{"id":"bgbl1-1986-49-5","kind":"bgbl1","year":1986,"number":49,"date":"1986-09-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/49#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-49-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_49.pdf#page=16","order":5,"title":"Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Branntweinverwertungsordnung","law_date":"1986-09-10T00:00:00Z","page":1520,"pdf_page":16,"num_pages":6,"content":["1520                                    Bunde.sgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nSechzehnte Verordnung\nzur Änderung der Branntweinverwertungsordnung\nVom 1O. September 1986\nAuf Grund                                                    6. § 48 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n- des § 139 Abs. 2 und des § 212 Abs. 1 Nr. 1 und 5 der             Das Wort „Lagerbesitzer\" wird durch das Wort\nAbgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613),               ,,Lagerinhaber\" ersetzt.\n- der§§ 47, 91, 105 und 178 Satz 1 des Gesetzes über\ndas Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt            7. § 52 wird wie folgt geändert:\nTeil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten              a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nbereinigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129\nAbs. 1 des Grundgesetzes,                                               ,,(1) Branntwein wird auf Antrag des Lagerinha-\nbers zur Einlagerung abgefertigt. Die Einlagerung\n- des § 84 Abs. 4 des Gesetzes über das Branntwein-                     ist im Abfertigungspapier zu beantragen. Brannt-\nmonopol, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Dezem-                   wein, der im vereinfachten Verfahren (§ 25) an ein\nber 1965 (BGBI. 1 S. 2065), zuletzt geändert durch das               offenes Branntweinlager versandt wird, ist ohne\nGesetz vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2436),                      amtliche Mitwirkung in das Lager aufzunehmen.\"\nund                                                              b) In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.\n- des § 103 a Abs. 6 des Gesetzes über das Branntwein-\nmonopol, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Novem-           8. Die §§ 56 und 57 werden aufgehoben.\nber 1979 (BGBI. 1 S. 1937), zuletzt geändert durch das\nGesetz vom 20. März 1981 (BGBI. 1 S. 301 ),                  9. § 58 wird wie folgt geändert:\nwird verordnet:                                                     a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 1                                       ,,(1) Im Lager darf Branntwein gereinigt, zu den in\nDie Branntweinverwertungsordnung in der im Bundes-                  § 40 Abs. 1 genannten branntweinhaltigen Erzeug-\ngesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 612-7-1 (Anlage                nissen verarbeitet, umgefüllt und verkaufsfertig\n2), veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert             hergerichtet werden.\"\ndurch die Verordnung vom 23. Juni 1981 (BGBI. 1S. 546),             b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nwird wie folgt geändert:\n,,(2) Branntwein des eigenen Sortiments kann\nvom Lagerinhaber aus dem freien Verkehr im Aus-\n1. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                       tausch gegen eine entsprechende Menge Lager-\n,,Sie kann auf Einzelanträge verzichten und die nach-             branntwein wieder in das Lager aufgenommen\nträgliche Vorlage der Versandpapiere zulassen, wenn               werden (Rückwaren). Die in das Lager aufgenom-\ndas Hauptzollamt nach § 1 Abs. 2 Satz 2 unter Ver-                 menen Rückwaren sind von der zum freien Ver-\nzicht auf Branntweinbegleitscheine eine einfachere                 kehr abgefertigten oder entnommenen Alkohol-\nÜberwachung des Versands zugelassen hat.\"                          menge abzusetzen. Auf Antrag des Lagerinhabers\nkann das Hauptzollamt zulassen, daß branntwein-\n2. § 18 wird wie folgt geändert:                                       haltige Aromen des freien Verkehrs, die zur Her-\nstellung von Trinkbranntwein benötigt werden, im\nIn Satz 2 wird das Wort „Ausfertigungsstelle\" durch\nAustausch in das Lager aufgenommen werden.\ndas Wort „Abgangszollstelle\" ersetzt.\nDer Lagerinhaber hat durch eine Erklärung des\nHerstellers nachzuweisen, daß der zur Herstellung\n3. § 24 wird aufgehoben.                                               der Aromen verwendete Branntwein dem Regel-\nsteuersatz nach § 84 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes\n4. In den§§ 31 und 38 werden jeweils das Wort „Wein-                   unterlegen hat. Satz 2 gilt entsprechend.\"\ngeistmenge\" durch das Wort „Alkoholmenge\" und in\n§ 38 außerdem das Wort „Ausfertigungsstelle\" durch       10. § 62 wird wie folgt geändert:\ndas Wort „Abgangszollstelle\" ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Untersuchung\"\ndurch das Wort „Durchsuchung\" ersetzt.\n5. § 40 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nb) Absatz 2 wird gestrichen.\n,,Branntwein (unverarbeitet oder zu den branntwein-\nhaltigen Erzeugnissen Trinkbranntwein, Aromen so-\nwie Halberzeugnissen der Trinkbranntwein- oder Aro-      11 . § 64 wird wie folgt geändert:\nmenherstellung verarbeitet), der mit Branntwein-             a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nabgaben in Höhe des Regelsteuersatzes nach § 84\n,,Bei der Auslagerung wird die Alkoholmenge fest-\nAbs. 2 Nr. 1 des Gesetzes belastet ist, darf unter amt-\ngestellt.\"\nlicher Überwachung zeitlich unbeschränkt in einem\nBranntweinlager gelagert werden.\"                             b) Absatz 2 wird gestrichen.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1986                                   1521\nc) Die Absätze 3 bis 6 werden Absätze 2 bis 5.                  dann als Schwund anerkannt werden, wenn der\nd) In Absatz 4 (neu) wird die Zahl „4\" durch die Zahl           Lagerinhaber im einzelnen glaubhaft darlegt, in wel-\n,,3\" ersetzt.                                               chen Bereichen, in welchem Umfang und aus welchen\nGründen die Sehwundsätze des Absatzes 2 in den\ne) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:                         einzelnen Verarbeitungs- und Lagerbereichen über-\n,,(6) Der Lagerinhaber ist verpflichtet, Branntwein,      schritten wurden und daß dies zur Überschreitung des\nder ohne steuerliche Erfassung aus dem Lager                Gesamtschwundes geführt hat.\nentfernt oder im Lager verbraucht worden ist, dem\nHauptzollamt unverzüglich anzumelden.\"                         (4) Zur Verfahrensvereinfachung kann das Haupt-\nzollamt bei der Ermittlung des Verarbeitungsschwun-\ndes nach Absatz 2 vom Endprodukt ausgehen (retro-\n12. § 65 wird aufgehoben.\ngrade Sehwundberechnung). Der Lagerinhaber hat\ndazu seine Erzeugnisse nach vorgeschriebenem Vor-\n13. § 66 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                            druck anzumelden.\na) In Satz 1 wird das Wort „zulässigen\" gestrichen.\n(5) Das Hauptzollamt kann amtliche Sehwund-\nb) Satz 3 wird gestrichen.                                      ermittlungen anordnen.\"\n14. § 68 wird wie folgt gefaßt:\n15. § 7 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 68\n,,§74\n(1) Für Fehlmengen im Branntweinlager, die auf\nVerarbeitungs- und Lagerverluste zurückzuführen                    Das Hauptzollamt kann auf Antrag des Lagerinha-\nsind (Schwund), werden Branntweinabgaben nicht er-              bers die Räume oder die Betriebseinrichtung eines\nhoben. Der Lagerinhaber hat den Schwund glaubhaft               Branntweinlagers ganz oder teilweise vorübergehend\nzu machen.                                                      für eine anderweitige Nutzung freigeben, wenn\nSteuerbelange dadurch nicht gefährdet werden und\n(2) Bei der Lagerung und Verarbeitung von Brannt-\ndie Überwachung nur geringen Verwaltungsaufwand\nwein im Branntweinlager wird folgender Schwund im\nerfordert.\"\nallgemeinen nicht überschritten:\n1. Herstellung von Trinkbranntwein,                         16. § 75 wird aufgehoben.\nHaloerzeugnissen und Aromen\nauf kaltem Wege, ausgenommen Auszugs-\n17. § 77 wird wie folgt gefaßt:\nverfahren (Mazeration, Perkolation)\noder ähnliche Herstellungsweisen                1 v. H.                               ,,§ 77\nder verarbeiteten Alkoholmenge;\nOrdnungswidrig im Sinne des § 126 Abs. 2 Nr. 2\n2. Herstellung von Trinkbranntwein,                             des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nHalberzeugnissen und Aromen\ndurch Auszugsverfahren (Mazeration,                         1. als Lagerinhaber    der Kennzeichnungspflicht nach\nPerkolation) oder ähnliche Herstellungs-                        § 46 oder einer    Anschreibungs- oder Buchfüh-\nweisen, Abtrieb (Destillation)                                  rungspflicht nach  § 58 Abs. 4, § 64 Abs. 4 Satz 3\noder sonstige Warmbehandlung                    3 v. H.         oder § 66 Abs. 2   Satz 1\nder verarbeiteten Alkoholmenge;                                 oder\n3. Füllen auf Kleinverkaufsbehältnisse\n2. einer Anzeigepflicht nach § 4 7 Abs. 1 Satz 1 oder\nbis 5 Liter                                   0,5 v. H.\nAbsatz 2, § 48 Abs. 2, § 60 Abs. 1 oder § 67 Abs. 1\nder zur Abfüllung\nSatz 2, einer Anmeldepflicht nach § 58 Abs. 3\neingesetzten Alkoholmenge;\nSatz 2, § 64 Abs. 6, § 66 Abs. 3, § 67 Abs. 1 Satz 1\n4. Lagerung von Branntwein                                           oder Absatz 2 Satz 2 oder § 68 Abs. 4 Satz 2 oder\nin anderen Behältnissen als Klein-                               der Unterrichtungspflicht nach § 64 Abs. 4 Satz 4\nverkaufsbehältnissen und Holzfässern                             zuwiderhandelt.\"\nohne innere oder äußere Beschichtung            1 v. H.\ndes durchschnittlichen jährlichen                       18. § 78 wird wie folgt geändert:\nLagerbestandes;\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n5. Lagerung von Branntwein in Holzfässern\nohne innere oder äußere Beschichtung            4 v. H.           ,,(1) Wer Likörwein, weinhaltige oder dem Weine\ndes durchschnittlichen jährlichen                                ähnliche Getränke herstellt (§ 103 a Abs. 1 Nr. 2\nLagerbestandes.                                                  des Gesetzes) oder bei der Herstellung von Trink-\nbranntwein oder Halberzeugnissen, die für die\nDer Gesamtschwund eines Branntweinlagers wird aus                    Trinkbranntweinherstellung geeignet sind, Wein,\nden vorstehenden Einzelschwundsätzen gebildet.                       Likörwein, weinhaltige oder dem Weine ähnliche\nSehwundüberschreitungen in Teilbereichen können                      Getränke oder Fruchtsaftaromen (Erzeugnisse)\ndurch Minderschwund in anderen Teilbereichen aus-                    verarbeitet, hat dies dem zuständigen Hauptzoll-\ngeglichen werden.                                                    amt spätestens eine Woche vor Eröffnung des\n(3) Übersteigt die in einem offenen Lager festge-                 Betriebs oder der ersten Aufnahme solcher Er-\nstellte Fehlmenge den Gesamtschwund nach Absatz                      zeugnisse in den Betrieb anzuzeigen und in dop-\n2, kann die darüber hinausgehende Fehlmenge nur                      pelter Ausfertigung einzureichen:","1522                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n1. eine Anmeldung aller Herstellungs-, Verarbei-     22. § 83 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\ntungs- und Lagerräume des Betriebs ein-                 ,,(2) Verwendung zu besonderen gewerblichen\nschließlich der ortsfesten Lagergefäße nach          Zwecken ist die Verwendung von Branntwein\nvorgeschriebenem Vordruck,\n1. zur Herstellung von anderen Erzeugnissen als\n2. einen Lageplan des Betriebs, in dem die unter               alkoholhaltigen Heilmitteln (§ 81 ), alkoholhaltigen\nNummer 1 angemeldeten Räume kenntlich ge-                   Riech- und Schönheitsmitteln (§ 82) oder alkohol-\nmacht worden sind,                                         haltigen Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen,\nsoweit in den folgenden Nummern 2 bis 4 nicht\n3. eine Betriebserklärung (Beschreibung der Be-                anderes bestimmt ist,\ntriebsvorgänge, insbesondere der Herstellungs-\noder Verarbeitungsverfahren),                        2. bei der Herstellung von Erzeugnissen nach den\n§§ 81 und 82 sowie Lebensmitteln und Tabak-\n4. ein Verzeichnis, in dem der Anteil der einzelnen            erzeugnissen, wenn er im Verlauf des Herstel-\nErzeugnisse am Alkoholgehalt der Trinkbrannt-              lungsverfahrens körperlich wieder entfernt oder\nweine oder Halberzeugnisse anzugeben ist.                  chemisch umgewandelt wird, so daß das herge-\nDies ist nur erforderlich, soweit die Verarbei-            stellte Erzeugnis bis auf eine unvermeidbare Rest-\ntung von Erzeugnissen zu Trinkbranntwein oder              menge von höchstens 0,3 % mas keinen Brannt-\nfür die Trinkbranntweinherstellung geeigneten              wein mehr enthält,\nHalberzeugnissen beabsichtigt ist.\"\n3. zur Herstellung von Überzügen für Lebensmittel\nb) Absatz 2 wird gestrichen.                                       oder Heilmittel,\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.                     4. zur Herstellung von Seifen oder seifenähnlichen\nErzeugnissen mit einem Alkoholgehalt von höch-\n19. § 79 wird wie folgt gefaßt:                                        stens 20 % mas, wenn sie mit einem Einzelgewicht\nvon nicht mehr als 200 g in den Verkehr gebracht\n,,§ 79                                   werden,\n(1) Erzeugnisse (§ 103 a Abs. 1 Nr. 1 des Geset-\n5. zu anderen gewerblich-technischen Zwecken als\nzes) dürfen zur Weiterverarbeitung in ein Branntwein-\nzur Herstellung von Erzeugnissen, z. B. zu chemi-\nlager aufgenommen werden. Für die Einlagerung gel-\nschen oder physikalischen Untersuchungen aller\nten § 52 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 entspre-\nArt, zum Ansetzen von Chemikalien, Lösungen\nchend. Der Inhaber eines offenen Lagers hat die\nusw., soweit dadurch nicht eine Entgällung eintritt.\"\nAlkoholmenge der zur Verarbeitung bestimmten Er-\nzeugnisse im Branntweinlagerbuch als Zugang anzu-\nschreiben und der Lagerzollstelle eine Durchschrift      23. §. 86 Abs. 6 wird gestrichen.\ndes Einlagerungsbelegs zu übersenden. Likörwein,\nweinhaltige und dem Weine ähnliche Getränke dürfen       24. § 94 Abs. 3 letzter Satz wird gestrichen.\nin einem Branntweinlager nicht h~rgestellt werden.\n25. § 101 wird wie folgt gefaßt:\n(2) Wer Trinkbranntwein oder für die Trinkbrannt-\nweinherstellung geeignete Halberzeugnisse unter                                         ,,§ 101\nVerwendung von Erzeugnissen im freien Verkehr her-               Ordnungswidrig im Sinne des § 126 Abs. 2 Nr. 2\nstellt, hat darüber nach Weisung des Hauptzollamts           des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nAnschreibungen zu führen und die zur Prüfung erfor-          einer Vorschrift\nderlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen. Das\nHauptzollamt kann auf Anschreibungen verzichten,             1 . der §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 oder\nsoweit sich Aufnahme und Verwendung der Erzeug-                    Abs. 4, § 86 Abs. 2 Satz 4, § 87 Abs. 2 Satz 1 ,\nnisse aus dem betrieblichen Rechnungswesen er-                     auch in Verbindung mit § 95 Satz 2, § 92 Satz 1\ngeben und Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.               oder 2 oder des § 97 Satz 1, §§ 99 oder 100 Abs. 1\nSatz 1 oder 3 über die Erklärungs-, Anzeige-, An-\n(3) Der Lager- oder Betriebsinhaber hat auf Verlan-             meldungs-, Mitteilungs-, Vorlege- oder Buchfüh-\ngen des Hauptzollamts unentgeltlich Proben der auf-                rungspflichten oder\ngenommenen Erzeugnisse und der daraus hergestell-\nten Trinkbranntweine und Halberzeugnisse zu stellen.         2. des § 80 Abs. 1 Satz 1, §.91 Abs. 1 oder 2 oder\n§ 96 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 2 über das\n(4) Hersteller von Likörweinen, dem Weine ähn-                  Lagern oder Verwenden von Erzeugnissen oder\nlichen und weinhaltigen Getränken haben auf Ver-                   Branntwein oder\nlangen des Hauptzollamts besondere betriebliche\nAnschreibungen zu führen.\"                                   3. des § 79 Abs. 3 oder § 86 Abs. 2 Satz 2 oder 3\nüber das Stellen von Proben oder das Zurück-\n20. In der Überschrift des zweiten Abschnittes zum Dritten             geben der Erlaubnis oder\nBuch wird das Zitat ,,§ 84 Abs. 2 Nr. 2 bis 5\" durch das\nZitat ,,§ 84 Abs. 2 Nr. 2 bis 4\" ersetzt.                    4. der §§ 93 oder 98 in Verbindung mit § 67 Abs. 1\nSatz 1 oder 2 über die Bestandsaufnahme, über\n21. § 82 wird wie folgt geändert:                                      die Bestandsanmeldung oder über die Anzeige des\nZeitpunkts einer Bestandsaufnahme\nDas Zitat ,,§ 83 Abs. 3 Nr. 3\" wird durch das Zitat\n,,§ 83 Abs. 2 Nr. 4\" ersetzt.                                zuwiderhandelt.\"","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1986                                 1523\n26. In § 132 Abs. 1 werden die Worte in der ersten Klam-              (3) Werden eingeführte branntweinhaltige Erzeug-\nmer gestrichen, in der zweiten Klammer das Zitat               nisse des freien Verkehrs vom Einführer unter amt-\n,,§ 91\" durch das Zitat ,,§§ 91, 99 a\" ersetzt und fol-        licher Überwachung aus dem Monopolgebiet wieder\ngender Satz 2 angefügt:                                        ausgeführt, kann ihm das Hauptzollamt auf Antrag\nden Monopolausgleich erlassen oder erstatten.\"\n„Soweit Steuerbelange nicht gefährdet werden, kann\ndas Hauptzollamt zulassen, daß zur Ausfuhr bestimm-       28. § 134 wird wie folgt geändert:\nter Branntwein außerhalb des Branntweinlagers unter\namtlicher Überwachung auf Trinkstärke herabgesetzt             a) In den Absätzen 1 und 2 wird das Wort. ,.Genehmi-\noder abgefüllt wird.\"                                               gung\" jeweils durch das Wort „Zusage\" ~rsetzt.\nb) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n27. § 133 wird wie folgt gefaßt:                                        „ wenn andere branntweinhaltige Erzeugnisse als\nTrinkbranntwein ausgeführt werden sollen,\".\n,,§ 133\nc) Absatz 1 Nr. 2 wird gestrichen, die bisherige Num-\n(1) Für branntweinhaltige Erzeugnisse, die nicht in              mer 3 wird Nummer 2.\neinem Branntweinlager hergestellt werden dürfen\nd) In Absatz 4 wird die Zahl „2\" durch die Zahl „ 1\"\n(§ 58 Abs. 1) oder deren Hersteller nicht Inhaber eines\nersetzt.\nBranntweinlagers ist, und für Erzeugnisse nach\n§ 103 a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes werden bei der\nAusfuhr aus dem Monopolgebiet auf Antrag des Her-         29.. In § 135 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.\nstellers die Branntweinabgaben erlassen, erstattet\noder vergütet. Der Hersteller hat nachzuweisen, daß       30. § 137 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nder Branntwein Branntweinabgaben nach § 84 Abs. 2                ,,(2) Die bei der Ausfuhr zu erstattenden oder zu\nNr. 1 bis 3 des Gesetzes unterlegen hat und nicht              vergütenden Branntweinabgaben werden auf fällige\nunter Abfindung erzeugt worden ist. Die Ausfuhr muß            Branntweinabgaben angerechnet.\"\nunter amtlicher Überwachung erfolgen. § 132 Abs. 2\nund Absatz 3 Nr. 2 gelten sinngemäß.\nArtikel 2\n(2) Das Hauptzollamt kann einem Ausführer, der           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nnicht Hersteller ist, Branntweinabgaben vergüten,        leitungsgesetzes in Verbindung mit § 185 des Gesetzes\nwenn er die ausgeführten branntweinhaltigen Erzeug-      über das Branntweinmonopol auch im Land Berlin.\nnisse unmittelbar vom Hersteller bezogen hat und\ndieser erklärt, daß die Erzeugnisse aus Branntwein                                 Artikel 3\nhergestellt worden sind, der Branntweinabgaben nach\n§ 84 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes unterlegen hat         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nund nicht unter Abfindung erzeugt wurde.                 Kraft.\nBonn, den 10. September 1986\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert","1524                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n..              Erste Verordnung\nzur Anderung der FS-Strecken-Gebühren-Verordnung\nVom 1O. September 1986\nAuf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 und Satz 4           2. In § 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:\ndes Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\n„Dies gilt nicht für\nmachung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1S. 61 ), zuletzt ge-\nändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Februar 1984           a) Flüge, soweit sie nach Sichtflugregeln durchgeführt\nzu dem Protokoll__vom 12. Februar 1981 zur Änderung des              werden;\nInternationalen Ubereinkommens über Zusammenarbeit\nzur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL\" vom                     b) Flüge militärischer Luftfahrzeuge der NATO-Mit-\n13. Dezember 1960 und zu der Mehrseitigen Vereinba-                  gliedstaaten;\nrung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-Strek-\nken-Gebühren (BGBI. 1984 II S. 69), und des Artikels 2            c) Flüge militärischer Luftfahrzeuge anderer als\nAbs. 2 des Gesetzes vom 2. Februar 1984 wird im Einver-              NATO-Mitgliedstaaten, wenn der betreffende Staat\nnehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:              für Flüge militärischer Luftfahrzeuge der Bundes-\nrepublik Deutschland Gegenseitigkeit verbürgt hat;\nArtikel 1                                d) Ausbildungs- und Prüfungsflüge zum Erwerb, zur\nDie Verordnung über die Erhebung von Gebühren für                 Erneuerung oder Aufrechterhaltung einer Erlaubnis\ndie Inanspruchnahme von Streckennavigations-Diensten                 oder Berechtigung nach der Verordnung über Luft-\nund Streckennavigations-Eimichtungen der Flugsicherung               fahrtpersonal in der jeweils geltenden Fassung,\nvom 14. April 1984 (BGBI. 1 S. 629) wird wie folgt ge-               wenn bei diesen Flügen Fluggäste nicht befördert\nändert:                                                              werden.\"\n1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:                                            Artikel 2\n,,Flugsicherungs-Streckengebührenverordnung -                Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986\nFluSiSGebV\".                                              in Kraft.\nBonn, den 10. September 1986\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nAlfred Bayer","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1986                                1525\nBekanntmachung\nüber die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark\n(Gedenkmünze Friedrich der Große)\nVom 17. September 1986\nAuf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung          Die Umschrift lautet:\nvon Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,                   „FRIEDRICH DER GROSSE\nGliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten                          1712          1786\".\nFassung hat die Bundesregierung beschlossen, aus Anlaß\ndes 200. Todestages von Friedrich dem Großen im Jahre         Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl 1986,\n1986 eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert            das Münzzeichen „F\" der Staatlichen Münze Stuttgart und\nvon 5 Deutschen Mark prägen zu lassen. Die Auflage der     die Umschrift:\nMünze beträgt 8,35 Millionen Stück. Die Prägung erfolgt in\n„BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nder Staatlichen Münze Stuttgart.\n5 DEUTSCHE MARK\".\nDie Münze wird ab 22. Oktober 1986 in den Verkehr            Die Jahreszahl 1986 ist Teil der Umschrift und schließt\ngebracht.                                                  sich dem Wort „ MARK\" an. Links davon im Feld\n(zwischen Jahreszahl und Adler) befindet sich das Münz-\nDie Münze besteht überwiegend aus einer Kupfer-Nik-\nzeichen „ F\".\nkel-Legierung (75 Prozent Kupfer und 25 Prozent Nickel).\nSie enthält einen Reinnickelkern. Der Durchmesser              Der glatte Münzrand enthält die vertiefte Inschrift:\nbeträgt 29 Millimeter, das Gewicht 10 Gramm.\n,,ICH BIN DER ERSTE DIENER MEINES STAATES\".\nDas Gepr_äge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von      Zwischen Ende und Anfang der Randschrift ist ein fünf-\neinem schützenden glatten Randstab umgeben.                eckiger Stern eingeprägt.\nDie Bildseite zeigt ein Brustbild von Friedrich dem         Der Entwurf der Münze stammt von Carl Vezerfi-Clemm,\nGroßen im Profil mit Dreispitz und großem Ordensstern.     München.\nBonn, den 17. September 1986\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}