{"id":"bgbl1-1986-42-3","kind":"bgbl1","year":1986,"number":42,"date":"1986-08-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/42#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-42-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_42.pdf#page=11","order":3,"title":"Neufassung des Tierschutzgesetzes","law_date":"1986-08-18T00:00:00Z","page":1319,"pdf_page":11,"num_pages":12,"content":["Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1986                              1319\nwird jeweils die Angabe ,,§ 18 Abs. 2 Nr. 16\" durch die                                Artikel 4\nAngabe ,,§ 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a\" ersetzt.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nArtikel 5\nDer Bundesminister kann den Wortlaut des Tierschutz-\ngesetzes in der vom 1. Januar 1987 an geltenden Fassung         Vorschriften des Artikels 1, die Ermächtigungen zum\nim Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Er kann dabei die         Erlaß von Rechtsverordnungen betreffen, treten am Tage\nParagraphen und ihre Untergliederungen mit neuen durch-       nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses\nlaufenden Ordnungszeichen versehen.                           Gesetz am 1. Januar 1987 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 12. August 1986\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nBarsehei\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle\nBekanntmachung\nder Neufassung des Tierschutzgesetzes\nVom 18. August 1986\nAuf Grund des Artikels 3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Tierschutz-\ngesetzes vom 12. AL•gust 1986 (BGBI. 1S. 1309) wird nachstehend der Wortlaut\ndes Tierschutzgesetzes in der ab 1. Januar 1987 geltenden Fassung bekanntge-\nmacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. das am 1. Oktober 1972 in Kraft getretene Gesetz vom 24. Juli 1972 (BGBI. 1\nS. 1277),\n2. den am 21. März 1975 in Kraft getretenen Artikel 37 des Gesetzes vom\n18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705),\n3. den nach seinem Artikel 5 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 18. August 1°986\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nG. Gallus","1320                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1·\nTierschutzgesetz\nErster Abschnitt                          Versendung als Nachnahme, verbieten oder be-\nschränken,\nGrundsatz\n2. bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für\n§ 1                                die Beförderung bestimmter Tiere vorschreiben,\nZweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung       3. vorschreiben, daß bestimmte Tiere bei der Beförderung\ndes Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben          von einem Betreuer begleitet werden müssen,\nund Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier        4. Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbrin-\nohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schä-            gen, Ernähren und Pflegen der Tiere erlassen.\nden zufügen.\n§3\nZweiter Abschnitt                         Es ist verboten,\nTierhaltung                           1. einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlan-\ngen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich\n§2                                  nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine\nKräfte übersteigen,\nWer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,\n2. ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes,\n1. muß das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen ent-          im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen\nsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhal-           gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben mit nicht\ntensgerecht unterbringen,                                    behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist,\n2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewe-           zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen\ngung nicht so einschränken, daß ihm Schmerzen oder           schmerzlosen Tötung zu veräußern oder zu erwerben;\nvermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.             dies gilt nicht für die unmittelbare Abgabe eines kran-\nken Tieres an eine Person oder Einrichtung, der eine\nGenehmigung nach § 8 und, wenn es sich um ein\n§2a                                  Wirbeltier handelt, eine Ausnahmegenehmigung nach\n(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft           § 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 für Versuche an solchen Tieren\nund Forsten (Bundesminister) wird ermächtigt, durch              erteilt worden ist,\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,              3. ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Men-\nsoweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anfor-      schen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzu-\nderungen an die Haltung von .Tieren nach § 2 näher zu            lassen, um sich seiner zu entledigen,\nbestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlas-\nsen über Anforderungen                                        4. ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildle-\nbenden Art in der freien Natur auszusetzen oder anzu-\n1. hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit         oder  der       siedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem\nGemeinschaftsbedürfnisse der Tiere,                          vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße\nNahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima an-\n2. an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige\ngepaßt ist; die Vorschriften des Jagdrechts und des\nEinrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie an\nNaturschutzrechts bleiben unberührt,\ndie Beschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs- und\nTränkvorrichtungen,                                       5. ein Tier auszubilden, sofern damit erhebliche Schmer-\nzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden\n3. hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas\nsind,\nbei der Unterbringung der Tiere,\n6. ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Wer-\n4. an die Pflege einschließlich der Überwachung- der\nbung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen,\nTiere; hierbei kann der Bundesminister auch vorschrei-\nsofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für\nben, daß Aufzeichnungen über die Ergebnisse der\ndas Tier verbunden sind,\nÜberwachung zu machen, aufzubewahren und der\nzuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.        7. ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe\nabzurichten oder zu prüfen,\n(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh-\nmen mit dem Bundesminister für Verkehr und, soweit die        8. ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies\nBeförderung mit der Deutschen Bundespost berührt wird,           nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung\nmit dem Bundesminister für das Post- und Fernmelde-              erfordern,\nwesen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-          9. einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter einzu-\ndesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist,       verleiben, sofern dies nicht aus gesundheitlichen\nihre Beförderung zu regeln. Er kann hierbei insbesondere         Gründen ~rforderlich ist,\n1. bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für        10. einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erheb-\ndie Beförderung bestimmter Tiere, insbesondere die           liche Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet,","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1986                               1321\n11 . an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähn-                          Vierter Abschnitt\nlichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden.\nEingriffe an Tieren\n§5\nDritter Abschnitt\n(1) An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit\nTöten von Tieren                       Schmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen wer-\nden. Die Betäubung eines warmblütigen Wirbeltieres ist\n§4                            von einem Tierarzt vorzunehmen. Für die Betäubung mit\n(1) Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst,   Betäubungspatronen kann die zuständige Behörde Aus-\nsoweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur            nahmen von Satz 2 zulassen, sofern ein berechtigter\nunter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die       Grund nachgewiesen wird.\nTötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen              (2) Eine Betäubung ist nicht erforderlich,\nweidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer\nRechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen       1. wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen eine\nzulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf               Betäubung in der Regel unterbleibt,\ndie Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht       2. wenn die Betäubung im Einzelfall nach tierärztlichem\nmehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wir-             Urteil nicht durchführbar erscheint.\nbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kennt-\nnisse und Fähigkeiten hat.                                      (3) Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich\n(2) Für das Schlachten eines warmblütigen Tieres gilt      1. für das Kastrieren von unter zwei Monate alten männli-\n§4a.                                                             chen Rindern, Schweinen, Ziegen, Schafen und Kanin-\nchen, sofern kein von der normalen anatomischen\nBeschaffenheit abweichender Befund vorliegt,\n§4a\n2. für das Enthornen oder das Verhindern des Horn-\n(1) Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden,\nwachstums bei unter sechs Wochen alten Rindern,\nwenn es vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden ist.\n3. für das Kürzen des Schwanzes von unter vier Tage\n(2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäu-            alten Ferkeln sowie von unter acht Tage alten Läm-\nbung, wenn                                                       mern,\n4. für das Kürzen des Schwanzes von unter acht Tage\n1. sie bei Notschlachtungen nach den gegebenen Um-\nalten Lämmern mittels elastischer Ringe,\nständen nicht möglich ist,\n5. für das Kürzen der Rute von unter acht Tage alten\n2. die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung               Welpen,\nfür ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt\nhat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit       6. für das Kürzen von Hornteilen des Schnabels beim\nerteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von      Geflügel,\nAngehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im        7. für das Absetzen des krallentragenden letzten Zehen-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen,              gliedes bei Masthahnenküken, die als Zuchthähne Ver-\ndenen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemein-          wendung finden sollen, während des ersten Lebens-\nschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuß             tages.\nvon Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen.\n(4) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Verfahren\nund Methoden zur Durchführung von Maßnahmen nach\n§4b                             Absatz 3 vorzuschreiben, zuzulassen oder zu verbieten,\nDer Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsver-      soweit dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist.\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n1. a) das Schlachten von Fischen und anderen kaltblüti-\ngen Tieren zu regeln,                                                            §6\n(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputie-\nb) bestimmte Tötungsarten und Betäubungsverfahren\nren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise\nnäher zu regeln, vorzuschreiben, zuzulassen oder\nEntnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben\nzu verbieten,\neines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn\nc) die Voraussetzungen näher zu regeln, unter denen     1. der Eingriff im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation\nSchlachtungen im Sinne des § 4 a Abs. 2 Nr. 2 vor-      geboten ist,\ngenommen werden dürfen,\n2. der Eingriff im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung\num sicherzustellen, daß den Tieren nicht mehr als            des Tieres, ausgenommen eine Nutzung für Tierversu-\nunvermeidbare Schmerzen zugefügt werden,                     che, unerläßlich ist und tierärztliche Bedenken nicht\nentgegenstehen,\n2. das Schlachten von Tieren im Rahmen der Bestimmun-\ngen des Europäischen Übereinkommens vom 10. Mai         3. ein Fall des § 5 Abs. 3 vorliegt,\n1979 über den Schutz von Schlachttieren (BGBI. 1983     4. das vollständige oder teilweise Entnehmen von Orga-\nII S. 770) näher zu regeln.                                  nen oder Geweben zum Zwecke der Transplantation","1322                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\noder des Anlegens von Kulturen oder der Untersu-         sätzlich verboten. Der Bundesminister wird ermächtigt,\nchung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen erforder-    durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nlich ist.                                                rates Ausnahmen zu bestimmen, soweit es erforderlich ist,\nEingriffe nach Satz 2 Nr. 1 und 2 sind durch einen Tierarzt  um konkrete Gesundheitsgefährdungen abzuwehren, und\nsoweit die notwendigen neuen Erkenntnisse nicht auf\nvorzunehmen; Eingriffe nach Satz 2 Nr. 3 können auch\nandere Weise erlangt werden können.\ndurch eine andere Person vorgenommen werden, die die\ndazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Für\nEingriffe nach Satz 2 Nr. 4 gelten § 8 a Abs. 1 und § 9                                    §8\nAbs. 1 Satz 1, 3 und 4, Abs. 2 Nr. 4 und 8 und Abs. 3\n(1) Wer Versuche an Wirbeltieren durchführen will,\nSatz 1 entsprechend.\nbedarf der Genehmigung des Versuchsvorhabens durch\n(2) Verboten ist, beim Amputieren oder Kastrieren elasti- die zuständige Behörde.\nsche Ringe zu verwenden; dies gilt nicht im Falle des § 5\nAbs. 3 Nr. 4.                                                   (2) Der Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvor-\nhabens ist schriftlich bei der zuständigen Behörde einzu-\n§6a                              reichen. In dem Antrag ist\nDie Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für Tier- 1. wissenschaftlich begründet darzulegen, daß die Vor-\nversuche und für Eingriffe zur Aus-, Fort- oder Weiter-           aussetzungen des Absatzes 3 Nr. 1 vorliegen,\nbildung.\n2. nachzuweisen, daß die Voraussetzungen des Absat-\nzes 3 Nr. 2 bis 4 vorliegen,\nFünfter Abschnitt                      3. darzulegen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 3\nTierversuche                              Nr. 5 vorliegen.\nDer Antrag muß ferner die Angaben nach § 8 a Abs. 2\n§7\nNr. 1 bis 5 enthalten.\n(1) Tierversuche im Sinne dieses Gesetzes sind Ein-\ngriffe oder Behandlungen an Tieren zu Versuchszwecken,         (3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn\ndie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die Tiere\n1. wissenschaftlich begründet dargelegt ist, daß\nverbunden sein können.\na) die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und 3 vor-\n(2) Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit           liegen,\nsie zu einem der folgenden Zwecke unerläßlich sind:\nb) das angestrebte Versuchsergebnis trotz Ausschöp-\n1. Vorbeugen, Erkennen oder Behandeln von Krank-                     fung der zugänglichen Informationsmöglichkeiten\nheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Be-              nicht hinreichend bekannt ist oder die Überprüfung\nschwerden oder Erkennen oder Beeinflussen physio-                eines hinreichend bekannten Ergebnisses durch\nlogischer Zustände oder Funktionen bei Mensch oder               einen Doppel- oder Wiederholungsversuch uner-\nTier,                                                            läßlich ist;\n2. Erkennen von Umweltgefährdungen,                          2. der verantwortliche Leiter des Versuchsvorhabens und\n3. Prüfung von Stoffen oder Produkten auf ihre Unbe-             sein Stellvertreter die erforderliche fachliche Eignung\ndenklichkeit für die Gesundheit von Mensch oder Tier         insbesondere hinsichtlich der Überwachung der Tier-\noder auf ihre Wirksamkeit gegen tierische Schädlinge,        versuche haben und keine Tatsachen vorliegen, aus\ndenen sich Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit er-\n4. Grundlagenforschung.                                          geben;\nBei der Entscheidung, ob Tierversuche unerläßlich sind, ist  3. die erforderlichen Anlagen, Geräte und anderen sachli-\ninsbesondere der jeweilige Stand der wissenschaftlichen          chen Mittel vorhanden sowie die personellen und orga-\nErkenntnisse zugrunde zu legen und zu prüfen, ob der             nisatorischen Voraussetzungen für die Durchführung\nverfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Ver-            der Tierversuche einschließlich der Tätigkeit des Tier-\nfahren erreicht werden kann.                                     schutzbeauftragten gegeben sind;\n(3) Versuche an Wirbeltieren dürfen nur durchgeführt      4. eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Unter-\nwerden, wenn die zu erwartenden Schmerzen, Leiden                bringung und Pflege einschließlich der Betreuung der\noder Schäden der Versuchstiere im Hinblick auf den Ver-          Tiere sowie ihre medizinische Versorgung sicherge-\nsuchszweck ethisch vertretbar sind. Versuche an Wirbel-          stellt ist und\ntieren, die zu länger anhaltenden oder sich wiederholen-\n5. die Einhaltung der Vorschriften des § 9 Abs. 1 und 2\nden erheblichen Schmerzen oder Leiden führen, dürfen\nund des § 9 a Abs. 1 erwartet werden kann.\nnur durchgeführt werden, wenn die angestrebten Ergeb-\nnisse vermuten lassen, daß sie für wesentliche Bedürf-\n(4) In dem Genehmigungsbescheid sind der Leiter des\nnisse von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung\nVersuchsvorhabens und sein Stellvertreter anzugeben.\nwissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeu-\nWechselt der Leiter eines Versuchsvorhabens oder sein\ntung sein werden.\nStellvertreter, so hat der Genehmigungsinhaber diese\n(4) Tierversuche zur Entwicklung oder Erprobung von       Änderung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzei-\nWaffen, Munition und dazugehörigem Gerät sind verboten.      gen; die Genehmigung gilt weiter, wenn sie nicht innerhalb\neines Monats widerrufen wird.\n(5) Tierversuche zur Entwicklung von Tabakerzeugnis-\nsen, Waschmitteln und dekorativen Kosmetika sind grund-          (5) Die Genehmigung ist zu befristen.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1986                                 1323\n(6) Wird die Genehmigung einer Hochschule oder ande-          (4) Ändern sich nach Absatz 2 angegebene Sachver-\nren Einrichtung erteilt, so müssen die Personen, welche      halte während des Versuchsvorhabens, so sind diese\ndie Tierversuche durchführen, bei der Einrichtung beschäf-   Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde anzu-\ntigt oder mit Zustimmung des verantwortlichen Leiters zur    zeigen, es sei denn, daß die Änderung für die Überwa-\nBenutzung der Einrichtung befugt sein.                       chung des Versuchsvorhabens ohne Bedeutung ist.\n(7) Der Genehmigung bedürfen nicht Versuchsvor-               (5) Die zuständige Behörde hat Tierversuche zu unter-\nhaben,                                                      sagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß\ndie Einhaltung der Vorschriften des § 7 Abs. 2 oder 3, des\n1. deren Durchführung ausdrücklich                          § 8 b Abs. 1, 2, 4, 5 oder 6 oder des § 9 Abs. 1 oder 2 nicht\na) durch Gesetz oder Rechtsverordnung oder durch         sichergestellt ist, und diesem Mangel nicht innerhalb einer\nunmittelbar anwendbaren Rechtsakt eines Organs      von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen\nworden ist.\nder Europäischen Gemeinschaften vorgeschrieben,\nb) in einer von der Bundesregierung oder einem Bun-\n§Sb\ndesminister mit Zustimmung des Bundesrates im\nEinklang mit § 7 Abs. 2 und 3 erlassenen allgemei-     (1) Träger von Einrichtungen, in denen Tierversuche an\nnen Verwaltungsvorschrift vorgesehen oder           Wirbeltieren durchgeführt werden, haben einen oder meh-\nrere Tierschutzbeauftragte zu bestellen und die Bestellung\nc) auf Grund eines Gesetzes oder einer Rechtsverord-\nder zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige sind\nnung oder eines unmittelbar anwendbaren Rechts-\nauch die Stellung und die Befugnisse des Tierschutzbeauf-\naktes eines Organs der Europäischen Gemein-\ntragten nach Absatz 6 Satz 3 anzugeben.\nschaften von einem Richter oder einer Behörde\nangeordnet oder im Einzelfall als Voraussetzung für    (2) Zum Tierschutzbeauftragten können nur Personen\nden Erlaß eines Verwaltungsaktes gefordert          mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärme-\nist;                                                     dizin, Medizin oder Biologie - Fachrichtung Zoologie -\nbestellt werden. Sie müssen die für die Durchführung ihrer\n2. die als Impfungen, Blutentnahmen oder sonstige Maß-       Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse und die hierfür\nnahmen diagnostischer Art nach bereits erprobten Ver-    erforderliche Zuverlässigkeit haben. Die zuständige\nfahren vorgenommen werden und der Erkennung ins-         Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 zu-\nbesondere von Krankheiten, Leiden, Körperschäden         lassen.\noder körperlichen Beschwerden bei Mensch oder Tier\n(3) Der Tierschutzbeauftragte ist verpflichtet,\noder der Prüfung von Seren oder Impfstoffen dienen.\n1. auf die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und\nAuflagen im Interesse des Tierschutzes zu achten,\n§Ba\n2. die Einrichtung und die mit den Tierversuchen und mit\n(1) Wer Tierversuche durchführen will, die nicht der           der Haltung der Versuchstiere befaßten Personen zu\nGenehmigung bedürfen, hat das Versuchsvorhaben                    beraten,\nspätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen\n3. zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchs\nBehörde anzuzeigen. Die Frist braucht nicht eingehalten\nStellung zu nehmen,\nzu werden, wenn in Notfällen eine sofortige Durchführung\ndes Tierversuchs erforderlich ist; die Anzeige ist unverzüg- 4. innerbetrieblich auf die Entwicklung und Einführung\nlich nachzuholen.                                                 von Verfahren und Mitteln zur Vermeidung oder Be-\nschränkung von Tierversuchen hinzuwirken.\n(2) In der Anzeige sind anzugeben:\n(4) Führt der Tierschutzbeauftragte selbst ein Versuchs-\n1. der Zweck des Versuchsvorhabens,\nvorhaben durch, so muß für dieses Versuchsvorhaben ein\n2. die Art und bei Wirbeltieren die Zahl der für das Ver-    anderer Tierschutzbeauftragter tätig sein.\nsuchsvorhaben vorgesehenen Tiere,\n(5) Die Einrichtung hat den Tierschutzbeauftragten bei\n3. die Art und Durchführung der beabsichtigten Tierver-      der Erfüllung seiner Aufgaben so zu unterstützen und von\nsuche einschließlich der Betäubung,                      allen Versuchsvorhaben zu unterrichten, daß er seine Auf-\n4. Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer des Versuchs-     gaben uneingeschränkt wahrnehmen kann.\nvorhabens,\n(6) Der Tierschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner\n5. Name und Anschrift des verantwortlichen Leiters des      Aufgaben weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner\nVersuchsvorhabens und seines Stellvertreters,           Aufgaben nicht benachteiligt werden. Seine Stellung und\n6. bei Versuchsvorhaben nach § 8 Abs. 7 Nr. 1 der           seine Befugnisse sind durch Satzung, innerbetriebliche\nRechtsgrund der Genehmigungsfreiheit.                   Anweisung oder in ähnlicher Form zu regeln. Dabei ist\nsicherzustellen, daß der Tierschutzbeauftragte seine Vor-\n(3) Ist die Durchführung mehrerer gleichartiger Ver-      schläge oder Bedenken unmittelbar der in der Einrichtung\nsuchsvorhaben beabsichtigt, so genügt die Anzeige des        entscheidenden Stelle vortragen kann. Werden mehrere\nersten Versuchsvorhabens, wenn in der Anzeige zusätz-        Tierschutzbeauftragte bestellt, so sind ihre Aufgaben-\nlich die voraussichtliche Zahl der Versuchsvorhaben ange-    bereiche festzulegen.\ngeben wird. Am Ende eines jeden Jahres ist der zuständi-\ngen Behörde die Zahl der durchgeführten Versuchsvor-                                      §9\nhaben sowie bei Wirbeltieren Art und Zahl der insgesamt         (1) Tierversuche dürfen nur von Personen durchgeführt\nverwendeten Tiere anzugeben.                                 werden, die die dafür erforderlichen Fachkenntnisse","1324                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nhaben. Tierversuche an Wirbeltieren, ausgenommen Ver-          5.   Wird bei einem Wirbeltier ein schwerer operativer\nsuche nach§ 8 Abs. 7 Nr. 2, dürfen darüber hinaus nur von           Eingriff vorgenommen oder ist das Tier in einem mit\nPersonen mit abgeschlossenem Hochschulstudium der                   erheblichen oder länger anhaltenden Schmerzen oder\nVeterinärmedizin oder der Medizin oder von Personen mit             Leiden oder mit erheblichen Schäden verbundenen\nabgeschlossenem naturwissenschaftlichem Hochschul-                  Tierversuch verwendet worden, so darf es nicht für ein\nstudium durchgeführt werden. Tierversuche mit operativen            weiteres Versuchsvorhaben verwendet werden, es sei\nEingriffen an Wirbeltieren dürfen nur von Personen mit              denn, sein allgemeiner Gesundheitszustand und sein\nabgeschlossenem Hochschulstudium                                    Wohlbefinden sind vollständig wiederhergestellt und\nder weitere Tierversuch ist nicht mit Leiden oder Schä-\n1 . der Veterinärmedizin oder Medizin oder                          den und mit nur unerheblichen Schmerzen ver-\n2. der Biologie - Fachrichtung Zoologie -, wenn diese               bunden.\nPersonen an Hochschulen oder anderen wissenschaft-        6.   Bei Tierversuchen zur Ermittlung der tödlichen Dosis\nlichen Einrichtungen tätig sind,                               oder tödlichen Konzentration eines Stoffes ist das Tier\ndurchgeführt werden. Die zuständige Behörde kann im                 schmerzlos zu töten, sobald erkennbar ist, daß es\nEinzelfall Ausnahmen von den Sätzen 2 und 3 zulassen,               infolge der Wirkung des Stoffes stirbt.\nsoweit dies mit dem Schutz der Versuchstiere vereinbar         7.   Wirbeltiere dürfen für Tierversuche nur verwendet\nist.                                                                werden, wenn sie für diesen Zweck gezüchtet worden\n(2) Tierversuche sind auf das unerläßliche Maß zu                sind. Die zuständige Behörde kann, soweit es mit dem\nbeschränken. Bei der Durchführung ist der Stand der                 Schutz der Tiere vereinbar ist, Ausnahmen hiervon\nwissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen. Im              zulassen, wenn für Versuchszwecke gezüchtete Tiere\neinzelnen gilt für die Durchführung folgendes:                      der betreffenden Art nicht zur Verfügung stehen oder\n1. Versuche an sinnesphysiologisch höher entwickelten               der Zweck des Tierversuchs die Verwendung von\nTieren, insbesondere warmblütigen Tieren, dürfen nur           Tieren anderer Herkunft erforderlich macht.\ndurchgeführt werden, soweit Versuche an sinnesphy-        8.   Nach Abschluß eines Tierversuchs ist jeder verwen-\nsiologisch niedriger entwickelten Tieren für den verfolg-      dete und überlebende Affe, Halbaffe, Einhufer, Paar-\nten Zweck nicht ausreichen. Versuche an Tieren, die            hufer, Hund, Hamster· sowie jede verwendete und\naus der Natur entnommen worden sind, dürfen nur                überlebende Katze und jedes verwendete und überle-\ndurchgeführt werden, soweit Versuche an anderen                bende Kaninchen und Meerschweinchen unverzüglich\nTieren für den verfolgten Zweck nicht ausreichen.              einem Tierarzt zur Untersuchung vorzustellen. Kann\n2. Für den Tierversuch dürfen nicht mehr Tiere verwendet            das Tier nach dem Urteil des Tierarztes nur unter\nwerden, als für den verfolgten Zweck erforderlich ist.         Schmerzen oder Leiden weiterleben, so muß es un-\nverzüglich schmerzlos getötet werden. Andere als in\n3. Schmerzen, Leiden oder Schäden dürfen den Tieren                 Satz 1 bezeichnete Tiere sind gleichfalls unverzüglich\nnur in dem Maße zugefügt werden, als es für den                schmerzlos zu töten, wenn dies nach dem Urteil der\nverfolgten Zweck unerläßlich ist; insbesondere dürfen          Person, die den Tierversuch durchgeführt hat, erfor-\nsie nicht aus Gründen der Arbeits-, Zeit- oder Kosten-         derlich ist. Soll ein Tier am Ende eines Tierversuchs\nersparnis zugefügt werden.                                     am Leben erhalten werden, so muß es seinem Ge-\n4. Versuche an Wirbeltieren dürfen vorbehaltlich des Sat-           sundheitszustand entsprechend gepflegt und dabei\nzes 4 nur unter Betäubung vorgenommen werden. Die              von einem Tierarzt oder einer anderen befähigten\nBetäubung darf nur von einer Person, die die Voraus-           Person beobachtet und erforderlichenfalls medizi-\nsetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 erfüllt, oder            nisch versorgt werden.\nunter ihrer Aufsicht vorgenommen werden. Ist bei\n(3) Für die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1\neinem betäubten Wirbeltier damit zu rechnen, daß mit      und 2 ist der Leiter des Versuchsvorhabens oder sein\nAbklingen der Betäubung erhebliche Schmerzen auf-         Stellvertreter verantwortlich. Das Gleiche gilt für die Erfül-\ntreten, so muß das Tier rechtzeitig mit schmerzlindern-\nlung von Auflagen, die mit einer Genehmigung nach § 8\nden Mitteln behandelt werden, es sei denn, daß dies mit\nverbunden sind.\ndem Zweck des Tierversuchs nicht vereinbar ist. An\neinem nicht betäubten Wirbeltier darf                                                  §9a\na) kein Eingriff vorgenommen werden, der zu schwe-           (1) Über die Tierversuche sind Aufzeichnungen zu\nren Verletzungen führt,                              machen. Die Aufzeichnungen müssen für jedes Versuchs-\nvorhaben den mit ihm verfolgten Zweck, insbesondere die\nb) ein Eingriff nur vorgenommen werden, wenn der mit      Gründe für nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 erlaubte Versuche an\ndem Eingriff verbundene Schmerz geringfügiger ist    sinnesphysiologisch höher entwickelten Tieren, sowie die\nals die mit einer Betäubung verbundene Beeinträch-   Zahl und Bezeichnung der verwendeten Tiere und die Art\ntigung des Befindens des Versuchstieres oder der     und Ausführung der Versuche angeben. Werden Wirbel-\nZweck des Tierversuchs eine Betäubung aus-           tiere verwendet, so ist auch ihre Herkunft einschließlich\nschließt.                                            des Namens und der Anschrift des Vorbesitzers anzuge-\nAn einem nicht betäubten Wirbeltier darf nur einmal     ben; bei Hunden und Katzen sind zusätzlich Geschlecht\nein erheblich schmerzhafter Eingriff oder eine erheb-   und Rasse sowie Art und Zeichnung des Fells und eine an\nlich schmerzhafte Behandlung durchgeführt werden,       dem Tier vorgenommene Kennzeichnung anzugeben. Die\nes sei denn, daß der Zweck des Tierversuchs anders      Aufzeichnungen sind von den Personen, die die Versuche\nnicht erreicht werden kann. Bei einem nicht betäubten   durchgeführt haben, und von dem Leiter des Versuchsvor-\nWirbeltier dürfen keine Mittel angewandt werden,        habens zu unterzeichnen; der Unterschrift bedarf es nicht,\ndurch die die Äußerung von Schmerzen verhindert         wenn die Aufzeichnungen mit Hilfe automatischer Einrich-\noder eingeschränkt wird.                                tungen erstellt werden. Die Aufzeichnungen sind drei","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1986                                 1325\nJahre lang nach Abschluß des Versuchsvorhabens aufzu-          will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. In dem\nbewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur         Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind anzugeben:\nEinsichtnahme vorzulegen.\n1. die Arten der Tiere, mit denen die Tätigkeit ausgeübt\n(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-           werden soll,\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Personen\n2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person,\nund Einrichtungen, die Tierversuche an Wirbeltieren\ndurchführen, zu verpflichten, in bestimmten, regelmäßigen      3. die Räume und Einrichtungen, die der Tätigkeit dienen.\nZeitabständen der zuständigen Behörde Angaben über Art         Dem Antrag sind Nachweise über die Sachkunde im Sinne\nund Zahl der für die Versuche verwendeten Tiere und über       des Absatzes 2 Nr. 1 beizufügen.\ndie Art der Versuche zu melden, und das Melde- und\nÜbermittlungsverfahren zu regeln.                                 (2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn\n1. die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund\nihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen\nsechster Abschnitt                             Umgangs mit Tieren die für diese Tätigkeit erforder-\nlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat,\nEingriffe und Behandlungen\nzur Aus-, Fort- oder Weiterbildung                 2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforder-\nliche Zuverlässigkeit hat und\n§ 10                              3. die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen\n(1) Zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung dürfen Eingriffe          eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Ernäh-\noder Behandlungen an Tieren, die mit Schmerzen, Leiden              rung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.\noder Schäden verbunden sind, nur durchgeführt werden              (3) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1\n1. an einer Hochschule, einer anderen wissenschaftlichen       darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden.\nEinrichtung oder einem Krankenhaus oder                   Die zuständige Behörde kann demjenigen die Ausübung\nder Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.\n2. im Rahmen einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung für\nHeilhilfsberufe oder naturwissenschaftliche Hilfsberufe.     (4) Die Ausübung der nach Absatz 3 Satz 2 untersagten\nSie dürfen nur vorgenommen werden, soweit ihr Zweck            Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch\nnicht auf andere Weise, insbesondere durch filmische           Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert\nDarstellungen, erreicht werden kann.                           werden.\n(2) Auf Eingriffe oder Behandlungen zur Aus-, Fort- oder                                § 11 a\nWeiterbildung sind die §§ 8 a, 9 Abs. 1 und 2 und § 9 a          (1) Wer Wirbeltiere zur Verwendung als Versuchstiere\nAbs. 1 entsprechend anzuwenden. § 8 a Abs. 1 Satz 1 ist       züchtet oder hält oder mit solchen Wirbeltieren handelt, hat\nmit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Ein-         über die Herkunft und den Verbleib der Tiere Aufzeichnun-\ngriffe oder Behandlungen vor Aufnahme in das Lehrpro-         gen zu machen und die Aufzeichnungen drei Jahre lang\ngramm oder vor Änderung des Lehrprogramms anzuzei-            aufzubewahren. Dies gilt nicht, soweit für Wirbeltiere wild-\ngen sind, § 9 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß die Eingriffe       lebender Arten eine entsprechende Aufzeichnungspflicht\nund Behandlungen nur durch die dort genannten Personen        auf Grund jagdrechtlicher oder naturschutzrechtlicher Vor-\noder unter deren Aufsicht durchgeführt werden dürfen.         schriften besteht.\n(3) Für die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1         (2) Wer Hunde oder Katzen zur Abgabe oder Verwen-\nund 2 ist der Leiter der Aus-, Fort- oder Weiterbildung oder  dung als Versuchstiere züchtet, hat sie, bevor sie vom\nsein Stellvertreter verantwortlich.                           Muttertier abgesetzt werden, dauerhaft so zu kennzeich-\nnen, daß ihre Identität festgestellt werden kann. Wer nicht\ngekennzeichnete Hunde oder Katzen zur Abgabe oder\nVerwendung als Versuchstiere erwirbt, hat sie unverzüg-\nSiebenter Abschnitt                       lich nach Satz 1 zu kennzeichnen.\nZucht von Tieren, Handel mit Tieren                   (3) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften\n§ 11_                            über Art und Umfang der Aufzeichnungen und der Kenn-\n(1) Wer                                                     zeichnung zu erlassen. Er kann dabei vorsehen, daß Auf-\nzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften als\n1. Wirbeltiere zu Versuchszwecken züchten oder halten,        Aufzeichnungen nach Satz 1 gelten.\n2. Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähn-\nlichen Einrichtung halten oder\n§ 11 b\n3. gewerbsmäßig\nEs ist verboten, Wirbeltiere zu züchten, wenn der Züch-\na) Hunde, Katzen oder sonstige Heimtiere züchten          ter damit rechnen muß, daß bei der Nachzucht auf Grund\noder halten,                                          vererbter Merkmale Körperteile oder Organe für den artge-\nb) mit Wirbeltieren außer landwirtschaftlichen Nutz-      mäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet\ntieren handeln,                                       sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auf-\ntreten. Das Verbot gilt nicht für die Zucht von Versuchstier-\nc) einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten oder          mutanten, die für die Durchführung bestimmter Tierver-\nd) Tiere zur Schau stellen                                suche notwendig sind.","1326                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§ 11 C                          kann der Bundesminister der Finanzen diese Aufgabe\ndurch Vereinbarung mit dem Senat der Freien und Hanse-\nOhne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen\nstadt Hamburg dem Freihafenamt übertragen. § 14 Abs. 2\n1. warmblütige Tiere an Kinder oder Jugendliche bis zum      des Finanzverwaltungsgesetzes gilt entsprechend. Die\nvollendeten 16. Lebensjahr,                             genannten Behörden können\n2. andere Wirbeltiere an Kinder bis zum vollendeten          1. Tiere sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade-\n14. Lebensjahr                                               und Verpackungsmittel bei dem Verbringen in den Gel-\nnicht abgegeben werden.                                           tungsbereich dieses Gesetzes zur Überwachung an-\nhalten,\n2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und\nAchter Abschnitt                            Beschränkungen dieses Gesetzes oder der nach die-\nVerbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbot                  sem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der sich\nbei der Abfertigung ergibt, den zuständigen Behörden\n§ 12                                mitteilen,\nWirbeltiere, an denen Schäden feststellbar sind, von de-  3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, daß die Tiere\nnen anzunehmen ist, daß sie den Tieren durch tierschutz-          auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der\nwidrige Handlungen zugefügt worden sind, dürfen nicht in          zuständigen Behörde vorgeführt werden.\nden Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder im\n(2) Der Bundesminister der Finanzen regelt im Einver-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes gewerbsmäßig in den\nnehmen mit dem Bundesminister durch Rechtsverordnung\nVerkehr gebracht oder gewerbsmäßig gehalten werden,\nohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des\nwenn das Weiterleben der Tiere infolge der Schäden nur\nVerfahrens nach Absatz 1. Er kann dabei insbesondere\nunter Leiden möglich ist. Dieses Verbot steht der zollamt-\nPflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur\nlichen Abfertigung nicht entgegen.\nLeistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsicht-\nnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und\nNeunter Abschnitt                       zur Duldung von Besichtigungen vorsehen.\nSonstige Bestimmungen\nzum Schutz der Tiere                                                  § 15\n(1) Die Durchführung dieses Gesetzes und der auf\n§ 13\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen\n(1) Es ist verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Ver-     obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die\nscheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe         nach Landesrecht zuständigen Behörden berufen jeweils\nanzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer               eine oder mehrere Kommissionen zur Unterstützung der\nSchmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbun-       zuständigen Behörden bei der Entscheidung über die\nden ist; dies gilt nicht für die Anwendung von Vorrichtun-   Genehmigung von Tierversuchen. Die Mehrheit der Kom-\ngen oder Stoffen, die auf Grund anderer Rechtsvorschrif-     missionsmitglieder muß die für die Beurteilung von Tierver-\nten zugelassen sind. Vorschriften des Jagdrechts, des        suchen .erforderlichen Fachkenntnisse der Veterinärmedi-\nNaturschutzrechts, des Pflanzenschutzrechts und des          zin, der Medizin oder einer naturwissenschaftlichen\nSeuchenrechts bleiben unberührt.                             Fachrichtung haben. In die Kommissionen sind auch Mit-\nglieder zu berufen, die aus Vorschlagslisten der Tierschutz-\n(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-\norganisationen ausgewählt worden sind und auf Grund\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz\nihrer Erfahrungen zur Beurteilung von Tierschutzfragen\ndes Wildes Maßnahmen anzuordnen, die das Wild vor\ngeeignet sind; die Zahl dieser Mitglieder muß ein Drittel der\nvermeidbaren Schmerzen oder Schäden durch land- oder\nKommissionsmitglieder betragen. Die zuständige Behörde\nforstwirtschaftliche Arbeiten schützen.\nunterrichtet unverzüglich die Kommission über Anträge auf\n(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh-     Genehmigung von Versuchsvorhaben und gibt ihr Gele-\nmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechts-      genheit, in angemessener Frist Stellung zu nehmen.\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es\n(2) Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der\nzum Schutz der Tiere erforderlich ist, das Halten von\nDurchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses\nTieren wildlebender Arten, den Handel mit solchen Tieren     Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten\nsowie ihr Verbringen in den, durch den oder aus dem\nTierarzt als Sachverständigen beteiligen.\nGeltungsbereich dieses Gesetzes zu verbieten oder von\neiner Genehmigung abhängig zu machen.                            (3) Die Durchführung dieses Gesetzes obliegt für Tiere,\ndie sich im Besitz der Bundeswehr befinden, den zuständi-\ngen Dienststellen der Bundeswehr. Der Bundesminister\nZehnter Abschnitt                      der Verteidigung beruft eine Kommission zur Unterstüt-\nzung der zuständigen Dienststellen bei der Entscheidung\nDurchführung des Gesetzes                      über die Genehmigung von Versuchsvorhaben. Die Mehr-\nheit der Kommissionmitglieder muß die für die Beurteilung\n§ 14                           von Tierversuchen erforderlichen Fachkenntnisse der\n(1) Der Bundesminister der Finanzen und die von ihm      Veterinärmedizin, der Medizin oder einer naturwissen-\nbestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung des       schaftlichen Fachrichtung haben. In die Kommission sollen\nVerbringens von Tieren in den Geltungsbereich dieses         auch Mitglieder berufen werden, die aus Vorschlagslisten\nGesetzes mit. Für das Gebiet des Freihafens Hamburg          der Tierschutzorganisationen ausgewählt worden sind und","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1986                               1327\nauf Grund ihrer Erfahrungen zur Beurteilung von Tier-        ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr straf-\nschutzfragen geeignet sind. Die zuständige Dienststelle      gerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem\nunterrichtet unverzüglich die Kommission-über Anträge auf    Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\nGenehmigung von Versuchsvorhaben und gibt ihr Gele-\ngenheit, in angemessener Frist Stellung zu nehmen. Die\nSicherheitsbelange der Bundeswehr sind zu berücksich-                                   § 16 a\ntigen.\nDie zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festge-\n§ 15 a                          stellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße\nDie nach Landesrecht zuständigen Behörden unterrich-      notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere\nten den Bundesminister über Fälle grundsätzlicher Bedeu-     1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des\ntung bei der Genehmigung von Versuchsvorhaben, insbe-            § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,\nsondere über die Fälle, in denen die Genehmigung von\nVersuchsvorhaben mit der Begründung versagt worden           2. ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tier-\nist, daß die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 nicht erfüllt        arztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2\nwaren, oder in denen die Kommission nach § 15 Abs. 1             erheblich vernachlässigt ist, dem Halter fortnehmen\noder der Tierschutzbeauftragte Bedenken hin&ichtlich des         und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich\nVorliegens dieser Voraussetzungen erhoben hat.                   unterbringen, bis eine den Anforderungen des§ 2 ent-\nsprechende Haltung des Tieres durch den Halter\nsichergestellt ist. Kann das Tier nach dem Urteil des\n§ 16                               beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren\n(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unter-          erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiter-\nliegen                                                           leben, so kann die Behörde es auf Kosten des Halters\nschmerzlos töten lassen,\n1. Nutztierhaltungen,\n3. demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anord-\n2. Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,            nung nach Nummer 2 oder einer Rechtsverordnung\n3. Einrichtungen, die Tierversuche oder Eingriffe oder           nach § 2 a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und\nBehandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung             dadurch den von ihm gehaltenen Tieren erhebliche\ndurchführen,                                                Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt hat, das\nHalten von Tieren einer bestimmten oder jeder Art\n4. Betriebe nach § 11 Abs. 1 Satz 1,\nuntersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtferti-\n5. Einrichtungen oder Betriebe, die mit landwirtschaft-          gen, daß er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen\nlichen Nutztieren handeln,                                  begehen wird. Auf Antrag ist ihm das Halten von Tieren\n6. Zoo- und Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig               wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme\nbetrieben werden.                                           weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,\n4. die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne\n(2) Natürliche und juristische Personen und nicht rechts-\ndie erforderliche Genehmigung oder entgegen einem\nfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen\ntierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.\nBehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur\nDurchführung der der Behörde durch dieses Gesetz über-\ntragenen Aufgaben erforderlich sind.\n§ 16 b\n(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauf-\n(1) Der Bundesminister beruft eine Tierschutzkommis-\ntragt sind, dürfen im Rahmen des Absatzes 2\nsion zu seiner Unterstützung in Fragen des Tierschutzes.\n1. Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude          Vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen und allgemeinen\nund Transportmittel des Auskunftspflichtigen während    Verwaltungsvorschriften nach diesem Gesetz hat der Bun-\nder Geschäfts- oder Betriebszeit betreten,              desminister die Tierschutzkommission anzuhören.\n2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche\n(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-\nSicherheit und Ordnung\nverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das\na) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Räu-       Nähere über Zusammensetzung, Berufung der Mitglieder,\nme, Gebäude und Transportmittel außerhalb der       Aufgaben und Geschäftsführung der Tierschutzkommis-\ndort genannten Zeiten,                              sion zu regeln.\nb) Wohnräume des Auskunftspflichtigen\n§ 16 C\nbetreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der\nWohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit       Der Bundesminister erläßt mit Zustimmung des Bundes-\neingeschränkt,                                          rates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur\nDurchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses\n3. geschäftliche Unterlagen einsehen.\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich\nDer Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen zu dulden, die    sind.\nmit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstüt-\nzen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.                                      § 16d\n(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf    Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundes-\nsolche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst     tag alle zwei Jahre einen Bericht über den Stand der\noder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß- Entwicklung des Tierschutzes.","1328                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nElfter Abschnitt                         16. entgeghn § 8 b Abs. 1 Satz 1 keinen Tierschutzbeauf-\ntragten bestellt,\nStraf- und Bußgeldvorschriften\n17. entgegen§ 9 Abs. 3 Satz 1 nicht für die Einhaltung der\n§ 17                                    Vorschriften des§ 9 Abs. 1 oder 2 oder entgegen§ 9\nMit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-              Abs. 3 Satz 2 nicht für die Erfüllung einer vollziehba-\nstrafe wird bestraft, wer                                             ren Auflage sorgt,\n1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder             18. entgegen § 9 a Abs. 1 Aufzeichnungen nicht, nicht\nrichtig oder nicht vollständig macht, nicht uAterzeich-\n2. einem Wirbeltier                                                   net, nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt,\na) aus Roheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder\n19. entgegen § 10 Abs. 3 nicht für die Einhaltung der\nb) länger anhaltende oder sich wiederholende erheb-              Vorschriften des § 10 Abs. 1 oder 2 sorgt,\nliche Schmerzen oder Leiden\n20. eine Tätigkeit ohne die nach § 11 Abs. 1 Satz 1\nzufügt.                                                               erforderliche Erlaubnis ausübt oder einer mit einer\n§ 18                                    solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage\nzuwiderhandelt,\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig                                                           21. entgegen § 11 a Abs. 1 Satz 1 Aufzeichnungen nicht,\n1 . einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen         nicht richtig oder nicht vollständig macht oder nicht\nhat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen,              aufbewahrt oder entgegen § 11 a Abs. 2 Tiere nicht,\nLeiden oder Schäden zufügt,                                     nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-\nzeitig kennzeichnet,\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 a Abs. 5,\n§ 11 Abs. 3 Satz 2 oder § 16 a Satz 2 Nr. 1, 3 oder 4      22. Wirbeltiere entgegen § 11 b Satz 1 züchtet,\nzuwiderhandelt,\n23. entgegen § 11 c ein warmblütiges Tier an ein Kind\n3. einer                                                            oder einen Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Le-\na) nach § 2 a oder                                              bensjahr oder ein anderes Wirbeltier an ein Kind bis\nzum vollendeten 14. Lebensjahr abgibt,\nb) nach den §§ 4 b, 5 Abs. 4, § 9 a Abs. 2, § 11 a\nAbs. 3 Satz 1, § 13 Abs. 2 oder 3 oder§ 14 Abs. 2     24. entgegen § 12 Satz 1 ein Wirbeltier in den Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes verbringt oder dort gewerbs-\nerlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit\nmäßig in den Verkehr bringt oder gewerbsmäßig hält,\nsie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-\ngeldvorschrift verweist,                                   25. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Vorrichtung oder\n4. einem Verbot nach § 3 zuwiderhandelt,                             einen Stoff anwendet,\n5. entgegen § 4 Abs. 1 ein Wirbeltier tötet,                   26. entgegen § 16 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig\noder nicht vollständig erteilt oder einer Duldungs- oder\n6. entgegen§ 4 a Abs. 1 ein warmblütiges Tier schlach-\nMitwirkungspflicht nach § 16 Abs. 3 Satz 2 zuwider-\ntet,\nhandelt oder\n7. entgegen§ 5 Abs. 1 Satz 1 einen Eingriff ohne Betäu-\nbung vornimmmt oder, ohne Tierarzt zu sein, entge-\n27. einer Vorschrift der §§ 1 bis 5 der Verordnung über\ndas Schlachten und Aufbewahren von lebenden\ngen § 5 Abs. 1 Satz 2 eine Betäubung vornimmt,\nFischen und anderen kaltblütigen Tieren in der im\n8. einem Verbot nach § 6 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt                Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\noder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 einen Eingriff vor-              7833-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung zu-\nnimmt,                                                           widerhandelt.\n9. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 9\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer, abgesehen von\nAbs. 3 Satz 1 nicht für die Einhaltung der Vorschriften\nden Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, einem Tier ohne vernünf-\ndes§ 9 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 4 oder 8\ntigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden\nsorgt,\nzufügt.\n10. entgegen § 6 Abs. 2 elastische Ringe verwendet,\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\n11 . entgegen § 7 Abs. 4 oder 5 Satz 1 Tierversuche\nAbsatzes 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, Nr. 4 bis 9, 11, 12, 17,\ndurchführt,\n20, 22, 25 und 27 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße\n12. Versuche an Wirbeltieren ohne die nach § 8 Abs. 1            bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, in den übrigen Fäl-\nerforderliche Genehmigung durchführt,                      len des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend\n13. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 2 eine Änderung nicht oder          Deutsche Mark geahndet werden.\nnicht rechtzeitig anzeigt,\n14. entgegen § 8 a Abs. 1, 2 oder 4 ein Vorhaben oder                                         § 19\neine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nTiere, auf die sich eine Straftat nach § 17 oder eine\noder nicht rechtzeitig anzeigt,\nOrdnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2, Nr. 3, soweit\n15. entgegen § 8 a Abs. 3 Satz 2 die Zahl der Versuchs-          die Ordnungswidrigkeit eine Rechtsverordnung nach § 2 a\nvorhaben oder die Art oder die Zahl der verwendeten        oder§ 5 Abs. 4 betrifft, Nr. 4, 8, 9, 12, 17, 19, 22, 23, 24\nTiere nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig angibt,  oder 27 bezieht, können eingezogen werden.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1986                               1329\n§ 20                                                          § 21 b\n(1) Wird jemand wegen einer nach § 17 rechtswidrigen -        Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsver-\nTat verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine    ordnung mit Zustimmung des Bundesrates folgende Vor-\nSchuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist,       schriften aufzuheben, auch soweit sie durch Landesrecht\nso kann ihm das Gericht das Halten von sowie den Handel         geändert worden sind:\noder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren\n1. das Gesetz über das Schlachten von Tieren in der\njeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem\nim Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\nJahr bis zu fünf Jahren oder für immer verbieten, wenn die\n7833-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert\nGefahr besteht, daß er weiterhin eine nach § 17 rechts-\ndurch Artikel 216 Abschnitt I des Gesetzes vom\nwidrige Tat begehen wird.\n2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469);\n(2) Das Verbot wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam.    2. die Verordnung über das Schlachten von Tieren in der\nIn die Verbotsfrist wird die Zeit, in welcher der Täter in        im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\neiner Anstalt verwahrt wird, nicht eingerechnet. Ergibt sich      7833-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung;\nnach der Anordnung des Verbots Grund zu der Annahme,\ndaß die Gefahr, der Täter werde nach§ 17 rechtswidrige         3. a) die Verordnung über das Schlachten und Aufbe-\nTaten begehen, nicht mehr besteht, so kann das Gericht                wahren von lebenden Fischen und anderen kaltblü-\ndas Verbot aufheben, wenn es mindestens sechs Monate                  tigen Tieren in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\ngedauert hat.                                                         Gliederungsnummer 7833-1-3, veröffentlichten be-\nreinigten Fassung, geändert durch § 23 Satz 2 Nr. 5\n(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt,                 dieses Gesetzes,\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\nb) § 18 Abs. 1 Nr. 27 dieses Gesetzes;\nstrafe bestraft.\nBayern\nZwölfter Abschnitt                        4. die Verordnung Nr. 49 über das Schlachten von Tieren\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\nmer 7833-2-2-a, veröffentlichten bereinigten Fassung;\n§ 21\nHamburg\n(1) Genehmigungen zur Durchführung von Tierversu-\n5. die Änderung der Verordnung über das Schlachten von\nchen, die vor dem 1. Januar 1987 erteilt worden sind,\nTieren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nerlöschen spätestens am 31. Dezember 1987. Vor dem\nrungsnummer 7833-2-1-a, veröffentlichten bereinigten\n1. Januar 1987 begonnene Tierversuche, die nach dem\nFassung;\nbis dahin geltenden Recht nur anzeigepflichtig waren,\nHessen\njedoch nunmehr einer Genehmigung bedürfen, dürfen bis\nzur Entscheidung über einen Genehmigungsantrag ohne            6. das Gesetz über das Schlachten von Tieren in der\nGenehmigung fortgeführt werden, sofern der Genehmi-                 im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\ngungsantrag bis zum 31. März 1987 gestellt wird. Vor dem           7833-2-a, veröffentlichten bereinigten Fassung;\n1. Januar 1987 begonnene Tierversuche, die weiterhin nur\nanzeigepflichtig sind, sind der zuständigen Behörde bis                           Nordrhein-Westfalen\nzum 31. März 1987 nach Maßgabe des § 8 a erneut                7. die Verordnung über das Schlachten von Tieren nach\nanzuzeigen; dies gilt für anzeigepflichtige Eingriffe oder        jüdischem Ritus in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nBehandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung entspre-          Gliederungsnummer 7833-2-1-b, veröffentlichten berei-\nchend.                                                             nigten Fassung (Sammlung des bereinigten Landes-\n(2) Die Erlaubnis nach § 11 gilt demjenigen, der am            rechts Nordrhein-Westfalen S. 762) für die ehemalige\n1. Januar 1987 eine nach § 11 Abs. 1 Satz 1 erlaubnis-             Nord-Rheinprovinz;\npflichtige Tätigkeit ausübt, für diese Tätigkeit vorläufig als 8. die Anordnung über das Tierschlachten auf jüdische\nerteilt. Die vorläufige Erlaubnis erlischt,                       Weise in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nrungsnummer 7833-2-1-c, veröffentlichten bereinigten\n1. wenn nicht bis zum 30. Juni 1987 die Erteilung einer\nFassung (Sammlung des bereinigten Landesrechts\nendgültigen Erlaubnis beantragt wird,\nNordrhein-Westfalen S. 762) für die ehemalige Provin;z\n2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der         Westfalen.\nUnanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.\n§ 22\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n§ 21 a                             Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nRechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch          werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nzur Durchführung von Verordnungen, Richtlinien und Ent-       Überleitungsgesetzes.\n, scheidungen des Rates oder der Kommission der Europäi-\nschen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Tierschutzes                                      § 23\nerlassen werden.                                                                     (Inkrafttreten)","1330                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 27, ausgegeben am 12. August 1986\nTag                                                                  Inhalt                                                              Seite\n29. 7. 86     Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 46 und der Änderung 01 zur Regelung Nr. 46\nüber Rückspiegel und die Anbringung von Rückspiegeln an Kraftfahrzeugen nach dem Uberein-\nkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der\nAusrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der\nGenehmigung (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 46) ..................................... .                                       850\n3. 7. 86     Bekanntmachung von zwei deutsch-türkischen Vereinbarungen über die Befreiung der im Charterflug-\nverkehr eingesetzten Besatzungsmitglieder von der Aufenthaltserlaubnis ...................... .                                851\n11. 7. 86     Bekanntmachung der deutsch-britischen Vereinbarung zu dem Internationalen Übereinkommen über\ndie Unterhaltung gewisser Leuchtfeuer im Roten Meer ......................... ·............ .                                  852\n15. 7. 86     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966                                   854\n15. 7. 86     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der\nSonderorganisationen der Vereinten Nationen ........................................... .                                      854\n17. 7. 86     Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltorganisation für Tourismus (WTO)                                   855\n21. 7. 86     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Überein-\nkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ............................ .                                      855\n21. 7. 86     ~ekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sklaverei und des\nAnderungsprotokolls hierzu .......................................................... .                                        856\n21.7.86       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über psychotrope Stoffe ....... .                                   856\n21. 7. 86     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seeschiff-\nfahrts-Organisation ................................................................ .                                         857\n21.7.86       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über den Schutz von\nSchlachttieren .................................................................... .                                         857\n22. 7. 86      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Überein-\nkommens von 1969 ................................................................ .                                           858\n22. 7. 86      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1979 über den\nSuch- und Rettungsdienst auf See .................................................... .                                       858\n22. 7. 86      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erleichterung des Internatio-\nnalen Seeverkehrs ................................................................. .                                         859\n23. 7. 86      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Asiatischen\nEntwicklungsbank ................................................................. .                                          859\n24. 7. 86      Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-amerikanischen Abkommens zur Vermeidung\nder Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlaß-, Erbschaft- und Schenkungsteuern .......... .                               860\nDie Anhänge 1 und 2 zu der Verordnung vom 29. Juli 1986 über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 46 und der Änderung 01 zur\nRegelung Nr. 46 nach dem Ubereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung\nder Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen Ufld über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung werden als\nAnlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der\nAnlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 2,60 DM (1,80 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.\nPreis des Anlagebandes: 8,30 DM (7,20 DM zuzüglich 1,10 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,10 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung."]}