{"id":"bgbl1-1986-50-2","kind":"bgbl1","year":1986,"number":50,"date":"1986-09-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/50#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-50-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_50.pdf#page=21","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Einsatz von Ersatzfahrzeugen im Güterkraftverkehr","law_date":"1986-09-26T00:00:00Z","page":1549,"pdf_page":21,"num_pages":1,"content":["Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1986                               1549\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über den Einsatz von Ersatzfahrzeugen im Güterkraftverkehr\nVom 26. September 1986\nAuf Grund des § 12 Abs. 3 des Güterkraftverkehrsgeset-       3. das Kraftfahrzeug im Geltungsbereich des Güter-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März                 kraftverkehrsgesetzes zugelassen ist.\n1983 (BGBI. 1 S. 256), der durch Artikel 19 Abs. 1 Nr. 1       Der Identität zwischen Vermieter und Absender, Ver-\ndes Ersten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 24. April            sender, Empfänger oder Frachtzahler im Sinne der\n1986 (BGBI. 1 S. 560) geändert worden ist, wird mit\nNummer 1 steht es gleich, wenn eine der Parteien des\nZustimmung des Bundesrates verordnet:\nMietvertrages eine Handelsgesellschaft ist, die von der ,\nanderen Partei rechtlich oder wirtschaftlich beherrscht\nArtikel 1                             wird.\nDie Verordnung über den Einsatz von Ersatzfahrzeugen            (2) Eine Ausfertigung des Mietvertrages ist bei allen\nim Güterkraftverkehr vom 2. Januar 1973 (BGBI. 1 S. 1),        Beförderungen im gewerblichen Güterkraftverkehr im\nzuletzt geändert durch Artikel 19 Abs. 4 des Ersten            Kraftfahrzeug mitzuführen und auf Verlangen dem\nRechtsbereinigungsgesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1         zuständigen Kontrollbeamten zur Prüfung auszuhän-\nS. 560), wird wie folgt geändert:                              digen.\"\n1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:                 3. Die bisherigen §§ 3 bis 5 werden §§ 4 bis 6.\n,,Verordnung über den Einsatz von Ersatz- und Miet-\nfahrzeugen im Güterkraftverkehr (Ersatz- und Mietfahr-   4. § 4 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nzeugverordnung GüKG)\".                                      „ 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 die Meldebestätigung\noder entgegen § 3 Abs. 2 eine Ausfertigung des\n2. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:                           Mietvertrages nicht mitführt oder nicht zur Prüfung\naushändigt.\"\n,,§ 3\n(1) Der Unternehmer des Güterfernverkehrs darf ein                             Artikel 2\nKraftfahrzeug abweichend von § 12 Abs. 1 Nr. 1 des\nGüterkraftverkehrsgesetzes einsetzen, sofern               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 105 des Güterkraftver-\n1. der Vermieter nicht Absender, Versender, Empfän-\nkehrsgesetzes auch im Land Berlin.\nger oder Frachtzahler hinsichtlich der mit dem ge-\nmieteten Kraftfahrzeug durchgeführten Beförderun-\ngen im gewerblichen Güterkraftverkehr ist,                                    Artikel 3\n2. die Mietdauer mindestens ein halbes Jahr beträgt        Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nund                                                  Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 26. September 1986\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nDr. Heldmann"]}