{"id":"bgbl1-1986-44-3","kind":"bgbl1","year":1986,"number":44,"date":"1986-08-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/44#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-44-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_44.pdf#page=22","order":3,"title":"Gesetz über die Vermeldung und Entsorgung von Abfällen (Abfallgesetz - AbfG)","law_date":"1986-08-27T00:00:00Z","page":1410,"pdf_page":22,"num_pages":11,"content":["1410                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nGesetz\nüber die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen\n(Abfallgesetz - AbfG)\nVom 27. August 1986\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                einer ordnungsgemäßen Verwertung zugeführt wer-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                   den, sofern dies den entsorgungspflichtigen Körper-\nschaften nachgewiesen wird und nicht überwiegende\nArtikel 1                                öffentliche Interessen entgegenstehen,\nAbfallgesetz                          8. das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behandeln\nund Vernichten von Kampfmitteln.\n§ 1\n§ 1a\nBegriffsbestimmungen\nund sachlicher Geltungsbereich                            Abfallvermeidung und Abfallverwertung\n(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind bewegliche          (1) Abfälle sind nach Maßgabe von Rechtsverordnungen\nSachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder deren    auf Grund des § 14 Abs. 1 Nr. 3, 4 und Abs. 2 Satz 3 Nr. 2\ngeordnete Entsorgung zur Wahrung des Wohls der Allge-         bis 5 zu vermeiden. Die Pflichten der Betreiber genehmi-\nmeinheit, insbesondere des Schutzes der Umwelt, gebo-         gungsbedürftiger Anlagen, Abfälle nach den Regelungen\nten ist. Bewegliche Sachen, die der Besitzer der entsor-      des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch den Einsatz\ngungspflichtigen Körperschaft oder dem von dieser beauf-      reststoffarmer Verfahren oder durch Verwertung von Rest-\ntragten Dritten überläßt, sind auch im Falle der Verwertung   stoffen zu vermeiden, bleiben unberührt.\nAbfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe oder       (2) Abfälle sind nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Satz 3\nerzeugte Energie dem Wirtschaftskreislauf zugeführt\noder, soweit dies Rechtsverordnungen nach § 14 Abs. 1\nwerden.\nNr. 2, 3 und Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 bis 4 vorschreiben, zu\n(2) Die Abfallentsorgung umfaßt das Gewinnen von Stof-      verwerten.\nfen oder Energie aus Abfällen (Abfallverwertung) und das                                     §2\nAblagern von Abfällen sowie die hierzu erforderlichen\nMaßnahmen des Einsammelns, Beförderns, Behandelns                                        Grundsatz\nund Lagerns.                                                      (1) Abfälle, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes\n(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für       anfallen, sind dort zu entsorgen, soweit § 13 nichts ande-\n1. die nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz,                  res zuläßt. Sie sind so zu entsorgen, daß das Wohl der\nAllgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere nicht\nnach dem Fleischbeschaugesetz,\ndadurch, daß\nnach dem Tierseuchengesetz, -\n1. die Gesundheit der Menschen gefährdet und ihr Wohl-\nnach dem Pflanzenschutzgesetz                                  befinden beeinträchtigt,\nund\n2. Nutztiere, Vögel, Wild und Fische gefährdet,\nnach den auf Grund dieser Gesetze erlassenen\nRechtsverordn~ngen zu beseiti~enden Stoffe,              3. Gewässer, Boden und Nutzpflanzen schädlich beein-\nflußt,\n2. Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe im\nSinne des Atomgesetzes,                                  4. schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreini-\ngungen oder Lärm herbeigeführt,\n3. Abfälle, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten\nund Weiterverarbeiten von Bodenschätzen in den der      5. die Belange des Naturschutzes und der Landschafts-\nBergaufsicht unterstehenden Betrieben anfallen, mit           pflege sowie des Städtebaus nicht gewahrt oder\nAusnahme der §§ 5 a, 12, 14 Abs. 1 in Verbindung mit    6. sonst die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet\n§ 5 a und der sich hierauf beziehenden Bußgeldvor-            oder gestört werden.\nschriften,\nDie Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Lan-\n4. nicht gefaßte gasförmige Stoffe,\ndesplanung sind zu beachten.\n5. Stoffe, die in Gewässer oder Abwasseranlagen einge-\n(2) An die Entsorgung von Abfällen aus gewerblichen\nleitet oder eingebracht werden,\noder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffent-\n6. Stoffe, ausgenommen die von den §§ 2 Abs. 2 und 3, 5,      lichen Einrichtungen, die nach Art, Beschaffenheit oder\n5 a und 15 erfaßten, die durch gemeinnützige Samm-        Menge in besonderem Maße gesundheits-, luft- oder was-\nlung einer ordnungsgemäßen Verwertung zugeführt           sergefährdend, explosibel oder brennbar sind oder Erreger\nwerden,                                                   übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen\n7. Stoffe, ausgenommen die von den§§ 2 Abs. 2 und 3, 5,       können, sind nach Maßgabe dieses Gesetzes zusätzliche\n5 a und 15 erfaßten, die durch gewerbliche Sammlung      Anforderungen zu stellen. Abfälle ·im Sinne von Satz 1","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1986                                1411\nwerden von der Bundesregierung durch Rechtsverord-             Abfälle nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand\nnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.                  entsorgen kann; das gilt nicht, wenn der Antragsteller\ndarlegt, daß die Übernahme der Entsorgung unzumutbar\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nist.\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für\nbestimmte, in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 auf-            (7) Der Abbauberechtigte oder Unternehmer eines\ngeführte Stoffe, die keine Abfälle im Sinne dieses Geset-      Mineralgewinnungsbetriebes sowie der Eigentümer, Besit-\nzes sind, sondern als Reststoffe verwertet werden sollen,      zer oder in sonstiger Weise Verfügungsberechtigte eines\ndie Überwachung, Genehmigungs- und Kennzeichnungs-             zur Mineralgewinnung genutzten Grundstücks kann von\npflicht in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 1            der zuständigen Behörde verpflichtet werden, die Entsor-\nSatz 1, Abs. 2, 4 und 5, der§§ 12, 13 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4       gung von Abfällen in freigelegten Bauen in seiner Anlage\nBuchstabe b und c und Nr. 5, Abs. 3 bis 6 sowie der            oder innerhalb seines Grundstücks zu dulden, den Zugang\n§§ 13 a und 13 b anzuordnen, wenn von ihnen bei einem          zu ermöglichen und dabei, soweit dies unumgänglich ist,\nunsachgemäßen Befördern, Behandeln oder Lagern eine            vorhandene Betriebsanlagen oder Einrichtungen oder\nerhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit       ·Teile derselben zur Verfügung zu stellen. Die ihm dadurch\nausgehen kann. Die Genehmigung in entsprechender               entstehenden Kosten hat der Entsorgungspflichtige zu\nAnwendung des § 13 ist zu erteilen, wenn die Vorausset-        erstatten. Die zuständige Behörde bestimmt den Inhalt\nzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 4 Buchstabe b und c,       dieser Verpflichtung. Der Vorrang der Mineralgewinnung\nNr. 5 vorliegen; sie soll in der Regel für einen Zeitraum von  gegenüber der Abfallentsorgung darf nicht beeinträchtigt\nzwei Jahren erteilt werden. § 12 Abs. 1 Satz 4 und 5 ist ent-  werden. Für die aus der Abfallentsorgung entstehenden\nsprechend anwendbar.                                           Schäden haftet der Duldungspflichtige nicht.\n§3\nVerpflichtung zur Entsorgun~                                                  §4\n(1) Der Besitzer hat Abfälle dem Entsorgungspflichtigen                      Ordnung der Entsorgung\nzu überlassen.\n(1) Abfälle dürfen nur in den dafür zugelassenen An-\n(2) Die nach Landesrecht zuständigen Körperschaften         lagen oder Einrichtungen (Abfallentsorgungsanlagen)\ndes öffentlichen Rechts haben die in ihrem Gebiet angefal-     behandelt, gelagert und abgelagert werden.\nlenen Abfälle zu entsorgen. Sie können sich zur Erfüllung\ndieser Pflicht Dritter bedienen. Die Abfallverwertung hat          (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall widerruf-\nVorrang vor der sonstigen Entsorgung, wenn sie technisch       lich Ausnahmen zulassen, wenn dadurch das Wohl der\nmöglich ist, die hierbei entstehenden Mehrkosten im Ver-       Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.\ngleich zu anderen Verfahren der Entsorgung nicht unzu-             (3) Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 2 dürfen zum Einsam-\nmutbar sind und für die gewonnenen Stoffe oder Energie         meln oder Befördern nur den nach § 12 hierzu Befugten\nein Markt vorhanden ist oder insbesondere durch Beauf-         und diesen nur dann überlassen werden, wen~ eine\ntragung Dritter geschaffen werden kann. Abfälle sind so        Bescheinigung des Betreibers einer Abfallentsorgungs-\neinzusammeln, zu befördern, zu behandeln und zu lagern,        anlage vorliegt, aus der dessen Bereitschaft zur Annahme\ndaß die Möglichkeiten zur Abfallverwertung genutzt wer-        derartiger Abfälle hervorgeht; die Bescheinigung muß\nden können.                                                    auch dann vorliegen, wenn der Besitzer diese Abfälle\n(3) Die in Absatz 2 genannten Körperschaften können         selbst befördert und dem Betreiber einer Abfallentsor-\nmit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle von der         gungsanlage zum Entsorgen überläßt.\nEntsorgung nur ausschließen, soweit sie diese nach ihrer\n(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-\nArt oder Menge nicht mit den in Haushaltungen anfallen-\nnung die Entsorgung bestimmter Abfälle oder bestimmter\nden Abfällen entsorgen können.\nMengen dieser Abfälle, sofern ein Bedürfnis besteht und\n(4) Im Falle des Absatzes 3 ist der Besitzer zur Entsor-     eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht\ngung der Abfälle verpflichtet. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt      zu befürchten ist, außerhalb von Entsorgungsanlagen\nentsprechend.                                                  zulassen und die Voraussetzungen und die Art und Weise\n(5) Der Inhaber einer Abfallentsorgungsanlage kann           der Entsorgung festlegen. Die Landesregierungen können\ndurch die zuständige Behörde verpflichtet werden, einem         die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teil-\nnach Absatz 2 oder 4 zur Abfallentsorgung Verpflichteten        weise auf andere Behörden übertragen.\ndie Mitbenutzung der Abfallentsorgungsanlage gegen\n(5) Die Bundesregierung erläßt nach Anhörung der\nangemessenes Entgelt zu gestatten, soweit dieser die\nbeteiligten Kreise m·it Zustimmung des Bundesrates allge-\nAbfälle anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen\nmeine Verwaltungsvorschriften über Anforderungen an die\nMehrkosten entsorgen kann und die Mitbenutzung für den\nEntsorgung von Abfällen nach dem Stand der Technik, vor\nInhaber zumutbar ist. Kommt eine Einigung über das Ent-\nallem solcher im Sinne des § 2 Abs. 2. Hierzu sind auch\ngelt nicht zustande, so wird es durch die zuständige\nVerfahren der Sammlung, Behandlung, Lagerung und\nBehörde festgesetzt.\nAblagerung festzulegen, die in der Regel eine umweltver-\n(6) Die zuständige Behörde kann dem Inhaber einer            trägliche Abfallentsorgung gewährleisten.\nAbfallentsorgungsanlage, der Abfälle wirtschaftlicher ent-\nsorgen kann als eine in Absatz 2 genannte Körperschaft,\ndie Entsorgung dieser Abfälle auf seinen Antrag übertra-                                    §4a\ngen. Die Übertragung kann mit der Auflage verbunden                                   Auskunftspflicht\nwerden, daß der Antragsteller alle in dem Gebiet dieser\nKörperschaft angefallenen Abfälle gegen Erstattung der             Die zuständige Behörde hat dem nach § 3 Abs. 2 oder 4\nKosten entsorgt, wenn die Körperschaft die verbleibenden        zur Entsorgung Verpflichteten auf Anfrage Auskunft über","1412                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nvorhandene geeignete Abfallentsorgungsanlagen zu er-           pflichtet, auf den von ihm abgegebenen Gebinden, am Ort\nteilen.                                                        des Verkaufs oder in sonstiger geeigneter Weise auf die\nPflicht zur geordneten Entsorgung gebrauchter Verbren-\n§5\nnungsmotoren- oder Getriebeöle hinzuweisen sowie am\nAutowracks                            Verkaufsort oder in dessen Nähe eine Annahmestelle für\nsolche gebrauchten Öle einzurichten oder nachzuweisen.\n(1) Auf Anlagen, die der Lagerung oder Behandlung von\nDie Annahmestelle muß gebrauchte Verbrennungsmoto-\nAutowracks dienen, finden die Vorschriften über Abfall-\nren- oder Getriebeöle bis zur Menge der im Einzelfall\nentsorgungsanlagen Anwendung.\nabgegebenen Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle\n(2) Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche      kostenlos annehmen. Sie muß über eine Einrichtung ver-\nKennzeichen, die auf öffentlichen Flächen oder außerhalb      fügen, die es ermöglicht, den Ölwechsel fachgerecht\nim Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind, gel-      durchzuführen. Art und Umfang der Hinweis-, Nachweis-\nten als Abfall, wenn keine Anhaltspunkte dafür sprechen,       und Annahmepflicht kann die Bundesregierung nach § 14\ndaß sie noch bestimmungsgemäß genutzt werden oder              Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 durch Rechtsverordnung bestimmen.\ndaß sie entwendet wurden, und wenn sie nicht innerhalb\neines Monats nach einer am Fahrzeug angebrachten,\ndeutlich sichtbaren Aufforderung entfernt worden sind.                                     §6\nAbfallentsorgungspläne\n§ Sa                                (1) Die Länder stellen für ihren Bereich Pläne zur Abfall-\nAltöle                            entsorgung nach überörtlichen Gesichtspunkten auf. In\ndiesen Abfallentsorgungsplänen sind geeignete Standorte\n(1) Auf Altöle finden die Vorschriften dieses Gesetzes    für die Abfallentsorgungsanlagen festzulegen. Die Abfall-\nauch Anwendung, wenn sie keine Abfälle im Sinne des § 1      entsorgungspläne der Länder sollen aufeinander abge-\nAbs. 1 sind. Altöle sind gebrauchte halbflüssige oder flüs-  stimmt werden. Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 2 sind in den\nsige Stoffe, die ganz oder teilweise aus Mineralöl oder      Abfallentsorgungsplänen besonders zu berücksichtigen.\nsynthetischem Öl bestehen, einschließlich ölhaltiger Rück-   Ferner kann in den Plänen bestimmt werden, welcher\nstände aus Behältern, Emulsionen und Wasser-Öl-              Träger vorgesehen ist und welcher Abfallentsorgungs-\nGemische.                                                    anlage sich die Entsorgungspflichtigen zu bedienen\nhaben. Die Festlegungen in den Abfallentsorgungsplänen\n(2) Soweit Altöle der Verwertung in hierfür genehmigten\nkönnen für die Entsorgungspflichtigen für verbindlich\nAnlagen im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutz-        erklärt werden.\ngesetzes zugeführt werden, finden nur die §§ 11, 11 a bis\n11 f, 12 und § 14 Abs. 1 Anwendung. Die Bundesregie-            (2) Die Länder regeln das Verfahren zur Aufstellung der\nrung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise durch     Pläne.\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bis\nzum 1. November 1987                                            (3) Solange ein Abfallentsorgungsplan noch nicht aufge-\nstellt ist, sind bestehende Abfallentsorgungsanlagen, die\n1. die nach Ausgangsprodukt und Anfallstelle für eine         zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen im\nAufarbeitung geeigneten Altölarten und den darin         Sinne des § 2 Abs. 2 geeignet sind, in einen vorläufigen\nzulässigen Anteil an einzelnen Stoffen oder Stoffgrup-   Plan aufzunehmen. Die Absätze 1 und 2 finden keine\npen, die eine Aufarbeitung erschweren oder sich in       Anwendung.\nProdukten der Aufarbeitung anreichern können,\n§7\n2. die Entnahme von Proben, den Verbleib und die Auf-\nbewahrung von Rückstellungsproben und die hierfür                Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen\nanzuwendenden Verfahren,\n(t ) Die Errichtung und der Betrieb von ortsfesten Abfall-\n3. die zur Bestimmung von einzelnen Stoffen oder Stoff-       entsorgungsanlagen sowie die wesentliche Änderung\ngruppen erforderlichen Analysenverfahren.                einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der\nPlanfeststellung durch die zuständige Behörde.\n(3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 2 Satz 2\nNr. 2 und 3 kann auf jedermann zugängliche Bekannt-             (2) Die zuständige Behörde kann an Stelle eines Plan-\nmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden;          feststellungsverfahrens auf Antrag oder von Amts wegen\nhierbei ist                                                  ein Genehmigungsverfahren durchführen, wenn\n1. in der Rechtsverordnung das Datum der Bekannt-            1. die Einrichtung und der Betrieb einer unbedeutenden\nmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu              Abfallentsorgungsanlage oder die wesentliche Ände-\nbezeichnen,                                                   rung einer Abfallentsorgungsanlage· oder ihres Betrie-\n2. die Bekanntmachung bei dem Deutschen Patentamt                 bes beantragt wird oder\narchivmäßig gesichert niederzulegen und in der           2. mit Einwendungen nicht zu rechnen ist.\nRechtsverordnung darauf hinzuweisen.\nAbfallentsorgungsanlagen, in denen Stoffe aus den in\nHaushaltungen anfallenden Abfällen oder aus gleicharti-\n§Sb                               gen Abfällen durch Sortieren für den Wirtschaftskreislauf\nzurückgewonnen werden, gelten als unbedeutende An-\nInformations- und Rücknahmepflicht\nlagen; das gleiche gilt für Anlagen zur Kompostierung von\nWer gewerbsmäßig Verbrennungsmotoren- oder Getrie-         Abfällen mit einer Durchsatzleistung von bis zu 0,75 Ton-\nbeöle an Endverbraucher abgibt, ist ab 1. Juli 1987 ver-      nen je Stunde.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1986                                  1413\n(3) Bei Abfallentsorgungsanlagen, die Anlagen im Sinne     3. nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen zu\ndes § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind, ist              erwarten sind, die durch Auflagen oder Bedingungen\nPlanfeststellungs- und Anhörungsbehörde die Behörde,               weder verhütet noch ausgeglichen werden können, und\nderen Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissions-                  der Betroffene widerspricht.\nschutzgesetzes durch die Planfeststellung ersetzt wird.\n(4) Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 gilt nicht, wenn das Vorhaben\ndem Wohl der Allgemeinheit dient. Wird in diesem Fall die\n§7a                                Planfeststellung erteilt, ist der Betroffene für den dadurch\neintretenden Vermögensnachteil in Geld zu entschädigen.\nZulassung vorzeitigen Beginns\n(1) In einem Planfeststellungs- oder Genehmigungsver-                                      §9\nfahren kann die für die Feststellung des Planes oder                     Bestehende Abfallentsorgungsanlagen\nErteilung der Genehmigung zuständige Behörde unter\ndem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, daß bereits vor              Die zuständige Behörde kann für ortsfeste Abfallentsor-\nFeststellung des Planes oder Erteilung der Genehmigung          gungsanlagen, die vor dem 11 . Juni 1972 betrieben wur-\nmit der Ausführung begonnen wird, wenn                          den oder mit deren Einrichtung begonnen war, und für\nderen Betrieb Befristungen, Bedingungen und Auflagen\n1. mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des             anordnen. Sie kann den Betrieb dieser Anlagen anordnen.\nVorhabens gerechnet werden kann,                           Sie kann den Betrieb dieser Anlagen ganz oder teilweise\n2. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse         untersagen, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des\nbesteht und                                                Wohls der Allgemeinheit durch Auflagen, Bedingungen\noder Befristungen nicht verhindert werden kann.\n3. der Träger des Vorhabens sich verpflichtet, alle bis zur\nEntscheidung durch die Ausführung verursachten\nSchäden zu ersetzen und, falls das Vorhaben nicht                                        § 10\nplanfestgestellt oder genehmigt wird, den früheren\nStillegung\nZustand wiederherzustellen.\n(2) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer            (1) Der Inhaber einer ortsfesten Abfallentsorgungs-\nSicherheit verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die     anlage hat ihre beabsichtigte Stillegung der zuständigen\nErfüllung der Verpflichtungen des Trägers des Vorhabens       Behörd e unverzüglich anzuzeigen.\nzu sichern.                                                       (2) Die zuständige Behörde soll den Inhaber verpflich-\nten, auf seine Kosten das Gelände, das für die Abfallent-\n§8                               sorgung verwandt worden ist, zu rekultivieren und sonstige\nVorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, Beeinträch-\nNebenbestimmungen, Sicherheitsleistung,\ntigungen des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten.\nVersagung\n(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch für\n(1) Der Planfeststellungsbeschluß nach § 7 Abs. 1 und\nInhaber von, Anlagen, in denen Abfälle im Sinne des § 2\ndie Genehmigung nach § 7 Abs. 2 können unter Bedingun-\nAbs. 2 anfallen.\ngen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit\ndies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich                                     § 11\nist. Sie können befristet werden. Die Aufnahme, Änderung                  Anzeigepflicht und Überwachung\noder Ergänzung von Auflagen über Anforderungen an die\nAbfallentsorgungsanlagen oder ihren Betrieb ist auch nach         (1) Die Entsorgung von Abfällen unterliegt der Über-\ndem Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses oder nach         wachung durch die zuständige Behörde. Diese kann die\nder Erteilung der Genehmigung zulässig.                        Überwachung auch auf stillgelegte Abfallentsorgungs-\nanlagen und auf Grundstücke erstrecken, auf denen vor\n(2) Die zuständige Behörde kann in der Planfeststellung    dem 11. Juni 1972 Abfälle angefallen sind, behandelt,\noder in der Genehmigung verlangen, daß der Inhaber einer       gelagert oder abgelagert worden sind, wenn dies zur Wah-\nAbtallentsorgungsanlage für die Rekultivierung sowie zur       rung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist.\nVerhinderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen\n(2) Die zuständige Behörde kann von Besitzern solcher\ndes Wohls der Allgemeinheit nach Stillegung der Anlage\nAbfälle, die nicht mit den in Haushaltungen anfallenden\nSicherheit leistet.\nAbfällen entsorgt werden, Nachweis über deren Art,\nMenge und Entsorgung sowie die Führung von Nachweis-\n(3) Der Planfeststellungsbeschluß oder die Genehmi-\nbüchern, das Einbehalten von Belegen und deren Aufbe-\ngung ist zu versagen, wenn das Vorhaben den für verbind-       wahrung verlangen. Nachweisbücher und Belege sind der\nlich erklärten Feststellungen eines Abfallentsorgungsplans\nzuständigen Behörde auf Verlangen zur Prüfung vorzule-\nzuwiderläuft. Sie sind ferner zu versagen, wenn                gen. Das Nähere über die Einrichtung, Führung und Vor-\n1. von dem Vorhaben Beeinträchtigungen des Wohls der           lage der Nachweisbücher und das Einbehalten von Bele-\nAllgemeinheit zu erwarten sind, die durch Auflagen und    gen sowie über die Aufbewahrungsfristen regelt der Bun-\nBedingungen nicht verhütet oder ausgeglichen werden      desminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-\nkönnen, oder                                             heit mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsver-\nordnung.\n2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen\ndie Zuverlässigkeit der für die Einrichtung, Leitung oder    (3) Auch ohne besonderes Verlangen der zuständigen\nBeaufsichtigung des Betriebes der Abfallentsorgungs-     Behörde sind zur Führung eines Nachweisbuches nach\nanlage verantwortlichen Personen ergeben, oder           Absatz 2 und zur Vorlage der für die zuständige Behörde","1414                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nbestimmten Belege, jedoch beschränkt auf Abfälle im             wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis\nSinne des § 2 Abs. 2, verpflichtet                              3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der\nGefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens\n1 . der Betreiber einer Anlage, in der Abfälle dieser Art       nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen\nanfallen,                                                  würde.\n2. jeder, der Abfälle dieser Art einsammelt oder befördert,                                  § 11 a\nsowie\nBestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall\n3. der Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage.\n(1) Betreiber ortsfester Abfallentsorgungsanlagen haben\nWer eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Voraus-          einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Abfall zu\nsetzungen erfüllt, hat dies der zuständigen Behörde             bestellen. Das gleiche gilt für Betreiber von Anlagen, in\nanzuzeigen. Im übrigen bleibt Absatz 2 unberührt. Der          denen regelmäßig Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 2 anfal-\nBundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-           len. Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und\ncherheit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustim-            Reaktorsicherheit bestimmt durch Rechtsverordnung mit\nmung des Bundesrates die unter Satz 1 Nr. 1 fallenden          Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, deren Betrei-\nAnlagen und die Form der Anzeige nach Satz 2. Die              ber Betriebsbeauftragte für Abfall zu bestellen haben.\nzuständige Behörde kann auf Antrag oder von Amts\nwegen einen nach Satz 1 Verpflichteten von der Führung             (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Betrei-\neines Nachweisbuches oder der Vorlage der Belege ganz          ber von Anlagen nach Absatz 1, für die die Bestellung\noder für einzelne Abfallarten widerruflich freistellen, sofern eines Betriebsbeauftragten für Abfall nicht durch Rechts-\ndadurch eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemein-         verordnung vorgeschrieben ist, einen oder mehrere\nheit nicht zu befürchten ist. Sie soll bei freiwilliger oder    Betriebsbeauftragte für Abfall zu bestellen haben, soweit\ndurch Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 vorge-           sich im Einzelfall die Notwendigkeit der Bestellung aus den\nschriebener Rücknahme bestimmter Erzeugnisse durch             besonderen Schwierigkeiten bei der Entsorgung der\nden Vertreiber die Verwendung anderer, geeigneter Nach-        Abfälle ergibt.\nweise zulassen.                                                                              § 11 b\n(4) Auskunft über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen und                          Aufgaben und Befugnisse\nsonstige der Überwachung unterliegende Gegenstände\n(1) Der Betriebsbeauftragte für Abfall ist berechtigt und\nhaben den Beauftragten der Überwachungsbehörde zu\nverpflichtet,\nerteileh\n1. den Weg der Abfälle von ihrer Entstehung oder Anliefe-\n1 . Besitzer von Abfällen,\nrung bis zu ihrer Entsorgung zu überwachen,\n2. Entsorgungspflichtige,\n2. die Einhaltung der für die Entsorgung von Abfällen\n3. Inhaber von Abfallentsorgungsanlagen, auch wenn                  geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen sowie der\ndiese stillgelegt sind,                                        auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnun-\n4. frühere Inhaber von Abfallentsorgungsanlagen, auch               gen, Bedingungen und Auflagen zu überwachen, ins-\nwenn diese stillgelegt sind,                                   besondere durch Kontrolle der Betriebsstätte in regel-\nmäßigen Abständen, Mitteilung festgestellter Mängel\n5. Eigentümer und Nutzungsberechtigte von in Absatz 1               und Vorschläge über Maßnahmen zur Beseitigung die-\nSatz 2 bezeichneten Grundstücken,                              ser Mängel,\n6. frühere Eigentümer und Nutzungsberechtigte von in           3. die Betriebsangehörigen über schädliche Umweltein-\nAbsatz 1 Satz 2 bezeichneten ·Grundstücken.                    wirkungen aufzuklären, die von den Abfällen ausgehen\nDie in Satz 1 bezeichneten Auskunftspflichtigen haben von           können, welche in der Anlage anfallen oder entsorgt\nder zuständigen Behörde dazu beauftragten Personen zur              werden, sowie über Einrichtungen und Maßnahmen zu\nPrüfung ihrer Verpflichtungen nach diesem Gesetz das                ihrer Verhinderung unter Berücksichtigung der für die\nBetreten der Grundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume,             Entsorgung von Abfällen geltenden Gesetze und\ndie Einsicht in Unterlagen und die Vornahme von techni-             Rechtsverordnungen,\nschen Ermittlungen und Prüfungen zu gestatten. Die             4. in Betrieben nach § 11 a Abs. 1 Satz 2\nWohnräume der Auskunftspflichtigen dürfen zu diesen\nZwecken betreten werden, soweit dies zur Verhütung einer            a) auf die Entwicklung und Einführung umweltfreund-\ndringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ord-              licher Verfahren zur Reduzierung der Abfälle,\nnung erforderlich ist; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit         b) auf die ordnungsgemäße und schadlose Verwer-\nder Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird inso-                  tung der im Betrieb entstehenden Reststoffe oder,\nweit eingeschränkt. Soweit die Überwachungsbehörde\nc) soweit dies technisch nicht möglich oder unzumut-\nprüft, ob in einer Anlage Abfälle anfallen, steht der Betrei-\nbar ist, auf die ordnungsgemäße Entsorgung dieser\nber der Anlage dem Besitzer von Abfällen gleich. Betreiber\nReststoffe als Abfälle hinzuwirken,\nvon Abfallentsorgungsanlagen haben ferner die Anlagen\nzugänglich zu machen, die zur Überwachung erforderli-          5. bei Abfallentsorgungsanlagen auf Verbesserungen des\nchen Arbeitskräfte, Werkzeuge und Unterlagen zur Verfü-             Verfahrens der Abfallentsorgung einschließlich einer\ngung zu stellen sowie nach Anordnung der zuständigen                Verwertung von Abfällen hinzuwirken.\nBehörde Zustand und Betrieb der Anlage auf ihre Kosten\nprüfen zu lassen.                                                 (2) Der Betriebsbeauftragte für Abfall erstattet dem\nBetreiber der Anlage jährlich einen Bericht über die nach\n(5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann    Absatz 1 Nr. 1 bis 5 getroffenen und beabsichtigten Maß-\ndie Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-       nahmen.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1986                             1415\n§ 11  C                                                     § 12\nPflichten des Betreibers                       Einsammlungs- und Beförderungsgenehmigung\n(1) Der Betreiber hat den Betriebsbeauftragten für Abfall    (1) Abfälle dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmenwirt-\nschriftlich zu bestellen; werden mehrere Betriebsbeauf-      schaftlicher Unternehmen nur mit Genehmigung der\ntragte für Abfall bestellt, sind die dem einzelnen Betriebs- zuständigen Behörde eingesammelt oder befördert wer-\nbeauftragten obliegenden Aufgaben genau zu bezeichnen.       den. Dies gilt nicht\nDie Bestellung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.\n1. für die in § 3 Abs. 2 genannten Körperschaften sowie\n(2) Zum Betriebsbeauftragten für Abfall darf nur bestellt     für die von diesen beauftragten Dritten,\nwerden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderli-\nche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Werden der        2. für die Einsammlung oder Beförderung von Erdaushub,\nzuständigen Behörde Tatsachen bekannt, aus denen sich            Straßenaufbruch und Bauschutt, soweit diese nicht\nergibt, daß der Betriebsbeauftragte nicht die zur Erfüllung      durch Schadstoffe verunreinigt sind, sowie für Auto-\nseiner Aufgaben erforderliche Sachkunde oder Zuverläs-           wracks und Altreifen,\nsigkeit besitzt, kann sie verlangen, daß der Betreiber einen 3. für die Einsammlung oder Beförderung geringfügiger\nanderen Betriebsbeauftragten bestellt.                           Abfallmengen im Rahmen wirtschaftlicher Unterneh-\n(3) Werden mehrere Betriebsbeauftragte für Abfall             men, soweit die zuständige Behörde auf Antrag oder\nbestellt, so hat der Betreiber für die erforderliche Koordi-     von Amts wegen diese von der Genehmigungspflicht\nnierung in der Wahrnehmung der Aufgaben zu sorgen.               nach Satz 1 freigestellt hat.\nEntsprechendes gilt, wenn neben einem oder mehreren          Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist,\nBetriebsbeauftragten für Abfall Betriebsbeauftragte nach\ndaß eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit\nanderen gesetzlichen Vorschriften bestellt werden. Der       nicht zu besorgen ist: insbesondere keine Tatsachen\nBetriebsbeauftragte für Abfall kann zugleich Betriebsbe-     bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuver-\nauftragter nach anderen gesetzlichen Vorschriften sein,      lässigkeit des Antragstellers oder der für die Leitung und\nwenn sich die jeweils zuständigen Behörden im Hinblick\nBeaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen\nauf die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Art      ergeben, und die geordnete Entsorgung im übrigen sicher-\nund Größe des Betriebes, damit einverstanden erklären.       gestellt ist. Werden Abfälle in eine Anlage zur vorbereiten-\n(4) Der Betreiber hat den Betriebsbeauftragten für Abfall den Behandlung oder Lagerung von Abfällen (Zwischenla-\nbei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm    ger) befördert, hat der Antragsteller eine Bescheinigung\ninsbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben      des Betreibers vorzulegen, aus der hervorgeht, daß das\nerforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen,  Zwischenlager für diese Abfälle zugelassen ist und keine\nGeräte und Mittel zur Verfügung zu stellen.                  Vermischung mit solchen Abfällen erfolgen wird, die auf\nGrund von Nebenbestimmungen nach § 8 Abs. 1, Anord-\nnungen nach § 9 oder auf Grund einer Rechtsverordnung\n§ 11 d                           nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 getrennt gehalten werden müssen.\nDie Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit\nStellungnahme zu Investitionsentscheidungen             Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Wahrung des\n(1) Der Betreiber hat vor Investitionsentscheidungen, die Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Sie kann befristet\nfür die Abfallentsorgung bedeutsam sein können, eine          und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.\nStellungnahme des Betriebsbeauftragten für Abfall einzu-\nholen.                                                          (2) Zuständig ist die Behörde des Landes, in dessen\nBereich die Abfälle eingesammelt werden oder die Beför-\n(2) Die Stellungnahme ist so rechtzeitig einzuholen, daß  derung beginnt. Bei freiwilliger oder durch Rechtsverord-\nsie bei der Investitionsentscheidung angemessen berück-      nung nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 vorgeschriebener Rück-\nsichtigt werden kann; sie ist derjenigen Stelle vorzulegen,  nahme bestimmter Erzeugnisse durch den Vertreiber\ndie über die Investition entscheidet.                        sowie im Falle des§ 5 a ist für die Erteilung der Genehmi-\ngung die Behörde des Landes zuständig, in dem das\nUnternehmen seine Hauptniederlassung hat. Die Geneh-\n§ 11 e                          migung gilt für den Geltungsbereich dieses Gesetzes.\nVortragsrecht\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nDer Betreiber hat dafür zu sorgen, daß der Betriebsbe-    verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften\nauftragte für Abfall seine Vorschläge und Bedenken unmit-    zu erlassen über\ntelbar der entscheidenden Stelle vortragen kann, wenn er\n1. die Antragsunterlagen und die Form der Genehmigung,\nsich mit dem zuständigen Betriebsleiter nicht einigen\nkonnte und er wegen der besonderen Bedeutung der             2. die Festlegung der gebührenpflichtigen Tatbestände im\nSache eine Entscheidung dieser Stelle für erforderlich hält.     einzelnen, die Gebührensätze sowie die Auslagener-\nstattung. Die Gebühr beträgt mindestens zehn Deut-\nsche Mark; sie darf im Einzelfall zehntausend Deutsche\n§ 11 f                              Mark nicht übersteigen. Die Vorschriften des Verwal-\nBenachteiligungsverbot                        tungskostengesetzes sind anzuwenden.\nDer Betriebsbeauftragte für Abfall darf wegen der Erfül-     (4) Rechtsvorschriften, die aus Gründen der Sicherheit\nlung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt       im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter\nwerden.                                                      erlassen sind, ble!ben unberührt.","1416                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§ 13                              Nebenbestimmungen festzulegen. Soll die Entsorgung auf\nHoher See weder über einen Hafen im Geltungsbereich\nGrenzüberschreitender Verkehr\ndieses Gesetzes noch durch ein Schiff erfolgen, das die\n(1) Wer Abfälle in den, aus dem oder durch den Gel-         Bundesflagge führt, darf die Genehmigung nur erteilt wer-\ntungsbereich dieses Gesetzes verbringen will, bedarf der       den, wenn die zuständige Behörde nach Anhörung der für\nGenehmigung der zuständigen Behörde. Sie darf nur              die Abfallentsorgung zuständigen Behörden der anderen\nerteilt werden, wenn                                           Länder festgestellt hat, daß eine Entsorgung an Land im\nSinne des Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 des in Satz 1 genannten\n1. von der Beförderung, Behandlung, Lagerung oder              Gesetzes nicht möglich ist und der Antragsteller eine\nAblagerung der Abfälle keine Beeinträchtigung des\nErlaubnis des Empfängerstaates nach Maßgabe der in\nWohls der Allgemeinheit zu besorgen ist,\nSatz 1 genannten Abkommen vorlegt. Die Genehmigung\n2. keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Beden-         darf nicht erteilt werden, wenn die Entsorgung auf See von\nken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers oder      einem Staat aus erfolgen soll, der den in Satz 1 genannten\nder für die Beförderung der Abfälle verantwortlichen       Abkommen nicht beigetreten ist.\nPersonen ergeben,\n(3) Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist bei\nwenn außerdem                                                 einer Verbringung nach Absatz 1 Nr. 3 die Behörde des\n3. beim Verbringen der Abfälle in den Geltungsbereich         Landes, in dem die Abfälle erstmals behandelt, gelagert\ndieses Gesetzes                                           oder abgelagert werden sollen, bei einer Verbringung nach\nAbsatz 1 Nr. 4 oder 5 oder Absatz 2 die Behörde des\na) Abfallentsorgungspläne nach § 6 Abs. 1 oder 3\nLandes, in dem die Beförderung der Abfälle beginnt. Die\nnicht entgegenstehen,\nobersten Landesbehörden der Länder, durch deren Gebiet\nb) vom Antragsteller amtliche Erklärungen erbracht        Abfälle verbracht werden sollen, erhalten durch die\nwerden, daß die Entsorgung im Herkunftsstaat nicht    Genehmigungsbehörden vor Beginn der Beförderung\nordnungsgemäß durchgeführt werden kann; dies gilt     jeweils eine Ausfertigung der nach Absatz 1 erteilten Ge-\nnicht, wenn Abfallentsorgungspläne nach § 6 Abs. 1    nehmigung.\noder 3 oder sonstige planerische Festlegungen der\nLänder unabhängig hiervon eine Entsorgung im             (4) Die zuständige Behörde kann Proben der beförder-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes vorsehen,             ten Abfälle entnehmen und untersuchen. Hierfür und für\nAmtshandlungen nach Absatz 1 Satz 1 werden Kosten\n4. beim Verbringen der Abfälle aus dem Geltungsbereich        (Gebühren und Auslagen) erhoben. Kostenschuldner ist\ndieses Gesetzes                                           der Antragsteller, bei der Entnahme und Untersuchung\na) keine geeigneten Abfallentsorgungsanlagen in dem       von Proben daneben auch der Beförderer.\nLand zur Verfügung stehen, in dem die Abfälle\n(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nangefallen sind, und die Nutzung von Abfallentsor-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften\ngungsanlagen eines anderen Landes nicht möglich\nzu erlassen über\nist oder für den Entsorgungspflichtigen eine unbilli-\nge Härte darstellen würde; dies gilt nicht, wenn      1. die Antragsunterlagen, die Form des Antrags und der\nAbfallentsorgungspläne nach § 6 Abs. 1 oder 3 die         Genehmigung,\nEntsorgung von Abfällen außerhalb des Geltungs-\n2. die Beförderung, soweit dies zur Wahrung des Wohls\nbereichs dieses Gesetzes vorsehen,\nder Allgemeinheit erforderlich ist,\nb) vom Antragsteller amtliche Erklärungen erbracht\n3. die Bestimmung der gebührenpflichtigen Tatbestände\nwerden, daß die Abfälle im Empfängerstaat ord-\nim einzelnen, die Gebührensätze sowie die Auslagen-\nnungsgemäß entsorgt werden können und in den\nerstattung; die Gebühr beträgt mindestens hundert\nvom Transport berührten weiteren Staaten keine\nDeutsche Mark; sie darf im Einzelfall zehntausend\nBedenken gegen die Durchfuhr der Abfälle be-\nDeutsche Mark nicht übersteigen; die Vorschriften des\nstehen,\nVerwaltungskostengesetzes sind anzuwenden.\nc) von der Entsorgung im Empfängerstaat keine Be-\neinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Gel-       (6) Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und\ntungsbereich dieses Gesetzes zu besorgen ist,         Reaktorsicherheit gibt im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister der Finanzen im Bundesanzeiger die Zollstellen\n5. beim Verbringen der Abfälle durch den Geltungsbe-          bekannt, über die Abfälle in den, aus dem oder durch den\nreich dieses Gesetzes die in Nummer 4 Buchstabe b         Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden\nund c genannten Voraussetzungen vorliegen.                können.\n(2) Sollen die Abfälle mit dem Ziel ihrer Entsorgung auf                               § 13 a\nHoher See in den, aus dem oder durch den Geltungsbe-\nMitwirkung anderer Behörden\nreich dieses Gesetzes verbracht werden, so ist die Geneh-\nmigung zu erteilen, wenn der Antragsteller die Erlaubnis         (1) D.ie Zollstellen wirken bei der Überwach_ung des\nnach Artikel 2 des Gesetzes vom 11 . Februar 1977 zu den      Verbringens von Abfällen in den, aus dem oder durch den\nÜbereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember           Geltungsbereich dieses Gesetzes mit. Besteht der Ver-\n1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das          dacht eines Verstoßes gegen Verbote und Beschränkun-\nEinbringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge       gen, die sich aus diesem Gesetz ergeben oder auf Grund\n(BGBI. 1977 II S. 165), das zuletzt durch Artikel 4 des       dieses Gesetzes erlassen worden sind, unterrichten sie\nGesetzes vom 28. April 1980 (BGBI. II S. 606) geändert        die zuständigen Behörden. In Fällen des Satzes 2 können\nworden ist, vorlegt. In diesem Fall hat die zuständige        sie Abfälle sowie deren Beförderungs- und Verpackungs-\nBehörde lediglich die für die Beförderung erforderlichen      mittel auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1986                                1417\nzurückweisen, bis zur Behebung der festgestellen Mängel                                    § 14\nsicherstellen oder anordnen, daß sie den zuständigen                    Kennzeichnung, getrennte Entsorgung,\nBehörden vorgeführt werden.\nRückgabe- und Rücknahmepflichten\n(2) Für das Gebiet des Freihafens Hamburg kann der             (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Vermei-\nBundesminister der Finanzen die in Absatz 1 genannten          dung oder Verringerung schädlicher Stoffe in Abfällen oder\nAufgaben durch Vereinbarung mit dem Senat der Freien           zu ihrer umweltverträglichen Entsorgung nach Anhörung\nund Hansestadt Hamburg dem Freihafenamt übertragen.            der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustim-\n§ 14 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes gilt entspre-        mung des Bundesrates zu bestimmen, daß\nchend.\n1. Erzeugnisse wegen des Schadstoffgehalts der aus\n§ 13 b                                 ihnen nach bestimmungsgemäßem Gebrauch in der\nRegel entstehenden Abfälle nur mit einer Kennzeich-\nKennzeichnung der Fahrzeuge                         nung in Verkehr gebracht werden dürfen, die insbeson-\nSoweit eine Genehmigungspflicht nach § 12 oder § 13             dere auf die Notwendigkeit einer Rückgabe an Herstel-\nbesteht, müssen Fahrzeuge, mit denen Abfälle auf öffentli-         ler, Vertreiber oder an bestimmte Dritte hinweist, mit\nchen Straßen befördert werden, mit zwei rechteckigen               der die erforderliche besondere Abfallentsorgung\nrückstrahlenden weißen Warntafeln von 40 Zentimeter                sichergestellt wird (Kennzeichnungspflicht),\nGrundlinie und mindestens 30 Zentimeter Höhe versehen          2. Abfälle mit besonderem Schadstoffgehalt, deren ord-\nsein; die Warntafeln müssen in schwarzer Farbe die Auf-            nungsgemäße Verwertung oder sonstige Entsorgung\nschrift „A\" (Buchstabenhöhe 20 Zentimeter, Schriftstärke           eine besondere Behandlung erfordern, von anderen\n2 Zentimeter) tragen. Die Warntafeln sind während der              Abfällen getrennt gehalten, eingesammelt, befördert\nBeförderung vorn und hinten am Fahrzeug senkrecht zur              oder behandelt werden müssen und entsprechende\nFahrzeugachse und nicht höher als 1,50 Meter über der              Nachweise hierüber zu erbringen sind (Pflicht zu\nFahrbahn deutlich sichtbar anzubringen. Bei Zügen muß              getrennter Entsorgung),\ndie zweite Tafel an der Rückseite des Anhängers ange-\nbracht sein. Für das Anbringen der Warntafeln hat der           3. Vertreiber bestimmter Erzeugnisse verpflichtet sind,\nFahrzeugführer zu sorgen.                                           diese nur bei Eröffnung einer Rückgabemöglichkeit\noder Erhebung eines Pfandes in den Verkehr zu brin-\ngen (Rücknahme- und Pfandpflicht),\n§ 13  C\n4. bestimmte Erzeugnisse nur in bestimmter Beschaffen-\nGrenzüberschreitender Verkehr Innerhalb                   heit, für bestimmte Verwendungen, bei denen eine\nder Europäischen Gemeinschaften                       ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Abfälle\ngewährleistet ist, oder überhaupt nicht in Verke~r\n(1) Zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen              gebracht werden dürfen, wenn bei ihrer Entsorgung die\nGemeinschaften kann die Bundesregierung durch Rechts-              Freisetzung schädlicher Stoffe nicht oder nur mit un-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften\nverhältnismäßig hohem Aufwand verhindert werden\nerlassen über\nkönnte.\n1. Abweichungen von den Genehmigungsvoraussetzun-                 (2) Die Bundesregierung legt zur Vermeidung oder Ver-\ngen des § 13 Abs. 1 Satz 2 für ein Verbringen von         ringerung von Abfallmengen nach Anhörung der beteilig-\nAbfällen in den, aus dem oder durch den Geltungsbe-       ten Kreise binnen angemessener Frist zu erreichende\nreich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat      Ziele für Vermeidung, Verringerung oder Verwertung von\nder Europäischen Gemeinschaften, insbesondere über        Abfällen aus bestimmten Erzeugnissen fest. Sie veröffent-\ndie Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine Bestäti-    licht die Festlegungen im Bundesanzeiger. Soweit zur\ngung im Sinne des Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie des     Vermeidung oder Verringerung von Abfallmengen oder zur\nRates über die Überwachung und Kontrolle der grenz-      umweltverträglichen Entsorgung erforderlich, insbeson-\nüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle in      dere soweit dies durch Zielfestlegungen nach Satz 1 nicht\nder Gemeinschaft (84/631/EWG) die Genehmigung             erreichbar ist, kann die Bundesregierung nach Anhörung\nnach § 13 Abs. 1 Satz 1 ersetzt,                          der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustim-\n2. die Anwendung von § 12 auf die Einsammlung oder             mung des Bundesrates bestimmen, daß bestimmte\nBeförderung der Abfälle, soweit nach Nummer 1            Erzeugnisse, insbesondere Verpackungen und Behält-\nAbweichungen von § 13 Abs. 1 Satz 2 festgelegt            nisse,\nwerden,                                                   1. in bestimmter Weise zu kennzeichnen sind,\n3. das Verwaltungsverfahren zur Durchführung der Richt-        2. nur in bestimmter, die Abfallentsorgung spürbar entla-\nlinie des Rates über die Überwachung und Kontrolle            stender Weise, insbesondere in einer die mehrfache\nder grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher            Verwendung oder die Verwertung erleichternden Form,\nAbfälle in der Gemeinschaft (84/631/EWG) sowie die            in Verkehr gebracht werden dürfen,\nAusfüllung der in der Richtlinie enthaltenen Begriffe der\n3. nach Gebrauch zu umweltschonender Wiederverwen-\nNotifizierung, der Bestätigung und des Einwandes,\ndung, Verwertung oder sonstiger Entsorgung durch\n4. die Form und Zuleitung der Unterlagen für die Notifizie-        Hersteller, Vertreiber oder von diesen bestimmte Dritte\nrung und die hierfür geltenden Fristen.                       zurückgenommen werden müssen und daß die Rück-\ngabe durch geeignete Rücknahme- und Pfandsysteme\n(2) § 13 Abs. 2 bis 6 bleibt unberührt.                         sichergestellt werden muß,","1418                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n4. nach Gebrauch vom Besitzer in einer bestimmten              (6) Die Vorschriften des Wasserrechts bleiben unbe-\nWeise, insbesondere getrennt von sonstigen Abfällen,    rührt.\nüberlassen werden müssen, um ihre Verwertung oder\nsonstige umweltverträgliche Entsorgung als Abfall zu                                 § 16\nermöglichen oder zu erleichtern,\nAnhörung beteiligter Kreise\n5. nur für bestimmte Zwecke in Verkehr gebracht werden\ndürfen.                                                    Soweit Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverord-\nnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften die\n§ 15                             Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein\nAufbringen von Abwasser und ähnlichen Stoffen             jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissen-\nauf landwirtschaftlich genutzte Böden              schaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft, des\nbeteiligten Verkehrswesens und der für die Abfallentsor-\n(1) Die Vorschriften des§ 2 Abs. 1 und des§ 11 gelten\ngung zuständigen obersten Landesbehörden zu hören.\nentsprechend, wenn Abwasser, Klärschlamm, Fäkalien\noder ähnliche Stoffe auch aus anderen als den in § 1\nAbs. 1 genannten Gründen auf landwirtschaftlich, forstwirt-                               § 17'\nschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht\noder zu diesem Zweck abgegeben werden. Dies gilt für                                 (aufgehoben)\nJauche, Gülle oder Stallmist insoweit, als das übliche Maß\nder landwirtschaftlichen Düngung überschritten wird.\n§ 18\n(2) Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und\nOrdnungswidrigkeiten\nReaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und            (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nForsten und mit dem Bundesminister für Jugend, Familie,      lässig\nFrauen und Gesundheit durch Rechtsverordnung mit\nZustimmung des Bundesrates zur Wahrung des Wohls               1.   entgegen § 4 Abs. 1 Abfälle außerhalb einer dafür\nder Allgemeinheit, insbesondere bei der Erzeugung von               zugelassenen Abfallentsorgungsanlage behandelt,\nLebens- oder Futtermitteln, Vorschriften über die Abgabe            lagert oder ablagert oder einer Rechtsverordnung\nund das Aufbringen der in Absatz 1 genannten Stoffe zu              nach § 4 Abs. 4 zuwiderhandelt, soweit sie für einen\nerlassen. Er kann hierbei die Abgabe und das Aufbringen             bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift\nverweist,\n1. bestimmter Stoffe nach Maßgabe von Merkmalen wie\n2.    entgegen § 4 Abs. 3 Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 2\nSchadstoffgehalt im Stoff und im Boden, Betriebs-\nzum Einsammeln, Befördern oder Entsorgen über-\ngröße, Viehbestand, verfügbaren Flächen und ihrer\nläßt,\nNutzung, Aufbringungsart und -zeit und natürlichen\nStandortverhältnissen beschränken oder verbieten,         2 a. entgegen § 5 b Satz 1 keine Annahmestelle einrich-\ntet oder seiner Hinweis- oder Nachweispflicht nicht\n2. von einer Untersuchung, Desinfektion oder Entgiftung\nnachkommt,\ndieser Stoffe, von der Einhaltung bestimmter Qualitäts-\nanforderungen, von einer Untersuchung des Bodens          3.    entgegen § 7 Abs. 1 oder 2 Satz 1 ohne die erforder-\noder einer anderen geeigneten Maßnahme abhängig                 liche Planfeststellung oder Genehmigung eine Ab-\nmachen.                                                         fallentsorgungsanlage errichtet oder die Anlage oder\nihren Betrieb wesentlich ändert,\n(3) Die Landesregierungen können Rechtsverordnun-\ngen nach Absatz 2 über die Abgabe und das Aufbringen          4.    einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Abs. 1 Satz 1\nvon Jauche, Gülle oder Stallmist erlassen, soweit der               oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 15\nBundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-                 Abs. 5 zuwiderhandelt,\nsicherheit von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht;         5.   einer Anzeigepflicht nach § 10 Abs. 1 oder § 11\nsie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung                  Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 1O Abs. 3\nganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen.                 oder § 15 Abs. 1, zuwiderhandelt,\n(4) Wegen der Anforderungen nach Absatz 2 Satz 2            6.   entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 oder 2, auch in Verbin-\nNr. 1 und 2 und Absatz 3 kann auf jedermann zugängliche             dung mit § 15 Abs. 1, Nachweise über Art, Menge\nBekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen                 oder Entsorgung von Abfällen nicht erbringt, Nach-\nwerden; § 5 a Abs. 3. Nr. 1 und 2 ist anzuwenden.                   weisbücher nicht führt oder der zuständigen Behörde\nnicht zur Prüfung vorlegt oder Belege nicht einbehält,\n(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall das Auf-           aufbewahrt oder zur Prüfung vorlegt, obwohl die\nbringen von Abwasser, Klärschlamm, Fäkalien oder ähn-               zuständige Behörde dies verlangt,\nlichen Stoffen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich\noder gärtnerisch genutzte Böden und die Abgabe zu die-         7.   entgegen§ 11 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit\nsem Zweck verbieten oder beschränken, soweit durch die              § 15 Abs. 1, über Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 2 ein\naufzubringenden Stoffe oder durch Schadstoffkonzentra-              Nachweisbuch nicht führt oder Belege der zuständi-\ntionen im Boden eine Beeinträchtigung des Wohls der                 gen Behörde nicht zur Prüfung vorlegt,\nAllgemeinheit zu besorgen ist. Entsprechendes gilt für das     8.   entgegen § 11 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 15\nAufbringen von Jauche, Gülle oder Stallmist, wenn das               Abs. 1 , das Betreten eines Grundstücks oder einer\nübliche Maß der landwirtschaftlichen Düngung überschrit-            Wohnung nicht gestattet, eine Auskunft nicht, nicht\nten wird und dadurch insbesondere eine schädliche Beein-            rechtzeitig, unvollständig oder nicht richtig erteilt,\nflussung von Gewässern zu besorgen ist.                             Abfallentsorgungsanlagen nicht zugänglich macht,","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1986                             1419\nArbeitskräfte oder Werkzeuge oder Unterlagen nicht    die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständige Be-\nzur Verfügung stellt oder eine angeordnete Prüfung    t,örde.\nnicht vornehmen läßt,\n(2) Der Bundesminister der Verteidigung wird ermäch-\n8 a. entgegen § 11 a Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder entgegen     tigt, aus zwingenden Gründen der Verteidigung und zur\neiner vollziehbaren Anordnung nach § 11 a Abs. 2      Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen für die Ent-\neinen Betriebsbeauftragten für Abfall nicht bestellt, sorgung von Abfällen im Sinne des Absatzes 1 aus dem\n9.    entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Abfälle ohne Genehmi-     Bereich der Bundeswehr Ausnahmen von diesem Gesetz\ngung gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaft-          und den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnun-\nlicher Unternehmen einsammelt oder befördert oder     gen zuzulassen.\neiner vollziehbaren Auflage nach § 12 Abs. 1 Satz 5\nzuwiderhandelt,                                          (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.\n10.    entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Abfälle ohne Genehmi-\ngung in den, aus dem oder durch den Geltungs-                                     § 30\nbereich dieses Gesetzes verbringt oder einer mit\neiner Genehmigung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 verbun-                   Aufhebung des Altölgesetzes,\ndenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,                          Überleitungsbestimmungen\n10 a. als Fahrzeugführer entgegen § 13 b die Warntafel          (1) Das Altölgesetz in der Fassung der Bekannt-\nnicht oder nicht vorschriftsmäßig anbringt,           machung vom 11. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2113) mit\nseinen Ausführungsbestimmungen wird nach Maßgabe\n11 .   einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 3 Satz 1,        des Absatzes 2 aufgehoben.\n§ 5 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, § 11 Abs. 2 Satz 3, nach\ndieser Vorschrift auch in Verbindung mit § 15 Abs. 1,    (2) Bis zum Auslaufen der Kostenzuschüsse am\noder nach § 13 Abs. 5 Nr. 2, § 14 Abs. 1 oder Abs. 2  31. Dezember 1989 bleiben die §§ 1, 2 Abs. 1 und 2, § 3\nSatz 3, § 15 Abs. 2 oder 3 zuwiderhandelt, soweit sie Abs. 4 Satz 2 sowie die §§ 4 und 5 des Altölgesetzes, die\nfür einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-     Erste Verordnung zur Durchführung des Altölgesetzes in\nvorschritt verweist.                                  der Fassung vom 28. Mai 1982 (BGBI. 1S. 653) sowie die\nRichtlinien über die Gewährung von Zuschüssen nach\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\ndem Altölgesetz in Kraft. Der Betrag der Ausgleichs-\nzu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.\nabgabe wird auf zwanzig Deutsche Mark für 100 kg ab-\ngabepflichtige Waren festgesetzt. Der Ermittlung der\nbeseitigten Altölmengen wird der Altölbegriff des § 5 a\n§ 18 a\ndieses Gesetzes zugrunde gelegt.\nEinziehung\n(3) Die nach Auslauten der Kostenzuschüsse verblei-\nIst eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 9, 10\nbenden Mittel des Rückstellungsfonds werden in den\noder 11 begangen worden, so können Gegenstände,\nBundeshaushalt übernommen.\n1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder              (4) Bis zum 31. Dezember 1989 gelten die mit dem\n2. die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden        Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft abgeschlossenen\noder bestimmt gewesen sind,                               Verträge über die Abholung von Altölen als Genehmigung\nnach § 12 dieses Gesetzes. Wer gewerbsmäßig oder im\neingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungs-           Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Altöle einsammelt\nwidrigkeiten ist anzuwenden.                                  oder befördet, hat dies der zuständigen Behörde unter\nVorlage des mit dem Bundesamt für gewerbliche Wirt-\nschaft abgeschlossenen Vertrages innerhalb von drei\n§ 19                             Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuzeigen.\nZuständige Behörden\nDie Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten                                    § 31\nStellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes                            Berlin-Klausel\nzuständigen Behörden, soweit die Regelung nicht durch\nLandesgesetz erfolgt.                                            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erl~~sen\n§§ 20 bis 29                         werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uber-\n(aufgehoben)                         leitungsgesetzes.\n§ 29 a                                                    Artikel 2\nVollzug im Bereich der Bundeswehr                           Änderung des Strafgesetzbuches\n(1) Soweit es Gründe der Verteidigung zwingend erfor-         § 327 des Strafgesetzbuches in der Fassung der\ndern, ist der Bund für einzelne Abfälle aus dem Bereich der   Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 1),\nBundeswehr entsorgungspflichtig. Der Bundesminister der       zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli\nVerteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle ist insoweit   1986 (BGBI. 1 S. ~77), wird wie folgt geändert:","1420                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften\nsowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim\nVerlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-\nlungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,\n5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 57,60 DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt\nauch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden\nsind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto\nBundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4,40 DM (3,60 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-\nsatz ooträgt 7 % .                                                                                  Postvertriebsstück • Z 5702 A - Gebühr bezahlt\nAbsatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                                                                            Artikel 4\n,,2. eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Abfall-                                             Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ngesetzes\".\nDieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkün-\nArtikel 3                                        dung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft. Gleichzei-\nBerlin-Klausel                                        tig tritt das Abfallbeseitigungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 5. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 41,\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des                               288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 1986\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.                                    (BGBI. 1 S. 265), außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 27. August 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nWallmann\nFür den Bund_esminister der Justiz\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nHeinrich Windelen\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann"]}