abs. 1) gestanden haben. Absatz     gen entsprechen. Die Grundgehaltssätze der Anlage IV\n1 Satz 3 gilt entsprechend für die Anrechung von Zeiten in    gelten unmittelbar auch für die Landesbesoldungsord-\neinem hauptberuflichen Angestelltenverhältnis im öffentli-    nungen.\nchen Dienst, in denen nach einer Regelung im Sinne des                                    § 21\nAbsatzes 1 Satz 1 die Grundvergütung aus einer niedrige-\nHauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit\nren Vergütungsgruppe zugestanden hat.\nder Gemeinden, Samtgemeinden,\nVerbandsgemeinden, Ämter und Kreise\n(3) Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 gelten entspre-\nchend beim Übertritt von Kirchenbeamten, Geistlichen              (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\noder hauptberuflichen Angestellten öffentlich-rechtlicher     verordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die\nReligionsgesellschaften oder ihrer Verbände sowie von         Zuordnung der Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten\nAngestellten, denen außerhalb des öffentlichen Dienstes       auf Zeit der Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsge-\nauf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eine       meinden, Ämter und Kreise zu den Besoldungsgruppen\nVergütung entsprechend den besoldungsrechtlichen Vor-         der Besoldungsordnungen A und B der Länder Höchst-\nschriften oder arbeitsvertraglichen Regelungen für den        grenzen festzulegen. Die Höchstgrenzen sind insbeson-\nöffentlichen Dienst gezahlt worden ist.                       dere unter Berücksichtigung der Zahl der Einwohner zu\nbestimmen.\n(4) Von der Anwendung des Absatzes 1 kann im Einzel-\nfall abgesehen werden                                             (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\n1. bei Beamten an Hochschulen oder wissenschaftlichen         Rechtsverordnung\nEinrichtungen, die vor der Übernahme in das Beamten-      1 . die Ämter der in Absatz 1 aufgeführten Beamten den\nverhältnis nach Abschluß eines Hochschulstudiums              Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und\neine wissenschaftliche Tätigkeit im Ausland als Stipen-       B der Länder nach Maßgabe der Rechtsverordnung der\ndiaten oder Mitarbeiter bei einer wissenschaftlichen          Bundesregierung nach Absatz 1 zuzuordnen; dabei\nEinrichtung ausgeübt haben,                                   können bei den in Absatz 1 genannten Körperschaften\n2. bei Beamten auf Zeit an Hochschulen oder wissen-               einer Größenklasse höchstens zwei Besoldungsgrup-\nschaftlichen Einrichtungen sowie bei technischen Mit-         pen für ein Amt vorgesehen werden,\ngliedern des Deutschen Patentamtes, wenn es zur          2. für die in Absatz 1 aufgeführten Beamten das Aufstei-\nGewinnung geeigneter Bewerber dringend erforderlich           gen in den Dienstaltersstufen und die Festsetzung des\nist.                                                          Besoldungsdienstalters abweichend von § 27 Abs. 1\nund § 28 Abs. 2 zu regeln.\nDie Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde im Ein-\nvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen         Die Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung kann\nMinister.                                                     auf den zuständigen Minister übertragen werden.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1986                                1559\n(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch       2. im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden, die bei\nRechtsverordnung die Ämter der hauptamtlichen Wahlbe-           sachgerechter Bewertung zwingend die Zuweisung des\namten auf Zeit der regionalen Kommunalverbände und               Eingangsamtes zu einer anderen Besoldungsgruppe\nanderer überörtlicher kommunaler Einrichtungen unter            als nach § 23 erfordern,\nBerücksichtigung des begrenzten Aufgabeninhalts im Ver-     kann der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden,\ngleich zur Einstufung der entsprechenden Ämter der betei-   in die gleichwertige Ämter eingereiht sind. Die Festlegung\nligten Körperschaften im Sinne des Absatzes 1 den Besol-    als Eingangsamt ist in den Besoldungsordnungen zu kenn-\ndungsordnungen A und B der Länder zuzuordnen. Die           zeichnen.\nErmächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung kann auf\nden zuständigen Minister übertragen werden.                    (2) Das Eingangsamt in Laufbahnen des einfachen\nDienstes kann, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1\nSatz 1 Nr. 2 erfüllt ist, der höheren Besoldungsgruppe\n§ 22                             zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht\nVorstandsmitglieder                      sind.\nöffentlich-rechtllcher Sparkassen und Leiter\nkommunaler Versorgungs- und Verkehrsbetriebe                                        § 25\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-                      Beförderungsämter\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ämter\nBeförderungsämter dürfen, soweit bundesgesetzlich\nder hauptamtlichen Vorstandsmitglieder öffentlich-rechtli-\nnichts anderes bestimmt ist, nur eingerichtet werden, wenn\ncher Sparkassen und der Leiter der kommunalen Versor-\nsie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungs-\ngungs- und Verkehrsbetriebe (Werkleiter) den Besol-\ngruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen\ndungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B\nwesentlich abheben.\nzuzuordnen.\n(2) Bemessungsgrundlage für die Zuordnung der Ämter                                 § 26\nder hauptamtlichen Vorstandsmitglieder öffentlich-rechtli-             Obergrenzen für Beförderungsämter\ncher Sparkassen ist die Summe aus der Bilanzsumme der\nSparkasse, dem Kreditvolumen und dem Kurswert der              (1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach\nKundenwertpapiere nach einem bestimmten Stichtag.           Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Ober-\nGrundlage für die Einstufung der Werkleiter ist bei Versor- grenzen nicht überschreiten:\ngungsbetrieben die nutzbare Abgabe, bei Verkehrsbetrie-     im mittleren Dienst\nben die Zahl der beförderten Personen in einem bestimm-\nten Wirtschaftsjahr.                                           in der Besoldungsgruppe A 7                     40v. H.,\nin der Besoldungsgruppe A 8                     30v. H.,\n§ 23                                in der Besoldungsgruppe A 9                      Sv. H.,\nEingangsämter für Beamte                    im gehobenen Dienst\n(1) Die Eingangsämter für Beamte sind folgenden Besol-      in der Besoldungsgruppe A 11                    30v. H.,\ndungsgruppen zuzuweisen:                                       in der Besoldungsgruppe A 12                    12v. H.,\nin der Besoldungsgruppe A 13                     4v. H.,\n1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes der Besoldungs-\ngruppe A 2 oder A 3,                                    im höheren Dienst\n2. in Laufbahnen des mittleren Dienstes der Besoldungs-        in den Besoldungsgruppen A 15, A 16\ngruppe A 5,                                                und B 2 nach Einzelbewertung\nzusammen                                        40v. H.,\n3. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Besol-\nin den Besoldungsgruppen A 16 und B 2\ndungsgruppe A 9,                                                                                           10V. H.\nzusammen\n4. in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungs-\ngruppe A 13.                                            Die Vomhundertsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl\naller Planstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen\n(2) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen für   Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl\ndie Befähigung der Abschluß einer Fachhochschule gefor-     der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16\ndert wird, ist das Eingangsamt für Beamte, die für die      und B 2.\nBefähigung den Fachhochschulabschluß nachweisen, der\nBesoldungsgruppe A 10 zuzuweisen.                             (2) Absatz 1 gilt nicht\n1. für die obersten Bundes- und Landesbehörden, die\nHauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn, das\n§ 24                                 Direktorium und die Hauptverwaltungen der Deutschen\nEingangsamt                              Bundesbank,\nfür Beamte In besonderen Laufbahnen               2. für Lehrer und pädagogisches Hilfspersonal an öffent-\n(1) Das Eingangsamt in Sonderlaufbahnen, bei denen           lichen Schulen und Hochschulen,\n1. die Ausbildung mit einer gegenüber dem nichttechni-     3. für Lehrkräfte     an verwaltung~internen     Fachhoch-\nschen oder technischen Verwaltungsdienst besonders          schulen,\ngestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder die Able-   4. für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Abs. 1\ngung einer zusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ist          das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe\nund                                                         zugewiesen worden ist.","1560                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(3) Bei Oberbehörden, wissenschaftlichen Anstalten und     erste Beförderungsamt verbleibt. Für die in Absatz 2 Nr. 1\nentsprechenden Einrichtungen des Bundes und der Län-          genannten Bereiche beträgt die Obergrenze für erste\nder sowie bei den Hauptstellen der Deutschen Bundes-          Beförderungsämter nach Satz 1 achtzig vom Hundert, für\nbank können die Obergrenzen des Absatzes 1 überschrit-        die durch Satz 1 und 2 nicht unmittelbar erfaßten Fälle des\nten werden, soweit dies wegen der mit den Funktionen          Absatzes 2 Nr. 2 sowie die Bereiche des Absatzes 2 Nr. 3\nverbundenen Anforderungen erforderlich ist. Dies gilt auch    und des Absatzes 3 fünfundsechzig vom Hundert der\nbei einem Rechnungshof unmittelbar nachgeordeten              Gesamtzahl der Planstellen, die in diesen Bereichen für\nRechnungsprüfungsämtern.                                      das Eingangsamt und das erste Beförderungsamt verblei-\nben. In den Bereichen des Absatzes 3 kann die Ober-\n(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-     grenze für erste Beförderungsämter überschritten werden,\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur sachge-         soweit dies zur sachgerechten Bewertung erforderlich ist.\nrechten Bewertung der Funktionen\n1. für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Abs. 1                                        § 27\ndas Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe                          Bemessung des Grundgehaltes\nzugewiesen worden ist, Obergrenzen festzusetzen,\n2. für bestimmte Funktionsgruppen höhere Obergrenzen            (1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsord-\nals nach Absatz 1 zuzulassen,                            nungen nicht feste Gehälter vorsehen, nach Dienstalters-\nstufen bemessen. Es steigt von zwei zu zwei Jahren um\n3. zu bestimmen, daß bei der Anwendung der Obergren-          die Dienstalterszulage bis zum Endgrundgehalt. Der Tag,\nzen nach Absatz 1 Funktionen in folgenden Fällen         von dem für das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen\nunberücksichtigt bleiben:                                auszugehen ist, bestimmt sich nach dem Besoldungs-\na) Funktionen, für die nach Nummer 2 höhere Ober-        dienstalter.\ngrenzen zugelassen sind,                                (2) Die Berechnung und die Festsetzung des Besol-\nb) Funktionen, die nach § 20 Abs. 2 Satz 3 Ämtern        dungsdienstalters sind dem Beamten oder Soldaten\nzugeordnet sind,                                      schriftlich mitzuteilen.\n4. besondere Funktionen zu bestimmen, die in Gemein-             (3) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Dienstalters-\nden, Gemeindeverbänden und sonstigen der Aufsicht        stufen ruht, solange der Beamte oder Soldat vorläufig des\ndes Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten      Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren zur\nund Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in den      Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhält-\nStadtstaaten bei der Anwendung der Obergrenzen           nis durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Solda-\nnach Absatz 1 unberücksichtigt bleiben können.           ten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt\nder Anspruch auch für die Zeit des Ruhens.\n(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nRechtsverordnung zur sachgerechten Bewertung der                                             § 28\nFunktionen für die in Absatz 4 Nr. 4 aufgeführten Körper-\nschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts                Besoldungsdienstalter Im Regelfall\n1. abweichend von Absatz 1 und Absatz 4 Nr. 2 andere .          (1) Das Besoldungsdienstalter beginnt am Ersten des\nObergrenzen festzusetzen; für Gemeinden, Samtge- Monats, in dem der Beamte oder Soldat das einundzwan-\nmeinden, Verbandsgemeinden und Ämter dürfen zigste Lebensjahr vollendet hat.\nhöhere Obergrenzen nur festgesetzt werden, wenn sie\n(2) Hat der Beamte oder Soldat an dem Tage, von dem\nweniger als 100 000 Einwohner haben,\n- an er nach § 3 Dienstbezüge zu erhalten hat, das einund-\n2. innerhalb der nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 zwanzigste Lebensjahr überschritten, so wird der Beginn\nNr. 2 oder der nach Nummer 1 dieses Absatzes festge- seines Besoldungsdienstalters um die Hälfte der Zeit hin-\nsetzten Obergrenzen Vorschriften über die höchstzu- ausgeschoben, um die er älter ist.\nlässigen Ämter sowie über die Zahl und das Verhältnis\nder Beförderungsämter zueinander zu erlassen,               (3) Von  dem  Zeitraum,    um  dessen Hälfte  der Beginn des\nBesoldungsdienstalters nach Absatz 2 hinauszuschieben\n3. nach Maßgabe der Rechtsverordnung der Bundesre- ist, werden abgesetzt, soweit § 30 nichts anderes be-\ngierung zu Absatz 4 Nr. 4 zu bestimmen, welche be- stimmt,\nsonderen Funktionen unberücksichtigt bleiben.\n1. die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres\nDie Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung kann              verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen\nauf den zuständigen Minister übertragen werden.                   Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fach-\nschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbe-\n(6) Auf erste Beförderungsämter der Besoldungsgrup-            reitungsdienst, übliche Prüfungszeit); wird die allge-\npe,n A 6, A 1O und A 14 dürfen nach Maßgabe sachgerech-           meine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbil-\nter Bewertung höchstens fünfundsechzig vom Hundert der            dung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich;\nGesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in den\nBesoldungsgruppen A 5 und A 6 des mittleren Dienstes,         2.  die   nach  Vollendung     des  siebzehnten   Lebensjahres\nden Besoldungsgruppen A 9 und A 1O des gehobenen                  verbrachte   Mindestzeit    einer praktischen  hauptberufli-\nDienstes sowie den Besoldungsgruppen A 13 und A 14                chen   Tätigkeit, die für die Übernahme    in das Beamten-\ndes höheren Dienstes entfallen. Zugrunde zu legen ist             oder Soldatenverhältnis vorgeschrieben ist;\njeweils die Gesamtzahl der Planstellen, die nach Anwen- 3. nach Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres lie-\ndung der Obergrenzen des Absatzes 1, der Rechtsverord-            gende Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst\nnungen nach den Absätzen 4 und 5 sowie der Fußnote 9              eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsge-\nzur Besoldungsgruppe A 15 für das Eingangsamt und das             biet;","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1986                                 1561\n4. nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres ver-         für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn minde-\nbrachte Zeiten                                           stens vorgeschrieben werden müssen.\na) eines Kriegsdienstes, einer Kriegsgefangenschaft,\neines kriegsbedingten Notdienstes ohne Begrün-\ndung eines einem Arbeitsvertrag entsprechenden                                      § 29\nBeschäftigungsverhältnisses, eines nichtberufsmä-                  Öffentlich-rechtliche Dienstherren\nßigen Reichsarbeits- oder Wehrdienstes, eines\ndem nichtberufsmäßigen Wehrdienst gleichstehen-          (1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne des§ 28\nden Grenzschutz- oder Zivildienstes sowie einer       Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 sind das Reich, der Bund, die Länder,\nTätigkeit als Entwicklungshelfer, soweit diese vom    die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körper-\nWehr- oder Zivildienst befreit,                       schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts\nmit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesell-\nb) einer Internierung oder eines Gewahrsams der nach      schaften und ihrer Verbände.\n§ 9 a des Heimkehrergesetzes oder § 9 Abs. 1 des\nHäftlingshilfegesetzes berechtigten Personen,            (2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen\nc) eines vor dem 9. Mai 1945 abgeleisteten berufs-        Dienstherrn steht gleich\nmäßigen Reichsarbeits- oder Wehrdientes, soweit       1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder\ner die Zeit der gesetzlichen Reichsarbeits- und           Volkszugehörigkeit die bis zum 8. Mai 1945 ausgeübte\nWehrdienstpflicht umfaßt,                                 gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtli-\nd) im Dienst der Bundeswehr als Berufssoldat oder             chen Dienstherren in den Gebieten, die nach dem\nSoldat auf Zeit oder im Polizeivollzugsdienst, soweit     31. Dezember 1937 dem Reich angegliedert waren,\nder Dienst die Zeit des auf Grund der Wehrpflicht zu  2. für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler die\nleistenden Wehrdienstes umfaßt und die Wehr-              gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-recht-\npflicht dadurch als erfüllt gilt,                         lichen Dienstherren im Herkunftsland.\ne) einer Heilbehandlung, die auf Grund einer Krankheit\noder Verwundung als Folge eines Dienstes, einer          (3) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen\nKriegsgefangenschaft, einer Internierung oder eines   Dienstherrn können, wenn sie für die Einstellung ursäch-\nGewahrsams im Sinne der Buchstaben a bis d            lich oder mitbestimmend waren, folgende Tätigkeiten\ndurchgeführt wurde und während der der Kranke         gleichgestellt werden:\noder Verwundete arbeitsunfähig war;                   1. im ausländischen öffentlichen Dienst oder im Dienst\n5. Zeiten, die auf Grund gewährter Wiedergutmachung               einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-\nnationalsozialistischen Unrechts oder nach dem                tung,\nGesetz zur Regelung der Wiedergutmachung national-        2. im Dienst der Fraktionen und Abgeordneten des Bun-\nsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentli-         destages, der Landtage oder im Dienst kommunaler\nchen Dienstes ohne förmliches Wiedergutmachungs-              Vertretungskörperschaften,\nverfahren anzurechnen sind.\n3. im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder\nDerselbe Zeitraum darf nur nach einer der Vorschriften            ihren Landesverbänden,\nunter Satz 1 Nr. 1 bis 5 abgesetzt werden.\n4. im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesell-\n(4) Die Zeit, um die der Beginn des Besoldungsdienst-          schaften und ihren Verbänden,\nalters nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 hinauszu-\n5. im Dienst bei nichtöffentlichen Kraftverkehrs- oder\nschieben ist, wird auf volle Monate abgerundet.\nFernmeldeunternehmen, die ganz oder teilweise von\n(5) Hat der Beamte oder Soldat an dem Tage, von dem            der Bundes-(Reichs-)post oder von der Bundes-\nan er nach § 3 Dienstbezüge zu erhalten hat, das einund-          (Reichs-)bahn übernommen worden sind, sowie im\nzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet, so erhält er          nichtöffentlichen Eisenbahndienst,\ndas Anfangsgehalt seiner Besoldungsgruppe.                    6. im nichtöffentlichen in- und ausländischen Schul- und\n(6) Hat die tatsächliche Studiendauer die vorgeschrie-         Hochschuldien~t.\nbene Mindestzeit überschritten, so kann das Studium nach      7. als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Dienst von inländi-\nAbsatz 3 Satz 1 Nr. 1 auch insoweit berücksichtigt werden,        schen wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen,\nals es die vorgeschriebene Mindeststudienzeit um nicht            an denen die öffentliche Hand durch Zahlung von Bei-\nmehr als zwei Jahre überschreitet. Hat der Beamte oder            trägen oder Zuschüssen oder in anderer Weise\nSoldat sein Studium nach der Festsetzung von Regelstu-            wesentlich beteiligt ist; das gleiche gilt, wenn die Tätig-\ndienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann           keit in einem Dienstverhältnis zu Angehörigen des\ndie tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt         öffentlichen Dienstes, die Forschungsaufgaben wahr-\nwerden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prü-          nehmen, oder zu wissenschaftlichen Angestellten bei\nfungszeit nicht überschritten ist.                                den genannten Forschungseinrichtungen ausgeübt\nund aus Mitteln der öffentlichen Hand vergütet worden\n(7) Bei anderen als Laufbahnbewerbern werden von\nist,\ndem Zeitraum, um dessen Hälfte der Beginn des Besol-\ndungsdienstalters nach Absatz 2 hinauszuschieben ist,         8. im Dienst von Einrichtungen, di,e von mehreren der in\nZeiten nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 abgesetzt, wenn           Absatz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsver-\nund soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind.          trag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder\nIst eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei                Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher\neinem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das gleiche       Aufgaben geschaffen worden sind.","1562                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nDie Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die    schriftlich anerkannt hat, daß dieser dienstlichen Interes-\nvon ihr bestimmte Stelle im Einvernehmen mit dem für das      sen oder öffentlichen Belangen dient, oder wenn Erzie-\nBesoldungsrecht zuständigen Minister oder der von ihm         hungsurlaub gewährt wurde. In den Fällen des Satzes 1 ist\nbestimmten Stelle. Für die Beamten der Gemeinden,             das Besoldungsdienstalter, wenn dies für den Beamten\nGemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht eines         oder Soldaten günstiger ist, so festzusetzen, als wäre er\nLandes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und           nach Beendigung des Urlaubs neu eingestellt worden.\nStiftungen des öffentlichen Rechts entscheidet die oberste\n(3) Hat ein Beamter oder Soldat den Anspruch auf\nAufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für das Besol-\nBesoldung dadurch verloren, daß er dem Dienst schuldhaft\ndungsrecht zuständigen Minister; die Entscheidungsbe-\nferngeblieben ist, so wird sein Besoldungsdienstalter um\nfugnis kann auf nachgeordnete Behörden übertragen\ndie Zeit des Fernbleibens hinausgeschoben.\nwerden.\n(4) Für die Bemessung der in den Absätzen 2 und 3\n§ 30\ngenannten Zeiten gilt § 28 Abs. 4 entsprechend.\nNicht zu berücksichtigende Dienstzeiten\nBei Anwendung des § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3\nwerden nicht berücksichtigt                                                         3. Unterabschnitt\n1. Zeiten einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhege-             Vorschriften für Professoren an Hochschulen\nhaltsberechtigung nur Gebühren bezieht,                                  und Hochschulassistenten\n2. Dienstzeiten, für die eine Abfindung aus öffentlichen\nMitteln gewährt worden ist, es sei denn, daß die Abfin-                               § 32\ndung aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer\nzwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung                       Geltung der Vorschriften\ngewährt worden ist,                                          Die Vorschriften des § 33 mit Ausnahme der Nummern 4\n3. Dienstzeiten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstver-    bis 6 der Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsord-\nhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 48 des     nung C (Anlage II) sowie die Vorschriften der§§ 34 bis 36\nBundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch        gelten mit Wirkung vom 1. Juli 1978 für die durch das\nDisziplinarurteil beendet worden ist,                    Hochschulrahmengesetz erfaßten Professoren und Hoch-\nschulassistenten.\n4. Dienstzeiten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstver-\nhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des\nBediensteten beendet worden ist, wenn ihm zur Zeit                                   § 33\nder Antragstellung ein Verfahren mit der Folge des                      Bundesbesoldungsordnung C\nVerlustes der Rechte aus dem Dienstverhältnis oder\nder Entfernung aus dem Dienst drohte,                        Die Ämter der Professoren an Hochschulen und Hoch-\nschulassistenten und ihre Besoldungsgruppen sind in der\n5. Dienstzeiten in einem Beamtenverhältnis auf Probe Bundesbesoldungsordnung C (Anlage II) geregelt. Die\noder auf Widerruf, wenn der Beamte im Hinblick auf ein Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der\nDienstvergehen entlassen worden ist, auch wenn er Anlage IV ausgewiesen.\nseine Entlassung selbst beantragt hatte, um den dro-\nhenden Widerruf seines Beamtenverhältnisses oder\n§ 34\ndie Entlassung durch den Dienstherrn zu vermeiden,\nZuschüsse zum Grundgehalt\n6. Dienstzeiten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhält-\nnis, das aus einem vom Bediensteten zu vertretenden           Professoren an Hochschulen können nach Maßgabe der\nGrunde mit sofortiger Wirkung gekündigt worden ist.       Vorbemerkungen Nummern 1 und 2 zur Bundesbesol-\nDie oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von den              dungsordnung     C Zuschüsse   zum  Grundgehalt erhalten.\nVorschriften des Satzes 1 Nr. 3 bis 6 zulassen.\n§ 35\n§ 31\nObergrenzen\nBesoldungsdienstalter In besonderen Fällen\n(1) Die Planstellen der Professoren an wissenschaft-\n(1) Wird ein Beamter oder Soldat, der auf seinen Antrag    lichen Hochschulen sind nach Maßgabe sachgerechter\naus dem Dienstverhältnis ausgeschieden war, um im              Bewertung ih den Besoldungsgruppen C 2, C 3 und C 4\ndienstlichen Interesse eine andere Tätigkeit auszuüben,        auszubringen. Bei einem Dienstherrn darf die Zahl der\nwieder eingestellt, so gilt auch die zwischen dem Aus-         Planstellen für Professoren an wissenschaftlichen Hoch-\nscheiden und der Wiedereinstellung liegende Zeit als           schulen\nDienstzeit im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, wenn die\nin den Besoldungsgruppen C 3 und C 4\noberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle                                                           80v. H.\nzusammen\ndas dienstliche Interesse vor dem Ausscheiden schriftlich                                                         45v. H.\nin der Besoldungsgruppe C 4\nanerkannt hat.\nder Gesamtzahl der Planstellen für Professoren an wis-\n(2) .Wird ein Beamter oder Soldat ohne Dienstbezüge        senschaftlichen Hochschulen nicht überschreiten.\nbeurlaubt, so wird sein Besoldungsdienstalter um die\nHälfte der Zeit des Urlaubs hinausgeschoben. Dies gilt            (2) Die Planstellen der Professoren an Fachhochschu-\nnicht, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr         len sind nach Maßgabe sachgerechter Bewertung in den\nbestimmte Stelle spätestens bei Beendigung des Urlaubs         Besoldungsgruppen C 2 und C 3 auszubringen. Bei einem","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1986                                 1563\nDienstherrn darf die Zahl der Planstellen für Professoren     Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Deutschen Richtergesetzes\nan Fachhochschulen                                            anschließt, gilt als Tag der Einstellung der Tag, von dem\nin der Besoldungsgruppe C 3                      50 v. H.  an der Richter oder Staatsanwalt Tätigkeiten der genann-\nten Art ununterbrochen ausgeübt hat. Bei der Wiederein-\nder Gesamtzahl der Planstellen für Professoren an Fach-       stellung eines Versorgungsempfängers wird der für das\nhochschulen nicht überschreiten.                              frühere Dienstverhältnis maßgebende Tag der Einstellung\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Gesamthochschulen      um die Zeit des Ruhestandes hinausgeschoben.\nentsprechend. Planstellen für Studiengänge, in denen Auf-        (3) Richter und Staatsanwälte, die das einunddreißigste\ngaben der wissenschaftlichen Hochschulen und der Fach-        Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten das\nhochschulen miteinander verbunden werden, dürfen bis zu       Anfangsgrundgehalt ihrer Besoldungsgruppe so lange, bis\neinem Anteil von 60 v. H. entsprechend Absatz 1, im übri-     sie das für das Aufsteigen in den Lebensaltersstufen vor-\ngen entsprechend Absatz 2 ausgebracht werden.                 gesehene Lebensalter vollendet haben.\n§ 36                                 (4) § 27 Abs. 3 und § 31 gelten entsprechend.\nBemessung des Grundgehaltes,\nBesoldungsdlenstalter                                              3. Abschnitt\nFür die Bemessung des Grundgehaltes und das Besol-                              Ortszuschlag\ndungsdienstalter gelten die §§ 27 bis 31.\n§ 39\nGrundlage des Ortszuschlages\n4. Unterabschnitt\n(1) Der Ortszuschlag wird nach der Anlage V gewährt.\nVorschriften für Richter und Staatsanwälte            Seine Höhe richtet sich nach der Tarifklasse, der die\nBesoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten\n§ 37                             zugeteilt ist, und nach der Stufe, die den Familienverhält-\nBesoldungsordnungen R                       nissen des Beamten, Richters oder Soldaten entspricht.\n(2) Ledige Beamte oder Soldaten, die auf Grund dienstli-\n(1) Die Ämter der Richter und Staatsanwälte, mit Aus-\ncher Verpflichtungen in Gemeinschaftsunterkunft wohnen\nnahme der Ämter der Vertreter des öffentlichen Interesses\nund denen der Ortszuschlag der Stufe 1 zustehen würde,\nbei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, und\nerhalten einen ermäßigten Ortszuschlag nach Anlage V.\nihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungs-\nSteht ihnen Kindergeld nach dem Bundeskindergeldge-\nordnung R (Anlage III) geregelt. Die Grundgehaltssätze\nsetz zu oder würde es ihnen ohne Berücksichtigung des\nder Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausge-\n§ 3 oder § 8 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen, so\nwiesen.\nerhalten sie zusätzlich den Unterschiedsbetrag zwischen\n(2) In Landesbesoldungsordnungen R können geregelt       der Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der Kinder\nwerden:                                                     entspricht. § 40 Abs. 6 gilt entsprechend.\n1. die Ämter der Richter und Staatsanwälte am Bayeri-\nschen Obersten Landesgericht einschließlich des Prä-                                  § 40\nsidenten und seines ständigen Vertreters,                               Stufen des Ortszuschlages\n2. die Ämter der badischen Amtsnotare.                         (1) Zur Stufe 1 gehören die ledigen und die geschiede-\nDer Aufbau der Besoldungsgruppen in den Landesbesol-        nen Beamten, Richter und Soldaten sowie Beamte, Rich-\ndungsordnungen R muß dem der Bundesbesoldungsord-            ter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig\nnung R entsprechen. Die Grundgehaltssätze der Anla-         erklärt ist.\nge IV gelten auch für diese Landesbesoldungsordnungen.\n(2) Zur Stufe 2 gehören\n1. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,\n§ 38\n2. verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,\nBemessung des Grundgehaltes\n3. geschiedene Beamte, Richter und Soldaten und\n(1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsord-           Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben\nnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Lebensaltersstu-        oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum\nfen bemessen. Der in der Lebensalterstufe ausgewiesene           Unterhalt verpflichtet sind,\nGrundgehaltssatz steht vom Ersten des Monats an zu, in\ndem das maßgebende Lebensjahr vollendet wird.                4. andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine andere\nPerson nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung auf-\n(2) Wird der Richter oder Staatsanwalt nach Vollendung        genommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie\ndes fünfunddreißigsten Lebensjahres eingestellt, wird für        gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus\ndie Berechnung des Grundgehaltes ein Lebensalter                 beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe\nzugrunde gelegt, das um die Hälfte der vollen Lebensjahre        bedürfen. Dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Ver-\nvermindert ist, die der Richter oder Staatsanwalt seit Voll-     pflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den\nendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres bis zu dem            Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfü-\nbei der Einstellung vollendeten Lebensjahr zurückgelegt          gung stehen, die, bei einem Kind einschließlich des\nhat. Bei einer Einstellung, die sich ohne erhebliche Unter-      gewährten Kindergeldes und des kinderbezogenen\nbrechung an eine Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 2              Teils des Ortszuschlages, das Sechsfache des Unter-","1564                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des\nübersteigen. Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Lei-\nKind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat stung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind\nes auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, entfällt derjenige Unterschiedsbetrag, der sich aus der für\nohne daß dadurch die häusliche Verbindung mit ihm die Anwendung des Bundeskindergeldgesetzes maßge-\naufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach benden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den\ndieser Vorschrift oder nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 Buch- Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der\nstabe b Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffent- Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbe-\nlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffent- schäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ver-\nlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Auf- sorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberech-\nnahme einer anderen Person oder mehrerer anderer tigte mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen\nPersonen in die gemeinsam bewohnte Wohnung Orts- Arbeitszeit beschäftigt sind.\nzuschlag der Stufe 2, eine entsprechende Leistung\n(7) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 2, 5 und 6\noder einen Anwärterverheiratetenzuschlag, wird der\nist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes,\nUnterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe\neiner Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten\n2 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßge-\n· und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände\nbenden Ortszuschlages nach der Zahl der Berechtigten\nvon solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-\nanteilig gewährt.\nrechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden,\n(3) Zur Stufe 3 und den folgenden Stufen gehören die sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtun-\nBeamten, Richter und Soldaten der Stufe 2, denen Kinder-        gen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Kranken-\ngeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder               häusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzun-\nohne Berücksichtigung des § 3 oder § 8 des Bundeskin-           gen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst\ndergeldgesetzes zustehen würde. Die Stufe richtet sich          steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen\nnach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.            oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund\noder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder\n(4) Beamte, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen          einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von\nKindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht              Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt\noder ohne Berücksichtigung des § 3 oder § 8 des Bundes-         ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit\nkindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich          im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den\nzum Ortszuschlag der Stufe 1 den Unterschiedsbetrag             öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifver-\nzwischen Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der berück-      träge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in\nsichtungsfähigen Kinder entspricht. Absatz 6 gilt entspre•      Besoldungsgesetzen über Ortszuschläge oder Sozialzu-\nchend.                                                          schläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare\n(5) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder          Regelung~n anwendet, wenn der Bund oder eine der in\nSoldaten als Beamter, Richter oder Soldat oder Angestell-       Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch\nter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer\nTätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen        Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Vorausset-\nGrundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm eben-          zungen    erfüllt sind,  trifft  der  für  das Besoldungsrecht\nfalls der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden     zuständige   Minister   oder    die von  ihm bestimmte Stelle.\nStufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von\nmindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwi-                                              § 41\nschen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der                      Änderung des Ortszuschlages\nhöchsten Tarifklasse zu, so erhält der Beamte, Richter\noder Soldat den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1            (1) Der Ortszuschlag einer anderen Tarifklasse wird von\nund der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages          demselben Tage an gezahlt wie das Grundgehalt der\nzur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte   neuen Besoldungsgruppe.\nMutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Unter-\n(2) Der Ortszuschlag einer höheren Stufe wird vom\nschiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegat-\nErsten des Monats an gezahlt, in den das für die Erhöhung\nten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grund-\nmaßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für\nsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten mit\nden Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an\njeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit\nkeinem Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten\nbeschäftigt sind.\nentsprechend für die Zahlung von Unterschiedsbeträgen\n(6) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten          oder Teilen von Unterschiedsbeträgen zwischen den Stu-\neiner anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder     fen des Ortszuschlages.\nauf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach\nbeamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhe-\nlohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Ortszuschlag                                  4. Abschnitt\nnach Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird\nder auf das Kind entfallende Unterschiedsbetrag zwischen                          Zulagen, Vergütungen\nden Stufen des Ortszuschlags dem Beamten, Richter oder\nSoldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld                                             § 42\nnach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder\nAmtszulagen und Stellenzulagen\nohne Berücksichtigung des § 8 des Bundeskindergeldge-\nsetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Ortszuschlag                (1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszula-\nnach Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen stehen der         gen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1986                               1565\n75 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem          sehen Republik erhalten neben den Dienstbezügen nach\nEndgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten,               § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 eine nichtruhegehaltfähige Zulage,\nRichters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der             wenn sie ihren Wohnsitz im Amtsbereich der Ständigen\nnächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen,              Vertretung haben.\nsoweit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist.\n(2) Die Zulage wird nach der Aufstellung in Anlage VII\n(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehalt-     Stufe 1 und 2 gewährt. Ihre Höhe richtet sich nach der\nfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.           Besoldungsgruppe des Beamten.\n(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der\nWahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt\nwerden. Sie sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig,                                   § 46\nwenn dies gesetzlich bestimmt ist.                                          Zulage für die Wahrnehmung\neines höherwertigen Amtes\n(4) Für Ämter, die in den Bundesbesoldungsordnungen\noder in der Rechtsverordnung nach § 21 Abs. 1 aufgeführt         (1) Ein Beamter, dem auf Grund besonderer landes-\nsind, dürfen die Länder Amtszulagen und Stellenzulagen        rechtlicher Rechtsvorschrift ein höherwertiges Amt mit\nnur vorsehen, wenn dies bundesgesetzlich bestimmt ist.        zeitlicher Begrenzung übertragen worden ist, erhält für die\nDauer der Wahrnehmung eine Zulage, wenn er das höher-\n§ 43                            wertige Amt auf dem übertragenen Dienstposten wegen\nder besonderen Rechtsvorschrift nicht im Wege der Beför-\nStellenzulagen für Beamte, Richter und Soldaten\nderung erreichen kann.\nIn der Hochschulleltung\n(2) Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages\nDer Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch       zwischen dem Grundgehalt und dem Ortszuschlag seiner\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die           Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt und dem Orts-\nGewährung einer Stellenzulage für Beamte, Richter und         zuschlag der Besoldungsgruppe gewährt, der das höher-\nSoldaten zu regeln, die zusätzlich zu ihren sonstigen Auf-    wertige Amt zugeordnet ist. Auf die Zulage ist eine dem\ngaben im Bereich einer Hochschule folgende Funktionen         Beamten nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den\nwahrnehmen:\nBundesbesoldungsordnungen A und B zustehende Stel-\n1. Leiter von Hochschulen oder, wenn die Hochschule           lenzulage anzurechnen .\n. regional oder örtlich in Abteilungen gegliedert ist, von\nAbteilungen von Hochschulen sowie ständige Ver-             (3) Die Zulage gehört zu den ruhegehaltfähigen Dienst-\ntreter,                                                  bezügen, wenn\n2. Vorsitzende von Hochschulleitungsgremien und stän-         1. sie länger als zehn Jahre ununterbrochen gewährt wor-\ndige Vertreter,                                              den ist; hat der Beamte beim Eintritt in den Ruhestand\n3. Mitglieder von Hochschulleitungsgremien,                       ein Amt mit einem höheren Endgrundgehalt als bei\nBeendigung der zulageberechtigenden Verwendung\n4. Leiter von zentralen Kollegialorganen,                         inne, so wird die Zulage entsprechend verringert oder\n5. Leiter von gemeinsamen Kommissionen,                       2. der Beamte während der zulageberechtigenden Ver-\n6. Leiter von Fachbereichen.                                      wendung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand\nversetzt worden oder verstorben ist und die Zulage\nEs kann bestimmt werden, inwieweit mit der Stellenzulage\nmindestens zwei Jahre bezogen hat oder infolge von\nein besonderer Aufwand des Beamten, Richters oder Sol-\nKrankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung,\ndaten mit abgeQolten ist.\ndie er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung\n§ 44                                oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in\nStellenzulage für hauptamtliche Lehrkräfte                den Ruhestand versetzt worden oder verstorben ist.\nliegen für mehrere Zulagen die Voraussetzungen nach\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-\nSatz 1 vor, so gehört nur die Zulage aus dem höher\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung          eingestuften Amt, bei gleich eingestuften Ämtern die\neiner Stellenzulage für Beamte des Verwaltungs- und Voll-    Zulage aus dem zuletzt übertragenen Amt zu den ruhege-\nzugsdienstes sowie Richter und Staatssanwälte, die in         haltfähigen Dienstbezügen.\nihrem Hauptamt mindestens zur Hälfte im Rahmen der\nAusbildung und Fortbildung als Lehrkräfte tätig sind, zu\nregeln. Die Stellenzulage darf nur vorgesehen werden,\n§ 47\nsoweit die Wahrnehmung dieser Funktion nicht bei der\nEinstufung berücksichtigt ist. Sie darf den Betrag nach               Zulagen für besondere Erschwernisse\nAnlage IX nicht überschreiten. Mit der Stellenzulage sind\ndie mit der Tätigkeit verbundenen Erschwernisse und ein         Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung\nAufwand mit abgegolten.\nvon Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung\n§ 45                            des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge\nZulage für Beamte in der Ständigen Vertretung           nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszula-\ngen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht-\nder Bundesrepublik Deutschland\nbei der Deutschen Demokratischen Republik'             ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit\nder Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer\n(1) Die Beamten in der Ständigen Vertretung der Bun-      Aufwand des Beamten, Richters oder Soldaten mit abge-\ndesrepublik Deutschland bei der Deutschen Demokrati-         golten ist.","1566                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§ 48                             verpflichtung und die Höhe der Lehrvergütung werden\ndurch Rechtsverordnung des Bundesministers für Bildung\nMehrarbeitsvergütung, Vergütung für die Teilnahme\nund Wissenschaft bestimmt; die Rechtsverordnung bedarf\nan Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften\ndes Einvernehmens des Buncfesministers des Innern und\nund ihrer Ausschüsse\nder Zustimmung des Bundesrates. Die Regellehrverpflich-\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-     tung ist nach Wochenstunden bezogen auf die einzelnen\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewäh-          Unterrichtsveranstaltungen festzulegen und nach dem\nrung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 72 des Bundesbeam-         Umfang der Lehrtätigkeit zu staffeln. Die Lehrvergütung\ntengesetzes, § 44 des Beamtenrechtsrahmengesetzes             wird höchstens für vier Wochenstunden gewährt.\nund entsprechende landesrechtliche Vorschriften) für\nBeamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch                                      § 50a\nDienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur\nVergütung für Soldaten mit Spitzendienstzeiten\nfür Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen\nnach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit meßbar ist.       Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch\nDie Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsäch-       Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesmini-\nlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzel'l und unter Zusam-   ster der Verteidigung die Gewährung einer Vergütung für\nmenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln.                 Soldaten in Einheiten oder Teileinheiten zu regeln, in\ndenen im Jahresdurchschnitt mehr als 56 Stunden\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nwöchentlich Dienst geleistet wird. Die Vergütung richtet\nRechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für\nsich nach Anlage IX; sie kann frühestens nach Ablauf von\nBeamte der Gemeinden und Gemeindeverbände mit weni-\nsechs Monaten seit dem Dienstantritt gewährt werden. Die\nger als 20 000 Einwohnern, soweit diesen Beamten\nRechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bun-\nDienstbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen,\ndesrates.\nzu regeln, wenn die Beamten als Protokollführer regelmä-\nßig an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften                                     § 51\noder ihrer Ausschüsse außerhalb der regelmäßigen                         Andere Zulagen und Vergütungen\nArbeitszeit teilnehmen. Die Sitzungsvergütung darf den\nBetrag nach Anlage IX nicht übersteigen. Sie darf nicht          Andere als die in diesem Abschnitt geregelten Zulagen\nneben einer Aufwandsentschädigung gewährt werden; ein         und Vergütungen dürfen nur gewährt werden, soweit dies\nallgemein mit der Sitzungstätigkeit verbundener Aufwand       bundesgesetzlich bestimmt ist. Vergütungen für Neben-\nwird mit abgegolten. Die Vergütung entfällt, wenn die         tätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt.\nArbeitsleistung durch Dienstbefreiung ausgeglichen wer-\nden kann. Die Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverord-\nnung kann auf den zuständigen Minister übertragen                                    5. Abschnitt\nwerden.\nAuslandsdienstbezüge\n§ 49\nVergütung für Beamte Im Vollstreckungsdienst                                         § 52\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-                      Auslandsdienstbezüge\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewäh-            (1) Beamte, Richter und Soldaten mit dienstlichem\nrung einer Vergütung für Gerichtsvollzieher und andere im    Wohnsitz im Ausland erhalten die Dienstbezüge, die ihnen\nVollstreckungsdienst tätige Beamte zu regeln. Maßstab für    bei einer Verwendung im Inland zustehen; beim Ortszu-\ndie Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten         schlag sind auch Kinder zu berücksichtigen, für die Aus-\nGebühren oder Beträge.                                       landskinderzuschlag gewährt wird. Zulagen und Vergütun-\n(2) Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzel-  gen werden jedoch nur gewährt, soweit die jeweiligen\nnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr        besonderen Voraussetzungen auch bei Verwendung im\nfestgesetzt werden. Ein Teil der Vergütung kann für ruhe-    Ausland vorliegen. Sie erhalten daneben folgende Aus-\ngehaltfähig erklärt werden. Es kann bestimmt werden,         landsdienstbezüge:\ninwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des       1. Auslandszuschlag\nBeamten mit abgegolten ist.\n2. Auslandskinderzuschlag\n(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\n3. Mietzuschuß.\nRechtsverordnung die Abgeltung der den Gerichtsvollzie-\nhern für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung     (2) Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre Person\neines Büros entstehenden Kosten zu regeln. Die Ermächti-     das Grundgehalt einer höheren Besoldungsgruppe als der\ngung kann auf den zuständigen Minister übertragen            für ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten die\nwerden.                                                      Auslandsdienstbezüge nur nach der niedrigeren Besol-\ndungsgruppe. Das Grundgehalt der niedrigeren Besol-\n§ 50                             dungsgruppe und der entsprechende Ortszuschlag wer-\nLehrvergütung für Professoren                   den auch dem Kaufkraftausgleich zugrunde gelegt.\nSoweit auf Grund der Prüfungs- und Studienordnungen           (3) Beamte, die wegen ihrer Tätigkeit im Grenzverkehr\nder Lehrbedarf für ein Fach eine Lehrtätigkeit eines Pro-     ihren dienstlichen Wohnsitz in einem ausländischen Ort in\nfessors erfordert, die die Regellehrverpflichtung seines      Grenznähe haben, erhalten zusätzlich zu ihren Inlands-\nAmtes überschreitet, wird dem Professor für die weitere       dienstbezügen als Auslandsdienstbezüge zehn vom Hun-\nLehrtätigkeit eine Lehrvergütung gewährt. Die Regellehr-      dert des Auslandszuschlages der Stufe 1 und den Mietzu-","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1986                            1567\nschuß. Satz 1 gilt für Beamte an bayerischen Forstämtern    2. Beamte, Richter und Soldaten, die das vierzigste\nin Österreich entsprechend.                                    Lebensjahr vollendet haben,\n3. Beamte, Richter und Soldaten, die in ihrer Wohnung\n§ 53                               am ausländischen Dienstort einer anderen Person\nZahlung der Auslandsdienstbezüge                    nicht nur vorübergehend Ur.•3rkunft und Unterhalt\ngewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu ver-\nDie Auslandsdienstbezüge werden bei Versetzung zwi-         pflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheit-\nschen dem Inland und dem Ausland vom Tage nach dem             lichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen,\nEintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tage vor\nder Abreise aus diesem Ort gezahlt; § 58 Abs. 1 bleibt      4. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten mit eige-\nunberührt. Bei Versetzungen im Ausland werden sie bis          nem Hausstand, deren Ehegatten am ausländischen\nzum Tage des Eintreffens am neuen Dienstort nach den           Dienstort noch keinen Wohnsitz begründet oder diesen\nfür den bisherigen Dienstort maßgebenden Sätzen                wieder aufgegeben haben.\ngezahlt. Bei Abordnungen vom Ausland in das Inland gilt       (4) Nach der Anlage VI c erhalten den Auslandszu-\nSatz 1 entsprechend.                                       schlag die übrigen Beamten, Richter und Soldaten. Bei\n§ 54                           dienstlicher Verpflichtung zum Wohnen in einer Gemein-\nschaftsunterkunft und zur Teilnahme an der Gemein-\nKaufkraftausgleich\nschaftsverpflegung wird der Auslandszuschlag nach der\n(1) § 7 gilt mit der Maßgabe, daß der Kaufkraftausgleich Anlage VI d, wenn nur eine der beiden Voraussetzungen\nvom Bundesminister des Innern im Benehmen mit dem           gegeben ist, nach der Anlage VI e gewährt.\nBundesminister der Finanzen und dem Auswärtigen Amt\n(5) Der Bundesminister des 1nnern wird ermächtigt,\ngeregelt wird. Dem Kaufkraftausgleich werden sechzig\ndurch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bun-\nvom Hundert der Dienstbezüge nach § 52 zugrunde\ndesminister des Auswärtigen und dem Bundesminister der\ngelegt; § 56 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. Beim Miet-\nFinanzen die Dienstorte den Stufen des Auslandszuschla-\nzuschuß wird ein Kaufkraftausgleich nicht vorgenommen.\nges zuzuteilen; dabei sind die aus den Besonderheiten des\n(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 werden     Dienstes und den Lebensbedingungen im Ausland folgen-\nder Berechnung von Kaufkraftzuschlägen zugrunde ge-         den besonderen materiellen und immateriellen Belastun-\nlegt:                                                       gen in der Lebensführung zu berücksichtigen. Die Rechts-\n1. bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen        verordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrats.\nA 1 bis A 4 siebzig vom Hundert und                        (6) Bei vorübergehenden außergewöhnlichen materiel-\n2. bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen        len oder immateriellen Belastungen in der Lebensführung\nA 5 bis A 8 fünfundsechzig vom Hundert.                 setzt das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesminister des Innern und dem Bundesminister der\nIst der Kaufkraftzuschlag geringer als derjenige, den der\nFinanzen im Verwaltungswege einen zeitlich befristeten\nBeamte oder Soldat in der nächstniedrigeren Besoldungs-\nZuschlag bis zur Höhe von 750 Deutsche Mark monatlich\ngruppe erhalten würde, wird der höhere Betrag gewährt.\nfest.\n§ 55                                                       § 56\nAuslandszuschlag                                       Auslandskinderzuschlag\n(1) Der Auslandszuschlag wird nach den Aufstellungen        (1) Der Auslandskinderzuschlag wird für Kinder, die\nin den Anlagen VI a bis e gewährt. Seine Höhe richtet sich  nach § 2 Abs. 1 bis 4 des Bundeskindergeldgesetzes bei\nnach den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4, der Besol-    dem Beamten, Richter oder Soldaten zu berücksichtigen\ndungsgruppe des Beamten, Richters ·oder Soldaten und        wären und die sich nicht nur vorübergehend\nnach der für den ausländischen Dienstort maßgebenden        1. im Ausland aufhalten, nach der für den Beamten, Rich-\nStufe.                                                          ter oder Soldaten maßgebenden Stufe des Auslands-\n(2) Nach der Anlage VI a erhalten den Auslandszu-            zuschlages (Anlage VI f),\nschlag verheiratete Beamte, Richter und Soldaten, die mit   2. im Inland aufhalten, wenn im Inland kein Haushalt\nihrem Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemein-         eines Elternteils besteht, der für das Kind bis zum\nsame Wohnung haben. Stirbt der Ehegatte, so verbleibt es        Erreichen der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder\nbei dieser Regelung bis zur Versetzung an einen anderen         war, nach Anlage VI f\nDienstort. Stehen beide Ehegatten im Dienst eines öffent-\ngewährt. § 3 des Bundeskindergeldgesetzes findet ent-\nlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder eines Ver-\nsprechende Anwendung. Im Falle der Nummer 2 wird ein\nbandes, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Diensther-\nKaufkraftausgleich nicht vorgenommen.\nren sind, so erhält ein Ehegatte den Auslandszuschlag\nnach Tabelle VI a und der andere nach Tabelle VI c; den        (2) Auslandskinderzuschlag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1\nAuslandszuschlag nach Tabelle VI a erhält der Ehegatte,     wird abweichend von § 2 Abs. 2 des Bundeskindergeldge-\nder Anspruch auf den höheren Auslandszuschlag hat. § 4      setzes auch gewährt für Kinder in der Übergangszeit zwi-\nAbs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.                         schen zwei Ausbildungsabschnitten, wenn und soweit sich\nder Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts durch die\n(3) Nach der Anlage VI b erhalten den Auslandszu-\nAuslandsverwendung des Beamten, Richters oder Solda-\nschlag\nten verzögert hat, höchstens jedoch für ein Jahr.\n1. Beamte, Richter und Soldaten, die auf Grund ihrer\ndienstlichen Stellung verpflichtet sind, am ausländi-      (3) Der Auslandskinderzuschlag wird vom Beginn des\nschen Dienstort einen eigenen Hausstand zu führen,      Monats an gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzun-","1568                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\ngen erfüllt sind; er wird bis zum Ende des Monats gewährt,   laufenden notwendigen Aufwendungen für die Wohnung\nin dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen; § 53          und das Hauspersonal werden gesondert erstattet.\nbleibt unberührt.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Beamte, Richter\n§ 57                           oder Soldaten sich unter Beibehaltung ihres dienstlichen\nMletzuschuß                         Wohnsitzes im Ausland aus in ihrer Person liegenden\nGründen länger als zwei Kalendermonate mit ihrer Familie\n(1) Der Mietzuschuß wird gewährt, wenn die Miete für       im Inland aufhalten. Die sich danach ergebenden Dienst-\nden als notwendig anerkannten leeren Wohnraum acht-           bezüge stehen vom Ersten des dritten Kalendermonats an\nzehn vom Hundert der Summe aus Grundgehalt, Ortszu-           zu. Ist die Familie des Beamten, Richters oder Soldaten\nschlag der Stufe 1 oder 2, Amts- und Stellenzulagen mit       am Auslandsdienstort geblieben, so erhält er Dienst-\nAusnahme des Kaufkraftausgleichs übersteigt. Der Miet-        bezüge wie ein in das Inland abgeordneter Beamter,\nzuschuß beträgt neunzig vom Hundert des Mehrbetrages.         Richter oder Soldat.\nBeträgt die Mieteigenbelastung\n§ 58a\n1. bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen\nAuslandsdlenstbezüge bei Abordnungen\nA 1 bis A 8 mehr als einundzwanzig vom Hundert\n2. bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen             (1) Ist der Beamte, Richter oder Soldat für einen Zeit-\nA 9 und höher sowie bei Richtern mehr als fünfund-        raum von mehr als drei Monaten vom Inland in das Aus-\nzwanzig vom Hundert                                       land oder im Ausland abgeordnet, gelten die §§ 52 bis 58\nund § 59 Abs. 3 und 4 entsprechend.\nder Bezüge nach Satz 1, so wird auf den Mehrbetrag ein\nMietsonderzuschlag in Höhe von siebzig vom Hundert               (2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen\ngewährt.                                                      mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Minister in\nbesonderen Fällen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.\n(2) Erwirbt oder errichtet der Beamte, Richter oder Sol-\ndat oder eine beim Auslandszuschlag oder beim Auslands-\nkinderzuschlag berücksichtigte Person ein Eigenheim oder\neine Eigentumswohnung, so kann, wenn dienstliche Inter-                              6. Abschnitt\nessen nicht entgegenstehen, ein Zuschuß in sinngemäßer\nAnwärterbezüge\nAnwendung des Absatzes 1 gewährt werden. Anstelle der\nMiete treten 0,65 vom Hundert des Kaufpreises, der auf\nden als notwendig anerkannten leeren Wohnraum entfällt.                                   § 59\nDer Zuschuß beträgt höchstens 0,3 vom Hundert des                                  Anwärterbezüge\nanerkannten Kaufpreises; er darf jedoch den Betrag des\nMietzuschusses nach Absatz 1 bei Zugrundelegung einer           (1) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwär-\nMiete nach den ortsüblichen Sätzen für vergleichbare         ter) erhalten Anwärterbezüge.\nObjekte nicht übersteigen. Nebenkosten bleiben unbe-            (2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärter-\nrücksichtigt.                                                grundbetrag, der Anwärterverheiratetenzuschlag und die\n(3) Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit seinem         Anwärtersonderzuschläge. Daneben werden die jährliche\nEhegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame          Sonderzuwendung, die vermögenswirksamen Leistungen\nWohnung inne und erhält der Ehegatte ebenfalls Aus-           und das jährliche Urlaubsgeld gewährt. Zulagen und Ver-\nlandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 oder 3 oder Arbeits-       gütungen werden nur gewährt, wenn dies bundesgesetz-\nentgelt in entsprechender Anwendung des § 52 Abs. 1           lich besonders bestimmt ist.\noder 3, so wird nur ein Mietzuschuß gewährt. Der Berech-\nnung des Vomhundertsatzes nach Absatz 1 Satz 1 sind              (3) Anwärter mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland\ndie Dienstbezüge und das entsprechende Arbeitsentgelt         erhalten zusätzlich Bezüge entsprechend den Auslands-\nbeider Ehegatten zugrunde zu legen. Der Mietzuschuß           dienstbezügen. Der Berechnung des Mietzuschusses sind\nwird nur dem Ehemann, auf Antrag eines Ehegatten jedem        der Anwärtergrundbetrag, der Anwärterverheiratetenzu-\nzur Hälfte gewährt.                                           schlag und der Anwärtersonderzuschlag zugrunde zu\nlegen.\n(4) Inhaber von Dienstwohnungen im Ausland erhalten\nkeinen Mietzuschuß.                                              (4) Absatz 3 gilt nicht für Anwärter, die bei einer von\nihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet wer•\n§ 58                           den. § 7 gilt mit der Maßgabe, daß mindestens die Bezüge\nAuslandsdienstbezüge während eines Helmaturlaubs              nach Absatz 2 verbleiben.\n(1) Während eines Heimaturlaubs und eines sich                (5) Für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungs-\nanschließenden Inlandsaufenthaltes aus in ihrer Person        dienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung\nliegenden Gründen erhalten Beamte, Richter oder Solda-        der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen ab-\nten den Auslandszuschlag und den Auslandskinderzu-            hängig gemacht werden.\nschlag einheitlich nach Stufe 4 der Anlage VI a bis c und f.\nStand dem Beamten, Richter oder Soldaten an seinem                                        § 60\nAuslandsdienstort der Auslandszuschlag nach einer nied-\nAnwärterbezüge\nrigeren Stufe als der Stufe 4 zu, so wird der Auslandszu-\nnach Ablegung der Laufbahnprüfung\nschlag weiterhin nach der niedrigeren Stufe gezahlt. Miet-\nzuschuß wird nicht gewährt. Ein Kaufkraftausgleich wird          Endet das Beamtenverhältnis eines Anwärters kraft\nnicht vorgenommen. § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bleibt unbe-      Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung\nrührt. Die nachgewiesenen, am Auslandsdienstort weiter-       mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1986                                     1569\nLaufbahnprüfung, werden die Anwärterbezüge für die Zeit             Maßgabe, daß an die Stelle des Ehegatten des Anwärters\nnach Ablegung der Prüfung bis zum Ende des laufenden                der frühere Ehegatte oder der andere Elternteil des Kindes\nMonats weitergewährt. Wird bereits vor diesem Zeitpunkt             tritt.\nein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätig-\n(4) Der Anwärterverheiratetenzuschlag wird vom Ersten\nkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29\ndes Monats an gezahlt, in den das für die Gewährung\nAbs. 1) oder bei einer Ersatzschule erworben, so werden\nmaßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für\ndie Anwärterbezüge nur bis zum Tage vor Beginn dieses\nden Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an\nAnspruchs belassen.\nkeinem Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten\n§ 61                                  entsprechend für die Zahlung des nach Absatz 3 Satz 1\nverminderten Anwärterverheiratetenzuschlages.\nAnwärtergrundbetrag\nDer Anwärtergrundbetrag bemißt sich nach der An-                                            § 63\nlage VIII.\nAnwärtersonderzuschläge\n§ 62                                      (1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\nAnwärterverhelratetenzuschlag                        durch Rechtsverordnung mit Zustimmung· des Bundes-\nrates die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen zu\n(1) Den Anwärterverheiratetenzuschlag nach der An-              regeln. Anwärtersonderzuschläge dürfen grundsätzlich n~r\nlage VI 11 erhalten                                                vorgesehen werden für Anwärter solcher Laufbahnen, m\n1. verheiratete Anwärter und verwitwete Anwärter,                  denen außer der für die Laufbahngruppe allgemein vorge-\nschriebenen Vorbildung eine abgeschlossene Berufsaus-\n2. Anwärter, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für             bildung oder eine berufsförderliche Ausbildung oder Tätig-\nnichtig erklärt worden ist, wenn sie aus der Ehe zum           keit oder sonstige besondere Einstellungsvoraussetzun-\nUnterhalt verpflichtet sind,                                   gen gefordert werden. Anwärtersonderzuschläge können\n3. andere Anwärter,                                                auch dann gewährt werden, wenn neben einem durch\nPrüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst ein zusätz-\na) denen Kindergeld nach dem Bundeskindergeld-\nlicher Vorbereitungsdienst gefordert wird.\ngesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 3\noder § 8 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen                 (2) In der Rechtsverordnung kann die Gewährung der\nwürde,                                                     Anwärtersonderzuschläge von der Erfüllung von Auflagen\nb) die in ihrer Wohnung einer anderen Person nicht nur         abhängig gemacht werden.\nvorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewähren,               (3) Die Anwärtersonderzuschläge dürfen zusammen mit\nweil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind   dem Anwärtergrundbetrag und dem Anwärterverheirate-\noder aus gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe be-          tenzuschlag das Anfangsgehalt (Grundgehalt der ersten\ndürfen. § 40 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 bis 4 gilt entspre-       Dienstaltersstufe und Ortszuschlag) des Amtes nicht über-\nchend.                                                     steigen, das dem Anwärter nach erfolgreichem Abschluß\n(2) Erfüllt ein Anwärter in den Fällen des Absatzes 1 des Vorbereitungsdienstes und bestandener Prüfung auf\n1\nNr. 3 Buchstabe a nicht außerdem die Voraussetzungen Probe übertragen werden soll.\ndes Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe b, so erhält er für jedes\nKind, für das ihm Kindergeld nach dem Bundeskindergeld-                                        § 64\ngesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 3 oder\nUnterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter\n§ 8 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, einen\nAnwärterverheiratetenzuschlag nach Anlage VIII, jedoch                 Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch\ninsgesamt nicht mehr als den Betrag nach Absatz 1.                 Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die\nGewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsan-\n(3) Anwärter, deren Ehegatte ebenfalls Anwärter ist oder\nwärter zu regeln. Die Unterrichtsvergütung darf nur vorge-\nals Beamter, Richter oder Soldat mit Dienstbezügen oder\nsehen werden, soweit der Anwärter über zehn Wochen-\nals Angestellter oder Arbeiter mit mindestens der Hälfte\nstunden Ausbildungsunterricht oder selbständigen Unter-\nder regelmäßigen Arbeitszeit im öffentlichen Dienst oder\nricht hinaus selbständig Unterricht erteilt. Die Unterrichts-\neiner ihm gleichstehenden Tätigkeit(§ 40 Abs. 7) steht, in\nvergütung darf zusammen mit dem Anwärtergrundbetrag\neinem Ausbildungsverhältnis im öffentlichen Dienst steht\nund dem Anwärterverheiratetenzuschlag das Anfangsge-\nund eine Leistung mindestens in Höhe der Anwärterbe-\nhalt (Grundgehalt der ersten Dienstalterstufe und Ortszu-\nzüge erhält oder auf Grund einer Tätigkeit bei einem\nschlag) des Amtes nicht übersteigen, das dem Le~ramts-\nöffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach beamtenrechtli-\nanwärter nach erfolgreichem Abschluß des Vorbereitungs-\nchen Vorschriften oder Grundsätzen versorgungsberech-\ndienstes und bestandener Prüfung auf Probe übertragen\ntigt ist, erhalten die Hälfte des Anwärterverheiratetenzu-\nwerden soll.\nschlages. Dies gilt nicht für die Zeit, in der\n1. der Ehegatte des Anwärters für mindestens einen                                              § 65\nMonat keine Bezüge erhält,\nAnrechnung anderer Einkünfte\n2. der Ehegatte des Anwärters Krankengeld nach der\nReichsversicherungsordnung erhält,                                 (1) Erhalten Anwärter ein Entgelt für eine N_ebentätigk:it\ninnerhalb oder für eine genehmigungspflichtige Nebenta-\n3. die Ehefrau des Anwärters Mutterschaftsgeld erhält.             tigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird. das\nDie Sätze 1 und 2 gelten für Anwärter im Sinne des                  Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, so~eIt es\nAbsatzes 1 Nr. 2 und 3 Buchstabe a entsprechend mit der             diese übersteigt. Als Anwärtergrundbetrag werden Jedoch","1570                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nmindestens dreißig vom Hundert des Anfangsgrund-                                     8. Abschnitt\ngehalts der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn ge-\nwährt.                                                              Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft\nfür Soldaten und Polizeivollzugsbeamte\n(2) Hat der Anwärter einen arbeitsrechtlichen Anspruch\nIm Bundesgrenzschutz\nauf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorge-\nschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes,\nso wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet,                                   § 69\nsoweit die Summe von Entgelt und Anwärterbezügen die                  Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft\nSumme von Grundgehalt und Ortszuschlag übersteigt, die                                für Soldaten\neinem Beamten mit gleichem Familienstand im Eingangs-\namt der entsprechenden Laufbahn in der ersten Dienst-             (1) Soldaten wird die Ausrüstung und die Dienstbeklei-\naltersstufe zusteht.                                           dung unentgeltlich bereitgestellt. Abweichend hiervon wer-\nden Offizieren, deren Restdienstzeit am Tage ihrer Ernen-\n(3) Übt ein Anwärter gleichzeitig eine hauptberufliche      nung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, nur die\nTätigkeit im öffentlichen Dienst aus, gilt§ 5 entsprechend.    Ausrüstung und die Dienstbekleidung, die zur Einsatz- und\nArbeitsausstattung gehören, unentgeltlich bereitgestellt.\n§ 66                             Diesen Offizieren wird für die von ihnen zu beschaffende\nKürzung der Anwärterbezüge                       Dienstbekleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuß und\nfür deren besondere Abnutzung eine Entschädigung\n(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr              gewährt. Berufsunteroffziere und Unteroffiziere auf Zeit mit\nbestimmte Stelle kann den Anwärtergrundbetrag bis auf          einer Verpflichtung auf mindestens acht Jahre, die noch\ndreißig vom Hundert des Grundgehaltes, das einem               mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben, erhalten auf\nBeamten der entsprechenden Laufbahn in der ersten             Antrag einen Zuschuß für die Beschaffung der Ausgehuni-\nDienstaltersstufe zusteht, herabsetzen, wenn der Anwärter     form; nach Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuß\ndie vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden hat       erneut gewährt werden.\noder sich die Ausbildung aus einem vom Anwärter zu\nvertretenden Grunde verzögert.                                    (2) Den Soldaten wird unentgeltlich truppenärztliche\nVersorgung gewährt. Hierbei erhalten Soldaten, die eine\n(2) Von der Kürzung ist abzusehen                          Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, Leistungen im\n1. bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge         Rahmen der Heilbehandlung nach dem Bundesversor-\ngenehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der         gungsgesetz, wenn diese günstiger sind.\nPrüfung,                                                     (3) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Verpflich-\n2. in besonderen Härtefällen.                                  tung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unter-\nkunft unentgeltlich bereitgestellt.\n(3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein\nsonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist die             (4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den\nKürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der           Absätzen 1 bis 3 erläßt der Bundesminister der Verteidi-\nVerlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken.         gung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des\nInnern. In diesen Verwaltungsvorschriften soll bestimmt\nwerden, daß die Zahlungen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 an\neine vom Bundesminister der Verteidigung errichtete Klei-\n7. Abschnitt                           derkasse geleistet werden.\nJährliche Sonderzuwendung, vermögens-\nwirksame Leistungen und jährliches Urlaubsgeld                                             § 70\nDienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft\n§ 67                                für Polizeivollzugsbeamte Im Bundesgrenzschutz\nJährliche Sonderzuwendung                          (1) Für Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes im\nDie Beamten, Richter und Soldaten erhalten eine Son-        Bundesgrenzschutz werden die Ausrüstung und die\nderzuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher Re-            Dienstkleidung, für Beamte des gehobenen und des höhe-\ngelung.                                                        ren Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz die\nAusrüstung und die Dienstkleidung, soweit sie zur Einsatz-\n§ 68                             und Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich bereitge-\nstellt. Den Beamten des gehobenen und des höheren\nVermögenswirksame Leistungen                      Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz wird für die\nDie Beamten, Richter und Soldaten erhalten vermö-           von ihnen zu beschaffende Dienstkleidung ein einmaliger\ngenswirksame Leistungen nach besonderer bundes-                Bekleidungszuschuß und für deren besondere Abnutzung\ngesetzlicher Regelung.                                         eine Entschädigung gewährt. Die Sätze 1 und 2 gelten für\nVerwaltungsbeamte im Bundesgrenzschutz, soweit sie\n§ 68a\nzum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet werden kön-\nnen, entsprechend. Die Zahlungen nach den Sätzen 2 und\nJährliches Urlaubsgeld                       3 sollen an eine vom Bundesminister des Innern\nDie Beamten, Richter und Soldaten erhalten ein             bestimmte Kleiderkasse geleistet werden.\nUrlaubsgeld nach besonderer bundesgesetzlicher Rege-              (2) Den Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz,\nlung.                                                          mit Ausnahme der Beamten des Grenzschutzeinzeldien-","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1986                                 1571\nstes, wird unentgeltliche grenzschutzärztliche Versorgung     sind als die Nettobezüge, die zuletzt im Arbeitnehmerver-\ngewährt.                                                      hältnis gewährt worden sind. Eine Übergangszahlung darf\nnur für Beamte in Laufbahnen vorgesehen werden, in\n(3) Für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz,       denen der Nachwuchs ausschließlich oder überwiegend\ndie auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschafts-   ·aus dem Arbeitnehmerverhältnis gewonnen wird. Die Lauf-\nunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich          bahnen werden in der Rechtsverordnung festgelegt.\nbereitgestellt.\n(2) Die Höhe der Übergangszahlung ist das Dreizehn-\nfache des Betrages, um den die Nettobezüge nach der\n9. Abschnitt                          Übernahme in das Beamtenverhältnis geringer sind als\ndie Nettobezüge, die zuletzt im Arbeitnehmerverhältnis\nÜbergangs- und Schlußvorschriften                   gewährt worden sind, höchstens jedoch 3 000 Deutsche\nMark. Beträgt die Verringerung monatlich bis 1O Deutsche\n§ 71                             Mark, wird eine Übergangszahlung nicht gewährt. Es wird\nAllgemelne Verwaltungsvorschriften                bestimmt, wie die Verringerung der Nettobezüge zu ermit-\nteln ist, insbesondere in welchem Umfang Lohn- und\n(1) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem     Besoldungsbestandteile in den einzelnen Bereichen bei\nGesetz erläßt der Bundesminister des Innern mit Zustim-       der Vergleichsberechnung zu berücksichtigen sind. Die\nmung des Bundesrates, wenn bundesgesetzlich nichts            Übergangszahlung ist zurückzuzahlen, wenn der Beamte\nanderes bestimmt ist.                                         vor Ablauf eines Jahres aus dem Beamtenverhältnis aus-\nscheidet und er dies zu vertreten hat.\n(2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften, die sich nur auf\nden Bereich des Bundes erstrecken, erläßt der Bundesmi-\nnister des Innern, wenn bundesgesetzlich nichts anderes                                    § 76\nbestimmt ist. Soweit die Besoldung der Richter und Staats-\nVerpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit\nanwälte des Bundes oder der Soldaten berührt ist, erläßt\nsie der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit             (1) Unteroffiziere und Mannschaften - ausgenommen\ndem Bundesminister der Justiz oder dem Bundesminister         Offizieranwärter -, die sich in der Zeit vom 1. Januar 1976\nder Verteidigung.                                              bis zum 31. Dezember 1976 verpflichten und deren\nDienstzeit mindestens auf vier oder acht Jahre festgesetzt\n§ 72                             wird, erhalten eine Verpflichtungsprämie.\nBerücksichtigung amtloser Zeiten beim                   (2) Die Verpflichtungsprämie beträgt\nBesoldungsdienstalter für Personen nach dem G 131              1. bei einer erstmaligen Verpflichtung oder Weiterver-\nDie §§ 42 und 43 des Bundesbesoldungsgesetzes in der            pflichtung vor Beginn des dritten Dienstjahres auf min-\nbis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung             destens\ngelten mit der Maßgabe weiter, daß bei den Verweisungen             vier Jahre                        3 000 Deutsche Mark,\nauf Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes an die                acht Jahre                        5 000 Deutsche Mark,\nStelle des § 6 der § 28 und an die Stelle des § 7 der § 29\n2. bei einer Weiterverpflichtung von\ntritt.\nvier Jahren auf mindestens\nacht Jahre                        2 000 Deutsche Mark.\n§ 73\nBei einem Wiedereintritt wird die Verpflichtung wie eine\nSondervorschrift für das Besoldungsdienstalter            Weiterverpflichtung im Anschluß an die frühere Dienstzeit\nfür Soldaten und Pollzelvollzugsbeamte\nbehandelt.\nIm Bundesgrenzschutz\n(3) Der Anspruch auf die Verpflichtungsprämie entsteht\nFür Soldaten und Polizeivollzugsbeamte im Bundes-          mit der Festsetzung der Dienstzeit, frühestens jedoch nach\ngrenzschutz, die zwischen dem 31. Dezember 1923 und\neiner Dienstzeit von sechs Monaten. Bei einer Weiterver-\ndem 1. Juli 1937 geboren sind und bis zum 31. Dezember         pflichtung darf die Verpflichtungsprämie nicht früher als\n1975 eingestellt werden, wird das Besoldungsdienstalter\neine auf Grund der erstmaligen Verpflichtung zustehende\nauf den Ersten des Monats festgesetzt, in dem sie das\nPrämie gezahlt werden.\neinundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.\n(4) Die Verpflichtungsprämie ist zurückzuzahlen, wenn\n§ 74                              das Dienstverhältnis vor Ablauf des für den AnsprJJch auf\n(weggefallen)                         die Prämie maßgebenden Zeitraums nach § 54 Abs. 2\nNr. 2 oder 3 oder§ 55 Abs. 1, 3 oder 5 des Soldatengeset-\n§ 75                              ;zes oder durch Entlassung wegen Dienstunfähigkeit\nÜbergangszahlung                          endet, die der Soldat absichtlich herbeigeführt hat. Hat der\nSoldat bereits eine Dienstzeit abgeleistet, die nach Absatz\n(1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,        2 bei entsprechender Verpflichtung einen Anspruch auf\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-           eine Verpflichtungsprämie begründet hätte, so ist ihm der\ntes die Gewährung einer Übergangszahlung für Beamte           Betrag zu belassen, der ihm bei einer solchen Verpflich-\ndes einfachen und mittleren Dienstes zu regeln, die im        tung als Prämie gewährt worden wäre.\nDienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29\nAbs. 1) vom Arbeitnehmerverhältnis in das Beamtenver-             (5) Wird vor Zahlung der Verpflichtungsprämie ein Ver-\nhältnis übernommen worden sind und deren Nettobezüge          fahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Beendigung des\nnach der Übernahme in das Beamtenverhältnis geringer           Dienstverhältnisses aus einem der in Absatz 4 Satz 1","1572                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\naufgeführten Gründe führen wird, so wird die Zahlung bis     5. Unterricht im Strafvollzugsdienst,\nzum Abschluß dieses Verfahrens ausgesetzt.                   6. Verwendung als Fachberater für Hör- und Sprach-\n(6) Ein Kaufkraftausgleich nach § 7 wird nicht gewährt.       geschädigte bei Gesundheitsämtern,\n7. Verwendung an staatlichen Berufsförderungswerken.\n§ 77                              Eine Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die\nÜbergangsregelung für Stufenlehrer                 Wahrnehmung der ständigen Funktionen nicht schon\ndurch die Einstufung berücksichtigt ist.\n(1) Bis zum 31. Dezember 1983 werden Lehrämter mit\nstufenbezogenem Schwerpunkt wie folgt eingestuft:\n§ 79\nBesoldungs-\ngruppe                    Einstufung besonderer Lehrämter\nder Bundes-\n(1) In Ländern, in denen eine Realschule mit einer\nbesoldungs-\nOrdnung A       Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer\nHauptschule verbunden ist, können die Rektoren, Konrek-\ntoren und Zweiten Konrektoren dieser Schulen durch Lan-\nLehrer mit der Befähigung für ein Lehr-\ndesgesetz höchstens in die für Realschulrektoren, Real-\namt der Primarstufe oder der Sekun-\nschulkonrektoren und zweite Realschulkonrektoren maß-\ndarstufe 1                                      A 12\ngebenden Besoldungsgruppen eingestuft werden.\nLehrer mit der Befähigung für ein Lehr-\n(2) Rektoren, Konrektoren und zweite Konrektoren von\namt der Sonderpädagogik bei einer\nGrund- und Hauptschulen sowie Hauptschulen - in Berlin\ndieser Befähigung entsprechenden\nauch Grundschulen - können in den Ländern Berlin und\nVerwendung                                      A 13\nHessen durch Landesgesetz in die für Rektoren, Konrekto-\nStudienrat mit der Befähigung für ein                        ren und zweiten Konrektoren von Realschulen maßgeben-\nLehramt der Sekundarstufe II bei einer                       den Besoldungsgruppen eingestuft werden; die Grund-\ndieser Befähigung entsprechenden                             sätze sachgerechter Bewertung sind zu beachten. Die\nVerwendung                                      A 13         höchste Einstufung muß eine halbe Besoldungsgruppe\nmit Stellenzulage   unterhalb der Einstufung des Realschulrektors einer gro-\nnach Nummer 27       ßen Schule liegen.\nAbs. 1 Buch-\n(3) Soweit Schulleiter und deren Vertreter durch ein\nstabe d der Vor-\nLand einzustufen sind, entfallen bei den in der Anlage 1\nbemerkungen\nfestgesetzten Amtsbezeichnungen die in den Funktionszu-\nzu den Bundes-\nsätzen enthaltenen Hinweise auf die in den Absätzen 1\nbesoldungs-\nund 2 genannten Schulformen.\nordnungen\nA und B.\n(2) Lehrer mit der Befähigung für ein Lehramt der                                     § 80\nSekundarstufe I erhalten bei Verwendung an Realschulen,                  Besondere Regelungen für Lehrer\nan Gymnasien oder an Zweigen dieser beiden Schulfor-                      in Berlin, Bremen und Hamburg\nmen eine nichtruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe des\njeweiligen Unterschiedsbetrages zum Grundgehalt der\n(1) Regelungen der Bremischen Besoldungsordnung A,\ndie die Einreihung des Amtes „Lehrer\" nach Besoldungs-\nBesoldungsgruppe A 13. Das gleiche gilt bei einer dem\nSatz 1 entsprechenden Verwendung an schulformunab-           gruppe A 12 a betreffen, und Regelungen der Hamburgi-\nhängigen Gesamtschulen oder an schulformunabhängi-           schen Besoldungsordnung A, die die Einreihung der Stu-\ngen Orientierungsstufen.                                     dienräte an Volks- und Realschulen nach Besoldungs-\ngruppe A 13 betreffen, bleiben einschließlich der jeweili-\ngen Fußnoten und in den Vorbemerkungen enthaltenen\n§ 78                              Zulagenregelungen unverändert in der am 1. August 1973\nZulage für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen            vorhandenen Fassung weiterbestehen. Wird für diesen\nPersonenkreis auf Grund des § 78 eine Landesregelung\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, durch             getroffen, darf die Zulage unter Hinzurechnung des Grund-\nRechtsverordnung zu regeln, daß Lehrkräfte, deren Tätig-     gehaltes den Betrag, der nach den allgemein für Lehrer\nkeit sich aus den ihrer Ausbildung entsprechenden Aufga-     geltenden Vorschriften dieses Gesetzes zulässig wäre,\nben durch eine der folgenden ständigen Funktionen her-       nicht überschreiten. Satz 1 gilt für Lehrer im Vorberei-\naushebt, eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten:         tungsdienst entsprechend.\n1. Ausschließlicher Unterricht an Sonderschulen, soweit         (2) Bis zum 31. Dezember 1983 dürfen landesgesetzlich\nes sich um Lehrkräfte der Besoldungsgruppe A 12 oder     in Bremen und Hamburg Lehrer mit der Befähigung für ein\nniedriger handelt,\nLehramt der Primarstufe oder der Sekundarstufe I höch-\n2. Leitung eines Schülerheimes,                              stens in die Besoldungsgruppe A 13 und Lehrer mit der\nBefähigung für ein Lehramt der Sekundarstufe II höch-\n3. fachliche Koordinierung bei Schul- oder Modellver-\nstens in die Besoldungsgruppe A 13 mit ruhegehaltfähiger\nsuchen oder neuen Schulformen,\nStellenzulage gemäß Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d der\n4. Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung oder -fort-       Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A\nbildung,                                                 und B, in Berlin, Bremen und Hamburg Lehrer mit der","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1986                                 1573\nBefähigung für ein Lehramt der Sonderpädagogik höch-        1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt\nstens in die Besoldungsgruppe A 13 mit ruhegehaltfähiger   in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.\nStellenzulage gemäß Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d der\nVorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A                                          § 82\nund B eingestuft werden.\nBerlin-Klausel\n§ 81                               Dieses Gesetz· gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\nReichsgebiet\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nAls Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das       werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nGebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember           Überleitungsgesetzes.\nAnlage 1\nBundesbesoldungsordnungen A und B\nVorbemerkungen\n1. Allgemeine Vorbemerkungen                        mit eigenen wissenschaftlichen            Forschungsbereichen\nsind:\n1. Amtsbezeichnungen                                        Biologische Bundesanstalt für Land- und\nForstwirtschaft\n(1) Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung\nBundesanstalt für Arbeitsschutz und Unfallforschung\nsoweit möglich in der weiblichen Form.\nBundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe\n(2) Die in der Bundesbesoldungsordnung A gesperrt        Bundesanstalt für Materialprüfung\ngedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeich-         Bundesanstalt für Straßenwesen\nnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze,          Bundesbahn~zentralämter Minden und München\ndie                                                         Bundesgesundheitsamt\nBundesinstitut für chemisch-technische\n1. auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,\nUntersuchungen\n2. auf die Laufbahn,                                        Bundesinstitut für Sportwissenschaft -\n3. auf die Fachrichtung                                     Bundeskriminalamt\nDeutscher Wetterdienst\nhinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeichnun-\nDeutsches Hydrographisches Institut\ngen „Rat\", ,,Oberrat\", ,,Direktor\" und „leitender Direktor\"\nFernmeldetechnisches Zentralamt\ndürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2\nForschungsanstalt der Bundeswehr für Wasserschall und\nverliehen werden.\nGeophysik\n(3) Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamts-     Institut für Angewandte Geodäsie\nbezeichnungen entscheidet für den Bundesbereich der         Paul-Ehrlich-Institut - Bundesamt für Sera\nBundesminister des Innern.                                  und Impfstoffe\nPhysikalisch-Technische Bundesanstalt\n(4) Die Regelungen in der Bundesbesoldungsordnung A      Umweltbundesamt.\nfür Ämter des mittleren und gehobenen Polizeivollzugs-\ndienstes - mit Ausnahme des kriminalpolizeilichen Voll-     Im Landesbereich werden Dienststellen und Einrichtungen\nzugsdienstes - gelten auch für die Polizeivollzugsbeamten   mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen\nim Bundesgrenzschutz. Diese führen die Amtsbezeichnun-      im Sinne des Satzes 1 im Landesbesoldungsgesetz be-\ngen des Polizeivollzugsdienstes mit dem Zusatz „im Bun-     stimmt.\ndesgrenzschutz\".                                               (2) Ist in einer kollegial organisierten Forschungseinrich-\ntung einem „Direktor und Professor\" in den Besoldungs-\ngruppen B 2 oder B 3 zusätzlich zu seinen sonstigen\n2. ,,Direktor und Professor\"                                Funktionen die Leitung der Forschungseinrichtung mit zeit-\nin den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3               licher Begrenzung übertragen, so erhält er für die Dauer\nder Wahrnehmung dieser Funktionen eine Stellenzulage\n(1) Die Ämter „Direktor und Professor\" in den Besol-     nach Anlage IX.\ndungsgruppen B 1, B 2 und B 3 dürfen nur an Beamte\nverliehen werden, denen in wissenschaftlichen For-\n3. Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern\nschungseinrichtungen oder in Dienststellen und Einrich-\ntungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsberei-         Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze be-\nchen überwiegend wissenschaftliche Forschungsaufga-         zeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet\nben obliegen. Dienststellen und Einrichtungen des Bundes    werden können, nicht abschließend.","1574                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nII. Zulagen                            b) bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstunfall\nim Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten die-\n4. Zulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder                     ser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung\nim Außen- und Geländedienst                                     erlitten hat, die die weitere Verwendung nach Absatz 1\nausschließen.\n(1) Soldaten erhalten, wenn sie überwiegend als Führer\noder Ausbilder im Außen- und Geländedienst verwendet           Der Fünfjahreszeitraum der Weitergewährung der Stellen-\nwerden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Stellenzu-      zulage verlängert sich bei Soldaten, die zur Erhaltung ihres\nlage wird frühestens nach Ablauf von 15 Monaten seit der       fliegerischen Könnens verpflichtet sind, um zwei Drittel des\nEinstellung des Soldaten gewährt. Die Zulage wird nicht        Verpflichtungszeitraumes, höchstens jedoch um drei\nneben einer Stellenzulage nach der Nummer 9 oder 23            Jahre. Danach verringert sich die Stellenzulage auf\nAbs. 2 gewährt.                                                50v. H.\n(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der          (3) Hat der Beamte oder Soldat einen Anspruch auf eine\nBundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit            Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt er in eine\ndem Bundesminister des Innern.                                 weitere Verwendung über, mit der ein Anspruch auf eine\ngeringere Stellenzulage nach Absatz 1 verbunden ist, so\nerhält er zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage den\n5. Zulage für Soldaten In technischer Verwendung               Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2.\nin Strahlflugzeugverbänden und -schulen                   Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stel-\nlenzulage nach Absatz 2 Satz 1 und 2 nur weitergewährt,\n(1) Mannschaften und Unteroffiziere in technischer          soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezo-\nVerwendung in Strahlflugzeugverbänden und -schulen             gen und auch nicht während der weiteren Verwendung\nerhalten                                                       durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren\na) als Elektronik-Fachpersonal für Strahlflugzeuge,            Stellenzulage und der Stellenzulage nach Absatz 2 abge-\ngolten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach\nb) als Wartungs- und_ Instandsetzungs-Fachpersonal für         Absatz 2 Satz 3 wird die höhere Stellenzulage zugrunde\nStrahlflugzeuge                                           gelegt.\neine Stellenzulage nach Anlage IX.\n(4) Die Stellenzulage gehört zu den ruhegehaltfähigen\n(2) Die Stellenzulage wird Soldaten gewährt, die beson-     Dienstbezügen, wenn\nderer Beanspruchung unterliegen und die nach der Ausbil-       a) der Soldat oder Beamte mindestens fünf Jahre in der\ndungs- und Tätigkeitsbeschreibung im Sinne von Absatz 1              Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist,\nals erster Spezialist oder in höherwertigen Funktionen\nverwendet werden.                                              b) das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit\ninfolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienst-\n(3) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzu-           unfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser\nlage nach Nummer 6 a gewährt.                                        Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung\nbeendet worden ist.\n(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der\nBundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit               (5) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage\ndem Bundesminister des Innern.                                 nach Nummer 7 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.\n(6) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt,\n6. Zulage für Soldaten und Beamte als fliegendes\nsoweit es sich um Soldaten handelt, der Bundesminister\nPersonal\nder Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesmini-\n(1) Soldaten und Beamte der Besoldungsgruppen A 5          ster des Innern.\nbis A 16 erhalten\na) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen        6 a. Zulage für Beamte und Soldaten\nvon ein- oder zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf               als Nachprüfer von Luftfahrtgerät\noder Schulflugzeugen oder als Kampfbeobachter mit\nder Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen strahlgetrie-     Beamte und Soldaten erhalten eine Stellenzulage nach\nbenen Kampf- oder Schulflugzeugen,                       Anlage IX, wenn sie die Nachprüferlaubnis besitzen und\nals Nachprüfer von Luftfahrtgerät verwendet werden. Die\nb) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen        Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis\nvon sonstigen Strahlflugzeugen oder von sonstigen        die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt.\nLuftfahrzeugen oder als Luftfahrzeugoperationsoffizier,\nc) als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehö-         7. Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten\nrige                                                            Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des\neine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie entsprechend             Bundes\nverwendet werden.\n(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei ober-\n(2) Die zuletzt gewährte Stellenzulage wird nach Been-      sten Bundesbehörden, der Hauptverwaltung der Deut-\ndigung der Verwendung, auch über die Besoldungsgruppe          schen Bundesbahn oder bei obersten Gerichtshöfen des\nA 16 hinaus, für fünf Jahre weitergewährt, wenn der Soldat     Bundes verwendet werden, eine Stellenzulage nach\noder Beamte                                                    Anlage IX.\na) mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Absatz 1          (2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der \"Deut-\nverwendet worden ist oder                                 schen Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1986                               1575\n(3) Die Länder können bestimmen, daß Beamte, wenn        Bundeswehr, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Bun-\nsie bei obersten Landesbehörden verwendet werden, eine       desbesoldungsordnung A zustehen, erhalten eine Stellen-\nStellenzulage erhalten. Absatz 2 und die Zulagenregelung     zulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den\nin der Anlage IX gelten entsprechend; der in Anlage IX       gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die\nfestgelegte Vomhundertsatz darf nicht überschritten          Vorbereitungsdienst leisten.\nwerden.\n(2) Die Stellenzulage wird nicht neben Stellenzulagen\n(4) Beamte und Soldaten erhalten während der Verwen-     nach der Nummer 7 oder 8 gewährt.\ndung bei obersten Behörden eines Landes, das für die\nBeamten bei seinen obersten Behörden eine Regelung                (3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten\nnach Absatz 3 getroffen hat, die Stellenzulage in der nach   des jeweiligen Dienstes, inbesondere der mit dem Posten-\ndem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.           und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene\nAufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.\n8. Zulage für Beamte und Soldaten\n10. Zulage für Beamte der Feuerwehr\nbei Sicherheitsdiensten\n(1) Beamte der Bundesbesoldungsordnung A im Ein-\n(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei den\nsatzdienst der Feuerwehr in den Ländern erhalten eine\nSicherheitsdiensten des Bundes oder der Länder verwen-\nStellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter\ndet werden, eine ·stellenzulage (Sicherheitszulage) nach\nden gleichen Voraussetzungen auch Vollzugsbeamte im\nAnlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraus-\nBeamtenverhältnis auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst\nsetzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungs-\nleisten.\ndienst leisten.\n(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzu-\n(2) Sicherheitsdienste sind der Bundesnachrichten-\nlage nach Nummer 7 gewährt.\ndienst, der Militärische Abschirmdienst, das Bundesamt für\nVerfassungsschutz sowie die Einrichtungen für Verfas-            (3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten\nsungsschutz der Länder.                                      des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit\ndem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand\n(3) Durch die Sicherheitszulage werden die mit dem\nfür Verzehr mit abgegolten.\nDienst bei Sicherheitsbehörden allgemein verbundenen\nErschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten.\n11. Zulage für Beamte\n(4) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage            bei öffentlich-rechtlichen Sparkassen\nnach Nummer 7 sowie nach Nummer 3 der Vorbemerkun-\ngen zu der Bundesbesoldungsordnung C oder nach Num-              (1) Beamte an öffentlich-rechtlichen Sparkassen erhal-\nmer 2 der Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsord-         ten eine widerrufliche nichtruhegehaltfähige Zulage nach\nnung R nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.             Anlage IX.\n(2) Durch die Zulage werden die mit dem Dienst bei\n8 a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten           öffentlich-rechtlichen Sparkassen allgemein verbundenen\nIn der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde-         Erschwernisse und die mit dem Dienst verbundene Mehr-\nund Elektronische Aufklärung                          arbeit mit abgegolten.\n(1) Beamte der Bundeswehr und Soldaten erhalten,\nwenn sie in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde-         12. Zulage für Beamte bei Justizvollzugsanstalten\nund Elektronische Aufklärung verwendet werden und des-              und Psychiatrischen Krankenanstalten\nhalb den Sicherheitsbestimmungen der Fernmeldeaufklä-            Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung A bei\nrung unterliegen, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die     Justizvollzugsanstalten sowie in geschlossenen Abteilun-\nZulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch      gen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließ-\nBeamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.        lich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besse-\n(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst     rung dienen, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX.\nallgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendun-           Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen\ngen mit abgegolten.                                           Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.\n(3) Die Stellenzulage wird nicht neben der Stellenzulage  13. Zulage für Beamte als Mitglieder von\nnach Nummer 8 gewährt. Die Stellenzulage wird neben                 Verfassungsgerichtshöfen\neiner Stellenzulage nach Nummer 6 und 7 nur gewährt,\nsoweit sie diese übersteigt.                                      Die Länder können bestimmen, daß Beamte, die Mitglie-\nder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichtshöfen)\n9. Zulage für Beamte und Soldaten                             der Länder sir;id, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1 Satz 2\nmit vollzugspolizelllchen Aufgaben                       ist nicht anzuwenden.\n(1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundesgrenzschut-      13 a. Zulage für Beamte als Leiter von landwirtschaft-\nzes und der Länder, die hauptamtlichen Bahnpolizeibeam-                lichen Behörden oder Dienststellen mit einge-\nten, die Beamten des Fahndungsdienstes der Deutschen                   gliederter oder angegliederter landwirtschaft-\nBundesbahn und des Zollfahndungsdienstes, die Beamten                 licher Schule\nder Zollkommissariate, Grenzzollämter, Grenzkontrollstel-\nlen und Grenzabfertigungsstellen der Hauptzollämter der           Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-\nZollverwaltung sowie Soldaten der Feldjägertruppe der        nung bestimmen, daß Beamte der Besoldungsgruppe","1576                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nA 15, die zum Leiter einer landwirtschaftlichen Behörde      den Anforderungen an die in der Bundesbesoldungsord-\noder Dienststelle bestellt sind, eine Stellenzulage nach     nung A ausgebrachten Lehrämter einzustufen.\nAnlage IX erhalten, wenn der Behörde oder Dienststelle\neine landwirtschaftliche Schule ein- oder angegliedert ist.  19. Gruppenleiter und Prüfer\nDie Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die             beim Deutschen Patentamt\nWahrnehmung der Schulleiterfunktion nicht schon durch\ndie Einstufung berücksichtigt worden ist; sie wird nicht        Gruppenleiter beim Deutschen Patentamt erhalten in\nneben einer Amtszulage oder einer anderen Stellenzulage      der Besoldungsgruppe A 15 eine Amtszulage nach Anlage\ngewährt.                                                     IX. Für bis zu einem Drittel der Gesamtzahl der übrigen\nPrüfer beim Deutschen Patentamt können Planstellen der\nBesoldungsgruppen A 15 ausgebracht werden.\nIII. Einstufung von Ämtern\n20. Leiter von Hochschulen und Mitglieder der\n14. Landräte In Rheinland-Pfalz und im Saarland                    Leitungsgremien von Hochschulen\nDie Ämter der Landräte in Rheinland-Pfalz und im Saar-       (1) Die hauptberuflichen Leiter von Hochschulen und\nland dürfen höchstens in die Besoldungsgruppe eingestuft     die hauptberuflichen Mitglieder der Leitungsgremien von\nwerden, in die nach der Rechtsverordnung der Bundes-         Hochschulen dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewer-\nregierung nach § 21 Landräte (Oberkreisdirektoren) als       tung höchstens in die aus der nachstehenden Übersicht für\nkommunale Wahlbeamte auf Zeit, die nach der Einwohner-       die jeweilige Meßzahl sich ergebende Besoldungsgruppe\nzahl des Kreises vergleichbar sind, höchstens eingestuft     eingestuft werden. Meßzahl ist die Gesamtzahl der für die\nwerden dürfen.                                               Hochschule im Haushaltsplan des jeweiligen Kalenderjah-\nres oder in den Erläuterungen des Haushaltsplans ausge-\n15. Fachlehrer ohne Ingenieurprüfung oder                    wiesenen Stellen für vollzeitbeschäftigte Bedienstete\nFachhochschulabschluß                                   zuzüglich eines Drittels der Zahl der im vorangegangenen\nSommersemester vollimmatrikulierten Studenten; bei im\nDie nicht durch die Einstufung in die Besoldungsgrup-     Aufbau befindlichen Hochschulen kann die staatliche Pla-\npen A 11 und A 12 erfaßten Fachlehrer werden landes-         nung für die nächsten acht Jahre zugrunde gelegt werden.\nrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf\nGrund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in\nLeiter einer Hoch-\nden Besoldungsgruppen A 11 und A 12 ausgewiesenen                                         schule oder haupt-   Weitere haupt-\nFachlehrer mit Ingenieurprüfung oder Fachhochschulab-                 An Hochschulen\nberufliches    berufliche Mitglieder\nvorsitzendes            eines\nschluß eingestuft. Dies gilt entsprechend für Lehrpersonal           mit einer Meßzahl\nMitglied des    Leitungsgremiums\nvon\nmit vergleichbaren Aufgaben.                                                              Leitungsgremiums    einer Hochschule\neiner Hochschule        in BesGr.\nin BesGr.\n16. Schulaufsichtsdienst In Stadtstaaten und In\nanderen Ländern ohne Mittelinstanz                                       bis   1 000         83                 A15\n1 001    bis   2000          84                 A 16\nDie Ämter des Schulaufsichtsdienstes in den Stadtstaa-\n2 001    bis   4000          85                  82\nten und in den anderen Ländern ohne Mittelinstanz sind\n4 001    bis   6 000         86                  83\nlandesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung\n6 001    bis  10 000         87                  84\nauf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die\nvon mehr      als  10 000         88                  85\nin den Besoldungsgruppen A 14, A 15 und A 16 ausgewie-\nsenen Schulaufsichtsbeamten auf Kreis- und Bezirks-\nebene einzustufen.                                           Für die Hochschule für Verwaltungswissenschaften\nSpeyer gilt die Meßzahl 1 001 bis 2 000. Die Kanzler von\n17. Leiter von Gesamtschulen                                Hochschulen dürfen höchstens wie die weiteren hauptbe-\nruflichen Mitglieder des Leitungsgremiums einer Hoch-\nDie Ämter der Leiter von Gesamtschulen sind landes-       schule eingestuft werden.\nrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf\nGrund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in          (2) Für Beamte, die bis zu ihrer Wahl zum Leiter oder\nden Besoldungsgruppen A 15 und A 16 ausgewiesenen            hauptberuflichen Mitglied eines Leitungsgremiums einer\nLeiter von Gymnasien einzustufen. Der Leiter einer           Hochschule als Professor der Besoldungsgruppe C 4 ein\nGesamtschule mit Oberstufe oder mit mehr als 1 000           höheres Grundgehalt zuzüglich der Zuschüsse im Sinne\nSchülern darf höchstens in die Besoldungsgruppe A 16         der Nummern 1 und 2 der Vorbemerkungen zu der Bun-\neingestuft werden. Die anderen Ämter mit besonderen          desbesoldungsordnung C bezogen haben, kann eine Aus-\nFunktionen an Gesamtschulen sind landesrechtlich nach        gleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages vorgese-\nMaßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Ver-         hen werden, die ruhegehaltfähig ist, soweit sie zum Aus-\ngleichs mit den Anforderungen an die in der Bundesbesol-     gleich des Grundgehalts oder eines ruhegehaltfähigen\ndungsordnung A ausgewiesenen Lehrkräfte mit entspre-         Zuschusses dient.\nchenden Aufgaben einzustufen.\n21. Leiter von unteren Verwaltungsbehörden\n18. Lehrämter an Sonderschulen                                     und Leiter von allgemeinbildenden oder\nberuflichen Schulen\nDie Lehrämter an Sonderschulen und an entsprechen-\nden Einrichtungen sind landesrechtlich nach Maßgabe             Die Ämter der Leiter von unteren Verwaltungsbehörden\nsachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit       mit einem beim jeweiligen Dienstherrn örtlich begrenzten","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1986                               1577\nZuständigkeitsbereich mit Ausnahme der Ämter der Poli-      bene Prüfung zu außerplanmäßigen Beamten (K) ernannt\nzeipräsidenten sowie die Ämter der Leiter von allgemein-    worden waren und die nach der Entlassung aus dem\nbildenden oder beruflichen Schulen dürfen nur in Besol-      Kriegswehrdienst während des Besuches der Ingenieur-\ndungsgruppen der Besoldungsordnungen A eingestuft            schule Dienstbezüge erhalten haben, erhalten unbescha-\nwerden.                                                     det von Satz 1 zweiter Halbsatz die ruhegehaltfähige Stel-\nlenzulage nach Satz 1 erster Halbsatz. Satz 1 gilt für\n22. Prüfungsgebietsleiter                                    Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit entsprechend.\nvon Landesrechnungshöfen                                 (3) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-\nDie Ämter der Prüfungsgebietsleiter von Landesrech-      zulage nach Nummer 6 a, 7 bis 1O oder der bei der\nnungshöfen sind nach Maßgabe sachgerechter Bewertung        Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt.\nauf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die     Jedoch ist die Stellenzulage mit dem in Anlage IX ange-\nin die Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Beam-     gebenen Betrag ruhegehaltfähig.\nten der obersten Behörden des jeweiligen Landes in der\nLandesbesoldungsordnung auszubringen.                       24. Beamte und Soldaten Im Programmierdienst\n(1) Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes\nund Unteroffiziere sowie Offiziere bis Besoldungsgruppe\nIV. Sonstige Stellenzu lagen                      A 12 erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwen-\ndung im Bereich der Ablaufplanung und Programmierung\n23. Technische Dienste                                       von Arbeitsverfahren unter Einsatz von elektronischen\nDatenverarbeitungsanlagen und Systemprogrammen eine\n(1) Beamte des mittleren technischen Dienstes, deren     Stellenzulage nach Anlage IX.\nEingangsamt den Besoldungsgruppen A 5 oder A 6 zuge-\nordnet ist oder war, erhalten in den Laufbahnen                 (2) Die Stellenzulage ist mit dem in Anlage IX angegebe-\nnen Betrag ruhegehaltfähig.\ndes Baudienstes,\ndes Eichdienstes,                                               (3) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzu-\nlage nach der Nummer 7 bis 11 oder 23 oder der bei der\ndes Feuerwehrdienstes,                                       Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt.\ndes Fischereidienstes,\nder Gewerbeaufsicht,                                         25. Rechtspfleger\ndes Kartographendienstes,                                       (1) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besol-\ndungsgruppen A 9 bis A 13 bei Gerichten oder Staatsan-\ndes Landesplanungsdienstes,\nwaltschaften mit der Befähigung zur Wahrnehmung von\ndes landwirtschaftlichen Dienstes,                           Rechtspflegeraufgaben in Laufbahnen, deren Eingangs-\nder Lokomotivführer,                                         amt der Besoldungsgruppe A 9 zugeordnet ist, erhalten\neine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX;\ndes Maschinendienstes,                                       Beamte, deren Eingangsamt nach § 23 Abs. 2 des Bun-\ndes nautischen Dienstes,                                     desbesoldungsgesetzes der Besoldungsgruppe A 10\nzugeordnet ist, sowie ihnen gleichgestellte Beamte erhal-\ndes Schleusen- und Stromdienstes,\nten die Stellenzulage unbeschadet des höheren Eingangs-\ndes Vermessungs- und Bergvermessungsdienstes,                amtes.\nder Werkführer                                                 (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzu-\nund in den Laufbahnen, in denen die Amtsbezeichnungen       lage nach der Nummer 7 oder 24 gewährt.\nden Zusatz „Technischer\" haben, eine ruhegehaltfähige\nStellenzulage nach Anlage IX.                               26. Beamte der Steuerverwaltung\n(2) Beamte des gehobenen technischen Dienstes, deren            und der Zollverwaltung\nEingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder A 1O zuge-            (1) Beamte der. Steuerverwaltung und der Zollverwal-\nordnet ist oder war, erhalten eine ruhegehaltfähige Stellen- tung erhalten eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach\nzulage nach Anlage IX, wenn als Anstellungsvorausset-        Anlage IX\nzung die Abschlußprüfung einer Fachhochschule oder\neiner Ingenieurschule gefordert wird oder wurde und sie      im mittleren Dienst,\ndie Prüfung bestanden haben; Voraussetzung ist ferner,       im gehobenen Dienst in den Besoldungsgruppen A 9 bis\ndaß während des Besuches der Fachhochschule oder der         A 13.\nIngenieurschule keine Dienstbezüge gezahlt wurden. Die\n(2) Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen\nZulage erhalten auch Beamte des gehobenen technischen\nDienstes in der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung\nDienstes, die die Aufstiegsprüfung für den gehobenen\nerhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im\ntechnischen Dienst bestanden haben, sowie Beamte des\nAußendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung\ngehobenen technischen Dienstes, die ohne Abschlußprü-\neine nichtruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX,\nfung einer Fachhochschule oder einer Ingenieurschule\ndie neben der Zulage nach Absatz 1 gewährt wird. Satz 1\nangestellt worden sind, wenn sie ein Amt bekleiden, für\ngilt auch für die Prüfungsbeamten der Finanzgerichte, die\ndas nach geltenden Laufbahnvorschriften die Abschluß-\nüberwiegend im Außendienst tätig sind.\nprüfung einer Fachhochschule oder einer lngen'ieurschule\nvorgeschrieben ist. Beamte, die wegen Kriegswehrdien-           (3) Die Stellenzulage nach Absatz 1 wird nicht neben\nstes ohne die für die planmäßige Anstellung vorgeschrie-     einer Stellenzulage nach der Nummer 7, 23 oder 24","15,78                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\ngewährt. Die Stellenzulage nach Absatz 2 wird nicht neben    b) Absatz 1 Buchstabe c gilt für Polizeivollzugsbeamte in\neiner Stellenzulage nach Nummer 9 gewährt.                       Besoldungsgruppen des gehobenen Dienstes.\n(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu            c) Absatz 1 Buchstabe d gilt für Polizeivollzugsbeamte in\nAbsatz 2 erläßt, soweit es sich um Bundesbeamte handelt,         der Besoldungsgruppe A 13.\nder Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister des Innern, im Länderbereich der             (2) Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe c und d gilt entspre-\nzuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem für das      chend für die Beamten des gehobenen und des höheren\nBesoldungsrecht zuständigen Minister.                        kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes bis zur Besoldungs-\ngruppe A 13.\n2.7. Sonstige Dienste\n(3) Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe b und c gilt entspre-\n(1) Eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX    chend für die Beamten des mittleren und des gehobenen\nerhalten                                                     Vollzugsdienstes der Hausinspektion der Verwaltung des\na) Beamte des einfachen Dienstes,                            Deutschen Bundestages.\nb) Beamte des mittleren Dienstes in ~aufbahnen, deren\nEingangsamt der Besoldungsgruppe A 5 zugeordnet\nist,                                                     29. Soldaten\nc) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besoldungs-             Nummer 27 gilt entsprechend für Berufssoldaten und\ngruppen A 9 bis A 13 in Laufbahnen, deren Eingangs-      Soldaten auf Zeit mit folgenf:ien Maßgaben:\namt der Besoldungsgruppe A 9 zugeordnet ist;\nBeamte, deren Eingangsamt nach § 23 Abs. 2 des           a) Absatz 1 Buchstabe a gilt für Soldaten der Besoldungs-\nBundesbesoldungsgesetzes der Besoldungsgruppe                gruppen A 1 bis A 4.\nA 1O zugeordnet ist, sowie ihnen gleichgestellte\nBeamte erhalten die Stellenzulage unbeschadet des        b) Absatz 1 Buchstabe b gilt für Unteroffiziere in den\nhöheren Eingangsamtes,                                       Besoldungsgruppen A 5 bis A 10.\nd) Beamte des höheren Verwaltungsdienstes einschließ-        c) Absatz 1 Buchstabe c gilt für Offiziere in den Besol-\nlich der Beamten besonderer Fachrichtungen, Studien-\ndungsgruppen A 9 bis A 13.\nräte und Militärpfarrer in der Besoldungsgruppe A 13.\nDie Studienräte des Landes Bayern mit der Lehrbefähi-\ngung für Realschulen und die Studienräte an Volks- und\n30. Flugsicherungslotsen\nRealschulen der Freien und Hansestadt Hamburg gelten\nnicht als Studienräte im Sinne der Vorschrift.                  (1) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besol-\ndungsgruppen A 9 bis A 11 und Soldaten in diesen Besol-\n(2) Die Stellenzulage wirc;I nicht neben einer Stellen-   dungsgruppen erhalten im Flugsicherungskontrolldienst\nzulage nach der Nummer 23 bis 26 oder 30 gewährt.            eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX.\n28. Polizeivollzugsbeamte                                       (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-\nzulage nach den Nummern 6 bis 1O oder der bei der\n(1) Nummer 27 gilt entsprechend für Polizeivollzugs-\nDeutschen Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt.\nbeamte des Bundesgrenzschutzes und in den Ländern mit\nJedoch ist die Stellenzulage mit dem in Anlage IX ange-\nfolgenden Maßgaben:\ngebenen Betrag ruhegehaltfähig; dies gilt nicht, wenn ein\na) Absatz 1 Buchstabe b gilt für Polizeivollzugsbeamte in    Anspruch auf eine ruhegehaltfähige Zulage nach Nummer\nBesoldungsgruppen des mittleren Dienstes.                6 besteht.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1986                                                            1579\nBundesbesoldungsordnung A\nBesoldungsgruppe A 1                                                                Besoldungsgruppe A 5\nGrenadier, Flieger, Matrose                  1\n)                                      Assistent\n1)\nBetriebsassistent 3)\nIn diese Besoldungsgruppe gehören auch alle Soldaten des untersten Mannschafts-\n3   5\ndienstgrades, für die der Bundespräsident besondere Dienstgradbezeichnungen       Erster Hauptwachtmeister                               )  )\nfestgesetzt hat.\nFeuerwehrmann\nH a u p t w a r t 3)\nBesoldungsgruppe A 2                                       Justizvollstreckungsassistent\nKrankenpfleger\nAu f s e h e r 1) 2)\nKrankenschwester\nOberamtsgehilfe\nKriminaloberwachtmeister 1)\nObe rbetriebsg eh i I f e\nKriminalwachtmeister 1) 2)\nSc h a ff n e r ) )     1 2\n4\n0 b e r am t s m e i s t e r )\nWac htm eiste r 1)\n0 be rbetrie bs meister\nGefreiter                                                                             Obertriebwagenführer 3)\nPolizeioberwachtmeister 1)\n1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\n2)   Erhält als Führer von Kraftwagen eine Stellenzulage nach Anlage IX.              Polizeiwachtmeister 1) 2)\nReservelokomotivführer\nWerkführer\nBesoldungsgruppe A 3\nUnteroffizier\nH au p t am t s g e h i I f e 1) 4 )                                                  Maat\nH a u p t b e t r i e b s g e h i If e        4\n)\nFahnenjunker\n0 b e r a u f s e h e r 2) \")                                                         Seekadett\n0 b e r s c h a ff n e r 2) \")\n1) Während der Ausbildung.\n0 b e r w a c h t m e i s t e r 2) 3)          4\n)\n2) Erhält das Grundgehalt der 1. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 4.\nWart 2)                                                                               3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\n4) Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im Sitzungs-\nObergefreiter                                                                            dienst der Gerichte eingesetzt ist.\n5) Für Leitungs- oder Koordinierungsfunktionen im Sitzungs-, Vorführungs-, Sicher-\n1)   Im Landesbereich auch als Eingangsamt, wenn der Amtsinhaber im Sitzungsdienst        heits- oder Ordnungsdienst können bis zu 10 v. H. der Stellen des Justizwachtmei-\nder Gerichte eingesetzt ist. Dieser Amtsinhaber erhält eine Amtszulage nach         sterdienstes mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. Neben der\nAnlage IX.                                                                          Amtszulage steht eine Amtszulage nach Fußnote 3 nicht zu.\n2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\n3) Im Justizdienst auch als Eingangsamt.\n4) Als Eingangsamt, wenn der Beamte nach Maßgabe der Laufbahnvorschriften die\nLaufbahnbefähigung in einer Laufbahnprüfung erworben hat oder eine abgeschlos-\nsene förderliche Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige Tätigkeit bei\nBesoldungsgruppe A 6\nöffentlich-rechtlichen Dienstherren nachweist.\nHauptwachtmeister in der Hausinspektion\ndes deutschen Bundestages 1)\nJustizvollstreckungssekretär\nBesoldungsgruppe A 4\nKriminalhauptwachtmeister 1)\nAmts m e i s t e r 1)                                                                 Lokomotivführer\nBetriebs meister                                                                      Oberfeuerwehrmann\nH a u p t a u f s e h e r 2)                                                          Polizeihauptwachtmeister )            1\nH a u p t s c h a ff n e r 2)                                                         Sekretär\n2\nH au p t w a c h t m e i s t e r          )\nStationspfleger\nOberwart 2)                                                                           Stationsschwester\nTriebwagenführer 2)                                                                   Werkmeister\nHauptgefreiter                                                                        Stabsunteroffizier\n1) Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im Sitzungs-       Obermaat\ndienst der Gerichte eingesetzt ist.\n2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.                                             1) Als Eingangsamt.","1580                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nBesoldungsgruppe A 7                                 Kriminalkommissar\nAbteilungspfleger                                                          Obergerichtsvollzieher 4)\n4\nAbteilungsschwester                                                        Oberin )\nBrandmeister                                                                Pflegevorsteher 4)\nJustizvollstreckungsobersekretär                                            Polizeihauptmeister 4)\nKriminalmeister 1)                                                         Polizeikommissar\nMeister in der Hausinspektion                                              Stabsfeldwebel          2 5\n) )\ndes Deutschen Bundestages\nStabsbootsmann 2) 5)\nOberlokomotivführer\nOberstabsfeldwebel 2) 3) 5)\nObersekretär\nOberstabsbootsmann 2) 3) 5)\nOberwerkmeister\nLeutnant\nPolizeimeister\nLeutnant zur See\nFeldwebel 2)\n1) Im Bundesbereich.\nBootsmann 2 )                                                               2) Erhält als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX.\nFähnrich                                                                    3) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, nach\nMaßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 30 v. H. der Stellen für Unteroffiziere der\nFähnrich zur See                                                                Besoldungsgruppe A 9; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\nOberfeldwebel 2 ) 3 )                                                       4) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können\nnach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v. H. der Stellen mit einer\nOberbootsmann 2) 3)                                                            Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.\n5) Die Gesamtzahl der Planstellen für StabsfeldwebeVStabsbootsmänner und Ober-\n1) Auch als Eingangsamt.                                                       stabsfeldwebeVOberstabsbootsmänner beträgt bis zu 25 v. H. der in den Besol-\ndungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt für Unteroffiziere ausgebrachten Planstellen.\n2) Erhält als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX.\n3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\nBesoldungsgruppe A 1O 1)\nBesoldungsgruppe A 8                                 Konsulatssekretär Erster Klasse\nGerichtsvollzieher 1)                                                       Kriminaloberkommissar\nHauptlokomotivführer                                                        Oberinspektor\nHauptsekretär                                                               Oberkommissar in der Hausinspektion\ndes Deutschen Bundestages\nHau ptwe rkm eiste r\nPolizeioberkommissar\nKriminalobermeister\nSeekapitän 2)\nOberbrandmeister\nObermeister in der Hausinspektion                                           Oberleutnant\ndes Deutschen Bundestages                                               Oberleutnant zur See\nOberpfleger\n1) Als Eingangsbesoldungsgruppe für Laufbahnen, in denen für die Befähigung der\nOberschwester                                                                  Abschluß einer Fachhochschule gefordert wird, wenn der Beamte für die Befähigung\nPolizeiobermeister                                                             einen Fachhochschulabschluß nachweist.\n2) Im Bundesbereich.\nHauptfeldwebel 2) 3)\nHauptbootsmann 2) 3)                                                                               Besoldungsgruppe A 11\nOberfähnrich 2                                                              Amtmann\n2\nOberfähnrich zur See            )                                           Hauptkommissar in der Hausinspektion\ndes Deutschen Bundestages )                1\n1) Als Eingangsamt.\n2\n2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\nKanzler )\n3) Erhält als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX.          Kriminalhauptkommissar 1)\n1\nPolizeihauptkommissar               )\nBesoldungsgruppe A 9                                Seeoberkapitän 3)\nA m t s i n s p e k t o r 4)                                                Fachlehrer\nB e t r i e b s i n s p e kt o r \")                                            - mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschul-\nHauptbrandmeister 4 )                                                              ausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim\nHauptmeister in der Hausinspektion                                                 Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert\nwird- 4)\ndes Deutschen Bundestages 4)\n1nspektor                                                                  Hauptmann 1)\nKapitän 1)                                                                 Kapitänleutnant          1\n)\nKommissar in der Hausinspektion\ndes Deutschen Bundestages                                               1)  Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.\n2) Im Auswärtigen Dienst.\nKonsulatssekretär                                                          3) Im Bundesbereich.\nKriminalhauptmeister 4 )                                                   4) Als Eingangsamt.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1986                                                                  1581\nBesoldungsgruppe A 12                                         Oberamtsanwalt\nAmtsanwalt )      1                                                                   Oberamtsrat\nAmtsrat                                                                               Oberrechnungsrat\nHauptkommissar in der Hausinspektion                                                      - als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof -\ndes Deutschen Bundestages )                  2\nPfarrer )       1\nKanzler Erster Klasse ) )           3 4\nRat\nKriminalhauptkommissar 2 )                                                            Seehauptkapitän ) )        2 4\nPolizeihauptkommissar 2)                                                                                                                               5   6   10\nFachschuloberlehrer - im Bundesdienst -                            )   )   )\nRechnungsrat\n- als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof -                                     Hauptlehrer\n- als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder\nSeehauptkapitän           3\n)\n5\n)\nGrund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180\nFachlehrer                                                                                    Schülern -\n- mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschul-                               Konrektor\nausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim                                 - als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-\nfehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert                                    schule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule\nwird - 6)                                                                              mit mehr als 360 Schülern -\nKonrektor                                                                                 - als der ständige Vertreter des Leiters einer Haupt-\n- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-                                     schule\nschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule                                           mit Realschul- oder Aufbauzug\nmit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 1 )                                                oder\nLehrer                                                                                           mit einer schulformunabhängigen Orientierungs-\n- als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder                                              stufe mit mehr als 180 Schülern - 1 )\nGrund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern - 8)                             Lehrer\n- an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht ander-                                   - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fä-\nweitig eingereiht - )         1\nchern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Haupt- und\nzweiter Konrektor                                                                             Realschulen oder Gymnasien erstreckt, bei einer die-\n10\n- einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und                                          ser Befähigung entsprechenden Verwendung - )\nHauptschule mit mehr als 540 Schülern - 1 )                                        - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung von minde-\nstens acht Semestern Dauer in zwei Fächern, wenn\nHauptmann 2) 9)                                                                              sich die Lehrbefähigung auf Grund-, Haupt- und Real-\nKapitänleutnant 2)          9\n)\nschulen erstreckt, bei einer dieser Befähigung ent-\nsprechenden Verwendung - 8) 10)\n1) Als Eingangsamt.\n2) Soweit nicht In der Besoldungsgruppe A 11.                                         Realschullehrer\n3) Soweit nicht in der BesoldungsgruAP9 A 13.                                             - mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen\n4) Im Auswärtigen Dienst.                                                                    bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwen-\n5) Im Bundesbereich.                                                                         dung - 10)\n6) In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die nach\nAbschluß der Ingenieur- oder Facl')hochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätig- Rektor\nkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Fachlehrer in der Besol-     - einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und\ndungsgruppe A 11 verbracht haben.                                                                                                                                      1\n7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\nHauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - )\n8) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX; diese wird nach zehnjährigem Bezug beim     Studienrat\nVerbleiben in dieser Besoldungsgruppe auch nach Beendigung der zulageberechti-\ngenden Verwendung gewährt.                                                             - im höheren Dienst des Bundes - 9)\n9) Für bis zu 10 v. H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten Planstellen.      - mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien\noder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen\nBefähigung entsprechenden Verwendung -\nBesoldungsgruppe A 13\nAkademischer Rat                                                                     Major\n- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter                           Korvettenkapitän\nan einer Hochschule -                                                         Stabsapotheker\nArzt 1)                                                                              Stabsarzt\nErster Hauptkommissar in der Hausinspektion des                                      Stabsveterinär\nDeutschen Bundestages\n1)  Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.\nErster Kriminalhauptkommissar\n2)  Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.\nErster Polizeihauptkommissar                                                          3)  Im Auswärtigen Dienst.\nKanzler Erster Klasse 2 ) 3 )                                                         4)  Im Bundesbereich.\n5)  Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.\nKonservator\n6)  Erhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als Fachvorsteher\nKonsul                                                                                    eine Amtszulage nach Anlage IX.\nKustos                                                                                7)  Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\n8)  Gilt nur für Lehrer, deren Ausbildung vor dem 1. August 1973 geregelt war.\nLandesanwalt 1)                                                                       9)  Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen.\nLegationsrat                                                                         10)  Als Eingangsamt.","1582                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nBesoldungsgruppe A 14                          - einer selbständigen schulformunabhängigen\nOrientierungsstufe mit mehr als 180 bis zu 360\nAkademischer Oberrat                                                                  5\nSchülern - )\n- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter\nan einer Hochschule -                                  Schulrat\n5\nArzt 1)                                                        - als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene - )\nChefarzt 2 )                                                zweiter Konrektor\nKonsul Erster Klasse                                           - einer selbständigen schulformunabhängigen\nOrientierungsstufe mit mehr als 540 Schülern -\nLandesanwalt 1)\nZweiter Realschulkonrektor\nLegationsrat Erster Klasse 3)                                  - einer Realschule mit mehr als 540 Schülern -\n4\nOberarzt )\nOberkonservator                                             Oberstleutnant 4)\n4\nOberkustos                                                  Fregattenkapitän )\nOberrat                                                     Oberstabsapotheker\nPfarrer 1)                                                  Oberstabsarzt\nOberstabsveterinär\nFachschuldirektor\n- als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehrgän-      1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.\ngen, die zu einem Abschluß führen, der dem der         2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16.\nRealschule entspricht - 5 )                            3) Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandtschaft die\nAmtsbezeichnung .Botschafter\" oder .Gesandter\".\nFachschuloberlehrer                                         4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.\n- als der ständige Vertreter des Direktors einer Fach-    5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\n6) Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.\nschule als Leiter einer Fachschule des Bundes mit\n7) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeit-\nberuflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteil-     unterricht als einer.\nnehmern - 6) 1)                                        6) Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen.\nKonrektor\n- als der ständige Vertreter des Leiters einer selbstän-\ndigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit                               Besoldungsgruppe A 15\nmehr als 180 bis zu 360 Schülern -\nAkademischer Direktor\n- als der ständige Vertreter des Leiters einer selbstän-\n- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter\ndigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit\nan einer Hochschule -\nmehr als 360 Schülern - 5)\nBotschaftsrat 1)\nOberstudienrat\nBundesbankdirektor )            2\n- im höheren Dienst des Bundes - 6)\nChefarzt 3)\n- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien\nDekan 4)\noder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen\nBefähigung entsprechenden Verwendung -                 Direktor\nGeneralkonsul 5)\nRealschulkonrektor\n- als der ständige Vertreter des Leiters einer Real-      Hauptkonservator\nschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -          Hauptkustos\n- als der ständige Vertreter des Leiters einer Real-      Museumsdirektor und Professor\nschule mit mehr als 360 Schülern - 5 )                 Oberarzt 6)\n4\nRealschulrektor                                             Oberlandesanwalt )\n- einer Realschule mit bis zu 180 Schülern -              Vortragender Legationsrat\n- einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schü-\nDirektor einer Fachschule\nlern - 5)\n- als Leiter einer Fachschule des Bundes mit beruf-\nRegierungsschulrat                                                 lichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilneh-\n- als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf              mern - ) )    1 6\nBezirksebene -                                         Realschulrektor\n- im Schulaufsichtsdienst -                                  - einer Realschule mit mehr als 360 Schülern -\nRektor                                                      Regierungsschuldirektor\n- einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und             - als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst des\nHauptschule mit mehr als 360 Schülern -                       Bundes -\n- einer Hauptschule                                          - als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf\nmit Realschul- oder Aufbauzug                              Bezirksebene -\noder                                                Rektor\nmit einer schulformunabhängigen Orientierungs-         - einer selbständigen schulformunabhängigen Orien-\nstufe mit mehr als 180 Schülern -                          tierungsstufe mit mehr als 360 Schülern -\n- einer selbständigen schulformunabhängigen              Schulamtsdirektor\nOrientierungsstufe mit bis zu 180 Schülern -              - als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene -","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1986                                              1583\nStudiendirektor                                                                                            Besoldungsgruppe A 16\n- als Fachberater in der Schulaufsicht, als Fachleiter                               Abteilungsdirektor\noder Seminarlehrer an Studienseminaren oder Semi-\nAbteilungspräsident\nnarschulen oder zur Koordinierung schulfachlicher\nAufgaben - 9)                                                                     Botschafter 1)\n- als der ständige Vertreter des Leiters                                             Botschaftsrat Erster Klasse\neiner beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360                               Bundesbankdirektor 2)\nSchülern, 8)                                                                      Chefarzt 3)\neiner beruflichen Schule mit mehr als 360 Schü-                                   Dekan 4 ) 5 )\nlern, 1 ) 8 )                                                                     Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung\neines Gymnasiums im Aufbau mit                                                       Preußischer Kulturbesitz\nmehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahr-                                 Direktor des lbero-Amerikanischen Instituts der Stif-\ngangsstufe fehlt, 1)                                                             tung Preußischer Kulturbesitz\nmehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen                                   Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung\nJahrgangsstufen fehlen, 7)                                                       der Stiftung Preußischer Kulturbesitz\nmehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahr-                             Direktor einer Erprobungsstelle ) 6\ngangsstufen fehlen, 1)                                                        Finanzpräsident\neines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,                                             - als Abteilungsleiter bei einer Oberfinanzdirektion - 1)\neines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360                                  Generalkonsul 8)\nSchülern,                                                                         Gesandter 9)\neines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als                                    Landeskonservator\n360 Schülern, )       7\nleitender Akademischer Direktor\neines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums,                                         - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter\neines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymna-                                       an einer Hochschule - 10)\nsiums oder eines Oberstufengymnasiums mit minde-\nstens zwei Schultypen - 7)                                                        leitender Direktor\n- als Leiter                                                                         Ministerialrat\n- bei einer obersten Bundesbehörde, bei der Hauptver-\neiner beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülern, 8)                                    waltung der Deutschen Bundesbahn und bei der\neiner beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360                                    Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutsch-\n1 8\nSchülern, ) )                                                                          land bei der Deutschen Demokratischen Republik - 7)     .\neines nicht voll ausgebauten Gymnasiums, 1 )                                         - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen\neines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360                                          Stadtstaaten) - 11 )\nSchülern, )       1\nMuseumsdirektor und Professor\neines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums - 1)                                  Oberlandesanwalt 5)\n- im höheren Dienst des Bundes                                                       Oberstaatsanwalt beim Bundesverwaltungsgericht\nals der ständige Vertreter des Leiters einer Fachschu-                            Senatsrat\nle mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unter-                               - in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbe-\nrichtsteilnehmern, 1 ) 8 )                                                             hörde - ) 11\nals Leiter einer Zivildienstschule,                                               Vortragender Legationsrat Erster Klasse 1 )\nzur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben - 9)                                   Kanzler einer Hochschule der Bundeswehr\nleitender Regierungsschuldirektor\nOberstleutnant 8 ) 10)                                                                      - als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst des\nFregattenkapitän 8) 10)                                                                       Bundes -\nOberfeldapotheker                                                                          - als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf\nFlottillenapotheker                                                                           Bezirksebene -\nOberfeldarzt                                                                             leitender Schulamtsdirektor\n- als leitender Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene,\nFlottillenarzt\ndem mindestens sechs weitere Schulaufsichtsbeam-\nOberfeldveterinär                                                                             te unterstellt sind -\n- als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, dem\n1)  Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandtschaft die\nAmtsbezeichnung „Botschafter\" oder „Gesandter\".                                          ausschließlich die Aufsicht über Gymnasien, Ge-\n2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5, B 6, B 9.                           samtschulen mit Oberstufe oder berufliche Schulen\n3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 16.                                         obliegt -\n4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.                                           Oberstudiendirektor\n5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.\n- als Leiter\n6) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.\n7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.                                                    einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schü-\n8) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitun-      lern, 12)\nterricht als einer.\neines Gymnasiums im Aufbau mit\n9) Höchstens 30 v. H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in der Laufbahn der\nStudienräte.                                                                                mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahr-\n10)  Auf herausgehobenen Dienstposten.                                                           gangsstufe fehlt,","1584                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n7\nmehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen         Flottenapotheker             )\nJahrgangsstufen fehlen,                             Oberstarzt )     1\nmehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahr-   Flottenarzt 7)\ngangsstufen fehlen,                                 Oberstveterinär 7)\neines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als\n360 Schülern,                                            1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 9.\n2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9.\neines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengym-\n3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.\nnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit min-\n4) Im Bundesbereich.\ndestens zwei Schultypen -                                S) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.\nim höheren Dienst des Bundes                             6) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.\nals Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht   7) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.\nB) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.\nmit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern - 12)\n9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6.\nOberst  1\n)                                                  10) Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.\n1                                        11)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.\nKapitän zur See      )\n12) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeit-\nOberstapotheker 1 )                                              unterricht als einer.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1986                                                        1585\nBundesbesoldungsordnung B\nBesoldungsgruppe B 1                    leitender Regierungsdirektor ) )               2   3\n- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbe-\nDirektor und Professor                                              hörde -\nMinisterialrat 2 ) 4 )\nBesoldungsgruppe B 2                             bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen\nAbteilungsdirektor, Abteilungspräsident                             Stadtstaaten) -\n- als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung       Präsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion 5)\nbei einer Mittel- oder Oberbehörde des Bundes       Senatsrat 2) 6)\noder eines Landes,                                     - in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbe-\nbei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung,         hörde -\nwenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgrup-     Vizepräsident 7)\npe B 5 eingestuft ist -                                - als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in\n- als Leiter einer großen und bedeutenden Gruppe bei              Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiters einer\neiner Oberfinanzdirektion, soweit er Vertreter des            Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -\nFinanzpräsidenten ist -\n1) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe\n- beim Bundesinstitut für Berufsbildung                      eingestuften Amt zugeordnet ist.\nals der ständige Vertreter eines Hauptabteilungs-   2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.\nleiters und Leiter einer Abteilung,                 3) In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstellen für leitende\nRegierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H.\nals Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung,     der Gesamtzahl der bei diesen Behörden für leitende Regierungsdirektoren ausge-\nbrachten Planstellen nicht überschreiten.\nsoweit nicht in eine Hauptabteilung eingegliedert -\n4) In einem Land darf die Zahl der Planstellen für leitende Ministerialräte in der\nDirektor bei der Deutschen Bibliothek                          Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und\n- als der ständige Vertreter des Generaldirektors -         B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für leitende Ministerialräte in der\nBesoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht über-\nDirektor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für             schreiten.\nArbeit                                                    5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5.\n- als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabtei-     6) a) In Berlin darf die Zahl der Planstellen für leitende Senatsräte in der Besoldungs-\ngruppe B 3 und für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen\nlung -                                                    60 v. H. der Gesamtzahl der für leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3\nund für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.\nDirektor bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preußi-\nb) In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Besoldungsgruppen\nscher Kulturbesitz                                           B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Senatsräte ausgebrachten\n- als der ständige Vertreter des Generaldirektors und        Planstellen nicht überschreiten.\nLeiter einer Abteilung -                               7) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle\noder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz .und\nDirektor bei einer Landesversicherungsanstalt                  Professor\" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen\n- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied        Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.\nder Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in\nBesoldungsgruppe B 3 eingestuft ist -\nBesoldungsgruppe B 3\nDirektor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Be-\nschaffung                                                  Abteilungsdirektor bei der Bundesversicherungsanstalt\n- als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabtei-        für Angestellte\nlung -                                                    - als Leiter einer besonders großen und besonders\nDirektor beim Marinearsenal                                         bedeutenden Abteilung -\n- als Leiter eines Arsenalbetriebes -                      Botschafter 1)\nDirektor der Bundesausführungsbehörde für Unfall-           Bundesbankdirektor 2)\nversicherung                                              Direktor bei der Bundesakademie für öffentliche Ver-\nDirektor der Grenzschutzdirektion                              waltung\nDirektor der Materialprüfstelle der Bundeswehr                 - als Leiter einer Lehrgruppe -\nDirektor und Professor                                      Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Brannt-\n- als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungsein-         wein\nrichtung - 1 )                                            - als Leiter des Bundesmonopolamtes für Branntwein -\n- bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung         - als Leiter der Verwertungsstelle der Bundesmonopol-\noder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich            verwaltung für Branntwein -\nals Leiter einer Abteilung, eines Fachbereichs, ei- Direktor bei der Stiftung Preußischer Kulturbesitz\nnes Instituts sowie einer großen oder bedeutenden      - als der Stellvertreter des Kurators -\nGruppe (Unterabteilung) oder eines großen oder      Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt\nbedeutenden Laboratoriums, soweit sein Leiter          - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied\nnicht einem Unterabteilungsleiter oder Gruppenlei-         der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in\nter unmittelbar unterstellt ist -                          Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist -","1586                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nDirektor beim/bei der ... 3 )                                Direktor und Professor des Bundesinstituts für che-\n- als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleichzube-    misch-technische Untersuchungen\nwertenden, besonders großen und besonders bedeu-      Direktor und Professor des Deutschen Historischen\ntenden Abteilung bei einer Bundesoberbehörde,            Instituts in Paris\nwenn der Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 8    Direktor und Professor des Kunsthistorischen Instituts\neingestuft ist -\nin Florenz\nDirektor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Be-\nErster Direktor einer Landesversicherungsanstalt\nschaffung\n- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts-\n- als Leiter des Musterprüfwesens für Luftfahrtgerät der\nführung der Landesversicherungsanstalt Braun-\nBundeswehr -\nschweig, Niederbayern-Oberpfalz, Oldenburg-Bre-\nDirektor beim Bundesinstitut für Berufsbildung                     men, Saarland, Schwaben, Unterfranken -\n- als Leiter einer Hauptabteilung -\nFinanzpräsident 7)\nDirektor beim Bundesnachrichtendienst \")                        - als Abteilungsleiter bei einer Oberfinanzdirektion -\nDirektor der Bundesstelle für Außenhandelsinformation        Generalkonsul 8)\nDirektor der Bundeszentrale für gesundheitliche Auf-         Gesandter 9)\nklärung\nleitender Ministerialrat 13)\nDirektor der Zentralstelle für den Werkstättendienst der        - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen\nDeutschen Bundesbahn                                            Stadtstaaten)\nDirektor des Bildungszentrums der Bundesfinanzver-                    als Leiter einer Abteilung, 20)\nwaltung in Sigmaringen\nals Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer\nDirektor des Bundesamtes für den Zivildienst                          auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten, 20)\nDirektor des Bundesamtes für die Anerkennung aus-                     als der ständige Vertreter eines Abteilungsleiters,\nländischer Flüchtlinge                                             soweit kein Unterabteilungsleiter oder Gruppenlei-\nDirektor des Bundesinstituts für ostwissenschaftliche                 ter vorhanden ist - 20)\nund internationale Studien                                 leitender Regierungsdirektor 10) 11 )\n- als Geschäftsführender Direktor -                           - in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbe-\nDirektor des Deutschen Instituts für medizinische Doku-            hörde -\nmentation und Information                                  leitender Senatsrat 16)\nDirektor des Instituts für Angewandte Geodäsie                  - in Berlin bei einer obersten Landesbehörde\nDirektor des Luftfahrt-Bundesamtes                                    als Leiter einer Abteilung, 20)\nDirektor einer Erprobungsstelle 5)                                    als Leiter einer Unterabteilung, 20)\nDirektor im Bundesgrenzschutz                                         als der ständige Vertreter eines Abteilungsleiters,\n- im Bundesministerium des Innern 21 ) -                            soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist - )20\n- als der ständige Vertreter des Kommdandeurs eines        Ministerialrat\nGrenzschutzkommandos -                                   - bei einer obersten Bundesbehörde, bei der Haupt-\n- als Kommandeur der Grenzschutzschule -                         verwaltung der Deutschen Bundesbahn und bei\nder Ständigen Vertretung der Bundesrepublik\nDirektor und Professor                                             Deutschland bei der Deutschen Demokratischen\n- als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungsein-            Republik - 1 ) 12)\nrichtung - 6)\n- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen\n- bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung             Stadtstaaten), soweit nicht einem in Besoldungsgrup-\noder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich           pe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter unterstellt\nals Leiter einer großen Abteilung, eines groß_en         _  10) 13)\nFachbereichs oder eines großen Instituts -          Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes\nDirektor und Professor bei der Physikalisch-Techni-          Präsident einer Oberpostdirektion 1\")\nschen Bundesanstalt                                                                                             15\nPräsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion )\n- als Leiter der Abteilung Sicherstellung und Endlage-\nrung radioaktiver Abfälle -                            Präsident eines Landesversorgungsamtes\n- als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr\nDirektor und Professor der Bundesanstalt für Gewäs-\nserkunde                                                        als 100 000 bis 250 000 Versorgungsberechtigten -\nRegierungsvizepräsident\nDirektor und Professor der Bundesanstalt für Wasser-           - als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe\nbau                                                             B 7 eingestuften Regierungspräsidenten -\nDirektor und Professor der Bundesforschungsansta~t           Senatsrat 1-0) tti)\nfür Landeskunde und Raumordnung                              - in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbe-\nDirektor und Professor der Forschungsanstalt der                   hörde, soweit nicht einem in Besoldungsgruppe B 3\nBundeswehr für Wasserschall und Geophysik                        oder B 4 eingestuften Gruppenleiter unterstellt -\nDirektor und Professor der Wehrwissenschaftlichen            Vizepräsident 11)\nDienststelle der Bundeswehr für ABC-Schutz                    - als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in\nDirektor 'und Professor des Bundesinstituts für Bevölke-           Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften Leiters\nrungsforschung                                                   einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -\n- als Geschäftsführender Direktor -                        Vortragender Legationsrat Erster Klasse 7) 18)","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1986                                                 1587\nOberst 7) 19 )                                                                             Direktor des Bundesverbandes für den Selbstschutz\nKapitän zur See ) )          7 19                                                             - als Geschäftsführendes Vorstandsmitglied -\nOberstapotheker 7 ) 19)                                                                    Direktor einer Erprobungsstelle 1)\nDirektor und Professor des Deutschen Historischen\nFlottenapotheker 7 ) 19)\nInstituts in Rom\nOberstarzt 7) 10)                                                                          Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und\nFlottenarzt 7) 19)                                                                            Beschaffung\nOberstveterinär 7) 10)                                                                     Erster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung\n- als Leiter des Forschungsbereichs und als der ständi-\n1)    Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 6, B 9.\n2)\nge Vertreter des Präsidenten -\nSoweit nicht in den Besoldungsgsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.\n3) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Dienststelle oder           Erster Direktor beim Bundeskriminalamt\nsonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört; die Amtsinhaber            - als Leiter der beiden Hauptabteilungen -\nbeim Bundesamt für Verfassungsschutz sind berechtigt, die Amtsbezeichnung\n,,Direktor\" zu führen.                                                               Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt\n4)   Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Direktor\" zu führen.              - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts-\n5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 4.                                            führung der Landesversicherungsanstalt Berlin, Ham-\n6)   Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften           burg, Oberbayern, Oberfranken-Mittelfranken, Rhein-\nAmt zugeordnet ist.\n7) Soweit nicht in der Besoldungsruppe A 16.\nland-Pfalz, Schleswig-Holstein -\n8) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.                                 leitender Direktor des Marinearsenals\n9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 6.                                       leitender Ministerialrat\n10)    Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.\nbei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen\n11 )   In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstellen für leitende\nRegierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H.\nStadtstaaten)\nder Gesamtzahl der bei diesen Behörden für leitende Regierungsdirektoren aus-                 als Leiter einer Abteilung, 2)\ngebrachten Planstellen nicht überschreiten.\n12)    Beim Bund darf die Zahl der Planstellen 75 v. H. der Gesamtzahl der für Ministerial-          als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer\nräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.                                           auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten\n13)    In einem Land darf die Zahl der Planstellen für leitende Ministerialräte in der               unter einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften\nBesoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und\nB 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für leitende Ministerialräte in der                  Beamten, 3)\nBesoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht\nüberschreiten.\nals der ständige Vertreter eines in Besoldungsgrup-\n14)    Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7.                                          pe B 7 eingestuften Beamten, soweit kein Unterab-\n3\n15)    Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 5.                                               teilungsleiter oder Gruppenleiter vorhanden ist - )\n16)    a) In Berlin darf die Zahl der Planstellen für leitende Senatsräte in der Besol-     leitender Senatsrat\ndungsgruppe B 3 und für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3\nzusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für leitende Senatsräte in der Besol-\nin Berlin bei einer obersten Landesbehörde\ndungsgruppe B 3 und für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht über-                  als Leiter einer Abteilung, 2 )\nschreiten.\nb) In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Besoldungsgrup-              als Leiter einer Unterabteilung unter einem in Be-\npen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Senatsräte                       soldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten, 3)\nausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.                                                                                                  1\n17) ·  Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle\nals der ständige Vertreter eines in Besoldungsgrup-\noder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz .und              pe B 7 eingestuften Beamten, soweit kein Unter-\nProfessor• darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen\nEinrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.\nabteilungsleiter vorhanden ist - 3)\n18)    Höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der bei einer obersten Bundesbehörde für           Präsident der Bundesbaudirektion\ndiese Ämter ausgebrachten Planstellen.\n19 )\nPräsident des Bundesarchivs\na) Im Ministerium höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausge-\nbrachten Planstellen,                                                            Präsident des Bundessortenamtes\nb) außerhalb des Ministeriums höchstens 21 v. H. der Gesamtzahl der für diese\nDienstgrade ausgebrachten Planstellen.\nPräsident des Bundessprachenamtes\n20)   Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe       Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes\neingestuften Amt zugeordnet ist.\n21 )   Höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der im Bundesministerium des Innern für\nPräsident des Sozialamtes der Deutschen Bundespost\nleitende Polizeidirektoren im Bundesgrenzschutz und Direktoren im Bundesgrenz-\nschutz ausgebrachten Planstellen.\nPräsident einer Hochschule der Bundeswehr\nPräsident eines Landesversorgungsamtes\n- als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr\nals 250 000 bis 500 000 Versorgungsberechtigten -\nBesoldungsgruppe B 4                                             Präsident und Professor der Bundesforschungsanstalt\nfür Viruskrankheiten der Tiere\nDirektor bei der Bundeszentrale für politische Bildung\n- als Mitglied des Direktoriums -                                                      Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts\nDirektor bei einer Landesversicherungsanstalt                                               Regierungsvizepräsident\n- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied                                    - als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe\nder Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in                                        B 8 eingestuften Regierungspräsidenten -\nBesoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -                                             Senatsdirektor\nDirektor beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz                                              in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-\n- als der leitende Beamte -                                                                  behörde\nDirektor der Zentralstelle für Betriebswirtschaft und                                                als Leiter einer bedeutenden Abteilung, die einem\nDatenverarbeitung der Deutschen Bundesbahn                                                      in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Leiter eines\nDirektor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft                                                   Amtes unmittelbar unterstellt ist, 3)\n3\n- als Geschäftsführender Direktor -                                                             als Leiter eines bedeutenden Amtes - )","1588                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nVizepräsident \")                                                                     Präsident und Professor der Bundesanstalt für Straßen-\n- als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in                              wesen\nBesoldungsgruppe B 8 eingestuften Leiters einer                               Präsident und Professor des Deutschen Hydrographi-\nDienststelle oder sonstigen Einrichtung -                                        schen Instituts\n1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.                                  Senatsdirektor\n2) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe      - in Bremen bei einer obersten Landesbehörde\neingestuften Amt zugeordnet ist.\n3) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften\nals Leiter einer bedeutenden Hauptabteilung -\nAmt zugeordnet ist.                                                                  - in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-\n4) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle          behörde\noder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz .und\nProfessor\" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen           als Leiter eines dem Behördenleiter unmittelbar\nEinrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.\nunterstellten Amtes - 3)\nSenatsdirigent\nBesoldungsgruppe B 5                                            - in Berlin bei einer obersten Landesbehörde\nBundesbankdirektor 1)                                                                          als Leiter einer Abteilung - 3)\nDirektor bei der Bundesknappschaft\n1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.\n- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied\n2) Nur für den Leiter des Projektbereichs.\nder Geschäftsführung -                                                         3) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften\nDirektor bei einer Landesversicherungsanstalt                                           Amt zugeordnet ist.\n- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied                             \") Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7.\n5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 7.\nder Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in\n6) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.\nBesoldungsgruppe B 6 eingestuft ist -\n7) Der am 1. Mai 1979 im Amt befindliche Präsident erhält für seine Person das\nDirektor beim Bundesverfassungsgericht                                                  Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6.\nErster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und\nBeschaffung 2)\nErster Direktor einer Landesversicherungsanstalt\n- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts-                                                     Besoldungsgruppe B 6\nführung der Landesversicherungsanstalt Baden, Han-                              Botschafter 1)\nnover, Hessen, Württemberg -\nBundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht\nGeneraldirektor der Deutschen Bibliothek                                                                             2\nBundesbankdirektor )\nGeneraldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung\nBundesbeauftragter für den Zivildienst\nPreußischer Kulturbesitz\nBundesdisziplinaranwalt\nGeneraldirektor und Professor der Staatlichen Museen\nder Stiftung Preußischer Kulturbesitz                                               Bundeswehrdisziplinaranwalt\nInspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder                                       Direktor beim Bundesrechnungshof\nMinisterialdirigent                                                                    Erster Direktor beim Bundesnachrichtendienst 3)\n- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen                                     Erster Direktor der Bundesknappschaft\nStadtstaaten) als Leiter einer Abteilung - 3)                                     - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts-\nOberdirektor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für                                      führung -\nArbeit                                                                              Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt\nPräsident der Akademie für Führungskräfte der Deut-                                      - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts-\nschen Bundespost                                                                         führung der Landesversicherungsanstalt Rheinpro-\nvinz, Westfalen -\nPräsident der Akademie für zivile Verteidigung\nGeneralkonsul 4)\nPräsident der Bundesakademie für Wehrverwaltung und\nWehrtechnik                                                                        Gesandter 5)\nPräsident der Bundesanstalt für gesamtdeutsche Auf-                                   Kommandeur im Bundesgrenzschutz\ngaben                                                                                 - als Kommandeur eines Grenzschutzkommandos -\nPräsident der Fachhochschule des Bundes für öffent-                                   Militärgeneraldekan\nliche Verwaltung 1)                                                                Militärgeneralvikar\nPräsident des Amtes für Wehrgeophysik                                                 Ministerialdirigent\nPräsident des Bundesbahn-Sozialamtes                                                     - bei einer obersten Bundesbehörde\n6\nPräsident des Oberprüfungsamtes für die höheren tech-                                            als Leiter einer Abteilung, )\nnischen Verwaltungsbeamten                                                                   .als Leiter einer Unterabteilung, 1)\nPräsident einer Bundesbahndirektion \")                                                           als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgrup-\nPräsident einer Oberpostdirektion 5)                                                             pe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein\n6                       Unterabteilungsleiter vorhanden ist - 7)\nPräsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion )\n- beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanz-\nPräsident eines Landesversorgungsamtes\nleramt\n- als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr\nals 500 000 Versorgungsberechtigten -                                                    als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe -\nPräsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeits-                                   - bei der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn\nschutz und Unfallforschung                                                                   als Leiter eines Fachbereichs - 1 )","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1986                                                                 1589\n- bei der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik                                   9)  Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Amt zuge•\nordnet ist.\nDeutschland bei der Deutschen Demokratischen Re-\n10)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7.\npublik\n11)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 7.\nals der ständige Vertreter des Leiters -                                     12)  Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 7.\n- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen                                    13)  (weggefallen)\n14)  Der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindliche Stelleninhaber erhält\nStadtstaaten)                                                                        eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt\nals Leiter einer großen oder bedeutenden Abtei-                                   der Besoldungsgruppe B 6 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 8.\nlung, 8 )\nals Leiter einer Hauptabteilung - 9)\nPräsident der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr\nPräsident der Bundesanstalt für Flugsicherung\nBesoldungsgruppe B 7\nPräsident der Bundesdruckerei                                                         Direktor bei der Bundesversicherungsanstalt für Ange-\nPräsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein                                      stellte\n- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied\nPräsident der Zentralen Verkaufsleitung der Deutschen\nBundesbahn                                                                                 der Geschäftsführung -\nInspekteur des Bundesgrenzschutzes\nPräsident des Bundesamtes für Ernährung und Forst-\nwirtschaft                                                                         Ministerialdirigent\n- bei einer obersten Bundesbehörde\nPräsident des Bundesamtes für Finanzen\nals der ständige Vertreter des Leiters der Personal-\nPräsident des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft\nabteilung im Bundesministerium der Verteidigung -\nPräsident des Bundesamtes für Zivilschutz\n- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen\nPräsident des Bundesverwaltungsamtes                                                          Stadtstaaten)\nPräsident des Deutschen Wetterdienstes                                                           als Leiter einer großen oder bedeutenden Abtei-\nPräsident des Posttechnischen Zentralamtes                                                       lung, soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter un-\n1\nPräsident einer Bundesbahndirektion 10)                                                          terstellt, )\nPräsident einer Oberpostdirektion 11 )                                                           als Leiter einer Hauptabteilung - 1)\nPräsident eines Landesarbeitsamtes 12)                                                Oberfinanzpräsident\nPräsident und Professor der Biologischen Bundesanstalt                                Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung\nfür Land- und Forstwirtschaft                                                      Präsident der Zentralen Transportleitung der Deutschen\nPräsident und Professor des Deutschen Archäologi-                                         Bundesbahn\nschen Instituts                                                                    Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Kredit-\nSenatsdirektor                                                                            wesen\n- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-                                  Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Versiche-\nbehörde                                                                             rungswesen\nals Leiter eines bedeutenden, dem Behördenleiter                             Präsident des Bundesausgleichsamtes\nunmittelbar unterstellten Amtes - 9)                                         Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung\nSenatsdirigent                                                                            - als Generalsekretär -\n- in Berlin bei einer obersten Landesbehörde\nPräsident des Bundeswehrverwaltungsamtes\nals Leiter einer bedeutenden Abteilung - 9)\nPräsident des Fernmeldetechnischen Zentralamtes\nVizepräsident des Bundesamtes für Verfassungs-\n14                                                                       Präsident einer Bundesbahndirektion 2)\nschutz )\nPräsident einer Oberpostdirektion 3)\nVizepräsident des Bundeskriminalamtes\nPräsident einer Wehrbereichsverwaltung\nVizepräsident des Bundesnachrichtendienstes 14)\nPräsident eines Bundesbahn-Zentralamtes\nVizepräsident des Hauptprüfungsamtes für die Deut-\nsche Bundesbahn                                                                    Präsident eines Landesarbeitsamtes 4)\nPräsident und Professor der Bundesanstalt für Geo-\nBrigadegeneral                                                                            wissenschaften und Rohstoffe\nFlottillenadmiral                                                                     Präsident und Professor der Bundesanstalt für Material-\nGeneralapotheker                                                                          prüfung\nGeneralarzt                                                                           Regierungspräsident\nAdmiralarzt                                                                           Senatsdirektor\n- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-\n1)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 9.                                    behörde\n2)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.\n3)  Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Erster Direktor\" zu führen.\nals Leiter eines bedeutenden, dem Behördenleiter\n4)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.                                      unmittelbar unterstellten Amtes - 1)\n5)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.                                  Senatsdirigent\n6)  Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in Besoldungsgruppe\n- in Berlin bei einer obersten Landesbehörde\nB 9 zugeordnet ist.\n7)  Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besoldungsgruppe B 3               als Leiter einer bedeutenden Abteilung - 1)\nzugeordnet ist.\n8)  Soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt, auch in Besoldungsgruppe\nVizepräsident beim Bundesamt für Wehrtechnik und\nB7.                                                                                   Beschaffung","1590                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nGeneralmajor                                                                        Präsident des Bundesamtes für Wehrtechnik und Be-\nKonteradmiral                                                                           schaffung\nGeneralstabsarzt                                                                    Präsident des Bundeskriminalamtes\nAdmiralstabsarzt                                                                    Präsident des Bundesnachrichtendienstes 5 )\nPräsident des Hauptprüfungsamtes für die Deutsche\n1)  Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften Amt zuge-\nordnet ist.\nBundesbahn\n2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6.                                   Vizepräsident des Bundesrechnungshofes\n3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 6.\n4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6.                                         Generalleutnant\nVizeadmiral\nGeneraloberstabsarzt\nBesoldungsgruppe B 8                                        Admiraloberstabsarzt\nOberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht                                       1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3; B 6.\nPräsident der Bundesschuldenverwaltung                                              2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6.\n3) Der erste Generalsekretär der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung erhält\nPräsident der Bundesversicherungsanstalt für Ange-                                       eine Stellenzulage nach Anlage IX.\nstellte                                                                         4) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besoldungsgruppe\n- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts-                               B 6 zugeordnet ist.\nführung -                                                                   5)   Der am 1. Januar 1979 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält eine Stellenzulage\nin Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungs-\nPräsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz                                         gruppe B 9 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 10.\n- als Kurator -\nPräsident des Bundeskartellamtes                                                                             Besoldungsgruppe B 10\nPräsident des Bundesversicherungsamtes                                              Direktor beim Deutschen Bundestag\nPräsident des Deutschen Patentamtes                                                 Direktor des Bundesrates\nPräsident des Statistischen Bundesamtes                                             Ministerialdirektor\nPräsident des Umweltbundesamtes                                                         - als Stellvertretender Chef des Presse- und Informa-\nPräsident und Professor der Physikalisch-Technischen                                        tionsamtes der Bundesregierung -\nBundesanstalt                                                                       - als Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung -\nPräsident und Professor des Bundesgesundheitsamtes                                  Präsident der Bundesanstalt für Arbeit 1)\nRegierungspräsident\nGeneral 2)\n- in einem Regierungsbezirk mit mehr als zwei Millio-\n2\nnen Einwohnern -                                                             Admiral )\nVizepräsident der Bundesanstalt für Arbeit                                          1)  Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\n2) Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach Anlage IX.\nBesoldungsgruppe B 11\nBesoldungsgruppe B 9\nBotschafter )     1                                                                 Erster Präsident der Deutschen Bundesbahn\n- als Vorsitzer des Vorstandes -\nBundesbankdirektor 2)\nPräsident der Deutschen Bundesbahn\nMinisterialdirektor 3 )\n- als Mitglied des Vorstandes -\n- bei einer obersten Bundesbehörde und bei der Haupt-\nPräsident des Bundesrechnungshofes\nverwaltung der Deutschen Bundesbahn\nStaatssekretär 1)\nals Leiter einer Abteilung - 4)\nPräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz 5)                                  1) Im Bundesbereich.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1986                              1591\nAnlage II\nBundesbesoldungsordnung C\nVorbemerkungen\n1. Zuschüsse zum Grundgehalt bei Berufungen oder           Zuschüsse zum Grundgehalt bis zum Betrage des Unter-\nBleibeverhandlungen (Monatsbeträge)                   schiedes zwischen den Grundgehältern der Besoldungs-\ngruppen B 7 und B 10 erhalten (Sonderzuschüsse). Die\n(1) Professoren der Besoldungsgruppe C 4 können fol-    Sonderzuschüsse können bis zum Gesamtbetrag·für ruhe-\ngende nichtruhegehaltfähige Zuschüsse zum Grundgehalt      gehaltfähig erklärt werden. Sonderzuschüsse können\nbis zum Gesamtbetrag des Unterschiedes zwischen dem        unter der Voraussetzung gewährt werden, daß sie beim\nEndgrundgehalt der Besoldungsgruppe C 4 und dem            Aufsteigen in den Dienstaltersstufen um den Steigerungs-\nGrundgehalt der Besoldungsgruppe B 7 erhalten:             betrag des Grundgehalts gemindert werden. Nicht als\n1. bei der ersten Berufung in ein Amt der Besoldungs-      ruhegehaltfähig erklärte Sonderzuschüsse können auch\ngruppe C 4, soweit die Dienstbezüge aus dem Amt als   befristet gewährt werden.\nProfessor hinter den Einkünften aus der bisherigen\nhauptberuflichen Tätigkeit zurückbleiben würden,         (2) Die Gesamtzahl der Professoren eines Dienstherrn,\ndie Sonderzuschüsse erhalten (Sonderzuschußplanstel-\n2. bei der zweiten Berufung und den weiteren Berufungen    len), darf zwanzig vom Hundert der Gesamtzahl der im\nin ein Amt der Besoldungsgruppe C 4,                  Bereich des Dienstherrn ausgebrachten Planstellen für\n3. bei Bleibeverhandlungen, die zur Abwendung einer        Professoren der Besoldungsgruppe C 4 nicht übersteigen.\nzweiten oder weiteren Berufung in ein Amt der Besol-  Der Gesamtbetrag der Sonderzuschüsse darf den Betrag\ndungsgruppe C 4 geführt haben,                        nicht übersteigen, der sich aus der Vervielfältigung der\nZahl der Sonderzuschußplanstellen mit dem Betrag der\n4. bei Bleibeverhandlungen, die zur Abwendung einer\nHälfte des Unterschiedes zwischen den Grundgehältern\nAbwanderung in den Bereich außerhalb der Hochschu-\nder Besoldungsgruppen B 7 und B 10 ergibt.\nlen im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführt\nhaben.                                                   (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der\nZuschüsse nach Satz 1 Nr. 1 können unter der Voraus-    für das Hochschulwesen zuständige Minister im Einver-\nsetzung gewährt werden, daß sie beim Aufsteigen in den     nehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen\nDienstaltersstufen um den Steigerungsbetrag des Grund-     Minister.\ngehalts gemindert werden.\n(2) Bei der zweiten Berufung in ein Amt der Besoldungs- 2 a. Gesamtbetrag der Zuschüsse bei Bleibeverhand-\ngruppe C 4 und bei einer ersten Bleibeverhandlung, die           lungen\nzur Abwendung einer zweiten Berufung in ein Amt der          Bei Bleibeverhandlungen, die zur Abwendung einer\nBesoldungsgruppe C 4 geführt hat, darf der Zuschuß den     zweiten oder weiteren Berufung in ein Amt der Besol-\nUnterschiedsbetrag zwischen dem Endgrundgehalt der         dungsgruppe C 4 geführt haben, darf die Erhöhung der\nBesoldungsgruppe C 4 und dem Grundgehalt der Besol-        Dienstbezüge durch Gewährung von Zuschüssen nach\ndungsgruppe B 5 nicht übersteigen; bei weiteren Berufun-   den Nummern 1 und 2 75 vom Hundert des Betrages nicht\ngen in ein Amt der Besoldungsgruppe C 4 und bei weiteren\nübersteigen, um den sich die Dienstbezüge nach dem\nBleibeverhandlungen darf der Zuschuß den Unterschieds-     Berufungsangebot erhöhen sollen. Satz 1 gilt für andere\nbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgrup-\nBleibeverhandlungen entsprechend.\npen B 5 und B 7 nicht übersteigen. Nicht als zweite oder\nweitere Berufung gilt die Berufung in ein anderes Amt der\nBesoldungsgruppe C 4 an derselben Hochschule oder          3. Zulage für Professoren und Hochschulassistenten\neine weitere Berufung an eine andere Hochschule im             bei obersten Behörden sowie bei obersten\nGeltungsbereich dieses Gesetzes vor Ablauf von drei Jah-       Gerichtshöfen des Bundes\nren seit Gewährung eines Zuschusses.\n(1) Professoren und Hochschulassistenten erhalten,\nwenn sie bei obersten Bundesbehörden, der Hauptverwal-\n2. Zuschüsse zum Grundgehalt In besonderen Fällen          tung der Deutschen Bundesbahn oder bei obersten\n(Monatsbeträge)                                      Gerichtshöfen des Bundes verwendet werden, eine Stel-\n(1) Professoren der Besoldungsgruppe C 4 können        lenzulage nach Anlage IX.\nunbeschadet der Nummer 1 in besonderen Fällen, insbe-\n(2) Bei Professoren, denen bei ihrer Verwendung bei\nsondere\nobersten Behörden, der Hauptverwaltung der Deutschen\na) wenn sie aus dem Ausland oder aus dem Bereich           Bundesbahn oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes\naußerhalb der Hochschulen gewonnen werden sollen,     ein zweites Hauptamt als Beamter oder Richter übertragen\noder                                                  worden ist, richtet sich die Stellenzulage nach dem zweiten\nb) wenn ihre Abwanderung in den Bereich außerhalb der      Hauptamt. Die für das zweite Hauptamt maßgebende\nHochschulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes       Besoldungsgruppe bestimmt sich nach der in Anlage IX für\nabgewendet werden soll,                               die Beamten, Richter und Soldaten bei obersten Behörden","1592                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nund obersten Gerichtshöfen des Bundes getroffenen Re-                           (2) Hochschulprüfungen sind Prüfungen, mit denen ein\ngelung.                                                                      Studiengang ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Den\nAbschlußprüfungen gleichgestellt sind Promotionsprüfun-\n(3) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deut-                  gen. Vor- und Zwischenprüfungen können gleichgestellt\nschen Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt.                               werden, wenn sie in ihrer verfahrensmäßigen Ausgestal-\n(4) Die Länder können bestimmen, daß Professoren und                      tung Abschlußprüfungen entsprechen.\nHochschulassistenten, wenn sie bei obersten Landesbe-                          (3) Auf Staatsprüfungen finden die Absätze 1 und 2\nhörden ·verwendet werden, eine Stellenzulage erhalten. keine Anwendung. Die Gewährung einer Vergütung für\nDie Absätze 2 und 3 sowie die Zulagenregelung in der Professoren und Hochschulassistenten, die an solchen\nAnlage IX gelten entsprechend; der in Anlage IX festge- Prüfungen mitwirken, bleibt landesrechtlicher Regelung\nlegte Vomhundertsatz darf nicht überschritten werden.                     '• vorbehalten.\n(5) Professoren und Hochschulassistenten erhalten\nwährend der Verwendung bei obersten Behörden eines\nLandes, das für die Professoren und Hochschulassisten- 5. Dienstbezüge für Professoren als Richter\nten bei seinen obersten Behörden eine Regelung nach\nProfessoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt\nAbsatz 4 getroffen hat, die Stellenzulage in der nach dem\neines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 aus-\nBesoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.\nüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die\nDienstbezüge aus ihrem Amt als Professor und eine nicht-\n4. Prüfervergütung für Professoren                                           ruhegehaltfähige Zulage nach Anlage IX.\nund Hochschulasslstenten\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewäh-                         6. Zulage für Professoren als Mitglieder\nrung einer Vergütung für Professoren an Hochschulen und                          von Verfassungsgerichtshöfen\nHochschulassistenten zur Abgeltung zusätzlicher Bela-\nstungen, die durch die Prüfertätigkeit bei Hochschulprüfun-                     Die Länder können bestimmen, daß Professoren, die\ngen entstehen, zu regeln. Die Höhe der Vergütung ist nach                    Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichts-\nder Schwierigkeit der Prüfertätigkeit und dem Ausmaß der                     höfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten.§ 42 Abs. 1\nzusätzlichen Belastung festzulegen.                                          Satz 2 ist nicht anzuwenden.\nBesoldungsgruppe C 1\nHochschulassistent 1)\n1) Hochschulassistenten erhalten\nStufe 1 in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes,\nStufe 2 in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 2 des Hochschulrahmengesetzes,\nStufe 3 in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 3 des Hochschulrahmengesetzes.\nBesoldungsgruppe C 2\nProfessor 1\n1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 3, C 4.\nBesoldungsgruppe C 3\nProfessor 1 )\n1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 2, C 4.\nBesoldungsgruppe C 4\nProfessor 1)\n1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 2, C 3.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1986                                               1593\nAnlage III\nBundesbesoldungsordnung R\nVorbemerkungen\n1. Amtsbezeichnungen                                                                       (4) Richter und Staatsanwälte erhalten während der\nVerwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für\nWeibliche Richter und Staatsanwälte führen die Amts-\ndie Richter und Staatsanwälte bei seinen obersten Be-\nbezeichnungen in der weiblichen Form.                                                   hörden eine Regelung nach Absatz 3 getroffen hat, die\nStellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses\nLandes bestimmten Höhe.\n2. Zulage für Richter und Staatsanwälte\nbei obersten Gerichtshöfen des Bundes                                               3. Zulage für Richter als Mitglieder von\nsowie bei obersten Behörden                                                              Verfassungsgerichtshöfen\n(1) Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei                                   (1) Die Länder können bestimmen, daß Richter, die\nobersten Gerichtshöfen des Bundes, obersten Bundes-                                     Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichts-\nbehörden oder der Hauptverwaltung der Deutschen Bun-                                    höfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1\ndesbahn verwendet werden, eine Stellenzulage nach An-                                   Satz 2 ist nicht anzuwenden.\nlage IX.                                                                                  (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richter als Generalse-\n(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deut-                             kretär des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes.\nschen Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt.\n4. Zulage für Richter als Referenten für die freiwillige\n(3) Die Länder können bestimmen, daß Richter und                                          Gerichtsbarkeit In Baden-Württemberg\nStaatsanwälte, wenn sie bei obersten Landesbehörden\nverwendet werden, eine Stellenzulage erhalten. Absatz 2                                   In Baden-Württemberg erhalten Richter am Landgericht\nund die Zulagenregelung in der Anlage IX gelten entspre-                                und am Amtsgericht als Referenten für die freiwillige\nchend; der in Anlage IX festgelegte Vomhundertsatz darf                                 Gerichtsbarkeit eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach\nnicht überschritten werden.                                                             Anlage IX.\nBesoldungsgruppe R 1                                            Richter am Arbeitsgericht\n1\n- als weiterer aufsichtführender Richter - )\nRichter    am    Amtsgericht                                                                                                                 2\n- als der ständige Vertreter eines Direktors - )\nRichter    am    Arbeitsgericht\nRichter am Bundespatentgericht\nRichter    am    Bundesdisziplinargericht\nRichter am Finanzericht\nRichter     am   Landgericht\nRichter am Landessozialgericht\nRichter     am   Sozialgericht\nRichter am Oberlandesgericht (Kammergericht)\nRichter     am   Verwaltungsgericht\nRichter am Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichts-\nDirektor des Amtsgerichts )             1                                                   hof)\nDirektor des Arbeitsgerichts 1 )                                                        Richter am Sozialgericht\n1\n1                                                 - als weiterer aufsichtführender Richter - )\nDirektor des Sozialgerichts )                                                                                                                2\n- als der ständige Vertreter eines Direktors - )\nStaatsanwalt        2\n)                                                                 Vorsitzender Richter am Bundesdisziplinargericht\nVorsitzender Richter am Landgericht\n1) An einem Gericht mit bis zu 3 Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage nach\nAnlage IX.                                                                           Vorsitzender Richter am Truppendienstgericht\n2) Erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit 5      Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht\nPlanstellen und mehr für Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage IX; anstatt\neiner Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abeilungsleiter können bei einer\nStaatsanwaltschaft mit 5 und 6 Planstellen für Staatsanwälte eine Planstelle für      Direktor des Amtsgerichts 3)\neinen Staatsanwalt als Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit 7 und                                     3\nmehr Planstellen für Staatsanwälte 2 Planstellen für Staatsanwälte als Gruppenleiter\nDirektor des Arbeitsgerichts )\nausgebracht werden.                                                                   Direktor des Sozialgerichts 3)\nBesoldungsgruppe R 2                                            Vizepräsident  des  Amtsgerichts )4\n4\nRichter am Amtsgericht                                                                   Vizepräsident  des  Arbeitsgerichts )\n5\n- als weiterer aufsichtführender Richter - )                     1                    Vizepräsident  des  Bundesdisziplinargerichts    )\n- als der ständige Vertreter eines Direktors -                          2\n)           Vizepräsident  des  Landgerichts 5 )","1594                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nVizepräsident des Sozialgerichts 4)                                                      Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nVizepräsident des Truppendienstgerichts                          5\n)                     leitender Oberstaatsanwalt\nVizepräsident des Verwaltungsgerichts 5)                                                     - als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Land-\n4\ngericht - )\nOberstaatsanwalt                                                                                 als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei\n- als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei                                      einem Oberlandesgericht (Kammergericht) -\neinem Landgericht - 6)\n- als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft                             1) An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstel-\nlen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.\nbei einem Landgericht - 7)\n2) Als der ständige Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richter-\n- als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem                                   planstellen, einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident\nOberlandesgericht (Kammergericht) -                                                   die Dienstaufsicht führt.\n3) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine\n- als Leiter einer Amtsanwaltschaft - 8)                                                 Amtszulage nach Anlage IX.\n- als der ständige Vertreter des Leiters einer Amts-                                 4) Mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwälte.\nanwaltschaft - )         0\nleitender Oberstaatsanwalt                                                                                          Besoldungsgruppe R 4\n- als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Land-                                                                              1\n10                                                                 Präsident        des     Amtsgerichts )\ngericht - )\nPräsident        des     Arbeitsgerichts 2)\n1) An einem Gericht mit 21 und mehr Richterplanstellen. Bei 31 Richterplanstellen\nund auf je 10 weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtführende Richter\nPräsident        des     Landgerichts 1)\nfe eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.              Präsident        des     Sozialgerichts 2)\n2) An einem Gericht mit 11 und mehr Richterplanstellen.\nPräsident        des     Verwaltungsgerichts 2)\n3) An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit 11\nund mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage IX.\n4) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4;      Vizepräsident des Bundespatentgerichts\nerhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach     Vizepräsident des Landessozialgerichts )                        3\nAnlage IX.\n5) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder    Vizepräsident des Oberlandesgerichts\nR 4 eine Amtszulage nach Anlage IX.                                                     (Kammergerichts) 3 )\n6) Auf Je 5 Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für einen Oberstaats-\nanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als der ständige Vertreter   Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts\n3\neines leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine                (Verwaltungsgerichtshofs) )\nAmtszulage nach Anlage IX.\n7) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte erhält eine Amtszulage nach           leitender Oberstaatsanwalt\nAnlage IX.\nB) Mit 11 und mehr Planstellen für Amtsanwälte; erhält bei einer Amtsanwaltschaft mit\n- als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Land-\n26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte eine Amtszulage nach Anlage IX.                     gericht - 4)\n9) Mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte.\n10)  Mit bis zu 1O Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 1) An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstel-\nlen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.\n2) An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplan-\nBesoldungsgruppe R 3                                               stellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.\n3) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.\nVorsitzender Richter am Bundespatentgericht                                              4) Mit 41 und mehr Planstellen für Staatsanwälte. Der Leiter der Staatsanwaltschaft bei\nVorsitzender Richter am Finanzgericht                                                        dem Landgericht Berlin führt die Amtsbezeichnung .Generalstaatsanwalt\".\nVorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht\nVorsitzender Richter am Landessozialgericht                                                                         Besoldungsgruppe R 5\nVorsitzender Richter am Oberlandesgericht                                                 Präsident       des     Amtsgerichts )        1\n(Kammergericht)                                                                       Präsident       des     Finanzgerichts 2)\nVorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht                                            Präsident       des     Landesarbeitsgerichts )            2\n(Verwaltungsgerichtshof)\nPräsident        des    Landessozialgerichts 2)\nPräsident       des    Amtsgerichts 1)                                                    Präsident        des    Landgerichts )       1\n1\nPräsident        des   Arbeitsgerichts )                                                  Präsident        des    Oberlandesgerichts )           2\nPräsident       des    Bundesdisziplinargerichts                                          Präsident        des    Oberverwaltungsgerichts                 2\n)\nPräsident        des   Landgerichts 1)\nPräsident        des   Sozialgerichts1 )                                                  Generalstaatsanwalt\n- als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Ober-\nPräsident        des   Truppendienstgerichts\nlandesgericht - 3 )\nPräsident        des   Verwaltungsgerichts )             1\n1) An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplan-\nVizepräsident des Amtsgerichts 2 )                                                            stellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.\nVizepräsident des Finanzgerichts 3)                                                       2) An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.\n3                        3) Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.\nVizepräsident des Landesarbeitsgerichts )\nVizepräsident des Landessozialgerichts 3 )\nBesoldungsgruppe R 6\nVizepräsident des Landgerichts 2)\nVizepräsident des Oberlandesgerichts 3 )                                                  Richter am Bundesarbeitsgericht\nVizepräsident des Oberverwaltungsgerichts                                                 Richter am Bundesfinanzhof\n(Verwaltungsgerichtshofs) 3 )                                                         Richter am Bundesgerichtshof","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1986                                                          1595\nRichter. am Bundessozialgericht                                                     Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht\nRichter am Bundesverwaltungsgericht                                                 Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht\nPräsident des Amtsgerichts 1)                                                       Präsident des Bundespatentgerichts\n1\nPräsident des Finanzgerichts 2 )                                                    Präsident des Landessozialgerichts )\n1\nPräsident des Landesarbeitsgerichts 2)                                              Präsident des Oberlandesgerichts (Kammergerichts)                        )\nPräsident des Landessozialgerichts 3 )                                              Präsident des Oberverwaltungsgerichts\nPräsident des Landgerichts 1 )                                                         (Verwaltungsgerichtshofs) )          1\nPräsident des Oberlandesgerichts 3 )                                                Vizepräsident       des   Bundesarbeitsgerichts 2)\nPräsident des Oberverwaltungsgerichts                                               Vizepräsident       des   Bundesfinanzhofs 2)\n(Verwaltungsgerichtshofs) 3 )\nVizepräsident       des   Bundesgerichtshofs 2)\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof                                                 Vizepräsident       des   Bundessozialgerichts 2)\n2\nGeneralstaatsanwalt                                                                 Vizepräsident       des   Bundesverwaltungsgerichts                 )\n-als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlan-\ndesgericht (Kammergericht) - 4)                                                  1) An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.\n2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\n1) An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richter-\nplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.\n2) An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.\n3) An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk.                                           Besoldungsgruppe R 9\n4) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.\nGeneralbundesanwalt beim Bundesgerichtshof\nBesoldungsgruppe R 7\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof\n- als Abteilungsleiter bei der Bundesanwaltschaft -                                                     Besoldungsgruppe R 10\nPräsident     des   Bundesarbeitsgerichts\nBesoldungsgruppe R 8                                         Präsident     des   Bundesfinanzhofs\nVorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht                                         Präsident     des   Bundesgerichtshofs\nVorsitzender Richter am Bundesfinanzhof                                              Präsident     des   Bundessozialgerichts\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof                                            Präsident     des   Bundesverwaltungsgerichts","1596                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnlage IV\nGrundgehaltssätze\n(Monatsbeträge in DM)\n1. Bundesbesoldungsordnung A\nOrtszu-                                       Dienstaltersstufe\nBesoldungs-\nschlag\ngruppe\nTarifklasse      1            2           3           4              5        6        7\nA   1                 1 047,19     1 081,84    1 116,49    1 151,14       1 185,79 1 220,44 1 255,09\nA   2                 1 109,21     1143,86     1 178,51    1 213,16       1 247,81 1 282,46 1317,11\nA   3                 1 188,35     1 224,95    1 261,55    1 298,15       1 334,75 1 371,35 1 407,95\nA   4                 1 233,29     1 275,64    1 317,99    1 360,34       1 402,69 1 445,04 1 487,39\nII\nA   5                 1 276,62     1 324,90    1 373,18    1 421,46       1 469,74 1 518,02 1 566,30\nA   6                 1 351,83     1 401,87    1 451,91    1 501,95       1 551,99 1 602,03 1 652,07\nA   7                 1 460,63     1 510,67    1 560,71    1 610,75       1 660,79 1 710,83 1 760,87\nA   8                 1 529,59     1 591,28    1 652,97    1 714,66       1 776,35 1 838,59 1 903,37\nA   9                 1 709,05     1 772,70    1 839,02    1 905,87       1 973,96 2 048,15 2122,34\nA 10                  1 871,40     1 963,58    2 055,76    2147,94        2 240,12 2 332,30 2 424,48\nlc\nA 11                  2180,41      2 274,85    2 369,29    2 463,73       2 558,17 2 652,61 2 747,05\nA 12                  2 374,76     2 487,37    2 599,98    2 712,59       2 825,20 2 937,81 3 050,42\nA 13                  2 690,65     2 812,24    2 933,83    3 055,42       3 177,01 3 298,60 3 420,19\nA 14                  2 769,67     2 927,32    3 084,97    3 242,62       3 400,27 3 557,92 3 715,57\n1b\nA 15                  3122,87      3 296,19    3 469,51    3 642,83       3816,15  3 989,47 4162,79\nA 16                  3 470,86     3 671,32    3 871,78    4 072,24       4 272,70 4 473,16 4 673,62\n2. Bundesbesoldungsordnung B\nBesoldungs-  Ortszuschlag\ngruppe     Tarifklasse\nB 1                        5 549,35\nlb\nB 2                        6 581,59\nB  3                        6,885,85\nB  4                        7 343,52\nB  5                        7 868,60\nB  6                        8 364,45\nB  7            la          8846,77\nB  8                        9 349,52\nB  9                        9 973,75\nB 10                      11 912,12\nB 11                      13 005,31","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1986                   1597\nDienstaltersstufe\n8         9         10          11               12       13          14       15\n1 289,74  1 324,39\n1 351,76  1 386,41  1 421,06\n1 444,55  1 481,15  1 517,75\n1 529,74  1 572,09  1 614,44\n1 614,58  1 662,86  1 711, 14\n1 702, 11 1 752,15  1 802,19     1 853,45\n1 810,91  1 862,67  1 915,22     1 967,77        2 022,27  2 080,62\n1 968,15  2 036,28  2108,20      2180,12         2 252,04  2 323,96\n2 196,53  2 270,72  2 344,91     2419,10         2 493,29  2 567,48\n2 516,66  2 608,84  2 701,02     2 793,20        2 885,38  2 977,56\n2 841,49  2 935,93  3 030,37     3124,81         3 219,25  3 313,69    3 408,13\n3163,03   3 275,64  3 388,25     3 500,86        3 613,47  3 726,08    3 838,69\n3 541,78  3 663,37  3 784,96     3 906,55        4 028,14  4149,73     4 271,32\n3 873,22  4 030,87  4188,52      4 346,17        4 503,82  4 661,47    4 819,12\n4 336,11  4 509,43  4 682,75     4 856,07        5 029,39  5 202,71    5 376,03 5 549,35\n4 874,08  5 074,54  5 275,00     5 475,46        5 675,92  5 876,38    6 076,84 6 277,30","1598                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n3. Bundesbesoldungsordnung C\nOrtszu-\nBesoldungs-\nschlag\ngruppe\nTarifklasse\nC 1             lb                Stufe 1       3 312,67                 1       Stufe 2       3 434,31\nDienstaltersstufe\n1           2           3            4              5            6            7\nC2                     2 698,12   2 891,87     3 085,62     3 279,37       3 473,12     3 666,87     3 860,62\nC3\nlb\n3 049,34   3 268,70     3 488,06     3 707,42       3 926,78     4146,14      4 365,50\nC4              la     3 949,17   4 169,68     4 390,19     4 610,70       4 831,21     5 051,72     5 272,23\n4. Bundesbesoldungsordnung R\nBesoldungs-     Ortszu-                                           Stufe\ngruppe        schlag\nTarifklasse     1          2            3            4              5            6            7\nLebensalter\n31-         33          35           37             39           41           43\nR 1                    3 486,23   3 733,85     3 981,47     4 229,09       4 476,71     4 724,33     4 971,95\nR 2\nlb      4 078,89\n1\n4 326,51     4 574,13     4 821,75       5 069,37     5 316,99     5 564,61\nR   3                   6 885,85\nR   4                   7 343,52\nR   5                   7 868,60\nR   6                   8 364,45\nR   7\nla\n8 846,77\nR   8                   9 349,52\nR   9                   9 973,75\nR 10                   12 464,71","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1986                 1599\n1\nStufe 3  3 555,92\nDienstaltersstufe\n8        9              10          11               12       13          14       15\n4 054,37 4 248,12       4 441,87     4 635,62        4 829,37  5 023,12    5 216,87 5 410,62\n4 584,86 4 804,22       5 023,58     5 242,94        5 462,30  5 681,66    5 901,02 6120,38\n5 492,74 5 713,25       5 933,76     6154,27         6 374,78  6 595,29    6 815,80 7 036,31\nStufe\n8        9               10\nLebensalter\n45       47               49\n5 219,57 5 467,19        5 714,81\n5 812,23 6 059,85        6 307,47","1600                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnlage V\nOrtszuschlag\n(Monatsbeträge in DM)\nZu der Tarifklasse gehörende                                                   Stufe 3\nTarifklasse                                                            Stufe 1          Stufe 2\nBesoldungsgruppen                                   1                1      1 Kind\nB 3 bis B 11\nla              C4                                                 848,38           983,72          1 099,52\nR 3 bis R 10\nB 1 und B 2\nA 13 bis A 16\nlb                                                                 715,68           851,02           966,82\nC 1 bis C 3\nR 1 und R 2\nlc              A 9 bis A 12                                       636,05           771,39           887,19\nII             A 1 bis A 8                                        599,17           728,05           843,85\nBei mehr als einem Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 115,80 DM.\nIn Tarifklasse II erhöht sich der Ortszuschlag ab Stufe 4 für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind in\nden Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 40 DM, in Besoldungsgruppe A 4 um je 30 DM und in Besoldungsgruppe A 5\num je 20 DM. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe\nzurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.\nOrtszuschlag nach § 39 Abs. 2 Satz 1: Tarifklasse I c 508,84 DM\nTarifklasse II 479,34 DM\nAnlage VI a\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 2)\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe\n1        2        3       4       5      6         7    8       9     10     11        12\nA 1 bisA4 ......            920   1 105     1 290   1475 1 660     1 845    2030  2215   2400   2585  2770      2955\nA 5bisA6 ......           1 051   1247      1443    1639 1 835     2031     2227  2423   2 619  2815  3 011     3207\nA 7 bisA8 ......          1188    1 404     1 620   1 836 2052     2268     2484  2700   2 916  3132  3348      3564\nA 9     ...........       1 397   1 629     1 861   2093 2325      2557     2789  3 021  3253   3485  3 717     3949\nA10     ...........       1 582   1 823     2064    2305 2546      2787     3028  3269   3 510  3 751 3992      4233\nA 11    ...........       1 737   1 992     2247    2502 2757      3 012    3267  3522   3777   4032  4287      4542\nA12 ...........           1 932   2 201     2470    2739 3008      3277     3546  3815   4084   4353  4622      4891\nA13     •• \" ••• 1 ••••   2124    2405      2686    2967 3248      3529     3 810 4091   4372   4653  4934      5 215\nA14     ...........       2320    2 610     2900    3190 3480      3770     4060  4350   4640   4930  5220       5 510\nA15     ...........       2593    2907      3221    3535 3849      4163     4477  4 791  5105   5419  5733      6047\nA 16bisB2 ......          2777    3 111     3445    3779 4113      4447     4 781 5115   5449   5783  6117      6 451\nB 3bisB4 ......           2798    3153      3508    3863 4218      4573     4928  5283   5638   5993  6348       6703\nB 5bis87 ......           3103    3496      3889    4282 4675      5068     5461  5854   6247   6640  7033       7426\nB 8 und höher ...         3370    3 818     4266    4 714 5162     5 610    6058  6506   6954   7402  7850      8298","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, ~en 7. Oktober 1986                      1601\nAnlage VI b\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 3)\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe\n1     2       3     4       5      6        7     8     9     10    11      12\nA 1 bisA4 ......       782    939 1 096   1 253  1 410   1 567   1 724 1 881  2038  2195  2352    2509\nA 5bisA6 ......        893  1 060 1 227   1 394  1 561   1 728   1 895 2062   2229  2396  2563    2730\nA 7bisA8 ......      1 010  1 194 1 378   1 562  1 746   1 930   2114  2298   2482  2666  2850    3034\nA 9 \" ..........     1 187  1 384 1 581   1 778  1 975  2172     2369  2 566  2763  2960  3157    3354\nA10 ...........      1 345  1 550 1 755   1 960  2165   2370     2575  2780   2985  3190  3395    3600\nA 11 ...........     1 476  1 693 1 910   2127   2344    2 561   2778  2995   3 212 3429  3646    3863\nA12 ...........      1 642  1 871 2100    2329   2558    2 787   3 016 3245   3474  3703  3932    4161\nA13 ...........      1 805 2044 2 283     2 522  2 761  3000     3239  3478   3 717 3956  4195    4434\nA14 ...........      1 972 2 219 2466     2 713  2960   3207     3454  3 701  3948  4195  4442    4689\nA15 ...........      2 204 2 471 2 738    3005   3272   3 539    3806  4073   4340  4607  4874    5141\nA 16 bis B 2 ......  2360  2644 2928      3 212  3496   3780     4064  4348   4632  4 916 5200    5484\nB 3bisB4 ......      2378  2680 2982      3284   3586   3888     4190  4492   4 794 5096  5398    5700\nB 5 bis B 7 ......   2638  2972 3306      3640   3974   4308     4642  4976   5 310 5644  5978    6 312\nB 8 und höher ...    2 865 3246 3627      4008   4389   4 770    5151  5532   5 913 6294  6675    7056\nAnlage VI C\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe\n1      2      3      4      5       6       7     8      9     10    11      12\nA 1 bisA4 ......       644   774     904 1 034   1164   1 294    1 424 1 554 1 684  1 814 1 944   2074\nA 5bisA6 ......        736   873   1 010 1 147   1 284  1 421    1 558 1 695 1 832  1 969 2106    2243\nA 7bisA8 ......        832   983   1 134 1 285   1 436  1 587    1 738 1 889 2040   2191  2342    2493\nA 9 ...........        978 1 140   1 302 1 464   1 626  1 788    1 950 2112  2274   2436  2598    2760\nA 10  ••••••  1 •••• 1107  1 276   1 445 1 614   1 783  1 952    2121  2290  2459   2628  2797    2966\nA 11 ...........     1 216 1 394   1 572 1 750   1 928  2106     2284  2462  2640   2 818 2996    3174\nA12 ...........      1 352 1 540   1 728 1 916   2104   2 292    2480  2668  2856   3044  3232    3420\nA13 ...........      1 487 1 684   1 881 2078    2275   2472     2669  2866  3063   3260  3457    3654\nA14 ...........      1 624 1 827   2030  2233    2436   2639     2842  3045  3248   3451  3654    3857\nA15 ...........      1 815 2035    2255  2475    2695   2 915    3135  3 355 3575   3 795 4015    4235\nA 16 bis B2 ......   1 944 2178    2 412 2646    2880   3114     3348  3582  3 816  4050  4284    4 518\nB 3bisB4 ......      1 959 2 207   2455  2 703   2.951  3199     3447  3695  3943   4191  4439    4687\nB 5bis B 7 ......    2172  2447    2 722 2997    3272   3547     3822  4097  4372   4647  4922    5197\nB 8 und höher ...    2359  2673    2987  3 301   3 615  3929     4243  4557  4 871  5185  5499    5 813","1602                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnlage VI d\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 4) ,\n- Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung -\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe\n1       2      3      4        5      6       7      8      9    10    11    12\nA 1 bisA4 ......     451     542    633    724     815     906     997  1 088 1179 1 270 1 361 1 452\nA 5 bisA6 ......     515     611    707    803     899     995   1 091  1187  1 283 1 379 1 475 1 571\nA 7bisA8 ......      582     688    794    900 1 006     1 112   1 218  1 324 1430 1 536 1 642 1 748\nA 9 ...........      685     798    911 1 024 1137       1 250   1 363  1 476 1 589 1 702 1 815 1 928\nA10   • ••••••••••   775     893 1 011 1129 1 247        1 365   1483   1 601 1 719 1837 1 955 2073\nA 11 ...........     851     976 1 101 1 226 1 351       1476    1 601  1 726 1 851 1 976 2101 2226\nA12 ...........      946   1 078 1 210 1 342 1 474       1 606   1 738  1 870 2002 2134 2266 2398\nA13 ...........    1 041   1179 1 317 1 455 1 593        1 731   1869   2007  2145 2283 2421 2559\nA14 ...........    1137    1 279 1 421 1 563 1 705       1 847   1 989  2131  2273 2415 2557 2699\nA15 ...........    1 271   1 425 1 579 1 733 1 887       2 041   2195   2349  2503 2657 2 811 2965\nA 16bis82 ......   1 361   1 525 1 689 1 853 2017        2181    2345   2509  2673 2837 3001 3165\nB 3bis84 ......    1 371   1 545 1 719 1 893 2067        2241    2415   2589  2763 2937 3111 3285\nB 5bis87 ......    1 520   1 713 1 906 2099 2292         2485    2678   2 871 3064 3257 3450 3643\nB 8 und höher ...  1 651   1 871 2 091 2 311 2 531       2 751   2971   3191  3 411 3 631 3 851 4 071\nAnlage VI e\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)\n- Gemeinschaftsunterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung -\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe\n1       2      3      4        5      6       7      8      9    10    11    12\nA 1 bisA4 ......     547     658    769    880     991 1102      1 213 1324   1435  1 546 1 657 1768\nA 5 bisA6 ......     626     742    858    974   1 090 1 206     1322 1 438   1 554 1 670 1 786 1 902\nA 7bisA8 ......      707     835    963  1 091   1 219 1 347     1 475 1603   1 731 1 859 1 987 2115\nA 9 ...........      831     969  1107   1245    1383 1 521      1 659 1 797  1 935 2073  2 211 2349\nA10 ...........      941 1 085    1 229  1 373   1 517 1 661     1805 1 949   2093  2237  2381  2525\nA 11 ...........   1 034 1 185    1 336  1 487   1 638 1 789     1 940 2091   2242  2393  2544  2695\nA12 ...........    1149 1 309     1 469  1 629   1 789 1 949     2109 2269    2429  2589  2749  2909\nA13 ... •.• ...... 1 264 1 431    1 598  1 765   1 932 2099      2266 2433    2600  2767  2934  3101\nA14 ...........    1 380 1 553    1 726  1 899   2072 2245       2418 2 591   2764  2937  3110  3283\nA15 ...........    1 543 1 730    1 917  2104    2 291 2478      2665 2852    3039  3226  3 413 3600\nA 16bis82 ......   1 652 1 851    2050   2249    2448 2647       2846 3045    3244  3443  3642  3 841\nB 3bis84 ......    1 665 1 876    2087   2298    2509 2720       2931 3142    3353  3564  3775  3986\nB 5bis87 ......    1 846 2080     2 314  2548    2782 3 016      3250 3484    3 718 3952  4186  4420\nB 8 und höher ...  2 005 2272     2539   2806    3073 3340       3607 3874    4141  4408  4675  4942","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1986                           1603\nAnlage Vif\nAuslandskinderzuschlag {§ 56)\n(Monatsbeträge in DM je Kind)\nnach § 56 Abs. 1 Nr. 1\nnach§ 56\nStufe des Auslandszuschlages                       Abs. 1 Nr. 2\nBesoldungs-\ngruppe      1     2       3      4      5     6       7      8    9       10   11  12\nA 1 bis A 16\nB 1 bis B 11  174   199    224     249   274    299     324    349  374     399  424 449      174\nDieser Betrag erhöht sich um Beträge in Höhe des Kindergeldes, das nach dem Bundeskinder-\ngeldgesetz zustehen würde.\nAnlage VII\nZulage für die Beamten in der Ständigen\nVertretung der Bundesrepublik Deutschland\nbei der Deutschen Demokratischen Republik\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe 1\n(verheiratete\nBeamte mit\nStufe 2\nBesoldungs-          gemeinsamem\n(sonstige\ngruppe             Wohnsitz im\nBeamte)\nAmtsbereich der\nStändigen\nVertretung)\nA 1 bis A 4                 1175               1 037\nA 5 bis A 6                 1 316              1 130\nA 7 bis A 8                 1 474              1277\nA 9                         1 689              1424\nA 10                        1 874              1 578\nA 11                        2036               1 697\nA 12                        2239               1 841\nA 13                        2432               2005\nA 14                        2622               2172\nA 15                        2909               2382\nA 16                        3109               2 501\nB3                          3163               2 501\nB6                          3496               2678\nB 9 und höher               3,834              2853\nZur Stufe 2 gehören auch verheiratete Beamte, die mit\nihrem Ehegatten keinen gemeinsamen Wohnsitz im Amts-\nbereich der Ständigen Vertretung haben oder deren Ehe-\ngatte ebenfalls einen Anspruch nach § 45 oder entspre-\nchenden für Arbeitnehmer geltenden Regelungen hat.\nDie Zulage erhöht sich für jedes Kind um 50 Deutsche\nMark, für das dem Beamten Kindergeld nach dem Bundes-\nkindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des\n§ 3 oder § 8 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen\nwürde und das sich nicht nur vorübergehend im Haushalt\ndes Beamten aufhält. Der Erhöhungsbetrag wird für jedes\nKind nur einmal gezahlt.","1604                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnlage VIII\nAnwärtergrundbetrag\nAnwärterverheiratetenzuschlag\n(Monatsbeträge in DM)\n1. Für Anwärter, die vor dem 1. Januar 1982 eingestellt              2. Für Anwärter, die nach dem 31. Dezember 1981 und\nworden sind:                                                         vor dem 1. Januar 1984 eingestellt worden sind:\nEingangsamt, in                               Verheirateten-         Eingangsamt, in                               Verheirateten-\nGrundbetrag                                                                 Grundbetrag         zuschlag\ndas der Anwärter                                 zuschlag            das der Anwärter\nnach Abschluß                                                        nach Abschluß\ndes Vorberei-                                                        des Vorberei-\nvor Voll-  nach Voll-                                                      vor Voll-  nach Voll-          nach\ntungsdienstes                                nach     nach           tungsdienstes                                nach\nendung des endung des                                                      endung des endung des § 62       §62\nunmittelbar                                § 62     § 62             unmittelbar\n26. Lebens- 26. Lebens-                                                    26. Lebens- 26. Lebens- Abs.1   Abs. 2\neintritt                               Abs.1     Abs.2               eintritt\njahres      jahres                                                         jahres      jahres\nA 1 bis A 4            900       1 010          286       95          A 1 bis A 4                  848        955     272      91\nA 5 bis A 8          1 078       1 232          330       95          A 5 bis A 8               1 016       1160      313      91\nA 9 bis A 11         1 272       1 450          381       95          A 9 bis A 11              1 130       1 298     363      91\nA 12                 1 627       1 833          418       95          A 12                      1 378       1 566     383      91\nA 13                 1 687       1 895          426       95          A 13                      1 428       1 624     397      91\nA 13 + Zulage                                                         A 13 + Zulage\n(Nummer 27                                                            (Nummer 27\nAbs. 1 Buch-                                                          Abs. 1 Buch-\nstabe d der Vor-                                                      stabe d der Vor-\nbemerkungen                                                           bemerkungen\nzu den Bundes-                                                        zu den Bundes-\nbesoldungs-                                                           besoldungs-\nordnungen A                                                           ordnungen A\nund 8)                                                                und B)\noder R 1             1 747       1 961          432       95          oder R 1                  1 477       1 681     410      91\n3. Für Anwärter, die nach dem 31. Dezember 1983 einge-\nstellt worden sind:\nEingangsamt, in                                     Verheirateten-\nGrundbetrag             2''JSChlag\ndas der Anwärter\nnach Abschluß\ndes Vorberei-                     nach Voll-\nvor Voll-                   nach      nach\ntungsdienstes\nendung des endung des                  §62\nunmittelbar                                      §62\n26. Lebens- 26. Lebens- Abs.1         Abs.2\neintritt\njahres      jahres\nA 1 bis A 4                   848         955        272        91\nA 5 bis A 8                1 016       1160          313        91\nA 9 bis A 11               1 092        1 254        363        91\nA 12                       1 287        1 461        383        91\nA 13                       1 332        1 514        397        91\nA 13 + Zulage\n(Nummer 27\nAbs. 1 Buch-\nstabe d der Vor-\nbemerkungen\nzu den Bundes-\nbesoldungs-\nordnungen A\nund 8)\noder R 1                    1 378       1 569         410        91","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1986                                 1605\nAnlage IX\nAmtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen\n(Monatsbeträge)\n- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -\nBetrag                                                   Betrag\nin Deutscher Mark,    Dem Grunde nach geregelt in         in Deutscher Mark,\nDem Grunde nach geregelt in                                                                                     Vom hundert,\nVom hundert,\nBruchteil                                                Bruchteil\nBundesbesoldungsgesetz                                                      Nummer 8 Abs. 1\n§ 44                                                      bis zu    150,00     Die Zulage beträgt für die Beam-\n§ 48 Abs. 2                                               bis zu    100,00    ten der Besoldungsgruppen\n§ 50a                                                               100,00       A 1 bis A 5                                 200,00\n§ 78                                                      bis zu    150,00       A 6 bis A 9                                 275,00\nA 10 bis A 13                               350,00\nA 14 und höher                              425,00\nBundesbesoldungsordnungen A und B                                             für Anwärter der Laufbahn-\ngruppe\nVorbemerkungen\ndes mittleren Dienstes                      150,00\nNummer 2 Abs. 2                                                     250,00\ndes gehobenen Dienstes                      200,00\nNummer 4                                                             50,00\ndes höheren Dienstes                        250,00\nNummer 5 Abs. 1 Buchstabe a                               bis zu     80,00\nNummer 8 a\nBuchstabe b                     bis zu     50,00\nDie Zulage beträgt für die Beam-\nNummer 6 Abs. 1 Buchstabe a                                         450,00    ten und Soldaten der Besol-\nBuchstabe b                               360,00    dungsgruppen\nBuchstabe c                               288,00       A 1 bis A 5                                 110,00\nA 6 bis A 9                                 150,00\nNummer 6 a                                                          120,00\nA 10 bis A 13                               185,00\nNummer 7                                                                         A 14 und höher                              220,00\nDie Zulage beträgt für die                         12,5 V. H. des\nBeamten und Soldaten der                          Endgrundgehalts         für Anwärter der Laufbahn-\nBesoldungsgruppen                                 oder, bei festen        gruppe\nGehältern, des             des mittleren Dienstes                       80,00\nGrundgehalts der\ndes gehobenen Dienstes                      105,00\nBesoldungs-\ngruppe *)                  des höheren Dienstes                        130,00\nA 1 bis A 5                                     AS                    Nummer 9\nA 6 bis A 9                                     A9                      Die Zulage beträgt nach einer\nA 10 bis A 13                                   A 13                    Dienstzeit\nA 14, A 15, B 1                                 A 15                       von einem Jahr                               60,00\nA 16, B 2 bis B 4                               83                         von zwei Jahren                             120,00\nB 5 bis B 7                                    86                    Nummer 1O Abs. 1\nB 8 bis B 10                                   89                      Die Zulage beträgt nach einer\nDienstzeit\nB 11                                           B 11\nvon einem Jahr                               60,00\n*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes                 von zwei Jahren                             120,00","1606                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nBetrag                                                                      Betrag\nin Deutscher Mark,                                                          in Deutscher Mark,\nDem Grunde nach geregelt in                                                 Dem Grunde nach geregelt in\nVom hundert,                                                                Vom hundert,\nBruchteil                                                                   Bruchteil\nNummer 11                                             ½2 des Grund-          Nummer 30                                                         145,00\ngehalts und des            nach Absatz 2 Satz 2 erster\nOrtszuschlags *)           Halbsatz ruhegehaltfähig                                       45,00\nNummer 12                                                             90,00\nBesold u ngsg ru ppen                      Fußnoten\nNummer 13 a                                                   bis zu 150,00  A2                                         1                       39,33\nNummer 19 Satz 1                                                     272,03                                             2                       34,67\nA3                                         1, 2                    39,33\nNummer 23\nA4                                          1, 2                    39,33\nAbsatz 1                                                           87,00\nAS                                          3,4                     39,33\nAbsatz 2                                                          145,00\n5                      106,73\nnach Absatz 3 Satz 2 ruhe-\ngehaltfähig bei Beamten                                                  A7                                          2                       80,00\ndes mittleren Dienstes                                          20,00                                             3                       48,81\ndes gehobenen Dienstes                                          45,00 AS                                          2                       62,92\n3                       80,00\nNummer 24\nA9                                          2                       80,00\nAbsatz 1\n3,4                    292,87\nDie Zulage beträgt für\nBeamte                                                                A 12                                        7,8                    170,06\ndes mittleren Dienstes/                                               A 13                                        6                      136,02\nfür Unteroffiziere                                              87,00                                             7                      204,04\ndes gehobenen Dienstes/                                               A 14                                        5                      204,04\nfür Offiziere bis zur\nBesoldungsgruppe A 12                                                 A 15                                        7                      204,04\n145,00\nnach Absatz 2 ruhegehalt-                                                B9                                          3                      450,00\nfähig bei Beamten                                                        B 10                                        1, 2                   471,54\ndes mittleren Dienstes/\nbei Unteroffizieren                                             67,00\ndes gehobenen Dienstes/                                                 Bundesbesoldungsordnung C\nbei Offizieren bis zur                                                 Vorbemerkungen\nBesoldungsgruppe A 12                                          100,00\nNummer 3\nNummer 25 Abs. 1                                                     100,00     Die Zulage beträgt                                 12,5 V. H. des\nEndgrundgehalts\nNummer 26\noder, bei festen\nAbsatz 1                                                                                                                       Gehältern, des\nDie Zulage beträgt für Beamte                                                                                                  Grundgehalts\nder Besoldungs-\ndes mittleren Dienstes                                          67,00                                                       gruppe *)\ndes gehobenen Dienstes                                         100,00     für Professoren der Besol-\nAbsatz 2                                                                     dungsgruppe C 2 und für\nHochschulassistenten                              A 15\nDie Zulage beträgt für Beamte\nfür Professoren der Besol-\ndes mittleren Dienstes                                           20,00    dungsgruppen C 3 und C 4                           B3\ndes gehobenen Dienstes                                           45,00\nNummer 5\nNummer 27 Abs. 1 Buchstabe a                                          67,00    wenn ein Amt ausgeübt\nBuchstabe b                                67,00    wird\nBuchstabe c                              100,00     der Besoldungsgruppe R 1                                        402,00\nBuchstabe d                              100,00     der Besoldungsgruppe R 2                                        450,00\n*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes            *) Nach_Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1986                                1607\nBetrag                                                   Betrag\nin Deutscher Mark,                                       in Deutscher Mark,\nDem Grunde nach geregelt in                                             Dem Grunde nach geregelt in\nVom hundert,                                             Vom hundert,\nBruchteil                                               Bruchteil\nBundesbesoldungsverordnung R                                                b) bei Verwendung bei obersten\nVorbemerkungen                                                                 Bundesbehörden, der Haupt-\nverwaltung der Deutschen\nNummer 2                                                                       Bundesbahn oder bei obersten\nDie Zulage beträgt                                 12,5 V. H. des           Gerichtshöfen des Bundes,\nEndgrundgehalts          wenn ihnen kein Richteramt\noder, bei festen         übertragen ist, für die Richter\nGehältern, des           und Staatsanwälte der Besol-\nGrundgehalts             dungsgruppe(n)\nder Besoldungs-          R1                               A15\ngruppe*)\nR 2 bis R 4                      B3\na) bei Verwendung bei obersten                                            R 5 bis R 7                      B6\nGerichtshöfen des Bundes für\ndie Richter und Staatsanwälte                                         R 8 bis R 10                     B9\nder Besoldungsgruppe(n)\nNummer 4                                            75,00\nR1                                            R1\nBesold u ngsg ru ppen                  Fußnote\nR 2 bis R 4                                   R3\nR1                                     1, 2        225,60\nR 5 bis R 7                                   R6\nR2                                     3 biss, 10 225,60\nR 8 bis R 10                                 R9\nR3                                     3           225,60\n*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes        RS                                     2           451,16","1608                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften\nsowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim\nVerlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-\nlungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,\n5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 57,60 DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt\nauch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden\nsind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto\nBundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 8,30 DM (7,20 DM zuzüglich 1,10 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,10 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-\nsatz beträgt 7 % .                                                                                Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nBerichtigung\nder Sechzehnten Verordnung\nzur Änderung der Branntweinverwertungsordnung\nVom 23. September 1986\nDem Artikel 1 Nr. 22 der Sechzehnten Verordnung\nzur Änderung der Branntweinverwertungsordnung vom\n10. September 1986 (BGBI. 1 S. 1520) ist folgender Satz\nanzufügen:\n,,§ 83 Abs. 3 wird gestrichen.\"\nBonn, den 23. September 1986\nDer Bundesminister der Finanzen\nIm Auftrag\nScherping"]}