{"id":"bgbl1-1986-5-2","kind":"bgbl1","year":1986,"number":5,"date":"1986-01-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/5#page=48","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-5-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_5.pdf#page=48","order":2,"title":"Pflanzkartoffelverordnung","law_date":"1986-01-21T00:00:00Z","page":192,"pdf_page":48,"num_pages":12,"content":["192                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nPflanzkartoffelverordnung\nVom 21. Januar 1986\nAuf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b,                                     §4\nNr. 4, 5 und 6, des § 9 Abs. 1 , des § 22 Abs. 1 und 2 und\nder §§ 25 und 61 des Saatgutverkehrsgesetzes vom                                 Anerkennungsstelle\n20. August 1985 (BGBI. 1S. 1633) wird mit Zustimmung             (1) Der Antrag auf Anerkennung ist bei der Anerken-\ndes Bundesrates verordnet:                                    nungsstelle zu stellen, in deren Bereich der Betrieb liegt,\nin dem das Pflanzgut aufwächst. Liegt eine Vermeh-\nrungsfläche nicht im Bereich dieser Anerkennungs-\nAbschnitt 1                          stelle, so kann der Antrag auf Anerkennung für Pflanzgut\nAllgemeine Vorschriften                     von dieser Fläche auch bei der Anerkennungsstelle\ngestellt werden, in ~foren Bereich die Vermehrungsflä-\n§ 1                             che liegt; der Antrag ist bei dieser Anerkennungsstelle\nzu stellen, wenn der Betrieb außerhalb des Geltungsbe-\nAnwendungsbereich                        reichs des Saatgutverkehrsgesetzes liegt.\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für Pflanz-        (2) Wird Pflanzgut außerhalb des Zuständigkeitsbe-\ngut von Kartoffel.\nreichs der nach Absatz 1 zuständigen Anerkennungs-\n§2                               stelle aufbereitet, so gibt sie das Verfahren auf Antrag\nan die Anerkennungsstelle ab, in deren Bereich das\nBegriffsbestimmungen\nPflanzgut aufbereitet wird.\nIm Sinne dieser Verordnung sind\n1 . Kennfarbe: zur Kennzeichnung von Pflanzgut die-                                        §5\nnende Farbe von Etiketten und Einlegern; die Kenn-                                  Antrag\nfarbe ist bei\n(1) Der Antrag auf Anerkennung ist bis zum 15. Mai zu\na) Basispflanzgut                weiß,                   stellen. Die Anerkennungsstelle kann hiervon Ausnah-\nb) Zertifiziertem Pflanzgut      blau,                   men genehmigen, wenn Besonderheiten der Pflanzgut-\nerzeugung oder des Verfahrens der Sortenzulassung\nc) Vorstufenpflanzgut            weiß mit einem          dies rechtfertigen.\nvon links unten\nnach rechts oben           (2) Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerken-\nverlaufenden 5 mm       nungsstelle zu verwenden.\nbreiten violetten\nDiagonal streifen;         (3) Der Antragsteller hat im Antrag zu erklären\n1. bei Basispflanzgut\n2. Knollenkrankeiten: an der Kartoffelknolle auftretende,\nKrankheiten außer Viruskrankheiten.                          a) der Klasse S, daß der Feldbestand aus Vorstufen-\npflanzgut erwächst,\nb) der Klasse SE, daß der Feldbestand aus Vorstu-\n· Abschnitt 2                                  fenpflanzgut oder aus Basispflanzgut der Klasse\nS erwächst,\nAnerkennung von Pflanzgut\nc) der Klasse E, daß der Feldbestand aus Vorstufen-\n§3                                       pflanzgut oder aus Basispflanzgut der Klasse S\noder SE erwächst;\nBasispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut\nim Falle des Aufwuchses aus nicht anerkanntem\n(1) Basispflanzgut wird in die Klassen S, SE und E             Vorstufenpflanzgut hat er ferner zu erklären, daß das\neingeteilt. Basispflanzgut darf erwachsen sein in der              Pflanzgut der angegebenen Sorte zugehört und nach\n1. Klasse S aus Vorstufenpflanzgut;                               den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüch-\ntung vom Züchter oder unter seiner Aufsicht und\n2. Klasse SE aus Vorstufenpflanzgut oder aus Basis-                nach seiner Anweisung gewonnen worden ist;\npflanzgut der Klasse S;\n2. bei Zertifiziertem Pflanzgut, daß der Feldbestand aus\n3. Klasse E aus Vorstufenpflanzgut oder aus Basis-                 anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder aus Basis-\npflanzgut der Klasse S oder SE.                               pflanzgut erwächst; im Falle des§ 3 Abs. 2, daß der\n(2) Zertifiziertes Pflanzgut darf in demselben Betrieb         Feldbestand der Vermehrungsfläche aus Zertifizier-\nauch aus Zertifiziertem Pflanzgut erwachsen sein, wenn             tem Pflanzgut erwächst.\ndieses unmittelbar aus Basispflanzgut oder anerkann-           Baut der Antragsteller dieselbe Sorte noch für einen\ntem Vorstufenpflanzgut erwachsen ist.                          anderen Verwendungszweck an, so hat er außerdem im","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1986                                 1-93\nAntrag die Schlagbezeichnung und Flächengröße anzu-          1981 (BGBI. 1S. 611) mitgeteilt worden, so wird Pflanz-\ngeben und zu erklären, daß eine getrennte Lagerung          gut nur anerkannt, wenn nachgewiesen wird, daß es in\nmöglich ist.                                                direkter Linie von Pflanzen abstammt, die in amtlichen\noder unter amtlicher Überwachung durchgeführten\n(4) Erwächst ein Feldbestand aus anerkanntem\nUntersuchungen an den Pflanzen des klonalen Aus-\nPflanzgut, so sind im Antrag die Anerkennungsnummer,        gangsmaterials oder an repräsentativen Proben von\ndie Kategorie und die Klasse anzugeben, unter der das\nBasispflanzgut oder Vorstufenpflanzgut als frei von\nPflanzgut anerkannt worden ist; im Falle der Anerken-\nBakterienringfäule befunden worden sind. Der Bundes-\nnung außerhalb des Geltungsbereichs des Saatgutver-\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nkehrsgesetzes ist auch die Anerkennungsstelle anzu-         macht die Mitteilung nach Satz 1 im Bundesanzeiger\ngeben.\nbekannt.\n§6                                (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann Pflanzgut\nanerkannt werden, soweit Rechtsakte von Organen der\nAnforderungen an die Vermehrungsfläche              Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 3 Abs. 2 der\nund den Vermehrungsbetrieb\nRichtlinie 80/665/EWG des Rates vom 24. Juli 1980 zur\n(1) Pflanzgut wird nur anerkannt, wenn                   Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel\n(ABI. EG Nr. L 180 S. 30) dies vorsehen.\n1. die Vermehrungsfläche je Sorte mindestens 0,5 Hek-\ntar groß ist;\n2. der Kulturzustand der Vermehrungsfläche eine ord-                                   §8\nnungsgemäße Bearbeitung und Behandlung erken-                      Anforderungen an den Feldbestand\nnen läßt;                                                      und an die Beschaffenheit des Pflanzgutes\n3. auf dem Vorgewende der Vermehrungsfläche keine              ( 1) Die Anforderungen an den Feldbestand ergeben\nKartoffelpflanzen einer anderen Sorte oder Kategorie    sich aus Anlage 1. Die Anforderungen an die Beschaf-\naufwachsen;                                             fenheit des Pflanzgutes ergeben sich aus Anlage 2. Für\n4. es nicht auf Vorgewenden, in Unterkulturen von           Vorstufenpflanzgut gelten die Anforderungen für\nObstanlagen oder in Zwischenkulturen erwächst und       Basispflanzgut der Klasse S entsprechend.\n5. in dem Betrieb, der Pflanzgut für andere vermehrt,          (2) Stellt sich vor dem gewerbsmäßigen Inverkehr-\n(Vermehrungsbetrieb)                                    bringen des Pflanzgutes an den Letztverbraucher her-\na) Pflanzgut nur von jeweils einer Kategorie einer      aus, daß ein Teil des Pflanzgutes einer Partie die Anfor-\nSorte erzeugt wird und                              derungen nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit\nAnlage 2 Nr. 2 nicht oder nicht mehr erfüllt, so darf dieser\nb) Pflanzgut einer Sorte nur für einen Vertragspart-    Teil ausgesondert werden.\nner erzeugt wird.\n(2) Die Anerkennungsstelle kann die Anerkennung\n§9\ndavon abhängig machen, daß\nFeldbestandsprüfung\n1. bis zu bestimmten Terminen der Feldbestand mit Mit-\nteln zur Bekämpfung von Blattläusen behandelt, das          (1) Jede Vermehrungsfläche ist mindestens zweimal\nKartoffelkraut abgetötet oder das Pflanzgut geerntet     vor der Ernte des Pflanzgutes durch Feldbesichtigung\nist, wenn dies zur Sicherstellung einer ausreichen-      auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbe-\nden Beschaffenheit des Pflanzgutes notwendig             stand zu prüfen.\nerscheint;\n(2) Die Feldbesichtigungen werden nur durchgeführt,\n2. in einem Vermehrungsbetrieb die Anzahl der Sorten,        wenn der Anerkennungsstelle oder der von ihr bestimm-\nvon denen Pflanzgut erzeugt werden darf, auf fünf        ten Stelle oder Person durch Vorlage einer Bescheini-\nbeschränkt wird.                                         gung der zuständigen Behörde nachgewiesen wird, daß\ndiese einen Befall mit Kartoffelnematoden auf der Ver-\n(3) Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von             mehrungsfläche nicht festgestellt hat. Die Bescheini-\nAbsatz 1 Nr. 1 und 5 genehmigen, soweit keine Beein-         gung darf nicht älter als ein Jahr sein; sie kann jedoch\nträchtigung der Pflanzgutqualität zu erwarten ist. Die       bis zu zwei Jahre alt sein, wenn der Antragsteller oder\nAusnahmegenehmigung kann mit Auflagen insbeson-              Vermehrer der Anerkennungsstelle schriftlich erklärt,\ndere darüber verbunden werden, daß Partien kenntlich         daß seit der Entnahme der Bodenprobe, auf Grund derer\nzu machen und getrennt zu lagern sind.                       die Bescheinigung ausgestellt worden war, bis zur\nBepflanzung der Vermehrungsfläche keine Kartoffeln\n(4) Die Vermehrungsflächen sind durch Schilder zu\noder Tomaten angepflanzt oder gelagert worden waren.\nkennzeichnen.\nHat die zuständige Behörde den Anbau einer gegen\neinen bestimmten Pathotyp des Kartoffelnematoden\n§7                              resistenten Kartoffelsorte auf der Vermehrungsfläche\nZusätzliche Anforderung                   gestattet, so kann die Anerkennungsstelle die Durch-\nbeim Auftreten von Bakterienringfäule             führung der Feldbesichtigungen ohne Vorlage der\nBescheinigung gestatten.\n(1) Ist das Auftreten der Bakterienringfäule dem Bun-\ndesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten          (3) Die Anerkennungsstelle kann gestatten, daß\nnach § 8 der Kartoffelringfäule-Verordnung vom 6. Juli      Knollen oder Kraut herausgereinigter viruskranker","194                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nPflanzen liegenbleibt, wenn sie durch Anordnung geeig-                                 § 14\nneter Maßnahmen sichergestellt hat, daß das liegen-\nbleiben nicht zu einer Beeinträchtigung des Pflanzgut-                         Probenahme für die\nwertes führt.                                                             Prüfung auf Viruskrankheiten\n( 1) Der von der zuständigen Behörde Beauftragte\n(4) Erweist sich der Feldbestand auf einem Teil einer\n(Probenehmer) entnimmt die Probe für die Prüfung auf\nzusammenhängenden Vermehrungsfläche als für die\nViruskrankheiten\nAnerkennung nicht geeignet, so wird der Feldbestand\nder restlichen Vermehrungsfläche nur berücksichtigt,       1. dem Feldbestand kurz vor der Ernte oder,\nwenn er deutlich abgegrenzt worden ist.                    2. wenn die Proben aus Gründen, die der Erzeuger des\nPflanzgutes nicht zu vertreten hat, nicht dem Feldbe-\nstand entnommen werden können, dem eingelager-\n§10\nten Pflanzgut.\nMängel des Feldbestandes\n(2) Die Größe der Fläche oder das Höchstgewicht der\n(1) Soweit Mängel des Feldbestandes behoben wer-        Partie, von der jeweils eine Probe zu entnehmen ist, und\nden können, wird auf einen spätestens drei Werktage       die Mindestmenge der Probe ergeben sich aus Anlage 3\nnach Mitteilung der Mängel vom Antragsteller oder Ver-    Nr. 1.\nmehrer gestellten Antrag in angemessener Frist eine\nNachbesichtigung durchgeführt. Ist der Mangel durch           (3) Derjenige, in dessen Betrieb die Probenahme\nViruskrankheiten verursacht, so ist die Frist bis zur     stattfinden soll, hat der Anerkennungsstelle oder der\nNachbesichtigung so zu bemessen, daß die Beseitigung       von ihr bestimmten Stelle oder Person den voraussicht-\ndes Mangels unverzüglich vorgenommen werden muß.           lichen Beginn der Ernte rechtzeitig anzuzeigen.\n(2) Wird bei der Feldbestandsprüfung ein Befall mit        (4) Der Probenehmer entnimmt die Probe nach\nKartoffelnematoden auf einem Teil der Vermehrungsflä-       Absatz 1 Nr. 2 nur, wenn derjenige, in dessen Betrieb die\nche festgestellt, so kann die Anerkennungsstelle das        Probenahme stattfinden soll, der Anerkennungsstelle\nAnerkennungsverfahren fortsetzen, wenn sichergestellt     oder der von ihr bestimmten Stelle oder Person schrift-\nist, daß nur der Teil der Vermehrungsfläche berücksich-    lich erklärt hat, daß die Partie ausschließlich aus Feld-\ntigt wird, der nicht als befallen abgegrenzt ist.           beständen stammt, die sich bei ihrer Prüfung als für die\nAnerkennung geeignet erwiesen haben oder hinsicht-\nlich derer die Anerkennungsstelle das Anerkennungs-\n§ 11                           verfahren nach § 1 O Abs. 2 fortsetzt.\nMitteilung des Ergebnisses                     (5) Der Probenehmer verweigert die Probenahme,\nder Feldbestandsprüfung                   wenn eine Auflage nach § 6 Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt\nErgibt die Feldbestandsprüfung, daß die Anforderun-    ist.\ngen an den Feldbestand nicht erfüllt sind, so wird dies        (6) Die nach Absatz 1 entnommenen Proben können\ndem Antragsteller und dem Vermehrer schriftlich mitge-     auch für eine Nachprüfung auf Sortenechtheit herange-\nteilt.                                                     zogen werden.\n§ 12                                                        §15\nWiederholungsbesichtigung                                  Prüfung auf Viruskrankheiten\n(1) Der Antragsteller oder Vermehrer kann innerhalb        ( 1) Ergibt die Prüfung auf Viruskrankheiten, daß die\nvon drei Werktagen nach Zugang der Mitteilung nach         Anforderungen nicht erfüllt sind, so gestattet die Aner-\n§ 11 eine Wiederholung der Besichtigung (Wiederho-\nkennungsstelle auf Antrag die Entnahme einer weiteren\nlungsbesichtigung) beantragen. Die Wiederholungsbe-        Probe; für sie gilt Anlage 3 Nr. 2.\nsichtigung findet statt, wenn durch Darlegung von\nUmständen glaubhaft gemacht wird, daß das mitgeteilte           (2) Die Anerkennungsstelle kann auf die Prüfung auf\nErgebnis der Prüfung nicht den tatsächlichen Verhält-       bestimmte Viruskrankheiten ·verzichten, soweit das\nnissen entspricht.                                          Verhalten der Sorte gegenüber solchen Viruskrankhei-\nten und die Tatsache, daß nur geringe Infektionsmög-\n(2) Die Wiederholungsbesichtigung soll von einem        lichkeiten bestanden haben, die Annahme rechtfertigen,\nanderen Prüfer vorgenommen werden. In der Zeit             daß das Pflanzgut die Anforderungen nach § 8 Abs. 1\nzwischen der letzten Besichtigung und der Wieder-          Satz 2 in Verbindung mit Anlage 2 erfüllt.\nholungsbesichtigung darf der Feldbestand nicht verän-\ndert werden. § 11 gilt entsprechend.\n§ 16\nMitteilung des Ergebnisses\n§13\nder Prüfung auf Viruskrankheiten\nBeschaffenheitsprüfung\nDas Ergebnis der Prüfung auf Viruskrankheiten wird\nDie Beschaffenheitsprüfung besteht aus der Prüfung      dem Antragsteller und, wenn die Anforderungen nicht\nauf Viruskrankheiten und der Prüfung auf Knollenkrank-      erfüllt sind, auch demjenigen, in dessen Betrieb die\nheiten und äußere Mängel.                                   Probe entnommen worden ist, schriftlich mitgeteilt.        ·","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1986                               195\n§ 17                            3. die Art und die Sortenbezeichnung,\nProbenahme für die Prüfung auf                4. die Größe und Bezeichnung der Vermehrungsfläche,\nKnollenkrankheiten und äußere Mängel\n5. das angegebene Nettogewicht der Partie, aus der die\n( 1) Der Probenehmer entnimmt dem für das gewerbs-           Probe für die Prüfung auf Knollenkrankheiten und\nmäßige Inverkehrbringen aufbereiteten Pflanzgut eine            äußere Mängel entnommen worden ist,\nProbe für die Prüfung auf Knollenkrankheiten und            6. im Falle der Anerkennung die Kategorie und bei\näußere Mängel; für sie gilt Anlage 3 Nr. 3.                     Basispflanzgut die Klasse sowie die Anerkennungs-\n(2) Der Probenehmer entnimmt die Probe nur, wenn             nummer.\nderjenige, in dessen Betrieb die Prüfung stattfinden soll,     (2) Die Anerkennungsnummer setzt sich aus dem\nder Anerkennungsstelle oder der von ihr bestimmten          Buchstaben „D\", einem Schrägstrich, dem für den Sitz\nStelle oder Person                                          der Anerkennungsstelle geltenden Unterscheidungs-\n1 . angezeigt hat, von welchem Zeitpunkt an die Prüfung     zeichen der Verwaltungsbezirke nach § 23 Abs. 2 in\nvorgenommen werden kann; dabei sind das voraus-        Verbindung mit Anlage I der Straßenverkehrs-Zulas-\nsichtliche Gewicht der Partie und die voraussicht-     sungs-Ordnung (Kennzeichen der Anerkennungsstelle)\nliche Zahl der Packungen oder Behältnisse oder die     und einer mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle\nAbsicht des gewerbsmäßigen lnverkehrbringens in        festgesetzten Zahl zusammen.\nKleinpackungen anzugeben;\n(3) Die Anerkennungsstelle benachrichtigt den Ver-\n2. schriftlich erklärt hat, daß die Partie ausschließlich   mehrer von der Erteilung des Bescheides.\naus Feldbeständen stammt,\n(4) Erfüllt Pflanzgut die für die entsprechende Katego-\na) die sich bei ihrer Prüfung als für die Anerkennung   rie oder Klasse festgelegten Anforderungen nicht, so\ngeeignet erwiesen haben oder                       wird es auf Antrag als Pflanzgut der nachstehend\nb) hinsichtlich derer die Anerkennungsstelle das       jeweils aufgeführten Kategorien oder Klassen aner-\nAnerkennungsverfahren nach § 10 Abs. 2 fortge-     kannt, wenn es die hierfür festgelegten Anforderungen\nsetzt hat.                                         erfüllt:\n(3) Ist das Pflanzgut auf Viruskrankheiten geprüft       1. Vorstufenpflanzgut als Basispflanzgut der Klasse SE\nworden, so tritt an die Stelle der Erklärung nach Ab-            oder E,\nsatz 2 Nr. 2 Buchstabe a eine schriftliche Erklärung, daß    2. Basispflanzgut der Klasse S als Basispflanzgut der\ndie Partie sich auf Grund dieser Prüfung als für die Aner-       Klasse SE oder E oder, wenn das Pflanzgut aus aner-\nkennung geeignet erwiesen hat. Ist die Durchführung              kanntem Vorstufenpflanzgut erwachsen ist, als Zer-\nder Feldbesichtigungen nach § 9 Abs. 2 Satz 3 gestattet          tifiziertes Pflanzgut,\noder das Anerkennungsverfahren nach § 1O Abs. 2 fort-\n3. Basispflanzgut der Klasse SE als Basispflanzgut der\ngesetzt worden, so ist der Anerkennungsstelle auf Ver-\nKlasse E oder, wenn das Pflanzgut aus anerkanntem\nlangen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde\nVorstufenpflanzgut oder Basispflanzgut der Klasse S\nvorzulegen, daß diese keinen Befall des Pflanzgutes mit\nerwachsen ist, als Zertifiziertes Pflanzgut,\nKartoffelnematoden festgestellt hat.\n4. Basispflanzgut der Klasse E als Zertifiziertes Pflanz-\n(4) Der Probenehmer verweigert die Probenahme,               gut, wenn das Pflanzgut aus anerkanntem Vorstufen-\nwenn eine Auflage nach § 6 Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt           pflanzgut oder Basispflanzgut der Klasse S oder SE\nist.                                                             erwachsen ist.\n§ 18                                                          § 20\nPrüfung auf Knollenkrankheiten                                        Nachprüfung\nund äußere Mängel\n( 1) Die Anerkennungsstelle prüft, soweit sie es für\n( 1) Die Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere       erforderlich hält, anerkanntes Pflanzgut daraufhin nach,\nMängel wird vom Probenehmer durchgeführt; sie ent-           ob es oder sein Aufwuchs sortenecht ist und erkennen\nfällt, soweit der Vermehrer das Pflanzgut im eigenen          läßt, daß die Anforderungen an den Gesundheitszu-\nBetrieb verwendet.                                            stand erfüllt waren. Dies gilt auch im Falle der Wieder-\nverschließung nach § 29.\n(2) Ergibt die Prüfung, daß die Anforderungen nicht\nerfüllt sind, so gestattet die Anerkennungsstelle auf           (2) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch\nAntrag die Entnahme einer weiteren Probe, wenn durch         Rechtsakte von Organen der Europäischen Gemein-\nDarlegung von Umständen glaubhaft gemacht wird, daß          schaften verpflichtet ist,\nder festgestellte Mangel beseitigt ist.                       1. eine Nachprüfung durchzuführen, wird diese vom\nBundessortenamt durchgeführt;\n§ 19                            2. Proben für eine Nachprüfung außerhalb des Gel-\nBescheid                              tungsbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes zur\nVerfügung zu stellen, leitet das Bundessortenamt die\n( 1) In dem Bescheid über den Antrag auf Anerken-           Proben an die Stelle weiter, die die Nachprüfung\nnung sind anzugeben:                                            durchführt.\n1. der Name des Antragstellers,                                (3) Die für die Nachprüfung erforderlichen Proben\n2. der Name des Vermehrers,                                 können zusammen mit den Proben nach § 17 Abs. 1 ent-","196                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nnommen werden; das Höchstgewicht einer Partie und               (2) Das Etikett muß rechteckig und mindestens\ndie Mindestmenge einer Probe ergeben sich aus An-            110 x 67 mm groß sein, die jeweilige Kennfarbe haben\nlage 3 Nr. 4.                                                und als unverwischbarer:, Aufdruck die jeweiligen Anga-\nben nach Anlage 4 enthalten; sie können auch zusätz-\n(4) Die Anerkennungsstelle leitet die erforderlichen      lich in anderen Sprachen gemacht werden.\nProben in den Fällen des Absatzes 2 dem Bundessor-\ntenamt zu.                                                      (3) Auf Antrag kann die Anerkennungsstelle Etiketten\nausgeben, auf denen eine laufende Nummer, ein\n§ 21                            Abdruck ihres Siegels oder beides aufgedruckt ist.\nVerfahren für die Nachprüfung\ndurch Anbau                                                      § 25\nDie Nachprüfung durch Anbau soll in der der Probe-                                  Einleger\nnahme folgenden Vegetationsperiode durchgeführt\nwerden. Die Proben für die Nachprüfung durch Anbau             Jede Packung oder jedes Behältnis ist mit einem Ein-\nsind zusammen mit Vergleichsproben anzubauen.             . leger in der jeweiligen Kennfarbe zu versehen, der als\nAufdruck die Bezeichnung „Einleger\" trägt und minde-\nstens die Angaben der Anlage 4 Nr. 1.4 bis 1. 7 enthält.\n§ 22                             Der Einleger ist nicht erforderlich, wenn ein Etikett aus\nreißfestem Material oder ein Klebeetikett verwendet\nRücknahme der Anerkennung\nwird oder die Angaben nach Satz 1 auf der Packung\n(1) Wird auf Grund des Ergebnisses der Nachprüfung        oder dem Behältnis unverwischbar aufgedruckt sind.\ndie Anerkennung zurückgenommen und ist der Antrag-\nsteller nicht mehr im Besitz des Pflanzgutes, so hat er                                  § 26\nder Anerkennungsstelle Namen und Anschrift desjeni-\ngen mitzuteilen, an den er das Pflanzgut abgegeben hat.                 Angabe  einer chemischen    Behandlung\nDies gilt entsprechend für den Erwerber dieses Pflanz-          Ist Pflanzgut chemisch behandelt worden, so ist dies\ngutes. Die Anerkennungsstelle, welche die Anerken-            anzugeben. Ist dabei ein Pflanzenschutzmittel ange•\nnung zurückgenommen hat, hat die für den Besitzer des         wendet worden, so ist dessen Bezeichnung und, wenn\nPflanzgutes zuständige Anerkennungsstelle unter               das Pflanzenschutzmittel zugelassen ist, die Zulas-\nAngabe von Art, Sortenbezeichnung und Anerken-                sungsnummer anzugeben; anstelle der Bezeichnung\nnungsnummer von der Rücknahme zu unterrichten.                kann der Wirkstoff oder dessen Kurzbezeichnung ange-\n(2) Wird die Anerkennung zurückgenommen, so sind           geben    werden. Die Angaben   sind unverwischbar   aufzu-\ndie Etiketten, Einleger und die Verschlußsicherungen,         drucken\nmit denen die Packungen und Behältnisse versehen              1. auf dem Etikett und, falls ein Einleger erforderlich ist,\nworden sind, nach Anweisung der Anerkennungsstelle                auf dem Einleger,\nabzuliefern oder unbrauchbar zu machen.                       2. auf einem Zusatzetikett und, falls es nicht aus reiß-\nfestem Material besteht, auf dem Einleger oder auf\neinem zusätzlichen Einleger oder\nAbschnitt 3\n3. auf einem Klebeetikett.\nVerpackung, Kennzeichnung\nund Verschließung                                                     § 27\n§ 23                                            Angaben in besonderen Fällen\nVerpackung                               ( 1) Die Packungen oder Behältnisse mit anerkanntem\nPflanzgut müssen auf dem Etikett oder einem Zusatz-\nWird Pflanzgut in Packungen oder in nicht zur Wieder-      etikett jeweils zusätzlich folgende Angabe tragen:\nverwendung vorgesehenen Behältnissen gewerbsmä-\nßig in den Verkehr gebracht oder gewerbsmäßig oder            1. ,,Zur Ausfuhr bestimmt\" bei Pflanzgut, das zum Inver-\nsonst zu Erwerbszwecken eingeführt, so muß das Ver-               kehrbringen in einem anderen Mitgliedstaat\npackungsmaterial oder die Behältnisse ungebraucht                 bestimmt ist ( § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Saatgut-\nsein. Werden zur Wiederverwendung vorgesehene                     verkehrsgesetzes);\nBehältnisse verwendet, so müssen diese sauber .und            2. ,,Zur Ausfuhr außerhalb der EWG\" bei Pflanzgut, das\nfrei von Stoffen, Schadorganismen und Krankheitserre-             nach§ 4 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes aner-\ngern sein, die den Pflanzgutwert beeinträchtigen                  kannt worden oder das nicht zum Anbau in einem Mit-\nkönnen.                                                           gliedstaat bestimmt ist(§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des\nSaatgutverkehrsgesetzes).\n§ 24\nEtikett                              (2) Hat das Bundessortenamt die Sortenzulassung\noder ihre Verlängerung mit einer Auflage für die Kenn-\n(1) Im Anschluß an die Prüfung auf Knollenkrankhei-       zeichnung des Pflanzgutes der Sorte verbunden, so ist\nten und äußere Mängel ist jede Packung oder jedes            auf dem Etikett oder einem Zusatzetikett zusätzlich eine\nBehältnis des Pflanzgutes durch den Probenehmer oder         Angabe entsprechend der Auflage anzubringen.\nunter seiner Aufsicht mit einem Etikett zu kennzeichnen.\nAls Etikett gilt auch ein Klebeetikett der Anerkennungs-        (3) Bei Zertifiziertem Pflanzgut, das zum Inverkehr-\nstelle.                                                      bringen außerhalb des Geltungsbereichs des Saatgut-","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1986                               197\n\"verkehrsgesetzes bestimmt ist, kann zusätzlich zur                                     § 29\nBezeichung Zertifiziertes Pflanzgut die Bezeichnung A\nWiederverschließung\ntreten, wenn das Pflanzgut die Anforderungen erfüllt, die\nin dem jeweiligen Bestimmungsland an Pflanzkartoffel           ( 1) Auf Antrag findet eine Wiederverschließung statt.\nder Klasse A gestellt werden. Der Antragsteller hat der     In dem Antrag sind die Einwirkungen und Behandlungen\nAnerkennungsstelle diese Anforderungen rechtzeitig          anzugeben, denen das Pflanzgut unterworfen war; fer-\nvor der Kennzeichnung mitzuteilen.                          ner ist zu erklären, daß das Pflanzgut aus Packungen\noder Behältnissen stammt, die vorschriftsmäßig ver-\n(4) Die Packungen oder Behältnisse mit eingeführtem      schlossen waren, und es nur den im Antrag angegebe-\nPflanzgut, für das eine nach § 16 des Saatgutverkehrs-      nen Einwirkungen und Behandlungen unterworfen war.\ngesetzes gleichgestellte Anerkennung vorliegt, müssen       Der Antrag ist an die Anerkennungsstelle, in deren\nin der in Rechsakten von Organen der Europäischen           Bereich das Pflanzgut lagert, oder an eine von ihr\nGemeinschaften bestimmten Form gekennzeichnet               bestimmte Stelle zu richten. Die Wiederverschließung\nsein. Soweit die Packungen oder Behältnisse nicht in        darf nur durch einen Probenehmer oder unter seiner\ndeutscher Sprache gekennzeichnet oder die Angaben           Aufsicht durchgeführt werden.\nzur Kennzeichnung nicht in die deutsche Sprache über-\nsetzt sind, sind sie nach Ankunft am ersten Bestim-            (2) Hat eine Aussonderung nach § 8 Abs. 2 stattge-\nmungsort im Geltungsbereich des Saatgutverkehrsge-          funden, so findet auf Antrag eine Wiederverschließung\nsetzes mit einem Zusatzetikett zu versehen, das die         des ni.cht ausgesonderten Pflanzgutes durch die Aner-\nAngaben des Originaletiketts in deutscher Sprache ent-      kennungsstelle statt, in deren Bereich die Aussonde-\nhält; an die Stelle des Zusatzetikettes kann bei Packun-    rung vorgenommen worden ist. Die Anerkennungsstelle\ngen ein unverwischbarer Aufdruck treten. Die Sätze 1        darf die Wiederverschließung nur vornehmen, wenn sie\nund 2 gelten nicht, wenn am ersten Bestimmungsort im        in einer erneuten Prüfung festgestellt hat, daß die Anfor-\nGeltungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes die             derungen nach Anlage 2 Nr. 2 noch erfüllt sind.\nPackungen oder die Behältnisse nach § 29 wiederver-            (3) Bei der Wiederverschließung kann der Probeneh-\nschlossen werden sollen.                                    mer eine Probe für die Nachprüfung nach § 20 Abs. 1\nentnehmen.\n§ 28                                (4) Auf dem Etikett jeder wiederverschlossenen Pak-\nkung oder jedes wiederverschlossenen Behältnisses\nVerschl ießung                        sind außer den nach den §§ 24, 26 und 27 vorgeschrie-\n(1) Im Anschluß an die Kennzeichnung nach § 24           benen Angaben der Monat und das Jahr der Wiederver-\nAbs. 1 wird jede Packung oder jedes Behältnis durch         schließung und eine Wiederverschließungsnummer\nden Probenehmer oder unter seiner Aufsicht geschlos-        anzugeben. Für die Wiederverschließungsnummer gilt\nsen und mit einer amtlichen Verschlußsicherung verse-       § 19 Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß hinter\nhen (Verschließung).                                        der Zahl der Buchstabe „W\" angefügt ist.\n(5) Werden Originaletiketten nicht wieder verwendet\n(2) Als Verschlußsicherung kann verwendet werden:\nund sind Originaleinleger noch vorhanden, so sind sie an\n1. eine Plombe aus ungefärbtem Weißblech,                   den Probenehmer zur Vernichtung abzuliefern.\n2. eine Banderole,\n§ 30\n3. eine Siegelmarke,\nKleinpackungen\n4. ein Klebeetikett,\n5. bei maschinell zugenähten Packungen ein Etikett der         ( 1) Kleinpackungen im Sinne dieser Verordnung sind\nAnerkennungsstelle, das von einer Seite zur gegen-       Packungen von Zertifiziertem Pflanzgut bis zu einem\nüberliegenden Seite mit der Maschinennaht durch-         Nettogewicht von 10 Kilogramm.\ngenäht ist und kein Loch zum Anhängen hat.                 (2) Bei Kleinpackungen sind die Kennzeichnung und\nVerschließung durch den Probenehmer oder unter sei-\n(3) Die Verschlußsicherung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3      ner Aufsicht sowie die Verwendung von Verschlußsi-\nträgt die Aufschrift „Saatgut amtlich verschlossen\" und     cherungen nach § 28 nicht erforderlich.\ndas Kennzeichen der Anerkennungsstelle.\n(3) Bei Kleinpackungen sind zur Kennzeichnung an\n(4) Die verschlossenen Packungen oder Behältnisse         oder auf der Packung folgende Angaben anzubringen:\nmüssen so beschaffen sein, daß jeder Zugriff auf den        1. Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpak-\nInhalt oder das Etikett die Verschlußsicherung                  kung oder seine Betriebsnunimer,\nunbrauchbar macht oder andere deutliche Spuren hin-\nterläßt. Bei Verwendung eines Klebeetikettes gilt diese     2. Art und Kategorie des Pflanzgutes sowie eine vom\nAnforderung auch dann als erfüllt, wenn es                       Betrieb festzusetzende Partienummer,\n1. an einer Packung mit nicht wieder verwendbarem          3. die Sortenbezeichnung,\nVerschluß so angebracht ist, daß es beim Öffnen des     4. die Füllmenge,\nVerschlusses nicht unbrauchbar wird,                    5. im Fall einer chemischen Behandlung die Angaben\n2. bei einer maschinell zugenähten Packung von einer            nach§ 26.\nSeite zur gegenüberliegenden Seite mit der Maschi-      Zusätzlich ist anzugeben: ,,Kleinpackung, Inverkehr-\nnennaht durchgenäht ist.                                bringen nur in der Bundesrepublik Deutschland zuläs-","198                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil     1\nsig\". Werden die Angaben auf einem Etikett oder bei              d) des § 3 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes je\nKlarsichtpackungen, bei denen die Angaben durch die                  nach Verwendungszweck den Hinweis „Pflanzgut\nVerpackung hindurch deutlich lesbar sind, auf einem                  einer nicht zugelassenen Sorte zum vertraglichen\nEinleger gemacht, so müssen die Etiketten oder Einle-                Vermehrungsanbau\" oder „Pflanzgut einer nicht\nger die Kennfarbe haben.                                             zugelassenen Sorte für Anbauversuche\"; hat das\nBundessortenamt die Genehmigung mit einer\n(4) Die Betriebsnummer wird für Betriebe, die Klein-\nAuflage für die Kennzeichnung des Pflanzgutes\npackungen herstellen, von der Anerkennungsstelle, in\nverbunden, so ist eine Angabe entsprechend der\nderen Bereich der Betrieb liegt, auf Antrag festgesetzt.\nAuflage zu machen.\nDie Betriebsnummer setzt sich aus dem Buchstaben\n,,D\", einer Zahl und dem Kennzeichen der Anerken-              (2) Auf Antrag ist bei Pflanzgut nach Absatz 1 Satz 2\nnungsstelle zusammen.                                       Nr. 3 Buchstabe b, das von einer Vermehrungsfläche\nstammt, deren Feldbestand für die Anerkennung als\n§ 31                            geeignet befunden worden ist oder bei der das Anerken-\nAbgabe in kleinen Mengen                    nungsverfahren nach § 1O Abs. 2 fortgesetzt wurde,\nanstelle der Kennzeichnung nach Absatz 1 jede Pak-\n(1) Zertifiziertes Pflanzgut darf aus vorschriftsmäßig   kung oder jedes Behältnis durch den Probenehmer oder\ngekennzeichneten und verschlossenen Packungen               unter seiner Aufsicht mit je einem grauen besonderen\noder Behältnissen in Mengen bis zu 10 Kilogramm             Etikett und Einleger zu kennzeichnen und zu verschlie-\nungekennzeichnet und ohne verschlossene Verpak-             ßen. Dieses Etikett und dieser Einleger müssen fol-\nkung an Letztverbraucher abgegeben werden, sofern           gende Angaben enthalten:\ndem Erwerber auf Verlangen bei der Übergabe schrift-\n1. ,,Bundesrepublik Deutschland'',\nlich angegeben werden:\n2. das Kennzeichen der Anerkennungsstelle,\n1. die Kategorie,\n3. die Art,\n2. die Sortenbezeichnung,\n4. die Sortenbezeichnung,\n3. die Anerkennnungsnummer.\n5. die von der Anerkennungsstelle zugeteilte Partie-\nBeim gewerbsmäßigen Inverkehrbringen von Pflanzgut\nnummer,\naus Kleinpackungen treten an die Stelle der Anerken-\nnungsnummer Name und Anschrift des Herstellers der          6. ,,Nicht anerkanntes Pflanzgut, zur Bearbeitung\".\nKleinpackungen oder seine Betriebsnummer sowie die          Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Pflanzgut,\nPartienummer der Kleinpackung.                              das nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 des Saatgutverkehrsgeset-\n(2) Ist Pflanzgut chemisch behandelt worden, so ist      zes in verschlossenen Packungen oder Behältnissen\nder Erwerber auch ohne Verlangen hierauf hinzuweisen.       eingeführt worden ist.\n§ 26 Satz 2 gilt entsprechend.                                 (3) § 26 gilt entsprechend; die Angaben sind auf den\nbesonderen Etiketten und Einlegern zu machen.\n§ 32\nKennzeichnung von nicht anerkanntem Pflanzgut                                   Abschnitt 4\nin besonderen Fällen\nZusätzliche Anforderungen\n(1) Wird Pflanzgut, das nicht anerkannt ist, in den Fäl-        für das gewerbsmäßige Inverkehrbringen\nlen des § 3 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 und Abs. 2 des Saatgut-\nverkehrsgesetzes gewerbsmäßig in den Verkehr                                           § 33\ngebracht, so ist jede Packung oder jedes Behältnis mit\neinem besonderen Etikett und einem besonderen Einle-          Anerkanntes Pflanzgut darf gewerbsmäßig nur in den\nger zu versehen. Dieses Etikett und dieser Einleger        Verkehr gebracht werden, wenn es nach der Größe sor-\nmüssen folgende Angaben enthalten:                         tiert ist und den Anforderungen der Anlage 5 entspricht.\n1. Name und Anschrift des Absenders,\n2. die Art „Kartoffel'' und die Sortenbezeichnung sowie                             Abschnitt 5\n3. im Falle                                                                     Schlußvorschriften\na) des § 3 Abs. 1 Nr. 5 des Saatgutverkehrsgeset-\nzes den Hinweis „Nicht anerkanntes Vorstufen-                                    § 34\npflanzgut zum vertraglichen Vermehrungsanbau\",\nÜbergangsvorschriften\nb) des § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Saatgutverkehrsgeset-\nzes den Hinweis „Nicht anerkanntes Pflanzgut,           ( 1) Sind Anträge auf Anerkennung von Pflanzgut der\nzur Bearbeitung\",                                    Ernte 1985 vor Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt\nworden, so gelten die Anforderungen an den Feldbe-\nc) des § 3 Abs. 1 Nr. 7 des Saatgutverkehrsgeset-        stand und die Beschaffenheit nach dieser Verordnung\nzes je nach Verwendungszweck den Hinweis             auch als erfüllt, wenn die entsprechenden Anforderun-\n,,Pflanzgut für Züchtungszwecke\",                    gen nach den bisher geltenden Vorschriften erfüllt sind.\n,,Pflanzgut für Forschungszwecke\",\n„Pflanzgut für Ausstellungszwecke\" oder                 (2) Basispflanzgut der Ernte 1985 kann auf Antrag\n,,Zum Anbau außerhalb der EWG bestimmt\",             auch ohne Erklärung nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1986                               199\nin Klasse S oder SE anerkannt werden, wenn es die                                     § 35\njeweiligen Anforderungen an den Feldbestand und die\nBerlin-Klausel\nBeschaffenheit erfüllt.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n(3) Kleinpackungen dürfen bis zum 30. Juni 1986       tungsgesetzes in Verbindung mit § 64 des Saatgutver-\nauch nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung    kehrsgesetzes auch im Land Berlin.\ngeltenden Vorschriften gekennzeichnet und in den Ver-\nkehr gebracht werden.\n(4) Packungen und Behältnisse mit Pflanzgut, die bis                               § 36\nzum 31. Dezember 1987 erstmalig in den Verkehr\nInkrafttreten\ngebracht werden, dürfen auch mit Etiketten, Klebeeti-\nketten und Einlegern, die den bis zum Inkrafttreten         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ndieser Verordnung geltenden Vorschriften entsprechen,    in Kraft. Gleichzeitig tritt die Pflanzkartoffelverordnung\ngewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.             vom 30. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 598) außer Kraft.\nBonn, den 21. Januar 1986\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle","200                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnlage 1\n(ZU§ 8 Abs. 1 Satz 1)\n. Anforderungen an den Feldbestand\nBasispflanzgut                      Zertifiziertes\nKlasse                            Pflanzgut\n'\ns               SE                E\n1                        2                 3               4                    5\nFremdbesatz\nPflanzen, die nicht hinreichend\nsortenecht sind oder einer\nanderen Sorte zugehören,\ndürfen je Hektar höchstens\nvorhanden sein                            2                 4               8                  16\n2     Fehlstellen\nFehlstellen dürfen auf\n100 Pflanzstellen höchstens\nvorhanden sein                          15                15              20                  20\n3     Krankheiten\n3.1   Pflanzen, die von folgenden\nKrankheiten befallen sind,\ndürfen im Durchschnitt von\nmindestens 5 Auszählungen\nje 100 Pflanzen höchstens\nvorhanden sein\n3.1.1 Schwarzbeinigkeit; als\nschwarzbeinige Pflanze gilt\nauch jede Stelle, an der\nKnollen oder Kraut von\nschwarzbeinigen Pflanzen\nliegengeblieben sind                      0,6               1               2                    3\n3.1.2 Rhizoctonia mit Wipfelrollen\nbei gleichzeitiger Fuß-\nvermorschung                              4                 6               8                  16\n3.1.3 Schwere Viruskrankheiten\nsowie leichte Mosaikkrankheit;\nals schwer viruskranke Pflanze\ngilt, außer im Falle des § 9\nAbs. 3, auch der Nachwuchs\nnicht entfernter Knollen\nherausgereinigter Pflanzen\nsowie jede Stelle, an der\nKnollen oder Kraut von\nsolchen Pflanzen liegenge-\nblieben sind; leichte Mosaik-\nkrankheit liegt vor, wenn die\nBlätter nur verfärbt aber nicht\nverformt sind                             0,2               0,4             0,4                  0,6\ndavon            davon            davon            schwer virus-\nhöchstens 0, 1 höchstens 0,2       höchstens 0,2   kranke Pflanzen;\nschwer virus-    schwer virus-    schwer virus-    an die Stelle je\nkranke Pflanzen kranke Pflanzen kranke Pflanzen einer schwer\nviruskranken\n.                                    Pflanze   können\nfünf leicht\nmosaikkranke\nPflanzen treten\n3.2   Der Feldbestand darf nicht mit Bakterienringfäule und nicht mit Kartoffelkrebs befallen sein.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1986                          201\n4     Schadorganismen\nDer Feldbestand darf einen Befall der Vermehrungsfläche mit Kartoffelnematoden nicht erkennen lassen.\n5     Abgrenzung\nDer Feldbestand muß von allen anderen Kartoffelbeständen erkennbar abgegrenzt sein.\n6     Beeinträchtigung des Feldbestandes durch viruskranke Nachbarbestände\nDer Feldbestand muß von benachbarten Beständen oder Vorgewenden, die mit Viruskrankheiten befallen\nsind, so weit entfernt sein, daß der Feldbestand nicht infiziert werden kann; dies gilt nicht, wenn zu\nerwarten ist, daß bei einer anzuordnenden Prüfung des Pflanzgutes auf Viruskrankheiten keine Über-\nschreitung des zulässigen Besatzes mit viruskranken Knollen festgestellt wird.\nAnlage 2\n(zu § 8 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 2, § 29 Abs. 2 Satz 2)\nAnforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes\n1          Viruskrankheiten\n1.1         Für die Prüfung auf Viruskrankheiten sind 100 Knollen, bei Entnahme einer weiteren Probe nach§ 15\nAbs. 1 insgesamt 300 Knollen heranzuziehen.\n1.2         Der Anteil der Knollen, die einen Befall mit schweren Viruskrankheiten zeigen oder Viren aufweisen,\ndie schwere Viruskrankheiten der Kartoffel hervorrufen können, darf bei Basispflanzgut höchstens\n2 v. H., bei Zertifiziertem Pflanzgut höchstens 8 v. H. der Probe betragen.\n1.3         Bei Basispflanzgut darf der Anteil der Knollen, die einen Befall mit schweren Viruskrankheiten oder\nleichter Mosaikkrankheit zeigen oder Viren aufweisen, die schwere Viruskrankheiten der Kartoffel\noder leichte Mosaikkrankheit hervorrufen können, einschließlich des Anteils von 2 v. H. nach\nNummer 1.2, höchstens 4 v. H.- der Probe betragen.\n1.4         Bei Zertifiziertem Pflanzgut darf anstelle von je 1 v. H. der Probe mit nach Nummer 1.2 zulässigem\nBefall ein vierfacher Anteil an Knollen, die einen Befall mit leichter Mosaikkrankheit zeigen, in der\nProbe enthalten sein.\n2           Knollenkrankheiten und äußere Mängel\n2.1         Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die von Kartoffelkrebs, Bakterienringfäule, Schleim-\nkrankheit oder Kartoffelnematoden befallen sind.\n2.2         Knollen mit nachstehenden Krankheiten oder Mängeln dürfen zu insgesamt 6 v. H. des Gewichtes\nvorhanden sein, davon höchstens:\nv. H. des Gewichtes\n2.2.1       Naßfäule, Trockenfäule                                                            0,5,\n2.2.2       Kartoffelschorf, sofern die Knollen auf mehr als einem Drittel\nder Oberfläche befallen sind und hierdurch der Pflanzgutwert\nbeeinträchtigt wird                                                                5\n2.2.3       äußere Fehler (z.B. mißgestaltete oder beschädigte Knollen),\nsofern hierdurch der Pflanzgutwert beeinträchtigt wird                             2\n2.3         Anhaftende Erde und Fremdstoffe dürfen bis höchstens 2 v. H. des Gewichtes vorhanden sein.\n3           Sonstige Anforderungen\n3.1         Das Pflanzgut darf nicht mit keimhemmenden Mitteln behandelt oder zur Keimhemmung bestrahlt\nworden sein.\n3.2         Das Pflanzgut darf nicht geschnitten sein.","202                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnlage 3\n(zu § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1 , § 20 Abs. 3)\nGröße der Partien und Proben\nNr.    Probe nach           Höchstfläche für die           Höchstgewicht   Mindestmenge\nEntnahme einer Probe             einer Partie    einer Probe\nha                         dt\n1          2                         3                          4               5\n1     § 14 Abs. 2                     3                        500         120 Knollen\n2     § 15 Abs. 1                    -                         500         220 Knollen\n3     § 17 Abs. 1                    -                         500      1    25 kg\n4     § 20 Abs. 3                    -                         500         120 Knollen\nAnlage 4\n(zu § 24 Abs. 2, § 25 Satz 1)\nAngaben auf dem Etikett .\n1          Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut\n1.1        „EWG-Norm\"\n1.2        „Bundesrepublik Deutschland\"\n1.3        Kennzeichen der Anerkennungsstelle\n1.4        Art\n1.5        Sortenbezeichnung\n1.6        Anerkennungsnummer\n1. 7       Kategorie und bei Basispflanzgut Klasse\n1.8        „Verschließung ... \" (Monat, Jahr)\n1.9        Angegebenes Füllgewicht\n1.10       Angegebene Sortierung\n1.11       Erzeugerlan9\n1.12       Zusätzliche Angaben\n2          Anerkanntes Vorstufenpflanzgut\n2.1        Angaben nach den Nummern 1.2 bis 1.6 und 1.8 bis 1.12\n2.2        „Vorstufenpflanzgut\"","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1986                         203\nAnlage 5\n(zu§ 33)\nGrößensortierung\n1. Die Knollen dürfen bestimmte Sortierungsgrößen nicht unterschreiten und nicht überschreiten. Zur\nSortierung sind Siebe mit quadratischem Querschnitt der Maschen zu verwenden. Der Unterschied im\nSeitenmaß der Maschen zur Absortierung von Untergrößen und Übergrößen darf 20 mm nicht übersteigen.\nDie Mindestgröße des Siebes zur Absortierung der Untergrößen beträgt 28 mm; bei Sorten mit einem\nLängenindex (hundertfache mittlere größte Länge geteilt durch die mittlere größte Breite) von 200 und mehr\n25 mm.\n2. Bei Knollen, die so groß sind, daß sie nicht durch ein Sieb von 35 mm Seitenlänge hindurchgehen, müssen\ndie für die Sortierung als Ober- und Untergrenzen angegebenen Zahlenwerte ein Vielfaches von 5 sein;\nabweichend hiervon darf bei einer Obergrenze von 40 oder 45 mm eine Untergrenze von 28 mm angegeben\nwerden, wenn ein Sieb von 28 mm Seitenlänge zur Absortierung von Untergrößen verwendet wird.\n3. Eine Partie darf nicht mehr als je 3 v. H. des Gewichtes an Knollen enthalten, die das angegebene Mindest-\nmaß unterschreiten oder das angegebene Höchstmaß überschreiten."]}