{"id":"bgbl1-1986-5-4","kind":"bgbl1","year":1986,"number":5,"date":"1986-01-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/5#page=70","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-5-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_5.pdf#page=70","order":4,"title":"Saatgutaufzeichnungsverordnung","law_date":"1986-01-21T00:00:00Z","page":214,"pdf_page":70,"num_pages":2,"content":["214                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nSaatgutaufzeichnungsverordnung\nVom 21. Januar 1986\nAuf Grund des § 27 Satz 2 des Saatgutverkehrsge-                 b) durch Pillierung, Granulierung oder lnkrustierung\nsetzes vom 20. August 1985 (BGBI. 1S. 1633) wird mit                  oder Hinzufügung fester Zusätze die Art der\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                                 Behandlung und das ungefähre Verhältnis des\nGewichtes der reinen Körner oder Knäuel zum\n§ 1\nGesamtgewicht,\n(1) Wer Saatgut gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,              c) die Wiederverschließungsnummer;\nabfüllt oder für andere bearbeitet, hat über alle Eingänge\nund Ausgänge von Saatgut systematische Aufzeich-                9. im Falle der Herstellung von Saatgutmischungen\nnungen zu machen, denen zu entnehmen sind:\na) jeder Bestandteil unter Angabe der Art, der Kate-\n1. der Tag, an dem das Saatgut in seinen Besitz oder                 gorie und, außer bei Handelssaatgut und\nseine Verfügungsgewalt gelangt ist;                               Behelfssaatgut, der Sortenbezeichnung sowie\n2. der Lieferant;                                                    jeweils der Anerkennungs-, Bezugs-, Zulas-\nsungs-, Partie- oder Referenznummer oder bei\n3. der Tag des Ausgangs;                                             Kleinpackungen der Kenn-, Partie- oder\nMischungsnummer,\n4. der Empfänger oder der Verbleib;\nb) das Gewicht und der Anteil jedes Bestandteils in\n5. das Gewicht oder bei                                              vom Hundert des Gewichtes,\na) nach Stückzahl abgepackten Packungen oder                   c) die Mischungsnummer,\nBehältnissen die Anzahl der Packungen oder ·\nBehältnisse sowie die in ihnen enthaltene Stück-           d) der Verwendungszweck;\nzahl,\n10. im Falle der Herstellung von Kleinpackungen\nb) Kleinpackungen die Anzahl der Packungen\nsowie ihre Füllmenge,                                      a) jeweils die Anerkennungs-, Bezugs-, Zulas-\nsungs-, Partie-, Referenz-, Mischungs- oder\nc) Bündeln von Reben die Anzahl der Bündel und                    Kennummer der für die Herstellung der Klein-\nihre Stückzahl,                                               packungen verwendeten Partien,\nd) Topfreben und Kartonagereben die Stückzahl;                 b) das Gewicht oder die Stückzahl des verwende-\n6. die Art, die Kategorie und, außer bei Handelssaatgut              ten Saatgutes,\nund Behelfssaatgut, die Sortenbezeichnung; bei                 c) die Anzahl und die Füllmenge der Kleinpackun-\nSaatgutmischungen statt dessen der Verwen-                        gen,\ndungszweck;\nd) jeweils die Kenn-, Partie- oder Mischungsnum-\n7. bei                                                               mer der Kleinpackungen; bei Packungen, die mit\na) anerkanntem Saatgut - außer in Kleinpackun-                    einer Klebemarke der Anerkennungsstelle ver-\ngen - die Anerkennungsnummer,                                 sehen sind, auch die laufende Nummer der\nKlebemarke.\nb) Wurzelreben und Pfropfreben die Betriebsnum-\nmer,                                                     (2) Wird Saatgut, für das ein Antrag auf Anerkennung\nc) Standardsaatgut - außer in Kleinpackungen -          · gestellt worden war, für einen anderen Verwendungs-\ndie Bezugsnummer,                                     zweck vorgesehen, so muß den Aufzeichnungen sein\nVerbleib zu entnehmen sein.\nd) Handelssaatgut - außer in Kleinpackungen - die\nZulassungsnummer,\n(3) Beim Ausgang von Gemüsesaatgut an Letztver-\ne) Behelfssaatgut - außer in Kleinpackungen - die         braucher sind Angaben über den Empfänger oder den\nPartienummer,                                         Verbleib sowie die Angabe der jeweiligen Nummer nach\nf) Saatgut, das entsprechend den Regeln eines             Absatz 1 Nr. 7 entbehrlich. Beim Ausgang von Saatgut\nOECD-Systems gekennzeichnet ist, die Refe-            in Kleinpackungen oder in kleinen Mengen ( § 42 der\nrenznummer,                                           Saatgutverordnung, § 31 der Pflanzkartoffelverordnung\noder§ 21 der Rebenpflanzgutverordnung) an Letztver-\ng) Saatgutmischungen- außer in Kleinpackungen -\nbraucher sind Aufzeichnungen entbehrlich.\ndie Mischungsnummer;\n8. im Falle der Bearbeitung von Saatgut                         (4) Werden bei den Aufzeichnungen Schlüsselzahlen\na) das Gewicht vor und nach der Bearbeitung; Num-         oder Schlüsselzeichen verwendet, so müssen sie für die\nmer 5 Buchstabe a und b gilt entsprechend,            zuständige Behörde klar verständlich sein.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1986                                215\n§2                                (3) Die jeweilige Nummer nach Absatz 1 Satz 1 oder\n§ 1 Abs. 1 Nr. 7 kann entfallen, wenn sie sich aus son-\n(1) Bei eingeführtem Saatgut muß auch die vom Bun-\nstigen Geschäftsunterlagen des aufzeichnungspflichti-\ndesamt für Ernährung und Forstwirtschaft für die Partie\ngen Betriebes nachprüfbar ergibt.\nerteilte Nummer des Bestätigungsvermerks der Einfuhr-\nanzeige oder im Falle einer nach§ 18 Abs. 2 des Saat-                                    §3\ngutverkehrsgesetzes genehmigten Einfuhr die Nummer\nder Genehmigung den Aufzeichnungen desjenigen zu             Bis zum 30. Juni 1987 genügt es, wenn die Aufzeich-\nentnehmen·sein, in dessen Besitz oder Verfügungsge-       nungen nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verord-\nwalt das Saatgut im Geltungsbereich des Saatgutver-       nung geltenden Vorschriften geführt werden.\nkehrsgesetzes zuerst gelangt. Ist bei solchem Saatgut\ndie jeweilige Nummer nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 im Zeitpunkt                                  §4\nder Aufzeichnung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 auf Grund\nbesonderer Verhältnisse noch nicht bekannt, so kann          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nan ihre Stelle vorübergehend eine Bezugnahme auf das      leitungsgesetzes in Verbindung mit § 64 des Saatgut-\nTransportmittel treten; die Aufzeichnung der Nummer       verkehrsgesetzes auch im Land Berlin.\nnach § 1 Abs. 1 Nr. 7 ist unverzüglich nachzuholen.\n§5\n(2) Wird die jeweilige Nummer nach § 1 Abs. 1 Nr. 7\nfür eine Partie neu festgesetzt, so muß diese Nummer         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nden Aufzeichnungen des Betriebes zu entnehmen sein,       in Kraft. Gleichzeitig tritt die Saatgutkontrollbuchverord-\nwelcher den die Neufestsetzung verursachenden             nung vom 16. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2579) außer\nAntrag gestellt hat.                                      Kraft.\nBonn, den 21. Januar 1986\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle"]}