{"id":"bgbl1-1986-50-5","kind":"bgbl1","year":1986,"number":50,"date":"1986-09-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/50#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-50-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_50.pdf#page=1","order":5,"title":"Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes","law_date":"1986-09-23T00:00:00Z","page":1529,"pdf_page":1,"num_pages":15,"content":["1529\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 A\n1986                   Ausgegeben zu Bonn am 30. September 1986                                                                                                        Nr. 50\nTag                                                                        I n h a It                                                                               Seite\n23. 9. 86 Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               1529\n753-1\n23. 9. 86 Neufassung des Ausglelchsbankgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              1544\n7622-2\n15. 9. 86 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Errichtung von Truppendienstgerichten . . . .                                                         1548\n52-2-5\n26. 9. 86 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Einsatz von Ersatzfahrzeugen im Güterkraft-\nverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1549\n9241-1-2\n15. 9. 86 Berichtigung der Neufassung des Schwerbehindertengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      1550\n811-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1550\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               1551\nBekanntmachung\nder Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes\nVom 23. September 1986\nAuf Grund des Artikels 3 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Wasserhaus-\nhaltsgesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1S. 1165) wird nachstehend der Wortlaut\ndes Wasserhaushaltsgesetzes in der ab 1. Januar 1987 geltenden Fassung\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1976 (BGBI. 1 S. 3017),\n2. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 69 des Einführungsgesetzes\nzur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBL I S. 3341 ),\n3. den am 1. Juli 1980 in Kraft getretenen Artikel 7 des Achtzehnten Strafrechts-\nänderungsgesetzes vom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 373),\n4. den am 1. Januar 1987 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 23. September 1986\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nWallmann","1530                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nGesetz\nzur Ordnung des Wasserhaushalts\n(Wasserhaushaltsgesetz - WHG)\nEinleitende Bestimmung                                                     §2\nErlaubnis- und Bewilligungserfordernis\n§ 1\nSachlicher Geltungsbereich                       (1) Eine Benutzung der Gewässer bedarf der behördli-\nchen Erlaubnis (§ 7) oder Bewilligung (§ 8), soweit sich\n(1) Dieses Gesetz gilt für folge_!2de Gewässer:            nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus\n1.     das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder    den im Rahmen dieses Gesetzes erlassenen landesrecht-\nstehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser       lichen Bestimmungen etwas anderes ergibt.\n(oberirdische Gewässer),                                   (2) Die Erlaubnis und die Bewilligung geben kein Recht\n1 a. das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem          auf Zufluß von Wasser bestimmter Menge und Beschaf-\nHochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der          fenheit. Unbeschadet des § 11 berühren sie nicht privat-\noberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begren-      rechtliche Ansprüche auf Zufluß von Wasser bestimmter\nzung des Küstenmeeres (Küstengewässer),                 Menge und Beschaffenheit.\n2.     das Grundwasser.\n(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirt-                                     §3\nschaftlich untergeordneter Bedeutung sowie Quellen, die                                Benutzungen\nzu Heilquellen erklärt worden sind, von den Bestimmungen\ndieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für § 22.              (1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind\n1.    Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdi-\n(3) Die Länder bestimmen die seewärtige Begrenzung\nschen Gewässern,\nderjenigen oberirdischen Gewässer, die nicht Binnenwas-\nserstraßen des Bundes sind.                                    2.   Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewäs-\nsern,\n3.    Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewäs-\nsern, soweit dies auf den Zustand des Gewässers\nErster Teil                               oder auf den Wasserabfluß einwirkt,\nGemeinsame Bestimmungen für die Gewässer                  4.    Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische\nGewässer,\n§ 1a\n4 a. Einbringen und Einleiten von Stoffen in Küstengewäs-\nGrundsatz\nser, wenn diese Stoffe\n(1) Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaus-           a) von Land aus oder aus Anlagen, die in Küsten-\nhalts so zu bewirtschaften, daß sie dem Wohl der Allge-                gewässern nicht nur vorübergehend errichtet oder\nmeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzel-               festgemacht worden sind, eingebracht oder ein-\nner dienen und daß jede vermeidbare Beeinträchtigung                   geleitet werden oder\nunterbleibt.\nb) in Küstengewässer verbracht worden sind, um sich\n(2) Jedermann ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit                  ihrer dort zu entledigen,\ndenen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein             5.    Einleiten von Stoffen in das Grundwasser,\nkönnen, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt          6.   Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten\nanzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder                 von Grundwasser.\neine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaf-\nten zu verhüten und um eine mit Rücksicht auf den Was-            (2) Als Benutzungen gelten auch folgende Einwir-\nserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Was-              kungen:\nsers zu erzielen.\n1. Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser\ndurch Anlagen, die hierzu bestimmt oder hierfür geeig-\n(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht\nnet sind,\n1. zu einer Gewässerbenutzung, die nach diesem Gesetz          2. Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem\noder nach den Landeswassergesetzen einer Erlaubnis           nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Verände-\noder Bewilligung bedarf,                                     rungen der physikalischen, chemischen oder biologi-\n2. zum Ausbau eines oberirdischen Gewässers.                       schen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1986                               1531\n(3) Maßnahmen, die dem Ausbau eines oberirdischen        ten ist, die nicht durch Auflagen oder durch Maßnahmen\nGewässers dienen, sind keine Benutzungen. Dies gilt auch    einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 4 Abs. 2\nfür Maßnahmen der Unterhaltung eines oberirdischen          Nr. 3) verhütet oder ausgeglichen wird.\nGewässers, soweit hierbei nicht chemische Mittel verwen-\ndet werden.\n§4                                                          §7\nBenutzungsbedingungen und Auflagen                                           Erlaubnis\n(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung können unter Fest-    (1) Die Erlaubnis gewährt die widerrufliche Befugnis, ein\nsetzung von Benutzungsbedingungen und Auflagen erteilt      Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art\nwerden. Auflagen sind auch zulässig, um nachteilige Wir-    und Maß bestimmten Weise zu benutzen; sie kann befri-\nkungen für andere zu verhüten oder auszugleichen.           stet werden.\n(2) Durch Auflagen können ferner insbesondere               (2) Die Erlaubnis geht mit der Wasserbenutzungsanlage\n1. Maßnahmen zur Beobachtung oder zur Feststellung          oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt ist, mit diesem auf\ndes Zustandes vor der Benutzung und von Beein- · den Rechtsnachfolger über, soweit bei der Erteilung nichts\nträchtigungen und nachteiligen Wirkungen durch die     and eres bestimmt ist.\nBenutzung angeordnet,\n§7a\n2. die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter\nvorgeschrieben, soweit nicht die Bestellung eines Ge-       Anforderungen an das Einleiten von Abwasser\nwässerschutzbeauftragten nach § 21 a vorgeschrie-\n(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser darf\nben ist oder angeordnet werden kann,\nnur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwas-\n2 a. Maßnahmen angeordnet werden, die zum Ausgleich sers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der\neiner auf die Benutzung zurückzuführenden Beein- jeweils in Betracht kommenden Anforderungen nach\nträchtigung der physikalischen, chemischen oder bio- Satz 3, mindestens jedoch nach den allgemein anerkann-\nlogischen Beschaffenheit des Wassers erforderlich ten Regeln der Technik möglich ist. § 6 bleibt unberührt.\nsind,                                                 Die Bundesregierung· erläßt mit Zustimmung des Bundes-\n3. dem Unternehmer angemessene Beiträge zu den Ko-           rates allgemeine Verwaltungsvorschriften über Mindestan-\nsten von Maßnahmen auferlegt werden, die eine Kör-     forderungen, die den allgemein anerkannten Regeln der\nperschaft des öffentlichen Rechts trifft oder treffen  Technik entsprechen; enthält Abwasser bestimmter Her-\nwird, um eine mit der Benutzung verbundene Beein-      kunft Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis\nträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten    einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder\noder auszugleichen.                                    einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgut-\nverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind\n§5                             (gefährliche Stoffe), müssen insoweit die Anforderungen in\nVorbehalt                          den allgemeinen Verwaltungsvorschriften dem Stand der\nTechnik entsprechen. Die Bundesregierung bestimmt\n(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung stehen unter dem   durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-\nVorbehalt, daß nachträglich                                 tes die Herkunftsbereiche von Abwasser im Sinne des\n1. zusätzliche Anforderungen an die Beschaffenheit ein-     Satzes 3, das gefährliche Stoffe enthält. Die Anforderun-\nzubringender oder einzuleitender Stoffe gestellt,      gen nach den Sätzen 1 und 3 können auch für den Ort des\n1 a. Maßnahmen der in § 4 Abs. 2 Nr. 2, 2 a und 3 sowie in  Anfalls  des  Abwassers   oder vor seiner Vermischung    fest-\n§ 21 a Abs. 2 genannten Arten angeordnet,             gelegt   werden.\n2.   Maßnahmen für die Beobachtung der Wasserbenut-            (2) Entsprechen vorhandene Einleitungen von Abwas-\nzung und ihrer Folgen angeordnet,                      ser nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so haben die\n3.   Maßnahmen für eine mit Rücksicht auf den Wasser-       Länder sicherzustellen, daß die erforderlichen Maßnah-\nhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Was-         men durchgeführt. werden. Die Länder können Fristen\nsers angeordnet                                        festlegen, innerhalb derer die Maßnahmen abgeschlossen\nsein müssen.\nwerden können. Wird das Wasser auf Grund einer Bewilli-\ngung benutzt, so müssen die Maßnahmen nach den Num-\n(3) Die Länder stellen auch sicher, daß vor dem Einleiten\nmern 2 und 3 wirtschaftlich gerechtfertigt und mit der\nvon Abwasser mit gefährlichen Stoffen ir. eine öffentliche\nBenutzung vereinbar sein.\nAbwasseranlage die erforderlichen Maßnahmen entspre-\n(2) Für alte Rechte und alte Befugnisse (§ 15) gilt Ab-  chend Absatz 1 Satz 3 durchgeführt werden.\nsatz 1 entsprechend, soweit nicht § 15 weitergehende Ein-\nschränkungen zuläßt.\n§8\n§6                                                     Bewilligung\nVersagung\n(1) Die Bewilligung gewährt das Recht, ein Gewässer in\nDie Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen,     einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.\nsoweit von der beabsichtigten Benutzung eine Beeinträch-    Sie gewährt nicht das Recht, Gegenstände, die einem\ntigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine       anderen gehören, oder Grundstücke und Anlagen, die im\nGefährdung der öffentlichen Wasserversorgung, zu erwar-     Besitz eines anderen stehen, in Gebrauch zu nehmen.","1532                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn             (2) Die Zulassung kann befristet und mit Benutzungs-\n1. dem Unternehmer die Durchführung seines Vorhabens          bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.\nohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet\nwerden kann und                                                                        § 10\n2. die Benutzung einem bestimmten Zweck dient, der                           Nachträgliche Entscheidungen\nnach einem bestimmten Plan verfolgt wird.\n(1) Hat ein Betroffener (§ 8 Abs. 3 und 4) gegen die\nSie darf für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in ein\nErteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und läßt\nGewässer sowie für Benutzungen im Sinne des § 3 Abs. 2\nsich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in\nNr. 2 nicht erteilt werden. Satz 2 gilt nicht für das Wieder-\nwelchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden,\neinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei\nso ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzen-\nAusleitungskraftwerken.\nden Auflagen und Entschädigungen einem späteren Ver-\n(3) Ist zu erwarten, daß die Benutzung auf das Recht       fahren vorzubehalten.\neines anderen nachteilig einwirkt und erhebt der Betrof-\n(2) Konnte der Betroffene nachteilige Wirkungen wäh-\nfene Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt\nrend des Verfahrens nach § 9 nicht voraussehen, so kann\nwerden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Auflagen         er verlangen, daß dem Unternehmen nachträglich Aufla-\nverhütet oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich,\ngen gemacht werden. Können die nachteiligen Wirkungen\nso darf die Bewilligung gleichwohl aus Gründen des Wohls       durch nachträgliche Auflagen nicht verhütet oder ausgegli-\nder Allgemeinheit erteilt werden; der Betroffene ist zu\nchen werden, so ist der Betroffene zu entschädigen. Der\nentschädigen.\nAntrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach\n(4) Die Länder können weitere Fälle bestimmen, in           dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den\ndenen nachteilige Wirkungen einen anderen zu Einwen-           nachteiligen Wirkungen der Benutzung Kenntnis erhalten\ndungen berechtigen. In diesen Fällen gilt Absatz 3 ent-        hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des\nsprechend; jedoch können die Länder bestimmen, daß die         der Bewilligung entsprechenden Zustandes dreißig Jahre\nBewilligung auch erteilt werden darf, wenn der aus der         verstrichen sind.\nbeabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den für                                       § 11\nden Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich über-\nsteigt.                                                                       Ausschluß von Ansprüchen\n(5) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemes-           (1) Wegen nachteiliger Wirkungen einer bewilligten\nsene Frist erteilt, die in besonderen Fällen dreißig Jahre     Benutzung kann der Betroffene(§ 8 Abs. 3 und 4) gegen\nüberschreiten darf.                                            den Inhaber der Bewilligung keine Ansprüche geltend\nmachen, die auf die Beseitigung der Störung, auf die\n(6) Die Bewilligung geht mit der Wasserbenutzungsan-        Unterlassung der Benutzung, auf die Herstellung von\nlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt ist, mit        Schutzeinrichtungen oder auf Schadensersatz gerichtet\ndiesem auf den Rechtsnachfolger über, soweit bei der           sind. Hierdurch werden Schadensersatzansprüche wegen\nErteilung nichts anderes bestimmt ist.                         nachteiliger Wirkungen nicht ausgeschlossen, die darauf\nberuhen, daß der Inhaber der Bewilligung angeordnete\nAuflagen nicht erfüllt hat.\n§9\n(2} Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für vertragliche Ansprüche.\nBewilligungsverfahren\nDie Bewilligung kann nur in einem Verfahren erteilt                                      § 12\nwerden, das gewährleistet, daß die Betroffenen und die\nbeteiligten Behörden Einwendungen geltend machen                                Widerruf der Bewilligung\nkönnen.                                                           (1) Die Bewilligung kann, soweit dies nicht schon nach\n§ 5 ohne Entschädigung zulässig ist, gegen Entschädi-\n§9a                               gung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn von der\nZulassung vorzeitigen Beginns                    uneingeschränkten Fortsetzung der Benutzung eine\nerhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit,\n(1) In einem Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren kann     insbesondere der öffentlichen Wasserversorgung, zu\ndie für die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung zustän-   erwarten ist.\ndige Behörde in jederzeit widerruflicher Weise zulassen,\ndaß bereits vor Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung          (2) Die Bewilligung kann ohne Entschädigung, soweit\nmit der Benutzung begonnen wird, wenn                          dies nicht schon nach § 5 zulässig ist, nur ganz oder\nteilweise widerrufen werden, wenn der Unternehmer\n1 . mit einer Entscheidung zugunsten des Unternehmers\ngerechnet werden kann,                                    1 . die Benutzung innerhalb einer ihm gesetzten angemes-\nsenen Frist nicht begonnen oder drei Jahre ununterbro-\n2 an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse\nchen nicht ausgeübt oder ihrem Umfang nach erheblich\noder ein berechtigtes Interesse des Unternehmers\nunterschritten hat,\nbesteht und\n2. den Zweck der Benutzung so geändert hat, daß er mit\n3. der Unternehmer sich verpflichtet, alle bis zur Entschei-\ndem Plan (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) nicht mehr überein-\ndung durch das Unternehmen verursachten Schäden\nstimmt,\nzu ersetzen und, falls die Benutzung nicht erlaubt oder\nbewilligt wird, den früheren Zustand wiederherzu-         3. trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbunde-\nstellen.                                                      nen Warnung wiederholt die Benutzung über den Rah-","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1986                               1533\nmen der Bewilligung hinaus erheblich ausgedehnt oder     deren Ausübung am 12. August 1957 rechtmäßige An-\nBenutzungsbedingungen oder Auflagen nicht erfüllt        lagen vorhanden sind.\nhat.\n(3) Die Länder können andere in einem förmlichen Ver-\n§ 13\nfahren auf Grund der Landeswassergesetze zugelassene\nBenutzung durch Verbände                     Benutzungen den in Absatz 1 genannten Benutzungen\ngleichstellen.\nWasser- und Bodenverbände und gemeindliche Zweck-\nverbände bedürfen auch dann einer Erlaubnis oder einer          (4) Die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Rechte\nBewilligung, wenn sie ein Gewässer im Rahmen ihrer            und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können\nsatzungsmäßigen Aufgaben über die nach diesem Gesetz         gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der\nerlaubnisfreie Benutzung hinaus benutzen wollen. Dies gilt   Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche Beeinträchti-\nnicht, soweit ein altes Recht oder eine alte Befugnis        gung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie\nbesteht oder soweit am 1. März 1960 für Einzelvorhaben       können ohne Entschädigung, soweit dies nicht schon nach\ndurch besondere gesetzliche Vorschrift Abweichendes          dem vor dem 1. Oktober 1976 geltenden Recht zulässig\nbestimmt ist.                                                war, widerrufen werden,\n§ 14                             1. wenn der Unternehmer die Benutzung drei Jahre unun-\nPlanfeststellungen und bergrechtliche Betrlebspläne             terbrochen nicht ausgeübt hat,\n2. soweit die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für\n(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines\nden Unternehmer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt\nGewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren\ninsbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre\ndurchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde\nlang erheblich unterschritten wurde,\nüber die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.\n3. wenn der Unternehmer den Zweck der Benutzung so\n(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung      geändert hat, daß er mit der festgelegten Zweckbestim-\nvon Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über           mung nicht mehr übereinstimmt,\ndie Erteilung der Erlaubnis.\n4. wenn der Unternehmer trotz einer mit der Androhung\n(3) Die Entscheidung ist im Einvernehmen mit der für          der Aufhebung verbundenen Warnung die Benutzung\ndas Wasser zuständigen Behörde zu treffen; bei Planfest-         über den Rahmen des alten Rechts oder der alten\nstellungen durch Bundesbehörden ist die für das Wasser           Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingun-\nzuständige Behörde zu hören.                                     gen oder Auflagen nicht erfüllt hat.\n(4) Über die Beschränkung oder Rücknahme einer nach       Unberührt bleibt die Zulässigkeit nachträglicher Anforde-\nAbsatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung entscheidet    rungen und Maßnahmen ohne Entschädigung nach § 5.\nauf Antrag der für das Wasser zuständigen Behörde die\nPlanfeststellungsbehörde; sie trifft auch nachträgliche Ent-\nscheidungen (§ 10). Absatz 3 ist entsprechend anzu-                                       § 16\nwenden.\nAnmeldung alter Rechte und alter Befugnisse\n(5) Für die Beschränkung oder die Rücknahme einer             (1) Alte Rechte und alte Befugnisse sind, .soweit sie\nnach Absatz 2 erteilten Erlaubnis gilt Absatz 4 sinngemäß.   bekannt sind, von Amts wegen in das Wasserbuch einzu-\ntragen.\n§ 15                               (2) Die Inhaber alter Rechte und alter Befugnisse kön-\nAlte Rechte und alte Befugnisse                 nen öffentlich aufgefordert werden, sie binnen einer Frist\nvon drei Jahren nach der öffentlichen Aufforderung zur\n(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist, soweit die  Eintragung in das Wasserbuch anzumelden. Alte Rechte\nLänder nichts anderes bestimmen, nicht erforderlich für      und alte Befugnisse, die bis zum Ablauf dieser Frist weder\nBenutzungen                                                  bekanntgeworden noch angemeldet worden sind, er-\n1. auf Grund von Rechten, die nach den Landeswasser-         löschen zehn Jahre nach der öffentlichen Aufforderung,\ngesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden  soweit sie nicht bereits vor Ablauf dieser Frist aus anderen\nsind,                                                    Rechtsgründen erloschen sind; auf diese Rechtsfolge ist in\nder öffentlichen Aufforderung hinzuweisen. Auf Rechte,\n2. auf Grund von Bewilligungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1\ndie im Grundbuch eingetragen sind, findet Satz 2 keine\nder Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und\nAnwendung.\nWasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBI. 1\ns. 29),                                                     (3) Dem früheren Inhaber eines nach Absatz 2 Satz 2\n3. auf Grund einer nach der Gewerbeordnung erteilten         erloschenen alten Rechts ist auf seinen Antrag eine Bewil-\nAnlagegenehmigung,                                       ligung im Umfang dieses Rechts zu erteilen, soweit die\nzu deren Ausübung am 12. August 1957 oder zu einem           gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer\nanderen von den Ländern zu bestimmenden Zeitpunkt            Bewilligung vorliegen.\nrechtmäßige Anlagen vorhanden sind.\n(4) Wer durch Naturereignisse oder andere unabwend-\n(2) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist ferner nicht  bare Zufälle gehindert ist, die Frist des Absatzes 2 Satz 1\nerforderlich für Benutzungen auf Grund gesetzlich geregel-    einzuhalten, kann die Anmeldung binnen einer Frist von\nter Planfeststellungsverfahren oder auf Grund hoheitlicher    drei Monaten nach Beseitigung des Hindernisses nach-\nWidmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs, zu        holen.","1534                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§ 17                             nen auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen in\nAndere alte Benutzungen                     einem Ausgleichsverfahren geregelt oder beschränkt wer-\nden, wenn das Wasser nach Menge und Beschaffenheit\n(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung wird erst nach   nicht für alle Benutzungen ausreicht oder sich diese beein-\nAblauf von fünf Jahren seit dem 1. März 1960 erforderlich     trächtigen und wenn das Wohl der Allgemeinheit, insbe-\nfür Benutzungen, die über die nach diesem Gesetz erlaub-      sondere die öffentliche Wasserversorgung, es erfordert. In\nnisfreie Benutzung hinausgehen, soweit sie am 1. März         diesem Verfahren können auch Ausgleichszahlungen fest-\n1960                                                          gesetzt werden.\n1. auf Grund eines Rechts oder einer Befugnis der in § 15\n§ 18 a\nAbs. 1 und 2 genannten Art ausgeübt werden durften,\nohne daß zu dem dort genannten Zeitpunkt recht-                 Pflicht und Pläne zur Abwasserbeseitigung\nmäßige Anlagen vorhanden waren, oder                        (1) Abwasser ist so zu beseitigen, daß das Wohl der\n2. auf Grund eines anderen Rechts oder in sonst zulässi-     Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Abwasserbeseiti-\nger Weise ausgeübt werden durften; für Benutzungen,     gung im Sinne dieses Gesetzes umfaßt das Sammeln,\ndie nur mittels Anlagen ausgeübt werden können, gilt    Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen\ndies nur, wenn zu dem in § 15 Abs: 1 genannten Zeit-    und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von\npunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.              Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseiti-\ngung.\nIst eine Erlaubnis oder eine Bewilligung vor Ablauf der fünf\nJahre beantragt worden, so darf die Benutzung bis zum            (2) Die Länder regeln, welche Körperschaften des\nEintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag    öffentlichen Rechts zur Abwasserbeseitigung verpflichtet\nfortgesetzt werden.                                          sind und die Voraussetzungen, unter denen anderen die\nAbwasserbeseitigung obliegt. Weist ein für verbindlich\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist dem Inhaber eines\nerklärter Plan nach Absatz 3 andere Träger aus, so sind\nRechts auf seinen fristgemäß gestellten Antrag eine Bewil-\ndiese zur Abwasserbeseitigung verpflichtet.\nligung im Umfang seines Rechts zu erteilen; § 6 bleibt\nunberührt. Der Anspruch auf eine Bewilligung nach Satz 1        (3) Die Länder stellen Pläne zur Abwasserbeseitigung\nbesteht nicht, soweit nach dem am 1. März 1960 gelten-       nach überörtlichen Gesichtspunkten auf (Abwasserbeseiti-\nden Recht die Aufhebung oder Beschränkung des Rechts         gungspläne). In diesen Plänen sind insbesondere die\nohne Entschädigung zulässig war.                             Standorte für bedeutsame Anlagen zur Behandlung von\nAbwasser, ihr Einzugsbereich, Grundzüge für die Abwas-\n(3) Wird in den Fällen des Absatzes 2 auf Grund des § 6\nserbehandlung sowie die Träger der Maßnahmen festzule-\neine Bewilligung versagt oder nur in beschränktem\ngen. Die Festlegungen in den Plänen können für verbind-\nUmfang erteilt, so steht dem Berechtigten ein Anspruch\nlich erklärt werden.\nauf Entschädigung zu. Dies gilt nicht, soweit nach dem am\n1 . März 1960 geltenden Recht die Aufhebung oder die\nBeschränkung des Rechts ohne Entschädigung zulässig                                      § 18 b\nwar.                                                                   Bau und Betrieb von Abwasseranlagen ·\n§ 17a                               (1) Abwasseranlagen sind unter Berücksichtigung der\nErlaubnlsfrele Benutzungen                  Benutzungsbedingungen und Auflagen für das Einleiten\nbei Übungen und Erprobungen                   von Abwasser (§§ 4, 5 und 7 a) nach den hierfür jeweils in\nBetracht kommenden Regeln der Technik zu errichten und\nEine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforder- zu betreiben.\nlich bei Übungen und Erprobungen für Zwecke\n(2) Entsprechen vorhandene Anlagen nicht den Vor-\n1. der Verteidigung einschließlich des Zivilschutzes oder   schritten des Absatzes 1, so gilt § 7 a Abs. 2 entspre-\n2. der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit    chend.\noder Ordnung\nfür                                                                                       § 19\na) das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus                                 Wasserschutzgebiete\neinem Gewässer und das Wiedereinleiten des Wassers          (1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,\nin ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen sowie\n1. Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder\nb) das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Ge-          künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteili-\nwässer,\ngen Einwirkungen zu schützen oder\nwenn dadurch andere nicht oder nur geringfügig beein-\n2. das Grundwasser anzureichern oder\nträchtigt werden, keine nachteilige Veränderung der\nEigenschaften des Wassers und keine andere Beeinträch-      3. das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser\ntigung des Wasserhaushalts zu erwarten ist. Das Vorha-           sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Boden-\nben ist der zuständigen Wasserbehörde vorher anzu-               bestandteilen, Dünge- oder Pflanzenbehandlungsmit-\nzeigen.                                                           teln in Gewässer zu verhüten,\n§ 18                            können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden.\nAusgleich von Rechten und Befugnissen                   (2) In den Wasserschutzgebieten können\nArt, Maß und Zeiten der Ausübung von Erlaubnissen,        1. bestimmte Handlungen verboten oder für nur be-\nBewilligungen, alten Rechten und alten Befugnissen kön-           schränkt zulässig erklärt werden und","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1986                                1535\n2. die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grund-         Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachtei-\nstücken zur Duldung bestimmter Maßnahmen verpflich-      lige Veränderung ihrer Eigenschaften zu besorgen ist und\ntet werden. Dazu gehören auch Maßnahmen zur Beob-        auch durch Auflagen nicht verhütet oder ausgeglichen\nachtung des Gewässers und des Bodens.                   werden kann. Bei Rohrleitungsanlagen, die die Grenzen\nder Bundesrepublik kreuzen, kann die Genehmigung auch\n(3) Stellt eine Anordnung nach Absatz 2 eine Enteig-      versagt werden, wenn die Besorgnis durch Teile der\nnung dar, so ist dafür Entschädigung zu leisten; für die     Anlage begründet ist, die außerhalb des Geltungsbereichs\nBeschränkung einer Bewilligung gilt § 12, für die            dieses Gesetzes errichtet oder betrieben werden.\nBeschränkung eines alten Rechts gilt § 15 Abs. 4.\n(4) Setzt eine Anordnung nach Absatz 2 erhöhte Anfor-                                  § 19 C\nderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forst-\nWiderruf der Genehmigung\nwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks beschränken,\nso ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nach-       (1) Die Genehmigung nach § 19 a kann gegen Entschä-\nteile ein angemessener Ausgleich nach Maßgabe des            digung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn eine\nLandesrechts zu leisten, soweit nicht eine Entschädi-        Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachtei·\ngungspflicht nach Absatz 3 besteht. Dies gilt auch für       lige Veränderung ihrer Eigenschaften zu besorgen ist.\nAnordnungen, die vor dem 1. Januar 1987 getroffen wor-       Dies gilt auch, wenn die Besorgnis durch Teile der Rohr-\nden sind. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den     leitungsanlage begründet ist, die außerhalb des Geltungs-\nordentlichen Gerichten offen.                                bereichs dieses Gesetzes errichtet oder betrieben werden.\n(2) Die Genehmigung kann ohne Entschädigung ganz\n§ 19 a                           oder teilweise widerrUfen werden, wenn der Inhaber trotz\nGenehmigung von Rohrleitungsanlagen               einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen War-\nzum Befördern wassergefährdender Stoffe             nung Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.\n(1) Die Errichtung und der Betrieb von Rohrleitungsanla-     (3) Unberührt bleibt die Festsetzung nachträglicher Auf-\ngen zum Befördern wassergefährdender Stoffe bedürfen         lagen ohne Entschädigung nach § 19 b Abs. 1 Satz 3.\nder Genehmigung der für das Wasser zuständigen\nBehörde. Dies gilt nicht für Rohrleitungsanlagen, die den                                § 19 d\nBereich eines Werksgeländes nicht überschreiten oder die\nZubehör einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe sind.\nRechtsverordnungen\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-\n(2) Wassergefährdende Stoffe im Sinne des Absatzes 1\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze\nsind\nder Gewässer, insbesondere im Interesse der öffentlichen\n1. Rohöle, Benzine, Diesel-Kraftstoffe und Heizöle;          Wasserversorgung, für die nach § 19 a genehmigungsbe-\n2. andere flüssige oder gasförmige Stoffe, die geeignet      dürftigen Rohrleitungsanlagen Vorschriften zu erlassen\nsind, Gewässer zu verunreinigen oder sonst in ihren     über\nEigenschaften nachteilig zu verändern; sie werden von   1.    technische Anforderungen an die Errichtung und den\nder Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit                Betrieb der Anlagen,\nZustimmung des Bundesrates bestimmt.\n1 a. die Pflicht zur Anzeige nicht genehmigungsbedürftiger\n(3) Der Genehmigung bedürfen ferner die wesentliche             Änderungen der Anlagen oder ihres Betriebs,\nÄnderung einer unter Absatz 1 fallenden Rohrleitungs-        2.    Prüfungen der Anlagen vor Inbetriebnahme, regel-\nanlage und die wesentliche Änderung des Betriebs einer             mäßig wiederkehrende Prüfungen und Prüfungen auf\nsolchen Anlage.                                                    Grund behördlicher Anordnung durch amtliche oder\n(4) Die Genehmigung geht mit der Anlage auf den                 für diesen Zweck amtlich anerkannte Sachverstän-\nRechtsnachfolger über. Der bisherige Inhaber der Geneh-            dige,\nmigung hat der nach Absatz 1 zuständigen Behörde den         3.    Gebühren und Auslagen, die für die vorgeschriebenen\nÜbergang anzuzeigen.                                               oder behördlich angeordneten Prüfungen der Anlagen\nvon dem Eigentümer und Personen, welche die Anla-\n§ 19 b\ngen herstellen, errichten oder betreiben, zu entrichten\nAuflagen und Bedingungen,                          sind. Die Gebühren werden nur zur Deckung des mit\nVersagung der Genehmigung                           den Prüfungen verbundenen Personal- und Sachauf-\nwandes erhoben, zu dem insbesondP,re der Aufwand\n(1) Die Genehmigung kann zum Schutze der Gewässer,\nfür die Sachverständigen, die Prüfeinrichtungen und\ninsbesondere zum Schutze des Grundwassers, unter\n-stoffe sowie für die Entwicklung geeigneter Prüfver-\nFestsetzung von Bedingungen und Auflagen erteilt wer-\nfahren und für den Erfahrungsaustausch gehört. Es\nden;§ 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt sinngemäß. Die Geneh-\nkann bestimmt werden, daß eine Gebühr auch für eine\nmigung kann befristet werden. Auflagen über Anforderun-\nPrüfung erhoben werden kann, die nicht begonnen\ngen an die Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage sind\noder nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die\nauch nach Erteilung der Genehmigung zulässig, wenn zu\nGründe hierfür von den in Satz 1 genannten Personen\nbesorgen ist, daß eine Verunreinigung der Gewässer oder\nzu vertreten sind. Die Höhe der Gebührensätze richtet\neine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften\nsich nach der Zahl der Stunden, die ein Sachverstän-\neintritt.\ndiger durchschnittlich für die verschiedenen Prüfun-\n(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die            gen benötigt. In der Rechtsverordnung können die\nErrichtung oder den Betrieb der Rohrleitungsanlage eine            Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Ko-","1536                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nstenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden      eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige\nAuslagen und die Kostenerhebung abweichend von           nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu\nden Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes           besorgen ist. Das gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die\nvom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) geregelt werden.      den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten.\n(2) Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender\n§ 19 e                             Stoffe und Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche,\nBestehende Anlagen                         Gülle und Silagesickersäften müssen so beschaffen sein\nund so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben\n(1) Rohrleitungsanlagen, mit deren Errichtung vor Eintritt\nwerden, daß der bestmögliche Schutz der Gewässer vor\nder Genehmigungsbedürftigkeit nach § 19 a Abs. 1 begon-\nVerunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung\nnen ist oder die zu diesem Zeitpunkt bereits betrieben\nihrer Eigenschaften erreicht wird.\nwerden, bedürfen einer Genehmigung nach § 19 a Abs. 1\nnur, wenn für ihre Errichtung oder ihren Betrieb eine            (3) Anlagen im Sinne der Absätze 1 und 2 müssen\nErlaubnis nach den auf Grund des § 24 der Gewerbeord-         mindestens entsprechend den allgemein anerkannten\nnung erlassenen Vorschriften oder eine wasserrechtliche       Regeln der Technik beschaffen sein sowie eingebaut,\nGenehmigung erforderlich war und so\\l\\(eit diese Erlaubnis    aufgestellt, unterhalten und betrieben werden.\noder Genehmigung vor Eintritt der Genehmigungsbedürf-\ntigkeit nach § 19 a Abs. 1 noch nicht erteilt worden ist.        (4) Landesrechtliche Vorschriften für das Lagern was-\nsergefährdender Stoffe in Wasserschutz-, Quellenschutz-,\n(2) Rohrleitungsanlagen, für die nach Absatz 1 eine        Überschwemmungs- oder Plangebieten bleiben unberührt.\nGenehmigung nach § 19 a Abs. 1 nicht erforderlich ist,\nsind der nach § 19 a Abs. 1 zuständigen Behörde inner-           (5) Wassergefährdende Stoffe im Sinne der §§ 19 g bis\nhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Genehmigungs-        19 1 sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, insbeson-\nbedürftigkeit für Anlagen dieser Art anzuzeigen. Dies gilt    dere\nnicht für Rohrleitungsanlagen, für die vor Eintritt der       - Säuren, Laugen,\nGenehmigungsbedürftigkeit auf Grund der Landeswasser-\n- Alkalimetalle, Siliciumlegierungen mit über 30 vom Hun-\ngesetze eine behördliche Genehmigung erteilt ist oder die\ndert Silicium, metallorganische Verbindungen, Halo-\nauf Grund dieser Gesetze angezeigt worden sind. Auf\ngene, Säurehalogenide, Metallcarbonyle und Beizsalze,\nAnlagen nach Satz 1 sind § 19 a Abs. 3 und 4, § 21 sowie\ndie Vorschriften nach § 19 d Nr. 3 anzuwenden. § 19 b         - Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte,\nAbs. 1 Satz 3 und die Vorschriften nach§ 19 d Nr. 2 gelten    - flüssige sowie wasserlösliche Kohlenwasserstoffe,\nentsprechend. Die Untersagung des Betriebs solcher               Alkohole, Aldehyde, Ketone, Ester, halogen-, stickstoff-\nAnlagen ist unter den Voraussetzungen des § 19 c zuläs-          und schwefelhaltige organische Verbindungen,\nsig; die Pflicht zur Entschädigung nach § 19 c Abs. 1 ent-\nfällt, soweit der Betrieb der Rohrleitungsanlage nach ande-   - Gifte,\nren Vorschriften ohne Entschädigung hätte untersagt wer-      die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische\nden können.                                                   oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig\nzu verändern. Der Bundesminister für Umwelt, Natur-\n§ 19 f\nschutz und Reaktorsicherheit erläßt mit Zustimmung des\nZusammentreffen der Genehmigung                    Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften, in\nmit gewerbe- und bergrechtlichen Entscheidungen             denen die wassergefährdenden Stoffe näher bestimmt und\nentsprechend ihrer Gefährlichkeit eingestuft werden.\n(1) Bedarf eine Rohrleitungsanlage der Erlaubnis nach\nden auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung erlassenen             (6) Die Vorschriften der §§ 19 g bis 19 1gelten nicht für\nVorschriften, so entscheidet die für die Erlaubnis zustän-    Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von\ndige Behörde auch über die Erteilung der Genehmigung,\n1. Abwasser,\nihren Widerruf, die Erteilung nachträglicher Auflagen und\nüber die Untersagung des Betriebs. Sieht ein bergrechtli-     2. Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigren-\ncher Betriebsplan die Errichtung oder den Betrieb einer            zen des Strahlenschutzrechts überschreiten.\nRohrleitungsanlage vor, so entscheidet die Bergbehörde        Absatz 1 und die §§ 19 h bis 19 1finden auf Anlagen zum\nauch über die Erteilung der Genehmigung, ihren Widerruf,      Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesicker-\ndie Erteilung nachträglicher Auflagen und über die Unter-     säften keine Anwendung.\nsagung des Betriebs.\n(2) Die Entscheidungen nach Absatz 1 sind im Einver-\n§ 19 h\nnehmen mit der nach § 19 a Abs. 1 zuständigen Behörde\nzu treffen.                                                          Eignungsfeststellung und Bauartzulassung\n§ 19 g                               (1) Anlagen nach § 19 g Abs. 1 und 2 oder Teile von\nAnlagen zum Umgang                         ihnen sowie technische .Schutzvorkehrungen, die nicht\neinfacher oder herkömmlicher Art sind, dürfen nur verwen-\nmit wassergefährdenden Stoffen\nder werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen\n(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und           Behörde festgestellt ist. Soweit solche Anlagen, Anlagen-\nBehandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen             teile und Schutzvorkehrungen serienmäßig hergestellt\nzum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich            werden, können sie der Bauart nach zugelassen werden.\nder gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher       Die Bauartzulassung kann inhaltlich beschränkt, befristet\nEinrichtungen müssen so beschaffen sein und so einge-         und unter Auflagen erteilt werden. Sie wird von der für den\nbaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, daß      Herstellungsort oder Sitz des Einfuhrunternehmens","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1986                               1537\nzuständigen Behörde erteilt und gilt für den Geltungs-                                     § 19 k\nbereich dieses Gesetzes. Bedürfen die Anlagen, Anlagen-                            Besondere Pflichten\nteile oder technischen Schutzvorkehrungen einer gewer-\nbeim Befüllen und Entleeren\nberechtlichen Bauartzulassung oder eines baurechtlichen\nPrüfzeichens, so entfällt die Eignungsfeststellung nach           Wer eine Anlage zum Lagern wassergefährdender\nSatz 1 und die Bauartzulassung nach Satz 2; bei der            Stoffe befüllt oder entleert, hat diesen Vorgang zu überwa-\nErteilung der gewerberechtlichen Bauartzulassung oder          chen und sich vor Beginn der Arbeiten vom ordnungsge-\ndes baurechtlichen Prüfzeichens sind die Anforderungen         mäßen Zustand der dafür erforderlichen Sicherheitsein-\nder wasserrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen.         richtungen zu überzeugen. Die zulässigen Belastungs-\ngrenzen der Anlagen und der Sicherheitseinrichtungen\n(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für                          sind beim Befüllen oder Entleeren einzuhalten.\n1. das vorübergehende Lagern in Transportbehältern\nsowie das kurzfristige Bereitstellen oder Aufbewahren                                   § 191\nwassergefährdender Stoffe in Verbindung mit dem\nTransport, wenn die Behälter oder Verpackungen den                                 Fachbetriebe\nVorschriften und Anforderungen für den Transport im           (1) Anlagen nach § 19 g Abs. 1 und 2 dürfen nur von\nöffentlichen Verkehr genügen,                              Fachbetrieben eingebaut, aufgestellt, instandgehalten,\n2. wassergefährdende Stoffe, die                               instandgesetzt und gereinigt werden; § 19 i Abs. 1 bleibt\nunberührt. Die Länder können Tätigkeiten bestimmen, die\na) sich im Arbeitsgang befinden,\nnicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen.\nb) in Laboratorien in der für den Handgebrauch erfor-\nd(;)rlichen Menge bereitgehalten werden.                 (2) Fachbetrieb im Sinne des Absatzes 1 ist, wer\n1 . über die Geräte und Ausrüstungsteile sowie über das\nsachkundige Personal verfügt, durch die die Einhaltung\n§ 19 i                                der Anforderungen nach § 19 g Abs. 3 gewährleistet\nPflichten des Betreibers                        wird, und\n2. berechtigt ist, Gütezeichen einer baurechtlich aner-\n(1) Der Betreiber hat mit dem Einbau, der Aufstellung,\nkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft zu\nInstandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung von Anla-\nführen, oder einen Überwachungsvertrag mit einer\ngen nach § 19 g Abs. 1 und 2 Fachbetriebe nach § 19 1zu\nTechnischen Überwachungsorganisation abgeschlos-\nbeauftragen, wenn er selbst nicht die Voraussetzungen\nsen hat, der eine mindestens zweijährige Überprüfung\ndes § 19 1 Abs. 2 erfüllt oder nicht eine öffentliche Einrich-\neinschließt.\ntung ist, die über eine dem § 19 1Abs. 2 Nr. 2 gleichwertige\nÜberwachung verfügt.                                           Ein Fachbetrieb darf seine Tätigkeit auf bestimmte Fach-\nbereiche beschränken.\n(2) Der Betreiber einer Anlage nach § 19 g Abs. 1 und 2\nhat ihre Dichtheit und die Funktionsfähigkeit der Sicher-                                   § 20\nheitseinrichtungen ständig zu überwachen. Die zuständige                              Entschädigung\nBehörde kann im Einzelfall anordnen, daß der Betreiber\neinen Überwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb nach              (1) Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entschädi-\n§ 19 1 abschließt, wenn er selbst nicht die erforderliche      gung hat den eintretenden Vermögensschaden angemes-\nSachkunde besitzt oder nicht über sachkundiges Personal        sen auszugleichen. Soweit zur Zeit der die Entschädi-\nverfügt. Er hat darüber hinaus nach Maßgabe des Landes-        gungspflicht auslösenden behördlichen Verfügung Nut-\nrechts Anlagen durch zugelassene Sachverständige auf           zungen gezogen werden, ist von dem Maß ihrer Beein-\nden ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen, und          trächtigung auszugehen; hat der Entschädigungsberech-\nzwar                                                           tigte Maßnahmen getroffen, um die Nutzungen zu steigern,\nund ist nachgewiesen, daß die Maßnahmen die Nutzungen\n1. vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Än-         nachhaltig gesteigert hätten, so ist dies zu berücksichti-\nderung,                                                    gen. Außerdem ist eine infolge der behördlichen Verfü-\n2. spätestens fünf Jahre, bei unterirdischer Lagerung in       gung eingetretene Minderung des gemeinen Werts von\nWasser- und Quellenschutzgebieten spätestens zwei-         Grundstücken zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach\neinhalb Jahre nach der letzten Überprüfung,                Satz 2 bereits berücksichtigt ist.\n3. vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr         (2) Soweit nicht gesetzlich wasserwirtschaftliche oder\nstillgelegten Anlage,                                      andere Maßnahmen als Entschädigung zugelassen wer-\n4. wenn die Prüfung wegen der Besorgnis einer Wasser-          den, ist die Entschädigung in Geld festzusetzen.\ngefährdung angeordnet wird,\n5. wenn die Anlage stillgelegt wird.                                                         § 21\nÜberwachung\n(3) Die zuständige Behörde kann dem Betreiber Maß-\nnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens                 (1) Wer ein Gewässer benutzt ,oder einen Antrag auf\nauferlegen, soweit dies zur frühzeitigen Erkennung von          Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung gestellt hat, ist\nVerunreinigungen, die von Anlagen nach § 19 g Abs. 1           verpflichtet, eine behördliche Überwachung der Anlagen,\nund 2 ausgehen können, erforderlich ist. Sie kann ferner       Einrichtungen und Vorgänge zu dulden, die für die Gewäs-\nanordnen, daß der Betreiber einen Gewässerschutzbeauf-         serbenutzung von Bedeutung sind. Er hat dazu, insbeson-\ntragten zu bestellen hat; die §§ 21 b bis 21 g gelten ent-     dere zur Prüfung, ob eine beantragte Benutzung zugelas-\nsprechend.                                                     sen werden kann, welche Benutzungsbedingungen und","1538                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAuflagen dabei festzusetzen sind, ob sich die Benutzung in     verteidigung dienen, zum Geschäftsbereich des Bundes-\ndem zulässigen Rahmen hält und ob nachträglich Anord-          ministers der Verteidigung gehörenden Stellen übertragen\nnungen auf Grund des§ 5 oder ergänzender landesrecht-          wird.\nlicher Vorschriften zu treffen sind,\n(5) Absatz 4 gilt nicht im Land Berlin.\n1 . das Betreten von Betriebsgrundstücken und -räumen\nwährend der Betriebszeit,\n2. das Betreten von Wohnräumen sowie von Betriebs-                                         § 21 a\ngrundstücken und -räumen außerhalb der Betriebszeit,                  Bestellung von Betriebsbeauftragten\nsofern die Prüfung zur Verhütung dringender Gefahren                           für Gewässerschutz\nfür die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich\nist, und                                                      (1) Benutzer von Gewässern, die an einem Tag mehr als\n750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen, haben einen\n3. das Betreten von Grundstücken und Anlagen, die nicht        oder mehrere Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz\nzum unmittelbar angrenzenden befriedeten Besitztum         (Gewässerschutzbeauftragte) zu bestellen.\nvon Räumen nach den Nummern 1 und 2 gehören,\njederzeit                                                    (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß die\nEinleiter von Abwasser in Gewässer, für die die Bestellung\nzu gestatten; das Grundrecht der Unverletztlichkeit der        eines Gewässerschutzbeauftragten nach Absatz 1 ' nicht\nWohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Num-         vorgeschrieben ist, und die Einleiter von Abwasser in\nmer 2 eingeschränkt. Er hat ferner zu dem gleichen Zweck       Abwasseranlagen einen oder mehrere Gewässerschutz-\nAnlagen und Einrichtungen zugänglich zu machen, Aus-           beauftragte zu bestellen haben.\nkünfte zu erteilen, Arbeitskräfte, Unterlagen und Werk-\nzeuge zur Verfügung zu stellen und technische Ermittlun-         (3) Wer vor dem 1. Oktober 1976 nach § 4 Abs. 2 Nr. 2\ngen und Prüfungen zu ermöglichen. Benutzer von Gewäs-          als verantwortlicher Betriebsbeauftragter hinsichtlich des\nsern, für die ein Gewässerschutzbeauftragter bestellt ist      Einleitens von Abwasser bestellt worden ist. gilt als Ge-\n(§ 21 a), haben diesen auf Verlangen der zuständigen           wässerschutzbeauftragter.\nBehörde zu Überwachungsmaßnahmen nach den Sätzen\n2 und 3 hinzuzuziehen.\n§ 21 b\n(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für den, der\nAufgaben\n1. eine Rohrleitungsanlage nach § 19 a errichtet oder\nbetreibt,                                                    (1) Der Gewässerschutzbeauftragte ist berechtigt und\nverpflichtet,\n2. eine Anlage nach § 19 g Abs. 1 und 2 herstellt, einbaut,\naufstellt, unterhält oder betreibt oder                    1. die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auf-\nlagen im Interesse des Gewässerschutzes zu überwa-\n3. Inhaber eines gewerblichen Betriebs nach § 19 1 ist.            chen, insbesondere durch regelmäßige Kontrolle der\nDie Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, auf denen             Abwasseranlagen im Hinblick auf die Funktionsfähig:.\ndie Anlagen hergestellt, errichtet, eingebaut, aufgestellt,        keit, den ordnungsgemäßen Betrieb sowie die War-\nunterhalten oder betrieben werden, haben das Betreten              tung, durch Messungen des Abwassers nach Menge\nder Grundstücke zu gestatten, Auskünfte zu erteilen und            und Eigenschaften, durch Aufzeichnungen der Kontroll-\ntechnische Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen.              und Meßergebnisse; er hat dem Benutzer festgestellte\nMängel mitzuteilen und Maßnahmen zu ihrer Beseiti-\n(2 a) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann       gung vorzuschlagen,\ndie Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-\n2. auf die Anwendung geeigneter Abwasserbehandlungs-\nwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1\nverfahren einschließlich der Verfahren zur ordnungs-\nbis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen\ngemäßen Verwertung oder Beseitigung der bei der\nder Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfah-\nAbwasserbehandlung entstehenden Reststoffe hinzu-\nrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ausset-\nwirken,\nzen würde.\n3. auf die Entwicklung und Einführung von\n(3) Für die zur Überwachung nach den Absätzen 1 und 2\nzuständigen Behörden und ihre Bediensteten gelten die              a) innerbetrieblichen Verfahren zur Vermeidung oder\n§§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit                  Verminderung des Abwasseranfalls nach Art und\n§ 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung                     Menge,\nnicht. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kennt-       b) umweltfreundlichen Produktionen\nnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer\nhinzuwirken,\nSteuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden\nBesteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung          4. die Betriebsangehörigen über die in dem Betrieb ver-\nein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit          ursachten Gewässerbelastungen sowie über die Ein-\nes sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunfts-               richtungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung\npflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt.              unter Berücksichtigung der wasserrechtlichen Vor-\nschriften aufzuklären.\n(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestim-              (2) Der Gewässerschutzbeauftragte erstattet dem Be-\nmen, daß die behördliche Überwachung im Sinne dieser           nutzer jährlich einen Bericht über die nach Absatz 1 getrof-\nVorschrift bei Anlagen und Einrichtungen, die der Landes-      ~enen und beabsichtigten Maßnahmen.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1986                             1539\n(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfalle die in                                § 21 f\nden Absätzen 1 und 2 aufgeführten Aufgaben des Gewäs-                         Benachteiligungsverbot\nserschutzbeauftragten\n1. näher regeln,                                                Der Gewässerschutzbeauftragte darf wegen der Erfül-\nlung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt\n2. erweitern, soweit es die Belange des Gewässerschut-       werden.              ·\nzes erfordern,\n3. einschränken, wenn dadurch die ordnungsgemäße                                        § 21 g\nSelbstüberwachung nicht beeinträchtigt wird.                                    Sonderregelung\nDie Länder können für Abwassereinleitungen von\n§ 21  C                          Gebietskörperschaften, aus Gebietskörperschaften gebil-\ndeten Zusammenschlüssen und öffentlich-rechtlichen\nPflichten des Benutzers\nWasserverbänden eine von den §§ 21 a bis 21 f abwei-\n(1) Der Benutzer hat den Gewässerschutzbeauftragten        chende Regelung treffen. Diese Regelung muß eine min-\nschriftlich zu bestellen; werden mehrere Gewässerschutz-     destens gleichwertige Selbstüberwachung und Verstär-\nbeauftragte bestellt, sind die dem einzelnen Gewässer-       kung der Anstrengungen im Interesse des Gewässer-\nschutzbeauftragten obliegenden Aufgaben genau zu             schutzes gewährleisten.\nbezeichnen. Der Benutzer hat die Bestellung der zuständi-\ngen Behörde anzuzeigen.                                                                  § 22\n(2) Der Benutzer darf zum Gewässerschutzbeauftragten                        Haftung für Änderung\nnur bestellen, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erfor-              der Beschaffenheit des Wassers\nderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Werden          (1) Wer in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einleitet\nder zuständigen Behörde Tatsachen bekannt, aus denen         oder wer auf ein Gewässer derart einwirkt, daß die physi-\nsich ergibt, daß der Gewässerschutzbeauftragte nicht die     kalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des\nzur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde        Wassers verändert wird, ist zum Ersatz des daraus einem\noder Zuverlässigkeit besitzt, kann sie verlangen, daß der    anderen entstehenden Schadens verpflichtet. Haben meh-\nBenutzer einen anderen Gewässerschutzbeauftragten be-        rere die Einwirkungen vorgenommen, so haften sie als\nstellt.\nGesamtschuldner.\n(3) Werden mehrere Gewässerschutzbeauftragte                 (2) Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist, Stoffe\nbestellt, so hat der Benutzer für die erforderliche Koordi-  herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu\nnierung in der Wahrnehmung der Aufgaben, insbesondere        befördern oder wegzuleiten, derartige Stoffe in ein Gewäs-\ndurch Bildung eines Ausschusses, zu sorgen. Entspre-         ser, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein, so\nchendes gilt, wenn neben einem oder mehreren Gewäs-          ist der Inhaber der Anlage zum Ersatz des daraus einem\nserschutzbeauftragten Betriebsbeauftragte nach anderen       anderen entstehenden Schadens verpflichtet; Absatz 1\ngesetzlichen Vorschriften bestellt werden.                   Satz 2 gilt entsprechend. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein,\n(4) Der Benutzer hat den Gewässerschutzbeauftragten       wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht ist.\nbei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm       (3) Kann ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gemäß\ninsbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben      § 11 nicht geltend gemacht werden, so ist der Betroffene\nerforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen,  nach § 10 Abs. 2 zu entschädigen. Der Antrag ist auch\nGeräte und Mittel zur Verfügung zu stellen.                  noch nach Ablauf der Frist von dreißig Jahren zulässig.\n§ 21 d\nStellungnahme zu lnvestitionsentscheldungen                                     Zweiter Teil\n(1) Der Benutzer hat vor Investitionsentscheidungen, die        Bestimmungen für oberirdische Gewässer\nfür den Gewässerschutz bedeutsam sein können, eine\nStellungnahme des Gewässerschutzbeauftragten einzu-                            l:rster Abschnitt\nholen.\nErlaubnisfrele Benutzungen\n(2) Die Stellungnahme ist so rechtzeitig einzuholen, daß\nsie bei der Investitionsentscheidung angemessen berück-                                  § 23\nsichtigt werden kann; sie ist derjenigen Stelle vorzulegen,                      Gemelngebrauch\ndie über die Investition entscheidet.\n(1) Jedermann darf oberirdische Gewässer in ein~m\nUmfang benutzen, wie dies nach Landesrecht als Gemein-\n§ 21 e                          gebrauch gestattet ist, soweit nicht Rechte anderer entge-\nVortragsrecht                       genstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer-\noder Anliegergebrauch anderer dadurch nicht beeinträch-\nDer Benutzer hat dafür zu sorgen, daß der Gewässer-\ntigt werden.\nschutzbeauftragte seine Vorschläge oder Bedenken\nunmittelbar der entscheidenden Stelle vortragen kann,           (2) Die Länder können das Einleiten von Abwasser in ein\nwenn er sich mit dem zuständigen Betriebsleiter nicht        Gewässer als Gemeingebrauch nur insoweit zulassen, als\neinigen konnte und wegen der besonderen Bedeutung der        dies nach dem am 1. März 1960 geltenden Recht als\nSache eine Entscheidung dieser Stelle für erforderlich hält. Gemeingebrauch zulässig war.","1540                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§ 24                               3. welche sonstigen Einwirkungen abzuwehren sind,\nEigentümer- und Anliegergebrauch                       durch die die Beschaffenheit des Wassers nachteilig\nbeeinflußt werden kann.\n(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erfor-\nderlich zur Benutzung eines oberirdischen Gewässers               (2) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 gilt gegen-\ndurch den Eigentümer oder den durch ihn Berechtigten für        über den Inhabern einer Erlaubnis, einer Bewilligung,\nden eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht beein-            eines alten Rechts oder einer alten Befugnis erst, wenn\nträchtigt werden, keine nachteilige Veränderung der            diese Rechte und Befugnisse der Reinhalteordnung ange-\nEigenschaft des Wassers, keine wesentliche Verminde-            paßt worden sind; § 12 Abs. 1 und § 15 Abs. 4 bleiben\nrung der Wasserführung und keine andere Beeinträchti-           unberührt. Auf Erlaubnisse und Bewilligungen, die in\ngung des Wasserhaushalts zu erwarten sind. Die Länder          einem Planfeststellungsverfahren gemäß § 14 Abs. 1\nkönnen den Eigdntümergebrauch ausschließen, soweit er          erteilt worden sind, findet § 14 Abs. 4 Anwendung.\nbisher nicht zugelassen war.\n(2) Die Länder können bestimmen, daß die Eigentümer\nder an oberirdische Gewässer angrenzenden Grundstücke                              Dritter Abschnitt\nund die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten\nUnterhaltung und Ausbau\n(Anlieger) sowie die Eigentümer der an Anliegergrund-\nstücke angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung\n§ 28\ndieser Grundstücke Berechtigten (Hinterlieger) oberirdi-\nsche Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung nach                               Umfang der Unterhaltung\nMaßgabe des Absatzes 1 benutzen dürfen.\n(1) Die Unterhaltung eines Gewässers umfaßt die Erhal-\n(3) An Bundeswasserstraßen und an sonstigen Gewäs-          tung eines ordnungsmäßigen Zustandes für den Wasser-\nsern, die der Schiffahrt dienen oder künstlich errichtet sind, abfluß und an schiffbaren Gewässern auch· die Erhaltung\nfindet ein Gebrauch nach Absatz 2 durch die Anlieger und       der Schiffbarkeit. Bei der Unterhaltung ist den Belangen\nHinterlieger nicht statt.                                      des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erho-\nlungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichti-\n§ 25                               gen. Die Länder können bestimmen, daß es zur Unterhal-\nBenutzung zu Zwecken der Fischerei                   tung gehört, das Gewässer und seine Ufer auch in anderer\nwasserwirtschaftlicher Hinsicht in ordnungsmäßigem Zu-\nDie Länder können bestimmen, daß für das Einbringen         stand zu erhalten. Das gilt auch für Maßnahmen zur\nvon Stoffen in oberirdische Gewässer zu Zwecken der            Verbesserung und Erhaltung des Selbstreinigungsvermö-\nFischerei eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht erfor-    gens, soweit nicht andere dazu verpflichtet sind;§ 4 Abs. 2\nderlich ist.                                                   Nr. 3 bleibt unberührt.\n(2) Für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer gelten\nzweiter Abschnitt                             die Vorschriften über den Umfang der Unterhaltung inso-\nReinhaltung                               weit, als nicht in einem Verfahren nach§ 31 etwas anderes\nbestimmt wird oder Bundes- oder Landesrecht etwas\n§ 26                               anderes bestimmt.\nEinbringen, Lagern und Befördern von Stoffen\n§ 29\n(1) Feste Stoffe dürfen in ein Gewässer nicht zu dem\nUnterhaltungslast\nZweck eingebracht werden, sich ihrer zu entledigen.\nSchlammige Stoffe rechnen nicht zu den festen Stoffen.            (1) Die Unterhaltung von Gewässern obliegt, soweit sie\nnicht Aufgabe von Gebietskörperschaften, von Wasser-\n(2) Stoffe dürfen an einem Gewässer nur so gelagert         und Bodenverbänden oder gemeindlichen Zweckverbän-\noder abgelagert werden, daß eine Verunreinigung des            den ist, den Eigentümern der Gewässer, den Anliegern\nWassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung sei-\nund denjenigen Eigentümern von Grundstücken und Anla-\nner Eigenschaften oder des Wasserabflusses nicht iu            gen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die die\nbesorgen ist. Das gleiche gilt für die Beförderung von\nUnterhaltung erschweren. Die Länder können bestimmen,\nFlüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. Weiter-\ndaß die Unterhaltung auch anderen Eigentümern von\ngehende Verbotsvorschriften bleiben unberührt.\nGrundstücken im Einzugsgebiet obliegt. Bestehende Ver-\npflichtungen anderer zur Unterhaltung von Gewässerstrek-\n§ 27                              ken oder von Bauwerken im oder am Gewässer werden\nReinhalteordnung                          durch Satz 1 und durch eine nach Satz 2 ergehende\nRegelung nicht berührt. Die Länder bestimmen, in welcher\n(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimm-       Weise die Unterhaltungspflicht zu erfüllen ist; sie können\nten Stellen können durch Rechtsverordnung für oberirdi-        für die Zeit bis zum 1. Januar 1965 die Unterhaltungslast\nsche Gewässer oder Gewässerteile aus Gründen des               abweichend regeln.\nWohls der Allgemeinheit Reinhalteordnungen erlassen.\nDie Reinhalteordnungen können insbesondere vor-                   (2) Wird die Unterhaltungspflicht nach Absatz 1 nicht\nschreiben,                                                     oder nicht genügend erfüllt, so ist sicherzustellen, daß die\njeweils erforderlichen Unterhaltungsarbeiten durch eine\n1. daß bestimmte Stoffe nicht zugeführt werden dürfen,         Gebietskörperschaft oder einen Wasser- und Bodenver-\n2. daß bestimmte Stoffe, die zugeführt werden, bestimm-        band oder einen gemeindlichen Zweckverband ausgeführt\nten Mindestanforderungen genügen müssen,                   werden.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1986                               1541\n§ 30                                                      Dritter Teil\nBesondere Pflichten Im Interesse der Unterhaltung                    Bestimmungen für die Küstengewässer\n(1) Soweit es zur ordnungsmäßigen Unterhaltung eines                                    § 32 a\nGewässers erforderlich ist, haben die Anlieger und die\nHinterlieger nach vorheriger Ankündigung zu dulden, daß                        Erlaubnisfreie Benutzungen\ndie Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die          Die Länder können bestimmen, daß eine Erlaubnis oder\nGrundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus          Bewilligung nicht erforderlich ist\nihnen Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen, wenn\ndiese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten       1. für das Einbringen von Stoffen zu Zwecken der Fi-\nbeschafft werden können.                                           scherei,\n2. für das Einleiten von Grund-, Quell- und Niederschlags-\n(2) Die Anlieger haben zu dulden, daß der zur Unterhal-\nwasser,\ntung Verpflichtete die Ufer bepflanzt, soweit es für die\nUnterhaltung erforderlich ist. Sie können verpflichtet wer-   3. für das Einbringen und Einleiten von anderen Stoffen,\nden, die Ufergrundstücke in erforderlicher Breite so zu            wenn dadurch die Eigenschaften eines Küstengewäs-\nbewirtschaften, daß die Unterhaltung nicht beeinträchtigt          sers nicht oder nur in einem unerheblichen Ausmaß\nwird; sie haben bei der Nutzung die Erfordernisse des              nachteilig verändert werden.\nUferschutzes zu beachten.\n(3) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 oder 2\nSchäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadens-                                    § 32 b\nersatz.                                                                                Reinhaltung\n§ 31                               Stoffe dürfen am Küstengewässer nur so gelagert oder\nabgelagert werden, daß eine Verunreinigung des Wassers\nAusbau\noder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigen-\n(1) Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche         schaften nicht zu besorgen ist. Das gleiche gilt für die\nUmgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Ausbau)       Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohr-\nbedarf der vorherigen Durchführung eines Planfeststel-       leitungen.\nlungsverfahrens. Deich- und Dammbauten, die den Hoch-\nwasserabfluß beeinflussen, stehen dem Ausbau gleich.\nEin Ausbau kann ohne vorherige Durchführung eines                                     Vierter Teil\nPlanfeststellungsverfahrens genehmigt werden, wenn mit                  Bestimmungen für das Grundwasser\nEinwendungen nicht zu rechnen ist.\n§ 33\n(1 a) Beim Ausbau sind in Linienführung und Bauweise\nnach Möglichkeit Bild und Erholungseignung der Gewäs-                         Erlaubnisfreie Benutzungen\nserlandschaft sowie die Erhaltung und Verbesserung des          (1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erfor-\nSelbstreinigungsvermögens des Gewässers zu beachten.         derlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten        -\n(2) In dem Verfahren sind Art und Ausmaß der Ausbau-      oder Ableiten von Grundwasser\nmaßnahmen und die Einrichtungen, die im öffentlichen         1. für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hof-\nInteresse oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf          betrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hof-\nRechte anderer erforderlich sind, festzustellen sowie der         betriebs oder in geringen Mengen zu einem vorüber-\nAusgleich von Schäden anzuordnen.                                 gehenden Zweck,\n(2 a) § 9 a gilt in einem Planfeststellungsverfahren oder 2. zum Zweck der gewöhnlichen Bodenentwässerung\nin einem Genehmigungsverfahren nach Absatz 1 Satz 3               landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch\nentsprechend.                                                     genutzter Grundstücke.\n(3) Erstreckt sich ein beabsichtigter Ausbau auf ein          (2) Die Länder können allgemein oder für einzelne-\nGewässer, das der Verwaltung mehrerer Länder unter-           Gebiete bestimmen, daß\nsteht, und ist ein Einvernehmen über den Ausbauplan           1. in den in Absatz 1 aufgeführten Fällen eine Erlaubnis\nnicht zu erreichen, so soll der Bund auf Antrag eines             oder eine Bewilligung erforderlich ist,\nbeteiligten Landes zwischen den Ländern vermitteln.\n2. für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder\nAbleiten von Grundwasser in geringen Mengen für\nVierter Abschnitt                             gewerbliche Betriebe sowie für die Landwirtschaft, die\nüberschwemm u ngsgeblete                              Forstwirtschaft oder den Gartenbau über die in\nAbsatz 1 bezeichneten Zwecke hinaus eine Erlaubnis\noder eine Bewilligung nicht erforderlich ist.\n§ 32\nÜberschwemmungsgebiete\nSoweit es die Regelung des Wasserabflusses erfordert,                                   § 34\nsind die Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt wer-                                 Reinhaltung\nden, zu Überschwemmungsgebieten zu erklären. Für sol-\nche Gebiete sind Vorschriften zu erlassen, die den schad-        (1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Stoffen in das\nlosen Abfluß des Hochwassers sichern.                         Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine schädliche","1542                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nVerunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige                 (2) Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise\nnachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu          vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und\nbesorgen ist.                                                  die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden\nvon der Veränderungssperre nicht berührt.\n(2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert wer-\nden, daß eine schädliche Verunreinigung des Grundwas-              (3) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von drei\nsers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner        Jahren außer Kraft, sofern die Rechtsverordnung keinen\nEigenschaften nicht zu besorgen ist. Das gleiche gilt für die  früheren Zeitpunkt bestimmt. Die Frist von drei Jahren\nBeförderung von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohr-            kann, wenn besondere Umstände es erfordern, durch\nleitungen.                                                     Rechtsverordnung um höchstens ein Jahr verlängert\nwerden.\n§ 35\n(4) Von der Veränderungssperre können Ausnahmen\nErdaufschlüsse                          zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche\n(1) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es erfor-       Belange nicht entgegenstehen.\ndert, haben die Länder zu bestimmen, daß Arbeiten, die\nüber eine bestimmte Tiefe hinaus in den Boden eindrin-\ngen, zu überwachen sind.                                                                  § 36 b\nBewirtschaftungspläne\n(2) Wird unbefugt oder unbeabsichtigt Grundwasser\nerschlossen, so kann die Beseitigung der Erschließung             (1) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es erfor-\nangeordnet werden, wenn Rücksichten auf den Wasser-           dert, stellen die Länder zur Bewirtschaftung der Gewässer\nhaushalt es erfordern.                                        (§ 1 a) Pläne auf, die dem Schutz der Gewässer als\nBestandteil des Naturhaushalts, der Schonung der Grund-\nwasservorräte und den Nutzungserfordernissen Rechnung\ntragen (Bewirtschaftungspläne).\nFünfter Teil\nWasserwirtschaftliche Planung; Wasserbuch                    (2) Bewirtschaftungspläne sind aufzustellen für oberirdi-\nsche Gewässer oder Gewässerteile,\n§ 36                              1. die Nutzungen dienen, die eine zu erhaltende oder\nWasserwlrtschaftllche Rahmenpläne                        künftige öffentliche Wasserversorgung aus diesen\nGewässern oder Gewässerteilen beeinträchtigen\n(1) Um die für die Entwicklung der Lebens- und Wirt-             können,\nschaftsverhältnisse notwendigen wasserwirtschaftlichen\nVoraussetzungen zu sichern, sollen für Flußgebiete oder       2. bei denen es zur Erfüllung zwischenstaatlicher Verein-\nWirtschaftsräume oder für Teile von solchen wasserwirt-             barungen oder bindender Beschlüsse der Europäi-\nschaftliche Rahmenpläne aufgestellt werden. Sie sind der            schen Gemeinschaften erforderlich ist.\nEntwicklung fortlaufend anzupassen.                               (3) In den Bewirtschaftungsplänen für oberirdische\nGewässer oder Gewässerteile werden unter Berücksichti-\n(2) Ein wasserwirtschaftlicher Rahmenplan muß den\ngung der natürlichen Gegebenheiten festgelegt\nnutzbaren Wasserschatz, die Erfordernisse des Hochwas-\nserschutzes und die Reinhaltung der Gewässer berück-          1. die Nutzungen, denen das Gewässer dienen soll,\nsichtigen. Die wasserwirtschaftliche Rahmenplanung und        2. die Merkmale, die das Gewässer in seinem Verlauf\ndie Erfordernisse der Raumordnung sind miteinander in               aufweisen soll,\nEinklang zu bringen.\n3. die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die festge-\n(3) Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne sind von den              legten Merkmale zu erreichen oder zu erhalten, sowie\nLändern nach Richtlinien aufzustellen, die die Bundes-             die einzuhaltenden Fristen,\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates erläßt.             4. sonstige wasserwirtschaftliche Maßnahmen.\n(4) Die Bewirtschaftungspläne sind der Entwicklung fort-\nlaufend anzupassen.\n§ 36 a\nVeränderungssperre zur Sicherung von Planungen                  (5) Die Bewirtschaftungspläne sind durch die nach die-\nsem Gesetz und nach den Landeswassergesetzen zu\n(1) Zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der           treffenden Entscheidungen, insbesondere durch zusätzli-\nWassergewinnung oder Wasserspeicherung, der Abwas-            che Anforderungen (§ 5), den Widerruf von Erlaubnissen\nserbeseitigung, der Wasseranreicherung, der Wasser-            (§ 7 Abs. 1), den Widerruf von Bewilligungen (§ 12), den\nkraftnutzung, der Bewässerung, des Hochwasserschutzes         Widerruf von alten Rechten und alten Befugnissen (§ 15),\noder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers, die            Ausgleichsverfahren (§ 18), den Erlaß von Reinhalte-\ndem Wohl der Allgemeinheit dienen, können die Landes-          ordnungen (§ 27) oder sonstige im Bewirtschaftungsplan\nregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen durch        festgelegte Maßnahmen durchzusetzen. Sie können nach\nRechtsverordnung Planungsgebiete festlegen, auf deren          Landesrecht auch für andere Behörden für verbindlich\nFlächen wesentlich wertsteigernde oder die Durchführung        erklärt werden.\ndes geplanten Vorhabens erheblich erschwerende Verän-\nderungen nicht vorgenommen werden dürfen (Verände-                 (6) Soweit für ein oberirdisches Gewässer oder einen\nrungssperre). § 4 Abs. 5 des Raumordnungsgesetzes vom          Gewässerteil ein.Bewirtschaftungsplan nicht aufgestellt ist,\n8. April 1965 (BGBI. 1 S. 306) bleibt unberührt.               darf das Einleiten von Stoffen, durch das eine im Hinblick","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1986                             1543\nauf die Nutzungserfordernisse nicht nur unerhebliche             einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-\nnachteilige Veränderung der Beschaffenheit dieses                schrift verweist,\nGewässers oder Gewässerteils zu erwarten ist, nur erlaubt\nwerden, wenn dies überwiegende Gründe des Wohls der          5. entgegen § 19 e Abs. 2 Satz 1 eine Anlage nicht oder\nAllgemeinheit erfordern. Satz 1 gilt sinngemäß für sonstige      nicht rechtzeitig anzeigt oder einer vollziehbaren Auf-\nbehördliche Entscheidungen über Vorhaben, die zu einem           lage nach § 19 e Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit\nEinleiten von Stoffen in ein oberirdisches Gewässer füh-         § 19 b Abs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt,\nren. § 6 bleibt unberührt.\n6. a) entgegen § 19 g Abs. 3 bei Einbau, Aufstellung,\n(7) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bun-              Unterhaltung oder Betrieb der Anlagen im Sinne\ndesrates durch allgemeine Verwaltungsvorschriften                    des § 19 g Abs. 1 oder 2 die allgemein anerkann-\nGrundsätze über die Kennzeichnung der Merkmale für die               ten Regeln der Technik nicht einhält,\nBeschaffenheit des Wassers erlassen und bestimmen,\nb) entgegen § 19 h Abs. 1 Satz 1 eine Anlage, Teile\nwelche Merkmale in die Bewirtschaftungspläne zwingend\neiner Anlage oder technische Schutzvorkehrungen\naufzunehmen und wie diese Merkmale zu ermitteln sind.\nverwendet, deren Eignung nicht festgestellt ist,\nc) als Betreiber einer Anlage nach § 19 g Abs. 1 oder\n§ 37                                    2 entgegen § 19 i Abs. 1 mit dem Einbau, der\nAufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder\nWasserbuch                                  Reinigung der Anlage nicht Fachbetriebe nach\n(1) Für die Gewässer sind Wasserbücher zu führen.                § 19 1beauftragt, entgegen § 19 i Abs. 2 Satz 1 die\nAnlage nicht ständig überwacht, entgegen einer\n(2) In das Wasserbuch sind insbesondere einzutragen              vollziehbaren Anordnung nach § 19 i Abs. 2 Satz 2\n1. Erlaubnisse (§ 7), die nicht nur vorübergehenden                 einen Überwachungsvertrag nicht abschließt oder\nZwecken dienen, Bewilligungen (§ 8), alte Rechte und            entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach\nalte Befugnisse (§ 16),                                         § 19 i Abs. 3 Satz 2 einen Gewässerschutzbeauf- _\ntragten nicht bestellt,\n2. Wasserschutzgebiete (§ 19),\n3. Überschwemmungsgebiete (§ 32).                                d) entgegen § 19 k einen Vorgang nicht überwacht,\nsich vom ordnungsgemäßen Zustand der Sicher-\nheitseinrichtungen nicht überzeugt oder die Bela-\nstungsgrenzen der Anlagen und Sicherheitsein-\nrichtungen nicht einhält,\nSechster Teil\n, e) entgegen § 19 1Abs. 1 Anlagen nach § 19 g Abs. 1\nBußgeld- und Schlußbestimmungen\nund 2 einbaut, aufstellt, instandhält, instandsetzt\n§§ 38 bis 40                                oder reinigt, ohne daß er berechtigt ist, Gütezei-\nchen einer baurechtlich anerkannten Überwa-\n(weggefallen)                                chungs- oder Gütegemeinschaft zu führen, oder\neinen Überwachungsvertrag mit einer Technischen\nÜberwachungsorganisation abgeschlossen hat,\n§ 41\nOrdnungswidrigkeiten                       7. entgegen § 21\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-        a) das Betreten von Grundstücken, Anlagen oder\nlässig                                                              Räumen nicht gestattet, Anlagen oder Einrichtun-\ngen nicht zugänglich macht oder technische Ermitt-\n1. entgegen § 2 eine Benutzung ohne behördliche Er-\nlungen oder Prüfungen nicht ermöglicht,\nlaubnis ·oder Bewilligung ausübt oder einer vollzieh-\nbaren Auflage nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, 2          b) die erforderlichen Arbeitskräfte, Unterlagen oder\noder 2 a oder einer vollziehbaren Anforderung nach             Werkzeuge nicht zur Verfügung stellt oder\n§ 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 1 a, soweit sie Maßnahmen nach\n§ 4 Abs. 2 Nr. 2 a betrifft, oder einer vollziehbaren       c) eine Auskunft nicht, unrichtig, unvollständig oder\nAnordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 3, auch in                nicht rechtzeitig erteilt,\nVerbindung mit § 5 Abs. 2, zuwiderhandelt,\nd) den Gewässerschutzbeauftragten nicht zu Über-\n2. einer Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 zu-              wachungsmaßnahmen hinzuzieht,\nwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen\nbestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift       8. entgegen§ 21 a Abs. 1 oder entgegen einer vollzieh-\nverweist,                                                   baren Anordnung nach § 21 a Abs. 2 einen Gewäs-\nserschutzbeauftragten nicht bestellt,\n3. entgegen § 19 a Abs. 1 oder 3 eine Rohrleitungs-\nanlage ohne Genehmigung errichtet oder betreibt         9. einer Vorschrift des§ 26 oder§ 32 b oder§ 34 Abs. 2\noder eine solche Anlage oder den Betrieb wesentlich         über das Einbringen, Lagern, Ablagern oder Beför-\nändert oder einer vollziehbaren Auflage nach § 19 b         dern von Stoffen zuwiderhandelt,\nAbs. 1 zuwiderhandelt,\n10. einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 1 zuwider-\n4. einer Rechtsverordnung nach § 19 d Nr. 1, 1 a oder_ 2      handelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand\noder § 36 a Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für         auf diese ·Bußgeldvorschrift verweist,"]}