{"id":"bgbl1-1986-46-1","kind":"bgbl1","year":1986,"number":46,"date":"1986-09-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/46#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-46-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_46.pdf#page=20","order":1,"title":"Zweiunddreißigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (32. Ausnahmeverordnung zur StVZO)","law_date":"1986-08-28T00:00:00Z","page":1464,"pdf_page":20,"num_pages":1,"content":["1464                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nzweiunddreißigste Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n(32. Ausnahmeverordnung zur StVZO)\nVom 28. August 1986\nAuf Grund                                                  vom Tage des lnkrafttretens dieser Verordnung ab erst-\n- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit          mals in den Verkehr kommen und die\nAbs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundes-        1. im Fahrzeugschein als schadstoffarm gekennzeichnet\ngesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9231-1, veröf-         sind oder\nfentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in\nNummer 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des            2. als den Anforderungen der Anlagen XXIII oder XXV der\nGesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1 S. 927) und              Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügend aus-\nAbsatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Geset-          gewiesen sind oder\nzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1S. 721 ), wird vom Bun-      3. im Fahrzeugschein als bedingt schadstoffarm der\ndesminister für Verkehr,                                       Stufe C gekennzeichnet sind und die Anforderungen\n- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und Nr. 5 a jeweils in         der Anlage XXI 11 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-\nVerbindung mit Abs. 2 und 3 des Straßenverkehrsgeset-          nung erfüllen,\nzes, Nummer 3 Buchstabe d und Absatz 2 geändert             nach 24 Monaten der ersten Abgassonderuntersuchung\ndurch das Gesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413)         zu unterziehen.\nsowie Nummer 5 a und Absatz 3 eingefügt durch § 70\nAbs. 1 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1                (2) Für bereits im Verkehr befindliche Kraftfahrzeuge im\nS. 721 ), ferner in Verbindung mit dem Organisationser-    Sinne des Absatzes 1 ist die nächste Abgassonderunter-\nlaß vom 5. Juni 1986 (BGBI. 1S. 864) und mit Artikel 56    suchung im Jahre 1988 in dem Monat fällig, der durch die\nAbs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom           am Kraftfahrzeug angebrachte Plakette nach Anlage IX a\n18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705), wird vom Bundesmini-       der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angezeigt ist.\nster für Verkehr und vom Bundesminister für Umwelt,         Halter solcher Kraftfahrzeuge erhalten auf Antrag von der\nNaturschutz und Reaktorsicherheit                          nach § 47 a Abs. 4 oder Abs. 5 der Straßenverkehrs-\nnach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehör-           Zulassungs-Ordnung zuständigen Stelle eine entspre-\nden verordnet:                                                chende Plakette.\n§1                                 (3) Für die Kraftfahrzeuge im Sinne des Absatzes 1, die\nAbweichend von § 47 a der Straßenverkehrs-Zulas-            nach vorübergehender Stillegung oder endgültiger Außer-\nsungs-Ordnung unterliegen der Pflicht zur Durchführung        betriebsetzung ab Inkrafttreten dieser Verordnung wieder\neiner Abgassonderuntersuchung nicht die Halter von Kraft-     in den Verkehr kommen, ist die nächste Abgassonderun-\nfahrzeugen, die vor dem 1. Juli 1969 erstmals in den          tersuchung im Jahre 1988 in dem Monat fällig, der dem\nVerkehr gekommen sind oder die mit Zweitaktmotor aus-         Monat der Wiederzulassung entspricht. Die Zulassungs-\ngerüstet sind.                                                stelle teilt eine entsprechende Plakette nach Anlage IX a\n§2                               der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu.\nAbweichend von § 4 7 a Abs. 7 der Straßenverkehrs-\nZulassungs-Ordnung entfällt für Kraftfahrzeuge mit Fremd-\nzündungsmotor, für die die Abgassonderuntersuchung                                         §4\nvorgeschrieben ist, die Prüfung auf den Gehalt an Kohlen-        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nmonoxyd im Abgas bei Leerlauf nach der Anlage XI zur          tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung im Rahmen der              vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090) auch im Land\nHauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulas-        Berlin.\nsungs-Ordnung auch dann, wenn die letzte Abgassonder-\nuntersuchung länger als 3 Monate zurückliegt.                                              §5\nDiese Verordnung tritt am Tage nach d~r Verkündung in\n§3                              Kraft. § 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1987 außer\n(1) Abweichend von § 47 a Abs. 1 Satz 1 der Straßen-        Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt nach§ 3 zugeteilte Plaket-\nverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind Kraftfahrzeuge, die          ten behalten ihre Gültigkeit.\nBonn, den 28. August 1986\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nWalter Wallmann"]}