{"id":"bgbl1-1986-46-3","kind":"bgbl1","year":1986,"number":46,"date":"1986-09-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/46#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-46-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_46.pdf#page=11","order":3,"title":"Neufassung des Gebrauchsmustergesetzes","law_date":"1986-08-28T00:00:00Z","page":1455,"pdf_page":11,"num_pages":7,"content":["Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1986                   1455\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gebrauchsmustergesetzes\nVom 28. August 1986\nAuf Grund des Artikels 5 des Gesetzes zur Änderung des Gebrauchsmuster-\ngesetzes vom 15. August 1986 (BGBI. 1S. 1446) wird nachstehend der Wortlaut\ndes Gebrauchsmustergesetzes in der ab 1. Januar 1987 geltenden Fassung\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1, 24),\n2. den am 1. August 1968 in Kraft getretenen Artikel 6 Nr. 3 des Achten Straf-\nrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1968 (BGBI. 1 S. 741),\n3. den am 26. Juni 1970 in Kraft getretenen Artikel 8 Abs. 2 des Kostenermächti-\ngungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 805),\n4. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 136 des Einführungsgeset-\nzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469),\n5. den am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gemeinschafts-\npatentgesetzes vom 26. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1269),\n6. den am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes über\ndie Prozeßkostenhilfe vom 13. Juni· 1980 (BGBI. 1 S. 677),\n7. den am 1. Januar 1987 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 28. August 1986\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nDr. Kin kel","1456                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nGebrauchsmustergesetz\n§ 1                              anzumelden. Für jeden Gegenstand ist eine besondere\nAnmeldung erforderlich.\n(1) Als Gebrauchsmuster werden Arbeitsgerätschaften,\nGebrauchsgegenstände oder Teile davon geschützt, die             (2) Die Anmeldung muß enthalten:\neine neue Gestaltung, Anordnung, Vorrichtung oder Schal-\n1. einen Antrag auf Eintragung des Gebrauchsmusters, in\ntung aufweisen, auf einem erfinderischen Schritt beruhen\ndem der Gegenstand des Gebrauchsmusters kurz und\nund gewerblich anwendbar sind. Der Gegenstand des\ngenau bezeichnet ist;\nGebrauchsmusters kann auch aus mehreren zusammen-\ngehörigen Bestandteilen bestehen.                             2. einen oder mehrere Schutzansprüche, in denen ange-\ngeben ist, was als schutzfähig unter Schutz gestellt\n(2) Als Gegenstand eines Gebrauchsmusters im Sinne             werden soll;\ndes Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:\n3. eine Beschreibung des Gegenstandes des Gebrauchs-\n1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und              musters;\nmathematische Methoden;\n4. eine Zeichnung.\n2. ästhetische Formschöpfungen;\n(3) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch\n3. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkei-      Rechtsverordnung über die sonstigen Erfordernisse der\nten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie  Anmeldung Bestimmungen zu erlassen. Er kann diese\nProgramme für Datenverarbeitungsanlagen;                  Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsiden-\n4. die Wiedergabe von Informationen.                          ten des Patentamts übertragen.\n(3) Absatz 2 steht dem Schutz als Gebrauchsmuster nur        (4) Mit der Anmeldung ist für jedes angemeldete\ninsoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände          Gebrauchsmuster eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen.\noder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.              Unterbleibt die Zahlung, so gibt das Patentamt dem\nAnmelder Nachricht, daß die Anmeldung als zurückge-\n§2                              nommen gilt, wenn die Gebühr nicht bis zum Ablauf eines\nMonats nach Zustellung der Nachricht entrichtet wird.\nAls Gebrauchsmuster werden nicht geschützt:\n(5) Bis zur Verfügung über die Eintragung des\n1. Gegenstände, deren Veröffentlichung oder Verwertung        Gebrauchsmusters sind Änderungen der Anmeldung\ngegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten       zulässig, soweit sie den Gegenstand der Anmeldung nicht\nverstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein    erweitern. Aus Änderungen, die den Gegenstand der\naus der Tatsache hergeleitet werden, daß die Verwer-      Anmeldung erweitern, können Rechte nicht hergeleitet\ntung des Gegenstandes durch Gesetz oder Verwal-           werden.\ntungsvorschrift verboten ist. Satz 1 schließt den Schutz\nfür einen unter § 9 fallenden Gegenstand nicht aus;         (6) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit teilen.\nDie Teilung ist schriftlich zu erklären. Für jede Teilanmel-\n2. Pflanzensorten oder Tierarten.\ndung bleiben der Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung\nund eine dafür in Anspruch genommene Priorität erhalten.\n§3                              Für die abgetrennte Anmeldung sind für die Zeit bis zur\nTeilung die gleichen Gebühren zu entrichten, die für die\n(1) Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt als\nneu, wenn er nicht zum Stand der Technik gehört. Der          ursprüngliche Anmeldung zu entrichten waren.\nStand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor dem für\nden Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch                                           §5\nschriftliche Beschreibung oder durch eine im Geltungsbe-\n(1) Hat der Anmelder mit Wirkung für die Bundesrepublik\nreich dieses Gesetzes erfolgte Benutzung der Öffentlich-\nkeit zugänglich gemacht worden sind. Eine innerhalb von       Deutschland für denselben Gegenstand bereits früher ein\nsechs Monaten vor dem für den Zeitrang der Anmeldung          Patent nachgesucht, so kann er mit der Gebrauchsmuster-\nanmeldung die Erklärung abgeben, daß der für die Patent-\nmaßgeblichen Tag erfolgte Beschreibung oder Benutzung\nbleibt außer Betracht, wenn sie auf der Ausarbeitung des      anmeldung maßgebende Anmeldetag in Anspruch genom-\nAnmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht.                men wird. Ein für die Patentanmeldung beanspruchtes\nPrioritätsrecht bleibt für die Gebrauchsmusteranmeldung\n(2) Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt als         erhalten. Das Recht nach Satz 1 kann bis zum Ablauf von\ngewerblich anwendbar, wenn er auf irgendeinem gewerb-         zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem die\nlichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt   Patentanmeldung erledigt oder ein etwaiges Einspruchs-\noder benutzt werden kann.                                     verfahren abgeschlossen ist, jedoch längstens bis zum\nAblauf des achten Jahres nach dem Anmeldetag der\n§4                              Patentanmeldung, ausgeübt werden.\n(1) Gegenstände, für die der Schutz als Gebrauchs-           (2) Hat der Anmelder eine Erklärung nach Absatz 1\nmuster verlangt wird, sind beim Patentamt schriftlich         Satz 1 abgegeben, so fordert ihn das Patentamt auf, inner-","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1986                               1457\nhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Aufforderung                                      §9\ndas Aktenzeichen und den Anmeldetag anzugeben und\n(1) Wird ein Gebrauchsmuster angemeldet, dessen\neine Abschrift der Patentanmeldung einzureichen. Werden\nGegenstand ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetz-\ndiese Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so wird das\nbuches) ist, so ordnet die für die Anordnung gemäß § 50\nRecht nach Absatz 1 Satz 1 verwirkt.\ndes Patentgesetzes zuständige Prüfungsstelle von Amts\nwegen an, daß die Offenlegung (§ 8 Abs. 5) und die\n§6                               Bekanntmachung im Patentblatt (§ 8 Abs. 3) unterbleiben.\n(1) Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwölf      Die zuständige oberste Bundesbehörde ist vor der Anord-\nnung zu hören. Sie kann den Erlaß einer Anordnung\nMonaten nach dem Anmeldetag einer beim Patentamt\neingereichten früheren Patent- oder Gebrauchsmusteran-         beantragen. Das Gebrauchsmuster ist in eine besondere\nRolle einzutragen.\nmeldung für die Anmeldung desselben Gegenstandes zum\nGebrauchsmuster ein Prioritätsrecht zu, es sei denn, daß          (2) Im übrigen sind die Vorschriften des§ 31 Abs. 5, des\nfür die frühere Anmeldung schon eine inländische oder          § 50 Abs. 2 bis 4 und der §§ 51 bis 56 des Patentgesetzes\nausländische Priorität in Anspruch genommen worden ist.        entsprechend anzuwenden. Die nach Absatz 1 zuständige\n§ 40 Abs. 2 bis 5 des Patentgesetzes ist entsprechend          Prüfungsstelle ist auch für die in entsprechender Anwen-\nanzuwenden, § 40 Abs. 5 mit der Maßgabe, daß eine              dung von § 50 Abs. 2 des Patentgesetzes zu treffenden\nfrühere Patentanmeldung nicht als zurückgenommen gilt.         Entscheidungen und für die in entsprechender Anwendung\n(2) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die aus-       von§ 50 Abs. 3 und§ 53 Abs. 2 des Patentgesetzes vor-\nländische Priorität (§ 41) sind entsprechend anzuwenden.       zunehmenden Handlungen zuständig.\n§7                                                           § 10\n(1) Das Patentamt ermittelt auf Antrag die öffentlichen       (1) Für Anträge in Gebrauchsmustersachen mit Aus-\nDruckschriften, die für die Beurteilung der Schutzfähigkeit    nahme der Löschungsanträge (§§ 15 bis 17) wird im\ndes Gegenstandes der Gebrauchsmusteranmeldung oder             Patentamt eine Gebrauchsmusterstelle errichtet, die von\ndes Gebrauchsmusters in Betracht zu ziehen sind.               einem vom Präsidenten des Patentamts bestimmten\nrechtskundigen Mitglied geleitet wird.\n(2) Der Antrag kann von dem Anmelder oder dem als\nInhaber Eingetragenen und jedem Dritten gestellt werden.         (2) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch\nEr ist schriftlich einzureichen. § 28 ist entsprechend anzu-   Rechtsverordnung mit der Wahrnehmung einzelner der\nwenden. Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu       Gebrauchsmusterstelle oder den Gebrauchsmusterabtei-\nzahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht   lungen obliegender Geschäfte auch Beamte des gehobe-\ngestellt. § 43 Abs. 3, 5, 6 und 7 Satz 1 des Patentgesetzes    nen und des mittleren Dienstes zu betrauen; ausgeschlos-\nist entsprechend anzuwenden.                                   sen davon sind jedoch Zurückweisungen von Anmeldun-\ngen aus Gründen, denen der Anmelder widersprochen hat.\n§8                               Der Bundesminister der Justiz kann diese Ermächtigung\ndurch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patent-\n(1) Entspricht die Anmeldung den Anforderungen des         amts übertragen.\n§ 4, so verfügt das Patentamt die Eintragung in die Rolle\nfür Gebrauchsmuster. Eine Prüfung des Gegenstandes                (3) Über Löschungsanträge (§§ 15 bis 17) beschließt\nder Anmeldung auf Neuheit, erfinderischen Schritt und         eine der im Patentamt zu bildenden Gebrauchsmuster-\ngewerbliche Anwendbarkeit findet nicht statt. § 49 Abs. 2      abteilungen, die mit zwei technischen Mitgliedern und\ndes Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden.                einem rechtskundigen Mitglied zu besetzen ist. Die Be-\nstimmungen des § 27 Abs. 7 des Patentgesetzes gelten\n(2) Die Eintragung muß Namen und Wohnsitz des An-          entsprechend. Innerhalb ihres Geschäftskreises obliegt\nmelders und seines etwa bestellten Vertreters (§ 28) sowie    jeder Gebrauchsmusterabteilung auch die Abgabe von\ndie Zeit der Anmeldung angeben.                               Gutachten.\n(3) Die Eintragungen sind im Patentblatt in regelmäßig        (4) Für die Ausschließung und Ablehnung der Mitglieder\nerscheinenden Übersichten bekanntzumachen.                     der Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterab-\n(4) Das Patentamt vermerkt in der Rolle eine Änderung      teilungen gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47\nin der Person des Inhabers des Gebrauchsmusters oder           bis 49 der Zivilprozeßordnung über Ausschließung und\nseines Vertreters, wenn sie ihm nachgewiesen wird. Mit         Ablehnung der Gerichtspersonen sinngemäß. Das gleiche\ndem Antrag auf Eintragung der Änderung in der Person           gilt für die Beamten des gehobenen und des mittleren\ndes Rechtsinhabers ist eine Gebühr nach dem Tarif zu           Dienstes, soweit sie nach Absatz 2 mit der Wahrnehmung\nentrichten; wird sie nicht entrichtet, so gilt der Antrag als  einzelner     der    Gebrauchsmusterstelle     oder     den\nnicht gestellt. Solange die Änderung nicht eingetragen ist,   Gebrauchsmusterabteilungen obliegender Geschäfte\nbleiben der frühere Rechtsinhaber und sein früherer Ver-      betraut worden sind. § 27 Abs. 6 Satz 3 des Patentgeset-\ntreter nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt und ver-       zes gilt entsprechend.\npflichtet.\n§ 11\n(5) Die Einsicht in die Rolle sowie in die Akten eingetra-\ngener Gebrauchsmuster einschließlich der Akten von               (1) Die Eintragung eines Gebrauchsmusters hat die\nLöschungsverfahren steht jedermann frei. Im. übrigen          Wirkung, daß .allein der Inhaber befugt ist, den Gegen-\ngewährt das Patentamt jedermann auf Antrag Einsicht in        stand des Gebrauchsmusters zu benutzen. Jedem Dritten\ndie Akten, wenn und soweit ein berechtigtes Interesse         ist es verboten, ohne seine Zustimmung ein Erzeugnis,\nglaubhaft gemacht wird.                                       das Gegenstand des Gebrauchsmusters ist, herzustellen,","1458                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nanzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen         2. der Gegenstand des Gebrauchsmusters bereits auf\noder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen               Grund einer früheren Patent- oder Gebrauchsmuster-\noder zu besitzen.                                                anmeldung geschützt worden ist oder\n(2) Die Eintragung hat ferner die Wirkung, daß es jedem   3. der Gegenstand des Gebrauchsmusters über den\nDritten verboten ist, ohne Zustimmung des Inhabers im             Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der\nGeltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benut-           sie ursprünglich eingereicht worden ist.\nzung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters be.rech-             (2) Im Falle des § 13 Abs. 2 steht nur dem Verletzten ein\ntigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Ele-    Anspruch auf Löschung zu.\nment des Gegenstandes des Gebrauchsmusters bezie-\nhen, zu dessen Benutzung im Geltungsbereich dieses               (3) Betreffen die Löschungsgründe nur einen Teil des\nGesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß     Gebrauct\"!smusters, so erfolgt die Löschung nur in diesem\noder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß        Umfang. Die Beschränkung kann in Form einer Änderung\ndiese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die         der Schutzansprüche vorgenommen werden.\nBenutzung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters\nverwendet zu werden. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn                                    § 16\nes sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche\nErzeugnisse handelt, es sei denn, daß der Dritte den             Die Löschung des Gebrauchsmusters nach § 15 ist\nBelieferten bewußt veranlaßt, in einer nach Absatz 1          beim Patentamt schriftlich zu beantragen. Der Antrag muß\nSatz 2 verbotenen Weise zu handeln. Personen, die die in      die Tatsachen angeben, auf die er gestützt wird. Mit dem\n§ 12 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen vornehmen, gel-         Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie\nten im Sinne des Satzes 1 nicht als Personen, die zur         nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. Die\nBenutzung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters               Vorschriften des § 81 Abs. 7 und des § 125 des Patent-\nberechtigt sind.                                              gesetzes gelten entsprechend.\n§ 12\n§ 17\nDie Wirkung des Gebrauchsmusters erstreckt sich nicht\nauf                                                              (1) Das Patentamt teilt dem Inhaber des Gebrauchs-\nmusters den Antrag mit und fordert ihn auf, sich dazu\n1. Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerb-        innerhalb eines Monats zu erklären. Widerspricht er nicht\nlichen Zwecken vorgenommen werden;                       rechtzeitig, so erfolgt die Löschung.\n2. Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den               (2) Andernfalls teilt das Patentamt den Widerspruch\nGegenstand des Gebrauchsmusters beziehen;                 dem Antragsteller mit und trifft die zur Aufklärung der\n3. Handlungen der in § 11 Nr. 4 bis 6 des Patentgesetzes      Sache erforderlichen Verfügungen. Es kann die Verneh-\nbezeichneten Art.                                        mung von Zeugen und Sachverständigen anordnen. Für\n§ 13                             sie gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entspre-\nchend. Die Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung\n(1) Der Gebrauchsmusterschutz wird durch die Eintra-       eines beeidigten Protokollführers aufzunehmen.\ngung nicht begründet, soweit gegen den als Inhaber Ein-\ngetragenen für jedermann ein Anspruch auf Löschung               (3) Über den Antrag wird auf Grund mündlicher Ver-\nbesteht (§ 15 Abs. 1 und 3).                                  handlung beschlossen. Der Beschluß ist in dem Termin, in\ndem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in\n(2) Wenn der wesentliche Inhalt der Eintragung den         einem sofort anzuberaumenden Termin zu verkünden. Der\nBeschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften          Beschluß ist zu begründen, schriftlich auszufertigen und\noder Einrichtungen eines anderen ohne dessen Einwilli-        den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.§ 47 Abs. 2\ngung entnommen ist, tritt dem Verletzten gegenüber der        des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Statt\nSchutz des Gesetzes nicht ein.                                der Verkündung ist die Zustellung des Beschlusses zu-\n(3) Die Vorschriften des Patentgesetzes über das Recht     lässig.\nauf den Schutz (§ 6), über den Anspruch auf Erteilung des        (4) Das Patentamt hat zu bestimmen, zu welchem Anteil\nSchutzrechts (§ 7 Abs. 1 ), über den Anspruch auf Übertra-    die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zur Last fallen.\ngung (§ 8), über das Vorbenutzungsrecht (§ 12) und über       § 62 Abs. 2 und § 84 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Patentgeset-\ndie staatliche Benutzungsanordnung (§ 13) sind entspre-       zes sind entsprechend anzuwenden.\nchend anzuwenden.\n§ 14                                                         § 18\nSoweit ein später angemeldetes Patent in ein nach § 11        (1) Gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle\nbegründetes Recht eingreift, darf das Recht aus diesem        und der Gebrauchsmusterabteilungen findet die Be-\nPatent ohne Erlaubnis des Inhabers des Gebrauchs-             schwerde an das Patentgericht statt.\nmusters nicht ausgeübt werden.\n(2) Richtet sich die Beschwerde gegen einen Beschluß\nder Gebrauchsmusterstelle, durch den die Anmeldung\n§ 15                             eines Gebrauchsmusters zurückgewiesen wird, oder\ngegen einen Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung,\n(1) Jedermann hat gegen den als Inhaber Eingetrage-\ndurch den über den Löschungsantrag entschieden wird, so\nnen Anspruch auf Löschung des Gebrauchsmusters, wenn\nist innerhalb der Beschwerdefrist eine Gebühr nach dem\n1 . der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach den §§ 1         Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die\nbis 3 nicht schutzfähig ist,                             Beschwerde als nicht erhoben.","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1986                                1459\n(3) Im übrigen sind die Vorschriften des Patentgesetzes   § 135 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß dem nach § 133 bei-\nüber das Beschwerdeverfahren entsprechend anzuwen-           geordneten Vertreter ein Beschwerderecht zusteht.\nden. Betrifft die Beschwerde einen Beschluß, der in einem\nLöschungsverfahren ergangen ist, so ist für die Entschei-\n§ 22\ndung über die Kosten des Verfahrens § 84 Abs. 2 des\nPatentgesetzes entsprechend anzuwenden.                         (1) Das Recht auf das Gebrauchsmuster, der Anspruch\nauf seine Eintragung und das durch die Eintragung\n(4) Über Beschwerden gegen Beschlüsse der\nbegründete Recht gehen auf die Erben über. Sie können\nGebrauchsmusterstelle sowie gegen Beschlüsse der\nbeschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen\nGebrauchsmusterabteilungen entscheidet ein Beschwer-\nwerden.\ndesenat des Patentgerichts. Über Beschwerden gegen die\nZurückweisung der Anmeldung eines Gebrauchsmusters              (2) Die Rechte nach Absatz 1 können ganz oder teil-\nentscheidet der Senat in der Besetzung mit zwei rechts-      weise Gegenstand von ausschließlichen oder nicht aus-\nkundigen Mitgliedern und einem technischen Mitglied,         schließlichen Lizenzen für den Geltungsbereich dieses\nüber Beschwerden gegen Beschlüsse der Gebrauchs-             Gesetzes oder einen Teil desselben sein. Soweit ein\nmusterabteilungen über Löschungsanträge in der Beset-        Lizenznehmer gegen eine Beschränkung seiner Lizenz\nzung mit einem rechtskundigen Mitglied und zwei techni-      nach Satz 1 verstößt, kann das durch die Eintragung\nschen Mitgliedern. Der Vorsitzende muß ein rechtskundi-      begründete Recht gegen ihn geltend gemacht werden.\nges Mitglied sein. Auf die Verteilung der Geschäfte inner-\nhalb des Beschwerdesenats ist § 21 g Abs. 1 und 2 des           (3) Ein Rechtsübergang oder die Erteilung einer Lizenz\nGerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Für die Ver-         berührt nicht Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden\nhandlung über Beschwerden gegen die Beschlüsse der           sind.\nGebrauchsmusterstelle gilt § 69 Abs. 1 des Patentgeset-\n§ 23\nzes, für die Verhandlung über Beschwerden gegen die\nBeschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen § 69 Abs. 2           (1) Der Gebrauchsmusterschutz dauert drei Jahre, die\ndes Patenlgesetzes entsprechend.                             mit dem Tag beginnen, der auf die Anmeldung folgt.\n(5) Gegen den Beschluß des Beschwerdesenats des                (2) Die Schutzdauer wird durch Zahlung einer Gebühr\nPatentgerichts, durch den über eine Beschwerde nach          nach dem Tarif zunächst um drei Jahre verlängert. Die\nAbsatz 1 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde       Verlängerung wird in der Rolle vermerkt. Die Verlänge-\nan den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerde-         rungsgebühr ist am letzten Tag des Monats fällig, in dem\nsenat in dem Beschluß die Rechtsbeschwerde zugelassen        die erste Schutzfrist endet. Wird die Verlängerungsgebühr\nhat. § 100 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 101 bis 109 des         nicht bis zum Ablauf des letzten Tages des zweiten\nPatentgesetzes sind anzuwenden.                              Monats nach Fälligkeit entrichtet, so muß der tarifmäßige\nZuschlag entrichtet werden. Nach Ablauf der Frist gibt das\n§ 19                             Patentamt dem Eingetragenen Nachricht, daß eine Verlän-\ngerung der Schutzdauer nur eintritt, wenn die Gebühr mit\nIst während des Löschungsverfahrens ein Rechtsstreit      dem Zuschlag innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des\nanhängig, dessen Entscheidung von dem Bestehen des           Monats, in dem die Nachricht zugestellt worden ist, ent-\nGebrauchsmusterschutzes abhängt, so kann das Gericht         richtet wird. Wird das Gebrauchsmuster erst nach Beendi-\nanordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des         gung der ersten Schutzfrist eingetragen, so muß der tarif-\nLöschungsverfahrens auszusetzen ist. Es hat die Ausset-      mäßige Zuschlag entrichtet werden, wenn die Verlänge-\nzung anzuordnen, wenn es die Gebrauchsmustereintra-          rungsgebühr nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf\ngung für unwirksam hält. Ist der Löschungsantrag zurück-     des Monats, in dem die Mitteilung über die Eintragung\ngewiesen worden, so ist das Gericht an diese Entschei-       zugestellt worden ist, entrichtet wird; Satz 5 ist anzu-\ndung nur dann gebunden, wenn sie zwischen denselben          wenden.\nParteien ergangen ist.\n(3) Das Patentamt kann die Absendung der Nachricht\n§ 20                             auf Antrag des Eingetragenen hinausschieben, wenn er\nnachweist, daß ihm die Zahlung nach Lage seiner Mittel\nDie Vorschriften des Patentgesetzes über die Erteilung    zur Zeit nicht zuzumuten ist. Es kann die Hinausschiebung\neiner Zwangslizenz (§ 24 Abs. 1) und über das Verfahren      davon abhängig machen, daß innerhalb bestimmter\nwegen Erteilung einer Zwangslizenz (§§ 81 bis 99, 110 bis    Fristen Teilzahlungen geleistet werden. Erfolgt eine Teil-\n122) gelten für eingetragene Gebrauchsmuster entspre-        zahlung nicht fristgemäß, so benachrichtigt das Patentamt\nchend.                                                       den Eingetragenen, daß eine Verlängerung der Schutzfrist\nnur eintritt, wenn der Restbetrag innerhalb eines Monats\n§ 21\nnach Zustellung gezahlt wird.\n(1) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Erstat-\ntung von Gutachten (§ 29 Abs. 1 und 2), über die Wieder-         (4) Ist ein Antrag, die Absendung der Nachricht hinaus-\neinsetzung in den vorigen Stand (§ 123), über die Wahr-      zuschieben, nicht gestellt worden, so können Gebühr und\nheitspflicht im Verfahren (§ 124), über die Amtssprache      Zuschlag beim Nachweis, daß die Zahlung nicht zuzumu-\n(§ 126), über Zustellungen (§ 127) und über die Rechts-      ten ist, noch nach Zustellung der Nachricht gestundet\nhilfe der Gerichte (§ 128) sind auch für Gebrauchsmuster-    werden, wenn dies innerhalb von vierzehn Tagen nach der\nZustellung beantragt und die bisherige Säumnis genügend\nsachen anzuwenden.\nentschuldigt wird. Die Stundung kann auch unter Auferle-\n(2) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Bewilli- gung von Teilzahlungen bewilligt werden. Wird ein gestun-\ngung von Verfahrenskostenhilfe (§§ 129 bis 138) sind in      deter Betrag nicht rechtzeitig entrichtet, so wiederholt das\nGebrauchsmustersachen entsprechend anzuwenden,               Patentamt die Nachricht, wobei der gesamte Restbetrag","1460                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\neingefordert wird. Nach Zustellung der zweiten Nachricht                                   § 26\nist eine weitere Stundung unzulässig.\n(1) Macht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen\n(5) Die Nachricht, die auf Antrag hinausgeschoben wor-     durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz\nden ist (Absatz 3) oder die nach gewährter Stundung            geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, eine\nerneut zu ergehen hat (Absatz 4), muß spätestens ein Jahr      Partei glaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten\nnach Fälligkeit der Verlängerungsgebühr abgesandt wer-        nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheb-\nden. Geleistete Teilzahlungen werden nicht erstattet, wenn     lich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag\ndie Verlängerung der Schutzdauer wegen Nichtzahlung           anordnen, daß die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung\ndes Restbetrags unterbleibt.                                  von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage\nangepaßten Teil des Streitwerts bemißt. Die Anordnung\n(6) Die Schutzdauer wird durch Zahlung einer Gebühr        hat zur Folge, daß die begünstigte Partei die Gebühren\nnach dem Tarif um weitere zwei Jahre verlängert. Absatz 2     ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des\nSatz 2 bis 6 und die Absätze 3 bis 5 sind entsprechend        Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des\nanzuwenden.\nRechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese über-\n(7) Das Gebrauchsmuster erlischt, soweit der als Inha-     nimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichts-\nber Eingetragene durch schriftliche Erklärung an das          gebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur\nPatentamt auf das Gebrauchsmuster verzichtet.                 nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die\naußergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von\n(8) Löschungen, die aus anderem Grunde als wegen           ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der\nAblaufs der Schutzdauer vorgenommen werden, sind im           begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner·\nPatentblatt in regelmäßig erscheinenden Übersichten be-       nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.\nkanntzumachen.\n(2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäfts-\n§ 24                             stelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist\nvor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen.\n(1) Wer den Vorschriften der §§ 11 bis 14 zuwider ein      Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder\nGebrauchsmuster benutzt, kann vom Verletzten auf Unter-       festgesetzte Streitwert später durch das Gericht herauf-\nlassung in Anspruch genommen werden.\ngesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der\n(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vor-      Gegner zu hören.\nnimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstan-                                   § 27\ndenen Schadens verpflichtet. Fällt dem Verletzer nur\nleichte Fahrlässigkeit zur Last, so kann das Gericht statt\n(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem\ndes Schadenersatzes eine Entschädigung festsetzen, die\nder in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse gel-\nin den Grenzen zwischen dem Schaden des Verletzten\ntend gemacht wird (Gebrauchsmusterstreitsachen), sind\nund dem Vorteil bleibt, der dem Verletzer erwachsen ist.\ndie Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den\n(3) Die Ansprüche wegen Verletzung des Schutzrechts        Streitwert ausschließlich zuständig.\nverjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nBerechtigte von der Verletzung und der Person des Ver-\nRechtsverordnung die Gebrauchsmusterstreitsachen für\npflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese\ndie Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzu-\nKenntnis in dreißig Jahren von der Verletzung an. § 852\nweisen, sofern dies der sachlichen Förderung der Verfah-\nAbs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend\nren dient. Die Landesregierungen können diese Ermächti-\nanzuwenden. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung\ngungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.\nauf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, so ist er auch\nnach Vollendung der Verjährung zur Herausgabe nach                (3) Die Parteien können sich vor dem Gericht für\nden Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfer-       Gebrauchsmusterstreitsachen auch durch Rechtsanwälte\ntigten Bereicherung verpflichtet.                             vertreten lassen, die bei dem Landgericht zugelassen sind,\nvor das die Klage ohne die Regelung nach Absatz 2\ngehören würde. Das Entsprechende gilt für die Vertretung\n§ 25                              vor dem Berufungsgericht.\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-       (4) Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch erwachsen,\nstrafe wird bestraft, wer ohne die erforderliche Zustim-       daß sie sich nach Absatz 3 durch einen nicht beim Prozeß-\nmung des Inhabers des Gebrauchsmusters\ngericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten läßt, sind\n1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Gebrauchs-                nicht zu erstatten.\nmusters ist (§ 11 Abs. 1 Satz 2), herstellt, anbietet, in\n(5) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines\nVerkehr bringt, gebraucht oder zu einem der genannten\nPatentanwalts in einer Gebrauchsmusterstreitsache ent-\nZwecke entweder einführt oder besitzt oder\nstehen, sind die Gebühren bis zur Höhe einer vollen\n2. das Recht aus einem Patent entgegen § 14 ausübt.            Gebühr nach § 11 der Bundesgebührenordnung für\n(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.                   Rechtsanwälte und außerdem die notwendigen Auslagen\ndes Patentanwalts zu erstatten.\n(3) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es\nbeantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut,\n§ 28\nanzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich\nbekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im            Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat,\nUrteil zu bestimmen.                                           kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1986                              1461\ndem Patentamt oder dem Patentgericht nur teilnehmen        fen sind, die Erhebung von Verwaltungskosten anzuord-\nund die Rechte aus einem Gebrauchsmuster nur geltend       nen, inbesondere\nmachen, wenn er im Inland einen Patentanwalt oder einen\nRechtsanwalt als Vertreter bestellt hat. Der eingetragene  1. zu bestimmen, daß Gebühren für Bescheinigungen,\nVertreter ist in Rechtsstreitigkeiten, die das Gebrauchs-      Beglaubigungen, Akteneinsicht und Auskünfte sowie\nmuster betreffen, zur Vertretung befugt; er kann auch          Auslagen erhoben werden,\nStrafanträge stellen. Der Ort, wo der Vertreter seinen     2. Bestimmungen über den Kostenschuldner, die Fällig-\nGeschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozeß-     keit von Kosten, die Kostenvorschußpflicht, Kostenbe-\nordnung als der Ort, wo sich der Vermögensgegenstand           freiungen, die Verjährung und das Kostenfestsetzungs-\nbefindet; fehlt ein Geschäftsraum, so ist der Ort maßge-       verfahren zu treffen.\nbend, wo der Vertreter seinen Wohnsitz, und in Ermange-\nlung eines solchen der Ort, wo das Patentamt seinen Sitz                               § 30\nhat.\nWer Gegenstände oder ihre Verpackung mit einer\n§ 29                            Bezeichnung versieht, die geeignet ist, den Eindruck zu\n(1) Der Bundesminister der Justiz regelt die Einrichtung erwecken, daß die Gegenstände als Gebrauchsmuster\nund den Geschäftsgang des Patentamts und bestimmt          nach diesem Gesetz geschützt seien, oder wer in öffent-\ndurch Rechtsverordnung die Form des Verfahrens, soweit     lichen Anzeigen, auf Aushängeschildern, auf Empfeh-\nnicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind.    lungskarten oder in ähnlichen Kundgebungen eine\nBezeichnung solcher Art verwendet, ist verpflichtet, jedem,\n(2) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch der ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Rechts-\nRechtsverordnung zur Deckung der durch eine Inan-          lage hat, auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, auf\nspruchnahme des Patentamts entstehenden Kosten,            welches Gebrauchsmuster sich die Verwendung der\nsoweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getrof-     Bezeichnung stützt."]}