{"id":"bgbl1-1986-50-6","kind":"bgbl1","year":1986,"number":50,"date":"1986-09-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/50#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-50-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_50.pdf#page=16","order":6,"title":"Neufassung des Ausgleichsbankgesetzes","law_date":"1986-09-23T00:00:00Z","page":1544,"pdf_page":16,"num_pages":7,"content":["1544                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n11. einen Ausbau ohne einen nach§ 31 Abs. 1 festgestell-                                § 44\nten oder genehmigten Plan vornimmt oder bei dem                               Berlin-Klausel\nAusbau vom Plan abweicht.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis    Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\nzu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.            verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nwerden, gelten im Land Berlin nach§ 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes.\n§§ 42 und 43                                                       § 45\n(weggefallen)                                                 (Inkrafttreten)\nBekanntmachung\nder Neufassung des Ausgleichsbankgesetzes\nVom 23. September 1986\nAuf Grund des Artikels 5 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die\nLastenausgleichsbank vom 20. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 297) wird nachstehend\nder Wortlaut des Gesetzes über die Lastenausgleichsbank (Bank für Vertriebene\nund Geschädigte) in der seit 28. Februar 1986 geltenden Fassung unter der\nBezeichnung Ausgleichsbankgesetz bekanntgemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7622-2 veröffentlichte\nbereinigte Fassung des Gesetzes nach Maßgabe des§ 3 Abs. 1 Satz 2 des\nGesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. 1\nS. 437) und des § 3 des Gesetzes über den Abschluß der Sammlung des\nBundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBI. 1 S. 1451 ),\n2. den am 30. September 1969 in Kraft getretenen § 3 des Gesetzes vom\n18. August 1969 (BGBI. 1 S. 1232),\n3. den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Artikel 10 Abs. 19 des Gesetzes\nvom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355),\n4. die am 28. Februar 1986 in Kraft getretenen Artikel 1 und 2 des eingangs\ngenannten Gesetzes.\nBonn, den 23. September 1986\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1986                           1545\nGesetz\nüber die Deutsche Ausgleichsbank\n(Ausgleichsbankgesetz - AusglBankG)\n§ 1                           4. zur wirtschaftlichen Eingliederung und Förderung der\nRechtsform und Sitz                         durch den Zweiten Weltkrieg und seine Folgen betroffe-\nnen Personen sowie heimatloser Ausländer und aus-\n(1) Die Deutsche Ausgleichsbank ist eine bundesunmit-      ländischer Flüchtlinge; die Bank wird ferner tätig im\ntelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.          Rahmen des Lastenausgleichs.\n(2) Sitz der Bank ist Bonn. Er kann durch Beschluß der    (2) Die Bank kann die Übernahme von Bankgeschäften,\nAnstaltsversammlung mit Zustimmung der Bundesregie-       Treuhand- und sonstigen Geschäften mit obersten Bun-\nrung verlegt werden.                                      desbehörden vereinbaren und Ergänzungsprogramme\nauflegen. Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde (§ 13\n§2                             Abs. 1) können entsprechende Geschäfte auch mit zwi-\nschenstaatlichen Organisationen und mit obersten Lan-\nGrundkapital                       desbehörden vereinbart werden, solange dadurch nicht in\n(1) Das Grundkapital der Bank wird durch die Satzung    Aufgabenbereiche der Länder eingegriffen wird.\nfestgelegt. Mit Einwilligung der Anstaltsversammlung und     (3) Bei der Gewährung von Krediten sind Kreditinstitute\nZustimmung der Aufsichtsbehörde (§ 13 Abs. 1) können       einzuschalten. In Ausnahmefällen können Kredite nach\nAnteile übertragen werden.                                 näherer Bestimmung der Satzung unmittelbar gegeben\n(2) Der Anteil der Bundesrepublik Deutschland ein-      werden, soweit die Aufgaben der Bank es erfordern.\nschließlich ihrer Sondervermögen am Grundkapital darf         (4) Die Bank darf alle Bankgeschäfte betreiben, die mit\n51 vom Hundert nicht unterschreiten. Die restlichen        der Erfüllung ihrer Aufgaben in unmittelbarem Zusammen-\nAnteile können nur von öffentlichen Anteilseignern über-   hang stehen. In diesem Rahmen darf sie insbesondere\nnommen werden.\n1. Kredite und Finanzierungshilfen gewähren sowie Bürg-\nschaften und sonstige Gewährleistungen übernehmen,\n§3\n2. zur Beschaffung von Mitteln im In- und Ausland Dar-\nRücklage\nlehen aufnehmen und Schuldverschreibungen aus-\n(1) Die Anstalt hat eine Rücklage bis zur Höhe des          geben,\nGrundkapitals zu bilden. Die Zuweisungen zu der Rück-      3. Mittel treuhänderisch weiterleiten,\nlage aus dem Jahresüberschuß richten sich nach § 10.\n4. mit Einwilligung des Verwaltungsrates und der Auf-\n(2) Es können weitere Rücklagen gebildet werden.            sichtsbehörde (§ 13 Abs. 1) Beteiligungen erwerben,\nerhöhen oder veräußern.\n(3) Die nach Absatz 1 gebildete Rücklage darf nur\nverwandt werden                                               (5) Die Bank kann Dienstleistungen erbringen, die zur\n1. zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages, soweit er       Erfüllung ihrer Aufgaben und Geschäfte gehören.\nweder durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr\ngedeckt ist noch durch Auflösung anderer Rücklagen                                §5\nausgeglichen werden kann,                                                       Organe\n2. zum Ausgleich eines Verlustvortrages aus dem Vor-\n(1) Organe der Bank sind der Vorstand, der Verwal-\njahr, soweit er weder durch einen Jahresüberschuß\ntungsrat und die Anstaltsversammlung.\ngedeckt ist noch durch Auflösung anderer Rücklagen\nausgeglichen werden kann.                                (2) Aufgaben und Befugnisse der Organe regelt, soweit\nsie nicht im Gesetz bestimmt sind, die Satzung.\n§6\n§4\nVorstand\nAufgaben und Geschäfte\n(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitglie-\n(1) Die Bank finanziert Maßnahmen, soweit der Bund     dern. Die Vorstandsmitglieder werden vom Verwaltungsrat\nAufgaben hat                                              auf Vorschlag der Anstaltsversammlung bestellt und abbe-\n1. im wirtschaftsfördernden Bereich, insbesondere für den rufen. Die Vorschriften des§ 84 Abs. 1 und 3 des Aktien-\ngewerblichen Mittelstand und die freien Berufe,       gesetzes finden entsprechende Anwendung. Die Anstel-\nlungsbedingungen des Vorstands setzt der Verwaltungsrat\n2. im sozialen Bereich,\nfest; sie bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde\n3. im Bereich des Umweltschutzes,                         (§ 13 Abs. 1). Das Nähere regelt die Satzung.","1546                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(2) Dem Vorstand liegt die Geschäftsführung und die                                                           §9\nVermögensverwaltung der Bank ob, soweit sich nicht aus                                                    Jahresabschluß\nGesetz oder Satzung ein anderes ergibt.\n(1) Aufstellung, Prüfung und Bekanntmachung des Jah-\n(3) Der Vorstand vertritt die Bank gerichtlich und außer-                        resabschlusses und des Lageberichts richten sich nach\ngerichtlich. Erklärungen sind für die Bank verbindlich,                             dem Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten\nwenn sie entweder von zwei Mitgliedern des Vorstandes                               Unternehmen und Konzernen. Der Abschlußprüfer wird\noder von einem Mitglied des Vorstandes gemeinschaftlich                             auf Vorschlag des Verwaltungsrats von der Anstaltsver-\nmit einem bevollmächtigten Vertreter abgegeben werden.                              sammlung im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungs-\nIn der Satzung kann bestimmt werden, daß Erklärungen                                hof bestellt. Der geprüfte Jahresabschluß und Lagebericht\nfür die Bank auch von zwei bevollmächtigten Vertretern                              sowie der Prüfungsbericht sind vom Vorstand innerhalb\nabgegeben werden können.                                                            der ersten sechs Monate nach Ablauf eines Geschäftsjah-\nres dem Verwaltungsrat vorzulegen.\n(4) Der Nachweis der Befugnisse zur Vertretung der\nBank wird durch eine mit Dienstsiegel versehene Bestäti-                               (2) Der Verwaltungsrat legt den Jahresabschluß, den\ngung der Aufsichtsbehörde (§ 13 Abs. 1) geführt.                                    Lagebericht und den Prüfungsbericht mit seiner Stellung-\nnahme der Anstaltsversammlung vor. Die Anstaltsver-\n(5) Ist eine Willenserklärung der Bank gegenüber ab-\nsammlung stellt den Jahresabschluß fest.\nzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied\ndes Vorstandes .                                                                       (3) Die Anstaltsversammlung beschließt über die Ent-\nlastung des Vorstandes und des Verwaltungsrates.\n§ 7 *)\nVerwaltungsrat                                           (4) Den zuständigen Stellen der Bundesrepublik\nDeutschland stehen die in § 55 Abs. 2 des Haushalts-\n(1) Der Verwaltungsrat besteht aus höchstens 23 Mit-                             grundsätzegesetzes und in § 112 Abs. 2 der Bundeshaus-\ngliedern. Je fünf Mitglieder werden vom Deutschen Bun-                              haltsordnung aufgeführten Rechte zu.\ndestag und vom Bundesrat entsandt. Bei der Zusammen-\nsetzung soll die Aufgabenstellung der Bank berücksichtigt                              (5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.\nwerden.\n(2) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsit-                                                    § 10\nzenden und zwei Stellvertreter für die Dauer ihrer Mitglied-                                  Verwendung des Jahresüberschusses\nschaft auf Vorschlag der Anstaltsversammlung.\n(1) Der Jahresüberschuß wird nach Kürzung um einen\n(3) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung                            Verlustvortrag aus dem Vorjahr zur Hälfte der Rücklage\nund die Vermögensverwaltung der Bank. Er ist berechtigt,                            nach § 3 Abs. 1 zugeführt, bis diese die vorgeschriebene\nvom Vorstand Auskünfte zu verlangen und ihm allgemeine                              Höhe erreicht hat.\nWeisungen und Empfehlungen zu erteilen. Er kann sich\ndie Zustimmung zu dem Abschluß bestimmter Geschäfte                                    (2) Über die Verwendung des Jahresüberschusses im\noder Arten von Geschäften vorbehalten. Zur Ausgabe von                              übrigen beschließt die Anstaltsversammlung auf Vorschlag\nSchuldverschreibungen ist seine Genehmigung notwen-                                 des Verwaltungsrats.\ndig. Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt er die Ban~                                                        § 11\ngerichtlich und außergerichtlich .\nBesondere Pflichten der Organe\n(4) Der Verwaltungsrat kann seine Befugnisse gemäß\nnäherer Bestimmung der Satzung auf Ausschüsse wider-                                   Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Mitglieder des\nruflich übertragen.                                                                 Vorstandes und des Verwaltungsrates richten sich nach\nden entsprechenden Vorschriften für Vorstands- und Auf-\n(5) Die näheren Bestimmungen über die Zusammenset-                               sichtsratsmitglieder der Aktiengesellschaften.\nzung, das Verfahren, die Aufgaben sowie die Tätigkeit des\nVerwaltungsrats trifft die Satzung.\n§ 12\n§8                                                                      Satzung\nAnstaltsversammlung                                             ( 1) Die Satzung der Bank und ihre Änderungen werden\nnach Anhörung des Verwaltungsrates von der Anstaltsver-\n(1) Die Anstaltsversammlung ist die Vertretung der                               sammlung beschlossen. Sie bedürfen der Genehmigung\nAnteilseigner der Bank. Sie tritt innerhalb der ersten sieben                       durch die Aufsichtsbehörde (§ 13 Abs. 1).\nMonate eines jeden Geschäftsjahres, im übrigen nach\nBedarf zusammen.                                                                       (2) Die Satzung und ihre Änderungen sind von der Bank\nim Bundesanzeiger zu veröffentlichen.\n(2) In der Anstaltsversammlung entfällt auf je hundert-\ntaus·end Deutsche Mark eingezahlte Beteiligung eine\nStimme.                                                                                                         § 13\n(3) Die Anstaltsversammlung beschließt in den im                                                        Staatsaufsicht\nGesetz und in der Satzung ausdrücklich bestimmten\n(1) Die Bank untersteht der Aufsicht der Bundesregie-\nFällen.\nrung. Die Ausübung der Aufsicht kann von der Bundes-\nregierung einem oder mehreren Bundesministern über-\n•) Übergangsregelung: Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Februar 1986 (BGBI. 1S ...297) tragen werden.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1986                                1547\n(2) Bei der Ausübung der Aufsicht ist darüber zu              (4) § 248 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nwachen, daß der Geschäftsbetrieb der Bank mit den             findet auch auf Kreditinstitute Anwendung, die Darlehen\nGesetzen und der Satzung in Einklang gehalten wird.           aus Mitteln der Deutschen Ausgleichsbank gewähren.\n(3) Die Aufsichtsbehörde (Absatz 1) ist befugt, von den       (5) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die\nOrganen der Bank Auskunft über alle Geschäftsangele-          Eintragung in das Handelsregister sind auf die Bank nicht\ngenheiten zu verlangen, die Bücher und Schriften der          anzuwenden.\nBank einzusehen sowie an den Sitzungen des Verwal-\n(6) Die Bank ist berechtigt, ein Dienstsiegel zu führen.\ntungsrats und seiner Ausschüsse sowie an der Anstalts-\nOrdnungsgemäß unterschriebene und mit dem Abdruck\nversammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen; ihrem\ndes Dienstsiegels versehene Erklärungen und Ersuchen\nVertreter ist jederzeit das Wort zu erteilen.\nder Bank bedürfen zum Gebrauch gegenüber Behörden\n(4) Die Aufsichtsbehörde (Absatz 1) ist ferner befugt, die keiner Beglaubigung.\nAnberaumung von Sitzungen der Organe und die Ankündi-\ngung von Gegenständen zur Beschlußfassung zu verlan-                                       § 15\ngen sowie die Ausführung von Anordnungen und\nAuflösung\nBeschlüssen zu untersagen, die gegen die Gesetze oder\ndie Satzung verstoßen.                                           Die Bank kann nur durch Gesetz aufgelöst werden. Das\nGesetz bestimmt über die Verwendung des Vermögens.\n§ 14\nRechtsstellung                                                      § 16\n(1) Die Bank ist von der Vermögensteuer, Körper-                              (Vollzogene Vorschrift)\nschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit. Die von der Bank\nausgegebenen, auf inländische Währung lautenden\nSchuldverschreibungen sind zur Anlegung von Mündel-                                        § 17\ngeld geeignet.                                                          (Gegenstandslose Übergangsregelung)\n(2) Die von der Bank ausgegebenen Inhaberschuldver-\nschreibungen stehen bei der Ausgabe, Zulassung und                                         § 18\nEinführung an den Börsen den Schuldverschreibungen\ndes Bundes gleich.                                                                 Geltungsbereich\n(3) Die Bank wird ermächtigt, für ihre Anleihen ein          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nSchuldbuch von der Bundesschuldenverwaltung führen zu         Dritten Überleitungsgesetzes auch im land Berlin.\nlassen; auf die in dem Schuldbuch der Bank eingetrage-\nnen Anleiheforderungen sin_d die für Bundesschuldbuch-\n§ 19\nforderungen jeweils geltenden Bestimmungen anzu-\nwenden.                                                                              (Inkrafttreten)","1548           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Errichtung von Truppendienstgerichten\nVom 15. September 1986\nAuf Grund des § 63 Abs. 1 und 2 Satz 2 der Wehr-\ndisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 4. September 1972 (BGBI. 1S. 1665) wird verordnet:\nArtikel 1\nIn § 3 Nr. 3 der Verordnung über die Errichtung von\nTruppendienstgerichten vom 24. November 1972 (BGBI. 1\nS. 2154), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. Sep-\ntember 1978 (BGBI. 1 S. 1573) geändert worden ist,\nwerden\n1. Buchstabe b wie folgt gefaßt:\n,,b) die 3., 5. und 7. Kammer in München\",\n2. Buchstabe d gestrichen.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nKraft.\nBonn, den 15. September 1986\nDer Bundesminister der Verteidigung\nIn Vertretung\nDr. Ermisch","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1986                               1549\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über den Einsatz von Ersatzfahrzeugen im Güterkraftverkehr\nVom 26. September 1986\nAuf Grund des § 12 Abs. 3 des Güterkraftverkehrsgeset-       3. das Kraftfahrzeug im Geltungsbereich des Güter-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März                 kraftverkehrsgesetzes zugelassen ist.\n1983 (BGBI. 1 S. 256), der durch Artikel 19 Abs. 1 Nr. 1       Der Identität zwischen Vermieter und Absender, Ver-\ndes Ersten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 24. April            sender, Empfänger oder Frachtzahler im Sinne der\n1986 (BGBI. 1 S. 560) geändert worden ist, wird mit\nNummer 1 steht es gleich, wenn eine der Parteien des\nZustimmung des Bundesrates verordnet:\nMietvertrages eine Handelsgesellschaft ist, die von der ,\nanderen Partei rechtlich oder wirtschaftlich beherrscht\nArtikel 1                             wird.\nDie Verordnung über den Einsatz von Ersatzfahrzeugen            (2) Eine Ausfertigung des Mietvertrages ist bei allen\nim Güterkraftverkehr vom 2. Januar 1973 (BGBI. 1 S. 1),        Beförderungen im gewerblichen Güterkraftverkehr im\nzuletzt geändert durch Artikel 19 Abs. 4 des Ersten            Kraftfahrzeug mitzuführen und auf Verlangen dem\nRechtsbereinigungsgesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1         zuständigen Kontrollbeamten zur Prüfung auszuhän-\nS. 560), wird wie folgt geändert:                              digen.\"\n1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:                 3. Die bisherigen §§ 3 bis 5 werden §§ 4 bis 6.\n,,Verordnung über den Einsatz von Ersatz- und Miet-\nfahrzeugen im Güterkraftverkehr (Ersatz- und Mietfahr-   4. § 4 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nzeugverordnung GüKG)\".                                      „ 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 die Meldebestätigung\noder entgegen § 3 Abs. 2 eine Ausfertigung des\n2. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:                           Mietvertrages nicht mitführt oder nicht zur Prüfung\naushändigt.\"\n,,§ 3\n(1) Der Unternehmer des Güterfernverkehrs darf ein                             Artikel 2\nKraftfahrzeug abweichend von § 12 Abs. 1 Nr. 1 des\nGüterkraftverkehrsgesetzes einsetzen, sofern               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 105 des Güterkraftver-\n1. der Vermieter nicht Absender, Versender, Empfän-\nkehrsgesetzes auch im Land Berlin.\nger oder Frachtzahler hinsichtlich der mit dem ge-\nmieteten Kraftfahrzeug durchgeführten Beförderun-\ngen im gewerblichen Güterkraftverkehr ist,                                    Artikel 3\n2. die Mietdauer mindestens ein halbes Jahr beträgt        Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nund                                                  Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 26. September 1986\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nDr. Heldmann","1550                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nBerichtigung\nder Neufassung des Schwerbehindertengesetzes\nVom 15. September 1986\n§ 29 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986\n(BGBI. 1 S. 1421) muß vollständig wie folgt lauten:\n,,(2) Die in Absatz 1 genannten Personen und Vertretun-\ngen, die mit der Durchführung dieses Gesetzes beauf-\ntragten Stellen und die Rehabilitationsträger unterstützen\nsich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Ver-\ntrauensmann oder Vertrauensfrau und Beauftragter des\nArbeitgebers sind Verbindungsleute zur Bundesanstalt für\nArbeit und zur Hauptfürsorgestelle.\"\nBonn, d1:m 15. September 1986\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIm Auftrag\nDr. Cramer\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger          Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                         Seite   (Nr.          vom)  lnkrafttretens\n17. 9. 86 Verordnung Nr. 20/86 über die Festsetzung von Ent-\ngelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt           13 417  (175     20. 9. 86)  1. 10. 86\n9500-4-6-4"]}