{"id":"bgbl1-1986-46-2","kind":"bgbl1","year":1986,"number":46,"date":"1986-09-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/46#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-46-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_46.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Gebrauchsmustergesetzes","law_date":"1986-08-15T00:00:00Z","page":1446,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["1446                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Gebrauchsmustergesetzes\nVom 15. August 1986\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                 kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet wer-\nden, daß die Verwertung des Gegenstandes durch\nArtikel 1                                 Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist.\nSatz 1 schließt den Schutz für einen unter § 3 a\nÄnderung des Gebrauchsmustergesetzes\nfallenden Gegenstand nicht aus;\nDas Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der                   2. Pflanzensorten oder Tierarten.\nBekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1, 24),\nzuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom\n13. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 677), wird wie folgt geändert:                                   § 1b\n(1) Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt\n1. § 1 wird wie folgt gefaßt:                                   als neu, wenn er nicht zum Stand der Technik gehört.\nDer Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor\n,,§ 1                           dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen\n(1) Als Gebrauchsmuster werden Arbeitsgerät-             Tag durch schriftliche Beschreibung oder durch eine\nschaften, Gebrauchsgegenstände oder Teile davon             im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgte Benut-\ngeschützt, die eine neue Gestaltung, Anordnung, Vor-        zung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden\nrichtung oder Schaltung aufweisen, auf einem erfinde-       sind. Eine innerhalb von sechs Monaten vor dem für\nrischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar            den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag er-\nsind. Der Gegenstand des Gebrauchsmusters kann              folgte Beschreibung oder Benutzung bleibt außer Be-\nauch aus mehreren zusammengehörigen Bestandtei-             tracht, wenn sie auf der Ausarbeitung des Anmelders\nlen bestehen.                                               oder seines Rechtsvorgängers beruht.\n(2) Als Gegenstand eines Gebrauchsmusters im\n(2) Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt\nSinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht\nals gewerblich anwendbar, wenn er auf irgendeinem\nangesehen:\ngewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft\n1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien            hergestellt oder benutzt werden kann.\"\nund mathematische Methoden;\n2. ästhetische Formschöpfungen;                           3. § 2 wird wie folgt gefaßt:\n3. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tä-                                     ,,§ 2\ntigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätig-\nkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungs-             (1) Gegenstände, für die der Schutz als Gebrauchs-\nanlagen;                                                muster verlangt wird, sind beim Patentamt schriftlich\nanzumelden. Für jeden Gegenstand ist eine besonde-\n4. die Wiedergabe von Informationen.                         re Anmeldung erforderlich.\n(3) Absatz 2 steht dem Schutz als Gebrauchs-\nmuster nur insoweit entgegen, als für die genannten             (2) Die Anmeldung muß enthalten:\nGegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz be-           1. einen Antrag auf Eintragung des Gebrauchsmu-\ngehrt wird.\"\nsters, in dem der Gegenstand des Gebrauchsmu-\nsters kurz und genau bezeichnet ist;\n2. Nach § 1 werden eingefügt:\n2. einen oder mehrere Schutzansprüche, in denen\n,,§ 1 a                               angegeben ist, was als schutzfähig unter Schutz\nAls Gebrauchsmuster werden nicht geschützt:                  gestellt werden soll;\n1. Gegenstände, deren Veröffentlichung oder Ver-            3. eine Beschreibung des Gegenstandes des Ge-\nwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die              brauchsmusters;\nguten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß       4. eine Zeichnung.","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1986                              1447\n(3) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,      § 40 Abs. 5 mit der Maßgabe, daß eine frühere Patent-\ndurch Rechtsverordnung über die sonstigen Erforder-         anmeldung nicht als zurückgenommen gilt.\nnisse der Anmeldung Bestimmungen zu erlassen. Er               (2) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die\nkann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung              ausländische Priorität (§ 41) sind entsprechend anzu-\nauf den Präsidenten des Patentamts übertragen.              wenden.\n(4) Mit der Anmeldung ist für jedes angemeldete                                    § 2c\nGebrauchsmuster eine Gebühr nach dem Tarif zu\n(1) Das Patentamt ermittelt auf Antrag die öffent-\nzahlen. Unterbleibt die Zahlung, so gibt das Patentamt\nlichen Druckschriften, die für die Beurteilung der\ndem Anmelder Nachricht, daß die Anmeldung als zu-\nSchutzfähigkeit des Gegenstandes der Gebrauchs-\nrückgenommen gilt, wenn die Gebühr nicht bis zum\nmusteranmeldung oder des Gebrauchsmusters in Be-\nAblauf eines Monats nach Zustellung der Nachricht\ntracht zu ziehen sind.\nentrichtet wird.\n(2) Der Antrag kann von dem Anmelder oder dem\n(5) Bis zur Verfügung über die Eintragung des Ge-       als Inhaber Eingetragenen und jedem Dritten gestellt\nbrauchsmusters sind Änderungen der Anmeldung zu-            werden. Er ist schriftlich einzureichen. § 20 ist ent-\nlässig, soweit sie den Gegenstand der Anmeldung             sprechend anzuwenden. Mit dem Antrag ist eine Ge-\nnicht erweitern. Aus Änderungen, die den Gegenstand         bühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt,\nder Anmeldung erweitern, können Rechte nicht herge-          so gilt der Antrag als nicht gestellt. § 43 Abs. 3, 5, 6\nleitet werden.                                               und 7 Satz 1 des Patentgesetzes ist entsprechend\nanzuwenden.\"\n(6) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit\nteilen. Die Teilung ist schriftlich zu erklären. Für jede\nTeilanmeldung bleiben der Zeitpunkt der ursprüng-         5. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nlichen Anmeldung und eine dafür in Anspruch genom-             ,,(1) Entspricht die Anmeldung den Anforderungen\nmene Priorität erhalten. Für die abgetrennte Anmel-          des § 2, so verfügt das Patentamt die Eintragung in\ndung sind für die Zeit bis zur Teilung die gleichen          die Rolle für Gebrauchsmuster. Eine Prüfung des\nGebühren zu entrichten, die für die ursprüngliche An-        Gegenstandes der Anmeldung auf Neuheit, erfinderi-\nmeldung zu entrichten waren.\"                                schen Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit findet\nnicht statt. § 49 Abs. 2 des Patentgesetzes ist ent-\n4. Nach § 2 werden eingefügt:                                   sprechend anzuwenden.\"\n,,§ 2 a                         6. § 3 a wird wie folgt geändert:\n(1) Hat der Anmelder mit Wirkung für die Bundes-         a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nrepublik Deutschland für denselben Gegenstand be-                „Wird ein Gebrauchsmuster angemeldet, dessen\nreits früher ein Patent nachgesucht, so kann er mit der          Gegenstand ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Straf-\nGebrauchsmusteranmeldung die Erklärung abgeben,                  gesetzbuches) ist, so ordnet die für die Anordnung\ndaß der für die Patentanmeldung maßgebende An-                   gemäß § 50 des Patentgesetzes zuständige Prü-\nmeldetag in Anspruch genommen wird. Ein für die                  fungsstelle von Amts wegen an, daß die Offenle-\nPatentanmeldung beanspruchtes Prioritätsrecht bleibt             gung (§ 3 Abs. 5) und die Bekanntmachung im\nfür die Gebrauchsmusteranmeldung erhalten. Das                   Patentblatt (§ 3 Abs. 3) unterbleiben.\"\nRecht nach Satz 1 kann bis zum Ablauf von zwei\nMonaten nach dem Ende des Monats, in dem die                b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nPatentanmeldung erledigt oder ein etwaiges Ein-\n,,(2) Im übrigen sind die Vorschriften des § 31\nspruchsverfahren abgeschlossen ist, jedoch läng-\nAbs. 5, des§ 50 Abs. 2 bis 4 und der§§ 51 bis 56\nstens bis zum Ablauf des achten Jahres nach dem\ndes Patentgesetzes entsprechend anzuwenden.\nAnmeldetag der Patentanmeldung, ausgeübt werden.\nDie nach Absatz 1 zuständige Prüfungsstelle ist\n(2) Hat der Anmelder eine Erklärung nach Absatz 1             auch für die in entsprechender Anwendung von\nSatz 1 abgegeben, so fordert ihn das Patentamt auf,               § 50 Abs. 2 des Patentgesetzes zu treffenden Ent-\ninnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Auf-               scheidungen und für die in entsprechender Anwen-\nforderung das Aktenzeichen und den Anmeldetag an-                 dung von§ 50 Abs. 3 und§ 53 Abs. 2 des Patent-\nzugeben und eine Abschrift der Patentanmeldung ein-               gesetzes vorzunehmenden Handlungen zu-\nzureichen. Werden diese Angaben nicht rechtzeitig                 ständig.\"\ngemacht, so wird das Recht nach Absatz 1 Satz 1\nverwirkt.                                                 7. § 4 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 18 Abs. 7\"\n§2b                                    durch die Angabe ,,§ 27 Abs. 7\" ersetzt.\n(1) Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von         b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 18 Abs. 6\nzwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer beim                      Satz 3\" durch die Angabe ,,§ 27 Abs. 6 Satz 3\"\nPatentamt eingereichten früheren Patent- oder Ge-                 ersetzt.\nbrauchsmusteranmeldung für die Anmeldung dessel-\nben Gegenstandes zum Gebrauchsmuster ein Priori-          8. § 5 wird wie folgt gefaßt:\ntätsrecht zu, es sei denn, daß für die frühere Anmel-\n,,§ 5\ndung schon eine inländische oder ausländische Priori-\ntät in Anspruch genommen worden ist. § 40 Abs. 2 bis            (1) Die Eintragung eines Gebrauchsmusters hat die\n5 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden,           Wirkung, daß allein der Inhaber befugt ist, den Gegen-","1448                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nstand des Gebrauchsmusters zu benutzen. Jedem                1 . der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach den\nDritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung ein               §§ 1 bis 1 b nicht schutzfähig ist,\nErzeugnis, das Gegenstand des Gebrauchsmusters\n2. der Gegenstand des Gebrauchsmusters bereits\nist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen\nauf Grund einer früheren Patent- oder Gebrauchs-\noder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken\nmusteranmeldung geschützt worden ist oder\nentweder einzuführen oder zu besitzen.\n3. der Gegenstand des Gebrauchsmusters über den\n(2) Die Eintragung hat ferner die Wirkung, daß es             Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht,\njedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des                  in der sie ursprünglich eingereicht worden ist.\nInhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes ande-\nren als zur Benutzung des Gegenstandes des Ge-                  (2) Im Falle des § 5 b Abs. 2 steht nur dem Verletz-\nbrauchsmusters berechtigten Personen Mittel, die             ten ein Anspruch auf Löschung zu.\nsich auf ein wesentliches Element des Gegenstandes              (3) Betreffen die Löschungsgründe nur einen Teil\ndes Gebrauchsmusters beziehen, zu dessen Benut-              des Gebrauchsmusters, so erfolgt die Löschung nur in\nzung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten           diesem Umfang. Die Beschränkung kann in Form\noder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf            einer Änderung der Schutzansprüche vorgenommen\nGrund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mit-        werden.\"\ntel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benut-\nzung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters ver-\n11, In § 8 Satz 4 wird die Angabe ,,§ 37 Abs. 7\" durch die\nwendet zu werden. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn          Angabe ,,§ 81 Abs. 7\" und die Angabe ,,§ 44 a\" durch\nes sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhält-\ndie Angabe ,,§ 125\" ersetzt.\nliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daß der Dritte\nden Belieferten bewußt veranlaßt, in einer nach Ab-      12. § 9 wird wie folgt geändert:\nsatz 1 Satz 2 verbotenen Weise zu handeln. Perso-\nnen, die die in § 5 a Nr. 1 und 2 genannten Handlun-         a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\ngen vornehmen, gelten im Sinne des Satzes 1 nicht                   ,,(3) Über den Antrag wird auf Grund mündlicher\nals Personen, die zur Benutzung des Gegenstandes                 Verhandlung beschlossen. Der Beschluß ist in dem\ndes Gebrauchsmusters berechtigt sind . \"                         Termin, in dem die mündliche Verhandlung ge-\nschlossen wird, oder in einem sofort anzuberau-\n9. Nach § 5 werden eingefügt:                                       menden Termin zu verkünden. Der Beschluß ist zu\nbegründen, schriftlich auszufertigen und den Betei-\n,,§ 5 a                                 ligten von Amts wegen zuzustellen. § 47 Abs. 2 des\nDie Wirkung des Gebrauchsmusters erstreckt sich               Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden.\nnicht auf                                                        Statt der Verkündung ist die Zustellung des Be-\nschlusses zulässig.\"\n1. Handlungen, die im privaten Bereich zu nicht-\ngewerblichen Zwecken vorgenommen werden;                b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:\n2. Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den                  ,,(4) Das Patentamt hat zu bestimmen, zu wel-\nGegenstand des Gebrauchsmusters beziehen;                   chem Anteil die Kosten des Verfahrens den Betei-\nligten zur Last fallen. § 62 Abs. 2 und § 84 Abs. 2\n3. Handlungen der in § 11 Nr. 4 bis 6 des Patent-\nSatz 2 und 3 des Patentgesetzes sind entspre-\ngesetzes bezeichneten Art.\nchend anzuwenden.\"\n§Sb\n13. § 10 wird wie folgt geändert:\n(1) Der Gebrauchsmusterschutz wird durch die Ein-\ntragung nicht begründet, soweit gegen den als In-            a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nhaber Eingetragenen für jedermann ein Anspruch auf                ,,(3) Im übrigen sind die Vorschriften des Patent-\nLöschung besteht (§ 7 Abs. 1 und 3).                            gesetzes über das Beschwerdeverfahren entspre-\nchend anzuwenden. Betrifft die Beschwerde einen\n(2) Wenn der wesentliche Inhalt der Eintragung den           Beschluß, der in einem Löschungsverfahren er-\nBeschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerät-                   gangen ist, so ist für die Entscheidung über die\nschaften oder Einrichtungen eines anderen ohne des-              Kosten des Verfahrens § 84 Abs. 2 des Patent-\nsen Einwilligung entnommen ist, tritt dem Verletzten             gesetzes entsprechend anzuwenden.\"\ngegenüber der Schutz des Gesetzes nicht ein.\nb) In Absatz 4 Satz 5 wird die Angabe ,,§ 36 g Abs. 1\"\n(3) Die Vorschriften des Patentgesetzes über das               durch die Angabe ,,§ 69 Abs. 1\" und die Angabe\nRecht auf den Schutz (§ 6), über den Anspruch auf                 ,,§ 36 g Abs. 2\" durch die Angabe ,,§ 69 Abs. 2\"\nErteilung des Schutzrechts (§ 7 Abs. 1), über den                 ersetzt.\nAnspruch auf Übertragung (§ 8), über das Vorbenut-\nzungsrecht (§ 12) und über die staatliche Benutzungs-         c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\nanordnung (§ 13) sind entsprechend anzuwenden.\"                      ,,(5) Gegen den Beschluß des Beschwerdesenats\ndes Patentgerichts, durch den über eine Be-\n10. § 7 wird wie folgt gefaßt:                                        schwerde nach Absatz 1 entschieden wird, findet\ndie Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof\n,,§ 7\nstatt, wenn der Beschwerdesenat in dem Beschluß\n(1) Jedermann hat gegen den als Inhaber Eingetra-              die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. § 100 Abs.\ngenen Anspruch auf Löschung des Gebrauchs-                        2 und 3 sowie die §§ 101 bis 109 des Patentgeset-\nmusters, wenn                                                     zes sind anzuwenden.\"","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1986                                  1449\n14. In § 11 a wird die Angabe ,,§ 15 Abs. 1\" durch die             b) Die Absätze 6 und 7 werden wie folgt gefaßt:\nAngabe,,§ 24 Abs. 1\" und die Angabe,,§§ 37 bis 41 o,\n,,(6) Die Schutzdauer wird durch Zahlung einer\n42 bis 42 m\" durch die Angabe,,§§ 81 bis 99, 110 bis\n122\" ersetzt.                                                      Gebühr nach dem Tarif um weitere zwei Jahre\nverlängert. Absatz 2 Satz 2 bis 6 und die Absätze 3\nbis 5 sind entsprechend anzuwenden.\n15. § 12 wird wie folgt gefaßt:\n(7) Das Gebrauchsmuster erlischt, soweit der als\n,,§ 12                                    Inhaber Eingetragene durch schriftliche Erklärung\n( 1) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die                 an das Patentamt auf das Gebrauchsmuster ver-\nErstattung von Gutachten (§ 29 Abs. 1 und 2), über die              zichtet.\"\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 123), über           c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.\ndie Wahrheitspflicht im Verfahren (§ 124), über die\nAmtssprache (§ 126), über Zustellungen (§ 127) und       18. § 15 wird wie folgt geändert:\nüber die Rechtshilfe der Gerichte (§ 128) sind auch für\nGebrauchsmustersachen anzuwenden.                            a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Wer den Vorschriften der §§ 5 bis 6 zuwider\n(2) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die                  ein Gebrauchsmuster benutzt, kann vom Verletz-\nBewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§§ 129 bis                   ten auf Unterlassung in Anspruch genommen\n138) sind in Gebrauchsmustersachen entsprechend                     werden.\"\nanzuwenden, § 135 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß dem\nnach § 133 beigeordneten Vertreter ein Beschwerde-             b) In Absatz 3 wird nach Satz 1 eingefügt:\nrecht zusteht.\"                                                      ,,§ 852 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist\nentsprechend anzuwenden.\"\n16. § 13 wird wie folgt geändert:\n19. § 16 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\na) Der bisherige § 13 wird § 13 Abs. 1.\n,,(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\nb) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze angefügt:             Geldstrafe wird bestraft, wer ohne die erforderliche\n,,(2) Die Rechte nach Absatz 1 können ganz oder         Zustimmung des Inhabers des Gebrauchsmusters\nteilweise Gegenstand von ausschließlichen oder             1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Gebrauchs-\nnicht ausschließlichen Lizenzen für den Geltungs-                musters ist (§ 5 Abs. 1 Satz 2), herstellt, anbietet,\nbereich dieses Gesetzes oder einen Teil desselben                in Verkehr bringt, gebraucht oder zu einem der\nsein. Soweit ein Lizenznehmer gegen eine Be-                     genannten Zwecke entweder einführt, oder besitzt\nschränkung seiner Lizenz nach Satz 1 verstößt,                   oder\nkann das durch die Eintragung begründete Recht\ngegen ihn geltend gemacht werden.                          2. das Recht aus einem Patent entgegen § 6 ausübt.\"\n(3) Ein Rechtsübergang oder die Erteilung einer  20. § 18 wird gestrichen.\nLizenz berührt nicht Lizenzen, die Dritten vorher\nerteilt worden sind.\"                                21. § 19 Abs. 1 bis 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus\n17. § 14 wird wie folgt geändert:                                   einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsver-\nhältnisse geltend gemacht wird (Gebrauchsmuster-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte\n,,(2) Die Schutzdauer wird durch Zahlung einer           ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zu-\nGebühr nach dem Tarif zunächst um drei Jahre                ständig.\nverlängert. Die Verlängerung wird in der Rolle ver-\nmerkt. Die Verlängerungsgebühr ist am letzten Tag              (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\ndes Monats fällig, in dem die erste Schutzfrist            durch Rechtsverordnung die Gebrauchsmusterstreit-\nendet. Wird die Verlängerungsgebühr nicht bis              sachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem\nzum Ablauf des letzten Tages des zweiten Monats           von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen\nnach Fälligkeit entrichtet, so muß der tarifmäßige         Förderung der Verfahren dient. Die Landesregierun-\nZuschlag entrichtet werden. Nach Ablauf der Frist         gen können diese Ermächtigungen auf die Landes-\ngibt das Patentamt dem Eingetragenen Nachricht,           justizverwaltungen übertragen.\ndaß eine Verlängerung der Schutzdauer nur ein-\n(3) Die Parteien können sich vor dem Gericht für\ntritt, wenn die Gebühr mit dem Zuschlag innerhalb\nGebrauchsmusterstreitsachen auch durch Rechtsan-\nvon vier Monaten nach Ablauf des Monats, in dem\nwälte vertreten lassen, die bei dem Landgericht zuge-\ndie Nachricht zugestellt worden ist, entrichtet wird.\nlassen sind, vor das die Klage ohne die Regelung\nWird das Gebrauchsmuster erst nach Beendigung\nnach Absatz 2 gehören würde. Das Entsprechende\nder ersten Schutzfrist eingetragen, so muß der\ngilt für die Vertretung vor dem Berufungsgericht.\ntarifmäßige Zuschlag entrichtet werden, wenn die\nVerlängerungsgebühr nicht innerhalb von vier                  (4) Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch er-\nMonaten nach Ablauf des Monats, in dem die Mit-          wachsen, daß sie sich nach Absatz 3 durch einen\nteilung über die Eintragung zugestellt worden ist,        nicht beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt\nentrichtet wird; Satz 5 ist anzuwenden.\"                 vertreten läßt, sind nicht zu erstatten.\"","1450                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nArtikel 2                                  c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt.\nÄnderung des Warenzeichengesetzes\n,,(5) Gegen den Beschluß des Beschwerdesenats\nund anderer Gesetze auf dem Gebiet\ndes Patentgerichts, durch den über eine Be-\ndes gewerblichen Rechtsschutzes\nschwerde nach Absatz 1 entschieden wird, findet\n(1) Das Warenzeichengesetz in der Fassung der                             die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof\nBekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1, 29),                        statt, wenn der Beschwerdesenat in dem Beschluß\nzuletzt geändert durch § 43 Abs. 2 des Gesetzes vom                          die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. § 100\n11. Dezember 1985 (BGBI. I S. 2170), wird wie .folgt                         Abs. 2 und 3 sowie die§§ 101 bis 109 des Patent-\ngeändert:                                                                    gesetzes sind anzuwenden.\"\n1 . In § 2 Abs. 3 werden die Worte „oder Unterklasse\"           10. Nach § 35 Abs. 3 wird folgender Absatz angefügt:\ngestrichen.\n,,(4) Die Vorschriften der Staatsverträge über das\n2. In § 5 Abs. 6 Satz 2 und in § 10 Abs. 3 Satz 4 wird                 Prioritätsrecht für Fabrik- oder Handelsmarken sind\njeweils die Angabe ,,§ 35 d\" durch die Angabe ,,§ 62\"              auf Dienstleistungsmarken entsprechend anzuwen-\nersetzt.                                                           den, wenn nach einer Bekanntmachung im Bundes-\ngesetzblatt der Vertragsstaat, in dem die frühere An-\n3. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                   meldung der Dienstleistungsmarke eingereicht wor-\nden ist oder der Ursprungsland der internationalen\n,,(2) Die Schutzdauer kann um jeweils zehn Jahre                 Registrierung der Dienstleistungsmarke ist, Gegensei-\nverlängert werden. Die Verlängerung wird dadurch                   tigkeit gewährt.\"\nbewirkt, daß nach Ablauf von neun Jahren seit dem\nTag der Anmeldung oder, bei Zeichen, deren Schutz-            (2) Im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen in der im\ndauer bereits verlängert worden ist, seit der letzten      Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 422-1, ver-\nVerlängerung eine Verlängerungsgebühr und für jede         öffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 5\nKlasse, für die weiterhin Schutz begehrt wird, eine        des Gesetzes vom 4. September 1967 (BGBI. 1 S. 953),\nKlassengebühr nach dem Tarif entrichtet wird. Die          wird in § 39 Abs. 1 Satz 1 die Angabe ,,§ 51\" durch die\nGebühren sind am letzten Tag des Monats fällig, in         Angabe ,,§ 143\" ersetzt.\ndem die Schutzdauer endet. Werden die Gebühren\nnicht bis zum Ablauf des letzten Tages des zweiten            (3) Das Gesetz über die Gebühren des Patentamts und\nMonats nach Fälligkeit entrichtet, so muß der tarif-       des Patentgerichts vom 18. August 1976 (BGBI. 1\nmäßige Zuschlag entrichtet werden. Nach Ablauf der         S. 2188), zuletzt geändert durch § 43 Abs. 3 des Gesetzes\nFrist gibt das Patentamt dem Zeicheninhaber Nach-          vom 11. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2170), wird wie folgt\nricht, daß das Zeichen gelöscht wird, wenn die Gebüh-      geändert:\nren mit dem Zuschlag nicht innerhalb von vier Mona-\nten nach Ablauf des Monats, in dem die Nachricht           1. In § 5 wird die Angabe ,,§ 11 Abs. 9\" durch die Angabe\nzugestellt worden ist, entrichtet werden.\"                      ,, § 19\" ersetzt.\n4. In § 12 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 43 Abs. 4\"        2. In § 6 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 11 Abs. 3\"\ndurch die Angabe ,,§ 123 Abs. 5\" ersetzt.                      durch die Angabe .. § 17 Abs. 3\" und die Angabe ,,§ 31\"\ndl4J'ch die Angabe ,,§ 57\" ersetzt.\n5. In § 12 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 46 Abs. 2\"        3. Der Abschnitt „A. Gebühren des Patentamts\" des\ndurch die Angabe,,§ 128 Abs. 2\" ersetzt.                       Gebührenverzeichnisses der Anlage zu § 1 wird wie\nfolgt geändert:\n6. In § 12 Abs. 6 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 18 Abs. 6\nSatz 3\" durch die Angabe .. § 27 Abs. 6 Satz 3\" er-            a) Der Erste Unt~rabschnitt wird wie folgt gefaßt:\nsetzt.\n\"Nummer                     Gebührentatbestand             Gebühr in\n7. In § 12 a Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe § 28 e     11                                                                   Deutsche\nAbs. 2\" durch die Angabe .. § 47 Abs. 2\" ersetzt.                                                                        Mark\n8. In § 12 a Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 361 Abs. 4                                                                   (unver-\nändert)\nSatz 1 und Abs. 5\" durch die Angabe .. § 73 Abs. 4         100.000 A. Gebühren des Patentamts\nSatz 1 und Abs. 5\" ersetzt.\n110.000         1.  Patentsachen\n9. § 13 wird wie folgt geändert:                               111.000         1. Erteilungsverfahren\na) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                         111.100             a) Für die Anmeldung (§ 35 Abs. 3 des\nPatentgesetzes)\n.. (3) Im übrigen sind die Vorschriften des Patent-\ngesetzes über das Beschwerdeverfahren entspre-        111.200             b) Für den Antrag auf Ermittlung der in\nBetracht zu ziehenden Druckschrif-\nchend anzuwenden.\"\nten (§ 43 Abs. 2),\nb) In Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe .. § 36 g Abs. 2\"    111.201             wenn ein Antrag nach § 43 Abs. 1 Satz 1\ndurch die Angabe .. § 69 Abs. 2\" ersetzt.                                 gestellt worden ist","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1986                                          1451\nNummer                Gebührentatbestand                  Gebühr in\nb) Der Zweite Unterabschnitt wird wie folgt gefaßt:\nDeutsche\nMark     „Nummer                 Gebührentatbestand              Gebühr in\nDeutsche\n(unver-                                                             Mark\nändert)\n111.300     c) Für den Antrag auf Prüfung der An-\nmeldung (§ 44 Abs. 3),                               120.000    II. Gebrauchsmustersachen\n111.301     wenn ein Antrag nach § 43 bereits ge-\nstellt worden ist                                        121.000    1. Erteilungsverfahren\nwenn ein Antrag nach § 43 nicht gestellt                 121.100         a) für die Anmeldung (§ 2 Abs. 4          (unver-\n111.302\nworden ist                                                                   des Gebrauchsmustergesetzes)          ändert)\n111.500     d) Für die Erteilung des Patents (§ 57)                  121.200         b) Für den Antrag auf Ermittlung der in     450\nBetracht zu ziehenden Druckschrif-\n112.000  2. Verwaltung eines Patents oder einer                                          ten (§ 2 c Abs. 2)\nAnmeldung\n112.100     a) Patentjahresgebühr                                    122.000    2. Aufrechterhaltung\n112.103         für  das    3. Patentjahr (§  17 Abs. 1)                             eines Gebrauchsmusters\n112.104         für  das    4. Patentjahr (§  17 Abs. 1)             122.100         a) Verlängerungsgebühr\n112.105         für  das    5. Patentjahr (§  17 Abs. 1)\n122.101             für die erste Verlängerung            (unver-\n112.106         für  das    6. Patentjahr (§  17 Abs. 1)\nder Schutzdauer (§ 14 Abs. 2)         ändert)\n112.107         für  das    7. Patentjahr (§  17 Abs. 1)\n112.108         für  das    8. Patentjahr (§  17 Abs. 1)             122.102             für die weitere Verlängerung            600\n112.109         für  das    9. Patentjahr (§  17 Abs. 1)                                 der Schutzdauer (§ 14 Abs. 6)\n112.110         für  das  1O. Patentjahr  (§  17 Abs. 1)\n112.111         für  das  11. Patentjahr  (§  17 Abs. 1)             122.200         b) Zuschlag für die Verspätung            (unver-\n112.112         für  das  12. Patentjahr  (§  17 Abs. 1)                                 der Zahlung einer Gebühr              ändert)\n112.113         für  das  13. Patentjahr  (§  17 Abs. 1)                                 der Nr. 122.101 und 122.102\n112.114         für  das  14. Patentjahr  (§  17 Abs. 1)                                 (§ 14 Abs. 2 Satz 4 und 6\n112.115         für  das  15. Patentjahr  (§  17 Abs. 1)                                 und Abs. 6 Satz 2)\n112.116         für  das  16. Patentjahr  (§  17 Abs. 1)\n112.117         für  das  17. Patentjahr  (§  17 Abs. 1)             123.000    3. Sonstige Anträge\n112.118         für  das  18. Patentjahr  (§  17 Abs. 1)             123.300         a) Für den Antrag auf Eintragung          (unver-\n112.119         für  das  19. Patentjahr  (§  17 Abs. 1)                                 einer Änderung in der Person des      ändert)\n112.120         für  das  20. Patentjahr  (§  17 Abs. 1)                                 Rechtsinhabers (§ 3 Abs. 4)\n112.200     b) Zuschlag für die Verspätung der\n123.600         b) Für den Antrag auf Löschung            (unver-\nZahlung einer Gebühr der N_rn.\n(§ 8)\"                                ändert)\n111.500 und 112.100 (§ 57 Abs. 1\nSatz 3, § 17 Abs. 3 Satz 2)\nc) Im Dritten Unterabschnitt wird in Nummer 2 Buch-\n113.000  3. Sonstige Anträge\nstabe c die Angabe ,,§ 9 Abs. 2 Satz 3\" durch die\n113.100     a) Für den Antrag auf Festsetzung der                           Angabe ,,§ 9 Abs. 2 Satz 4\" ersetzt.\nangemessenen Vergütung für die\nBenutzung der Erfindung (§ 23                      4. Der Erste und Zweite Unterabschnitt des Abschnitts\nAbs. 4)\n,,B. Gebühren des Patentgerichts\" des Gebührenver-\n113.200     b) Für den Antrag auf Änderung der                         zeichnisses der Anlage zu § 1 wird wie folgt gefaßt:\nfestgesetzten Vergütung für die Be-\nnutzung der Erfindung (§ 23 Abs. 5)\n113.300     c) Für den Antrag auf Eintragung einer                   „Nummer                  Gebührentatbestand             Gebühr in\nÄnderung in der Person des Anmel-                                                                           Deutsche\nMark\nders oder Patentinhabers (§ 30\nAbs. 3)\n(unver-\n113.400     d) Für den Antrag auf Eintragung der\nändert)\nEinräumung eines Rechts zur aus-\nschließlichen Benutzung der Erfin-                 200.000 8. Gebühren des Patentgerichts\ndung oder auf Löschung dieser Ein-\ntragung (§ 34 Abs. 4)                              210.000    1.   Patentsachen\n113.500     e) Für den Antrag auf Beschränkung                      214.000    1. Beschwerdeverfahren\ndes Patents (§ 64 Abs. 2)\n214.100         Für die Einlegung der Beschwerde\n113.800     f)    Für die Veröffentlichung von Über-                                (§ 73 Abs. 3 des Patentgesetzes)\nsetzungen (Artikel II § 2 Abs. 1 des\nGesetzes        über     internationale\n215.000    2. Nichtigkeits-,       Zurücknahme-      und\nPatentübereinkommen)\nZwangslizenzverfahren\n113.900     g) Für die Behandlung der internatio-\n215.100         a) Klagen\nnalen Anmeldungen beim Deut-\nschen Patentamt als Anmeldeamt                    215.110             (i) Für die Klage auf Erklärung der\n(Artikel III § 1 Abs. 3 des Gesetzes                                       Nichtigkeit oder auf Zurücknah-\nüber internationale Patentüberein-                                         me oder auf Erteilung einer\nkommen)\"                                                                  Zwangslizenz (§ 81 Abs. 6)","1452                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n,,§ 26 Abs. 2 Satz 2\" durch die Angabe ,,§ 35 Abs. 3\nNummer                  Gebührentatbestand               Gebühr in\nDeutsche        Satz 2\" ersetzt.\nMark\n3. In Artikel II § 7 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 11\" durch die\n(unver-       Angabe ,,§ 17\" ersetzt.\nändert) 4. In Artikel II § 9 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 26\n215.120           (ii) Für die Einlegung der Berufung                    Abs. 2 Satz 2\" durch die Angabe ,,§ 35 Abs. 3 Satz 2\"\ngegen Urteile der Nichtigkeitsse-                 und in Absatz 3 Satz 1 die Angabe ,,§ 28 b Abs. 3\"\nnate (§ 11 0 Abs. 1)                              durch die Angabe ,,§ 44 Abs. 3\" und die Angabe\n215.200        b) Einstweilige Verfügungen                               ,,§ 28 a Abs. 1\" durch die Angabe ,,§ 43 Abs. 1\" er-\n215.210           (i) Für den Antrag auf Erlaß einer\nsetzt.\neinstweiligen Verfügung (§ 85               5. In Artikel II § 10 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 51\" durch\nAbs. 2)                                           die Angabe ,,§ 143\" ersetzt.\n215.220           (ii) Für die Einlegung der Beschwer-             6. In Artikel III§ 2 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe,,§ 30 d\"\nde gegen die Entscheidung über                    durch die Angabe ,,§ 53\" und in Absatz 2 Satz 2 die\nden Antrag auf Erlaß einer einst-\nAngabe ,,§ 30 a Abs. 1\" durch die Angabe ,,§ 50\nweiligen     Verfügung    (§ 122\nAbs. 2)                                          Abs. 1\" sowie in Satz 3 die Angabe ,,§ 26 Abs. 2\nSatz 1\" durch die Angabe ,,§ 35 Abs. 3 Satz 1\" ersetzt.\n220.000    II. Gebrauchs m u ste rsac h e n                        7. In Artikel III § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils\n224.000    1. Beschwerdeverfahren                                       die Angabe ,,§ 26 Abs. 2 Satz 1\" durch die Angabe\n,,§ 35 Abs. 3\" ersetzt.\n224.100           Für die Einlegung der Beschwerde\n8. In Artikel III § 7 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 28 b Abs. 3\"\n224.110           (i) gegen den Beschluß der Ge-\nbrauchsmusterstelle (§ 10 Abs.\ndurch die Angabe ,,§ 44 Abs. 3\" sowie die Angabe\n2    des Gebrauchsmusterge-                      ,,§ 28 a Abs. 1\" durch die Angabe ,,§ 43 Abs. 1\" er-\nsetzes)                                          setzt.\n224.120           (ii) gegen den Beschluß der Ge-                  9. In Artikel III § 8 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 24\nbrauchsmusterabteilung     (§ 10                 Abs. 4 Satz 1\" durch die Angabe ,,§ 32 Abs. 5\" und die\nAbs. 2)                                          Angabe ,,§ 24 Abs. 5\" durch die Angabe ,,§ 33\" sowie\n225.000    2. Zwangslizenzverfahren                                     in Absatz 3 die Angabe,,§ 2 Abs. 2\" durch die Angabe\n,,§ 3 Abs. 2\" ersetzt.\n225.100        a) Klagen\n225.110           (i) Für die Klage auf Erteilung einer               (5) Das Gemeinschaftspatentgesetz vom 26. Juli 1979\nZwangslizenz (§ 11 a des Ge-                (BGBI. 1 S. 1269) wird wie folgt geändert:\nbrauchsmustergesetzes in Ver-\n1. In Artikel 7 wird die Angabe ,,§ 49\" durch die Angabe\nbindung mit § 81 Abs. 6 des Pa-\ntentgesetzes)                                     ,,§ 142\" ersetzt.\n225.120           (ii) Für die Einlegung der Berufung              2. In Artikel 13 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 42 Abs. 4 Satz\n(§ 11 a des Gebrauchsmuster-                      1\" durch die Angabe ,,§ 11 0 Abs. 4 Satz 1\" und in\ngesetzes in Verbindung mit                        Absatz 2 die Angabe ,,§ 42 I\" durch die Angabe ,,§ 121\"\n§ 11 0 Abs. 1 des Patentge-                       ersetzt.\nsetzes)\n(6) Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966\n225.200        b) Einstweilige Verfügungen\n(BGBI. 1 S. 557), zuletzt geändert durch § 43 Abs. 4 des\n225.210           (i) Für den Antrag auf Erlaß einer               Gesetzes vom 11. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2170), wird\neinstweiligen Verfügung (§ 11 a             wie folgt geändert:\ndes Gebrauchsmustergesetzes\nin Verbindung mit § 85 Abs. 2                1. In § 43 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,§· 46 e Abs. 1\"\ndes Patentgesetzes)                               durch die Angabe ,,§ 133 Abs. 1\" ersetzt.\n225.220           (ii) Für die Einlegung der Beschwer-\nde gegen die Entscheidung über\n2. In§ 155 Abs. 2, in§ 165 Abs. 1 Satz 2 und in§ 178\nden Antrag auf Erlaß einer einst-                 Abs. 1 wird jeweils die Angabe ,,§ 16\" durch die An-\nweiligen Verfügung (§ 11 a des                    gabe ,,§ 25\" ersetzt.\nGebrauchsmustergesetzes        in               (7) Das Gesetz über die Erstattung von Gebühren des\nVerbindung mit § 122 Abs. 2 des\nbeigeordneten Vertreters in Patent-, Gebrauchsmuster-\nPatentgesetzes)\"\nund Sortenschutzsachen in der im Bundesgesetzblatt Teil\n(4) Das Gesetz über internationale Patentübereinkom-             111, Gliederungsnummer 424-5-4, veröffentlichten bereinig-\nmen vom 21. Juni 1976 (BGBI. II S. 649), geändert durch            ten Fassung, geändert durch Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes\nArtikel 1 Abs. 4 und 5 des Gesetzes vom 26. Juli 1979              vom 13. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 677), wird wie folgt geän-\n(BGBI. 1 S. 1269), wird wie folgt geändert:                        dert:\n1. In Artikel II § 1 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 48          1. In § 2 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 28\" durch die\nSatz 1\" durch die Angabe ,,§ 141 Satz 1\" ersetzt.                     Angabe ,,§ 42\" ersetzt.\n2. In Artikel II § 4 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 wird die Angabe           2. In § 2 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe ,,§ 36 1 Abs. 3\"\n,,§ 30 d\" durch die Angabe ,,§ 53\", in Artikel II § 4                durch die Angabe ,,§ 73 Abs. 3\" ersetzt.\nAbs. 2 Nr. 4 Satz 2 die Angabe ,,§ 30 a Abs. 1\" durch          3. In § 7 Nr. 3 wird die Angabe ,,§ 35 d Abs. 2 Satz 2 und\ndie Angabe ,,§ 50 Abs. 1\" und in Satz 3 die Angabe                  4\" durch die Angabe ,,§ 62 Abs. 2 Satz 2 und 4\" ersetzt.","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1986                                    1453\n(8) In § 8 a Abs. 3 Satz 2 des Fünften Gesetzes zur          4. In § 23 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe ,,§ 41 m Abs. 2\nÄnderung und Überleitung von Vorschriften auf dem\nGebiet des gewerblichen Rechtsschutzes in der im Bun-\n.\nSatz 2\" durch die Angabe ,,§ 97 Abs. 2 Satz 2\" ersetzt.\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-3-4, ver-          5. In § 23 Abs. 1 Nr. 6 wird die Angabe ,,§ 44 a Abs. 1\"\nöffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 7             durch die Angabe ,,§ 125 Abs. 1\" ersetzt.\nAbs. 2 des Gesetzes vom 18. August 1976 (BGBI. 1                 6. In § 23 Abs. 1 Nr. 7 wird die Angabe ,,§ 16\" durch die\nS. 2188) geändert worden ist, werden die Worte ,,§ 41 p              Angabe ,,§ 25\" ersetzt.\nAbs. 2 und 3 sowie die §§ 41 q bis 41 y\" durch die Worte\n,,§ 100 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 101 bis 109\" ersetzt.          7. In § 23 Abs. 1 Nr. 8 wird die Angabe ,,§ 45 a Abs. 1\"\ndurch die Angabe ,,§ 127 Abs. 1\" ersetzt.\n(9) Im Patentgesetz in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 16. Dezember 1980 (BGBI. 1981 1 S. 1) wird              8. In § 23 Abs. 1 Nr. 9 und Nr. 10 wird jeweils die Angabe\nnach § 15 Abs. 2 folgender Absatz angefügt:                           ,,§ 41 o Abs. 1\" durch die Angabe ,,§ 99 Abs. 1\"\nersetzt.\n,,(3) Ein Rechtsübergang oder die Erteilung einer Lizenz\n9. In § 23 Abs. 1 Nr. 11 wird die Angabe ,,§§ 30 a, 41 o\nberührt nicht Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden\nsind.\"                                                               Abs. 3\" durch die Angabe ,,§§ 50, 99 Abs. 3\" ersetzt.\n10. In § 23 Abs. 1 Nr. 12 wird die Angabe ,,§ 36 q Abs. 4,\nArtikel 3                                 § 40 Abs. 2 Satz 2, § 41 o Abs. 1, § 41 y Abs. 2\" durch\nÄnderung anderer Gesetze                           die Angabe ,,§ 80 Abs. 5, § 84 Abs. 2 Satz 2, § 99\nAbs. 1, § 109 Abs. 3\" ersetzt.\n(1) Im Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1077),\n(6) In der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in\nzuletzt geändert durch Artikel 8 Nr. 2 des Gesetzes vom         der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n15. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 721 ), wird in § 120 Abs. 1 Nr. 3      368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-\nund in § 142 a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d jeweils die Angabe      dert durch Artikel 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 7. Juli 1986\n,,§ 30 c Abs. 2\" durch die Angabe ,,§ 52 Abs. 2\" ersetzt.       (BGBI. 1 S. 977), wird in § 66 Abs. 2 Satz 1 die Angabe\n,,§ 14 Abs. 4\" durch die Angabe,,§ 23 Abs. 4\", die Angabe\n(2) In der Strafprozeßordnung in der Fassung der\n,,§ 30 a Abs. 1 und 2\" durch die Angabe ,,§ 50 Abs. 1 und\nBekanntmachung vom 7. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 129,\n2\" und die Angabe ,,§ 36 1Abs. 3\" durch die Angabe ,,§ 73\n650), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom\nAbs. 3\" ersetzt.\n7. Juli 1986 (BGBI. 1S. 977), werden in§ 374 Abs. 1 Nr. 8\ndie Worte ,,§ 49 des Patentgesetzes\" durch die Worte\n,,§ 142 des PatentgeseJzes\" ersetzt.                                                        Artikel 4\n(3) In der Verwaltungsgerichtsordnung in der im Bun-                          Übergangsvorschriften\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 340-1, ver-           1. § 1 Abs. 1, § 1 b Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 5,\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch            § 2 a, § 2 b Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2, § 5 a Nr. 1 und 2,\n§ 27 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 1985 (BGBI. 1               § 7 Abs. 1, § 14 Abs. 6, § 15 Abs. 1 sowie§ 16 Abs. 1\nS. 2146), wird in § 190 Abs. 1 Nr. 8 die Angabe ,,§ 8                des Gebrauchsmustergesetzes sind in der Fassung\nAbs. 2\" durch die Angabe ,,§ 13 Abs. 2\" ersetzt.                     dieses Gesetzes nicht auf die bereits vor Inkrafttreten\ndieses Gesetzes beim Deutschen Patentamt einge-\n(4) Im Deutschen Richtergesetz in der Fassung der\nreichten Anmeldungen und auf die darauf eingetrage-\nBekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1 S. 713),\nnen Gebrauchsmuster anzuwenden; insoweit verbleibt\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nes bei den bisher geltenden Vorschriften.\n12. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2226), werden in § 120\nSatz 1 die Worte ,,§ 36 b Abs. 2 des Patentgesetzes in der     2. Eine Erklärung nach § 2 a Abs. 1 Satz 1 kann nur in\nFassung des Gesetzes vom 23. März 1961 (Bundes-                    bezug auf solche Patentanmeldungen abgegeben wer-\ngesetzbl. 1S. 274, 316)\" durch die Worte,,§ 65 Abs. 2 des          den, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein-\nPatentgesetzes\" ersetzt.                                           gereicht worden sind.\n(5) Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969         3. Für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Deut-\n(BGBI. 1 S. 2065), zuletzt geändert durch § 26 des Geset-          schen Patentamt eingereichten Gebrauchsmuster-\nzes vom 8. März 1985 (BGBI. 1 S. 535), wird wie folgt              anmeldungen nach § 2 Abs. 6 des Gebrauchsmuster-\ngeändert:                                                          gesetzes ist diese Vorschrift in der bisherigen Fassung\nweiterhin anzuwenden.\n1. In§ 23 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe,,§ 41 o Abs. 1\"\ndurch die Angabe ,,§ 99 Abs. 1\" und die Angabe ,,§ 37  4. § 19 des Gebrauchsmustergesetzes ist in der Fassung\nAbs. 6 und des § 41 Abs. 2 und 6\" durch die Angabe          dieses Gesetzes nicht auf die vor Inkrafttreten dieses\n,,§ 81 Abs. 7 und des § 85 Abs. 2 und 6\" ersetzt.           Gesetzes anhängig gewordenen Gebrauchsmuster-\n2. In § 23 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe ,,§§ 46 a bis 46 i\"      streitsachen anzuwenden. Auf die bei Inkrafttreten die-\ndurch die Angabe ,,§§ 129 bis 137\" ersetzt.                 ses Gesetzes anhängigen Gebrauchsmusterstreitsa-\nchen sind die §§ 18 und 19 des Gebrauchsmusterge-\n3. In § 23 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe ,,§ 36 1 Abs. 3,         setzes in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.\n§ 37 Abs. 5 und 6 Satz 3, § 41 Abs. 2 Satz 1, § 42\nAbs. 1 Satz 3\" durch die Angabe ,,§ 73 Abs. 3, § 81     5. § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes in der Fassung\nAbs. 6 und 7 Satz 3, § 85 Abs. 2 Satz 1, § 110 Abs. 1       dieses Gesetzes ist nicht auf die bereits vor Inkrafttreten\nSatz 3\" ersetzt.                                           dieses Gesetzes beim Deutschen Patentamt einge-","1454                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nreichten Anmeldungen oder internationalen Registrie-                            Artikel 6\nrungen von Dienstleistungsmarken anzuwenden.\nBerlin-Klausel\nArtikel 5                            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nNeufassung des Gebrauchsmustergesetzes\nDer Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut des\nGebrauchsmustergesetzes in der vom Inkrafttreten dieses                            Artikel 7\nGesetzes an geltenden Fassung mit der sich daraus erge-                          Inkrafttreten\nbenden Bezeichnung der Paragraphen und Absätze im\nBundesgesetzblatt bekanntmachen.                             Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 15. August 1986\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nBarsehei\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard"]}