{"id":"bgbl1-1986-44-1","kind":"bgbl1","year":1986,"number":44,"date":"1986-08-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/44#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-44-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_44.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen","law_date":"1986-08-27T00:00:00Z","page":1389,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["1389\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 A\n1986                          Ausgegeben zu Bonn am 30. August 1986                                                                                                       Nr. 44\nTag                                                                         I n h a It                                                                               Seite\n27. 8. 86   zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorgani-\nsationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1389\n7847-11\n27. 8. 86   Neufassung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen . . . . . . . . .                                                              1397\n7847-11\n27. 8. 86   Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (Abfallgesetz- AbfG) . . . . . . . . . . . . .                                                       1410\nneu: 2129-15; 450-2, 2129-6\nzweites Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nzur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nVom 27. August 1986\nDer Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder                                                  Grund des EWG-Vertrages zustandegekommen\nund mit Zustimmung des Bundesrates das folgende                                                         sind oder zu dessen Erweiterung, Ergänzung oder\nGesetz beschlossen:                                                                                     Durchführung oder zur Begründung einer Assozia-\nArtikel 1                                                                   tion, Präferenz oder Freihandelszone abgeschlos-\nsen und im Bundesgesetzblatt, im Bundesanzeiger\nDas Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Markt-                                                    oder im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-\norganisationen vom 31. August 1972 (BGBI. 1 S. 1617),                                                   ten veröffentlicht und als in Kraft getreten bekannt-\nzuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Mai 1982                                                      gegeben sind,\n(BGBI. 1 S. 625), wird wie folgt geändert:\n3. Rechtsakte des Rates oder der Kommission der\n1. § 1 erhält folgende Fassung:                                                                        Europäischen Gemeinschaften auf Grund oder im\n,,§ 1                                                                Rahmen der in den Nummern 1 und 2 genannten\nVerträge.\"\nGemeinsame Marktorganisationen\n(1) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne die-\nses Gesetzes sind Regelungen zur Schaffung und                                          2. § 2 erhält folgende Fassung:\nDurchführung der gemeinsamen Organisation der\nAgrarmärkte für die in Anhang II des Vertrages zur                                                                                        ,,§ 2\nGründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft                                                                          Marktordnungswaren\n(EWG-Vertrag) aufgeführten Erzeugnisse.                                                           Marktordnungswaren im Sinne dieses Gesetzes\n(2) Regelungen im Sinne dieses Gesetzes sind                                               sind die Erzeugnisse, die den gemeinsamen Marktor-\nganisationen unterliegen, sowie die Erzeugnisse, für\n1. die Bestimmungen des EWG-Vertrages,\ndie in Ergänzung oder zur Sicherung einer gemeinsa-\n2. die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der                                          men Marktorganisation Regelungen im Sinne des § 1\nzu ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die auf                                          Abs. 2 getroffen sind.\"","1390                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n3. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                          6. § 7 wird wie folgt geändert:\n,,(2) Für Marktordnungswaren, für die in Ergänzung             a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\noder zur Sicherung einer gemeinsamen Marktorgani-\n,,Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einver-\nsation Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 getroffen\nnehmen mit dem Bundesminister der Finanzen\nsind, ist die Bundesanstalt zuständig, sofern nicht\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-\ndurch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes\nmung des Bundesrates bedarf,\netwas anderes bestimmt ist.\"\n1. die Erledigung einzelner Maßnahmen bei Alko-\nhol, der aus Marktordnungswaren hergestellt\n4. In § 5 werden in der Begriffsbestimmung für Ausfuhr-\nwird, den mit der Durchführung des Gesetzes\nerstattungen die Worte „Erstattungen einschließlich\nüber das Branntweinmonopol betrauten Finanz-\nBerichtigungsbeträgen\" durch die Worte „Erstattun-\nbehörden,\ngen einschließlich Berichtigungs- und Differenzbeträ-\ngen\" ersetzt.                                                         2. die Zuständigkeit für die Überwachung der\nzweck- und fristgerechten Verwendung von\n5. § 6 wird wie folgt geändert:                                               Waren, die aus Interventionsbeständen eines\nMitgliedstaates abgegeben werden, den Bun-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                       desfinanzbehörden\naa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer einge-                   zu übertragen.\"\nfügt:\n,,4 a. Nichtvermarktungsprämien,\";                 b) Absatz 1 Satz 3 entfällt.\nc) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:\nbb) in Nummer 15 wird am Ende das Wort „und\"\ndurch ein Komma ersetzt;                                 ,,§ 6 Abs. 1 a gilt entsprechend. Soweit Regelun-\ngen im Sinne des§ 1 Abs. 2 es zulassen, kann in\ncc) nach Nummer 15 werden folgende Nummern                      Rechtsverordnungen nach Satz 1 die Übernahme\neingefügt:                                               von Marktordnungswaren ausgeschlossen wer-\nden.\"\n,, 15 a. Beträgen, die zum Zwecke des Wäh-\nrungsausgleichs bei der Einfuhr oder       d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nAusfuhr oder im innergemeinschaft-\nlichen Handel gewährt werden,                      ,,(4) Soweit im Rahmen der Intervention bei Wein,\nZucker und Rohtabak steuerrechtliche Angaben\n15 b. Vergütungen für die Aufgabe der Pro-             benötigt werden, sind die mit der Durchführung des\nduktion und\".                                    Gesetzes über das Branntweinmonopol, des Zuk-\nkersteuergesetzes und des Tabaksteuergesetzes\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:                     betrauten Finanzbehörden befugt, dem Bundesmi-\n,,(1 a) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kön-               nister und der Interventionsstelle für diesen Zweck\nnen, soweit dies in Regelungen im Sinne des § 1                  die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Anga-\nAbs. 2 vorgesehen ist, im Rahmen von Verbilli-                   ben sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, späte-\ngungsaktionen zugunsten des Verbrauchers wäh-                    stens nach drei Jahren zu löschen.\"\nrend der Dauer der Aktion Preise vorgeschrieben\nwerden, um zu gewährleisten, daß der Zweck der          7. Nach § 7 werden folgende §§ 7 a bis 7 d eingefügt:\nVergünstigungen erreicht wird.\"\n,,§ 7 a\nc) Folgende Absätze werden angefügt:                                                  Mengenregelungen\n,,(3) Rechtsverordnungen bedürfen abweichend                (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einver-\nvon Absatz 1 der Zustimmung des Bundesrates,               nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und\nwenn Behörden der Länder, der Gemeinden, der              dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsver-\nGemeindeverbände oder der sonstigen der Auf-              ordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit\nsicht eines Landes unterstehenden juristischen             dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des\nPersonen des öffentlichen Rechts Maßnahmen                 § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren erforder-\nnach Absatz 1 durchführen oder an der Durchfüh-            lich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren\nrung dieser Maßnahmen mitwirken. Rechtsverord-             bei der Aufteilung, Zuteilung und Änderung von Ga-\nnungen nach Absatz 1 können auch in den Fällen             rantiemengen, Referenzmengen, Quoten und sonsti-\ndes Satzes 1 ohne Zustimmung des Bundesrates               gen Mindest- oder Höchstmengen im Rahmen von\nerlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkraft-          Marktordnungsmaßnahmen (Mengenregelungen) so-\ntreten zur Durchführung von Regelungen im Sinne            wie über die Voraussetzungen und die Höhe solcher\ndes § 1 Abs. 2 erforderlich ist und ihre Geltungs-         Mengenregelungen, soweit sie nach den Regelungen\ndauer auf einen bestimmten Zeitraum von höch-              im Sinne des § 1 Abs. 2 bestimmt, bestimmbar oder\nstens sechs Monaten begrenzt wird.                         begrenzt sind. § 6 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.\n(2) Soweit Rechtsverordnungen nach Absatz 1 von\n(4) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann            Bundesfinanzbehörden durchgeführt werden, sind die\ndie Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Landes-              Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend an-\nregierungen übertragen werden, soweit dies erfor-           zuwenden, sofern nicht durch Rechtsverordnung auf\nderlich ist, um besonderen regionalen Gegeben-              Grund dieses Gesetzes eine von diesen Vorschriften\nheiten Rechnung tragen zu können.\"                          abweichende Regelung getroffen ist.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1986                                 1391\n(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können vor-         Gewährung der Vergünstigung zuständigen Stelle ge-\nsehen, daß der Bundesminister dort genannte Men-            hört, die Beweislast für das Vorliegen der Vorausset-\ngen durch Verwaltungsakt festsetzt, soweit dies zur         zungen für die Gewährung der Vergünstigung bis zum\nDurchführung der Regelungen im Sinne des § 1                Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der\nAbs. 2 erforderlich ist.                                    Gewährung folgt.\"\n§7b                            8. § 8 erhält folgende Fassung:\nObligatorische Maßnahmen\n,,§ 8\n(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einver-                               Abgaben\nnehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und\ndem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsver-             (1) Auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die\nordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates           nach Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich\nbedarf, soweit dies zur Durchführung v~>n Regelungen        Marktordnungswar.en erhoben werden, sind die Vor-\nim Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungs-         schriften der Abgabenordnung entsprechend anzu-\nwaren erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über       wenden, sofern nicht durch dieses Gesetz oder durch\ndas Verfahren bei Marktordnungsmaßnahmen, an de-            Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes eine\nnen teilzunehmen der einzelne verpflichtet ist (obliga-     von diesen Vorschriften abweichende Regelung ge-\ntorische Maßnahmen), sowie über die Voraussetzun-           troffen ist. Die Bundesfinanzbehörden sind befugt,\ngen, den Umfang und die Dauer solcher obligatori-           dem Bundesminister und den Marktordnungsstellen\nscher Maßnahmen, soweit sie nach den Regelungen             Auskünfte über Umstände zu erteilen, die im Zusam-\nim Sinne des § 1 Abs. 2 bestimmt, bestimmbar oder           menhang mit der Erhebung dieser Abgaben stehen;\nbegrenzt sind. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.                § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.\n(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einver-\n(2) Für Vergünstigungen, die in Verbindung mit           nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und\nobligatorischen Maßnahmen gewährt werden, gilt § 6          dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsver-\nentsprechend.                                               ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\nbedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen\n§ 7C                              im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungs-\nRücknahme, Widerruf, Erstattung                  waren erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über\ndas Verfahren bei Abgaben zu Marktordnungszwek-\n(1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den         ken sowie über die Voraussetzungen und die Höhe\nFällen der §§ 6 und 7 a sind, auch nachdem sie              dieser Abgaben, soweit sie nach den Regelungen im\nunanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48            Sinne des § 1 Abs. 2 bestimmt, bestimmbar oder nach\nAbs. 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist          oben begrenzt sind. Rechtsverordnungen nach Satz 1\nanzuwenden. Soweit Regelungen im Sinne des § 1              bedürfen jedoch der Zustimmung des Bundesrates,\nAbs. 2 dies erfordern, können in Rechtsverordnungen         soweit der eigentlichen Abgabenerhebung ein selb-\nnach den §§ 6 und 7 a zur Erstattung von zu Unrecht         ständiges Verwaltungsverfahren vorgeschaltet ist, das\ngewährten Vergünstigungen auch Dritte verpflichtet         von den Ländern durchgeführt wird. § 6 Abs. 3 Satz 2\nwerden, die Marktordnungswaren erzeugen, gewin-             gilt entsprechend.\"\nnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder aus-\nführen, besitzen oder besessen haben oder unmittel-\nbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen      9. Nach § 8 werden folgende§§ 8 a und 8 b eingefügt:\nWaren teilnehmen oder teilgenommen haben.\n,,§ 8 a\n(2) Rechtmäßige begünstigende Bescheide in den                                 Sicherheiten\nFällen der§§ 6 und 7 a sind, auch nachdem sie unan-\n(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einver-\nfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine\nnehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und\nVoraussetzung für den Erlaß des Bescheides nach-\ndem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsver-\nträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist,\nordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrat~s\ninsbesondere die gewährte Vergünstigung nicht oder\nbedarf, soweit Regelungen im Sinne des Abs. 2 hin-\nnicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet\nsichtlich Marktordnungswaren dies erfordern, Vor-\nwird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangen-\nschriften zu erlassen über Art, Höhe und Verfahren bei\nheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des\nSicherheiten, Kautionen und Garantien (Sicherhei-\n§ 1 Abs. 2 nichts anderes zulassen. § 48 Abs. 2 Satz\nten), insbesondere über Gestellung, Verwaltung, F~ei-\n5 bis 7 und Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgeset-\ngabe und Verfall. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend. Sind\nzes gilt entsprechend.\nfür die Freigabe die Entnahme von Mustern und Pro-\nben und Warenuntersuchungen erforderlich, gilt § 11\n(3) Zu erstattende Beträge werden durch Bescheid\nentsprechend mit der Maßgabe, daß Forderungsbe-\nfestgesetzt.\nrechtigter derjenige ist, der die Sicherheit gestellt hat.\n§ 7d\n(2) Wird die Sicherheit durch Bürgscha~ geleistet,\nBeweislast                           so muß der Bürge zur geschäftsmäßigen Ubernahme\nDer Begünstigte trägt auch nach Empfang einer           von Bürgschaften im Geltungsbereich dieses Geset-\nVergünstigung nach den§§ 6 oder 7 a in dem Verant-         zes berechtigt sein und dort seinen Sitz oder eine\nwortungsbereich, der nicht zum Bereich der für die         Niederlassung haben.","1392                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§8b                                soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2\nZinsen                              entgegenstehen. Kostenschuldner ist, soweit in den in\nSatz 1 genannten Regelungen nichts andE:~es be-\n(1) Ansprüche auf Erstattung von besonderen Ver-          stimmt ist, der Forderungsberechtigte. Sind Uberwa-\ngünstigungen sind vom Zeitpunkt des Empfanges an             chungsmaßnahmen einschließlich Warenuntersu-\nmit 3 vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz            chungen bei Beteiligten, die nicht Kostenschuldner\nder Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Werden                sind, vorzunehmen und können die für die Durchfüh-\nAbgaben nicht rechtzeitig gezahlt, sind sie vom Fällig-      rung dieser Maßnahme zu erhebenden Kosten kei-\nkeitstag an mit 3 vom Hundert über dem jeweiligen\nnem einzelnen Kostenschuldner zugerechnet werden,\nDiskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.           kann in Rechtsverordnungen nach § 9 vorgeschrieben\nDer am Ersten des Monats geltende Diskontsatz ist für        werden, wie die Kosten auf die Beteiligten, die in\njeden Zinstag dieses Monats zugrundezulegen.\ndiesem Falle als Kostenschuldner gelten, zu verteilen\nsind. Die zu erstattenden Auslagen können abwei-\n(2) Ansprüche auf besondere Vergünstigungen und\nchend vom Verwaltungskostengesetz geregelt wer-\nim Rahmen von Interventionen sind ab Rechtshängig-\nden. Im übrigen ist das Verwaltungskostengesetz an-\nkeit nach Maßgabe der §§ 236, 238 und 239 der\nzuwenden.\nAbgabenordnung zu verzinsen. Im übrigen sind diese\nAnsprüche unverzinslich.\"                                       (3) Der Bundesminister wird vorbehaltlich des Ab-\nsatzes 4 ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesminister der Finanzen und dem Bundesminister für\n10. § 9 erhält folgende Fassung:\nWirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\n,,§ 9                             stimmung des Bundesrates bedarf, die kostenpflichti-\ngen Überwachungsmaßnahmen einschließlich Wa-\nÜberwachung\nrenuntersuchungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1\nDer Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh-         näher festzulegen und dabei feste Sätze oder Rah-\nmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem              mensätze zu bestimmen. Die Gebührensätze sind so\nBundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverord-           zu bemessen, daß der mit den Überwachungsmaß-\nnung, die nicht der Zustimmung des Bunqesrates              nahmen und Warenuntersuchungen verbundene Per-\nbedarf, die Vorschriften zu erlassen, die zur Uberwa-       sonal- und Sachaufwand gedeckt wird. § 6 Abs. 3 gilt\nchung der Einhaltung der Regelungen im Sinne des            entsprechend.\n§ 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren sowie der\nauf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-             (4) Soweit eine Bundesfinanzbehörde für die Ge-\nnungen erforderlich sind. § 6 Abs. 3 gilt entspre-          währung von Vergünstigungen oder für die Überwa-\nchend.\"                                                     chung und Untersuchung im Zusammenhang mit ei-\nner Regelung im Sinne des § 1 Abs. 2 zuständig ist,\nwerden für Warenuntersuchungen Kosten (Gebühren\n11. § 10 wird wie folgt geändert:                                und Auslagen) erhoben, soweit nicht Regelungen im\na) In Absatz 1 wird das Wort „Buchführungspflichten\"        Sinne des § 1 Abs. 2 entgegenstehen. Für andere\ndurch die Worte „Aufzeichnungspflichten, Pflichten      Überwachungsmaßnahmen werden Kosten erhoben,\nzur Aufbewahrung von geschäftlichen Unterlagen\"         soweit dies in den in Satz 1 genannten Regelungen\nersetzt.                                                vorgesehen ist. Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie die auf\nGrund von § 178 Abs. 3 der Abgabenordnung erlasse-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                nen Vorschriften und § 178 Abs. 4 der Abgabenord-\nnung gelten entsprechend.\"\n12. § 11 erhält folgende Fassung:\n13. § 12 wird gestrichen.\n,,§ 11\nEntnahme von Proben,                   14. In § 13 Abs. 2 werden die Worte „gemeinsamer Rege-\nKosten der Überwachungsmaßnahmen                    lungen über den Handelsverkehr oder von Handels-\noder Assoziierungsabkommen der Europäischen Wirt-\n(1) Wer eine Vergünstigung in Anspruch nimmt\nschaftsgemeinschaft\" durch die Worte „ von Regelun-\n(Forderungsberechtigter), hat, soweit dies zur Durch-       gen im Sinne des § 1 Abs. 2 über den Handelsver-\nführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 oder         kehr\" ersetzt.\nvon Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes\nerforderlich ist, in dem notwendigen Umfang die Ent-\n15. In § 14 werden das Wort „und\" durch ein Komma\nnahme von Mustern und Proben ohne Entschädigung\nersetzt und hinter dem Wort „Ausfuhrerstattungen\"\nzu dulden. Das gleiche gilt für denjenigen, der, ohne\ndie Worte „und Beträgen, die zum Zwecke des Wäh-\nForderungsberechtigter zu sein, Marktordnungswaren\nrungsausgleiches gewährt werden,\" eingefügt.\nerzeugt, gewinnt, be- oder verarbeitet, ein- oder aus-\nführt oder sonst in den oder aus dem Geltungsbereich\ndieses Gesetzes verbringt oder besitzt, soweit dies in  16. In § 15 wird das Wort „Kaution\" in Überschrift und\nRegelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 vorgesehen ist.         Text jeweils durch das Wort „Sicherheit\" ersetzt.\n(2) Für Überwachungsmaßnahmen einschließlich         17. § 16 wird wie folgt geändert:\nWarenuntersuchungen im Zusammenhang mit Ver-\na) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\ngünstigungen können, vorbehaltlich des Absatzes 4,\nKosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden,                  ,,2. Sicherheiten\"","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1986                                 1393\nb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:                         nach diesem Gesetz ausgeführt oder aus dem Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder ohne\n„Hinsichtlich des Satzes 1 Nr. 2 gilt § 8 a Abs. 1     Erhebung einer Ausfuhrabgabe zur Ausfuhr oder zum\nSatz 2 entsprechend.\"                                  sonstigen Verbringen aus dem Geltungsbereich die-\nses Gesetzes überlassen, so entsteht die Abgabe-\n18. Es wird folgender § 16 a eingefügt:                           schuld in dem Zeitpunkt, in dem die Waren das geo-\ngraphische Gebiet der Gemeinschaft tatsächlich ver-\n,,§ 16 a                           lassen. Dieser Zeitpunkt ist maßgebend für die Men-\nMengenkontingente                       ge, die Beschaffenheit und den Wert der Waren sowie\nfür die Anwendung der für die Erhebung der Ausfuhr-\n(1) Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2             abgabe geltenden Vorschriften.\nvorsehen, daß Genehmigungen im Sinne des § 13\nAbs. 1 oder 2 insgesamt nur bis zu einer bestimmten               (5) Werden Waren, die auf Grund ihrer besonderen\nMenge oder einem bestimmten Wert erteilt werden                Zweckbestimmung ganz oder teilweise von der Aus-\ndürfen, sind diese so zu erteilen, daß die zugelasse-          fuhrabgabe befreit worden sind, nicht dieser Bestim-\nnen Mengen und Werte volkswirtschaftlich zweckmä-              mung zugeführt, entsteht die Abgabeschuld in dem\nßig ausgenutzt werden können. Dabei ist der Versor-            Zeitpunkt, in dem die Waren einer anderen Bestim-\ngungslage, der Wirtschaftlichkeit dieser Geschäfte             mung zugeführt werden. Dieser Zeitpunkt ist maßge-\nund der Pflege bestehender Handelsbeziehungen                  bend für die Menge, die Beschaffenheit und den Wert\nRechnung zu tragen. Im Rahmen dieser Grundsätze                sowie für die Anwendung der für die Erhebung der\nkann die Erteilung dieser Genehmigungen von sach..:            Ausfuhrabgabe geltenden Vorschriften.\"\nliehen und persönlichen Voraussetzungen abhängig\ngemacht werden. Unternehmen, die durch die Be-\nschränkung der Geschäfte in der Ausübung ihres Ge-        20. In § 18 Abs. 3 werden die Worte „die §§ 9, 1O Abs. 1\nwerbes besonders betroffen sind, können bevorzugt              und§ 12\" durch die Worte,,§ 8 b Abs. 1 und die§§ 9\nberücksichtigt werden.                                        und 1O\" ersetzt.\n(2) Die Genehmigungen werden auf Grund von            21. In § 21 Abs. 1 werden die Worte „Rechtsakten des\nAusschreibungen erteilt, die die zuständige Marktord-         Rates oder der Kommission, in gemeinsamen Rege-\nnungsstelle im Bundesanzeiger bekanntgibt. In der             lungen über den Handelsverkehr oder in Handels-\nAusschreibung sind nach Maßgabe des Absatzes 1                oder Assoziierungsabkommen der Europäischen Wirt-\nfestzulegen                                                   schaftsgemeinschaft\" durch die Worte „Regelungen\nim Sinne des § 1 Abs. 2\" ersetzt.\n1. etwaige sachliche oder persönliche Voraussetzun-\ngen für die Berücksichtigung bei der Erteilung der\nGenehmigungen und                                  22. § 23 wird gestrichen.\n2. die Maßstäbe und Merkmale, nach denen die be-          23. In § 24 werden die Worte „insbesondere über die\nreitgestellten Warenmengen oder -werte auf die          Bildung, Einsetzung und das Verfahren von Preisfest-\nBewerber verteilt werden.                               stellungsausschüssen\" durch die Worte „soweit dies\nzur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1\n(3) § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.\"                      Abs. 2 erforderlich ist\" ersetzt.\n24. § 26 wird wie folgt geändert:\n19. In § 17 werden die Absätze 2 und 3 durch folgende\nAbsätze 2 bis 5 ersetzt:                                      a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe „Nr. 1\" gestri-\nchen.\n,,(2) Waren, für die eine Ausfuhrabgabe vorgesehen\nist, sind der zuständigen Zollstelle mit den für die          b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nAusfuhrabgabe maßgebenden Merkmalen und Um-                        aa) Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fas-\nständen anzumelden. Mit der Anmeldung ist ihre Ab-                     sung:\nfertigung zur Ausfuhr zu beantragen.\n,,1. nach§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 4 a, 5, 8, 10,\n(3) Die Abgabeschuld entsteht in dem nach Ab-                          12, 13, 14, 15, 15 a und 16, §§ 7 a, 7 b, 9,\nsatz 1 Nr. 3 maßgebenden Zeitpunkt in der Höhe, die                         10, 16 Nr. 3, §§ 16 a und 21 Abs. 1 Nr. 2\nsich aus den Vorschriften über die Erhebung der                             Buchstabe b eine Marktordnungsstelle\nAusfuhrabgabe ergibt. Die Ausfuhrabgabe wird von                            oder die Bundesfinanzverwaltung,\ndem Antragsteller als Abgabeschuldner schriftlich an-\ngefordert (Ausfuhrabgabebescheid). Mit der Bekannt-                     2. nach § 6 Abs. 1 Nr. 3, 6, 7, 9, 11, 15 b und\ngabe des Bescheides wird die Abgabeschuld fällig, es                       § 24 eine Marktordnungsstelle\";\nsei denn, daß die Zollstelle eine Zahlungsfrist ein-\nbb) es werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:\nräumt. Die Abgabeschuld erlischt, wenn die Ware\nnicht ausgeführt und dies der für die Erhebung der Ab-                 „Bei Regelungen nach Satz 1 bedürfen\ngabe zuständigen Zollstelle nachgewiesen wird.                         Rechtsverordnungen nach§ 6 Abs. 1 Nr. 2, 4,\n4 a, 5, 6, 7, 9, 12, 13, 15 b und 16 der Zustim-\n(4) Werden Waren, für die die Erhebung einer Aus-                  mung des Bundesrates. § 6 Abs. 3 Satz 2 gilt\nfuhrabgabe vorgeschrieben ist, ohne Abfertigung                        entsprechend.\"","1394                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nc) In Absatz 3 werden die Worte ,, , die nicht der               nur in einem Verfahren gegen die Vorausfestsetzung\nZustimmung des Bundesrates bedarf,\" durch die              erhoben werden.\nWorte „mit Zustimmung des Bundesrates\" ersetzt\n(4) Ein Bescheid über die Festsetzung von Abgaben\nund folgender Satz 2 angefügt:\nim Rahmen von Mengenregelungen kann nicht mit der\n,,§ 6 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.\"                    Begründung angefochten werden, daß die der Abga-\nbenfestsetzung zugrundeliegende Festsetzung der\n25. § 28 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:                       Menge unzutreffend sei. Dieser Einwand kann nur in\neinem Verfahren gegen die Festsetzung der Menge\n„Der Bundesminister, der Bundesrechnungshof, die\nerhoben werden.\"\nVerwaltungsbehörde (§ 34 Abs. 3), die Marktord-\nnungsstellen und, wenn Behörden der Länder, der\nGemeinden, der Gemeindeverbände oder der sonsti-             28. § 31 erhält folgende Fassung:\ngen der Aufsicht eines Landes unterstehenden juristi-\nschen Personen des öffentlichen Rechts Regelungen                                             ,,§ 31\nim Sinne des § 1 Abs. 2 durchführen oder an der                                  Geltungsbereich der Straf- und\nDurchführung dieser Regelungen mitwirken, die nach                         Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung\nLandesrecht zuständigen Behörden sowie im Rahmen                    Die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 anzuwendenden Straf-\nder ihm durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses                und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung sowie\nGesetzes übertragenen Zuständigkeiten das Bundes-                die auf Zölle für Marktordnungswaren, Abschöpfun-\namt für gewerbliche Wirtschaft können Auskünfte ver-             gen und Ausfuhrabgaben anzuwendenden Straf- und\nlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung          Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung gelten, un-\nvon unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne des                abhängig von dem Recht des Tatortes, auch für Ta-\n§ 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren sowie die             ten, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-\nEinhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses              setzes begangen werden.\"\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu über-\nwachen.\"\n29. § 32 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift erhält folgende Fassung:\n26. In § 28 Abs. 4 werden die Worte ,,§ 383 Abs. 1 bis 3\"\ndurch die Worte ,,§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\" ersetzt.                 ,,Bußgeldvorschriften \".\nb) Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n27. § 29 Abs. 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:\n,, 1. Marktordnungswaren entgegen einer Vor-\n,,(1) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Maß-                  schrift in Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2\nnahmen zur Durchführung einer gemeinsamen Markt-                             oder in Rechtsverordnungen auf Grund dieses\norganisation ist der Finanzrechtsweg gegeben, soweit                         Gesetzes ohne die in § 13 bezeichneten Be-\neine Bundesfinanzbehörde für die Maßnahme zustän-                            scheide oder ohne Vorlage dieser Bescheide\ndig ist. Er ist auch gegeben bei Entscheidungen der                          in den oder aus dem Geltungsbereich dieses\nMarktordnungsstellen im Falle des § 14. Soweit eine                          Gesetzes verbringt oder einführt oder ausführt\nRechtsstreitigkeit Entscheidungen nach Satz 2 betrifft,                     oder verbringen, einführen oder ausführen läßt\nkann der Bundesminister dem Verfahren über die                               oder\".\nRevision beitreten; § 122 Abs. 2 Satz 3 und 4 der\nFinanzgerichtsordnung gilt entsprechend. § 139                  c) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „in den oder\nAbs. 2 der Finanzgerichtsordnung findet auf Verfah-                  aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-\nren nach den Sätzen 1 und 2 keine Anwendung. Für                    bringt oder verbringen läßt\" durch die Worte „in\ndas außergerichtliche Vorverfahren gelten die Vor-                   den oder aus dem Geltungsbereich dieses Geset-\nschriften der §§ 347 bis 368 der Abgabenordnung                      zes verbringt oder einführt oder ausführt oder ver-\nsinngemäß mit der Maßgabe, daß als außergerichtli-                   bringen, einführen oder ausführen läßt\" ersetzt.\ncher Rechtsbehelf der Einspruch gegeben ist und,\nsoweit eine andere Behörde als eine Finanzbehörde                d) Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a erhält folgende Fas-\nzuständig ist, die andere Behörde an die Stelle der                   sung:\nFinanzbehörde tritt.\n,,a) einer Melde-, Aufzeichnungs- oder Aufbewah-\n(2) Ist die bei der Festsetzung von Abschöpfungen,                       rungspflicht zuwiderhandelt,\".\nAusfuhrabgaben, Ausfuhrerstattungen oder zu ge-\nwährenden Währungsausgleichsbeträgen zugrunde                    e) In Absatz 3 Nr. 3 wird die Angabe,,§ 6 Abs. 1 Nr. 9,\ngelegte Vorausfestsetzung unanfechtbar geändert                      §§ 9, 10, 16 Nr. 4\" durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 1,\nworden, so wird der Bescheid von Amts wegen durch                    auch in Verbindung mit § 7 b Abs. 2, § 6 Abs. 1 a,\neinen neuen Bescheid ersetzt. § 171 Abs. 10 der                      auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 2 oder\nAbgabenordnung gilt entsprechend.                                    § 7 b Abs. 2, § 7 a Abs. 1 Satz 1, § 7 b Abs.1\nSatz 1, § 9 Satz 1, §§ 10, 16 Satz 1 Nr. 4\" ersetzt\n(3) Liegt der Festsetzung von Abschöpfungen, Aus-\nf) folgender Absatz 3 a wird eingefügt:\nfuhrabgaben, Ausfuhrerstattungen oder zu gewähren-\nden Währungsausgleichsbeträgen eine Vorausfest-                         ,,(3 a) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätz-\nsetzung zugrunde, so kann die Festsetzung nicht mit                  lich oder fahrlässig Geboten, Verboten oder Be-\nder Begründung angegriffen werden, daß die Voraus-                   schränkungen hinsichtlich der Erzeugung, des An-\nfestsetzung unzutreffend sei. Dieser Einwand kann                    baus, der Verwendung oder der Vermarktung von","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1986                              1395\nMarktordnungswaren, die in Regelungen im Sinne                diesem Gesetz oder nach Rechtsverordnungen auf\ndes § 1 Abs. 2 enthalten sind, zuwiderhandelt oder             Grund dieses Gesetzes durchführen, vor Abschluß\nErzeugnisse, die entgegen solchen Verboten oder                eines auf diesem Gesetz beruhenden Verfahrens\nBeschränkungen gewonnen worden sind, ge-                       der zuständigen Landesbehörde Gelegenheit zur\nwerbsmäßig in den Verkehr bringt, soweit eine                  Stellungnahme.\"\nRechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimm-\ne) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.\nten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-\nweist. Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-         32. Vor § 34 a wird folgende Überschrift eingefügt:\ntes die einzelnen Tatbestände der Regelungen im\n„Siebenter Abschnitt\nSinne des § 1 Abs. 2, die nach Satz 1 als Ord-\nnungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet werden                         Erweiterung der Gemeinschaft\"\nkönnen, zu bezeichnen, soweit dies zur Durchfüh-\nrung dieser Regelungen erforderlich ist.\"             33. § 34 b wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\ng) In Absatz 5 Nr. 1 werden die Worte „und 3 Nr. 3\"\ndurch die Worte ,, , 3 Nr. 3 und Absatz 3 a\" ersetzt.           ,,(1) Auf Maßnahmen, die im Rahmen der Bei-\ntrittsakte oder der Protokolle zum Beitrittsvertrag\nzur Erleichterung oder Beseitigung von wirtschaft-\n30. § 33 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                              lichen Schwierigkeiten vorgesehen sind, ist, soweit\na) Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                          die Schwierigkeiten die Durchführung, die Überlei-\ntung oder Anpassung der gemeinsamen Marktor-\n„ 1. Straftaten nach den in § 31 bezeichneten                 ganisationen und der in Ergänzung oder zur Siche-\nStrafvorschriften,\".                                    rung dieser gemeinsamen Marktorganisationen\ngetroffenen Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2\nb) In Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „nach § 264\"\nbetreffen und sich aus Regelungen nach § 1 Abs. 2\ndurch die Worte „nach den §§ 263 und 264\"\nnichts anderes ergibt, dieses Gesetz mit der Maß-\nersetzt.\ngabe anzuwenden, daß die die Ein- und Ausfuhr\nbetreffenden Vorschriften, insbesondere über\nc) Satz 2 erhält folgende Fassung:\nSchutzmaßnahmen, sinngemäß auch für den Han-\n,,Satz 1 gilt für die Verwaltungsbehörde bei Ord-             del zwischen den ursprünglichen und den neuen\nnungswidrigkeiten nach den in § 31 bezeichneten               Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-\nBußgeldvorschriften und bei Ordnungswidrigkeiten              meinschaft gelten.\"\nnach § 32 entsprechend.\"\nb) In Absatz 2 werden die Worte „den Bundesmini-\n31. § 34 wird wie folgt geändert:                                     stern für Wirtschaft und Finanzen\" durch die Worte\n,,dem Bundesminister der Finanzen und dem Bun-\na) In Absatz 3 wird nach der Angabe ,,§ 36\" die\ndesminister für Wirtschaft\" ersetzt.\nAngabe „Abs. 1 Nr. 1\" eingefügt.\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:             34. In der Überschrift vor § 35 wird das Wort „siebenter\"\ndurch das Wort „achter\" ersetzt.\n,,Soweit Regelungen oder Maßnahmen nach die-\nsem Gesetz oder nach Rechtsverordnungen auf\nGrund dieses Gesetzes von Behörden der Länder,        35. Es werden\nder Gemeinden, der Gemeindeverbände oder der              a) in den §§ 4, 5, 6 Abs. 1, § 7 Abs. 3 Satz 1, § 16\nsonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehen-              Satz 1, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1,\nden juristischen Personen des öffentlichen Rechts             § 22 Nr. 1, § 26 Abs. 3 Satz 1, § 32 Abs. 1 und\ndurchgeführt werden, kann der Bundesminister im               Abs. 2 Nr. 2 sowie Abs. 3 Nr. 1 und 2, § 33 Abs. 1\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-                Satz 1--Nr. 2 und§ 34 a jeweils die Worte „Rechts-\nzen und dem Bundesminister für Wirtschaft durch               akten des Rates oder der Kommission\",\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-\ntes diese Stellen oder eine andere Landesbehörde          b) in§ 6 Abs. 1, § 7 Abs. 3 Satz 1, § 16 Satz 1 und\nauch als Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Ge-               § 18 Abs. 1 jeweils die Worte „vom Rat oder der\nsetzes und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes                 Kommission erlassenen Rechtsakten\",\nüber Ordnungswidrigkeiten bestimmen.\"\nc) in § 18 Abs. 2 Nr. 2 die Worte „Rechtsakte des\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Verwal-\nRates oder der Kommission\",\ntungsbehörde\" die Worte „nach Absatz 3 Satz 1\noder 2\" eingefügt.\nd) in§ 22 Nr. 5 die Worte „Rechtsakte des Rates und\nd) Folgender Absatz 5 wird eingefügt:                             der Kommission\" und\n,,(5) Die Verwaltungsbehörde nach Absatz 3              e) in § 27 Abs. 1 die Worte „Rechtsakten des Rates\nSatz 1 oder 2 gibt in den Fällen, in denen Behörden           oder der Kommission oder zur Durchführung inter-\nder Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbän-                 nationaler Abkommen\"\nde oder der sonstigen der Aufsicht eines Landes\nunterstehenden juristischen Personen des öffent-           durch die Worte „Regelungen im Sinne des § 1\nlichen Rechts Regelungen oder Maßnahmen nach               Abs. 2\" ersetzt.","1396                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nArtikel 2                                                  Artikel 3\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und\nForsten kann den Wortlaut des Gesetzes zur Durchfüh-      des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im\nrung der gemeinsamen Marktorganisationen in der vom        Land Berlin.\nInkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im                              Artikel 4\nBundesgesetzblatt bekanntmachen. Er kann dabei die\nParagraphen und ihre Untergliederungen mit neuen durch-      Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nlaufenden Ordnungszeichen versehen.                        Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 27. August 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}