{"id":"bgbl1-1986-43-3","kind":"bgbl1","year":1986,"number":43,"date":"1986-08-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/43#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-43-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_43.pdf#page=2","order":3,"title":"Posthaushaltsordnung","law_date":"1986-08-20T00:00:00Z","page":1334,"pdf_page":2,"num_pages":13,"content":["1334                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nPosthaushaltsordnung\nVom 20. August 1986\nAuf Grund des § 35 Abs. 3 des Postverwaltungsgeset-          2. um rechtlich begründete Verpflichtungen der Deut-\nzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-            schen Bundespost zu ertüllen,\nmer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch\nGesetz vom 27. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 946) geändert wor-         3. um Baumaßnahmen, Beschaffungen und sonstige Lei-\nden ist, wird im Benehmen mit dem Verwaltungsrat der                 stungen fortzusetzen, sofern durch den Haushaltsplan\nDeutschen Bundespost und im Einvernehmen mit dem                     eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.\nBundesminister der Finanzen verordnet:\n(2) Soweit die nach Absatz 1 zulässigen Ausgaben nicht\ndurch Betriebseinnahmen gedeckt werden, darf der Bun-\nTeil 1                               desminister für das Post- und Fernmeldewesen die zur\nAufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen\nAllgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan\nMittel bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des\nabgelaufenen Haushaltsplans durch. Kredite beschaffen.\n§ 1\nFeststellung des Haushaltsplans                       (3) Die Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen und end-\ngültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung erläßt der\nDer Voranschlag (Haushaltsplan) wird durch Beschluß          Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen.\ndes Verwaltungsrates für ein Rechnungsjahr (Haushalts-\njahr) festgestellt.\n§2                                                               §6\nBedeutung des Haushaltsplans                                     Notwendigkeit der Ausgaben\nund Verpflichtungsermächtigungen\nDer Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung\ndes Finanzbedarfs, der zur Ertüllung der Aufgaben der              Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans\nDeutschen Bundespost im Haushaltsjahr voraussichtlich           sind nur die Ausgaben und die Ermächtigungen zum Ein-\nnotwendig ist. Der Haushaltsplan ist Grundlage für die          gehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in\nHaushalts- und Wirtschaftsführung.                              künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) zu be-\nrücksichtigen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Deut-\n§3                                  schen Bundespost notwendig sind.\nWirkungen des Haushaltsplans\n(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Deutsche Bundes-                                     §7\npost, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzu-\ngehen.                                                                      Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit,\nNutzen-Kosten-Untersuchungen\n(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder\nVerbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.                (1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans\nsind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsam-\nkeit zu beachten.\n§4\nHaushaltsjahr                                (2) Für geeignete Maßnahmen von erheblicher finanziel-\nler Bedeutung sind Nutzen-Kosten-Untersuchungen anzu-\nHaushaltsjahr ist das Kalenderjahr.                          stellen.\n§5                                                              §8\nVorläufige und endgültige                                    Grundsatz der Gesamtdeckung,\nHaushalts- und Wirtschaftsführung                                     haushaltsneutrale Mittel\n(1) Ist bis zum Schluß eines Haushaltsjahres der Haus-           (1) Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle\nhaltsplan für das folgende Jahr nicht festgestellt, so ist bis Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke\nzu seiner Feststellung der Bundesminister für das Post-        dürfen Einnahmen nur beschränkt werden, soweit dies\nund Fernmeldewesen ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten        durch Gesetz vorgeschrieben ist oder Ausnahmen im\nund Verpflichtungen einzugehen, die nötig sind,                Haushaltsplan zugela$sen worden sind.\n1. um die Einrichtungen der Deutschen Bundespost zu                (2) Beträge, welche die Deutsche Bundespost zur Aus-\nerhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen              zahlung, Rückzahlung oder Gutschrift annimmt oder die\ndurchzuführen,                                               sie für Rechnung anderer annimmt oder leistet (haushalts-","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986                               1335\nneutrale.Mittel), sind keine Einnahmen oder Ausgaben im          (3) Der Hauptteil des Haushaltsplans ist in Betrieb\nSinne dieser Verordnung.                                      (erfolgswirksame Einnahmen und Ausgaben) und Anlage\n(nichterfolgswirksame Einnahmen und Ausgaben) nach\nKlassen zu gliedern. Dabei sind jeweils getrennt darzu-\n§9                               stellen\nBeauftragter für den Haushalt\n1. bei Betrieb\n(1) Bei jeder Dienststelle, die Haushaltsmittel bewirt-\ndie erfolgswirksamen Einnahmen und Ausgaben ein-\nschaftet, ist ein Beauftragter für den Haushalt zu bestellen,\nschließlich des sich hieraus ergebenden Saldos (vor-\nsoweit der Leiter der Dienststelle diese Aufgabe nicht\naussichtlicher Gewinn oder Verlust),\nselbst wahrnimmt. Der Beauftragte soll dem Leiter der\nDienststelle unmittelbar unterstellt werden.                  2. bei Anlage\n(2) Dem Beauftragten obliegen die Aufstellung der              a) die Einnahmen, denen eine Vermögensminderung,\nUnterlagen für die Finanzplanung und der Unterlagen für               und die Ausgaben, denen eine Vermögensmehrung\nden Entwurf des Haushaltsplans sowie die Ausführung des               gegenübersteht,\nHaushaltsplans. Im übrigen ist der Beauftragte bei allen          b) die Einnahmen, denen eine Kapitalmehrung, und\nMaßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen.                   die Ausgaben, denen eine Kapitalminderung gegen-\n(3) Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-                übersteht.\nwesen kann Teilaufgaben des Beauftragten übertragen.          Außerdem sind die nach betriebswirtschaftlichen Grund-\nsätzen erforderlichen Haushaltsansätze aufzunehmen.\n(4) Die Klassen sind in Gruppen, Kapitel und Titel ein-\n§ 10\nzuteilen. Die Einteilung in Titel richtet sich nach dem\nUnterrichtung des Verwaltungsrates                  Buchungsplan.\nDem Verwaltungsrat ist nach Maßgabe des § 12 Abs. 6\ndes Postverwaltungsgesetzes über die finanzielle Lage                                    § 14\nder Deutschen Bundespost Auskunft zu geben.                                Übersichten zum Haushaltsplan\nDem Haushaltsplan sind beizufügen\nTeil II                            1. eine Gesamtübersicht über den Haushaltsplan,\n2. eine Übersicht über die Verpflichtungs- und Vorgriffs-\nAufstellung des Haushaltplans\nermächtigungen,\n3. eine Übersicht über die Planstellen der Beamten und\n§ 11\ndie Stellen der Angestellten und Arbeiter.\nVollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip ,\nDer Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr\n§ 15\n1 . zu erwartenden Einnahmen,\nBruttoveranschlagung\n2. voraussichtlich zu leistenden Ausgaben,\nDie Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und\n3. voraussichtlich     benötigten    Verpflichtungsermächti-  getrennt voneinander zu veranschlagen. Im Haushaltsplan\ngungen,                                                   können Ausnahmen zugelassen werden, insbesondere für\n4. voraussichtlich im Vermögen der Deutschen Bundes-          Nebenausgaben und Nebeneinnahmen bei Erwerbs- und\npost nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen eintre-    Veräußerungsgeschäften. In den Fällen des Satzes 2 ist\ntenden sonstigen Änderungen.                              die Berechnung des veranschlagten Betrages dem Haus-\nhaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen\naufzunehmen.\n§ 12\nJährlichkeit                                                     § 16\nVerpflichtungsermächtigungen\nFür jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzu-\nstellen.                                                         (1) Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den\njeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen. Wenn\n§ 13                              Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre einge-\ngangen werden können, sollen nach den Grundsätzen\nGliederung des Haushaltsplans\nder Rechnungsführung der Deutschen Bundespost der\n(1) Der Haushaltsplan besteht aus dem Allgemeinen Teil     Gesamtbetrag und der Betrag der Verpflichtungsermächti-\nund dem Hauptteil.                                            gungen, der auf das folgende Haushaltsjahr entfällt, ange-\ngeben werden.\n(2) Der Allgemeine Teil enthält für das Haushaltsjahr\ngeltende Vorschriften zur Ausführung des Haushaltsplans.         (2) In Anspruch genommene Verpflichtungsermächti-\nDer Haushaltsplan kann vorschreiben, daß Vorschriften         gungen sind im folgenden Haushaltsplan als Ausgaben\nerst nach der Feststellung des nächsten Haushaltsplans        oder Verpflichtungsermächtigungen erneut zu veran-\naußer Kraft treten.                                           schlagen.","1336                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(3) Der Haushaltsplan kann die Deutsche Bundespost          nicht rechtzeitig festgestellt wird, bis zur Feststellung die-\nbei übertragbaren Ausgabemitteln ermächtigen, im Falle          ses Haushaltsplans.\neines sachlich unabweisbaren Bedürfnisses Verpflich-\n(4) Entnahmen aus haushaltsneutralen Mitteln sind auf\ntungsermächtigungen bis zu einer bestimmten Höhe für\ndie Kreditermächtigungen anzurechnen.\nAusgaben im laufenden Haushaltsjahr in Anspruch zu\nnehmen (Vorgriffsermächtigu ngen).\n§ 19\nÜbertragbarkeit\n§ 17\nAusgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckge-\nVeranschlagung, Erläuterungen, Planstellen\nbundenen Einnahmen sind übertragbar. Andere Ausgaben\n(1) Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund,           können im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden,\ndie Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen nach         wenn sie für eine sich auf mehrere Jahre erstreckende\nZwecken getrennt, die sonstigen im Vermögen der Deut-          Maßnahme bestimmt sind und wenn die Übertragbarkeit\nschen Bundespost eintretenden Änderungen nach be-              eine sparsame Bewirtschaftung der Mittel fördert.\ntriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu veranschlagen und,\nsoweit erforderlich, zu erläutern. Erläuterungen können für\nverbindlich erklärt werden.                                                                 § 20\n(2) Bei Ausgaben für sich auf mehrere Jahre erstrek-                            Deckungsfähigkeit\nkende Investitionsmaßnahmen sind bei der ersten Ver-\n(1) Deckungsfähig sind\nanschlagung im Haushaltsplan die voraussichtlichen\nGesamtausgaben und bei jeder folgenden Veranschla-              1. gegenseitig\ngung außerdem die finanzielle Abwicklung darzulegen.\ndie Ausgaben für Bezüge und Versorgung, Vergütun-\n(3) zweckgebundene Einnahmen und die dazugehöri-                gen und Löhne sowie gesetzliche Sozialversicherung\ngen Ausgaben sind kenntlich zu machen.                             und betriebliche Zusatzversorgung,\n2. einseitig\n(4) Für denselben Zweck sollen Ausgaben und Ver-\npflichtungsermächtigungen nicht bei verschiedenen Titeln           die Ausgaben für Unterstützungen zugunsten der Aus-\nveranschlagt werden.                                               gaben für Beihilfen.\n(2) Darüber hinaus können Ausgaben im Haushaltsplan\n(5) Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amts-\nfür gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt wer-\nbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen. Sie dür-\nden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zu-\nfen nur für Aufgaben eingerichtet werden, zu deren Wahr-\nsammenhang besteht.\nnehmung die Begründung eines Beamtenverhältnisses\nzulässig ist und die in der Regel Daueraufgaben sind.            (3) Ausgaben, die ohne nähere Angabe des Verwen-\ndungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht für dek-\n(6) Andere Stellen als Planstellen sind in den Erläuterun- kungsfähig erklärt werden.\ngen auszuweisen.\n§ 21\n§ 18\nWegfall- und Umwandlungsvermerke\nKreditermächtigungen\n(1) Ausgaben und Planstellen sind als künftig wegfallend\n(1) Bei der Veranschlagung von Einnahmen aus Kredi-         zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjah-\nten ist § 22 des Postverwaltungsgesetzes zu beachten.          ren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden.\n(2) Der Haushaltsplan bestimmt, bis zu welcher Höhe           (2) Planstellen sind als künftig umzuwandeln zu\nder Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen            bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren\nKredite aufnehmen darf                                        voraussichtlich in Planstellen einer niedrigeren Besol-\ndungsgruppe oder in Stellen für Angestellte oder Arbeiter\n1. zur Deckung von Ausgaben,\numgewandelt werden können.\n2. zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassen-\nwirtschaft (Kassenverstärkungskredite). Soweit diese\nKredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung\nwiederholt in Anspruch genommen werden. Kassen-                                        § 22\nverstärkungskredite dürfen nicht später als sechs                                Sperrvermerk\nMonate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie\naufgenommen worden sind, fällig werden.                     Ausgaben, die aus besonderen Gründen zunächst noch\nnicht geleistet oder zu deren Lasten noch keine Verpflich-\n(3) Die Ermächtigungen nach Absatz 2 Nr. 1 gelten bis      tungen eingegangen werden sollen, sind im Haushalts-\nzum Ende des nächsten Haushaltsjahres und, wenn der           plan als gesperrt zu bezeichnen. Entsprechendes gilt für\nHaushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr nicht         Verpflichtungsermächtigungen. In Ausnahmefällen kann\nrechtzeitig festgestellt wird, bis zur Feststellung dieses    durch Sperrvermerk bestimmt werden, daß die Leistung\nHaushaltsplans. Die Ermächtigungen nach Absatz 2 Nr. 2         von Ausgaben oder die Inanspruchnahme von Verpflich-\ngelten bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres und,        tungsermächtigungen der Einwilligung des Verwaltungs-\nwenn der Haushaltsplan für das nächste Haushaltsjahr           rates bedarf.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986                                1337\n§ 23                                 (2) Über die Einnahmen und Ausgaben von\nZuwendungen                            1. juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die von\nAusgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Lei-             der Deutschen Bundespost ganz oder zum Teil zu\nstungen an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung zur            unterhalten sind, und .\nErfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur         2. Stellen außerhalb der Bundesverwaltung, die von der\nveranschlagt werden, wenn die Deutsche Bundespost an             Deutschen Bundespost Zuwendungen zur Deckung\nder Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Inter-        der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenz-\nesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im           ten Teils der Ausgaben erhalten,\nnotwendigen Umfang befriedigt werden kann.                   sind Übersichten dem Haushaltsplan als Anlagen beizufü-\ngen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. Der Bundes-\nminister für das Post- und Fernmeldewesen kann Ausnah-\n§ 24\nmen zulassen.\nGrößere Baumaßnahmen, größere Beschaffungen,\ngrößere Entwicklungsvorhaben                                                 § 27\n(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für                         Entwurf des Haushaltsplans\ngrößere Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden,            Der Entwurf des Haushaltsplans ist von dem Bundes-\nwenn Pläne, Ausgabenberechnungen und Erläuterungen            minister für das Post- und Fernmeldewesen aufzustellen.\nvorliegen, aus denen die Art der Ausführung und ein\nZeitplan ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schät-\nzung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden                                    § 28\njährlichen Baunutzungsausgaben beizufügen. Für größere\nBaumaßnahmen im Fernmeldeliniennetz gilt Absatz 2.               Einvernehmen des Bundesministers der Finanzen\n(2) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für             Der Entwurf des Haushaltsplans bedarf des Einverneh-\ngrößere Beschaffungen und größere Entwicklungsvor-            mens des Bundesministers der Finanzen.\nhaben dürfen erst veranschlagt werden, wenn Planungen\noder Programme und Schätzungen der Ausgaben vor-\nliegen.                                                                                   § 29\n(3) Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 sind nur                    Beteiligung des Bundesrechnungshofes\nzulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die Unter-\nDer Entwurf des Haushaltsplans ist dem Bundesrech-\nlagen rechtzeitig fertigzustellen, und aus einer späteren\nnungshof zu übersenden. Er kann hierzu Stellung nehmen.\nVeranschlagung der Deutschen Bundespost ein Nachteil\nerwachsen würde. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist\nin den Erläuterungen zu begründen. Die Ausgaben und\nVerpflichtungsermächtigungen für Maßnahmen, für welche                                    § 30\ndie Unterlagen noch nicht vorliegen, sind gesperrt.                                   Vorlagefrist\n(4) Im Haushaltsplan kann zugelassen werden, daß in           Der Entwurf des Haushaltsplans soll so rechtzeitig auf-\ndringenden Fällen, zusätzlich zu den in den Erläuterungen     gestellt werden, daß der Verwaltungsrat ihn vor Beginn\nenthaltenen, weitere größere Baumaßnahmen in das Aus-         des Haushaltsjahres feststellen kann.\nführungsprogramm aufgenommen werden, wenn die für\ndie Zweckbestimmung bewilligten Haushaltsmittel ausrei-\nchen und die in Absatz 1 genannten Unterlagen vorliegen.\n§ 31\n(5) Auf einzeln veranschlagte Ausgaben und Verpflich-\ntungsermächtigungen für Zuwendungen sind die Absätze                Unterrichtung von Bundestag und Bundesrat\n1 bis 3 entsprechend anzuwenden, wenn insgesamt mehr              Der festgestellte Haushaltsplan wird dem Deutschen\nals 50 vom Hundert der Ausgaben durch Zuwendungen             Bundestag und .dem Bundesrat zur Kenntnis vorgelegt.\nder Deutschen Bundespost, anderer Bundesstellen oder\nvon Ländern und Gemeinden gedeckt werden. Der Bun-\ndesminister für das Post- und Fernmeldewesen kann\nAusnahmen zulassen.                                                                       § 32\nErgänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans\n§ 25                                  Für Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans gel-\nGewinn, Verlust                         ten die Teile I und II entsprechend.\nIm Haushaltsplan ist nach Maßgabe des § 17 des Post-\nverwaltungsgesetzes der voraussichtliche Gewinn oder\nVerlust auszuweisen.                                                                     § 33\nNachträge zum Haushaltsplan\n§ 26\nAuf Nachträge zum Haushaltsplan sind die Teile I und II\nPosteigene Kantinen, Zuwendungsempfänger\nentsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich der\n(1) Andere Betriebe als posteigene Kantinen dürfen von      Nachtrag auf einzelne Einnahmen, Ausgaben, Verpflich-\nder Deutschen Bundespost nicht eingerichtet werden.            tungsermächtigungen und Planstellen beschränken kann.","1338                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nDer Entwurf ist dem Verwaltungsrat bis zum Ende des          kann. Eines Nachtrags zum Haushaltsplan bedarf es nicht,\nHaushaltsjahres zuzuleiten.                                  wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen durch den\nHaushaltsplan zu bestimmenden Betrag nicht überschrei-\ntet, wenn die Mehrausgabe durch den Haushaltsplan in\nanderer Weise zugelassen ist oder wenn Rechtsverpflich-\nTeil III                         tungen zu erfüllen sind.\nAusführung des Haushaltsplans                       (2) Absatz 1 gilt auch für Maßnahmen, durch die für die\nDeutsche Bundespost Verpflichtungen entstehen können,\n§ 34                           für die Ausgaben im Haushaltsplan nicht veranschlagt\nErhebung der Einnahmen,                      sind.\nBewirtschaftung der Ausgaben                      (3) Über- und außerplanmäßige Ausgaben sollen durch\n(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu er-     Einsparungen bei anderen Ausgaben ausgeglichen\nheben.                                                       werden.\n(2) Ausgaben dürfen nur soweit und nicht eher geleistet       (4) Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Ein-\nwerden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Ver-      zelfall den Betrag von 500 000 Deutsche Mark überschrei-\nwaltung erforderlich sind. Die Ausgabemittel sind so zu      ten, sind vierteljährlich dem Bundesminister der Finanzen\nbewirtschaften, daß sie zur Deckung aller Ausgaben aus-      mitzuteilen. In gleicher Weise ist der Verwaltungsrat zu\nreichen, die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen.      unterrichten.\n(3) Absatz 2 gilt für die Inanspruchnahme von Verpflich-      (5) Ausgaben, die ohne nähere Angabe des Verwen-\ntungsermächtigungen entsprechend.                            dungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht überschritten\nwerden.\n(6) Mehrausgaben bei übertragbaren Ausgabeermächti-\n§ 35                           gungen (Vorgriffe) darf der Bundesminister für das Post-\nund Fernmeldewesen gemäß Absatz 1 oder auf Grund\nBruttonachweis, Einzelnachweis                   einer Vorgriffsermächtigung leisten. Vorgriffe sind auf die\n(1) Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen      nächstjährige Bewilligung für den gleichen Zweck anzu-\nBetrag bei dem hierfür vorgesehenen Titel zu buchen,          rechnen. Der Bundesminister für das Post- und Fernmel-\nsoweit sich aus § 15 Satz 2 nichts anderes ergibt.            dewesen kann Ausnahmen zulassen.\n(2) Die Rückzahlung zuviel erhobener Einnahmen und\nzuviel geleisteter Ausgaben ist beim jeweiligen Titel abzu-                               § 38\nsetzen.\nVerpflichtungsermächtigungen\n(3) Buchungen an unrichtiger Stelle sind durch Umbu-\n(1) Maßnahmen, welche die Deutsche Bundespost zur\nchungen zu berichtigen. Der Bundesminister für das Post-\nLeistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren ver-\nund Fernmeldewesen regelt, in welchen Fällen auf die\npflichten können, sind nur zulässig, wenn der Haushalts-\nUmbuchung verzichtet werden darf.\nplan dazu ermächtigt.\n(4) Für denselben Zweck dürfen Ausgaben aus ver-\nschiedenen Titeln nur geleistet werden, soweit der Haus-        (2) Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-\nhaltsplan dies zuläßt. Entsprechendes gilt für die Inan-    wesen darf Abweichungen von dem nach § 16 Abs. 1\nspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.               Satz 2 veranschlagten Jahresbetrag zulassen, wenn der\nÜberschreitung eine Unterschreitung in einem späteren\nJahr gegenübersteht.\n§ 36\n(3) Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-\nAufhebung der Sperre                       wesen darf über- und außerplanmäßige Verpflichtungs-\nermächtigungen unter den Voraussetzungen des § 37\nDie Aufhebung der Sperre richtet sich nach dem Inhalt\nAbs. 1 Satz 2 bewilligen.\ndes Sperrvermerks. In den Fällen des§ 22 Satz 3 ist die\nvorherige Zustimmung (Einwilligung) des Verwaltungs-\nrates einzuholen.                                                (4) Verpflichtungen, die auf Grund von Verpflichtungs-\nermächtigungen eingegangen wurden, sind nach den\nGrundsätzen der Rechnungsführung der Deutschen Bun-\n§ 37\ndespost auf die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigun-\nÜber- und außerplanmäßige Ausgaben                  gen des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.\n(1) Über- und außerplanmäßige Ausgaben darf der Bun-\ndesminister für das Post- und Fernmeldewesen bewilligen.        (5) Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen ein-\nDie Bewilligung darf nur im Falle eines unvorhergesehe-      gegangen werden, ohne daß die Voraussetzungen der\nnen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Als       Absätze 1 bis 3 vorliegen.\nunabweisbar ist ein Bedürfnis insbesondere nicht anzuse-\nhen, wenn nach Lage des Einzelfalles ein Nachtrag zum           (6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Verträge im Sinne des\nHaushaltsplan rechtzeitig herbeigeführt oder die Ausgabe     Artikels 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes nicht anzu-\nbis zum nächsten Haushaltsplan zurückgestellt werden         wenden.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986                              1339\n§ 39                                (2) Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-\nBürgschaften                         wesen soll nicht sofort benötigte Kassenmittel so anlegen,\ndaß über sie bei Bedarf verfügt werden kann.\n(1) Der Haushaltsplan bestimmt, bis zu welcher Höhe\ndie Deutsche Bundespost Bürgschaften nach § 22 Abs. 1                                   § 44\ndes Postverwaltungsgesetzes übernehmen darf.\nZuwendungen, Verwaltung von Haushaltsmitteln\n(2) Die zuständigen Dienststellen haben auszubedin-                     oder Vermögensgegenständen\ngen, daß sie oder ihre Beauftragten bei den Beteiligten        (1) Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzun-\njederzeit prüfen können,                                    gen des § 23 gewährt werden. Dabei ist zu bestimmen, wie\ndie zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen\n1. ob eine Inanspruchnahme der Deutschen Bundespost\nnachzuweisen ist. Außerdem ist ein Prüfungsrecht der\nin Betracht kommen kann,                               zuständigen Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzule-\n2. ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme         gen. Verwaltungsvorschriften, welche die Regelung des\nvorliegen oder vorgelegen haben.                       Verwendungsnachweises und die Prüfung durch den Bun-\ndesrechnungshof (§ 91 der Bundeshaushaltsordnung)\nVon der Ausbedingung eines Prüfungsrechts kann der         betreffen, werden im Einvernehmen mit dem Bundesrech-\nBundesminister für das Post- und Fernmeldewesen aus-       nungshof erlassen.\nnahmsweise absehen.                                           (2) Sollen Haushaltsmittel oder Vermögensgegenstände\nder Deutschen Bundespost von Stellen außerhalb der\n§ 40                            Bundesverwaltung verwaltet werden, ist Absatz 1 entspre-\nchend anzuwenden.\nAndere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung\n§ 44a\n(1) Der Erlaß von Rechtsverordnungen und Verwal-                 Widerruf von Zuwendungsbeschelden,\ntungsvorschriften, der Abschluß von Tarifverträgen und die                  Erstattung und Verzinsung\nGewährung von über- und außertariflichen Leistungen\nsowie die Festsetzung oder Änderung von Entgelten für         (1) Werden Zuwendungen entgegen dem im Zuwen-\nVerwaltungsleistungen bedürfen keiner Verpflichtungser-    dungsbescheid bestimmten Zweck verwendet oder wer-\nmächtigungen. § 26 Satz 2 des Postverwaltungsgesetzes      den mit der Zuwendung verbundene Auflagen nicht oder\nbleibt unberührt.                                          nicht innerhalb einer dem Zuwendungsempfänger gesetz-\nten Frist erfüllt, kann der Zuwendungsbescheid ganz oder\n(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die Mitwirkung der     teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergan-\ngenheit widerrufen werden. Eine nicht zweckentspre-\nDeutschen Bundespost an Maßnahmen überstaatlicher\noder zwischenst~atlicher Einrichtungen.                     chende Verwendung liegt auch vor, wenn Zuwendungen\nnicht oder nicht mehr für den vorgesehenen ·Zweck oder\nnicht alsbald nach der Auszahlung hierfür verwendet\nwerden.\n§ 41\n(2) Soweit ein Zuwendungsbescheid nach Absatz 1\nHaushaltswlrtschaftllche Sperre\nwiderrufen oder nach sonstigen Rechtsvorschriften mit\nWenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben        Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, wider-\nes erfordert, kann der Bundesminister für das Post- und    rufen oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung\nFernmeldewesen anordnen, daß Verpflichtungen nicht ein-    unwirksam wird, ist die Zuwendung zu erstatten. Hat der\ngegangen oder Ausgaben nicht geleistet werden dürfen.      Zuwendungsempfänger die Umstände, die zur Rück-\nnahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Zuwen-\ndungsbescheids geführt haben, nicht zu vertreten, so gel-\n§ 42\nten für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der\nVerzinsung die Vorschriften des BOrgertichen Gesetz-\nKonjunkturpolltlsch bedingte Anordnungen            buches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten\nAnordnungen für die Deutsche Bundespost nach § 13       Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Be-\nAbs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des   reicherung kann sich der Zuwendungsempfänger nicht\nWachstums der Wirtschaft erläßt der Bundesminister für     berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge gro-\ndas Post- und Fernmeldewesen im Einvernehmen mit dem       ber Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Entstehen des\nBundesminister der Finanzen.                               Erstattungsanspruchs geführt haben.\n(3) Der Erstattungsanspruch ist mit seiner Entstehung\nfällig und von diesem Zeitpunkt an mit 6 vom Hundert für\n§ 43                             das Jahr zu verzinsen. Von der Zinsforderung kann ab-\nKassenmlttel, Betrlebsmlttel                 gesehen werden, wenn der Zuwendungsempfänger die\nUmstände, die zum Entstehen des Erstattungsanspruchs\n(1) Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-      geführt haben, nicht zu vertreten hat und die Erstattung\nwesen kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden            innerhalb der von der Bewilligungsbehörde festgesetzten\nKassenmittel anordnen, daß lnnerhalb eines bestimmten       Frist leistet. Der Bundesminister für das Post- und Fern-\nZeitraums nur auf Grund einer besonderen Ermächtigung       meldewesen kann durch Verwaltungsvorschrift für ein-\nAuszahlungen bis zur Höhe eines bestimmten Betrages         zelne Zuwendungsbereiche oder durch Entscheidung im\ngeleistet werden dürfen (Betriebsmittel).                   Einzelfall weitergehende Ausnahmen zulassen. Werden","1340                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nZuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur             für Beamte derselben Fachrichtung im Zeitpunkt ihres\nErfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der         Freiwerdens als in die Stelle umgewandelt, die in dem\nZuwendungsbescheid nicht widerrufen, können für die Zeit      Umwandlungsvermerk angegeben ist.\nbis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach\nSatz 1 verlangt werden.                                          (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Stellen der Angestell-\nten und Arbeiter entsprechend.\n§ 45\nSachliche und zeitliche Bindung\n§ 48\n(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen\nEinstellung und Versetzung von Beamten\nnur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit\nund solange er fortdauert, und nur bis zum Ende des               Einstellung und Versetzung von Beamten in den Bun-\nHaushaltsjahres geleistet oder in Anspruch genommen            desdienst bedürfen der Einwilligung des Bundesministers\nwerden. Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungs'.'\"         der Finanzen, wenn der Bewerber ein vom Bundesminister\nermächtigungen gelten, wenn der Haushaltsplan für das          der Finanzen allgemein festzusetzendes Lebensalter\nnächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig festgestellt wird,     überschritten hat.\nbis zur Feststellung dieses Haushaltsplans.\n(2) Bei übertragbaren Ausgaben können Ausgabereste                                     § 49\ngebildet werden, die für die jeweilige Zweckbestimmung                       Einweisung in eine Planstelle\nüber das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die\nBewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres ver-          (1) Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in\nfügbar bleiben. Bei Bauten tritt an die Stelle des Haushalts-  eine besetzbare Planstelle verliehen werden.\njahres der Bewilligung das Haushaltsjahr, in dem der Bau\n(2) Wer als Beamter befördert wird, kann mit Wirkung\nin seinen wesentlichen Teilen in Gebrauch genommen ist.\nvom Ersten des Monats, in dem seine Ernennung wirksam\nDer Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen\ngeworden ist, in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt\nkann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.\nbesetzbare Planstelle eingewiesen werden. Er kann mit\n(3) Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-         Rückwirkung von höchstens drei Monaten, zum Ersten\nwesen darf Ausgabereste nur in Anspruch nehmen, soweit         eines Monats, in eine besetzbare Planstelle eingewiesen\nveranschlagte Ausgaben in entsprechender Höhe bis zum          werden, wenn er während dieser Zeit die Obliegenheiten\nEnde des laufenden Haushaltsjahres nicht geleistet wer-        dieses oder eines gleichwertigen Amtes wahrgenommen\nden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach§ 35 Abs. 1 Nr. 2      und die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Be-\ndes Postverwaltungsgesetzes Einnahmereste gebildet             förderung erfüllt hat.\nwerden.\n§ 50\n(4) Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-\nwesen kann in besonders begründeten Einzelfällen die                       Umsetzung von Haushaltsmitteln\nÜbertragbarkeit von Ausgaben anordnen, soweit Ausga-\nEine Umsetzung von Haushaltsmitteln in Bereiche\nben für bereits bewilligte Maßnahmen noch im nächsten\naußerhalb des Sondervermögens Deutsche Bundespost\nHaushaltsjahr zu leisten sind.\nist nicht zulässig.\n§ 46                                                         § 51\nDeckungsfähigkeit                                       Besondere Personalausgaben\nDeckungsfähige Ausgaben dürfen, solange sie verfüg-            Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder Tarifver-\nbar sind, nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 oder des Dek-           trag beruhen, dürfen nur geleistet werden, wenn dafür\nkungsvermerks zugunsten einer anderen Ausgabe ver-             Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.\nwendet werden.\n§ 47                                                        § 52\nWegfall- und Umwandlungsvermerke                                  Nutzungen und Sachbezüge\n(1) Über Ausgaben, die der Haushaltsplan als künftig          Nutzungen und Sachbezüge dürfen Angehörigen der\nwegfallend bezeichnet, darf von dem Zeitpunkt an, mit         Deutschen Bundespost nur gegen angemessenes Entgelt\ndem die im Haushaltsplan bezeichnete Voraussetzung für        gewährt werden, soweit nicht durch Gesetz oder Tarifver-\nden Wegfall erfüllt ist, nicht mehr verfügt werden. Entspre-  trag oder im Haushaltsplan etwas anderes bestimmt ist.\nchendes gilt für Planstellen.                                  Die Bundesregierung kann für die Benutzung von Dienst-\n(2) Ist eine Planstelle ohne nähere Angabe als künftig     fahrzeugen Ausnahmen zulassen. Das Nähere für die\nwegfallend bezeichnet, darf die nächste freiwerdende          Zuweisung, Nutzung, Verwaltung und Festsetzung des\nPlanstelle derselben Besoldungsgruppe für Beamte der-          Nutzungswertes von Dienstwohnungen regelt der Bundes-\nselben Fachrichtung nicht wieder besetzt werden.               minister für das Post- und Fernmeldewesen in entspre-\nchender Anwendung der Regelungen des Bundesmini-\n(3) Ist eine Planstelle ohne Bestimmung der Vorausset-     sters der Finanzen mit den Änderungen und Ergänzungen,\nzungen als künftig umzuwandeln bezeichnet, gilt die näch-     die sich aus den Besonderheiten der Deutschen Bundes-\nste freiwerdende Planstelle derselben Besoldungsgruppe         post ergeben. Die Dienstwohnungen mit Ausnahme der","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, ,den 26. August 1986                             1341\nDienstwohnungen für Angestellte und Arbeiter sind im           1. Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefäl-\nHaushaltsplan auszubringen.                                         len zum Nachteil der Deutschen Bundespost aufheben\noder ändern,\n2. einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für die\n§ 53\nDeutsche Bundespost zweckmäßig und wirtschaftlich\nBilligkeitsleistungen                           ist.\nLeistungen aus Gründen der Billigkeit dürfen nur               (2) Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-\ngewährt werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur         wesen kann seine Befugnisse übertragen.\nVerfügung gestellt sind.\n§ 54                                                        § 59\nBaumaßnahmen, größere Beschaffungen,                                Veränderung von Ansprüchen\ngrößere Entwicklungsvorhaben\n(1) Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-\n(1) Baumaßnahmen dürfen nur begonnen werden, wenn           wesen darf Ansprüche nur\nAusführungszeichnungen und Ausgabenberechnungen\nvorliegen. Von den in § 24 bezeichneten Unterlagen darf        1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen\nnur insoweit abgewichen werden, als die Änderung nicht             Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und\nerheblich ist; der Bundesminister für das Post- und Fern-          der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.\nmeldewesen kann weitergehende Ausnahmen zulassen.                  Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung\nund in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt\n(2) Größeren Beschaffungen und größeren Entwick-                werden,\nlungsvorhaben sind ausreichende Unterlagen zugrunde zu\n2. niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einziehung\nlegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nkeinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der\nEinziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs\nstehen,\n§ 55\n3. erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzel-\nÖffentliche Ausschreibung\nnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere\n(1) Dem Abschluß von Verträgen über Lieferungen und             Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für die Erstat-\nLeistungen muß eine öffentliche Ausschreibung vorausge-            tung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für\nhen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere           die Freigabe von Sicherheiten.\nUmstände eine Ausnahme rechtfertigen.                          Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen\n(2) Beim Abschluß von Verträgen ist nach einheitlichen      kann seine Befugnisse übertragen.\nRichtlinien zu verfahren.                                        (2) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben\nunberührt.\n§ 56\nVorleistungen                                                     § 60\n(1) Vor Empfang der Gegenleistung dürfen Leistungen                        Vorschüsse, Verwahrungen\nder Deutschen Bundespost nur vereinbart oder bewirkt             (1) Als Vorschuß darf eine Ausgabe nur gebucht wer-\nwerden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere        den, wenn die Verpflichtung zur Leistung zwar feststeht,\nUmstände gerechtfertigt ist.                                  die Ausgabe aber noch nicht endgültig gebucht werden\nkann. Ein Vorschuß ist bis zum Ende des ersten auf seine\n(2) Werden Zahlungen vor Fälligkeit an die Deutsche\nBundespost entrichtet, kann ein angemessener Abzug            Entstehung folgenden Haushaltsjahres endgültig zu\ngewährt werden.                                               buchen. Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-\nwesen kann Ausnahmen zulassen.\n§ 57                                (2) In Verwahrung darf eine Einzahlung nur genommen\nVerträge mit Angehörigen der Deutschen Bundespost             werden, solange sie nicht endgültig gebucht werden kann.\nAus den Verwahrgeldern dürfen nur die mit ihnen im\nZwischen Angehörigen der Deutschen Bundespost und          Zusammenhang stehenden Auszahlungen geleistet\nihrer Dienststelle dürfen Verträge nur mit Einwilligung des   werden.\nBundesministers für das Post- und Fernmeldewesen ab-\ngeschlossen werden. Dieser kann seine Befugnis auf               (3) Kassenverstärkungskredite sind wie Verwahrungen\nnachgeordnete Dienststellen übertragen. Satz 1 gilt nicht     zu behandeln.\nbei öffentlichen Ausschreibungen und Versteigerungen\nsowie in Fällen, für die allgemein Entgelte festgesetzt sind.                             § 61\nInterne Verrechnungen\n§ 58                                (1) Innerhalb der Deutschen Bundespost dürfen Vermö-\nÄnderung von Verträgen, Vergleiche                   gensgegenstände für andere Zwecke als die, für die sie\nbeschafft wurden, nur gegen Umbuchung ihres vollen\n(1) Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-        Wertes weiterverwendet werden, soweit sich aus dem\nwesen darf                                                    Haushaltsplan nichts anderes ergibt.","1342                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Wert der abzugebenden    den Kaufpreis ohne die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1\nVermögensgegenstände einen bestimmten, vom Bundes-            übernommen werden.\nminister für das Post- und Fernmeldewesen festzusetzen-\nden Betrag nicht überschreitet.                                                            § 65\n(3) Für Verrechnungen zwischen der Deutschen Bun-               Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen\ndespost und der übrigen Bundesverwaltung einschließlich          (1) Die Deutsche Bundespost soll sich, außer in den\nder anderen Sondervermögen und der Bundesbetriebe gilt        Fällen des Absatzes 5, an der Gründung eines Unterneh-\n§ 61 der Bundeshaushaltsordnung.                              mens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an\neinem bestehenden Unternehmen in einer solchen\nRechtsform nur beteiligen, wenn\n§ 62\n1. ein wichtiges Interesse der Deutschen Bundespost vor-\nKassenverstärkungskredite                         liegt und sich der von der Deutschen Bundespost ange-\nDer Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen            strebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf\ndarf bei der Deutschen Bundesbank Kassenverstärkungs-             andere Weise erreichen läßt,\nkredite nach Maßgabe des § 20 des Gesetzes über die           2. die Einzahlungsverpflichtung der Deutschen Bundes-\nDeutsche Bundesbank aufnehmen.                                    post auf einen bestimmten Betrag begrenzt ·ist,\n3. die Deutsche Bundespost einen angemessenen Ein-\nfluß, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem ent-\n§ 63                                sprechenden Überwachungsorgan erhält,\nErwerb und Veräußerung                       4. gewährleistet ist, daß der Jahresabschluß und der\nvon Vermögensgegenständen                          Lagebericht, soweit nicht weitergehende gesetzliche\nVorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschrif-\n(1) Vermögensgegenstände sollen nur erworben wer-\nten entgegenstehen, in entsprechender Anwendung\nden, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen\nder Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetz-\nBundespost in absehbarer Zeit erforderlich sind.\nbuchs für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und\n(2) Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert wer-             geprüft werden.\nden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen\nBundespost in absehbarer Zeit nicht benötigt werden.             (2) Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-\nwesen hat den für das Bundesvermögen zuständigen Bun-\n(3) Vermögensgegenstände dürfen nur zu ihrem vollen        desminister zu beteiligen, bevor die Deutsche Bundespost\nWert veräußert werden. Ausnahmen können im Haushalts-         Anteile an einem Unternehmen erwirbt, ihre Beteiligung\nplan zugelassen werden.                                       erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Entspre-\nchendes gilt bei einer Änderung des Nennkapitals oder\n(4) Ist der Wert gering oder besteht ein dringendes        des Gegenstandes des Unternehmens oder bei einer\nInteresse der Deutschen Bundespost, so kann der Bun-          Änderung des Einflusses der Deutschen Bundespost.\ndesminister für das Post- und Fernmeldewesen Ausnah-\nmen zulassen.                                                    (3) Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-\nwesen soll darauf hinwirken, daß ein Unternehmen, an\n(5) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögens-      dem die Deutsche Bundespost unmittelbar oder mittelbar\ngegenstandes gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend.        mit Mehrheit beteiligt ist, nur mit seiner Zustimmung eine\nBeteiligung von mehr als dem vierten Teil der Anteile eines\nanderen Unternehmens erwirbt, eine solche Beteiligung\nerhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Er hat vor\n§ 64                            Erteilung seiner Zustimmung den für das Bundesvermö-\nGrundstücke                          gen zuständigen Bundesminister zu beteiligen. Die Grund-\nsätze des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 sowie des Absatzes 2\n(1) Haben Grundstücke erheblichen Wert oder beson-         Satz 2 gelten entsprechend.\ndere Bedeutung und ist ihre Veräußerung im Haushalts-\nplan nicht vorgesehen, so dürfen sie nur mit Einwilligung        (4) Der für das Bundesvermögen zuständige Bundes-\ndes Verwaltungsrates veräußert werden, soweit nicht aus minister kann auf seine Beteiligung nach den Absätzen 2\nzwingenden Gründen eine Ausnahme hiervon geboten ist. . und 3 verzichten.\nIst die Zustimmung nicht eingeholt worden, so ist der\nVerwaltungsrat alsbald von der Veräußerung zu unter-             (5) An einer Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft\nrichten.                                                      soll sich die Deutsche Bundespost nur beteiligen, wenn die\nHaftpflicht der Genossen für die Verbindlichkeiten der\n(2) Für zu erwerbende oder zu veräußernde Grund- Genossenschaft dieser gegenüber im voraus auf eine\nstücke ist eine Wertermittlung aufzustellen.                  bestimmte Summe beschränkt ist.\n(3) Dingliche Rechte dürfen an Grundstücken der Deut-         (6) Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-\nschen Bundespost nur gegen angemessenes Entgelt               wesen soll darauf hinwirken, daß die auf Veranlassung der\nbestellt werden.                                              Deutschen Bundespost gewählten oder entsandten Mit-\nglieder der Aufsichtsorgane der Unternehmen bei ihrer\n(4) Beim Erwerb von Grundstücken können Hypothe-          Tätigkeit auch die besonderen Interessen der Deutschen\nken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf           Bundespost berücksichtigen.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986                               1343\n(7) Haben Anteile an Unternehmen besondere Bedeu-       1. die Unterlagen, die der Deutschen Bundespost als\ntung und ist deren Veräußerung im Haushaltsplan nicht           Aktionär oder Gesellschafter zugänglich sind,\nvorgesehen, so dürfen sie nur mit Einwilligung des Verwal-\ntungsrates veräußert werden, soweit nicht aus zwingenden   2. die Berichte, welche die auf seine Veranlassung\nGründen eine Ausnahme geboten ist. Ist die Zustimmung           gewählten oder entsandten Mitglieder des Überwa-\nnicht eingeholt worden, so ist der Verwaltungsrat alsbald       chungsorgans unter Beifügung aller ihnen über das\nvon der Veräußerung zu unterrichten.                            Unternehmen zur Verfügung stehenden Unterlagen zu\nerstatten haben,\n3. die ihm nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes\n§ 66                                und nach § 67 zu übersendenden Prüfungsberichte.\nUnterrichtung des Bundesrechnungshofes\nEr teilt dabei das Ergebnis seiner Prüfung mit.\nBesteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53\ndes Haushaltsgrundsätzegesetzes, so hat der Bundes-\nminister für das Post- und Fernmeldewesen darauf hinzu-\nwirken, daß dem Bundesrechnungshof die in § 54 des                                  Teil IV\nHaushaltsgrundsätzegesetzes bestimmten Befugnisse\neingeräumt werden.                                          Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung\n§ 70\n§ 67                                                    Zahlungen\nPrüfungsrecht durch Vereinbarung                 Zahlungen dürfen nur von den dafür zuständigen Stellen\nBesteht keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53    und nur auf Grund schriftlicher Anordnungen angenom-\ndes Haushaltsgrundsätzegesetzes, so soll der Bundes-       men oder geleistet werden. Der Bundesminister für das\nminister für das Post- und Fernmeldewesen, soweit das      Post- und Fernmeldewesen kann Ausnahmen zulassen.\nInteresse der Deutschen Bundespost dies erfordert, bei\nUnternehmen, die nicht Aktiengesellschaften, Kommandit-\ngesellschaften auf Aktien oder Genossenschaften sind,                                  § 71\ndarauf hinwirken, daß der Deutschen Bundespost in der\nSatzung oder im Gesellschaftsvertrag die Befugnisse nach                          Buchführung\nden §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes ein-         (1) Über alle Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des\ngeräumt werden. Bei mittelbaren Beteiligungen gilt dies    Rechnungswesens ist nach der Zeitfolge und nach der im\nnur, wenn die Beteiligung den vierten Teil der Anteile     Buchungsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung Buch zu\nübersteigt und einem Unternehmen zusteht, an dem die       führen. Über eingegangene Verpflichtungen sowie über\nDeutsche Bundespost allein oder zusammen mit dem           Geldforderungen ist nach Richtlinien des Bundesministers\nBund oder mit anderen Gebietskörperschaften mit Mehr-      für das Post- und Fernmeldewesen Buch zu führen.\nheit im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes\nbeteiligt ist.                                                (2) Einnahmen und Ausgaben auf Einnahme- und Aus-\ngabereste (Haushaltsreste) aus Vorjahren,\n§ 68                           1. für die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjah-\nZuständigkeitsregelungen                       res wiederum ein Titel vorgesehen ist, sind bei diesem\nzu buchen,\n(1) Die Rechte nach § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrund-\nsätzegesetzes übt für die Beteiligungen der Deutschen      2. für die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjah-\nBundespost der Bundesminister für das Post- und Fern-          res kein Titel vorgesehen ist, sind an der Stelle zu\nmeldewesen aus. Bei der Wahl oder Bestellung der Prüfer        buchen, an der sie im Falle der Veranschlagung im\nnach§ 53 Abs. 1 Nr. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes          Haushaltsplan vorzusehen gewesen wären.\nübt der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-            (3) Außerplanmäßige Einnahmen und Ausgaben sind\nwesen diese Rechte im Einvernehmen mit dem Bundes-          bei den hierfür im Buchungsplan vorgesehenen Titeln zu\nrechnungshof aus.                                           buchen.\n(2) Einen Verzicht auf die Ausübung der Rechte des\n§ 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes erklärt der                                § 72\nBundesminister für das Post- und Fernmeldewesen im\nBuchung nach Haushaltsjahren\nEinvernehmen mit dem Präsidenten des Bundesrech-\nnungshofes.                                                  (1) Einnahmen und Ausgaben sind nach Haushaltsjah-\nren getrennt zu buchen.\n§ 69\n(2) Alle Einnahmen und Ausgaben mit Ausnahme der\nUnterrichtung des Bundesrechnungshofes              Fälle nach den Absätzen 3 und 4 sind für das Haushalts-\njahr zu buchen, in dem sie eingegangen oder geleistet\nDer Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen    worden sind.\nübersendet dem Bundesrechnungshof innerhalb von drei\nMonaten nach der Haupt- oder Gesellschafterversamm-          (3) Einnahmen und Ausgaben, die sich auf einen zum\nlung, die den Jahresabschluß für das abgelaufene          abgelaufenen Haushaltsjahr gehörigen Zeitraum bezie-\nGeschäftsjahr entgegennimmt oder festzustellen hat,       hen, jedoch erst später eingehen oder geleistet werden,","1344                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nsind in den Büchern des abgelaufenen Haushaltsjahres zu                                § 78\nbuchen, solange die Bücher nicht abgeschlossen sind.                          Unvermutete Prüfungen\n(4) Für das neue Haushaltsjahr sind zu buchen:               Für Zahlungen oder Buchungen zuständige Stellen sind\n1. Einnahmen, die im neuen Haushaltsjahr fällig werden,      mindestens jährlich, für die Verwaltung von Vorräten\njedoch vorher eingehen;                                  zuständige Stellen mindestens alle zwei Jahre unvermutet\nzu prüfen. Der Bundesminister für das Post- und Fern-\n2. Ausgaben, die im neuen Haushaltsjahr fällig werden,       meldewesen kann Ausnahmen zulassen.\njedoch wegen des fristgerechten Eingangs beim Emp-\nfänger vorher gezahlt werden müssen;\n3. im voraus zu zahlendende Dienst-, Versorgungs- und                                  § 79\nentsprechende Bezüge für den ersten Monat des\nPostkassen, Verwaltungsvorschriften\nneuen Haushaltsjahres.\n(1) Die Aufgaben bei der Annahme und der Leistung von\n(5) Die Absätze 3 und 4 Nr. 1 gelten nicht für Gebühren,\nZahlungen werden von den Postkassen wahrgenommen.\nGeldbußen sowie damit zusammenhängende Kosten.\n(2) Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-\n(6) Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-\nwesen regelt\nwesen kann Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 4 zu-\nlassen.                                                      1. die Einrichtung und den Zuständigkeitsbereich der für\nZahlungen und Buchungen zuständigen Stellen,\n§ 73                            2. das Verfahren bei Zahlungen und Buchungen,\nVermögensbuchführung, Integrierte Buchführung             3. die Einrichtung der Bücher und Belege im Einverneh-\n(1) Über das Vermögen und die Schulden ist Buch zu            men mit dem Bundesrechnungshof.\nführen oder ein anderer Nachweis zu erbringen. Das\nNähere regelt der Bundesminister für das Post- und Fern-\n§ 80\nmeldewesen im Einvernehmen mit dem Bundesrech-\nnungshof.                                                                        Rechnungslegung\n(2) Die,Buchführung über das Vermögen und die Schul-        (1) Die zuständigen Stellen haben für jedes Haushalts-\nden ist mit der Buchführung über die Einnahmen und           jahr durch die abgeschlossenen Bücher Rechnung zu\nAusgaben zu verbinden.                                       legen. Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-\nwesen kann im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungs-\n§ 74                            hof bestimmen, daß für einen anderen Zeitraum Rechnung\nzu legen ist.\nBuchführung bei postelgenen Kantinen\n(2) Die Rechnungslegung erstreckt sich auch auf einge-\n(1) Posteigene Kantinen haben nach den Regeln der         gangene Verpflichtungen und auf Geldforderungen im\nkaufmännischen doppelten Buchführung zu buchen.              Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 2 sowie auf das Vermögen und\n(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.                   die Schulden.\n(3) Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-\nwesen stellt für jedes Haushaltsjahr die Jahresrechnung\n§ 75                             (Haushaltsrechnung) auf.\nBelegpflicht\n§ 81\nAlle Buchungen sind zu belegen.\nGliederung der Haushaltsrechnung\n(1) In der Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und\n§ 76                            Ausgaben nach der in § 71 bezeichneten Ordnung den\nAbschluß der Bücher                        Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der\nHaushaltsreste und der Vorgriffe gegenüberzustellen.\n(1) Die Bücher sind jährlich abzuschließen. Der Bundes-\nminister für das Post- und Fernmeldewesen bestimmt den         (2) Bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den\nZeitpunkt des Abschlusses.                                   Schlußsummen sind besonders anzugeben:\n(2) Nach dem Abschluß der Bücher dürfen Einnahmen         1. bei den Einnahmen:\noder Ausgaben nicht mehr für den abgelaufenen Zeitraum           a) die Ist-Einnahmen,\ngebucht werden.\nb) die zu übertragenden Einnahmereste,\n§ 77                                c) die Summe der Ist-Einnahmen und der zu übertra-\ngenden Einnahmereste,\nKassensicherheit\nd) die veranschlagten Einnahmen,\nWer Anordnungen im Sinne des § 70 erteilt oder an\ne) die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste,\nihnen verantwortlich mitwirkt, darf an Zahlungen oder\nBuchungen nicht beteiligt sein. Der Bundesminister für das      f) die Summe der veranschlagten Einnahmen und der\nPost- und Fernmeldewesen kann Ausnahmen zulassen.                  übertragenen Einnahmereste,","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986                              1345\ng) der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buch-                                   § 85\nstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe f;\nGewinn- und Verlustrechnung, Bilanz\n2. bei den Ausgaben:\n(1) In der Gewinn- und Verlustrechnung sind die Erträge\na) die Ist-Ausgaben,                                    und Aufwendungen gegenüberzustellen.\nb) die zu übertragenden Ausgabereste oder die Vor-\n(2) In der Bilanz sind der Bestand des Vermögens und\ngriffe,\ndes Kapitals zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjah-\nc) die Summe der Ist-Ausgaben und der zu übertra-       res nachzuweisen.\ngenden Ausgabereste oder der Vorgriffe,\n§ 86\nd) die veranschlagten Ausgaben,\nInventuren\ne) die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste\noder die Vorgriffe,                                    (1) Inventuren bei den Sachanlagen (ohne Vorräte) sind\nin größeren Zeitabständen - möglichst regelmäßig - vorzu-\nf) die Summe ·der veranschlagten Ausgaben und der       nehmen. Ausnahmen können im Einvernehmen mit dem\nübertragenen Ausgabereste oder der Vorgriffe,      Bundesrechnungshof zugelassen werden. Unterschiede\ng) der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buch-      gegenüber dem Buchbestand sind in der Haushaltsrech-\nstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe f,       nung auszugleichen.\nh) der Betrag der über- oder außerplanmäßigen Aus-         (2) Die im Sachanlage- und Umlaufvermögen nachzu-\ngaben sowie der Vorgriffe.                         weisenden Vorräte sind jährlich durch eine Inventur zu\nüberprüfen. Unterschiede gegenüber dem Buchbestand\n(3) Für die jeweiligen Titel und entsprechend für die\nsind noch in der Haushaltsrechnung für das abgelaufene\nSchlußsummen ist die Höhe der eingegangenen Verpflich-\nHaushaltsjahr auszugleichen.\ntungen und der Geldforderungen im Sinne des § 71 Abs. 1\nSatz 2 besonders anzugeben.                                     (3) Die Vermögenswerte der Finanzanlagen sowie die\nVerbindlichkeiten aus der Aufnahme von Fremdgeldern\n(4) Die Jahresergebnisse der nach betriebswirtschaft-\nsind jährlich durch eine Inventur zu überprüfen. Unter-\nlichen Grundsätzen vorgenommenen Buchungen sind\nschiede gegenüber den Buchbeständen sind in der Haus-\nentsprechend anzugeben.\nhaltsrechnung auszugleichen.\n§ 82                                (4) Sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten sowie\ndie Posten der Rechnungsabgrenzung sind jährlich durch\nÜbersichten zur Haushaltsrechnung\neine Inventur zu überprüfen. Änderungen gegenüber dem\nDer Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen         Vorjahr sind in der Haushaltsrechnung für das abgelau-\nüber                                                         fene Haushaltsjahr nachzuweisen.\n1 . die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließ-\nlich der Vorgriffe und ihre Begründung,                                              § 87\n2. die Gesamtbeträge der nach § 59 erlassenen An-                   Rechnungslegung der posteigenen Kantinen\nsprüche,                                                    Posteigene Kantinen stellen einen Jahresabschluß mit\n3. die nicht veranschlagten Einnahmen aus der Veräuße-       Anhang sowie einen Lagebericht in entsprechender\nrung von Vermögensgegenständen.                         Anwendung der Vorschrift des § 264 Abs. 1 Satz 1 des\nHandelsgesetzbuchs auf.\n§ 83\nGenehmigung                                                      Teil V\nder über- und außerplanmäßigen Ausgaben\nRechnungsprüfung und Entlastung\nAuf Grund der Haushaltsrechnung legt der Bundesmini-\nster für das Post- und Fernmeldewesen dem Verwaltungs-\nrat die über und außerplanmäßigen Ausgaben zur Geneh-\n§ 88\nmigung vor. Die Genehmigung erfolgt vorbehaltlich der                            Rechnungsprüfung\nspäteren Entlastung des Bundesministers für das Post-\nFür die Rechnungsprüfung bei der Deutschen Bundes-\nund Fernmeldewesen durch den Verwaltungsrat auf Grund\npost gilt Teil V der Bundeshaushaltsordnung entspre-\nder vom Bundesrechnungshof geprüften Haushaltsrech-\nchend.\nnung.\n§ 89\n§ 84\nEntlastung\nJahresabschluß, Geschäftsbericht\n(1) Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-\n(1) Der Jahresabschluß ist auf Grund der Haushalts-\nwesen legt den Jahresabschluß und die Haushaltsrech-\nrechnung aufzustellen, er besteht aus Gewinn- und Ver-\nnung mit Unterlagen dem Bundesrechnungshof zur Prü-\nlustrechnung und Bilanz.\nfung vor. Der Bundesrechnungshof übermittelt die Rech-\n(2) Der Jahresabschluß ist durch einen Geschäftsbericht   nung mit seinem Prüfungsgericht dem Verwaltungsrat, der\nzu erläutern.                                                über die Entlastung entscheidet.","1346                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(2) Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-                                 Teil VII\nwesen übermittelt die Stellungnahme des Verwaltungs-\nrates zur Entlastung unverzüglich dem Bundesrech-                               Schlußvorschriften\nnungshof.\n§ 91\nTeil VI                                                   Berlin-Klausel\nBundesunmittelbare juristische Personen                 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\ndes öffentlichen Rechts                      leitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Post-\nverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 90\n§ 92\nBundesunmittelbare juristische Personen\ndes öffentlichen Rechts                                             Inkrafttreten\nFür bundesunmittelbare juristische Personen des öffent-     Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nlichen Rechts und ihre Prüfung durch den Bundesrech-        Kraft. Sie ist erstmals auf den Haushalt für das Haushalts-\nnungshof gilt Teil VI der Bundeshaushaltsordnung.           jahr 1987 anzuwenden.\nBonn, den 20. August 1986\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Christi an Schwarz-Schi 11 i ng"]}