{"id":"bgbl1-1986-42-2","kind":"bgbl1","year":1986,"number":42,"date":"1986-08-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/42#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-42-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_42.pdf#page=1","order":2,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes","law_date":"1986-08-12T00:00:00Z","page":1309,"pdf_page":1,"num_pages":10,"content":["1309\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 A\n1986                         Ausgegeben zu Bonn am 22. August 1986                                                                                              Nr. 42\nTag                                                               I n h a It                                                                               Seite\n12. 8. 86   Erstes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         1309\n7833-3, 7833-3-1, 7833-3-2\n18. 8. 86   Neufassung des Tierschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             1319\n7833-3\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 27 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1330\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    1331\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Tierschutzgesetzes\nVom 12. August 1986\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                3. Nach § 2 wird folgende Vorschrift eingefügt:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\n.. § 2 a\n(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nArtikel 1                                                    schaft und Forsten (Bundesminister) wird ermächtigt,\nDas Tierschutzgesetz vom 24. Juli 1972 (BGBI. 1                                       durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nS. 1277), geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom                                   desrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich\n18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705), wird wie folgt geändert:                               ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach\n§ 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vor-\n1. § 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                                                  schriften zu erlassen über Anforderungen\n\"Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verant-                                      1 . hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der\nwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf                                         Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere,\ndessen Leben und Wohlbefinden zu schützen.\"\n2. an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonsti-\nge Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren\n2. § 2 wird wie folgt gefaßt:                                                                sowie an die Beschaffenheit von Anbinde-, Fütte-\n,.§ 2                                                       rungs- und Tränkvorrichtungen,\nWer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,                                 3. hinsichtlicht der Lichtverhältnisse und des Raum-\n1. muß das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen                                        klimas bei der Unterbringung der Tiere,\nentsprechend angemessen ernähren, pflegen und                                  4. an die Pflege einschließlich der Überwachung der\nverhaltensgerecht unterbringen,\nTiere; hierbei kann der Bundesminister auch vor-\n2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Be-                                     schreiben, daß Aufzeichnungen über die Ergebnis-\nwegung nicht so einschränken, daß ihm Schmer-                                        se der Überwachung zu machen, aufzubewahren\nzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zu-                                         und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzu-\ngefügt werden.\"                                                                      legen sind.","1310                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einver-         b) Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt:\nnehmen mit dem Bundesminister für Verkehr und,                      ,,(2) Für das Schlachten eines warmblütigen\nsoweit die Beförderung mit der Deutschen Bundes-                  Tieres gilt § 4 a.\"\npost berührt wird, mit dem Bundesminister für das\nPost- und Fernmeldewesen durch Rechtsverordnung\nmit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum              6. Nach § 4 werden folgende Vorschriften eingefügt:\nSchutz der Tiere erforderlich ist, ihre Beförderung zu\n,,§ 4 a\nregeln. Er kann hierbei insbesondere\n(1) Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet wer-\n1. bestimmte Transportmittel und Versendungsarten             den, wenn es vor Beginn des Blutentzugs betäubt\nfür die Beförderung bestimmter Tiere, insbesonde-         worden ist.\nre die Versendung als Nachnahme, verbieten oder\n(2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner\nbeschränken;\nBetäubung, wenn\n2. bestimmte Transportmittel und Versendungsarten              1. sie bei Notschlachtungen nach den gegebenen\nfür die Beförderung bestimmter Tiere vorschreiben;             Umständen nicht möglich ist,\n3. vorschreiben, daß bestimmte Tiere bei der Be-               2. die zustärdige Behörde eine Ausnahmegenehmi-\nförderung von einem Betreuer begleitet werden                 gung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schäch-\nmüssen;                                                       ten) erteilt hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung\nnur insoweit erteilen, als es erford~rlich ist, den\n4. Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unter-\nBedürfnissen von Angehörigen bestimmter Reli-\nbringen, Ernähren und Pflegen der Tiere erlassen.\"\ngionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses\nGesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vor-\n4. § 3 wird wie folgt geändert:                                       schriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schäch-\nten vorschreiben oder den Genuß von Fleisch nicht\na) Nummer 2, zweiter Halbsatz, wird wie folgt gefaßt:\ngeschächteter Tiere untersagen.\n„dies gilt nicht für die unmittelbare Abgabe eines\nkranken Tieres an eine Person oder Einrichtung,                                        §4b\nder eine Genehmigung nach § 8 und, wenn es sich\nDer Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-\num ein Wirbeltier handelt, eine Ausnahmegeneh-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nmigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 für Versuche\nan solchen Tieren erteilt worden ist,\";                   1 . a) das Schlachten von Fischen und anderen kalt-\nb) nach Nummer 3 wird folgende Nummer eingefügt:                       blütigen Tieren zu regeln,\n„3 a. ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier                  b) bestimmte Tötungsarten und Betäubungsver-\neiner wildlebenden Art in der freien Natur                  fahren näher zu regeln, vorzuschreiben, zu-\nauszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf                 zulassen oder zu verbieten,\ndie zum überleben in dem vorgesehenen\nLebensraum erforderliche artgemäße Nah-                c) die Voraussetzungen näher zu regeln, unter\nrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima                  denen Schlachtungen im Sinne des § 4 a\nangepaßt ist; die Vorschriften des Jagdrechts               Abs. 2 Nr. 2 vorgenommen werden dürfen,\nund des Naturschutzrechts bleiben un-\nberührt,\";                                              um sicherzustellen, daß den Tieren nicht mehr als\nunvermeidbare Schmerzen zugefügt werden,\nc) Nummer 4 wird durch folgende Nummern ersetzt:\n2. das Schlachten von Tieren im Rahmen der Bestim-\n„4.   ein Tier auszubilden, sofern damit erhebliche          mungen des Europäischen Übereinkommens vom\nSchmerzen, Leiden oder Schäden für das                 10. Mai 1979 über den Schutz von Schlachttieren\nTier verbunden sind,                                   (BGBI. 1983 II S. 770) näher zu regeln.\"\n4 a. ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustel-\nlung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltung      7. § 5 wird wie folgt geändert:\nheranzuziehen, sofern damit Schmerzen,             a) Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen;\nLeiden oder Schäden für das Tier verbunden\nsind,\";                                            b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nd) in Nummer 8 wird das Wort „offensichtlich\" ge-                 aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:\nstrichen;\n„ 1. für das Kastrieren von unter zwei Monate\ne) nach Nummer 8 wird folgende Nummer angefügt:                              alten männlichen Rindern, Schweinen,\n„9. an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen                            Ziegen, Schafen und Kaninchen, sofern\noder ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel                         kein von der normalen anatomischen Be-\nanzuwenden.\"                                                        schaffenheit abweichender Befund vor-\nliegt,\n5. § 4 wird wie folgt geändert:                                              2·. für das Enthornen oder das Verhindern\na) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „zugelassen\"                             des Hornwachstums bei unter sechs\ndurch das Wort „zulässig\" ersetzt;                                       Wochen alten Rindern,\";","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1986                              1311\nbb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:                      1. Vorbeugen, Erkennen oder Behandeln von Krank-\n„4. für das Kürzen des Schwanzes von unter               heiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen\nacht Tage alten Lämmern mittels elasti-              Beschwerden oder Erkennen oder Beeinflussen\nscher Ringe,\";                                       physiologischer Zustände oder Funktionen bei\nMensch oder Tier,\ncc) in Nummer 7 werden die Worte „mittels\nElektrokauter\" gestrichen.                           2. Erkennen von Umweltgefährdungen,\n3. Prüfung von Stoffen oder Produkten auf ihre Un-\n8. § 6 wird wie folgt gefaßt:                                          bedenklichkeit für die Gesundheit von Mensch\noder Tier oder auf ihre Wirksamkeit gegen tierische\n,,§ 6                                 Schädlinge,\n(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Am-\nputieren von Körperteilen oder das vollständige oder           4. Grundlagenforschung.\nteilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen\noder Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt               Bei der Entscheidung, ob Tierversuche unerläßlich\nnicht, wenn                                                    sind, ist insbesondere der jeweilige Stand der wissen-\nschaftlichen Erkenntnisse zugrunde zu legen und zu\n1. der Eingriff im Einzelfall nach tierärztlicher Indika-      prüfen, ob der verfolgte Zweck nicht durch andere\ntion geboten ist,                                         Methoden oder Verfahren erreicht werden kann.\n2. der Eingriff im Einzelfall für die vorgesehene Nut-           (3) Versuche an Wirbeltieren dürfen nur durch-\nzung des Tieres, ausgenommen eine Nutzung für           geführt werden, wenn die zu erwartenden Schmerzen,\nTierversuche, unerläßlich ist und tierärztliche Be-     Leiden oder Schäden der Versuchstiere im Hinblick\ndenken nicht entgegenstehen,                            auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind. Ver-\nsuche an Wirbeltieren, die zu länger anhaltenden oder\n3. ein Fall des§ 5 Abs. 3 vorliegt,                          sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder\nLeiden führen, dürfen nur durchgeführt werden, wenn\n4. das vollständige oder teilweise Entnehmen von             die angestrebten Ergebnisse vermuten lassen, daß\nOrganen oder Geweben zum Zwecke der Trans-              sie für wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier\nplantation oder des Anlegens von Kulturen oder          einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Pro-\nder Untersuchung isolierter Organe, Gewebe oder         bleme von hervorragender Bedeutung sein werden.\nZellen erforderlich ist.\n(4) Tierversuche zur Entwicklung oder Erprobung\nEingriffe nach Satz 2 Nr. 1 und 2 sind durch einen           von Waffen, Munition und dazugehörigem Gerät sind\nTierarzt vorzunehmen; Eingriffe nach Satz 2 Nr. 3            verboten.\nkönnen auch durch eine andere Person vorgenom-\nmen werden, die die dazu notwendigen Kenntnisse                  (5) Tierversuche zur Entwicklung von Tabakerzeug-\nund Fähigkeiten hat. Für Eingriffe nach Satz 2 Nr. 4         nissen, Waschmitteln und dekorativen Kosmetika sind\ngelten § 8 a Abs. 1 und § 9 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4,          grundsätzlich verboten. Der Bundesminister wird er-\nAbs. 2 Nr. 4 und 8 und Abs. 3 Satz 1 entsprechend.           mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\ndes Bundesrates Ausnahmen zu bestimmen, soweit\n(2) Verboten ist, beim Amputieren oder Kastrieren         es erforderlich ist, um konkrete Gesundheitsgefähr-\nelastische Ringe zu verwenden; dies gilt nicht im Falle      dungen abzuwehren, und soweit die notwendigen\ndes§ 5 Abs. 3 Nr. 4.\"                                         neuen Erkenntnisse nicht auf andere Weise erlangt\nwerden können.\n9. Nach § 6 wird folgende Vorschrift eingefügt:\n§8\n,,§ 6 a\n(1) Wer Versuche an Wirbeltieren durchführen will,\nDie Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für\nbedarf der Genehmigung des Versuchsvorhabens\nTierversuche und für Eingriffe zur Aus-, Fort- oder\ndurch die zuständige Behörde.\nWeiterbildung.\"\n(2) Der Antrag auf Genehmigung eines Versuchs-\n10. Der Fünfte Abschnitt wird wie folgt gefaßt:                   vorhabens ist schriftlich bei der zuständigen Behörde\neinzureichen. In dem Antrag ist\n„Fünfter Abschnitt\n1. wissenschaftlich begründet darzulegen, daß die\nTierversuche\nVoraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 1 vorliegen,\n§7\n2. nachzuweisen, daß die Voraussetzungen des Ab-\n(1) Tierversuche im Sinne dieses Gesetzes sind\nsatzes 3 Nr. 2 bis 4 vorliegen,\nEingriffe oder Behandlungen an Tieren zu Versuchs-\nzwecken, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden\n3. darzulegen, daß die Voraussetzungen des Absat-\nfür die Tiere verbunden sein können.\nzes 3 Nr. 5 vorliegen.\n(2) Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden,\nsoweit sie zu einem der folgenden Zwecke unerläßlich         Der Antrag muß ferner die Angaben nach § 8 a Abs. 2\nsind:                                                        Nr. 1 bis 5 enthalten.","1312                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn                   einer Behörde angeordnet oder im Einzelfall als\n1. wissenschaftlich begründet dargelegt ist, daß                       Voraussetzung für den Erlaß eines Ver-\nwaltungsaktes gefordert\na) die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und 3                  ist;\nvorliegen,\n2. die als Impfungen, Blutentnahmen oder sonstige\nb) das angestrebte Versuchsergebnis trotz Aus-               Maßnahmen diagnostischer Art nach bereits er-\nschöpfung der zugänglichen Informations-                 probten Verfahren vorgenommen werden und der\nmöglichkeiten nicht hinreichend bekannt ist              Erkennung insbesondere von Krankheiten, Leiden,\noder die Überprüfung eines hinreichend be-               Körperschäden oder körperlichen Beschwerden\nkannten Ergebnisses durch einen Doppel- oder             bei Mensch oder Tier oder der Prüfung von Seren\nWiederholungsversuch unerläßlich ist;                    oder Impfstoffen dienen.\n2. der verantwortliche Leiter des Versuchsvorhabens\nund sein Stellvertreter die erforderliche fachliche                               §Ba\nEignung insbesondere hinsichtlich der Über-                 (1) Wer Tierversuche durchführen will, die nicht der\nwachung der Tierversuche haben und keine Tat-             Genehmigung bedürfen, hat das Versuchsvorhaben\nsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen           spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen\nihre Zuverlässigkeit ergeben;                             Behörde anzuzeigen. Die Frist braucht nicht eingehal-\nten zu werden, wenn in Notfällen eine sofortige Durch-\n3. die erforderlichen Anlagen, Geräte und anderen\nführung des Tierversuchs erforderlich ist; die Anzeige\nsachlichen Mittel vorhanden sowie die personellen        ist unverzüglich nachzuholen.\nund organisatorischen Voraussetzungen für die\nDurchführung der Tierversuche einschließlich der             (2) In der Anzeige sind anzugeben:\nTätigkeit des Tierschutzbeauftragten gegeben              1. der Zweck des Versuchsvorhabens,\nsind;\n2. die Art und bei Wirbeltieren die Zahl der für das\n4. eine den Anforderungen des § 2 entsprechende                     Versuchsvorhaben vorgesehenen Tiere,\nUnterbringung und Pflege einschließlich der Be-\ntreuung der Tiere sowie ihre medizinische Ver-           3. die Art und Durchführung der beabsichtigten Tier-\nsorgung sichergestellt ist und                                versuche einschließlich der Betäubung,\n5. die Einhaltung der Vorschriften des § 9 Abs. 1              4. Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer des Ver-\nund 2 und des§ 9 a Abs. 1 erwartet werden kann.               suchsvorhabens,\n5. Name und Anschrift des verantwortlichen Leiters\n(4) In dem Genehmigungsbescheid sind der Leiter                 des Versuchsvorhabens und seines Stellvertreters,\ndes Versuchsvorhabens und sein Stellvertreter anzu-\n6. bei Versuchsvorhaben nach § 8 Abs. 7 Nr. 1 der\ngeben. Wechselt der Leiter eines Versuchsvorhabens\nRechtsgrund der Genehmigungsfreiheit.\noder sein Stellvertreter, so hat der Genehmigungs-\ninhaber diese Änderung der zuständigen Behörde un-                (3) Ist die Durchführung mehrerer gleichartiger Ver-\nverzüglich anzuzeigen; die Genehmigung gilt weiter,            suchsvorhaben beabsichtigt, so genügt die Anzeige\nwenn sie nicht innerhalb eines Monats widerrufen               des ersten Versuchsvorhabens, wenn in der Anzeige\nwird.                                                          zusätzlich die voraussichtliche Zahl der Versuchsvor-\nhaben angegeben wird. Am Ende eines jeden Jahres\n(5) Die Genehmigung ist zu befristen.                      ist der zuständigen Behörde die Zahl der durchgeführ-\n(6) Wird die Genehmigung einer Hochschule oder            ten Versuchsvorhaben sowie bei Wirbeltieren Art und\nanderen Einrichtung erteilt, so müssen die Personen,          Zahl der insgesamt verwendeten Tiere anzugeben.\nwelche die Tierversuche durchführen, bei der Einrich-            (4) Ändern sich nach Absatz 2 angegebene Sach-\ntung beschäftigt oder mit Zustimmung des verantwort-          verhalte während des Versuchsvorhabens, so sind\nlichen Leiters zur Benutzung der Einrichtung befugt           diese Änderungen unverzüglich der zuständigen Be-\nsein.                                                         hörde anzuzeigen, es sei denn, daß die Änderung für\ndie Überwachung des Versuchsvorhabens ohne Be-\n(7) Der Genehmigung bedürfen nicht Versuchs-               deutung ist.\nvorhaben,\n(5) Die zuständige Behörde hat Tierversuche zu\n1. deren Durchführung ausdrücklich                            untersagen, wenn Tatsachen die Annahme recht-\na) durch Gesetz oder Rechtsverordnung oder              fertigen, daß die Einhaltung der Vorschriften des § 7\ndurch unmittelbar anwendbaren Rechtsakt             Abs. 2 oder 3, des § 8 b Abs. 1, 2, 4, 5 oder 6 oder des\neines Organs der Europäischen Gemeinschaf-           § 9 Abs. 1 oder 2 nicht sichergestellt ist, und diesem\nten vorgeschrieben,                                  Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen\nBehörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.\nb) in einer von der Bundesregierung oder einem\nBundesminister mit Zustimmung des Bundes-                                      §8b\nrates im Einklang mit § 7 Abs. 2 und 3 erlasse-\n(1) Träger von Einrichtungen, in denen Tier-\nnen allgemeinen Verwaltungsvorschrift vor-\nversuche an Wirbeltieren durchgeführt werden, haben\ngesehen oder\neinen oder mehrere Tierschutzbeauftragte zu bestel-\nc) auf Grund eines Gesetzes oder einer Rechts-          len und die Bestellung der zuständigen Behörde anzu-\nverordnung oder eines unmittelbar anwend-           zeigen. In- der Anzeige sind auch die Stellung und die\nbaren Rechtsaktes eines Organs der Europäi-         Befugnisse des Tierschutzbeauftragten nach Absatz 6\nschen Gemeinschaften von einem Richter oder         Satz 3 anzugeben.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1986                              1313\n(2) Zum Tierschutzbeauftragten können nur Per-            (2) Tierversuche sind auf das unerläßliche Maß zu\nsonen mit abgeschlossenem Hochschulstudium der             beschränken. Bei der Durchführung ist der Stand der\nVeterinärmedizin, Medizin oder Biologie - Fachrich-        wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen.\ntung Zoologie - bestellt werden. Sie müssen die für         Im einzelnen gilt für die Durchführung folgendes:\ndie Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Fach-\n1. Versuche an sinnesphysiologisch höher entwickel-\nkenntnisse und die hierfür erforderliche Zuverlässig-          ten Tieren, insbesondere warmblütigen Tieren,\nkeit haben. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall\ndürfen nur durchgeführt werden, soweit Versuche\nAusnahmen von Satz 1 zulassen.                                 an sinnesphysiologisch niedriger entwickelten Tie-\n(3) Der Tierschutzbeauftragte ist verpflichtet,            ren für den verfolgten Zweck nicht ausreichen.\n1. auf die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen            Versuche an Tieren, die aus der Natur entnommen\nund Auflagen im Interesse des Tierschutzes zu             worden sind, dürfen nur durchgeführt werden, so-\nachten,                                                   weit Versuche an anderen Tieren für den verfolg-\nten Zweck nicht ausreichen.\n2. die Einrichtung und die mit den Tierversuchen und\nmit der Haltung der Versuchstiere befaßten Per-        2. Für den Tierversuch dürfen nicht mehr Tiere ver-\nsonen zu beraten,                                         wendet werden, als für den verfolgten Zweck er-\nforderlich ist.\n3. zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Tierver-\nsuchs Stellung zu nehmen,                              3. Schmerzen, Leiden oder Schäden dürfen den Tie-\nren nur in dem Maße zugefügt werden, als es für\n4. innerbetrieblich auf die Entwicklung und Ein-               den verfolgten Zweck unerläßlich ist; insbesondere\nführung von Verfahren und Mitteln zur Vermeidung          dürfen sie nicht aus Gründen der Arbeits-, Zeit-\noder Beschränkung von Tierversuchen hinzu-                oder Kostenersparnis zugefügt werden.\nwirken.\n4. Versuche an Wirbeltieren dürfen vorbehaltlich des\n(4) Führt der Tierschutzbeauftragte selbst ein Ver-        Satzes 4 nur unter Betäubung vorgenommen wer-\nsuchsvorhaben durch, so muß für dieses Versuchs-               den. Die Betäubung darf nur von einer Person, die\nvorhaben ein anderer Tierschutzbeauftragter tätig              die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2\nsein.                                                          erfüllt, oder unter ihrer Aufsicht vorgenommen wer-\n(5) Die Einrichtung hat den Tierschutzbeauftragten         den. Ist bei einem betäubten Wirbeltier damit zu\nbei der Erfüllung seiner Aufgaben so zu unterstützen            rechnen, daß mit Abklingen der Betäubung erheb-\nund von allen Versuchsvorhaben zu unterrichten, daß            liche Schmerzen auftreten, so muß das Tier recht-\ner seine Aufgaben uneingeschränkt wahrnehmen                   zeitig mit schmerzlindernden Mitteln behandelt\nkann.                                                          werden, es sei denn, daß dies mit dem Zweck des\nTierversuchs nicht vereinbar ist. An einem nicht\n(6) Der Tierschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung         betäubten Wirbeltier darf\nseiner Aufgaben weisungsfrei. Er darf wegen der. Er-\nfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden.            a) kein Eingriff vorgenommen werden, der zu\nSeine Stellung und seine Befugnisse sind durch Sat-                schweren Verletzungen führt,\nzung, innerbetriebliche Anweisung oder in ähnlicher             b) ein Eingriff nur vorgenommen werden, wenn\nForm zu regeln. Dabei ist sicherzustellen, daß der                 der mit dem Eingriff verbundene Schmerz ge-\nTierschutzbeauftragte seine Vorschläge oder Beden-                  ringfügiger ist als die mit einer Betäubung ver-\nken unmittelbar der in der Einrichtung entscheidenden              bundene Beeinträchtigung des Befindens des\nStelle vortragen kann. Werden mehrere Tierschutz-                  Versuchstieres oder der Zweck des Tier-\nbeauftragte bestellt, so sind ihre Aufgabenbereiche                versuchs eine Betäubung ausschließt.\nfestzulegen.                                                    An einem nicht betäubten Wirbeltier darf nur ein-\n§9                                  mal ein erheblich schmerzhafter Eingriff oder eine\n(1) Tierversuche dürfen nur von Personen durch-             erheblich schmerzhafte Behandlung durchgeführt\ngeführt werden, die die dafür erforderlichen Fach-             werden, es sei denn, daß der Zweck des Tier-\nkenntnisse haben. Tierversuche an Wirbeltieren, aus-           versuchs anders nicht erreicht werden kann. Bei\ngenommen Versuche nach § 8 Abs. 7 Nr. 2, dürfen                einem nicht betäubten Wirbeltier dürfen keine Mit-\ndarüber hinaus nur von Personen mit ab-                        tel angewandt werden, durch die die Äußerung von\ngeschlossenem Hochschulstudium der Veterinär-                  Schmerzen verhindert oder eingeschränkt wird.\nmedizin oder der Medizin oder von Personen mit\nabgeschlossenem naturwissenschaftlichem Hoch-              5. Wird bei einem Wirbeltier ein schwerer operativer\nschulstudium durchgeführt werden. Tierversuche mit             Eingriff vorgenommen oder ist das Tier in einem\noperativen Eingriffen an Wirbeltieren dürfen nur von           mit erheblichen oder länger anhaltenden Schmer-\nPersonen mit abgeschlossenem Hochschulstudium                 zen oder Leiden oder mit erheblichen Schäden ver-\nbundenen Tierversuch verwendet worden, so darf\n1. der Veterinärmedizin oder Medizin oder                     es nicht für ein weiteres Versuchsvorhaben ver-\n2. der Biologie - Fachrichtung Zoologie-, wenn diese          wendet werden, es sei denn, sein allgemeiner\nPersonen an Hochschulen oder anderen wissen-             Gesundheitszustand und sein Wohlbefinden sind\nschaftlichen Einrichtungen tätig sind,                   vollständig wiederhergestellt und der weitere Tier-\nversuch ist nicht mit Leiden oder Schäden und mit\ndurchgeführt werden .. Die zuständige Behörde kann             nur unerheblichen Schmerzen verbunden.\nim Einzelfall Ausnahmen von den Sätzen 2 und 3\nzulassen, soweit dies mit dem Schutz der Versuchs-         6. Bei Tierversuchen zur Ermittlung der tödlichen\ntiere vereinbar ist.                                          Dosis oder tödlichen Konzentratipn eines Stoffes","1314                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nist das Tier schmerzlos zu töten, sobald erkennbar        hörde Angaben über Art und Zahl der für die Versuche\nist, daß es infolge der Wirkung des Stoffes stirbt.       verwendeten Tiere und über die Art der Versuche zu\nmelden, und das Melde- und Übermittlungsverfahren\n7. Wirbeltiere dürfen für Tierversuche nur verwendet\nzu regeln.\"\nwerden, wenn sie für diesen Zweck gezüchtet wor-\nden sind. Die zuständige Behörde kann, soweit es\nmit dem Schutz der Tiere vereinbar ist, Aus-         11 . Der Sechste Abschnitt wird wie folgt gefaßt:\nnahmen hiervon zulassen, wenn für Versuchs-                                  „Sechster Abschnitt\nzwecke gezüchtete Tiere der betreffenden Art nicht                       Eingriffe und Behandlungen\nzur Verfügung stehen oder der Zweck des Tier-                         zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung\nversuchs die Verwendung von Tieren anderer Her-\nkunft erforderlich macht.                                                            § 10\n(1) Zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung dürfen Ein-\n8. Nach Abschluß eines Tierversuchs ist jeder ver-\ngriffe oder Behandlungen an Tieren, die mit Schmer-\nwendete und überlebende Affe, Halbaffe, Einhufer,         zen, Leiden oder Schäden verbunden sind, nur durch-\nPaarhufer, Hund, Hamster sowie jede verwendete\ngeführt werden\nund überlebende Katze und jedes verwendete und\nüberlebende Kaninchen und Meerschweinchen un-             1. an einer Hochschule, einer anderen wissenschaft-\nverzüglich einem Tierarzt zur Untersuchung vor-               lichen Ein:-ichtung oder einem Krankenhaus oder\nzustellen. Kann das Tier nach dem Urteil des Tier-        2. im Rahmen einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung für\narztes nur unter Schmerzen oder Leiden weiter-                 Heilhilfsberufe oder naturwissenschaftliche Hilfs-\nleben, so muß es unverzüglich schmerzlos getötet               berufe.\nwerden. Andere als in Satz 1 bezeichnete Tiere\nsind gleichfalls unverzüglich schmerzlos zu töten,        Sie dürfen nur vorgenommen werden, soweit ihr\nwenn dies nach dem Urteil der Person, die den             Zweck nicht auf andere Weise, insbesondere durch\nTierversuch durchgeführt hat, erforderlich ist. Soll      filmische Darstellungen, erreicht werden kann.\nein Tier am Ende eines Tierversuchs am Leben                 (2) Auf Eingriffe oder Behandlungen zur Aus-, Fort-\nerhalten werden, so muß es seinem Gesundheits-            oder Weiterbildung sind die §§ 8 a, 9 Abs. 1 und 2 und\nzustand entsprechend gepflegt und dabei von               § 9 a Abs. 1 entsprechend anzuwenden. § 8 a Abs. 1\neinem Tierarzt oder einer anderen befähigten Per-         Satz 1 ist mit der Maßgabe entsprechend anzu-\nson beobachtet und erforderlichenfalls medizinisch        wenden, daß die Eingriffe oder Behandlungen vor Auf-\nversorgt werden.                                          nahme in das Lehrprogramm oder vor Änderung des\n(3) Für die Einhaltung der Vorschriften der Ab-             Lehrprogramms anzuzeigen sind, § 9 Abs. 1 mit der\nsätze 1 und 2 ist der Leiter des Versuchsvorhabens             Maßgabe, daß die Eingriffe und Behandlungen nur\noder sein Stellvertreter verantwortlich. Das Gleiche gilt       durch die dort genannten Personen oder unter deren\nfür die Erfüllung von Auflagen, die mit einer Genehmi-          Aufsicht durchgeführt werden dürfen.\ngung nach § 8 verbunden sind.                                      (3) Für die Einhaltung der Vorschriften der Ab-\nsätze 1 und 2 ist der Leiter der Aus-, Fort- oder\n§9a                                  Weiterbildung oder sein Stellvertreter verantwortlich.\"\n(1) Über die Tierversuche sind Aufzeichnungen zu        12. Der Siebente Abschnitt wird wie folgt gefaßt:\nmachen. Die Aufzeichnungen müssen für jedes Ver-\nsuchsvorhaben den mit ihm verfolgten Zweck, insbe-                                  „Siebenter Abschnitt\nsondere die Gründe für nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 erlaubte                      Zucht von Tieren, Handel mit Tieren\nVersuche an sinnesphysiologisch höher entwickelten                                          § 11\nTieren, sowie die Zahl und Bezeichnung der verwen-                  (1) Wer\ndeten Tiere und die Art und Ausführung der Versuche\nangeben. Werden Wirbeltiere verwendet, so ist auch               1. Wirbeltiere zu Versuchszwecken züchten oder\nihre Herkunft einschließlich des Namens und der An-                 halten,\nschrift des Vorbesitzers anzugeben; bei Hunden und               2. Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer\nKatzen sind zusätzlich Geschlecht und Rasse sowie                   ähnlichen Einrichtung halten oder\nArt und Zeichnung des Fells und eine an dem Tier\n3. gewerbsmäßig\nvorgenommene Kennzeichnung anzugeben. Die Auf-\nzeichnungen sind von den Personen, die die Ver-                     a) Hunde, Katzen oder sonstige Heimtiere züch-\nsuche durchgeführt haben, und von dem Leiter des                        ten oder halten,\nVersuchsvorhabens zu unterzeichnen; der Unter-                      b) mit Wirbeltieren außer       landwirtschaftlichen\nschrift bedarf es nicht, wenn die Aufzeichnungen mit                    Nutztieren handeln,\nHilfe automatischer Einrichtungen erstellt werden. Die\nAufzeichnungen sind drei Jahre lang nach Abschluß                   c) einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten oder\ndes Versuchsvorhabens aufzubewahren und der zu-                     d) Tiere zur Schau stellen\nständigen Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme\nwill, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. In\nvorzulegen.\ndem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind anzu-\n(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch               geben:\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n1. die A~en der Tiere, mit denen die Tätigkeit aus-\nPersonen und Einrichtungen, die Tierversuche an\ngeübt werden soll,\nWirbeltieren durchführen, zu verpflichten, in bestimm-\nten, regelmäßigen Zeitabständen der zuständigen Be-             2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person,","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1986                              1315\n3. die Räume und Einrichtungen, die der Tätigkeit                                     § 11 C\ndienen.                                                  Ohne       Einwilligung der Erziehungsberechtigten\nDem Antrag sind Nachweise über die Sachkunde im             dürfen\nSinne des Absatzes 2 Nr. 1 beizufügen.                      1. warmblütige Tiere an Kinder oder Jugendliche bis\n(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn            zum vollendeten 16. Lebensjahr,\n1. die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf         2. andere Wirbeltiere an Kinder bis zum vollendeten\nGrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen be-          14. Lebensjahr\nruflichen Umgangs mit Tieren die für diese Tätig-      nicht abgegeben werden.\"\nkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fä-\nhigkeiten hat,\n13. Die Überschrift des Neunten Abschnitts wird wie folgt\n2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die         gefaßt:\nerforderliche Zuverlässigkeit hat und\n„Neunter Abschnitt\n3. die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtun-                       Sonstige Bestimmungen\ngen eine den Anforderungen des § 2 entsprechen-                        zum Schutz der Tiere\".\nde Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere\nermöglichen.\n14. § 13 wird wie folgt geändert:\n(3) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1\na) Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:\nSatz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begon-\nnen werden. Die zuständige Behörde kann demjeni-                  ,,(1) Es ist verboten, zum Fangen, Fernhalten\ngen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die             oder Verscheuchen von Wirbeltieren Vorrichtun-\nErlaubnis nicht hat.                                           gen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Ge-\nfahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schä-\n(4) Die Ausübung der nach Absatz 3 Satz 2 unter-\nden für Wirbeltiere verbunden ist; dies gilt nicht für\nsagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde\ndie Anwendung von Vorrichtungen oder Stoffen,\nauch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäfts-\ndie auf Grund anderer Rechtsvorschriften zugelas-\nräume verhindert werden.\nsen sind. Vorschriften des Jagdrechts, des Natur-\nschutzrechts, des Pflanzenschutzrechts und des\n§ 11 a                               Seuchenrechts bleiben unberührt.\"\n(1) Wer Wirbeltiere zur Verwendung als Versuchs-         b) Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt:\ntiere züchtet oder hält oder mit solchen Wirbeltieren\n,,(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-\nhandelt, hat über die Herkunft und den Verbleib der\nvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft\nTiere Aufzeichnungen zu machen und die Aufzeich-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nnungen drei Jahre lang aufzubewahren. Dies gilt nicht,\ndesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforder-\nsoweit für Wirbeltiere wildlebender Arten eine entspre-\nlich ist, das Halten von Tieren wildlebender Arten,\nchende Aufzeichnungspflicht auf Grund jagdrecht-\nden Handel mit solchen Tieren sowie ihr Verbrin-\nlicher oder naturschutzrechtlicher Vorschriften be-\ngen in den, durch den oder aus dem Geltungsbe-\nsteht.\nreich dieses Gesetzes zu verbieten oder von einer\n(2) Wer Hunde oder Katzen zur Abgabe oder Ver-              Genehmigung abhängig zu machen.\"\nwendung als Versuchstiere züchtet, hat sie, bevor sie\nvom Muttertier abgesetzt werden, dauerhaft so zu         15. Die Überschrift des Zehnten Abschnitts wird vor § 14\nkennzeichnen, daß ihre Identität festgestellt werden         gesetzt.\nkann. Wer nicht gekennzeichnete Hunde oder Katzen\nzur Abgabe oder Verwendung als Versuchstiere er-\nwirbt, hat sie unverzüglich nach Satz 1 zu kenn-         16. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nzeichnen.                                                    a) In Satz 1 werden die Worte „Zolldienststellen wir-\nken bei der Überprüfung\" durch die Worte „Zoll-\n(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nstellen wirken bei der Überwachung\" ersetzt;\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nVorschriften über Art und Umfang der Aufzeichnungen         b) in Satz 3 werden die Worte „in der Fassung des\nund der Kennzeichnung zu erlassen. Er kann dabei               Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971\nvorsehen, daß Aufzeichnungen auf Grund anderer                  (Bundesgesetzbl. 1 S. 1426)\" gestrichen.\nRechtsvorschriften als Aufzeichnungen nach Satz 1\ngelten.                                                 17. § 15 wird wie folgt geändert:\n§ 11 b                            a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:\nEs ist verboten, Wirbeltiere zu züchten, wenn der          ,, Die nach Landesrecht zuständigen Behörden be-\nZüchter damit rechnen muß, daß bei der Nachzucht               rufen jeweils eine oder mehrere Kommissionen zur\nauf Grund vererbter Merkmale Körperteile oder Orga-            Unterstützung der zuständigen Behörden bei der\nne für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untaug-             Entscheidung über die Genehmigung von Tierver-\nlich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen,            suchen. Die Mehrheit der Kommissionsmitglieder\nLeiden oder Schäden auftreten. Das Verbot gilt nicht           muß die für die Beurteilung von Tierversuchen\nfür die Zucht von Versuchstiermutanten, die für die            erforderlichen Fachkenntnisse der Veterinärmedi-\nDurchführung bestimmter Tierversuche notwendig                 zin, der Medizin oder einer naturwissenschaft-\nsind.                                                          lichen Fachrichtung haben. In die Kommissionen","1316                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nsind auch Mitglieder zu berufen, die aus Vor-             dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich\nschlagslisten der Tierschutzorganisationen ausge-         sind.\nwählt worden sind und auf Grund ihrer Erfahrungen\n(3) Personen, die von der zuständigen Behörde\nzur Beurteilung von Tierschutzfragen geeignet\nbeauftragt sind, dürfen im Rahmen des Absatzes 2\nsind; die Zahl dieser Mitglieder muß ein Drittel der\nKommissionsmitglieder betragen. Die zuständige            1. Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäu-\nBehörde unterrichtet unverzüglich die Kommission              de und Transportmittel des Auskunftspflichtigen\nüber Anträge auf Genehmigung von Versuchsvor-                 während der Geschäfts- oder Betriebszeit be-.\nhaben und gibt ihr Gelegenheit, in angemessener               treten,\nFrist Stellung zu nehmen.\";                              2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffent-\nb) dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:                     liche Sicherheit und Ordnung\n„Der Bundesminister der Verteidigung beruft eine              a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke,\nKommission zur Unterstützung der zuständigen                      Räume, Gebäude und Transportmittel außer-\nDienststellen bei der Entscheidung über die Ge-                    halb der dort genannten Zeiten,\nnehmigung von Versuchsvorhaben. Die Mehrheit                   b) Wohnräume des Auskunftspflichtigen\nder Kommissionsmitglieder muß die für die Beurtei-\nlung von Tierversuchen erforderlichen Fachkennt-               betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der\nnisse der Veterinärmedizin, der Medizin oder einer             Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird in-\nnaturwissenschaftlichen Fachrichtung haben. In                 soweit eingeschränkt,\ndie Kommission sollen auch Mitglieder berufen             3. geschäftliche Unterlagen einsehen.\nwerden, die aus Vorschlagslisten der Tierschutzor-\nganisationen ausgewählt worden sind und auf               Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen zu dul-\nGrund ihrer Erfahrungen zur Beurteilung von Tier-         den, die mit der Überwachung beauftragten Personen\nschutzfragen geeignet sind. Die zuständige Dienst-        zu unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen\nstelle unterrichtet unverzüglich die Kommission           vorzulegen.\"\nüber Anträge auf Genehmigung von Versuchsvor-\nhaben und gibt ihr Gelegenheit, in angemessener       20. Nach § 16 werden folgende Vorschriften eingefügt:\nFrist Stellung zu nehmen. Die Sicherheitsbelange\n,,§ 16 a\nder Bundeswehr sind zu berücksichtigen.\"\nDie zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung\nfestgestellter Verstöße und die zur Verhütung künfti-\n18. Nach § 15 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann\n,,§ 15 a                             insbesondere\nDie nach Landesrecht zuständigen Behörden unter-           1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen\nrichten den Bundesminister über Fälle grundsätzlicher               des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,\nBedeutung bei der Genehmigung von Versuchsvorha-\nben, insbesondere über die Fälle, in denen die Geneh-          2. ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten\nmigung von Versuchsvorhaben mit der Begründung                     Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen\nversagt worden ist, daß die Voraussetzungen des§ 7                  des § 2 erheblich vernachlässigt ist, dem Halter\nAbs. 3 nicht erfüllt waren, oder in denen die Kommis-              fortnehmen und so lange auf dessen Kosten an-\nsion nach § 15 Abs. 1 oder der Tierschutzbeauftragte               derweitig pfleglich unterbringen, bis eine den An-\nBedenken hinsichtlich des Vorliegens dieser Voraus-                forderungen des § 2 entsprechende Haltung des\nsetzungen erhoben hat.\"                                            Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Kann das\nTier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur\n19. In § 16 werden die Absätze 1 bis 3 wie folgt gefaßt:               unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen,\nLeiden oder Schäden weiterleben, so kann die\n,,(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde un-              Behörde es auf Kosten des Halters schmerzlos\nterliegen\ntöten lassen,\n1. Nutztierhaltungen,\n3. demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer\n2. Einrichtungen,      in   denen    Tiere   geschlachtet           Anordnung nach Nummer 2 oder einer Rechtsver-\nwerden,                                                        ordnung nach § 2 a wiederholt oder grob zuwider-\n3. Einrichtungen, die Tierversuche oder Eingriffe oder              gehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen\nBehandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung                Tieren erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schä-\ndurchführen,                                                   den zugefügt hat, das Halten von Tieren einer\n4. Betriebe nach § 11 Abs. 1 Satz 1,                                bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tat-\nsachen die Annahme rechtfertigen, daß er weiter-\n5. Einrichtungen oder Betriebe, die mit landwirtschaft-             hin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird.\nlichen Nutztieren handeln,                                     Auf Antrag ist ihm das Halten von Tieren wieder zu\n6. Zoo- und Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig                  gestatten, wenn der Grund für die Annahme weite-\nbetrieben werden.                     ·                        r~r Zuwiderhandlungen entfallen ist,\n(2) Natürliche und juristische Personen und nicht          4. die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die\nrechtsfähige Personenvereinigungen haben der zu-                    ohne die erforderliche Genehmigung oder ent-\nständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu                    gegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durch-\nerteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch                geführt werden.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1986                              1317\n§ 16 b                             11. entgegen § 7 Abs. 4 oder 5 Satz 1 Tierversuche\n(1) Der Bundesminister beruft eine rierschutzkom-              durchführt,\nmission zu seiner Unterstützung in Fragen des Tier-          12. Versuche an Wirbeltieren ohne die nach § 8\nschutzes. Vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen                    Abs. 1 erforderliche Genehmigung durchführt,\nund allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach die-\n13. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 2 eine Änderung nicht\nsem Gesetz hat der Bundesminister die Tierschutz-\noder nicht rechtzeitig anzeigt,\nkommission anzuhören.\n14. entgegen f 8 a Abs. 1, 2 oder 4 ein Vorhaben\n(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\noder eine Anderung nicht, nicht richtig, nicht voll-\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesra-\nständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,\ntes das Nähere über Zusammensetzung, Berufung\nder Mitglieder, Aufgaben und Geschäftsführung der            15. entgegen § 8 a Abs. 3 Satz 2 die Zahl der Ver-\nTierschutzkommission zu regeln.                                   suchsvorhaben oder die Art oder die Zahl der\nverwendeten Tiere nicht, nicht richtig oder nicht\n§ 16 C                                  rechtzeitig angibt,\nDer Bundesminister erläßt mit Zustimmung des              16. entgegen § 8 b Abs. 1 Satz 1 keinen Tierschutz-\nBundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschrif-                 beauftragten bestellt,\nten, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der\n17. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 nicht für die Einhal-\nauf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-\ntung der Vorschriften des § 9 Abs. 1 oder 2 oder\nnungen erforderlich sind.\nentgegen § 9 Abs. 3 Satz 2 nicht für die Erfüllung\neiner vollziehbaren Auflage sorgt,\n§ 16d\nDie Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bun-          18. entgegen § 9 a Abs. 1 Aufzeichnungen nicht,\ndestag alle zwei Jahre einen Bericht über den Stand               nicht richtig oder nicht vollständig macht, nicht\nder Entwicklung des Tierschutzes.\"                                unterzeichnet, nicht aufbewahrt oder nicht vor-\nlegt,\n21 . § 18 wird wie folgt gefaßt:                                  19. entgegen § 1O Abs. 3 nicht für die Einhaltung der\nVorschriften des § 1O Abs. 1 oder 2 sorgt,\n,,§ 18\n20. eine Tätigkeit ohne die nach§ 11 Abs. 1 Satz 1\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nerforderliche Erlaubnis ausübt oder einer mit ei-\nfahrlässig                                                        ner solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren\n1. einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu               Auflage zuwiderhandelt,\nbetreuen hat, ohne vernünftigen Grund erheb-\n21 . entgegen § 11 a Abs. 1 Satz 1 Aufzeichnungen\nliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt,\nnicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 a Abs. 5,             oder nicht aufbewahrt oder entgegen § 11 a\n§ 11 Abs. 3 Satz 2 oder§ 16 a Satz 2 Nr. 1, 3               Abs. 2 Tiere nicht, nicht in der vorgeschriebenen\noder 4 zuwiderhandelt,                                      Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,\n3. einer                                                   22. Wirbeltiere entgegen § 11 b Satz 1 züchtet,\na) nach§ 2 a oder                                      23. entgegen § 11 c ein warmblütiges Tier an ein Kind\nb) nach den §§ 4 b, 5 Abs. 4, § 9 a Abs. 2, § 11 a          oder einen Jugendlichen bis zum vollendeten\nAbs. 3 Satz 1, § 13 Abs. 2 oder 3 oder§ 14              16. Lebensjahr oder ein anderes Wirbeltier an ein\nAbs.2                                                   Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr abgibt,\nerlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,            24. entgegen § 12 Satz 1 ein Wirbeltier in den Gel-\nsoweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf              tungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder dort\ndiese Bußgeldvorschrift verweist,                           gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder ge-\nwerbsmäßig hält,\n4. einem Verbot nach § 3 zuwiderhandelt,\n25. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Vorrichtung\n5. entgegen § 4 Abs. 1 ein Wirbeltier tötet,                    oder einen Stoff anwendet,\n6. entgegen § 4 a Abs. 1 ein warmblütiges Tier             26. entgegen § 16 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht\nschlachtet,                                                richtig oder nicht vollständig erteilt oder einer\n7. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 einen Eingriff ohne               Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 16\nBetäubung vornimmt oder, ohne Tierarzt zu sein,            Abs. 3 Satz 2 zuwiderhandelt oder\nentgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 eine Betäubung vor-        27. einer Vorschrift der §§ 1 bis 5 der Verordnung\nnimmt,                                                     über das Schlachten und Aufbewahren von le-\n8. einem Verbot nach § 6 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhan-             benden Fischen und anderen kaltblütigen Tieren\ndelt oder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 einen Eingriff        in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nvornimmt,                                                  nummer 7833-1-3, veröffentlichten bereinigten\nFassung zuwiderhandelt.\n9. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 9\nAbs. 3 Satz 1 nicht für die Einhaltung der Vor-         (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer, abgesehen\nschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder Abs. 2    von den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, einem Tier ohne\nNr. 4 oder 8 sorgt,                                   vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden\n10. entgegen § 6 Abs. 2 elastische Ringe verwendet,         oder Schäden zufügt.","1318                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des                                    § 21 b\nAbsatzes 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, Nr. 4 bis 9, 11, 12,         Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-\n17, 20, 22, 25 und 27 und des Absatzes 2 mit einer             verordnung mit Zustimmung des Bundesrates fol-\nGeldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, in               gende Vorschriften aufzuheben, auch soweit sie durch\nden übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße           Landesrecht geändert worden sind:\nbis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet\n1. das Gesetz über das Schlachten von Tieren in der\nwerden.\"\nim Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer.\n7833-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, ge-\n22. In § 19 wird nach der Angabe ,,§ 18\" die Angabe                    ändert durch Artikel 216 Abschnitt I des Gesetzes\n„Abs. 1 Nr. 1, 2, Nr. 3, soweit die Ordnungswidrigkeit             vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469);\neine Rechtsverordnung nach § 2 a oder § 5 Abs. 4\nbetrifft, Nr. 4, 8, 9, 12, 17, 19, 22, 23, 24 oder 27\"         2. die Verordnung über das Schlachten von Tieren in\neingefügt.                                                         der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nmer 7833-2-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nsung;\n23. § 20 wird wie folgt geändert:\n3. a) die Verordnung über das Schlachten und Auf-\na) In Absatz 1 werden nach den Worten „das Halten                     bewahran von lebenden Fischen und anderen\nvon\" die Worte „sowie den Handel oder den sonsti-                kaltblütigen Tieren in der im Bundesgesetzblatt\ngen berufsmäßigen Umgang mit\" eingefügt;                         Teil III, Gliederungsnummer 7833-1-3, veröf-\nfentlichten bereinigten Fassung, geändert\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\ndurch§ 23 Satz 2 Nr. 5 dieses Gesetzes,\n,,(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwider-\nhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr          b) § 18 Abs. 1 Nr. 27 dieses Gesetzes;\noder mit Geldstrafe bestraft.\"\nBayern\n24. § 21 wird wie folgt gefaßt:                                   4. die Verordnung Nr. 49 über das Schlachten von\nTieren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\n,,§ 21                                  rungsnummer 7833-2-2-a, veröffentlichten berei-\n(1) Genehmigungen zur Durchführung von Tierver-                 nigten Fassung;\nsuchen, die vor dem 1. Januar 1987 erteilt worden\nsind, erlöschen spätestens am 31. Dezember 1987.                                         Hamburg\nVor dem 1. Januar 1987 begonnene Tierversuche, die            5. die Änderung der Verordnung über das Schlachten\nnach dem bis dahin geltenden Recht nur anzeige-                    von Tieren in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\npflichtig waren, jedoch nunmehr einer Genehmigung                  Gliederungsnummer 7833-2-1-a, veröffentlichten\nbedürfen, dürfen bis zur Entscheidung über einen                   bereinigten Fassung;\nGenehmigungsantrag ohne Genehmigung fortgeführt\nwerden, sofern der Genehmigungsantrag bis zum                                            Hessen\n31. März 1987 gestellt wird. Vor dem 1. Januar 1987\nbegonnene Tierversuche, die weiterhin nur anzeige-            6. das Gesetz über das Schlachten von Tieren in der\npflichtig sind, sind der zuständigen Behörde bis zum              im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\n31. März 1987 nach Maßgabe des § 8 a erneut anzu-                 7833-2-a, veröffentlichten bereinigten Fassung;\nzeigen; dies gilt für anzeigepflichtige Eingriffe oder\nBehandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung ent-                               Nordrhein-Westfalen\nsprechend.                                                    7. die Verordnung über das Schlachten von Tieren\nnach jüdischem Ritus in der im Bundesgesetzblatt\n(2) Die Erlaubnis nach § 11 gilt demjenigen, der am           Teil III, Gliederungsnummer 7833-2-1-b, veröffent-\n1. Januar 1987 eine nach § 11 Abs. 1 Satz 1 erlaub-               lichten bereinigten Fassung (Sammlung des berei-\nnispflichtige Tätigkeit ausübt, für diese Tätigkeit vor-          nigten Landesrechts Nordrhein-Westfalen S. 762)\nläufig als erteilt. Die vorläufige Erlaubnis erlischt,            für die ehemalige Nord-Rheinprovinz;\n1. wenn nicht bis zum 30. Juni 1987 die Erteilung              8. die Anordnung über das Tierschlachten auf jüdi-\neiner endgültigen Erlaubnis beantragt wird,                   sche Weise in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 7833-2-1-c, veröffentlichten\n2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der          bereinigten Fassung (Sammlung des bereinigten\nUnanfechtbarkeit der Entscheidung über den An-                Landesrechts Nordrhein-Westfalen S. 762) für die\ntrag.\"                                                        ehemalige Provinz Westfalen.\"\n25. Nach § 21 werden folgende Vorschriften eingefügt:                                    Artikel 2\n,,§ 21 a                         1. In § 9 der Verordnung über das Halten von Hunden im\nRechtsverordnungen nach diesem Gesetz können              Freien vom 6. Juni 1974 (BGBI. 1 S. 1265) und\nauch zur Durchführung von Verordnungen, Richtlinien\nund Entscheidungen des Rates oder der Kommission          2. in § 8 der· Verordnung zum Schutz von Tieren. beim\nder Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet               grenzüberschreitenden Transport vom 29. März 1983\ndes Tierschutzes erlassen werden.                            (BGBI. 1 S. 409)"]}