{"id":"bgbl1-1986-5-1","kind":"bgbl1","year":1986,"number":5,"date":"1986-01-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/5#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-5-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_5.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten (Saatgutverordnung)","law_date":"1986-01-21T00:00:00Z","page":146,"pdf_page":2,"num_pages":46,"content":["146                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nVerordnung\nüber den Verkehr mit Saatgut l_andwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten\n(Saatgutverordnung)\nVom 21. Januar 1986\nAuf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 1 und 3, des § 5 Abs. 1              bb) Maissaatgut,\nNr. 1 Buchstabe a und b, Nr. 5 und 6, des § 9 Abs. 1, des             cc) Futterpflanzen-, und Ölpflanzensaatgut,\n§ 11 Abs. 1 , des § 1 2 Abs. 5, des § 13 Abs. 1 Satz 2, des\n§ 22 Abs. 1 und 2 und der§§ 25, 26 und 61 des Saat-                   dd) Runkelrüben- und Zuckerrübensaatgut,\ngutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBI. 1                   b) für die Kontrolle von Gemüsesaatgut,\nS. 1633) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-\nordnet:                                                            das für den internationalen Handel bestimmt ist.\nAbschnitt 1                                                   Abschnitt 2\nAllgemeine Vorschriften                                     Anerkennung von Saatgut\n§ 1                                                           §3\nAnwendungsbereich                                             Anerkennungsstelle\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für Saatgut          (1) Der Antrag auf Anerkennung ist bei der Anerken-\nlandwirtschaftlicher Arten außer Kartoffel und Rebe und       nungsstelle zu stellen, in deren Bereich der Betrieb liegt,\nfür Saatgut' von Gemüsearten.                                 in dem das Saatgut aufwächst. Liegt eine Vermehrungs-\nfläche nicht im Bereich dieser Anerkennungsstelle, so\n§2                               kann der Antrag auf Anerkennung für Saatgut von dieser\nBegriffsbestimmungen                       Fläche auch bei der Anerkennungsstelle gestellt wer-\nden, in deren Bereich die Vermehrungsfläche liegt; der\nIm Sinne dieser Verordnung sind                            Antrag ist bei dieser Anerkennungsstelle zu stellen,\n1. Monogermsaatgut: genetisch einkeimiges Saatgut             wenn der Betrieb außerhalb des Geltungsbereichs des\nvon Runkelrübe, Zuckerrübe und Roter Rübe;                Saatgutverkehrsgesetzes liegt.\n2. Präzisionssaatgut: auf technischem Weg einkeimig               (2) Wird Saatgut außerhalb des Zuständigkeitsbe-\ngemachtes Saatgut von Runkelrübe, Zuckerrübe und          reichs der nach Absatz 1 zuständigen Anerkennungs-\nRoter Rübe;                                               stelle aufbereitet, so gibt sie das Verfahren auf Antrag\nan die Anerkennungsstelle ab, in deren Bereich das\n3. Saatgutmischung: Mischung von Saatgut verschie-            Saatgut aufbereitet wird.\ndener Arten, Sorten oder Kategorien;               ·\n4. Kennfarbe: zur Kennzeichnung von Saatgut die-                  (3) Der Antrag auf Anerkennung von Saatgut als Zer-\nnende Farbe von Etiketten, Aufdrucketiketten, Ein-        tifiziertes Saatgut im Falle des§ 1O Abs. 1 des Saatgut-\nlegern und Klebemarken; die Kennfarbe ist bei             verkehrsgesetzes ist bei der Anerkennungsstelle zu\nstellen, in deren Bereich das Saatgut lagert.\na) Basissaatgut               weiß,\nb) Zertifiziertem Saatgut     blau,                                                    §4\nc) Standardsaatgut            dunkelgelb,                                            Antrag\nd) Handelssaatgut             braun,                          (1) Der Antrag auf Anerkennung ist bis zu dem in\ne) Vorstufensaatgut           weiß mit einem von links    Anlage 1 jeweils genannten Termin zu stellen. Die An-\nunten nach rechts oben      erkennungsstelle kann hiervon Ausnahmen genehmi-\nverlaufenden 5 mm brei-     gen, wenn Besonderheiten der Saatguterzeugung oder\nten violetten Diagonal-     des Verfahrens der Sortenzulassung dies rechtfertigen.\nstreifen,                   Satz 1 gilt nicht für Anträge auf Anerkennung von Saat-\nf) Saatgutmischungen          grün;                       gut als Zertifiziertes Saatgut im Falle des § 10 Abs. 1\ndes Saatgutverkehrsgesetzes.\n5. Schadinsekten: lebende Insekten, die an Saatgut\nschädigend auftreten;                                         (2) Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerken-\nnungsstelle zu verwenden.\n6. OECD-Sys·tem: jeweiliges System der Organisation\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung           (3) Der Antragsteller hat im Antrag zu erklären\n(OECD)                                                  1. bei Basissaatgut,\na) für die sortenmäßige Zertifizierung von                    a) daß der Feldbestand aus Vorstufensaatgut der\naa) Getreidesaatgut (außer Maissaatgut),                     angegebenen Sorte erwächst, das nach den","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1986                              147\nGrundsätzen systematischer Erhaltungszüch-              rer Arten, Sorten oder Kategorien vorhanden sind,\ntung vom Züchter oder unter seiner Aufsicht und         die zu Fremdbefruchtung oder Sortenvermischung\nnach seiner Anweisung gewonnen worden ist;              führen können und\nb) im Falle von Sorten, deren Pflanzen durch Kreu-      4. in dem Betrieb, der Saatgut für andere vermehrt,\nzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt wer-             (Vermehrungsbetrieb) Saatgut\nden, ferner, daß der Feldbestand aus Saatgut der        a) nur von jeweils einer Sorte einer Art oder, soweit\nangegebenen Erbkomponenten erwächst; soweit                 Artengruppen nach Satz 2 bestehen, einer Arten-\ndiese Erbkomponenten bestimmte Funktionen                   gruppe\nhaben (mütterlicher, väterlicher Elternteil), sind\ndiese jeweils anzugeben;                                b) nur von jeweils einer Kategorie einer Sorte und\n2. bei Zertifiziertem Saatgut,                                  c) einer Sorte nur für einen Vertragspartner\na) daß der Feldbestand aus Basissaatgut oder an-            erzeugt wird.\nerkanntem Vorstufensaatgut erwächst;                Für die Anwendung von Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a\nb) im Falle von Sorten, deren Pflanzen durch Kreu-      werden folgende Artengruppen gebildet:\nzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt wer-         1. Runkelrübe, Zuckerrübe und Rote Rübe,\nden, ferner, daß der Feldbestand aus Saatgut der\nangegebenen Erbkomponenten erwächst; soweit         2. Kohlrübe und Futterkohl,\ndiese Erbkomponenten bestimmte Funktionen           3. Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Rotkohl, Weißkohl,\nhaben (mütterlicher, väterlicher Elternteil), sind      Wirsing und Rosenkohl,\ndiese jeweils anzugeben;\n4. Rübsen, Herbstrübe und Mairübe.\nc) bei der Verwendung von Saatgut einer Sorte als\nErbkomponente zur Erzeugung von Saatgut einer         (2) Bei Saatgut, das im Rahmen eines OECD-\nHybridsorte ferner, daß das Saatgut der als Erb-    Systems nach Abschnitt 7 gekennzeichnet werden soll,\nkomponente verwendeten Sorte anerkannt war;         gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nur\nim Falle der Verwendung einer Hybridsorte als       dann ars erfüllt, wenn\nErbkomponente, daß das Saatgut dieser Sorte als     1. bei Getreide außer Mais sowie bei Gräsern, Phazelie,\nZertifiziertes Saatgut anerkannt war.                   Hanf, Sojabohne, Sonnenblume, Lein und Mohn in\nden letzten zwei Jahren,\n(4) Erwächst ein Feldbestand aus anerkanntem Saat-\ngut, so sind im Antrag die Anerkennungsnummer und die       2. bei Leguminosen landwirtschaftlicher Arten in den\nKategorie anzugeben, unter der das Saatgut anerkannt            letzten drei Jahren,\nworden ist; im Falle der Anerkennung außerhalb des          3. bei Sareptasenf, Raps, Schwarzem Senf, Rübsen,\nGeltungsbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes ist                Ölrettich, Weißem Senf, Kohlrübe und Futterkohl in\nauch die Anerkennungsstelle anzugeben.                          den letzten fünf Jahren\n(5) Stammt das. Saatgut von Samenträgern, die aus        vor. der Vermehrung keine andere Art, die zu Fremd-\nStecklingen erwachsen, so ist mit dem Antrag auf An-        befruchtung führen kann, keine andere Sorte derselben\nerkennung der Nachweis über die erfolgreiche Prüfung        Art oder Artengruppe und keine andere Kategorie der-\ndes Bestandes der Stecklinge im Aussaatjahr nach § 7        selben Sorte auf der Vermehrungsfläche angebaut\nAbs. 3 zu führen.                                           worden ist.\n(6) Wird bei Zertifiziertem Saatgut die Prüfung des         (3) Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von\nFeldbestandes durch eine amtlich betraute Stelle in         Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ünd 4 genehmigen, soweit keine\neinem der in§ 10 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes         Beeinträchtigung der Saatgutqualität zu erwarten ist.\nbezeichneten Staaten durchgeführt, so sind dem Antrag       Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen ins-\ndie Bescheinigung dieser Stelle über das Ergebnis der       besondere darüber verbunden werden, daß Partien\nmit Erfolg vorgenommenen Prüfung des Feldbestandes          kenntlich zu machen und getrennt zu lagern sind.\nund ein Nachweis der Genehmigung der Saatguteinfuhr\nnach § 18 Abs. 2 Nr. 4 des Saatgutverkehrsgesetzes             (4) Die Vermehrungsflächen sind durch Schilder zu\nbeizufügen.                                                 kennzeichnen.\n§6\n'  § 5\nAnforderungen an den Feldbesta'nd\nAnforderungen an die Vermehrungsfläche                      und an die Beschaffenheit des Saatgutes\nund den Vermehrungsbetrieb\nDie Anforderungen an den Feldbestand ergeben sich\n(1) Saatgut wird nur anerkannt, wenn                     aus Anlage 2. Die Anforderungen an die Beschaffenheit\n1. die Vermehrungsfläche bei Getreide außer Mais min-       des Saatgutes ergeben sich aus Anlage 3. Für Vorstu-\ndestens 2 Hektar, bei den übrigen landwirtschaft-       fensaatgut gelten die Anforderungen für Basissaatgut\nlichen Arten mindestens 0,5 Hektar groß ist;            entsprechend.\n2. der Kulturzustand der Vermehrungsfläche eine ord-                                    §7\nnungsgemäße Bearbeitung und Behandlung erken-\nnen läßt;                                                                  Feldbestandsprüfung\n3. nach den Vorfruchtverhältnissen anzunehmen ist,             (1) Jede Vermehrungsfläche ist im Jahr der Saatgut-\ndaß auf der Vermehrungsfläche keine Pflanzen ande-      erzeugung mindestens einmal vor der Ernte des Saatgu-","148                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\ntes durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anfor-      Ansaatjahr werden dem Antragsteller und dem Ver-\nderungen an den Feldbestand zu prüfen.                       mehrer schriftlich mitgeteilt; im Falle mehrfacher Feld-\n(2) Jede Vermehrungsfläche im Überwinterungs-           besichtigung oder Nachbesichtigung jedoch erst nach\nanbau mit Kohlrübe, Futterkohl, Runkelrübe, Zuckerrübe     der letzten Besichtigung.\nund Arten von Öl- und Faserpflanzen ist zusätzlich min-\ndestens einmal im Herbst des Aussaatjahres durch                                       § 10\nFeldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen\nan den Feldbestand zu prüfen.                                              Wiederholungsbesichtigung\n(3) Bei Vermehrungsflächen mit Samenträgern aus              (1) Der Antragsteller oder Vermehrer kann innerhalb\nStecklingen setzt die Feldbestandsprüfung voraus, daß       von drei Werktagen nach Zugang der Mitteilung nach\nauch der Bestand der Stecklinge im Aussaatjahr minde-       § 9 eine Wiederholung der Besichtigung (Wieder-\nstens einmal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen       holungsbesichtigung) beantragen. Die Wiederholungs-\nder Anforderungen an den Feldbestand geprüft worden         besichtigung findet statt, wenn durch Darlegung von\nist.                                                        Umständen glaubhaft gemacht wird, daß das mitgeteilte\nErgebnis der Prüfung nicht den tatsächlichen Verhält-\n(4) Jede Vermehrungsfläche mit Hybridmais oder           nissen entspricht. Bei Hybridmais findet sie jedoch nicht\nlnzuchtlinien von Mais ist zusätzlich bei der Erzeugung     statt, wenn nach dem Ergebnis der Feldbesichtigung der\nvon Basissaatgut mindestens dreimal und bei der             zulässige Anteil nicht entfahnter Pflanzen überschritten\nErzeugung von Zertifiziertem Saatgut mindestens zwei-       war.\nmal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anfor-\nderungen an den Feldbestand zu prüfen. Die erste Feld-         (2) Die Wiederholungsbesichtigung soll von einem\nbesichtigung erfolgt unmittelbar vor Erscheinen der Nar-    anderen Prüfer vorgenommen werden. In der Zeit zwi-\nbenfäden des mütterlichen Elternteils. Ist auf der Ver-     schen der letzten Besichtigung und der Wiederholungs-\nmehrungsfläche in einem der beiden vorangegangenen          besichtigung darf der Feldbestand nicht verändert\nJahre Mais angebaut worden, so ist festzustellen, ob der    werden. § 9 gilt entsprechend.\nVermehrungsbestand frei von Durchwuchs ist. Ist zur\nPrüfung des zulässigen Fremdbesatzes eine Prüfung                                      § 11\nder Kolben erforderlich, so kann nach der Ernte oder auf\nAntrag des Vermehrers unmittelbar vor der Ernte eine                               Probenahme\nzusätzliche Besichtigung der Kolben vorgenommen                (1) Der von der zuständigen Behörde Beauftragte\nwerden.                                                     (Probenehmer) entnimmt dem für das gewerbsmäßige\n(5) Erweist sich der Feldbestand auf einem Teil einer   Inverkehrbringen aufbereiteten und verpackten Saatgut\nzusammenhängenden Vermehrungsfläche als für die            die Probe für die Beschaffenheitsprüfung nach § 1 2 und\nfür die Nachprüfung nach § 16.\nAnerkennung nicht geeignet, so wird der Feldbestand\nder restlichen Vermehrungsfläche nur berücksichtigt,           (2) Das Höchstgewicht einer Partie, aus der jeweils\nwenn er deutlich abgegrenzt worden ist.                    eine Probe zu entnehmen ist, und das Mindestgewicht\noder die Mindestmenge der Probe ergeben sich aus\n§8                             Anlage 4.\nMängel des Feldbestandes                        (3) Der Probenehmer kann von Saatgut, das noch\nnicht verpackt ist, Proben entnehmen, wenn die Zuge-\n(1) Soweit Mängel des Feldbestandes behoben wer-\nhörigkeit der jeweiligen Probe zu der Partie durch\nden können, wird auf einen spätestens drei Werktage\nAbsonderung und Kenntlichmachung der Partie bis zur\nnach Mitteilung der Mängel vom Antragsteller oder Ver-\nendgültigen Verschließung sichergestellt ist. Im Falle\nmehrer gestellten Antrag in angemessener Frist eine\nNachbesichtigung durchgeführt. Sie wird jedoch nicht       der Zusammenlagerung einer das Höchstgewicht einer\nPartie übersteigenden Saatgutmenge genügt es, wenn\ndurchgeführt, wenn der Mangel durch Befall mit Schad-\norganismen oder Krankheiten verursacht worden ist, die     die Zugehörigkeit der Proben zu der Saatgutmenge\nsichergestellt ist.\ndurch das Saatgut übertragen werden können.\n(2) Die Anerkennungsstelle kann das Anerkennungs-          (4) Der Probenehmer entnimmt die Probe nur, wenn\nderjenige, in dessen Betrieb die Probenahme stattfinden\nverfahren fortsetzen und Voraussetzungen hierfür fest-\nsoll, der Anerkennungsstelle oder der von ihr bestimm-\nsetzen, we.nn\nten Stelle oder Person         ·\n1 . zu erwarten ist, daß die festgestellten Mängel durch\n1 . angezeigt hat, daß das Saatgut aufbereitet ist; dabei\nspätere Behandlung des Saatgutes auf ein zulässi-\nges Ausmaß zurückgeführt werden können, und                sind das voraussichtliche Gewicht der Partie und die\nvoraussichtliche Zahl der Packungen oder die\n2. die Durchführung dieser Behandlung bei der Prüfung           Absicht des gewerbsmäßigen lnverkehrbringens in\nder Beschaffenheit des Saatgutes nachgeprüft wer-          Kleinpackungen anzugeben;\nden kann.\n2. schriftlich erklärt hat, daß die Partie ausschließlich\n§9                                 aus Feldbeständen stammt,\nMitteilung des Ergebnisses                      a) die sich bei ihrer Prüfung als für die Anerkennung\nder Feldbestandsprüfung                            geeignet erwiesen haben oder\nDas Ergebnis der Feldbestandsprüfung sowie das              b) hinsichtlich derer die Anerkennungsstelle das\nErgebnis der Prüfung des Bestandes von Stecklingen im              Anerkennungsverfahren nach § 8 Abs. 2 fortsetzt","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1986                               149\nund die von ihr hierfür festgesetzten Vorausset-     sen Betrieb die Probe entnommen worden ist, schriftlich\nzungen erfüllt sind.                                 mitgeteilt. Über das Ergebnis der zusätzlichen Prüfung\n(5) Der Probenehmer verweigert die Probenahme,           bei Getreide nach § 1 2 Abs. 1 Satz 2 wird eine geson-\nwenn eine Auflage nach § 5 Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt       derte Bescheinigung ausgestellt; wird diese Prüfung\nist.                                                         erst nach der Anerkennung vorgenommen, so wird in\nder Bescheinigung auch die Anerkennungsnummer der\n(6) Im Falle eines Antrags auf Anerkennung nach§ 10\nPartie angegeben.\nAbs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes entnimmt der Pro-\nbenehmer die Probe, wenn der Antragsteller anstelle der                                 §14\nErklärung nach Absatz 4 Nr. 2 schriftlich erklärt hat, daß                            Bescheid\ndie Partie ausschließlich aus Feldbeständen stammt,\nauf welche sich die nach § 4 Abs. 6 beigefügte Beschei-         ( 1 ) In dem Bescheid über den Antrag auf Anerken-\nnigung bezieht.                                              nung sind anzugeben:\n§ 12                            1 . der Name des Antragstellers,\nBeschaffenheitsprüfung                    2. der Name des Vermehrers,\n(1) Die Beschaffenheit wird an Hand der dafür ent-       3. die Art und die Sortenbezeichnung,\nnommenen Probe geprüft. Auf Antrag wird bei Getreide         4. die Größe und Bezeichnung der Vermehrungsfläche,\nzusätzlich geprüft, ob die b.esonderen Voraussetzungen\nbezüglich des Freiseins von Flughafer erfüllt sind, die in   5. das Erntejahr,\nRechtsakten von Organen der Europäischen Gemein-             6. das angegebene Nettogewicht der Partie, aus der die\nschaften festgesetzt sind. Auf Antrag kann außerdem               Probe für die Beschaffenheitsprüfung entnommen\ndas Tausendkorngewicht festgestellt werden.                       worden ist,\n(2) Ergibt die Prüfung, daß die Anforderungen nicht      7. im Falle des § 12 Abs. 1 Satz 3 das Tausendkorn-\nerfüllt sind, so gestattet die Anerkennungsstelle auf             gewicht,\nAntrag die Entnahme einer weiteren Probe, wenn durch\nDarlegung von Umständen glaubhaft gemacht wird, daß          8. im Falle der Anerkennung die Kategorie und die\nder festgestellte Mangel beseitigt ist. Dies gilt nicht           Anerkennungsnummer.\nfür die zusätzliche Prüfung bei Getreide nach Absatz 1           (2) Die Anerkennungsnummer setzt sich aus dem\nSatz 2. Ergibt im Falle des§ 11 Abs. 3 Satz 2 die Prüfung    Buchstaben „D\", einem Schrägstrich, dem für den Sitz\neiner aus der Saatgutmenge entnommenen Probe, daß            der Anerkennungsstelle geltenden Unterscheidungs-\ndie Anforderungen nicht erfüllt sind, so erfüllt die         zeichen der Verwaltungsbezirke nach § 23 Abs. 2 in\ngesamte Saatgutmenge nicht die Anforderungen.                Verbindung mit Anlage I der Straßenverkehrs-Zulas-\n(3) Saatgut, das die Anforderungen der Anlage 3 für      sungs-Ordnung (Kennzeichen der Anerkennungsstelle)\nBasissaatgut außer der Anforderung an die Keimfähig-         und einer mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle\nkeit erfüllt, darf auf Antrag auch dann als Basissaatgut     festgesetzten Zahl zusammen.\noder Vorstufensaatgut anerkannt werden, wenn die                 (3) Die Anerkennungsstelle benachrichtigt den Ver-\nKeimfähigkeit 50 vom Hundert der reinen Körner oder         mehrer von der Erteilung des Bescheides.\nKnäuel nicht unterschreitet. Die Anerkennung ist mit der\nAuflage zu verbinden, daß das Saatgut nicht zu anderen           (4) Erfüllt Saatgut, dessen Anerkennung als Basis-\nSaatzwecken als zur weiteren Vermehrung gewerbs-            saatgut beantragt worden ist, nicht die Anforderungen\nmäßig in den Verkehr gebracht werden darf.                  für Basissaatgut, so wird es auf Antrag als Zertifiziertes\nSaatgut anerkannt, wenn es aus anerkanntem Vorstu-\n(4) Präzisionssaatgut von Runkelrübe oder Roter\nfensaatgut erwachsen ist und die Anforderungen für\nRübe, das die Anforderungen der Anlage 3 außer den\nZertifiziertes Saatgut erfüllt. Dies gilt nicht für Sorten,\nsonstigen Anforderungen an Präzisionssaatgut nach\nderen Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkompo-\nFußnote 4 zu Nummer 6.1 und Fußnote 4 zu Nummer 7.1\nerfüllt, darf auf Antrag auch anerkannt werden, wenn        nenten erzeugt werden.\n1 . bei Sorten oder Erbkomponenten mit mehr als 85                                      §15\nvom Hundert Diploiden mindestens 58 vom Hundert\nund                                                                  Erneute Beschaffenheitsprüfung\n2. bei den übrigen Sorten oder Erbkomponenten minde-             (1) Ist Saatgut von Mais nach der Anerkennung kali-\nstens 63 vom Hundert                                    briert worden, so wird es erneut auf die Einhaltung der\nder gekeimten Knäuel nur einen Keimling entwickeln.          Anforderungen an die Beschaffenheit geprüft. Ist an-\nDie Anerkennung ist mit der Auflage zu verbinden, daß        erkanntes Saatgut von Runkelrübe, Zuckerrübe oder\ndas Saatgut nicht zu Saatzwecken im Geltungsbereich          Roter Rübe zu Präzisionssaatgut aufbereitet worden, so\ndes Saatgutverkehrsgesetzes gewerbsmäßig in den              wird es auf die Einhaltung der Anforderungen an die\nVerkehr gebracht werden darf.                                Beschaffenheit bei Präzisionssaatgut geprüft.\n(2) Auf Antrag entnimmt der Probenehmer eine Probe\n§13                              aus anerkanntem oder zugelassenem Saatgut zu einer\nMitteilung                          erneuten Beschaffenheitsprüfung.\ndes Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung\n(3) Die Prüfungen sind bei der Anerkennungsstelle zu\nDas Ergebnis der Beschaffenheitsprüfung wird dem          beantragen, in deren Bereich das Saatgut lagert. Für\nAntragsteller, dem Vermehrer und demjenigen, in des-         den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungsstelle zu","150                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nverwenden; die Anerkennungs- oder Zulassungsnum-                                         §17\nmer und die Behandlung, der das Saatgut unterworfen                        Verfahren für die Nachprüfung\nwar, sind anzugeben.                                                                 durch Anbau\n(4) § 11 Abs. 1 bis 4 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Satz 3 und           Die Nachprüfung durch Anbau soll in der der Probe- ·\nAbs. 2 Satz 1 gelten entsprechend. Das Ergebnis der           nahme folgenden Vegetationsperiode durchgeführt\nPrüfung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.        werden. Die Proben für die Nachprüfung durch Anbau\nsind zusammen mit Vergleichsproben anzubauen.\n§18\n§16\nRücknahme der Anerkennung\nNachprüfung\nWird auf Grund des Ergebnisses der Nachprüfung die\n(1) Die Anerkennungsstelle prüft, soweit sie es für      Anerkennung zurückgenommen und ist der Antragstel-\nerforderlich hält, anerkanntes Saatgut an Hand der           ler nicht mehr im Besitz des Saatg1Jtes, so hat er der An-\ndafür entnommenen Probe daraufhin nach, ob es oder           erkennungsstelle Namen und Anschrift desjenigen mit-\nsein Aufwuchs sortenecht ist und erkennen läßt, daß die      zuteilen, an den er das Saatgut abgegeben hat. Dies gilt\nAnforderungen an den Gesundheitszustand erfüllt              entsprechend für den Erwerber dieses Saatgutes. Die\nwaren. Anerkanntes Vorstufensaatgut ist in jedem Falle,      Anerkennungsstelle; welche die Anerkennung zurück-\nanderes anerkanntes Saatgut im Falle der Kennzeich-          genommen hat, hat die für den Besitzer des Saatgutes\nnung nach einem OECD-System nach Maßgabe des                 zuständige Anerkennungsstelle unter Angabe von Art,\nAbsatzes 3 nachzuprüfen; in diesen Fällen führt das          Sortenbezeichnung und Anerkennungsnummer von der\nBundessortenamt die Nachprüfung auf Sortenechtheit           Rücknahme zu unterrichten.\ndurch und unterrichtet die Anerkennungsstelle und den\nZüchter über das Ergebnis.\nAbschnitt 3\n(2) Absatz 1 gilt nicht für anerkanntes Vorstufensaat-\ngut und Basissaatgut von Runkelrübe, Zuckerrübe und                       Standardsaatgut von Gemüse\nRoter Rübe.\n§19\n(3) Im Falle der Kennzeichnung nach einem OECD-\nSystem genügt es, wenn die Nachprüfung bei Zertifizier-                  Gestattung des lnverkehrbringens\ntem Saatgut von Roggen, Futterpflanzen, Öl- und Faser-            Standardsaatgut von Gemüsearten darf gewerbs-\npflanzen und Rüben an mindestens 25 vom Hundert und          mäßig in den Verkehr gebracht werden.\nbei den übrigen Getreidearten und den Gemüsearten an\nmindestens 10 vom Hundert der entnommenen Proben\ndurchgeführt wird; dies gilt nicht für auszuführendes                                    § 20\nSaatgut, das aus Saatgut erwachsen ist, dessen Einfuhr                 Anforderungen an die Beschaffenheit;\nzur Vermehrung nach§ 18 Abs. 2 Nr. 1 des Saatgutver-                         Höchstgewicht einer Partie\nkehrsgesetzes genehmigt worden war.\n(1 ) Die Anforderungen an die Beschaffenheit des\n(4) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch          Standardsaatgutes ergeben sich aus Anlage 3 Nr. 7.\nRechtsakte von Organen der Europäischen Gemein-                  (2) Das Höchstgewicht einer Partie ergibt sich aus\nschaften verpflichtet ist,                                   Anlage 4.\n1. eine Nachprüfung durchzuführen, wird diese vom                                        § 21\nBundessortenamt durchgeführt;                                                 Nachkontrolle\n2. Proben für eine Nachprüfung außerhalb des Gel-                 (1) Die Nachkontrolle von Standardsaatgut wird\ntungsbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes zur            stichprobenweise durchgeführt. Die Nachkontrollstelle\nVerfügung zu stellen, leitet das Bundessortenamt die     zieht die erforderlichen Proben aus den nach § 1 2 Abs. 4\nProben an die Stelle weiter, die die Nachprüfung         Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes aufzubewahrenden\ndurchführt.                                              Proben. Sie kann durch einen Probenehmer Proben aus\nWird im Rahmen eines OECD-Systems eine Nachprü-               der Partie ziehen lassen, soweit dies für eine ausrei-\nfung auf Sortenechtheit von außerhalb des Geltungsbe-         chende Nachkontrolle, insbesondere zur Sicherstellung\nreichs des Saatgutverkehrsgesetzes erzeugtem Saat-            der Zugehörigkeit der aufbewahrten Proben zu der\ngut erforderlich, wird diese vom Bundessortenamt              Partie, erforderlich ist.\ndurchgeführt. Soweit eine Stelle außerhalb des Gel-               (2) Das Mindestgewicht einer Probe, die von einem\ntungsbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes im Rah-             nach § 12 Abs. 4 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes\nmen eines OECD-Systems einen Antrag auf Über-                 Verpflichteten oder im Falle der Probenahme nach\nsendung von Proben für eine Nachprüfung stellt und            Absatz 1 Satz 3 zu ziehen ist, ergibt sich aus Anlage 4\ndem Antrag entsprochen werden soll, gilt Satz 1 Nr. 2         Nr. 6.\nentsprechend.\n(3) Besteht die gesamte Saatgutpartie aus Kleinpak-\n(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des          kungen, deren Nettosaatgutgewicht insgesamt weniger\nAbsatzes 4 leitet die Anerkennungsstelle die erforder-       als das Hundertfache des Mindestgewichtes einer\nlichen Proben dem Bundessortenamt zu.                        Probe nach Anlage 4 Nr. 6 beträgt, so entfällt die Ver-","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1986                              151\npflichtung nach § 1 2 Abs. 4 Nr. 2 des Saatgutverkehrs-          oder der Mindestmenge der Probe § 11 Abs. 1 bis 4\ngesetzes, eine Probe zu ziehen und aufzubewahren.                Nr. 1,\n(4) Das Bundessortenamt führt die Nachprüfung auf        2. für die Beschaffenheitsprüfung § 1 2 Abs. 1 und 2,\nSortenechtheit durch. Die Nachkontrollstelle stellt ihm     3. für die Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffen-\nhierfür Teilmengen der nach Absatz 1 Satz 2 gezogenen            heitsprüfung § 13.\nProben zur Verfügung; die Nachprüfung kann sich auch\nauf die nach Absatz 1 Satz 3 gezogenen Proben                                           § 25\nerstrecken. Das Bundessortenamt teilt das Ergebnis der\nNachprüfung auf Sortenechtheit der Nachkontrollstelle                                 Bescheid\nmit.                                                           (1) In dem Bescheid über den Antrag auf Zulassung\n(5) Haben sich bei der Nachkontrolle Abweichungen        sind anzugeben:\nergeben, so teilt die Nachkontrollstelle dies demjenigen    1 . der Name des Antragstellers,\nmit, der nach § 1 2 Abs. 2 oder 3 des Saatgutverkehrs-\ngesetzes zur Aufzeichnung verpflichtet ist.                 2. die Art,\n3. das Aufwuchsgebiet,\nAbschnitt 4                         4. das Erntejahr,\nHandelssaatgut                         5. das angegebene Nettogewicht der Partie, aus der die\nProbe für die Beschaffenheitsprüfung entnommen\nworden ist,\n§ 22\n6. im Falle der Zulassung die Zulassungsnummer.\nGestattung des lnverkehrbringens\n(2) Für die Zulassungsnummer gilt § 14 Abs. 2 ent-\nHandelssaatgut folgender Arten darf nach Zulassung\nsprechend.\ngewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden:\n1. Gräser:\nStraußgräser außer Weißem Straußgras,\nAbschnitt 5\nSchafschwingei,                                                             Saatgutmischungen\nHainrispe,\nGemeine Rispe;                                                                      § 26\n2. Leguminosen:                                                          Gestattung des lnverkehrbringens\nWeiße Lupine außer der bitterstoffarmen Form,               (1) Saatgutmischungen dürfen, soweit sich aus den\nGelbe Lupine außer der bitterstoffarmen Form,           Absätzen 2 bis 5 keine Einschränkungen ergeben,\nGelbklee,                                               gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, wenn\nEsparsette,                                             1. sie im Geltungsbereich des Saatgutverkehrsgeset-\nAlexandriner Klee,                                           zes hergestellt worden sind und für ihre Herstellung\neine Mischungsnummer nach § 27 erteilt ist oder\nPersischer Klee,\nPannonische Wicke;                                      2. sie in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt wor-\nden sind und\n3. Öl- und Faserpflanzen:\na) Saatgut von Futterpflanzen enthalten,\nSchwarzer Senf,\nb) kein Saatgut enthalten, das seiner Sorte oder\nMohn.\nKategorie nach im Geltungsbereich des Saatgut-\n§ 23                                     verkehrsgesetzes nicht gewerbsmäßig in den\nAnforderungen an die Beschaffenheit                       Verkehr gebracht werden darf, und\nc) die Packungen mit einem Hinweis gekennzeich-\nDie Anforderungen an die Beschaffenheit des Saat-\nnet sind, daß der Aufwuchs nicht zur Nutzung als\ngutes ergeben sich 8.us Anlage 3.\nFutterpflanze bestimmt ist.\n§ 24                                 (2) Saatgutmischungen für Verwendungszwecke in\nZulassungsverfahren                      der Landwirtschaft dürfen gewerbsmäßig nur in den Ver-\nkehr gebracht werden, wenn der Aufwuchs\n( 1 ) Der Antrag auf Zulassung ist bei der Anerken-\n1. zur Körnererzeugung bestimmt ist und die Mischung\nnungsstelle zu stellen, in deren Bereich das Saatgut\nnur Saatgut von Getreide oder Leguminosen land-\nlagert.\nwirtschaftlicher Arten enthält;\n(2) Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerken-         2. zur Futternutzung außer Körnernutzung bestimmt ist\nnungsstelle zu verwenden.                                        und die Mischung nur Saatgut von Getreide, Futter-\n(3) Im übrigen gelten für das Verfahren der Zulassung        pflanzen oder Öl- und Faserpflanzen enthält, jedoch\nfolgende Vorschriften entsprechend:                             kein Saatgut von Gräsersorten,\n1. für die Probenahme einschließlich des Höchst-                a) bei denen der Aufwuchs nicht zur Nutzung als\ngewichtes· einer Partie und des Mindestgewichtes                Futterpflanze bestimmt ist oder","152                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nb) die in dem gemeinsamen Sortenkatalog für land-          aufnimmt, das die Anforderungen des § 26 Abs. 3\nwirtschaftliche Pflanzenarten als „nicht zur Nut-       Satz 1 Nr. 2 erfüllt.\nzung als Futterpflanze bestimmt\" bezeichnet sind\n(4) Der Antragsteller hat ferner anzugeben:\noder\n1. für jeden Bestandteil der Mischung\n3. zur Gründüngung bestimmt ist und die Mischung nur\nSaatgut von Getreide, Futterpflanzen oder Öl- und          a) bei anerkanntem Saatgut die Anerkennungs-\nFaserpflanzen enthält.                                          nummer,\n(3) Saatgutmischungen dürfen ferner gewerbsmäßig             b) bei Handelssaatgut die Zulassungsnummer,\nnur in den Verkehr gebracht werden, wenn                         c) bei Standardsaatgut die Bezugsnummer,\n1 . sie nur Saatgut von im Artenverzeichnis aufgeführten         d) bei Behelfssaatgut die Partienummer,\nArten enthalten und\ne) bei außerhalb des Geltungsbereichs des Saatgut-\n2. das Saatgut vor dem Mischen anerkannt oder als                     verkehrsgesetzes anerkanntem oder zugelasse-\nHandelssaatgut zugelassen worden war oder als                 , nem Saatgut auch die Anerkennungsstelle;\nStandardsaatgut oder Behelfssaatgut gewerbs-\n2. bei Saatgutmischungen, die Saatgut enthalten, des-\nmäßig in den Verkehr gebracht werden durfte.\nsen gewerbsmäßiges Inverkehrbringen durch\nSaatgutmischungen für Verwendungszwecke außer-                   Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 oder 3 des Saat-\nhalb der Landwirtschaft dürfen jedoch gewerbsmäßig               gutverkehrsgesetzes nur befristet gestattet ist, das\nauch in den Verkehr gebracht werden, wenn sie Saatgut            Ende der Frist.\nvon im Artenverzeichnis nicht aufgeführten Arten ent-\nhalten, sofern sie die Anforderungen der Anlage 3 Nr. 8         (5) Der Probenehmer entnimmt der für das gewerbs-\nerfüllen.                                                    mäßige Inverkehrbringen verpackten Saatgutmischung\n- (4) Saatgutmischungen, die Saatgut enthalten, des-       eine Probe für eine Untersuchung oder Nachprüfung\nsen gewerbsmäßiges Inverkehrbringen durch Rechts-           oder zur Beweissicherung. Das Mindestgewicht oder\nverordnung nach § 11 Abs. 2 oder 3 des Saatgutver-          die Mindestmenge der Probe ergibt sich aus Anlage 4.\nkehrsgesetzes nur befristet gestattet ist, dürfen nur\ninnerhalb dieser Frist gewerbsmäßig in den Verkehr                                      § 28\ngebracht werden.                                                              Rücknahme der Erteilung\n(5) Saatgutmischungen, die nur Saatgut von Öl- und\nder Mischungsnummer oder Kennummer\nFaserpflanzen, Rüben oder Gemüsearten enthalten,               Wird auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung\ndürfen nicht gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht           der nach § 27 Abs. 5 entnommenen Probe die Erteilung\nwerden.                                                     der Mischungsnummer oder Kennummer(§ 40 Abs. 6)\n§ 27                           für diese Saatgutmischung zurückgenommen und ist\nAntrag, Probenahme                      der Antragsteller nicht mehr im Besitz des Saatgutes, so\n.hat er der Anerkennungsstelle Namen und Anschrift\n( 1) Wer eine Saatgutmischung herstellen will, hat für  desjenigen mitzuteilen, an den er das Saatgut abgege-\njede Partie der Mischung eine Mischungsnummer bei           ben hat. Dies gilt entsprechend für den Erwerber dieses\nder Anerkennungsstelle zu beantragen, in deren              Saatgutes. Die Anerkennungsstelle, welche die Ertei-\nBereich die Mischung hergestellt werden soll. Die           lung der Mischungsnummer oder Kennummer zurück-\nMischungsnummer setzt sich zusammen aus dem                 genommen hat, hat die für den Besitzer des Saatgutes\nBuchstaben „D\", einem Schrägstrich, dem Kennzei-            zuständige Anerkennungsstelle unter Angabe der\nchen der Anerkennungsstelle, einer mehrstelligen, von       Mischungsnummer oder Kennummer von der Rück-\nder Anerkennungsstelle festgesetzten Zahl und dem           nahme zu unterrichten.\nBuchstaben „M\". Das Höchstgewicht einer Partie ergibt\nsich aus Anlage 4 Nr. 7.\nAbschnitt 6\n(2) Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerken-\nnungsstelle zu verwenden.\nKennzeichnung, Verschließung, Schließung\nund Verpackung\n(3) Der Antragsteller hat im Antrag\n1 . anzug'eben:                                                                        § 29\na) den Verwendungszweck und im Falle des § 29                                    Etikett\nAbs. 7 Satz 4 die Mischungsbezeichnung,\n( 1) Vor oder bei der Probenahme nach § 11 Abs. 1,\nb) die Zusammensetzung nach Arten und bei an-        § 24 Abs. 3 Nr. 1 und § 27 Abs, 5 ist jede Packung oder\nerkanntem Saatgut und Standardsaatgut nach        jedes Behältnis des Saatgutes durch den Probenehmer\nSorten in vom Hundert des Gewichtes,              oder unter seiner Aufsicht mit einem Etikett zu kenn-\nc) das voraussichtliche Gewicht der Partie,           zeichnen. Als Etikett gilt auch ein Klebeetikett der An-\nerkennungsstelle.\nd) die voraussichtliche Zahl der Packungen oder die\n(2) Jede Packung oder jedes Behältnis von Standard-\nAbsicht des gewerbsmäßigen lnverkehrbringens\nsaatgut ist von demjenigen, der das Saatgut als erster\nvon Kleinpackungen;\ngewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder neu verpackt\n2. zu erklären, daß er in die Saatgutmischung von den      und gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, mit einem Eti-\nim Artenverzeichnis aufgeführten Arten nur Saatgut    kett zu kennzeichnen. Bei Standardsaatgut, das in","Nr. 5 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1986                              153\neinem anderen Mitgliedstaat in der in Rechtsakten von     oder jedem Behältnis beigegebenen Begleitpapier ent-\nOrganen der Europäischen Gemeinschaften bestimm-           halten sind.\nten Form gekennzeichnet und geschlossen worden ist,\n(8) Bei Saatgutmischungen, die Saatgut enthalten,\nentfällt diese Verpflichtung für denjenigen, der es, ohne\ndessen gewerbsmäßiges Inverkehrbringen durch\nes neu zu verpacken, im Geltungsbereich des Saatgut-\nRechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 oder 3 des Saatgut-\nverkehrsgesetzes gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.\nverkehrsgesetzes nur befristet gestattet ist, ist zusätz-\n(3) Das Etikett muß rechteckig und mindestens           lich diese Frist anzugeben mit dem Hinweis, daß die\n11 O x 67 mm groß sein, die jeweilige Kennfarbe haben      Saatgutmischung nur während dieser Frist gewerbs-\nund als unverwischbaren Aufdruck die jeweiligen Anga-      mäßig in den Verkehr gebracht werden darf.\nben nach Anlage 5 enthalten; sie können auch zusätz-\n(9) Auf Antrag kann die Anerkennungsstelle Etiketten\nlich in anderen Sprachen gemacht werden. Die\nausgeben, auf denen eine laufende Nummer, ein\nBetriebsnummer bei Standardsaatgut (Anlage 5 Nr. 2.3)\nAbdruck ihres Siegels oder beides aufgedruckt ist.\nwird von der Nachkontrollstelle, in deren Bereich der\nBetrieb liegt, auf Antrag festgesetzt; sie setzt sich\nzusammen aus dem Buchstaben „D\", einer Zahl und                                       § ~o\neinem dem Kennzeichen der Anerkennungsstelle nach                               Aufdrucketikett\n§ 14 Abs. 2 entsprechenden Kennzeichen der Nachkon-\ntrollstelle. Die Bezugsnummer bei Standardsaatgut             Bei anerkanntem Saatgut von Getreide kann, wenn\n(Anlage 5 Nr. 2.6) setzt sich aus der Betriebsnummer,      die Packung oder das Behältnis eine von der Anerken-\nder vom Betrieb festgesetzten Partienummer und den         nungsstelle zugeteilte Ordnungsnummer trägt, anstelle\nBuchstaben „St\" zusammen.                                  des Etikettes ein unverwischbarer Aufdruck oder Stem-\npelaufdruck mit den Angaben nach § 29 Abs. 3, 5 und 6\n(4) Bei Monogermsaatgut und Präzisionssaatgut muß       in der jeweiligen Kennfarbe angebracht werden (Auf-\ndas Etikett zusätzlich die Angabe „Monogermsaatgut\"        drucketikett). Die Anerkennungsnummer sowie Monat\nbeziehungsweise „Präzisionssaatgut\" sowie die an-          und Jahr der Probenahme sind in zeitlicher Verbindung\ngegebenen Ober- und Untergrenzen der Sortierung            mit der Probenahme nach § 11 Abs. 1 oder dem Ver-\n(Kaliber) enthalten.                                      packen nach § 36 Satz 1 durch den Probenehmer oder\nunter seiner Aufsicht anzubringen.\n(5) Bei Hybridsorten muß das Etikett für Basissaatgut\nund Vorstufensaatgut zusätzlich zur Sortenbezeich-\n§ 31\nnung die Bezeichnung der Erbkomponenten und deren\nFunktion (mütterlicher oder väterlicher Elternteil) ange-                          Einleger\nben.\nJede Packung oder jedes Behältnis ist mit einem Ein-\n(6) Das Etikett kann Angaben enthalten über            leger in der jeweiligen Kennfarbe zu versehen, der als\nAufdruck die Bezeichnung „Einleger\" und mindestens\n1. die Keimfähigkeit und das Tausendkorngewicht,\nfolgende Angaben der Anlage 5 enthält:\nsoweit diese Eigenschaften amtlich festgestellt\nworden sind,                                          1. bei anerkanntem Saatgut die Angaben nach den\nNummern 1 .4 bis 1 .7 und bei Monogerm- oder Präzi-\n2. das angegebene Kaliber bei Saatgut von Mais,\nsionssaatgut die Zusätze nach § 29 Abs. 4,\n3. die Zahl der höchstens vorgesehenen Generationen        2. bei Standardsaatgut die Angaben nach den Num-\nbis zum Zertifizierten Saatgut bei anerkanntem Vor-       mern 2.2, 2.4 bis 2.6 und bei Monogerm- oder Präzi-\nstufensaatgut.                                            sionssaatgut die Zusätze nach § 29 Abs. 4,\n(7) Bei Saatgutmischungen muß das Etikett für jeden    3. bei Handelssaatgut die Angaben nach den Nummern\nBestandteil zusätzlich folgende Angaben enthalten:            3.4 bis 3.6,\n1. die Art,                                               4. bei Saatgutmischungen die Angaben nach den Num-\n2. bei anerkanntem Saatgut und Standardsaatgut die            mern 4.3 und 4.4 und im Falle des § 29 Abs. 7 Satz 4\nSortenbezeichnung,                                        die Mischungsbezeichnung.\n3. den Anteil in vom Hundert des Gewichtes.               Der Einleger ist nicht erforderlich, wenn ein Etikett aus\nreißfestem Material, ein Klebeetikett oder ein Aufdruck-\nEnthält die Saatgutmischung Saatgut einer Art, die nicht  etikett verwendet wird oder die Angaben nach Satz 1 auf\nim Artenverzeichnis aufgeführt ist, mit einem Anteil von  der Packung oder dem Behältnis unverwischbar aufge-\nmehr als 3 vom Hundert des Gewichtes, so sind für         druckt sind.\ndiese Art auch die Reinheit in vom Hundert des Gewich-                               § 32\ntes und die Keimfähigkeit in vom Hundert der reinen Kör-\nAngabe einer Saatgutbehandlung\nner anzugeben. Die Angaben nach den Sätzen 1 und 2\nkönnen auch auf der Rückseite des Etikettes, die Anga-       Ist Saatgut einer chemischen, besonderen physikali-\nben nach Satz 2 auch auf einem Zusatzetikett gemacht      schen oder gleichartigen Behandlung unterzogen wor-\nwerden. Anstelle der Angaben nach den Sätzen 1 und 2      den, so ist dies anzugeben. Ist dabei ein Pflanzen-\nkann auf dem Etikett eine Mischungsbezeichnung ange-      schutzmittel angewendet worden, so ist dessen\ngeben werden, wenn die Angaben bei der in § 27 Abs. 1 ,   Bezeichnung und die Zulassungsnummer anzugeben;\nSatz 1 bezeichneten Anerkennungsstelle niedergelegt       anstelle der Bezeichnung kann der Wirkstoff oder des-\nsind und auf jeder Packung aufgedruckt, auf einem         sen Kurzbezeichnung angegeben werden. Die Angaben\nZusatzetikett vermerkt oder in einem jeder Packung        sind unverwischbar aufzudrucken","154                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil     1\n1. auf dem Etikett und, falls ein Einleger erforderlich ist,     außerdem müssen auf einem Zusatzetikett Name\nauf dem Einleger,                                             und Anschrift desjenigen, der das Saatgut als erster\nnach der Anerkennung gewerbsmäßig in den Verkehr\n2. auf einem Zusatzetikett und, falls es nicht aus reiß-\nbringen will, sowie die in der Beschaffenheitsprüfung\nfestem Material besteht, auf dem Einleger oder eiriem\nfestgestellte Keimfähigkeit angegeben sein;\nzusätzlichen Einleger oder\n2. Saatgut, das nach § 6 des Saatgutverkehrsgesetzes\n3. auf einem Klebeetikett oder im Aufdrucketikett.                gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht wird, müssen\nauf einem Zusatzetikett zusätzlich die Keimfähigkeit\n§ 33                                   sowie Name und Anschrift des Absenders und des\nAngaben in besonderen Fällen                        Empfängers angegeben sein.\n(1) Die Packungen oder Behältnisse mit anerkanntem            (6) Packungen oder Behältnisse mit eingeführtem\nSaatgut müssen auf dem Etikett, im Falle der Num-              Saatgut,\nmern 2 und 3 auf dem Etikett oder einem Zusatzetikett,         1. für das eine nach § 16 des Saatgutverkehrsgesetzes\njeweils zusätzlich folgende Angabe tragen:                        gleichgestellte Anerkennung oder Zulassung vorliegt\n1. ,,Nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt\" bei            oder\nSaatgut von Gräsersorten, dessen Aufwuchs nicht           2. das als Standardsaatgut in den Verkehr gebracht\nzur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist ( § 30             werden soll,\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes);\nmüssen in der in Rechtsakten von Organen der Europäi-\n2. ,,Zur Ausfuhr bestimmt\" bei Präzisionssaatgut, das         schen Gemeinschaften bestimmten Form gekennzeich-\nnach § 1 2 Abs. 4 anerkannt worden ist, oder bei          net sein. Soweit die Packungen oder Behältnisse nicht\nSaatgut, das zum Inverkehrbringen in einem anderen        in deutscher Sprache gekennzeichnet oder die An-\nMitgliedstaat bestimmt ist ( § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4     gaben zur Kennzeichnung nicht in die deutsche Spra-\ndes Saatgutverkehrsgesetzes);                             che übersetzt sind, sind sie nach Ankunft am ersten\n3. ,,Zur Ausfuhr außerhalb der EWG\" bei Saatgut, das          Bestimmungsort im Geltungsbereich des Saatgut-\nnach § 4 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes an-           verkehrsgesetzes mit einem Zusatzetikett zu versehen,\nerkannt worden oder das nicht zum Anbau in einem          das die Angaben des Originaletikettes in deutscher\nMitgliedstaat bestimmt ist (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5      Sprache enthält; an die Stelle des Zusatzetikettes kann\ndes Saatgutverkehrsgesetzes).                             bei Packungen ein unverwischbarer Aufdruck treten.\nDie Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn am ersten Bestim-\nSatz 1 Nr. 2 gilt für Standardsaatgut von Roter Rübe          mungsort im Geltungsbereich des Saatgutverkehrs-\nentsprechend.                                                 gesetzes                      '\n(2) Hat das Bundessortenamt die Sortenzulassung            1. die Packungen oder die Behältnisse nach § 37 oder\noder ihre Verlängerung mit einer Auflage für die Kenn-            § 48 Abs. 2 und 3 wiederverschlossen werden sollen,\nzeichnung des Saatgutes der Sorte verbunden, so ist\nauf dem Etikett oder einem Zusatzetikett zusätzlich eine      2. das Saatgut bei der Herstellung von Saatgut-\nAngabe entsprechend der Auflage anzubringen.                      mischungen verwendet werden soll oder\n3. das Saatgut in Kleinpackungen abgepackt oder in\n(3) Die Packungen oder Behältnisse mit Saatgut-                kleinen Mengen an Letztverbraucher abgegeben\nmischungen, die Saatgut von Gräsersorten enthalten,\nwerden soll.\ndessen Aufwuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanze\nbestimmt ist ( § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Saatgutver-          (7) Bei Saatgutmischungen nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 ist\nkehrsgesetzes), müssen auf dem Etikett zusätzlich die         eine Kennzeichnung nach § 29 Abs. 7 und § 31 nicht\nAngabe tragen: ,,Nicht zur Nutzung als Futterpflanze          erforderlich, wenn die Packungen nach den Vorschriften\nbestimmt\". Die Angabe ist entbehrlich, wenn aus dem           desjenigen Mitgliedstaates gekennzeichnet sind, in dem\nangegebenen Verwendungszweck eindeutig hervor-                die Saatgutmischungen hergestellt worden sind. Ab-\ngeht, daß die Saatgutmischung nicht für Verwendungs-          satz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Sind die Packungen und\nzwecke in der Landwirtschaft bestimmt ist.                    Behältnisse entsprechend § 29 Abs. 7 Satz 4 gekenn-\nzeichnet worden, so sind die nach § 29 Abs. 7 Satz 1\n(4) Bei Packungen oder Behältnissen mit pilliertem,\nund 2 vorgeschriebenen Angaben in deutscher Sprache\ngranuliertem oder inkrustiertem Saatgut ist auf dem Eti-      nach Ankunft am ersten Bestimmungsort im Geltungs-\nkett zusätzlich die Art der Behandlung und bei granulier-\nbereich des Saatgutverkehrsgesetzes auf einem Zu-\ntem Saatgut außerdem die Zahl der keimfähigen Samen           satzetikett oder einem jeder Packung oder jedem\nje Gewichtseinheit anzugeben. Bei Packungen oder\nBehältnis beigegebenen Begleitpapier unter zusätz-\nBehältnissen mit Saatgut, dem feste Zusätze hinzu-            licher Angabe der amtlichen Stelle, bei der sie nieder-\ngefügt worden sind, sind auf dem Etikett außerdem die\ngelegt sind, zu machen.\nArt der Zusätze und das Verhältnis des Gewichtes der\nreinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht an-                  (8) Bei Gemüsesorten, die am 1. Juli 1970 allgemein\nzugeben.                                                      bekannt waren, kann zusätzlich auf die Erhaltungszüch-\ntung hingewiesen werden, wenn dies der zuständigen\n(5) Bei Packungen oder Behältnissen mit\nStelle eines Mitgliedstaates vorher angezeigt worden\n1. nach § 12 Abs. 3 anerkanntem Basissaatgut oder            ist. Zuständige Stelle im Geltungsbereich des Saatgut-\nVorstufensaatgut muß auf dem Etikett zusätzlich fol-     verkehrsgesetzes ist das Bundessortenamt. Auf beson-\ngende Angabe gemacht werden: ,,Verminderte Keim-         dere Eigenschaften im Zusammenhang mit der Erhal-\nfähigkeit, nur zur weiteren Vermehrung bestimmt\";        tungszüchtung darf nicht hingewiesen werden.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1986                            155\n§ 34                           erkennungsstelle abzuliefern oder unbrauchbar zu\nVerschließung                       machen, wenn\n1. das Saatgut auf Grund der Beschaffenheitsprüfung\n(1) Im Anschluß an die Kennzeichnung nach § 29\nnicht anerkannt oder nicht zugelassen wird,\nAbs. 1 wird jede Packung oder jedes Behältnis durch\nden Probenehmer oder unter seiner Aufsicht geschlos-      2. die Anerkennung des Saatgutes nach § 18 zurück-\nsen und mit einer amtlichen Verschlußsicherung ver-            genommen wird,\nsehen (Verschließung).                                    3. das Saatgut für die Herstellung von Saatgutmischun-\ngen verwendet wird oder\n(2) Als Verschlußsicherung kann verwendet werden:\n4. die Erteilung der Mischungsnummer nach § 28\n1. eine Plombe aus ungefärbtem Weißblech,\nzurückgenommen wird.\n2. eine Banderole,\n§ 36\n3. eine Siegelmarke,\nVerpacken nach Probenahme\n4. ein Klebeetikett,\n5. bei maschinell zugenähten Packungen ein Etikett der        Ist eine Probe nach § 11 Abs. 3 entnommen worden,\nAnerkennungs- oder Zulassungsstelle, das von einer     so darf das Saatgut nur unter Aufsicht eines Probe-\nSeite zur gegenüberliegenden Seite mit der Maschi-    nehmers verpackt werden. Beim Verpacken kann eine\nnennaht durchgenäht ist und kein Loch zum Anhän-      Probe nach § 11 Abs. 1 entnommen werden. Für die\ngen hat,                                            - Kennzeichnung und Verschließung der Packungen oder\nBehältnisse sowie die Ablieferung ungültiger Etiketten,\n6. bei Packungen aus nicht gewebtem Material mit           Einleger und Verschlußsicherungen gelten die §§ 29\nzugenähter Öffnung eine mindestens an einer Seite      bis 35 entsprechend.\nder Kante angebrachte unverwischbare Nummern-                                      § 37\nleiste, beginnend am oberen Rand mit der Nummer 1,\ndie ausweist, daß die Säcke ihre ursprüngliche Größe                      Wiederverschließung\nbewahrt haben,\n(1) Auf Antrag findet eine Wiederverschließung statt.\n7. bei Papier- und Plastikpackungen, die außer der Füll-   In dem Antrag sind die Einwirkungen und Behandlungen\nöffnung keine sonstige Öffnung haben, ein Selbst-      anzugeben, denen das Saatgut unterworfen war; ferner\nklebesystem oder Selbstschweißsystem, das die          ist zu erklären, daß das Saatgut aus Packungen oder\nFüllöffnung nach dem Einfüllen in der Weise schließt   Behältnissen stammt, die vorschriftsmäßig verschlos-\ndaß sie nicht mehr geöffnet werden kann, ohne daß      sen waren, und es nur den im Antrag angegebenen Ein-\ndas Verschlußsystem verletzt wird, oder                wirkungen und Behandlungen unterworfen war. Der\nAntrag ist an die Anerkennungsstelle, in deren Bereich\n8. bei Packungen mit Getreidesaatgut eine Füllvorrich-\ndas Saatgut lagert, oder an eine von ihr bestimmte\ntung, die durch den Druck des eingefüllten Saatgutes\ngeschlossen wird, sofern die Füllvorrichtung minde-    Stelle zu richten. Die Wiederverschließung darf nur\ndurch einen Probenehmer oder unter seiner Aufsicht\nstens eine Länge von 22 vom Hundert der Sackbreite\nhat und die Packung keine sonstige Öffnung hat.        durchgeführt werden.\n(2) Bei der Wiederverschließung entnimmt der Probe-\n(3) Die Verschlußsicherung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3\nträgt die Aufschrift „Saatgut amtlich verschlossen\" und    nehmer eine Probe nach § 11 Abs. 1.\ndas Kennzeichen der Anerkennungsstelle.                       (3) Auf dem Etikett jeder wiederverschlossenen Pak-\nkung oder jedes wiederverschlossenen Behältnisses\n(4) Die verschlossenen Packungen oder Behältnisse\nsind außer den nach den §§ 29, 32 und 33 vorgeschrie-\nmüssen so beschaffen sein, daß jeder Zugriff auf den\nbenen Angaben der Monat und das Jahr der Wiederver-\nInhalt oder das Etikett die Verschlußsicherung un-\nschließung und eine Wiederverschließungsnummer\nbrauchbar macht oder andere deutliche Spuren hinter-\nanzugeben. Für die Wiederverschließungsnummer gilt\nläßt. Bei Verwendung eines Klebeetikettes oder eines\nAufdrucketikettes gilt diese Anforderung auch dann als     § 14 Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß hinter\nerfüllt, wenn es                                           der Zahl der Buchstabe _,,W\" angefügt ist.\n1. an einer Packung mit nicht wieder verwendbarem            (4) Werden Originaletiketten nicht-wieder verwendet\nVerschluß so angebracht ist, daß es beim Öffnen des   und sind Originaleinleger noch vorhanden, so sind sie an\nVerschlusses nicht unbrauchbar wird;                  den Probenehmer zur Vernichtung abzuliefern.\n2. bei einer maschinell zugenähten Packung von einer\n§ 38\nSeite zur gegenüberliegenden Seite mit der Maschi-\nnennaht durchgenäht ist.                                           Schließung bei Standardsaatgut\n(1) Packungen oder Behältnisse von Standardsaat-\n§ 35                            gut sind von demjenigen zu schließen und mit einer\nSicherung zu versehen, der sie gekennzeichnet hat.\nAblieferung ungültiger Etiketten,             § 34 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.\nEinleger und Verschlußsicherungen\n(2) Die Sicherungen dürfen nach Farbe und Aufschrift\nDie Etiketten, Einleger und Verschlußsicherungen der     nicht mit Plomben, Banderolen oder Siegelmarken für\nPackungen oder Behältnisse sowie die Packungen mit        Packungen anerkannten Saatgutes verwechselbar\nAufdrucketikett sind nach näherer Anweisung der An-        sein.","156                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§ 39                             der Füllmenge oder Stückzahl der ~örner oder Knäuel\nentbehrlich, wenn die Kleinpackung mit einer amtlichen\nKennzeichnung\nbei erneuter Beschaffenheitsprüfung\nKlebemarke in der jeweiligen Kennfarbe versehen ist,\ndie mindestens folgende Angaben enthält:\nErgibt die erneute Beschaffenheitsprüfung nach § 15,      1. den Buchstaben „D\", einen Schrägstrich und das\ndaß die Anforderungen an die Beschaffenheit noch                 Kennzeichen oder die Bezeichnung der Anerken-\nerfüllt sind, so kann hierauf durch den zusätzlichen Ver-        nungsstelle,\nmerk auf dem Etikett hingewiesen werden: ,,Durch ...\n2. eine laufende Nummer,\n(Anerkennungsstelle) erneut geprüft ... \" (Monat und\nJahr).                                                      3. die Nennfüllmenge,\n§ 40                             4. die Kategorie.\nKleinpackungen                         Dies gilt entsprechend für Kleinpackungen EWG B mit\n(1) Kleinpackungen im Sinne dieser Verordnung sind        Saatgutmischungen (Anlage 6 Nr. 3.1 .2 Spalte 3) mit\nPackungen von Zertifiziertem Saatgut, Standardsaat-         der Maßgabe, daß an oder auf der Packung die\ngut, Handelssaatgut und Saatgutmischungen mit den in        Mischungsnummer angegeben ist. Die Klebemarke ent-\nAnlage 6 Nr. 1 .1, 2.1 und 3.1 jeweils angegebenen          hält mindestens die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 und\nHöchstmengen.                                               die Angabe „Saatgutmischung\".\n(8) Kleinpackungen sind so zu schließen, daß sie\n(2) Bei Kleinpackungen sind die Kennzeichnung und\nnicht geöffnet werden können, ohne das Verschluß-\nVerschließung durch den Probenehmer oder unter sei-\nsystem zu verletzen oder auf der Packung andere deut-\nner Aufsicht sowie die Verwendung von Verschluß-\nliche Sp.uren zu hinterlassen. Kleinpackungen nach\nsicherungen nach § 34, bei Kleinpackungen von\nAnlage 6 Nr. 1 .1.1, 1 .1 .2 und Kleinpackungen EWG B mit\nStandardsaatgut die Sicherung nach § 38 Abs. 1 Satz 1\nSaatgutmischungen (Anlage 6 Nr. 3.1 Spalte 3) dürfen\nnicht erforderlich.\nnur unter amtlicher Aufsicht erneut geschlossen wer-\n(3) Bei Kleinpackungen sind zur Kennzeichnung die        den.\nAngaben nach Anlage 6 Nr. 1 .2, 2.2 und 3.2 an oder auf                                   § 41\nder Packung anzubringen. Werden die Angaben auf\nAntrag für eine Kennummer\neinem Etikett oder bei Klarsichtpackungen, bei denen\ndie Angaben durch die Verpackung hindurch deutlich             Der Antrag auf Zuteilung einer Kennummer muß sich\nlesbar sind, auf einem eingelegten Etikett gemacht, so      jeweils auf eine Partie von Kleinpackungen beziehen\nmuß das Etikett die jeweilige Kennfarbe haben.              und folgende Angaben enthalten:\n(4) Bei Standardsaatgut kann die Angabe nach             1. bei Zertifiziertem Saatgut und Handelssaatgut\nAnlage 6 Nr. 2.2.7 verschlüsselt angegeben werden;               a) die Art,\ndas Bundessortenamt gibt den jeweils anzuwendenden\nJahresschlüssel bekannt.                                         b) bei Zertifiziertem Saatgut die Sortenbezeichnung,\nc) die Anerkennungs- oder Zulassungsnummer;\n(5) Die in Anlage 6 Nr. 1.2.2, 2.2.2 und 3.2.2 vor-\ngesehene Betriebsnummer wird für Betriebe, die Klein-       2. bei Saatgutmischungen\npackungen herstellen, von der Anerkennungsstelle, in             a) den Verwendungszweck,\nderen Bereich der Betrieb liegt, auf Antrag festgesetzt.\nDie Betriebsnummer setzt sich aus dem Buchstaben                 b) die Mischungsnummer;\n,,D\", einer Zahl und dem Kennzeichen der Anerken-           3. das Gewicht der Partie oder Teilmenge der Partie, die\nnungsstelle zusammen.                                           für die Herstellung der Kleinpackungen verwendet\n(6) Die nach Anlage 6 Nr. 1 .2.5, 2.2.5 und 3.2.4 erfor-      werden soll;\nderliche Kennummer der Partie wird Betrieben, die            4. die vorgesehenen Nennfüllmengen der Kleinpackun-\nKleinpackungen herstellen, von de~ zuständigen Aner-             gen und die vorgesehene Zahl der Kleinpackungen je\nkennungsstelle auf Antrag zugeteilt. Die Kennummer               Nennfüllmenge.\nsetzt sich aus der Betriebsnummer des die Kleinpak-\n§ 42\nkungen herstellenden Betriebes und einer für jeden\nAntrag des Betriebes festgesetzten laufenden Nummer                           Abgabe in kleinen Mengen\nzusammen; der Betrieb kann dieser laufenden Nummer\n( 1) Zertifiziertes Saatgut, Standardsaatgut, Handels-\neine durch einen Bindestrich abgesetzte weitere lau-\nsaatgut und Saatgutmischungen dürfen aus vorschrifts-\nfende Nummer für jede Packung hinzufügen. Bei Stan-\nmäßig gekennzeichneten und verschlossenen Packun-\ndardsaatgut ist anstelle der Kennummer eine Partie-\ngen oder Behältnissen bis zu der in Anlage 6 Nr. 1.1, 2.1\nnummer nach Anlage 6 Nr. 2.2.6 anzugeben. Auf Antrag\nund 3.1 jeweils festgesetzten Höchstmenge ungekenn-\nkann die Anerkennungsstelle Betrieben, die Saatgut-\nzeichnet und ohne verschlossene Verpackung an Letzt-\nmischungen nach der Herstellung unmittelbar in Klein-\nverbraucher abgegeben werden, sofern dem Erwerber\npackungen abpacken, Kennummern zuteilen, die sich\nauf Verlangen bei der Übergabe schriftlich angegeben\naus der Mischungsnummer und einer durch einen\nwerden:\nBindestrich abgesetzten laufenden Nummer für jede\nPackung zusammensetzen.                                      1 . bei Zertifiziertem Saatgut\n(7) Bei Kleinpackungen nach Anlage 6 Nr. 1.1.1 und            a) die Art,\n1.1.2 sind die Kennummer, die Angabe der Kategorie,              b) die Kategorie,","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1986                             157\nc) die Sortenbezeichnung,                                     c) des § 3 Abs. 1 Nr. 7 des Saatgutverkehrsgeset-\nd) die Anerkennungsnummer;                                       zes je nach Verwendungzweck den Hinweis\n,,Saatgut für Züchtungszwecke'',\n2. bei Handelssaatgut\n,,Saatgut für Forschungszwecke\",\na) die Art,\n„Saatgut für Ausstellungszwecke\" oder\nb) die Kategorie,                                                 ,,Zum Anbau außerhalb der EWG bestimmt\",\nc) die Zulassungsnummer;                                       d) des § 3 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes je\n3. bei Standardsaatgut                                                 nach Verwendungszweck den Hinweis „Saatgut\neiner nicht zugelassenen Sorte zum vertraglichen\na) die Art,\nVermehrungsanbau\" oder „Saatgut einer nicht\nb) die Kategorie,                                                zugelassenen Sorte für Anbauversuche\"; hat das\nc) die Sortenbezeichnung und im Fall des § 33                     Bundessortenamt die Genehmigung mit einer\nAbs. 8 ein Hinweis auf die Erhaltungszüchtung,                 Auflage für die Kennzeichnung des Saatgutes\nverbunden, so ist eine Angabe entsprechend der\nd) die Bezugsnummer;                                              Auflage zu machen.\n4. bei Saatgutmischungen\n(2) Auf Antrag ist bei Saatgut nach Absatz 1 Satz 2\na) der Verwendungszweck,                                   Nr. 3 Buchstabe b, das von einer Vermehrungsfläche\nb) die Mischungsnummer,                                    stammt, deren Feldbestand für die Anerkennung als\ngeeignet befunden worden ist oder bei der das Anerken-\nc) der Anteil jeder Art an der Saatgutmischung in          nungsverfahren nach § 8 Abs. 2 fortgesetzt wurde, an-\nvom Hundert des Gewichtes,                             stelle der Kennzeichnung nach Absatz 1 jede Packung\nd) bei anerkanntem Saatgut und Standardsaatgut            oder jedes Behältnis durch den Probenehmer oder unter\ndie Sortenbezeichnung,                                 seiner Aufsicht mit je einem grauen besonderen Etikett\nund Einleger zu kennzeichnen und zu verschließen.\ne) bei Saatgut von Arten, die nicht im Artenverzeich-\nDieses Etikett und dieser Einleger müssen folgende An-\nnis aufgeführt sind- soweit sein Anteil 3 vom Hun-\ndert übersteigt-, die Reinheit in vom Hundert des      gaben enthalten:\nGewichtes und die Keimfähigkeit in vom Hundert         1. ,,Bundesrepublik Deutschland'',\nder reinen Körner.                                     2. das Kennzeichen der Anerkennungsstelle,\nBeim gewerbsmäßigen Inverkehrbringen von Saatgut\n3. die Art,\naus Kleinpackungen treten an die Stelle der Anerken-\nnungsnummer, der Zulassungsnummer, der Bezugs-                4. die Sortenbezeichnung,\nnummer oder der Mischungsnummer Name und                      5. die von der Anerkennungsstelle zugeteilte Partie-\nAnschrift des Herstellers der Kleinpackungen oder                 nummer,\nseine Betriebsnummer sowie die nach Anlage 6\nNr. 1.2.5, 1.2.6, 2.2.5, 2.2.6, 3.2.4 oder 3.2.5 jeweils vor- 6. ,,Nicht anerkanntes Saatgut, zur Bearbeitung\".\ngeschriebene Nummer.                                          Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Saatgut, das\n(2) Ist das Saatgut chemisch behandelt worden, so ist      nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 des Saatgutverkehrsgesetzes in\nder Erwerber auch ohne sein Verlangen hierauf hin-            verschlossenen Packungen oder Behältnissen ein-\nzuweisen. § 32 Satz 2 gilt entsprechend.                      geführt worden ist.\n(3) § 32 gilt entsprechend; die Angaben sind auf den\n§ 43                              besonderen Etiketten und Einlegern zu machen.\nKennzeichnung von nicht anerkanntem\nSaatgut in besonderen Fällen\nAbschnitt 7\n(1) Wird Saatgut, das nicht anerkannt ist, in den Fäl-\nlen des § 3 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 und Abs. 2 des Saatgut-          Kennzeichnung, Verschließung und Schließung\nverkehrsgesetzes gewerbsmäßig in den Verkehr                              im Rahmen eines OECD-Systems\ngebracht, so ist jede Packung oder jedes Behältnis mit\neinem besonderen Etikett und einem besonderen Ein-                                         § 44\nleger zu versehen. Dieses Etikett und dieser Einleger\nGrundvorschrift\nmüssen folgende Angaben enthalten:\n1 . Name und Anschrift des Absenders;                              (1) Das Bundessortenamt macht bekannt, welche\nArten den jeweiligen OECD-Systemen unterliegen.\n2. die Art und bei Saatgut, das einer Sorte zugehört, die\nSortenbezeichnung sowie                                       (2) Die Packungen oder Behältnisse von Saatgut, das\n3. im Falle                                                    im Geltungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes\nerwachsen ist und die Voraussetzungen für die An-\na) des § 3 Abs. 1 Nr. 5 des Saatgutverkehrsgeset-          erkennung erfüllt, sowie von Saatgut, das nach § 1O des\nzes den Hinweis „Nicht anerkanntes Vorstufen-          Saatgutverkehrsgeseties anerkannt werden kann, kön-\nsaatgut zum vertraglichen Vermehrungsanbau\",           nen von der Anerkennungsstelle auf Antrag nach den\nb) des § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Saatgutverkehrsgeset-          Vorschriften dieses Abschnitts gekennzeichnet wer-\nzes den Hinweis „Nicht anerkanntes Saatgut, zur        den, wenn das Saatgut zum Anbau außerhalb eines Mit-\nBearbeitung'',                                         gliedstaates bestimmt ist und einem OECD-System","158                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nunterliegt. Bei Sorten, die nicht nach § 30 des Saatgut-                               § 47\nverkehrsgesetzes zugelassen sind, ist eine solche                       Kennzeichnung in besonderen Fällen\nKennzeichnung nur zulässig, wenn vor oder bei der\nAnlage des Vermehrungsvorhabens zwischen der An-               ( 1 ) Packungen oder Behältnisse von\nerkennungstelle und der zuständigen Stelle im Ur-           1. Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut von Runkel-\nsprungsland der Sorte Einvernehmen über das Vor-                rübe und Zuckerrübe und\nhaben herbeigeführt worden ist.\n2. Zertifiziertem Saatgut von Gemüsearten,\n(3) Bei Standardsaatgut von Gemüse hat sich der\ndas von einer Vermehrungsfläche stammt, die die Anfor-\nBetrieb bei Beantragung der Betriebsnummer nach § 29\nderungen an den Feldbestand erfüllt hat, dürfen nach\nAbs. 3 Satz 2 zu verpflichten, Menge, Art, Sortenbe-\nden Vorschriften dieses Abschnitts auch dann gekenn-\nzeichnung und Bezugsnummer des gekennzeichneten\nzeichnet werden, wenn es vor der Untersuchung der\nStandardsaatguts der die Betriebsnummer festsetzen-\nden Nachkontrollstelle zum Abschluß eines jeden             Beschaffenheit ausgeführt werden soll. In diesem Falle\nsind das Etikett und der Einleger nach § 46 zusätzlich\nKalenderhalbjahres schriftlich anzugeben.\nmit einem mindestens 5 mm bre;ten, orangefarbenen\nStreifen zu versehen, der von der linken unteren zur\n§ 45\nrechten oberen Ecke der mit der Kennfarbe gefärbten\nFläche verläuft. Auf dem Etikett und dem Einleger sind\nZertifikat                        zusätzlich die Angaben nach Anlage 8 Nr. 3.1 zu\nmachen.\n( 1) An die Stelle des Bescheides über die Anerken-\nnung nach § 14 Abs. 1 tritt ein Zertifikat nach dem jewei-     (2) Werden bei Runkelrübe und Zuckerrübe nach dem\nligen Muster der Anlage 7. Bei Basissaatgut von Hybri-      Zuchtschema für die jeweilige Sorte auf der Stufe von\nden und bei Saatgut von lnzuchtlinien von Mais ist in der   Basissaatgut oder von Vorstufensaatgut unterschied-\ndie Sorte betreffenden Zeile die vom Bundessortenamt        liche Erbkomponenten gekreuzt, so sind zur Kennzeich-\nfestgesetzte Bezeichnung oder, falls eine solche nicht      nung der Packungen oder Behältnisse mit Saatgut einer\nfestgesetzt ist, eine Bezeichnung, die die Identifizierung  Erbkomponente, das zusammen mit Saatgut einer oder\nermöglicht, anzugeben; zusätzlich ist bei Saatgut von       mehrerer anderer Erbkomponenten Basissaatgut oder\nMais in deutscher, englischer und französischer Spra-       Zertifiziertes Saatgut ergeben soll, Etiketten und Ein-\nche anzugeben, ob es sich um eine frei abblühende           leger nach Absatz 1 Satz 2 zu verwenden. Auf dem Eti-\nSorte, eine Hybride oder eine lnzuchtlinie handelt. Bei.    kett und dem Einleger ist anstelle einer Sortenbezeich-\nSaatgut, das nach § 6 des Saatgutverkehrsgesetzes          nung oder in Verbindung mit ihr die Angabe nach An-\nvor Abschluß der Prüfung auf Keimfähigkeit gewerbs-         lage 8 Nr. 3.2 zu machen; innerhalb dieser Angabe kann\nmäßig in den Verkehr gebracht werden soll, kann das         der Hinweis auf den Anbau nach einem Zuchtschema\nZertifikat vor Abschluß dieser Prüfung ausgestellt wer-     auch auf der Rückseite des Etiketts oder des Einlegers\nden.                                                        angebracht werden.\n(2) An die Stelle der Mitteilung des Ergebnisses der\nBeschaffenheitsprüfung nach § 13 tritt der Internatio-                                § 48\nnale Orange-Bericht über eine Saatgutpartie der Inter-                 Verschließung, Wiederverschließung\nnationalen Vereinigung für Saatgutprüfung. In diesem\nBericht ist die Referenznummer des Zertifikats nach           ( 1) Im Anschluß an die Kennzeichnung sind die Pak-\nAbsatz 1 anzugeben.                                        kungen oder Behältnisse zu verschließen. § 34 gilt ent-\nsprechend. Für Packungen oder Behältnisse von Stan-\ndardsaatgut findet § 38 Anwendung.\n§ 46\n(2) Packungen oder Behältnisse, die außerhalb des\nKennzeichnung\nGeltungsbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes ent-\n( 1) An die Stelle der Etiketten nach § 29 Abs. 1 und   sprechend den Regeln eines OECD-Systems nach § 46\nder Einleger nach § 31 treten Etiketten, die in Form,      gekennzeichnet waren, dürfen bei einer Wiederver-\nGröße und Farbe denen des § 29 Abs. 3 entsprechen          schließung nur dann erneut nach den Vorschriften\nmüssen, und Einleger in der jeweiligen Kennfarbe, die      dieses Abschnitts gekennzeichnet und verschlossen\ndie Angaben nach Anlage 8 aufgedruckt enthalten müs-       werden, wenn mit der zuständigen Stelle, deren Name\nsen. Es gelten für die Referenznummer bei anerkanntem      und Anschrift auf den Etiketten, Packungen oder Behält-\nSaatgut § 14 Abs. 2 und bei Standardsaatgut § 29           nissen angegeben ist, eine entsprechende Vereinba-\nAbs. 3 Satz 3 sowie für die Angabe einer Saatgut-          rung getroffen worden ist und wenn von der Entfernung\nbehandlung § 32 entsprechend.                              der ursprünglichen Kennzeichnung und Verschluß-\nsicherung bis zur Wiederverschließung alle Behandlun-\n(2) Für Kleinpackungen von Zertifiziertem Saatgut        gen des Saatgutes unter Aufsicht eines Probenehmers\nvon Gemüse tritt an die Stelle der Kennzeichnung nach       vorgenommen worden sind.\n§ 40 Abs. 3 ein Etikett, Einleger oder Aufdruck mit den\n(3) Bei der Wiederverschließung sind Etiketten und\nAngaben nach Anlage 8 Nr. 1 .3.\nEinleger nach den §§ 46 oder 4 7 mit der Maßgabe zu\n(3) Soll anerkanntes Vorstufensaatgut nach den Vor-      verwenden,daß\nschriften dieses Abschnittes gekennzeichnet werden,         1. an die Stelle der ursprünglichen Referenznummer\nso müssen Etiketten und Einleger die Angaben nach               eine Wiederverschließungsnummer nach § 37 Abs. 3\nAnlage 8 Nr. 1.4 enthalten.                                     tritt,","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1986                               159\n2. zusätzlich die Anerkennungsstelle angegeben wird,      vom 2. Juli 1975 in der bis zum 25. Mai 1984 geltenden\ndie die Wiederverschließung vorgenommen hat, und      Fassung noch bis zum 30. Juni 1989 hergestellt und\ngekennzeichnet sowie bis zum 30. Juni 1990 in den\n3. sie die Angabe nach Anlage 8 Nr. 3.3 enthalten.\nVerkehr gebracht werden.\n§ 37 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.\n(5) Packungen und Behältnisse mit Saatgut, die bis\nzum 31. Dezember 1987 erstmalig in den Verkehr\nAbschnitt 8                         gebracht werden, dürfen auch mit Etiketten, Klebe-\netiketten und Einlegern, die den bis zum Inkrafttreten\nSchlußvorschriften                      dieser Verordnung geltenden Vorschriften entsprechen,\ngewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.\n§ 49\nÜbergangsvorschriften\n§ 50\n(1) Sind Anträge auf Anerkennung von Saatgut der\nErnte 1985 vor Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt                          Berlin-Klausel\nworden, so gelten die Anforderungen an den Feldbe-           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nstand und die Beschaffenheit nach dieser Verordnung       leitungsgesetzes in Verbindung mit § 64 des Saatgut-\nauch als erfüllt, wenn die entsprechenden Anforderun-     verkehrsgesetzes auch im Land Berlin.\ngen nach den bisher geltenden Vorschriften erfüllt sind.\n(2) Saatgut von Triticale und Phazelie kann ohne\nErfüllung der Voraussetzung des§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buch-                                 § 51\nstabe a des Saatgutverkehrsgesetzes bis zum\nInkrafttreten\n31. Dezember 1988 anerkannt werden, wenn für die\nSorte, der es zugehört, ein Antrag auf Zulassung gestellt    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nworden ist und die Sorte in einem Mitgliedstaat in einem  in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:\namtlichen Verzeichnis von Sorten eingetragen ist. Für\n1. die Saatgutverordnung - Landwirtschaft vom 14. Juli\ndie Anerkennung und für die Kennzeichnung, Verschlie- ·\n1980 (BGBI. 1 S. 963), zuletzt geändert durch Arti-\nßung und Verpackung gelten die Abschnitte 2 und 6 ent-\nkel 1 der Verordnung vom 22. Mai 1984 (BGBI. 1\nsprechend mit der Maßgabe, daß auf dem Etikett die\nAngabe „EWG-Norm\" nach Anlage 5 Nr. 1.1 entfällt.\nS. 691 ),\n(3) Saatgut von Triticale darf noch bis zum 31. März   2. die Gemüsesaatgutverordnung vom 2. Juli 1975\n1988, Saatgut von Blauer Lupine außer der bitterstoff-        (BGBI. 1S. 1 703), zuletzt geändert durch Artikel 2 der\narmen Form, Saatwicke und Phazelie bis zum                    Verordnung vom 22. Mai 1984 (BGBI. 1 S. 691 ),\n31. Oktober 1988 als Handelssaatgut zugelassen oder       3. die Saatgutmischungsverordnung vom 20. Oktober\nunter den im Saatgutverkehrsgesetz genannten Vor-             1977 (BGBI. 1 S. 1898), zuletzt geändert durch Arti-\naussetzungen eingeführt und in den Verkehr gebracht           kel 2 Nr. 4 der Verordnung vom 21. Dezember 1979\nwerden.                                                       (BGBI. 1 S. 2379),\n(4) Kleinpackungen von Zertifiziertem Saatgut von     4. die Gleichstellungsverordnung vom 19. Dezember ·\nGemüse und Packungen von Standardsaatgut dürfen               1980 (BGBI. 1S. 2319), zuletzt geändert durch Ver-\nnach den Vorschriften der Gemüsesaatgutverordnung            ordnung vom 13. März 1985 (BGBI. 1 S. 570).\nBonn, den 21. Januar 1986\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle","160                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnlage 1\n(zu § 4 Abs. 1 Satz 1)\nTermin für den Antrag auf Anerkennung von Saatgut\n1        28.Februar\nKohlrabi (außer Sorten für Unterglasanbau),\nSalat (Sorten für Unterglasanbau)\n2        15. April\nGemüsearten, soweit sie nicht in den Nummern 1, 5.3 und 9.2 aufgeführt sind\n3        30. April\n3.1      Wintergerste, Winterroggen, Wintertriticale, Winterweizen\n3.2      Gräser, außer Weidelgräsern mit Samenernte im zweiten Schnitt\n3.3      Leguminosen (Überwinterungsanbau), außer Luzernen und Rotklee mit Samenernte im zweiten\nSchnitt\n4        15. Mai\n4.1      Nackthafer, Hafer, Sommergerste, Sommerroggen, Sommertriticale, Sommerweizen, Spelz\n4.2      Leguminosen (außer Überwinterungsanbau), Phazelie, Ölrettich\n4.3      Öl- und Faserpflanzen (außer Überwinterungsanbau), außer Sojabohne und Sonnenblume\n4.4      Kohlrübe, Futterkohl, Runkelrübe und Zuckerrübe (Samenernte von Samenträgern aus Sommer-\nstecklingen)\n5        31. Mai\n5.1      Mais\n5.2      Sojabohne, Sonnenblume\n5.3      Gurke und Tomate (Sorten für Freilandanbau), Buschbohne, Stangenbohne, Dicke Bohne\n6        10. Juni\nWeidelgräser mit Samenernte im zweiten Schnitt\n7        30. Juni\nKohlrübe, Futterkohl, Runkelrübe und Zuckerrübe (Prüfung des Aufwuchses von Sommer-\nstecklingen)\n8        15.Juli\nRotklee mit Samenernte im zweiten Schnitt\n9        15. August\n9.1      Luzernen mit Samenernte im zweiten Schnitt\n9.2      mehrjährige Gemüsearten, Kohlrabi (Sorten für Unterglasanbau)\n10       30. September\n10.1     Öl- und Faserpflanzen (Überwinterungsanbau)\n10.2     Kohlrübe, Futterkohl, Runkelrübe und Zuckerrübe (Samenernte von Samenträgern aus Über-\nwinterungsanbau)","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1986                          161\nAnlage 2\n(zu § 6 Satz 1)\nAnforderungen an den Feldbestand\n1         Getreide außer Mais\n1.1       Fremdbesatz\n1.1.1     Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 m 2 Fläche höchstens folgenden\nFremdbesatz aufweisen:\nBasissaatgut    Zertifiziertes Saatgut\n(Pflanzen)            (Pflanzen)\n2                    3\n1.1.1.1   Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind,\neiner anderen Sorte derselben Art oder einer\nanderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung\nführen können, zug_ehören                                            5                    15\n1.1.1.2   Pflanzen anderer Getreidearten, die zur Samen-\nbildung gelangen                                                     2                      6\n1.1 .1 .3 Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus\ndem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen,                        5                    10\ndavon\nFlughafer und Flughaferbastarde\nbei anderem Getreide als Hafer                                                       2\n1.1.2     Der Feldbestand darf bei Hafer keinen Besatz mit Flughafer oder Flughaferbastarden aufweisen.\n1.2       G es u n d h e i t s zu stand\n1.2.1     Der Anteil der Pflanzen, die jeweils von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt\nder Auszählungen je 150 m2 Fläche höchstens betragen:\nBasissaatgut    Zertifiziertes Saatgut\n(Pflanzen)            (Pflanzen)\n2                    3\n1.2.1.1   Mutterkorn (Claviceps purpurea), soweit nicht\nnur der Rand des Feldbestandes befallen ist                          10                   20\n1.2.1.2   Weizensteinbrand (Tilletia tritici), Roggenstengel-\nbrand (Urocystis occulta), Haferflugbrand\n(Ustilago avenae), Gerstenhartbrand (Ustilago hordei),\nGerstenflugbrand (Ustilago nuda) und Weizenflug-\nbrand (Ustilago tritici)                                               3                    5\n1.2.1.3   Zwergsteinbrand (Tilletia brevifaciens)                                1                    1\n1.2.2     Aus dem Feldbestand dürfen flugbrandkranke Pflanzen nicht entfernt worden sein.\n1.2.3     In dem Zeitraum, in dem der Feldbestand durch Flugbrand infizierbar ist, dürfen im Umkreis von 50 m\nbenachbarte Bestände derselben Fruchtart im Durchschnitt der Auszählungen je 150 m 2 Fläche nicht\nmehr als 15 Flugbrandsporen abgebende Pflanzen aufweisen.\n1.3       M i n des t e n tf er n u n g e n\n1.3.1     Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:\nBasissaatgut    Zertifiziertes Saatgut\n(m)                   (m)    -\n·2                     3\n1.3.1.1   bei fremdbefruchtenden Arten zu gleichzeitig Pollen\nabgebenden Feldbeständen","162                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nBasissaatgut       Zertifiziertes Saatgut\n(m)                      (m)\n2                        3\na) anderer Sorten derselben Art,\nb) derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit\nund\nc) anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung\nführen können                                                       300                      250\n1.3.1.2 bei Triticale zu gleichzeitig Pollen abgebenden\nFeldbeständen anderer Sorten derselben Art                                50                       20\n1.3.2   Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach den Nummern 1.3.1.1 und 1.3.1.2 ist zulässig,\nsofern der Feldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.\n1.3.3   Bei selbstbefruchtenden Arten muß zu allen benachbarten Beständen, bei fremdbefruchtenden\nArten muß zu Beständen, die nicht unter Nummer 1.3.1.1 fallen, ein Trennstreifen vorhanden sein.\n2       Mais\n2.1     Fremdbesatz\n2.1.1   Der Anteil an Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder im Falle von Hybridsorten in ihren\nErbkomponenten den bei Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale\nnicht hinreichend entsprechen, oder die einer anderen Maissorte oder bei Hybridsorten einer\nanderen Erbkomponente zugehören, darf im Durchschnitt der Auszählungen höchstens betragen:\nBasissaatgut       Zertifiziertes Saatgut\n(v. H.)                  (v. H.)\n2                        3\n2.1.1.1 bei Hybridsorten\n(im väterlichen Elternteil werden nur Pflanzen,\ndie Pollen abgeben oder abgegeben haben,\nim mütterlichen Elternteil nur die bei der letzten\nFeldbesichtigung vorhandenen Pflanzen gezählt)                           0,1                      0,1\n2.1.1.2 bei frei abblühenden Sorten                                              0, 1                     0,5\n2.1.2   Bei der Prüfung der Kolben von Hybridsorten darf der Anteil der Kolben, die den bei Zulassung der\nSorte festgelegten Merkmalen nicht hinreichend entsprechen, hinsichtlich der Kornmerkmale\n0,2 v. H. und hinsichtlich der Kolbenmerkmale 0, 1 v. H. nicht übersteigen.\n2.2     B e f r u c h t u n g s I e n k u n g be i H y b r i d so r t e n\n2.2.1   In dem Zeitraum, in dem mehr- als 5 v. H. der Pflanzen des mütterlichen Elternteils empfängnisfähige\nNarben aufweisen, darf in dem Feldbestand der Anteil der Pflanzen des mütterlichen Elternteils, die\nPollen abgeben oder abgegeben haben, höchstens betragen:\n2.2.1.1 bei einer Feldbesichtigung                                                       1 V. H.\n2.2.1.2 bei allen Feldbesichtigungen zusammen                                            2 V. H.\n2.2.2   Die Pflanzen des väterlichen Elternteils müssen\n2.2.2.1 in ausreichender Zahl vorhanden sein und\n2.2.2.2 in dem Zeitraum, in dem die Pflanzen des mütterlichen Elternteils empfängnisfähige Narben auf-\nweisen, ausreichend Pollen abgeben.\n2.2.3   Ein Feldbestand zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut, in dem der väterliche Elternteil die\nmännliche Fruchtbarkeit des männlich sterilen mütterlichen Elternteils nicht wiederherstellt, muß in\neinem der Sorte entsprechenden Verhältnis auch männlich fruchtbare Pflanzen des mütterlichen\nElternteils enthalten; dies gilt nicht, wenn sichergestellt ist, daß nach der Ernte Saatgut des männlich\nsterilen und männlich fruchtbaren mütterlichen Elternteils in einem der Sorte entsprechenden\nVerhältnis gemischt wird.                                         ·\n2.3     Gesundheitszustand\nDer Feldbestand darf nicht in größerem Ausmaß Maisbeulenbrand (Ustilago maydis) an den Kolben\naufweisen; dies gilt nicht für Feldbestände von lnzuchtlinien.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1986                             163\n2.4     Mindestentfernungen\n2.4.1   Bei Hybridsorten muß zu allen Feldbeständen von Mais außer zu solchen Feldbeständen des väter-\nlichen Elternteils der Sorte oder solchen Vermehrungsbeständen derselben Sorte und Kategorie,\ndie .die Anforderungen für die Anerkennung von Saatgut hinsichtlich des Fremdbesatzes und der\nEntfahnung erfüllen, eine Mindestentfernung von 200 m eingehalten sein.\n2.4.2   Bei frei abblühenden Sorten muß zu Feldbeständen anderer Maissorten, zu Feldbeständen.derselben\nSorte mit starker Unausgeglichenheit und zu Feldbeständen anderer Arten, deren Pollen zu\nFremdbefruchtung führen können, eine Mindestentfernung von 200 m eingehalten sein, sofern die\nFeldbestände in dem Zeitraum, in dem mehr als 5 v. H. der Pflanzen empfängnisfähige Narben\naufweisen, Pollen abgeben.\n2.4.3   Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach den Nummern 2.4.1 und 2:4.2 ist zulässig,\nsofern der Feldbestand ausreichend gegen unerwünschte Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.\n2.4.4   Überschreitet in benachbarten Vermehrungsbeständen derselben Sorte und Kategorie der Anteil\nnicht entfahnter Pflanzen des mütterlichen Elternteils nicht 10 v. H., so genügt als Mindestentfernung\ndas Zehnfache in Metern des mit einer Dezimalstelle ausgedrückten Prozentsatzes der nicht\nentfahnten Pflanzen des mütterlichen Elternteils (z. 8. bei ·s,7 v. H. nicht entfahnter Pflanzen 57 m).\n3       Gräser, Leguminosen und sonstige Futterpflanzen\n3.1     Fremdbesatz\n3.1.1   Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 m2 Fläche höchstens folgenden\nFremdbesatz aufweisen:\nBasissaatgut       Zertifiziertes Saatgut\n(Pflanzen)                (Pflanzen)\n2                         3.\n3.1.1.1 Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind,\neiner anderen Sorte derselben Art oder einer\nanderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung\nführen können oder deren Samen sich von\ndem Saatgut bei der Beschaffenheitsprüfung\nnur schwer unterscheiden lassen, zugehören                             5                        15\n3.1.1.2 Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus\ndem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen,                         10                        30\ndavon\nAckerfuchsschwanz, Flughafer und Flughafer-\nbastarde bei Glatthafer, Rohrschwingei,\nWiesenschwingel, Weidelgräsern und Goldhafer                  je 3                      je 5\nWeidelgräser anderer Arten bei Weidelgras                          3                        10\n3.1.2   Der Feldbestand darf keinen Besatz mit Seide aufweisen.\n3.2     G es u n d h e i t s zus t an d\n3.2.1   Der Anteil der Pflanzen, die jeweils von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der\nAuszählungen je 150 m2 Fläche höchstens betragen:\nBasissaatgut        Zertifiziertes Saatgut\n(Pflanzen)                (Pflanzen)\n2                         3\n3.2.1.1 Brandkrankheiten bei Gräsern                                           3                        15\n3.2.1.2 samenübertragbare Viruskranheiten bei Leguminosen,\nBrennfleckenkrankheit bei Futtererbse, Ackerbohne\nund Wicken                                                        je 10                     je 30\n3.2.2   Der Feldbestand von Luzernen oder Klee darf nicht in größerem Ausmaß von Stengelbrenner befallen\nsein.","164                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n3.3       M i n d es t entfern u n gen\n3.3.1     Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:\nBasissaatgut          Zertifiziertes Saatgut\n(m)                        (m)\n2                          3\n3.3.1.1   zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen\na) anderer Sorten derselben Art,\nb) derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und\nc) anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung\nführen können,                    ·\nbei Samenträgern von Kohlrübe und Futterkohl\nsowie bei Phazelie und Ölrettich                               400                        200\nbei fremdbefruchtenden Arten,\nwenn die Vermehrungsfläche höchstens\n2 ha groß ist                                              200                        100\nwenn die Vermehrungsfläche größer als\n2 ha ist                                                   100                          50\n3.3.2     Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 3.3.1.1 ist zulässig, sofern der\nFeldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.\n3.3.3     Bei selbstbefruchtenden Arten muß zu allen benachbarten Beständen, bei fremdbefruchtenden\nArteri muß zu Beständen, die nicht unter Nummer 3.3.1.1 fallen, ein Trennstreifen vorhanden sein.\n4       · Öl- und Faserpflanzen\n4.1       Fremdbesatz\n4.1.1     Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 m2 Fläche höchstens folgenden\nFremdbesatz aufweisen:\nBasissaatgut         Zertifiziertes Saatgut\n(Pflanzen)                 (Pflanzen)\n2                          3\n4.1.1.1   Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind,\neiner anderen Sorte derselben Art oder einer\nanderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung\nführen können oder deren Samen sich von dem\nSaatgut bei der Beschaffenheitsprüfung nur schwer\nunterscheiden lassen, zugehören,\nbei Sonnenblume                                                     2                          7\nbei anderen Öl- und Faserpflanzen                                   5                        15\n4.1.1.2   Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem\nSaatgut nur schwer herausreinigen lassen                              10                         25\n4.1.1.3   Ackerwinde, Gänsefuß, Knötericharten und Melde\nbei Lein                                                          je 10                      je 10\n4.1.1.4   Leindotter und Leinlolch bei Lein                                 je    1                    je 2\n4.1.2     Der Feldbestand darf bei Lein keinen Besatz mit Seide aufweisen.\n4.2       Ge s u n d h e i t s zus t an d\n4.2.1     Der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der\nAuszählungen je 150 m2 Fläche höchstens betragen:\n4.2.1.1   Brennfleckenkrankheiten bei Lein                                           10 Pflanzen\n4.2.1.2   Welkekrankheiten bei Lein                                                   10 Pflanzen","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1986                      165\n4.3     Mindestentfernungen\n4.3.1   Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:\nBasissaatgut Zertifiziertes Saatgut\n(m)                (m)\n2                  3\n4.3.1.1 zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen\na) anderer Sorten derselben Art,\nb) derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und\nc) anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung\nführen können,\nbei Raps                                                            200                100\nbei monözischem Hanf                                             5000               1000\nbei anderen fremdbefruchtenden Öl- und Faser-\npflanzen                                                            400                200\n4.3.2   Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 4.3.1.1 ist zulässig, sofern der\nFeldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.\n4.3.3   Bei selbstbefruchtenden Arten muß zu allen benachbarten Beständen, bei fremdbefruchtenden\nArten muß zu Beständen, die nicht unter Nummer 4.3.1.1 fallen, ein Trennstreifen vorhanden sein.\n5       Rüben\n5.1     Fremdbesatz\n5.1.1   Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen höchstens folgenden Fremdbesatz\naufweisen:\nBasissaatgut Zertifiziertes Saatgut\n(v. H.)            (V. H.)\n2                  3\n5.1.1.1 Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind,\neiner anderen Sorte derselben Art oder einer\nanderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung\nführen können oder deren Samen sich von\ndem Saatgut bei der Beschaffenheitsprüfung\nnur schwer unterscheiden lassen, zugehören                             0,5\ndavon\nPflanzen mit anderer Rübenform oder Rübenfarbe                     0,1                0,2\n5.1.1.2 Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich\naus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen\n5.2     Gesundheitszustand\nDer Feldbestand darf nicht in größerem Ausmaß von Krankheiten befallen sein, die den Saatgutwert\nbeeinträchtigen.\n5.3     M i n d es t e n t f e r n u n g e n\n5.3.1   Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:\nBasissaatgut Zertifiziertes Saatgut\n(m)                (m)\n2                  3\n5.3.1.1 bei Samenträgern einkeimiger Sorten von Runkelrübe\nzu gleichzeitig Pollen abgebenden Pflanzen von\nRunkelrübe anderer Sorten oder Erbkomponenten                    1000                  600\nZuckerrübe und anderen Subspecies der Art\nBeta vulgaris                                                    1000               1000","166                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nBasissaatgut          Zertifiziertes Saatgut\n(m)                          (m)\n2                            3\n5.3.1.2 bei Samenträgern anderer Sorten von Runkelrübe\nzu gleichzeitig Pollen abgebenden Pflanzen von\nRunkelrübe anderer Sorten oder Erbkomponenten                     600                         300\nZuckerrübe und anderen Subspecies\nder Art Beta vulgaris                                           1000                        1000\n5:3.1.3 bei Samenträgern einkeimiger Sorten von Zuckerrübe\nzu gleichzeitig Pollen abgebenden Pflanzen von\nZuckerrübe anderer Sorten oder Erbkomponenten                   1000                           600\nRunkelrübe und anderen Subspecies\nder Art Beta vulgaris                                           1000                        1000\n5.3.1.4 bei Samenträgern anderer Sorten von Zuckerrübe\nzu gleichzeitig Pollen abgebenden Pflanzen von\nZuckerrübe anderer Sorten oder Erbkomponenten                     600                         300\nRunkelrübe und anderen Subspecies\nder Art Beta vulgaris                                           1000                        1000\n5.3.2   Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 5.3.1 ist zulässig, sofern der Feld-\nbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.\n5.3.3   Bei Feldbeständen von Samenträgern muß zu nicht unter die Nummer 5.3.1 fallenden benachbarten\nBeständen, bei Feldbeständen zur Erzeugung von Stecklingen muß zu allen benachbarten\nBeständen ein Trennstreifen von mindestens doppeltem Reihenabstand vorhanden sein.\n6       Gemüse\n6.1     Fr e m d b e s atz\nDer Feldbestand darf höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:\n6.1.1   Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder einer anderen Sorte derselben Art oder einer\nanderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, zugehören:\nin Drillsaat                          gepflanzte oder\ngesäte Bestände                      in Einzelkornablage\n(im Durchschnitt                        gesäte Beständ_e\nder Auszählungen\nje 150 m2)\nabweichende             andere         abweichende              andere\nTypen                Sorten            Typen                 Sorten\n(Pflanzen)           (Pflanzen)          (v. H.)                (v. H.)\n2                    3                  4                     5\n6.1.1.1 Zwiebel, Petersilie, Rettich,\nRadieschen                               20                    5                1                      0,2\n6.1.1.2 Porree, Kohlrabi, Grünkohl,\nBlumenkohl, Rotkohl, Weißkohl,\nWirsing, Rosenkohl                       20                    2                2                      0,2\n6.1.1.3 Sellerie, Paprika, Tomate                                                       1                      0,2\n6.1.1.4 Rote Rübe                                                                       2                      0,2\n6.1.1.5 Herbstrübe, Mairübe, Möhre,\nSchwarzwurzel                            20                    5                2                      0,2\n6.1.1.6 Winterendivie, Sala:t, Spinat,\nFeldsalat                                20                    5                1                      0,1\n6.1.1.7 Gurke, Gartenkürbis, Zucchini                                                   0,1                    0\n6.1.1.8 Prunkbohne, Buschbohne,\nStangenbohne, Erbse,\nDicke Bohne                              10                    1","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1986                              167\n6.1.2    Der Feldbestand darf keinen Fremdsatz mit Pflanzen anderer Arten aufweisen, deren Samen sich aus\ndem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen oder von denen samenübertragbare Krankheiten\nübertragen werden können; zu den Samen, die sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen\nlassen, gehört bei Möhre auch Seide.\n6.1.3    Wird Erbse zusammen mit einer Stützfrucht angebaut, so muß die Beurteilung trotz Vorhandenseins\nder Stützfrucht möglich sein.\n6.2      G es u n d h e i t s zu s t a n d\n6.2.1    Bei Drillsaat darf die Zahl der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, im Durchschnitt\nder Auszählungen je 150 m2 Fläche höchstens betragen:\n6.2.1.1  Brennflecken (Ascochyta pisi, Colletotrichum linde-\nmuthianum, Didymella pinodes - Nebenfruchtform:\nAscochyta pinodes -) Phoma medicaginis var. pino-\ndella - Nebenfruchtform: Ascochyta pi nodella .-, bei\nPrunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne und Erbse,\nsoweit dadurch eine Beeinträchtigung des Saatgut-\nwertes zu erwarten ist                                                          25\n6.2.1 .2 Fettflecken (Pseudomonas phaseolicola) bei Prunk-\nbohne, Buschbohne und Stangenbohne, soweit\ndadurch eine Beeinträchtigung des Saatgutwertes zu\nerwarten ist                                                                    10\n6.2.2    Bei Pflanzung oder Einzelkornablage darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten\nbefallen sind, höchstens betragen:\n6.2.2.1  Blattflecken (Septoria apiicola) bei Sellerie                                 1 v.H.\n6.2.2.2  Bakterienwelke (Corynebacterium michiganense)\nund Stengelfäule (Didymella lycopersici) bei Tomate                              0\n6.2.3    In dem Feldbestand darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, höch-\nstens betragen:\n6.2.3.1  Umfallkrankheit (Leptosphaeria maculans - Neben-\nfruchtform: Phoma lingam -) bei Kohlrabi, Grünkohl,\nBlumenkohl, Rotkohl, Weißkohl, Wirsing, Rosenkohl                                0\n6.2.3.2  Adernschwärze (Xanthomonas campestris) bei Kohl-\nrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Rotkohl, Weißkohl, Wir-\nsing, Rosenkohl                                                               1 v.H.\n6.2.3.3  Krätze (Cladosporium cucumerinum) oder Stengel-\nfäule (Sclerotinia sclerotiorum) bei Gurke                                  je 5 V. H.\n6.2.3.4  Bakterienwelke (Erwinia tracheiphila), Fusariumwelke\n(Fusarium oxysporum f. sp. cucumerinum) und Eckige\nBlattfleckenkrankheit (Pseudomonas lachrymans) bei\nGurke                                                                            0\n6.2.4    Der Feldbestand darf bei Winterendivie, Salat, Prunkbohne, Buschbohne und Stangenbohne nicht in\ngrößerem Ausmaß von Viruskrankheiten befallen sein.\n6.3      M i n des t e n t fern u n g e n\n6.3.1    Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:\nBasissaatgut         Zertifiziertes Saatgut\n(m)                        (m)\n2                           3\n6.3.1.1  bei Beta- und Brassica-Arten zu Pflanzen anderer\nSorten derselben Art und zu Pflanzen anderer Arten,\nderen Pollen zu Fremdbefruchtung führen können                    1000                         600\n6.3.1.2  bei anderen fremdbefruchtenden Arten zu Pflanzen\nanderer Sorten derselben Art und zu Pflanzen ande-\nrer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen\nkönnen                                                              500                        300","168                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nBasissaatgut     Zertifiziertes Saatgut\n(m)                   (m)\n2                      3\n6.3.1.3 bei allen Arten zu Pflanzen, von denen Viruskrank-\nheiten auf das Saatgut übertragen werden können                500                    300\n6.3.2   Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 6.3.1 ist zulässig, sofern der Feld-\nbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung oder Übertragung von Viruskrankheiten abgeschirmt\nist.\n6.3.3   Feldbestände monözischer Spinatsorten müssen so isoliert sein, daß Fremdbefruchtung in größerem\nAusmaß nicht eintreten kann.","Anlage 3\n(zu§ 6 Satz 2, § 12 Abs. 3 und 4, § 20 Abs. 1,\n§§ 23, 26 Abs. 3 Satz 2)\nAnforderungen an die Beschaffenheit des Saatgutes\n1       Getreide\n1.1     Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit\nKategorie                                                                      Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten in einem Probenteil nach\n(B= Basissaat-                                                                                              Spalte 12 1)                                  Gewicht des\ngut                                                                                                                                                   Probenteils        Sonstige\nHöchstgehalt        Technische                   innerhalb der Menge                 innerhalb der Menge               für die\nZ=Zertifi-           Mindest-                                                                                                                                                Anfor-\nArt                                                       an             Mindest-                         nach Spalte 6                     nach Spalte 8              Prüfung nach\ni:iertes       keimfähigkeit                                                                                                                                            derungen\nFeuchtigkeit         reinheit                                                                                      den Spalten\nSaatgut                                                               insgesamt\nH=Handels-                                                                              andere         andere\nHederich      Flughafer                  6 bis 11                         z:\"\"'I\nsaatgut)                                                                                                          und           und      Taumel-\nGetreide-      Arten als                                                                              0,\nKornrade Flughafer-         lolch\narten       Getreide.                                                                                 1\nzusammen bastarde\n(v. H. der                           (V. H. des                                                                                                                        --i\nreinen Körner)          (v.H.)           Gewichts)       (Körner)     (Körner)       (Körner)   · (Körner)     (Körner)    (Körner)          (g)                           tu\nCC\n1                    2                  3                 4                 ,5               6           7             8              9           10          11            12                13          a.\n~\n1.1.1   Nackthafer, Hafer                 B                 85                16 2)              99                4          P)            3              1           0           0             500                           C\n:i>\nz                  85                16 2)              98              10           7             7              3           0           0             500                           er,\nCC\ntu\n1.1.2   Gerste                            B                 85                16 2)              99                4          P)            3              1           0           0             500               5)           C\"\n~\nz                  85                16 2)              98              10           7             7              3           0           0             500               5)\nllJ\n1.1.3   Roggen                           B                  85                15 2)              98                4          P)            3              1           0           0             500                            0\n:::,\nz                  85                15 2 )             98              10           7             7              3           0           0             500                           _=:J\na.\n1.1.4   Triticale                         B                 85                16 2 )             98                4          P)            3              1           0           0             500                            a.,\n:::,\nz                  85                16 2 )             98              10           7             7              3           0           0             500                             1\\.)\nH                  85                16 2)              98              10           7             7              3           0           0             500                             ~\nc...\n1.1.5   Weizen, Spelz                     B                 85                16 2)              99                4          P)            3              1           0           0             500                             n,\n:,\nz                 85                16 2)              98              10           7             7              3           0           0             500                             C\ntu\n....,\n1.1.6   Mais                              B                 90                14                 98                0          0             0              0           0           0           1000 4)\nz                 90                14                 98                0          0             0              0           0           0           1000                              CO\nO>\n0)\n1) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Pflanzen anderer Arten müssen nur in bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unter-\nscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, in einem Probenteil nach Spalte 12 bei Basissaatgut 10, bei Zerti-\nfiziertem Saatgut 30 Körner nicht überschreiten; dies gilt auch für die Fluoreszenz bei Hafer.\n2) Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergibt, daß der Höchstwert überschritten ist.\n3) Ein weiteres Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn eine weitere Teilprobe von 500 g Gewicht frei ist.\n4 ) Bei lnzuchtlinien 250 g.\n5) In 100 Körnern höchstens 5 Körner, deren Grannenlänge die halbe Kornlänge übertrifft.\n1.2     Saatgut von Arten der Nummern 1.1.1 bis 1.1.3, 1.1.5 und 1.1.6 darf bei der Prüfung nach§ 12 Abs. 1 Satz 2 keinen Besatz mit Flughafer in 3 kg aufweisen; die\nGröße der Probe ermäßigt sich auf 1 kg, wenn bei der Prüfung des Feldbestandes festgestellt worden ist, daß dieser frei von Flughafer ist.\n1.3     Gesundheitszustand\n...,.\n1.3.1   Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben· befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines                                                                       0)\n(0\nBefalls ergeben hat.","1.3.2 An Mutterkorn (Claviceps purpurea) dürfen 500 g Saatgut                                                                                                                                   ~\nbei Basissaatgut nicht mehr als 1 Stück oder Bruchstück,\nbei Zertifiziertem Saatgut und Handelssaatgut nicht mehr als 3 Stücke oder Bruchstücke                                                                                            \"\n0\nenthalten.\n1.3.3 An Brandkrankheiten darf das Saatgut Brandbutten oder größere Mengen von Brandsporen nur dann enthalten, wenn geeignete Bekämpfungsmaßnahmen\nsichergestellt sind.\n1.3.4 Das Saatgut darf nicht von anderen parasitischen Pilzen als Mutterkorn und Brandkrankheiten sowie mit parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß\nbefallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergeben hat.\n2     Gräser\n2.1   Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit\nHöchstbesatz mit anderen Pflanzenarten 2 )\nKategorie                                                                                                                                                     CD\nC:\n(B=Basis-                                        bezogen auf das Gewicht                    in einem Probenteil nach Spalte 16              Gewicht          :::,\ninnerhalb der Menge nach Spalte 6                                Q.\nsaatgu1                                                                                                                                   des            (t)\nZ=Zertifi-                                            innerhalb der Menge                                                                  Proben-   Son-\n(J)\nHöchst-    Tech-                                                                                                                    CO\nziertes Mindest-                                       nach Spalte 6                          abweichend von Spalte 7 oder 10             teils   stige  (t)\ngehalt an   nische                                                                                                                    (J)\nArt                Saat- keimfähig-   Feuchtig- Mindest-                                                                                                   für die    An-   (t)\ngut         keit\nkeit 1)  reinheit\nabweichend         eine                                          Ampfer     Prüfung  forde-  ;;:r\nins-    eine     von Spalte 7       ein-                     Flughafer              außer                     O\"\nH=Han-                                                                                             Acker-                                 nach den rungen\ngesamt ein-                          zeine                         und     Seide KI.Sauer- Spalten 10\ndels-                                                                                           fuchs-                                                  -~\nsaat-                                             zeine              Acker-     Art   Quecke            Flughafer-    3)    ampfer und\nschwam                                    bis 15          L\ngut)                                                Art   Quecke fuchs-                                  bastarde            Strand-                     Sl)\n(v. H. der                                                  schwani                                                   ampfer                     '::1'\nreinen             (V. H. des                                                                                                                 (C\nSl)\nKörner)     (v. H.) Gewichts)    (V. H.) (v. H.)  (v. H.)   (V. H.) (Körner) (Körner) (Körner)   (Körner) (Körner)  (Körner)      (g)           :::,\nCO\n5          6       7        8         9       10       11       12                  14                   16       17\n1                 2            3          4                                                                                    13                  15\n.....\nCD\nCD\n2.1.1 Weißes Straußgras              B           80         14        90       0,3                                 20-        1         1       0        0           1            5          _m\nz           80         14        90       2,0     1,0       0,3       0,3                                  0        0 12)       23)          5           -t\n0,3                                 20         1         1       0                    1                        ~\n2.1.2 sonstige Straußgräßer          B           75         14        90                                                                                 0                        5\nz           75         14        90       2,0     1,0       0,3       0,3                                  0        012)        23)          5\nH           75         14        90       3,0     2,0       0,3       0,3                                  0        012)        23)          5\n2.1.3 Wiesenfuchsschwanz             B           70         14        75       0,3                                 20 6 )     5        5        0        0           2          30\nz           70         14        75       2,5     1,0       0,3       0,3                                  0        0 12)       5 3)       30\n2.1.4 Glatthafer                     B           75         14        90     · 0,3                                 20 6 )     5        5        0        0           2          80\nz           75         14        90       3,0     1,0 6 )   0,5       0,3                                  0 lC)    012)        53)        80\n2.1.5 Knaulgras                      B           80         14        90       0,3                                 20 6 )     5        5        0        0           2          30\nz           80         14        90       1,5     1,0       0,3       0,3                                  0        0 12)       53)        30\n2.1.6 Rohrschwingei                  B           80         14        95       0,3                                 20 6 )     5         5       0         0          2          50\nz           80         14        95       1,5     1,0        0,5      0,3                                  0         012)       53)        50\n2.1.7 Schafschwingei                 B           75         14        85       0,3                                 20 6 )     5         5       0         0          2          30\nz           75         14        85       2,0     1,0        0,5       0,3                                 0         012)       53)        30\nH           75         14        85       3,0     2,0        0,5       0,3                                 0         012)       53)        30","Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten 2 )\nKategorie\n(B=Basis-                                                 bezogen auf das Gewicht                      in einem Probenteil nach Spalte 16                 Gewicht\nsaatgut                                                                                           innerhalb der Menge nach Spalte 6                    des\nZ=Zertifi-                                                      innerhalb der Menge                                                                      Proben-      San-\nHöchst-        Tech-\nziertes Mindest-        gehalt an      nische\nnach Spalte 6                          abweichend von Spalte 7 oder 10                tei!s      stige\nArt                      Saat- keimfähig-       Feuchtig-     Mindest-                                                                                                        für die       An-\ngut           keit                                                     abweichend         eine                                          Ampfer        Prüfung     forde-\nkeit 1)    reinheit      ins-     eine\nH=Han-                                                                    von Spalte 7       ein-                     Flughafer             außer       nach den rungen\ngesamt ein-                                               Acker-\ndels-                                                                                   zeine                         und     Seide KI. Sauer- Spalten 10\nzeine                                Quecke    fuchs-                3)\nsaat-                                                                          Acker-     Art                     Flughafer-          ampfer und      bis 15\nArt                                         schwam\ngut)                                                                 Quecke fuchs-                                  bastarde            Strand-\n(v. H. der                                                           schwam                                                   ampfer\nreinen                   (v. H. des\nKörner)         (v. H.)   Gewichts)    (v. H.)   (v. H.)   (v. H.)   (v. H.) (Körner) (Körner) (Körner)   (Körner) (Körner)  (Körner)         (g)\n1                       2             3              4           5           6        7         8         9       10       11       12         13       14         15           16         17\nz;-.\n01\n1\n2.1.8  Wiesenschwingel                             B            80             14          95       0,3                                    20 6 )     5        5        0        0          2              50                   ~\nz            80             14          95       1,5       1,0         0,5      0,3                                  0        012)       53)            50                (C\nll>\na.\n2J.9   Rotschwingei                                B            75             14          90       0,3                                    20 6 )     5         5       0        0          2              30                  Cl)\nz            75             14          90       1,5       1,0        0,5       0,3                                  0        012)       53)            30\n~\n)>\nC:\n2.1.10 Deutsches Weidelgras                        B            80             14          96       0,3                                    20 6 )     5        5        0        0          2              60                 \"'ll>\n(C\nz            80             14          96       1,5       1,0        0,5       0,3                                  0        012)       53)            60                  O'\"\n~\n2.1.11 sonstige Weidelgräser                       B            75             14          96       0,3                                    20 6 )     5         5       0        0          2              60\nz            75             14          96       1,5       1,0        0,5       0,3                                  0        012)       53)            60\nCD\n0\n:::::,\n2.1.12 Lieschgräser                                B            80             14          96       0,3                                    20         1         1       0        0          2              10                .:::::J\nz            80             14          96       1,5       1,0        0,3       0,3                                  0        012)       5              10                  a.\nCl)\n:::::,\n2.1.13 Hainrispe, Gemeine Rispe                    B            75             14          85       0,3                                    20 8)      1         1       0        0           1               5                 1\\)\nz            75             14          85       2,0 4) 1,0 4)        0,3       0,3                                  0        012)       23)              5                9J\nc_\nH             75             14          85       3,0 5 ) 2,0 5 )      0,3       0,3                                  0        012)       23)              5                 ll>\n:::::,\n2.~ 14 Sumpfrispe, Wiesenrispe                     B            75             14          85       0,3                                    20 8 )     1         r       0        0           1               5                C:\nll>\nz            75             14          85       2,0 4) 1,0 4)         0,3      0,3                                  0        012)       23)              5                 ~\n......\nCD\n2.1.15 Goldhafer                                   B            70             14          75       0,3                                    20  9)     1         1       0        0           1               5                ex,\nz            70             14          75       3,0       1,0 7)     0,3       0,3                                  011)     012)       2 3)             5\n0)\n1)  Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergibt, daß der Höchstwert überschritten ist.\n2) Die.Anforderungen an den Höchstbesatz mit Pflanzen anderer Arten müssen nur in bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut\nunterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut den in Spalte 6\njeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten.\n3) Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.\n4 ) Ein Höchstbesatz von 0,8 v. H. des Gewichts an Körnern anderer Rispenarten gilt nicht als Unreinheit.\n5) Ein Höchstbesatz von 3 v. H. des Gewichts an Körnern anderer Rispenarten gilt nicht als Unreinheit.\n6 ) Ein Höchstbesatz von 80 Körnern von Rispenarten, die unter das Saatgutverkehrsgesetz fallen, gilt nicht als Unreinheit.\n7) Der Höchstwert gilt nicht für Körner von Rispenarten.\n8 ) Gilt nicht für Besatz mit anderen Rispenarten; der Höchstbesatz mit anderen Rispenarten als der zu untersuchenden Art überschreitet nicht 1 Korn in 500 Körnern.\n9 ) Ein Höchstbesatz von 20 Körnern von Rispenarten, die unter das Saatgutverkehrsgesetz fallen, gilt nicht als Unreinheit.\n10) Zwei Körner gelten nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil nach Spalte 16 frei ist.\n.....\n11 ) Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Doppelten des Gewichts nach Spalte 16 frei ist.\n12 ) Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Gewicht nach Spalte 16 frei ist.\n.....\n.....","2.2   Gesundheitszustand                                                                                                                                                                       ....,\n...1,\nN\n2.2.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines\nBefalls ergibt.\n2.2.2 Gallen von Samenälchen (Anguina spp.) dürfen in Basissaatgut nicht in größerem Ausmaß vorhanden sein.\n2.2.3 Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht\neines Befalls ergibt.\n3     Leguminosen\n3.1   Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit\nHöchstbesatz mit anderen Pflanzenarten 4 )                                        OJ\nC\nKategorie                                                                                                                                                ::::,\nbezogen auf das Gewicht                                                                           a.\n(B=Basis-                                                                                 in einem Probenteil nach Spalte 15          Gewicht            CD\ninnerhalb der Menge nach Spalte 7                               cn\nsaat-                                                    innerhalb der Menge                                                       des             CO\ngut                                                                                                                                                 CD\nnach Spalte 7                                                        Proben-   San-     cn\nZ =Zertifi- Mindest- Höchst- Höchst-          Tech-                                                                                    teils   stige    CD\n;::r\nArt                 ziertes keim-        anteil   gehalt                                                       abweichend von Spalte 8 oder 10       für die    An-\nnische                                                                                                     O\"\nSaat- fähigkeit an hart-\ngut        1) 2)   schaligen\nan\nFeuch-\nKörnern tigkeits)\nMindest-    ins-\nreinheit gesamt eine\nab-\nweichend\neine                                   Ampfer\nPrüfung  forde-\nnach den rungen    ...a\n_\nH=Han-                                                         ein-                ein-             Flughafer           außer Klei- Spalten            '-\nvon                                                                           ß)\ndels-                                                     zeine               zeine Stein- und Flug-                nem Sauer- 10 bis 14            :::1\"\nSpalte 8                                Seide\nsaat-                                                       Art\nSteinklee\nArt      klee     hafer-            ampferund                      eo\nß)\ngut)                                                                                            bastarde              Strand-                      ::::,\n(v. H.     (v. H.                                                                                           ampfer                       CO\nder reinen der reiner          (v. H. des\n.....\nCO\nKörner) Körner)       (V. H.) Gewichts) (v. H.) (v. H.)     (v. H.) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner)      (Körner)      (g)            0)\n1                  2            3          4         5         6        7       8          9       10        11        12       13          14         15       16\n9'\n0 7)              09)\n~\n3.1.1 Hornschotenklee                      8          75        40          12       95     0,3                          20                  0                    2              30\nz          75         40         12       95     1,8 5) 1,05)        0,3                          0       0 9) 10)     5              30\n3.1.2 Weiße Lupine, Gelbe Lupine           B          80        20          15       98     0,3                           20       08)       08)     08)          2         1000     11)\nz           80        20          15       98     0,5 6) 0,3 6)       0,3                          08)     08)          58)       1000     12) 13)\nH          80        20          15       97     1,5 6) 1,3 6)       0,3                          08)     Q8)          58)       1000     14) 15)\n3.1.3 Blaue Lupine                         B          75        20          15       98     0,3                           20       08)       Q8)     OB)          2         1000     11)\nz          75        20          15       98     0,5 6) 0,36)        0,3                          OB)     OB)          SB)       1000     12) 13)\nH          75        20          15       97     1,5 6) 1,3 6)       0,3                          08)     OB)          5B)       1000     14) 15)\n3.1.4 Gelbklee                             B          80         20         12       97     0,3                           20        07)      0       09)          2              50\nz          80         20         12       97     1,5      1,0        0,3                          0       0 9) 10)     5              50\nH          80         20         12       97     2,5      2,0        0,3                          0       0 9) 10)     5              50\n3.1.5 Luzernen                             B          80         40         12       97     0,3                           20        0 7)     0       Q9)          2              50\nz          80         40         12       97     1,5      1,0        0,3                          0       Q9)10)       5              50","Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten 4 )\nKategorie                                            bezogen auf das Gewicht\n(B=Basis-                                                                               in einem Probenteil nach Spalte 15          Gewicht\nsaat-                                                   innerhalb der Menge        innerhalb der Menge nach Spaite 7              des\ngut                                                        nach Spalte 7                                                        Proben-      Son-\nZ=Zertifi- Mindest- Höchst- Höchst-         Tech-                                                                                    teils      stige\nArt     ziertes keim-        anteil   gehalt                                                      abweichend von Spalte 8 oder 10       für die       An-\nnische\nSaat- fähigkeit an hart-        an\nMindest-   ins-                                                                          Prüfung     forde-\nschaligen  Feuch-                                 ab-\ngut        1) 2)                       reinheit gesamt eine      weichend\neine                                   Ampfer    nach den    rungen\nKörnern tigkeit3)                     ein-                ein-             Fiughafer           außer Klei- Spalten\nH=Han-                                                                  von\ndels-                                                    zeine               zeine Stein- und Flug-                nem Sauer- 10 bis 14\nSpalte 8                                Seide\nsaat-                                                      Art                 Art      klee     hafer-            ampferund\nSteinklee\ngut)                                                                                           bastarde              Strand-\n(v. H.     (v. H.                                                                                          ampfer                         z\n~\nder reinen der reinen         (v. H. des\nKörner) Körner)      (v. H.) Gewichts) (v. H.) (v. H.)    (v. H.)  (Körner) (Körner) (Körner)   (Körner) (Körner)         (g)              01\n1\n1      2            3          4        5         6        7       8         9        10        11        12       13          14         15         16\n~\nCO\nC.\n3.1.6  Esparsette            B           75        20         12       95     0,3                          20        08)       0       08)         2\nl\n(D\n600  (Früchte)  -,\nz           75        20         12       95     2,5      1,0       0,3                           0       08)         5             400  (Samen)    )>\nH           75        20         12       95     3,5      2,0       0,3                           0       08)         5                             C:\n(/)\nCO\n$l)\n3.1. 7 Futtererbse           B           80                   15       98     0,3                          20        08)       0       08)         2          1000               0-\n~\nz           80                  15        98     0,5      0,3       0,3                           0       08)         58)        1000               g,\n::::,\n3.1.8  Alexandriner Klee     B           80        20         12       97     0,3                          20        07) .     0       09)         2               60           _::::,\nz           80        20         12       97     1,5      1,0       0,3                           0       09) 10)     5               60            C.\n(1)\nH           80        20         12       97     2,5      2,0       0,3                           0       0 9) 10)    5               60           ::::,\n1\\)\n~\n3.1.9  Schwedenklee          B           80        20         12       97     0,3                          20        0 7)      0       Q9)         2               20           c...\nz           80        20         12       97     1,5'     1,0       0,3                           0       0 9) 10)    5               20            $l)\n::::,\nC:\n$l)\n-,\n3.1.10 Inkarnatklee          B           75        20         12       97     0,3                          20        Q7)       0       Q9)         2               80            _.,\nz           75        20         12       97     1,5      1,0       0,3                           0       0 9) 10)    5               80           CO\n(X)\n0)\n3.1.11 Rotklee               B           80        20         12       97     0,3                          20        Q7)       0       09)       .2                50\nz           80        20         12       97     1,5      1,0       0,3                           0       0 9) 10) 5                  50\n3.1.12 Weißklee              B           80        40         12       97     0,3                          20        0 7)      0       09)         2               20\nz           80        40         12       97     1,5      1,0       0,3                           0       Q9) 10)     5               20\n3.1.13 Persischer Klee        B          80        20         12       97     0,3                          20        07)       0       09)         2               20\nz           80        20         12       97     1,5      1,0       0,3                           0       0 9) 10)    5               20\nH          80        20         12       97     2,5      2,0       0,3                           0       09) 10)      5              20\n3.1.14 Ackerbohne             B          85           5       15       98     0,3                           20       08)       0       08)          2         1000              .........\nz          85           5       15       98     0,5      0,3       0,3                           0       08)          58)       1000              w","Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten 4 )\n....\n....,\n.,:.\nKategorie                                                   bezogen auf das Gewicht\n(B-Basis-                                                                                           in einem Probenteil nach Spalte 15              Gewicht\nsaat-                                                            innerhalb der Menge         . innerhalb der Menge nach Spalte 7                  des\ngut                                                                  nach Spalte 7                                                              Proben-        Son-\nz-zertifi- Mindest- Höchst- Höchst-             Tech-                                                                                                teils        stige\nArt                          ziertes keim-         anteil     gehalt                                                               abweichend von Spalte 8 oder 10           für die         An-\nnische\nSaat- fähigkeit an hart-           an\nMindest-       ins-                                                                                  Prüfung       forde-\nschaligen   Feuch-                                         ab-\ngut         1) 2)                           reinheit gesamt        eine                  eine                                      Ampfer      nach den rungen\nKörnern tigkeit3)                                     weichend\nH-Han-                                                                ein-                  ein-              Flughafer            außer Klei- Spalten\nvon\ndels-                                                             zeine                 zeine      Stein- und Flug-             nem Sauer- 10 bis 14\nSpalte 8                                    Seide\nsaat-                                                               Art                   Art       klee     hater-             ampferund\nSteinklee\ngut)                                                                                                       bastarde                Strand-\n(V. H.      (v. H.                                                                                                      ampfer\nder reinen der reinen              (v. H. des\nKörner) Körner)         (v. H.)   Gewichts) (v. H.)      (v. H.)    (v. H.)   (Körner) (Körner)    (Körner)   (Körner)    (Körner)        (g)\n1                            2            3           4         5           6           7        8          9         10         11        12         13          14            15           16\nm\nC\n::,\na.\n(D\n3.1.15 Pannonische Wicke, Saatwicke                         B           85         20          15         98        0,3                              20        08)       0B)       08)          2           1000                   cn\nCO\nz           85         20          15         98        1,0 6) 0,5 6)        0,3                             08)       08)          5 8)        1000                   (D\ncn\nH           85         20          15         97        2,0 6) 1,56)         0,3                             0B)       08)          58)         1000                   (D\n~\nO\"\n3.1.16 Zottelwicke                                          B           85         20         15          98       0,3                               20        08)       QB)       08)          2           1000                  [\nz           85         20          15         98        1,0 6) 0,5 6)        0,3                             0B)       08)          58)         1000                  ~\nc..\nll>\n1)  Alle frischen und gesunden, nach Vorbehandlung nicht gekeimten Körner gelten als gekeimt.                                                                                                                             =t'\n2)  Hartschalige Körner gelten bis zu dem Höchstanteil nach Spalte 4 als keimfähige Körner.                                                                                                                               10\nll>\n3)  Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergeben hat, daß der Höchstwert überschritten ist.                                         ::,\nCO\n•) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Pflanzen anderer Arten müssen nur in bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unter-        -4\nscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut den in Spalte 7 jeweils   CO\nangegebenen Höchstwert nicht überschreiten.                                                                                                                                                                           0)\n5)  Ein Höchstbesatz von 1 v. H. des Gewichtes an Körnern von Rotklee gilt nicht als Unreinheit.                                                                                                                          sn\nEin Höchstbesatz von 0,5 v. H. des Gewichtes an Körnern von Weißer Lupine, Blauer Lupine, Gelber Lupine, Futtererbse, Ackerbohne, Pannonischer Wicke, Saatwicke oder Zottelwicke -außer der jeweils betroffenen Art -\n~\n6)\ngilt nicht als Unrelnheit;.bei Handelssaatgut von Pannonischer Wicke und von Saatwicke gilt ein Höchstbesatz von 6 v. H. des Gewichtes an Körnern von Pannonischer Wicke, Zottelwicke oder verwandter Kultur-\npflanzenarten -'- außer der jeweils betroffenen Art - nicht als Unreinheit.\n7)  Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Doppelten des Gewichtes nach Spalte 15 frei ist.\n8)  Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.\n9)  Der Höchstbesatz an Seide bezieht sich auf einen Probenteil mit dem Doppelten des Gewichtes nach Spalte 15; dies gilt nicht für Saatgut, das ausschließlich im Geltungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes oder in\nDänemark, Luxemburg, den Niederlanden oder dem Vereinigten Königreich aufgewachsen ist.\n10)  Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Vierfachen des Gewichtes nach Spalte 15 frei ist.\n11 ) Bei bitterstoffarmen Lupinen darf in 100 Körnern höchstens 1 bitteres Korn enthalten sein.\n12 ) In 100 Körnern dürfen an Körnern anderer Farbe höchstens 1 Korn bei bitterstoffarmen Lupinen, 2 Körner bei anderen Lupinen enthalten sein.\n13 ) Bei bitterstoffarmen Lupinen dürfen in 100 Körnern höchstens 3 bittere Körner enthalten sein.\n14)  In 100 Körnern dürfen an Körnern anderer Farbe höchstens 2 Körner bei bitterstoffarmen Lupinen, 4 Körner bei anderen Lupinen enthalten sein.\n15 ) Bei bitterstoffarmen Lupinen dürfen in 100 Körnern höchstens 5 bittere Körner enthalten sein.\n3.2    Gesundheitszustand\n3.2.1  Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten befallen sein.\n3.2.2  Das Saatgut darf nicht von lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.","3.2.3 Von Stengelälchen (Ditylenchus dipsaci) darf Basissaatgut, von parasitischen Pilzen oder Bakterien darf Saatgut nicht in größerem Ausmaß befallen sein,\nwenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.\n4     Sonstige Futterpflanzen\n4.1   Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit\nKategorie                                                                       Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten 2 )\n(B=Basis-                                                 bezogen auf das Gewicht                   in einem Probenteil nach Spalte 14\nsaatgut                                                                                         innerhalb der Menge nach Spalte 6               Gewicht des\nZ=Zertifi-                  Höchst-                                innerhalb der Menge                                                              Probenteils\nziertes    Mindest-                  Technische\ngehalt an                                    nach Spalte 6                     abweichend von Spalte 7 oder 10              für die               Sonstige\nArt                 Saat-         keim-                    Mindest-\nFeuchtig-                                                                                                               Prüfung nach          Anforderungen\ngut        fähigkeit\nkeit )\n1\nreinheit\nins-\neine\nabweichend         eine\nFlughafer\nAmpferauß.     den Spalten                                    ~\n(H=Han-                                               gesamt                  von Spalte 7    einzelne                                 Kleinem        10 bis 13                                    01\ndels-                                                            ein-                                     und\nArt                   Seide 3 )   Sauerampfer                                                     1\nsaat-                                                          zeine                                   Flughafer-                                                                             -i\nHede- Acker-                                             und Strand-\ngut)       (v. H. der                                            Art                                    bastarde                                                                               ß)\nrich    senf                                              ampfer                                                    CO\nreinen                    (V. H. des                                                                                                                                              a.\nKörner)        (v.H.)     (Gewichts)   (v.H.)      (v.H.)    (v.H.)  (v.H.)    (Körner)     (Körner)    (Körner)       (Körner)             (g)                                   (1)\n-,\n1                   2              3             4             5         6           7         8       9         10           11          12             13                14                    15               )>\nC:\ncn\nCO\n4.1.1 Kohlrübe                      8              80           10             98       0,3                                      20            0          0                5              100                                     l»\nz              80           10             98       1,0         0,5       0,3     0,3                      0          04)            20               100                                     C\"\nSI?\nOJ\n4.1.2 Futterkohl                    8              75           10             98       0,3                                      20            0          0                5              100                                     0\nz              75           10             98       1,0         0,5       0,3     0,3                      0          04)            20               100\n:::,\n?\na.\n4.1.3 Phazelie                    .8               80           13             96       0,3                                      20            0          0                                  40                                   (1)\n:::,\nz              80           13             96       1,0         0,5                                        0          0                                  40                                   N\nH              75            13            96       2,0          1,5                                       0          0                                  40                                   ~\nc...\nß)\n4.1.4 Ölrettich                     8              80           10             97       0,3                                      20            0          0                5              300                                     :::,\nz              80           10             97       1,0         0,5       0,3     0,3                      0          0              20               300                                     fü\n-,\n......\n1) Die Anforderungen an den Gehalt an Feuchtigkeit gelten nicht für pilliertes, granuliertes oder inkrustiertes Saatgut.                                                                                                    (0\n(X)\n2) Die Anforderungen. an den Höchstbesatz mit Pflanzen anderer Arten müssen nur in bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut               (J)\nunterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmaien des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut den in Spalte 6 jeweils\nangegebenen Höchstwert nicht überschreiten.\n3) Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.\n4) Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil nach Spalte 14 frei ist.     '\n4.2   Gesundheitszustand\n4.2.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.\n4.2.2 Das Saatgut darf nicht von lebenden Milben befallen sein.\n~\n4.2.3 Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein.                                                                                                                            ~\nc.n","5      Öl- und Faserpflanzen                                                                                                                                                       ...,.\n.....\n0,\n5.1    Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit\nKategorie                                                        Höchstbesatz mit anderen Pflanzen 2)\n(B=Basis-                                                               in einem Probenteil nach Spalte 14                     Gewicht\nsaatgut                                                                                                                       des\nZ=Zertifi-             Höchst-                                           innerhalb der Menge nach Spalte 6 oder 7           Probenteils Sonstige\nziertes Mindest-   gehalt an\nTechnische\nfür die      An-\nArt               Saat- keimfähig-   Feuchtig-\nMindest- bezogen\nAmpfer auß.                     Prüfung     forde-\ngut         keit               reinheit  auf das\nkeit )\n1                        ins-   Flughafer                         Kleinem                       nach den    rungen\nH=Han-                                      Gewicht                                                        Acker-\ngesamt      und                             Sauer-             Taumel-    Spalten\ndels-                                                                   Seide3)  Hederich               fuchs-\nFlughafer-                       ampfer und             lolch    7 bis 13\nsaat-                                                                                                  schwanz\nbastarde                         Strand-\ngut)    (v. H. der                                                                           ampfer\nreinen              (v. H. des\nKörner)     (v.H.)   Gewichts)   (v.H.) (Körner)  (Körner)     (Körner)  (Körner)  (Körner)   (Körner) (Körner)      (g)              CD\nC\n:::,\n1                2           3          4          5         6       7        8            9         10        11         12        13         14        15    c..\nro\n(/)\n5.1.1  Sareptasenf                 B           85        10          98       0,3                0           0 4)      10          5                               40            CO\nro\nz           85        10          98       0,3                0           04)       10        20                                40             (/)\nro\nN\n5.1.2  Raps                        B           85           9        98       0,3                0           04)       10          5                             100        5)    C\"\na\n5.1.3  Schwarzer Senf\nz\nB\n85\n85        10\n9        98\n98\n0,3\n0,3\n0\n0\n04)\n04)\n10\n10\n20\n5\n100\n40\n6)\n--\n'-\nß>\n=,-\nz           85        10          98       0,3                0           04)       10        20                                40            CO\nß>\nH           85        10          98       0,3                0           04)       10        20                                40             :::,\nCO\n5.1.4  Rübsen                      B           85           9        98       0,3                0           04)       10          5                               70       5)    ~\n(0\nz           85           9        98       0,3                0           04)       10        20                                70        6)  OJ\n_cr,\n5.1.5  Hanf                        B           75        10          98              30 3 )      0           04)                                                 600         7)  -;\nz           75        10          98              30 3)       0           04)                                                 600         7)  ~\n5.1.6  Sojabohne                   B           80        12          98                5         0           0                                                 1000\nz           80        12          98                5         0           0                                                 1000\n5.1.7, Sonnenblume                 B           85        10          98                5         0           0                                                 1000\nz           85        10          98                5         0           0                                                 1000\n5.1.8  Lein\nFasertein                 B           92        13          99              15          0           Q4)                             4         2         150\nz           92        13          99              15          0           Q4)                             4         2         150\nsonstiger Lein             B          85         13         99              15          0           04)                              4        2         150\nz           85         13         99              15          0           04)                              4        2          150","Kategorie                                                                       Höchstbesatz mit anderen Pflanzen 2)\n(B=Basis-                                                                              in einem Probenteil nach Spalte 14                                   Gewicht\nsaatgut                                                                                                                                                   des\nZ=Zertifi-                  Höchst-                                                     innerhalb der Menge nach Spalte 6 oder 7                         Probenteils     Sonstige\nziertes Mindest-                   Technische\ngehalt an                                                                                                                        für die          An-\nArt                     Saat- keimfähig-       Feuchtig-\nMindest- bezogen\nAmpfer auß.                               Prüfung         forde-\ngut          keit                     reinheit       auf das\nkeit 1)                                ins-    Flughafer                               Kleinem                               nach den        rungen\nH=Han-                                                   Gewicht                                                                  Acker-\ngesamt       und                                   Sauer-                  Taumel-       Spalten\ndels-                                                                                 Seide3)   Hederich                      fuchs-\nFlughafer-                            ampfer und                    lolch      7 bis 13\nsaat-                                                                                                                       schwanz\nbastarde                               Strand-\ngut)     {V. H. der                                                                                              ampfer\nreinen                    {v. H. des\nKörner)        (v.H.)     Gewichts)         {v.H.)  {Körner)   {Körner)     (Körner)   (Körner)       {Körner)     {Körner)    (Körner)         {g)\n1                       2            3              4            5             6         7         8            9          10              11          12            13           14            15       z\n~\n0,\n5.1.9  Mohn                                     B            80             10           98                    25 3 )       0           04)                                                                 10                     1\nz            80             10           98                    25 3)        0           04)                                                                 10                   --1\ns:u\nH            80             10           98                    25 3)        0           04)                                                                 10                   CC\na.\n5.1.10 Weißer Senf                              B            85             10           98            0,3                  0           04)         10               5                                    200                    ...,\n(1)\nz            85            10            98            0,3                  0           04)         10             20                                     200                     ~\nC:\n(J)\n1)  Die Anforderungen an den Gehalt an Feuchtigkeit gelten nicht für granuliertes und inkrustiertes Saatgut.                                                                                                              CC\ns:u\n2) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Pflanzen anderer Arten müssen nur in bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut              O\"\nunterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut den in den Spalten 6  ~\nund 7 angegebenen Höchstwert nicht überschreiten.                                                                                                                                                                     CD\n3) Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.                                                                              0\n::,\n4)  Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil nach Spalte 14 frei ist.                                                                                                                             ~::,\n5 ) Bei genetisch erucasäuretreien Sorten darf der Erucasäureanteil höchstens 2 v. H. an der Gesamtfettsäure betragen.                                                                                                    a.\n(1)\nS) Bei genetisch erucasäurefreien Sorten darf der Erucasäureanteil höchstens 5 v. H. an der Gesamtfettsäure betragen.                                                                                                     ::,\n7 ) Das Saatgut muß frei von Sommerwurz sein; ein Korn Sommerwurz in einem Probenteil von 100 g gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil von 200 g frei ist.                                               1\\)\n~\nc:..\n5.2    Gesundheitszustand                                                                                                                                                                                                        s:u\n::,\nC:\ns:u\n...,\n5.2.1  Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines\nBefalls ergibt.\n.....\nCO\n(X)\n0)\n5.2.2  Von Botrytis-Pilzen dürfen Hanf, Sonnenblume und Lein nur bis zu 5 v. H. der Körner befallen sein.\n5.2.3  Von Keimlingskrankheiten (Alternaria spp. Ascochyta linicola, Colletotrichum lini, Fusarium lini) darf Lein nur bis zu 5 v. H. der Körner befallen sein; Fasertein\ndarf nur bis zu 1 v. H. der Körner mit Ascochyta linicola befallen sein.\n5.2.4  Das Saatgut darf von Sclerotinia sclerotiorum\nbei Sareptasenf, Schwarzem Senf                           nur bis zu 20\nbei Raps, Sonnenblume                                     nur bis zu 10\nbei Rübsen, Weißem Senf                                   nur bis zu       5\nSklerotien oder Bruchstücken von Sklerotien in einem Probenteil nach Spalte 14 befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines                                                                 .....\n......\nBefalls ergibt.                                                                                                                                                                                                            ......","6     Rüben                                                                                                                                                                                                                        ..........\n0)\n6.1   Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit\nHöchstbesatz\nHöchstgehalt         Technische       m_it anderen\nMindest-                                                                   Sonstige\nArt                                                       an             Mindest-       Pflanzenarten\nkeimfähigkeit                                                            Anforderungen\nFeuchtigkeit 1)        reinheit       bezogen auf\ndas Gewicht 2)\n(V. H. der                                (V. H.\nreinen Körner)            (v. H.)       des Gewichts)          (V. H.)\n1                                    2                    3                  4                 5                6\n6.1.1 Runkelrübe                                                                                                                                                                                                                    CD\nC:\n:::,\nMonogermsaatgut                                             73                   15                97                 0,3              3)                                                                                 a.\nm\nPräzisionssaatgut                                           73                   15                97                 0,3              4)\n\"'m\nCO\nanderes Saatgut                                                                                                                                                                                                           \"'m;;J'\nSorten mit mehr als 85 v. H.                                                                                                                                                                                           CT\nDiploiden\nsonstige Sorten\n73\n68\n15\n15\n97\n97\n0,3\n0,3\n-\nöi'\n~\nc..\n0.)\n\":;j\n6.1.2 Zuckerrübe\nca\n0.)\n:::,\nCO\nMonogermsaatgut                                             80                   15                97                 0,3              3)                                                                                 ......\nCO.\nPräzisionssaatgut                                           75                   15                97                 0,3              4)                                                                                 CX>\ns»\nanderes Saatgut\nSorten mit mehr als 85 v. H.                                                                                                                                                                                           ~\nDiploiden                                                73                   15                97                 0,3\nsonstige Sorten                                          68                   15                97                 0,3\n1) Die Anforderungen an den Gehalt an Feuchtigkeit gelten nicht für pilliertes, granuliertes oder inkrustiertes Saatgut.\n2) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Pflanzen anderer Arten müssen nur in bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut\nunterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststell bar ist, den in Spalte 5 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten.\n3) Bei Monogermsaatgut müssen mindestens 90 v. H. der gekeimten Knäuel nur einen Keimling enthalten; Knäuel mit drei und mehr Keimlingen dürfen höchstens zu 5 v. H. der gekeimten Knäuel vorhanden sein.\n4) Bei Präzisionssaatgut müssen mindestens 70 v. H. der gekeimten Knäuel nur einen Keimling enthalten; Knäuel mit drei und mehr Keimlingen dürfen höchst~ns zu 5 v. H. der gekeimten Knäuel vorhanden sein.\n6.2   Gesundheitszustand\n6.2.1 Das Saatgut darf nicht von. lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben oder mit parasitischen Pilzen oder Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein,\nwenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.","7      Gemüse\n7.1    Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit\nHöchstbesatz\nHöchstgehalt     Technische    mit anderen\nMindest-                                                     Sonstige\nArt                                        an           Mindest-    Pflanzenarten\nkeimfähigkeit 1)                                              Anforderungen\nFeuchtigkeit 2)    reinheit    bezogen auf\ndas Gewicht 3)\n(v. H. der\nreinen Körner                       (V. H.\noder Knäuel)      (V. H.)      des Gewichts)     (V. H.)\n1                            2             3                4             5             6\nz::\"\"\nO'I\n7.1.1  Zwiebel                                        70            13              97            0,5                        1\n7.1.2  Porree                                         65            13              97            0,5                      ~\n(0\nQ.\n7.1.3  Sellerie                                       70            13              97             1                       (1)\n~\n7.1.4  Rote Rübe                                      70            15              97            0,5             4)       >C\n(/J\n7.1.5  Kohlrabi, Grünkohl, Rotkohl,                                                                                       (0\nll)\nWeißkohl, Wirsing, Rosenkohl                                                                                         CJ'\n75·           10              97                                      ~\n7.1.6  Blumenkohl                                     70            10              97             1                        &'\n:::,\n:::,\n7.1.7  Herbstrübe, Mairübe                            80            10              97.            1\nQ.\n(1)\n7.1.8  Paprika                                        65            13              97            0,5                       :::,\n1\\)\n7.1.9  Winterendivie                                  65            13              95             1                        ?>\nc:,_\nll)\n7.1.10 Gurke                                          80            13              98            0,1                       :::,\nC\nll)\n7.1.11 Gartenkürbis, Zucchini                         75            13               98           0,1                        ~\n~\n7.1.12                                                                                                                      CO\nMöhre                                          65            13               95            1              5)         (X)\nO>\n7.1.13 Salat                                          75           .13               95           0,5\n7.1.14 Tomate                                         75            13               97           0,5\n7.1.15 Petersilie                                     65            13               97            1\n7.1.16 Prunkbohne                                     80            15               98           0,1\n7.1.17 Buschbohne, Stangenbohne                       75            15               98           0,1\n7.1.18 Erbse (außer Futtererbse)                      80            15              98            0,1             6)\n7.1.19 Rettich, Radieschen                            70            10              97             1                         ...,,\n~\nCO\n7.1.20 Schwarzwurzel                                  70            13               95            1",".....\nHöchstbesatz                                                                                                 0:,\nHöchstgehalt         Technische       mit anderen                                                                                                 0\nMindest-                                                                    Sonstige\nArt                                                       an              Mindest-      Pflanzenarten\nkeimfähigkeit 1)                                                           Anforderungen\nFeuchtigkeit 2)         reinheit      bezogen auf\ndas Gewichts)\n(v. H. der\nreinen Körner                                (v. H.\noder Knäuel)            (v. H.)        des Gewichts)         (V. H.)\n1                                     2                   3                   4                5                 _6\n7.1.21 Spinat                                                           75                  13                 97\n7.1.22 Feldsalat                                                        65                  13                 95\n7.1.23 Dicke Bohne                                                      80                  15                 98               0, 1\nCD\nC\n:::,\n1) Bei Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne, Erbse und Dicker Bohne gelten frische und gesunde, nach Vorbehandlung nicht gekeimte Körner als gekeimt; bei Prunkbohne, Stangenbohne und Dicker Bohne gilt                       c..\nein Höchstanteil von 5 v. H. an hartschaligen Körnern als keimfähige Körner.                                                                                                                                                (D\nC/)\n2) Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergibt, daß der Höchstwert überschritten ist.                                                   CO\n(D\n3) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Pflanzen anderer Arten müssen nur in bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut                   C/)\nunterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Erbse den in Spalte 6 angegebenen Höchstwert nicht überschreiten.  (D\n;::r\n4) Bei Monogermsaatgut müssen mindestens 90 v. H., bei Präzisionssaatgut mindestens 70 v. H. der gekeimten Knäuel nur einen Keimling enthalten; Knäuel mit drei und mehr Keimlingen dürfen höchstens zu 5 v. H.               Ci\nder gekeimten Knäuel vorhanden sein.                                                ·                                                                                                                                       ~\nS) Das Saatgut darf keinen Besatz mit Seide aufweisen, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht auf Besatz ergibt.                                                                                               ;::\nc,_\n6) Innerhalb des Besatzes nach Spalte 5 darf kein Besatz mit Futtererbse vorhanden sein.                                                                                                                                      n,\n~\neon,\n7.2    Gesundheitszustand                                                                                                                                                                                                            :::,\nCO\n7.2.1  Das Saatgut darf nicht von lebenden Milben oder von parasitischen Pilzen oder Bakterien in größerem Ausmaß sowie bei Prunkbohne, Buschbohne,                                                                                  ......\nCD\nStangenbohne, Erbse und Dicker Bohne nicht von lebenden Samenkäfern (Bruchidae) befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der                                                                                   (X)\n_m\nVerdacht eines Befalls ergibt.\n-t\n~\n8      Saatgut misch u ng e n\n8.1    Mischungen nach § 26 Abs. 6, die Saatgut von Arten enthalten, die nicht im Artenverzeichnis aufgeführt sind, müssen folgende Anforderungen erfüllen:\n8.1.1  Die Mischung muß frei von Flughafer, Flughaferbastarden und Seide sein, 1 Korn Flughafer, Flughaferbastard oder Seide in 100 g Saatgut gilt nicht als\nUnreinheit, wenn weitere 200 g Saatgut frei von Flughafer, Flughaferbastarden oder Seide sind.\n8.1.2  Der Besatz mit Körnern von Ackerfuchsschwanz darf höchstens 0,3 v. H. des Gewichtes betragen.\n8.1.3  Der Besatz mit Ampfer außer Kleinem Sauerampfer und Strandampfer darf höchstens 2 Körner in 5 g betragen.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1986                                181\n_                                                         Anlage 4\n(zu § 11.Abs. 2, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 1 und 5)\nGröße der Partien und Proben\nHöchstgewicht           Mindestgewicht\neiner Partie           einer Probe\n(t)                    (g)\n2                      3\n1             Getreide\n1.1           Getreide außer Mais                                                         20               1000\n1.2           Mais\n1.2.1         Vorstufensaatgut und Basissaatgut von lnzuchtlinien                         40                 250\n1.2.2         sonstiges Saatgut                                                           40               1000\n2             Gräser\n2.1           Straußgräser, Lieschgräser, Rispenarten, Goldhafer                          10                  50\n2.2           Wiesenfuchsschwanz, Knaulgras, Schwingelarten                               10                 100\n2.3           Glatthafer, Weidelgräser                                                    10                 200\n3             Leguminosen und sonstige Futterpflanzen\n3.1           Hornschotenklee, Schwedenklee, Weißklee,\nPersischer Klee; Kohlrübe, Futterkohl                                       10                 200\n3.2           Lupinen, Futtererbse, Ackerbohne, Wicken                                    20               1000\n3.3           Gelbklee, Luzernen, Rotklee; Phazelie, Ölrettich                            10                 300\n3.4           Esparsette\n- Frucht                                                                    10                 600\n- Samen                                                                     10                 400\n3.5           Alexandriner Klee                                                           10                 400\n3.6           Inkarnatklee                                                                10                 500\n4             Öl- und Faserpflanzen\n4.1           Sareptasenf, Schwarzer Senf                                                 10                 100\n4.2           Raps, Rübsen                                                                10                 200\n4.3           Hanf                                                                        10                 600\n4.4           Sojabohne, Sonnenblume                                                      20               1000\n4.5           Lein                                                                        10                 300\n4.6           Mohn                                                                        10                  50\n4. 7          Weißer Senf                                                                 10                 400\n5             Rüben\n5.1           Runkelrübe, Zuckerrübe                                                      20                 500\n6             Gern üse *)\n6.1           Zwiebel, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl,\nRotkohl, Weißkohl, Wirsing, Rosenkohl, Gurke                                10                  25 ( 12,5)\n*) Die eingeklammerten Zahlen in Spalte 3 beziehen sich auf Hybridsorten.","182                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nHöchstgewicht  Mindestgewicht\neiner Partie  einer Probe\n(t)          (g)\n2            3\n6.2           Porree, Herbstrübe, Mairübe, Tomate, Feldsalat                         10         20 ( 10\n6.3           Sellerie                                                               10          5(    2,5)\n6.4           Rote Rübe                                                              10        100 ( 50 )\n6.5           Paprika                                                                10         40 ( 20 )\n6.6          Winterendivie                                                           10         15 (   7,5)\n6.7          Gartenkürbis, Zucchini                                                  20        150 ( 75 )\n6.8           Möhre, Salat, Petersilie                                               10         10 (   5 )\n6.9           Prunkbohne, Dicke Bohne                                                20      1 000 (500\n6.10          Buschbohne, Stangenbohne                                               20        700 (350\n6.11          Erbse                                                                  20        500 (250\nI\n6.12          Rettich, Radieschen                                                    10         50 ( 25\n6.13         Schwarzwurzel                                                           10         30 ( 15\n6.14          Spinat                                                                 10         75 ( 37,5)\n7             Saatgutmischungen\n7.1           Saatgutmischungen, deren Aufwuchs zur Futter-\nnutzung, Gründüngung oder zur Körnererzeugung\nbestimmt ist, sowie Saatgutmischungen, die zu\nmehr als 50 v. H. des Gewichtes aus Saatgut von\nGetreide, Lupinen, Futtererbse, Ackerbohne, Wicken,\nSojabohne und Sonnenblume bestehen                                     20        750\n7.2           sonstige Saatgutmischungen                                             10        300\nDie Mindestmenge einer Probe beträgt bei pilliertem, inkrustiertem oder granuliertem Saatgut sowie bei\nSaatgutmischungen, für die pilliertes, inkrustiertes oder granuliertes Saatgut verwendet oder deren Saatgut\nnach dem Mischen pilliert, inkrustiert oder granuliert worden ist, 7 500 Körner oder Knäuel.\n*) Die eingeklammerten Zahlen in Spalte 3 beziehen sich auf Hybridsorten.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1986                                                     183\nAnlage 5\n(zu§ 29 Abs. 3, §§ 31 und 49 Abs. 2)\nAngaben auf dem Etikett und dem Einleger\nBasissaatgut, Zertifiziertes Saatgut\n1.1          „EWG-Norm\"\n1.2          „Bundesrepublik Deutschland\"\n1.3          Kennzeichen der Anerkennungsstelle\n1.4          Art\n1.5          Sortenbezeichnung *)\n1.6          Anerkennungsnummer\n1. 7         Kategorie\n1.8          „Probenahme ... \" (Monat, Jahr)\n1.9          Erzeugerland\n1.1 O        Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner oder - bei Runkelrübe,\nZuckerrübe und Roter Rübe - der Knäuel\n1.11         Zusätzliche Angaben\n2            Standardsaatgut\n2.1          „EWG-Norm\"\n2.2          „Standardsaatgut\"\n2.3          Name und Anschrift des Kennzeichnenden oder seine Betriebsnummer\n2.4          Art\n2.5          Sortenbezeichnung *)\n2.6          Bezugsnummer\n2.7          Wirtschaftsjahr der Schließung\n2.8          Erzeugerland\n2.9          Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner oder - bei Roter Rübe -\nder Knäuel\n2.10         Zusätzliche Angaben\n3            Handelssaatgut\n3.1           „EWG-Norm\"\n3.2           „Bundesrepublik Deutschland\"\n3.3           Kennzeichen der Zulassungsstelle\n3.4           „Handelssaatgut (nicht der Sorte nach anerkannt)\"\n3.5           Art\n3.6          Zulassungsnummer\n3. 7          „Probenahme ... \" (Monat, Jahr)\n3.8           Aufwuchsgebiet\n3.9           Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner\n3.10          Zusätzliche Angaben\n*) Bei Saatgut von Gemüsesorten ist der Hinweis nach§ 33 Abs. 8 im Anschluß an die Sortenbezeichnung und von dieser durch einen Schrägstrich getrennt\nanzugeben.","184                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n4    Saatgutmischungen\n4.1  \"Bundesrepublik Deutschland\"\n4.2  Kennzeichen der Anerkennungsstelle\n4.3  \"Saatgutmischung für ... \" (Verwendungszweck)\n4.4  Mischungsnummer\n4.5  \"Verschließung ... \" (Monat, Jahr)\n4.6  Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner\n4. 7 Zusätzliche Angaben\n5    Anerkanntes Vorstufensaatgut\n5.1  Angaben nach den Nummern 1.2 bis 1.6 und 1.8 bis 1.11\n5.2  \"Vorstufensaatgut\"","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1986                            185\nAnlage 6\n(zu§§ 40 und 42 Abs. 1)\nKleinpackungen\nHöchstmengen und Kennzeichnung\n1      landwirtschaftliche Arten\n1.1    Bezeichnung, Höchstmengen\nNettogewicht der reinen\nBezeichnung                                                                       Körner oder Knäuel\n(kg)\n2                                3\n1.1.1  ,,Kleinpackung EWG B\"                     Futterpflanzen                                 10\n1.1.2  ,,Kleinpackung EWG\"                       Monogerm- und Präzisions-\nsaatgut von Rüben                                2,5\nsonstiges Saatgut von Rüben                    10\n1.1.3  „Kleinpackung, Inverkehrbringen           Getreide außer Mais                            30\nnur in der Bundesrepublik                 Mais                                           10\nDeutschland zulässig\"\nÖl- und Faserpflanzen                          10\n1.1.4  Die Höchstmenge einer Kleinpackung beträgt bei nach Stückzahl abgepackten Kleinpackungen\n100 000 Körner oder Knäuel.\n1.2    Kennzeichnung\n1.2.1  Bezeichnung\n1.2.2  Name und Anschrift des Herstellers ~er Kleinpackung oder seine Betriebsnummer\n1.2.3  Art und Kategorie\n1.2.4  Sortenbezeichnung (bei Zertifiziertem Saatgut)\n1.2.5  Kennummer der Partie (bei den Nummern 1.1.1 und 1.1.2)\n1.2.6  von dem abfüllenden Betrieb festgesetzte Partienummer (bei Nummer 1.1.3)\n1.2.7  Füllmenge oder Stückzahl der Körner oder Knäuel\n1.2.8  bei Monogerm- und Präzisionssaatgut die Angaben nach § 29 Abs. 4\n1.2.9  bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach§ 32\n1.2.10 bei Zertifiziertem Saatgut von Gräsersorten die Angaben nach § 33 Abs. 1 Nr. 1\n1.2.11 bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben\nnach § 33 Abs. 4.\n2      Gemüsearten\n2.1    Höchstmengen\nNettogewicht der reinen\nArt                                        Körner oder Knäuel\n(kg)\n2\n2.1.1  Zwiebel, Rote Rübe, Herbstrübe, Mairübe, Gartenkürbis, Zucchini,\nMöhre, Rettich, Radieschen, Schwarzwurzel, Spinat, Feldsalat                            0,5\n2.1.2  Porree, Sellerie, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Rotkohl, Weißkohl,\nWirsing, Rosenkohl, Paprika, Winterendivie, Gurke, Salat, Tomate,\nPetersilie                                                                              0,1\n2.1.3  Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne, Erbse, Dicke Bohne                                5\n2.1.4  Die Höchstmenge einer Kleinpackung beträgt für nach Stückzahl abgepacktes Saatgut 50 000\nKörner oder Knäuel.","186                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n2.2       Kennzeichnung\n2.2.1     ,,EWG-Norm\"\n2.2.2     Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer\n2.2.3     Art und Sortenbezeichnung\n2.2.4     Kategorie (dabei kann Zertifiziertes Saatgut durch den Buchstaben „Z\", Standardsaatgut durch die\nder Partienummer angefügten Buchstaben „St\" abgekürzt werden)\n2.2.5     Kennummer (außer bei Standardsaatgut)\n2.2.6     von dem abfüllenden Betrieb festgesetzte Partienummer (bei Standardsaatgut)\n2.2.7     Wirtschaftsjahr der Verschließung oder der letzten Prüfung der Keimfähigkeit (das Ende des Wirt-\nschaftsjahres kann angegeben werden)\n2.2.8     Nettogewicht oder Stückzahl der reinen Körner oder Knäuel bei Packungen von mehr als 500 g\n2.2.9 -   bei Monogerm- und Präzisionssaatgut die Angaben nach § 29 Abs. 4\n2.2.10    bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach§ 32\n2.2.11    bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben\nnach § 33 Abs. 4\n2.2.12    bei Saatgut von Gemüsesorten ist der Hinweis nach§ 33 Abs. 8 im Anschluß an die Sortenbezeich-\nnung und von dieser durch einen Schrägstrich getrennt anzugeben.\n3         Saatgutmischungen\n3.1       Zweckbestimmung, Bezeichnung und Höchstmengen\nBezeichnung\n2                       3                    4\n,.Kleinpackung           „Kleinpackung        „Kleinpackung,\nEWG A\"                  EWG 8\"          Inverkehrbringen\nnur in der\nBundesrepublik\nDeutschland\nzulässig\"\nNettogewicht in reinen Körnern\n(kg)                     (kg)                 (kg)\n3.1.1     landwirtschaftliche Nutzung (§ 26 Abs. 2)\n3.1.1.1   Gründüngung                                                                   2           über 2 bis 10           über 10 bis 15 1)\n3.1.1.2   Futternutzung                                                                                      10             über 10 bis 15 1)\n3.1.1.3 Körnererzeugung\n3.1.1.3.1 Getreide                                                                                                                   30\n3.1.1.3.2 Leguminosen (auch mit Getreide)                                               2            über 2 bis 10          über 10 bis 30\n3.1.2     andere Verwendungszwecke (§ 26 Abs. 6)                                         2           über 2 bis 10          über 10 bis 30\n1) Bei Mischungen mit mehr als 50 v. H. des Gewichtes an Saatgut von Getreide, Lupinen, Futtererbse, Ackerbohne, Wicken, Sojabohne oder\nSonnenblume bis 30 kg\n3.2       Kennzeichnung\n3.2.1     Bezeichnung\n3.2.2     Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer\n3.2.3     ,,Saatgutmischung für ... \" (Verwendungszweck)\n3.2.4     Kennummer (bei Kleinpackung EWG 8)\n3.2.5     Mischungsnummer (außer bei Kleinpackung EWG B)\n3.2.6     Füllmenge oder Stückzahl der Körner\n3.2.7     bei Kleinpackung EWG A die Angaben nach § 29 Abs. 7 Nr. 1 und 3\n3.2.8     bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach§ 32\n3.2.9     bei Zertifiziertem Saatgut von Gräsersorten die Angaben nach § 33 Abs. 1 Nr. 1\n3.2.10    bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben\nnach § 33 Abs. 4.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1986                                                                                                                                                      187\nAnlage 7\n(zu§ 45 Abs. 1)\nMuster 1\nZertifikat\nausgestellt auf Grund des OECD-Systems für die sortenmäßige Zertnazierung von Getreide-*), Mais-*),\nFutter- und Ölpflanzen-*), Runkelrüben- und Zuckerrüben- *)Saatgut,\ndas für den internationalen Handel bestimmt Ist\nCertificate\nlssued under the OECD-Scheme for the Varletal Certlfication of Cereal *), Maize *), Herbage and Oll*),\nSugar Beet and Fodder Beet*) Seed Moving In International Trade\nCertificat\nd611vr6 conform6ment au systitme de l'OCDE pour la certification varlttale des semences de c6r6ales *),\nde mals *), de plantes fourragtres et ol6aglneuses *), de betteraves sucriitres et de betteraves fourragtres *)\ndestin6es au commerce International\nName der zuständigen Behörde, die das Zertifikat ausstellt\nName of Designated Authority issuing the certificate ........................ :\nNom de l'Autorite designee delivrant le certificat\nReferenznummer\nReference Number ..................................................................................................................... :\nNumero de reference\nArt\nSpecies ................................................................................................................................................... :\nEspece\n···················... ····................................................................ ___\nSorte\nCultivar ................................................................................................................................................... .\nCultivar\nZahl der Packungen und angegebenes Gewicht der Partie\nNumber of containers and declared weight of lot ..................................\nNombre d'emballages et poids declare du lot\nDas Saatgut, das diese Referenznummer trägt, ist gemäß dem System erzeugt und anerkannt als:\nThe seed lot bearing this reference number has been produced in accordance with the Scheme and 1s ,\napproved as:\nLe lot de semences portant ce numero de reference a ete produit conformement aux dispositions\ndu systeme et il a ete agree comme:\n*) Basissaatgut (weißes Etikett)\nBasic Seed (white label)\nSemences de base (etiquette blanche)\n*) Zertifiziertes Saatgut (blaues Etikett)\nCertified Seed (blue label)\nSemences certifiees (etiquette bleue)\n*) Vorstufensaatgut (weißes Etikett mit violettem Streifen)\nPre-Basic Seed (white label with violett stripe)\nSemences pre-base (etiquette blanche avec une bande violette)\nOrt und Staat                                                                                                               Datum                                                                                                            Unterschrift\nPlace and country                                                                                                           Date                                                                                                             Signature\nLocalite et pays\n*) Nichtzutreffendes streichen\nDelete as necessary\nRayer la mention inutile","188                                                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil t\nMuster 2\nZertifjkat\nausgestellt auf Grund des OECD-Systems für die Kontrolle von Gemüsesaatgut,\ndas für den internationalen Handel bestimmt ist\nCertificate\nissued under the OECD-Scheme for the Control of Vegetable Seed Moving\nin International Trade\nCertificat\nd61ivr6 conform6ment au systeme de l'OCDE pour le contröle des semences\nde 16gumes destin6es au commerce international\nName der zuständigen Behörde, die das Zertifikat ausstellt\nName of Designated Authority issuing the certificate ...................... .\nNom de l'Autorite designee delivrant le certifcat\nReferenznummer\nReference Number ................................................................................................................. .\nNumero de reference\nArt\nSpecies ..............................................\nEspece\nSorte\nCultivar ...................................................................................................................................................\nCultivar\nZahl der Packungen und angegebenes Gewicht der Partie\nNumber of containers and declared weight of lot .................................. :\nNombre d'emballages et poids declare du lot\nDas Saatgut, das diese Referenznummer trägt, ist gemäß dem System erzeugt und anerkannt als:\nThe seed lot bearing this reference number has been produced in accordance with the Scheme and is\napproved as:\nLe lot de semences portant ce numero de reference a ete produit conformement aux dispositions\ndu systeme et il a ete agree comme:\n*) Basissaatgut (weißes Etikett)\nBasic Seed (white label)\nSemences de base (etiquette blanche)\n*) Zertifiziertes Saatgut (blaues Etikett)\nCertified Seed (blue label)\nSemences certifiees (etiquette bleue)\n*) Vorstufensaatgut (weißes Etikett mit violettem Streifen)\nPre-Basic Seed (white label with violett stripe)\nSemences pre-base (etiquette blanche aveq une bande violette)\nOrt und Staat                                                                                                                Datum                           Unterschrift\nPlace and country                                                                                                            Date                            Signature\nLocalite et pays\n*) Nichtzutreffendes streichen\nDelete as necessary\nRayer la mention inutile","Nr 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1986                        189\nAnlage 8\n(zu §§ 46, 4 7 und 48 Abs. 3 Nr. 3)\nEtiketten und Einl,eger\n1      Vorgeschriebene Angaben\n1.1    Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut\n1.1.1  „Name und Anschrift der zuständigen Behörde\"\n,,Name and address of Designated Authority\"\n,,Nom et adresse de l'Autorite designee\"\n1.1.2  „Art (botanischer Name)\"\n,,Species (Latin name)\"\n,,Espece (nom latin)\"\n1.1.3  ,,Sortenbezeichnung\"\n,,Cultivar name\"                                             (Bei Mais Angaben nach Nummer 3.4)\n,,Nom du cultivar\"\n1.1.4  „Kategorie\".\n,,Category\"\n,,Categorie\"\n1.1 :5 „Referenznummer\"\n,,Reference number\"\n,,Numero de reference\"\n1.1.6  „Datum der Probenahme\"\n,,Date of sampling\"\n,,Date de l'echantillonnage\"\n1.1.7  Bei Runkelrübe und Zuckerrübe zusätzlich\n,,Saatgutbeschreibung (Monogerm-, Präzisions- oder natürliches Saatgut)\"\n,,Seed description (Monogerm, precision or natural seed)\"\n,,Description de la semence (semence monogerme, precision ou naturelle)\"\n1.1.8  Bei Gemüsesaatgut zusätzlich\n,,landesüblicher Name\"\n,,Common name\"\n,,Nom commun\"\n1.2    Standardsaatgut\n1.2.1  „landesüblicher Name\"\n,,Common name\"\n,,Nom commun\"\n1.2.2  „Sortenbezeichnung\"\n,,Cultivar name\"\n,,Nom du cultivar\"\n1.2.3  „Kategorie\"\n,,Category\"\n,,Categorie\"\n1.2.4  „Referenznummer der Partie\"\n,,ldentification number of the lot\"\n,,Numero d'identification du lot\"\n1.2.5   „Name und Anschrift der für die Partie verantwortlichen Person oder Firma\"\n,,Name and address of the person or firm responsible for the lot\"\n,,Nom et adresse de la personne ou de l'entreprise responsable du lot\"\n1.2.6   „Dieses Saatgut unterliegt nur einer stichprobenweisen Nachkontrolle\"\n,,Seed subject only to random post control\"\n,,Semences soumises seulement par sondage a un postcontröle\"","190                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n1.3   Zertifiziertes Saatgut von Gemüse in Kleinpackungen\n1.3.1 „landesüblicher Name des Gemüses\"\n,,Common name of the vegetable\"\n,,Nom commun du legume\"\n1.3.2 „Sortenbezeichnung\"\n,,Cultivar name\"\n,,Nom du cultivar\"\n1.3.3 „Partienummer\"\n,,Code number\"\n,,Numero de code\"\n1.3.4  „Name und Anschrift des Herstellers der Packung\"\n,,Name and address of packager\"\n,,Nom et adresse de l'emballeur\"\n1.3.5  „Abgepackt aus OECD-Zertifiziertem ·saatgut\"\n,,Packaged from OECD Certified Seed\"\n,,Emballage rempli a partir de semences certifiees OCDE\"\n1.4   Anerkanntes Vorstufensaatgut\n1.4.1 Angaben nach den Nummern 1.1.1 bis 1.1.3 und 1.1.5 bis 1.1.8\n1.4.2 „ Vorstufensaatgut\"\n,,Pre-Basic seed\"\n,,Semences pre-base\"\n1.4.3 Zusätzlich kann die Zahl der höchstens vorgesehenen Generationen bis zum Zertifizierten Saatgut\nangegeben werden\n2     Aufdruck und Mindestgröße\n2.1   Aufdruck\n2.1.1 Das Etikett und der Einleger sind an einem Ende 3 cm schwarz zu färben und mit den Worten „OECD-\nSeed-Scheme\" und „Systeme OCDE pour les semences\" zu versehen. Die verbleibende Fläche muß\nin schwarzem Druck die Angaben nach Nummer 1 enthalten.\n2.1.2 Das Etikett und der Einleger kann doppelseitig bedruckt werden.\n2.2   Mindestgröße 110     x   67 mm\n3     Zusätzliche Angaben\n3.1   nach § 47 Abs. 1\nbei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut von Runkelrübe und Zuckerrübe und bei Zertifiziertem\nSaatgut von Gemüsearten\n,,Saatgut nicht abschließend geprüft, Anforderungen an den Feldbestand erfüllt\"\n,,Seed not finally certified, requirements of field inspection are fulfilled\"\n„Semences ne pas certifiees definitivement; la culture est conformement aux regles pour l'inspection\nsur pied\"\n3.2   nach § 4 7 Abs. 2\nbei Basissaatgut von Runkelrübe und Zuckerrübe\n,,Saatgut der Linie ... \"\n,,Seed of the line ... \"\n,,Semences ·de la lignee ... \"\n,,Erbkomponente auf Basissaatgutstufe - Anbau nur nach Zuchtschema\".\n,,Individual line on Basic Seed level - Cultivation only according to breeding scheme\"\n,,Lignee individuelle au niveau des Semences de base - Cultivation seulement a la formule\"\n3.3   nach § 48 Abs. 3 Nr. 3\n,, Wiederversch lossen\"\n,,Resealed\"\n,,Reconditionne\"","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1986                  191\n3.4   Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut von Mais\n3.4.1 bei Basissaatgut und Vorstufensaatgut anstelle der Sortenbezeichnung je nach gegebenem Fall\n.. ~rei abblühend\"\n,,Open pollinated\"\n,,a pollinisation libre\",\n,,Hybride\"\n,.cross\"\n„hybride\" oder\n,,lnzuchtlinie\"\n,,inbred line\"\n.,,lignee inbred\"\nsowie die vom Bundessortenamt festgesetzte Bezeichnung, anderenfalls eine Bezeichnung, die die\nlndentifizierung ermöglicht.\n3.4.2 bei Zertifiziertem Saatgut zusätzlich zur Sortenbezeichnung je nach gegebenem Fall\n,,Frei abblühend\"\n,,open pollinated\"\n„a pollinisation libre\" o-c:ter\n,,Hybridsorte\"\n,,hybrid\"\n,,hydride\""]}