{"id":"bgbl1-1986-48-6","kind":"bgbl1","year":1986,"number":48,"date":"1986-09-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/48#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-48-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_48.pdf#page=5","order":6,"title":"Neufassung der Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung","law_date":"1986-09-11T00:00:00Z","page":1497,"pdf_page":5,"num_pages":5,"content":["Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1986                               1497\nArtikel 3                                                     Artikel 4\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-         Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur        Nr. 1 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1\nDurchführung der gemeinsamen Marktorganisationen             Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1986 in Kraft.\nauch im Land Berlin.\nBonn, den 11. September 1986\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle\nBekanntmachung\nder Neufassung der Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung\nVom 11. September 1986\nAuf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Getreide-\nMitverantwortungsabgabeverordnung vom 11 . September 1986 (BGBI. 1S. 1496)\nwird nachstehend der Wortlaut der Getreide-Mitverantwortungsabgabeverord-\nnung in der ab 17. September 1986 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die\nNeufassung berücksichtigt:\n1. die am 12. Juli 1986 in Kraft getretene Verordnung vom 3. Juli 1986 (BGBI. 1\ns. 995),\n2. den nach ihrem Artikel 4 im wesentlichen am 5. September 1986 in Kraft\ngetretenen Artikel 1 der Verordnung vom 28. August 1986 (BGBI. 1 S. 1462),\n3. den nach ihrem Artikel 4 im wesentlichen am 17. September 1986 in Kraft\ntretenden Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung.\nDie Rechtsverordnungen werden erlassen auf Grund\nzu 1.            des § 7 Abs. 3, des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und des § 9 des Gesetzes zur\nDurchführung der gemeinsamen Marktorganisationen vom\n31. August 1972 (BGBI. I.S. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1 des\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert worden\nsind, sowie auf Grund des § 1O Abs. 1 und des § 12 des\nGesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisa-\ntionen,\nzu 2. und 3.     des § 12 Abs. 2 Satz 1, des§ 15 Satz 1 und des § 16 des\nGesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisatio-\nnen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986\n(BGBI. 1 S. 1397).\nBonn, den 11. September 1986\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nDr. Specks","1498                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nVerordnung\nüber die Erhebung einer Mitverantwortungsabgabe\nIm Sektor Getreide\n(Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung - GetrMVAV)\n§ 1                             resanlieferungsgewicht anzumelden; die Berechnung ist\nder Anmeldung beizufügen. Der auf die Gewichtsdifferenz\nAnwendungsbereich\nentfallende Abgabebetrag ist in der Abgabeanmeldung in\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-  Ansatz zu bringen.\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission\nder Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der                  (3) Auf Antrag ist zuzulassen, daß in der Abgabeanmel-\ngemeinsamen Marktorganisation für Getreide hinsichtlich     dung anstelle des Gewichts der verarbeiteten Mengen das\nder Erhebung der Mitverantwortungsabgabe (Abgabe).          Gewicht ausgewiesen wird, das die in dem Anmeldezeit-\nraum nach Absatz 1 verarbeiteten Mengen bei Anlieferung\nin den Betrieb nach der in den in § 1 genannten Rechtsak-\n§2\nten vorgeschriebenen Berechnung gehabt haben (Monats-\nZuständigkeit                        anlieferungsgewicht). Der Antrag ist schriftlich bis zum\nEnde eines Wirtschaftsjahres für das jeweils folgende Wirt-\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung und\nschaftsjahr bei dem Hauptzollamt zu stellen; er kann nur\nder Rechtsakte nach § 1 ist die Bundesfinanzverwaltung,\nbis zu dem Tag zurückgenommen werden, an dem der\nsoweit in § 5 Abs. 1 nicht etwas anderes bestimmt ist.\nVerarbeiter die erste Abgabeanmeldung des neuen Wirt-\nschaftsjahres abzugeben hat. Für das Wirtschaftsjahr\n§2a                             1986/87 kann der Antrag bis zum 15. Oktober 1986 ge-\nlandwirtschaftlicher Betrieb                  stellt werden; er kann nicht zurückgenommen werden.\n(1) landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne der in § 1         (4) Die Abgabe ist bis zum Ende des Monats, in dem die\ngenannten Rechtsakte ist ein Betrieb, dessen Inhaber         Abgabeanmeldung abzugeben ist, an die Bundeskasse\nTiere oder Süßwasserfische hält oder erzeugt, die in den     Bremen abzuführen.\nKapiteln 1 und 3 des Gemeinsamen Zolltarifs aufgeführt\nsind.                                                                                    §3a\n(2) Auf Verlangen ist dem Hauptzollamt, in dessen                Erhebung der Abgabe bei ~er Intervention\nBezirk der landwirtschaftliche Betrieb liegt, glaubhaft zu\n(1) Bei der Intervention hat die Bundesanstalt für land-\nmachen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 gege-\nwirtschaftliche Marktordnung (Bundesanstalt) dem Haupt-\nben sind.\nzollamt die Abgabeanmeldung über die Getreidemengen,\n§3                              die in einem Monat im Rahmen der Intervention übernom-\nErhebung der Abgabe                       men worden sind, (übernommene Mengen) bis zum Ende\nbei Verarbeitung und Intervention                des folgenden Monats abzugeben. § 3 Abs. 1 Satz 3 gilt\nentsprechend.\n(1) Bei Verarbeitung hat der Verarbeiter dem Hauptzoll-\n(2) Die Abgabe ist in dem Monat, in dem der Kaufpreis\namt die Abgabeanmeldung (§ 168 der Abgabenordnung)\nüber die Getreidemengen, die in einem Monat einer ersten     für die jeweils übernommene Menge gezahlt wird, an die\nVerarbeitung im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte        Bundeskasse Bremen abzuführen.\nzugeführt worden sind, bis zum 15. Tag des folgenden\nMonats abzugeben. In der Abgabeanmeldung ist die Höhe\ndes Abgabebetrages und vorbehaltlich des Absatzes 3 die                                   §4\nder Anmeldung zugrundegelegte, verarbeitete Getreide-\nErhebung der Abgabe\nmenge auszuweisen. Die für den Nachweis einer geltend\nbei der Ausfuhr nach Drittländern und Portugal\ngemachten Abgabebefreiung erforderlichen Bescheinigun-\ngen sind beizufügen; auf Verlangen sind die in§ 7 genann-       (1) Für Getreide, das\nten Belege vorzulegen.\n1. unmittelbar,\n(2) Der Verarbeiter hat in der Abgabeanmeldung für den    2. nach Erstattungs-Lagerung oder\nletzten Monat eines jeden Wirtschaftsjahres zusätzlich zu\nder in dem Anmeldezeitraum nach Absatz 1 verarbeiteten       3. nach Erstattungs-Veredelung in Form von Verede-\nGetreidemenge das Gewicht anzugeben, das die in dem              lungserzeugnissen\nWirtschaftsjahr insgesamt verarbeiteten Getreidemengen       nach einem Drittland ausgeführt oder nach Portugal ver-\nbei Anlieferung in den Betrieb nach der in den in § 1        bracht werden soll, ist im Falle der Nummer 1 der Versand-\ngenannten Rechtsakten vorgeschriebenen Berechnung            zollstelle und in den Fällen der Nummern 2 und 3 der\ngehabt haben (Jahresanlieferungsgewicht). Ferner ist die     überwachenden Zollstelle die Abgabeanmeldung zusam-\nDifferenz zwischen dem Gewicht, das sich nach den            men mit der Zollanmeldung vorzulegen. § 3 Abs. 1 Satz 2\nmonatlichen Aboabeanmeldunqen ergibt, und dem Jah-           und 3 gilt entsprechend.","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1986                              1499\n(2) Die Abgabe ist bis zum Ende des Monats, der auf          ren Mitgliedstaat ausgenommen Portugal verbracht, so ist\nden Monat folgt, in dem die Abgabeanmeldung abzugeben           der zuständigen Ausgangszollstelle nach § 10 Abs. 3 der\nist, an die Bundeskasse Bremen abzuführen.                      Außenwirtschaftsverordnung oder der Zollstelle, die das\nVersandpapier T 2 L nach der Verordnung (EWG) Nr. 223/\n§5                              77 ausstellt, die Bescheinigung zum Einzug vorzulegen.\nDie Zollstelle versieht das vorgelegte Versandpapier mit\nAbgabebefreiung                          einem in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschrie-\n(1) Für Getreide, das aus Interventionsbeständen ver-        benen Vermerk sowie einer amtlichen Bestätigung.\nkauft wird, stellt die Bundesanstalt eine Bescheinigung            (2) Werden bei dem Verbringen von Getreide aus einem\nüber den Anspruch auf Befreiung von der Abgabe aus.             anderen Mitgliedstaat ausgenommen Portugal Versand-\n(2) Für Getreide, das außerhalb der Gemeinschaft oder        papiere vorgelegt, die einen in den in § 1 genannten\nin Portugal geerntet worden ist und nach dem 30. Juni           Rechtsakten vorgeschriebenen, bestätigten Vermerk ent-\n1986 unmittelbar eingeführt, verbracht oder bezogen wor-        halten, daß es sich um von der Abgabe befreites Getreide\nden ist, wird auf Antrag eine Bescheinigung über den            handelt, so stellt die Zollstelle, die die Waren zum freien\nAnspruch auf Befreiung von der Abgabe ausgestellt.              Verkehr abfertigt, eine Bescheinigung über den Anspruch\nZuständig ist                                                   auf Befreiung von der Abgabe aus. Auf die Bescheinigung\nist § 5 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.\n1. bei unmittelbarer Einfuhr oder bei unmittelbarem Ver-\nbringen aus Portugal die Zollstelle, die die Waren zum\n§6a\nfreien \\(erkehr abfertigt,\nLieferungen im innerdeutschen Wirtschaftsverkehr\n2. bei Bezug aus der Deutschen Demokratischen Repu-\nblik oder Berlin (Ost) die Zollstelle, die die Abfertigung    Bei Lieferung von Getreide, für das eine Bescheinigung\nim innerdeutschen Wirtschaftsverkehr vornimmt, die         nach § 5 oder § 6 Abs. 2 ausgestellt worden ist, nach der\nder Abfertigung zum freien Verkehr entspricht,             Deutschen Demokratischen Republik oder Berlin (Ost) im\n3. bei Entnahme aus einem Offenen Zollager oder bei             Rahmen des innerdeutschen Wirtschaftverkehrs ist die\nnicht fristgerechter Gestellung der veredelten Waren im    Bescheinigung der abfertigenden Zollstelle zum Einzug\nRahmen der aktiven Veredelung die überwachende             vorzulegen.\nZollstelle.                                                                             §7\n(3) Für am 30. Juni 1986 vorhandene Bestände an\nVerwendung von Befreiungsbescheinigungen\nGetreide, die außerhalb der Gemeinschaft oder in Portugal\ngeerntet worden sind und sich im zollrechtlich freien Ver-         Eine Bescheinigung über den Anspruch auf Befreiung\nkehr der Gemeinschaft ausgenommen Portugal oder im              von der Mitverantwortungsabgabe darf ein anderer als der\nentsprechenden Status des innerdeutschen Wirtschafts-           Erstempfänger der Bescheinigung nur verwenden, wenn\nverkehrs befinden, wird auf Antrag eine Bescheinigung           er durch Belege nachweisen kann, daß er zusammen mit\nüber den Anspruch auf Befreiung von der Abgabe ausge- .         der Bescheinigung die entsprechende Menge Getreide\nstellt. In dem Antrag ist die Bezeichnung, die Menge und        erworben hat, die zum Zeitpunkt der Ausstellung der\nder Lagerort des Getreides anzugeben, sowie zu erklären,        Bescheinigung deren Erstempfänger gehörte.\ndaß das Getreide außerhalb der Gemeinschaft oder in\nPortugal geerntet worden ist (Herkunft des Getreides). Der                                   §8\nAntrag ist bis zum 30. September 1986 bei dem für den\nLagerort des Getreides zuständigen Hauptzollamt einzu-\nAufzeichnungspflichten und Aufbewahrungsfristen\nreichen. Als Antrag gilt die Anzeige der Getreidebestände          (1) Der Abgabepflichtige ist verpflichtet,\nnach der Bekanntmachung vom 26. Juni 1986 über die\n1. ordnungsgemäße Bücher zu führen,\nErfassung der Lagerbestände an Getreide, das in Portugal\noder außerhalb der Gemeinschaft geerntet worden ist, am         2. in übersichtlicher Form Aufzeichnungen über die Ein-\nEnde des Wirtschaftsjahres 1985/86 (BAnz. S. 8199). Die              zelheiten des Erwerbs einschließlich der Herkunft, der\n§§ 4 und 5 bis 7 der Verordnung zur Erfassung der von der            Lagerung einschließlich einer etwaigen Behandlung,\nMitverantwortungsabgabe          befreiten Getreidelagerbe-          der Be- und Verarbeitung sowie des Verbleibs des\nstände am Ende des Getreidewirtschaftsjahres 1985/86                 Getreides zu machen.\nvom 20. Juni 1986 (BAnz. S. 7798) sind entsprechend                 (2) Der Abgabepflichtige hat die in Absatz 1 genannten\nanzuwenden.                                                     Bücher und Aufzeichnungen sowie die sich darauf bezie-\n(4) Auf Antrag können Bescheinigungen nach den               henden Belege sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit\nAbsätzen 1 bis 3 für Teil mengen einer Getreidepartie           nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vor-\nausgestellt werden. Die nachträgliche Aufteilung einer          schriften bestehen.\nBescheinigung ist nur gegen Rückgabe der ursprünglichen\n§9\nBescheinigung zulässig.\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten\n(5) Die §§ 172 und 179 der Abgabenordnung sind ent-\nsprechend anzuwenden.                                              Zum Zwecke· der Überwachung hat der Abgabepflichtige\nden zuständigen Stellen der Bundesfinanzverwaltung das\n§6                               Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume wäh-\nrend der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestat-\nWarenverkehr Innerhalb der Gemeinschaft\nten. Er hat auf Verlangen die in Betracht kommenden\n(1) Wird Getreide, für das eine Bescheinigung nach § 5       Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schrift-\noder nach Absatz 2 ausgestellt worden ist, in einen ande-       stücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und","1500                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\ndie erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automa-    Zollstellen bereithalten. Soweit Muster bekanntgegeben\ntischer Buchführung ist der Abgabepflichtige verpflichtet,  oder Vordrucke bereitgehalten werden, sind diese zu ver-\nauf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben      wenden.\nauszudrucken, soweit die zuständigen Stellen der Bundes-                                § 12\nfinanzverwaltung dies verlangen.\nVerjährung\n§ 10                               Die Ansprüche auf Grund dieser Verordnung verjähren\nin fünf Jahren; bei hinterzogenen Beträgen beträgt die\nVerzinsung\nVerjährungsfrist zehn Jahre. Die Verjährung beginnt mit\nWird die Abgabe nicht rechtzeitig abgeführt, so ist sie  dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe anzu-\nvom Fälligkeitstag an mit drei vom Hundert über dem         melden war. Im übrigen gelten für die Verjährung die\nDiskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen; der      Vorschriften der §§ 230 bis 232 der Abgabenordnung\nam Ersten eines Monats geltende Diskontsatz ist für jeden   sinngemäß.\nZinstag dieses Monats zugrundezulegen.                                                  § 13\nBerlin-Klausel\n§ 11\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nMuster, Vordrucke                       tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\nDurchführung der gemeinsamen Marktorganisationen\nFür die Abgabeanmeldungen nach den §§ 3, 3 a Abs. 1\nauch im Land Berlin.\nund § 4 Abs. 1 kann der Bundesminister der Finanzen\nMuster in der Vorschrittensammlung Bundesfinanzverwal-                                  § 14\ntung bekanntgeben oder Vordrucke bei den zuständigen                               (Inkrafttreten)","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1986                           1501\nBerichtigung\ndes Abfallgesetzes\nVom 11. September 1986\n§ 9 des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBI. 1\nS. 1410) muß wie folgt richtig lauten:\n,,§ 9\nBestehende Abfallentsorgungsanlagen\nDie zuständige Behörde kann für ortsfeste Abfallentsor-\ngungsanlagen, die vor dem 11. Juni 1972 betrieben wur-\nden oder mit deren Einrichtung begonnen war, und für\nderen Betrieb Befristungen, Bedingungen und Auflagen\nanordnen. Sie kann den Betrieb dieser Anlagen ganz oder\nteilweise untersagen, wenn eine erhebliche Beeinträchti-\ngung des Wohls der Allgemeinheit durch Auflagen, Bedin-\ngungen oder Befristungen nicht verhindert werden kann.\"\nBonn, den 11 . September 1986\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIm Auftrag\nKreft\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsv~rordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger           Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite    (Nr.          vom)  lnkrafttretens\n2. 9. 86 Verordnung Nr. 19/86 über die Festsetzung von Ent-\ngelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt           12 761   (166      9. 9. 86) 20. 9. 86\n9500-4-6-4\n26. 8. 86 Siebenundneunzigste Durchführungsverordnung der\nBundesanstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-Ord-\nnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge\nnach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-\nflughafen Braunschweig)                                      13 081   (170     13. 9. 86) 23. 10. 86\n96-1-2-97\n12. 8. 86 Siebzehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsi-\ncherung zur Anderung der Dreiunddreißigsten Durchfüh-\nrungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung\nvon Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumen-\ntenflugregeln zum und vom Flughafen Stuttgart)               13 082   (170     13. 9. 86) 23. 10. 86\n96-1-2-33"]}