{"id":"bgbl1-1986-5-3","kind":"bgbl1","year":1986,"number":5,"date":"1986-01-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/5#page=60","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-5-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_5.pdf#page=60","order":3,"title":"Rebenpflanzgutverordnung","law_date":"1986-01-21T00:00:00Z","page":204,"pdf_page":60,"num_pages":10,"content":["204                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nRebenpflanzgutverordnung\nVom 21. Januar 1986\nAuf Grund des § 4 Abs. 3 Nr. 1, des § 5 Abs. 1 Nr. 1,      11. Rebschulen: zur Erzeugung von Wurzelreben oder\n5 und 6, des § 9 Abs. 1 , des § 1 0 Abs. 3, des § 22 Abs. 1       Pfropfreben besti.mmte Bestände von Reben;\nNr. 1, 4 und 5 und Abs. 2 und der§§ 25 und 61 des Saat-\n12. Vermehrungsfläche: Fläche, auf der ein Mutter-\ngutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBI. 1\nrebenbestand oder eine Rebschule angelegt ist;\nS. 1633) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-\nordnet:                                                      13. Kennfarbe: zur Kennzeichnung von Pflanzgut die-\nnende Farbe von Etiketten und Einlegern; die Kenn-\nfarbe ist bei\nAbschnitt 1                                a) Basispflanzgut             weiß,\nAllgemeine Vorschriften                          b) Zertifiziertem Pflanzgut   blau,\nc) Standardpflanzgut          dunkelgelb,\n§ 1\nd) Vorstufenpflanzgut         weiß mit einem\nAnwendungsbereich                                                           von links unten\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für Pflanz-                                         nach rechts oben\ngut von Rebe.                                                                                   verlaufenden 5 mm\nbreiten violetten\nDiagonal streifen.\n§2\nBegriffsbestimmungen\nAbschnitt 2 .\nIm Sinne dieser Verordnung sind\n1. Pflanzgut von Rebe: Ruten, Edelreiser, veredelungs-                    Anerkennung von Pflanzgut\nfähige blinde Unterlagsreben, Blindholz, Wurzel-\nreben, Pfropfreben, Topfreben und Kartonagereben;                                   §3\n2. Ruten: einjährige Triebe;                                                    Anerkennungsstelle\n3. Edelreiser: Rutenteile, die bei der Herstellung von         (1) Der Antrag auf Anerkennung ist bei der Anerken-\nPfropfreben und bei der Veredelung von Reben am         nungsstelle zu stellen, in deren Bereich der Betrieb liegt,\nStandort (Standortveredelung) zur Bildung der           in dem das Pflanzgut aufwächst. Liegt eine Vermeh-\noberirdischen Teile bestimmt sind;                      rungsfläche nicht im Bereich dieser Anerkennungs-\n4. veredelungsfähige blinde Unterla.gsreben: Ruten-         stelle, so kann der Antrag auf Anerkennung für Pflanzgut\nteile, die bei der Herstellung von Pfropfreben zur      von dieser Fläche auch bei der Anerkennungsstelle\nVerwendung als Unterlage bestimmt sind;                 gestellt werden, in deren Bereich die Vermehrungsflä-\nche liegt; der Antrag ist bei dieser Anerkennungsstelle\n5. Blindholz: Rutenteile, die zur Erzeugung von Wurzel-     zu stellen, wenn der Betrieb außerhalb des Geltungs-\nreben bestimmt sind;                                    bereichs des Saatgutverkehrsgesetzes liegt.\n6. Wurzelreben: bewurzelte, nicht gepfropfte Ruten-\n(2) Wird Pflanzgut außerhalb des Zuständigkeits-\nteile, die zur wurzelechten Pflanzung oder zur Ver-\nbereichs der nach Absatz 1 zuständigen Anerken-\nwendung als Unterlage bei einer Pfropfung\nnungsstelle- aufbereitet, so gibt sie das Verfahren auf\nbestimmt _sind;\nAntrag an die Anerkennungsstelle ab, in deren Bereich\n7. Pfropfreben: durch Pfropfung miteinander verbun-         das Pflanzgut aufbereitet wird.\ndene Rutenteile, deren unterirdischer Teil bewurzelt\nist;                                                       (3) Der Antrag auf Anerkennung von Pflanzgut als\nZertifiziertes Pflanzgut nach § 1O Abs. 1 des Saatgut-\n8. Topfreben: Wurzelreben oder Pfropfreben, die in          verkehrsgesetzes ist bei dem Kommissar für Reblaus-\nTöpfen oder topfähnlichen Behältnissen kultiviert       bekämpfung und Wiederaufbau in St. Goar zu stellen.\nwerden und in diesen gewerbsmäßig in den Verkehr\ngebracht werden sollen;\n§4\n9. Kartönagereben: Würzelreben oder Pfropfreben, die\nin Kartonagen oder kartonageähnlichen Behältnis-                                   Antrag\nsen kultiviert werden und in diesen gewerbsmäßig            (1) Der Antrag auf Anerkennung ist bis zum 15. Juni,\nin den Verkehr gebracht werden sollen;                   für Topfreben und Kartonagereben bis zum 1. Juli, zu\n10. Mutterrebenbestände: zur Erzeugung von Edelrei-           stellen. Die Anerkennungsstelle kann hiervon Ausnah-\nsern, veredelungsfähigen blinden Unterlagsreben          men genehmigen, wenn Besonderheiten des Anbau-\noder Blindholz bestimmte Bestände von Reben;             und Kultivierungsverfahrens oder des Verfahrens der","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1986                                 205\nSortenzulassung dies rechtfertigen. Für Anträge auf        fenheit des Pflanzgutes ergeben sich aus Anlage 2. Für\nAnerkennung von Pflanzgut als Zertifiziertes Pflanzgut     Vorstufenpflanzgut gelten die Anforderungen für\nim Falle des§ 10 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes        Basispflanzgut entsprechend.\nkann die in § 3 Abs. 3 genannte Behörde einen von\nSatz 1 abweichenden Zeitpunkt bestimmen.                                                §7\n(2) Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerken-                         Rebenbestandsprüfung\nnungsstelle zu verwenden. Er ist für jede Sorte oder für\njeden Klon gesondert zu stellen.                              ( 1) Jede Vermehrungsfläche und jeder Bestand von\nTopfreben und Kartonagereben ist im Jahr der Pflanz-\n(3) Der Antragsteller hat im Antrag zu erklären         guterzeugung mindestens einmal durch Bestands-\n1. bei Basispflanzgut, daß der Rebenbestand aus Vor-       besichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an\nstufenpflanzgut der angegebenen Sorte erwächst,        den Rebenbestand zu prüfen, und zwar bei\ndas                                                    1 . Mutterrebenbeständen zur Erzeugung von Edel-\na) nach den Grundsätzen systematischer Erhal-              reisern in der Zeit vom 1. August bis zum Beginn der\ntungszüchtung vom Züchter oder unter seiner            Weinlese,\nAufsicht und nach seiner Anweisung gewonnen        2. Mutterrebenbeständen zur Erzeugung veredelungs-\nworden ist und                                         fähiger blinder Unterlagsreben oder von Blindholz in\nb) bei einer Prüfung nach § 17 Abs. 3 Satz 1 ein           der Zeit vom 1. August bis zum Beginn des Laubfalls,\nBefall mit den dort genannten Viruskrankheiten     3. Topfreben und Kartonagereben nach beendeter\nnicht hat erkennen lassen;                             Abhärtung, spätestens jedoch bis zum 31. Juli.\n2. bei Zertifiziertem Pflanzgut, daß der Rebenbestand      Mutterrebenbestände, von denen Pflanzgut hinsichtlich\naus Basispflanzgut oder aus anerkanntem Vorstu-        Reisigkrankheit nach § 17 Abs. 3 gekennzeichnet wer-\nfenpflanzgut erwächst.                                 den soll, sind zusätzlich in der Zeit, in der Verrieselungs-\nschäden festgestellt werden können, durch Besichti-\n(4) Erwächst ein Rebenbestand aus anerkanntem\ngung zu prüfen.\nPflanzgut, so sind im Antrag die Anerkennungsnummer\nund die Kategorie anzugeben, unter der das Pflanzgut          (2) Die Besichtigung nach Absatz 1 wird auf Vermeh-\nanerkannt worden ist; im Falle der Anerkennung außer-      rungsflächen, für deren Aufwuchs die Anerkennung\nhalb des Geltungsbereichs des Saatgutverkehrsgeset-        erstmalig beantragt wird, nur durchgeführt, wenn der\nzes ist auch die Anerkennungsstelle anzugeben.             Anerkennungsstelle oder der von ihr bestimmten Stelle\noder Person durch Vorlage einer Bescheinigung der\n(5) Wird die Prüfung des Rebenbestandes durch eine\nzuständigen Behörde oder Stelle des Pflanzenschutz-\namtlich betraute Stelle in einem der in § 10 Abs. 2\ndienstes nachgewiesen wird, daß diese einen Befall mit\ndes Saatgutverkehrsgesetzes bezeichneten Staaten\nNematoden, die Vfren bei Reben übertragen können, auf\ndurchgeführt, so sind dem Antrag die Bescheinigung\ndieser Stelle über das Ergebnis der mit Erfolg vorgenom-   der Vermehrungsfläche nicht festgestellt hat. Die für die\nUntersuchungen erforderlichen Bodenproben sind in\nmenen Prüfung des Rebenbestandes und ein Nachweis\nder Genehmigung der Pflanzguteinfuhr nach § 18 Abs. 2      der Regel zwischen September und Dezember des der\nPflanzung vorhergehenden Jahres zu entnehmen. Die\nNr. 4 des Saatgutverkehrsgesetzes beizufügen.\nBescheinigung darf höchstens fünf Jahre alt sein.\n(3) Derjenige, in dessen Betrieb die Rebenbestands-\n§5                              prüfung stattfinden soll, hat vor der Besichtigung an\nAnforderungen an die Vermehrungsfläche              Hand der Etiketten oder der Anerkennungsbescheini-\ngungen nachzuweisen, welcher Kategorie die zur Her-\n(1) Pflanzgut wird nur anerkannt, wenn                  stellung der Pfropfreben verwendeten Rutenteile zuge-\n1. die Vermehrungsfläche eines Mutterrebenbestandes        hören.\nmindestens 0, 125 Hektar groß ist und\n(4) Erweist sich der Rebenbestand auf einem Teil\n2. der Kulturzustand der Vermehrungsfläche eine ord-       einer zusammenhängenden Vermehrungsfläche als für\nnungsgemäße Bearbeitung und Behandlung erken-          die Anerkennung nicht geeignet, so wird der Reben-\nnen läßt.                                              bestand der restlichen Vermehrungsfläche nur berück-\nsichtigt, wenn er deutlich_ abgegrenzt worden ist.\n(2) Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von\nAbsatz 1 Nr. 1 genehmigen, soweit keine Beeinträchti-         (5) Die Anerkennungsstelle kann im Einzelfall gestat-\ngung der Pflanzgutqualität zu erwarten ist.                ten, daß der zulässige Fehlstellenanteil in Mutterreben-\nbeständen überschritten wird.\n(3) Die Vermehrungsflächen sind zu kennzeichnen\nund von anderen Rebenbeständen deutlich abzugren-\nzen.                                                                                   §8\nMängel des Rebenbestandes\n§6\nAnforderungen an den Rebenbestand                   Soweit Mängel des Rebenbe$tandes behoben wer-\nund an die Beschaffenheit des Pflanzgutes           den können, wird auf einen spätestens drei Werktage\nnach Mitteilung der Mängel vom Antragsteller oder Ver-\nDie Anforderungen an den Rebenbestand ergeben            mehrer gestellten Antrag in angemessener Frist eine\nsich aus Anlage 1. Die Anforderungen an die Beschaf-       Nachbesichtigung · durchgeführt. Sie wird jedoch nicht","206                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\ndurchgeführt, wenn der Mangel durch Befall mit Schad-       2. derjenige, in dessen Betrieb die Prüfung stattfinden\norganismen oder Krankheiten verursacht worden ist, die            soll, der Anerkennungsstelle oder der von ihr\ndurch das Pflanzgut übertragen werden können.                     bestimmten Stelle oder Person\na) unter Angabe der Stückzahl angezeigt hat, daß\n§9                                       das Pflanzgut aufbereitet ist und\nMitteilung des Ergebnisses\nb) schriftlich erklärt hat, daß die Partie ausschließ-\nder Rebenbestandsprüfung\nlich aus Rebenbeständen stammt, die sich bei\nihrer Prüfung als für die Anerkennung geeignet\nDas Ergebnis der Rebenbestandsprüfung wird dem                    erwiesen haben.\nAntragsteller und dem Vermehrer schriftlich mitgeteilt;\nim Falle mehrfacher Bestandsbesichtigung oder mehr-              (4) Ergibt die Prüfung, daß die Anforderungen nicht\nfacher Nachbesichtigung jedoch erst nach der letzten         erfüllt sind, so gestattet die Anerkennungsstelle auf\nBesichtigung oder Nachbesichtigung.                          Antrag eine weitere Beschaffenheitsprüfung, wenn\ndurch Darlegung von Umständen glaubhaft gemacht\nwird, daß der festgestellte Mangel beseitigt ist.\n§ 10\nWiederholungsbesichtigung                                                  § 12\nBescheid\n(1) Der Antragsteller oder Vermehrer kann innerhalb\nvon drei Werktagen nach Zugang der Mitteilung nach               (1 ) In dem Bescheid über den Antrag auf Anerken-\n§ 9 eine Wiederholung der Besichtigung (Wieder-              nung sind anzugeben:\nholungsbesichtigung) beantragen. Die Wiederholungs-          1. der Name des Antragstellers,\nbesichtigung findet statt, wenn durch Darlegung von\nUmständen glaubhaft gemacht wird, daß das mitgeteilte        2. der Name des Vermehrers,\nErgebnis der Prüfung nicht den tatsächlichen Verhält-        3. die Art und die Sortenbezeichnung sowie die\nnissen entspricht.                                                Bezeichnung des Klones,\n(2) Die Wiederholungsbesichtigung soll von einem         4. die Pflanzgutart (§ 2 Nr. 1 ),\nanderen Prüfer vorgenommen werden. In der Zeit zwi-          5. die Größe und Bezeichnung der Vermehrungsfläche,\nschen der letzten Besichtigung und der Wiederholungs-             außer bei Pfropfreben, Topfreben und Kartonage-\nbesichtigung darf der Rebenbestand nicht verändert                reben,\nwerden. § 9 gilt entsprechend.\n6. im Falle der Anerkennung\na) die Anzahl der Bündel oder Säcke und deren\n§ 11                                      Stückzahl, bei Topfreben und Kartonagereben\nBeschaffenheitsprüfung                              statt dessen die angegebene Stückzahl,\n(1) Die Beschaffenheit wird an dem aufbereiteten und          b) die Kategorie,\nfür das gewerbsmäßige Inverkehrbringen in Bündeln                c) die Anerkennungsnummer.\nabgepackten Pflanzgut, bei Topfreben und Kartonage-\nreben an dem zur Prüfung vorgestellten Pflanzgut                (2) Die Anerkennungsnummer setzt sich aus dem\ngeprüft. Die Bündel müssen mindestens die zur Kenn-         Buchstaben „D\" und einem Schrägstrich, dem für den\nzeichnung angegebene Stückzahl nach Anlage 3 Nr. 1,         Sitz der Anerkennungsstelle geltenden Unterschei-\ndie Säcke mindestens die zur Kennzeichnung angege-          dungszeichen der Verwaltungsbezirke nach § 23 Abs. 2\nbene Stückzahl nach Anlage 3 Nr. 2 enthalten.               in Verbindung mit Anlage I der Straßenverkehrs-Zulas-\nsungs-Ordnung (Kennzeichen der Anerkennungsstelle)\n(2) Die Prüfung erstreckt sich bei Partien von           und einer mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle\n1. 1 bis 100 Bündeln auf mindestens 10 vom Hundert          festgesetzten Zahl zusammen.\nder Bündel,                                                 (3) Pfropfreben werden eingestuft in die Kategorie\n2. 101 bis 1 000 Bündeln auf mindestens 2 vom Hun-          1 . Basispflanzgut, wenn Edelreis und Unterlage als\ndert der Bündel, jedoch nicht weniger als 1O Bündel,         Basispflanzgut anerkannt waren,\n3. über 1 000 Bündeln auf mindestens 1 vom Hundert          2. Zertifiziertes Pflanzgut, wenn das Edelreis als Basis-\nder Bündel, jedoch nicht weniger als 20 Bündel.              pflanzgut und die Unterlage als Zertifiziertes Pflanz-\nBei Topfreben und Kartonagereben sowie bei Pflanzgut             gut oder wenn das Edelreis als Zertifiziertes Pflanz-\nin Säcken wird die Prüfung an mindestens 1 vom Hun-              gut und die Unterlage als Basispflanzgut oder Zerti-\ndert des vorgestellten Pflanzgutes durchgeführt. Bei             fiziertes Pflanzgut anerkannt war.\nPflanzgut in Säcken sind mindestens 10 vom Hundert              (4) Die Anerkennungsstelle benachrichtigt den Ver-\nder Säcke zur Prüfung heranzuziehen.                        mehrer von der Erteilung des Bescheides.\n(3) Die Prüfung findet nur statt, wenn                       (5) Erfüllt Pflanzgut, dessen Anerkennung als\n1 . das Pflanzgut bis zum Abpacken nach der Sorte, im       Basispflanzgut beantragt worden ist, nicht die Anforde-\nFall eines nach Klonen getrennten Rebenbestandes        rungen für Basispflanzgut, so wird es auf Antrag als Zer-\nnach Klonen und im Fall von Pfropfreben nach Pfropf-    tifiziertes Pflanzgut anerkannt, wenn es aus anerkann-\nkombinationen getrennt gehalten und gekennzeich-        tem Vorstufenpflanzgut erwachsen ist und die Anforde-\nnet wird;                                               rungen für Zertifiziertes Pflanzgut erfüllt.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1986                                207\n§ 13                              dein oder in ungebrauchten Säcken aus nicht gefärbter\nPolyäthylen-Folie mit einer Mindeststärke von 0,2 mm\nNachprüfung\noder Folie aus anderem Material mit mindestens\n( 1) Die Anerkennungsstelle prüft, soweit sie dies für     gleicher Eignung verpackt sind. ·\nerforderlich hält, anerkanntes Pflanzgut daraufhin nach,\nob es sortenecht ist und erkennen läßt, daß die Anforde-\nrungen an den Gesundheitszustand erfüllt waren. Für                                      § 17\ndie Nachprüfung können bei der Beschaffenheits-                                         Etikett\nprüfung nach§ 11 Proben von bis zu 50 Stück je Partie\nentnommen werden.                                                ( 1) Vor der Beschaffenheitsprüfung nach § 11 ist\njedes Bündel oder jeder Sack des Pflanzgutes durch\n(2) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch            den Antragsteller oder den von ihm Beauftragten mit\n_   Rechtsakte von Organen der Europäischen Gemein-               einem Etikett zu kennzeichnen.\nschaften verpflichtet ist,\n1. eine Nachprüfung durchzuführen, wird diese vom                (2) Das Etikett muß aus wasserfestem und reißfestem\nBundessortenamt durchgeführt;                             Material bestehen, rechteckig und mindestens\n11 O x 67 mm, bei Wurzelreben und Pfropfreben minde-\n2. Proben für eine Nachprüfung außerhalb des Gel-             stens 80 x 70 mm, groß sein, die jeweilige Kennfarbe\ntungsbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes zur             haben und als unverwischbaren Aufdruck die jweiligen\nVertügung zu stellen, leitet das Bundessortenamt die      Angaben nach Anlage 4 enthalten; sie können auch\nProben an die Stelle weiter, die die Nachprüfung          zusätzlich in anderen Sprachen gemacht werden.\ndurchführt.\n(3) Bei Basispflanzgut oder Zertifiziertem Pflanzgut\n(3) Die Anerkennungsstelle leitet die erforderlichen\nkann auf dem Etikett zusätzlich oder auf einem Zusatz-\nProben in den Fällen des Absatzes 2 dem Bundes-\netikett der Vermerk „Das Vorstufenpflanzgut/Basis-\nsortenamt zu.\npflanzgut ist von ... (Stelle) nach dem ... (Testverfah-\n§ 14                             ren) geprüft; dabei ist ein Befall mit ... (Viruskrankheit)\nnicht festgestellt worden\" angegeben werden, wenn\nVerfahren für die Nachprüfung durch Anbau\ndas Pflanzgut von Ausgangspflanzen abstammt, bei\nDie Nachprüfung durch Anbau soll in der der Probe-         denen in einer mindestens dreijähigen Prüfung durch\nnahme folgenden Vegetationsperiode durchgeführt               eine von der Anerkennungsstelle benannte Stelle\nwerden. Die Proben für die Nachprüfung durch Anbau            1. in einem lndikatorverfahren mit Reben oder\nsind zusammen mit Vergleichsproben anzubauen.\n2. bei Reisigkrankheit auch in einem lndikatorverfahren\nmit krautigen Pflanzen oder in einem serologischen\n§15                                  Verfahren\nRücknahme der Anerkennung_                      ein Befall mit Blattrollkrankheit und Reisigkrankheit, bei\nWird auf Grund des Ergebnisses der Nachprüfung die         Unterlagsreben auch mit Fleckkrankheit, nicht festge-\nAnerkennung zurückgenommen und ist der Antragstel-            stellt worden ist. Der Zusatz darf nur angebracht wer-\nler nicht mehr im Besitz des Pflanzgutes, so hat er der       den, solange auf der Vermehrungsfläche, von der das\nAnerkennungsstelle Namen und Anschrift desjenigen             Pflanzgut stammt, an keiner Pflanze die Viruskrankheit\nmitzuteilen, an den er das Pflanzgut abgegeben hat.            festgestellt worden ist, auf die sich der Zusatz bezieht.\nDies gilt entsprechend für den Erwerber dieses Pflanz-         Bei Pfropfreben darf der Zusatz nur angebracht werden,\ngutes. Die Anerkennungsstelle, welche die Anerken-             wenn die Bedingungen für Unterlage und Edelreis erfüllt\nnung zurückgenommen hat, hat die für den Besitzer des          sind. Die Anerkennungsstelle kann vom· Antragsteller\nPflanzgutes zuständige Anerkennungsstelle unter                verlangen, daß ihr oder der von ihr bestimmten Stelle\nAngabe der Pflanzgutart ( § 2 Nr. 1 ) , der Sortenbezeich-     oder Person die Erfüllung der Voraussetzungen für die\nnung und der Bezeichnung des Klones sowie der An-              zusätzliche Kennzeichnung nachgewiesen wird.\nerkennungsnummer oder Betriebsnummer des Erzeu-\ngers von der Rücknahme zu unterrichten. ·\n§18\nAngaben in besonderen Fällen\nAbschnitt 3                              (1) Die Bündel oder Säcke von anerkanntem Pflanz-\ngut müssen auf dem Eitkett oder einem Zusatzetikett\nVerpackung, Kennzeichnung                       jeweils zusätzlich folgende Angabe tragen:\n. und Verschließung\n1. ,,Zur Ausfuhr bestimmt\" bei Pflanzgut, das zum In-\nverkehrbringen in einem anderen Mitgliedstaat\n§ 16\nbestimmt ist ( § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Saatgut-\nVerpackung                                verkehrsgesetzes):                        ·\nEdelreiser mit einem veredelungsfähigen Auge, ver-         2. ,,Zur Ausfuhr außerhalb der EWG\" bei Pflanzgut, das\nedelungsfähige blinde Unterlagsreben, Blindholz, Wur-             nach § 4 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes an-\nzel- und Pfropfreben dürfen nur gewerbsmäßig in den               erkannt worden oder das nicht zum Anbau in einem\nVerkehr gebracht oder gewerbsmäßig -oder sonst zu                 Mitgliedstaat bestimmt ist { § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5\nE~erbszwecken eingeführt werden, wenn sie in Bün-                 des Saatgutverkehrsgesetzes).","208                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(2) Hat das Bundessortenamt die• Sortenzulassung                                     § 21\noder ihre Verlängerung mit einer Auflage für die Kenn-                      Abgabe in kleinen Mengen\nzeichnung des Pflanzgutes der Sorte verbunden, so ist\nauf dem Etikett oder einem Zusatzetikett zusätzlich eine       Zertifiziertes Pflanzgut und Standardpflanzgut darf\nAngabe entsprechend der Auflage anzubringen.                aus vorschriftsmäßig gekennzeichneten und verschlos-\nsenen Bündeln oder Säcken bis zu der höchsten in\n(3) Die Bündel oder Säcke mit eingeführtem Pflanz-       Anlage 3 Nr. 1 jeweils festgesetzten Stückzahl unge-\ngut, für das eine nach § 16 des Saatgutverkehrsgeset-       kennzeichnet und ohne verschlossene Verpackung an\nzes gleichgestellte Anerkennung vorliegt, müssen in der     Letztverbraucher abgegeben werden, sofern dem\nin Rechtsakten von Organen der Europäischen Gemein-         Erwerber auf Verlangen bei der Übergabe schriftlich\nschaften bestimmten -Form gekennzeichnet sein.              angegeben werden:\nSoweit die Bündel oder Säcke nicht in deutscher Spra\".'\nehe gekennzeichnet oder die Angaben zur Kennzeich-\n1. die Pflanzgutart (§ 2 Nr. 1 ),\nnung nicht in die deutsche Sprache übersetzt sind, sind     2. die Kategorie,\nsie nach Ankunft am ersten Bestimmungsort im Gel-           3. die Sortenbezeichnung,\ntungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes mit einem\nZusatzetikett zu versehen, das die Angaben des Origi-       4. die Bezeichnung des Klones,\nnaletikettes in deutscher Sprache enthält. Die Sätze 1      5. die Anerkennungsnummer oder die Betriebsnummer\nund 2 gelten nicht, wenn am ersten Bestimmungsort im            des Erzeugers ..\nGeltungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes das\nPflanzgut veredelt, bewurzelt oder in kleinen Mengen an                                 § 22\nLetztverbraucher abgegeben werden soll.                        Kennzeichnung von nicht anerkanntem Pflanzgut\nin besonderen Fällen\n(1) Wird Pflanzgut, das nicht anerkannt ist, in den Fäl-\n§19\nlen des § 3 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 und Abs. 2 des Saatgut-\nSchließung der Bündel und Säcke                  verkehrsgesetzes gewerbsmäßig in den Verkehr\ngebracht, so ist jedes Bündel oder jeder Sack mit einem\n(1) Der Antragsteller oder der von ihm Beauftragte hat\nbesonderen Etikett zu versehen. Dieses Etikett muß\nBündel vor und Säcke sofort nach der Beschaffenheits-\nprüfung zu schließen und mit einer Verschlußsicherung       folgende Angaben enthalten:\nzu versehen.                                                1 . Name und Anschrift des Absenders;\n(2) Die mit Verschlußsicherung versehenen Bündel         2. die Pflanzgutart (§ 2 Nr. 1 );\noder Säcke müssen so beschaffen sein, daß jeder             3. die Sortenbezeichnung und die Bezeichnung des\nZugriff auf den Inhalt oder das Etikett die Verschluß-          Klones sowie\nsicherung unbrauchbar macht oder andere deutliche           4. im Falle\nSpuren hinterläßt.\na) des § 3 Abs. 1 Nr. 5 des Saatgutverkehrsgeset-\n(3) Als Verschlußsicherung ist eine Plombe aus unge-            zes den Hinweis „Nicht anerkanntes Vorstufen-\nfärbtem Weißblech zu verwenden, welche die Aufschrift              pflanzgut zum vertraglichen Vermehrungsanbau\",\n„Anerkanntes Pflanzgut'' und die Betriebsnummer des             b) des § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Saatgutverkehrsgeset-\nBetriebes, in dem das Pflanzgut gebündelt wird, trägt.             zes den Hinweis „Nicht anerkanntes Pflanzgut,\n(4) Die nach Anlage 4 erforderliche Betriebsnummer              zur Bearbeitung\",\nwird Betrieben, die Pflanzgut bündeln, von der Anerken-         c) des § 3 Abs. 1 Nr. 7 des Saatgutverkehrsgeset-\nnungsstelle, in deren Bereich der Betrieb liegt, auf               zes je nach Verwendungszweck den Hinweis\nAntrag festgesetzt. Die Betriebsnummer setzt sich aus               ,,Pflanzgut für Züchtungszwecke\",\ndem Buchstaben „D\", einer Zahl und dem Kennzeichen\n,,Pflanzgut für Forschungszwecke\",\nder Anerkennungsstelle zusammen.\n„Pflanzgut für Ausstellungszwecke\" oder\n,,Zum Anbau außerhalb der EWG bestimmt\",\n§ 20                                 d) des § 3 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes je\nTopfreben und Kartonagereben                           nach Verwendungszweck den Hinweis „Pflanzgut\neiner nicht zugelassenen Sorte zum vertraglichen\nTopfreben und Kartonagereben dürfen ungebündelt                 Vermehrungsanbau\" oder „Pflanzgut einer nicht\ngewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, sofern                zugelassenen Sorte für Anbauversuche\"; hat das\ndem Erwerber bei der Übergabe schriftlich angegeben                Bundessortenamt die Genehmigung mit einer\nwerden:                                                            Auflage für die Kennzeichnung des Pflanzgutes\n1. der Name und die Anschrift des Erzeugers und seine              verbunden, so ist eine Angabe entsprechend der\nBetriebsnummer,                                                Auflage zu machen.\n2. die Kategorie, die Sortenbezeichnung und die             Satz 1 gilt nicht für Topfreben oder Kartonagereben,\nBezeichnung des Klones, bei Pfropfreben getrennt        wenn die in Satz 2 vorgeschriebenen Angaben schrift-\nnach Edelreis und Unterlage;                            lich gegenüber dem Erwerber bei der Übergabe gemacht\nwerden.\ndie Vorschriften der§§ 17 und 18 über die Kennzeich-\nnung und des § 19 über die Schließung sind nicht               (2) Eine zusätzliche Angabe nach § 17 Abs. 3 ist\nanzuwenden.                                                 zulässig.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1986                              209\nAbschnitt 4                          wenn die Prüfung von Ausgangspflanzen durch eine\nStelle durchgeführt worden ist, die von der Anerken-\nSchi ußvorschriften                       nungsstelle nachträglich hierfür benannt worden ist.\n§ 23                               (5) Pfropfreben, deren Edelreis als Basispflanzgut\nund deren Unterlage als Zertifiziertes Pflanzgut aner-\nÜbergangsvorschriften                      kannt war, dürfen bis zum 1. Januar 1997 in die Katego-\n(1) Pfropfreben, die unter Verwendung von Standard-      rie Basispflanzgut eingestuft werden.\npflanzgut der Ertragsrebensorte Roter Traminer herge-           (6) Mutterrebenbestände zur Erzeugung von Basis-\nstellt werden, dürfen bis 30. April 1987 als Standard-       pflanzgut, deren Anerkennung bis zum 31. Dezember\npflanzgut anerkannt werden, wenn es sich um eine             1996 erstmals beantragt wird, brauchen nicht mit Vor-\nKombination von anerkanntem Edelreis und anerkann-           stufenpflanzgut erstellt zu sein, das bei einer Prüfung\nter Unterlage handelt, die nicht dem § 1 2 Abs. 3 ent-       nach § 17 Abs. 3 einen Befall mit den dort genannten\nspricht.                                                     Viruskrankheiten nicht hat erkennen lassen. Basis-\npflanzgut aus solchen Vermehrungsanlagen darf bis\n(2) Die Anerkennungsstelle kann zulassen, daß die        zum 31. März 2002 anerkannt werden.\nBestandsbesichtigung auf Vermehrungsflächen, für\nderen      Aufwuchs      die    Anerkennung     bis   zum       (7) Bündel und Säcke mit Pflanzgut, die bis zum\n31. Dezember 1990 erstmalig beantragt wird, auch ohne        31. Dezember 1987 erstmalig in den Verkehr gebracht\nden in § 7 Abs. 2 vorgesehenen Nachweis durchgeführt         werden, dürfen auch mit Etiketten, die den bis zum\nwird.                                                        Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften\nentsprechen, gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht\n(3) Der Aufwuchs von Mutterrebenbeständen zur            werden.\nErzeugung von Pflanzgut der Ertragsrebensorte Müller-\nrebe und der Unterlagsrebensorte Riparia x Rupestris                                      § 24\n3309 Couderc darf bis zum 31. Mai 1993, Pfropfreben\nBerlin-Klausel\nmit diesen Sorten dürfen unter der Voraussetzung des\nAbsatzes 1 bis zum 30. April 1995 als Standardpflanz-          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\ngut anerkannt werden. Sind bei der Erzeugung von            leitungsgesetzes in Verbindung mit § 64 des Saatgut-\nPflanzgut dieser Sorten, dessen Anerkennung als Zer-        verkehrsgesetzes auch im Land Berlin.\ntifiziertes Pflanzgut beantragt war, die in Anlage 1 fest-\ngesetzten Anforderungen für Zertifiziertes Pflanzgut\nnicht erfüllt, so wird das Pflanzgut auf Antrag als Stan-                                 § 25\ndardpflanzgut anerkannt, wenn es die Anforderungen für                             •Inkrafttreten\nStandardpflanzgut erfüllt. Pfropfreben, die unter Ver-\nwendung von Standardpflanzgut hergestellt werden,              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nwerden in die Kategorie Standardpflanzgut eingestuft.       in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rebenpflanzgutverordnung\nvom 2. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1727), zuletzt geändert\n(4) Die nach § 17 Abs. 3 zulässige Kennzeichnung       durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Mai 1984\ndarf bis zum 30. Juni 1995 auch vorgenommen werden,        (BGBI. 1 S. 691 ), außer Kraft.\nBonn, den 21. Januar 1986\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle","210                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnlage 1\n(zu§ 6 Satz 1)\nAnforderungen an den Rebenbestand\n1    Allgemeines\n1.1  Der Aufwuchs darf keine Pflanzen einer anderen Rebensorte und bei Abschluß der Bestandsbesichtigung\nkeine Pflanzen aufweisen, die nicht hinreichend sortenecht sind.\n1.2  Rebenbestände zur Erzeugung von Basispflanzgut dürfen keine schädlichen Virosen, insbesondere keine\nReisigkrankheit oder Blattrollkrankheit, aufweisen; Rebenbe.stände zur Erzeugung von Zertifiziertem\nPflanzgut und von Standardpflanzgut dürfen keine Pflanzen, die Symptome schädlicher Virosen aufweisen,\nenthalten.\n1.3  Der Aufwuchs darf nicht in einem Ausmaß von Schadorganismen befallen sein, daß der Pflanzgutwert\nbeeinträchtigt wird.\n2    Mutterreben bestände\n2.1  Die Rebenbestände müssen so angelegt sein, daß eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung möglich ist.\n2.2  Jede Sorte, bei nach Klonen getrenntem Bestand jeder Klon, muß mit ganzer Zeile auslaufen.\n2.3  Der Anteil der Fehlstellen darf bei der Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut nicht mehr als 5 v. H.,\nbei der Erzeugung von Standardpflanzgut nicht mehr als 10 v. H. betragen.\n2.4  Ausbildung, Reife und Ertrag des Holzes, bei Ertragsreben auch der Trauben, müssen die Ruten als für den\nNutzungszweck geeignet erscheinen lassen.\n3    Rebschulen\n3.1  Die Rebschulen müssen von Ertragsweinbergen so abgegrenzt sein, daß eine Übertragung von Schad-\norganismen über die Wurzeln ausgeschlossen ist.\n3.2  Der Bestand einer Sorte ist durch einen deutlichen Abstand von den Beständen anderer Sorten zu trennen.\nAnfang und Ende des Bestandes jeder Sorte und jedes Klones, bei Pfropfreben jeder Kombination, sind\nkenntlich zu machen.\n4    Topfreben und Kartonagereben\n4.1  Die Abhärtung muß abgeschlossen sein.\n4.2  Das Pflanzgut muß deutlich getrennt nach den jeweiligen Kombinationen vorgestellt werden.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1986                                  211\nAnlage 2\n(zu § 6 Satz 2)\nAnforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes\nAllgemeines\n1.1 Das Pflanzgut darf keinen Besatz mit Pflanzgut anderer Sorten aufweisen.\n1.2 Der Anteil an ganz oder teilweise verdorrtem, verdorbenem, verdrehtem, verletztem, zerdrücktem, zer-\nbrochenem und durch Hagel oder Frost geschädigtem Pflanzgut darf zusammen 4 v. H. nicht über-\nschreiten.\n1.3 Das Pflanzgut darf nicht in einem Ausmaß von Schadorganismen befallen sein, daß der Pflanzgutwert\nbeeinträchtigt wird.\n2   Sortierung\n2.1 Die Partie muß dem Nutzungszweck entsprechend sortiert sein.\n2.2 Das Pflanzgut muß folgenden Anforderungen entsprechen:\nArt des Pflanzgutes                                Durchmesser 1)           Mindestlänge\n(mm)                    (cm)\n2                       3\nEdelreiser mit 1 veredelungsfähigen Auge 2 )                                  6,5 bis 11,0  5\n)               6,5\n3                                                                    6                   9\nandere Edelreiser        )                                                    6,5 bis 11,0    )              80   )\nveredelungsfähige blinde Unterlagsreben 3 ) 4 )                               6,5 bis 11,0  6\n)            120 9 )\nBlindholz\na) Vitis vinifera                                                            mindestens 5,5     7\n)          30 9 )\nb) anderes Blindholz                                                         mindestens 5,5     7\n)          55 9 )\nWurzelreben\na) bewurzelte Unterlagen                                                     mindestens 6,5~)                3010)\nb) andere Wurzelreben                                                        mindestens 6,5     8\n)          2210)\nPfropfreben                                                                                                  2511)\n1\n) gemessen von Schmalseite zu Schmalseite\n2\n) bei Edelreisern mit 1 veredelungsfähigen Auge müssen die Schnitte mindestens 1,5 cm oberhalb und mindestens 5 cm\nunterhalb des Auges vorgenommen sein\n3\n) bei anderen Edelreisern und veredelungsfähigen blinden Unterlagsreben darf der Durchmesser höchstens 25 v. H. der\nRutenteile einer Partie an der schwächsten Stelle des letzten vollständigen Internodiums am schwächeren Ende 7,5 mm\nunterschreiten oder 10 mm überschreiten. Der Schnitt muß mindestens 2 cm unterhalb des untersten Auges vorge-\nnommen sein.\n4\n) bei veredelungsfähigen blinden Unterlagsreben in Bündeln dürfen höchstens 20 v. H. der Bündel einer Partie aus\nRutenteilen bestehen, deren Mindestlänge jeweils 40 oder 80 cm beträgt\n5\n) an der schwächsten Stelle des unteren lnternodienteils\n6\n) an der schwächsten Stelle des letzten vollständigen Internodiums am schwächeren Ende; Durchmesser an der\nschwächsten Stelle des letzten vollständigen Internodiums am stärkeren Ende höchstens 12 mm\n7\n) an der schwächsten Stelle des letzten vollständigen Internodiums am schwächeren Ende\n8)  in der Mitte des Internodiums unterhalb des obersten Triebs\n9\n) von der Basis des untersten Knotens bis zum obersten Internodium einschließlich\n10\n) vom Wurzelansatz bis zum Ansatz des obersten Triebs\n11 ) Länge der Wurzelstange","212                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n3    Sonstige Anforderungen\n3.1  Edelreiser mit mehr als 1 veredelungsfähigen Auge müssen bei den Sorten Blauer Limberger, Blauer\nTrollinger und Domfelder mindestens 5, bei anderen Sorten mindestens 7 veredelungsfähige Augen\naufweisen.\n3.2  Bei Wurzelreben müssen mindestens 3 Wurzeln vorhanden sein, die hinreichend gleichmäßig auf den\nWurzelkranz verteilt und gut entwickelt sind. Jede Pflanze muß einen gut entwickelten Trieb haben, dessen\nunterer Teil eine ausreichende Holzreife aufweist.\n3.3  Für Pfropfreben gilt Nummer 3.2 entsprechend mit der Maßgabe, daß mindestens 3 Fußwurzeln vorhanden\nsein müssen.\n3.4  Pfropfreben müssen bei allseitiger Kallusbildung eine gleichmäßige und hinreichend feste Verwachsung\naufweisen.\n3.5  Bei Wurzelreben und Pfropfreben dürfen keine wachstumshemmenden Schäden und Verletzungen\nvorliegen.\n3.6  Bei Topfreben und Kartonagereben muß der Trieb einschließlich der Triebspitze gut ausgebildet und der\nBallen gut durchwurzelt sein. Die Nummern 3.4 und 3.5 gelten entsprechend.\nAnlage 3\n(zu § 11 Abs. 1, § 21 Abs. 1)\nInhalt der Bündel und Säcke\nAngegebene Stückzahl\nArt des Pflanzgutes\nje Bündel oder Sack\n2\n1      Bündel\n1.1    Edelreiser mit mindestens 7, bei den Sorten Blauer Limberger,\nBlauer Trollinger oder Domfelder mindestens 5 veredelungsfähigen Augen               100 oder 200\n1.2    veredelungsfähige blinde Unterlagsreben                                                   200\n1.3    Blindholz                                                                            200 oder 500\n1.4    Wurzelreben                                                                                50\n1.5    Pfropfreben                                                                                25\n2      Säcke\n2.1    Edelreiser mit 1 veredelungsfähigen Auge                                                  500\n2.2    veredelungsfähige blinde Unterlagsreben                                                   200\n2.3    Blindholz                                                                            200 oder 500\n2.4    Wurzelreben                                                                               100\n2.5    Pfropfreben                                                                           50 oder 100\nBei Säcken nach den Nummern 2.1 und 2.2 darf auch ein Vielfaches der\njeweils festgesetzten Stückzahl angegeben werden.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1986                      213\nAnlage 4\n(zu§ 17 Abs. 2, § 19 Abs. 4)\nAngaben auf dem Etikett\n1      Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut, Standardpflanzgut\n1.1    Rebenpflanzgut außer Wurzelreben und Pfropfreben\n1.1.1  ,,EWG-Norm\"\n1.1.2  ,,Bundesrepublik Deutschland\"\n1.1.3  Kennzeichen der Anerkennungsstelle\n1.1.4  Pflanzgutart\n1.1.5  Sortenbezeichnung, gegebenenfalls Klon\n1.1.6  Kategorie\n1.1.7  Anerkenn u ngsn um mer\n1.1.8  Erzeugerland\n1.1.9  Inhalt (Stück)\n1.1.10 Mindestlänge (cm)\n1.1.11 Name und Anschrift oder Betriebsnummer des Erzeugers\n1.2    Wurzelreben\n1.2.1  ,,EWG-Norm\"\n1.2.2  ,,Bundesrepublik Deutschland\"\n1.2.3  ,,Wurzelreben\"\n1.2.4  Kennzeichen der Anerkennungsstelle\n1.2.5  Sortenbezeichnung, gegebenenfalls Klon\n1.2.6  Kategorie\n1.2.7  Erzeugerland\n1.2.8  Name und Anschrift oder Betriebsnummer des-Erzeugers\n1.3    Pfropfreben\n1.3.1  ,,EWG-Norm\"\n1.3.2  ,,Bundesrepublik Deutschland\"\n1.3.3  ,,Pfropfreben\"\n1.3.4  Kennzeichen der Anerkennungsstelle\n1.3.5  ,,Edelreis ... \" (Sortenbezeichnung, gegebenenfalls Klon)\n1.3.6  ,,Unterlage ... \" (Sortenbezeichnung, gegebenenfalls Klon)\n1.3.7  Kategorie\n1.3.8  Erzeugerland\n1.3.9  Name und Anschrift oder Betriebsnummer des Erzeugers\n2      Anerkanntes Vorstufenpflanzgut\n2.1    Rebenpflanzgut außer Wurzelreben und Pfropfreben\n2.1.1  Angaben nach den Nummern 1.1.2 bis 1.1.5 und 1.1.7 bis 1.1.11\n2.1.2  ,,Vorstufenpflanzgut\"\n2.2    Wurzelreben und Pfropfreben\n2.2.1  Angaben jeweils nach den Nummern 1.2.2 bis 1.2.5, 1.2. 7 und 1.2.8 sowie 1.3.2 bis 1.3.6, 1.3.8\nund 1.3.9\n2.2.2   ,, Vorstufenpflanzgut\""]}