{"id":"bgbl1-1986-46-4","kind":"bgbl1","year":1986,"number":46,"date":"1986-09-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/46#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-46-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_46.pdf#page=18","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Getreide-Mitverantwortungsabgabe","law_date":"1986-08-28T00:00:00Z","page":1462,"pdf_page":18,"num_pages":3,"content":["1462                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung von Vorschriften über die Getreide-Mitverantwortungsabgabe\nVom 28. August 1986\nAuf Grund des § 12 Abs. 2, des § 15 Satz 1 und des            der Abgabe ausgestellt. In dem Antrag ist die Bezeich-\n§ 16 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen               nung, die Menge und der Lagerort des Getreides anzu-\nMarktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung            geben sowie zu erklären, daß das Getreide außerhalb\nvom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) wird im Einver-            der Gemeinschaft oder in Portugal geerntet worden ist\nnehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für              (Herkunft des Getreides). Der Antrag ist bis zum\nWirtschaft verordnet                                             30. September 1986 bei dem für den Lagerort des\nGetreides zuständigen Hauptzollamt einzureichen. Als\nArtikel 1                             Antrag gilt die Anzeige der Getreidebestände nach der\nBekanntmachung vom 26. Juni 1986 über die Erfas-\nDie Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung vom            sung der Lagerbestände an Getreide, das in Portugal\n3. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 995) wird wie folgt geändert:           oder außerhalb der Gemeinschaft geerntet worden ist,\nam Ende des Wirtschaftsjahres 1985/86 (BAnz.\n1. In § 2 werden die Worte „in § 6\" durch die Worte „in § 5      S. 8199). Die §§ 4 und 5 bis 7 der Verordnung zur\nAbs. 1\" ersetzt.                                             Erfassung der von der Mitverantwortungsabgabe\nbefreiten Getreidelagerbestände am Ende des Getrei-\n2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „bis zum 1o. Tag        dewirtschaftsjahres 1985/86 vom 20. Juni 1986 (BAnz.\ndes folgenden Monats\" durch die Worte „bis zum               S. 7798) sind entsprechend anzuwenden.\n15. Tag des folgenden Monats\" ersetzt.                          (4) Auf Antrag können Bescheinigungen nach den\nAbsätzen 1 bis 3 für Teilmengen einer Getreidepartie\n3. Die §§ 5 und 6 werden durch folgende §§ 5 bis 6 a             ausgestellt werden. Die nachträgliche Aufteilung einer\nersetzt:                                                     Bescheinigung ist nur gegen Rückgabe der ursprüng-\nlichen Bescheinigung zulässig.\n,,§ 5\n(5) Die §§ 172 und 179 der Abgabenordnung sind\nAbgabebefreiung                         entsprechend anzuwenden.\n(1) Für Getreide, das aus Interventionsbeständen\nverkauft wird, stellt die Bundesanstalt eine Bescheini-                                 §6\ngung über den Anspruch auf Befreiung von der Abgabe                 Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft\naus.\n(1) Wird Getreide, für das eine Bescheinigung nach\n(2) Für Getreide, das außerhalb der Gemeinschaft          § 5 oder nach Absatz 2 ausgestellt worden ist, in einen\noder in Portugal geerntet worden ist und nach dem            anderen Mitgliedstaat ausgenommen Portugal ver-\n30. Juni 1986 unmittelbar eingeführt, verbracht oder         bracht, so ist der zuständigen Ausgangszollstelle nach\nbezogen worden ist, wird auf Antrag eine Bescheini-          § 1O Abs. 3 der Außenwirtschaftsverordnung oder der\ngung über den Anspruch auf Befreiung von der Abgabe          Zollstelle, die das Versandpapier T 2 L nach der Ver-\nausgestellt. Zuständig ist                                   ordnung (EWG) Nr. 223/77 ausstellt, die Bescheini-\ngung zum Einzug vorzulegen. Die Zollstelle versieht\n1. bei unmittelbarer Einfuhr oder bei unmittelbarem\ndas vorgelegte Versandpapier mit einem in den in § 1\nVerbringen aus Portugal die Zollstelle, die die\ngenannten Rechtsakten vorgeschriebenen Vermerk\nWaren zum freien Verkehr abfertigt,\nsowie einer amtlichen Bestätigung.\n2. bei Bezug aus der Deutschen Demokratischen\n(2) Werden bei dem Verbringen von Getreide aus\nRepublik oder Berlin (Ost) die Zollstelle, die die\neinem anderen Mitgliedstaat ausgenommen Portugal\nAbfertigung im innerdeutschen Wirtschaftsverkehr         Versandpapiere vorgelegt, die einen in den in § 1\nvornimmt, die der Abfertigung zum freien Verkehr\ngenannten Rechtsakten vorgeschriebenen, bestätigten\nentspricht,\nVermerk enthalten, daß es sich um von der Abgabe\n3. bei Entnahme aus einem offenen Zollager oder bei          befreites Getreide handelt, so stellt die Zollstelle, die\nnicht fristgerechter Gestellung der veredelten Wa-       die Waren zum freien Verkehr abfertigt, eine Bescheini-\nren im Rahmen der aktiven Veredelung die über-           gung über den Anspruch auf Befreiung von der Abgabe\nwachende Zollstelle.                                     aus. Auf die Bescheinigung ist § 5 Abs. 4 und 5 ent-\n(3) Für am 30. Juni 1986 vorhandene Bestände an           sprechend anzuwenden.\nGetreide, die außerhalb der Gemeinschaft oder in Por-\n§6a\ntugal geerntet worden sind und sich im zollrechtlich\nfreien Verkehr der Gemeinschaft ausgenommen Portu-             Lieferungen im innerdeutschen Wirtschaftsverkehr\ngal oder im entsprechenden Status des innerdeutschen            Bei Lieferung von Getreide, für das eine Bescheini-\nWirtschaftsverkehrs befinden, wird auf Antrag eine           gung nach § 5 oder § 6 Abs. 2 ausgestellt worden ist,\nBescheinigung über den Anspruch auf Befreiung von            nach der Deutschen Demokratischen Republik oder","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1986                                  1463\nBerlin (Ost) im Rahmen des innerdeutschen Wirt-               genannten Rechtsakt vorgeschriebenen              Vermerk\nschaftsverkehrs ist die Bescheinigung der abfertigen-         sowie einer amtlichen Bestätigung.\nden Zollstelle zum Einzug vorzulegen.\"\n(2) Werden bei dem Verbringen von Getreide aus\nanderen Mitgliedstaaten ausgenommen Portugal Ver-\n4. In § 8 Abs. 2 werden die Worte „und die in § 5 Abs. 3         sandpapiere vorgelegt, die einen in dem in § 1 genann-\ngenannten Anschreibungen\" gestrichen.                         ten Rechtsakt vorgeschriebenen, bestätigten Vermerk\nenthalten, daß es sich um von der Abgabe befreites\n5. In § 11 werden die Worte „sowie für die Bescheinigung         Getreide handelt, so stellt die Zollstelle, die die Waren\nnach § 5 Abs. 2\" gestrichen.                                  zum freien Verkehr abfertigt, eine Bescheinigung über\nden Anspruch auf Befreiung von der Abgabe aus. Auf\nArtikel 2                               die Bescheinigung ist § 3 Abs. 2 Satz 2 entsprechend\nanzuwenden.\nDie Verordnung zur Erfassung der von der Mitverant-\n§4b\nwortungsabgabe befreiten Getreidelagerbestände am\nEnde des Getreidewirtschaftsjahres 1985/86 vom 20. Juni            Lieferungen im innerdeutschen Wirtschaftsverkehr\n1986 (BAnz. S. 7798) wird wie folgt geändert:                       Bei Lieferung von Getreide, für das eine Bescheini-\ngung nach dem § 3 Abs. 2 oder nach dem § 4 a Abs. 2\n1. § 3 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                      ausgestellt worden ist, nach der Deutschen Demokrati-\nschen Republik oder Berlin (Ost) im Rahmen des inner-\n„Auf Antrag können Bescheinigungen für Teilmengen\ndeutschen Wirtschaftsverkehrs ist die Bescheinigung\nal!sgestellt werden; die nachträgliche Aufteilung einer\nder abfertigenden Zollstelle zum Einzug vorzulegen.\"\nBescheinigung ist nur gegen Rückgabe der ursprüng-\nlichen Bescheinigung zulässig.\"\nArtikel 3\n2. Nach § 4 werden folgende §§ 4 a und 4 b eingefügt:\n,,§ 4 a                             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\nWarenverkehr innerhalb der Gemeinschaft\nDurchführung der gemeinsamen Marktorganisationen\n(1) Wird Getreide, für das eine Bescheinigung nach     auch im Land Berlin.\n§ 3 Abs. 2 oder nach Absatz 2 ausgestellt worden ist, in\neinen anderen Mitgliedstaat ausgenommen Portugal                                      Artikel 4\nverbracht, so ist der zuständigen Ausgangszollstelle\nnach § 1OAbs. 3 der Außenwirtschaftsverordnung oder          Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikel 1 Nr. 3\nder Zollstelle, die das Versandpapier T 2 L nach der      und des Artikel 2 mit Wirkung vom 12. Juli 1986 in Kraft.\nVerordnung (EWG) Nr. 223/77 ausstellt, die Bescheini-     Artikel 2 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 25. Juni 1986 in Kraft.\ngung zum Einzug vorzulegen. Die Zollstelle versieht       Artikel 1 Nr. 3 und Artikel 2 Nr. 2 treten am Tage nach der\ndas vorgelegte Versandpapier mit dem in dem in § 1        Verkündung dieser Verordnung in Kraft.\nBonn, den 28. August 1986\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nG. Gallus","1464                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nzweiunddreißigste Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n(32. Ausnahmeverordnung zur StVZO)\nVom 28. August 1986\nAuf Grund                                                  vom Tage des lnkrafttretens dieser Verordnung ab erst-\n- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit          mals in den Verkehr kommen und die\nAbs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundes-        1. im Fahrzeugschein als schadstoffarm gekennzeichnet\ngesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9231-1, veröf-         sind oder\nfentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in\nNummer 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des            2. als den Anforderungen der Anlagen XXIII oder XXV der\nGesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1 S. 927) und              Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügend aus-\nAbsatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Geset-          gewiesen sind oder\nzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1S. 721 ), wird vom Bun-      3. im Fahrzeugschein als bedingt schadstoffarm der\ndesminister für Verkehr,                                       Stufe C gekennzeichnet sind und die Anforderungen\n- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und Nr. 5 a jeweils in         der Anlage XXI 11 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-\nVerbindung mit Abs. 2 und 3 des Straßenverkehrsgeset-          nung erfüllen,\nzes, Nummer 3 Buchstabe d und Absatz 2 geändert             nach 24 Monaten der ersten Abgassonderuntersuchung\ndurch das Gesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413)         zu unterziehen.\nsowie Nummer 5 a und Absatz 3 eingefügt durch § 70\nAbs. 1 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1                (2) Für bereits im Verkehr befindliche Kraftfahrzeuge im\nS. 721 ), ferner in Verbindung mit dem Organisationser-    Sinne des Absatzes 1 ist die nächste Abgassonderunter-\nlaß vom 5. Juni 1986 (BGBI. 1S. 864) und mit Artikel 56    suchung im Jahre 1988 in dem Monat fällig, der durch die\nAbs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom           am Kraftfahrzeug angebrachte Plakette nach Anlage IX a\n18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705), wird vom Bundesmini-       der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angezeigt ist.\nster für Verkehr und vom Bundesminister für Umwelt,         Halter solcher Kraftfahrzeuge erhalten auf Antrag von der\nNaturschutz und Reaktorsicherheit                          nach § 47 a Abs. 4 oder Abs. 5 der Straßenverkehrs-\nnach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehör-           Zulassungs-Ordnung zuständigen Stelle eine entspre-\nden verordnet:                                                chende Plakette.\n§1                                 (3) Für die Kraftfahrzeuge im Sinne des Absatzes 1, die\nAbweichend von § 47 a der Straßenverkehrs-Zulas-            nach vorübergehender Stillegung oder endgültiger Außer-\nsungs-Ordnung unterliegen der Pflicht zur Durchführung        betriebsetzung ab Inkrafttreten dieser Verordnung wieder\neiner Abgassonderuntersuchung nicht die Halter von Kraft-     in den Verkehr kommen, ist die nächste Abgassonderun-\nfahrzeugen, die vor dem 1. Juli 1969 erstmals in den          tersuchung im Jahre 1988 in dem Monat fällig, der dem\nVerkehr gekommen sind oder die mit Zweitaktmotor aus-         Monat der Wiederzulassung entspricht. Die Zulassungs-\ngerüstet sind.                                                stelle teilt eine entsprechende Plakette nach Anlage IX a\n§2                               der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu.\nAbweichend von § 4 7 a Abs. 7 der Straßenverkehrs-\nZulassungs-Ordnung entfällt für Kraftfahrzeuge mit Fremd-\nzündungsmotor, für die die Abgassonderuntersuchung                                         §4\nvorgeschrieben ist, die Prüfung auf den Gehalt an Kohlen-        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nmonoxyd im Abgas bei Leerlauf nach der Anlage XI zur          tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung im Rahmen der              vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090) auch im Land\nHauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulas-        Berlin.\nsungs-Ordnung auch dann, wenn die letzte Abgassonder-\nuntersuchung länger als 3 Monate zurückliegt.                                              §5\nDiese Verordnung tritt am Tage nach d~r Verkündung in\n§3                              Kraft. § 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1987 außer\n(1) Abweichend von § 47 a Abs. 1 Satz 1 der Straßen-        Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt nach§ 3 zugeteilte Plaket-\nverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind Kraftfahrzeuge, die          ten behalten ihre Gültigkeit.\nBonn, den 28. August 1986\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nWalter Wallmann"]}