{"id":"bgbl1-1986-43-4","kind":"bgbl1","year":1986,"number":43,"date":"1986-08-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/43#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-43-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_43.pdf#page=15","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn (1. Eisenbahn-Gefahrgutänderungsverordnung)","law_date":"1986-08-21T00:00:00Z","page":1347,"pdf_page":15,"num_pages":37,"content":["Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986                               1347\nErste Verordnung\nzur Änderung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn\n(1. Eisenbahn-Gefahrgutänderungsverordnung)\nVom 21. August 1986\nAuf Grund                                                2. § 1O Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n- des§ 3 Abs. 1 und 2 und des§ 4 Abs. 1 des Gesetzes            a) In Nummer 4 Buchstabe c wird am Ende das Wort\nüber die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August           ,,oder\" durch ein Komma ersetzt.\n1975 (BGBI. 1 S. 2121) in Verbindung mit § 1 der Ver-\nordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher Ermäch-         b) In Nummer 5 wird am Ende der Punkt durch das\ntigungen auf den Bundesminister für Verkehr vom                 Wort „oder\" ersetzt.\n12. September 1985 (BGBI. 1 S. 1918) wird vom Bun-\nc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:\ndesminister für Verkehr nach Anhörung von Sachver-\nständigen,                                                      „6. als Befüller\n- des § 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Beför-                     a) eines Tankcontainers entgegen Anlage An-\nderung gefährlicher Güter in Verbindung mit § 1 der                     hang X Abs. 1. 7.3.8, auch in Verbindung mit\nVerordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher Er-                     § 1 Abs. 4, die in den Absätzen 1. 7 .3.1 bis\nmächtigungen auf den Bundesminister für Verkehr und                     1.7.3.4 oder\ndes § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-                 b) eines Kesselwagens entgegen Anlage An-\nten in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar                     hang XI Abs. 1. 7.3.8, auch in Verbindung\n1975 (BGBI. 1 S. 80) wird vom Bundesminister für Ver-                   mit § 1 Abs. 4, die in den Absätzen 1 .7 .3.1\nkehr                                                                    bis 1.7.3.4\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                              vorgeschriebenen höchstzulässigen Füllungs-\ngrade überschreitet.\"\nArtikel 1\n3. Die Anlage zur Gefahrgutverordnung Eisenbahn wird,\nDie Gefahrgutverordnung Eisenbahn vom 22. Juli 1985         wie aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlich,\n(BGBI. 1 S. 1560) wird wie folgt geändert:                    geändert.\n1. § 1 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\nArtikel 2\na) Die Angabe „Randnummer 10 Abs. 2 Satz 1 und\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nSatz 2 und\" wird durch die Angabe „Randnummer\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über\n10 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2,\" ersetzt.\ndie Beförderung gefährlicher Güter auch im Land Berlin.\nb) Der Punkt am Ende des Absatzes wird durch ein\nKomma ersetzt.\nc) Am Ende werden folgende Worte angefügt:                                       Artikel 3\n„Anhang X Abs. 1.7.3.8 und                             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nAnhang XI Abs. 1.7.3.8.\"                           Kraft.\nBonn, den 21. August 1986\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nAlfred Bayer","1348                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnlage\n(zu Artikel 1 Nr. 3)\nDie Anlage zur Gefahrgutverordnung Eisenbahn wird wie folgt geändert:\n1.     Im Inhaltsverzeichnis, III. Teil - Anhänge, wird der Text für Anhang I A. wie folgt gefaßt:\n„Beständigkeits- und Sicherheitsbedingungen für explosive Stoffe, entzündbare feste Stoffe, selbstentzündliche Stoffe und\norganische Peroxide\".\n2.     Randnummer 3 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:\n,,(5) Güter, die\na) mehr als 0,002 mg/kg (ppm) 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-\n1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) (Rn. 601 Ziffer 17 a)] oder\nb) insgesamt mehr als 0,005 mg/kg (ppm) Stoffe der\nRn. 601 Ziffer 17 a)\nenthalten, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Ge-\nfährliche Stoffe der Klassen 3, 6.1 und 8, die Stoffe der\nRn. 601 Ziffer 17 a) in größeren Konzentrationen als in Satz 1\nangegeben, aber nicht mehr als 0,01 mg/kg (ppm) enthal-\nten, sind jedoch zur Beförderung zugelassen, wenn sie\nunter den Buchstaben a) der jeweiligen Ziffer eingeordnet\nund in Verpackungen befördert werden, die Anhang V mit\nAusnahme der Rn. 1570 entsprechen. Der Absender hat im\nFrachtbrief zusätzlich den Gehalt an Stoffen der Rn. 601\nZiffer 17 a) anzugeben.\"\n3.     In Randnummer 10 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „ 150 Abs. 4\" durch die Worte „ 150 Abs. 3 und 4\" ersetzt.\n4.     In Randnummer 114 Abs. 1 werden die Buchstaben a und b wie folgt gefaßt:\n„a) die Stoffe der Ziffer 14 a): in Hülsen aus wasserdichtem Papier oder geeignetem Kunststoff patroniert. Die Patronen sind\nentweder durch eine Papierhülle zu Paketen zu vereinigen oder ohne Umschlagpapier in Pappkästen einzubetten. Die\nPakete oder Pappkästen sind mit inerten Füllstoffen in Verpackungen aus Holz einzubetten, deren Verschluß durch\nherumgelegte und gespannte Bänder oder Drähte aus Metall gesichert sein darf;\nb) die Stoffe der Ziffer 14 b): in Hülsen aus wasserdichtem Papier oder geeignetem Kunststoff patroniert. Die Patronen sind\nin Pappschachteln einzusetzen. Die in wasserdichtes Papier eingehüllten Pappschachteln sind ohne Leerräume in Ver-\npackungen aus Holz einzusetzen, deren Verschluß durch herum9-ele9-te und gespannte Bänder oder Drähte aus\nMetall gesichert sein darf;\".\n5.     In Randnummer 136 Abs. 1 wird Satz 2 in der für grenzüberschreitende Beförderungen geltenden Fassung wie\nfolgt gefaßt:\n1    „Die Pappkästen sind mit genügend starken Klebestreifen\noder in gleichwertiger Weise zu verschließen.\"\n6.      In Randnummer 137 Abs. 1 Buchstabe b Satz 4 werden in der für innerstaatliche Beförderungen geltenden\nFassung die Worte „oder zu höchstens 100 Stück zu Paketen vereinigt\" gestrichen.\n7.      In Randnummer 181 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „Rn. 4 (7) und (8)\" durch die Worte „Rn. 4 (7) und 8.\" ersetzt.\n8.      In Randnummer 218 Abs. 1 werden die Buchstaben b und c wie folgt gefaßt:\n,,b) die Eigenmasse des Gefäßes ohne Ausrüstungsteile;\nc) zusätzlich für die Gefäße für verflüssigte Gase die Eigenmasse des Gefäßes einschließlich der Ausrüstungsteile, wie\nVentile, Metallstopfen und dergleichen, aber ohne Schutzkappe;\nBem. zu b) und c): Diese Massenangaben sind, soweit nicht vorhanden, bei der nächsten periodischen Prüfung anzubringen.\"\n9.      In Randnummer 220 Abs. 2 wird in der Tabelle bei Bromwasserstoff der Ziffer 3 at) die Angabe „ 1,20\" für die\nhöchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum durch die Angabe „1,54\" ersetzt.\n10.      Randnummer 232 Abs. 4 in der für innerstaatliche Beförderungen geltenden Fassung wird gestrichen und für\ninnerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen wie folgt gefaßt:\n,,(4) Die in Rn. 212 (1) a), b) und d) beschriebenen Gefäße der Ziffer 14 dürfen auch nach Ablauf der Frist für die wieder-\nkehrende Prüfung nach Rn. 215 befördert werden, um sie der Prüfung zuzuführen.\"","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986                                                                1349\n11. Randnummer 301 wird wie folgt geändert:\na) In Ziffer 3 Buchstabe b wird die Bemerkung nach dem ersten Satz wie folgt gefaßt:\n„Bem. Ungeachtet, da8 Benzin unter gewissen klimati8chen Bedingungen bei 50 ° C einen Dampfdruck von mehr als 110 kPa (1.10 bar) bis höchstens 150 kPa\n(1,50 bar) haben kann, muß dieser Stoff unter dieser Ziffer eingereiht bleiben.•\nb) In Ziffer 31 Buchstabe c werden die Worte„ wässerige Lösungen von Äthylalkohol mit einer Konzentration von\n24 % bis 70 % (die Grenzwerte inbegriffen)\" durch die Worte„ wässerige Lösungen von Äthylalkohol mit einer\nKonzentration über 24 % bis höchstens 70 % \" und in der folgenden Bemerkung die Worte „von weniger als\n24 % \" durch die Worte „von höchstens 24 % \" ersetzt.\n12. Randnummer 414 Abs. 3 wird gestrichen.\n13. In Randnummer 416 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „handelsübliche\" durch das Wort „chemische\" ersetzt.\n14. In Randnummer 421 Abs. 2 wird Buchstabe b wie folgt gefaßt:\n\"b) mit flüssigen Stoffen der Klassen 6.1 (Rn. 601) oder 8 (Rn. 801) in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 6.1,\n6.1 A oder 8 versehen sind.\"\n15. Randnummer 431 wird wie folgt geändert:\na) In Ziffer 2 wird die Bemerkung 1 wie folgt gefaßt:\n,.Bem. 1. Aluminiumphosphid, Magnesiumphosphid und Zinkphosphid sind Stoffe der Klasse 6.1 (siehe Rn. 601, Ziffer 43 a) und b)]\".\nb) In Ziffer 6 wird der Satz nach Buchstabe c vor der Bemerkung wie folgt gefaßt:\n11\n\"Siehe zu a) auch Rn. 431 a unter b); siehe zu b) auch Rn. 431 a unter a).\n16. In Randnummer 445 Satz 2 wird das Wort „handelsübliche\" durch das Wort „chemische\" ersetzt.\n17. In Randnummer 450 Abs. 2 wird Buchstabe b wie folgt gefaßt:\n\"b) mit flüssigen Stoffen der Klassen 6.1 (Rn. 601) oder 8 (Rn. 801) in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 6.1,\n11\n6.1 A oder 8 versehen sind.\n18. In Randnummer 470 wird die Zahl „488\" durch die Zahl „489\" ersetzt.\n19. Randnummer 471 wird wie folgt geändert:\na) In Ziffer 1 wird vor der Bemerkung zu Buchstabe d folgender Satz eingefügt:\n11\n\"Siehe zu d) auch Rn. 471 a unter b).\nb) Ziffer 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n11\n„Siehe auch Rn. 471 a unter a).\nc) Ziffer 4 wird für innerstaatliche und gren.züberschreitende Beförderungen wie folgt gefaßt:\n,.4. a) Trichlorsilan (Siliciumchlorofonn);\nb) Methyldichlorsilan, Athyldichlorsilan.\"\nd) Ziffer 4. A wird gestrichen.\ne) Nach Ziffer 4 wird folgende Ziffer 5 eingefügt:\n,.5. Bortrifluorid-Dimethylätherat. \"\nf) Die bisherige Ziffer 5 wird Ziffer 6.\n20. Randnummer 471 a wird wie folgt gefaßt:\n\"Stoffe, die unter den nachstehenden Bedingungen befördert werden, unterliegen nicht\nden für diese Klasse in dieser Verordnung enthaltenen\nVorschriften:\nI     dem Abschnitt 2 \"Beförderungsvorschriften\":\na) Natriumamid (Ziffer 3) in Mengen von höchstens 200 g je Versandstück in dicht verschlossenen, vorn Inhalt nicht\nangreifbaren Gefäßen verpackt, wenn diese in starke, dichte Verpackungen aus Holz mit dichtem Verschluß sorgfältig\neingesetzt sind;\nb) Staub und Pulver von Aluminium oder Zink (Ziffer 1 d], z.B. zusammenverpackt mit Lacken zur Herstellung von Farben,\nwenn diese Stäube und Pulver in Mengen von höchstens 1 kg sorgfältig verpackt sind.\"\n21. In Randnummer 474 Abs. 3 werden die Worte „Rn. 482 und 483 (3)\" durch die Worte „Rn. 483 und 484 (3)\"\nersetzt.","1350                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n22.  Randnummer 476 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Trichlorsilan (Siliciuimchloroform) [Ziffer 4 a)] sowie Methyldichlorsilan und Äthyldichlorsilan [Ziffer 4 b)] müssen in\nGefäßen aus korrosionsbeständigem Stahl mit einem Fassungsraum von höchstens 450 Liter verpackt sein.\"\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Wenn nach Masse gefüllt wird, darf der Füllungsgrad höchstens betragen:\n1, 14 kg/1 für Trichlorsilan (Siliciumchloroform),\n0,95 kg/1 für Methyldichlorsilan,\n0,93 kg/1 für Äthyldichlorsilan.\nWird volumetrisch gefüllt, so darf der Füllungsgrad nicht mehr als 85 % betragen.\"\n23.  Randnummer 476/1 wird gestrichen.\n24.   Nach Randnummer 476 wird folgende Randnummer 477 eingefügt:\n,,4n          Bortrifluorid-Dimethylätherat (Ziffer 5) muß verpackt sein:\na) In Mengen bis zu 1 Liter je Gefäß in luftdicht verschlossenen Gefäßen aus Glas, Steinzeug oder geeignetem\nKunststoff, die in Versandkisten aus Holz oder Pappe zu verpacken sind. Die Gefäße aus Glas oder Steinzeug\nsind mit geeigneten nicht brennbaren, inerten saugfähigen Stoffen in die Versandverpackungen einzubetten\noder in dicht anliegenden inerten Formteilen aus Kunststoff in die Versandverpackungen einzusetzen. Ein\nVersandstück darf bei Verwendung einer Versandkiste aus Pappe nicht schwerer sein als 55 kg und bei\nVerwendung einer Versandkiste aus Holz nicht schwerer sein als 125 kg;\nb) in luftdicht verschlossenen Gefäßen aus geeignetem Kunststoff mit einem Fassungsraum von höchstens\n250 Liter, einzeln eingesetzt in einer eng anliegenden vollwandigen Schutzverpackung aus Stahl;\nc) in luftdicht verschlossenen Fässern aus korrosionsbeständigem Stahl mit einem Fassungsraum von höchstens\n450 Liter.\"\n25.  Die bisherigen Randnummern 477 bis 488 werden Randnummern 478 bis 489. Bei den nachfolgenden\nÄnderungen ist die neue Randnummer angegeben.\n26.  In Randnummer 478 Abs. 2, Tabelle, werden die Angaben für Stoffe der Ziffern 4 und 4A wie folgt gefaßt:\n,,4.              Alle Stoffe                              Zusammenpackung\nnicht zugelassen\n5.              Bortrifluorid-Dimethylätherat            Zusammenpackung\nnicht zugelassen\"\n27.  In Randnummer 479 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefaßt:\n,,(1) Versandstücke mit Stoffen der Klasse 4.3 sind mit einem Zettel nach Muster 4.3 und außerdem mit einem Zettel nach\nMuster 10 zu versehen.\n(2) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 4 und 5 sind außerdem mit Zetteln nach Muster 3 und 8 zu versehen.\"\n28.   In Randnummer 481 Satz 2 wird das Wort „handelsübliche\" durch das Wort „chemische\" ersetzt.\n29.   Randnummer 484 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 werden die Worte „Rn. 485\" durch die Worte „Rn. 486\" ersetzt.\nb) In Absatz 3 werden die Worte „Rn. 482\" durch die Worte „Rn. 483\" ersetzt.\n30.   Randnummer 485 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Die Wagen, Kesselwagen und Tankcontainer mit Stoffen der Ziffer 4 und die Wagen, die diese Tankcontainer\nbefördern sowie die Wagen mit Bortrifluorid-Dimethylätherat der Ziffer 5 müssen außerdem an beiden Seiten mit\nZetteln nach Muster 3 und 8 versehen sein.\"\nbb) Satz 3 wird gestrichen.\nb) In Absatz 3 werden die Worte „Rn. 478 (1) und (2)\" durch die Worte „Rn. 479 (1) und (2)\" ersetzt.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986                                              1351\n31.  Randnummer 488 wird wie folgt geändert:\na) In den Absätzen 1, 2 und 3 ist jeweils das Wort „Ziffer 5\" durch das Wort „Ziffer 6\" zu ersetzen.\nb) In Absatz 3 Satz 3 sind die Worte „Siliciumchloroform, Ziffer 4\" durch die Worte „Trichlorsilan, Ziffer 4 a)\" zu\nersetzen.\n32. In Randnummer 501 wird nach Ziffer 3 folgende für innerstaatliche Beförderungen geltende Ziffer 3 A eingefügt:\n,,3 A. Jodpentafluorid. \"                                                1\n33. In Randnummer 502 Abs. 5 Satz 2 wird das Wort „Asbest,\" gestrichen.\n34. In Randnummer 507 wird folgender für innerstaatliche Beförderungen geltender Absatz 3 angefügt:\n,,(3) Jodpentafluorid der Ziffer 3 A muß in hermetisch       ver-1\nschlossenen Zylindern aus geeignetem Metall verpackt\nsein. Die Metallzylinder müssen den Prüfungsanforderun-\ngen des Anhangs V für Verpackungen der Verpackungs-\ngruppe I genügen. Ein Versandstück darf nicht schwerer\nsein als 2,5 kg.\"\n35.  In Randnummer 51 0 Abs. 2, Tabelle, ist zwischen den Angaben für Ziffer 3 und 4 einzufügen:\n„3 A               Jodpentafluorid\n(gilt nur für innerstaatliche\nBeförderungen)\".\n36. In Randnummer 511 Abs. 1 wird folgender für innerstaatliche Beförderungen geltender Satz 4 angefügt:\n,,Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 3 A müssen außer-\ndem mit einem Zettel nach Muster 6.1 versehen sein.\"                     1\n37. In Randnummer 518 Abs. 2 wird Buchstabe b wie folgt gefaßt:\n,,b) mit flüssigen Stoffen der Klassen 6.1 (Rn. 601) oder 8 (Rn. 801) in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 6.1,\n6.1 A oder 8 versehen sind.\"\n38.  In Randnummer 551 Ziffer 34 E, Bemerkung, werden die Worte „Verordnung über die Beförderung gefährlicher\nGüter auf Straßen\" durch die Worte „Gefahrgutverordnung Straße\" ersetzt.\n39.  Randnummer 566 in der für innerstaatliche Beförderungen geltenden Fassung wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Außerdem müssen bei Beförderungen von Stoffen der\nZiffern 2 c), 4 a), 8 a), 9 a), 13 a), 13 b), 17 a), 17 b),\n24 a), 32 a), 34 b), 34 D a), 34 E, 52 a), 66, 97 und 98\nan beiden Seiten der Wagen Zettel nach Muster 1\nangebracht werden, wenn die im Wagen verladenen\nVersandstücke diesen Zettel nach Rn. 561 (2) oder (4)\ntragen.\"\nb) In Absatz 2 werden die Worte „Rn. 561 (1 )\" durch die Worte „Rn. 561 (1 ), (2) und (4)\" ersetzt.\n40. In Randnummer 567 wird Buchstabe c wie folgt gefaßt:\n,,c) mit flüssigen Stoffen der Klassen 6.1 (Rn. 601) oder 8 (Rn. 801) in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 6.1,\n6.1 A oder 8 versehen sind.\"\n41.  In Randnummer 600 Abs. 1 wird Fußnote 1 wie folgt geändert:\na) Die Tabelle wird wie folgt gefaßt:\nGruppenunterteilung     Giftigkeit bei Einnahme Giftigkeit bei Absorption Giftigkeit beim Einatmen\nin                      LDso                    durch die Haut            LCso\nStäube und Nebel\nZiffern                 (mg/kg)                 LDso (mg/kg)              (mg/1)\nsehr giftig                 (a)                     S5                      S40                       S0,5\ngiftig                      (b)                     > 5-50                  > 40-200                  > 0,5-2\ngesundheitsschädlich        (c)                     feste Stoffe:           > 200-1000                > 2-10\n< 50-200\nflüssige Stoffe\n> 50-500","1352                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nb) Im Abschnitt „LD50 -Wert für die akute Giftigkeit bei Einnahme\" wird Satz 1 wie folgt gefaßt:\n„Diejenige Menge, die bei Einnahme durch junge, erwachsene männliche und weibliche Albino-Ratten mit der größten Wahrscheinlichkeit den Tod der Hälfte der\nTiergruppe innerhalb von 14 Tagen herbeiführt.\"\nc) Im Abschnitt „LD 50 -Wert für die akute Giftigkeit bei Absorption durch die Haut\" wird Satz 1 wie folgt gefaßt:\n„Diejenige Menge, die bei kontinuierlichem Kontakt während 24 Stunden mit der nackten Haut von Albino-Kaninchen mit der größten Wahrscheinlichkeit den Tod der\nHälfte der Tiergruppe innerhalb von 14 Tagen herbeiführt.\"\nd) Im Abschnitt „LC50 -Wert für die akute Giftigkeit beim Einatmen\" wird Satz 1 wie folgt gefaßt:\n„Diejeni(Je Konzentration von Dampf, Nebel oder Staub, die bei kontinuierlichem Einatmen während einer Stunde durch junge erwachsene männliche und weibliche\nAlbino-Ratten mit der größten Wahrscheinlichkeit den TOd der Hälfte der Tiergruppe innerhalb von 14 Tagen herbeiführt.\"\ne) Dem Abschnitt „LC50 -Wert für die akute Giftigkeit beim Einatmen\" wird folgender Unterabsatz angefügt:\n„Die Kriterien für die Giftigkeit beim Einatmen von Stäuben oder Nabeln beruhen auf LC50-Werten bei einer Versuchsdauer von einer Stunde, und wenn solche Werte\nvorhanden sind, müssen sie auch verwendet werden. Wenn jedoch nur LC50 -Werte bei einer Versuchsdauer von 4 Stunden erhältlich sind, können diese auch\nverwendet werden. Sie können mit 4 multipliziert werden und das Resultat kann dann mit den in der Tabelle angegebenen Werten verglichen werden. Mit anderen\nWorten: LCso (Versuchsdauer 4 Stunden) x 4 wird als äquivalent angesehen einer LC50 (Versuchsdauer 1 Stunde).\"\nf) Der Fußnote 1 wird am Schluß folgender Abschnitt angefügt:\n„Giftigkeit beim Einatmen von Dämpfen\nFür die Einteilung in die verschiedenen Gruppen a) bis c) von flüssigen Stoffen mit giftigen Dämpfen werden folgende Kriterien verwendet, wobei „V\" die gesättigte\nDampf-Konzentration in ml/m3 Luft bei 20 'C und Standardatmosphärendruck ist:\nGruppenunterteilung\nin den Ziffern\nsehr giftig                              a)                                          wenn V 2::: 1O LCso und LC50       :;;; 1000 ml/m3\ngiftig                                   b)                                          wenn V ~            LCso und LC50 :;;; 3000 ml/m3\nund die Kriterien für a) nicht erfüllt werden\ngesundheitsschädlich                    c)                                           wenn V ~ 1/s LC 50 und LC50 s; 5000 ml/m 3\nund die Kriterien für a) oder b) nicht erfüllt werden.\nDiese Kriterien beruhen auf LC50 -Werten bei einer Versuchsdauer von einer Stunde, und wenn solche Werte vorhanden sind, müssen sie auch verwendet werden.\nWenn jedoch nur LCso- Werte bei einer Versuchsdauer von 4 Stunden erhältlich sind, kön11en diese auch verwendet werden. Sie können mit 2 multipliziert werden\nund das Resultat kann dann mit den in der Tabelle angegebenen Werten verglichen werden. Mit anderen Worten: LC50 (Vergleichsdauer 4 Stunden) x 2 wird als\näquivalent angesehen einer LC 50 (Versuchsdauer 1 Stunde).\nGiftigkeit bei Einatmen von Dämpfen\nTrennlinien der Verpackungsgruppen\nNjcht qefährlich für den Tr.ans )Ort\n10.000\n,                                rup_pe c)\nl,j,\n1111\"             .J                               1\n.~~                    /~                          !Gruppe b)\n1000\n,.....\n~                                                                                   ,,\ns                                                        l.ol                ...                      II \"\nu\n0\nlt)                                           ... \"                     .J                       'i/\n>-l\n... 1/\"                   /                           1/\n100\n,.,.\n.\nWI\n•             1...i\nl..i\n,\"                                             '-ru  ,1   e aJ\n~.,,,                 ~                           ;/\n~I                 V                            V\n10\n·--\n,  III\n1...i\n1.11\n~                        ~\n/                     10\n~                          100                          1.000                10.000         100.000\nFlüchtigkeit ml/m 3\nIn dieser Abbildung sind die Kriterien für die Giftigkeit beim Einatmen von Dämpfen graphisch dargestellt, um ihre Anwendung zu erleichtern. Wegen der nur\nungefähren Genauigkeit von graphischen Darstellungen sind Stoffe, die in die unmittelbare Nähe von den Trennlinien der verschiedenen Verpackungsgruppen fallen,\nnur mit Hilfe der numerischen Kriterien-Tabelle zu klassifizieren.\"","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986                                                                 1353\n42. Randnummer 601 wird wie folgt geändert:\na) In Ziffer 15, Bemerkung zu b) und Bemerkung zu c), und in Ziffer 16, Bemerkung zu a), wird jeweils die Angabe\n,,300 kPa\" durch die Angabe „0,3 MPa\" ersetzt;\nb) Ziffer 17 wird wie folgt geändert:\naa) Buchstabe a in der für innerstaatliche Beförderungen geltenden Fassung wird wie folgt gefaßt:\n„Folgende polychlorierte Chlordibenzodioxine und\n-furane:\n1,2,3,6, 7,8-Hexa-CDD, 1,2,3, 7,8,9-Hexa-CDD,\n1,2,3,4, 7,8-Hexa-CDD, 1,2,3, 7,8-Penta-CDD,\n1,2,3,6, 7,8-Hexa-CDF, 2,3,4, 7,8-Penta-CDF,\n2,3, 7,8-Tetrachlordibenzo-1,4-dioxin\n(2,3, 7,8-TCDD), 2,3, 7,8-Tetra-CDF.\"\nbb) Die bisher für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen geltende Bemerkung wird\n,,Bem.1\"\ncc) Für grenzüberschreitende Beförderungen wird folgende Bemerkung 2 angefügt:\n„Bem. 2. 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-1,4-dioxin (TCDD) ist in Konzentrationen,\n1\ndd) Die für innerstaatliche Beförderungen geltende Bemerkung wird wie folgt gefaßt:\ndie nach den Kriterien in der Fußnote 1) zu Rn. 600 (1) als sehr giftig\ngelten, zur Beförderung nicht zugelassen.\"\n„Bern. 2. Stoffe der Ziffer 17 a) dürfen nur in Lösungen und Gemi-1\nsehen mit einem Gehalt bis höchstens 0,01 mg/kg (ppm)\nbefördert werden. Lösungen und Gemische von Stoffen\nder Ziffer 17 a) mit einem Gehalt unter den in Rn. 3 (5)\nSatz 1 angegebenen Konzentrationen unterliegen nicht\nden Vorschriften dieser Verordnung.\"\nc) In Ziffer 24 Buchstabe c wird das Wort„ 1,5,9-Cyclododecatrien;\" eingefügt.\n43. In Randnummer 601 a Satz 1 werden die Worte „Stoffe der Ziffern 11 bis 24,\" durch die Worte „Die unter b) und c)\nfallenden Stoffe der Ziffern 11 bis 24,\" ersetzt.\n44. In Randnummer 703 Blatt 5 Ziffer 15 wird folgender nur für innerstaatliche Beförderungen geltender Buchstabe d\nangefügt:\n„d) Versandstücke mit Uranhexafluorid, das mit weniger\nals 1 % Uran angereichert ist, unterliegen den Vor-\n1\nschriften der Rn. 1605.\"\n45. Randnummer 801 wird wie folgt geändert:\na) In Ziffer 7 Buchstabe a wird das erste Wort „Flußsäure\" in Kursivschrift gesetzt.\nb) In Ziffer 66 Buchsabe b wird die Stoffbezeichnung „ 1,5,9-Cyclododecatrien\" gestrichen.\n46. In Randnummer 814 Abs. 1 wird Satz 5 gestrichen und durch folgende nur für innerstaatliche Beförderungen\ngeltende Bemerkung ersetzt:\n„Bem. Für Zubereitungen und Gemische gilt auch die technische Benennung\nals chemische Bezeichnung.\"\n1\n47.  In Randnummer 1272 Abs. 2 werden die Worte „austenitischem Stahl,\" gestrichen.\n48.  Randnummer 1301 in der für innerstaatliche Beförderungen geltenden Fassung wird wie folgt geändert:\na) Die Norm „DIN EN 53 (1976)\" wird gestrichen.\nb) Bei der Norm DIN 55 679 wird der Klammervermerk ,,(1984)\" durch den Klammervermerk ,,(1985)\" ersetzt.\n49.  In Randnummer 1311 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefaßt:\n„Ein Stoff unterliegt nicht den Bedingungen der Klasse 3\ndieser Verordnung,                                                          1  des RIO,\nwenn nach Aufsetzen der Spitze S auf die Oberfläche der Probe die an der Meßuhr abgelesene Penetration\".","1354                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n50.  Anhang V wird durch folgende Fassung ersetzt:\n„Anhang V\nAllgemeine Verpackungsvorschriften, Art, Anforderungen und Vorschriften\nüber die Prüfung der Verpackungen\nBern. Diese Vorschriften gelten für Verpackungen, die Stoffe der Klassen 3, 6.1 oder 8 enthalten.\nAbschnitt 1\nAllgemeine Verpackungsvorschriften\n(1) Die Verpackungen müssen so hergestellt und so verschlossen sein, daß unter normalen Beförderungsbedin-                 1500\ngungen das Austreten des Inhalts aus der versandfertigen Verpackung, insbesondere infolge Temperaturwechsels,\nFeuchtigkeits- oder Druckänderung, vermieden wird. Den Versandstücken dürfen außen keine gefährlichen Stoffe\nanhaften. Diese Vorschriften gelten für neue Verpackungen und für solche, die wiederverwendet werden.\n(2) Die Teile der Verpackungen, die unmittelbar mit gefährlichen Stoffen in Berührung kommen, dürfen durch\nchemische oder sonstige Einwirkungen dieser Stoffe nicht beeinträchtigt werden; gegebenenfalls müssen sie mit\neiner geeigneten lnnenauskleidung oder -behandlung versehen sein. Diese Teile der Verpackungen dürfen keine\nBestandteile enthalten, die mit dem Inhalt gefährlich reagieren, gefährliche Stoffe bilden oder diese Teile erheblich\nschwächen können.\n(3) Jede Verpackung mit Ausnahme der Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen muß einer\nBauart entsprechen, die nach den Vorschriften in Abschnitt IV geprüft und zugelassen ist. Serienmäßig hergestellte\nVerpackungen müssen der zugelassenen Bauart entsprechen.\n(4) Werden Verpackungen mit Flüssigkeiten gefüllt, so muß ein füllungsfreier Raum bleiben, um sicherzustellen,\ndaß die Ausdehnung der Flüssigkeit infolge der Temperaturen, die bei der Beförderung erreicht werden können,\nweder das Austreten der Flüssigkeit noch eine dauernde Verformung der Verpackung bewirkt. Der Füllungsgrad,\nbezogen auf eine Abfülltemperatur von 15 °C, darf, sofern die einzelnen •Klassen nichts anderes vorsehen,\nhöchstens betragen:\nentweder\na)\nSiedepunkt (Siedebeginn)                                      < 60            ~    60      ~ 100 ~200       ~300\ndes Stoffes in °C                                                             <   100      <200  <300\nFüllungsgrad in % des Fassungs-\nraums der Verpackung                                              90               92         94     96         98\noder\n98\nb) Füllungsgrad                                     % des Fassungsraums der Verpackung.\n1  +U     (50 - tF)\nIn dieser Formel bedeutet a den mittleren kubischen Ausdehnungskoeffizienten der Flüssigkeit zwischen 15 °C\nund 50 °C, d. h. für eine maximale Temperaturerhöhung von 35 °C.\n.                                                 d1s - dso\na wird nach der Formel berechnet: a =                        x dso\n35\nDabei bedeuten:\n1\nd, 5 und d 50 die relativen Dichten           ) der Flüssigkeit bei 15 °C bzw. 50 °C und tF die mittlere Temperatur der\nFlüssigkeit während der Füllung.\n(5) Innenverpackungen müssen in einer Außenverpackung so verpackt sein, daß sie unter normalen Beförde-\nrungsbedingungen nicht zerbrechen oder durchlöchert werden können oder deren Inhalt nicht in die Außenverpak-\nkung austreten kann. Zerbrechliche Innenverpackungen oder solche, die leicht durchlöchert werden können, wie\ndiejenigen aus Glas, Porzellan oder Steinzeug, gewissen Kunststoffen usw. müssen mit geeigneten Polsterstoffen in\ndie Außenverpackung eingebettet werden. Bei Austreten des Inhalts dürfen die schützenden Eigenschaften der\nPolsterstoffe und der Außenverpackung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.\n(6) Innenverpackungen mit verschiedenartigen Stoffen, die miteinander gefährlich reagieren können, dürfen nicht\nin die gleiche Außenverpackung eingesetzt werden (siehe auch die Vorschriften über die Zusammenpackung in den\neinzelnen Klassen).\n(7) Der Verschluß von Verpackungen mit angefeuchteten oder verdünnten Stoffen muß so beschaffen sein, daß\nder prozentuale Anteil der Flüssigkeit (Wasser, Lösungs- oder Phlegmatisierungsmittel) während der Beförderung\nnicht unter die vorgeschriebenen Grenzwerte absinkt.\n(8) Wenn in einer Verpackung das Füllgut Gas ausscheidet (durch Temperaturanstieg oder aus anderen Gründen)\nund dadurch ein Überdruck entstehen kann, darf die Verpackung mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein,\nsofern das austretende Gas hinsichtlich seiner Giftigkeit, Entzündbarkeit, ausgeschiedenen Mengen usw. keine\nGefahr verursacht. Die Lüftungseinrichtung muß so beschaffen sein, daß das Austreten von Flüssigkeit sowie das\n1)  Statt Dichte [siehe Rn. 4 (1)) wird in diesem Anhang relative Dichte (d) verwendet.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986                                         1355\nEindringen von Fremdstoffen in der für die Beförderung vorgesehenen Lage der Verpackung und unter normalen\nBeförderungsbedingungen vermieden werden. Ein Stoff darf jedoch in einer solchen Verpackung nur dann befördert\nwerden, wenn eine Lüftungseinrichtung in den Beförderungsvorschriften der entsprechenden Klasse für diesen Stoff\nvorgeschrieben ist.\n(9) Neue, wiederverwendete oder rekonditionierte Verpackungen müssen den in Abschnitt IV vorgeschriebenen\nPrüfungen standhalten können. Vor der Befüllung und der Aufgabe zum Versand ist jede Verpackung auf\nNichtvorhandensein von Korrosion, Kontamination oder von anderen Schäden zu untersuchen.\nJede Verpackung, die Anzeichen verminderter Widerstandsfähigkeit gegenüber der zugelassenen Bauart aufweist,\ndarf nicht mehr verwendet oder sie muß so instandgesetzt werden, daß sie den Bauartprüfungen standhalten kann.\n(10) Die für flüssige Stoffe verwendeten Verpackungen müssen in den in Rn. 1560 vorgesehenen Fällen nach den\ndortigen Bedingungen einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden.\n(11) Flüssigkeiten dürfen nur in Verpackungen gefüllt werden, die eine angemessene Widerstandsfähigkeit\ngegenüber dem Innendruck haben, der unter normalen Beförderungsbedingungen entstehen kann. Verpackungen,\nauf denen der Prüfdruck der Flüssigkeitsdruckprüfung nach Rn. 1512 (1) d) in der Kennzeichnung angegeben ist,\ndürfen nur mit einer Flüssigkeit gefüllt werden, deren Dampfdruck\na) so groß ist, daß der Gesamtüberdruck in der Verpackung (d. h. Dampfdruck des Füllgutes plus Partialdruck von\nLuft oder sonstigen inerten Gasen, vermindert um 100 kPa) bei 55 °C, gemessen unter Zugrundelegung eines\nmaximalen Füllungsgrades gemäß Abs. (4) und einer Fülltemperatur von 15 °C, ½ des in der Kennzeichnung\nangegebenen Prüfdruckes nicht überschreitet, oder\nb) bei 50 °C geringer ist als% der Summe aus dem in der Kennzeichnung angegebenen Prüfdruck plus 100 kPa,\noder\nc) bei 55 °C geringer ist als ½ der Summe aus dem in der Kennzeichnung angegebenen Prüfdruck plus 100 kPa.\n1501-\n1509\nAbschnitt II\nVerpackungsarten\nBegriffsbestimmungen                                                                                                     1510\n(1) Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen jeder Klasse dürfen die nachstehend aufgeführten Verpackun-\ngen verwendet werden:\nFässer:                           Zylindrische Verpackungen aus Metall, Pappe, Kunststoffen, Sperrholz oder ande-\nren geeigneten Stoffen mit flachen oder gewölbten Böden. Unter diesen Begriff\nfallen auch Verpackungen anderer Form aus Metall oder Kunststoffen, z. B. runde\nVerpackungen mit kegelförmigem Hals oder eimerförmige Verpackungen. Nicht\nunter diesen Begriff fallen Holzfässer und Kanister.\nHolzfässer:                       Verpackungen aus Naturholz mit rundem Querschnitt und bauchig geformten Wän-\nden, die aus Dauben und Böden bestehen und mit Reifen versehen sind.\nKanister:                         Verpackungen aus Metall oder Kunststoff von rechteckigem oder mehreckigem\nQuerschnitt, mit einer oder mehreren Öffnungen.\nKisten:                           Rechteckige oder mehreckige vollwandige Verpackungen ohne Öffnungen aus\nMetall, Holz, Sperrholz, Holzfaserwerkstoffen, Pappe, Kunststoffen oder anderen\ngeeigneten Werkstoffen.\nSäcke:                            Flexible Verpackungen aus Papier, Kunststoffolien, Textilien, gewebten oder ande-\nren geeigneten Werkstoffen.\nKombinationsverpackungen          Aus einem Kunststoffinnengefäß und einer Außenverpackung (aus Metall, Pappe,\n(Kunststoff):                     Sperrholz usw.) bestehende Verpackungen. Sind sie einmal zusammengebaut, so\nbilden sie eine untrennbare Einheit, die als solche gefüllt, gelagert, befördert und\nentleert wird.\nKombinationsverpackungen          Aus einem Innengefäß aus Glas, Porzellan oder Steinzeug und einer Außenverpak-\n(Glas, Porzellan,                 kung (aus Metall, Holz, Pappe, Kunststoff, Schaumstoff usw.) bestehende Verpak-\nSteinzeug):                       kungen. Sind sie einmal zusammengebaut, so bilden sie eine untrennbare Einheit,\ndie als solche gefüllt, gelagert, befördert und entleert wird. Sie sind gemäß Rn. 1552\n(1) a) oder b), 1553 und 1554 zu prüfen.\nzusammengesetzte                  Für die Beförderung zusammengesetzte Verpackungen, bestehend aus einer oder\nVerpackungen:                     mehreren Innenverpackungen, die nach Rn. 1500 (5) in einer Außenverpackung\neingesetzt sein müssen.\n(2) Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen jeder Klasse dürfen zusätzlich die nachstehend aufgeführten\nVerpackungen verwendet werden:\nKombinationsverpackungen          Wenn .gemäß Rn. 1552 (1) e) geprüft.\n(Glas, Porzellan,\nSteinzeug):","1356                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nFeinstblechverpackungen:                    Verpackungen mit rundem, elliptischem, rechteckigem oder mehreckigem Quer-\nschnitt (auch konische), sowie Verpackungen mit kegelförmigem Hals oder eimerför-\nmige Verpackungen aus Feinstblech, mit einer Wanddicke unter 0,5 mm, mit flachen\noder gewölbten Böden, mit einer oder mehreren Öffnungen, die keine Fässer oder\nKanister im Sinne von Abs. (1) sind.\n(3) Folgende Begriffsbestimmungen gelten für die in Abs. (1) und (2) genannten Verpackungen:\nAußenverpackung:                            Der äußere Schutz einer Kombinations- oder zusammengesetzten Verpackung,\neinschließlich der Stoffe mit aufsaugenden Eigenschaften, der Polsterstoffe und aller\nanderen Bestandteile, die erforderlich sind, um Innengefäße oder Innenverpackun-\ngen zu umschließen und zu schützen.\nGefäß:                                      Behältnis, das Stoffe oder Gegenstände aufnehmen und enthalten kann, einschließ-\nlich aller Verschlußmittel.\nHöchste Nettomasse:                         Die höchste Nettomasse des Inhalts einer einzelnen Verpackung oder die höchste\nSumme der Masse aus Innenverpackungen und ihrem Inhalt in Kilogramm ausge-\ndrückt.\nHöchster Fassungsraum:                      (wie in Abschnitt III verwendet)\nDas höchste Innenvolumen von Gefäßen oder Verpackungen, in Litern ausgedrückt.\nInnengefäß:                                 Gefäß, das einer Außenverpackung bedarf, um seine Behältnisfunktion zu erfüllen.\nInnenverpackung:                            Verpackung, für deren Beförderung eine Außenverpackung erforderlich ist.\nVerpackung:                                 Gefäß und alle anderen Bestandteile und Werkstoffe, die notwendig sind, damit das\nGefäß seine Behältnisfunktion erfüllen kann.\nVersandstück:                               Das versandfertige Endprodukt des Verpackungsvorganges, bestehend aus der\nVerpackung und ihrem Inhalt.\nVerschluß:                                   Einrichtung, welche die Öffnung eines Gefäßes verschließt.\nBem. Der „Innenteil\" der „zusammengesetzten Verpackungen\" wird immer als „Innenverpackung\", nicht als „Innengefäß\" bezeichnet. Eine Glasflasche\nist ein Beispiel einer solchen „Innenverpackung\". Der „Innenteil\" der „Kombinationsverpackungen\" wird normalerweise als ,,Innengefäß\" bezeich-\nnet. So ist z.B. der „Innenteil\" einer 6-HA1-Kombinationsverpackung (Kunststoff) ein solches „Innengefäß\", da er normalerweise nicht dazu\nbestimmt ist, eine Behältnisfunktion ohne seine „Außenverpackung\" auszuüben, daher ist er keine „Innenverpackung\".\nCodierung der Verpackungsbauarten nach Rn. 1510 (1) und (2)                                                                                            1511\n(1) Die Code-Nummer besteht aus:\neiner arabischen Ziffer für die Verpackungsart, z.B. Faß, Kanister usw.;\neinem oder mehreren lateinischen Großbuchstaben für die Art des Werkstoffes, z.B. Stahl, Holz usw.;\n-     gegebenenfalls einer arabischen Ziffer für den Typ der Verpackung innerhalb der Verpackungsart.\nFür Kombinationsverpackungen sind zwei lateinische Großbuchstaben zu verwenden. Der erste bezeichnet den\nWerkstoff des Innengefäßes, der zweite den der Außenverpackung.\nFür zusammengesetzte Verpackungen ist lediglich die Code-Nummer für die Außenverpackung zu verwenden.\nDie folgenden Ziffern sind für die Verpackungsarten zu verwenden:\n1    Faß,\n2     Holzfaß,\n3     Kanister,\n4    Kiste,\n5    Sack,\n6    Kombinationsverpackung,\n0    Feinstblechverpackung.\nDie folgenden Großbuchstaben sind für die Werkstoffart zu verwenden:\nA Stahl (alle Typen und alle Oberflächenbehandlungen),\nB Aluminium,\nC Naturholz,\nD Sperrholz,\nF     Holzfaserwerkstoff,\nG Pappe,\nH Kunststoff (einschließlich Schaumstoff),\nL Textilgewebe,\nM Papier, mehrlagig,\nN Metall (außer Stahl und Aluminium),\np Glas, Porzellan oder Steinzeug.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986                                                               1357\n(2) In den besonderen Vorschriften der einzelnen Klassen sind entsprechend der Gefährlichkeit der zu befördern-\nden Stoffe drei Verpackungsgruppen vorgesehen:\nVerpackungsgruppe 1: für Stoffe der Gruppe a),\nVerpackungsgruppe II: für Stoffe der Gruppe b),\nVerpackungsgruppe III: für Stoffe der Gruppe c)\nin den Ziffern der Stoffaufzählung.\nAuf die Verpackungs-Code-Nummer folgt in der Kennzeichnung ein Buchstabe, welcher die Stoffgruppen angibt, für\nwelche die Verpackungsbauart zugelassen ist:\nX für Verpackungen für Stoffe der Verpackungsgruppen I bis III;\nY für Verpackungen für Stoffe der Verpackungsgruppen II und III;\nZ     für Verpackungen für Stoffe der Verpackungsgruppe III.\nKennzeichnung                                                                                                                                      1512\n(1) Jede Verpackung muß dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein.\nDie Kennzeichnung für die nach der zugelassenen Bauart hergestellten neuen Verpackungen besteht:\na)     i) aus dem Symbol ([) für Verpackungen nach Rn. 1510 (1). Für Metallverpackungen, auf denen die\nKennzeichnung durch Prägen angebracht wird, dürfen anstelle des Symbols ([) die Buchstaben UN\nangewendet werden;\n2\nii) aus dem Symbol „RID\"             ) für Verpackungen nach Rn. 1510 (2);\nb) aus der Code-Nummer der Verpackungen nach Rn. 1511 (1 );\nc) aus einem zweiteiligen Code:\ni) aus einem Buchstaben (X/Y/Z), welcher die Verpackungsgruppe bzw. -gruppen angibt, für welche die\nVerpackungsbauart zugelassen ist;\nii) für Verpackungen ohne Innenverpackungen, die für flüssige Stoffe mit einer Viskosität bei 23 °C von 200 mm2/s\noder weniger Verwendung finden, aus der Angabe der relativen Dichte (auf die erste Dezimalstelle abgerun-\ndet) des Stoffes, mit welchem die Bauart geprüft worden ist, wenn diese größer ist als 1,2;\nfür Verpackungen, die für flüssige Stoffe mit einer Viskosität bei 23 °C von mehr als 200 mm 2/s, für feste Stoffe\noder für Innenverpackungen Verwendung finden, aus der Angabe der Bruttohöchstmasse in kg;\nd) entweder aus einem Buchstaben „S\", wenn die Verpackung für flüssige Stoffe mit einer Viskosität bei 23 °C von\nmehr als 200 mm2 /s, für feste Stoffe oder für Innenverpackungen Verwendung findet, oder wenn sie einer\nFlüssigkeitsdruckprüfung mit Erfolg unterzogen worden ist, aus der Angabe des Prüfdrucks in kPa abgerundet\nauf die nächsten 10 kPa;\ne) aus dem Jahr der Herstellung (die letzten beiden Ziffern). Für Verpackungen der Verpackungsarten 1H und 3H\nzusätzlich aus dem Monat der Herstellung; dieser Teil der Kennzeichnung kann auch an anderer Stelle als die\nübrigen Angaben angebracht sein. Eine geeignete Weise ist:\n3\nf)     aus dem Kurzzeichen          ) des Staates, in dem die Zulassung erteilt wurde;\ng) entweder aus einer Registriernummer und dem Namen oder Kurzzeichen des Herstellers oder aus einer\nanderen Kennzeichnung der Verpackung, wie sie von der zuständigen Behörde festgesetzt wurde.\n(2) Jede wiederverwendbare Verpackung, die einer Rekonditionierung unterworfen werden kann, durch die die\nKennzeichnung der Verpackung zerstört werden könnte, muß die unter a), b), c), d) und e) angegebenen\nKennzeichen dauerhaft (z. B. durch Prägen) aufweisen, so daß diese einer Rekonditionierung standhalten.\n(3) Die Registriernummer gilt nur für eine Bauart oder für eine Bauartreihe. Verschiedene Oberflächenbehandlun-\ngen sind in der gleichen Bauart eingeschlossen.\nBei einer „Bauartreihe\" handelt es sich um Verpackungen gleicher Konstruktion, gleicher Wanddicke, gleichen\nWerkstoffs und gleichen Querschnitts, die sich nur durch geringere Bauhöhe von der zugelassenen Bauart\nunterscheiden.\nDie Verschlüsse der Gefäße müssen anhand des Prüfberichts identifizierbar sein.\n2)   Für Verpackungen, die auch für die Beförderung im internationalen Straßenverkehr zugelassen sind, darf dieses Symbol lauten „RID/ADR\"\n3)   Das im Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (1968) vorgesehene Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr","1358                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(4) Der Rekonditionierer von Verpackungen muß nach der Rekonditionierung auf den Verpackungen in der Nähe\nder dauerhaften Kennzeichnung nach a) bis e) folgende Zeichen in nachstehender Reihenfolge anbringen:\nh) das Kurzzeichen des Staates, in dem die Rekonditionierung vorgenommen worden ist;\ni)   Name oder genehmigtes Symbol des Rekonditionierers;\nj)   das Jahr der Rekonditionierung, den Buchstaben „R\" und für jede Verpackung, die der Dichtheitsprüfung nach\nRn. 1500 (10) mit Erfolg unterzogen worden ist, den zusätzlichen Buchstaben „L\".\n(5) Verpackungen, deren Kennzeichnung dieser Randnummer entspricht, die aber in einem Staat zugelassen\nworden sind, der nicht Mitglied des COTIF ist, dürfen ebenfalls für die Beförderung\nnach dieser Verordnung                                      I  nach dem RIO\nverwendet werden.\n(6) Beispiele für die Kennzeichnung:\nFür ein neues Stahlfaß:\n([)11 A 1/Y1 .4/150/83                 a) i), b), c), d) und e)\nNL/VL123                              f) und g)\nFür ein rekonditioniertes Stahlfaß:\n(])11 A 1./Y1 .4/150/83                a) i), b), c), d) und e)\nNURB/84/RL                            h), i) und j)\nFür neue Feinstblechverpackungen:\nRID/ADR/OA 1/Y/100/83                  a) ii), b), c), d) und e)               mit nichtabnehmbarem Deckel\nNUVL123                                f) und g)\nRIO/ADR/OA2/Y/20/S/83                  a) ii), b), c), d) und e)               mit abnehmbarem Deckel,\nNUVL124                                f) und g)                               vorgesehen für flüssige Stoffe,\nderen Viskosität bei 23 °C\nüber 200 mm2/ s liegt\nGewährlelstung                                                                                                  1513\nMit dem Anbringen der Kennzeichnung nach Rn. 1512 (1) gewährleistet der Hersteller, daß die serienmäßig\ngefertigten Verpackungen der zugelassenen Bauart entsprechen und daß die in der Zulassung genannten Bedin-\ngungen erfüllt sind.\nVerzeichnis der Verpackungen\nDie den verschiedenen Verpackungsarten entsprechenden Codes sind die folgenden:                                  1514\nA. Verpackungen gemäß Rn. 1510 (1) mit Kennzeichnung „UN\"\nVerpackungsart        Werkstoff                       Verpackungstyp                       Code       Rn.\n1. Fässer             A. Stahl                       nichtabnehmbarer Deckel               1A1\n1520\nabnehmbarer Deckel                    1A2\nB. Aluminium                   nichtabnehmbarer Deckel               1B1\n1521\nabnehmbarer Deckel                    1B2\nD. Sperrholz                                                         1D         1523\nG. Pappe                                                             1G         1525\nH. Kunststoff                   nichtabnehmbarer Deckel              1H1\n1526\nabnehmbarer Deckel                   1H2\n2. Holzfässer         C. Naturholz                    mit Spund                            2C1\n1524\nmit abnehmbarem Deckel               2C2\n3. Kanister           A. Stahl                        nichtabnehmbarer Deckel              3A1\n1522\nabnehmbarer Deckel                   3A2\nH. Kunststoff                   nichtabnehmbarer Deckel              3H1\n1526\nabnehmbarer Deckel                   3H2","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986                                            1359\nVerpackungsart             Werkstoff                         Verpackungstyp                             Code      Rn.\n4. Kisten                  A. Stahl                           -                                         4A1\n1532 4 )\nmit lnnenauskleidung                      4A2\n8. Aluminium                       -                                         481\n1532 4 )\nmit lnnenauskleidung                      482\nC. Naturholz                       einfach                                    4C1\n1527 4 )\nmit staubdichten Wänden                    4C2\nD. Sperrholz                       -                                          4D       1528  4\n)\nF. Holzfaserwerkstoff              -                                          4F       1529 4 )\nG. Pappe                           -                                          4G       1530 4)\nH. Kunststoff                      Schaumstoffe                               4H1\n4\n1531   )\nmassive Kunststoffe                        4H2\n5. Säcke                   H. Kunststoffgewebe                ohne Innensack oder ohne\nlnnenauskleidung                           5H1\nstaubdicht                                 5H2      1534\nwasserbeständig                            5H3\nH. Kunststoffolie                  -                                          5H4       1535\nL. Textilgewebe                    ohne Innensack oder ohne\nlnnenauskleidung                           5L1\nstaubdicht                                 5L2       1533\nwasserbeständig                            5L3\nM. Papier                          mehrlagig                                  5M1\n1536\nmehrlagig, wasserbeständig                 5M2\n6. Kombinations-           H. Kunststoffgefäß                 mit faßförmiger Außenverpackung\nverpackung                                                 aus Stahl                                  6HA1\nmit korb- 5 ) oder kistenförmiger\nAußenverpackung aus Stahl                  6HA2\nmit faßförmiger Außenverpackung\naus Aluminium                              6H81\nmit korb. 5 ) oder kistenförmiger\nAußenverpackung aus Aluminium              6H82\n1537\nmit Außenverpackung aus Naturholz\nin Kistenform                              6HC\nmit faßförmiger Außenverpackung\naus Sperrholz                              6HD1\nmit Außenverpackung aus Sperrholz\nin Kistenform                              6HD2\nmit faßförmiger Außenverpackung\naus Pappe                                  6HG1\nmit Außenverpackung aus Pappe\nin Kistenform                              6HG2\nmit faßförmiger Außenverpackung\naus massivem Kunststoff                    6HH\n4) Nach Rn. 1538 können d'ese Verpackungen als Außenverpackung der zusammengesetzten Verpackung verwendet werden.\n5) Korbförmig bedeutet, daß die Außenverpackung eine durchbrochene Oberfläche aufweist.","1360                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nB. Verpackungen, die den Rn. 1510 (1) oder 1510 (2) entsprechen können\nVerpackungsart        Werkstoff                   Verpackungstyp                          Code     Rn.\n6. Kombinations-       P. Gefäß aus Porzellan,     mit faßförmiger Außenverpackung\nverpackung             Glas oder Steinzeug     aus Stahl                              6PA1\nmit korb- 6) oder kistenförmiger\nAußenverpackung aus Stahl              6PA2\nmit faßförmiger Außenverpackung\naus Aluminium                          6PB1\nmit korb- 6 ) oder kistenförmiger\nAußenverpackung aus Aluminium          6PB2\nmit Außenverpackung aus Naturholz\nin Kistenform                           6PC\nmit faßförmiger Außenverpackung\naus Sperrholz                           6PD1     1539\nmit Außenverpackung bestehend\naus einem Weidenkorb                    6PD2\nmit faßförmiger Außenverpackung\naus Pappe                               6PG1\nmit Außenverpackung aus Pappe\nin Kistenform                           6PG2\nmit Außenverpackung\naus Schaumstoff                         6PH1\nmit Außenverpackung\naus festem Kunststoff                   6PH2\n7\nC. Verpackungen, die nur der Rn. 1510 (2) entsprechen, mit der Kennzeichnung „RIO\"          )\nVerpackungsart         Werkstoff                   Verpackungstyp                         Code      Rn.\n0. Feinstblech-        A. Stahl                     nichtabnehmbarer Deckel                OA1\nverpackungen                                                                                     1540\nabnehmbarer Deckel                     OA2\n6)  Siehe Fußnote 3)\n7) Siehe Fußnote 2)\n1515-\nAbschnitt III                                                    1519\nAnforderungen an die Verpackungen\nA. Verpackungen nach Rn. 1510 (1)\nFässer aus Stahl                                                                                                    1520\n1A 1 mit nichtabnehmbarem Deckel;\n1A2     mit abnehmbarem Deckel.\na) Das Blech für den Mantel und die Böden muß aus geeignetem Stahl bestehen; seine Dicke muß dem\nFassungsraum und dem Verwendungszweck des Fasses angepaßt sein.\nb) Die Mantelnähte der Fässer, die zur Aufnahme von mehr als 40 1 flüssiger Stoffe bestimmt sind, müssen\ngeschweißt sein, Die Mantelnähte der Fässer, die für feste Stoffe und zur Aufnahme von höchstens 40 1flüssiger\nStoffe bestimmt sind, müssen maschinell gefalzt oder geschweißt sein.\nc) Die Verbindungen zwischen Böden und Mantel müssen maschinell gefalzt oder geschweißt sein.\nd) Sind aufgepreßte Rollreifen vorhanden, so müssen sie dicht am Mantel anliegen und so befestigt werden, daß\nsie sich nicht verschieben können. Die Rollreifen dürfen nicht durch Punktschweißungen befestigt werden.\ne) lnnenauskleidungen aus Blei, Zink, Zinn, Lack usw. müssen widerstandsfähig, schmiegsam und überall, auch an\nden Verschlüssen, mit dem Stahl fest verbunden sein.\nf)   Der Durchmesser von Öffnungen zum Füllen, Entleeren und Belüften im Mantel oder Deckel der Fässer mit\nnichtabnehmbarem Deckel (1 A 1) darf 7 cm nicht überschreiten. Fässer mit größeren Öffnungen gelten als\nFässer mit abnehmbarem Deckel (1A2).\ng) Die Verschlüsse müssen eine Dichtung haben, es sei denn, daß ein konisches Gewinde eine vergleichbare\nDichtheit gewährleistet.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986                                      1361\nh) Die Verschlüsse der Fässer mit nichtabnehmbarem Deckel (1 A 1) müssen entweder aus einem Schraubver-\nschluß bestehen oder durch eine verschraubbare Einrichtung oder eine Einrichtung von mindestens gleicher\nWirksamkeit gesichert werden können.\ni)  Der Verschluß der Fässer mit abnehmbarem Deckel (1A2) muß so konstruiert und angebracht sein, daß er sich\nunter normalen Beförderungsbedingungen nicht lockert und das Faß dicht bleibt. Abnehmbare Deckel müssen\nmit Dichtungen oder anderen Abdichtungsmitteln versehen sein.\nj)   Höchster Fassungsraum der Fässer:          450 Liter.\nk) Höchste Nettomasse:                          400 kg.\nFässer aus Aluminium                                                                                                1521\n1B1     mit nicht abnehmbarem Deckel;\n182 mit abnehmbarem Deckel.\na) Der Mantel und die Böden müssen aus Aluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99 % oder aus einer\nAluminiuml~gierung mit einer Korrosionsbeständigkeit und mit mechanischen Eigenschaften bestehen, die dem\nFassungsraum und dem Verwendungszweck des Fasses angepaßt sind.\nb) Der Durchmesser von Öffnungen zum Füllen, Entleeren und Belüften im Mantel oder Deckel der Fässer mit\nnichtabnehmbarem Deckel (181) darf 7 cm nicht überschreiten. Fässer mit größeren Öffnungen gelten als\nFässer mit abnehmbarem Deckel (182).\nc) Fässer aus Aluminium 181:\nDie Bodennähte müssen, falls solche vorhanden sind, zu ihrem Schutz genügend verstärkt sein. Die Nähte des\nMantels und der Böden müssen, falls solche vorhanden sind, geschweißt sein. Der Verschluß muß entweder aus\neinem Schraubverschluß bestehen oder durch eine verschraubbare Einrichtung oder eine Einrichtung von\nmindestens gleicher Wirksamkeit gesichert werden können. Die Verschlüsse müssen eine Dichtung haben, es\nsei denn, daß ein konisches Gewinde eine vergleichbare Dichtheit gewährleistet.\nd) Fässer aus Aluminium 182:\nDer Faßmantel muß entweder ohne Naht sein oder eine geschweißte Naht haben.\nDie Verschlußeinrichtungen müssen so konstruiert und angebracht sein, daß sie sich unter normalen Beförde-\nrungsbedingungen nicht lockern und die Fässer dicht bleiben. Abnehmbare Deckel müssen mit Dichtungen oder\nanderen Abdichtungsmitteln versehen sein.\ne) Höchster Fassungsraum der Fässer:            450 Liter.\nf)   Höchste Nettomasse:                        400 kg.\nKanister aus Stahl                                                                                                 1522\n3A 1   mit nichtabnehmbarem Deckel;\n3A2     mit abnehmbarem Deckel.\na) Das Blech für den Mantel und die Böden muß aus geeignetem Stahl bestehen; seine Dicke muß dem\nFassungsraum und dem Verwendungszweck der Kanister angepaßt sein.\nb) Die Nähte aller Kanister müssen maschinell gefalzt oder geschweißt sein. Die Mantelnähte von Kanistern, die zur\nAufnahme von mehr als 40 1 flüssiger Stoffe bestimmt sind, müssen geschweißt sein. Die Mantelnähte der\nKanister, die zur Aufnahme von bis zu 40 1 flüssiger Stoffe bestimmt sind, müssen maschinell gefalzt oder\ngeschweißt sein.\nc) Der Durchmesser der Öffnungen der Kanister (3A 1) darf 7 cm nicht überschreiten. Kanister mit größeren\nÖffnungen gelten als Kanister mit abnehmbarem Deckel (3A2).\nd) Der Verschluß muß entweder aus einem Schraubverschluß bestehen oder durch eine verschraubbare Einrich-\ntung oder eine Einrichtung von mindestens gleicher Wirksamkeit gesichert werden können.\ne) Höchster Fassungsraum der Kanister:           60 Liter.\nf)   Höchste Nettomasse:.                       120 kg.\nFässer aus Sperrholz                                                                                               1523\n10\na) Das verwendete Holz muß gut abge'. 1gert, handelsüblich trocken und frei von Mängeln sein, die die Verwendbar-\nkeit des Fasses für den beabsichtigten Verwendungszweck beeinträchtigen können. Falls ein anderer Werkstoff\nals Sperrholz für die Herstellung der Böden verwendet wird, muß dieser Werkstoff dem von Sperrholz\ngleichwertig sein.\nb) Das für den Faßkörper verwendete Sperrholz muß mindestens aus zwei Lagen und das für die Böden\nmindestens aus drei Lagen bestehen; die einzelnen Lagen müssen kreuzweise zur Maserung mit wasserbestän-\ndigem Klebstoff fest zusammengeleimt sein.\nc) Die Konstruktion der Faßkörper und Böden muß dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepaßt\nsein.","1362                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nd) Um ein Durchrieseln des Inhalts zu verhindern, sind die Deckel mit Kraftpapier oder einem gleichwertigen\nMaterial auszukleiden, das am Deckel sicher zu befestigen ist und rundum überstehen muß.\ne) Höchster Fassungsraum der Fässer:             250 Liter.\nf)  Höchste Nettomasse:                          400 kg.\nFässer aus Naturholz                                                                                              1524\n2C1    mit Spund;\n2C2    mit abnehmbarem Deckel.\na) Das verwendete Holz muß von guter Qualität, längsgemasert, gut abgelagert, frei von Ästen, Baumschwarten,\nfaulem Holz, Splintholz oder anderen Mängeln sein, die die Verwendbarkeit des Fasses für den beabsichtigten\nZweck beeinträchtigen können.\nb) Die Konstruktion der Faßkörper und Böden muß dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepaßt\nsein.\nc) Die Faßdaube und Böden sind in der Faserrichtung zu sägen oder abzuspalten, so daß kein Jahresring über\nmehr als die Hälfte der Wanddicke von Faßdaube oder Boden verläuft.\nd) Die Faßreifen müssen aus Stahl oder Eisen bestehen und von einer guten Qualität sein. Für Fässer mit\nabnehmbarem Deckel (2C2) sind auch Faßreifen aus geeignetem Hartholz zugelassen.\ne) Fässer aus Naturholz 2C1:\nDer Durchmesser als Spundlochs darf nicht größer sein als die halbe Breite der Daube, in der das Spundloch\nangebracht ist.\nf)  Fässer aus Naturholz 2C2:\nDie Böden müssen gut in die Nut passen.\ng) Höchster Fassungsraum der Fässer:             250 Liter.\nh) Höchste Nettomasse:                           400 kg.\nFässer aus Pappe                                                                                                 1525\n1G\na) Der Faßkörper muß aus mehreren Lagen Kraftpapier oder Vollpappe (nicht gewellt), die fest zusammengeleimt\noder gepreßt sind, bestehen und kann eine oder mehrere Schutzlagen aus Bitumen, gewachstem Kraftpapier,\nMetallfolie, Kunststoff usw. enthalten.\nb) Die Böden müssen aus Naturholz, Pappe, Metall, Sperrholz oder Kunststoff bestehen und können eine oder\nmehrere Schutzlagen aus Bitumen, gewachstem Kraftpapier, Metallfolie, Kunststoff usw. enthalten.\nc) Die Konstruktion der Faßkörper und Böden und ihre Verbindungsstellen müssen dem Fassungsraum und dem\nVerwendungszweck angepaßt sein.\nd) Die zusammengebaute Verpackung muß so wasserbeständig sein, daß sich die Schichten unter normalen\nBeförderungsbedingungen nicht abspalten.\ne) Höchster Fassungsraum der Fässer:            450 Liter.\nf)  Höchste Nettomasse:                         400 kg.\nFässer und Kanister aus Kunststoff                                                                                 1526\n1H1    Fässer mit nichtabnehmbarem Deckel;\n1H2    Fässer mit abnehmbarem Deckel;\n3H1    Kanister mit nichtabnehmbarem Deckel;\n3H2    Kanister mit abnehmbarem Deckel.\na) Die Verpackungen müssen den bei der Beförderung zu erwartenden physikalischen (insbesondere mechani-\nschen und thermischen) und chemischen Beanspruchungen standhalten können und dicht bleiben. Sie müssen\ngegen die gefährlichen Stoffe und deren Dämpfe beständig sein. Sie müssen ferner im erforderlichen Maße\nbeständig sein gegenüber Alterung und ultravioletter Strahlung. Die Verpackungen müssen sicher zu handhaben\nsein.\nb) Die zulässige Verwendungsdauer der Verpackungen für die Beförderung gefährlicher Güter beträgt 5 Jahre ab\ndem Datum der Herstellung, sofern in den Beförderungsvorschriften der einzelnen Klassen keine kürzere\nVerwendungsdauer vorgeschrieben ist.\nc) Ist ein Schutz vor ultravioletten Strahlen erforderlich, so muß dieser durch Beimischung von Ruß oder anderen\ngeeigneten Pigmenten oder Inhibitoren erfolgen. Diese Zusätze müssen mit dem Inhalt verträglich sein und ihre\nWirkung während der zulässigen Verwendungsdauer der Verpackungen behalten.\nBei Verwendung von Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren, die verschieden sind von jenen, die für die Herstellung\ndes geprüften Baumusters verwendet wurden, kann auf die Wiederholung der Prüfungen verzichtet werden,\nwenn der Rußanteil 2 Masse-% oder der Pigmentanteil 3 Masse-% nicht überschreitet; der lnhibitorenanteil\ngegen ultraviolette Strahlen ist nicht beschränkt.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986                                       1363\nd) Zusätze für andere Zwecke als zum Schutz vor ultravioletten Strahlen dürfen dem Kunststoff unter der\nVoraussetzung beigemischt werden, daß sie die chemischen und physikalischen Eigenschaften des Verpak-\nkungsstoffs nicht beeinträchtigen. In diesem Falle kann auf die Wiederholung der Prüfung verzichtet werden.\ne) Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, daß der zur Herstellung von Verpackungen zu verwendende\nKunststoff bezüglich seiner chemischen Verträglichkeit mit den vorgesehenen Füllgütern beständig ist [siehe Rn.\n1551 (5)].\nf)   Die Verpackungen müssen aus einem geeigneten Kunststoff bekannter Herkunft und Spezifikation hergestellt\nsein, ihre Bauart muß kunststoffgerecht sein und dem Stand der Technik entsprechen. Für neue Verpackungen\ndürfen keine anderen gebrauchten Werkstoffe verwendet werden als Reste oder Abfälle aus demselben\nProduktionsverfahren.\ng) Die Wanddicke muß an jeder Stelle der Verpackung dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepaßt\nsein, wobei die Beanspruchung der einzelnen Stellen zu berücksichtigen ist.\nh) Der Durchmesser von Öffnungen zum Füllen, Entleeren und Belüften im Mantel oder Deckel von Fässern mit\nnichtabnehmbarem Deckel (1 H1) und Kanistern mit nichtabnehmbarem Deckel (3H1) darf 7 cm nicht überschrei-\nten. Fässer und Kanister mit größeren Öffnungen gelten als Fässer und Kanister mit abnehmbarem Deckel (1 H2,\n3H2).\ni)   Bei Fässern mit abnnehmbarem Deckel (1 H2) und Kanistern (3H2), die für feste Stoffe verwendet werden, muß\ndas gesamte Faß oder der gesamte Kanister dicht gegen das Füllgut sein.\nDie Verschlußeinrichtungen von Fässern und Kanistern mit abnehmbarem Deckel müssen so konstruiert und\nangebracht sein, daß sie sich unter normalen Beförderungsbedingungen nicht lockern und dicht bleiben.\nAbnehmbare Deckel müssen mit Dichtungen oder anderen Abdichtungsmitteln versehen sein, es sei denn, das\nFaß oder der Kanister ist so konstruiert, daß bei ordnungsgemäßer Sicherung des abnehmbaren Deckels das\nFaß oder der Kanister ohnehin dicht ist.\ng\nj)   Bei entzündbaren flüssigen Stoffen beträgt die höchstzulässige Permeation 0,008                  Th  bei 23 °C\n(siehe Rn. 1556).\nk) Höchster Fassungsraum der Fässer und Kanister:\n1H1 und 1H2: 450 Liter;\n3H1 und 3H2: 60 Liter.\n1)   Höchste Nettomasse:\n1H1 und 1H2: 400 kg;\n3H1 und 3H2: 120 kg.\nKisten aus Naturholz                                                                                                  1527\n4C1     einfach;\n4C2     mit staubdichten Wänden.\nBem. Wegen Kisten aus Sperrholz siehe Rn. 1528; wegen Kisten aus Holzfaserwerkstoffen siehe Rn. 1529.\na) Das verwendete Holz muß gut abgelagert, handelsüblich trocken und frei von Mängeln sein, damit eine\nwesentliche Verminderung der Widerstandsfähigkeit jedes einzelnen Teils der Kiste verhindert wird. Die\nWiderstandsfähigkeit des verwendeten Werkstoffes und die Konstruktion der Kisten müssen dem Fassungsraum\nund dem Verwendungszweck der Kisten angepaßt sein. Ober- und Unterteile können aus wasserbeständigen\nHolzfaserwerkstoffen, wie Spanplatten oder Holzfaserplatten, oder anderen geeigneten derartigen Werkstoffen\nbestehen.\nb) Kisten aus Naturholz mit staubdichten Wänden 4C2:\nJeder Teil der Kiste muß aus einem Stück bestehen oder diesem gleichwertig sein. Teile sind als aus einem\nStück gleichwertig anzusehen, wenn folgende Arten von Leimverbindungen angewendet werden:\nLindermann-Verbindung (Schwalbenschwanz-Verbindung), Nut- und Federverbindung, überlappende Verbin-\ndung oder Stoßverbindung mit mindestens zwei gewellten Metallbefestigungselementen an jeder Verbindung.\nc) Höchste Nettomasse:           400 kg.\nKisten aus Sperrholz                                                                                                    1528\n4D\na) Das verwendete Sperrholz muß mindestens aus 3 Lagen bestehen. Es muß aus gut abgelagertem Schälfurnier,\nSchnittfurnier oder Sägefurnier hergestellt, handelsüblich trocken und frei von Mängeln sein, die die Festigkeit\nder Kiste beeinträchtigen können. Die einzelnen Lagen müssen mit einem wasserfesten Klebstoff miteinander\nverleimt sein. Bei der Herstellung der Kisten können auch andere geeignete Werkstoffe zusammen mit Sperrholz\nverwendet werden. Die Kisten müssen an den Eckleisten oder Stirnflächen fest vernagelt oder festgehalten oder\nauf andere geeignete Weise gleichwertig zusammengefügt sein.\nb) Höchste Nettomasse:            400 kg.","1364                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nKisten aus Holzfaserwerkstoffen                                                                                      1529\n4F\na) Die Kistenwände müssen aus wasserbeständigen Holzfaserwerkstoffen, wie Spanplatten oder Holzfaserplatten,\noder anderen geeigneten derartigen Werkstoffen bestehen. Die Festigkeit des Werkstoffes und die Konstruktion\nder Kisten müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck der Kisten angepaßt sein.\nb) Die anderen Teile der Kisten können aus anderen geeigneten Werkstoffen bestehen.\nc) Die Kisten müssen mit geeigneten Mitteln sicher zusammengefügt sein.\nd) Höchste Nettomasse:         400 kg.\nKisten aus Pappe                                                                                                     1530\n4G\na) Die Kisten müssen aus Vollpappe oder zweiseitiger Wellpappe (ein- oder mehrwellig) von guter Qualität\nhergestellt sowie dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepaßt sein. Die Wasserbeständigkeit der\nAußenfläche muß so sein, daß die Erhöhung der Masse während der 30 Minuten dauernden Prüfung auf\nWasseraufnahme nach der Cobb-Methode nicht mehr als 155 g/m2 ergibt (nach ISO-Norm 535-1976). Die Pappe\nmuß eine geeignete Biegfestigkeit haben. Die Pappe muß so zugeschnitten, ohne Ritzen gerillt und geschlitzt\nsein, daß sie beim Zusammenbau nicht knickt, ihre Oberfläche nicht einreißt, und daß sie nicht zu stark\nausbaucht. Die Wellen der Wellpappe müssen fest mit der Außenschicht verklebt sein.\nb) Die Stirnseiten der Kisten können einen Holzrahmen haben oder vollkommen aus Holz bestehen. Zur Verstär-\nkung dürfen Holzleisten verwendet werden.\nc) Die Verbindungen an den Kisten müssen mit Klebstreifen geklebt, überlappt und geklebt oder überlappt und mit\nMetallklammern geheftet sein. Bei überlappten Verbindungen muß die Überlappung entsprechend groß sein.\nWenn der Verschluß durch Verleimung oder mit einem Klebstreifen erfolgt, muß der Klebstoff wasserfest sein.\nDie Abmessungen der Kisten müssen dem Inhalt angepaßt sein.\nd) Höchste Nettomasse:         400 kg.\nKisten aus Kunststoffen                                                                                              1531\n4H1    Kisten aus Schaumstoffen;\n4H2    Kisten aus massiven Kunststoffen.\na) Die Kisten müssen aus geeigneten Kunststoffen hergestellt sein und ihre Festigkeit muß dem Fassungsraum\nund dem Verwendungszweck angepaßt sein. Die Kisten müssen entsprechend widerstandsfähig sein gegenüber\nAlterung und Abbau, die entweder durch das Füllgut oder durch ultraviolette Strahlen hervorgerufen werden.\nb) Die Schaumstoffkisten (4H1) müssen aus zwei geformten Schaumstoffteilen bestehen, einem unteren Teil mit\nAussparungen zur Aufnahme der Innenverpackungen und einem oberen Teil, der ineinandergreifend den\nunteren Teil abdeckt. Ober- und Unterteil müssen so konstruiert sein, daß die Innenverpackungen festsitzen. Die\nVerschlußklappen der Innenverpackungen dürfen nicht mit der Innenseite des Oberteils der Kiste in Berührung\nkommen.\nc) Für die Beförderung sind die Kisten aus Schaumstoff (4H1) mit selbstklebendem Band zu verschließen, das so\nreißfest sein muß, daß ein Öffnen der Kiste verhindert wird. Das selbstklebende Band muß wetterfest und der\nKlebstoff muß mit dem Schaumstoff der Kiste verträglich sein. Es dürfen ebenso wirkungsvolle andere\nVerschlußarten verwendet werden.\nd) Bei Kisten aus massiven Kunststoffen (4H2) muß der Schutz gegen ultraviolette Strahlen, falls erforderlich, durch\nBeimischung von Ruß oder anderen geeigneten Pigmenten oder Inhibitoren erfolgen. Diese Zusätze müssen mit\ndem Inhalt verträglich sein und während der zulässigen Verwendungsdauer der Kiste ihre Wirkung behalten. Bei\nVerwendung von Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren, die sich von jenen unterscheiden, die für die Herstellung des\ngeprüften Baumusters verwendet wurden, kann auf die Wiederholung der Prüfung verzichtet werden, wenn der\nRußanteil 2 Masse-% oder der Pigmentanteil 3 Masse-% nicht überschreitet; der lnhibitorenanteil gegen\nultraviolette Strahlen ist nicht beschränkt.\ne) Kisten aus massiven Kunststoffen (4H2) müssen Verschlußeinrichtungen aus einem geeigneten Werkstoff von\nausreichender Festigkeit haben und sie müssen so konstruiert sein, daß ein unbeabsichtigtes Öffnen verhindert\nwird.\nf)  Zusätze für andere Zwecke als zum Schutz vor ultravioletten Strahlen dürfen dem Kunststoff unter der\nVoraussetzung beigemischt werden, daß sie die chemischen und physikalischen Eigenschaften des Werkstoffes\nder Kiste (4H1 und 4H2) nicht beeinträchtigen. In diesem Fall kann auf die Wiederholung der Prüfung verzichtet\nwerden.\ng) Höchste Nettomasse:          4H1   60 kg;\n4H2 400 kg.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986                                  1365\nKisten aus Stahl oder Aluminium                                                                                 1532\n4A1     aus Stahl;\n4A2 aus Stahl, mit lnnenauskleidung;\n4B1     aus Aluminium;\n4B2     aus Aluminium, mit lnnenauskleidung.\na) Die Widerstandsfähigkeit des Metalls und die Konstruktion der Kisten müssen dem Fassungsraum und dem\nVerwendungzweck der Kisten angepaßt sein.\nb) Die Kisten 4A2 und 4B2 müssen, soweit erforderlich, mit Pappe oder Filzpolstern ausgelegt oder mit einer\nlnnenauskleidung aus geeignetem Material versehen sein. Wird eine doppelt gefalzte Metallauskleidung\nverwendet, so muß verhindert werden, daß Stoffe in die Nischen der Nähte eindringen.\nc) Verschlüsse jedes geeigneten Typs sind zulässig; sie dürfen sich unter normalen Beförderungsbedingungen\nnicht lockern.\nd) Höchste Nettomasse:        400 kg.\nSäcke aus Textilgewebe                                                                                          1533\n5L 1 ohne Innensack oder ohne lnnenauskleidung;\n5L2     staubdicht;\n5L3     wasserbeständig.\na) Die verwendeten Textilien müssen von guter Qualität sein. Die Festigkeit des Gewebes und die Ausführung des\nSackes müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepaßt sein.\nb) Säcke, staubdicht, 5L2:\nDie Staubdichtheit des Sackes muß erreicht werden, z.B. durch:\n- Papier, das mit einem wasserfesten Klebemittel, wie Bitumen, an die Innenseite des Sackes geklebt wird;\n- Kunststoffolie, die an die Innenseite des Sackes geklebt wird;\n- Innensack oder -säcke aus Papier oder Kunststoff.\nc) Säcke, wasserbeständig, 5L3:\nDie Dichtheit des Sackes gegen Eindringen von Feuchtigkeit muß erreicht werden, z.B. durch:\n- getrennte lnnenauskleidungen aus wasserbeständigem Papier (z. B. gewachstem Kraftpapier, Bitumenpapier\noder mit Kunststoff beschichtetem Kraftpapier);\n- Kunststoffolie, die an die Innenseite des Sackes geklebt wird;\n- Innensack oder -säcke aus Kunststoff.\nd) Höchste Nettomasse:        50 kg.\nSäcke aus Kunststoffgewebe                                                                                      1534\n5H1      ohne Innensack oder ohne lnnenauskleidung;\n5H2      staubdicht;\n5H3      wasserbeständig.\na) Die Säcke müssen entweder aus gereckten Bändern oder gereckten Einzelfäden aus geeignetem Kunststoff\nhergestellt sein. Die Festigkeit des verwendeten Materials und die Ausführung des Sackes müssen dem\nFassungsraum und dem Verwendungszweck angepaßt sein.\nb) Die Säcke dürfen mit einem Innensack aus Kunststoffolie oder mit einer dünnen Kunststoffinnenbeschichtung\nversehen sein.\nc) Bei Verwendung von flachen Gewebebahnen müssen die Säcke so hergestellt sein, daß der Boden und eine\nSeite entweder vernäht oder auf andere Weise verbunden werden. Ist das Gewebe als Schlauch hergestellt, so\nist der Boden des Sackes durch Vernähen, Verweben oder auf eine andere Art mit gleichwertiger Widerstands-\nfähigkeit zu verschließen.\nd) Säcke, staubdicht, 5H2:\nDie Staubdichtheit des Sackes muß erreicht werden, z.B. durch:\n- Papier oder Kunststoffolie, die auf die Innenseite des Sackes geklebt werden, oder\n- getrennten Innensack oder getrennte Innensäcke aus Papier oder Kunststoff.\ne) Säcke, wasserbeständig, 5H3:\nDie Dichtheit des Sackes gegen Eindringen der Feuchtigkeit muß erreicht werden, z.B. durch:\n- getrennte Innensäcke aus wasserbeständigem Papier (z.B. gewachstem Kraftpapier, beidseitigem Bitumen-\npapier oder mit Kunststoff beschichtetem Kraftpapier);\n- Kunststoffolie, die an die Innen- oder Außenseite des Sackes geklebt wird:\n- Innensack oder -säcke aus Kunststoff.\nf)   Höchste Nettomasse:      50 kg.","1366                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nS ä c k e a u s K u n s t s toff o I i e                                                                          1535\n5H4\na) Die Säcke müssen aus geeignetem Kunststoff hergestellt sein. Die Festigkeit des verwendeten Materials und die\nAusführung des Sackes müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepaßt sein. Die Nähte\nmüssen den unter normalen Beförderungsbedingungen auftretenden Druck- und Stoßbeanspruchungen stand-\nhalten.\nb) Höchste Nettomasse:           50 kg.\nSäcke aus Papier                                                                                                  1536\n5M1      mehrlagig;\n5M2     mehrlagig, wasserbeständig.\na) Die Säcke müssen aus geeignetem Kraftpapier oder einem gleichwertigen Papier aus mindestens 3 Lagen\nhergestellt sein. Die Festigkeit des Papiers und die Ausführung der Säcke müssen dem Fassungsraum und dem\nVerwendungszweck angepaßt sein. Die Nähte und Verschlüsse müssen staubdicht sein.\nb) Säcke aus Papier 5M2: Für die äußere bzw. die nächste Lage muß wasserbeständiges Papier verwendet\nwerden. Wenn die Gefahr einer Reaktion des vorgesehenen Inhalts mit Feuchtigkeit besteht oder das Füllgut in\nfeuchtem Zustand verpackt wird, muß auch die innere Lage wasserbeständig sein. Die Seitennähte sowie die\nVerschlüsse am unteren und oberen Sackende müssen staubdicht und wasserbeständig sein.\nc) Höchste Nettomasse:           50 kg.\nKorn bin ation sve rpacku ng e n (Kunststoff)                                                                     1537\n6HA 1 Kunststoffgefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Stahl;\n8\n6HA2      Kunststoffgefäß mit einer korb-     ) oder kistenförmigen Außenverpackung aus Stahl;\n6HB1      Kunststoffgefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Aluminium;\n8\n6HB2      Kunststoffgefäß mit einer korb-     ) oder kistenförmigen Außenverpackung aus Aluminium;\n6HC       Kunststoffgefäß mit einer Außenverpackung aus Naturholz in Kistenform;\n6HD1      Kunststoffgefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Sperrholz;\n6HD2      Kunststoffgefäß mit einer Außenverpackung aus Sperrholz in Kistenform;\n6HG1      Kunststoffgefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Pappe;\n6HG2      Kunststoffgefäß mit einer Außenverpackung aus Pappe in Kistenform;\n6HH       Kunststoffgefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Kunststoff.\na) Innengefäß\n(1) Für das Kunststoffinnengefäß gelten die Bestimmungen der Rn. 1526 a) und c) bis h).\n(2) Das Kunststoffinnengefäß muß ohne Spielraum in die Außenverpackung eingepaßt sein, die keine hervor-\nspringenden Teile aufweisen darf, die den Kunststoff abscheuern können.\n(3) Höchster Fassungsraum des Innengefäßes:\n6HA1, 6HB1, 6HD1, 6HG1, 6HH: 250 Liter;\n6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2: 60 Liter.\n(4) Höchste Nettomasse:\n6HA1, 6HB1, 6HD1, 6HG1, 6HH: 400 kg;\n6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2: 75 kg.\nb) Außenverpackung\n(1) Kunststoffgefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Stahl 6HA 1 oder aus Aluminium 6HB1: Für die\nAusführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 1520 a) bis i) oder 1521 a)\nbis d).\n(2) Kunststoffgefäß mit einer korb- oder kistenförmigen Außenverpackung aus Stahl 6HA2 oder aus Aluminium\n6HB2:\nFür die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 1532.\n(3) Kunststoffgefäß mit einer Außenverpackung aus Naturholz in Kistenform 6HC:\nFür die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 1527.\n(4) Kunststoffgefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Sperrholz 6HD1:\nFür die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 1523.\n8) Siehe Fußnote 5).","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986                                      1367\n(5) Kunststoffgefäß mit einer Außenverpackung aus Sperrholz in Kistenform 6HD2:\nFür die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 1528.\n(6) Kunststoffgefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Pappe 6HG1:\nFür die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 1525 a) bis d).\n(7) Kunststoffgefäß mit einer Außenverpackung aus Pappe in Kistenform 6HG2:\nFür die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 1530 a) bis c).\n(8) Kunststoffgefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Kunststoff 6HH:\nFür die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 1526 a) und c) bis h).\nZusammengesetzte Verpackungen                                                                                          1538\na) Innenverpackungen\nEs dürfen verwendet werden:\nVerpackungen aus Glas, Porzellan oder Steinzeug, mit einer höchstzulässigen Füllmenge von 5 Liter für flüssige\nStoffe oder 5 kg für feste Stoffe.\nVerpackungen aus Kunststoff mit einer höchstzulässigen Füllmenge von 30 Liter für flüssige Stoffe oder 30 kg für\nfeste Stoffe;\nVerpackungen aus Metall mit einer höchstzulässigen Füllmenge von 40 Liter für flüssige Stoffe oder 40 kg für\nfeste Stoffe;\nBeutel und Säcke aus Papier, Textil- oder Kunststoffasergewebe oder Kunststoffolie, mit einer höchstzulässigen\nFüllmenge von 5 kg für feste Stoffe in Beuteln und 50 kg in Säcken; Dosen, Faltschachteln und Kisten aus Pappe\noder Kunststoff mit einer höchstzulässigen Füllmenge von 10 kg für feste Stoffe;\nKleine Verpackungen anderer Art, wie Tuben, mit einer höchstzulässigen Füllmenge von 1 Liter für flüssige\nStoffe oder 1 kg für feste Stoffe.\nb) Außenverpackung\nEs dürfen verwendet werden:\nAußenverpackungen aus Naturholz (Rn. 1527), Sperrholz (Rn. 1528), Holzfaserwerkstoffen (Rn. 1529), Pappe\n(Rn. 1530), Kunststoffen (Rn. 1531) und Stahl oder Aluminium (Rn. 1532).\nB. Verpackungen nach Rn. 1510 (1) oder 1510 (2)\nKorn bin ati on sve rpacku ng e n (Glas, Porzellan oder Steinzeug)                                                    1539\n6PA 1 Gefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Stahl;\n9\n6PA2      Gefäß mit einer korb-    ) oder kistenförmigen Außenverpackung aus Stahl;\n6PB1       Gefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Aluminium;\n9\n6PB2       Gefäß mit einer korb-   ) oder kistenförmigen Außenverpackung aus Aluminium;\n6PC        Gefäß mit einer Außenverpackung aus Naturholz in Kistenform;\n6PD1       Gefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Sperrholz;\n6PD2       Gefäß mit einer Außenverpackung aus einem Weidenkorb;\n6PG1       Gefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Pappe;\n6PG2       Gefäß mit einer Außenverpackung aus Pappe in Kistenform;\n6PH1       Gefäß mit einer Außenverpackung aus Schaumstoff;\n6PH2       Gefäß mit einer Außenverpackung aus massivem Kunststoff.\na) Innengefäß\n(1) Die Gefäße müssen in geeigneter Weise geformt (zylinder- oder birnenförmig) sowie aus einem Material guter\nQualität und frei von Mängeln hergestellt sein, die ihre Widerstandskraft verringern können. Die Wände müssen an\nallen Stellen ausreichend dick und frei von inneren Spannungen sein.\n(2) Als Verschlüsse der Gefäße sind Schraubverschlüsse aus Kunststoff, eingeschliffene Stopfen oder Ver-\nschlüsse gleicher Wirksamkeit zu verwenden. Jeder Teil des Verschlusses, der mit dem Inhalt des Gefäßes in\nBerührung kommen kann, muß diesem gegenüber widerstandsfähig sein.\nBei den Verschlüssen ist auf dichten Sitz zu achten; sie sind durch geeignete Maßnahmen so zu sichern, daß jede\nLockerung während der Beförderung verhindert wird.\nSind Verschlüsse mit Lüftungseinrichtungen erforderlich, so müssen diese flüssigkeitsdicht sein.\n(3) Das Innengefäß muß unter Verwendung von Polsterstoffen mit stoßverzehrenden und/oder aufsaugenden\nEigenschaften festsitzend in die Außenverpackung eingebettet sein.\n9)   Siehe Fußnote 5)","1368                                       BundesgesetzbJatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(4) Höchster Fassungsraum der Gefäße:        60 Liter.\n(5) Höchste Nettomasse:                      75 kg.\nb) Außenverpackung\n(1) Gefäß mit faßförmiger Außenverpackung aus Stahl       6PA 1:\nFür die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 1520 a) bis i). Der bei\ndieser Verpackungsart notwendige abnehmbare Deckel kann jedoch die Form einer Haube haben.\n(2) Gefäß mit einer korb- oder kistenförmigen Außenverpackung aus Stahl 6PA2;\nFür die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 1532 a) bis c). Bei\nzylinderförmiger Ausführung muß die Außenverpackung in vertikaler Richtung über das Gefäß und dessen\nVerschluß hinausragen. Umschließt die Außenverpackung in Korbform ein birnenförmiges Gefäß und ist sie an\ndessen Form angepaßt, so ist die Außenverpackung mit einer schützenden Abdeckung (Haube) zu versehen.\n(3) Gefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Aluminium 6PB1:\nFür die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 1521 a) bis d).\n(4) Gefäß mit einer korb- oder kistenförmigen Außenverpackung aus Aluminium 6PB2;\nFür die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 1532.\n(5) Gefäß mit einer Außenverpackung aus Naturholz in Kistenform 6PC:\nFür die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 1527.\n(6) Gefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Sperrholz 6PD1 :\nFür die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimungen der Rn. 1523.\n(7) Gefäß mit einer Außenverpackung· bestehend aus einem Weidenkorb 6PD2:\nDie Weidenkörbe müssen aus gutem Material hergestellt und von guter Qualität sein. Sie sind mit einer schützenden\nAbdeckung (Haube) zu versehen, damit Beschädigungen der Gefäße vermieden werden.\n(8) Gefäß mit einer faß förmigen Außenverpackung aus Pappe 6PG 1:\nFür die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 1525 a) bis d).\n(9) Gefäß mit einer Außenverpackung aus Pappe in Kistenform 6PG2:\nFür die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 1530 a) bis c).\n(1 O) Gefäß mit einer Außenverpackung aus Schaumstoff oder massivem Kunststoff 6PH1 oder 6PH2:\nFür die Werkstoffe dieser beiden Außenverpackungen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 1531 a)\nbis f). Außenverpackungen aus massivem Kunststoff sind aus Polyäthylen hoher Dichte oder einem anderen\nvergleichbaren Kunststoff herzustellen. Der abnehmbare Deckel dieser Verpackungsart kann jedoch die' Form einer\nHaube haben.\nC. Verpackungen, die nur der Rn. 1510 (2) entsprechen\nFein stblechverpacku ng e n                                                                                       1540\nOA1      mit nichtabnehmbarem Deckel;\nOA2      mit abnehmbarem Deckel.\na) Das Blech für den Mantel und die Böden muß aus geeignetem Stahl bestehen; seine Dicke muß dem\nFassungsraum und dem Verwendungszweck der Verpackungen angepaßt sein.\nb) Alle Nähte müssen geschweißt, mindestens doppelt gefalzt oder nach einer anderen Methode ausgeführt sein,\ndie die gleiche Festigkeit und Dichtheit gewährleistet.\nc) lnnenauskleidungen aus Zink, Zinn, Lack usw. müssen widerstandsfähig und überall, auch an den Verschlüssen,\nmit dem Stahl fest verbunden sein.\nd) Der Durchmesser von Öffnungen zum Füllen, Entleeren und Belüften im Mantel oder Deckel der Verpackungen\nmit nichtabnehmbarem Deckel (OA1) darf 7 cm nicht überschreiten. Verpackungen mit größeren Öffnungen\ngelten als Verpackungen mit abnehmbarem Deckel (OA2).\ne) Die Verschlüsse der Verpackungen mit nichtabnehmbarem Deckel müssen entweder aus einem Schraubver-\nschluß bestehen oder durch eine verschraubbare Einrichtung oder eine Einrichtung von gleicher Wirksamkeit\ngesichert werden können.\nf)   Höchster Fassungsraum der Verpackung: 40 Liter\ng) Höchste Nettomasse:                           50 kg.\n1541-\n1549","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986                                     1~69\nAbschnitt IV\nVorschriften für die Prüfungen der Verpackungen\nA. Bauartprüfungen\nDurchführung und Wiederholung der Prüfungen                                                                          1550\n(1) Die Bauart jeder Verpackung muß von der zuständigen Behörde\n(siehe § 9 Abs. 3)                                          1\noder einer von ihr beauftragten Stelle geprüft und zugelassen werden.\n(2) Die Prüfungen nach Abs. (1) sind nach jeder Änderung der Bauart neu durchzuführen, es sei denn, die\nPrüfstelle hat der Änderung der Bauart zugestimmt. Im letzteren Fall ist eine neue Zulassung der Bauart nicht\nerforderlich.\nDie zuständige Behörde\n(siehe § 9 Abs. 3)                                           1\nkann jederzeit verlangen, daß durch Prüfungen nach diesem Abschnitt nachgewiesen wird, daß die Verpackungen\naus der Serienherstellung die Anforderungen der Bauartprüfung erfüllen.\n(4) Für Kontrollzwecke muß die Prüfstelle die verwendeten Werkstoffe durch Materialprüfung oder Aufbewahrung\nvon Mustern oder Werkstoffteilen erfassen.\n(5) Wenn aus Sicherheitsgründen eine lnnenauskleidung erforderlich ist, muß sie ihre schützenden Eigenschaften\nauch nach den Prüfungen beibehalten.\nVorbereitung der Verpackungen und der Versandstücke für die Prüfungen                                                1551\n(1) Die Prüfungen sind an Verpackungen und Versandstücken durchzuführen, die versandfertig ausgerüstet sind\nund im Falle von zusammengesetzten Verpackungen Innenverpackungen enthalten. Die Innenverpackungen oder\n-gefäße oder Einzelverpackungen oder -gefäße müssen bei festen Stoffen zu mindestens 95 % ihres Fassungs-\nraumes, bei flüssigen Stoffen zu mindestens 98 % ihres Fassungsraumes, gefüllt sein.\nDie in Versandstücken zu befördernden Stoffe können durch andere Stoffe ersetzt werden, sofern dadurch die\nPrüfergebnisse nicht verfälscht werden.\nWerden feste Stoffe durch andere Stoffe ersetzt, müssen diese die gleichen physikalischen Eigenschaften (Masse,\nKorngröße usw.) haben, wie die zu befördernden Stoffe. Es ist zulässig, Zusätze wie Beutel mit Bleischrot zu\nverwenden, um die erforderliche Gesamtmasse des Versandstückes zu erhalten, sofern diese so eingebracht\nwerden, daß sie das Prüfungsergebnis nicht beeinträchtigen. Als Ersatzfüllung für Stoffe mit einer Viskosität von\nmehr als 2 680 mm2/s bei 23 •c dürfen entsprechende Mischungen von pulverigen festen Stoffen, wie Polyäthylen\noder PVC-Pulver mit Holzmehl, feinem Sand usw., verwendet werden.\n(2) Wird bei der Fallprüfung für flüssige Stoffe ein anderer Stoff verwendet, so muß dieser eine vergleichbare\nrelative Dichte und Viskosität haben wie der zu befördernde Stoff. Unter den Bedingungen der Rn. 1552 (4) kann\nauch Wasser für die Fallprüfung verwendet werden.\n(3) Verpackungen aus Pappe oder Papier müssen mindestens 24 Stunden in einem Klima konditioniert werden,\ndessen Temperatur und relative Luftfeuchtigkeit gesteuert sind. Es gibt drei Möglichkeiten, von denen eine gewählt\nwerden muß. Das bevorzugte Klima ist 23      ·c      ·c\n± 2 und 50 % ± 2 % relative Luftfeuchtigkeit. Die beiden anderen\nMöglichkeiten sind 20    ·c      ·c\n± 2 und 65 % ± 2 % oder 27        ·c       ·c\n± 2 und 65 % ± 2 % relative Luftfeuchtigkeit.\n(4) Fässer aus Naturholz mit Spund müssen mindestens 24 Stunden vor den Prüfungen ununterbrochen mit\nWasser gefüllt sein.\n(5) Fässer und Kanister aus Kunststoff nach Rn. 1526 und, soweit notwendig, Kombinationsverpackungen\n(Kunststoff) nach Rn. 1537 müssen zum Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit gegenüber\nflüssigen Stoffen während 6 Monaten einer Lagerung bei Raumtemperatur unterzogen werden. Während dieser Zeit\nmüssen die Prüfmuster mit den für sie vorgesehenen Transportgütern gefüllt bleiben.\nWährend der ersten und der letzten 24 Stunden der Lagerzeit sind die Prüfmuster mit dem Verschluß nach unten\naufzustellen. Dies wird jedoch bei Verpackungen mit Lüftungseinrichtungen jeweils nur für eine Dauer von 5 Minuten\ndurchgeführt. Nach dieser Lagerung müssen die Prüfmuster den in Rn. 1552 bis 1556 vorgesehenen Prüfungen\nunterzogen werden.\nBei Innengefäßen von Kombinationsverpackungen (Kunststoff) ist der Nachweis der ausreichenden chemischen\nVerträglichkeit nicht erforderlich, wenn bekannt ist, daß sich die Festigkeitseigenschaften des Kunststoffs unter\nFüllguteinwirkung nicht wesentlich verändern. Als wesentliche Veränderung der Festigkeitseigenschaften sind\nanzusehen:","1370                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\na) eine deutliche Versprödung;\nb) eine erhebliche Minderung der Streckspannung, es sei denn, sie ist mit einer mindestens proportionalen\nErhöhung der Streckdehnung verbunden.\nBem. Für Fässer und Kanister aus Kunststoff und Kombinationsverpackungen (Kunststoff) aus hochmolekularem Polyäthylen siehe auch Abs. (6).\n(6) Für Fässer und Kanister nach Rn. 1526 und - soweit notwendig - für Kombinationsverpackungen nach Rn.\n1537 aus hochmolekularem Polyäthylen, das den folgenden Spezifikationen entspricht:\n- relative Dichte bei 23              ·c nach einstündiger Temperung bei 100 ·c\n~   0,940, gemessen nach ISO-Norm 1183;\n- Schmelzindex bei 190 \"C/21,6 kg Last\n~ 12 g/10 min gemessen nach ISO-Norm 1133,\nkann die chemische Verträglichkeit gegenüber den in der Stoffliste in Abschnitt II der Beilage zu diesem Anhang\naufgeführten flüssigen Stoffen mit Standardflüssigkeiten (siehe Abschnitt I der Beilage zu diesem Anhang) wie folgt\nnachgewiesen werden:\nDie ausreichende chemische Verträglichkeit dieser Verpackungen kann durch eine dreiwöchige Lagerung bei 40                                                ·c\nmit der betreffenden Standardflüssigkeit nachgewiesen werden; wenn als Standardflüssigkeit Wasser angegeben\nist, ist der Nachweis der chemischen Verträglichkeit nicht erforderlich.\nWährend der ersten und der letzten 24 Stunden der Lagerzeit sind die Prüfmuster mit dem Verschluß nach unten\naufzustellen. Dies wird jedoch bei Verpackungen mit Lüftungseinrichtungen jeweils nur für eine Dauer von 5 Minuten\ndurchgeführt. Nach dieser Lagerung müssen die Prüfmuster den in Rn. 1552 bis 1556 vorgesehenen Prüfungen\nunterzogen werden.\nWenn eine Verpackungsbauart den Zulassungsprüfungen mit einer Standardflüssigkeit genügt hat, können die ihr\nim Abschnitt II der Beilage zu diesem Anhang zugeordneten Füllgüter ohne weitere Prüfung unter folgenden\nVoraussetzungen zur Beförderung zugelassen werden:\n- die relativen Dichten der Füllgüter dürfen diejenige, die bei der Ermittlung der Fallhöhe für die Fallprüfung und der\nMasse für die Stapeldruckprüfung verwendet wurde, nicht überschreiten,\n- die Dampfdrücke der Füllgüter bei 50                    ·c   bzw. 55    ·c  dürfen denjenigen, der bei der Ermittlung des Druckes für die\nInnendruckprüfung verwendet wurde, nicht überschreiten.\n(7) Wenn Fässer und Kanister nach Rn. 1526 und, soweit notwendig, Kombinationsverpackungen nach Rn. 1537\naus hochmolekularem Polyäthylen die Prüfung nach Abs. (6) dieser Randnummer bestanden haben, dann können\nzusätzliche als die in Abschnitt II der Beilage aufgeführten Füllgüter zugelassen werden. Diese Zulassung erfolgt auf\nder Basis von Laborversuchen 10), die nachzuweisen haben, daß die Wirkung dieser Füllgüter· auf Probekörper\ngeringer ist als die Wirkung der Standardflüssigkeiten. Die dabei zu berücksichtigenden Schädigungsmechanismen\nsind: Weichmachung durch Anquellung, Spannungsrißauslösung und molekularabbauende Reaktionen. Dabei\ngelten für die relativen Dichten und Dampfdrücke die gleichen Voraussetzungen wie in Abs. (6) dieser Randnummer\nfestgehalten.\nFallprüfung              11\n)                                                                                                                                  1552\n(1) Anzahl der Prüfmuster (je Bauart und Hersteller) und Fallausrichtung. Bei anderen Versuchen als dem flachen\nFall muß sich der Schwerpunkt senkrecht über der Aufprallstelle befinden.\nVerpackung                                       Anzahl                                  Fallausrichtung\nder Prüfmuster\na) Fässer aus Stahl                                                                            1. Fallversuch (an drei Prüfmustern):\nFässer aus Aluminium                                                                         Die Verpackung muß diagonal zur Aufprall-\nKanister aus Stahl                                                                           platte auf den Bodenfalz oder, wenn sie\nFässer aus Sperrholz                                                                         keinen hat, auf eine Rundnaht oder Kante\nFässer aus Naturholz                                                                         fallen.\nFässer aus Pappe                                                 sechs\nFässer und Kanister aus Kunststoff                               (drei je Fall-          2. Fallversuch\nfaßförmige Kombinationsverpackungen                              versuch)                    (an den drei anderen Prüfmustern):\n(Kunststoff)                                                                                 Die Verpackung muß auf die schwächste\nfaßförmige Kombinationsverpackungen                                                          Stelle auftreffen, die beim ersten Fall nicht\n(Glas, Porzellan oder Steinzeug)                                                             geprüft wurde, z. B. einen Verschluß oder,\nnach Rn. 1510 (1)                                                                            bei einigen zylindrischen Fässern, die ge-\nFeinstblechverpackungen                                                                      schweißte Längsnaht des Faßmantels.\n10)    Labormethoden zum Nachweis der chemischen Verträglichkeit von hochmolekularem Polyäthylen gemäß Definition in Anhang V Rn. 1551 (6)\ngegenüber Füllgütern (Stoffen, Mischungen und Zubereitungen) im Vergleich zu den Standardflüssigkeiten nach der Beilage zum Anhang V,\nAbschnitt 1, siehe Richtlinie im nichtrechtsverbindlichen Teil des vom Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr veröffentlichten Textes des\nRIO.\n11)   Siehe ISO-Norm 2248.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986                                   1371\nVerpackung                          Anzahl                       Fallausrichtung\nder Prüfmuster\nb) Kisten aus Naturholz                                                1. Fallversuch:\nKisten aus Sperrholz                                                 flach auf den Boden.\nKisten auf Holzfaserwerkstoffen\n2. Fallversuch:\nKisten auf Pappe\nflach auf den Oberteil.\nKisten aus Kunststoff                           fünf\nKisten aus Stahl oder Aluminium                 (eines je Fall-   3. Fallversuch:\nKombinationsverpackungen (Kunststoff)           versuch)             flach auf eine Längsseite.\nin Form einer Kiste\n4. Fallversuch:\nKombinationsverpackungen\nflach auf eine Querseite.\n(G!as, Porzellan oder Steinzeug)\nnach Rn. 1510(1) und                                              5. Fallversuch:\nin Form einer Kiste                                                  auf eine Ecke.\nc) Säcke aus Textilgewebe                            drei              1. Fallversuch:\nSäcke aus Papier                                 (zwei Fall-          flach auf eine Seite des Sackes.\nversuche\n2. Fallversuch:\nje Sack)\nauf den Sackboden.\nd) Säcke aus Kunststoffgewebe                        drei              1. Fallversuch:\nSäcke aus Kunststoffolie                        (drei Fall-          flach auf eine Breitseite des Sackes.\nversuche\n2. Fallversuch:\nje Sack)\nflach auf eine Schmalseite des Sackes.\n3. Fallversuch:\nauf den Sackboden.\ne) Kombinationsverpackungen                          drei              Diagonal zur Aufprallplatte auf den Bodenfalz\n(Glas, Porzellan oder Steinzeug)                (eines            oder, wenn nicht vorhanden, auf eine Rundnaht\nnach Rn. 1510 (2) und in Form eines              je Fall-          oder die Bodenkante.\nFasses oder einer Kiste                         versuch)\n(2) Besondere Vorbereitung der Prüfmuster für die Fallprüfung:\nDie Prüfung von\n- Fässern, Kanistern und Kisten aus massivem Kunststoff nach Rn. 1526 und 1531\n- Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 1537\n- zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen aus Kunststoff - mit Ausnahme der Säcke und der\nKisten aus Kunststoff - nach Rn. 1538\nist nach einer Temperierung des Prüfmusters und seines Inhalts auf - 18         ·c oder tiefer durchzuführen.\nWerden Prüfmuster mit einer Außenverpackung aus Pappe auf diese Weise vorbereitet, kann auf die Konditionie-\nrung nach Rn. 1551 (3) verzichtet werden.\nPrüfflüssigkeiten müssen, wenn notwendig durch Zusatz von Frostschutzmitteln, flüssig bleiben.\n(3) Aufprallplatte\nDie Aufprallplatte muß eine starre, nicht federnde, ebene und horizontale Oberfläche besitzen.\n(4) Fallhöhe\nFür feste Stoffe:\nVerpackungsgruppe 1                       Verpackungsgruppe II                   Verpackungsgruppe III\n1,8 m                                    1,2 m                                  0,8 m\nFür flüssige Stoffe:\nWenn die Prüfung mit Wasser vorgenommen wird:\na) für zu befördernde Stoffe, deren relative Dichte 1,2 nicht überschreitet:\nVerpackungsgruppe 1                    Verpackungsgruppe II                  Verpackungsgruppe III\n1,8 m                                 1,2 m                                 0,8 m","1372                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nb) für zu befördernde Stoffe, deren relative Dichte 1,2 überschreitet, ist die Fallhöhe auf Grund der relativen Dichte\ndes zu befördernden Stoffes, aufgerundet auf die erste Dezimalstelle, wie folgt zu berechnen:\nVerpackungsgruppe 1                     Verpackungsgruppe II                         Verpackungsgruppe III\nrelative Dichte                        relative Dichte                              relative Dichte\nX 1,5 (m)                              X 1,0 (m)                                    X 0,67 (m)\nc) für Feinstblechverpackungen für zu befördernde Stoffe mit einer Viskosität bei 23               ·c  von mehr als 200 mm 2/s\n(dies entspricht einer Auslaufzeit von 30 Sekunden aus einem Normbecher mit einer Auslaufdüse von 6 mm\nBohrung nach ISO-Norm 2431-1980),\ni) deren relative Dichte 1,2 nicht überschreitet:\nVerpackungsgruppe II                                       Verpackungsgruppe III\n0,6 m                                                    0,4 m\nii) für zu befördernde Stoffe, deren relative Dichte 1,2 überschreitet, ist die Fallhöhe auf Grund der relativen\nDichte des zu befördernden Stoffes, aufgerundet auf die erste Dezimalstelle, wie folgt zu berechnen:\nVerpackungsgruppe II                                       Verpackungsgruppe III\nrelative Dichte                                           relative Dichte\nX 0,5 (m)                                                 X 0,33 (m)\nWenn die Prüfung mit dem zu befördernden Stoff oder einem flüssigen Stoff, der mindestens die gleiche relative\nDichte hat, vorgenommen wird:\nVerpackungsgruppe 1                     Verpackungsgruppe II                         Verpackungsgruppe III\n1,8 m                                   1,2 m                                       0,8 m\n(5) Kriterien für das Bestehen der Prüfung.\na) Jedes Gefäß mit flüssigem Inhalt muß dicht sein, nachdem der Ausgleich zwischen dem inneren und dem\näußeren Druck hergestellt worden ist; für Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen und\nKombinationsverpackungen (Glas, Porzellan, Steinzeug) ist jedoch dieser Druckausgleich nicht notwendig.\nb) Wenn Fässer mit abnehmbarem Deckel für feste Stoffe einer Fallprüfung unterzogen wurden und dabei mit dem\nOberteil auf die Aufprallplatte aufgetroffen sind, hat das Prüfmuster die Prüfung bestanden, wenn der Inhalt\ndurch eine innere Verpackung (z. B. Kunststofffsack) vollkommen zurückgehalten wird, auch wenn der Ver-\nschluß des Fasses am Oberteil nicht mehr staubdicht ist.\nc) Die äußere Lage von Säcken darf keine Beschädigungen aufweisen, die die Sicherheit der Beförderung\nbeeinträchtigen.\nd) Die Außenverpackungen von Kombinations- und zusammengesetzten Verpackungen dürfen keine Beschädi-\ngungen aufweisen, die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen. Aus den Innenverpackungen darf kein\nFüllgut austreten.\ne) Ein geringfügiges Austreten des Füllgutes aus dem Verschluß (den Verschlüssen) beim Aufprall gilt nicht als\nVersagen der Verpackung, vorausgesetzt, daß danach kein weiteres Füllgut austritt.\nDichtheit s prüf u n g (mit Luft)                                                                                               1553\n(1) Die Dichtheitsprüfung ist bei.allen Verpackungsarten durchzuführen, die zur Aufnahme von flüssigen Stoffen\nbestimmt sind; sie ist jedoch nicht erforderlich für\n- Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen;\n- Innengefäße von Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug) gemäß Rn. 1510 (2);\n- Verpackungen mit abnehmbarem Deckel, die zur Aufnahme von Stoffen bestimmt sind, deren Viskosität bei 23                 ·c\nmehr als 200 mm2/s beträgt.\n(2) Zahl der Prüfmuster:\nDrei Prüfmuster je Bauart und Hersteller.\n(3) Besondere Vorbereitung der Prüfmuster für die Prüfung:\nFür die Einleitung der Druckluft sind die Prüfmuster an einer neutralen Stelle anzubohren, damit auch die Dichtheit\ndes Verschlusses geprüft werden kann. Verschlüsse von Verpackungen mit einer Lüftungseinrichtung müssen\ngegen solche ohne Lüftungseinrichtung ausgetauscht werden.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986                                   1373\n(4) Prüfverfahren:\nDie Prüfmuster müssen unter Wasser getaucht werden; die Art, wie sie unter Wasser gehalten werden, darf das\nPrüfergebnis nicht verfälschen. Wahlweise dürfen die Prüfmuster an den Naht- oder anderen Stellen, die undicht\nsein könnten, auch mit Seifenschaum, Schweröl oder einer anderen geeigneten Flüssigkeit benetzt werden. Andere\nPrüfverfahren, die mindestens gleichwertig sind, dürfen angewendet werden.\n(5) Anzuwendender Luftdruck:\nVerpackungsgruppe 1                         Verpackungsgruppe II                Verpackungsgruppe III\nmindestens 30 kPa                           mindestens 20 kPa                  mindestens 20 kPa\n(6) Kriterium für das Bestehen der Prüfung: Kein Prüfmuster darf undicht werden.\n1n n end r u c kp r ü f u n g (hydraulisch)                                                                          1554\n(1) Die Flüssigkeitsdruckprüfung ist bei allen Verpackungsarten aus Stahl, Aluminium, Kunststoff und Kombina-\ntionsverpackungen, die zur Aufnahme von flüssigen Stoffen bestimmt sind, durchzuführen. Sie ist jedoch nicht\nerforderlich für\n- Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen;\n- Innengefäße von Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug) gemäß Rn. 1510 (2);\n- Verpackungen mit abnehmbarem Deckel, die zur Aufnahme von Stoffen bestimmt sind, deren Viskosität bei 23        ·c\nmehr als 200 mm 2/ s beträgt.\n(2) Zahl der Prüfmuster:\nDrei Prüfmuster je Bauart und Hersteller.\n(3) Besondere Vorbereitung der Verpackungen für die Prüfung:\nFür die Einleitung des Drucks sind die Prüfmuster an einer neutralen Stelle anzubohren, damit auch die Dichtheit des\nVerschlusses geprüft werden kann. Verschlüsse von Verpackungen mit einer Lüftungseinrichtung müssen gegen\nsolche ohne Lüftungseinrichtung umgetauscht werden.\n(4) Prüfverfahren und anzuwendender Druck:\nDie Verpackungen werden 5 Minuten (Kunststoffverpackungen 30 Minuten) lang einem Flüssigkeitsüberdruck\nausgesetzt, der nicht weniger beträgt als:\na) der gemessene Gesamtüberdruck in der Verpackung (d. h. Dampfdruck des Füllgutes und Partialdruck von Luft\noder sonstigen inerten Gasen, vermindert um 100 kPa) bei 55 ·c, multipliziert mit einem Sicherheitsfaktor von\n1,5; der Bestimmung dieses Gesamtüberdrucks ist ein maximaler Füllungsgrad nach Rn. 1500 (4) und eine\nFülltemperatur von 15    ·c zugrunde zu legen, oder\nb) das um 100 kPa verminderte 1,75fache des Dampfdruckes des Füllgutes bei 50         ·c, mindestens jedoch 100 kPa\nÜberdruck, oder\nc) das um 100 kPa verminderte 1,5fache des Dampfdruckes des Füllgutes bei 55          ·c, mindestens jedoch 100 kPa\nÜberdruck.\nDie Art des Abstützens der Verpackungen darf die Ergebnisse der Prüfung nicht verfälschen. Der Druck ist stoßfrei\nund stetig zu erhöhen. Der Prüfdruck muß während der Prüfzeit konstant gehalten werden.\nDer Mindestprüfdruck für Verpackungen der Verpackungsgruppe I beträgt 250 kPa.\n(5) Kriterium für das Bestehen der Prüfung:\nKeine Verpackung darf undicht werden.\nStape ld ruckprüf u n g                                                                                             1555\n(1) Die Stapeldruckprüfung ist bei allen Verpackungsarten, mit Ausnahme der Säcke und nichtstapelbaren\nKombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug), nach Rn. 1510 (2) durchzuführen.\n(2) Zahl der Prüfmuster:\nDrei Prüfmuster je Bauart und Hersteller.\n(3) Prüfverfahren:\nDie Prüfmuster müssen einer geführten Masse standhalten, die auf einer flachen Unterlage auf das Prüfmuster\ngestellt wird und der Gesamtmasse gleicher Versandstücke entspricht, die während der Beförderung darauf\ngestapelt werden könnten.\nDie Prüfzeit beträgt 24 Stunden, ausgenommen für Fässer und Kanister aus Kunststoff nach Rn. 1526 oder\nKombinationsverpackungen aus Kunststoff 6HH nach Rn. 1537 für flüssige Stoffe.\nEs ist eine Stapelhöhe von mindestens 3 m zu berücksichtigen.\nDie höchste relative Dichte der zuzulassenden Füllgüter ist bei der Stapeldruckprüfung zu berücksichtigen.","1374                                                     Bundesgesetzb~att, Jahrgang 1986, Teil 1\nDie Stapeldruckprüfung ist bei Fässern und Kanistern aus Kunststoff nach Rn. 1526 oder Kombinationsverpackun-\ngen aus Kunststoff 6HH nach Rn. 1537 für flüssige Stoffe 28 Tage lang mit Originalfüllgut bei einer Temperatur von\n40    ·c  durchzuführen. Die zu berücksichtigende Stapelhöhe beträgt mindestens 3 m. Bei der Prüfung nach Rn. 1551\n(6) wird auch die Stapeldruckprüfung mit Standardflüssigkeit durchgeführt. Dabei ist für die Festlegung der geführten\nMasse als Stapelbelastung die höchste relative Dichte der zuzulassenden Füllgüter zugrunde zu legen.\n(4) Kriterien für das Bestehen der Prüfung:\nKein Prüfmuster darf undicht werden. Bei Kombinations- und zusammengesetzten Verpackungen darf aus den\nInnengefäßen oder -verpackungen kein Füllgut austreten.\nKein Prüfmuster darf Beschädigungen aufweisen, die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen können oder\nVerformungen zeigen, die seine Widerstandsfähigkeit mindern oder Instabilität verursachen können, wenn die\nVerpackungen gestapelt 12) werden.\nZu sa tzprü f u ng auf Perm eati on für Fässer und Kanister aus Kunststoff nach Rn. 1526                                                                    1556\nsowie für Kombinationsverpackungen (Kunststoff) - mit Ausnahme von Verpackungen\n6HA 1 - nach Rn. 1537 zur Beförderung von f I ü ssigen Stoffen mit FI am m pu n kt ~ 55                                                            ·c.\n(1) Bei Verpackungen aus Polyäthylen ist diese Prüfung nur dann durchzuführen, wenn sie für Benzol, Toluol,\nXylol sowie Mischungen und Zubereitungen mit diesen Stoffen zugelassen werden sollen.\n(2) Zahl der Prüfmuster: 3 Prüfmuster je Bauart und Hersteller.\n(3) Besondere Vorbereitung der Prüfmuster für die Prüfung:\nDie Prüfmuster sind vorzulagem, entweder nach Rn. 1551 (5) mit dem Originalfüllgut oder bei Verpackungen aus\nhochmolekularem Polyäthylen nach Rn. 1551 (6) mit Standardflüssigkeit Kohlenwasserstoffgemisch (White spirit).\n(4) Prüfverfahren:\nDie mit dem Stoff, für den die Verpackungen zugelassen werden sollen, gefüllten Prüfmuster werden vor und nach\neiner 28tägigen weiteren Lagerzeit bei 23                     ·c und 50 % relativer Luftfeuchtigkeit gewogen. Bei Verpackungen aus\nhochmolekularem Polyäthylen darf die Prüfung anstelle von Benzol, Toluol, Xylol mit der Standardflüssigkeit\nKohlenwasserstoffgemisch (White spirit) durchgeführt werden.\n(5) Kriterium für das Bestehen der Prüfung:\nDie Permeation darf 0,008                  ¼         nicht überschreiten.\nZusatzprüfung für Fässer aus Naturholz (mit Spund)                                                                                                         1557\n(1) Zahl der Prüfmuster:\nEin Prüfmuster je Bauart und Hersteller.\n(2) Prüfverfahren:\nAlle oberhalb des Faßbauches angebrachten Reifen des leeren Fasses, das mindestens 2 Tage vorher zusammen-\ngefügt sein muß, sind abzunehmen.\n(3) Kriterium für das Bestehen der Prüfung:\nDer Querschnittsdurchmesser des oberen Faßteils darf um nicht mehr als 1O % größer werden.\nZulassung von zusammengesetzten Verpackungen                                                                                                                1558\nBem. Zusammengesetzte Verpackungen sind nach den Bestimmungen für die verwendeten Außenverpackungen zu prüfen.\n(1) Bei der Bauartprüfung von zusammengesetzten Verpackungen können gleichzeitig Verpackungen zugelassen\nwerden:\na) mit Innenverpackungen kleineren Volumens,\nb) mit geringeren Nettomassen als die der geprüften Bauart.\n(2) Sind mehrere Arten von zusammengesetzten Verpackungen mit verschiedenen Typen von Innenverpackun-\ngen zugelassen, so dürfen die verschiedenen Innenverpackungen auch zusammen in einer einzigen Außenverpak-\nkung vereinigt werden, wenn der Verwender gewährleistet, daß dieses Versandstück die Prüfanforderungen erfüllt.\n(3) Soweit sich die Festigkeitseigenschaften der Innenverpackungen aus Kunststoff von zusammengesetzten\nVerpackungen unter Füllguteinwirkung nicht wesentlich verändern, ist der Nachweis der ausreichenden chemischen\nVerträglichkeit nicht erforderlich. AJs wesentliche Veränderung der Festigkeitseigenschaften sind anzusehen:\na) eine deutliche Versprödung;\nb) eine erhebliche Minderung der Streckspannung, es sei denn, sie ist mit einer mindestens proportionalen\nErhöhung der Streckdehnung verbunden.\n121    In FAiien, bei denen die Stabilität nach der Stapeldruckprüfung geprüft wird (z.B. bei einer Stapeldruci<prüfng mit einer geführten Masse bei Fissem\nund Kanistern) ist eine ausreichende Stapelstandsicherheit gegeben, wenn nach der Stapeldruckprüfung - bei Kunststoffverpackungen nach dem\nAbkühlen auf Raumtemperatur - zwei auf das Prüfmuster aufgesetzte gefüllte Verpackungen des gleichen Typs ihre Lage beibehalten.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986                                     1375\nPrüfbericht                                                                                                        1559\nÜber die Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen, der mindestens folgende Angaben enthalten muß:\n1. Prüfstelle;\n2. Antragsteller;\n3. Hersteller der Verpackung;\n4. Beschreibung der Verpackung (z. B. kennzeichnende Merkmale wie Werkstoff, lnnenauskleidung, Abmessun-\ngen, Wanddicken, Masse, Verschlüsse, Einfärbungen bei Kunststoffen);\n5. Konstruktionszeichnung der Verpackung und der Verschlüsse (gegebenenfalls Fotos):\n6. Herstellungsverfahren;\n7. Tatsächlicher Fassungsraum;\n8. Zugelassene Füllgüter (insbesondere mit Angaben der relativen Dichten und der Dampfdrücke bei 50       ·c bzw.\n55 ·c>:\n9. Fallhöhe;\n10. Prüfdruck bei der Dichtheitsprüfung nach Rn. 1553;\n11. Prüfdruck bei der Innendruckprüfung nach Rn. 1554;\n12. Stapelhöhe;\n13. Prüfergebnisse;\n14. Kennzeichnung der Verpackungen und Angaben zur Identifizierung der Verschlüsse.\nEine Ausfertigung des Prüfberichtes ist bei der zuständigen Behörde\n(siehe § 9 Abs. 3)                                            1\naufzubewahren.\nB. Dlchtheltsprüfung für alle neuen Verpackungen und für Verpackungen nach Rekonditlonlerung, die für\nflüssige Stoffe Verwendung finden\n(1) Durchführung der Prüfung:                                                                                   1560\nJede einzelne Verpackung, die für flüssige Stoffe verwendet wird, ist\n- vor der erstmaligen Verwendung zur Beförderung,\n- nach Rekonditionierung vor Wiederverwendung zur Beförderung\nauf Dichtheit zu prüfen.\nDiese Prüfung ist nicht erforderlich für\n- Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen;\n- Innengefäße von Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug) gemäß Rn. 1510 (2);\n- Verpackungen mit abnehmbarem Deckel, die zur Aufnahme von Stoffen bestimmt sind, deren Viskosität bei 23      ·c\nmehr als 200 mm2/s beträgt;\n- Feinstblechverpackungen gemäß Rn. 151 0 (2).\n(2) Prüfverfahren:\nBei jeder Verpackung wird die Druckluft über die Füllöffnung eingeleitet. Die Verpackungen müssen unter Wasser\ngetaucht werden; die Art, wie sie unter Wasser gehalten werden, darf das Prüfergebnis nicht verfälschen. Wahlweise\ndürfen die Verpackungen an den Naht- oder anderen Stellen, die undicht sein könnten, auch mit Seifenschaum,\nSchweröl oder einer anderen geeigneten Flüssigkeit benetzt werden. Andere Prüfverfahren, die mindestens\ngleichwertig sind, dürfen angewendet werden. Die Verpackungen brauchen nicht mit ihren eigenen Verschlüssen\nausgestattet zu sein.\n(3) Anzuwendender Luftdruck:\nVerpackungsgruppe 1                      Verpackungsgruppe II                  Verpackungsgruppe III\nmindestens 30 kPa                        mindestens 20 kPa                    mindestens 20 kPa\n(4) Kriterium für das Bestehen der Prüfung:\nKeine Verpackung darf undicht werden.\n1561-\n1569","1376                                      BundesgesetzblFltt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAbschnitt V\nÜbergangsfrist                                                                                                        1570\nVerpackungen, die den Vorschriften dieses Anhangs nicht entsprechen, jedoch für die jeweiligen Stoffe in den\nKlassen 3, 6.1 und 8 nach den am 30. April 1985 geltenden Vorschriften\ndieser Verordnung                                          I   des RIO\nverwendet werden durften, dürfen während einer Übergangszeit von 5 Jahren bis zum 30. April 1990 für die\nBeförderung dieser Stoffe weiter verwendet werden.\nVerpackungen, die den Vorschriften dieses Anhangs nicht entsprechen, jedoch für die Stoffe verwendet wurden, die\nbis zum 30. April 1985\ndieser Verordnung nicht unterstellt waren, aber ab\n31. Juli 1985\nI    dem RIO nicht unterstellt waren, aber ab 1. Mai 1985\nden Vorschriften der Klassen 3, 6.1 und 8 unterliegen, dürfen während einer Übergangszeit von 5 Jahren bis zum\n30. April 1990 für die Beförderung dieser Stoffe unter der Voraussetzung weiter verwendet werden, daß sie den\nVorschriften der Rn. 1500 Abs. 1, 2, 4, 5, 6 und 7 dieses Anhanges entsprechen.\n1571-\n1599\nBeilage zum Anhang V\n1.  Standardflüssigkeiten zum Nachweis der chemischen Verträglichkeit der Verpackun-\ngen aus hochmolekularem Polyäthylen nach Rn. 1551 (6)\nFolgende Standardflüssigkeiten werden für diesen Kunststoff verwendet:\na) Netzmittellösung für auf Polyäthylen stark spannungsrißauslösend wirkende Stoffe, insbesondere für alle\nnetzmittelhaltigen Lösungen und Zubereitungen.\nVerwendet wird eine 1- bis 10%ige wässerige Lösung eines Netzmittels. Die Oberflächenspannung dieser\nLösung muß bei 23     ·c 31 bis 35 mN/m betragen.\nDer Stapeldruckprüfung wird eine relative Dichte von mindestens 1,2 zugrunde gelegt.\nIst die ausreichende chemische Verträglichkeit mit Netzmittellösung nachgewiesen, so ist keine Verträglichkeits-\nprüfung mit Essigsäure erforderlich.\nb) Essigssäure für auf Polyäthylen spannungsrißauslösend wirkende Stoffe und Zubereitungen, insbesondere für\nMonocarbonsäuren und einwertige Alkohole.\nVerwendet wird Essigsäure in Konzentrationen von 98 % bis 100 % .\nRelative Dichte   =  1,05.\nDer Stapeldruckprüfung wird eine relative Dichte von mindestens 1, 1 zugrunde gelegt.\nFür Füllgüter, die Polyäthylen mehr als Essigsäure und bis höchstens 4 % Masseaufnahme anquellen, darf die\nausreichende chemische Verträglichkeit nach einer dreiwöchigen Vorlagerung bei 40     ·c nach Rn. 1551 (6), aber\nmit Originalfüllgut, nachgewiesen werden.\nc) n-Butylacetat/mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung für Stoffe und Zubereitungen, welche Polyäthylen bis\nzu etwa 4 % anquellen und gleichzeitig spannungsrißauslösende Wirkung zeigen, insbesondere für Pflanzen-\nschutzmittel, Flüssigfarben und gewisse Ester.\nVerwendet wird n-Butylacetat in einer Konzentration von 98 % bis 100 % für die Vorlagerung nach Rn. 1551 (6).\nVerwendet wird für die Stapeldruckprüfung nach Rn. 1555 eine Prüfflüssigkeit aus mit 2 % n-Butylacetat\nversetzter 1- bis 10%iger wässeriger Netzmittellösung nach vorstehendem Buchstaben a).\nDer Stapeldruckprüfung wird eine relative Dichte von mindestens 1,0 zugrunde gelegt.\nFür Füllgüter, die Polyäthylen mehr als n-Butylacetat und bis höchstens 7,5 % Masseaufnahme anquellen, darf\ndie ausreichende chemische Verträglichkeit nach einer dreiwöchigen Vorlagerung bei 40      ·c nach Rn. 1551 (6),\naber mit Originalfüllgut, nachgewiesen werden.\nd) Kohlenwasserstoffgemisch (White spirit) für auf Polyäthylen quellend wirkende Stoffe und Zubereitungen,\ninsbesondere für Kohlenwasserstoffe, gewisse Ester und Ketone.\nVerwendet wird ein Kohlenwasserstoffgemisch mit einem Siedebereich von 180 •c bis 200 ·c, einer relativen\nDichte von 0, 79, einem Flammpunkt von mehr als 61    ·c und einem Aromatengehalt von 16 % bis 18 % (nur C9-\nund höhere Aromate).\nDer Stapeldruckprüfung wird eine relative Dichte von mindestens 1,0 zugrunde gelegt.\nFür Füllgüter, die Polyäthylen um mehr als 7,5 % Masseaufnahme anquellen, darf die ausreichende chemische\nVerträglichkeit nach einer dreiwöchigen Vorlagerung bei 40 •c nach Rn. 1551 (6), aber mit Originalfüllgut,\nnachgewiesen werden.\ne) Salpetersäure für alle Stoffe und Zubereitungen, die auf Polyäthylen gleich oder geringer oxydierend einwirken\noder die molare Masse abbauen als eine 55%ige Salpetersäure.\nVerwendet wird Salpetersäure in einer Konzentration von 55 %.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986                                                               13n\nDer Stapeldruckprüfung wird eine relative Dichte von mindestens 1,4 zugrunde gelegt.\nFür Füllgüter, die stärker als 55%ige Salpetersäure oxydieren oder die molare Masse abbauen, muß nach\nRn. 1551 (5) verfahren werden.\nf)    Wasser für Stoffe, die Polyäthylen nicht wie in den unter a) bis e) genannten Fällen angreifen, insbesondere für\nanorganische Säuren und Laugen, wässerige Salzlösungen, mehrwertige Alkohole, organische Stoffe in\nwässeriger Losung.\nDer Stapeldruckprüfung wird eine relative Dichte von mindestens 1,2 zugrunde gelegt.\nII. Liste der Stoffe, die den Standardflüssigkeiten nach Rn. 1551 (6) zugeordnet werden\nkönnen\nKlaase 3\nZiffer    Bezeichnung des Stoffes                                                                                 Standardflüssigkeit\nA.     Nicht giftige und nicht ätzende Stoffe mit einem Flammpunkt unter 21 \"C\n3.   b) Stoffe, deren Dampfdruck bei 50                    ·c 11 O kPa (1, 1 bar) nicht über-\nsteigt:\n- Roherdöle und andere Rohöle ......................... .                                            Kohlenwasserstoffgemisch\nKohlenwasserstoffe ................................. .                                            Kohlenwasserstoffgemisch\nhalogenhaltige Stoffe ................................ .                                          Kohlenwasserstoffgemisch\nAlkohole .......................................... .                                             Essigsäure\nÄther ............................................ .                                              Kohlenwasserstoffgemisch\nAldehyde ......................................... .                                              Kohlenwasserstoffgemisch\nKetone ........................................... .                                              Kohlenwasserstoffgemisch\nEster ............................................ .                                              n-Butylacetat bei Anquellung bis zu\n4 Masse-%, sonst Kohlenwasser-\nstoffgemisch\n5.       Viskose Stoffe:\ngewisse Tiefdruck- und Lederfarben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    Kohlenwasserstoffgemisch\nB.     Giftige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 21 \"C\n17.    b) Methylalkohol (Methanol) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •               Essigsäure\n0.     Nicht giftige und nicht ätzende Stoffe mit einem Flammpunkt von 21 \"C bis 100 \"C (die Grenzwerte inbegriffen)\n31.     c) Stoffe mit einem Flammpunkt von 21 \"C bis 55 \"C\n(die Grenzwerte inbegriffen):\n- Petroleum, Solventnaphtha ........................... .                                             Kohlenwasserstoffgemisch\nMineralterpentin (White spirit) ......................... .                                       Kohlenwasserstoffgemisch\nKohlenwasserstoffe ................................. .                                            Kohlenwasserstoffgemisch\nhalogenhaltige Stoffe ................................ .                                          Kohlenwasserstoffgemisch\nAlkohole .......................................... .                                             Essigsäure\nÄther ............................................ .                                              Kohlenwasserstoffgemisch\nAldehyde ......................................... .                                              Kohlenwasserstoffgernisch\nKetone ........................................... .                                              Kohlenwasserstoffgemisch\nEster ............................................ .                                              n-Butylacetat bei Anquellung bis zu\n4 Masse-%, sonst Kohlenwasser-\nstoffgemisch\n-   stickstoffhaltige Stoffe ............................... .                                        Kohlenwasserstoffgemisch\n32.     c) Stoffe mit einem Flammpunkt über 55 \"C\nbis höchstens 100 \"C:\n-   schwere 0estillationsprodukte aus Erdöl ................. .                                       Kohlenwasserstoffgemisch\n-   Heizöle, Dieselöle .................................. .                                           Kohlenwasserstoffgemisch\n-   Kohlenwasserstoffe ................................. .                                            Kohlenwasserstoffgemisch\n-   sauerstoffhaltige Stoffe .............................. .                                         Kohlenwasserstoffgemisch\n-   halogenhaltige Stoffe ................................ .                                          Kohlenwasserstoffgemisch\n-   stickstoffhaltige Stoffe ............................... .                                        Kohlenwasserstoffgemisch\nKlasse &.1\nZiffer    Bezeichnung des Stoffes                                                                                 S1andafdflüssigkelt\nB.      Organische Stoffe mit einem Flammpunkt von 21 \"C oder darüber und nicht entzündbare organische Stoffe\n11 .        Stickstoffhaltige Stoffe mit einem Siedepunkt unter 200 \"C:\nb)     Anilin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Essigsäure","1378                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nZiffer       Bezeichnung des Stoffes                                                                                    Standardflüssigkeit\n13.            Sauerstoffhaltige Stoffe mit einem Siedepunkt unter 200                                  ·c:\nb)      Phenol ............................................ .                                                 Essigsäure\nc)      Äthylenglykolmonobutyläther .......................... .                                              Essigsäure\nFurfurylalkohol ..................................... .                                               Essigsäure\n14.            Sauerstoffhaltige Stoffe mit einem Siedepunkt von 200                                    ·c   oder\ndarüber:\nb)      Kresole ........................................... .                                                 Essigsäure\nc)      alkylierte Phenole ................................... .                                              Essigsäure\nKlasse 8\nZiffer       Bezeichnung des Stoffes                                                                                    Standardflüssigkeit\nA.        Stoffe sauren Charakters\nAnorganische Stoffe\n1.    b) Schwefelsäure ....................................... .                                                    Wasser\nAbfallschwefelsäure ................................... .                                                Wasser\n2.     b) Salpetersäure mit höchstens 55 % reiner Säure (HNO3)                                     ••••••••          Salpetersäure\n4.     b) Wässerige Lösungen von Perchlorsäure mit höchstens 50 %\nreiner Säure (HCIO4 ) • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • •            Salpetersäure\n5.    b) Salzsäure mit höchstens 36 % reiner Säure, Bromwasserstoff-\nlösungen, Jodwasserstofflösungen ........................ .                                              Wasser\n7.    b) Flußsäure mit höchstens 60 % Fluorwasserstoff 13)                                ••••••••••••              Wasser\n8.    b) Fluorborsäure mit höchstens 50 % reiner Säure (HBF4 )                                  •••••••••           Wasser\n9.    b) Silicofluorwasserstoffsäure (Kieselfluorwasserstoffsäure) ...... .                                         Wasser\n11.       b) Lösungen von Chromsäure mit höchstens 30 % reiner Säure ... .                                              Salpetersäure\nc) Phosphorsäure ....................................... .                                                    Wasser\nOrganische Stoffe\n32.       Flüssige Carbon- und Halogencarbonsäuren und ihre flüssigen Anhydride:\nb) Acrylsäure, Ameisensäure, Essigsäure, Thioglykolsäure . . . . . . . .                                      Essigsäure\nc) Methacrylsäure, Propionsäure . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       Essigsäure\nB.        Stoffe basischen Charakters\nAnorganische Stoffe\n42.       Lösungen alkalischer Stoffe\nb) Natronlaugen, Kalilaugen, Ätzlaugen                                                                        Wasser\n43.       c) Ammoniaklösungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   Wasser\n44.       Hydrazin und seine wässerigen Lösungen:\nb) Wässerige Lösungen von Hydrazin mit höchstens 64 % Hydrazin\n(N 2H4 ) • • . • • • • . • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • . • • • • • • • •   Wasser\nC.        Andere ätzende Stoffe\n14\n61.            Hypochloritlösungen              )..................................                                   · Salpetersäure\n15\n62.       Lösungen von Wasserstoffperoxid                         )\nb) wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid mit mindestens 8 %\nc) bis höchstens 60 % Wasserstoffperoxid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            Wasser\n63.       Lösungen von Formaldehyd\nc) wässerige Lösungen von Formaldehyd mit mindestens 5 % Form-\naldehyd, auch mit höchstens 35 % Methanol . . . . . . . . . . . . . . . . .                              Wasser\n13 )    Höchstens 60 Liter, zugelassene Verwendungsdauer: 2 Jahre\n14 )    Prüfung nur mit Lüftungseinrichtung. Bei der Prüfung mit der Standardflüssigkeit Salpetersäure muß eine säurebeständige Lüftungseinrichtung\neingesetzt werden. Wenn mit Hypochloritlösungen selbst geprüft wird, sind auch Lüftungseinrichtungen der gleichen Bauart zulässig, die gegen\nHypochlorit beständig sind (wie z. B. solche aus Silicokautschuk), die aber gegenüber Salpetersäure versagen.\n15)     Prüfung nur mit Lüftungseinrichtung.\"","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986        1379\n51. a) Nach Randnummer 1604 wird folgende für innerstaatliche Beförderungen geltende Randnummer 1605 einge-\nfügt:\n,,(1) Verpackungen für Uranhexafluorid (UF6) müs-                                           1605\nsen zusätzlich zu den Vorschriften für die Klasse 7 als\nDruckbehälter ausgelegt werden und den nachstehen-\nden Anforderungen entsprechen.\nBem.: Ausführungsregeln für die Auslegung, die Herstellung, die Prü-\nfung und den Betrieb sind in der Norm ISO 7195 zusammenge-\nfaßt.\n(2) In den folgenden Vorschriften sind zu verstehen\nunter:\na) ,Zylinder' die zylindrische Wandung und die Böden\n(einschließlich der Öffnungen und deren Ver-\nschlüsse);\nb) ,betriebliche Ausrüstung' die Verschlüsse der Be-\nfüll-, Entleer- und Reinigungsöffnungen (Armatu-\nren und Stopfen);\nc) ,bauliche Ausrüstung' die Versteifungselemente,\nElemente für das Anschlagen, den Schutz oder die\nStabilisierung, die an der Außenseite des Zylinders\nangebracht sind.\n(3)\na) Die druckführenden Teile der Zylinder müssen\nnach allgemein anerkannten Regeln der Technik\nausgelegt und gefertigt sein; sie müssen aus me-\ntallischen Werkstoffen hergestellt sein, deren\nSchweißbarkeit          einwandfrei         feststeht.     Die\nSchweiß- und Lötverbindungen müssen nach all-\ngemein anerkannten Regeln der Technik ausge-\nführt sein und volle Sicherheit bieten.\nb) Die Werkstoffe der Zylinder und der betrieblichen\nAusrüstung, die mit dem Inhalt in Berührung kom-\nmen, dürfen keine Stoffe enthalten, die mit UF6\ngefährlich reagieren, gefährliche Stoffe erzeugen\noder die Werkstoffe merklich schwächen.\nc) Die Zylinder und deren betriebliche Ausrüstung\nmüssen als Druckbehälter für den in Absatz 6\ngenannten Prüfdruck, für einen äußeren Betriebs-\nüberdruck von 150 kPa (1,5 bar) und für Betriebs-\ntemperaturen von - 40 bis + 120 °C ausgelegt\nsein. Bei der Druckprüfung darf das Verhältnis von\nNennspannung zu garantierter Mindeststreckgren-\nze an keiner Stelle des Zylinders einschließlich der\nbetrieblichen und baulichen Ausrüstung einen\nWert von 1, 1 unterschreiten und der Zylinder muß\ndicht bleiben.\nd) Die Zylinder und deren betriebliche Ausrüstung\nmüssen zusätzlich so ausgelegt sein, daß sie dicht\nbleiben, wenn sie der Dichtheitsprüfung nach Ab-\nsatz 6 e) unterzogen werden.\n(4)\na) Öffnungen dürfen nur im Bereich der Böden ange-\nbracht sein; ihre Anzahl soll auf ein Minimum redu-\nziert sein.\nb) Die betriebliche Ausrüstung der Zylinder muß so\ngeschützt sein, daß sie bei normalen Beförde-\nrungsbedingungen im Sinne der IAEA Safety Se-\nries No. 6, 1985 nicht beschädigt werden kann.\n(5) Nach der Fertigung ist die Innenseite der druck-\nführenden Teile sorgfältig von Fett, Öl, Zunder,\nSchlacke und anderen fremden Bestandteilen durch\nein geeignetes Verfahren zu reinigen.\n(6)\na) Jeder gefertigte Zylinder und seine betriebliche\nAusrüstung muß entweder gemeinsam oder ge-","1380                                     Bundesgesetzbl;3.tt, Jahrgang 1986, Teil 1\ntrennt erstmalig vor Inbetriebnahme und wieder-\nkehrend geprüft werden.\nb) Die Prüfung vor Inbetriebnahme besteht aus der\nBauprüfung, einer inneren und äußeren Prüfung,\nder Wasserdruckprüfung, der Dichtheitsprüfung,\nder Ausliterung und einer Funktionsprüfung der\nbetrieblichen Ausrüstung.\nc) Die wiederkehrenden Prüfungen bestehen aus ei-\nner inneren und äußeren Prüfung, der Wasser-\ndruckprüfung, der Dichtheitsprüfung und einer\nFunktionsprüfung der betrieblichen Ausrüstung.\nBei Verdacht auf übermäßige Korrosion sind zu-\nsätzlich Wanddickenmessungen vorzunehmen.\nDie Frist für die wiederkehrenden Prüfungen be-\nträgt 5 Jahre. Im Fall längerer Nichtbenutzung muß\nzumindest eine wiederkehrende Prüfung vor dem\nersten Transport nach der Nichtbenutzung durch-\ngeführt werden. In diesem Fall können mit Zustim-\nmung der Bundesanstalt für Materialprüfung alter-\nnative Programme für die wiederkehrenden Prü-\nfungen angewandt werden. ·\nd) Die Wasserdruckprüfung ist mit einem Druck von\n2,8 MPa (28 bar) durchzuführen.\ne) Die Dichtheitsprüfung ist nach einem Verfahren\ndurchzuführen, das Lecks im druckführenden Teil\nder Zylinder, der betrieblichen Ausrüstung und de-\nren Verbindungen zum Zylinder mit einer Empfind-\nlichkeit von etwa 0, 1 Pa · 1/s anzuzeigen in der\nLage ist.\nf)  Das Volumen der Zylinder ist durch Auslitern mit\neiner Genauigkeit von ± 0,25 % festzustellen. Es\nist auf dem Kesselschild, bezogen auf eine Tem-\nperatur von 15   ·c, anzugeben.\n(7) Für jede Bauart eines UF6-Zylinders hat die\nBundesanstalt für Materialprüfung die Einhaltung der\nAnforderungen dieser Randnummer zu bestätigen\nund eine Zulassungsnummer zu erteilen. Diese Zulas-\nsung kann Bestandteil der Versandstückmusterzulas-\nsung nach Rn. 1672 bis 1674 sein.\n(8) An jedem UF6-Zylinder ist ein Kesselschild aus\nnichtkorrodierendem Metall an einer leicht zugängli-\nchen Stelle dauerhaft zu befestigen. Auf ihm müssen\nmindestens die folgenden Angaben eingeprägt oder\nauf eine ähnliche Art eingetragen sein. Die Art der\nAnbringung des Kesselschildes darf die Festigkeit des\nZylinders nicht beeinträchtigen:\n- Zulassungsnummer (n) der Bundesanstalt für Mate-\nrialprüfung\n- Herstellungsnummer\n- Hersteller oder Herstellerzeichen\n- Baujahr\n- Prüfüberdruck:\n2,8 MPa (28 bar)\n- Inhalt:\nUranhexafluorid (UF6)\n- Volumen in Liter\n- Berechnungstemperatur:\n-4o ·c bis +120 ·c\n- Maximal zulässiges Füllgewicht an UF6\n- Datum der Prüfung vor Inbetriebnahme und der\nzuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung\n- Stempel des Sachverständigen nach § 2 Abs. 1 Nr.\n5, der die Prüfung durchgeführt hat.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986                               1381\n(9)\na) Der Füllgrad darf 93 % des maximal möglichen\nFüllgewichts bezogen auf 15 °C nicht übersteigen.\nb) Die Reinigung der Zylinder darf nur mit einem\ngeeigneten Verfahren erfolgen. Die Anwendung\nwässeriger Reinigungsmittel ist nur bei Beachtung\nder Kritikalitätssicherheit zulässig.\nc) Die Durchführung von Reparaturen an den druck-\nführenden Teilen der Zylinder ist nur mit Zustim-\nmung des Sachverständigen nach§ 2 Abs. 1 Nr. 5\nzulässig. Reparaturen und etwa erforderliche zu-\nsätzliche wiederkehrende Prüfungen sind zu doku-\nmentieren und zu bescheinigen.\nd) Ungereinigte, leere UF6-Zylinder sind bei Trans-\nport und Zwischenlagerung ebenso dicht zu ver-\nschließen wie gefüllte UF6-Zylinder.\n(10) UF6 -Zylinder, die der amerikanischen Norm N\n14.1 oder der amerikanischen Anweisung ORO-651\nder US Energy Research and Development Admini-\nstration entsprechen, dürfen mit Zustimmung der Bun-\ndesanstalt für Materialprüfung weiter betrieben wer-\nden, wenn die in diesen Normen angegebenen Prü-\nfungen von dem dort benannten Sachverständigen\ndurchgeführt wurden und weiterhin nach Absatz 2 d)\ndurch den Sachverständigen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5\ndurchgeführt werden.\"\nb) Die Leer-Randnummern „1605-1609\" werden ersetzt durch „1606-1609\".\n52.    Randnummer 1801, Verzeichnis 1, wird wie folgt geändert:\na) Bei Äthylalkohol (Äthanol) werden in Spalte a die Worte „von 24 bis 70 % (die Grenzwerte inbegriffen)\" durch\ndie Worte „über 24 % bis höchstens 70 % \" ersetzt.\nb) Bei 1,5,9-Cyclododecatrien werden die Angaben in den Spalten b bis e durch folgende Angaben ersetzt:\n,,6.1, 24c)        60        2518        6.1A\".\nc) Die Angaben für Siliciumchloroform (Trichlorsilan) in der Spalte a werden wie folgt gefaßt:\n,,Siliciumchloroform: siehe Trichlorsilan\".\nd) Die Angaben für Trichlorsilan und Methyltrichlorsilan werden wie folgt gefaßt:\n„Trichlorsilan                    4.3, 4a)      X338      1295       4.3  + 3  + 8\n(Siliciumchloroform)\nMethyltrichlorsilan               3, 21 a)      X338      1250       3 + 8\"\ne) Die folgenden Angaben werden in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:\n„Äthyldichlorsilan                4.3, 4b)      X338      1183       4.3  +  3 +8\nMethyldichlorsilan                4.3, 4b)      X338      1242       4.3  +  3 + 8\"\n53.   In Randnummer 1901 Abs. 2 wird Buchstabe a in der für innerstaatliche Beförderungen geltenden\nFassung wie folgt gefaßt:\n„a) (Siehe § 4 Abs. 2 Nr. 3.)\"                                1\n54.    Anhang X wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1.5.2 wird folgender Satz angefügt:\n„Entleerte ungereinigte Tankcontainer dürfen auch nach Ablauf dieser Fristen befördert werden, um sie der Prüfung\nzuzuführen.\"\nb) Nach Absatz 1.7.3.7 wird folgender nur für innerstaatliche Beförderungen geltender Absatz 1.7.3.8 eingefügt:\n„ 1.7.3.8 Für die Einhaltung des höchstzulässigen  Fül-1\nlungsgrades ist der Befüller des T ankcontai-\nners verantwortlich.\"\nc) Nach Absatz 1.8.3 wird folgender nur für innerstaatliche Beförderungen geltender Absatz 1.8.4 eingefügt:\n„1.8.4    Tankcontainer, die vor dem 1. August    19851\nnach den Vorschriften des Anhangs X, die\nzwischen dem 1. September 1979 und dem\n30. Juli 1985 in Kraft waren, gebaut wurden,","1382                                       Bundesgesetzbl ptt, Jahrgang 1986, Teil 1\njedoch nicht den ab 31. Juli 1985 geltenden\nVorschriften entsprechen, dürfen weiter ver-\n1\nwendet werden.\"\nd) Absatz 2.2.1 wird wie folgt gefaßt:\n„Tanks für Stoffe der Ziffern 1 bis 6 und 9 müssen aus Stahl hergestellt sein. Bei nahtlosen Tanks darf in Abweichung von\nAbs. 1.2.6.3 die Mindestbruchdehnung 14 % betragen, und die Spannung o darf die nachstehend im Verhältnis zum\nWerkstoff festgesetzten Grenzen nicht überschreiten.\na) Wenn das Verhältnis Re/Am der garantierten Mindestwerte nach der Wärmebehandlung größer als 0,66 und höchstens\n0,85 ist:\no :s; 0, 75 Re.\nb) Wenn das Verhältnis Re/Rm der garantierten Mindestwerte nach der Wärmebehandlung größer als 0,85 ist:\no :s; 0,5 Am.\"\ne) Absatz 2.2.2 wird wie folgt gefaßt:\n„Geschweißte Tanks müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die den Vorschriften des\nAnhangs II 8.                                             1        Anhangs II C.\nentsprechen.\"\nf) Absatz 2. 7 .1 Gruppe 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Gruppe 2: Kohlenwasserstoffe der Ziffern 3 b) und 4 b), Butadien-1,2 und Butadien-1,3 [Ziffer 3 c)] und Gemische von\nButadien-1,3 und Kohlenwasserstoffen [Ziffer 4 c)];\"\ng) In Absatz 4.2.1 werden die Worte „Ziffer 2 e) und für Siliciumchloroform der Ziffer 4 der Rn. 471\" durch die\nWorte „Ziffern 2 e) und 4 der Rn. 471\" ersetzt.\nh) In Absatz 4.5.1 werden die Worte ,,(Rn. 471) sowie für Siliciumchloroform (Rn. 471 Ziffer 4)\" durch die Worte\n,,und 4 der Rn. 471\" ersetzt.\ni) Absatz 4.6 wird wie folgt geändert:\naa) Der geltende Text von Absatz 4.6 wird Absatz 4.6.1\nbb) folgender Absatz 4.6.2 wird angefügt:\n„4.6.2 An Tanks für Stoffe der Ziffer 4 der Rn. 471 muß auf dem in Abs. 1.6.1 vorgesehenen Schild zusätzlich die\nhöchstzulässige Masse der Füllung· des Tanks in kg angebracht sein.\"\nj) Absatz 4. 7 .4 wird wie folgt gefaßt:\n„Der Füllungsgrad darf höchstens je Liter Fassungsraum 1,14 kg für Trichlorsilan (Siliciumchloroform), 0,95 kg für\nMethyldichlorsilan und 0,93 kg für Äthyldichlorsilan (Rn. 471 Ziffer 4) betragen, wenn nach Masse gefüllt wird; wird\nvolumetrisch gefüllt, so darf der Füllungsgrad höchstens 85 % betragen.\"\nk) Absatz 5.2 wird folgender Satz angefügt:\n„Wenn die Tanks aus Reinaluminium mit einem Reinheitsgehalt von gleich oder mehr als 99,5 % hergestellt sind, braucht\ndie Wanddicke der Tanks nicht mehr als 15 mm zu betragen, auch wenn die Berechnung nach Abs. 1.2.8.2 eine höhere\nWanddicke ergibt.\"\n1) Absatz 5.5 wird folgender Satz angefügt:\n„Tanks aus Reinaluminium für Wasserstoffperoxid (Rn. 501 Ziffer 1) und für flüssige organische Peroxide (Rn. 551 Ziffern\n10, 14 und 15) müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend nur mit 250 kPa (2,5 bar) (Überdruck)\ngeprüft werden.\"\nm) In Absatz 6.1.2 werden die Worte „ 71 und 88\" durch die Worte „ 71 bis 88\" ersetzt.\nn) Absatz 6.5.1 Satz 2 wird gestrichen.\n55.  Anhang XI wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1.5.2 wird folgender Satz angefügt:\n„Entleerte ungereinigte Kesselwagen dürfen auch nach Ablauf dieser Fristen befördert werden, um sie der Prüfung\nzuzuführen.\"\nb) Nach Absatz 1 .7 .3. 7 wird folgender nur für innerstaatliche Beförderungen geltender Absatz 1. 7.3.8 eingefügt:\n„ 1.7 .3.8 Für die Einhaltung des höchstzulässigen Fül-\nlungsgrades ist der Befüller verantwortlich.\"\n1\nc) Nach Absatz 1 .8.4 wird folgender nur für innerstaatliche Beförderungen geltender Absatz 1.8.5 eingefügt:\n„1.8.5      Kesselwagen, die vor dem 1. August     19851\nnach den Vorschriften des Anhangs XI, die\nzwischen dem 1. September 1979 und dem\n30. Juli 1985 in Kraft waren, gebaut wurden,\njedoch nicht den ab 31. Juli 1985 geltenden\nVorschriften entsprechen, dürfen weiter ver-","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986                                      1383\nwendet werden. Bei den wiederkehrenden\nPrüfungen nach Absatz 1.5 von Kesselwa-\n1\ngen für Stoffe der Klasse 3 bis 8 darf bis zum\n1. September 1999 der bis zum 30. Juli 1985\nvorgeschriebene Prüfdruck angewendet\nwerden.\"\nd) Absatz 2.2.1 wird wie folgt gefaßt:\n„Tanks für Stoffe der Ziffern 1 bis 6 und 9 müssen aus Stahl hergestellt sein. Bei nahtlosen Tanks darf in Abweichung von\nAbs. 1.2.6.3 die Mindestbruchdehnung 14 % betragen, und die Spannung o darf die nachstehend im Verhältnis zum\nWerkstoff festgesetzten Grenzen nicht überschreiten.\na) Wenn das Verhältnis Re/Rm der garantierten Mindestwerte nach der Wärmebehandlung größer als 0,66 und höchstens\n0,85 ist: o :::;; O, 75 Re.\nb) Wenn das Verhältnis Re/Rm der garantierten Mindestwerte nach der Wärmebehandlung größer als 0,85 ist:\no :5 0,5 Rm.\"\ne) In Absatz 2.5.2.2 Buchstabe b, Tabelle, wird für Bromwasserstoff der Ziffer 3 at) die Angabe der höchstzuläs-\nsigen Masse der Füllung je Liter Fassungsraum „ 1,20\" durch die Angabe „ 1,54\" ersetzt.\nf) Absatz 2.7.1 Gruppe 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Gruppe 2: Kohlenwasserstoffe der Ziffern 3 b) und 4 b), Butadien-1,2 und Butadien-1,3 [Ziffer 3 c)] und Gemische von\nButadien-1,3 und Kohlenwasserstoffen [Ziffer 4 c)];\"\ng) In Absatz 4.2.1 werden die Worte „Ziffer 2 e) und für Siliciumchloroform der Ziffer 4 der Rn. 471\" durch die\nWorte „Ziffern 2 e) und 4 der Rn. 471\" ersetzt.\nh) In Absatz 4.5.1 werden die Worte ,,(Rn. 471) sowie für Siliciumchloroform (Rn. 471 Ziffer 4)\" durch die Worte\n,,und 4 der Rn. 471\" ersetzt.\ni) In Absatz 4.6.2 Satz 1 werden die Worte „Siliciumchloroform (Trichlorsilan) der Rn. 471 Ziffer 4\" durch die\nWorte „Stoffe der Ziffer 4 der Rn. 471\" ersetzt.\nj) Absatz 4. 7 .4 wird wie folgt gefaßt:\n„Der Füllungsgrad darf höchstens je Liter Fassungsraum 1, 14 kg für Trichlorsilan (Siliciumchloroform), 0,95 kg für\nMethyldichlorsilan und 0,93 kg für Äthyldichlorsilan (Rn. 471 Ziffer 4) betragen, wenn nach Masse gefüllt wird; wird\nvolumetrisch gefüllt, so darf der Füllungsgrad höchstens 85 % betragen.\"\nk) Absatz 5.2.2 wird folgender Satz angefügt:\n„Wenn die Tanks aus Reinaluminium mit einem Reinheitsgehalt von gleich oder mehr als 99,5 % hergestellt sind, braucht\ndie Wanddicke der Tanks nicht mehr als 15 mm zu betragen, auch wenn die Berechnung nach Abs. 1.2.8.2 eine höhere\nWanddicke ergibt.\"\n1) Absatz 5.5 wird folgender Satz angefügt:\n,,Tanks aus Reinaluminium für Wasserstoffperoxid (Rn. 501 Ziffer 1) und für flüssige organische Peroxide (Rn. 551 Ziffern 1,\n10, 14, 15 und 18) müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend nur mit 250 kPa (2,5 bar) (Überdruck)\ngeprüft werden.\"\nm) In Absatz 6.1.2 werden die Worte „71 und 88\" durch die Worte „71 bis 88\" ersetzt."]}