{"id":"bgbl1-1986-44-2","kind":"bgbl1","year":1986,"number":44,"date":"1986-08-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/44#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-44-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_44.pdf#page=9","order":2,"title":"Neufassung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen","law_date":"1986-08-27T00:00:00Z","page":1397,"pdf_page":9,"num_pages":13,"content":["Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1986                   1397\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes zur Durchführung\nder Gemeinsamen Marktorganisationen\nVom 27. August 1986\nAuf Grund des Artikels 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes\nzur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen vom 27. August 1986\n(BGBI. 1S. 1389) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes zur Durchführung\nder Gemeinsamen Marktorganisationen in der ab 31. August 1986 geltenden\nFassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1 . das nach seinem § 48 im wesentlichen am 3. September 1972 in Kraft\ngetretene Gesetz vom 31. August 1972 (BGBI. 1 S. 1617),\n2. den hinsichtlich des § 34 a mit Wirkung vom 1. Februar 1973 und hinsichtlich\ndes § 34 b am 8. August 1973 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom\n3. August 1973 (BGBI. 1 S. 940),\n3. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 228 des Gesetzes vom\n2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469),\n4. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 8 VI Nr. 6 des Gesetzes\nvom 9. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3393),\n5. den am 21 . März 1975 in Kraft getretenen Artikel 38 des Gesetzes vom\n18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705),\n6. den am 1 . Juni 1976 in Kraft getretenen Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Juni\n1976 (BGBI. 1 S. 1608),\n7. den am 1. September 1976 in Kraft getretenen Artikel 6 Nr. 7 des Gesetzes\nvom 29. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 2034),\n8. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 80 des Gesetzes vom\n14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ),\n9. den mit Wirkung vom 1. Januar 1981 in Kraft getretenen Artikel 1 des\nGesetzes vom 24. Mai 1982 (BGBI. 1 S. 625),\n10. den am 31. August 1986 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.                                ·\nBonn, den 27. August 1986\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","1398                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nGesetz\nzur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\n(MOG)\nErster Abschnitt                        Bundesanstalt zuständig, sofern nicht durch Rechtsverord-\nnung auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt\nBegriffsbestimmungen                        ist.\n§ 1                                 (3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten (Bundesminister) wird ermächtigt, im Einver-\nGemeinsame Marktorganisationen                    nehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch\n(1) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses         Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-\nGesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchfüh-          rates bedarf, die Zuständigkeit für einzelne Aufgaben,\nrung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für         Maßnahmebereiche oder für bestimmte Marktordnungs-\ndie in Anhang II des Vertrages zur Gründung der Europäi-      waren abweichend von den Absätzen 1 und 2 einer der in\nschen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-Vertrag) aufgeführ-        Absatz 1 genannten Marktordnungsstellen zu übertragen,\nten Erzeugnisse.                                              soweit dies zur Wahrung des Sachzusammenhangs oder\nim Interesse der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung erfor-\n(2) Regelungen im Sinne dieses Gesetzes sind               derlich ist. Satz 1 gilt ansprechend, soweit das Bundesamt\n1. die Bestimmungen des EWG-Vertrages,                        für gewerbliche Wirtschaft nach diesem Gesetz zuständig\nist.\n2. die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der zu\nihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die auf Grund\n§4\ndes EWG-Vertrages zustandegekommen sind oder zu\ndessen Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung                                  Ein- und Ausfuhr\noder zur Begründung einer Assoziation, Präferenz oder\nFreihandelszone abgeschlossen und im Bundes-                  Soweit sich aus unmittelbar geltenden Regelungen im\ngesetzblatt, im Bundesanzeiger oder im Amtsblatt der      Sinne des § 1 Abs. 2 nichts anderes ergibt, gelten die\nEuropäischen Gemeinschaften veröffentlicht und als in     Vorschriften dieses Gesetzes\nKraft getreten bekanntgegeben sind,                        1. über die Einfuhr\n3. Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Euro-               a) für das Verbringen von Marktordnungswaren aus\npäischen Gemeinschaften auf Grund oder im Rahmen                   Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Gemein-\nder in den Nummern 1 und 2 genannten Verträge.                     schaft [Verordnung (EWG) Nr. 2151/84 des Rates\nvom 23. Juli 1984 - Amtsblatt der Europäischen\n§2                                       Gemeinschaften Nr. L 197 S. 1] oder eines ihrer\nMarktordnungswaren                                 Mitgliedstaaten gehören, und\nMarktordnungswaren im Sinne dieses Gesetzes sind die             b) für das Überführen von Marktordnungswaren aus\nErzeugnisse, die den gemeinsamen Marktorganisationen                   dem zollrechtlich beschränkten Verkehr im Zoll-\nunterliegen, sowie die Erzeugnisse, für die in Ergänzung               gebiet der Gemeinschaft\noder zur Sicherung einer gemeinsamen Marktorganisation              in den zollrechtlich freien Verkehr im Geltungsbereich\nRegelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 getroffen sind.                  dieses Gesetzes;\n§3                              2. über die Ausfuhr\nZuständige Marktordnungsstelle                         a) für das Verbringen von Marktordnungswaren\naa) aus dem zollrechtlich freien Verkehr jm Gel-\n(1) Zuständige Marktordnungsstelle im Sinne dieses\ntungsbereich dieses Gesetzes, auch über an-\nGesetzes ist, sofern nicht durch Rechtsverordnung auf\ndere Mitgliedstaaten oder die Hohe See, nach\nGrund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist,\nanderen Gebieten mit Ausnahme der Insel Hel-\n1. für die gemeinsamen Marktorganisationen, die eine                       goland, die nicht zum Zollgebiet der Gemein-\nIntervention (§ 5) vorsehen, die Bundesanstalt für land-               schaft oder eines ihrer Mitgliedstaaten gehören,\nwirtschaftliche Marktordnung (Bundesanstalt),\nbb) aus dem zollrechtlich beschränkten Verkehr im\n2. für die übrigen gemeinsamen Marktorganisationen das                      Geltungsbereich dieses Gesetzes oder aus den\nBundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft (Bun-                       in § 2 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 des Zollgesetzes ge-\ndesamt).                                                                nannten Zollfreigebieten nach anderen Gebie-\n(2) Für Marktordnungswaren, für die in Ergänzung oder                    ten mit Ausnahme der Insel Helgoland, die nicht\nzur Sicherung einer gemeinsamen Marktorganisation                           zum Zollgebiet der Gemeinschaft oder eines\nRegelungen im Sinne des§ 1 Abs. 2 getroffen sind, ist die                   ihrer Mitgliedstaaten gehören, wenn die Waren","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1986                             1399\nvorher aus dem freien Verkehr der Gemein-        nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies\nschaft oder eines ihrer Mitgliedstaaten in den   zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2\nzollrechtlich beschränkten Verkehr überführt     hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vor-\noder in die genannten Zollfreigebiete verbracht  schriften zu erlassen über das Verfahren bei\nwurden;                                            1 . Ausfuhrerstattungen,\nb) für die Lieferung von Marktordnungswaren inner-        2. Produktionserstattungen,\nhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes und\naus diesem Bereich in andere Mitgliedstaaten zur       3. Übergangsvergütungen,\nBevorratung von Seeschiffen oder von internatio-       4. Denaturierungsprämien,\nnale, einschließlich der innergemeinschaftlichen, Li-\nnien bedienenden Luftfahrzeugen und an internatio-     5. Nichtvermarktungsprämien,\nnale Organisationen und an Streitkräfte, die auf dem   6. Erzeuger- und Käuferprämien,\nHoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stationiert sind,  7. flächen bezogenen oder produktbezogenen Beihilfen,\naber nicht dessen Flagge führen; dies gilt nur, so-\nweit bei der Einfuhr entsprechender Waren in dem       8. Vergütungen für frühe Aufnahme von Marktordnungs-\nbetreffenden Mitgliedstaat Abgabenfreiheit vorge-           waren,\nsehen ist.                                             9. Vergütungen im Zusammenhang mit der Destillation,\n§5                              10. Vergütungen an Erzeugerorganisationen zum Aus-\nSonstige Begriffsbestimmungen                         gleich von Kosten für die Entnahme von Marktord-\nnungswaren aus dem Handel,\nIm Sinne dieses Gesetzes sind:\n11. Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten,\nAbschöpfungen:                                                12. Beihilfen für private Lagerhaltung,\nAbschöpfungen im Sinne des § 1 Abschöpfungs-               13. Beihilfen zur Erleichterung des Absatzes,\nerhebungsgesetz einschließlich Prämien;\n14. Beihilfen für die Herstellung von Marktordnungswa-\nAusfuhrabgaben:                                                     ren, die für bestimmte Zwecke verwendet werden,\nAbgaben einschließlich Prämien und sonstiger               15. Einfuhrsubventionen zum Zwecke des Preisaus-\nZuschläge, die nach unmittelbar geltenden Regelungen             gleichs,\nim Sinne des § 1 Abs. 2 oder nach Rechtsverordnungen\n16. Erstattungen und Subventionen im innergemein-\nauf Grund dieses Gesetzes bei der Ausfuhr von Markt-\nschaftlichen Handel,\nordnungswaren erhoben werden; Ausfuhrabgaben sind\nZölle im Sinne der Abgabenordnung;                         17. Beträgen, die zum Zwecke des Währungsausgleichs\nbei der Einfuhr oder Ausfuhr oder im innergemein-\nAusfuhrerstattungen:                                                schaftlichen Handel gewährt werden,\nErstattungen einschließlich Berichtigungs- und Diffe-     18. Vergütungen für die Aufgabe der Produktion und\nrenzbeträgen, die nach oder auf Grund von Regelungen\nim Sinne des § 1 Abs. 2 bei der Ausfuhr von Marktord-     19. sonstigen      Vergünstigungen   zu   Marktordnungs-\nnungswaren gewährt werden;                                      zwecken\nsowie über die Voraussetzungen und die Höhe dieser\nInterventionen:\nVergünstigungen, soweit sie nach den Regelungen im\ndie Übernahme, Abgabe und Verwertung von Marktord-         Sinne des § 1 Abs. 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt\nnungswaren durch Interventionsstellen;                     sind.\nLizenzen:                                                        (2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können,\nEinfuhr- und Ausfuhrlizenzen einschließlich Teillizenzen   soweit dies in Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 vorge-\nsowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen einschließ-        sehen ist, im Rahmen von Verbilligungsaktionen zugun-\nlich T eilvorausfestsetzungsbescheinigungen für Markt-     sten des Verbrauchers während der Dauer der Aktion\nordnungswaren.                                             Preise vorgeschrieben werden, um zu gewährleisten, daß\nder Zweck der Vergünstigungen erreicht wird.\n(3) Soweit im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 1\nzweiter Abschnitt\nNr. 9 steuerrechtliche Angaben benötigt werden, sind die\nBesondere Vergünstigungen,                     mit der Durchführung des Gesetzes über das Brannt-\nInterventionen, Abgaben                     weinmonopol betrauten Finanzbehörden befugt, gegen-\nüber den für diese Verfahren zuständigen Stellen die erfor-\nderlichen Auskünfte zu erteilen.\nTitel 1\nErmächtigungen                              (4) Rechtsverordnungen bedürfen abweichend von\nAbsatz 1 der Zustimmung des Bundesrates, wenn Behör-\n§6                              den der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände\noder der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehen-\nBesondere Vergünstigungen\nden juristischen Personen des öffentlichen Rechts Maß-\n(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh-      nahmen nach Absatz 1 durchführen oder an der Durchfüh-\nmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bun-          rung dieser Maßnahmen mitwirken. Rechtsverordnungen\ndesminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die        nach Absatz 1 können auch in den Fällen des Satzes 1","1400                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden,               desminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit\nwenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung         Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchfüh-\nvon Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 erforderlich ist        rung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich\nund ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum           Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften zu erlas-\nvon höchstens sechs Monaten begrenzt wird.                     sen über das Verfahren bei der Aufteilung, Zuteilung und\nÄnderung von Garantiemengen, Referenzmengen, Quo-\n(5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann die            ten und sonstigen Mindest- oder Höchstmengen im Rah-\nErmächtigung nach Absatz 1 auf die Landesregierungen           men von Marktordnungsmaßnahmen (Mengenregelun-\nübertragen werden, soweit dies erforderlich ist, um beson-     gen) sowie über die Voraussetzungen und die Höhe sol-\nderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu              cher Mengenregelungen, soweit sie nach den Regelungen\nkönnen.                                                        im Sinne des § 1 Abs. 2 bestimmt, bestimmbar oder\nbegrenzt sind. § 6 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.\n§7\nInterventionen                              (2) Soweit Rechtsverordnungen nach Absatz 1 von Bun-\ndesfinanzbehörden durchgeführt werden, sind die Vor-\n(1) Interventionsstelle ist die zuständige Marktordnungs-   schriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwen-\nstelle. Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh-      den, sofern nicht durch Rechtsverordnung auf Grund die-\nmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechts-          ses Gesetzes eine von diesen Vorschriften abweichende\nverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates           Regelung getroffen ist.\nbedarf,\n(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können vor-\n1. die Erledigung einzelner Maßnahmen bei Alkohol, der\nsehen, daß der Bundesminister dort genannte Mengen\naus Marktordnungswaren hergestellt wird, den mit der      durch Verwaltungsakt festsetzt, soweit dies zur Durch-\nDurchführung des Gesetzes über das Branntwein-\nführung der Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 erforder-\nmonopol betrauten Finanzbehörden,                         lich ist.\n2. die Zuständigkeit für die Überwachung der zwack- und\nfristgerechten Verwendung von Waren, die aus Inter•                                     §9\nventionsbeständen eines Mitgliedstaates abgegeben\nwerden, den Bundesfinanzbehörden                                          Obligatorische Maßnahmen\nzu übertragen.                                                     (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh-\nmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bun-\n(2) Die Interventionsstelle gibt nach Weisung des Bun-      desminister für Wirschaft durch Rechtsverordnung, die\ndesministers die zur Durchführung der Intervention erfor-      nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies\nderlichen Richtlinien bekannt.                                 zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2\nhinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vor-\n(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh-\nschriften zu erlassen über das Verfahren bei Marktord-\nmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bun-\nnungsmaßnahmen, an denen teilzunehmen der Einzelne\ndesminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die\nverpflichtet ist (obligatorische Maßnahmen), sowie über\nnicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies\ndie Voraussetzungen, den Umfang und die Dauer solcher\nzur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2\nobligatorischer Maßnahmen, soweit sie nach den Regelun-\nhinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist und\ngen im Sinne des § 1 Abs. 2 bestimmt, bestimmbar oder\nsoweit hierzu abweichend von Absatz 2 Rechtsverordnun-\nbegrenzt sind. § 6 Abs. 4 gilt entsprechend.\ngen notwendig sind, Vorschriften zu erlassen über das\nVerfahren bei Interventionen sowie über die Vorausset-             (2) Für Vergünstigungen, die in Verbindung mit obligato-\nzungen und den Umfang von Interventionen und die Höhe           rischen Maßnahmen gewährt werden, gilt § 6 entspre-\ndes Interventionspreises, soweit sie nach den Regelungen       chend.\nim Sinne des § 1 Abs. 2 bestimmt, bestimmbar oder\nbegrenzt sind. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend. Soweit Rege-                                   § 10\nlungen im Sinne des § 1 Abs. 2 es zulassen, kann in\nRechtsverordnungen nach Satz 1 die Übernahme von                            Rücknahme, Widerruf, Erstattung\nMarktordnungswaren ausgeschlossen werden.                          (1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fäl-\n(4) Soweit im Rahmen der Intervention bei Wein, Zucker       len der §§ 6 und 8 sind, auch nachdem sie unanfechtbar\nund Rohtabak steuerrechtliche Angaben benötigt werden,          geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Abs. 2 bis 4 des\nsind die mit der Durchführung des Gesetzes über das             Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. Soweit\nBranntweinmonopol, des Zuckersteuergesetzes und des             Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 dies erfordern, kön-\nTabaksteuergesetzes betrauten Finanzbehörden befugt,            nen in Rechtsverordnungen nach den §§ 6 und 8 zur\ndem Bundesminister und der Interventionsstelle für diesen       Erstattung von zu Unrecht gewährten Vergünstigungen\nZweck die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die An-         auch Dritte verpflichtet werden, die Marktordnungswaren\ngaben sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens           erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen,\nnach drei Jahren, zu löschen.                                   ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder\nunmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit sol-\nchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben.\n§8\n(2) Rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fäl-\nMengenregelungen\nlen der §§ 6 und 8 sind, auch nachdem sie unanfechtbar\n(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh-       geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung\nmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bun-           für den Erlaß des Bescheides nachträglich entfallen oder","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1986                                1401\nnicht eingehalten worden ist, insbesondere die gewährte    und Proben und Warenuntersuchungen erforderlich, gilt\nVergünstigung nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des       § 17 entsprechend mit der Maßgabe, daß Forderungs-\nBescheides verwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung    berechtigter derjenige ist, der die Sicherheit gestellt hat.\nfür die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen\n(2) Wird die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, so\nim Sinne des § 1 Abs. 2 nichts anderes zulassen. § 48\nmuß der Bürge zur geschäftsmäßigen Übernahme von\nAbs. 2 Satz 5 bis 7 und Abs. 4 des Verwaltungsverfahrens-\ngesetzes gilt entsprechend.                                Bürgschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nberechtigt sein und dort seinen Sitz oder eine Niederlas-\n(3) Zu erstattende Beträge werden durch Bescheid fest-  sung haben.\ngesetzt.\n§ 14\n§ 11                                                     Zinsen\nBeweis last                           (1) Ansprüche auf Erstattung von besonderen Ver-\ngünstigungen sind vom Zeitpunkt des Empfanges an mit\nDer Begünstigte trägt auch nach Empfang einer Vergün-\nstigung nach den §§ 6 oder 8 in dem Verantwortungsbe-      3 vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deut-\nreich, der nicht zum Bereich der für die Gewährung der     schen Bundesbank zu verzinsen. Werden Abgaben nicht\nrechtzeitig gezahlt, sind sie vom Fälligkeitstag an mit\nVergünstigung zuständigen Stelle gehört, die Beweislast\nfür das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung    3 vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deut-\nschen Bundesbank zu verzinsen. Der am Ersten des\nder Vergünstigung bis zum Ablauf des vierten Jahres, das\nMonats geltende Diskontsatz ist für jeden Zinstag dieses\ndem Kalenderjahr der Gewährung folgt.\nMonats zugrundezulegen.\n§ 12                              (2) Ansprüche auf besondere Vergünstigungen und im\nRahmen von Interventionen sind ab Rechtshängigkeit\nAbgaben                           nach Maßgabe der §§ 236, 238 und 239 der Abgabenord-\n(1) Auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die nach       nung zu verzinsen. Im übrigen sind diese Ansprüche un-\nRegelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktord-  verzinslich.\nnungswaren erhoben werden, sind die Vorschriften der\nAbgabenordnung entsprechend anzuwenden, sofern nicht\nTitel 2\ndurch dieses Gesetz oder durch Rechtsverordnung auf\nGrund dieses Gesetzes eine von diesen Vorschriften                             Überwachung\nabweichende Regelung getroffen ist. Die Bundesfinanz-\nbehörden sind befugt, dem Bundesminister und den Markt-                                § 15\nordnungsstellen Auskünfte über Umstände zu erteilen, die                         Überwachung\nim Zusammenhang mit der Erhebung dieser Abgaben\nstehen; § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.                  Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einvernehmen\nmit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundes-\n(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh-   minister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht\nmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bun-       der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Vorschriften\ndesminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die     zu erlassen, die zur Überwachung der Einhaltung der\nnicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies   Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktord-\nzur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2    nungswaren sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nhinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vor-     senen Rechtsverordnungen erforderlich sind. § 6 Abs. 4\nschriften zu erlassen über das Verfahren bei Abgaben zu    gilt entsprechend.\nMarktordnungszwecken sowie über die Voraussetzungen\nund die Höhe dieser Abgaben, soweit sie nach den Rege-                                 § 16\nlungen im Sinne des § 1 Abs. 2 bestimmt, bestimmbar\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten\noder nach oben begrenzt sind. Rechtsverordnungen nach\nSatz 1 bedürfen jedoch der Zustimmung des Bundesrates,       In Rechtsverordnungen nach § 15 können Meldepflich-\nsoweit der eigentlichen Abgabenerhebung ein selbständi-    ten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Aufbewahrung\nges Verwaltungsverfahren vorgeschaltet ist, das von den    von geschäftlichen Unterlagen, Pflichten zu Auskünften,\nLändern durchgeführt wird. § 6 Abs. 4 Satz 2 gilt ent-    zur Duldung von Besichtigungen der Geschäftsräume und\nsprechend.                                                Betriebsstätten, Unterstützungspflichten, Pflichten zur Ver-\nwendung von Begleit- und Schlußscheinen sowie eine\n§ 13                           amtliche Überwachung der zweck- und fristgerechten Ver-\nSicherheiten                        wendung vorgeschrieben werden.\n(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh-\nmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bun-                                   § 17\ndesminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die\nEntnahme von Proben,\nnicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit\nKosten der Überwachungsmaßnahmen\nRegelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktord-\nnungswaren dies erfordern, Vorschriften zu erlassen über      (1) Wer eine Vergünstigung in Anspruch nimmt (Forde-\nArt, Höhe und Verfahren bei Sicherheiten, Kautionen und    rungsberechtigter), hat, soweit dies zur Durchführung von\nGarantien (Sicherheiten), insbesondere über Gestellung,     Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 oder von Rechtsver-\nVerwaltung, Freigabe und Verfall. § 6 Abs. 4 gilt entspre- ordnungen auf Grund dieses Gesetzes erforderlich ist, in\nchend. Sind für die Freigabe die Entnahme von Mustern      dem notwendigen Umfang die Entnahme von Mustern und","1402                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nPro?e~ ohne Entschädigung zu dulden. Das gleiche gilt für     bescheinigungen können auch von einer Zollstelle erteilt\ndenJerngen, der, ohne Forderungsberechtigter zu sein,         werden.\nMarktordnungswaren erzeugt, gewinnt, be- oder verarbei-\ntet, ein- oder ausführt oder sonst in den oder aus dem            (2) Einfuhr- und Ausfuhrdokumente sowie Einfuhr- und\nAusfuhrgenehmigungen im Rahmen von Regelungen im\nGeltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder besitzt\nsoweit dies in Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 vor~        Sinne des § 1 Abs. 2 über den Handelsverkehr werden\ngesehen ist.                                                  für Marktordnungswaren von der zuständigen Marktord-\nnungsstelle erteilt.\n(2) Für Überwachungsmaßnahmen einschließlich\nWarenuntersuchungen im Zusammenhang mit Vergünsti-                (3) An die Stelle der zuständigen Marktordnungsstelle\ngungen können, vorbehaltlich des Absatzes 4, Kosten           tritt bei Rohtabak sowie bei Flachs und Hanf das Bundes-\n(Gebühren und Auslagen) erhoben werden, soweit nicht          amt für gewerbliche Wirtschaft.\nRegelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 entgegenstehen.\nKostenschuldner ist, soweit in den in Satz 1 genannten\nRegelungen nichts __anderes bestimmt ist, der Forderungs-                                 § 19\nberechtigte. Sind Uberwachungsmaßnahmen einschließ-\nVorausfestsetzungen\nlich Warenuntersuchungen bei Beteiligten, die nicht\nKostenschuldner sind, vorzunehmen und können die für             Zuständig für die Vorausfestsetzung von Abschöpfun-\ndie Durchführung dieser Maßnahme zu erhebenden                gen, Ausfuhrabgaben, Ausfuhrerstattungen und Beträgen,\nKosten keinem einzelnen Kostenschuldner zugerechnet           die zum Zwecke des Währungsausgleichs gewährt wer-\nwerden, kann in Rechtsverordnungen nach § 15 vorge-           den, in Bescheiden nach § 18 ist die zuständige Marktord-\nschrieben werden, wie die Kosten auf die Beteiligten, die in  nungsstelle.          ·\ndiesem Falle als Kostenschuldner gelten, zu verteilen sind.\nDie zu erstattenden Auslagen können abweichend vom                                        § 20\nVerwaltungskostengesetz geregelt werden. Im übrigen ist                                Sicherheit\ndas Verwaltungskostengesetz anzuwenden.\n(1) Ist die Erteilung der in § 18 genannten Bescheide\n(3) Der Bundesminister wird vorbehaltlich des Absat-\nvon der Stellung einer Sicherheit· abhängig, so ist die\nzes 4 ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-\nSicherheit durch Hinterlegung einer Geldsumme zugun-\nminister der Finanzen und dem Bundesminister für Wirt-\nsten oder durch selbstschuldnerische Bürgschaft gegen-\nschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\nüber der Bundesrepublik Deutschland zu leisten. Der\ndes Bundesrates bedarf, die kostenpflichtigen Über-\nBürge muß zur geschäftsmäßigen Übernahme von Bürg-\nwachungsmaßnahmen einschließlich Warenuntersuchun-\nschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes berechtigt\ngen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 näher festzulegen und\nsein und dort seinen Sitz oder eine Niederlassung haben.\ndabei feste Sätze oder Rahmensätze zu bestimmen. Die\nDie Sicherheit wird von der zuständigen Marktordnungs-\nGebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit den\nstelle verwaltet.\nÜberwachungsmaßnahmen und Warenuntersuchungen\nverbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. § 6           (2) Die Entscheidung über den Verfall der Sicherheit trifft\nAbs. 4 gilt entsprechend.                                     die zuständige Marktordnungsstelle. Die Sicherheit verfällt\n(4) Soweit eine Bundesfinanzbehörde für die Gewäh~         zugunsten der Bundesrepublik Deutschland.\nrung von Vergünstigungen oder für die Überwachung und\n(3) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.\nU_ntersuchung im Zusammenhang mit einer Regelung im\nSinne des § 1 Abs. 2 zuständig ist, werden für Waren-\nuntersuchungen Kosten (Gebühren und Auslagen) er-\nhoben, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2                                    § 21\nentgegenstehen. Für andere Überwachungsmaßnahmen                                     Ermächtigungen\nwerden Kosten erhoben, soweit dies in den in Satz 1\ngenannten Regelungen vorgesehen ist. Absatz 2 Satz 2              Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einvernehmen\nund 3 sowie die auf Grund von § 178 Abs. 3 der Abgaben-       mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesmi-\nordnung erlassenen Vorschriften und § 178 Abs. 4 der Ab-      nister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der\ngabenordnung gelten entsprechend.                             Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur\nDurchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2\nerforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Ver-\nfahren bei\nDritter Abschnitt\n1. der Erteilung und der Einstellung der Erteilung von\nEin- und Ausfuhr                             Lizenzen, Einfuhr- und Ausfuhrdokumenten und Ein-\nfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen (§ 18) hinsichtlich\nTitel 1                                Marktordnungswaren,\nVerfahren                             2. Sicherheiten,\n3. der Einfuhr von Marktordnungswaren, wenn die Einfuhr\n§ 18                                 auf bestimmte Qualitäten, Aufmachungen oder Ver-\nLizenzen, Erlaubnisse, Dokumente,                       wendungsarten beschränkt ist,\nGenehmigungen                           4. der Überwachung der Einhaltung gemeinsamer Min-\n(1) Lizenzen sowie Erlaubnisse nach § 27 Abs. 1 Nr. 2           destpreisregelungen bei der Einfuhr und Ausfuhr von\nBuchstabe b werden von der zuständigen Marktordnungs-              Marktordnungswaren und\nstelle erteilt; Teillizenzen und Teilvorausfestsetzungs-      5. der Aussetzung von Abschöpfungen","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1986                                1403\nsowie über die Voraussetzungen und den Umfang dieser             (2) Waren, für die eine Ausfuhrabgabe vorgesehen ist,\nMaßnahmen, soweit sie nach den Regelungen im Sinne            sind der zuständigen Zollstelle mit den für die Ausfuhr-\ndes § 1 Abs. 2 bestimmt oder bestimmbar sind. Hinsicht-        abgabe maßgebenden Merkmalen und Umständen anzu-\nlich des Satzes 1 Nr. 2 gilt § 13 Abs. 1 Satz 2 entspre-       melden. Mit der Anmeldung ist ihre Abfertigung zur Aus-\nchend.                                                        fuhr zu beantragen.\n§ 22                               (3) Die Abgabeschuld entsteht in dem nach Absatz 1\nNr. 3 maßgebenden Zeitpunkt in der Höhe, die sich aus\nMengenkontingente                         den Vorschriften über die Erhebung der Ausfuhrabgabe\n(1) Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 vor-         ergibt. Die Ausfuhrabgabe wird von dem Antragsteller als\nsehen, daß Genehmigungen im Sinne des § 18 Abs. 1             Abgabeschuldner schriftlich angefordert (Ausfuhrabgabe-\noder 2 insgesamt nur bis zu einer bestimmten Menge oder       bescheid). Mit der Bekanntgabe des Bescheides wird die\neinem bestimmten Wert erteilt werden dürfen, sind diese       Abgabeschuld fällig, es sei denn, daß die Zollstelle eine\nso zu erteilen, daß die zugelassenen Mengen und Werte         Zahlungsfrist einräumt. Die Abgabeschuld erlischt, wenn\nvolkswirtschaftlich zweckmäßig ausgenutzt werden kön-         die Ware nicht ausgeführt und dies der für die Erhebung\nnen. Dabei ist der Versorgungslage, der Wirtschaftlichkeit    der Abgabe zuständigen Zollstelle nachgewiesen wird.\ndieser Geschäfte und der Pflege bestehender Handels-             (4) Werden Waren, für die die Erhebung einer Ausfuhr-\nbeziehungen Rechnung zu tragen. Im Rahmen dieser              abgabe vorgeschrieben ist, ohne Abfertigung nach diesem\nGrundsätze kann die Erteilung dieser Genehmigungen von        Gesetz ausgeführt oder aus dem Geltungsbereich dieses\nsachlichen und persönlichen Voraussetzungen abhängig          Gesetzes verbracht oder ohne Erhebung einer Ausfuhrab-\ngemacht werden. Unternehmen, die durch die Beschrän-          gabe zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen aus dem\nkung der Geschäfte in der Ausübung ihres Gewerbes             Geltungsbereich dieses Gesetzes überlassen, so ensteht\nbesonders betroffen sind, können bevorzugt berücksichtigt     die Abgabeschuld in dem Zeitpunkt, in dem die Waren das\nwerden.                                                       geographische Gebiet der Gemeinschaft tatsächlich ver-\n(2) Die Genehmigungen werden auf Grund von Aus-            lassen. Dieser Zeitpunkt ist maßgebend für die Menge, die\nschreibungen erteilt, die die zuständige Marktordnungs-       Beschaffenheit und den Wert der Waren sowie für die\nstelle im Bundesanzeiger bekanntgibt. In der Ausschrei-       Anwendung der für die Erhebung der Ausfuhrabgabe gel-\nbung sind nach Maßgabe des Absatzes 1 festzulegen             tenden Vorschriften.\n1. etwaige sachliche oder persönliche Voraussetzungen            (5) Werden Waren, die auf Grund ihrer besonderen\nfür die Berücksichtigung bei der Erteilung der Genehmi-  Zweckbestimmung ganz oder teilweise von der Ausfuhrab-\ngungen und                                               gabe befreit worden sind, nicht dieser Bestimmung zuge-\nführt, entsteht die Abgabeschuld in dem Zeitpunkt, in dem\n2. die Maßstäbe und Merkmale, nach denen die bereitge-        die Waren einer anderen Bestimmung zugeführt werden.\nstellten Warenmengen oder -werte auf die Bewerber        Dieser Zeitpunkt ist maßgebend für die Menge, die\nverteilt werden.                                         Beschaffenheit und den Wert sowie für die Anwendung\n(3) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.                        der für die Erhebung der Ausfuhrabgabe geltenden Vor-\nschriften.\n§ 24\nTitel 2                                                  Ermächtigungen\nAusfuhrabgaben                                (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh-\nmen mit dem Bundesminis,er der Finanzen und dem Bun-\n§ 23                            desminister für Wirtrschaft durch Rechtsverordnung, die\nAllgemeine Vorschriften                     nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies\nzur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2\n(1) Soweit sich aus unmittelbar geltenden Regelungen       hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vor-\nim Sinne des § 1 Abs. 2 nichts anderes ergibt oder in         schriften zu erlassen über die Voraussetzungen und die\ndiesem Gesetz oder in Rechtsverordnungen auf Grund            Höhe von Ausfuhrabgaben, soweit diese nach den Rege-\ndieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist,                  lungen im Sinne des § 1 Abs. 2 bestimmt, bestimmbar\noder nach oben begrenzt sind.\n1. finden zur Sicherung und bei der Erhebung von Aus-\nfuhrabgaben die Vorschriften sinngemäß Anwendung,           (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im\ndie zur Sicherung und bei der Erhebung von Zöllen        Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und\nbeim Verbringen von Waren in das Zollgebiet gelten,      dem Bundesminister durch Rechtsverordnung, die nicht\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf,\n2. gelten bei der Anwendung der Bestimmungen, die die\nErhebung der Ausfuhrabgaben vorsehen, auch die Vor-      1. soweit dies zur Durchführung von Regelungen im\nschriften des Zolltarifrechts,                               Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren\nerforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Ver-\n3. werden bei der Erhebung der Ausfuhrabgaben die Vor-            fahren bei der Erfassung, Anmeldung und zollamtlichen\nschriften angewendet, die in dem Zeitpunkt gelten, in        Behandlung von Waren, für die Ausfuhrabgaben vorge-\ndem der Antrag auf Abfertigung zur Ausfuhr gestellt          sehen sind; hierbei kann er den Zeitpunkt der Fälligkeit\noder wirksam geworden ist; sofern die Abgabe in einem        der Ausfuhrabgaben bestimmen sowie zur Gewährlei-\nBescheid nach § 18 festgesetzt ist, ist die festgesetzte     stung der Abgabenleistung anordnen, daß Sicherheiten\nAbgabe für die Bemessung der Abgabeschuld maß-               bis zur Höhe der in Betracht kommenden Ausfuhr-\ngebend.                                                      abgabenbeträge zu leisten sind;","1404                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n2. soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2                         bereich dieses Gesetzes treten durften, in den\nentgegenstehen und soweit dadurch nicht unangemes-                    freien Verkehr im Geltungsbereich dieses Ge-\nsene Abgabenvorteile entstehen, für Waren, für die                     setzes durch Bekanntmachung im Bundes-\neine Ausfuhrabgabe vorgesehen ist, Befreiung von,                      anzeiger untersagt werden.\nErlaß oder Erstattung der Abgabe anzuordnen\nb) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh-\na) unter den sinngemäß anzuwendenden Vorausset-                  men mit dem Bundesminister der Finanzen und\nzungen des § 24 Abs. 1 des Zollgesetzes; § 24                dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechts-\nAbs. 2 des Zollgesetzes gilt sinngemäß,                      verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-\nb) für die Zollgutlagerung (§§ 42 bis 46 des Zollgeset-          rates bedarf, anzuordnen, daß die Einfuhr und Aus-\nzes) und                                                    fuhr von Marktordnungswaren ausgesetzt oder be-\nschränkt, insbesondere von einer Erlaubnis oder\nc) für die Veredelung (§§ 47 bis 53 des Zollgesetzes).\nGenehmigung abhängig gemacht werden; in der\n(3) § 14 Abs. 1 und die §§ 15 und 16 gelten für Ausfuhr-          Rechtsverordnung können Vorschriften über das\nabgaben entsprechend mit der Maßgabe, daß die Rechts-                Verfahren erlassen, Vorschriften über Lizenzen auf\nverordnungen vom Bundesminister der Finanzen im Ein-                 die Erlaubnis und Genehmigung für anwendbar er-\nvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und                  klärt, die Stellung einer Kaution vorgesehen sowie\ndem Bundesminister erlassen werden.                                  deren Höhe festgesetzt werden; die Kaution darf\n5 vom Hundert des durchschnittlichen Marktwertes\nder Waren auf der Großhandelsstufe nicht über-\n§ 25                                   steigen.\nBefugnis zur Auskunftserteilung\n3. Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einvernehmen\nDie Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind befugt,          mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bun-\ndem Bundesminister und den Marktordnungsstellen Aus-             desminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die\nkünfte über Umstände zu erteilen, die im Zusammenhang            nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur\nstehen mit der Erhebung von Ausfuhrabgaben.                      Sicherung von durch den Rat oder die Kommission\nfestzusetzenden Ausfuhrabgaben Vorschriften zu\nerlassen über die Voraussetzungen, die Höhe und das\n§ 26                                 Verfahren der Hinterlegung eines Betrages oder der\nAbgaben Im Innergemeinschaftlichen Handel                  Stellung einer Sicherheit; der zu hinterlegende Betrag\nund die Sicherheit können bis zu einer Höhe bemessen\nDie Vorschriften dieses Gesetzes, die sich ausschließ-        werden, bei der eine entsprechende Ausfuhrabgabe\nlich oder auch auf Ausfuhrabgaben beziehen, gelten sinn-         geeignet ist, die Marktstörung oder die Gefahr einer\ngemäß für Abgaben, die beim Verbringen von Waren aus              Marktstörung zu beheben.\ndem Geltungsbereich dieses Gesetzes nach anderen Tei-\nlen des Zollgebiets der Gemeinschaft erhoben werden.            (2) Für Rohtabak sowie für Flachs und Hanf gilt Absatz 1\nmit der Maßgabe, daß an die Stelle der- zuständigen Markt-\nordnungsstelle das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft,\nan die Stelle des Bundesministers der Bundesminister für\nTitel 3                             Wirtschaft und an dessen Stelle der Bundesminister treten.\nSchutzmaßnahmen\n§ 27\nTitel 4\nZuständigkeiten und Durchführung\nÜberwachung\n(1) Für Maßnahmen, die in Regelungen im Sinne des § 1\nAbs. 2 bei Marktstörungen oder drohenden Marktstörun-                                      § 28\ngen vorgesehen sind, gelten, sofern die Maßnahmen nicht\nÜberwachung des Fracht-,\nvom Rat oder der Kommission unmittelbar getroffen wer-\nPost- und Reiseverkehrs\nden, für Marktordnungswaren die folgenden Vorschriften:\n§ 46 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt für Marktord-\n1. Die Erteilung von Lizenzen und die Festsetzung von\nnungswaren hinsichtlich des Verbringens in dritte Länder\nAbschöpfungen, Ausfuhrabgaben und Ausfuhrerstat-\nund aus dritten Ländern mit der Maßgabe, daß\ntungen in der Lizenz können von der zuständigen\nMarktordnungsstelle nur auf Weisung des Bundes-           1. § 46 Abs. 2 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes sich\nministers ganz oder teilweise eingestellt oder abgelehnt     auf die Ausreise aus dem Geltungsbereich dieses\nwerden.                                                      Gesetzes nach Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der\n2. a) Auf Weisung des Bundesministers der Finanzen               Gemeinschaft oder eines ihrer Mitgliedstaaten gehö-\nkönnen für die Dauer von höchstens drei Tagen            ren, und auf die Einreise aus Gebieten, die nicht zum\nZollgebiet der Gemeinschaft oder eines ihrer Mitglied-\naa) die Abfertigung bei der Einfuhr und Ausfuhr von\nstaaten gehören, bezieht und die Erklärungspflicht\nMarktordnungswaren vorläufig ausgesetzt wer-         auch Marktordnungswaren betrifft, deren Verbringen\nden und\noder Überführen nach unmittelbar geltenden Regelun-\nbb) das Verbringen und Überführen von Marktord-          gen im Sinne des § 1 Abs. 2 oder einer zur Durchfüh-\nnungswaren, die bisher ohne zollamtliche Ab-         rung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung\nfertigung in den freien Verkehr im Geltungs-         beschränkt ist,","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1986                                     1405\n2. § 46 Abs. 2 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes sich        1. Vorschriften über die Verwendung von Bezeichnungen\nauf die Ausreise über das Zollgebiet im Sinne des § 2          für Olivenöl zu erlassen und\nAbs. 1 des Zollgesetzes, soweit es nicht zum Geltungs-     2. für diese Bezeichnungen Begriffsbestimmungen aufzu-\nbereich dieses Gesetzes gehört, nach einem Zollge-             stellen.\nbiet, das weder zum Zollgebiet der Gemeinschaft oder\neines ihrer Mitgliedstaaten noch zu den in § 2 Abs. 3\nNr. 2 bis 4 des Zollgesetzes genannten Zollfreigebieten                          Fünfter Abschnitt\ngehört, und auf die Einreise über das Zollgebiet im\nAllgemeine Vorschriften\nSinne des § 2 Abs. 1 des Zollgesetzes, soweit es nicht\nzum Geltungsbereich dieses Gesetzes gehört, aus\neinem Gebiet, das nicht zum Zollgebiet der Gemein-                                       § 31\nschaft oder eines ihrer Mitgliedstaaten gehört, bezieht,              Zuständigkeit für die Durchführung\n3. die Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 3 Satz 3 des               (1) Zuständig ist für die Durchführung von Rechtsverord-\nAußenwirtschaftsgesetzes vom Bundesminister im Ein-        nungen\nvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und\ndem Bundesminister für Wirtschaft erlassen wird,           1. nach § 12 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 Nr. 3 die Bundes-\nsoweit es sich nicht um Marktordnungswaren handelt,            finanzverwaltung,\nfür die die Erhebung von Ausfuhrabgaben vorgeschrie-       2. nach § 21 Nr. 4 das Bundesamt für Ernährung und\nben ist,                                                       Forstwirtschaft.\n4. die Rechtsverordnungen nach § 46 Abs. 3 Satz 2 und 3        Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\ndes Außenwirtschaftsgesetzes vom Bundesminister            nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\nder Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesmini-           zu bestimmen, daß a11 die Stelle des Bundesamtes für\nster für Wirtschaft und dem Bundesminister erlassen        Ernährung und Forstwirtschaft nach Nummer 2 die Bun-\nwerden, soweit es sich um Marktordnungswaren han-          desanstalt tritt.\ndelt, für die die Erhebung von Ausfuhrabgaben vor-\ngeschrieben ist,                                              (2) Als für die Durchführung zuständige Stelle kann in\n5. § 46 Abs. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes sich auch          Rechtsverordnungen\nauf die Überwachung der Einhaltung der unmittelbar         1. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 5, 6, 9, 11, 13, 14, 15, 16, 17\ngeltenden Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 dieses            und 19, §§ 8, 9, 15, 16, 21 Nr. 3, §§ 22 und 27 Abs. 1\nGesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlasse-            Nr. 2 Buchstabe b eine Marktordnungsstelle oder die\nnen Rechtsverordnungen über die Einfuhr und Ausfuhr            Bundesfinanzverwaltung,\nsowie über den sonstigen Waren- und Dienstleistungs-\n2. nach§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 7, 8, 10, 12 und 18 und§ 29 eine\nverkehr mit dritten Ländern hinsichtlich Marktordnungs-\nMarktordnungsstelle\nwaren bezieht, soweit sich die Waren noch nicht im\nfreien Verkehr eines Mitgliedstaates der Europäischen      bestimmt werden. Bei Regelungen nach Satz 1 bedürfen\nWirtschaftsgemeinschaft befinden.                          Rechtsverordnungen naeh § 6 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, 6, 7, 8,\n10, 13, 14, 18 und 19 der Zustimmung des Bundesrates.\n§ 6 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.\nVierter Abschnitt                           (3) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-\nSondervorschriften                        verordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Markt-\nfür einzelne Marktorganisationen                   ordnungsstelle als zuständige Stelle für die Durchführung\nvon Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich\nMarktordnungswaren zu bestimmen. § 6 Abs. 4 Satz 2 gilt\n§ 29\nentsprechend.\nErzeugerpreise für Tafelwein\nDer Bundesminister wird ermächtigt, im Einvernehmen                                       § 32\nmit dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsver-                                 Meldepflichten\nordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\nbedarf, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren bei          (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einvemeh-\nder Feststellung des durchschnittlichen Erzeugerpreises      . men mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechts-\nfür Tafelwein, soweit dies zur Durchführung von Regelun-       verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies\ngen im Sinne des § 1 Abs. 2 erforderlich ist.                  zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2\nerforderlich ist,\n§ 30                              1. Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigun-\nBezeichnungen für Olivenöl                         gen zu verpflichten, regelmäßig Aufzeichnungen über\ndie angelieferten, verkauften oder in den oder aus dem\nDer Bundesminister wird ermächtigt, im Einvernehmen             Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachten Mengen\nmit den Bundesministern für Wirtschaft und für Jugend,             an Marktordnungswaren und über die Preise zu\nFamilie, Frauen und Gesundheit durch Rechtsverordnung,             machen sowie die Mengen und Preise der zuständigen\ndie nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für den           Marktordnungsstelle zu melden,\ninnergemeinschaftlichen Handel und für den Handel mit\ndritten Ländern zur Durchführung der Vorschriften der         2. Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige\ngemeinsamen Marktorganisation für Fette über Bezeich-              Stellen, die Preisnotierungen oder Preisfeststellungen\nnungen und Begriffsbestimmungen für Olivenöl                       hinsichtlich Marktordnungswaren vornehmen, zu ver-","1406                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\npflichten, der zuständigen Marktordnungsstelle die                                      § 34\nErgebnisse der Notierungen oder Feststellungen zu\nÖffentlich-rechtliche Streitigkeiten\nmelden.\n(1) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Maßnah-\n(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können ins-        men zur Durchführung einer gemeinsamen Marktorganisa-\nbesondere die Häufigkeit sowie Inhalt und Form der Mel-       tion ist der Finanzrechtsweg gegeben, soweit eine Bun-\ndungen und die Art der Übermittlung geregelt werden.          desfinanzbehörde für die Maßnahme zuständig ist. Er ist\nauch gegeben bei Entscheidungen der Marktordnungsstel-\nlen im Falle des § 19. Soweit eine Rechtsstreitigkeit Ent-\nscheidungen nach Satz 2 betrifft, kann der Bundesminister\n§ 33                              dem Verfahren über die Revision beitreten; § 122 Abs. 2\nSatz 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung gilt entsprechend.\nAllgemeine Prüfungsrechte\n§ 139 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung findet auf Verfah-\nund Auskunftspflichten\nren nach den Sätzen 1 und 2 keine Anwendung. Für das\n(1) Der Bundesminister, der Bundesrechnungshof, die        außergerichtliche Vorverfahren gelten die Vorschriften der\nVerwaltungsbehörde (§ 38 Abs. 3), die Marktordnungsstel-      §§ 347 bis 368 der Abgabenordnung sinngemäß mit der\nlen und, wenn Behörden der Länder, der Gemeinden, der         Maßgabe, daß als außergerichtlicher Rechtsbehelf der\nGemeindeverbände oder der sonstigen der Aufsicht eines        Einspruch gegeben ist und, soweit eine andere Behörde\nLandes unterstehenden juristischen Personen des öffent-       als eine Finanzbehörde zuständig ist, die andere Behörde\nlichen Rechts Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 durch-       an die Stelle der Finanzbehörde tritt.\nführen oder an der Durchführung dieser Regelungen mit-\nwirken, die nach Landesrecht zuständigen Behörden                (2) Ist die bei der Festsetzung von Abschöpfungen,\nsowie im Rahmen der ihm durch dieses Gesetz oder auf          Ausfuhrabgaben, Ausfuhrerstattungen oder zu gewähren-\nGrund dieses Gesetzes übertragenen Zuständigkeiten das        den Währungsausgleichsbeträgen zugrundegelegte Vor-\nBundesamt für gewerbliche Wirtschaft können Auskünfte         ausfestsetzung unanfechtbar geändert worden, so wird\nverlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung    der Bescheid von Amts wegen durch einen neuen\nvon unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne des § 1         Bescheid ersetzt. § 171 Abs. 1O der Abgabenordnung gilt\nAbs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren sowie die Einhal-      entsprechend.\ntung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes\nerlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen. Zu die-             (3) Liegt der Festsetzung von Abschöpfungen, Ausfuhr-\nsem Zweck können sie verlangen, daß ihnen die geschäft-       abgaben, Ausfuhrerstattungen oder zu gewährenden\nlichen Unterlagen vorgelegt werden. Sie können zu dem         Währungsausgleichsbeträgen eine Vorausfestsetzung\ngenannten Zweck auch Prüfungen bei den Auskunfts-             zugrunde, so kann die Festsetzung nicht mit der Begrün-\npflichtigen vornehmen. Zur Vornahme der Prüfungen kön-        dung angegriffen werden, daß die Vorausfestsetzung\nnen die in Satz 1 genannten Stellen, die Mitglieder ihrer     unzutreffend sei. Dieser Einwand kann nur in einem Ver-\nOrgane und ihre Bediensteten und Beauftragten Grund-          fahren gegen die Vorausfestsetzung erhoben werden.\nstücke, Geschäftsräume und zur Verhütung dringender\nGefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch         (4) Ein Bescheid über die Festsetzung von Abgaben im\nWohnräume des Auskunftspflichtigen betreten; das               Rahmen von Mengenregelungen kann nicht mit der\nGrundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird inso-        Begründung angefochten werden, daß die der Abgaben-\nweit eingeschränkt.                                           festsetzung zugrundeliegende Festsetzung der Menge\nunzutreffend sei. Dieser Einwand kann nur in einem Ver-\n(2) Auskunftspflichtig ist, wer Marktordnungswaren          fahren gegen die Festsetzung der Menge erhoben werden.\nerzeugt, gewinnt, be- oder verarbeitet, verbringt, ein- oder\nausführt, besitzt oder besessen hat oder wer unmittelbar         (5) Für die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldfor-\noder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren          derungen, für die nach Absatz 1 Satz 1 der Finanzrechts-\nteilnimmt oder teilgenommen hat.                              weg begründet ist, sind die §§ 2 bis 5 und 19 des Verwal-\ntungs-Vollstreckungsgesetzes anzuwenden.\n(3) Personen und nicht rechtsfähige Personenvereini-\ngungen, die zu eigenen oder fremden Erwerbszwecken\nzur Gewinnung von Tafelwein geeigneten Wein und Tafel-\nwein im eigenen oder fremden Namen kaufen, verkaufen                                Sechster Abschnitt\noder vermitteln, sind verpflichtet, auf Verlangen der für die\nDurchführung der gemeinsamen Marktorganisation für                          Straf- und Bußgeldvorschriften\nWein zuständigen Stelle Auskunft über Mengen, Arten,\nRebsorten und Preise der ge- oder verkauften oder vermit-                                   § 35\ntelten Weine zu erteilen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist sinn-\nGeltungsbereich der Straf- und Bußgeldvorschriften\ngemäß anzuwenden.\nder Abgabenordnung\n(4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann       Die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 anzuwendenden Straf- und\ndie Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-        Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung sowie die auf\nwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis    Zölle für Marktordnungswaren, Abschöpfungen und Aus-\n3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der          fuhrabgaben anzuwendenden Straf- und Bußgeldvor-\nGefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens     schriften der Abgabenordnung gelten, unabhängig von\nnach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen            dem Recht des Tatortes, auch für Taten, die außerhalb des\nwürde.                                                         Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen werden.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1986                               1407\n§ 36                              4. entgegen § 23 Abs. 2 Satz 1 Waren nicht anmeldet\noder\nBußgeldvorschriften\n5. vorsätzlich oder fahrlässig einer nach § 30 erlassenen\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-         Rechtsverordnung über Bezeichnungen für Olivenöl\nfertig unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher          zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbe-\nArt macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen               stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\neine Lizenz, Erlaubnis, Genehmigung, Zulassung, An-\nerkennung, Bewilligung oder Bescheinigung zu erlangen,              (4) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder\ndie nach Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich         fahrlässig Geboten, Verboten oder Beschränkungen hin-\nMarktordnungswaren oder nach Rechtsverordnungen auf              sichtlich der Erzeugung, des Anbaus, der Verwendung\nGrund dieses Gesetzes erforderlich sind.                        oder der Vermarktung von Marktordnungswaren, die in\nRegelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 enthalten sind, zuwi-\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder\nderhandelt oder Erzeugnisse, die entgegen solchen Ver-\nfahrlässig\nboten oder Beschränkungen gewonnen worden sind,\n1. Marktordnungswaren entgegen einer Vorschrift in              gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, soweit eine Rechts-\nRegelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 oder in Rechtsver-       verordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand\nordnungen auf Grund dieses Gesetzes ohne die in § 18        auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Der Bundesminister\nbezeichneten Bescheide oder ohne Vorlage dieser             wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nBescheide in den oder aus dem Geltungsbereich die-          des Bundesrates die einzelnen Tatbestände der Regelun-\nses Gesetzes verbringt oder einführt oder ausführt oder     gen im Sinne des § 1 Abs. 2, die nach Satz 1 als Ord-\nverbringen, einführen oder ausführen läßt oder              nungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet werden kön-\n2. Marktordnungswaren in den oder aus dem Geltungsbe-            nen, zu bezeichnen, soweit dies zur Durchführung dieser\nreich dieses Gesetzes verbringt oder einführt oder aus-     Regelungen erforderlich ist.\nführt oder verbringen, einführen oder ausführen läßt,\n(5) Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2\nohne die Waren zu einem zollrechtlich beschränkten\nkann geahndet werden.\nVerkehr abfertigen zu lassen, obwohl die Einfuhr oder\nAusfuhr nach Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 oder           (6) Eine Ordnungswidrigkeit\nnach Rechtsverordnungen auf Grund des § 27 Abs. 1\n1. nach den Absätzen 1, 2, 3 Nr. 3 und Absatz 4 kann mit\nNr. 2 Buchstabe b ausgesetzt ist.\neiner Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark,\n(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer                       2. nach Absatz 3 Nr. 1, 2, 4 und 5 kann mit einer Geld-\n1 . vorsätzlich oder leichtfertig entgegen einer Vorschrift in      buße bis zu zehntausend Deutsche Mark\nRegelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Markt-      geahndet werden.\nordnungswaren oder in Rechtsverordnungen auf Grund\ndieses Gesetzes oder entgegen § 33                             (7) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit\nbezieht, können eingezogen werden.\na) einer Melde-, Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungs-\npflicht zuwiderhandelt,\n§ 37\nb) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig\noder nicht fristgemäß erteilt,                                        Befugnisse der Zollbehörden\nc) Geschäftsunterlagen nicht, nicht vollständig oder          (1) Die Staatsanwaltschaft kann bei\nnicht fristgemäß vorlegt oder die Einsichtnahme in     1 . Straftaten nach den in § 35 bezeichneten Strafvor-\nGeschäftspapiere oder sonstige Unterlagen nicht\nschriften,\ngestattet oder\n2. Straftaten nach den §§ 263 und 264 des Strafgesetz-\nd) die Besichtigung von Grundstücken oder Räumen               buches, die sich beziehen auf besondere Vergünsti-\noder eine amtliche Überwachung der zweck- oder             gungen (§ 6) und Leistungen der Interventionsstellen\nfristgerechten Verwendung nicht gestattet,                 im Rahmen von Interventionen (§ 7), die im Zusam-\n2. die Nachprüfung (§ 33) von Umständen, die· nach                  menhang mit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2\nRegelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Markt-         zu Zwecken der gemeinsamen Marktorganisationen\nordnungswaren, nach diesem Gesetz oder nach                    gewährt werden, sowie auf Ausgleichsbeträge nach\nRechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes                   § 39 und\nerheblich sind, dadurch verhindert oder erschwert, daß     3. Begünstigung einer Person, die eine Straftat nach den\ner Bücher oder Aufzeichnungen, deren Führung oder              Nummern 1 oder 2 begangen hat,\nAufbewahrung ihm nach handels- oder steuerrecht-\nlichen Vorschriften oder nach einer auf Grund dieses       Ermittlungen (§ 161 Satz 1 der Strafprozeßordnung) auch\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnung obliegt, nicht        durch die Hauptzollämter oder die Zollfahndungsämter\noder nicht ordentlich führt, nicht aufbewahrt oder ver-    vornehmen lassen. Satz 1 gilt für die Verwaltungsbehörde\nheimlicht,                                                 bei Ordnungswidrigkeiten nach den in § 35 bezeichneten\nBußgeldvorschriften und bei Ordnungswidrigkeiten nach\n3. vorsätzlich oder leichtfertig einer nach § 6 Abs. 1 , auch\n§ 36 entsprechend.\nin Verbindung mit § 9 Abs. 2, § 6 Abs. 2, auch in Ver-\nbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 2 oder § 9 Abs. 2, § 8            (2) Die Hauptzollämter und die Zollfahndungsämter\nAbs. 1 Satz 1 , § 9 Abs. 1 Satz 1 , § 15 Satz 1, §§ 16, 21 sowie deren Beamte haben auch ohne Ersuchen der\nSatz 1 Nr. 4 oder § 24 erlassenen Rechtsverordnung         Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde Straf-\nwwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-        taten und Ordnungswidrigkeiten der in Absatz 1 bezeich-\nbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,              neten Art zu erforschen und zu verfolgen, wenn diese das","1408                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nVerbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses         Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit\nGesetzes, die Einfuhr oder Ausfuhr, die Herstellung, Ver-     Zustimmung des Bundesrates diese Stellen oder eine\nwendung oder Behandlung von Marktordnungswaren                andere Landesbehörde auch als Verwaltungsbehörde im\nbetreffen, die der amtlichen Überwachung durch die Bun-       Sinne dieses Gesetzes und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des\ndesfinanzverwaltung nach diesem Gesetz oder den auf           Gesetzes Ober Ordnungswidrigkeiten bestimmen.\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen\n(4) An Stelle der Verwaltungsbehörde nach Absatz 3\nunterliegen. Dasselbe gilt für die sonstigen Straftaten und\nSatz 1 oder 2 kann das Hauptzollamt einen Bußgeld-\nOrdnungswidrigkeiten, soweit Gefahr im Verzug ist. § 163\nbescheid erlassen, wenn die Verletzung von Pflichten bei\nder Strafprozeßordnung und § 53 des Gesetzes Ober Ord-\ndem Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich\nnungswidrigkeiten bleiben unberührt.\ndieses Gesetzes, der Einfuhr oder Ausfuhr, der Herstel-\n(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 haben die Be-        lung, Verwendung oder Behandlung einer Marktordnungs-\namten der Hauptzollämter und der Zollfahndungsämter die       ware nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Geset-\nRechte und Pflichten der Polizeibeamten nach den Vor-         zes eine Ordnungswidrigkeit darstellt; die in dem Bußgeld-\nschriften der Strafprozeßordnung und des Gesetzes Ober        bescheid festgesetzte Geldbuße darf den Betrag von ein-\nOrdnungswidrigkeiten. Sie sind insoweit Hilfsbeamte der       tausend Deutsche Mark nicht übersteigen. Das Hauptzoll-\nStaatsanwaltschaft.                                           amt kann bei den in Satz 1 Halbsatz 1 bezeichneten\nOrdnungswidrigkeiten auch die Verwarnung nach § 56 des\n(4) In diesen Fällen können die Hauptzollämter und         Gesetzes Ober Ordnungswidrigkeiten erteilen;§ 57 Abs. 1\nZollfahndungsämter sowie deren Beamte im Bußgeldver-          des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entspre-\nfahren Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Untersuchun-           chend.\ngen und sonstige Maßnahmen nach den für Hilfsbeamte\nder Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Straf-         (5) Die Verwaltungsbehörde nach Absatz 3 Satz 1 oder\nprozeßordnung vornehmen; unter den Voraussetzungen            2 gibt in den Fällen, in denen Behörden der Länder, der\ndes § 111 1Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung können        Gemeinden, der Gemeindeverbände oder der sonstigen\nauch die Hauptzollämter die Notveräußerung anordnen.          der Aufsicht eines Landes unterstehenden juristischen\nPersonen des öffentlichen Rechts Regelungen oder Maß-\n(5) § 46 Abs. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt ent-     nahmen nach diesem Gesetz oder nach Rechtsverordnun-\nsprechend.                                                    gen auf Grund dieses Gesetzes durchführen, vor Abschluß\neines auf diesem Gesetz beruhenden Verfahrens der\n§ 38                              zuständigen Landesbehörde Gelegenheit zur Stellung-\nStraf- und Bußgeldverfahren                   nahme.\n(1) Soweit für Straftaten der in § 37 Abs. 1 Satz 1           (6) § 46 Abs. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt ent-\nbezeichneten Art das Amtsgericht sachlich zuständig ist,      sprechend.\nist örtlich zuständig das Amtsgericht, in dessen Bezirk das\nLandgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierung kann\ndurch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit des                            Siebenter Abschnitt\nAmtsgerichts abweichend regeln, soweit dies mit Rück-\nErweiterung der Gemeinschaft\nsicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse, den\nAufbau der Verwaltung oder andere örtliche Bedürfnisse\nzweckmäßig erscheint. Die Landesregierung kann diese                                      § 39\nErmächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.                 Gewährung von Ausglelchsbeträgen\n(2) Im Strafverfahren gelten die §§ 49, 63 Abs. 2, 3          Ausgleichsbeträge, die im Falle des Beitritts neuer Mit-\nSatz 1 und § 76 Abs. 1, 4 des Gesetzes über Ordnungs-         gliedstaaten zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nwidrigkeiten Ober die Beteiligung der Verwaltungsbehörde      auf Grund der Beitrittsvereinbarungen im Handel der\nim Verfahren der Staatsanwaltschaft und im gerichtlichen      Gemeinschaft in ihrer bisherigen Zusammensetzung mit\nVerfahren entsprechend.                                       dem jeweiligen neuen Mitgliedstaat zu gewähren sind oder\ngewährt werden können, stehen bei der Anwendung die-\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und        ses Gesetzes den Ausfuhrerstattungen gleich, soweit sich\ndes § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes Ober Ordnungswidrig-       aus Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 nichts anderes\nkeiten ist die Oberfinanzdirektion als Bundesbehörde. Der     ergibt.\nBundesminister der Finanzen kann durch Rechtsverord-\nnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,                                    § 40\ndie örtliche Zuständigkeit der Oberfinanzdirektion als Ver-                    Besondere Maßnahmen\nwaltungsbehörde gemäß Satz 1 abweichend regeln,                         bei wlrtschaftllchen Schwierigkeiten\nsoweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Ver-\nkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltung oder                (1) Auf Maßnahmen, die im Rahmen der Beitrittsakte\nandere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. Soweit      oder der Protokolle zum Beitrittsvertrag zur Erleichterung\nRegelungen oder Maßnahmen nach diesem Gesetz oder             oder Beseitigung von wirtschaftlichen Schwierigkeiten vor-\nnach Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes von         gesehen sind, ist, soweit die Schwierigkeiten die Durchfüh-\nBehörden der Länder, der Gemeinden, der Gemeindever-          rung, die Überleitung oder Anpassung der gemeinsamen\nbände oder der sonstigen der Aufsicht eines Landes unter-     Marktorganisationen und der in Ergänzung oder zur Siche-\nstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts       rung dieser gemeinsamen Marktorganisationen getroffe-\ndurchgeführt werden, kann der Bundesminister im Einver-       nen Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 betreffen und\nnehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem            sich aus Regelungen nach § 1 Abs. 2 nichts anderes","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1986                           1409\nergibt, dieses Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, daß       bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. In Rechtsver-\ndie die Ein- und Ausfuhr betreffenden Vorschriften, ins-    ordnungen nach Satz 1 kann eine Marktordnungsstelle\nbesondere über Schutzmaßnahmen, sinngemäß auch für          oder die Bundesfinanzverwaltung als für die Durchführung\nden Handel zwischen den ursprünglichen und den neuen        zuständige Stelle bestimmt werden.\nMitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nschaft gelten.\n(2) Im übrigen kann der Bundesminister im Einverneh-                         Achter Abschnitt\nmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bun-\ndesminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die               Übergangs- und Schlußvorschriften\nnicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies\nzur Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen                                  § 41\nerforderlich ist und die in Absatz 1 genannten Vorschriften\nBerlin-Klausel\nnicht ausreichen, Vorschriften erlassen über die Vermark-\ntung, Preise, Produktions- und Verwendungsbeschränkun-        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\ngen sowie über ähnliche Maßnahmen, soweit deren             Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\nVoraussetzungen und Umfang nach den vom Rat oder            verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nder Kommission auf Grund der Beitrittsakte oder der Pro-    werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\ntokolle zum Beitrittsvertrag erlassenen Rechtsakte          Überleitungsgesetzes."]}