{"id":"bgbl1-1986-49-4","kind":"bgbl1","year":1986,"number":49,"date":"1986-09-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/49#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-49-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_49.pdf#page=1","order":4,"title":"Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)","law_date":"1986-09-15T00:00:00Z","page":1505,"pdf_page":1,"num_pages":15,"content":["1505\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                       Z 5702 A\n1986                     Ausgegeben zu Bonn am 19. September 1986                                                                                        Nr. 49\nTag                                                              I n h a It                                                                         Seite\n15. 9. 86  Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 1505\nneu: 7823-5; 8053-6, 2121-40-1-2, 7823-3, 2121-9, 7823-2, 7823-2-1, 7823-2-2, 7823-2-3, 7823-2-4\n10. 9. 86  Sechzehnte Verordnung z,ur Änderung der Branntweinverwertungsordnung                                                                        1520\nAnlage 2 zu 612-7-1\n10. 9. 86  Erste Verordnung zur Änderung der FS-Strecken-Gebühren-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             1524\n96-1-22\n17. 9. 86  Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark\n(Gedenkmünze Friedrich der Große) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1525\nneu: 691-10-40\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 28 und Nr. 29 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1526\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              1528\nGesetz\nzum Schutz der Kulturpflanzen\n{Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)\nVom 15. September 1986\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                            5. Rechtsakte von Organen der Europäischen Gemein-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                   schaften im Bereich des Pflanzenschutzrechts\ndurchzuführen.\nErster Abschnitt                                                                                     §2\nAllgemeine Bestimmungen                                                                   Begriffsbestimmungen\n(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind\n§ 1\n1. Pflanzenschu.tz:\nZweck\na) der Schutz der Pflanzen vor Schadorganismen\nZweck dieses Gesetzes ist,                                                            und nichtparasitären Beeinträchtigungen,\n1. Pflanzen, insbesondere Kulturpflanzen, vor Schador-                               b) der Schutz der Pflanzenerzeugnisse vor Schad-\nganismen und nichtparasitären Beeinträchtigungen                                     organismen (Vorratsschutz)\nzu schützen,\neinschließlich der Verwendung und des Schutzes\n2. Pflanzenerzeugnisse         vor     Schadorganismen                zu             von Tieren, Pflanzen und Mikroorganismen, durch\nschützen,                                                                         die Schadorganismen bekämpft werden können;\n3. Schäden durch den Bisam (Ondatra zibethicus L)                                2. integrierter Pflanzenschutz: eine Kombination von\nabzuwenden,                                                                       Verfahren, bei denen unter vorrangiger Berücksich-\n4. Gefahren abzuwenden, die durch die Anwendung von                                  tigung biologischer, biotechnischer, pflanzenzüch-\nPflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnah-                                   terischer sowie anbau- und kulturtechnischer Maß-\nmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die                                    nahmen die Anwendung chemischer Pflanzen-\nGesundheit von Mensch und Tier und für den Natur-                                 schutzmittel auf das notwendige Maß beschränkt\nhaushalt, entstehen können,                                                       wird;","1506                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n3. Pflanzen:                                                     zuhalten, ohne daß diese Stoffe unter die Buchsta-\nben a oder d fallen;\na) lebende Pflanzen,\nb) Pflanzenteile, einschließlich der Früchte und        10. Pflanzenstärkungsmittel: Stoffe, die ausschließlich\nSamen, die zum Anbau bestimmt sind;                      dazu bestimmt sind, die Widerstandsfähigkeit von\nPflanzen gegen Schadorganismen zu erhöhen,\n4. Pflanzenerzeugnisse:                                         ohne daß diese Stoffe schädliche Auswirkungen auf\ndie Gesundheit von Mensch und Tier oder auf den\na) Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, die nicht             Naturhaushalt haben;\noder nur durch einfache Verfahren wie Trocknen\noder Zerkleinern be- oder verarbeitet worden       11. Pflanzenschutzgeräte: Geräte und Einrichtungen,\nsind, ausgenommen verarbeitetes Holz,                    die zum Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln\nbestimmt sind;\nb) Pflanzenteile, einschließlich der Früchte und\nSamen, die nicht zum Anbau bestimmt sind;          12. Kultursubstrate: Erden und andere Substrate in\nfester oder flüssiger Form, die Pflanzen als Wurzel-\n5. Pflanzenarten: Pflanzenarten un·d Pflanzensorten              raum dienen;\nsowie deren Zusammenfassungen und Unterteilun-\ngen;                                                   13. Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zur\nAbgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere.\n6. Naturhaushalt: seine Bestandteile Boden, Wasser,\nLuft, Tier- und Pflanzenarten sowie das Wirkungs-         (2) Der Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr steht jedes\ngefüge zwischen ihnen;\nsonstige Verbringen in den, durch den oder aus dem\nGeltungsbereich dieses Gesetzes gleich.\n7. Schadorganismen: Tiere, Pflanzen und Mikroorga-\nnismen in allen Entwicklungsstadien, die erhebliche\nSchäden an Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen\nverursachen können, sowie der Bisam. Viren und\nZweiter Abschnitt\nähnliche Krankheitserreger werden den Mikroorga-\nnismen, nicht durch Schadorganismen verursachte                              Pflanzenschutz\nKrankheiten werden den Schadorganismen gleich-\ngestellt;                                                                           §3\nPflanzenschutzmaßnahmen\n8. Befallsgegenstände:      Pflanzen, Pflanzenerzeug-\nnisse oder sonstige Gegenstände, die Träger               (1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nbestimmter Schadorganismen sind oder sein kön-         und Forsten wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der\nnen;                                                   in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n9. Pflanzenschutzmittel: Stoffe, die dazu bestimmt\nsind,                                                    1 . anzuordnen, das Auftreten oder den Verdacht des\nAuftretens bestimmter Schadorganismen, den\na) Pflanzen vor Schadorganismen oder nichtparasi-            Anbau oder das Vorkommen bestimmter Pflanzen-\ntären Beeinträchtungen zu schützen,                      arten, sonstige für das Auftreten oder Bekämpfen\nvon Schadorganismen erhebliche Tatsachen oder\nb) Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu                die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel,\nschützen,                                               Pflanzenschutzgeräte oder Verfahren des Pflanzen-\nschutzes der zuständigen Behörde anzuzeigen;\nc) Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vor Tieren,\nPflanzen oder Mikroorganismen zu schützen, die\n2. Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflich-\nnicht Schadorganismen sind,\nten, Befallsgegenstände, Grundstücke, Gebäude\nd) die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflus-             oder Räume auf das Auftreten von Schadorganis-\nsen, ohne ihrer Ernährung zu dienen (Wachs-             men zu überwachen, zu untersuchen oder untersu-\ntumsregler),                                            chen zu lassen;\ne) '1as Keimen von Pflanzenerzeugnissen zu hem-          3. Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflich-\nmen,                                                      ten, bestimmte Schadorganismen zu bekämpfen\noder bekämpfen zu lassen, sowie bestimmte Pflan-\nf) den in den Buchstaben a bis e aufgeführten Stof-           zenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder Ver-\nfen zugesetzt zu werden, um ihre Eigenschaften            fahren hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten;\noder Wirkungen zu verändern,\n4. zur Unterhaltung oberirdischer Gewässer Verpflich-\nausgenommen sind Wasser, Düngemittel im Sinne                 tete sowie zu ihrer Benutzung oder zur Ausübung\ndes Düngemittelgesetzes und Pflanzenstärkungs-                der Fischerei Berechtigte zu verpflichten, Ufer- und\nmittel; als Pflanzenschutzmittel gelten auch Stoffe,          Gewässergrundstücke auf das Auftreten des\ndie dazu bestimmt sind, Pflanzen abzutöten oder               Bisams zu überwachen, sowie zur Unterhaltung\nFlächen von Pflanzenwuchs freizumachen oder frei-            oberirdischer Gewässer Verpflichtete zu verpflich-","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1986                         1507\nten, den Bisam zu bekämpfen oder bekämpfen zu              zenschutzmittel oder im Hinblick auf ihren Nutzen\nlassen;                                                   für die Bekämpfung von Schadorganismen zu erlas-\nsen;\n5. anzuordnen, daß die zuständigen Behörden Pflan-\nzen und Grundstücke auf das Auftreten bestimmter      17. Vorschriften über die Verwendung von Tieren,\nSchadorganismen überwachen und bestimmte                   Pflanzen oder Mikroorganismen zur Bekämpfung\nSchadorganismen bekämpfen;                                 bestimmter Schadorganismen zu erlassen.\n6. das Vernichten, Entseuchen oder Entwesen von\n(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3, 6, 15,\nBefallsgegenständen und das Entseuchen oder\n16 und 17 bedürfen des Einvernehmens mit den Bun-\nEntwesen des Bodens, von Kultursubstraten oder\ndesministern für Jugend, Familie, Frauen und Gesund-\nvon Gebäuden oder Räumen anzuordnen sowie\nheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,\nbestimmte Mittel, Geräte oder Verfahren hierfür vor-\nsoweit sie sich auf die Anwendung bestimmter Pflan-\nzuschreiben oder zu verbieten;\nzenschutzmittel oder anderer Stoffe beziehen.\n7. die Verwendung bestimmter Kultursubstrate für die\nAnzucht oder den Anbau bestimmter Pflanzen vor-         (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nzuschreiben oder zu verbieten;\n1. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 zu erlassen,\nsoweit der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\n8. die Nutzung befallener, befallsverdächtiger oder          schaft und Forsten von seiner Befugnis keinen\nbefallsgefährdeter Grundstücke zu beschränken            Gebrauch macht,\nsowie Vorschriften über die Sperre solcher Grund-\nstücke zu erlassen;                                  2. durch Rechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung der\nin § 1 genannten Zwecke erforderlich ist,\n9. die Verwendung nicht geeigneten Saat- oder\nPflanzguts oder nicht geeigneter zur Veredlung           a) in Gebieten, die für den Anbau bestimmter Pflan-\nbestimmter Pflanzenteile zu verbieten oder zu                zenarten besonders geeignet sind, den Anbau\nbeschränken;                                                 bestimmter Pflanzenarten zu verbieten oder die\nVerwendung bestimmten Saat- oder Pflanzguts\n10. den Anbau bestimmter Pflanzenarten zu verbieten              sowie bestimmte Anbaumethoden vorzuschrei-\noder zu beschränken;                                         ben,\n11. das Inverkehrbringen bestimmter Pflanzen, die zum        b) vorzuschreiben, daß Pflanzen oder Pflanzener-\nAnpflanzen, zur Vermehrung oder zur Veredlung                zeugnisse nur in bestimmter Art und Weise gela-\nbestimmt sind (Anbaumaterial),                               gert werden dürfen.\na) bei Befall oder Verdacht des Befalls mit bestimm- Sie können durch Rechtsverordnung diese Befugnis auf\nten Schadorganismen zu verbieten oder zu        oberste Landesbehörden oder andere Behörden über-\nbeschränken,                                    tragen und dabei bestimmen, daß diese ihre Befugnis\nb) von dem Ergebnis einer Untersuchung auf Befall    durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete oder ihrer\nmit bestimmten Schadorganismen oder auf Resi-    Aufsicht unterstehende Behörden weiter übertragen\nstenz gegen bestimmte Schadorganismen oder       können.\nvon einer Genehmigung abhängig zu machen;\n§4\n12. anzuordnen, daß befallene, befallsverdächtige oder\nPflanzenbeschau\nbefallsgefährdete Grundstücke von bestimmten\nPflanzen freizumachen oder freizuhalten sind;           Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten wird ermächtigt, soweit es zum Schutz\n13. das Befördern und das Inverkehrbringen bestimm-      gegen die Gefahr der Einschleppung oder Verschlep-\nter Schadorganismen und Befallsgegenstände zu        pung von Schadorganismen erforderlich ist, durch\nverbieten, zu beschränken oder von einer Genehmi-    Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ngung oder Anzeige abhängig zu machen;\n1. die Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr von Schadorga-\n14. das Züchten und das Halten bestimmter Schador-\nnismen und ,Befallsgegenständen\nganismen sowie das Arbeiten mit ihnen zu verbie-\nten, zu beschränken oder von einer Genehmigung            a) zu verbieten oder zu beschränken,\noder Anzeige abhängig zu machen;\nb) von einer Genehmigung oder Anzeige, vom Nach-\n15. anzuordnen, daß Grundstücke, Gebäude, Räume                  weis einer durchgeführten Entseuchung oder Ent-\noder Behältnisse, die dem Lagern von Pflanzen oder           wesung oder von der Vorlage eines amtlichen\nPflanzenerzeugnissen dienen, zu entseuchen, zu              Pflanzengesundheitszeugnisses abhängig zu\nentwesen oder zu reinigen sind, und bestimmte Mit-          machen;\ntel, Geräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben\noder zu verbieten;                                  2. Vorschriften über die amtliche Beobachtung der\nBefallsgegenstände oder die Vernichtung der\n16. Vorschriften zum Schutz von Tieren, Pflanzen oder         Schadorganismen oder Befallsgegenstände zu\nMikroorganismen vor ihrer Gefährdung durch Pflan-        erlassen.","1508                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§5                              für Wirtschaft und für Jugend, Familie, Frauen und\nGesundheit sowie im Falle der Nummer 1 auch mit dem\nEilfälle\nBundesminister für Umweit, Naturschutz und Reaktor-\n(1) Bei Gefahr im Verzuge kann der Bundesminister        sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nfür Ernährung,. Landwirtschaft und Forsten Rechtsver-        des Bundesrates\nordnungen nach § 3 Abs. 1 und 2 und § 4 ohne Zustim-         1. die Anwendung\nmung des Bundesrates und ohne Einvernehmen mit\nanderen Bundesministern erlassen; sie treten späte-              a) bestimmter Pflanzenschutzmittel oder von Pflan-\nstens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer                  zenschutzmitteln mit bestimmten Stoffen,\nKraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des            b) von Pflanzenschutzmitteln unter Verwendung\nBundesrates verlängert werden.                                      bestimmter Geräte oder Verfahren,\n2. den Anbau bestimmter Pflanzenarten auf Grundstük-\n(2) Die zuständigen Behörden können bei Gefahr im\nken, deren Böden mit bestimmten Pflanzenschutz-\nVerzuge Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 und § 4 anordnen,\nmitteln behandelt worden sind,\nsoweit ein sofortiges Eingreifen erforderlich ist.\n3. das Abgeben von Pflanzenschutzmitteln, die unter\neine Regelung nach Nummer 1 Buchstabe a fallen, an\nden Anwender,\nDritter Abschnitt\n4. die Einfuhr von Saatgut, Pflanzgut oder Kultur-\nAnwendung von Pflanzenschutzmitteln                     substraten, in oder auf denen Pflanzenschutzmittel\nvorhanden sind, die unter eine Regelung nach Num-\n§6                                  mer 1 Buchstabe a fallen,\nAllgemeines                           zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmi-\ngung oder Anzeige abhängig zu machen; dabei kann\n( 1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur nach guter fach-    vorgesehen werden, daß die Genehmigung von der Bio-\nlicher Praxis angewandt werden. Zur guten fachlichen        logischen Bundesanstalt zu erteilen und die Anzeige ihr\nPraxis gehört, daß die Grundsätze des integrierten\ngegenüber zu erstatten ist.\nPflanzenschutzes berücksichtigt werden. Pflanzen-\nschutzmittel dürfen nicht angewandt werden, soweit der         (2) Soweit durch Rechtsverordnung nach Absatz 1\nAnwender damit rechnen muß, daß ihre Anwendung              Nr. 1 die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln\nschädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von              beschränkt wird, können inbesondere Zweck, Art, Zeit,\nMensch oder Tier oder auf Grundwasser oder sonstige         Ort und Verfahren der Anwendung des Pflanzenschutz-\nerhebliche schädliche Auswirkungen, insbesondere auf        mittels vorgeschrieben oder verboten sowie die aufzu-\nden Naturhaushalt, hat. Enthält die Gebrauchsanleitung      wendende Menge und nach der Anwendung einzuhal-\nAnwendungsbestimmungen der Biologischen Bundes-             tende Wartezeiten vorgeschrieben werden.\nanstalt für Land- und Forstwirtschaft (Biologische Bun-\ndesanstalt) nach § 15 Abs. 3 Satz 2, so darf das Pflan-        (3) Das bei der Zulassung eines Pflanzenschutzmit-\nzenschutzmittel nur entsprechend diesen Anwen-              tels vorgesehene Anwendungsgebiet darf durch\ndungsbestimmungen angewandt werden. Die zustän-             Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 1 nicht ausge-\ndige Behörde kann Maßnahmen anordnen, die zur Erfül-        schlossen werden, es sei denn, daß zuvor die Zulassung\nlung der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Anforderungen      unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit zurück-\nerforderlich sind.                                          genommen oder widerrufen worden ist. Wird die Rück-\nnahme oder der Widerruf der Zulassung unanfechtbar\n(2) Pflanzenschutzmittel dürfen auf Freilandflächen     aufgehoben, so ist die Rechtsverordnung insoweit nicht\nnur angewandt werden, soweit diese landwirtschaftlich,      mehr anzuwenden.\nforstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden. Sie       (4) Bei Gefahr im Verzuge kann der Bundesminister\ndürfen jedoch nicht in oder unmittelbar an oberirdischen    für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Rechtsver-\nGewässern und Küstengewässern angewandt werden.             ordnungen nach Absatz 1 ohne Zustimmung des Bun-\ndesrates und ohne Einvernehmen mit anderen Bundes-\n(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von           ministern erlassen; sie treten spätestens sechs Monate\nAbsatz 2 genehmigen, wenn der angestrebte Zweck             nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer\nvordringlich ist und mit zumutbarem Aufwand auf andere      kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert\nWeise nicht erzielt werden kann und überwiegende            werden.\nöffentliche Interessen, insbesondere des Schutzes von\nTier- und Pflanzenarten, nicht entgegenstehen.                 (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nRechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b\nzu erlassen, soweit der Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten von seiner Befugnis keinen\n§7                              Gebrauch macht.\nAnwendungsverbote                                                    §8\n( 1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft                Weitergehende Länderregelungen\nund Forsten wird ermächtigt, soweit es zum Schutz der\nBefugnisse der Länder,\nGesundheit von Mensch oder Tier oder zum Schutz vor\nGefahren, insbesondere für den Naturhaushalt, erfor-        1. Vorschriften zu erlassen, die über§ 6 Abs. 2 hinaus-\nderlich ist, im Einvernehmen mit den Bundesministern            gehen, oder","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1986                            1509\n2. a} die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln unter                            Vierter Abschnitt\nVerwendung bestimmter Geräte oder Verfahren                 Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln\noder\nb} den Anbau bestimmter Pflanzenarten auf Grund-                                  § 11\nstücken, deren Böden mit bestimmten Pflanzen-\nZulassungsbedürftigkeit\nschutzmitteln behandelt worden sind,\nzu verbieten, zu beschränken oder von einer Geneh-       (1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur in den Verkehr\nmigung oder Anzeige abhängig zu machen,               gebracht oder eingeführt werden, wenn sie von der Bio-\nlogischen Bundesanstalt zugelassen sind. Dies gilt\nbleiben unberührt.                                        nicht\n§9                            1. für Pflanzenschutzmittel, die für die Ausfuhr bestimmt\nsind oder sich im Falle der Einfuhr in einem Freihafen\nAnzeige                              oder als Zollgut unter zollamtlicher Überwachung\nWer Pflanzenschutzmittel für andere - außer gele-          befinden,\ngentlicher Nachbarschaftshilfe - anwenden will, hat       2. für Wachstumsregler, die für die Anwendung an\ndies der für den Betriebssitz und der für den Ort der         abgeschnittenen Zierpflanzen außer Anbaumaterial\nTätigkeit zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätig-         bestimmt sind,\nkeit anzuzeigen. Die Landesregierungen werden             3. für Mittel, die zur Bekämpfung pflanzlicher Mikro-\nermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Vor-           organismen\nschriften über die Anzeige und das Anzeigeverfahren zu\nerlassen. Sie können durch Rechtsverordnung diese             a} innerhalb geschlossener Räume oder Rohr-\nBefugnis auf oberste Landesbehörden übertragen.                   systeme in Betrieben und Anlagen, die einer\ngewerbe-, bergbau-, atom- oder gesundheits-\nrechtlichen Aufsicht unterliegen, oder\n§10                                b) in Anlagen des sanitären Bereichs\nPersönliche Anforderungen                      bestimmt sind.\n(1) Wer                                                   (2) Die Biologische Bundesanstalt kann das Inver-\n1. Pflanzenschutzmittel in einem Betrieb der Landwirt-    kehrbringen oder die Einfuhr nicht zugelassener Pflan-\nschaft, des Gartenbaus oder der Forstwirtschaft       zenschutzmittel genehmigen\nanwendet,                                             1. für Forschungs-, Untersuchungs- oder Versuchs-\n2. eine nach§ 9 anzeigepflichtige Tätigkeit ausübt oder       zwecke,\n2. bei Gefahr im Verzuge für die Bekämpfung bestimm-\n3. Personen anleitet oder beaufsichtigt, die eine Tätig-      ter Schadorganismen und\nkeit nach Nummer 1 oder 2 im Rahmen eines Ausbil-\ndungsverhältnisses ausüben,                           3. zur Anwendung an Pflanzen oder Pflanzenerzeugnis-\nsen, die für die Ausfuhr bestimmt sind, außer Lebens- .\nmuß die dafür erforderliche Zuverlässigkeit und die dafür     mitteln und Futtermitteln.\nerforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten        (3) Saatgut und Kultursubstrate, die Pflanzenschutz-\nhaben und dadurch die Gewähr dafür bieten, daß durch      mittel enthalten oder denen Pflanzenschutzmittel anhaf-\ndie Anwendung von Pflanzenschutzmitteln keine ver-        ten, dürfen nur in den Verkehr gebracht oder eingeführt\nmeidbaren schädlichen Auswirkungen auf die Gesund-        werden, wenn die Pflanzenschutzmittel zugelassen sind\nheit von Mensch oder Tier oder keine sonstigen ver-       oder in ihrer Zusammensetzung und Wirkung einem\nmeidbaren schädlichen Auswirkungen, insbesondere          zugelassenen         Pflanzenschutzmittel     entsprechen.\nauf den Naturhaushalt, auftreten.                         Absatz 1 Satz 2 und A~satz 2 gelten entsprechend.\n(2) Die zuständige Behörde kann die in Absatz 1\nbezeichneten Tätigkeiten ganz oder teilweise untersa-                                 §12\ngen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß\nderjenige, der diese Tätigkeiten ausübt, die dort                               Zulassungsantrag\ngenannten Voraussetzungen nicht erfüllt.                     ( 1) Die Zulassung kann beantragen\n(3) Die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fer-  1. der Hersteller,\ntigkeiten sind der zuständigen Behörde auf Verlangen      2. der Vertriebsunternehmer, wenn er das Pflanzen-\nnachzuweisen. Die Bundesregierung wird ermächtigt,            schutzmittel erstmalig in den Verkehr bringen will,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-             oder\nrates nähere Vorschriften über Art und Umfang der\n3. der Einführer.\nerforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten\nsowie über das Verfahren für deren Nachweis zu erlas-        (2) Wer in einem Mitgliedstaat der Europäischen\nsen. Die Landesregierungen werden ermächtigt,             Gemeinschaften weder Wohnsitz noch Niederlassung\nRechtsverordnungen nach Satz 2 zu erlassen, soweit        hat, kann die Zulassung nur beantragen, wenn er einen\ndie Bundesregierung von ihrer Befugnis keinen             Vertreter mit Wohnsitz oder Geschäftsraum im Gel-\nGebrauch macht. Sie können durch Rechtsverordnung         tungsbereich dieses Gesetzes bestellt hat. Dieser ist im\nihre Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen.      Zulassungsverfahren zur Vertretung befugt.","1510                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(3) Der Antrag muß enthalten:.                             Antragsteller für die Beibringung eigener Unterlagen\n1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers,          einen kürzeren Zeitraum benötigen, so ist das Zulas-\nsungsverfahren nur für diesen Zeitraum auszusetzen.\n2. die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels,               Vor Aussetzung des Zulassungsverfahrens sind der\n3. Angaben über die Zusammensetzung nach Art und            Antragsteller und der Vorantragsteller zu hören.\nMenge mit den gebräuchlichen wissenschaftlichen           (3) Wird das Pflanzenschutzmittel im Falle des Absat-\nBezeichnungen,\nzes 2 vor Ablauf von zehn Jahren nach der Zulassung\n4. Angaben über die Anwendungsgebiete,                      des Pflanzenschutzmittels des Vorantragstellers unter\n5. Angaben über die Gefahren, die für die Gesundheit        Verwertung seiner Unterlagen zugelassen, so hat er\nvon Mensch und Tier, und über sonstige Gefahren,        gegen den Antragsteller Anspruch auf eine Vergütung in\ndie insbesondere für den Naturhaushalt auftreten        Höhe von 50 vom Hundert der vom Antragsteller durch\nkönnen,                                                 die Verwertung ersparten Aufwendungen. Der Voran-\ntragsteller kann dem Antragsteller das Inverkehrbringen\n6. Angaben über Verfahren zur sachgerechten Besei-         des Pflanzenschutzmittels untersagen, solange dieser\ntigung oder Neutralisierung,                            nicht die Vergütung gezahlt oder für sie in angemesse-\n7. den Entwurf der Gebrauchsanleitung,                      ner Höhe Sicherheit geleistet hat.\n8. die für die Behältnisse und äußeren Umhüllungen\noder für Packungsbeilagen vorgesehene Kenn-                                       §14\nzeichnung,\nNachforderungen\n9. Angaben über die Art der Verpackung\" und\n10. Angaben über ein geeignetes, mit allgemein                  (1 ) Sollen Unterlagen verwertet werden, die die Bio-\ngebräuchlichen Geräten und vertretbarem Aufwand        logische Bundesanstalt nach § 15 Abs. 5 vom Voran-\ndurchführbares Analyseverfahren, mit dem Rück-         tragsteller nachgefordert hat, so beginnen die Zehnjah-\nstände des Pflanzenschutzmittels einschließlich        resfristen nach § 13 mit dem von der Biologischen Bun-\ngesundheitlich erheblicher Abbau- und Reaktions-       desanstalt für die Vorlage der Unterlagen festgesetzten\nprodukte zuverlässig bestimmt werden können.           Zeitpunkt.\nDem Antrag sind die zum Nachweis der Zulassungsvor-             (2) Müssen zum Nachweis der Zulassungsvorausset-\naussetzungen erforderlichen Unterlagen und Proben            zungen für bereits zugelassene Pflanzenschutzmittel\nbeizufügen.                                                  von mehreren Zulassungsinhabern inhaltlich gleiche\nUnterlagen nach § 15 Abs. 5 nachgefordert werden, so\n§13                              teilt die Biologische Bundesanstalt jedem Zulassungs-\ninhaber mit, welche Unterlagen für die weitere Beurtei-\nVerwendung von Unterlagen                     lung erforderlich sind, sowie Name und Anschrift der\n, eines Vorantragstellers                     übrigen beteiligten Zulassungsinhaber. Die Biologische\n( 1) Unterlagen nach § 1 2 Abs. 3 Satz 2, die Tierver-    Bundesanstalt gibt den beteiligten Zulassungsinhabern\nsuche voraussetzen, sind nicht erforderlich, soweit der      Gelegenheit, sich innerhalb einer von ihr zu bestimmen-\nBiologischen Bundesanstalt ausreichende Erkennt-             den Frist zu einigen, wer die Unterlagen vorlegt. Kommt\nnisse vorliegen. Stammen diese Erkenntnisse aus              eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Biolo-\nUnterlagen eines anderen Antragstellers (Vorantrag-          gische Bundesanstalt und unterrichtet hiervon unver-\nsteller), so teilt die Biologische Bundesanstalt diesem      züglich alle Beteiligten. Diese sind, sofern sie nicht den\nund dem Antragsteller mit, welche Unterlagen eines           Widerruf der Zulassung ihres Pflanzenschutzmittels\nVorantragstellers sie zugunsten des Antragstellers zu        beantragen, verpflichtet, sich jeweils mit einem der Zahl\nverwerten beabsichtigt, sowie jeweils Name und               der beteiligten Zulassungsinhaber entsprechenden\nAnschrift des anderen. Satz 2 gilt nicht, wenn die Zulas-    Bruchteil an den Aufwendungen für die Erstellung der\nsung des Pflanzenschutzmittels des Vorantragstellers         Unterlagen zu beteiligen; sie haften als Gesamtschuld-\nlänger als zehn Jahre zurückliegt. Unterlagen nach § 12      ner. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn inhalt-\nAbs. 3 Satz 2, die keine Tierversuche voraussetzen           lich gleiche Unterlagen von mehreren Antragstellern in\nsind nicht erforderlich, soweit der Biologischen Bundes~     laufenden Zulassungsverfahren gefordert werden.\nanstalt ausreichende Erkenntnisse vorliegen und wenn,\nsofern die Erkenntisse aus Unterlagen eines Vorantrag-\nstellers stammen, dieser der Verwertung schriftlich                                     §15\nzugestimmt hat oder die Zulassung des Pflanzen-                                      Zulassung\nschutzmittels des Vorantragstellers länger als zehn\nJahre zurückliegt.                                              (1) Die Biologische Bundesanstalt erteilt dem Antrag-\nsteller die Zulassung, wenn der Antrag den Anforderun-\n(2) Der Vorantragsteller kann der Verwertung seiner       gen des § 12 entspricht und die Prüfung des Pflanzen-\nUnterlagen im Falle des Absatzes 1 Satz 1 innerhalb          schutzmittels ergibt, daß\neiner Frist von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung\nnach Absatz 1 Satz 2 widersprechen. Im Falle des             1. das Pflanzenschutzmittel nach dem Stande der wis-\nsenschaftlichen Erkenntnisse und der Technik hin-\nWiderspruchs ist das Zulassungsverfahren für einen\nZeitraum von fünf Jahren nach Stellung des Zulas-                reichend wirksam ist,\nsungsantrags, längstens jedoch bis zum Ablauf von            2. die Erfordernisse des Schutzes der Gesundheit von\nzehn Jahren nach der Zulassung des Pflanzenschutz-               Mensch und Tier beim Verkehr mit gefährlichen Stof-\nmittels des Vorantragstellers, auszusetzen. Würde der            fen nicht entgegenstehen und","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1986                         1511\n3. das Pflanzenschutzmittel bei bestimmungsgemäßer        zungen Angaben, Unterlagen und Proben nachfordern,\nund sachgerechter Anwendung oder als Folge einer      soweit neue Erkenntnisse eine Überprüfung der Zulas-\nsolchen Anwendung                                     sung erfordern.\na) keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesund-                                §16\nheit von Mensch und Tier und auf Grundwasser\nhat und                                                               Ende der Zulassung\nb) keine sonstigen Auswirkungen, insbesondere auf        (1) Die Zulassung endet zehn Jahre nach Ablauf des\nden Naturhaushalt, hat, die nach dem Stande der    Jahres, in dem sie erteilt worden ist; sie kann erneut\nwissenschaftlichen Erkenntnisse nicht vertretbar   erteilt werden. Im Einzelfall kann die Biologische Bun-\nsind.                                              desanstalt eine kürzere Zulassungsdauer festsetzen.\n(2) Die Biologische Bundesanstalt entscheidet über        (2) Die Zulassung kann außer in den Fällen des§ 49\ndas Vorliegen der Voraussetzungen                         Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nwiderrufen werden, wenn der Inhaber der Zulassung es\n1. nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 hinsichtlich der Gesund-     beantragt.\nheit im Einvernehmen mit dem Bundesgesundheits-\namt,                                                                             § 17\n2. nach Absatz 1 Nr. 3 hinsichtlich der Vermeidung von                   Einzelheiten des Verfahrens\nSchäden durch Belastung des Wassers und der Luft         (1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nsowie durch Abfälle des Pflanzenschutzmittels im      und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den\nEinvernehmen mit dem Umweltbundesamt.                 Bundesminister'n für Jugend, Familie, Frauen und\n(3) Die Biologische Bundesanstalt hat die Zulassung     Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\nsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\n1. mit den zum Schutz der Gesundheit von Mensch und       des Bundesrates das Verfahren der Zulassung von\nTier und den zum Schutz vor sonstigen schädlichen     Pflanzenschutzmitteln, insbesondere Art und Umfang\nAuswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt,     der Unterlagen und Proben nach § 1 2 Abs. 3 Satz 2, zu\nerforderlichen Auflagen, insbesondere                 regeln.\na) über die Fassung der Gebrauchsanleitung mit\nAngaben über                                          (2) Die Biologische Bundesanstalt macht die Zulas-\nsung von Pflanzenschutzmitteln und das Ende der\naa) die bestimmungsgemäße und sachgerechte         Zulassung im Bundesanzeiger bekannt.\nAnwendung,\nbb) mögliche schädliche Auswirkungen auf die\nGesundheit von Mensch und Tier sowie son-                               §18\nstige schädliche Auswirkungen, insbeson-          Zulassungen außerhalb des Geltungsbereichs\ndere auf den Naturhaushalt,\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\ncc) Vorsichtsmaßnahmen sowie Sofortmaßnah-         und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nmen bei Unfällen,                            mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß\ndd) die sachgerechte Beseitigung oder Neutrali-    außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\nsierung und                                  erteilte Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln der\nZulassung durch die Biologische Bundesanstalt gleich-\nb) bei Packungen, die für den Haus- und Kleingar-     stehen, wenn gewährleistet ist, daß die Pflanzenschutz-\ntenbereich vorgesehen sind, über gebrauchsfer-     mittel den Anforderungen des § 15 Abs. 1 entsprechen;\ntige Mischungen, Konzentrate oder Anwendefor-      er kann hierbei die Verwendung bestimmter Angaben\nmen (Formulierungen) oder über Einrichtungen,      auf den Behältnissen und äußeren Umhüllungen oder\ndie eine genaue Dosierung ermöglichen, sowie       auf Packungsbeilagen vorschreiben.\n2. mit dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme,\nÄnderung oder Ergänzung von Auflagen nach Num-\nmer 1                                                                            §19\nzu verbinden. Dabei kann die Biologische Bundesan-                               Meldepflicht\nstalt, soweit es für die aufgeführten Schutzzwecke\nerforderlich ist, Anwendungsbestimmungen festsetzen,         (1) Jährlich bis zum 30. Juni, erstmals zum 30. Juni\ndie in die Gebrauchsanleitung unter der Überschrift:      1988, haben der Biologischen Bundesanstalt für das\n„Von der Biologischen Bundesanstalt für Land- und         vorangegangene Kalenderjahr zu melden:\nForstwirtschaft festgesetzte Anwendungsbestimmun-         1. der Hersteller von Pflanzenschutzmitteln,\ngen\" deutlich getrennt von den übrigen Angaben und\n2. der Vertriebsunternehmer, wenn er Pflanzenschutz-\nsonstigen Aufschriften aufzunehmen und mit einem Hin-\nmittel erstmals in den Verkehr gebracht hat, oder\nweis auf die Androhung von Geldbuße bei Verstößen zu\nversehen sind.                                            3. bei der Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln derjenige,\nder die Ware in den freien Verkehr überführt oder\n(4) Der Antragsteller hat der Biologischen Bundes-         überführen läßt,\nanstalt Änderungen gegenüber den Angaben und Unter-\nlagen nach § 12 Abs. 3 unverzüglich anzuzeigen.           Art und Menge der Wirkstoffe der von ihm an Empfänger\nmit Wohnsitz oder Sitz im Geltungsbereich dieses\n(5) Die Biologische Bundesanstalt-kann vom Zulas-      Gesetzes abgegebenen und der von ihm ausgeführten\nsungsinhaber zum Nachweis der Zulassungsvorausset-        Pflanzenschutzmittel.\n'","1512                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft            kungen zur Erleichterung der Lesbarkeit zuzulassen,\nund Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den               soweit dadurch die in § 1 genannten Zwecke nicht\nBundesministern für Wirtschaft, für Jugend, Familie,               beeinträchtigt werden,\nFrauen und Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz\nund Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung, die             2. die Kennzeichnung nach Absatz 2 auch für das Inver-\nnicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,                       kehrbringen von Kultursubstraten, die Pflanzen-\nschutzmittel enthalten, vorzuschreiben, soweit es zur\n1 . näheres über Inhalt und Form der Meldungen zu                  Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich\nregeln,                                                        ist.\n2. die Meldepflicht von der Überschreitung einer                                          § 21\nbestimmten Menge abhängig zu machen, soweit\ndadurch die in § 1 genannten Zwecke nicht beein-                               Verbotene Angaben\nträchtigt werden.                                            Beim gewerbsmäßigen Inverkehrbringen von Pflan-\n§ 20                             zenschutzmitteln und in der Werbung für Pflanzen-\nKennzeichnung                           schutzmittel dürfen keine Angaben verwendet werden,\ndie darauf hindeuten, daß diese Mittel auch für andere\n(1) Die Vorschriften der§§ 13 bis 15 des Chemika-          Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, in größerer Menge,\nliengesetzes über die Kennzeichnung sind auf das              in höherer Konzentration, zu anderer Zeit oder unter Ein-\nInverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die keine         haltung kürzerer Wartezeiten angewandt werden kön-\nStoffe oder Zubereitungen im Sinne des § 3 Nr. 1 oder         nen, als sich aus der Gebrauchsanleitung ergibt. Dies\n2 des Chemikaliengesetzes sind, sowie auf das Inver-          gilt nicht für Pflanzenschutzmittel, die für die Ausfuhr\nkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln durch Vertriebs-        bestimmt sind.\nunternehmer entsprechend anzuwenden.                                                      § 22\n(2) Pflanzenschutzmittel dürfen vom Hersteller, Ver-                          Abgabe im Einzelhandel\ntriebsunternehmer oder Einführer gewerbsmäßig oder\nim Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen              (1) Pflanzenschutzmittel dürfen im Einzelhandel nicht\nnur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu       durch Automaten oder durch andere Formen der Selbst-\nder Kennzeichnung nach den §§ 13 und 14 des Chemi-           bedienung in den Verkehr gebracht werden. Dies gilt\nkaliengesetzes auf den Behältnissen und abgabeferti-         nicht für Wachstumsregler, die für die Anwendung an\ngen Packungen in deutscher Sprache und in deutlich           abgeschnittenen Zierpflanzen außer Anbaumaterial\nsichtbarer, leicht lesbarer Schrift unverwischbar ange-      bestimmt sind.\ngeben sind:                                                     (2) Die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im Einzel-\n1 . die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels,               handel ist von der zuständigen Behörde ganz oder teil-\nweise zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme\n2. die Zulassungsnummer,                                     rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende oder derje-\n3. der Name und die Anschrift des in einem Mitglied-         nige, der für ihn Pflanzenschutzmittel abgibt, nicht die für\nstaat der Europäischen Gemeinschaften ansässigen         eine sachgerechte Unterrichtung des Erwerbers über\nHerstellers oder Vertriebsunternehmers und des Ein-      die Anwendung der Pflanzenschutzmittel und die damit\nführers,                                                 verbundenen Gefahren erforderlichen fachlichen Kennt-\nnisse hat.\n4. die Wirkstoffe nach Art und Menge,\n(3) Die erforderlichen fachlichen Kenntnisse sind der\n5. das Verfallsdatum bei Pflanzenschutzmitteln mit           zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.\nbegrenzter Haltbarkeit,                                  § 1O Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.\n6. die Gebrauchsanleitung entsprechend den Auflagen\nnach § 15 Abs. 3,                                                                     § 23\n7. nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erlas-                              Ausfuhr\nsene Verbote oder Beschränkungen.\n( 1) Pflanzenschutzmittel dürfen gewerbsmäßig oder\n§ 15 des Chemikaliengesetzes gilt entsprechend.              im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen\n(3) Absatz 2 gilt nicht für Pflanzenschutzmittel, die für nur ausgeführt werden, wenn .\ndie Ausfuhr bestimmt sind oder sich im Falle der Einfuhr     1. auf den Behältnissen und abgabefertigen Packungen\nin einem Freihafen oder als Zollgut unter zollamtlicher           in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift unver-\nÜberwachung befinden. Absatz 2 Nr. 2 und 6 gilt nicht             wischbar die Angaben nach § 20 Abs. 2 Nr. 1, 4 und\nfür Wachstumsregler nach § 11 Abs. 1 Nr. 2, die ent-              5 gemacht sind und\nsprechend       ihrem    Anwendungszweck         kenntlich\ngemacht sind.                                                2. den Behältnissen und abgabefertigen Packungen\neine Gebrauchsanleitung mit Angaben über\n(4) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den               a) die bestimmungsgemäße          und   sachgerechte\nBundesministern für Jugend, Familie, Frauen und                         Anwendun~,\nGesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-                b) mögliche schädliche Auswirkungen auf die\nsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung                       Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf den\ndes Bundesrates                                                         Naturhaushalt,\n1. Ausnahmen für das Anbringen der Angaben nach                  c) Vorsichtsmaßnahmen sowie Sofortmaßnahmen\nAbsatz 2 Nr. 5 bis 7 auf den Behältnissen oder Pak-                bei Unfällen,","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1986                          1513\nd) die sachgerechte Beseitigung oder Neutralisie-       ren, daß der Gerätetyp den Anforderungen nach § 24\nrung                                                entspricht.\nbeigefügt ist.                                             (2) Die Erklärung muß enthalten:\nIm übrigen sollen bei der Ausfuhr internationale Verein-     1. den Namen und die Anschrift des Herstellers, Ver-\nbarungen, insbesondere der Verhaltenskodex für das              triebsunternehmers oder Einführers,\nInverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzen-\n2. die Bezeichnung des Gerätetyps und den Verwen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln der Ernäh-\ndungsbereich.\nrungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten\nNationen, berücksichtigt werden.                               (3) Der Erklärung müssen beigefügt sein:\n(2) Für die Ausfuhr bestimmte Pflanzenschutzmittel,      1. die Gebrauchsanleitung,\ndie                                                         2. die Beschreibung des Gerätetyps und\n1. nicht zugelassen sind,                                   3. die sonstigen für die Beurteilung erforderlichen\n2. nicht nach § 20 Abs. 2 Nr. 2, 6 und 7 gekennzeichnet         Unterlagen.\nsind oder\n(4) Bei Änderungen des Gerätetyps, die das Ausbrin-\n3. mit Angaben nach§ 21 versehen sind,                      gen der Pflanzenschutzmittel beeinflussen, müssen die\nsind von den für die Anwendung innerhalb des Gel-           Unterlagen nach Absatz 3 neu eingereicht oder ergänzt\ntungsbereichs dieses Gesetzes bestimmten Pflanzen-          werden.\nschutzmitteln getrennt zu halten und entsprechend              (5) Die Biologische Bundesanstalt kann auf die Erklä-\nkenntlich zu machen. Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für     rung verzichten, wenn die Pflanzenschutzgeräte für For-\nKultursubstrate, für die die Kennzeichnung in einer         schungs-, Untersuchungs-, Versuchs- oder Ausstel-\nRechtsverordnung nach § 20 Abs. 4 Nr. 2 vorgeschrie-        lungszwecke bestimmt sind,\nben worden ist.\n(3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft                               § 26\nund Forsten wird ermächtigt, soweit dies zur Abwehr\nerheblicher, auf andere Weise nicht zu behebender                          Pflanzenschutzgeräteliste\nGefahren für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder         (1) Die Biologische Bundesanstalt führt eine Liste der\nsonstiger Gefahren, insbesondere für den Naturhaus-        Gerätetypen, für die eine Erklärung nach § 25 abgege-\nhalt, erforderlich ist, im Einvernehmen mit den Bundes-     ben worden ist (Pflanzenschutzgeräteliste).\nministern für Wirtschaft, für Jugend, Familie, Frauen und\nGesundheit, für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-              (2) Die Biologische Bundesanstalt macht die Eintra-\nsicherheit und für wirtschaftliche Zusammenarbeit          gung in die Pflanzenschutzgeräteliste und die Löschung\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-          der Eintragung im Bundesanzeiger bekannt.\nrates die Ausfuhr bestimmter Pflanzenschutzmittel oder\nvon Pflanzenschutzmitteln mit bestimmten Stoffen in                                   § 27\nStaaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften\nPrüfung\nzu verbieten.\n(1) Die Biologische Bundesanstalt kann Pflanzen-\nschutzgeräte daraufhin prüfen, ob sie den Anforderun-\nFünfter Abschnitt\ngen nach § 24 entsprechen. Sie hat mit Vorrang die\nPflanzenschutzgeräte                      Pflanzenschutzgeräte zu prüfen, für die die Erklärung\noder die ihr beigefügten Unterlagen zu Bedenken Anlaß\n§ 24                           geben, ob die Pflanzenschutzgeräte den Anforderungen\nnach § 24 entsprechen.\nInverkehrbringen\n(2) Die Biologische Bundesanstalt kann im Einzelfall\nPflanzenschutzgeräte dürfen nur in den Verkehr\nanordnen, daß qer Hersteller, Vertriebsunternehmer\ngebracht werden, wenn sie so beschaffen sind, daß ihre\noder Einführer ihr ein Pflanzenschutzgerät zur Prüfung\nbestimmungsgemäße und sachgerechte Verwendung\nübersendet.\nbeim Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln keine\nschädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von                                       § 28\nMensch und Tier und auf Grundwasser sowie keine son-\nstigen schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf                             Ergebnis der Prüfung\nden Naturhaushalt, hat, die nach dem Stande der Tech-         Ergibt die Prüfung, daß ein Pflanzenschutzgerät nicht\nnik vermeidbar sind.                                       den Anforderungen entspricht, so löscht die Biologische\nBundesanstalt die Eintragung in der Pflanzenschutzge-\n§ 25                           räteliste. Bei leichteren Mängeln kann die Biologische\nErklärung                        Bundesanstalt zunächst von der Löschung absehen\nund dem Hersteller, Vertriebsunternehmer oder Einfüh-\n(1) Vor dem erstmaligen Inverkehrbringen von Pflan-     rer eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel\nzenschutzgeräten außer Kleingeräten hat der Herstel-       setzen. Bis zum Ablauf der Frist dürfen Pflanzenschutz-\nler, der Vertriebsunternehmer, wenn er das Pflanzen-       geräte dieses Gerätetyps abweichend von § 24 mit\nschutzgerät erstmalig in den Verkehr bringen will, oder    diesen Mängeln weiterhin in den Verkehr gebracht wer-\nder Einführer der Biologischen Bundesanstalt zu erklä-     den.","1,51:4                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§ 29                             nehmer oder Einführer sie bei der Biologischen Bundes-\nanstalt angemeldet hat. Bei der Anmeldung sind anzu-\nGebrauchsanleitung\ngeben:\n. Die Gebrauchsanleitung ist beim Inverkehrbringen           1 . der Name und die Anschrift des Anmelders,\nemes Pflanzenschutzgerätes mitz.uliefern. Auf ihr sind\nzusätzlich anzugeben:                                           2. die Bezeichnung des Pflanzenstärkungsmittels,\n1. der Name und die Anschrift des Herstellers Ver-              3. Angaben über die Zusammensetzung nach Art und\ntriebsunternehmers oder Einführers,             '             Menge mit den gebräuchlichen wissenschaftlichen\nBezeichnungen,\n2. die Bezeichnung des Gerätetyps und der Verwen-\ndungsbereich.                                             4. die Gebrauchsanleitung und\n5. die für die Behältnisse und äußeren Umhüllungen\n§ 30                                 oder für Packungsbeilagen vorgesehene Kennzeich-\nnung.\nErmächtigungen.\n( 1) Der Bundesminister für Ernähruf)g, Landwirtschaft        (2) Auf Verlangen der Biologischen Bundesanstalt hat\nund Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung             der Anmelder die für eine Prüfung des Pflanzenstär-\nmit Zustimmung des Bundesrates,                                 kungsmittels erforderlichen Unterlagen und Proben ein-\nzureichen.\n1 soweit es zur Erfüllung des in § 1 Nr. 4 genannten\n1\n•\nZwecks erforderlich ist,                                     (3) Für die Abgabe von Pflanzenstärkungsmitteln im\nEinzelhandel gilt § 22 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.\na) die Anforderungen an Pflanzenschutzgeräte nach\n§ 24 näher festzusetz.en,\nb) die Verwendung von Pflanzenschutzgeräten zu\nverbieten, die den in einer Rechtsverordnung nach                       Siebenter Abschnitt\nBuchstabe a festgesetzten Anforderungen nicht                              Entschädigung\nentsprechen,\nc) Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflich-                                  § 32\nten, im Gebrauch befindliche Pflanzenschutz-             ( 1) Soweit auf Grund dieses Gesetzes Pflanzen oder\ngeräte prüfen zu lassen,                              Pflanzenerzeugnisse, die weder befallen noch befalls-\n2. den Begriff der Kleingeräte nach § 25 Abs. 1 abzu-           verdächtig sind, oder sonstige Gegenstände, die weder\ngrenzen,                                                  Träger von Schadorganismen sind noch im Verdacht\nstehen, Träger von Schadorganismen zu sein, vernich-\n3. das Verfahren der Prüfung von Pflanzenschutzgerä-            tet werden, ist eine angemessene Entschädigung in\nten, insbesondere Art und Umfang der Unterlagen           Geld zu leisten. Die Entschädigung ist unter gerechter\nnach § 25 Abs . 3, z.u regeln.                            Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der\nBeteiligten festzusetzen.\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nRechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung des in § 1               (2) Wird durch eine Maßnahme auf Grund dieses\nNr . 4 genannten Zwecks erforderlich ist, Verfügungs-           Gesetzes dem Betroffenen ein Vermögensnachteil\nberechtigte und Besitzer zu verpflichten, im Gebrauch           zugefügt, der nicht nach Absatz 1 abzugelten ist, so ist\nbefindliche Pflanzenschutzgeräte prüfen zu lassen und           eine Entschädigung in Geld zu gewähren, soweit dies\ndas Verfahren hierfür zu regeln, soweit der Bundesmini-         zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten\nster für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten von sei-         geboten erscheint.\nner Befugnis keinen Gebrauch macht. Dabei können sie\nauch bestimmen, daß die Prüfung durch amtlich aner-                 (3) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn der\nvom Eingriff Betroffene oder sein Rechtsvorgänger zu\nkannte Kontrollwerkstätten vorgenommen wird, sowie\nder Maßnahme durch eine Zuwiderhandlung gegen\ndie Anforderung an die Anerkennung, den Verlust der\ndieses Gesetz oder gegen eine nach diesem Gesetz\nAnerkennung und das Verfahren zur Anerkennung\nerlassene Rechtsverordnung oder Anordnung Anlaß\nregeln. Die Landesregierungen können durch Rechts-\nverordnung diese Befugnis auf oberste Landesbehör-               gegeben hat.\nden übertragen und dabei bestimmen, daß diese ihre                  (4) Für Streitigkeiten über die Entschädigungsan-\nBefugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete\nsprüche ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.\noder ihrer Aufsicht unterstehende Behörden weiter\nübertragen können.\nAchter Abschnitt\nSechster Abschnitt                                                Behörden\nPflanzenstärkungsmittel                                                   § 33\n§ 31                                             Biologische Bundesanstalt\n(1) Pflanzenstärkungsmittel dürfen nur in den Verkehr         (1) Die Biologische Bundesanstalt ist eine selbstän-\ngebracht werden, wenn der Hersteller, Vertriebsunter-            dige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1986                          1515\nBundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und            (6) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nForsten.                                                  und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den\nBundesministern für Jugend, Familie, Frauen und\n(2) Die Biologische Bundesanstalt hat, zusätzlich zu   Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\nden Aufgaben, die ihr durch dieses Gesetz, durch          sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nRechtsverordnungen nach den §§ 7, 17, 19 und 30           des Bundesrates die näheren Vorschriften über den\nAbs. 1 oder durch andere Rechtsvorschriften übertra-      Sachverständigenausschuß zu erlassen.\ngen sind oder werden, folgende Aufgaben:\n1. die Unterrichtung und Beratung der Bundesregierung                               § 34\nauf dem Gebiet des Pflanzenschutzes,\nDurchführung in den Ländern\n2. Forschung im Rahmen des Zwecks dieses Gesetzes,\neinschließlich bibliothekarischer und dokumentari-       ( 1) In den Ländern obliegt die Durchführung dieses\nscher Erfassung, Auswertung und Bereitstellung von    Gesetzes einschließlich der Überwachung der Einhal-\nInformationen,                                    ,   tung seiner Vorschriften sowie der nach diesem Gesetz\nerlassenen Rechtsverordnungen und erteilten Auflagen\n3. Mitwirkung bei der Überwachung zugelassener            den nach Landesrecht zuständigen Behörden.\nPflanzenschutzmittel,\n(2) Als Pflanzenschutzdienst haben die zuständigen\n4. Mitwirkung bei der Überwachung der Pflanzen-\nBehörden insbesondere folgende Aufgaben:\nschutzgeräte der in die Pflanzenschutzgeräteliste\neingetragenen Gerätetypen,                            1. die Überwachung der Pflanzenbestände sowie der\nVorräte von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen auf\n5. die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten,                     das Auftreten von Schadorganismen,\n6. die Prüfung und die Entwicklung von Verfahren des      2. die Überwachung des Versandes, der Einfuhr, Durch-\nPflanzenschutzes,                                         fuhr und Ausfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeug-\n7. die Prüfung von Pflanzen auf ihre Widerstandsfähig-        nissen im Rahmen des Pflanzenschutzes sowie die\nkeit gegen Schadorganismen,                               Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen,\n8. die Untersuchung von Bienen auf Schäden durch          3. die Beratung, Aufklärung und Schulung auf dem\nzugelassene Pflanzenschutzmittel,                          Gebiet des Pflanzenschutzes einschließlich der\nDurchführung des Warndienstes,\n9. Mitwirkung bei der Bewertung von Stoffen nach dem\nChemikaliengesetz.                                    4. die Berichterstattung über das Auftreten und die Ver-\nbreitung von Schadorganismen,\n(3) Die Biologische Bundesanstalt kann prüfen:         5. die Prüfung von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzen-\n1. Pflanzenschutzmittel, die nicht der Zulassung bedür-       schutzgeräten und Verfahren des Pflanzenschutzes,\nfen,                                                  6. die Durchführung der für die Aufgaben nach den\n2. Pflanzenstärkungsmittel und andere Stoffe, die zur         Nummern 1 bis 5 erforderlichen Untersuchungen und\nAnwendung im Pflanzenbau bestimmt, aber keine             Versuche.\nPflanzenschutzmittel sind,                                                      § 35\n3. Geräte und Einrichtungen, die im Pflanzenschutz                        Mitwirkung von Zollstellen\nbenutzt werden, aber keine Pflanzenschutzgeräte\nsind.                                                    (1) Der Bundesminister der Finanzen und die von ihm\nbestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der\n(4) Die Biologische Bundesanstalt veröffentlicht eine  Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Schadorganismen\nbeschreibende Liste der zugelassenen Pflanzenschutz-      und Befallsgegenständen sowie der Einfuhr von Pflan-\nmittel und der in die Pflanzenschutzgeräteliste eingetra- zenschutzmitteln mit. Für das Gebiet des Freihafens\ngenen Pflanzenschutzgeräte (Beschreibende Pflanzen-       Hamburg kann der Bundesminister der Finanzen diese\nschutzliste) mit Angaben über die für die Anwendung       Aufgaben durch Vereinbarung mit dem Senat der Freien\nder Pflanzenschutzmittel und die Verwendung der           und Hansestadt Hamburg dem Freihafenamt übertra-\nPflanzenschutzgeräte wichtigen Merkmale und Eigen-        gen. § 14 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes gilt\nschaften sowie über die Eignung der Pflanzenschutz-       entsprechend. Die genannten Behörden können Sen-\nmittel für bestimmte Anwendungsgebiete, Boden- und        dungen von Schadorganismen und Befallsgegenstän-\nKlimaverhältnisse und der Pflanzenschutzgeräte für        den sowie mitgeführte Gegenstände dieser Art ein-\nbestimmte Verwendungsbereiche. In der Beschreiben-        schließlich deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade-\nden Pflanzenschutzliste können Prüfungsergebnisse         und Verpackungsmittel bei der Einfuhr, Durchfuhr und\naus der Praxis des Pflanzenschutzes verwertet werden.     Ausfuhr zur Überwachung anhalten und im Falle von\nAuflagen zur Begasung von Befallsgegenständen diese\n(5) Bei der Biologischen Bundesanstalt wird ein        unter zollamtlicher Überwachung an die nächste Bega-\nSachverständigenausschuß gebildet, dessen Mitglieder      sungsstelle weiterleiten.\nvom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten berufen werden. Der Sachverständigenaus-             (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nschuß ist zu hören                                        im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernäh-\nrung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverord-\n1. vor der Entscheidung über die Zulassung von Pflan-     nung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelhei-\nzenschutzmitteln nach § 15,                           ten des Verfahrens der Überwachung zu regeln. Er kann\n2. vor der Rücknahme oder dem Widerruf einer Zulas-       dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldun-\nsung außer bei Gefahr im Verzuge.                     gen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten","1516                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nsowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspa-       Geschäftsräume, Betriebsräume und Transportmittel\npiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von          auch betreten werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken\nBesichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher          des Auskunftspflichtigen dienen. Der Auskunftspflich-\nMuster und Proben vorsehen.                               tige hat die Maßnahmen zu dulden, die mit der Überwa-\nchung beauftragten Personen zu unterstützen und die\ngeschäftlichen Unterlagen vorzulegen.\n§ 36\n(3) Die von der zuständigen Behörde mit der Durch-\nEinlaßstellen\nführung von Überwachungs- und Bekämpfungsmaß-\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft        nahmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 beauftragten Personen\nund Forsten gibt im Einvernehmen mit dem Bundesmini-       dürfen im Rahmen ihres Auftrages tagsüber an Werkta-\nster der Finanzen im Bundesanzeiger die Zollstellen        gen Grundstücke betreten und dort Überwachungs- und\nbekannt, bei denen Sendungen von Schadorganismen           Bekämpfungsmaßnahmen durchführen. Der Verfü-\nsowie Befallsgegenstände zur Einfuhr, Durchfuhr oder       gungsberechtigte oder Besitzer hat diese Maßnahmen\nAusfuhr abgefertigt werden, wenn die Einfuhr, Durchfuhr    zu dulden.\noder Ausfuhr durch Rechtsverordnung nach § 4 geregelt\nist.                                                          (4) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Woh-\nnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird im Rahmen\n§ 37                            der Absätze 2 und 3 eingeschränkt.\nKosten                              (5) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf sol-\nche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst\n(1) Die Biologische Bundesanstalt erhebt für ihre\noder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-\nAmtshandlungen nach diesem Gesetz Kosten (Gebüh-\nordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge-\nren und Auslagen).\nrichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem\n(2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft    Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\nund Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den\nBundesministern der Finanzen und für Wirtschaft durch\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-                                    § 39\ndesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände\nStrafvorschriften\nzu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze\nvorzusehen. Der Nutzen der Pflanzenschutzmittel,              ( 1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\nPflanzenschutzgeräte und Verfahren des Pflanzen-           Geldstrafe wird bestraft, wer Schadorganismen verbrei-\nschutzes für die Allgemeinheit ist angemessen zu           tet und dadurch\nberücksichtigen. Die zu erstattenden Auslagen können\n1. Bestände besonders geschützter Pflanzen im Sinne\nabweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt\ndes § 22 des Bundesnatürschutzgesetzes,\nwerden.\n2. absichtlich fremde Pflanzenbestände von bedeuten-\nNeunter Abschnitt                          dem Wert oder\n3. absichtlich Pflanzenbestände von bedeutendem\nAuskunftspflicht;\nWert für Naturhaushalt oder Landschaftsbild\nStraf- und Bußgeldvorschriften\ngefährdet.\n§ 38                               (2) Der Versuch ist strafbar.\nAuskunftspflicht\n(1) Natürliche und juristische Personen und nicht-                                  § 40\nrechtsfähige Personenvereinigungen haben der zustän-\ndigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen,                         Bußgeldvorschriften\ndie zur Durchführung der der Behörde durch dieses             (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nGesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen         fahrlässig\nAufgaben erforderlich sind.\n1. einer Rechtsverordnung\n(2) Personen, die von der zuständigen Behörde\nbeauftragt sind, dürfen im Rahmen des Absatzes 1                 a) nach den §§ 3, 4, 5 Abs. 1, § 9 Satz 2, den §§ 18,\nGrundstücke, .Geschäftsräume, Betriebsräume und                     20 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 des Che-\nTransportmittel des Auskunftspflichtigen während der                mikaliengesetzes, § 20 Abs. 4 Nr. 2, § 23 Abs. 3\nGeschäfts- und Betriebszeit betreten und dort                       oder § 30 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder\n1. Besichtigungen sowie Untersuchungen auf Schad-               b) nach§ 7\norganismen vornehmen und Pflanzenschutzgeräte               zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten\nprüfen,                                                     Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\n2. Proben ohne Entgelt gegen Empfangsbescheinigung           2. einer vollziehbaren Anordnung\nentnehmen und                                               a) nach § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 5, § 10 Abs. 2\n3. geschäftliche Unterlagen einsehen.                               oder § 22 Abs. 2 oder\nZur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche            b) auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3\nSicherheit und Ordnung dürfen die Grundstücke,                      Abs. 1 oder 3, nach§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1986                                 1517\n§ 3 Abs. 1 oder nach § 7 Abs. 1 oder 4 in Verbin-      (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\ndung mit Abs. 1 , soweit die Rechtsverordnung für  Absatzes 1 Nr. 1 bis 4, 6, 7, 9, 10 und 13 mit einer Geld-\neinen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-         buße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, in den Fällen\ngeldvorschrift verweist,                           des Absatzes 1 Nr. 5, 8, 11, 12, 14 bis 17 mit einer Geld-\nzuwiderhandelt,                                        buße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet\nwerden.\n3. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 4 ein Pflanzenschutzmittel\nunter Verstoß gegen die festgesetzten Anwen-               (3) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Kultursubstrate,\ndungsbestimmungen anwendet,                            Pflanzenschutzmittel und Pflanzenschutzgeräte, auf die\nsich eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 6,\n4. entgegen § 6 Abs. 2 ein Pflanzenschutzmittel\n7, 9 oder 13 bezieht, können eingezogen werden.\nanwendet,\n5. entgegen § 9 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht\nrechtzeitig erstattet,                                                       Zehnter Abschnitt\n6. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 ein nicht zugelassenes\nSchlußbestimmungen\nPflanzenschutzmittel oder entgegen § 11 Abs. 3\nSatz 1 Saatgut oder ein Kultursubstrat in den Ver-\nkehr bringt oder einführt,                                                          § 41\n7. einer mit einer Genehmigung nach § 11 Abs. 2 ver-                           Unberührtheitsklausel\nbundenen vollziehbaren Auflage oder einer vollzieh-       Unberührt bleiben\nbaren Auflage nach § 15 Abs. 3 zuwiderhandelt,\n1 . das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz,\n8. entgegen § 15 Abs. 4 eine Anzeige oder entgegen\n§ 19 Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht   2. das Bundes-Immissionsschutzgesetz,\nvollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,          3. das Chemikaliengesetz und\n9. entgegen § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1     4. das Gerätesicherheitsgesetz\noder 2, § 14 Abs. 1 Satz 2 oder § 1 5 des Chemika-\nsowie die auf diese Gesetze gestützten Rechtsverord-\nliengesetzes, entgegen § 20 Abs. 2 Satz 1 oder ent-\nnungen.\ngegen § 20 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit§ 15 des\n§ 42\nChemikaliengesetzes ein Pflanzenschutzmittel\nohne die vorgeschriebene Kennzeichnung in den                              Besondere Vorschriften\nVerkehr bringt,                                                         zur Bekämpfung der Reblaus\n10. der Vorschrift des § 21 Satz 1 über verbotene An-          Durch Rechtsverordnung des Bundesministers für\ngaben zuwiderhandelt,                                  Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung\n11. entgegen§ 22 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit     des Bundesrates nach § 3 Abs. 1 wird die Bekämpfung\n§ 31 Abs. 3, ein Pflanzenschutzmittel oder ein Pflan-  der Reblaus (Daktulosphaira vitifoliae Fitch) geregelt.\nzenstärkungsmittel durch einen Automaten oder          Darüber hinaus können die Länder\neine andere Form der Selbstbedienung in den Ver-       1. über Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 hinaus\nkehr bringt,                                                weitergehende Regelungen zur Bekämpfung der\n12. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 ein Pflanzenschutzmit-          Reblaus treffen,\ntel ausführt oder entgegen § 23 Abs. 2 ein für die     2. die Entschädigung für Maßnahmen zur Bekämpfung\nAusfuhr bestimmtes Pflanzenschutzmittel oder Kul-           der Reblaus abweichend von § 32 Abs. 1 bis 3 regeln,\ntursubstrat nicht getrennt hält oder nicht entspre-\n3. abweichend von § 34 Abs. 2 einen besonderen Reb-\nchend kenntlich macht,\nschutzdienst einrichten und ihm Aufgaben übertra-\n13. entgegen § 24 ein Pflanzenschutzgerät in den Ver-            gen, soweit sie den Schutz der Reben betreffen.\nkehr bringt, das einer Rechtsverordnung nach§ 30\nAbs. 1 Nr. 1 Buchstabe a nicht entspricht,\n14. entgegen § 25 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit einer                                   § 43\nRechtsverordnung nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 oder 3\neine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nÄnderung von Rechtsvorschriften\noder nicht rechtzeitig abgibt oder entgegen § 25            (1) Das Chemikaliengesetz vom 16. September 1980\nAbs. 4 Unterlagen nicht einreicht oder nicht ergänzt,  (BGBI. 1 S. 1718) wird wie folgt geändert:\n15. entgegen § 29 Satz 1 die Gebrauchsanleitung nicht\nmitliefert,                                            1 . § 2 Abs. 4 bis 6 wird wie folgt gefaßt:\n16. entgegen§ 31 Abs. 1 Satz 1 ein nicht angemeldetes              ,,(4) Die §§ 4 bis 12, 16 und 23 gelten nicht für\nPflanzenstärkungsmittel in den Verkehr bringt oder          Stoffe und Zubereitungen, die einem Zulassungs-\n17. entgegen § 38 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht              verfahren nach dem Pflanzenschutzgesetz vom\nrichtig oder nicht vollständig erteilt, entgegen § 38       15. September 1986 (BGBI. 1 S. 1505) unterliegen.\nAbs. 2 Satz 3 eine Maßnahme nicht duldet, eine mit             (5) § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gilt für Stoffe und Zube-\nder Überwachung beauftragte Person nicht unter-             reitungen nach Absatz 4 sowie Erzeugnisse, die\nstützt oder geschäftliche Unterlagen nicht vorlegt          diese Stoffe oder Zubereitungen enthalten, lediglich\noder entgegen § 38 Abs. 3 Satz 2 eine Maßnahme              insoweit, als Regelungen bei der Herstellung getrof-\nnicht duldet.                                              fen werden.","1518                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(6) § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt für Verfahren, bei  2. die Verordnung zur Ausführung des Reblausgeset-\ndenen Stoffe oder Zubereitungen nach Absatz 4 oder          zes im Weinbaugebiet in der im. Bundesgesetzblatt\nErzeugnisse, die diese Stoffe oder Zubereitungen            Teil III, Gliederungsnummer 7823-2-1, veröffentlich-\nenthalten, verwendet werden, lediglich insoweit, als        ten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 287\nVerbote bei der Herstellung getroffen werden.\"               Nr. 59 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1\ns. 469),\n2. § 5 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:                    3. die Verordnung zur Ausführung des Reblausgeset-\n„3. in Mengen von weniger als einer Tonne jährlich je        zes außerhalb des Weinbaugebiets in der im Bundes-\nHersteller in den Verkehr gebracht wird.\"               gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7823-2-2,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch\n3. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                           Artikel 287 Nr. 60 des Gesetzes vom 2. März 1974\n(BGBI. 1 S. 469),\na) In Nummer 4 wird das Wort „und\" durch ein\nKomma ersetzt;                                       4. die Verordnung über die Bildung von Weinbaubezir-\nken in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-\nb) in Nummer 5 wird das Wort „und\" angefügt;                 nummer 7823-2-3, veröffentlichten bereinigten Fas-\nc) nach Nummer 5 wird folgende Nummer angefügt:              sung,\n„6. die vom Anmeldepflichtigen selbst veranlaßte     5. die Verordnung zur Bekanntgabe der reblausver-\nVeröffentlichung von Angaben, die nach § 12          seuchten, seuchenverdächtigen und seuchenge-\nAbs. 3 als vertraulich zu kennzeichnen               fährdeten Gemeinden in der im Bundesgesetzblatt\nwaren,''.                                            Teil III, Gliederungsnummer 7823-2-4, veröffentlich-\nten bereinigten Fassung, geändert durch Verordnung\n4. § 16 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                       vom 2. Mai 1966 (BGBI. 1 S. 323).\n„Wer als Hersteller oder Einführer einen Stoff, der          (3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nnach § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 von der Anmeldung aus-       und Forsten wird ermächtigt,\ngenommen ist, in den Verkehr bringt, hat der Anmel-\ndestelle zuvor die Identitätsmerkmale, die von ihm        1. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\nvorgesehene Kennzeichnung, die Menge des Stof-                Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit durch\nfes, die er jährlich in den Verkehr bringen will, sowie       Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ndie Menge des Stoffes desselben Herstellers, die              die Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit\ninsgesamt in den Mitgliedstaaten der Europäischen             hochgiftigen Stoffen in der im Bundesgesetzblatt Teil\nGemeinschaften in den Verkehr gebracht wird,                  111, Gliederungsnummer 2121-7, veröffentlichten\nschriftlich mitzuteilen.\"                                     bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel\n49 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1S. 469),\nsowie auf Grund dieser Verordnung erlassene\n5. In § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Pflanzen-\nRechtsverordnungen aufzuheben,            ·\nbehandlungsmittel\" durch das Wort „Pflanzen-\nschutzmittel\" ersetzt.                                    2. die Verordnung zur Bekämpfung der Bisamratte in\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\n(2) In § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Be-              mer 7823-1-5, veröffentlichten bereinigten Fassung,\ndarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974                       geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom\n(BGBI. 1S. 1945, 1946), das zuletzt durch Artikel 6 des            18. April 1975 (BGBI. 1 S. 967), aufzuheben.\nGesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2445) geän-               (4) Soweit die Ermächtigungen des§ 3 nicht ausrei-\ndert worden ist, wird das Wort „Pflanzenbehandlungs-          chen, werden die Landesregierungen ermächtigt, auf\nmittel\" durch das Wort „Pflanzenschutzmittel\" ersetzt.        Grund des Gesetzes zum Schutze der Kulturpflanzen\n(Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7823-1)\n§ 44                            erlassene Rechtsverordnungen aufzuheben. Sie kön-\nAufhebung von Vorschriften                    nen ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf andere\nBehörden übertragen.\n(1) Es treten außer Kraft:\n§ 45\n1. das Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 2. Oktober 1975 (BGBI. 1                                       Berlin-Klausel\nS. 2591; 19761 S. 1059; 19791 S. 652), zuletzt geän-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\ndert durch Artikel 26 Abs. 1 des Gesetzes vom\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 265),\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\n2. § 1 Abs. 3 des DDT-Gesetzes vom 7. August 1972             erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\n(BGBI. 1S. 1385), das durch Artikel 50 des Gesetzes       Dritten Überleitungsgesetzes.\nvom 2. März 1974 (BGBI. 1S. 469) geändert worden\nist.\n§ 46\n(2) Mit Ablauf des 30. Juni 1987 treten außer Kraft:\nInkrafttreten\n1. das Reblausgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil\nIII, Gliederungsnummer 7823-2, veröffentlichten              (1) Vorschriften dieses Gesetzes, die zum Erlaß von\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel       Rechtsverordnungen ermächtigen, treten am Tage nach\n205 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1S. 469),        der Verkündung in Kraft. § 10 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1,","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1986                           1519\n§ 22 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 und die§§ 24 bis 29, 31 und       (2) Pflanzenschutzmittel, die nach den bisherigen\n40 Abs. 1 Nr. 11 und 13 bis 16 treten am 1. Juli 1988 in    Vorschriften gekennzeichnet oder verpackt sind, dürfen\nKraft. Die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes treten      noch bis zum 1. Juni 1990 in den Verkehr gebracht wer-\nam 1. Januar 1987 in Kraft.                                 den.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn,. den 15. September 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft. undl Forsten\n1. Kiechle\nDer Bundesminister der Finanz.en\nStoltenberg\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nRita Süssmuth\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nWallmann\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nJürgen Warnke"]}