{"id":"bgbl1-1986-45-1","kind":"bgbl1","year":1986,"number":45,"date":"1986-09-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/45#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-45-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_45.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Schwerbehindertengesetzes","law_date":"1986-08-26T00:00:00Z","page":1421,"pdf_page":1,"num_pages":24,"content":["1421\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                       Z 5702 A\n1986                  Ausgegeben zu Bonn am 2. September 1986                                                                           Nr. 45\nTag                                               I n h a It                                                                         Seite\n26. 8. 86 Neufassung des Schwerbehindertengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1421\n811-1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Schwerbehindertengesetzes\nVom 26. August 1986\nAuf Grund des Artikels 7 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Schwerbehin-\ndertengesetzes vom 24. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1110) wird nachstehend der Wort-\nlaut des Schwerbehindertengesetzes in der ab 1. August 1986 geltenden Fas-\nsung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1979 (BGBI. 1 S. 1649),\n2. den am 15. März 1980 in Kraft getretenen Artikel 20 des Gesetzes vom\n14. März 1980 (BGBI. 1 S. 294),\n3. den am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen Artikel II § 3 des Gesetzes vom\n18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1469),\n4. den am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom\n22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523),\n5. den am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Artikel 20 Nr. 3 und den am 1. April\n1984 in Kraft getretenen Artikel 20 Nr. 1, 2, 4 bis 8 des Gesetzes vom\n22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532),\n6. den am 1. Oktober 1985 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n18. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1516),\n7. den nach seinem Artikel 1O in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs\ngenannten Gesetzes.\nBonn, den 26. August 1986\nDer Bundesminister\n'für Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","1422                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nGesetz\nzur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter\nin Arbeit, Beruf und Gesellschaft\n(Schwerbehindertengesetz - SchwbG)\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt                        § 26 Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauensmänner\nGeschützter Personenkreis                          und Vertrauensfrauen der Schwerbehinderten\n§     Schwerbehinderte                                          § 27 Gesamt-, Haupt- und Bezirksschwerbehindertenvertretung\n§ 2   Gleichgestellte                                           § 28 Beauftragter des Arbeitgebers\n§ 3   Behinderung                                               § 29 Zusammenarbeit\n§ 4   Feststellung der Behinderung, Ausweise\nSechster Abschnitt\nDurchführung des Gesetzes\nzweiter Abschnitt\nBeschäftigungspflicht der Arbeitgeber                § 30 Zusammenarbeit der Hauptfürsorgestellen und der Bun-\ndesanstalt für Arbeit\n§ 5   Umfang der Beschäftigungspflicht\n§ 31 Aufgaben der Hauptfürsorgestelle\n§ 6   Beschäftigung besonderer Gruppen Schwerbehinderter\n§ 32 Beratender Ausschuß für Behinderte bei der Hauptfürsor-\n§ 7   Begriff des Arbeitsplatzes ·                                   gestelle\n§ 8   Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der     § 33 Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit\nPflichtplatzzahl\n§ 34 Beratender Ausschuß für Behinderte bei der Bundesan-\n§ 9   Anrechnung auf Pflichtplätze                                   stalt für Arbeit\n§ 10  Mehrfachanrechnung                                        § 35 Beirat für die Rehabilitation der Behinderten\n§ 11  Ausgleichsabgabe                                          § 36 Gemeinsame Vorschriften\n§ 12  Ausgleichsfonds                                           § 37 Übertragung von Aufgaben\nDritter Abschnitt\nSiebenter Abschnitt\nSonstige Pflichten der Arbeitgeber\nFortfall des Schwerbehindertenschutzes\n§13   Pflichten der Arbeitgeber gegenüber der Bundesanstalt für\n§ 38 Erlöschen des Schwerbehindertenschutzes\nArbeit und den Hauptfürsorgestellen\n§ 39 Entziehung des Schwerbehindertenschutzes\n§14   Pflichten des Arbeitgebers gegenüber Schwerbehinderten\nAchter Abschnitt\nVierter Abschnitt\nWiderspruchsverfahren\nKündigungsschutz\n§ 40 Widerspruch\n§15   Erfordernis der Zustimmung\n§ 41 Widerspruchsausschuß bei der Hauptfürsorgestelle\n§16   Kündigungsfrist\n§ 42 Widerspruchsausschuß beim Landesarbeitsamt\n§ 17  Antragsverfahren\n§43  Verfahrensvorschriften\n§18   Entscheidung der Hauptfürsorgestelle\n§19  Einschränkungen der Ermessensentscheidung\nNeunter Abschnitt\n§ 20  Ausnahmen                                                                     Sonstige Vorschriften\n§ 21 Außerordentliche Kündigung                                §44  Vorrang der Schwerbehinderten\n§ 22 Erweiterter Beendigungsschutz                             §45  Arbeitsentgelt und Dienstbezüge\n§ 46 Mehrarbeit\nfünfter Abschnitt\n§47  Zusatzurlaub\nBetriebs-, Personal-, Richter-,\nStaatsanwalts- und Präsidialrat                  § 48 Nachteilsausgleich\nSchwerbehindertenvertretung\n§ 49 Beschäftigung Schwerbehinderter in Heimarbeit\nBeauftragter des Arbeitgebers\n§ 50 Schwerbehinderte Beamte, Richter und Soldaten\n§ 23  Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsan-\nwalts- und Präsidialrates                                 § 51 Unabhängige Tätigkeit\n§ 24  Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung         § 52 Geheimhaltungspflicht\n§ 25  Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung                  § 53 Statistik","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1986                                   1423\nZehnter Abschnitt                          § 62     Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr\nFörderung von Werkstätten für Behinderte                 §63      Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr\n§ 54   Begriff der Werkstatt für Behinderte                       §64      Erstattungsverfahren\n§ 55   Verrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe         §65      Kostentragung\n§ 56   Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand           § 66     Einnahmen aus Wertmarken\n§ 57   Anerkennungsverfahren                                      § 67     Erfassung der Ausweise\n§ 58   Blindenwerkstätten\nZwölfter Abschnitt\nOrdnungswidrigkeiten\nElfter Abschnitt\nStraf- und Schlußvorschrlften\nUnentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter\nIm öffentlichen Personenverkehr                   § 68    Ordnungswidrigkeiten\n§ 59   Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung, Anspruch auf Er-  § 69    Strafvorschrift\nstattung der Fahrgeldausfälle                              § 70    Stadtstaatenklausel\n§ 60   Persönliche Voraussetzungen                               § 71     Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst\n§ 61   Nah- und Fernverkehr                                      § 72     Berlin-Klausel\nErster Abschnitt                              (2) Die Auswirkung der Funktionsbeeinträchtigung ist als\nGrad der Behinderung (GdB), nach Zehnergraden abge-\nGeschützter Personenkreis                         stuft, von 20 bis 100 festzustellen.\n(3) Für den Grad der Behinderung gelten die im Rahmen\n§ 1\ndes § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes festge-\nSchwerbehinderte                          legten Maßstäbe entsprechend.\nSchwerbehinderte im Sinne dieses Gesetzes sind Per-\n§4\nsonen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens\n50, sofern sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufent-                 Feststellung der Behinderung, Ausweise\nhalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im\n(1) Auf Antrag des Behinderten stellen die für die Durch-\nSinne des § 7 Abs. 1 rechtmäßig im Geltungsbereich die-\nführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen\nses Gesetzes haben.\nBehörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad\nder Behinderung fest. Das Gesetz über das Verwaltungs-\n§2                               verfahren der Kriegsopferversorgung ist entsprechend\nGleichgestellte                          anzuwenden, soweit nicht das Sozialgesetzbuch Anwen-\ndung findet.\n(1) Personen mit einem Grad der Behinderung von\nweniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen im übrigen             (2) Eine Feststellung nach Absatz 1 ist nicht zu treffen,\ndie Voraussetzungen des § 1 vorliegen, sollen auf Grund          wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinde-\neiner Feststellung nach § 4 auf ihren Antrag vom· Arbeits-       rung und den Grad einer auf ihr beruhenden Minderung\namt Schwerbehinderten gleichgestellt werden, wenn sie            der Erwerbsfähigkeit schon in einem Rentenbescheid,\ninfolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen          einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsent-\ngeeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 7 Abs. 1 nicht            scheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der für\nerlangen oder nicht behalten können. Die Gleichstellung          diese Entscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen\nwird mit dem Tag des Eingangs des Antrages wirksam. Sie          worden ist, es sei denn, daß der Behinderte ein Interesse\nkann befristet werden.                                           an anderweitiger Feststellung nach Absatz 1 glaubhaft\nmacht. Eine Feststellung nach Satz 1 gilt zugleich als\n(2) Auf Gleichgestellte ist dieses Gesetz mit Ausnahme         Feststellung des Grades der Behinderung.\ndes § 47 und des Elften Abschnitts anzuwenden.\n(3) liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so\nist der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der\n§3                                Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter\nBehinderung                             Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen fest-\nzustellen. Für diese Entscheidung gilt Absatz 1, es sei\n(1) Behinderung im Sinne dieses Gesetzes ist die Aus-          denn, daß in einer Entscheidung nach Absatz 2 eine\nwirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeein-           Gesamtbeurteilung bereits getroffen worden ist.\nträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, gei-\nstigen oder seelischen Zustand beruht. Regelwidrig ist der            (4) Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere\nZustand, der von dem für das Lebensalter typischen               gesundheitliche Merkmale vo·raussetzung für die Inan-\nabweicht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum           spruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen die für\nvon mehr als 6 Monaten. Bei mehreren sich gegenseitig             die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes\nbeeinflussenden Funktionsbeeinträchtigungen ist deren             zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen\nGesamtauswirkung maßgeblich.                                      im Verfahren nach Absatz 1.","1424                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(5) Auf Antrag des Behinderten stellen die für die Durch-  3. jede sonstige Gebietskörperschaft und jeder Verband\nführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen                      von Gebietskörperschaften,\nBehörden auf Grund einer Feststellung nach den Absätzen\n4. jede sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des\n1 2, 3 oder 4 einen Ausweis über die Eigenschaft als\n1\nöffentlichen Rechts.\n,\nSchwerbehinderter, den Grad der Behinderung sowie im\nFalle des Absatzes 4 über weitere gesundheitliche Merk-\nmale aus. Der Ausweis dient dem Nachweis für die Inan-                                            §6\nspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen, die                          Beschäftigung besonderer Gruppen\nSchwerbehinderten nach diesem Gesetz oder nach ande-                                     Schwerbehinderter\nren Vorschriften zustehen. Die Gültigkeitsdauer des Aus-\n(1) Arbeitgeber haben im Rahmen der Erfüllung der\nweises ist zu befristen. Er ist einzuziehen, sobald der\nBeschäftigungspflicht in angemessenem Umfang zu be-\ngesetzliche Schutz Schwerbehinderter erloschen ist; im\nübrigen ist er zu berichtigen, sobald eine Neufeststellung       schäftigen\nunanfechtbar geworden ist. Die Bundesregierung wird              1. Schwerbehinderte, die nach Art oder Schwere ihrer\nermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                  Behinderung im Arbeits- und Berufsleben besonders\nBundesrates nähere Vorschriften über die Gestaltung der                betroffen sind, insbesondere sqlche,\nAusweise, ihre Gültigkeitsdauer und das Verwaltungsver-\na) die zur Ausübung der Beschäftigung wegen ihrer\nfahren zu erlassen.\nBehinderung nicht nur vorübergehend einer beson-\n(6) Für die Streitigkeiten über Feststellungen nach den              deren Hilfskraft bedürfen oder\nAbsätzen 1 und 4 und die Ausstellung, Berichtigung und                 b} deren Beschäftigung infolge ihrer Behinderung nicht\nEinziehung der Ausweise nach Absatz 5 ist der Rechtsweg                     nur vorübergehend mit außergewöhnlichen Aufwen-\nzu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.                         dungen für den Arbeitgeber verbunden ist oder\nSoweit das Sozialgerichtsgesetz besondere Vorschriften\nfür die Kriegsopferversorgung enthält, gelten diese mit                c} die infolge ihrer Behinderung nicht nur vorüberge-\nAusnahme des § 78 Abs. 2 und des § 148 des Sozialge-                        hend offensichtlich nur eine wesentlich verminderte\nrichtsgesetzes auch für Streitigkeiten nach Satz 1.                        Arbeitsleistung erbringen können oder\nd) bei denen ein Grad der Behinderung von wenig-\nstens 50 allein infolge geistiger oder seelischer Be-\nZweiter Abschnitt                                   hinderung oder eines Anfallsleidens vorliegt oder\nBeschäftigungspflicht der Arbeitgeber                      e) die wegen Art oder Schwere der Behinderung keine\nabgeschlossene Berufsbildung im Sinne des Be-\n§5                                         rufsbildungsgesetzes haben,\nUmfang der Beschäftigungspflicht                2. . Schwerbehinderte, die das 50. Lebensjahr vollendet\nhaben.\n( 1 ) Private Arbeitgeber und Arbeitgeber der öffentlichen\nHand (Arbeitgeber), die über mindestens 16 Arbeitsplätze              (2) Arbeitgeber, die über Stellen zur beruflichen Bildung,\nim Sinne des § 7 Abs. 1 verfügen, haben auf wenigstens           insbesondere für Auszubildende, verfügen, haben im Rah-\n6 vom Hundert der Arbeitsplätze Schwerbehinderte zu be-          men der Erfüllung der Beschäftigungspflicht einen ange-\nschäftigen.                                                       messenen Anteil dieser Stellen mit Schwerbehinderten zu\nbesetzen.\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, den Pflichtsatz\nnach Absatz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\n§7\ndes Bundesrates nach dem jeweiligen Bedarf an Pflicht-\nplätzen für Schwerbehinderte zu ändern, jedoch auf höch-                           · Begriff des Arbeitsplatzes\nstens 10 vom Hundert zu erhöhen oder bis auf 4 vom Hun-\n(1) Arbeitsplätze im Sinne dieses Gesetzes sind alle\ndert herabzusetzen; dabei kann der Pflichtsatz für Arbeit-       Stellen, auf. denen Arbeiter, Angestellte, Beamte, Richter\ngeber der öffentlichen Hand höher festgesetzt werden als\nsowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bil-\nfür private Arbeitgeber.                                         dung Eingestellte beschäftigt werden.\n(3) Als Arbeitgeber der öffentlichen Hand im Sinne des\n(2) Als Arbeitsplätze gelten nicht die Stellen, auf denen\nAbsatzes 1 gelten\nbeschäftigt werden\n1 . jede oberste Bundesbehörde mit ihren nachgeordneten\nDienststellen, das Bundespräsidialamt, die Verwaltun-     1. Behinderte, die an Maßnahmen zur Rehabilitation in\ngen des Deutschen Bundestages und Bundesrates,                  Betrieben oder Dienststellen teilnehmen, einschließlich\ndas Bundesverfassungsgericht, die obersten Gerichts-            Behinderter im Arbeitstrainings- und Arbeitsbereich von\nhöfe des Bundes, der Bundesgerichtshof jedoch                   Werkstätten (§ 54),\nzusammengefaßt mit. dem Generalbundesanwalt,              2. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie\nsowie die Deutsche Bundesbahn,                                 ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweg-\n2. jede oberste Landesbehörde und die Staats- und Präsi-              gründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist,\ndialkanzleien mit ihren nachgeordneten Dienststellen,          und Geistliche öffentlich-rechtlicher Religionsgesell-\ndie Verwalfungen der Landtage, die Rechnungshöfe               schaften,\n(Rechnungskammern), die Organe der Verfassungsge-        3. Personen, deren Beschäftigung nicht. in erster Linie\nrichtsbarkeit der Länder und jede sonstige Landesbe-           i1hrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Hei-\nhörde, zusammengefaßt jedoch diejenigen Behörden,              lung, Wiedereingewöhnung oder Erziehung beschäftigt\ndie eine gemeinsame Personalverwaltung haben,                  werden,","Nr. 45 - T~g der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1986                              1425\n4. Teilnehmer an Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung              plätze zulassen, wenn die Vermittlung in eine berufliche\nnach den §§ 91 bis 99 des Arbeitsförderungsgesetzes,      Ausbildungsstelle wegen Art oder Schwere der Behinde-\nrung auf besondere Schwierigkeiten stößt.\n5. Personen, die nach ständiger Übung in ihre Stellen\ngewählt werden.                                              (3) Bescheide über die Anrechnung eines Schwerbehin-\nderten auf mehr als 3 Pflichtplätze, die vor dem 1. August\n(3) Als Arbeitsplätze gelten ferner nicht Stellen, die nach\n1986 erlassen worden sind, gelten fort.\nder Natur der Arbeit oder nach den zwischen den Parteien\ngetroffenen Vereinbarungen nur auf die Dauer von höch-\nstens 8 Wochen besetzt sind, Stellen, auf denen Arbeit-                                   § 11\nnehmer kurzzeitig im Sinne des § 102 des Arbeitsförde-                             Ausgleichsabgabe\nrungsgesetzes beschäftigt werden, sowie Stellen, auf\ndenen Personen beschäftigt werden, die einen Rechtsan-            (1) Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl\nspruch auf Einstellung haben.                                   Schwerbehinderter nicht beschäftigen, haben sie für jeden\nunbesetzten Pflichtplatz monatlich eine Ausgleichsabgabe\nzu entrichten. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die\n§ 8                              Pflicht zur Beschäftigung Schwerbehinderter nicht auf.\nBerechnung der Mindestzahl                        (2) Die Ausgleichsabgabe beträgt je Monat und unbe-\nvon Arbeitsplätzen                       setzten Pflichtplatz 150 Deutsche Mark. Sie ist vom Arbeit-\nund der Pflichtplatzzahl                   geber jährlich zugleich mit der Erstattung der Anzeige\nnach § 13 Abs. 2 an die für seinen Sitz zuständige Haupt-\nBei der Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen\nfürsorgestelle abzuführen. Ist ein Arbeitgeber mehr als\nund der Zahl der Pflichtplätze nach § 5 zählen bis zum\n3 Monate im Rückstand, erläßt die Hauptfürsorgestelle\n31. Dezember 1989 Stellen, auf denen Auszubildende\neinen Feststellungsbescheid über die rückständigen\nbeschäftigt werden, nicht mit. Bei der Berechnung sich\nBeträge und betreibt die Einziehung. Für rückständige\nergebende Bruchteile von 0,50 und mehr sind aufzu-\nBeträge der Ausgleichsabgabe kann die Hauptfürsorge-\nrunden.\nstelle nach dem 31. März Säumniszuschläge nach Maß-\ngabe des § 24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erhe-\n§9\nben. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Fest-\nAnrechnung auf Pflichtplätze                   stellungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.\nGegenüber privaten Arbeitgebern ist die Zwangsvollstrek-\n(1) Ein Schwerbehinderter, der auf einem Arbeitsplatz\nkung nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangs-\nim Sinne des § 7 Abs. 1 beschäftigt wird, wird auf einen\nverfahren durchzuführen. Bei Arbeitgebern der öffentli-\nPflichtplatz angerechnet. Das gleiche gilt für einen\nchen Hand hat sich die Hauptfürsorgestelle an die Auf-\nSchwerbehinderten auf einer Stelle im Sinne des § 7\nsichtsbehörde zu wenden, gegen deren Entscheidung sie\nAbs. 2 Nr. 1.\ndie Entscheidung der obersten Bundes- oder Landesbe-\n(2) Ein teilzeitbeschäftigter Schwerbehinderter, der kür-  hörde anrufen kann. Nachforderungen und Erstattungen\nzer als betriebsüblich, aber nicht weniger als 19 Stunden      von Ausgleichsabgabe sind nach Ablauf des Kalenderjah-\nwöchentlich beschäftigt wird, wird auf einen Pflichtplatz      res, das auf den Eingang der Anzeige beim Arbeitsamt\nangerechnet. Wird ein Schwerbehinderter weniger als           folgt, ausgeschlossen.\n19 Stunden wöchentlich beschäftigt, hat das Arbeitsamt\n(3) Die Ausgleichsabgabe darf nur für Zwecke der\ndie Anrechnung auf einen Pflichtplatz zuzulassen, wenn\nArbeits- und Berufsförderung Schwerbehinderter sowie für\ndie kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behin-\nLeistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufs-\nderung notwendig ist.\nleben(§ 31 Abs. 1 Nr. 3) verwendet werden, soweit Mittel\n(3) Ein schwerbehinderter Arbeitgeber wird auf einen       für denselben Zweck nicht von anderer Seite zu gewähren\nPflichtplatz angerechnet.                                     sind oder gewährt werden. Aus dem Aufkommen an Aus-\ngleichsabgabe dürfen persönliche und sächliche Kosten\n(4) Der Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins          der Verwaltung und Kosten des Verfahrens nicht bestritten\nwird, auch wenn er nicht Schwerbehinderter im Sinne des       werden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\n§ 1 ist, auf einen Pflichtplatz angerechnet.                  Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nnähere Vorschriften über die Verwendung der Ausgleichs-\nabgabe zu erlassen; § 12 Abs. 2 bleibt unberührt. Die\n§ 10                             Hauptfürsorgestelle hat dem Beratenden Ausschuß für\nMehrfachanrechnung                        Behinderte bei der Hauptfürsorgestelle (§ 32) auf dessen\nVerlangen eine Übersicht über die Verwendung der Aus-\n(1) Das Arbeitsamt kann die Anrechnung eines Schwer-        gleichsabgabe zu geben.\nbehinderten, besonders eines Schwerbehinderten im\nSinne des § 6 Abs. 1, auf mehr als einen Pflichtplatz,            (4} Die Hauptfürsorgestellen haben 45 vom Hundert des\nhöchstens 3 Pflichtplätze, zulassen, wenn dessen Einglie-      Aufkommens an Ausgleichsabgabe an den Ausgleichs-\nderung in das Arbeits- oder Berufsleben auf besondere          fonds (§ 12) weiterzuleiten, der der Bundesanstalt für\nSchwierigkeiten stößt. Satz 1 gilt auch für teilzeitbeschäf-   Arbeit hiervon 50 vom Hundert zur besonderen Förderung\ntigte Schwerbehinderte im Sinne des § 9 Abs. 2.                Schwerbehinderter nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 zuweist, soweit\nnicht ein anderer Anteil erforderlich ist. Zwischen den\n(2) Ein Schwerbehinderter, der zur Ausbildung beschäf-      Hauptfürsorgstellen wird ein Ausgleich herbeigeführt. Der\ntigt wird, wird bis zum 31. Dezember 1989 auf 2 Pflicht-       auf die einzelne Hauptfürsorgestelle entfallende Anteil am\nplätze angerechnet. Das Arbeitsamt kann die bis zum            Aufkommen an Ausgleichsabgabe bemißt sich nach dem\n31. Dezember 1989 befristete Anrechnung auf 3 Pflicht-         Mittelwert. aus dem Verhältnis der Wohnbevölkerung im","1426                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nZuständigkeitsbereich der Hauptfürsorgestelle zur Wohn-      sonstigen anrechnungsfähigen Personen laufend zu füh-\nbevölkerung im Geltungsbereich dieses Gesetzes und           ren und den Vertretern des Arbeitsamtes und der Haupt-\ndem Verhältnis der Zahl der im Zuständigkeitsbereich der     fürsorgestelle, die für den Sitz des Betriebes oder der\nHauptfürsorgestelle in den Betrieben und Dienststellen       Dienststelle zuständig sind, auf Verlangen vorzuzeigen.\nbeschäftigungspflichtiger Arbeitgeber auf Arbeitsplätzen\nim Sinne des § 7 Abs. 1 beschäftigten und der bei den            (2) Die Arbeitgeber haben dem für ihren Sitz zustän-\nArbeitsämtern arbeitslos gemeldeten Schwerbehinderten        digen Arbeitsamt unter Beifügung einer Durchschrift für\nund Gleichgestellten zur entsprechenden Zahl der             die Hauptfürsorgestelle einmal jährlich bis spätestens\nSchwerbehinderten und Gleichgestellten im Geltungsbe-        31. März für das vorangegangene Kalenderjahr, aufgeglie-\nreich dieses Gesetzes.                                       dert nach Monaten, anzuzeigen\n1. die Zahl der Arbeitsplätze nach § 7 Abs. 1, darunter die\n(5) Die bei den Hauptfürsorgestellen verbleibenden Mit-        nach § 8 Satz 1, sowie der Stellen nach § 7 Abs. 2 und\ntel der Ausgleichsabgabe sind von diesen gesondert zu             3, gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle,\nverwalten. Die Rechnungslegung und die formelle Einrich-\ntung der Rechnungen und Belege regeln sich nach den          2. die Zahl der in den einzelnen Betrieben und Dienststel-\nBestimmungen, die für diese Stellen allgemein maßge-              len beschäftigen Schwerbehinderten, Gleichgestellten\nbend sind.                                                        und sonstigen anrechnungsfähigen Personen, darunter\ndie Zahlen der zur Ausbildung und der zur sonstigen\n(6) Bei Arbeitgebern, die über weniger als 30 Arbeits-         beruflichen Bildung eingestellten Schwerbehinderten\nplätze verfügen, kann die Bundesregierung durch Rechts-           und Gleichgestellten, gesondert nach ihrer Zugehörig-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Aus-                keit zu einer dieser Gruppen,\ngleichsabgabe für einen bestimmten Zeitraum allgemein\n3. Mehrfachanrechnungen und\noder für einzelne Landesarbeitsamtsbezirke herabsetzen\noder erlassen, wenn die Zahl der unbesetzten Pflichtplätze   4. den Gesamtbetrag der geschuldeten Ausgleichsab-\ndie Zahl der unterzubringenden Schwerbehinderten so               gabe.\nerheblich übersteigt, daß die Pflichtplätze dieser Arbeitge- Hat ein Arbeitgeber die vorgeschriebene Anzeige bis zum\nber nicht in Anspruch genommen zu werden brauchen.           30. Juni nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet,\nerläßt das Arbeitsamt einen Feststellungsbescheid über\n(7) Für die Verpflichtung, eine Ausgleichsabgabe zu       die nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 anzuzeigenden Verhältnisse.\nentrichten (Absatz 1), gelten hinsichtlich der in § 5 Abs. 3\nDie Arbeitgeber haben den Anzeigen 2 Abschriften des\nNr. 1 genannten Stellen der Bund und hinsichtlich der in\nnach Absatz 1 zu führenden Verzeichnisses beizufügen,\n§ 5 Abs. 3 Nr. 2 genannten Stellen das land als ein Arbeit-\nsofern die Bundesanstalt für Arbeit nicht zuläßt, daß sie nur\ngeber.\ndie im Berichtszeitraum eingetretenen Veränderungen\n§ 12                             anzeigen. Die Arbeitgeber haben dem Betriebs-, Perso-\nnal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, der Schwer-\nAusgleichsfonds\nbehindertenvertretung (§ 24) und dem Beauftragten des\n(1) Zur besonderen Förderung der Einstellung und          Arbeitgebers (§ 28) je eine Abschrift der Anzeige und des\nBeschäftigung Schwerbehinderter auf Arbeitsplätzen im        Verzeichnisses auszuhändigen. Die Arbeitgeber, die zur\nSinne des § 7 Abs. 1 und zur Förderung von Einrichtungen     Beschäftigung Schwerbehinderter nicht verpflichtet sind,\nund Maßnahmen, die den Interessen mehrerer Länder auf        haben die Anzeige nach Satz 1 nur nach Aufforderung\ndem Gebiet der Arbeits- und Berufsförderung Schwerbe-        durch die Bundesanstalt für Arbeit im Rahmen einer reprä-\nhinderter dienen, wird mit dem Tage des lnkrafttretens       sentativen Teilerhebung zu erstatten, die mit dem Ziel der\ndieses Gesetzes beim Bundesminister für Arbeit und           Erfassung der in Satz 1 Nr. 2 genannten Personengrup-\nSozialordnung als zweckgebundene Vermögensmasse              pen, aufgegliedert nach Landesarbeitsamtsbezirken, alle 5\nein „Ausgleichsfonds für überregionale Maßnahmen zur         Jahre durchgeführt wird.\nEingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und             (3) Die Arbeitgeber haben der Bundesanstalt für Arbeit\nGesellschaft\" gebildet. Der Bundesminister für Arbeit und    und der Hauptfürsorgestelle die Auskünfte zu erteilen, die\nSozialordnung verwaltet den Ausgleichsfonds.                 zur Durchführung des Gesetzes notwendig sind.\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-        (4) Die Arbeitgeber haben den Vertretern der Bundesan-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften       stalt für Arbeit und der Hauptfürsorgestelle Einblick in ihren\nüber die Gestaltung des Ausgleichsfonds, die Verwendung      Betrieb oder ihre Dienststelle zu gewähren, soweit es im\nder Mittel und das Vergabe- und Verwaltungsverfahren zu      Interesse der Schwerbehinderten erforderlich ist und\nerlassen.                                                    Betriebs- oder Dienstgeheimnisse nicht gefährdet werden.\n(5) Die Arbeitgeber haben den Vertrauensmann oder die\nDritter Abschnitt                       Vertrauensfrau der Schwerbehinderten (§§ 24 und 27)\nunverzüglich nach der Wahl und ihren Beauftragten für die\nSonstige Pflichten der Arbeitgeber                  Angelegenheiten der Schwerbehinderten (§ 28) unverzüg-\nlich nach seiner Bestellung dem für den Sitz des Betriebes\n§ 13                              oder der Dienststelle zuständigen Arbeitsamt und der\nHauptfürsorgestelle zu benennen.\nPflichten der Arbeitgeber\ngegenüber der Bundesanstalt für Arbeit                   (6) In einer Mitteilung gemäß§ 8 Abs. 1 des Arbeitsför-\nund den Hauptfürsorgestellen                   derungsgesetzes hat der Arbeitgeber anzugeben, welche\nSchwerbehinderten betroffen sind und in welchem Umfang\n(1) Die Arbeitgeber haben, gesondert für jeden Betrieb    sich die Zahl der Pflichtplätze verringert. Im Falle der\nund jede Dienststelle, ein Verzeichnis der bei ihnen        Unterlassung gilt § 8 Abs. 3 des Arbeitsförderungsgeset-\nbeschäftigten Schwerbehinderten, Gleichgestellten und       zes entsprechend.","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1986                                  1427\n§14                                                             § 17\nPflichten des Arbeitgebers                                           Antragsverfahren\ngegenüber Schwerbehinderten                          (1) Die Zustimmung zur Kündigung hat der Arbeitgeber\n(1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie   bei der für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle\nArbeitsplätze mit Schwerbehinderten, insbesondere mit           zuständigen Hauptfürsorgestelle schriftlich, und zwar in\nbeim Arbeitsamt gemeldeten Schwerbehinderten, besetzt           doppelter Ausfertigung zu beantragen. Der Begriff des\nwerden können; bei dieser Prüfung sollen die Arbeitgeber        Betriebes und der Begriff der Dienststelle im Sinne dieses\ndie Schwerbehindertenvertretung gemäß § 25 Abs. 2             . Gesetzes bestimmen sich nach dem Betriebsverfassungs-\nbeteiligen und die in § 23 genannten Vertretungen hören.        gesetz und dem Personalvertretungsrecht.\nBewerbungen von Schwerbehinderten sind mit der\n(2) Die Hauptfürsorgestelle holt eine Stellungnahme des\nSchwerbehindertenvertretung zu erörtern und mit ihrer\nzuständigen Arbeitsamtes, des Betriebsrates oder Perso-\nStellungnahme dem Betriebs- oder Personalrat mitzutei-\nnalrates und der Schwerbehindertenvertretung ein. Sie hat\nlen; Bewerbungen von schwerbehinderten Richtern sind\nferner den Schwerbehinderten zu hören.\nmit der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern und mit\nihrer Stellungnahme dem Präsidialrat mitzuteilen, soweit           (3) Die Hauptfürsorgestelle hat in jeder Lage des Verfah-\ndieser an der Ernennung zu beteiligen ist. Satz 2 gilt nicht,   rens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.\nwenn der Schwerbehinderte die Beteiligung der Schwer-\nbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt.                                                 § 18\nEntscheidung der Hauptfürsorgestelle\n(2) Die Arbeitgeber haben die Schwerbehinderten so zu\nbeschäftigen, daß diese ihre Fähigkeiten und Kenntnisse            (1) Die Hauptfürsorgestelle soll die Entscheidung, falls\nmöglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Sie       erforderlich auf Grund mündlicher Verhandlung, innerhalb\nhaben die Schwerbehinderten zur Förderung ihres beruf-          eines Monats vom Tage des Eingangs des Antrages· an\nlichen Fortkommens bei innerbetrieblichen Maßnahmen             treffen.\nder beruflichen Bildung bevorzugt zu berücksichtigen. Die\n(2) Die Entscheidung ist dem Arbeitgeber und dem\nTeilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen ist in zu-\nSchwerbehinderten zuzustellen. Dem Arbeitsamt ist eine\nmutbarem Umfang zu erleichtern.\nAbschrift der Entscheidung zu übersenden.\n(3) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitsräume,       (3) Erteilt die Hauptfürsorgestelle die Zustimmung zur\nBetriebsvorrichtungen, Maschinen und Gerätschaften              Kündigung, kann der Arbeitgeber die Kündigung nur inner-\nunter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr so           halb eines Monats nach Zustellung erklären.\neinzurichten und zu unterhalten und den Betrieb so zu\nregeln, daß wenigstens die vorgeschriebene Zahl Schwer-           (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die\nbehinderter in ihren Betrieben dauernde Beschäftigung          Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung haben\nfinden kann; die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen ist    keine aufschiebende Wirkung.\nzu fördern. Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den\nArbeitsplatz mit den erforderlichen technischen Arbeitshil-                                § 19\nfen auszustatten. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1             Einschränkungen der Ermessensentscheidung\nund 2 bestehen nicht, soweit ihre Durchführung für den\nArbeitgeber nicht zumutbar mit unverhältnismäßigen Auf-           (1) Die Hauptfürsorgestelle hat die Zustimmung zu ertei-\nwendungen verbunden wäre oder soweit die staatlichen           len bei Kündigungen in Betrieben und Dienststellen, die\noder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschrif-        nicht nur vorübergehend eingestellt oder aufgelöst wer-\nten ihnen entgegenstehen. Bei Durchführung dieser Maß-         den, wenn zwischen dem Tage der Kündigung und dem\nnahmen haben die Landesarbeitsämter und Hauptfürsor-           Tage, bis zu dem Gehalt oder Lohn gezahlt wird, minde-\ngestellen die Arbeitgeber unter Berücksichtigung der für       stens 3 Monate liegen. Unter der gleichen Voraussetzung\ndie Beschäftigung wesentlichen Eigenschaften der               soll sie die Zustimmung auch bei Kündigungen in Betrie-\nSchwerbehinderten zu unterstützen.                             ben und Dienststellen erteilen, die nicht nur vorüberge-\nhend wesentlich eingeschränkt werden, wenn die Gesamt-\nzahl der verbleibenden Schwerbehinderten zur Erfüllung\nder Verpflichtung nach § 5 ausreicht. Die Sätze 1 und 2\nVierter Abschnitt\ngelten nicht, wenn eine Weiterbeschäftigung auf einem\nKündigungsschutz                            anderen Arbeitsplatz desselben Betriebes oder derselben\nDienststelle oder auf einem freien Arbeitsplatz in einem\nanderen Betrieb oder einer anderen Dienststelle dessel-\n§ 15\nben Arbeitgebers mit Einverständnis des Schwerbehinder-\nErfordernis der Zustimmung                      ten möglich und für den Arbeitgeber zumutbar ist.\nDie Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwer-          (2) Die Hauptfürsorgestelle soll die Zustimmung erteilen,\nbehinderten durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen         wenn dem Schwerbehinderten ein anderer angemessener\nZustimmung der Hauptfürsorgestelle.                             und zumutbarer Arbeitsplatz gesichert ist.\n§ 20\n§ 16                                                       Ausnahmen\nKündigungsfrist\n(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für\nDie Kündigungsfrist beträgt mindestens 4 Wochen.            Schwerbehinderte,","1428                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n1 . deren Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Zugangs der                                  § 22\nKündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht                      Erweiterter Beendigungsschutz\nlänger als 6 Monate besteht oder\nDie Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwer-\n2. die auf Stellen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 bis 5         behinderten bedarf auch dann der vorherigen Zustimmung\nbeschäftigt werden oder\nder Hauptfürsorgestelle, wenn sie im Falle des Eintritts der\n3. deren Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet wird,       Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit\nsofern sie                                                 ohne Kündigung erfolgt. Die Vorschriften dieses\nAbschnitts über die Zustimmung zur ordentlichen Kündi-\na) das 58. Lebensjahr vollendet haben und Anspruch 1\ngung gelten entsprechend.\nauf eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche\nLeistung auf Grund eines Sozialplanes haben oder\nb) Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung nach\n§ 98 a des Reichsknappschaftsgesetzes oder auf                            fünfter Abschnitt\nAnpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des                    Betriebs-, Personal-, Richter-,\nBergbaus haben,\nStaatsanwalts- und Präsidialrat\nwenn der Arbeitgeber ihnen die Kündigungsabsicht                      Schwerbehindertenvertretung\nrechtzeitig mitgeteilt hat und sie der beabsichtigten                 Beauftragter des Arbeitgebers\nKündigung bis zu deren Ausspruch nicht widerspre-\nchen.\n§ 23\n(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden ferner bei              Aufgaben des Betriebs-, Personal-,\nEntlassungen, die aus Witterungsgründen vorgenommen                   Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates\nwerden, keine Anwendung, sofern die Wiedereinstellung\nder Schwerbehinderten bei Wiederaufnahme der Arbeit               Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsi-\ngewährleistet ist.                                             dialrat haben die Eingliederung Schwerbehinderter zu för-\ndern. Sie haben insbesondere darauf zu achten, daß die\n(3) Der Arbeitgeber hat Einstellungen auf Probe und die    dem Arbeitgeber nach den §§ 5, 6 und 14 obliegenden\nBeendigung von Arbeitsverhältnissen Schwerbehinderter          Verpflichtungen erfüllt werden; sie wirken auf die Wahl der\nin den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 unabhängig von der          Schwerbehindertenvertretung hin.\nAnzeigepflicht nach anderen Gesetzen der Hauptfürsorge-\nstelle innerhalb von 4 Tagen anzuzeigen.                                                   § 24\nWahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung\n§ 21                                 (1) In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens\n5 Schwerbehinderte nicht nur vorübergehend beschäftigt\nAußerordentliche Kündigung                     sind, werden ein Vertrauensmann oder eine Vertrauens-\n(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten mit Aus-      frau und wenigstens ein Stellvertreter gewählt, der den\nnahme von § 16 auch bei außerordentlicher Kündigung,           Vertrauensmann oder die Vertrauensfrau im Falle der Ver-\nsoweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts              hinderung vertritt. ferner wählen bei Gerichten, denen\nAbweichendes ergibt.                                           mindestens 5 schwerbehinderte Richter angehören, diese\neinen Richter zu ihrer Schwerbehindertenvertretung.\n(2) Die Zustimmung zur Kündigung kann nur innerhalb        Satz 2 gilt entsprechend für Staatsanwälte, soweit für sie\nvon 2 Wochen beantragt werden; maßgebend ist der Ein-          eine besondere Personalvertretung gebildet wird. Betriebe\ngang des Antrages bei der Hauptfürsorgestelle. Die Frist       oder Dienststellen, die die Voraussetzungen des Satzes 1\nbeginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von den      nicht erfüllen, können für die Wahl mit räumlich nahelie-\nfür die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis er-           genden Betrieben des Arbeitgebers oder gleichstufigen\nlangt.                                                         Dienststellen derselben Verwaltung zusammengefaßt wer-\nden; soweit erforderlich, können Gerichte unterschiedli-\n(3) Die Hauptfürsorgestelle hat die Entscheidung inner-    cher Gerichtszweige und Stufen zusammengefaßt werden.\nhalb von 2 Wochen vom Tage des Eingangs des Antrages           Über die Zusammenfassung entscheidet der Arbeitgeber\nan zu treffen. Wird innerhalb dieser Frist eine Entschei-      im Benehmen mit der für den Sitz der Betriebe oder\ndung nicht getroffen, gilt die Zustimmung als erteilt.         Dienststellen einschließlich Gerichten zuständigen Haupt-\nfürsorgestelle.\n(4) Die Hauptfürsorgestelle soll die Zustimmung erteilen,\nwenn die Kündigung aus einem Grunde erfolgt, der nicht             (2) Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb oder der\nim Zusammenhang mit der Behinderung steht.                      Dienststelle beschäftigten Schwerbehinderten.\n(5) Die Kündigung kann auch nach Ablauf der Frist des          (3) Wählbar sind alle in dem Betrieb oder der Dienst-\n§ 626 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfol-         stelle nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am\ngen, wenn sie unverzüglich nach Erteilung der Zustim-           Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem\nmung erklärt wird.                                              Betrieb oder der Dienststelle seit 6 Monaten angehören;\nbesteht der Betrieb oder die Dienststelle weniger als ein\n(6) Schwerbehinderte, denen lediglich aus Anlaß eines       Jahr, so bedarf es für die Wählbarkeit nicht der sechsmo-\nStreiks oder einer Aussperrung fristlos gekündigt worden        natigen Zugehörigkeit. Nicht wählbar ist, wer kraft Geset-\nist, sind nach Beendigung des Streiks oder der Aussper-         zes dem Betriebs-, Personal-, Richter- oder Staatsan-\nrung wieder einzustellen.                                       waltsrat nicht angehören kann.","Nr. 45 - T~g der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1986                               1429\n(4) Bei Dienststellen der Bundeswehr, bei denen eine       tigten Schwerbehinderten kann der Widerspruchsaus-\nVertretung der Soldaten nach dem Bundespersonalvertre-        schuß bei der Hauptfürsorgestelle (§ 41) das Erlöschen\ntungsgesetz zu wählen ist, sind auch schwerbehinderte         des Amtes eines Vertrauensmannes oder einer Vertrau-\nSoldaten wahlberechtigt und auch Soldaten wählbar.            ensfrau wegen gröblicher Verletzung ihrer Pflichten be-\nschließen.\n(5) Die regelmäßigen Wahlen finden alle 4 Jahre in der\nZeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. Außerhalb             (9) Wird die Schwerbehindertenvertretung von einer\ndieser Zeit finden Wahlen statt, wenn                         Frau wahrgenommen, führt sie die Bezeichnung Vertrau-\nensfrau; wird die Schwerbehindertenvertretung von einem\n1. das Amt der Schwerbehindertenvertretung vorzeitig          Mann wahrgenommen, führt er die Bezeichnung Vertrau-\nerlischt und kein Stellvertreter nachrückt,              ensmann.\n2. die Wahl mit Erfolg angefochten worden ist oder\n3. eine Schwerbehindertenvertretung noch nicht gewählt                                     §_25\nist.                                                             Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung\nHat außerhalb des für die regelmäßigen Wahlen festgeleg-          (1) Die Schwerbehindertenvertretung hat die Eingliede-\nten Zeitraumes eine Wahl der Schwerbehindertenvertre-         rung Schwerbehinderter in den Betrieb oder die Dienst-\ntung stattgefunden, so ist die Schwerbehindertenvertre-       stelle zu fördern, die Interessen der Schwerbehinderten in\ntung in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der      dem Betrieb oder der Dienststelle zu vertreten und ihnen\nregelmäßigen Wahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit der       beratend und helfend zur Seite zu stehen. Sie hat vor\nSchwerbehindertenvertretung zum Beginn des für die            allem\nregelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraumes noch nicht\nein Jahr betragen, so ist die Schwerbehindertenvertretung     1. darüber zu wachen, daß die zugunsten der Schwer-\nin dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen                behinderten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarif-\nneu zu wählen. Die erstmaligen regelmäßigen Wahlen                  verträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und\nfinden im Jahre 1986 statt; Vertrauensmänner und Ver-               Verwaltungsanordnungen durchgeführt, insbesondere\ntrauensfrauen, die am 1. August 1986 im Amt sind, verblei-          auch die dem Arbeitgeber nach den §§ 5, 6 und 14\nben bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Neu-               obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden,\nwahl im Amt; hat ihre Amtszeit noch nicht ein Jahr betra-    2. Maßnahmen, die den Schwerbehinderten dienen, bei\ngen, findet die erstmalige regelmäßige Wahl im Jahre 1990          den zuständigen Stellen zu beantragen,\nstatt; sie verbleiben bis zur Bekanntgabe des Wahlergeb-\nnisses im Amt.                                               3. Anregungen und Beschwerden von Schwerbehinder-\nten entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt\n(6) Der Vertrauensmann oder die Vertrauensfrau und              erscheinen, durch Verhandlung mit dem Arbeitgeber\nder Stellvertreter werden in geheimer und unmittelbarer            auf eine Erledigung hinzuwirken; sie hat die Schwerbe-\nWahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt.               hinderten über den Stand und das Ergebnis der Ver-\nIm übrigen sind die Vorschriften über die Wahlanfechtung,          handlungen zu unterrichten.\nden Wahlschutz und die Wahlkosten bei der Wahl des            In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel wenigstens\nBetriebs-, Personal-, Richter- oder Staatsanwaltsrates        300 Schwerbehinderten kann sie nach Unterrichtung des\nsinngemäß anzuwenden. In Betrieben und Dienststellen          Arbeitgebers den mit der höchsten Stimmenzahl gewähl-\nmit weniger als 50 wahlberechtigten Schwerbehinderten         ten Stellvertreter zu bestimmten Aufgaben heranziehen.\nsind der Vertrauensmann oder die Vertrauensfrau und der\nStellvertreter im vereinfachten Wahlverfahren zu wählen,          (2) Die Schwerbehindertenvertretung ist vom Arbeitge-\nsofern der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räumlich   ber in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen Schwer-\nweit auseinander liegenden Teilen besteht. Ist in einem       behinderten oder die Schwerbehinderten als Gruppe\nBetrieb oder einer Dienststelle eine Schwerbehinderten-       berühren, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und\nvertretung nicht gewählt, so kann die für den Betrieb oder    vor einer Entscheidung zu hören; die getroffene Entschei-\ndie Dienststelle zuständige Hauptfürsorgestelle zu einer      dung ist ihr unverzüglich mitzuteilen. Die Durchführung\nVersammlung der Schwerbehinderten zum Zwecke der              oder Vollziehung einer ohne Beteiligung gemäß Satz 1\nWahl eines Wahlvorstandes einladen.                           getroffenen Entscheidung ist auszusetzen; die Beteiligung\nist innerhalb von 7 Tagen nachzuholen; sodann ist endgül-\n(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\ntig zu entscheiden.\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vor-\nschriften über die Vorbereitung und Durchführung der              (3) Der Schwerbehinderte hat das Recht, bei Einsicht in\nWahl der Schwerbehindertenvertretung zu er!•assen.            die über ihn geführte Personalakte die Schwerbehinder-\ntenvertretung hinzuzuziehen. Die Schwerbehindertenver-\n(8) Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung           tretung hat über den Inhalt der Personalakte Stillschwei-\nbeträgt 4 Jahre. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des          gen zu bewahren, soweit sie vom Schwer-behinderten nicht\nWahlergebnisses oder, wenn die Amtszeit der bisherigen\nvon dieser Verpflichtung entbunden wird.\nSchwerbehindertenvertretung noch nicht beendet ist, mit\nderen Ablauf. Das Amt erlischt vorzeitig, wenn der Vertrau-       (4) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an\nensmann oder die Vertrauensfrau es niederlegt, aus dem        allen Sitzungen des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staats-\nArbeits-, Dienst- oder Richterverhältnis ausscheidet oder     anwalts- oder Präsidialrates und deren Ausschüssen bera-\ndie Wählbarkeit verliert. Scheidet der Vertrauensmann          tend teilzunehmen; sie kann beantragen, Angelegenhei-\noder die Vertrauensfrau vorzeitig aus dem Amt aus, rückt      ten, die einzelne Schwerbehinderte oder die Schwerbehin-\nder mit der höchsten Stimmenzahl gewählte Stellvertreter      derten als Gruppe besonders betreffen, auf die T agesord-\nfür den Rest der Amtszeit nach; dies gilt für Stellvertreter   nung der nächsten Sitzung zu setzen. Erachtet sie einen\nentsprechend. Auf Antrag eines Viertels der wahlberech-       Beschluß des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staats-","1430                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nanwalts- oder Präsidialrates als eine erhebliche Beein-         (5) Freigestellte Vertrauensmänner und Vertrauens-\nträchtigung wichtiger Interessen der Schwerbehinderten       frauen dürfen von inner- oder außerbetrieblichen Maßnah-\noder ist sie entgegen Absatz 2 Satz 1 nicht beteiligt wor-   men der Berufsförderung nicht ausgeschlossen werden.\nden, so ist auf ihren Antrag der Beschluß auf die Dauer von  Innerhalb eines Jahres nach Beendigung ihrer Freistellung\neiner Woche vom Zeitpunkt der Beschlußfassung an aus-        ist ihnen im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebes oder\nzusetzen; die Vorschriften des Betriebsverfassungsgeset-     der Dienststelle Gelegenheit zu geben, eine wegen der\nzes und des Personalvertretungsrechtes über die Ausset-      Freistellung unterbliebene berufliche Entwicklung in dem\nzung von Beschlüssen gelten entsprechend. Die Ausset-        Betrieb oder der Dienststelle nachzuholen. Für Vertrau-\nzung hat keine Verlängerung einer Frist zur Folge. In den    ensmänner und Vertrauensfrauen, die 3 volle aufeinander-\nFällen des § 21 e Abs. 1 und 3 des Gerichtsverfassungs-      folgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der\ngesetzes ist die Schwerbehindertenvertretung, außer in       genannte Zeitraum auf 2 Jahre.\nEilfällen, auf Antrag eines betroffenen schwerbehinderten\nRichters vor dem Präsidium des Gerichtes zu hören.              (6) Zum Ausgleich für ihre Tätigkeit, die aus betriebsbe-\ndingten oder dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeits-\n(5) Die Schwerbehindertenvertretung ist zu Besprechun-    zeit durchzuführen ist, haben die Vertrauensmänner und\ngen nach § 74 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes,        Vertrauensfrauen Anspruch auf entsprechende Arbeits-\n§ 66 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes            oder Dienstbefreiung unter Fortzahlung des Arbeits-\nsowie den entsprechenden Vorschriften des sonstigen          entgelts oder der Dienstbezüge.\nPersonalvertretungsrechtes zwischen dem Arbeitgeber\nund den in Absatz 4 genannten Vertretungen hinzuzu-             (7) Sie sind verpflichtet,\nziehen.                                                      1. über ihnen wegen ihres Amtes bekanntgewordene per-\n(6) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht,             sönliche Verhältnisse und Angelegenheiten von\nmindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung der            Beschäftigten im Sinne des § 7, die ihrer Bedeutung\nSchwerbehinderten im Betrieb oder in der Dienststelle             oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung\ndurchzuführen. Die für Betriebs- und Personalversamm-             bedürfen, Stillschweigen zu bewahren und\nlungen geltenden Vorschriften finden entsprechende An-       2; ihnen wegen ihres Amtes bekanntgewordene und vom\nwendung.                                                          Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig\nbezeichnete Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse\n(7) Sind in einer Angelegenheit sowohl die Schwerbe-\nnicht zu offenbaren und nicht zu verwerten. ·\nhindertenvertretung der Richter als auch die Schwerbehin-\ndertenvertretung der übrigen Bediensteten beteiligt, so      Diese Pflichten gelten auch nach dem. Ausscheiden aus\nhandeln sie gemeinsam.                                       dem Amt. Sie gelten nicht gegenüber der Bundesanstalt\nfür Arbeit und den Hauptfürsorgestellen, soweit deren Auf-\n§ 26                            gaben den Schwerbehinderten gegenüber es erfordern,\nPersönliche Rechte und Pflichten                 gegenüber den Vertrauensmännern und Vertrauensfrauen\nder Vertrauensmänner und Vertrauensfrauen              in den Stufenvertretungen (§ 27) sowie gegenüber den in\nder Schwerbehinderten                      § 79 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes und den in\nden entsprechenden Vorschriften des Personalvertre-\n(1) Die Vertrauensmänner und Vertrauensfrauen führen      tungsrechtes genannten Vertretungen, Personen und\nihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.                          Stellen.\n(2) Sie dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behin-      (8) Die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertre-\ndert oder wegen ihres Amtes nicht benachteiligt oder         tung entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber. Das glei-\nbegünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Ent-   che gilt für die durch die Teilnahme des mit der höchsten\nwicklung.                                                    Stimmenzahl gewählten Stellvertreters an Schulungs- und\nBildungsveranstaltungen gemäß Absatz 4 Satz 2 entste-\n(3) Sie besitzen gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche\nhenden Kosten.\npersönliche Rechtsstellung, insbesondere den gleichen\nKündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz wie ein          (9) Die Räume und der Geschäftsbedarf, die der Arbeit-\nMitglied des Betriebs-, Personal-, Staatsanwalts- oder       geber dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts-\nRichterrates. Stellvertreter besitzen während der Dauer      oder Präsidialrat für dessen Sitzungen, Sprechstunden\nder Vertretung und der Heranziehung nach § 25 Abs. 1         und laufende Geschäftsführung zur Verfügung stellt, ste-\nSatz 3 die gleiche persönliche Rechtsstellung wie der        hen für die gleichen Zwecke auch der Schwerbehinderten-\nVertrauensmann oder die Vertrauensfrau, im übrigen die       vertretung zur Verfügung, soweit ihr hierfür nicht eigene\ngleiche Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder der in Satz 1    Räume und sächliche Mittel zur Verfügung gestellt\ngenannten Vertretungen.                                      werden.\n(4) Sie sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minde-\nrung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge zu                                          § 27\nbefreien, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Auf-\nGesamt-,. Haupt- und\ngaben erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend für die\nBezirksschwerbehindertenvertretung\nTeilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen,\nsoweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der       (1) Ist für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers ein\nSchwerbehindertenvertretung erforderlich sind. Satz 2 gilt    Gesamtbetriebsrat oder für den Geschäftsbereich mehre-\nauch für den mit der höchsten Stimmenzahl gewählten           rer Dienststellen ein Gesamtpersonalrat errichtet, so wäh-\nStellvertreter, wenn wegen seiner ständigen Heranziehung      len die Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen\nnach§ 25 die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsver-         Betriebe oder Dienststellen eine Gesamtschwerbehinder-\nanstaltungen erforderlich ist.                                tenvertretung. Ist eine Schwerbehindertenvertretung nur in","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1986                                 1431\neinem der Betriebe oder in einer der Dienststellen gewählt,                                   § 28\nnimmt sie die Rechte und Pflichten der Gesamtschwerbe-                         Beauftragter des Arbeitgebers\nhindertenvertretung wahr.\nDer Arbeitgeber hat einen Beauftragten zu bestellen, der\n(2) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltun-         ihn in Angelegenheiten der Schwerbehinderten vertritt;\ngen, bei denen ein Bezirks- oder Hauptpersonalrat gebil-         falls erforderlich, können mehrere Beauftragte bestellt wer-\ndet ist, gilt Absatz 1 sinngemäß mit der Maßgabe, daß bei        den. Der Beauftragte hat vor allem darauf zu achten, daß\nden Mittelbehörden von deren Schwerbehindertenvertre-            die dem Arbeitgeber obliegenden Verpflichtungen aus die-\ntung und den Schwerbehindertenvertretungen der nachge-           sem Gesetz erfüllt werden.\nordneten Dienststellen eine Bezirksschwerbehindertenver-\ntretung zu wählen ist. Bei den obersten Dienstbehörden ist                                    § 29\nvon deren Schwerbehindertenvertretung und den Bezirks-\nschwerbehindertenvertretungen des Geschäftsbereichs                                     Zusammenarbeit\neine Hauptschwerbehindertenvertretung zu wählen; ist die            (1) Arbeitgeber, Beauftragter des Arbeitgebers, Schwer-\nZahl der Bezirksschwerbehindertenvertretungen niedriger          behindertenvertretung und Betriebs-, Personal-, Richter-,\nals 10, sind auch die Schwerbehindertenvertretungen der          Staatsanwalts- oder Präsidialrat arbeiten zur Eingliede-\nnachgeordneten Dienststellen wahlberechtigt.                     rung Schwerbehinderter in den Betrieb oder die Dienst-\nstelle eng zusammen.\n(3) Für Gerichte eines Zweiges der Gerichtsbarkeit, für\ndie ein Bezirks- oder Hauptrichterrat gebildet ist, gilt            (2) Die in Absatz 1 genannten Personen und Vertretun-\nAbsatz 2 entsprechend. Sind in einem Zweig der Gerichts-         gen, die mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftrag-\nbarkeit bei den Gerichten der Länder mehrere Schwerbe-           ten Stellen und die Rehabilitationsträger unterstützen sich\nhindertenvertretungen nach § 24 zu wählen und ist in             gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.\ndiesem Zweig kein Hauptrichterrat gebildet, so ist in ent-\nsprechender Anwendung von Absatz 2 eine Hauptschwer-\nbehindertenvertretung zu wählen. Die Hauptschwerbehin-                                Sechster Abschnitt\ndertenvertretung nimmt die Aufgaben der Schwerbehin-\ndertenvertretung gegenüber dem Präsidialrat wahr.                              Durchführung des Gesetzes\n(4) Für jeden Vertrauensmann und jede Vertrauensfrau,\ndie nach den Absätzen 1 bis 3 neu zu wählen sind, wird                                        § 30\nwenigstens ein Stellvertreter gewählt.                                   Zusammenarbeit der Hauptfürsorgestellen\nund der Bundesanstalt für Arbeit\n(5) Die Gesamtschwerbehindertenvertretung vertritt die\nInteressen der Schwerbehinderten in Angelegenheiten,                (1) Soweit die Verpflichtungen aus diesem Gesetz nicht\ndie das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe oder             durch freie Entschließung der Arbgitgeber erfüllt werden,\nDienststellen des Arbeitgebers betreffen und von den             wird dieses Gesetz von den Hauptfürsorgestellen und der\nSchwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe             Bundesanstalt für Arbeit in enger Zusammenarbeit durch-\noder Dienststellen nicht geregelt werden können, sowie           geführt.\ndie Interessen der Schwerbehinderten, die in einem\n(2) Die den Trägern der Rehabilitation nach den gelten-\nBetrieb oder einer Dienststelle tätig sind, für die eine\nden Vorschriften obliegenden Aufgaben bleiben unberührt.\nSchwerbehindertenvertretung nicht gewählt werden kann\noder worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Bezirks-\nund Hauptschwerbehindertenvertretung sowie für die                                            § 31\nSchwerbehindertenvertretung der obersten Dienstbe-                           Aufgaben der Hauptfürsorgestelle\nhörde, wenn bei einer mehrstufigen Verwaltung Stufenver-\ntretungen nicht gewählt werden. Die nach Satz 2 zustän-             (1) Der Hauptfürsorgestelle obliegt\ndige Schwerbehindertenvertretung ist auch in persönli-           1. die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe,\nchen Angelegenheiten Schwerbehinderter, über die eine\nübergeordnete Dienststelle entscheidet, zuständig; sie hat       2. der Kündigungsschutz,\nder Schwerbehindertenvertretung der Dienststelle, die den        3. die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben,\nSchwerbehinderten beschäftigt, Gelegenheit zur Äuße-\n4. die zeitweilige Entziehung des Schwerbehinderten-\nrung zu geben. Satz 3 gilt nicht in den Fällen, in denen der\nPersonalrat der Beschäftigungsbehörde zu beteiligen ist.             schutzes (§ 39).\n(2) Die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben ist\n(6) § 24 Abs. 3 bis 8, § 25 Abs. 2, 4, 5 und 7 und § 26 mit\nin enger Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Arbeit\nAusnahme von Absatz 4 Satz 3 gelten entsprechend, § 24\nund den übrigen Trägern der Rehabilitation durchzuführen.\nAbs. 5 mit der Maßgabe, daß die Wahl der Gesamt- und\nBezirksschwerbehindertenvertretungen in der Zeit vom             Sie soll dahin wirken, daß die Schwerbehinderten in ihrer\nsozialen Stellung nicht absinken, auf Arbeitsplätzen\n1. Dezember bis 31. Januar, die der Hauptschwerbehin-\ndertenvertretungen in der Zeit vom 1. Februar bis 31 . März      beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und\nstattfindet.                                                     Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln können\nsowie durch Leistungen der Rehabilitationsträger und\n(7) § 25 Abs. 6 gilt für die Durchführung von Versamm-       Maßnahmen der Arbeitgeber befähigt werden, sich am\nlungen der Vertrauensmänner und Vertrauensfrauen und             Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit Nichtbehinderten zu\nder Bezirksvertrauensmänner und Bezirksvertrauens-               behaupten. Die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsle-\nfrauen durch die Gesamt-, Bezirks- oder Hauptschwerbe-           ben umfaßt auch die nach den Umständen des Einzelfalles\nhindertenvertretung entsprechend.                               notwendige psychosoziale Betreuung Schwerbehinderter;","1432                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\ndie Hauptfürsorgestelle kann bei der Durchführung dieser                                  § 32\nAufgabe psychosoziale Dienste freier gemeinnütziger Ein-                 Beratender Ausschuß für Behinderte\nrichtungen und Organisationen beteiligen. Die Hauptfür-                      bei der Hauptfürsorgestelle\nsorgestelle soll außerdem darauf Einfluß nehmen, daß\nSchwierigkeiten bei der Beschäftigung verhindert oder            (1) Bei jeder Hauptfürsorgestelle wird ein Beratender\nbeseitigt werden; sie hat hierzu auch Schulungs- und          Ausschuß für Behinderte gebildet, der die Eingliederung\nBildungsmaßnahmen für Vertrauensmänner und Vertrau-           der Behinderten in das Arbeitsleben zu fördern, die Haupt-\nensfrauen, Beauftragte der Arbeitgeber, Betriebs-, Perso-     fürsorgestelle bei der Durchführung dieses Gesetzes zu\nnal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialräte durchzu-     unterstützen und bei der Vergabe der Mittel der Aus-\nführen.                                                       gleichsabgabe mitzuwirken hat. Soweit die Mittel der Aus-\ngleichsabgabe zur institutionellen Förderung verwendet\n(3) Die Hauptfürsorgestelle kann im Rahmen ihrer          werden, hat der Beratende Ausschuß Vorschläge für die\nZuständigkeit für die begleitende Hilfe im Arbeits- und       Entscheidungen der Hauptfürsorgestelle zu unterbreiten.\nBerufsleben aus den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln\nauch Geldleistungen gewähren, insbesondere                       (2) Der Ausschuß besteht aus 1O Mitgliedern, und zwar\naus\n1. an Schwerbehinderte\n2 Vertretern der Arbeitnehmer,\na) für technische Hilfen,\n2 Vertretern der Arbeitgeber, davon 1 Vertreter der öffent-\nb) zum Erreichen des Arbeitsplatzes,                        lichen Hand,\nc) zur wirtschaftlichen Selbständigkeit,                 4 Vertretern der Organisationen der Behinderten,\nd) zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer      1 Vertreter des Landes,\nWohnung, die den besonderen Bedürfnissen des\nSchwerbehinderten entspricht,                        1 Vertreter des Landesarbeitsamtes.\nFür jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Mitglie-\ne) zur Erhaltung der Arbeitskraft,\nder und Stellvertreter sollen im Bezirk der Hauptfürsorge-\nf) zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und          stelle ihren Wohnsitz haben.\nErweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten\nund                                                     (3) Die Hauptfürsorgestelle beruft\ng) in besonderen      behinderungsbedingten Lebens-      die Arbeitnehmervertreter auf Vorschlag der Gewerkschaf-\nlagen,                                               ten des jeweiligen Landes,\neinen Vertreter der privaten Arbeitgeber auf Vorschlag der\n2. an Arbeitgeber\nArbeitgeberverbände des jeweiligen Landes,\na) zur behinderungsgerechten Einrichtung von Ar-\neinen Vertreter der Arbeitgeber der öffentlichen Hand auf\nbeitsplätzen für Schwerbehinderte und\nVorschlag der zuständigen obersten Landesbehörde,\nb) für außergewöhnliche Belastungen, die mit der Be-\ndie Vertreter der Organisationen der Behinderten auf Vor-\nschäftigung Schwerbehinderter im Sinne des § 6\nschlag der Behindertenverbände des jeweiligen Landes,\nAbs. 1 Nr. 1 Buchstaben a bis d oder des § 9 Abs. 2\ndie nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu\nverbunden sind, vor allem, wenn ohne diese Lei-\nberufen sind, die Behinderten in ihrer Gesamtheit zu ver-\nstungen das Beschäftigungsverhältnis gefährdet\ntreten.\nwürde,\nDie zuständige oberste Landesbehörde beruft den Vertre-\n3,. an freie gemeinnützige Einrichtungen und Organisatio-     ter des Landes.\nnen zu den Kosten in den Fällen des Absatzes 2\nSatz 3.                                                  Der Präsident des Landesarbeitsamtes beruft den Vertre-\nter des Landesarbeitsamtes.\nSie kann ferner Leistungen zur Durchführung von Aufklä-\nrungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen gewähren.                                        § 33\n(4) Verpflichtungen anderer werden durch Absatz 3 nicht             Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit\nberührt. Leistungen der Rehabilitationsträger dürfen, auch       (1) Der Bundesanstalt für Arbeit obliegen\nwenn auf sie ein Rechtsanspruch nicht besteht, nicht des-\nhalb versagt werden, weil nach diesem Gesetz entspre-         1. die Arbeitsberatung und Arbeitsvermittlung Schwerbe-\nchende Leistungen vorgesehen sind; eine Aufstockung                hinderter,\ndurch Leistungen der Hauptfürsorgestelle findet nicht statt.  2. die Berufsberatung und die Vermittlung Schwerbehin-\nderter in berufliche Ausbildungsstellen,\n(5) Ist ungeklärt, welcher Träger Leistungen zur beglei-\ntenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben zu gewähren hat,     3. die besondere Förderung der Einstellung und Beschäf-\noder ist die unverzügliche Einleitung der erforderlichen           tigung Schwerbehinderter auf Arbeitsplätzen (§ 7\nMaßnahmen aus anderen Gründen gefährdet, so soll die              Abs. 1),\nHauptfürsorgestelle vorläufig Leistungen gewähren. Hat        4. im Rahmen ihrer Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 Nr. 5\ndie Hauptfürsorgestelle Leistungen erbracht, für die ein           des Arbeitsförderungsgesetzes die besondere Förde-\nanderer Träger zuständig ist, so hat dieser die Leistungen         rung von Arbeitsplätzen für Schwerbehinderte,\nzu erstatten. Der Erstattungsanspruch verjährt in 2 Jahren    5. die Gleichstellung, deren Widerruf und Rücknahme,\nnach Ablauf des Kalenderjahres, in dem zuletzt vorläufig\nLeistungen erbracht worden sind.                              6. die Durchführung des Anzeigeverfahrens (§ 13 Abs. 2),","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1986                               1433\n7. die Überwachung der Erfüllung der Beschäftigungs-           Vorschläge zu fördern und die Bundesanstalt für Arbeit bei\npflicht,                                                  der Durchführung dieses Gesetzes und der Arbeits- und\nBerufsförderung Behinderter nach dem Arbeitsförderungs-\n8. die Zulassung der Anrechnung und der Mehrfachan-\ngesetz zu unterstützen hat.\nrechnung (§ 9 Abs. 2, § 1O Abs. 1 und 2),\n9. die Erfassung der Werkstätten für Behinderte, ihre             (2) Der Ausschuß besteht aus.11 Mitgliedern, und zwar\nAnerkennung und die Aufhebung der Anerkennung             aus\nnach dem Zehnten Abschnitt.\n2 Vertretern der Arbeitnehmer,\n(2) Die Bundesanstalt für Arbeit kann im Rahmen ih'rer      2 Vertretern der Arbeitgeber, davon 1 Vertreter der öffent-\nZuständigkeit zur besonderen Förderung nach Absatz 1               lichen Hand,\nNr. 3 Arbeitgebern aus den ihr aus dem Ausgleichsfonds\nzugewiesenen Mitteln (§ 11 Abs. 4) Geldleistungen              5 Vertretern der Organisationen der Behinderten,\ngewähren, wenn diese insbesondere ohne gesetzliche             1 Vertreter der Hauptfürsorgestellen,\nVerpflichtung oder über die gesetzliche Verpflichtung nach\n1 Vertreter des Bundesministers für Arbeit und Sozialord-\n§ 5 hinaus\nnung.\n1 . in § 6 Abs. 1 genannte Schwerbehinderte oder               Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.\n2. Schwerbehinderte, die unmittelbar vor der Einstellung\nlänger als 12 Monate arbeitslos gemeldet waren, oder         (3) Der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit beruft\n3. Schwerbehinderte im Anschluß an eine Beschäftigung          die Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber auf\nin einer anerkannten Werkstatt für Behinderte oder        Vorschlag ihrer Gruppenvertreter im Verwaltungsrat der\nBundesanstalt für Arbeit,\n4. Schwerbehinderte als Teilzeitbeschäftigte, insbeson-\ndere in den Fällen des§ 9 Abs. 2 Satz 2, oder             die Vertreter der Organisationen der Behinderten auf Vor-\nschlag der Behindertenverbände, die nach der Zusam-\n5. Schwerbehinderte zur Ausbildung oder sonstigen\nmensetzung ihrer Mitglieder dazu berufen sind, die Behin-\nberuflichen Bildung, insbesondere in den Fällen des\nderten in ihrer Gesamtheit auf Bundesebene zu vertreten,\n§ 10 Abs. 2 Satz 2,\nden Vertreter der Hauptfürsorgestellen auf Vorschlag der\neinstellen. Die Geldleistungen werden als einmalige oder\nArbeitsgemeinschaft der Deutschen Hauptfürsorgestellen,\nlaufende Zuwendungen, längstens bis zu 3 Jahren,\nzusätzlich, jedoch unter Anrechnung vergleichbarer Lei-        den Vertreter des Bundesministers für Arbeit und Sozial-\nstungen der Bundesanstalt für Arbeit und der Rehabilita-       ordnung auf dessen Vorschlag.\ntionsträger im Sinne des § 2 Abs. 2 des Rehabilitationsan-\ngleichungsgesetzes vom 7. August 1974 (BGBI. 1\nS. 1881 ), gewährt. Im übrigen gilt § 31 Abs. 4 entspre-                                    § 35\nchend. Verwaltungskosten werden der Bundesanstalt für\nArbeit nicht erstattet. Die Bundesregierung bestimmt durch             Beirat für die Rehabilitation der Behinderten\nRechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates               (1) Bei dem Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nbedarf, das Nähere über Voraussetzungen, Personen-              nung wird ein Beirat für die Rehabilitation der Behinderten\nkreis, Art, Höhe und Dauer der Leistungen sowie über das        gebildet, der ihn in Fragen der Arbeits- und Berufsförde-\nVerfahren.                                                      rung der Behinderten berät, ihn bei den Aufgaben der\n(3) Absatz 2 Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die       Koordinierung nach § 62 des Arbeitsförderungsgesetzes\nGewährung von Leistungen aus Mitteln der Ausgleichsab-          unterstützt, insbesondere auch bei der Förderung von\ngabe, die der Bundesanstalt für Arbeit zur Durchführung         Rehabilitationseinrichtungen, und bei der Vergabe der\nihr durch Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen            Mittel des Ausgleichsfonds mitwirkt. Der Bundesminister\nLand übertragener befristeter regionaler Sonderpro-             für Arbeit und Sozialordnung trifft Entscheidungen über die\ngramme zum Abbau der Arbeitslosigkeit Schwerbehinder-           Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds nur auf Grund von\nter und zur Förderung des Ausbildungsplatzangebots für          Vorschlägen des Beirates.\nSchwerbehinderte von den Hauptfürsorgestellen zugewie-             (2) Der Beirat besteht aus 33 Mitgliedern, und zwar aus\nsen werden.\n2 Vertretern der Arbeitnehmer,\n(4) Die Bundesanstalt für Arbeit richtet zur Durchführung\n2 Vertretern der Arbeitgeber,\nder ihr in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben und zur\nArbeits- und Berufsförderung Behinderter besondere Stel-          6 Vertretern der Organisationen der Behinderten,\nlen ein; die Beratung und Vermittlung können auch außer-        11 Vertretern der Länder,\nhalb dieser Stellen erfolgen, soweit dies im Interesse der\nBehinderten liegt.                                                1 Vertreter der kommunalen Selbstverwaltungskörper-\nschaften,\n1 Vertreter der Hauptfürsorgestellen,\n§ 34\n1 Vertreter der Bundesanstalt für Arbeit,\nBeratender Ausschuß für Behinderte\n3 Vertretern der gesetzlichen Rentenversicherungen,\nbei der Bundesanstalt für Arbeit\n1 Vertreter der gesetzlichen Unfallversicherung,\n(1) -Sei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit wird\nein Beratender Ausschuß für Behinderte gebildet, der die          1 Vertreter der Sozialhilfe,\nEingliederung der Behinderten in das Arbeitsleben durch          1 Vertreter der freien Wohlfahrtspflege,","1434                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n3 Vertretern der Einrichtungen der beruflichen Rehabili-       (2) Die Beratenden Ausschüsse und der Beirat sind\ntation.                                                 beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder\nanwesend ist. Die Beschlüsse und Entscheidungen wer-\nFür jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.\nden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen.\n(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung           (3) Die Mitglieder der Beratenden Ausschüsse und des\nberuft                                                        Beirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihre Amts-\ndie Vertreter der Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf Vor-       zeit beträgt 4 Jahre.\nschlag ihrer Gruppenvertreter im Verwaltungsrat der Bun-                                  § 37\ndesanstalt für Arbeit,\nÜbertragung von Aufgaben\ndie Vertreter der Organisationen der Behinderten auf Vor-\nschlag der Behindertenverbände, die nach der Zusam-              (1) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte\nmensetzung ihrer Mitglieder dazu berufen sind, die Behin-     Stelle kann die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der\nderten in ihrer Gesamtheit auf Bundesebene zu vertreten,      Ausweise nach § 4 Abs. 5, für die eine Feststellung nach\n§ 4 Abs. 1 nicht zu treffen ist, auf andere Behörden über-\ndie Vertreter der Länder auf deren Vorschlag,\ntragen. Im übrigen kann sie andere Behörden zur Aushän-\nden Vertreter der kommunalen Selbstverwaltungskörper-         digung der Ausweise heranziehen.\nschaften auf Vorschlag der Bundesvereinigung der kom-\nmunalen Spitzenverbände,                                         (2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte\nStelle kann Aufgaben und Befugnisse der Hauptfürsorge-\nden Vertreter der Hauptfürsorgestellen auf Vorschlag der      stelle nach diesem GE3setz auf örtliche Fürsorgestellen\nArbeitsgemeinschaft der Deutschen Hauptfürsorgestellen,       übertragen oder die Heranziehung örtlicher Fürsorgestel-\nden Vertreter der Bundesanstalt für Arbeit auf Vorschlag      len zur Durchführung der der Hauptfürsorgestelle oblie-\nihres Präsidenten,                                            genden Aufgaben bestimmen.\ndie Vertreter der gesetzlichen Rentenversicherungen auf          (3) Die Bundesanstalt für Arbeit kann Aufgaben, die\nVorschlag des Verbandes Deutscher Rentenversiche-             nach diesem Gesetz den Landesarbeitsämtern obliegen,\nrungsträger,                                                  mit Ausnahme der Aufgaben nach § 68, ganz oder teil-\nden Vertreter der gesetzlichen Unfallversicherung auf Vor-    weise den Arbeitsämtern übertragen.\nschlag der Spitzenvereinigungen der Träger der gesetzli-\nchen Unfallversicherung,\nSiebenter Abschnitt\nden Vertreter der Sozialhilfe auf Vorschlag der Bundes-\narbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozial-            Fortfall des Schwerbehindertenschutzes\nhilfe,\nden Vertreter der freien Wohlfahrtspflege auf Vorschlag                                   § 38\nder Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrts-                 Erlöschen des Schwerbehindertenschutzes\npflege,\n(1) Der gesetzliche Schutz Schwerbehinderter erlischt\ndie Vertreter der Einrichtungen der beruflichen Rehabilita-·  mit dem Wegfall der Voraussetzungen nach § 1; wenn sich\ntion auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaften der Berufs-      der Grad der Behinderung auf weniger als 50 verringert,\nförderungswerke, der Berufsbildungswerke und der Werk-        jedoch erst am Ende des dritten Kalendermonats nach\nstätten für Behinderte.                                       Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststel-\nlenden Bescheides.\n(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung           (2) Der gesetzliche Schutz Gleichgestellter erlischt mit\ndes Bundesrates Vorschriften über die Geschäftsführung        dem Widerruf oder der Rücknahme der Gleichstellung. Der\nund das Verfahren des Beirates zu erlassen.                   Widerruf der Gleichstellung ist zulässig, wenn die Voraus-\nsetzungen nach § 2 weggefallen sind. Er wird erst am\nEnde des dritten Kalendermonats nach Eintritt seiner\nUnanfechtbarkeit wirksam.\n§ 36\nGemeinsame Vorschriften                          (3) Bis zum Erlöschen des gesetzlichen Schutzes wer-\nden die Behinderten dem Arbeitgeber auf die Pflichtplatz-\n(1) Die Beratenden Ausschüsse für Behinderte (§§ 32,       zahl angerechnet.\n34) und der Beirat für die Rehabilitation der Behinderten\n(§ 35) wählen aus den ihnen angehörenden Gruppen der                                      § 39\nVertreter der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Organisatio-\nEntziehung des Schwerbehindertenschutzes\nnen der Behinderten jeweils für die Dauer eines Jahres\neinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsit-         (1) Einern Schwerbehinderten, der einen zumutbaren\nzende und der Stellvertreter dürfen nicht derselben            Arbeitsplatz ohne berechtigten Grund zurückweist oder\nGruppe angehören. Die Gruppen stellen in regelmäßig            aufgibt oder sich ohne berechtigten Grund weigert, an\njährlich wechselnder Reihenfolge den Vorsitzenden und          einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation teil-\nden Stellvertreter. Die Reihenfolge wird durch die Beendi-     zunehmen, oder sonst durch sein Verhalten seine Einglie-\ngung der Amtszeit der Mitglieder nicht unterbrochen.          derung in Arbeit und Beruf schuldhaft vereitelt, kann die\nScheidet der Vorsitzende oder der Stellvertreter aus, so       Hauptfürsorgestelle im Benehmen mit dem Landesarbeits-\nwird der Ausscheidende für den Rest seiner Amtszeit            amt die Vorteile dieses Gesetzes zeitweilig entziehen.\ndurch Neuwahl ersetzt.                                         Dies gilt auch für Gleichgestellte.","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1986                                1435\n(2) Vor der Entscheidung nach Absatz 1 muß der            Angehörige des öffentlichen Dienstes. Der Hauptfürsorge-\nSchwerbehinderte gehört werden. In der Entscheidung          stelle werden ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes\nmuß die Frist bestimmt werden, für die sie gilt. Die Frist   und sein Stellvertreter von den von der Landesregierung\nläuft vom Tage der Entscheidung an und darf nicht mehr       bestimmten Landesbehörden und ein Angehöriger des\nals 6 Monate betragen. Die Entscheidung ist dem Schwer-      öffentlichen Dienstes und sein Stellvertreter von den von\nbehinderten bekanntzugeben.                                  der Bundesregierung bestimmten Bundesbehörden\nbenannt. Ein schwerbehinderter Arbeitnehmervertreter\nmuß dem öffentlichen Dienst angehören.\nAchter Abschnitt\n(4) Die Amtszeit der Mitglieder der Widerspruchsaus-\nWiderspruchsverfahren                        schüsse beträgt 4 Jahre. Die Mitglieder der Ausschüsse\nüben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus.\n§ 40\n§ 42\nWiderspruch\nWiderspruchsausschuß beim Landesarbeitsamt\n(1) Den Widerspruchsbescheid nach § 73 der Verwal-\ntungsgerichtsordnung erläßt bei Verwaltungsakten der            (1) Bei jedem Landesarbeitsamt ist ein Widerspruchs-\nHauptfürsorgestellen und bei Verwaltungsakten der ört-       ausschuß zu bilden, der aus 7 Mitgliedern besteht, und\nlichen Fürsorgestellen (§ 37 Abs. 2) der Widerspruchsaus-    zwar aus\nschuß bei der Hauptfürsorgestelle (§ 41 ). Des Vorverfah-    2 schwerbehinderten Arbeitnehmern,\nrens bedarf es auch, wenn den Verwaltungsakt eine\nHauptfürsorgestelle erlassen hat, die bei einer obersten     2 Arbeitgebern,\nLandesbehörde besteht.                                       1 Vertreter der Hauptfürsorgestelle,\n(2) Den Widerspruchsbescheid nach § 85 des Sozial-        1 Vertreter des Landesarbeitsamtes,\ngerichtsgesetzes erläßt bei Verwaltungsakten, welche die     1 Vertrauensmann oder Vertrauensfrau der Schwer-\nArbeitsämter und Landesarbeitsämter auf Grund dieses            behinderten.\nGesetzes erlassen, der Widerspruchsausschuß beim\nLandesarbeitsamt.                                            Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.\n(2) Der Präsident des Landesarbeitsamtes beruft\n§ 41\ndie Arbeitnehmervertreter und deren Stellvertreter auf Vor-\nWiderspruchsausschuß bei der Hauptfürsorgestelle           schlag der Behindertenverbände des jeweiligen Landesar-\nbeitsamtsbezirkes, der im Benehmen mit den für den\n(1) Bei jeder Hauptfürsorgestelle ist ein Widerspruchs-\nLandesarbeitsamtsbezirk jeweils zuständigen Gewerk-\nausschuß zu bilden, der aus 7 Mitgliedern besteht, und\nschaften, die für die Vertretung der Arbeitnehmerinteres-\nzwar aus\nsen wesentliche B·edeutung haben, zu machen ist,\n2 schwerbehinderten Arbeitnehmern,\ndie Arbeitgebervertreter und deren Stellvertreter auf Vor-\n2 Arbeitgebern,                                              schlag der jeweils für den Landesarbeitsamtsbezirk\n1 Vertreter der Hauptfürsorgestelle,                         zuständigen Arbeitgeberverbände, soweit sie für die Ver-\ntretung von Arbeitgeberinteressen wesentliche Bedeutung\n1 Vertreter des Landesarbeitsamtes,                          haben,\n1 Vertrauensmann oder Vertrauensfrau der Schwerbehin-        den Vertreter des Landesarbeitsamtes und dessen Stell-\nderten.                                                   vertreter,\nFür jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.        den Vertrauensmann oder die Vertrauensfrau und den\n(2) Die Hauptfürsorgestelle beruft                        Stellvertreter.\ndie Arbeitnehmervertreter und deren Stellvertreter auf Vor-  Die zuständige oberste Landesbehörde beruft den Vertre-\nschlag der Behindertenverbände des jeweiligen Landes,        ter der Hauptfürsorgestelle und dessen Stellvertreter.\ndie Arbeitgebervertreter und deren Stellvertreter auf Vor-      (3) § 41 Abs. 4 gilt entsprechend.\nschlag der jeweils für das Land zuständigen Arbeitgeber-\nverbände,\n§ 43\nden Vertrauensmann oder die Vertrauensfrau und den\nStellvertreter.                                                               Verfahrensvorschriften\nDie zuständige oberste Landesbehörde beruft den Vertre-         (1) Für den Widerspruchsausschuß bei der Hauptfürsor-\nter der Hauptfürsorgestelle und dessen Stellvertreter.       gestelle (§ 41) und den Widerspruchsausschuß beim\nLandesarbeitsamt (§ 42) gilt § 36 Abs. 1 und 2 entspre-\nDer Präsident des Landesarbeitsamtes beruft den Vertre-\nchend.\nter des Landesarbeitsamtes und dessen Stellvertreter.\n(2) Im Widerspruchsverfahren sind der Arbeitgeber und\n(3) In Kündigungsangelegenheiten Schwerbehinderter,\nder Schwerbehinderte vor der Entscheidung zu hören.\ndie bei einer Dienststelle oder in einem Betrieb beschäftigt\nsind, der zum Geschäftsbereich des Bundesministers für          (3) Die Mitglieder der Ausschüsse können wegen\nVerkehr oder des Bundesministers für das Post- und Fern-     Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Über die\nmeldewesen oder des Bundesministers der Verteidigung         Ablehnung entscheidet der Ausschuß, dem das Mitglied\ngehört, treten an die Stelle der Arbeitgeber nach Absatz 1   angehört.","1436                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nNeunter Abschnitt                              sie der Art oder Schwere der Behinderung Rechnung\ntragen, und zwar unabhängig von der Ursache der Behin-\nSonstige Vorschriften                             derung.\n(2) Nachteilsausgleiche, die auf Grund bisher geltender\n§ 44\nRechtsvorschriften gewährt werden, bleiben unberührt.\nVorrang der Schwerbehinderten\nVerpflichtungen zur bevorzugten Einstellung und\n§ 49\nBeschäftigung bestimmter Personenkreise nach anderen\nGesetzen entbinden den Arbeitgeber nicht von der Ver-                     Beschäftigung Schwerbehinderter in Heimarbeit\npflichtung zur Beschäftigung Schwerbehinderter nach die-\n(1) Schwerbehinderte, die in Heimarbeit beschäftigt oder\nsem Gesetz.\ndiesen gleichgestellt sind (§ 1 Abs. 1 und 2 des Heim-\n§ 45\narbeitsgesetzes) und in der Hauptsache für den gleichen\nArbeitsentgelt und Dienstbezüge                         Auftraggeber arbeiten, werden auf die Pflichtplätze dieses\nAuftraggebers angerechnet.\n(1) Bei der Bemessung des Arbeitsentgelts und der\nDienstbezüge aus einem bestehenden Beschäftigungsver-                    (2) Für in Heimarbeit beschäftigte und diesen gleich-\nhältnis dürfen Renten und vergleichbare Leistungen, die               gestellte Schwerbehinderte wird die in § 29 Abs. 2 des\nwegen der Behinderung bezogen werden, nicht berück-                   Heimarbeitsgesetzes festgelegte Kündigungsfrist von\nsichtigt werden. Vor allem ist es unzulässig, sie ganz oder           2 Wochen auf 4 Wochen erhöht; die Vorschrift des § 29\nteilweise auf das Arbeitsentgelt oder die Dienstbezüge                Abs. 5 des Heimarbeitsgesetzes ist sinngemäß anzuwen-\nanzurechnen.                                                          den. Der besondere Kündigungsschutz der Schwerbehin-\nderten im Sinne des Vierten Abschnitts gilt auch für die in\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Zeiträume, in denen die\nSatz 1 genannten Personen.\nBeschäftigung tatsächlich nicht ausgeübt wird und die\nVorschriften über die Gewährung der Rente oder der ver-                  (3) Die Bezahlung des zusätzlichen Urlaubs der in Heim-\ngleichbaren Leistung ein Ruhen vorsehen, wenn Arbeits-                arbeit beschäftigten oder diesen gleichgestellten Schwer-\nentgelt oder Dienstbezüge gezahlt werden.                             behinderten erfolgt nach den für die Bezahlung ihres son-\nstigen Urlaubs geltenden Berechnungsgrundsätzen.\n§ 46                                Sofern eine besondere Regelung nicht besteht, erhalten\ndie Schwerbehinderten als zusätzliches Urlaubsgeld 2\nMehrarbeit\n· vom Hundert des in der Zeit vom 1. Mai des vergangenen\nSchwerbehinderte sind auf ihr Verlangen von Mehrarbeit bis zum 30. April des laufenden Jahres verdienten Arbeits-\nfreizustellen.                                                        entgelts ausschließlich der Unkostenzuschläge.\n§ 47 *)                                 (4) Schwerbehinderte, die als fremde Hilfskräfte eines\nHausgewerbetreibenden oder eines Gleichgestellten\nZusatzurlaub\nbeschäftigt werden (§ 2 Abs. 6 des Heimarbeitsgesetzes)\nSchwerbehinderte haben Anspruch auf einen bezahlten                können auf Antrag eines Auftraggebers auch auf dessen\nzusätzlichen Urlaub von 6 Arbeitstagen im Jahr; als                   Pflichtplätze angerechnet werden, wenn der Arbeitgeber in\nArbeitstage gelten alle Tage, an denen im Betrieb oder in             der Hauptsache für diesen Auftraggeber arbeitet. Wird\nder Dienststelle regelmäßig gearbeitet wird. Soweit tarifli-          einem Schwerbehinderten im Sinne des Satzes 1, dessen\nche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen für                 Anrechnung das Arbeitsamt zugelassen hat, durch seinen\nSchwerbehinderte einen längeren Zusatzurlaub vorsehen,                Arbeitgeber gekündigt, weil der Auftraggeber die Zuteilung\nbleiben sie unberührt.                                                von Arbeit eingestellt oder die regelmäßige Arbeitsmenge\nerheblich herabgesetzt hat, so ist der Auftraggeber ver-\npflichtet, dem Arbeitgeber die Aufwendungen für die Zah-\nlung des regelmäßigen Arbeitsverdienstes an den Schwer-\n*) Ab 1. Januar 1987 gilt § 47 in folgender Fassung:\nbehinderten bis zur rechtmäßigen Lösung seines Arbeits-\n§ 47                              verhältnisses zu erstatten.\nZusatzurlaub\n(5) Werden fremde Hilfskräfte eines Hausgewerbetrei-\nSchwerbehinderte haben Anspruch auf einen bezahlten            benden oder eines Gleichgestellten (§ 2 Abs. 6 des Heim-\nzusätzlichen Urlaub von 5 Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt   arbeitsgesetzes) einem Auftraggeber gemäß Absatz 4 auf\nsich die regelmäßige Arbeitszeit des Schwerbehinderten auf\nseine Pflichtplätze angerechnet, so hat der Auftraggeber\nmehr oder weniger als 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche,\nerhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend.        die dem Arbeitgeber nach Absatz 3 entstehenden Aufwen-\nSoweit tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen   dungen zu erstatten.\nfür Schwerbehinderte einen längeren Zusatzurlaub vorsehen,\n(6) Die den Arbeitgeber nach § 13 Abs. 1 und 3 treffen-\nbleiben sie unberührt.\nden Verpflichtungen gelten auch für Personen, die Heim-\narbeit ausgeben.\n§ 48                                                            § 50\nNachteilsausglelch                                Schwerbehinderte Beamte, Richter und Soldaten\n(1) Die Vorschriften über Hilfen für Behinderte zum                    (1) Die besonderen Vorschriften und Grundsätze für die\nAusgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehrauf-                Besetzung der Beamtenstellen sind unbeschadet der Gel-\nwendungen (Nachteilsausgleich) sind so zu gestalten, daß               tung dieses Gesetzes auch für schwerbehinderte Beamte","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1986                                1437\nso zu gestalten, daß die Einstellung und Beschäftigung                                    § 53\nSchwerbehinderter gefördert und ein angemessener Anteil                                 Statistik\nSchwerbehinderter unter den Beamten erreicht wird.\n(1) Über die Schwerbehinderten wird alle 2 Jahre, erst-\n(2) Sollen schwerbehinderte Beamte vorzeitig in den      mals zum 31. Dezember 1985, eine Bundesstatistik durch-\nRuhestand versetzt oder entlassen werden, so ist vorher     geführt. Sie umfaßt folgende Tatbestände:\ndie Hauptfürsorgestelle zu hören, die für die Dienststelle\n1. die Zahl der Schwerbehinderten mit gültigem Ausweis,\nzuständig ist, die den Beamten beschäftigt, es sei denn,\nder schwerbehinderte Beamte hat die vorzeitige Verset-      2. persönliche Merkmale der Schwerbehinderten, wie\nzung in den Ruhestand oder die Entlassung selbst bean-           Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Wohnort,\ntragt. Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung      3. Art, Ursache und Grad der Behinderung.\ngemäß § 25 Abs. 2 bleibt unberührt.\n(2) Über die Durchführung von Maßnahmen zur Rehabi-\n(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden auf\nRichter entsprechende Anwendung.                            litation wird jährlich, erstmals für 1981, eine Bundesstati-\nstik durchgeführt. Sie umfaßt folgende Tatbestände:\n(4) Für die persönliche Rechtsstellung schwerbehinder-   1. die Zahl der Behinderten,\nter Soldaten gelten die §§ 1, 3, 4, 23 bis 29 und 38 Abs. 1\nsowie die§§ 45, 47, 48 und 59 bis 61. Im übrigen gelten für 2., persönliche Merkmale der Behinderten, wie Alter,\nSoldaten die Vorschriften über die persönliche Rechtsstel-       Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Wohnort,\nlung der Schwerbehinderten, soweit sie mit den Besonder-    3. Stellung der Behinderten im Erwerbsleben und Beruf,\nheiten des Dienstverhältnisses vereinbar sind.\n4. Art und Ursache der Behinderung,\n5. Art, Ort, Dauer, Verlauf und Ergebnis der durchgeführ-\n§ 51                                 ten Maßnahmen zur Rehabilitation.\nUnabhängige Tätigkeit                        (3) Auskunftspflichtig sind\nSoweit zur Ausübung einer unabhängigen Tätigkeit eine    1. für die Behindertenstatistik nach Absatz 1 die nach § 4\nZulassung erforderlich ist, soll Schwerbehinderten, die          Abs. 1 und 5 zuständigen Behörden,\neine Zulassung beantragen, bei fachlicher Eignung und\nErfüllung der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen die    2. für die Rehabilitationsstatistik nach Absatz 2 die Träger\nZulassung bevorzugt erteilt werden.                              der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversi-\ncherung, der Kriegsopferversorgung und Kriegsopfer-\nfürsorge, der Arbeitsförderung, der begleitenden Hilfe\nim Arbeits- und Berufsleben sowie der Sozialhilfe.\n§ 52\nGeheimhaltungspflicht\nDie Vertreter der Hauptfürsorgestellen und der Bundes-\nanstalt für Arbeit, die Mitglieder der Ausschüsse (§§ 32,                        Zehnter Abschnitt\n34, 41 und 42) und des Beirates für die Rehabilitation der\nBehinderten (§ 35) und ihre Stellvertreter sowie zur Durch-               Förderung von Werkstätten\nführung ihrer Aufgaben hinzugezogene Sachverständige                               für Behinderte\nsind verpflichtet,\n§ 54\n1. über ihnen wegen ihres Amtes oder Auftrages bekannt-\ngewordene persönliche Verhältnisse und Angelegen-                   Begriff der Werkstatt für Behinderte\nheiten von Beschäftigten im Sinne des § 7, die ihrer       (1) Die Werkstatt für Behinderte ist eine Einrichtung zur\nBedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen   Eingliederung Behinderter in das Arbeitsleben. Sie bietet\nBehandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren,       denjenigen Behinderten, die wegen Art oder Schwere der\nund                                                     Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf\n2. ihnen wegen ihres Amtes oder Auftrages bekanntge-       dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, einen\nwordene und vom Arbeitgeber ausdrücklich als           Arbeitsplatz oder Gelegenheit zur Ausübung einer geeig-\ngeheimhaltungsbedürftig bezeichnete Betriebs- oder     neten Tätigkeit.\nGeschäftsgeheimnisse nicht zu offenbaren und nicht zu\n(2) Die Werkstatt muß es den Behinderten ermöglichen,\nverwerten.\nihre Leistungsfähigkeit zu entwickeln, zu erhöhen oder\nDiese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus       wiederzugewinnen und ein dem Leistungsvermögen ange-\ndem Amt oder nach Beendigung des Auftrages. Sie gelten     messenes Arbeitsentgelt zu erreichen. Sie soll über ein\nnicht gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit und den       möglichst breites Angebot an Arbeitsplätzen und Plätzen\nHauptfürsorgestellen, soweit deren Aufgaben gegenüber      für Arbeitstraining sowie über eine Ausstattung mit beglei-\nden Schwerbehinderten es erfordern, gegenüber der          tenden Diensten verfügen.\nSchwerbehindertenvertretung sowie gegenüber den in\n§ 79 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes und den in         (3) Die Werkstatt soll allen Behinderten unabhängig von\nden entsprechenden Vorschriften des Personalvertre-        Art oder Schwere der. Behinderung offenstehen, sofern sie\ntungsrechts genannten Vertretungen, Personen und           in der Lage sind, ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertba-\nStellen.                                                   rer Arbeitsleistung zu erbringen.","1438                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§ 55                                (3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverord-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über die\nVerrechnung von Aufträgen\nfachlichen Anforderungen der Werkstatt für Behinderte\nauf die Ausgleichsabgabe\nund über das Verfahren zur Anerkennung.\n(1) Arbeitgeber, die durch die Vergabe von Aufträgen an\nWerkstätten für Behinderte zur Beschäftigung Behinderter                                    § 58\nbeitragen, können 30 vom Hundert des Rechnungsbetra-\nges solcher Aufträge auf die zu zahlende Ausgleichsab-\nBlindenwerkstätten\ngabe anrechnen.                                                   Die §§ 55 und 56 sind auch zugunsten von Blindenwerk-\nstätten im Sinne des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom\n(2) Voraussetzung für die Anrechenbarkeit ist, daß\n9. April 1965 (BGBI. 1 S. 311), zuletzt geändert durch\n1. der Auftrag innerhalb des Jahres, in dem die Verpflich-     Gesetz vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 1008), anzuwenden.\ntung zur Beschäftigung Schwerbehinderter und zur\nZahlung von Ausgleichsabgabe entsteht, von der\nWerkstatt für Behinderte ausgeführt und vom Auftrag-\ngeber bis spätestens 31. März des Folgejahres vergü-                             Elfter Abschnitt\ntet worden ist und                                          Unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter\n2. der Rechnungsbetrag nicht zu weniger als 30 vom                        im öffentlichen Personenverkehr\nHundert durch die von der Werkstatt für Behinderte\nerbrachte Arbeitsleistung bestimmt wird. Im Falle der                                   § 59\nWeiterveräußerung von Erzeugnissen, die von einer\nanderen anerkannten Werkstatt für Behinderte herge-                 Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung,\nstellt worden sind, ist die von dieser erbrachte Arbeits-       Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle\nleistung zu berücksichtigen.                                  (1) Schwerbehinderte, die infolge ihrer Behinderung in\n(3) Bei der Vergabe von Aufträgen an Zusammen-              ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich\nschlüsse anerkannter Werkstätten für Behinderte gelten         beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, sind von\nAbsätze 2 und 4 entsprechend.                                  Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr betrei-\nben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeich-\n(4) Die Anrechnung von Aufträgen, die der Träger einer      neten Ausweises nach § 4 Abs. 5 im Nahverkehr im Sinne\nGesamteinrichtung an eine Werkstatt für Behinderte ver-        des§ 61 Abs. 1 unentgeltlich zu befördern; das Recht zur\ngibt, die ein rechtlich unselbständiger Teil dieser Einrich-   unentgeltlichen Beförderung entbindet nicht von der Zah-\ntung ist, ist ausgeschlossen.                                  lung eines tarifmäßigen Zuschlages bei der Benutzung\nzuschlagpflichtiger D-Züge. Voraussetzung ist, daß der\nAusweis mit einer gültigen Wertmarke versehen ist. Sie\n§ 56                             wird gegen Entrichtung eines Betrages von 120 Deutsche\nVergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand             Mark für ein Jahr oder 60 Deutsche Mark für ein halbes\nJahr ausgegeben. Wird sie vor Ablauf der Gültigkeitsdauer\n(1) Aufträge der öffentlichen Hand, die von den Werk-       zurückgegeben, ist auf Antrag für jeden vollen Kalender-\nstätten für Behinderte ausgeführt werden können, sind          monat ihrer Gültigkeit nach Rückgabe ein Betrag von\nbevorzugt diesen Werkstätten anzubieten.                       10 Deutsche Mark zu erstatten, sofern der zu erstattende\n(2) Der Bundesminister für Wirtschaft erläßt hierzu im      Betrag 30 Deutsche Mark nicht unterschreitet. Auf Antrag\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und             wird eine für ein Jahr gültige Wertmarke, ohne daß der\nSozialordnung allgemeine Richtlinien.                          Betrag nach Satz 3 zu entrichten ist, an Schwerbehinderte\nausgegeben,\n§ 57                             1. die blind im Sinne des § 24 Abs. 1 des Bundessozial-\nhilfegesetzes oder entsprechender Vorschriften oder\nAnerkennungsverfahren                             hilflos im Sinne des § 33 b des Einkommensteuer-\n(1) Werkstätten für Behinderte, die eine Vergünstigung          gesetzes oder entsprechender Vorschriften sind oder\nim Sinne dieses Abschnitts in Anspruch nehmen wollen,          2. die Arbeitslosenhilfe oder für den Lebensunterhalt lau-\nbedürfen der Anerkennung. Die Entscheidung über die                fende Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz,\nAnerkennung trifft auf Antrag die Bundesanstalt für Arbeit         dem Jugendwohlfahrtsgesetz oder den §§ 27 a und\nim Einvernehmen mit dem überörtlichen Träger der Sozial-           27 d des Bundesversorgungsgesetzes erhalten oder\nhilfe. Die Bundesanstalt für Arbeit führt ein Verzeichnis der\nanerkannten Werkstätten für Behinderte. In dieses Ver-         3. die am 1. Oktober 1979 die Voraussetzungen nach § 2\nzeichnis sind auch Zusammenschlüsse anerkannter Werk-              Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 des Gesetzes über die\nunentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehr-\nstätten für Behinderte aufzunehmen.\ndienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im\n(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei                Nahverkehr vom 27. August 1965 (BGBI. 1 S. 978),\nihrer Erteilung die Voraussetzungen nach § 54 nicht gege-          zuletzt geändert durch Artikel 41 des Zuständigkeitsan-\nben waren. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzun-           passungsgesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1\ngen nach § 54 nicht mehr gegeben sind und dem Mangel               S. 705), erfüllten, solange der Grad der Minderung der\nnicht innerhalb einer von der Bundesanstalt für Arbeit             Erwerbsfähigkeit infolge der anerkannten Schädigung\ngesetzten Frist abgeholfen wird. Sie kann widerrufen wer-          auf wenigstens 70 vom Hundert festgestellt ist oder auf\nden, wenn die Werkstatt für Behinderte die Anerkennung             wenigstens 50 vom Hundert festgestellt ist und sie\nmißbraucht.                                                        infolge der Schädigung erheblich gehbehindert sind.","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1986                            1439\nSie wird nicht ausgegeben, solange der Ausweis einen            denen die Mehrzahl der Beförderungen eine Strecke\ngültigen Vermerk über die Inanspruchnahme von Kraft-           von 50 km nicht übersteigt, es sei denn, daß bei den\nfahrzeugsteuerermäßigung trägt. Die Ausgabe der Wert-          Verkehrsformen nach§ 43 des Personenbeförderungs-\nmarken erfolgt auf Antrag durch die nach § 4 Abs. 5            gesetzes die Genehmigungsbehörde auf die Einhal-\nzuständigen Behörden. Die Landesregierung oder die von         tung der ~orschriften über die Beförderungsentgelte\nihr bestimmte Stelle kann die Aufgaben nach den Sätzen 3       gemäß § 45 Abs. 4 des Personenbeförderungsgeset-\nbis 5 ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen.      zes ganz oder teilweise verzichtet hat,\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsver-\n3. S-Bahnen in der 2. Wagenklasse,\nordnung auf Grund des § 4 Abs. 5 Satz 5 nähere Vorschrif-\nten über die Gestaltung der Wertmarken, ihre Verbindung    4. Eisenbahnen in der 2. Wagenklasse in Zügen und auf\nmit dem Ausweis und Vermerke über ihre Gültigkeitsdauer        Strecken und Streckenabschnitten, die in ein von meh-\nzu erlassen. Für Streitigkeiten in Zusammenhang mit der         reren Unternehmern gebildetes, mit den unter den\nAusgabe der Wertmarke gilt § 4 Abs. 6 entsprechend.            Nummern 1, 2 oder 7 genannten Verkehrsmitteln\nzusammenhängendes Liniennetz mit einheitlichen oder\n(2) Das gleiche gilt im Nah- und Fernverkehr im Sinne        verbundenen Beförderungsentgelten einbezogen sind,\ndes § 61, ohne daß die Voraussetzung des Absatzes 1\nSatz 2 erfüllt sein muß, für die Beförderung               5. der Deutschen Bundesbahn in der 2. Wagenklasse in\nNahverkehrs-, Eil- und D-Zügen im Umkreis von 50 km\n1. einer Begleitperson eines Schwerbehinderten im Sinne        um den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des\ndes Absatzes 1, sofern eine ständige Begleitung not-       Schwerbehinderten,\nwendig und dies im Ausweis des Schwerbehinderten\n6. sonstigen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs im\neingetragen ist, und\nSinne der §§ 1 und 2 des Allgemeinen Eisenbahnge-\n2. des Handgepäcks, eines mitgeführten Krankenfahr-             setzes in der 2. Wagenklasse auf Strecken, bei denen\nstuhles, soweit die Beschaffenheit des Verkehrsmittels     die Mehrzahl der Beförderungen eine Strecke von\ndies zuläßt, sonstiger orthopädischer Hilfsmittel und      50 km nicht überschreiten,\neines Führhundes.\n7. Wasserfahrzeugen im Linien-, Fähr- und Übersetzver-\n(3) Die durch die unentgeltliche Beförderung nach den        kehr, wenn dieser der Beförderung von Personen im\nAbsätzen 1 und 2 entstehenden Fahrgeldausfälle werden           Orts- und Nachbarschaftsbereich dient und Ausgangs-\nnach Maßgabe der §§ 62 bis 64 erstattet.                        und Endpunkt innerhalb dieses Bereiches liegen;\nNachbarschaftsbereich ist der Raum zwischen benach-\nbarten Gemeinden, die, ohne unmittelbar aneinander-\n§ 60                                grenzen zu müssen, durch einen stetigen, mehr als\nPersönliche Voraussetzungen                      einmal am Tag durchgeführten Verkehr wirtschaftlich\nund verkehrsmäßig verbunden sind.\n(1) In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr\nerheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschrän-     (2) Fernverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist der öffent-\nkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder       liche Personenverkehr mit\ninfolge von Anfällen oder von Störungen der Orientie-\n1. Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach § 42 des Perso-\nrungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder\nnenbeförderungsgesetzes,\nnicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im\nOrtsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise         2. Eisenbahnen, ausgenommen den Sonderzugverkehr,\nnoch zu Fuß zurückgelegt werden. Der Nachweis der           3. Wasserfahrzeugen im Fähr- und Übersatzverkehr,\nerheblichen Beeinträchtigung in der Bewegungsfähigkeit          sofern keine Häfen außerhalb des Geltungsbereiches\nim Straßenverkehr kann bei Schwerbehinderten mit einem          dieses Gesetzes angelaufen werden,\nGrad der Behinderung von wenigstens 80 nur mit einem\nAusweis mit halbseitigem orangefarbenen Flächenauf-         soweit der Verkehr nicht Nahverkehr im Sinne des Absat-\ndruck und eingetragenem Merkzeichen G geführt werden,       zes 1 ist.\ndessen Gültigkeit frühestens mit dem 1. April 1984             (3) Die Unternehmer, die öffentlichen Personenverkehr\nbeginnt, oder auf dem ein entsprechender Änderungsver-     betreiben, haben im öffentlichen Personenverkehr nach\nmerk eingetragen ist.                                      Absatz 1 Nr. 2, 6 und 7 im Fahrplan besonders darauf\n(2) Ständige Begleitung ist bei Schwerbehinderten not-   hinzuweisen, inwieweit eine Pflicht zur unentgeltlichen\nwendig, die bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmit-     Beförderung nach § 59 Abs. 1 nicht besteht.\nteln infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefah-\nren für sich oder andere regelmäßig auf fremde Hilfe                                   § 62\nangewiesen sind.\nErstattung der Fahrgeldausfälle Im Nahverkehr\n§ 61                               (1). Die Fahrgeldausfälle im Nahverkehr werden nach\nNah- und Fernverkehr                     einem Vomhundertsatz der von den Unternehmern nach-\ngewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr erstattet.\n(1) Nahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist der öffent-\nliche Personenverkehr mit                                      (2) Fahrgeldeinnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind\nalle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten\n1. Straßenbahnen und Obussen im Sinne des Personen-         Beförderungsentgelt; sie umfassen auch Erträge aus der\nbeförderungsgesetzes,                                  Beförderung von Handgepäck, Krankenfahrstühlen, son-\n2. Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach den §§ 42 und      stigen orthopädischen Hilfsmitteln, Tieren sowie aus er-\n43 des Personenbeförderungsgesetzes au( Linien, bei    höhten Beförderungsentgelten.","1440                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(3) Werden in einem von mehreren Unternehmern gebil-          nach § 59 Abs. 1, auf denen die Notwendigkeit ständi-\ndeten zusammenhängenden Liniennetz mit einheitlichen              ger Begleitung eingetragen ist, abzüglich 25 vom Hun-\noder verbundenen Beförderungsentgelten die Erträge aus            dert,\ndem Fahrkartenverkauf zusammengefaßt und dem einzel-          2. der in den jährlichen Veröffentlichungen des Statisti-\nnen Unternehmer anteilmäßig nach einem vereinbarten              schen Bundesamtes zum Jahresende nachgewiese-\nVerteilungsschlüssel zugewiesen, so ist der zugewiesene           nen Zahl der Wohnbevölkerung im Geltungsbereich\nAnteil Ertrag im Sinne des Absatzes 2.                            dieses Gesetzes abzüglich der Zahl der Kinder, die das\n(4) Der Vomhundertsatz im Sinne des Absatzes 1 wird           4. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und der nach\nfür jedes Land von der Landesregierung oder der von ihr           Nummer 1 ermittelten Zahl.\nbestimmten obersten Landesbehörde für jeweils ein Jahr        Der Vomhundertsatz ist nach folgender Formel zu er-\nbekanntgemacht. Bei der Berechnung des Vomhundert-            rechnen:\nsatzes ist von folgenden Zahlen auszugehen:\nNach Nummer 1 ermittelte Zahl\n1 . der Zahl der in dem Land in dem betreffenden Kalen-                                              X 100.\nderjahr ausgegebenen Wertmarken zuzüglich 20 vom        Nach Nummer 2 ermittelte Zahl\nHundert und der Zahl der in dem Land am Jahresende\nin Umlauf befindlichen gültigen Ausweise im Sinne des   § 62 Abs. 4 letzter Satz gilt entsprechend.\n§ 59 Abs. 1 Satz 1 von Schwerbehinderten, die das\n6. Lebensjahr vollendet haben und bei denen die Not-\nwendigkeit einer ständigen Begleitung im Ausweis ein-\ngetragen ist; Wertmarken mit einer Gültigkeitsdauer                                  § 64\nvon einem halben Jahr werden zur Hälfte, zurückgege-                        Erstattungsverfahren\nbene Wertmarken für jeden vollen Kalendermonat vor\nRückgabe zu einem Zwölftel gezählt,                        (1) Die Fahrgeldausfälle werden auf Antrag des Unter-\nnehmers erstattet. Bei einem von mehreren Unternehmern\n2. der in den jährlichen Veröffentlichungen des Statisti-     gebildeten zusammenhängenden Liniennetz mit einheitli-\nschen Bundesamtes zum Ende des Vorjahres nachge-        chen oder verbundenen Beförderungsentgelten können\nwiesenen Zahl der Wohnbevölkerung in dem Land           die Anträge auch von einer Gemeinschaftseinrichtung die-\nabzüglich der Zahl der Kinder, die das 6. Lebensjahr    ser Unternehmer für ihre Mitglieder gestellt werden. Der\nnoch nicht vollendet haben, und der Zahlen nach Num-    Antrag ist bis zum 31. Dezember für das vorangegangene\nmer 1.                                                  Kalenderjahr zu stellen, und zwar für den Nahverkehr nach\nDer Vomhundertsatz ist nach folgender Formel zu be-          § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und für den Fernverkehr an das\nrechnen:                                                     Bundesverwaltungsamt, für den übrigen Nahverkehr bei\nden in Absatz 4 bestimmten Behörden.\nNach Nummer 1 errechnete Zahl\nX 100                     (2) Die Unternehmer erhalten auf Antrag Vorauszahlun-\nNach Nummer 2 errechnete Zahl                                 gen für das laufende Kalenderjahr in Höhe von insgesamt\n80 vom Hundert des zuletzt für ein Jahr festgesetzten\nBei der Festsetzung des Vomhundertsatzes sich erge- - Erstattungsbetrages. Die Vorauszahlungen werden je zur\nbende Bruchteile von 0,005 und mehr werden auf ganze Häme am 15. Jutt und am 15. November gezaMt. Der\nHundertstel aufgerundet, im übrigen abgerundet.              Antrag auf Vorauszahlungen gilt zugleich als Antrag im\nSinne des Absatzes 1. Die Vorauszahlungen sind zurück-\n(5) Weist ein Unternehmer durch Verkehrszählung nach, zuzahlen, wenn Unterlagen, die für die Berechnung der\ndaß das Verhältnis zwischen den nach diesem Gesetz Erstattung erforderlich sind, nicht bis zum 31. Dezember\nunentgeltlich beförderten Fahrgästen und den sonstigen des auf die Vorauszahlung folgenden Kalenderjahres vor-\nFahrgästen den nach Absatz 4 festgesetzten Vomhundert- gelegt sind.\nsatz um mindestens 33½ vom Hundert übersteigt, ist der\nBerechnung des Erstattungsbetrages auf Antrag der nach-         (3) Unternehmer, soweit sie Nahverkehr im Sinne des\ngewiesene Vomhundertsatz zugrunde zu legen.                  § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 betreiben, erhalten auf An-\ntrag im Kalenderjahr 1986 am 15. Februar, 15. Juli und\n15. November Vorauszahlungen in Höhe von je 20 vom\n§ 63                             Hundert des zuletzt für ein Jahr nach dem bis zum\nErstattung der Fahrgeldausfälle Im Fernverkehr           31.  März   1984   geltenden   Recht  für  die unentgeltliche\nBeförderung im Nahverkehr festgesetzten Erstattungsbe-\n(1) Die Fahrgeldausfälle im Fernverkehr werden nach trages.\neinem Vomhundertsatz der von den Unternehmern nach-\ngewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Fernverkehr erstattet.           (4) Die  Landesregierung     oder die  von  ihr bestimmte\nStelle legt die Behörden fest, die über die Anträge auf\n(2) Der maßgebende Vomhundertsatz wird vom Bun- Erstattung und Vorauszahlung entscheiden und die auf\ndesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einverneh- den Bund und das Land entfallenden Beträge auszahlen.\nmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bun- § 11 Abs. 2 bis 4 des Personenbeförderungsgesetzes gilt\ndesminister für Verkehr' für jeweils 2 Jahre bekanntge- entsprechend.\nmacht. Bei der Berechnung des Vomhundertsatzes ist von\nfolgenden, für das letzte Jahr vor Beginn des Zweijahres-        (5) Erstreckt sich der Nahverkehr  auf das  Gebiet mehre-\nzeitraumes vorliegenden Zahlen auszugehen:                    rer  Länder,  entscheiden   die nach  Landesrecht   zuständi-\ngen Landesbehörden dieser Länder darüber, welcher Teil\n1. der Zahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes am der Fahrgeldeinnahmen jeweils auf den Bereich ihres Lan-\nJahresende in Umlauf befindlichen gültigen Ausweise des entfällt.","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1986                           1441\n(6) Die Unternehmen im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1      genannten Personengruppen entfällt. Wertmarken mit\nNr. 1 haben ihren Anträgen an das Bundesverwaltungsamt       einer Gültigkeitsdauer von einem halben Jahr werden zur\nden Anteil der nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im            Hälfte, zurückgegebene Wertmarken für jeden vollen\nNahverkehr zugrunde zu legen, der auf den Bereich des        Kalendermonat vor Rückgabe zu einem Zwölftel gezählt.\njeweiligen Landes entfällt; für den Nahverkehr der Deut-\nschen Bundesbahn im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5          (3) Die auf den Bund entfallenden Ausgaben für die\nbestimmt sich dieser Teil nach dem Anteil der Zugkilome-     unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr sind für Rech-\nter, die mit Nahverkehrszügen der Deutschen Bundesbahn       nung des Bundes zu leisten. Die damit zusammenhängen-\nauf den Strecken im jeweiligen Land erbracht werden.         den Einnahmen sind an den Bund abzuführen. Persönli-\nche und sächliche Verwaltungskosten werden nicht er-\n(7) Hinsichtlich der Erstattungen gemäß § 62 für den\nstattet.\nNahverkehr nach§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und gemäß§ 63\nsowie der entsprechenden Vorauszahlungen nach Ab-               (4) Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten Ausga-\nsatz 2 wird dieses Gesetz in bundeseigener Verwaltung        ben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen\nausgeführt. Die Verwaltungsaufgaben des Bundes erledigt      ist § 4 Abs. 2 des Ersten Überleitungsgesetzes in der im\n, das Bundesverwaltungsamt nach fachlichen Weisungen           Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 603-3, ver-\ndes Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung in eige-    öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nner Zuständigkeit.                                           Gesetz vom 8. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 801) nicht anzu-\n(8) In Streitigkeiten über die Erstattungen und die Vor- wenden.\nauszahlungen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die\nBerufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Verwal-                                  § 66\ntungsgerichts. Für die Zulassung und die Beschwerde gilt\nEinnahmen aus Wertmarken\n§ 131 der Verwaltungsgerichtsordnung.\nVon den durch die Ausgabe der Wertmarke erzielten\njährlichen Einnahmen sind an den Bund abzuführen:\n§ 65\nKostentragung                       1. die Einnahmen aus der Ausgabe von Wertmarken an\nSchwerbehinderte im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1\n(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für die unentgelt-      Nr. 2,\nliche Beförderung\n2. ein bundeseinheitlicher Anteil der übrigen Einnahmen,\n1. im Nahverkehr, soweit Unternehmen, die sich überwie-         der vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\ngend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich        im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-\ndem Bund gehörenden Unternehmens befinden (auch            zen und dem Bundesminister für Verkehr für jeweils ein\nin Verkehrsverbünden), erstattungsberechtigte Unter-       Jahr bekanntgemacht wird. Er errechnet sich aus dem\nnehmer sind,                                               Anteil der nach§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vom Bund zu\ntragenden Aufwendungen an den Gesamtaufwendun-\n2. im übrigen Nahverkehr für\ngen von Bund und Ländern für die unentgeltliche Beför-\na) Schwerbehinderte im Sinne des § 59 Abs. 1, die          derung im Nahverkehr, abzüglich der Aufwendungen\nwegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um           für die unentgeltliche Beförderung der in § 65 Abs. 1\nwenigstens 50 vom Hundert Anspruch auf Versor-          Satz 1 Nr. 2 genannten Personengruppen.\ngung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder\nDie durch Ausgabe von Wertmarken an Schwerbehinderte\nnach anderen Bundesgesetzen in entsprechender\nim Sinne des§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erzielten Einnahmen\nAnwendung der Vorschriften des Bundesversor-\nsind zum 15. Juli und zum 15. November an den Bund\ngungsgesetzes haben oder Entschädigung nach\nabzuführen. Von den eingegangenen übrigen Einnahmen\n§ 28 des Bundesentschädigungsgesetzes erhalten\nsind an den Bund zum 15. Juli und zum 15. November\nund\nAbschlagszahlungen in den Jahren 1984 und 1985 in\nb) ihre Begleitperson im Sinne des§ 59 Abs. 2 Nr. 1,   Höhe von 33½ vom Hundert, in den folgenden Jahren in\nc) die mitgeführten Gegenstände im Sinne des § 59      Höhe des Vomhundertsatzes, der für das jeweilige Vorjahr\nAbs. 2 Nr. 2 sowie                                 durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 2 festgesetzt\nwird, abzuführen. Die auf den Bund entfallenden Einnah-\n3. im Fernverkehr für die Begleitperson und die mitgeführ-  men sind für jedes Haushaltsjahr abzurechnen.\nten Gegenstände im Sinne des § 59 Abs. 2.\nDie Länder tragen die Aufwendungen für die unentgeltliche\nBeförderung der übrigen Personengruppen und der mitge-                                  § 67\nführten Gegenstände im Nahverkehr.                                            Erfassung der Ausweise\n(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 auf den Bund und        Die für die Ausstellung der Ausweise nach § 4 Abs. 5\nnach Absatz 1 Satz 2 auf die einzelnen Länder entfallen-    zuständigen Behörden erfassen\nden Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderung im\nNahverkehr errechnen sich aus dem Anteil der in dem         1 . die am Jahresende in Umlauf befindlichen gültigen\nbetreffenden Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken               Ausweise, getrennt nach\nund der am Jahresende in Umlauf befindlichen gültigen           a) Art,\nAusweise im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 von Schwerbe-\nhinderten, die das 6. Lebensjahr vollendet haben und bei        b) besonderen Eintragungen und\ndenen die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung im           c) Zugehörigkeit zu einer der in § 65 Abs. 1 Satz 1\nAusweis eingetragen ist, der jeweils auf die in Absatz 1            genannten Gruppen,","1442                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n2. die im Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken, unter-              (5) Die Geldbuße ist an die Hauptfürsorgestelle abzufüh-\nteilt nach der jeweiligen Gültigkeitsdauer, und die dar-    ren. Für ihre Verwendung gilt § 11 Abs. 3.\naus erzielten Einnahmen, getrennt nach Zugehörigkeit\nzu einer der in § 65 Abs. 1 Satz 1 genannten Gruppen\n§ 69\nals Grundlage für die nach § 62 Abs. 4 Nr. 1 und § 63\nAbs. 2 Nr. 1 zu ermittelnde Zahl der Ausweise und Wert-                                   Strafvorschrift\nmarken, für die nach § 65 Abs. 2 zu ermittelnde Höhe der             (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein\nAufwendungen sowie für die nach § 66 vorzunehmende              zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis\nAufteilung der Einnahmen aus der Ausgabe von Wertmar-           oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart,\nken. Die zuständigen obersten Landesbehörden teilen             das ihm als Vertrauensmann oder als Vertrauensfrau der\ndem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung das             Schwerbehinderten anvertraut worden oder sonst be-\nErgebnis der Erfassung nach Satz 1 spätestens bis zum           kanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem\n31. März des Jahres mit, in dem die Vomhundertsätze             Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\nfestzusetzen sind.\n(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht,\nsich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen\nZwölfter Abschnitt                        zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 2\nJahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer unbe-\nOrdnungswidrigkeiten                        fugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder\nStraf- und Schlußvorschriften                     Geschäftsgeheimnis, z.u dessen Geheimhaltung er nach\nAbsatz 1 verpflichtet ist, verwertet.\n§ 68\n(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt.\nOrdnungswidrigkeiten\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig                                                                                          § 70\nStadtstaatenklausel\n1. entgegen § 5 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer\nRechtsverordnung nach § 5 Abs. 2, Schwerbehinderte              (1) Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg wird\nnicht nach dem festgesetzten Pflichtsatz beschäftigt,       ermächtigt, die Schwerbehindertenvertretung für Angele-\n2. entgegen § 13 Abs. 1 das Verzeichnis nicht, nicht             genheiten, die mehrere oder alle Dienststellen betreffen, in\nrichtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschrie-   der Weise zu regeln, daß die Schwerbehindertenvertretun-\nbenen Form führt oder dort bezeichneten Personen auf        gen aller Dienststellen eine Gesamtschwerbehinderten-\nVerlangen nicht vorzeigt,                                   vertretung wählen. Für die Wahl gilt § 24 Abs. 2, 3, 6 und 7\nentsprechend.\n3. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1, 3, 4 oder 5 eine Anzeige\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig      (2) § 27 Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend.\noder nicht in der vorgeschriebenen Form erstattet,\n4. entgegen § 13 Abs. 3 eine Auskunft nicht oder nicht\n§ 71\nrichtig erteilt oder entgegen § 13 Abs. 4 den Einblick in\nden Betrieb nicht gewährt,                                     Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst\n5. entgegen § 13 Abs. 5 eine dort bezeichnete Person der            Für den Bundesnachrichtendienst gilt dieses Gesetz mit\nzuständigen Stelle nicht oder nicht rechtzeitig benennt,    folgenden Abweichungen:\n6. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 2 die Bewerbung eines              1. Der Bundesnachrichtendienst gilt vorbehaltlich der\nSchwerbehinderten nicht mit der Schwerbehinderten-               Nummer 3 als einheitliche Dienststelle.\nvertretung erörtert oder den in § 23 genannten Vertre-\ntungen ohne die Stellungnahme der Schwerbehinder-           2 · Für den Bundesnachrichtendienst gelten die Pflichten\ntenvertretung mitteilt,                                          zur Vorlage des nach § 13 Abs. 1 zu führenden Ver-\nzeichnisses, zur Anzeige nach § 13 Abs. 2 und zur\n7. entgegen§ 14 Abs. 2 Satz 2 einen Schwerbehinderten                Gewährung von Einblick nach § 13 Abs. 4 nicht. Die\nbei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bil-            Anzeigepflicht nach § 20 Abs. 3 gilt nur für die Beendi-\ndung nicht bevorzugt berücksichtigt oder                         gung von Probearbeitsverhältnissen.\n8. entgegen § 25 Abs. 2 die Schwerbehindertenvertretung\nin einer dort bezeichneten Angelegenheit nicht, nicht       3 · Als Dienststelle im Sinne des Fünften Abschnitts gelten\nrichtig, nicht umfassend oder nicht rechtzeitig unterrich-       auch Teile und Stellen des Bundesnachrichtendien-\ntet oder vor einer Entscheidung nicht hört.                      stes, die nicht zu seiner Zentrale gehören. § 24 Abs. 1\nSatz 4 und 5 sowie § 27 sind nicht anzuwenden. In den\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis             Fällen des§ 27 Abs. 5 ist die Schwerbehindertenvertre-\nzu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.                        tung der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes\nzuständig. Im Falle des § 24 Abs. 6 Satz 4 lädt der\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 36 Abs. 1 Nr. 1\nLeiter der Dienststelle ein. Die Schwerbehindertenver-\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landes-\ntretung ist in den Fällen nicht zu beteiligen, in denen die\narbeitsamt.\nBeteiligung der Personalvertretung nach dem Bundes-\n(4) § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt                 personalvertretungsgesetz ausgeschlossen ist. Der\nentsprechend.                                                        Leiter des Bundesnachrichtendienstes kann anordnen,","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1986                             1443\ndaß die Schwerbehindertenvertretung nicht zu beteili-        sidenten des Landesarbeitsamtes vom Leiter des Bun-\ngen ist, Unterlagen nicht vorgelegt oder Auskünfte nicht     desnachrichtendienstes benannt.\nerteilt werden dürfen, wenn und soweit dies aus beson-\nDie Mitglieder der Ausschüsse müssen nach den dafür\nderen nachrichtendienstlichen Gründen geboten ist.\ngeltenden Bestimmungen ermächtigt sein, Kenntnis\nDie Rechte und Pflichten der Schwerbehindertenvertre-\nvon Verschlußsachen des in Betracht kommenden\ntung ruhen, wenn die Rechte und Pflichten der Perso-\nGeheimhaltungsgrades zu erhalten.\nnalvertretung ruhen. § 26 Abs. 7 Satz 3 ist nach Maß-\ngabe der Sicherheitsbestimmungen des Bundesnach-         5. Über Rechtsstreitigkeiten, die auf Grund dieses Geset-\nrichtendienstes anzuwenden. § 29 Abs. 2 gilt nur für die     zes im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendien-\nin § 29 Abs. 1 genannten Personen und Vertretungen           stes entstehen, entscheidet im ersten und letzten\nder Zentrale des Bundesnachrichtendienstes.                  Rechtszug der oberste Gerichtshof des zuständigen\nGerichtszweiges.\n4. Im Widerspruchsausschuß bei der Hauptfürsorgestelle\n(§ 41) und im Widerspruchsausschuß beim Landes-\narbeitsamt (§ 42) treten in Angelegenheiten Schwer-                                  § 72\nbehinderter, die bei dem Bundesnachrichtendienst                                Berlin-Klausel\nbeschäftigt sind, an die Stelle der Arbeitnehmer und\nArbeitgeber nach § 41 Abs. 1 und § 42 Abs. 1 Angehö-        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nrige des Bundesnachrichtendienstes, an die Stelle der    Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\nSchwerbehindertenvertretung die Schwerbehinderten-       verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nvertretung der Zentrale des Bundesnachrichtendien-       werden, gelten im Land Berlin nach§ 14 des Dritten Über-\nstes. Sie werden der Hauptfürsorgestelle und dem Prä-    leitungsgesetzes.","1444                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften\nsowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim\nVerlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-\nlungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,\n5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 57,60 DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt\nauch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden\nsind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto\nBundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4,40 DM (3,60 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-\nsatz beträgt 7 %.                                                                            Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nFundstellennachweis A\nBundesrecht ohne völkeffeChtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1985 - Format DlN A4 - Umfang 424 Seiten\nDie Neuauflage 1985 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen\nÄnderungen nach:\na) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,\nb) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die\nnach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-\nanzeiger verkündeten,\nsoweit sie noch gültig sind.\nFundstellennachweis B\nVölkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1985 - Format DIN A4 - Umfang 492 Seiten\nDer Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren\nRechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die\nVerträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-\ngängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder\nsonst noch praktische Bedeutung haben können.\nHerausgegeben vom Bundesminister der Justiz\nEinzelstücke können zum Preis von je 29,80 DM zuzüglich 3,00 DM Porto und Verpackungsspesen\ngegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99-509 be-\nzogen werden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %."]}