{"id":"bgbl1-1986-47-4","kind":"bgbl1","year":1986,"number":47,"date":"1986-09-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/47#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-47-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_47.pdf#page=2","order":4,"title":"Verordnung über gefährliche Stoffe (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)","law_date":"1986-08-26T00:00:00Z","page":1470,"pdf_page":2,"num_pages":20,"content":["1470                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nVerordnung\nüber gefährliche Stoffe\n(Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)\nVom 26. August 1986\n1n ha ltsverzelch n ls\nErster Abschnitt                         § 26 Beschäftigungsbeschränkungen\nZweck der Verordnung                         § 27 Zusätzliche Vorschriften für die Heimarbeit\n§ 28 Vorsorgeuntersuchungen\n§ 1 Grundsatz\n§ 29 Zeitpunkt der Vorsorgeuntersuchungen\n§ 30 Ermächtigte Ärzte\nzweiter Abschnitt                         § 31 Ärztliche Bescheinigungen\nInverkehrbringen gefährlicher Stoffe                § 32 Behördliche Entscheidung\nund Zubereitungen                          § 33 Maßnahmen nach der Vorsorgeuntersuchung\n§ 2 Anwendungsbereich                                            § 34 Vorsorgekartei und Aufbewahrung der ärztlichen Bescheini-\n§ 3 Verpacku\"ng                                                         gungen\n§ 4 Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Zuberei-        § 35 Anordnung ärztlicher Untersuchungen\ntungen                                                     § 36 Ausnahmen von den Umgangsvorschriften\n§ 5 Kennzeichnung krebserzeugender Stoffe und Zuberei-\ntungen                                                                            Vierter Abschnitt\n§ 6 Kennzeichnung bestimmter anderer Zubereitungen und                       Straftaten und Ordnungswidrigkeiten\nErzeugnisse\n§ 7 Ausführung der Kennzeichnung                                 § 37 Jugendarbeitsschutzgesetz\n§ 8 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht                      § 38 Mutterschutzgesetz\n§ 39 Heimarbeitsgesetz\n§ 9 Verbot des lnverkehrbringens bestimmter Stoffe, Zuberei-\ntungen und Erzeugnisse                                     § 40 Chemikaliengesetz - Inverkehrbringen\n§ 10 Anforderungen an die Beschaffenheit bestimmter Schäd-       § 41 Chemikaliengesetz - Anzeige\nlingsbekämpfungsmittel                                     § 42 Chemikaliengesetz - Umgang\n§ 11 Erlaubnis und Anzeige für das Inverkehrbringen bestimmter   § 43 Chemikaliengesetz - Strafbares Inverkehrbringen und Ver-\ngefährlicher Stoffe und Zubereitungen                             wendungsverbote\n§ 12 Abgabe\n§ 13 Sachkenntnis                                                                       fünfter Abschnitt\nSchlußvorschrlften\nDritter Abschnitt                       § 44 Ausschuß für Gefahrstoffe\nUmgang mit Gefahrstoffen                      § 45 Übergangsvorschriften\n§ 14 Anwendungsbereich                                          § 46 Berlin-Klausel\n§ 15 Begriffsbestimmungen\n§ 47 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 16 Ermittlungspflicht\n§ 17 Allgemeine Schutzpflicht                                                             Anhang 1*)\n§ 18 Überwachungspflicht                                             Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe\n§ 19 Rangfolge der Schutzmaßnahmen                                                    und Zubereitungen\n§ 20 Betriebsanweisung                                          Nr. 1      Allgemeine Bestimmungen für gefährliche Stoffe und\n§ 21  Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in besonde-              Zubereitungen\nren Fällen                                                Nr. 1.1    Leitfaden zur Einstufung und Kennzeichnung gefährli-\n§ 22 Hygienische Maßnahmen                                                 cher Stoffe und Zubereitungen\n§ 23 Verpackung und Kennzeichnung bei der Verwendung            Nr. 1.2    Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen\n§ 24 Aufbewahrung, Lagerung                                     Nr. 1.3    Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze)\n§ 25 Begasungen                                                 Nr. 1.4    Sicherheitsratschläge (S-Sätze)","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1986                                                     1471\nNr. 2      Besondere Bestimmungen für Zubereitungen               Nr. 3         Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine (PCDD) und Poly-\nchlorierte Dibenzofurane (PCDF)\nNr. 2.1    Lösemittel\nNr. 4         Antifouling-Farben\nNr. 2.2    Oberflächenbehandlungsmittel (Anstrichstoffe, Druck-\nfarben, Klebstoffe und ähnliche :Zubereitungen)        Nr. 5         Begasungen\nNr. 2.3    Schädlingsbekämpfungsmittel                            Nr. 6         Pentachlorphenol\nNr. 2.4    Sonstige bestimmte Zubereitungen\nNr. 2.5    Asbesthaltige Zubereitungen und Erzeugnisse                                             Anhang IV*)\nNr. 2.6    Zubereitungen und Erzeugnisse, die Formaldehyd frei-                Besondere Vorschriften für den Umgang\nsetzen                                                     mit bestimmten brandfördernden, hochentzündllchen,\nlelchtentzündllchen, explosionsfähigen\nund entzündlichen Gefahrstoffen\nAnhang II*)\nBesondere Vorschriften für den Umgang                  Nr. 1         Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern\nmit krebserzeugenden, fruchtschädlgenden                 Nr. 2         Ammoniumnitrat\nund erbgutverändernden Gefahrstoffen\nNr. 1       Krebserzeugende Gefahrstoffe                                                            Anhang V*)\nListe der Vorsorgeuntersuchungen\nAnhang III *)\nBesondere Vorschriften für den Umgang                                                   Anhang VI*)\nmit bestimmten sehr giftigen, giftigen, mlnderglftlgen,                       Liste eingestufter gefährlicher Stoffe\nätzenden, reizenden und In sonstiger Welse                                           und Zubereitungen\nden Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen\nNr. 1      Tetrachlorkohlenstoff, Tetrachlorethan und Pentachlor-\n*) Die Anhänge I bis VI werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-\nethan                                                    blattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlage-\nNr. 2       Blei                                                     band auf Anforderung kostenlos übersandt.","1472                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAuf Grund                                                       (2) Der Zweite Abschnitt gilt nicht für\ndes § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 17 Abs. 1, §§ 19 und 25 des   1. die in § 2 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes aufgeführ-\nChemikaliengesetzes vom 16. September 1980 (BGBI. 1                ten Stoffe und Zubereitungen,\nS. 1718) wird von der Bundesregierung,                        2. Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 4 Buch-\nund auf Grund                                                      stabe a des Arzneimittelgesetzes.\ndes § 26 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April            (3) Der Zweite Abschnitt gilt auch nicht für Stoffe, Zube-\n1976 (BGBI. 1 S. 965),                                        reitungen oder Erzeugnisse, die\ndes§ 4 Abs. 4 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung\n1. zum Verbringen außerhalb des Geltungsbereichs die-\nser Verordnung bestimmt sind oder\nder Bekanntmachung vom 18. April 1968 (BGBI. 1S. 315)\nund                                                           2. zur     Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung\nbestimmt sind, soweit keine Be- oder Verarbeitung\ndes § 13 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesge-               erfolgt.\nsetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 804-1 veröffentlich-\nten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 9 des            (4) Abweichend von Absatz 3 gilt§ 9 Abs. 1 für Krokydo-\nGesetzes vom 29. Oktober 1974 (BGBI. 1 S. 2879) geän-         lith und krokydolithhaltige Zubereitungen und Erzeugnisse,\ndert worden ist,                                              die zur Ausfuhr in Mitgliedstaaten der Europäischen\nGemeinschaften bestimmt sind.\nwird vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\n(5) Die §§ 3 bis 7 gelten nicht für\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\n1. explosionsgefährliche Stoffe und Zubereitungen,\n2. verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste\nErster Abschnitt\nGase, mit Ausnahme von\nZweck der Verordnung                            a) Aerosolen,\nb) Schädlingsbekämpfungsmitteln         nach   Anhang    1\n§ 1                                      Nr. 2.3.\nGrundsatz\n(6) Die §§ 11 bis 13 gelten nicht für Arzneimittel im Sinne\nZweck dieser Verordnung ist es, durch besondere Rege-       des§ 2 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b des Arzneimittelgeset-\nlungen über das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen     zes, soweit sie durch tierärztliche Hausapotheken in den\nund Zubereitungen und über den Umgang mit Gefahrstof-         Verkehr gebracht werden.\nfen einschließlich ihrer Aufbewahrung, Lagerung und Ver-\n(7) § 9 Abs. 6, §§ 11, 12 Abs. 2 und 3 und§ 13 gelten\nnichtung den Menschen vor arbeitsbedingten und sonsti-\nnicht für Stoffe und Zubereitungen, die einem Zulassungs-\ngen Gesundheitsgefahren und die Umwelt vor stoffbeding-\nverfahren nach dem Pflanzenschutzgesetz unterliegen.\nten Schädigungen zu schützen, soweit nicht in anderen\nRechtsvorschriften besondere Regelungen getroffen sind.\n§3\nzweiter Abschnitt                                                 Verpackung\nInverkehrbringen gefährlicher Stoffe                    (1) Die Verpackungen gefährlicher Stoffe und Zuberei-\ntungen müssen so beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts\nund Zubereitungen\nungewollt nach außen gelangen kann. Diese Vorausset-\nzungen gelten als erfüllt, wenn das Versandstück nach den\n§2                              verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung\nAnwendungsbereich                        gefährlicher Güter verpackt ist.\n(1) Der zweite Abschnitt gilt für                               (2) Feste gefährliche Stoffe oder Zubereitungen brau-\nchen abweichend von § 13 Abs. 1 und 2 und § 15 des\n1. gefährliche Stoffe im Sinne des§ 3 Nr. 3 des Chemika-      Chemikaliengesetzes beim Inverkehrbringen nicht ver-\nliengesetzes,\npackt zu sein, wenn bei bestimmungsgemäßer Verwen-\n2. gefährliche Zubereitungen im Sinne des§ 3 Nr. 3 des        dung Gefahren für Leben und Gesundheit des Menschen\nChemikaliengesetzes, die in dieser Verordnung als          und die Umwelt nicht entstehen.\ngefährlich eingestuft oder für die in dieser Verordnung\nBerechnungsverfahren vorgeschrieben sind,                      (3) Gefährliche Stoffe und Zubereitungen dürfen nicht in\nsolche Behältnisse verpackt oder bei der Abgabe abgefüllt\nwenn sie gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen              werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt\neiner wirtschaftlichen Unternehmung in den Verkehr            mit Lebensmitteln verwechselt werden kann.\ngebracht werden. Den Zubereitungen stehen gleich\ngefährliche Köder zur Schädlingsbekämpfung. Der Zweite            (4) Die Verpackung oder die Kennzeichnung dürfen\nAbschnitt gilt auch für die in §§ 6 und 9 aufgeführten        keine die Gefahren verharmlosenden Angaben, wie „Nicht\nErzeugnisse.                                                  giftig\", ,,Nicht gesundheitsschädlich\", ,,Nicht kennzeich-","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1986                                 1473\nnungspflichtig\", ,,Nicht schädlich bei bestimmungsgemä-     ben, die eine vollständige Kennzeichnung enthält. Für die\nßem Gebrauch\", ,,Nicht umweltgefährlich\" oder ähnliche      Kennzeichnung gilt § 3 Abs. 4 entsprechend.\nAngaben aufweisen.\n(6) Ist die Verpackung eines Versandstücks die einzige\nVerpackung, so kann die Angabe der Gefahrensymbole\n§4                             und der zugehörigen Gefahrenbezeichnungen entfallen,\nEinstufung und Kennzeichnung                  wenn die Verpackung stattdessen mit den entsprechenden\nvon Stoffen und Zubereitungen                 verkehrsrechtlichen Gefahrensymbolen gekennzeichnet\nist.\n(1) Auf der Verpackung gefährlicher Stoffe und gefährli-\ncher Zubereitungen müssen als Kennzeichnung angege-                                        §5\nben sein:                                                                            Kennzeichnung\n1. Die Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung,                krebserzeugender Stoffe und Zubereitungen\n2. die Bezeichnung der Bestandteile der Zubereitung              (1) Krebserzeugende Stoffe und Zubereitungen nach\nnach Anhang I Nr. 2.1 bis 2.4 und Anhang VI,            Anhang II Nr. 1.1 Abs. 1 sind zusätzlich zu den Angaben\n3. die Gefahrensymbole mit den zugehörigen Gefahren-         nach § 4 mit der Aufschrift „Gefahrstoffverordnung\" und\nbezeichnungen nach Anhang I Nr. 1.2,                    der Angabe der Gruppe nach Anhang II Nr. 1.1 Abs. 1\nsowie der Aufschrift „Kann Krebs erzeugen\" zu kennzeich-\n4. die Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze)        nen. Krebserzeugende Zubereitungen sind auch mit der\nnach Anhang I Nr. 1.3,                                  Bezeichnung des in ihnen enthaltenen krebserzeugenden\n5. die Sicherheitsratschläge (S-Sätze) nach Anhang 1         Stoffes zu kennzeichnen.\nNr. 1.4,\n(2) Stoffe, die nicht in Anhang II Nr. 1.1 Abs. 1 aufge-\n6. der Name und die Anschrift dessen, der den Stoff oder     führt sind, sind nach Anhang I Nr. 1.1.3.1 mit der Aufschrift\ndie Zubereitung hergestellt oder eingeführt hat oder    „Gefahrstoffverordnung Gruppe III\" sowie der Aufschrift\ndiese erneut in den Verkehr bringt; bei Stoffen oder    ,,Kann Krebs erzeugen\" zu kennzeichnen, wenn sie auf-\nZubereitungen von Herstellern mit Sitz außerhalb der    Grund neuer gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse,\nEuropäischen Gemeinschaften Name und Anschrift          die von der Senatskommission zur Prüfung gesundheits-\ndessen, der den Stoff oder die Zubereitung in die       schädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsge-\nEuropäischen Gemeinschaften einführt oder erneut in     meinschaft festgestellt werden oder beim Hersteller oder\nden Verkehr bringt,                                     Einführer vorliegen, als krebserzeugend einzustufen sind.\n7. zusätzliche Angaben, soweit sich dies aus Absatz 2        Die sonstigen Kennzeichnungsvorschriften bleiben unbe-\nbis 4 und den §§ 5 und 6 ergibt.                        rührt. Entsprechend sind Zubereitungen zu kennzeichnen,\ndie nicht in Anhang II Nr. 1.1 Abs. 1 aufgeführt sind, jedoch\nSatz 1 gilt für Zubereitungen nur, soweit diese von          Stoffe nach Satz 1 mit einem Massengehalt von mehr als\nAnhang I Nr. 2.1 bis 2.4 oder von Anhang VI erfaßt sind      0, 1 Hundertteilen enthalten.\noder eine Kennzeichnung nach den §§ 5 oder 6 vorge-\nschrieben ist.                                                   (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für asbesthaltige\nZubereitungen.\n(2) Für die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 hat die\nEinstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe zu er-                                    §6\nfolgen:\nKennzeichnung\n1. bei den im Anhang VI aufgeführten Stoffen nach den                     bestimmter anderer Zubereitungen\ndort festgelegten Angaben,                                                     und Erzeugnisse\n2. bei den im Anhang VI nicht aufgeführten Stoffen nach           (1) Asbesthaltige Zubereitungen und Erzeugnisse sind\nAnhang I Nr. 1.1 ; die Stoffbezeichnung ist nach einer   nach Anhang I Nr. 2.5 zu kennzeichnen.\ninternational anerkannten chemischen Nomenklatur\nvorzunehmen.                                                 (2) Zubereitungen und Erzeugnisse, die Formaldehyd\nfreisetzen, sind bei ihrer Abgabe an den Verbraucher nach\n(3) Auf der Verpackung gefährlicher Stoffe, die nach§ 5   Anhang I Nr. 2.6 zu kennzeichnen.\nAbs. 1 des Chemikaliengesetzes von der Anmeldung aus-\ngenommen sind und deren Eigenschaften nicht hinrei-              (3) Aerosolpackungen und die Verpackung der einzel-\nchend bekannt sind, ist der Hinweis „Achtung - noch nicht    nen Aerosoldosen sind wie folgt zu kennzeichnen:\nvollständig geprüfter Stoff\" anzubringen. Im übrigen ist     1. ,,Behälter steht unter Druck. Vor Sonnenbestrahlung\neine Kennzeichnung nach Absatz 1 und 2 anzubringen,               und Temperaturen über 50 °C schützen. Auch nach\nsoweit die Angaben bekannt sind.                                  Gebrauch nicht gewaltsam öffnen oder verbrennen\",\n(4) Für die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 hat die     2. ,,Nicht gegen Flamme oder auf glühende Gegenstände\nEinstufung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitun-             sprühen\", es sei denn, die Aerosolpackung ist aus-\ngen nach Anhang I Nr. 2.1 bis 2.4 nach den dort festgeleg-        drücklich hierfür bestimmt,\nten Regeln in Verbindung mit Anhang VI zu erfolgen. Für      3. ,,Brennbar\" oder das Gefahrensymbol für „Leichtent-\ndie Auswahl der R- und S-Sätze ist Anhang I Nr. 1.1               zündlich\", wenn der Massengehalt an brennbaren\nheranzuziehen.                                                    Bestandteilen mehr als 45 Hundertteile oder mehr als\n250 Gramm beträgt.\n(5) Werden gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach\n§ 3 Abs. 2 unverpackt in den Verkehr gebracht, ist jeder         (4) Im übrigen bleiben die§§ 4 und 7 sowie zusätzlich\nLiefereinheit eine Mitteilung für den Verwender mitzuge-     § 5 für die Bestimmungen des Absatzes 3 unberührt.","1474                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(5) Brennbare Bestandteile im Sinne von Absatz 3 sind        1. bei Kennzeichnung als „Sehr giftig\" __ oder „Giftig\" die\nGase, die mit Luft bei Normaldruck einen Zündbereich                  Kennzeichnung als „Reizend\" und „Atzend\" entfallen,\nhaben sowie Flüssigkeiten und Zubereitungen, deren                   soweit Anhang VI nichts anderes bestimmt,\nFlammpunkt bei 100 °C oder darunter liegt.                      2. bei Kennzeichnung als „Ätzend\" die Anbringung der\nKennzeichnung als „Mindergiftig\" entfallen,\n§7                               3. bei Kennzeichnung als „Explosionsgefährlich\" die\nKennzeichnung als „Hochentzündlich\",        ,,Leichtent-\nAusführung der Kennzeichnung\nzündlich\" und „Brandfördernd\" entfallen.\n(1 ) Die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zuberei-      Ist ein Stoff oder eine Zubereitung gleichzeitig als minder-\ntungen muß deutlich erkennbar und haltbar sowie in deut-        giftig und reizend einzustufen, ist der Stoff oder die Zube-\nscher Sprache abgefaßt sein. Die Abmessungen der                reitung als „Mindergiftig\" zu kennzeichnen; zur Kennzeich-\nKennzeichnung müssen bei einem Rauminhalt der Ver-              nung der reizenden Eigenschaften sind die entsprechen-\npackung                                                         den R-Sätze nach Anhang I Nr. 1.3 zu verwenden.\n- bis zu 0,25 Liter einem Format in angemessener Größe,\n(6) Die R-Sätze „Hochentzündlich\" (R 12) oder „Leicht-\n- von mehr als 0,25 Liter bis 3 Liter mindestens dem             entzündlich\" (R 11) brauchen nicht angebracht zu werden,\nFormat 52 mm x 74 mm,                                       wenn sich die gleichen Gefahrenbezeichnungen nach\n- von mehr als 3 Liter bis 50 Liter mindestens dem Format        Anhang I Nr. 1.2 mit den zugehörigen Gefahrensymbolen\n74 mm x 105 mm,                                             auf der Kennzeichnung befinden.\n- von mehr als 50 Liter bis 500 Liter mindestens dem                (7) Bei der Kennzeichnung sind nicht mehr als vier R-\nFormat 105 mm x 148 mm,                                     Sätze und nicht mehr als vier S-Sätze erforderlich. Ist ein\n- von mehr als 500 Liter mindestens dem Format 148 mm            Stoff oder eine Zubereitung nach mehreren Gefährlich-\nx 210 mm                                                    keitsmerkmalen einzustufen, müssen sich die R- und S-\nSätze auf sämtliche Gefährlichkeitsmerkmale erstrecken.\nentsprechen. Die Gefahrensymbole sind in schwarzem\nAufdruck auf orangegelbem Untergrund anzubringen.\n2\nJedes Gefahrensymbol muß mindestens 1 cm groß sein                                            §8\nund mindestens ein Zehntel der von der Kennzeichnung\nAusnahmen von der Kennzeichnungspfllcht\neingenommenen Fläche ausmachen. Die Kennzeichnung\ndarf außer den in dieser Verordnung vorgeschriebenen               Die zuständige Behörde kann im Einzelfall zulassen,\nAngaben ergänzende Angaben zur Hygiene und Sicher-              daß die Vorschriften der §§ 4 und 7 auf das Inverkehrbrin-\nheit sowie in anderen Rechtsvorschriften zur Kennzeich-        gen von Stoffen oder Zubereitungen ganz oder teilweise\nnung vorgeschriebene Angaben enthalten; in diesem Falle        nicht angewendet werden, wenn es sich um mindergiftige,\nsind die Abmessungen nach Satz 2 entsprechend zu ver-          reizende, brandfördernde, leichtentzündliche oder ent-\ngrößern.                                                       zündliche Stoffe oder Zubereitungen in so geringer Menge\nhandelt, daß eine Gefährdung beim Umgang nicht zu\n(2) Die Kennzeichnung ist auf einer oder mehreren           befürchten ist.\nFlächen der Verpackung so anzubringen, daß die Anga-\nben gelesen werden können, wenn die Verpackung in der\n§9\nvorgesehenen Weise abgestellt oder abgelegt wird. Ein\nKennzeichnungsschild muß mit seiner ganzen Fläche auf                           Verbot des lnverkehrbringens\nder Verpackung haften. Die Kennzeichnung darf auf einem           bestimmter Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse\nmit der Verpackung verbundenen Schild angebracht sein,             (1) Folgende asbesthaltige Stoffe, Zubereitungen und\nwenn Beschaffenheit und Abmessungen der Verpackung\nErzeugnisse dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden:\ndas Anbringen einer Kennzeichnung nach Absatz 1 nicht\nzulassen.                                                        1. Spielzeug,\n2. Fertigerzeugnisse in Pulverform, die im Einzelhandel\n(3) Ist ein gefährlicher Stoff oder eine gefährliche Zube-       öffentlich verkauft werden,\nreitung mehrfach verpackt, so muß jede Verpackung\ngekennzeichnet sein. Für die Außenverpackung genügt             3. Raucherartikel wie Tabakpfeifen, Zigaretten- oder Zi-\ndie Kennzeichnung nach den Vorschriften über die Beför-             garrenspitzen,\nderung gefährlicher Güter. Satz 1 gilt nicht für eine durch-    4. katalytische Siebe und Isoliervorrichtungen, die für mit\nsichtige Verpackung, unter der sich eine Verpackung mit              Flüssiggas betriebene Heizgeräte bestimmt oder in\neiner auch von außen lesbaren Kennzeichnung befindet.               diese eingebaut sind,\n5. Anstrichstoffe,\n(4) Die R- und S-Sätze dürfen bei reizenden, brandför-\ndernden, leichtentzündlichen und entzündlichen Stoffen          6. Stoffe oder Zubereitungen zum Aufsprühen oder Auf-\noder Zubereitungen fehlen, wenn die Verpackung nicht                 spritzen,\nmehr als 0, 125 Liter enthält. Das gleiche gilt für mindergif-  7. Krokydolith und krokydolithhaltige Zubereitungen und\ntige Stoffe oder Zubereitungen in gleicher Menge, die nicht          Erzeugnisse mit Ausnahme von\nim Einzelhandel für jedermann erhältlich sind.\na) Asbestzementrohren,\n(5) Ist nach der Einstufung eines Stoffes oder einer             b) säure- und temperaturbeständigen Dichtungen,\nZubereitung die Zuordnung mehrerer Gefahrensymbole                       Stopfbuchspackungen und Weichstoffkompensa-\nund Gefahrenbezeichnungen erforderlich, kann                             toren,","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1986                            1475\nc) Drehmomentwandler                                                                 § 11\neinschließlich der für deren Herstellung benötigten                       Erlaubnis und Anzeige\nAsbestfasern und Vorprodukte.                              für das Inverkehrbringen bestimmter gefährlicher\nStoffe und Zubereitungen\n(2) Die zuständige Behörde kann von Absatz 1 Nr. 6\nAusnahmen für Unterbodenschutzmittel für Fahrzeuge              (1) Wer sehr giftige oder giftige Stoffe und Zubereitun-\nzulassen, wenn im Einzelfall dargelegt wird, daß geeignete   gen nach Anhang VI oder sehr giftige oder giftige Stoffe,\nErsatzstoffe nicht angeboten werden.                         die nach § 4 Abs. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes\nangemeldet sind, in den Verkehr bringt, bedarf der Erlaub-\n(3) Holzwerkstoffe (Spanplatten, beschichtete Spanplat-  nis der zuständigen Behörde.\nten, Tischlerplatten, Furnierplatten und Faserplatten) dür-\n(2) Keiner Erlaubnis bedürfen\nfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn die durch\nden Holzwerkstoff verursachte Ausgleichskonzentration        1. öffentliche Einrichtungen, wie Forschungs-, Untersu-\n3     chungs- und Lehranstalten, soweit Sachkenntnisse\ndes Formaldehyds in der Luft eines Prüfraums 0, 1 ml/m\n(ppm) überschreitet. Die Ausgleichskonzentration ist nach        nachgewiesen werden und die sachgemäße Verwen-\neinem Prüfverfahren zu messen, das dem Stand von Wis-            dung der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen nach\nsenschaft und Technik entspricht. Das Bundesgesund-              Absatz 1 beim Abnehmer sichergestellt ist,\nheitsamt veröffentlicht im Einvernehmen mit der Bundes-      2. Apotheken,\nanstalt für Materialprüfung nach Anhörung von Sachver-\nständigen Prüfverfahren, die diesen Anforderungen ent-       3. Hersteller, Einführer und Großhändler, die sehr giftige\nsprechen.                                                        oder giftige Stoffe und Zubereitungen nur an Wieder-\nverkäufer oder an gewerbliche Verbraucher sowie an\n(4) Möbel dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden,       die in Absatz 2 Nr. 1 genannten Stellen abgeben,\nwenn sie Holzwerkstoffe enthalten, die nicht den Anforde-    4. Tankstellen und sonstige Betankungseinrichtungen,\nrungen des Absatzes 3 entsprechen.                               soweit sie Ottokraftstoffe zum unmittelbaren Verbrauch\nabgeben.\n(5) Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel mit einem\nMassengehalt von mehr als 0,2 vom Hundert Formaldehyd           (3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 erhält, wer\ndürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Dies gilt       1. die Sachkenntnis nach § 13 nachgewiesen hat,\nnicht für Industriereiniger nach Anhang I Nr. 2.2.\n2. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und\n(6) Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, die insge-   3. mindestens 18 Jahre alt ist.\nsamt mehr als 0,005 mg/kg (ppm)\n(4) Unternehmen erhalten für ihre Einrichtungen und\n1 . 2,3, 7 ,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin,                   Betriebe die Erlaubnis n~ch Absatz 1, wenn sie über\n2. 1,2,3,7,8-Penta-CDD,                                     Personen verfügen, die die Anforderungen nach Absatz 3\nerfüllen. Bei Unternehmen mit mehreren Betrieben muß in\n3. 1,2,3,6,7,8-Hexa-CDD,\njedem Betrieb eine Person nach Satz 1 vorhanden sein.\n4. 1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD,                                    Jeder Wechsel dieser Personen ist der zuständig~n Be-\n5. 1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD,                                    hörde unverzüglich anzuzeigen.\n6. 2,3, 7,8-Tetrachlordibenzofuran,                            (5) Die Erlaubnis kann auf einzelne gefährliche Stoffe\nund Zubereitungen nach Absatz 1 oder auf Gruppen von\n7. 2,3,4, 7 ,8-Penta-CDF und\ngefährlichen Stoffen und Zubereitungen beschränkt\n8. 1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF                                     werden.\nenthalten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.         (6) Die Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt werden.\nDies gilt auch, wenn der Gehalt an 2,3,7,8-Tetrachlordi-     Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden.\nbenzo-p-dioxin 0,002 mg/kg (ppm) überschreitet. Das Ver-\n(7) Wer keiner Erlaubnis nach Absatz 2 Nr. 3 bedarf, hat\nbot nach Satz 1 und 2 gilt nicht für die Abgabe als Zwi-\nschenprodukt oder zur Entsorgung sowie für Zwecke der        der zuständigen Behörde das erstmalige Inverkehrbringen\nvon Stoffen oder Zubereitungen nach Absatz 1 vor Auf-\nForschung oder Prüfung der Eigenschaften oder als Ver-\nnahme dieser Tätigkeit anzuzeigen und gleichzeitig minde-\ngleichssubstanz für analytische Untersuchungen.\nstens eine Person zu benennen, die die Sachkenntnis\nnach § 13 besitzt. Jeder Wechsel dieser Person ist der\n§ 10                           zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.\nAnforderungen an die Beschaffenheit                                            § 12\nbestimmter Schädllngsbekämpfungsmlttel\nAbgabe\nSehr giftige und giftige Zubereitungen, die Stoffe nach\nAnhang VI enthalten, müssen als Schädlingsbekäm-                (1) Stoffe und Zubereitungen, für deren Inverkehrbrin-\npfungsm1ttel       einen   vom     Genuß abschreckenden      gen nach Anhang VI Spalte 9 eine Sachkenntnis erforder-\nGeschmack oder Geruch aufweisen; ausgenommen sind            lich ist, dürfen nur abgegeben werden,\nsolche Mittel, deren Verwendungszweck dies ausschließt.      1. wenn zu erwarten ist, daß der Erwerber diese nur in\nAls Fraß- und Kontaktgifte zur Nagetierbekämpfung, Gift-         erlaubter Weise, inbesondere zu wissenschaftlichen\ngetreide und Saatgutbeizmittel müssen sie auffallend, dau-       oder künstlerischen Zwecken oder als Pflanzenbe-\nerhaft und so gefärbt sein, daß sie nicht mit Lebensmitteln      handlungs-, Vorratsschutz- oder Holzschutzmittel ver-\noder Futtermitteln verwechselt werden können.                    wenden will,","1476                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n2. an Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind.                                  Dritter Abschnitt\nDie in Anhang III Nr. 5.1 genannten Stoffe und Zubereitun-                   Umgang mit Gefahrstoffen\ngen zur Begasung dürfen nur abgegeben werden, wenn\ndie Erlaubnis nach § 25 vorgelegt wird.\n§ 14\n(2) Gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach Absatz 1                       Anwendungsbereich\ndürfen nur von einer in dem Betrieb beschäftigten Person,\ndie ihre Sachkenntnis nach § 13 nachgewiesen hat, oder          (1) Der Dritte Abschnitt gilt für den Umgang mit Gefahr-\n· von dem eigens für diese Tätigkeit Beauftragten abgege-      stoffen einschließlich Tätigkeiten in deren Gefahrenbe-\nben werden.                                                  reich.\n(3) Beauftragte nach Absatz 2 müssen zuverlässig sein        (2) Der Dritte Abschnitt, ausgenommen § 16 Abs. 2, gilt\nund das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Sie sind      auch, soweit pflanzenschutzrechtliche Vorschriften für die\nmindestens jährlich über die zu beachtenden Vorschriften     Verwendung zugelassener Pflanzenbehandlungsmittel\nzu belehren. Die Belehrung ist schriftlich zu bestätigen.    nicht bestehen.\n(4) Über die Abgabe von Stoffen und Zubereitungen            (3) Der Dritte Abschnitt gilt nicht für den Umgang\nnach § 11 Abs. 1 sind im Einzelhandel Aufzeichnungen zu\nführen, die Angaben über Art und Menge der Stoffe und        1. in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, aus-\nZubereitungen, das Datum der Abgabe, den Verwen-                 genommen Tagesanlagen und Tagebaue des Berg-\ndungszweck, den Namen und die Anschrift des Erwerbers            wesens,\nund den Namen des Abgebenden enthalten. Der Empfang          2. in Haushalten,\nder Stoffe und Zubereitungen ist vom Erwerber durch\nUnterschrift zu bestätigen.\n3. soweit sprengstoffrechtliche und atomrechtliche Vor-\nschriften bestehen.\n§ 13                                                          § 15\nSachkenntnis                                           Begriffsbestimmungen\n(1) Die nach § 11 Abs. 3, 7 und § 12 Abs. 2 erforderliche   (1) Gefahrstoffe sind\nSachkenntnis besitzt, wer\n1. gefährliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des § 3\n1 . die von der zuständigen Behörde durchgeführte Prü-           Nr. 3 des Chemikaliengesetzes sowie explosionsfähige\nfung nach Absatz 2 bestanden hat oder                       Stoffe und Zubereitungen,\n2. die Approbation als Apotheker besitzt oder                2. Stoffe oder Zubereitungen, aus denen beim Umgang\n3. die Berechtigung hat, die Berufsbezeichnung Apothe-           gefährliche Stoffe oder Zubereitungen nach Nummer 1\nkerassistent zu führen oder                                 entstehen oder freigesetzt werden,\n4. die Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit unter der        3. Erzeugnisse, bei deren Verwendung gefährliche oder\nBerufsbezeichnung pharmazeutisch-technischer Assi-          explosionsfähige Stoffe oder Zubereitungen entstehen\nstent besitzt oder                                          oder freigesetzt werden,\n5. die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter            4. Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, die ihrer Art\nSchädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpfe-            nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen\nrin bestanden hat.                                          können.\nBei der Feststellung der gefährlichen Eigenschaften der\n(2) Die Prüfung der Sachkenntnis erstreckt sich auf die\nStoffe und Zubereitungen ist Anhang I Nr. 1.1 hinzuzu-\nallgemeinen Kenntnisse über die wesentlichen Eigen-\nziehen.\nschaften der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen nach\n§ 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1, über die mit ihrer Verwendung      (2) Umgang ist das Herstellen oder Verwenden im Sinne\nverbundenen Gefahren und auf die Kenntnis der einschlä-      des§ 3 Nr. 5 und 8 des Chemikaliengesetzes.\ngigen Vorschriften. Sie kann unter Berücksichtigung nach-\ngewiesener Vorkenntnisse auf einzelne gefährliche Stoffe        (3) Arbeitgeber ist, wer Arbeitnehmer beschäftigt ein-\nund Zubereitungen oder Gruppen von gefährlichen Stoffen     schließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Dem\nund Zubereitungen oder die Kenntnis der einschlägigen       Arbeitgeber steht gleich, wer in sonstiger Weise selbstän-\nVorschriften beschränkt werden. Über die Prüfung wird ein   dig tätig wird, sowie der Auftraggeber und Zwischenmei-\nZeugnis ausgestellt.                                         ster im Sinne des Heimarbeitsgesetzes. Dem Arbeitneh-\nmer stehen andere Beschäftigte, insbesondere Beamte\n(3) Für Personen aus den Mitgliedstaaten der Europäi-    und in Heimarbeit Beschäftigte, sowie Schüler und Stu-\nschen Gemeinschaften gilt der Nachweis der Sachkennt-        denten gleich.\nnis als erbracht, wenn sie der zuständigen Behörde nach-\ngewiesen haben, daß sie die Voraussetzungen des Arti-           (4) Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK) ist die\nkels 2 der Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni      Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, bei\n1974 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf       der im allgemeinen die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht\ndem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der           beeinträchtigt wird.\nVerteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die\nberufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, ein-             (5) Biologischer Arbeitsplatztoleranzwert (BAT) ist die\nschließlich der Vermittlertätigkeiten (ABI. EG 1974 Nr.     Konzentration eines Stoffes oder seines Umwandlungs-\nL 307 S. 1), erfüllen.                                      produktes im Körper oder die dadurch ausgelöste Abwei-","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1986                                1477\nchung eines biologischen Indikators von seiner Norm, bei        (3) Bei den zu treffenden Schutzmaßnahmen sind die\nder im allgemeinen die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht     Kennzeichnungen nach den§§ 4 bis 7, insbesondere die\nbeeinträchtigt wird.                                         Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze) und die\nSicherheitsratschläge (S-Sätze) nach§ 4 Abs. 1 Nr. 4 und\n(6) Technische Richtkonzentration (TRK) ist die Konzen-\n5, zu beachten.\ntration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, die nach\ndem Stand der Technik erreicht werden kann.\n§ 18\n(7) Auslöseschwelle ist die Konzentration eines Stoffes\nÜberwachungspflicht\nin der Luft am Arbeitsplatz oder im Sinne des Absatzes 5\nim Körper, bei deren Überschreitung zusätzliche Maßnah-        (1) Ist das Auftreten eines oder verschiedener gefähr-\nmen zum Schutze der Gesundheit erforderlich sind. Der       licher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz nicht sicher auszu-\nÜberschreitung der Auslöseschwelle steht es gleich, wenn    schließen, so ist zu ermitteln, ob die Maximale Arbeits-\nVerfahren angewendet werden, bei denen Maßnahmen            platzkonzentration, die Technische Richtkonzentration\nnach Satz 1 erforderlich sind oder wenn ein unmittelbarer   oder der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert unterschrit-\nHautkontakt besteht.                                        ten oder die Auslöseschwelle überschritten sind. Die\nGesamtwirkung verschiedener gefährlicher Stoffe in der\nLuft am Arbeitsplatz ist zu beurteilen.\n§ 16\nErmlttlungspfllcht                        (2) Wer Messungen durchführt, muß über die notwen-\ndige Sachkunde und über die notwendigen Einrichtungen\n(1) Der Arbeitgeber, der mit einem Stoff, einer Zuberei- verfügen. Der Arbeitgeber, der eine außerbetriebliche\ntung oder einem Erzeugnis umgeht, hat sich zu vergewis-     Stelle mit den Messungen beauftragt, kann davon ausge-\nsern, ob es sich im Hinblick auf den vorgesehenen           hen, daß die von einer Meßstelle festgestellten Ergebnisse\nUmgang um einen Gefahrstoff handelt. Der Arbeitgeber,       zutreffend sind, wenn die Meßstelle dem beim Ausschuß\nder nicht über andere Erkenntnisse verfügt, kann davon      für Gefahrstoffe eingerichteten Erfahrungsaustauschkreis\nausgehen, daß eine Kennzeichnung zutreffend ist, die sich   angehört und die Meßstelle in ein vom Bundesminister für\nauf der Verpackung oder in einer beigefügten Mitteilung     Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekannt-\nbefindet.                                                   gemachtes Verzeichnis aufgenommen worden ist.\n(2) Der Arbeitgeber soll prüfen, ob Stoffe oder Zuberei-\n(3) Die Meßergebnisse sind aufzuzeichnen und minde-\ntungen mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko, als\nstens dreißig Jahre aufzubewahren. Bei Betriebsstillegung\ndie von ihm in. Aussicht genommenen, erhältlich sind. Ist\nsind die Meßergebnisse dem zuständigen Unfallversiche-\ndem Arbeitgeber die Verwendung dieser Stoffe und Zube-\nrungsträger auszuhändigen.\nreitungen zumutbar, soll er nur diese verwenden. Das\nErgebnis der Prüfung nach Satz 1 ist der zuständigen          (4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall verlan-\nBehörde auf Verlangen darzulegen.                           gen, daß sowohl die Maximale Arbeitsplatzkonzentration\n(3) Verbleiben Ungewißheiten über die Gefährdung         oder die Technische Richtkonzentration als auch der Bio-\nbeim Umgang mit Gefahrstoffen, hat der Hersteller oder      logische Arbeitsplatztoleranzwert ermitte.lt werden.\nEinführer dem Arbeitgeber auf Verlangen die von den\nGefahrstoffen ausgehenden Gefahren und die zu ergrei-\nfenden Maßnahmen mitzuteilen.                                                            § 19\n(4) Bevor der Arbeitgeber Arbeitnehmer beim Umgang                   Rangfolge der Schutzmaßnahmen\nmit Gefahrstoffen beschäftigt, hat er zur Feststellung der    (1) Das Arbeitsverfahren ist so zu gestalten, daß gefähr-\nerforderlichen Maßnahmen die mit dem Umgang verbun-        liche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei werden,\ndenen Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Welche      soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Das\nMaßnahmen zur Abwehr der Gefahren zu treffen sind, die     Arbeitsverfahren ist ferner so zu gestalten, daß die Arbeit-\nbeim Umgang mit Gefahrstoffen entstehen können, hat der    nehmer mit gefährlichen festen oder flüssigen Stoffen oder\nArbeitgeber zu regeln, bevor er mit Gefahrstoffen umgeht.  Zubereitungen nicht in Hautkontakt kommen, soweit dies\nnach dem Stand der Technik möglich ist.\n§ 17                               (2) Kann durch Maßnahmen nach Absatz 1 nicht unter-\nAllgemeine Schutzpflicht                    bunden werden, daß gefährliche Gase, Dämpfe oder\nSchwebstoffe frei werden, sind diese an ihrer Austritts-\n(1) Der Arbeitgeber, der mit Gefahrstoffen umgeht, hat   oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und\ndie zum Schutz des menschlichen Lebens, der mensch-         anschließend ohne Gefahr für Mensch und Umwelt zu\nlichen Gesundheit und der Umwelt erforderlichen Maßnah-     beseitigen, soweit dies nach dem Stand der Technik mög-\nmen nach den allgemeinen und besonderen Vorschriften        lich ist.\ndieser Verordnung einschließlich ihrer Anhänge und den\nfür ihn geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvor-      (3) Ist eine vollständige Erfassung nach Absatz 2 nicht\nschriften zu treffen. Im übrigen sind die allgemein aner-   möglich, so sind die dem Stand der Technik entsprechen-\nkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und    den Lüftungsmaßnahmen zu treffen.\nhygienischen Regeln sowie die sonstigen gesicherten\narbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu beachten.           (4) Werden nach Durchführung der Maßnahmen nach\nAbsatz 1 bis 3 die Maximale Arbeitsplatzkonzentration\n(2) Maßnahmen zur Abwehr unmittelbarer Gefahren          oder der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert nicht unter-\nsind unverzüglich zu treffen.                               schritten, hat der Arbeitgeber","1478                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n1 . wirksame und hinsichtlich ihrer Trageeigenschaften           Richtkonzentrationen oder über das nicht personenbe-\ngeeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfü-         zogene Ergebnis der Messungen zur Überwachung der\ngung zu stellen und diese in gebrauchsfähigem, hygie-       Biologischen Arbeitsplatztoleranzwerte zu unterrichten,\nnisch einwandfreiem Zustand zu halten und                   Einsicht in die Aufzeichnungen dieser Ergebnisse zu\n2. dafür zu sorgen, daß die Arbeitnehmer nur so lange            gewähren und Auskünfte über deren Bedeutung zu\nbeschäftigt werden, wie es das Arbeitsverfahren unbe-       geben,\ndingt erfordert und es mit dem Gesundheitsschutz ver-   3. wenn er persönliche Schutzausrüstungen nach § 19\neinbar ist.                                                 zur Verfügung zu stellen hat, zur Auswahl der geeigne-\nSatz 1 gilt auch, wenn mit allergischen Reaktionen zu            ten Schutzausrüstungen und den Bedingungen, unter\nrechnen ist. Die Arbeitnehmer müssen die zur Verfügung           denen sie zu benutzen sind, zu hören.\ngestellten persönlichen Schutzausrüstungen benutzen.            (2) Eine Überschreitung der Maximalen Arbeitsplatzkon-\nDas Tragen von Atemschutz und von Vollschutzanzügen          zentration, der Technischen Richtkonzentration oder der\ndarf keine ständige Maßnahme sein.                           Auslöseschwelle hat der Arbeitgeber den betroffenen\nArbeitnehmern und dem Betriebs- oder Personalrat unver-\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Verfahren, bei\nzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Arbeitneh-\ndenen bestimmungsgemäß Gefahrstoffe freigesetzt wer-\nmer und Betriebs- oder Personalrat sind zu den zu treffen-\nden und Lüftungsmaßnahmen dem Verwendungszweck\nden Maßnahmen zu hören. In dringenden Fällen hat der\nentgegenstehen. Die Überwachungspflicht nach § 18\nArbeitgeber sie über die getroffenen Maßnahmen unver-\nAbs. 1 entfällt in diesen Fällen. Werden in diesen Fällen\nzüglich zu unterrichten. Satz 2 gilt auch, wenn Maßnah-\ndie Maximale Arbeitsplatzkonzentration oder der Biologi-\nmen nach der Überprüfung des Arbeitsplatzes nach § 33\nsche Arbeitsplatztoleranzwert nicht unterschritten, sind die\ngetroffen werden.\nMaßnahmen nach Absatz 4 zu treffen.\n(3) Über Messungen nach § 18 zur Überwachung der\nMaximalen Arbeitsplatzkonzentration oder der Techni-\n§ 20                             schen Richtkonzentration sind Meßprotokolle zu erstellen.\nBetriebsanweisung                       Abschriften der Meßprotokolle hat der Arbeitgeber dem\nBetriebs- oder Personalrat zugänglich zu machen. Er hat\n(1) Der Arbeitgeber hat eine Betriebsanweisung zu         Abschriften der Meßprotokolle dem Betriebs- oder Perso-\nerstellen, in der die beim Umgang mit Gefahrstoffen auftre-   nalrat auf Verlangen zu überlassen.\ntenden Gefahren für Mensch und Umwelt sowie die erfor-\nderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln fest-             (4) Die Betriebs- oder Personalräte haben das Recht,\ngelegt werden; auf die sachgerechte Entsorgung entste-        über die in den Vorschriften der §§ 16 bis 20 vorgesehe-\nhender gefährlicher Abfälle ist hinzuweisen. Die Betriebs-    nen Maßnahmen hinaus zur Abwendung gesundheitlicher\nanweisung ist in verständlicher Form und in der Sprache       Schäden dem Arbeitgeber im Einzelfall zusätzliche\nder Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle in      Schutzmaßnahmen vorzuschlagen. Unterrichtungs- und\nder Arbeitsstätte bekanntzumachen. In der Betriebsanwei-      Beteiligungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften\nsung sind auch Anweisungen über das Verhalten im              bleiben unberührt.\nGefahrfall und über die Erste Hilfe zu treffen.\n(5) Unterrichtungs- und Beteiligungspflichten gegenüber\n(2) Arbeitnehmer, die beim Umgang mit Gefahrstoffen       dem Betriebs- oder Personalrat sowie den Arbeitnehmern\nbeschäftigt werden, müssen anhand der Betriebsanwei-          bestehen nur insoweit, als die betroffenen Arbeitnehmer\nsung über die auftretenden Gefahren sowie über die            Arbeitnehmer oder Beschäftigte im Sinne des Betriebsver-\nSchutzmaßnahmen unterwiesen werden. Gebärfähige               fassungsgesetzes oder der Personalvertretungsgesetze\nArbeitnehmerinnen sind zusätzlich über die für werdende       sind.\nMütter möglichen Gefahren und Beschäftigungsbeschrän-            (6) Wird die Maximale Arbeitsplatzkonzentration oder\nkungen zu unterrichten. Die Unterweisungen müssen vor         die Technische Richtkonzentration oder der Biologische\nder Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich       Arbeitsplatztoleranzwert nicht unterschritten und hilft der\nmündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen. Inhalt und         Arbeitgeber der dagegen erhobenen oder veranlaßten\nZeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten    Beschwerde nicht unverzüglich ab, so kann sich der ein-\nund von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestä-        zelne Arbeitnehmer nach Ausschöpfung der innerbetrieb-\ntigen.                                                        lichen Möglichkeiten unmittelbar an die für die Überwa-\nchung zuständigen Stellen wenden. Besteht durch die\n§ 21                             Überschreitungen nach Satz 1 eine unmittelbare Gefahr\nUnterrichtung und Anhörung                    für Leben oder Gesundheit, hat der einzelne Arbeitnehmer\nder Arbeitnehmer In besonderen Fällen               das Recht, die Arbeit zu verweigern. Aus der Ausübung\nder in Satz 1 und 2 genannten Rechte dürfen dem Arbeit-\n(1) Der Arbeitgeber hat die betroffenen Arbeitnehmer      nehmer keine Nachteile entstehen.\noder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist,\ndiesen\n1. bei der Ermittlung und Beurteilung nach § 16 Abs. 2                                   § 22\nund 4 Satz 1 sowie bei der Regelung der Maßnahmen                        Hygienische Maßnahmen\nnach § 16 Abs. 4 Satz 2 und § 17 Abs. 2 zu hören,\n(1) Für den Verbrauch durch Arbeitnehmer im Betrieb\n2. wenn er Messungen nach § 18 durchführt, über das           bestimmte Lebensmittel und Tabakerzeugnisse dürfen nur\nErgebnis der Messungen zur Überwachung der Maxi-        so aufbewahrt werden, daß sie mit Gefahrstoffen nicht in\nmalen Arbeitsplatzkonzentrationen, der Technischen      Berührung kommen.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1986                              1479\n(2) Arbeitnehmer, die beim Umgang mit sehr giftigen,                                 § 24\ngiftigen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erb-\ngutverändernden Gefahrstoffen beschäftigt werden, dür-\nAufbewahrung, Lagerung\nfen in Arbeitsräumen oder an ihren Arbeitsplätzen im           (1) Gefahrstoffe sind so aufzubewahren oder zu lagern,\nFreien nicht essen, trinken, rauchen oder schnupfen. Für    daß sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht\ndiese Arbeitnehmer sind Bereiche einzurichten, in denen     gefährden. Es sind dabei geeignete und zumutbare Vor-\nsie ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit durch Gefahr-    kehrungen zu treffen, um den Mißbrauch oder einen Fehl-\nstoffe essen, trinken, rauchen oder schnupfen können.       gebrauch nach Möglichkeit zu verhindern. Bei der· Aufbe-\nwahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwendung\n(3) Arbeitnehmer, die beim Umgang mit sehr giftigen,     müssen die mit der Verwendung verbundenen Gefahren\ngiftigen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erb-    erkennbar sein.\ngutverändernden Gefahrstoffen beschäftigt werden, sind\nWaschräume mit Duschen sowie Räume mit getrennten              (2) Gefahrstoffe dürfen nicht in solchen Behältnissen,\nAufbewahrungsmöglichkeiten für Straßen- und Arbeitsklei-    durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit\ndung zur Verfügung zu stellen. Wenn es erforderlich ist,    Lebensmitteln verwechselt werden kann, aufbewahrt oder\num Gefahren für die Gesundheit der Arbeitnehmer auszu-      gelagert werden. Gefahrstoffe dürfen nur übersichtlich\nschließen, sind Umkleideräume für Straßen- und Arbeits-     geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arzneimit-\nkleidung zur Verfügung zu stellen, die durch den            teln, Lebens- oder Futtermitteln einschließlich der Zusatz-\nWaschraum voneinander getrennt sind. Arbeits- und           stoffe aufbewahrt oder gelagert werden.\nSchutzkleidung ist vom Arbeitgeber zu reinigen und erfor-\nderlichenfalls zu vernichten. Vernichtete Arbeits- und         (3) Die in Anhang VI Spalte 1O mit den Buchstaben C,\nSchutzkleidung ist vom Arbeitgeber zu ersetzen.             Xn oder Xi bezeichneten Stoffe und Zubereitungen sind so\naufzubewahren oder zu lagern, daß sie dem unmittelbaren\nZugriff durch Betriebsfremde nicht zugänglich sind.\n§ 23                              (4) Die in Anhang VI Spalte 1O mit den Buchstaben T +\nVerpackung und Kennzeichnung                  oder T bezeichneten Stoffe und Zubereitungen sowie die\nbei der Verwendung                      in Anhang VI nicht bezeichneten sehr giftigen oder giftigen\nStoffe und Zubereitungen sind unter Verschluß oder so\n(1) Gefährliche Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse,   aufzubewahren oder zu lagern, daß nur sachkundige Per-\ndie nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts verpak-    sonen oder deren Beauftragte Zugang haben. § 12 Abs. 3\nkungs- und kennzeichnungspflichtig sind, sind auch bei      findet entsprechend Anwendung. Satz 1 gilt nicht für Otto-\nihrer Verwendung entsprechend den Vorschriften der§§ 3      kraftstoffe an Tankstellen.\nbis 7 zu verpacken und zu kennzeichnen.\n§ 25\n(2) Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zube-\nreitungen nach Anhang IV Nr. 2 sind mit der Aufschrift                              Begasungen\n,,Gefahrstoffverordnung\" und der Bezeichnun,g „Ammo-\n(1) Begasungen mit sehr giftigen und giftigen Stoffen\nniumnitrat\" oder „Düngemittel mit Ammoniumnitrat\" und\nund Zubereitungen (Begasungsmitteln) dürfen nur mit den\nder Gruppe nach Anhang IV Nr. 2.2 zu kennzeichnen.\nin Anhang 111 Nr. 5.1 genannten Stoffen und Zubereitungen\ndurchgeführt werden. Während der Beförderung dürfen\n(3) Abweichend von Absatz 1 sind\nSchiffe nur mit Phosphorwasserstoff und Transportbehäl-\n1. Behälter, die mit dem Boden fest verbunden sind,         ter nur mit Phosphorwasserstoff oder Brommethan begast\n2., in wissenschaftlichen Instituten und Laboratorien sowie werden. Ethylenoxid darf nur in Begasungsanlagen ver-\nin Apotheken Standflaschen, in denen gefährliche       wendet werden.\nStoffe und Zubereitungen in einer für den Handge-         (2) Wer Begasungen mit den in Absatz 1 aufgeführten\nbrauch erforderlichen Menge enthalten sind,             Begasungsmitteln durchführen will, bedarf der Erlaubnis\nmindestens mit der Angabe                              der zuständigen Behörde; dies gilt nicht für die in Anhang\na) der Bezeichnung des Stoffes, der Zubereitung und III Nr. 5.1 festgelegte Ausnahme für Phosphorwasserstoff.\nder Bestandteile der Zubereitung nach Anhang 1\nNr. 2.1 bis 2.4 und Anhang VI,                         (3) Die Erlaubnis nach Absatz 2 erhält, wer\nb) des Gefahrensymbols mit der zugehörigen Gefah- 1. als Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und,\nrenbezeichnung nach Anhang I Nr. 1.2                    soweit er den Umgang mit den in Anhang III Nr. 5.1\ngenannten Begasungsmitteln selbst leitet, einen Be-\nzu kennzeichnen.                                                fähigungsschein nach Absatz 4 besitzt,\n(4) Absatz 1 gilt nicht für                              2. über Befähigungsschein-Inhaber nach Absatz 4 in aus-\nreichender Zahl verfügt.\n1. Stoffe und Zubereitungen, die sich als Ausgangsstoffe\noder Zwischenprodukte im Produktionsgang befinden,      Jeder Wechsel der Befähigungsschein-Inhaber ist der\nsofern den beteiligten Arbeitnehmern bekannt ist, um    zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.\nwelche gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen es sich\nhandelt,                                                  (4) Einen Befähigungsschein erhält von der zuständigen\nBehörde, wer\n2. zugelassene Pflanzenschutzmittel, die sich in Pflan-\n1. die für den Umgang mit den in Anhang III Nr. 5.1\nzenschutzgeräten befinden, und\ngenannten Begasungsmitteln erforderliche Zuverläs-\n3. Rohrleitungen.                                               sigkeit besitzt,","1480                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n2. durch ein amtsärztliches Zeugnis nachweist, daß               (3) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit mindergiftigen,\nätzenden oder reizenden Gefahrstoffen nicht beschäfti-\na) keine Anhaltspunkte vorliegen, die ihn körperlich\ngen, wenn die Auslöseschwelle überschritten ist. Satz 1\noder geistig ungeeignet erscheinen lassen, mit den\ngilt nicht, wenn\nin Anhang III Nr. 5.1 genannten Begasungsmitteln\numzugehen,                                            1. der Umgang mit diesen Gefahrstoffen zur Erreichung\ndes Ausbildungszieles erforderlich ist,\nb) er mit vorläufigen Hilfsmaßnahmen bei Vergiftungen\nvertraut ist,                                         2. die Jugendlichen mindestens 16 Jahre alt sind und\n3. die erforderliche Sachkunde und ausreichende Erfah-        3. die Jugendlichen durch einen Fachkundigen beaufsich-\nrung für Begasungen nachweist und                              tigt werden.\n4. mindestens 18 Jahre alt ist.                                  (4) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit sehr giftigen,\nDen Nachweis der Sachkunde nach Satz 1 Nr. 3 hat              giftigen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden, erbgut-\nerbracht, wer ein Zeugnis über die Teilnahme an einem         verändernden oder in sonstiger Weise den Menschen\nvon der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang für          chronisch schädigenden Gefahrstoffen nicht beschäftigen.\ndie beabsichtigte Tätigkeit und bestandene Prüfung vor-       Satz 1 gilt nicht, wenn\nlegt. Der Befähigungsschein ist entsprechend dem geführ-      1. die Auslöseschwelle nicht überschritten wird,\nten Nachweis der Sachkunde zu beschränken.\n2. der Umgang mit diesen Gefahrstoffen zur Erreichung\n(5) Die Erlaubnis nach Absatz 2 und der Befähigungs-            des Ausbildungsziels erforderlich ist,\nschein nach Absatz 4 können unter Auflagen und auch           3. die Jugendlichen mindestens 16 Jahre alt sind,\nbefristet erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich\nangeordnet werden.                                            4. die Jugendlichen durch einen Fachkundigen beaufsich-\ntigt werden und\n(6) Der Befähigungsschein erlischt, wenn der zuständi-     5. die Jugendlichen von einem Arzt innerhalb von 12\ngen Behörde nicht spätestens fünf Jahre seit der Ausstel-          Wochen vor Beginn der Beschäftigung untersucht wor-\nlung des Zeugnisses nach Absatz 4 Nr. 2 ein neues                  den sind und dem Arbeitgeber eine vom Arzt ausge-\nZeugnis vorgelegt wird.                                            stellte Bescheinigung darüber vorliegt, daß gesundheit-\nliche Bedenken gegen die Beschäftigung nicht beste-\n(7) Für jede Begasung ist ein verantwortlicher Bega-            hen; soweit die gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen\nsungsleiter zu bestellen. Der Begasungsleiter muß einen            nach Satz 1 im Anhang V aufgeführt sind, dürfen die\nfür die vorgesehene Begasung ausreichenden Befähi-                 Untersuchungen in der Regel nur von einem ermächtig-\ngungsschein besitzen. Zur Begasung dürfen nur Personen             ten Arzt im Sinne des § 30 durchgeführt werden.\neingesetzt werden, die durch Teilnahme an einem aner-\nDer Arbeitgeber darf Jugendliche mit Stoffen, Zubereitun-\nkannten Lehrgang über den Umgang mit Begasungsmit-\ngen und Erzeugnissen, die ihrer Art nach erfahrungsge-\nteln und bestandene Prüfung nachgewiesen haben, daß\nmäß Krankheitserreger übertragen können, nicht beschäf-\nsie sachkundig sind.\ntigen, wenn sie den Krankheitserregern ausgesetzt sind;\nSatz 2 Nr. 2 bis 5 gilt entsprechend.\n(8) Begasungen in Anlagen sind nur zulässig, wenn die\nAnlagen                                                          (5) Der Arbeitgeber darf werdende oder stillende Mütter\n1. gasdicht sind,                                             mit sehr giftigen, giftigen, mindergiftigen oder in sonstiger\nWeise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstof-\n2. für Mensch und Umwelt gefahrlos entlüftet werden\nfen nicht beschäftigen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Auslöse-\nkönnen,\nschwelle nicht überschritten wird. Der Arbeitgeber darf\n3. in Räumen errichtet sind, die nicht zum ständigen Auf-     werdende oder stillende Mütter mit Stoffen, Zubereitungen\nenthalt von Menschen dienen.                              oder Erzeugnissen, die ihrer Art nach erfahrungsgemäß\nKrankheitserreger übertragen können, nicht beschäftigen,\nwenn sie den Krankheitserregern ausgesetzt sind. § 4\nAbs. 2 Nr. 6 des Mutterschutzgesetzes bleibt unberührt.\n§ 26\nBeschäftigungsbeschränkungen                       (6) Der Arbeitgeber darf werdende Mütter mit krebser-\nzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden\n(1) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit leichtentzündli-\nGefahrstoffen nicht beschäftigen. Satz 1 gilt nicht, wenn\nchen, entzündlichen oder brandfördernden Gefahrstoffen        die werdenden Mütter bei bestimmungsgemäßem\nnicht beschäftigen. Satz 1 gilt nicht, wenn sie durch einen   Umgang den Gefahrstoffen nicht ausgesetzt sind. Der\nFachkundigen beaufsichtigt werden.                           Arbeitgeber darf stillende Mütter mit Gefahrstoffen nach\nSatz 1 nicht beschäftigen, wenn die Auslöseschwelle über-\n(2) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit explosionsge-     schritten ist.\nfährlichen oder hochentzündlichen Gefahrstoffen nicht\nbeschäftigen. Satz 1 gilt nicht, wenn                             (7) Der Arbeitgeber darf gebärfähige Arbeitnehmerinnen\n1 . der Umgang mit diesen Gefahrstoffen zur Erreichung         beim Umgang mit Gefahrstoffen, die\ndes Ausbildungszieles erforderlich ist,                    1. Blei oder\n2. die Jugendlichen mindestens 16 Jahre alt sind und          2. Quecksilberalkyle\n3. die Jugendlichen durch einen Fachkundigen beaufsich-       enthalten, nicht beschäftigen. Satz 1 gilt nicht, wenn die\ntigt werden.                                              Auslöseschwelle nicht überschritten wird.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1986                            1481\n§ 27                            2. eine Erkrankung oder eine körperliche Beeinträchti-\nZusätzliche Vorschriften für die Heimarbeit                   gung eine vorzeitige Nachuntersuchung angezeigt\nerscheinen läßt oder\n(1) Wer Heimarbeit ausgibt oder weitergibt, hat für die in\nHeimarbeit Beschäftigten in der nach § 20 Abs. 1 aufzu-        3. Arbeitnehmer, die einen ursächlichen Zusammenhang\nstellenden Betriebsanweisung auch Maßnahmen festzule-                zwischen ihrer Erkrankung und ihrer Tätigkeit am\ngen, die nach Art der Heimarbeit, der verwendeten Arbeits-           Arbeitsplatz vermuten, eine Untersuchung wünschen.\neinrichtungen und Arbeitsverfahren zur Erfüllung der Vor-\nschriften der §§ 17, 19 und 22 erforderlich sind. Die              (3) Ist der Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten\nBetriebsanweisung ist den in Heimarbeit Beschäftigten           nach dieser Verordnung oder nach anderen Rechtsvor-\nvom Auftraggeber oder Zwischenmeister auszuhändigen.           schriften mehr als einmal einer Nachuntersuchung zu\nunterziehen, können die Nachuntersuchungen an einem\n(2) In Heimarbeit Beschäftigte dürfen nur solche Gefahr-    Termin vorgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die\nstoffe verwenden, die ihnen vom Auftraggeber oder Zwi-          Nachuntersuchungsfrist weniger als 1 Jahr beträgt.\nschenmeister überlassen worden sind.\n(3) Sehr giftige, giftige, explosionsgefährliche, hochent-\nzündliche, krebserzeugende, fruchtschädigende, erbgut-                                      § 30\nverändernde oder in sonstiger Weise den Menschen chro-                                Ermächtigte Ärzte\nnisch schädigende Gefahrstoffe oder Gefahrstoffe, die\nihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger über-            (1) Ärzte, die Vorsorgeuntersuchungen vornehmen,\ntragen können, dürfen nicht zur Verwendung in Heimarbeit       müssen von der zuständigen Behörde hierzu ermächtigt\nüberlassen werden.                                             sein.\n§ 28                               (2) Die Ermächtigung kann erteilt werden, wenn der\nAntragsteller\nVorsorgeuntersuchungen\n1. zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist,\n(1) Vorsorgeuntersuchungen sind\n2. die erforderlichen besonderen Fachkenntnisse besitzt\n1. arbeitsmedizinische Erstuntersuchungen           vor  Auf-\nund\nnahme der Beschäftigung und\n2. arbeitsmedizinische Nachuntersuchungen            während  3. über die notwendige Einrichtung und Ausstattung ver-\ndieser Beschäftigung                                            fügt.\ndurch einen ermächtigten Arzt.\n§ 31\n(2) Wird am Arbeitsplatz die Auslöseschwelle für die in\nAnhang V aufgeführten gefährlichen Stoffe oder Zuberei-                         Ärztliche Bescheinigungen\ntungen überschritten, so dürfen Arbeitnehmer dort nur            (1) Der Arzt hat den Untersuchungsbefund schriftlich\nbeschäftigt werden, wenn sie innerhalb der in Anhang V        festzuhalten und den Untersuchten über den Untersu-\ngenannten Fristen Vorsorgeuntersuchungen unterzogen\nchungsbefund zu unterrichten.\nworden .sind. Der Arbeitgeber hat die Untersuchungen auf\nseine Kosten zu veranlassen.\n(2) Der Arzt hat dem Arbeitgeber und dem untersuchten\n(3) Das Benutzen von Atemschutzgeräten befreit nicht       Arbeitnehmer eine Bescheinigung darüber auszustellen,\nvon der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1.                   ob und inwieweit der Arbeitnehmer zur Verwendung an\ndem Arbeitsplatz geeignet ist (Bescheinigung über das\n(4) Der Arbeitgeber hat dem Arzt auf Verlangen die zur      Untersuchungsergebnis) und dieser Bescheinigung\nDurchführung der Vorsorgeuntersuchungen erfoderlichen          etwaige Empfehlungen nach Absatz 3 Nr. 1 beizufügen. In\nAuskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse zu erteilen und   der Bescheinigung ist darauf hinzuweisen, daß eine Ent-\neine Besichtigung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen.\nscheidung der zuständigen Behörde nach § 32 herbeige-\nführt werden kann, wenn die Bescheinigung für unzutref-\nfend gehalten wird.\n§ 29\nZeitpunkt der Vorsorgeuntersuchungen                     (3) Im Falle gesundheitlicher Bedenken hat der Arzt\n(1) Die Erstuntersuchung muß vor Beginn der Beschäf-        1. dem Arbeitgeber schriftlich eine Überprüfung des\ntigung vorgenommen werden. Sie darf nicht länger als                Arbeitsplatzes zu empfehlen, wenn der untersuchte\n12 Wochen zurückliegen.                                             Arbeitnehmer infolge der Arbeitsplatzverhältnisse\n(2) Die Frist für die Nachuntersuchung beginnt mit dem           gefährdet erscheint, und\nZeitpunkt der letzten Vorsorgeuntersuchung. Nachunter-        2. den untersuchten Arbeitnehmer in schriftlicher Form\nsuchungen müssen innerhalb von 6 Wochen vor Ablauf                  medizinisch zu beraten.\nder Nachuntersuchungsfrist vorgenommen werden.\nAbweichend von Satz 1 ist eine vorzeitige Nachuntersu-           (4) Hat der Arzt dem Arbeitgeber eine Bescheinigung mit\nchung erforderlich, wenn                                      einer Empfehlung nach Absatz 3 Nr. 1 ausgestellt, hat der\n1. eine Bescheinigung über eine Vorsorgeuntersuchung          Arbeitgeber dies dem Betriebs- oder Personalrat mitzutei-\nnach § 31 befristet oder unter einer entsprechenden       len. Im Falle eines Beschäftigungsverbotes hat er auch die\nBedingung erteilt worden ist oder                         zuständige Behörde zu unterrichten.","1482                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§ 32                               (3) Der Arbeitgeber hat die Kartei und die ärztlichen\nBescheinigungen für jeden Arbeitnehmer bis zu dessen\nBehördliche Entscheidung\nAusscheiden aufzubewahren. Danach sind dem Arbeit-\n(1) Hält der Arbeitgeber oder der untersuchte Arbeitneh-  nehmer der ihn betreffende Auszug aus der Kartei und die\nmer die vom Arzt ausgestellte Bescheinigung für unzutref-     ärztlichen Bescheinigungen auszuhändigen. Der Arbeitge-\nfend, so kann er die Entscheidung der zuständigen             ber hat einen Abdruck des dem Arbeitnehmer ausgehän-\nBehörde beantragen.                                           digten Auszugs wie Personalunterlagen aufzubewahren.\n(2) Die zuständige Behörde kann vor ihrer Entscheidung       (4) Der Arbeitgeber hat die Kartei so aufzubewahren,\nein ärztliches Gutachten einholen. Die Kosten des ärztli-     daß Unbefugte keinen Zugang haben. Die in der Kartei\nchen Gutachtens sind vom Arbeitgeber zu tragen.               enthaltenen Angaben dürfen unbefugten Dritten nicht\noffenbart werden.\n§ 33\n§ 35\nMaßnahmen nach der Vorsorgeuntersuchung\nAnordnung ärztlicher Untersuchungen\nHat der Arzt eine Bescheinigung mit einer Empfehlung\nnach § 31 Abs. 3 Nr. 1 erteilt, darf der Arbeitgeber den         (1) Ist damit zu rechnen, daß ein Arbeitnehmer an seiner\nUntersuchten an seinem Arbeitsplatz nur beschäftigen         Gesundheit geschädigt werden kann, wenn er mit Gefahr-\noder weiterbeschäftigen, wenn die Wirksamkeit der Maß-        stoffen umgeht, kann die zuständige Behörde anordnen,\nnahmen nach § 19 überprüft worden ist und für den            daß der Arbeitnehmer ·nur weiterbeschäftigt werden darf,\nUntersuchten gesundheitliche Bedenken nicht mehr beste-      nachdem er von einem Arzt untersucht worden ist. Die\nhen. Auf dem Arbeitsplatz dürfen andere Arbeitnehmer nur     Vorschriften der §§ 28 bis 34 sind entsprechend anzu-\nbeschäftigt werden, wenn feststeht, daß sie durch Maß-       wenden.\nnahmen nach § 19 ausreichend geschützt werden können.\n(2) Die zuständige Behörde kann die in dieser Verord-\nnung vorgesehenen Fristen für Vorsorgeuntersuchungen\n§ 34                            1. für Arbeitnehmer verkürzen; für die festgestellt worden\nist, daß sie den Gefahrstoffen in besonders starkem\nVorsorgekartei und Aufbewahren                     Maße ausgesetzt sind oder für die es der Arzt infolge\nder ärztlichen Bescheinigungen                    ihres Gesundheitszustandes für notwendig hält,\n(1) Für Arbeitnehmer, die nach dieser Verordnung ärzt-   2. für Arbeitnehmer verlängern, für die festgestellt worden\nlich untersucht worden sind, ist von ihrem Arbeitgeber eine      ist, daß sie Gefahrstoffen in besonders geringem Maße\nVorsorgekartei zu führen. Der betroffene Arbeitnehmer            ausgesetzt sind.\noder eine von ihm bevollmächtigte Person hat das Recht\nauf Einsichtnahme in die ihn betreffenden Angaben.\n§ 36\n(2) Die Kartei muß für jeden Arbeitnehmer folgende\nAngaben enthalten:                                                   Ausnahmen von den Umgangsvorschriften\n1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum des betroffe-          (1) Die zuständige Behörde kann auf schriijlichen Antrag\nnen Arbeitnehmers,                                     des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vorschriften des\n2. Wohnanschrift,                                          § 17 Abs. 1 Satz 1 zulassen, wenn\n3. Tag der Einstellung und des Ausscheidens,               1. der Arbeitgeber eine andere, ebenso wirksame Maß-\n4. Ordnungsnummer,                                             nahme trifft oder\n5. zuständiger Krankenversicherungsträger,                 2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer\nunverhältnismäßigen Härte führen würde und die\n6. Art der vom Arbeitsplatz ausgehenden Gefährdungs-\nAbweichung mit dem Schutz der betroffenen Arbeitneh-\nmöglichkeiten,\nmer vereinbar ist.\n7. Art der Tätigkeit mit Angabe des Beginns und Endes\nder Tätigkeit,                                            (2) Von den in § 17 Abs. 1 Satz 2 genannten Regeln und\n8. Angabe von Zeiten über frühere Tätigkeiten, bei de-      Erkenntnissen darf abgewichen werden, wenn eine\nnen eine Gefährdungsmöglichkeit bestand (soweit be-   ebenso wirksame Maßnahme getroffen wird. Auf Verlan-\nkannt),                                                gen der zuständigen Behörde ist dies im Einzelfall nachzu-\nweisen.\n9. Datum und Ergebnis der ärztlichen Vorsorgeuntersu-\nchungen,\n(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf\n1O. Datum der nächsten regelmäßigen Nachuntersu-            schriftlichen Antrag des Arbeitgebers abweichend von\nchung,                                                § 25 Abs. 1 die Verwendung anderer als in Anhang III\n11. Name und Anschrift des untersuchenden Arztes,           Nr. 5.1 genannter Begasungsmittel zulassen, wenn diese\nvon der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forst-\n12. Name dessen, der die Vorsorgekartei führt.              wirtschaft zugelassen sind; in anderen Fällen kann die\nDie Angaben können in Dateiform auch auf sonstigen          zuständige Behörde eine Prüfung durch das Bundesge-\nDatenträgern gespeichert werden.                            sundheitsamt verlangen.","Nr. 47 - Tag der .Ausgabe: Bonn, den 5. September 1986                                1483\nVierter Abschnitt                            a) in dem Betrieb beschäftigt zu sein oder selbst die\nerforderliche Sachkenntnis gemäß § 13 nachgewie-\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten                           sen zu haben oder\nb) eigens hierfür beauftragt zu sein,\n§ 37\n3. entgegen § 12 Abs. 2 die in § 12 Abs. 1 bezeichneten\nJugendarbeltsschutzgesetz                          gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen durch eine Per-\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 26             son abgeben läßt, die nicht eigens hierfür beauftragt ist\noder die nicht gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 belehrt worden\nBuchstabe a des Jugendarbeitsschutzgesetzes handelt,\nwer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig einen             ist, oder\nJugendlichen entgegen § 26 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1,      4. entgegen § 12 Abs. 4 die vorgeschriebenen Aufzeich-\nAbs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 mit einem der dort               nungen nict)t oder nicht vollständig führt.\ngenannten Stoffe beschäftigt oder entgegen § 26 Abs. 4\nSatz 3 Krankheitserregern aussetzt.\n§ 41\n(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche\nZuwiderhandlung einen Jugendlichen in seiner Gesund-                          Chemikaliengesetz - Anzeige\nheit oder Arbeitskraft gefährdet, ist nach § 58 Abs. 5, 6 des\nOrdnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 des\nJugendarbeitsschutzgesetzes strafbar.\nChemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig entgegen§ 11 Abs. 7 eine Anzeige nicht oder ent-\n§ 38                              gegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Nr. 1.2.2\nAbs. 1 Satz 1 oder 2 oder Anhang III Nr. 3.2 Abs. 1, 2 oder\nMutterschutzgesetz                        4 oder entgegen § 25 Abs. 3 Satz 2 eine Anzeige nicht,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 4 des      nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-\nMutterschutzgesetzes handelt, wer als Arbeitgeber vor-        stattet.\nsätzlich oder fahrlässig eine werdende oder stillende Mut-\nter entgegen § 26 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 oder                                     § 42\nSatz 3 mit einem der dort genannten Stoffe beschäftigt                        Chemikaliengesetz - Umgang\noder entgegen § 26 Abs. 5 Satz 3 Krankheitserregern aus-\nsetzt.                                                           (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 8\nBuchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer als\n(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche    Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig\nZuwiderhandlung eine Frau in ihrer Arbeitskraft oder\nGesundheit gefährdet, ist nach § 21 Abs. 3, 4 des Mutter-       1. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Nr.\nschutzgesetzes strafbar.                                            1.2.3.2 Abs. 1 Satz 1 Arbeitnehmer den dort genann-\nten Gefahrstoffen aussetzt,\n§ 39                                2. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang IV Nr.\nHeimarbeitsgesetz                               1.2.1.1 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 5, 6 oder 7 einen Arbeit-\nnehmer mit den dort genannten Arbeiten an Innen-\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 des            flächen und Einbauten von Räumen und Behältern\nHeimarbeitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-             beschäftigt,\nlässig\n3. entgegen § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 5 Satz 3\n1. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 2 einem in Heimarbeit                  in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 geeignete per-\nBeschäftigten keine Betriebsanweisung aushändigt                sönliche Schutzausrüstungen nicht zur Verfügung\noder                                                            stellt oder nicht in ordnungsgemäßem Zustand hält,\n2. entgegen § 27 Abs. 3 die dort genannten Stoffe zur           4. entgegen§ 20 Abs. 1 Satz 1 eine Betriebsanweisung\nVerwendung in Heimarbeit überläßt.                              nicht erstellt oder entgeg~n § 20 Abs. 1 Satz 2 nicht in\nder Sprache der Beschäftigten abfaßt oder nicht an\n(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche\ngeeigneter Stelle bekanntmacht,\nZuwiderhandlung einen in Heimarbeit Beschäftigten in sei-\nner Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, ist nach § 32       5. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4 die Arbeitneh-\nAbs. 3, 4 des Heimarbeitsgesetzes strafbar.                         mer nicht vor der Beschäftigung oder danach minde-\nstens einmal jährlich unterweist,\n§ 40                                6. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 2 gebärfähige Arbeitneh-\nmerinnen nicht oder nicht vollständig unterrichtet,\nChemikallengesetz - Inverkehrbringen\n7. entgegen§ 23 Abs. 1 oder 2 dort bezeichnete Stoffe,\nOrdnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 des                Zubereitungen oder Erzeugnisse nicht vorschriftsmä-\nChemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-             ßig verpackt oder kennzeichnet,\nlässig\n8. entgegen § 23 Abs. 3 ortsfeste Behälter oder Standfla-\n1. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die dort bezeich-             schen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\nneten Stoffe oder Zubereitungen an Personen unter              kennzeichnet,\n18 Jahren abgibt,\n9. entgegen § 24 Abs. 3 oder 4 die dort aufgeführten\n2. entgegen § 12 Abs. 2 die in § 12 Abs. 1 bezeichneten            Stoffe oder Zubereitungen nicht in der vorgeschriebe-\ngefährlichen Stoffe oder Zubereitungen abgibt, ohne            nen Weise aufbewahrt oder lagert,","1484                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n10. entgegen § 26 Abs. 7 Satz 1 gebärfähige Arbeitneh-         1 Vertreter des Verbandes der Chemischen Industrie,\nmerinnen mit den dort genannten Gefahrstoffen be-         2 Vertreter der Hersteller von Gefahrstoffen,\nschäftigt,\n2 Vertreter von Betrieben, die Gefahrstoffe in den Ver-\n11. entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 einen Arbeitnehmer, bei            kehr bringen,\ndem die Vorsorgeuntersuchung nicht vorgenommen\nworden ist, beschäftigt oder weiterbeschäftigt oder       2 Vertreter von Betrieben, in denen mit Gefahrstoffen\numgegangen wird,\n12. entgegen § 33 Satz 1 oder 2 einen Arbeitnehmer\nbeschäftigt oder weiterbeschäftigt.                       6 Vertreter der zuständigen Behörden der Länder,\n3 Vertreter der Träger der gesetzlichen Unfallversiche-\n(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung\nrung,\ndas Leben oder die Gesundheit eines anderen oder\nfremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach         1 Vertreter der Kommission zur Prüfung gesundheits-\n§ 27 Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes strafbar.                schädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungs-\ngemeinschaft,\n§ 43\n1 Vertreter der Bundesanstalt für Arbeitsschutz,\nChemlkallengesetz - Strafbares Inverkehrbringen\nund Verwendungsverbote\n1 Vertreter des Bundesgesundheitsamtes,\n1 Vertreter der Biologischen Bundesanstalt für Land- und\nNach § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikalienge-         Forstwirtschaft\nsetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n1 Vertreter der Bundesanstalt für Materialprüfung,\n1. entgegen § 9 Abs. 1, 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 oder\n1 Vertreter der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt,\nAbs. 6 Satz 1 oder 2 die dort aufgeführten Stoffe, Zube-\nreitungen oder Erzeugnisse in den Verkehr bringt,          1 Vertreter des Umweltbundesamtes,\n2. entgegen§ 11 Abs. 1 die dort aufgeführten Stoffe oder       1 Vertreter des Verbandes Deutscher Werks- und Be-\nZubereitungen ohne die erforderliche Erlaubnis in den          triebsärzte,\nVerkehr bringt,                                            1 Vertreter des Vereins Deutscher Sicherheitsingenieure,\n3. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II            3 Vertreter der Wissenschaft,\nNr. 1.3.1.2 Abs. 1, 4 oder 5, Nr. 1.3.2, 1.3.3, 1.3.4,\n1.3.5 oder 1.3.6 oder Anhang III Nr. 1 Satz 1 oder         1 Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher.\nNr. 4.3 Abs. 1 die dort aufgeführten Gefahrstoffe her-\nstellt oder verwendet,                                        (2) Zu den Aufgaben nach Absatz 1 gehört es,\n4. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III           1. die in § 17 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Regeln und\nNr. 2.2 die dort aufgeführten Anstrichstoffe für Innenan-      Erkenntnisse über den Umgang mit Gefahrstoffen zu\nstriche von Räumen verwendet, die zum Aufenthalt von           ermitteln,\nMenschen bestimmt sind,                                    2. zu ermitteln, wie die in den Vorschriften der Verordnung\n5. entgegen § 25 Abs. 1 Begasungen mit anderen sehr                gestellten Anforderungen erfüllt werden können,\ngiftigen oder giftigen Stoffen oder Zubereitungen als      3. dem jeweiligen Stand von Wissenschaft, Technik und\nden im Anhang III Nr. 5.1 genannten oder nach § 36             Medizin entsprechende Vorschriften vorzuschlagen.\nAbs. 3 zugelassenen Begasungsmitteln durchführt\noder                                                      Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung oder der\n6. entgegen § 25 Abs. 2 ohne die erforderliche Erlaubnis      Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\ndie in Anhang III Nr. 5.1 genannten Begasungsmittel       sicherheit können die in § 17 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten\nverwendet.                                                Regeln und Erkenntnisse, insbesondere die vom Aus-\nschuß für Gefahrstoffe nach Satz 1 Nr. 1 ermittelten\nRegeln und Erkenntnisse sowie die vom Ausschuß für\nFünfter Abschnitt\nGefahrstoffe nach Satz 1 Nr. 2 ermittelten Verfahrens-\nSchlußvorschriften                       regeln zur Erfüllung der von der Verordnung gestellten\nAnforderungen im Bundesarbeitsblatt oder im Bundes-\n§ 44                             gesundheitsblatt bekanntgeben.\nAusschuß für Gefahrstoffe\n(3) Die Mitgliedschaft im Ausschuß für Gefahrstoffe ist\n(1) Zur Beratung des Bundesministers für Arbeit und        ehrenamtlich.\nSozialordnung in Fragen des Arbeitsschutzes und des\nBundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-             (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nsicherheit in Fragen des allgemeinen Gesundheitsschut-        beruft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\nzes wird der Ausschuß für Gefahrstoffe gebildet, der sich     Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die Mitglieder\naus folgenden sachverständigen Mitgliedern zusammen-          des Ausschusses und für jedes Mitglied einen Stellvertre-\nsetzt:                                                        ter. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung und\n7. Vertreter der Gewerkschaften,                             wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäfts-\nordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der\n1 Vertreter der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeit-      Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozial-\ngeberverbände,                                           ordnung, der seine Entscheidung im Einvernehmen mit\n1 Vertreter des Bundesverbandes der Deutschen Indu-          dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Re-\nstrie,                                                   aktorsicherheit trifft.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1986                                 1485\n(5) Die Bundesminister sowie die zuständigen obersten        (9) Personen, die in einer Anzeige nach Absatz 8\nLandesbehörden haben das Recht, zu den Sitzungen des         benannt werden, gelten als sachkundig im Sinne des § 13\nAusschusses Vertreter zu entsenden. Diesen Vertretern ist    Abs.1.\nauf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen.\n§ 46\n(6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundes-\nanstalt für Arbeitsschutz.                                                            Berlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n§ 45                            tungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Chemikalienge-\nÜbergangsvorschriften                     setzes, § 71 des Jugendarbeitsschutzgesetzes und § 25\ndes Mutterschutzgesetzes sowie § 1 der Verordnung über\n(1) Eine nach den bisherigen Vorschriften erteilte\ndie Geltung des Heimarbeitsgesetzes im Land Berlin vom\nErlaubnis, die einer nach den §§ 11 und 25 erforderlichen\n14. August 1953 (BGBI. 1 S. 938) auch im Land Berlin.\nErlaubnis entspricht, gilt mit der Maßgabe ihres Erlaubnis-\nbescheides fort.\n(2) Asbesthaltige Gefahrstoffe dürfen                                                  § 47\n- abweichend von § 9 Abs. 1 bis zum 30. Juni 1989 in den                     Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nVerkehr gebracht werden, sofern sie vor dem 1. Oktober\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1986 in Kraft,\n1986 hergestellt worden sind,\nsoweit in den nachstehenden Absätzen 2 bis 5 nichts\n- abweichend von Anhang II Nr. 1.3.1.2 Abs. 1 weiterhin      anderes bestimmt ist.\nverwendet werden, sofern sie vor dem 1. Oktober 1986\nhergestellt, in den Verkehr gebracht oder verwendet         (2) Am 1. Januar 1988 treten in Kraft:\nworden sind.\n1. § 9 Abs. 3 Satz 1 hinsichtlich Tischlerplatten, Furnier-\n(3) Holzwerkstoffe dürfen abweichend von § 9 Abs. 3 bis      platten und Faserplatten,\nzum 30. Juni 1989 in den Verkehr gebracht werden, sofern     2. § 9 Abs. 4,\nsie vor dem 1. Oktober 1986 hergestellt worden sind.\nAbweichend von Satz 1 dürfen Tischlerplatten, Furnier-       3. § 15 Abs. 3 Satz 3, soweit er sich auf Schüler und\nplatten und Faserplatten sowie Möbel aus diesen Holz-            Studenten bezieht,\nwerkstoffen in den Verkehr gebracht werden, wenn sie vor     4. Anhang II Nr. 1.3.1.2 Abs. 5.\ndem 1. Januar 1988 hergestellt worden sind.\n(3) Am 1. Juli 1988 treten § 9 Abs. 6 Satz 1 sowie\n(4) Als mindergiftig eingestufte Zubereitungen dürfen\nAnhang III Nr. 3.1 Abs. 1 Satz 1 und Nummer 3.4 Satz 1 in\nabweichend von Anhang I Nr. 1.2 bis zum 1. Oktober 1989\nKraft.\nzum Gefahrensymbol Xn mit der Gefahrenbezeichnung\n„Mindergiftig (Gesundheitsschädlich)\" gekennzeichnet           (4) Am 1. Oktober 1986 tritt§ 9 Abs. 6 Satz 2 in Kraft mit\nwerden.                                                      der Maßgabe, daß für die Zeit vom 1. Oktober 1986 bis\n(5) Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die polychlo- 30. September 1987 der Gehalt von 0,005 mg/kg (ppm)\nrierte Dioxine oder Furane enthalten, dürfen abweichend     nicht überschritten wird.\nvon § 9 Abs. 6 bis zum 30. Juni 1989 in den Verkehr\ngebracht werden, sofern sie vor den in§ 47 Abs. 3 oder 4       (5) § 45 Abs. 6 tritt am 6. September 1986 in Kraft.\ngenannten Terminen hergestellt wurden.\n(6) Am 1. Oktober 1986 treten außer Kraft:\n(6) Wer gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder Erzeug-\nnisse in den Verkehr bringt oder verwendet, darf diese vom    1. die Arbeitsstoffverordnung in der Fassung der Be-\n5. September 1986 an nach den Vorschriften dieser Ver-            kanntmachung vom 11. Februar 1982 (BGBI. 1\nordnung kennzeichnen. Vor dem 1. Oktober 1986 in den              s. 144),\nVerkehr gebrachte gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder      2. die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung\nErzeugnisse dürfen noch bis zum 1 . Juni 1990 nach den            über gefährliche Arbeitsstoffe vom 8. September 1975\nbisher geltenden Vorschriften gekennzeichnet sein. Wer            (BGBI. 1 S. 2483), geändert durch § 69 Abs. 2 des\ngefährliche Zubereitungen in den Verkehr bringt oder ver-         Gesetzes vom 12. April 1976 (BGBI. 1 S. 965),\nwendet, für die bisher eine Kennzeichnungspflicht nicht\n3. die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung\nbestand, muß diese spätestens vom 1. Oktober 1987 an\nüber gefährliche Arbeitsstoffe vom 11. Februar 1982\nkennzeichnen.\n(BGBI. 1 S. 140),\n(7) Personen, die bis zum 1. Oktober 1986 nach den        4. die Bestimmungen über Heimarbeit in der Tabakindu-\ngeltenden landesrechtlichen Vorschriften eine Prüfung             strie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nabgelegt haben, die der Prüfung nach § 13 Abs. 2 ent-             nummer 804-1-4, veröffentlichten bereinigten Fas-\nspricht, besitzen die erforderliche Sachkenntnis.                sung, zuletzt geändert durch Artikel 23 der Verord-\n(8) Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung eine Tätig-       nung vom 18. April 1975 (BGBI. 1 S. 967),\nkeit nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 ausübt, hat dieses bis zum        5. die Verordnung betreffend das Verbot des Trennens,\n1. Dezember 1986 der zuständigen Behörde anzuzeigen              Schneidens und Sortierens von Hadern und Lumpen\nund mindestens die Personen zu benennen, die vor dem              aller Art in Heimarbeit in der im Bundesgesetzblatt\n1. Oktober 1986 für die entsprechende Tätigkeit verant-         Teil III, Gliederungsnummer 804-1-5, veröffentlichten\nwortlich waren.                                                   bereinigten Fassung,","1486                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n6. die Verordnung betreffend das Verbot des Anfertigens          g) Niedersachsen\nund Verpackens von Präservativs, Sicherheitspessa-               aa) Gesetz betreffend die Überwachung des Han-\nren, Suspensorien und dergleichen in der Heimarbeit                   dels mit Giften und giftigen Pflanzenschutzmit-\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-                 teln außerhalb der Apotheken vom 21 . Juli\nmer 804-1-6, veröffentlichten bereinigten Fassung,                    1954 (GVBI. S. 61 ),\n7. Verordnung über das Verbot der Heimarbeit in der                  bb) Niedersächsische Verordnung über den Han-\nSüß-, Back- und Teigwarenindustrie in der im Bundes-                  del mit Giften vom 13. Februar 1978 (GVBI.\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1-7, ver-                 s. 137),\nöffentlichten bereinigten Fassung,                           h) Nordrhein-Westfalen\n8. Verordnung über das Krabbenschälen in der Heimar-                 Verordnung über den Schutz von Mensch, Tier und\nbeit in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-          Umwelt beim Handel und bei der Anwendung von\nnummer 804-1-8, veröffentlichten bereinigten Fas-                Giften - Giftverordnung (GiftV) vom 1. Februar\nsung,                                                            1984 (GV. NW. S. 66),\n9. Verordnung über die Heimarbeit in der Gemüse- und             i) Rheinland-Pfalz\nObstkonservenindustrie in der im Bundesgesetzblatt\nLandespolizeiverordnung über den Handel mit Gif-\nTeil III, Gliederungsnummer 804-1-9, veröffentlichten\nten (Giftverordnung) vom 21. Juni 1979 (GVBI.\nbereinigten Fassung,\nS. 149, BS 2121-60),\n10. die Verordnung über das Verbot der Herstellung und\nVerpackung von Zahnpulver in Heimarbeit in der im            k) Saarland\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-               Polizeiverordnung über den Handel mit Giften vom\n1-1 O, veröffentlichten bereinigten Fassung,                     30. Dezember 1960 (ABI. 1961 S. 13), zuletzt ge-\nändert durch Verordnung vom 10. Mai 1978 (ABI.\n11 . die Verordnung über die Verwendung gesundheits-                  s. 477),\nschädlicher oder feuergefährlicher Stoffe in der Heim-\narbeit vom 23. August 1961 (BGBI. 1 S. 1651),                1) Schleswig-Holstein\n12. folgende landesrechtliche Vorschriften, soweit nicht              aa) Landesverordnung über den Handel mit Giften\nSatz 2 etwas anderes bestimmt:                                        (Giftverordnung) vom 12. Dezember 1969\n(GVOBI. S. 245), zuletzt geändert durch Ver-\na) Baden-Württemberg                                                  ordnung vom 22. Oktober 1979 (GVOBI.\nPolizeiverordnung des Ministers für Arbeit und So-                s. 479),\nzialordnung über den Handel mit Giften (Giftver-             bb) Landesverordnung über die Abgabe von gifti-\nordnung) vom 25. Juli 1980 (Ges. BI. S. 445),                     gen Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutz-\nb) Bayern                                                             mittel-Abgabe-Verordnung) vom 12. Dezem-\nVerordnung über Gifte und hochgiftige Stoffe (Gift-               ber 1969 (GVOBI. S. 265), zuletzt geändert\nverordnung) vom 28. Juli 1980 (GVBI. S. 359, ber.                 durch Verordnung vom 22. Oktober 1979\ns. 487),                                                          (GVOBI. S. 479),\nc) Berlin\nVerordnung über den Handel mit Giften (Gifthan-      13. ferner folgende landesrechtlichen Vorschriften:\ndelsverordnung) vom 19. August 1980 (GVBI.                a) Hessen\ns. 1964),                                                     Polizeiverordnung über die Lagerung von Ammo-\nd) Bremen                                                         niumnitrat und Ammoniumnitrat in Mischungen\nvom 5. Dezember 1959 (GVBI. S. 72), zuletzt ge-\naa) Gesetz über den Handel mit Giften vom\nändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1970 (GVBI. 1\n26. Januar 1965 (Ges.BI. S. 13),\nbb) Verordnung über das Verzeichnis der Gifte\ns. 598),\nvom 14. Februar 1974 (Ges.BI. S. 91),               b) Niedersachsen\ncc) Polizeiverordnung über den Handel mit gifti-              Verordnung über die Lagerung von Ammoniumni-\ngen Pflanzenschutzmitteln vom 16. März 1962             trat und Ammoniumnitrat in Mischungen (Ammo-\n(GVBI. S. 37),                                          niumnitratverordnung) vom 19. Juni 1969 (NdS.\ne) Hamburg                                                        GVBI. S. 233), zuletzt geändert durch Verordnung\nvom 16. März 1971 (NdS. GVBI. S. 136),\naa) Gesetz betreffend den Handel mit Giften vom\n29. November 1895 (Sammlung des bereinig-           c) Saarland\nten Hamburgischen Landesrechts 1, 1 12 13 - 0)          Polizeiverordnung über die Lagerung von Ammo-\nmit der Änderung vom 3. März 1970 (GVBI.                niumnitrat und Ammoniumnitrat in Mischungen\ns. 90),                                                 vom 1 . Februar 1960 (Amtsbl. S. 61 ), zuletzt geän-\nbb) Verordnung über den Handel mit Giften (Gift-              dert durch Polizeiverordnung vom 2. Juni 1970\nVO) vom 27. Juni 1980 (GVBI. 1 S. 215),                 (Amtsbl. S. 560),\nf) Hessen                                                      d) Schleswig-Holstein\naa) Gesetz über den Handel mit Giften vom                     Landesverordnung über die Lagerung von Ammo-\n17. Mai 1961 (GVBI. S. 72),                             niumnitrat und Ammoniumnitrat in Mischungen\nbb) Polizeiverordnung über den Handel mit Giften              (Ammoniumnitratverordnung) vom 11. August\nvom 17. Oktober 1978 (GVBI. 1 S. 585),                   1970 (GVOBI. Schl.-H. S. 221, GS Schl.-H. 7111 ),","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1986                               1487\n14. soweit sie als Bundesrecht fortgelten:                        d) die Verordnung über die Verwendung von Phos-\nphorwasserstoff zur Schädlingsbekämpfung in der\na) die Verordnung über die Schädlingsbekämpfung\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nmit hochgiftigen Stoffen in der im Bundesgesetz-\nblatt Teil 111, Gliederungsnummer 2121-7, veröf-              2121-7-5, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nfentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert          e) die Verordnung über den Gebrauch von Äthylen-\ndurch Artikel 49 des Gesetzes vom 2. März 1974                oxyd zur Schädlingsbekämpfung in der im Bundes-\n(BGBI. 1 S. 469),                                             gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2121-7-6,\nveröffentlichten bereinigten Fassung,\nb) die Verordnung zur Ausführung der Verordnung\nf) die Verordnung über den Gebrauch von Tritox\nüber die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen\n(Trichlorazetonitril) zur Schädlingsbekämpfung in\nStoffen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nrungsnummer 2121-7-1, veröffentlichten bereinig-\nmer 2121-7-7, veröffentlichten bereinigten Fas-\nten Fassung,\nsung.\nc) die Verordnung zur Ausführung der Verordnung          Die in Nummer 12 genannten landesrechtlichen Vorschrif-\nüber die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen       ten bleiben jedoch insoweit in Kraft, als sie Regelungen\nStoffen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- über die Sachkunde, Anzeige und Erlaubnis für das Inver-\nrungsnummer 2121-7-3, veröffentlichten bereinig-     kehrbringen von zugelassenen Pflanzenschutzmitteln ent-\nten Fassung,                                          halten.\nBonn, den 26. August 1986\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nWallmann","1488                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nNeunte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter\nVom 28. August 1986\nAuf Grund des § 30 Abs. 2 und des§ 72 Abs. 3 des                       machung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1S. 222)\nSoldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                        zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 3\nvom 19. August 1975 (BGBI. 1S. 2273) wird im Einverneh-                   oder § 8 des Bundeskindergeldgesetzes zu-\nmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundes-                     stehen würde,\nminister der Finanzen verordnet:\nb) die in ihrer Wohnung einer anderen Person\nArtikel 1                                      nicht nur vorübergehend Unterhalt und Unter-\nkunft gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich\nDie Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitäts-                  dazu verpflichtet sind oder aus gesundheit-\noffizier-Anwärter vom 10. November 1976 (BGBI. 1                          lichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. § 40 Abs. 2\nS. 3229), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Juni                   Nr. 4 Satz 2 bis 4 des Bundesbesoldungsgeset-\n1985 (BGBI. 1 S. 960), wird wie folgt geändert:                           zes gilt entsprechend.\"\n1. § 5 wird wie folgt gefaßt:\n3. § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 5                             „Der Familienzuschlag beträgt monatlich bei einem\nDer Grundbetrag beträgt                                   Sanitätsoffizier-Anwärter\nmonatlich im 1. und 2. Semester                               ohne kindergeldberechtigendes Kind\neintausendsiebenhundertfünfundsiebzig Deutsche\nMark,                                                         einhundertachtundzwanzig Deutsche Mark.\nnach der Ernennung                                            Für jedes kindergeldberechtigende Kind erhöht sich der\nzum Fahnenjunker oder Seekadett                               Familienzuschlag nach Satz 1 um je einhundertfünf-\neintausendneunhundertzweiundvierzig Deutsche Mark,            zehn Deutsche Mark;\".\nim 3. und 4. Semester\nzweitausendeinhundertsechsundzwanzig Deutsche             4. § 6 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nMark,\n„Steht der Ehegatte eines Sanitätsoffizier-Anwärters\nim 5. und 6. Semester                                        als Beamter, Richter oder Soldat oder Angestellter im\n- vor Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen, tierärzt-     öffentlichen Dienst im Sinne des § 40 Abs. 7 Satz 1\nlichen Vorprüfung oder des ersten Abschnitts der          bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes oder ist er auf\npharmazeutischen Prüfung                                 Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach\nzweitausendeinhundertsechsundzwanzig Deutsche            beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberech-\nMark,                                                    tigt und steht ihm der Ortszuschlag der Stufe 2 oder\neiner der folgenden Stufen zu, so erhält der Sanitäts-\n- nach Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen, tier-\noffizier-Anwärter den Familienzuschlag nach Absatz 2\närztlichen Vorprüfung oder des ersten Abschnitts der\nNr. 1 nur in Höhe von vierundsechzig Deutsche Mark.\"\npharmazeutischen Prüfung\nzweitausenddreihundertundzwanzig Deutsche\nMark,\nArtikel 2\nim 7. und 8. Semester\nzweitausendfünfhundertundacht Deutsche Mark,                Auf Sanitätsoffizier-Anwärter im 1. bis 6. Semester findet\n§ 4 Abs. 1 2. Halbsatz des Gesetzes über die Gewährung\nab dem 9. Semester\neines jährlichen Urlaubsgeldes vom 15. November 1977\nzweitausendfünfhundertfünfundsiebzig Deutsche            (BGBI. 1 S. 2117, 2120), zuletzt geändert durch Gesetz\nMark.\"\nvom 21. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1072), sinngemäß Anwen-\ndung.\n2. § 6 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\n,,3. andere Sanitätsoffizier-Anwärter,                                               Artikel 3\na) denen Kindergeld nach dem Bundeskinder-            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986\ngeldgesetz in der Fassung der Bekannt-          in Kraft.\nBonn, den 28. August 1986\nDer Bundesminister der Verteidigung\nWörner","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1986                 1489\nAnordnung\nüber die Bestimmung der zuständigen Stelle\nnach § 84 des Berufsbildungsgesetzes\nVom 28. August 1986\n1.\nAuf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969\n(BGBI. 1 S. 1112), der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. März 1971\n(BGBI. 1S. 185) geändert worden ist, sowie des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die\nErrichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung bestimme ich\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern\ndas Bundesverwaltungsamt\nzur zuständigen Stelle für den Geschäftsbereich des Bundesministers für\nForschung und Technologie.\nII.\nDiese Anordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig\ntritt meine Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des\nBerufsbildungsgesetzes vom 23. Januar 1978 (BGBI. 1 S. 241) außer Kraft.\nBonn, den 28. August 1986\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technolog~e\nIm Auftrag\nDr. Borst"]}