{"id":"bgbl1-1986-47-1","kind":"bgbl1","year":1986,"number":47,"date":"1986-09-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/47#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-47-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_47.pdf#page=20","order":1,"title":"Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter","law_date":"1986-08-28T00:00:00Z","page":1488,"pdf_page":20,"num_pages":1,"content":["1488                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nNeunte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter\nVom 28. August 1986\nAuf Grund des § 30 Abs. 2 und des§ 72 Abs. 3 des                       machung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1S. 222)\nSoldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                        zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 3\nvom 19. August 1975 (BGBI. 1S. 2273) wird im Einverneh-                   oder § 8 des Bundeskindergeldgesetzes zu-\nmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundes-                     stehen würde,\nminister der Finanzen verordnet:\nb) die in ihrer Wohnung einer anderen Person\nArtikel 1                                      nicht nur vorübergehend Unterhalt und Unter-\nkunft gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich\nDie Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitäts-                  dazu verpflichtet sind oder aus gesundheit-\noffizier-Anwärter vom 10. November 1976 (BGBI. 1                          lichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. § 40 Abs. 2\nS. 3229), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Juni                   Nr. 4 Satz 2 bis 4 des Bundesbesoldungsgeset-\n1985 (BGBI. 1 S. 960), wird wie folgt geändert:                           zes gilt entsprechend.\"\n1. § 5 wird wie folgt gefaßt:\n3. § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 5                             „Der Familienzuschlag beträgt monatlich bei einem\nDer Grundbetrag beträgt                                   Sanitätsoffizier-Anwärter\nmonatlich im 1. und 2. Semester                               ohne kindergeldberechtigendes Kind\neintausendsiebenhundertfünfundsiebzig Deutsche\nMark,                                                         einhundertachtundzwanzig Deutsche Mark.\nnach der Ernennung                                            Für jedes kindergeldberechtigende Kind erhöht sich der\nzum Fahnenjunker oder Seekadett                               Familienzuschlag nach Satz 1 um je einhundertfünf-\neintausendneunhundertzweiundvierzig Deutsche Mark,            zehn Deutsche Mark;\".\nim 3. und 4. Semester\nzweitausendeinhundertsechsundzwanzig Deutsche             4. § 6 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nMark,\n„Steht der Ehegatte eines Sanitätsoffizier-Anwärters\nim 5. und 6. Semester                                        als Beamter, Richter oder Soldat oder Angestellter im\n- vor Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen, tierärzt-     öffentlichen Dienst im Sinne des § 40 Abs. 7 Satz 1\nlichen Vorprüfung oder des ersten Abschnitts der          bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes oder ist er auf\npharmazeutischen Prüfung                                 Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach\nzweitausendeinhundertsechsundzwanzig Deutsche            beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberech-\nMark,                                                    tigt und steht ihm der Ortszuschlag der Stufe 2 oder\neiner der folgenden Stufen zu, so erhält der Sanitäts-\n- nach Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen, tier-\noffizier-Anwärter den Familienzuschlag nach Absatz 2\närztlichen Vorprüfung oder des ersten Abschnitts der\nNr. 1 nur in Höhe von vierundsechzig Deutsche Mark.\"\npharmazeutischen Prüfung\nzweitausenddreihundertundzwanzig Deutsche\nMark,\nArtikel 2\nim 7. und 8. Semester\nzweitausendfünfhundertundacht Deutsche Mark,                Auf Sanitätsoffizier-Anwärter im 1. bis 6. Semester findet\n§ 4 Abs. 1 2. Halbsatz des Gesetzes über die Gewährung\nab dem 9. Semester\neines jährlichen Urlaubsgeldes vom 15. November 1977\nzweitausendfünfhundertfünfundsiebzig Deutsche            (BGBI. 1 S. 2117, 2120), zuletzt geändert durch Gesetz\nMark.\"\nvom 21. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1072), sinngemäß Anwen-\ndung.\n2. § 6 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\n,,3. andere Sanitätsoffizier-Anwärter,                                               Artikel 3\na) denen Kindergeld nach dem Bundeskinder-            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986\ngeldgesetz in der Fassung der Bekannt-          in Kraft.\nBonn, den 28. August 1986\nDer Bundesminister der Verteidigung\nWörner"]}