{"id":"bgbl1-1986-41-5","kind":"bgbl1","year":1986,"number":41,"date":"1986-08-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/41#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-41-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_41.pdf#page=1","order":5,"title":"Neufassung des Textilkennzeichnungsgesetzes","law_date":"1986-08-14T00:00:00Z","page":1285,"pdf_page":1,"num_pages":11,"content":["1285\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 A\n1986                        Ausgegeben zu Bonn am 21. August 1986                                                                                               Nr. 41\nTag                                                                 I n h a It                                                                               Seite\n14. 8. 86 Neufassung des Textilkennzelchnungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1285\n772-1\n16. 8. 86 Zweites Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              1296\nneu: 2121-51-1-2-2; 2121-51-1-2, 2121-20\n1. 8. 86 Verordnung über die Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses\n(Uniformverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1305\nneu: 51-1-21\n14. 8. 86 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung französischer Prüfungszeugnisse\nmit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten\nAusbildungsberufen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •  1306\n800-21-11-2\n14. 8. 86 Dritte Verordnung zur Änderung der Raps-Beihilfe-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •                             1307\n7847-11-4-30\n14. 8. 86 Berichtigung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes .. ; . . . . . . . . . . . . •                                           1308\n912-4\nBekanntmachun8\nder Neufassung des Textilkennze1chnungsgesetzes\nVom 14. August 1986\nAuf Grund des Artikels 2 des Fünften Gesetzes zur\nÄnderung des Textilkennzeichnungsgesetzes vom 21 . Juli\n1986 (BGBI. 1S. 1066) wird nachstehend der Wortlaut des\nTextilkennzeichnungsgesetzes in der ab 26. Juli 1986\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung be-\nrücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 25. August\n1972 (BGBI. 1 S.1545),\n2. die am 1. August 1974 in Kraft getretene Verordnung\nvom 25. Juli 1974 (BGBI. 1 S. 1572),\n3. den am 21 . März 1975 in Kraft getretenen Artikel 34\ndes Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705),\n4. das am 17. September 1978 in Kraft getretene Gesetz\nvom 8. September 1978 (BGBI. 1 S. 1545),\n5. das am 26. Juli 1986 in Kraft getretene eingangs\ngenannte Gesetz.\nBonn, den 14. August 1986\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann","1286                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nTextilkennzeichnungsgese~\n§ 1                                                         §3\n(1) Textilerzeugnisse dürfen gewerbsmäßig nur               (1) In der Rohstoffgehaltsangabe sind die in Anlage 1\n1. in den Verkehr gebracht oder zur Abgabe an letzte        festgelegten Bezeichnungen zu verwenden. Für Fasern,\nVerbraucher feilgehalten,                               die in Anlage 1 nicht aufgeführt sind, ist eine Bezeichnung\nentsprechend dem Rohstoff, aus dem sie sich zusammen-\n2. eingeführt(§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Außenwirtschaftsgeset-   setzen, zu verwenden.\nzes) oder sonst in den Geltungsbereich dieses Geset-\nzes verbracht                                              (2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nwerden, wenn sie mit einer Angabe über Art und Gewichts-    rates Bezeichnungen für Fasern in Anlage 1 neu aufzu-\nanteil der verwendeten textilen Rohstoffe (Rohstoff-        nehmen oder zu streichen, wenn dies zur Erfüllung von\ngehaltsangabe) versehen sind, die den in den§§ 3 bis 10     Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nbezeichneten Anforderungen entspricht.                      erforderlich ist und der Anpassung an die technische Ent-\nwicklung oder dem Schutze des Verbrauchers dient.\n(2) Muster, Proben, Abbildungen oder Beschreibungen\nvon Textilerzeugnissen sowie Kataloge oder Prospekte mit       (3) Die in Absatz 1 und nach Absatz 2 vorgeschriebenen\nderartigen Abbildungen oder Beschreibungen dürfen           Bezeichnungen dürfen, auch in Wortverbindungen oder\ngewerbsmäßig letzten Verbrauchern zur Entgegennahme         als Eigenschaftswort, für andere Fasern nicht verwendet\noder beim Aufsuchen von Bestellungen auf Textilerzeug-      werden. Insbesondere darf die Bezeichnung „Seide\" nicht\nnisse nur gezeigt oder überlassen werden, wenn sie mit      zur Angabe der Form oder besonderen Aufmachung von\neiner Rohstoffgehaltsangabe für die angebotenen Textil-     textilen Rohstoffen als Endlosfasern verwendet werden.\nerzeugnisse versehen sind, die den in den §§ 3 bis 1O\nbezeichneten Anforderungen entspricht.                                                   §4\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die Tätigkeit von          (1) Für ein Wollerzeugnis darf die Bezeichnung „Schur-\nGenossenschaften auch dann anzuwenden, wenn sie             wolle\" verwendet werden, wenn es ausschließlich aus\nnicht gewerbsmäßig betrieben wird.                          einer Faser besteht, die niemals in einem Fertigerzeugnis\nenthalten war und die weder einem anderen als dem zur\nHerstellung des Erzeugnisses erforderlichen Spinn- oder\n§2                             Filzprozeß unterlegen hat noch einer faserschädigenden\nBehandlung oder Benutzung ausgesetzt wurde.\n(1) Textilerzeugnisse sind\n1. zu mindestens achtzig vom Hundert ihres Gewichts aus        (2) Die Bezeichnung „Schurwolle\" darf für die in einem\ntextilen Rohstoffen hergestellte                        Fasergemisch enthaltene Wolle verwendet werden, wenn\na) Waren;                                               1. die gesamte in dem Gemisch enthaltene Wolle den\nVoraussetzungen des Absatzes 1 entspricht,\nb) Bezugstoffe auf Möbeln, Möbelteilen und Schirmen;\n2. der Anteil dieser Wolle am Gewicht des Gemischs\nc) Teile von Matratzen und Campingartikeln;                 mindestens fünfundzwanzig vom Hundert beträgt und\nd) der Wärmehaltung dienende Futterstoffe von Schu-     3. die Wolle im Falle eines mechanisch nicht trer:mbaren\nhen und Handschuhen;                                    Gemischs mit einer einzigen anderen Faser gemischt\n2. mehrschichtige Fußbodenbeläge, deren dem gewöhn-             ist.\nlichen Gebrauch ausgesetzte Oberschicht (Nutz-          In diesem Falle sind die Gewichtsanteile aller verwendeten\nschicht) die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt;     textilen Rohstoffe in Vomhundertsätzen anzugeben.\n3. in andere Waren eingearbeitete, aus textilen Rohstof-\nfen bestehende Teile, die mit Angaben über die Art der                               §5\nverwendeten textilen Rohstoffe versehen sind.\n(1) Die Gewichtsanteile der verwendeten textilen Roh-\nstoffe sind in Vomhundertsätzen des Nettotextilgewichts\n(2) Textile Rohstoffe sind Fasern einschließlich Haare,  anzugeben, und zwar bei Textilerzeugnissen aus mehre-\ndie sich verspinnen oder zu textilen Flächengebilden ver-   ren Fasern in absteigender Reihenfolge ihres Gewichts-\narbeiten lassen, sowie flexible Bänder und Schläuche mit    anteils.\neiner Normalbreite von höchstens 5 mm, die aus den in der\n(2) Statt der Angabe aller Gewichtsanteile in Vomhun-\nAnlage 1 Nr. 16 bis 38 genannten Fasern hergestellt\ndertsätzen genügt bei einem Textilerzeugnis, das aus\nwerden; die Normalbreite ist die Breite des Bandes oder\nmehreren Faserarten besteht, von denen\ndes Schlauchs in gefalteter, abgeflachter, gepreßter oder\ngedrehter Form oder, bei nicht einheitlicher Breite, die    1. eine fünfundachtzig vom Hundert des Gewichts\nDurchschnittsbreite.                                            erreicht, dre Bezeichnung dieser Faserart unter der\nAngabe ihres Gewichtsanteils in vom Hundert oder\n(3) Inverkehrbringen ist jedes Überlassen an andere.         unter der Angabe „85 % Mindestgehalt\";","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1986                                 1287\n2. keine fünfundachtzig vom Hundert des Gewichts                   den, sofern sie nicht die Kette und/oder den Schuß des\nerreicht, die Bezeichnung von mindesteAs zwei Faser-           Gewebes ersetzen, der Polsterungen, die nicht der\narten mit den höchsten Vomhundertsätzen unter der              Wärmehaltung dienen, sowie, vorbehaltlich des § 8\nAngabe ihres jeweiligen Gewichtsanteils sowie die Auf-         Abs. 1 Satz 2, der Futterstoffe. Verstärkungen sind\nzählung der weiteren Faserarten in absteigender Rei-           Fäden oder Stoffe, die an bestimmten, eng begrenzten\nhenfolge ihres Gewichtsanteils mit oder ohne Angabe            Stellen das Textilerzeugnis verstärken, versteifen oder\nder Vomhundertsätze.                                           verdicken. Nicht zu den auszusondernden Versteifun-\ngen zählen die Grundschichten von Textilerzeugnis-\n(3) Als „sonstige Fasern\" dürfen textile Rohstoffe\nsen, die als Grundlage für die Nutzschicht dienen, vor\nbezeichnet werden, deren jeweilige Gewichtsanteile unter\nallem die Grundgewebe von Decken und Doppelgewe-\nzehn vom Hundert liegen; der Gesamtgewichtsanteil der\nben sowie die Grundschichten von Samten, Plüschen\nals „sonstige Fasern\" bezeichneten Rohstoffe ist anzuge-\nund ähnlichen Stoffen.\nben. Falls die Bezeichnung eines textilen Rohstoffs ange-\ngeben wird, dessen Anteil unter zehn vom Hundert liegt,\nsind die Gewichtsanteile aller verwendeten textilen Roh-         (2) Bei allen Textilerzeugnissen kann das Gesamtge-\nstoffe in Vomhundertsätzen anzugeben.                         wicht um das Gewicht von sichtbaren und mechanisch\ntrennbaren Fasern gemindert werden, die ausschließlich\n(4) Statt der Angabe des Gewichtsanteils mit hundert       der Verzierung dienen oder wegen ihrer antistatischen\nvom Hundert kann der Bezeichnung des Rohstoffs der            Wirkung (z. B. Metallfasern) zugesetzt werden, sofern\nZusatz „rein\" oder „ganz\" hinzugefügt werden; die Ver-        deren Anteil am Gesamtgewicht der textilen Rohstoffe\nwendung ähnlicher Zusätze ist ausgeschlossen.                 sieben vom Hundert, bei antistatischen Fasern zwei vom\nHundert, nicht übersteigt; bei den in § 5 Abs: 5 genannten\n(5) Erzeugnisse mit einer Kette aus reiner Baumwolle\nErzeugnissen wird der Anteil nicht auf das Gesamtgewicht\nund einem Schuß aus reinem Leinen, bei denen der Anteil\nder textilen Rohstoffe, sondern jeweils getrennt auf das\ndes Leinens nicht weniger als vierzig vom Hundert des\nGewicht der Kett- und Schußfäden berechnet.\nGesamtgewichts des entschlichteten Gewebes ausmacht,\nkönnen als „Halbleinen\" bezeichnet werden, wobei die\n(3) Das Nettotextilgewicht ist unter Anwendung der in\nAngabe „Kette reine Baumwolle - Schuß reines Leinen\"\nhinzugefügt werden muß.                                       Anlage 2 vorgesehenen Zuschläge auf die Trockenmasse\neiner Faser zu berechnen. Das gleiche gilt sinngemäß für\n(6) Die Bezeichnungen „diverse Faserarten\" oder            die Berechnung des Gewichts nach § 2 Abs. 1 und § 8\n„Erzeugnis unbestimmter Zusammensetzung\" dürfen für           Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3. Der Bundesminister für Wirt-\nTextilerzeugnisse verwendet werden, deren Rohstoffge-         schaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit\nhalt zum Zeitpunkt der Herstellung nur mit Schwierigkeiten    Zustimmung des Bundesrates Zuschläge zur Berechnung\nbestimmt werden kann.                                         des Nettotextilgewichts in Anlage 2 neu aufzunehmen oder\nzu streichen, wenn dies zur Erfüllung von Richtlinien der\n§6                              Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich ist und\nder Anpassung an die technische Entwicklung oder der\n(1) Nettotextilgewicht ist das Gesamtgewicht der zur       Vereinheitlichung und Verbesserung der Messung dient.\nHerstellung eines Textilerzeugnisses, im Falle des § 8\nAbs. 1 und 3 der einzelnen Teile, verwendeten textilen\nRohstoffe, vermindert\n§7\n1. bei allen Textilerzeugnissen um das darin enthaltene\nGewicht von                                                  (1) Bei Angabe der Gewichtsanteile sind die im Verlauf\na) nicht textilen Teilen, Webkanten, Etiketten und Ab-    des Herstellungsprozesses eintretenden Veränderungen\nzeichen, Bordüren und Besatz, die nicht Bestandtei-   im Gewicht der verwendeten textilen Rohstoffe im Rahmen\nle des Erzeugnisses sind, mit Textilien überzogene    der hierfür bekannten Erfahrungswerte zu berücksichtigen.\nKnöpfe und Schnallen, Schmuckbesatz und sonsti-       Bei einem zur Abgabe an den letzten Verbraucher\ngem Zubehör, nichtelastischen Bändern, örtlich be-    bestimmten Textilerzeugnis ist eine ausreichende Berück-\ngrenzt eingearbeiteten elastischen Fäden und Bän-     sichtigung im Sinne des Satzes 1 anzunehmen, wenn die\ndern,                                                 Abweichungen der angegebenen von den tatsächlichen\nGewichtsanteilen nicht mehr als drei vom Hundert betra-\nb) Fettstoffen, Bindemitteln, Beschwerungen, Appretu-     gen. Diese Toleranz findet auch Anwendung auf die\nren, lmprägniermitteln und sonstigen Mitteln textiler  Berechnung des Wollanteils gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 sowie\nAusrüstung sowie Färbe- und Druckhilfsmitteln;         auf die Festlegung der Reihenfolge bei denjenigen Fasern,\n2. bei Fußbodenbelägen und Teppichen um sämtliche              die gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 in absteigender Folge ihres\nTeile außer der Nutzschicht, es sei denn, daß alle         Gewichts ohne Angabe der Vomhundertsätze aufgezählt\nSchichten den gleichen Rohstoffgehalt haben;              werden. Fremdfasern im Sinne des Absatzes 3 sind bei\nErmittlung der zulässigen Herstellungstoleranzen nicht zu\n3. bei Möbelbezugstoffen, Vorhängen, Gardinen und\nberücksichtigen.\nÜbergardinen sowie Stoffen zu ihrer Herstellung um\ndas darin enthaltene Gewicht der Binde- und Füllketten\n(2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,\nsowie Binde- und Füllschüsse, die nicht Teil der Nutz-   durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nschicht bzw. Vorderseite sind;                            rates unter Angabe eines Vomhundertsatzes zu bestim-\n4. bei anderen als den unter den Nummern 2 und 3 ge-           men, in welchen Fällen über Absatz 1 Satz 2 hinaus eine\nnannten Textilerzeugnissen um das darin enthaltene        ausreichende Berücksichtigung im Sinne des Absatzes 1\nGewicht der Versteifungen, Verstärkungen, Einlage-        Satz 1 anzunehmen ist, sofern dies zur Erfüllung von\nstoffe und Bespannungen, Näh- und Verbindungsfä-          Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft","1288                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nerforderlich ist sowie dem Schutz des Verbrauchers oder      2. ausgebrannte Textilerzeugnisse (Grundmaterial und\nder Vereinfachung oder sonstigen Verbesserung der Mes-           der Ausbrennung unterworfene Teile);\nsung dient.                                                  3. Stickerei-Textilerzeugnisse (Grundmaterial und Sticke-\n(3) Ein Anteil bis zu zwei vom Hundert an Fasern, die in     reifäden); Angaben über gestickte Teile, deren Anteil\nder Rohstoffgehaltsangabe nicht genannt sind, ist zuläs-         weniger als zehn vom Hundert der Oberfläche des\nsig, wenn dies herstellungstechnisch bedingt und nicht           Erzeugnisses ausmacht, können unterbleiben; ·\nErgebnis einer systematischen Hinzufügung ist. Bei im       4. Garne mit einem Kern und einer Umspinnung aus\nStreichverfahren hergestellten Textilerzeugnissen beträgt        verschiedenen Faserarten, die dem Endverbraucher\ndieser Satz fünf vom Hundert. Bei Erzeugnissen, deren            als solche zum Verkauf angeboten werden (Kern und\nRohstoffgehaltsangabe die Bezeichnung „Schurwolle\"              Umspinnung);\nenthält, beträgt dieser Satz 0,3 vom Hundert, auch wenn\n5. Textilerzeugnisse aus Samt, Plüsch oder ähnlichen\nsie im Streichverfahren hergestellt worden sind.\nStoffen, bei denen Grund- und Nutzschicht nicht den\ngleichen Rohstoffgehalt haben (Grund- und Nutz-\n(4) 1. Bei der Analyse werden die in den Absätzen 1\nschicht);                                     ·\nund 3 aufgeführten Toleranzen getrennt berechnet. Ein\nZusammenzählen ist nur dann zulässig, wenn feststeht,        6. Fußbodenbeläge und Teppiche, bei denen Grund- und\ndaß die bei der Anwendung der Toleranz nach Absatz 3             Nutzschicht nicht den gleichen Rohstoffgehalt haben;\ndurch die Analyse festgestellten Fremdfasern von der glei-       bei diesen Textilerzeugnissen braucht die Zusammen-\nchen chemischen Art sind wie eine oder mehrere der in der        setzung nur für die Nutzschicht angegeben zu werden.\nRohstoffgehaltsangabe aufgeführten Fasern.\n2. Für besondere Erzeugnisse, deren Herstellungs-                               §9\nverfahren höhere Abweichungen erfordern als in den\nAbsätzen 1 und 3 angegeben, sind höhere Toleranzen nur         (1) Die Rohstoffgehaltsangabe muß leicht lesbar sein\nin Ausnahmefällen und bei entsprechendem Nachweis            und ein einheitliches Schriftbild aufweisen. Die nach den\ndurch den Hersteller zulässig.                               §§ 3 bis 5 und 8 vorgeschriebenen oder zugelassenen\nAngaben dürfen auch in anderen Sprachen hinzugefügt\n3. Absatz 4 findet keine Anwendung auf Absatz 3      werden. Bei Nähgarn, Stopfgarn oder Stickgarn, das auf\nletzter Satz.                                                Spulen, Fadenrollen, in Strähnen, Knäueln oder in einer\nsonstigen kleinen Einheit angeboten wird, können die Ein-\n§8                             zelpackungen in jeder Gemeinschaftssprache etikettiert\nsein.\n(1) Bei Textilerzeugnissen, die aus mehreren Teilen\nunterschiedlichen Rohstoffgehalts zusammengesetzt sind,        (2) Andere als nach den §§ 3 bis 5 und 8 vorgeschrie-\nist der Rohstoffgehalt der einzelnen Teile jeweils geson-    bene oder zugelassene Angaben müssen von der Roh-\ndert anzugeben. Angaben über Teile, deren Anteil am          stoffgehaltsangabe deutlich abgesetzt sein. Die Verwen-\nGesamtgewicht des Textilerzeugnisses weniger als dreißig     dung von Marken und Unternehmensbezeichnungen ist\nvom Hundert beträgt, können unterbleiben; jedoch ist der     auch unmittelbar bei der Rohstoffgehaltsangabe zulässig.\nRohstoffgehalt von Hauptfutterstoffen auch anzugeben,        Enthält die Marke oder die Unternehmensbezeichnung\nwenn deren Anteil am Gesamtgewicht des Textilerzeug-         eine der durch § 3 Abs. 1 oder nach § 3 Abs. 2 vorge-\nnisses weniger als dreißig vom Hundert beträgt. Die Roh-     schriebenen oder nach § 4 oder § 5 zugelassenen\nstoffgehaltsangabe muß erkennen lassen, auf welche           Bezeichnungen oder Angaben, auch in Wortverbindungen\nTeile sie sich bezieht.                                      oder als Eigenschaftswort, oder damit verwechselbare\nBezeichnungen, so darf dieses Zeichen nur unmittelbar bei\n(2) Bilden mehrere Textilerzeugnisse ihrer Bestimmung    der Rohstoffgehaltsangabe mitverwendet werden. Die\nnach eine Einheit, so braucht nur eines von ihnen mit einer Rohstoffgehaltsangabe muß auch neben den in den\nRohstoffgehaltsangabe versehen zu werden. Weisen            Sätzen 2 und 3 zugelassenen Zeichen leicht lesbar und\ndiese Textilerzeugnisse unterschiedlichen Rohstoffgehalt     deutlich sichtbar sein. Die Vorschriften des Rechts gegen\nauf, so gilt Absatz 1 Satz 1 und 3 sinngemäß.               den unlauteren Wettbewerb und des Warenzeichenrechts\nbleiben unberührt.\n(3) Bei folgenden Textilerzeugnissen kann der Rohstoff-\ngehalt des Gesamterzeugnisses oder der jeweils aufge-                                    § 10\nführten einzelnen Teile bzw. Bestandteile angegeben\nwerden:                                                         (1) Die Rohstoffgehaltsangabe muß im Falle des § 1\nAbs. 1 in deutlich erkennbarer Weise eingewebt oder an\n1. Miederwaren; Angaben über Teile, deren Anteil am          dem Textilerzeugnis angebracht sein. Bei Textilerzeugnis-\nGesamtgewicht weniger als zehn vom Hundert beträgt,     sen, die in für die Abgabe an Verbraucher bestimmten\nkönnen unterbleiben. Jedoch ist der Rohstoffgehalt fol- Verpackungen letzten Verbrauchern gegenüber feilgehal-\ngender Teile auch dann anzugeben, wenn sie weniger      ten werden, kann die Rohstoffgehaltsangabe auf der Ver-\nals zehn vom Hundert ausmachen:                         packung angebracht werden.\na) äußeres und inneres Gewebe der Schalen und des\n(2) Wird ein Textilerzeugnis gewerbsmäßig als Meter-\nRückenteils von Büstenhaltern sowie Einteilern\nware feilgeboten, so genügt die deutlich sichtbare Angabe\n(Korsetts und Korseletts),\ndes Rohstoffgehalts an der Aufmachungseinheit. Der Ver-\nb) Vorderteil, Rückenteil und Seitenteile von Unter-    käufer ist zusätzlich, ausgenommen im Fall des § 1 Abs. 2,\nteilen (Hüfthalter und Miederhöschen) sowie Ein-     verpflichtet, dem Käufer auf Verlangen eine schriftliche\nteilern;                                             Rohstoffgehaltsangabe auszuhändigen.","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1986                                1289\n(3) Bei Textilerzeugnissen, die zum Zwecke ihrer          tes in den Anlagen 3 und 4 Arten und Gruppen von\ngewerbsmäßigen Bearbeitung, Verarbeitun@ oder Weiter-         Textilerzeugnissen aufzunehmen oder zu streichen, sofern\nveräußerung in den Verkehr gebracht, zur Erfüllung eines      dies zur Erfüllung von Richtlinien der Europäischen Wirt-\nAuftrags des Bundes, eines Landes oder einer sonstigen        schaftsgemeinschaft erforderlich ist sowie dem Schutze\njuristischen Person des öffentlichen Rechts geliefert, ein-   des Verbrauchers und der Vereinfachung des Warenver-\ngeführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Geset-       kehrs entspricht.\nzes verbracht werden, können Art und Gewichtsanteil der\nverwendeten textilen Rohstoffe im Lieferschein, in der                                      § 12\nRechnung oder in anderen Handelsdokumenten ange-\ngeben werden. Die Verwendung von Abkürzungen ist nicht           Unterlagen über Tatsachen, auf deren Kenntnis die\nzulässig. Verschlüsselungen dürfen verwendet werden,          Rohstoffgehaltsangabe beruht, sind zwei Jahre lang auf-\nwenn ihre Bedeutung in demselben Dokument erläutert           zubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjah-\nwird.                                                         res, in welchem das letzte der Erzeugnisse, auf die sich die\nUnterlagen beziehen, von deren Besitzer in den Verkehr\n§ 11                            gebracht worden ist.\n(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden\n§ 13\n1. auf Textilerzeugnisse, die anläßlich einer Bearbeitung\ndurch Heimarbeiter oder sonstige im Lohnauftrag arbei-    Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,\ntende Gewerbetreibende diesen Personen oder von         durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nihnen ihren Auftraggebern übergeben werden, und        rates\n2. auf Textilerzeugnisse und zu          deren   Herstellung 1. Verfahren der Probeentnahme und der quantitativen\nbestimmte Vorerzeugnisse, die                              Analyse von Textilfasergemischen festzulegen, sofern\ndies zur Erfüllung von Richtlinien der Europäischen\na) ausgeführt (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 des Außenwirtschafts-\nWirtschaftsgemeinschaft erforderlich ist und der Ver-\ngesetzes) oder sonst aus dem Geltungsbereich die-\neinfachung oder der sonstigen Verbesserung der\nses Gesetzes verbracht werden,\nNachprüfung der Rohstoffgehaltsangaben dient;\nb) zum Zwecke der Durchfuhr (§ 4 Abs. 2 Nr. 5 des\nAußenwirtschaftsgesetzes) in den Geltungsbereich    2. zu bestimmen, in welchem Umfang Fettstoffe, Binde-\ndieses Gesetzes verbracht werden,                       mittel, Beschwerungen, Appreturen, lmprägniermittel\nund sonstige Mittel textiler Ausrüstung sowie Färbe-\nc) zur Lagerung in Freihäfen, Zollgutlagern oder Zoll-     und Druckhilfsmittel in Textilerzeugnissen enthalten\naufschublagern eingeführt werden,                       sein dürfen, sofern dies zur Erfüllung von Richtlinien\nd) zur Veredelung unter zollamtlicher Überwachung          der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich\nund Wiederausfuhr eingeführt oder sonst in den          ist und dem Schutz des Verbrauchers dient;\nGeltungsbereich    dieses Gesetzes · verbracht\nwerden.                                             3. die Anpassungen dieses Gesetzes vorzunehmen, die\nbei Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Portu-\n(2) Die in Anlage 3 aufgeführten Textilerzeugnisse brau-     gals und des Königreichs Spanien zur Europäischen\nchen nicht mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen zu           Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich werden.\nwerden; auch bei den zu ihrer Herstellung bestimmten\nVorerzeugnissen brauchen Art und Gewichtsanteil der ver-\nwendeten textilen Rohstoffe nicht angegeben zu werden.                                     § 14\nWird bei diesen Erzeugnissen jedoch eine Angabe über\ndie Art der verwendeten textilen Rohstoffe gemacht oder         (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nwerden Marken oder Unternehmensbezeichnungen ver-            lässig\nwendet, die eine der durch § 3 Abs. 1 oder nach § 3 Abs. 2   1. entgegen § 1 Abs. 1 Textilerzeugnisse,\nvorgeschriebenen oder nach § 4 oder § 5 zugelassenen\nBezeichnungen oder Angaben, auch in Wortverbindungen             a) die nicht mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen\noder als Eigenschaftswort, oder damit verwechselbare                 sind, oder\nBezeichnungen enthalten, so müssen die Erzeugnisse               b) die mit einer unrichtigen oder unvollständigen Roh-\nnach den Bestimmungen dieses Gesetzes gekennzeich-                   stoffgehaltsangabe versehen sind,\nnet sein.\nin den Verkehr bringt, zur Abgabe an letzte Verbrau-\n(3) Die in Anlage 4 aufgeführten Textilerzeugnisse dür-      cher feilhält, einführt oder sonst in den Geltungsbereich\nfen zur Abgabe an letzte Verbraucher feilgehalten werden,        dieses Gesetzes verbringt,\nohne mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen zu sein,\nwenn der Rohstoffgehalt bei der Abgabe auf andere Weise      2. entgegen§ 1 Abs. 2 Muster, Proben, Abbildungen oder\nkenntlich gemacht wird. Werden diese Erzeugnisse an               Beschreibungen von Textilerzeugnissen oder Kataloge\nletzte Verbraucher gesandt, so genügt es, wenn Muster,           oder Prospekte mit derartigen Abbildungen oder Be-\nProben, Abbildungen oder Beschreibungen von Textiler-            schreibungen,\nzeugnissen sowie Kataloge oder Prospekte mit derartigen          a) die nicht mit einer Rohstoffgehaltsangabe der mit\nAbbildungen oder Beschreibungen, die zur Entgegen-                  ihnen angebotenen Textilerzeugnisse versehen\nnahme oder beim Aufsuchen von Bestellungen gezeigt                  sind, oder\nwerden, mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen sind.\nb) die mit einer unrichtigen oder unvollständigen Roh-\n(4) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,          stoffgehaltsangabe der mit ihnen angebotenen Tex-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-                 tilerzeugnisse versehen sind,","1290                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nletzten Verbrauchern zur Entgegennahme oder beim                                   § 15 a\nAufsuchen von Bestellungen auf Textilerzeugnisse\nzeigt oder überläßt,                                      Textilerzeugnisse, die nach den Vorschriften dieses\nGesetzes in der bisher geltenden Fassung gekennzeich-\n3. entgegen § 3 Abs. 3 eine der durch § 3 Abs. 1 oder       net sind, dürfen noch bis zum 31. Mai 1987\ndurch Rechtsverordnung nach§ 3 Abs. 2 vorgeschrie-      1. in den Verkehr gebracht oder zur Abgabe an letzte\nbenen Bezeichnungen, auch in Wortverbindungen oder          Verbraucher feilgehalten,\nals Eigenschaftswort, für eine andere Faser verwendet\noder                                                    2. eingeführt (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 des Außenwirtschaftsgeset-\nzes) oder sonst in den Geltungsbereich dieses Geset-\n4. entgegen § 12 Unterlagen nicht aufbewahrt.                   zes verbracht werden.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis                               § 16\nzu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\n§ 15                             verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nwerden, gelten im Land Berlin nach Maßgabe des § 14 des\n§ 1 Abs. 1 Nr. 2 steht der Abfertigung durch die Zoll-    Dritten Überleitungsgesetzes.\ndienststellen nicht entgegen. Die Zolldienststellen sind\nbefugt, Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes,\n§ 17\ndie sie bei der Abfertigung feststellen, den zuständigen\nVerwaltungsbehörden mitzuteilen.                                                   (Inkrafttreten)","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1986                               1291\nAnlage 1\nBezeichnungen der Textilfasern\n1. ,,Wolle\"                                               11.   ,,Alfa\"\nfür Fasern vom Fell des Schafes (Ovis aries).                für Fasern aus den Blättern der Stipa tenacis-\nDie Bezeichnung „ Wolle\" darf auch zur Be-                  sima\nnennung eines Gemischs aus Fasern von der\nSchafschur und aus Haaren der unter Num-      12.   ,,Kokos\"\nmer 2 aufgeführten Tiere verwendet werden\nfür Fasern aus der Frucht der Cocos nucifera\n2. ,,Alpaka\", ,,Lama\", ,,Kamel\", ,,Kaschmir\", ,,Mohair\",\n,,Angora(-Kanin)\", ,,Vikunja\", ,,Yak\", ,,Guanako\",     13.   ,,Ginster\"\n,,Biber\", ,,Fischotter\"                                              für Bastfasern aus den Stengeln des Cytisus\nmit oder ohne zusätzliche Bezeichnung                       scoparius oder des Spartium junceum\n,,Wolle\" oder „Haar\"\nfür Haare nachstehender Tiere:                 14. ,,Ramie\"\nAlpaka, Lama, Kamel, Kaschmirziege,                          für Fasern aus dem Bast der Boehmeria\nAngoraziege, Angorakanin, Vikunja, Yak,                      nivea und der Boehmeria tenacissima\nGuanako, Biber, Fischotter\n15. ,,Sisal\"\n3. ,,Haar\"                                                              für Fasern aus den Blättern der Agave sisa-\nmit oder ohne Angabe der Tiergattung (z. B.                 lana\n,,Rinderhaar\", ,,Hausziegenhaar\", ,,Roß-\nhaar\")                                        15 a. ,,Sunn\"\nfür Haare von verschiedenen Tieren, soweit                  für Fasern aus dem Bast der Crotalaria\ndiese nicht unter den Nummern 1 und 2 ge-                   juncea\nnannt sind\n15 b. ,,Henequen\"\n4. ,,Seide\"\nfür Fasern aus dem Bast der Agave Four-\nfür Fasern, die ausschließlich aus Kokons                   croydes\nseidenspinnender       Insekten    gewonnen\nwerden                                        15 c. ,,Maguey\"\nfür Fasern aus dem Bast der Agave Cantala\n5. ,,Baumwolle\"\nfür Fasern aus den Samen der Baumwoll-         16.   ,,Acetat\"\npflanze (Gossypium)\nfür Fasern aus Zellulose-Acetat mit weniger\nals 92 vom Hundert jedoch mindestens 7 4\n6. ,,Kapok\"\nvom Hundert acetylierter· Hydroxylgruppen\nfür Fasern aus dem Fruchtinneren des Kapok\n(Ceiba pentandra)                             17.   ,,Alginat\"\nfür Fasern aus den Metallsalzen der Algin-\n7. ,,Flachs\" oder „Leinen\"\nsäure\nfür Bastfasern aus den Stengeln des Flach-\nses (linum usitatissimum)                     18.   ,,Cupro\"\n8. ,,Hanf\"                                                               für regenerierte Zellulosefasern nach dem\nKupfer-Ammoniak-Verfahren\nfür Bastfasern aus den Stengeln des Hanfes\n(Cannabis sativa)                             19.   ,,Modal\"\nfür regenerierte Zellulosefasern mit hoher\n9. ,,Jute\"                                                              Reißkraft und hohem Modul in feuchtem Zu-\nfür Bastfasern aus den Stengeln des Corcho-                 stand. Die Reißkraft (Be) in aufgemachtem\nrus olitorius und Corchorus capsularis sowie                Zustand und die Kraft (BM), die erforderlich\nFasern aus Hibiscus-cannabinus, Hibiscus                     ist, um in feuchtem Zustand eine Dehnung\nsabdariffa, Abutilon avicennae, Urena lobata,               von 5 vom Hundert zu erzielen, sind fol-\nUrena sinuata                                               gende:\nBe (Zentinewton) ~ 1,3 \\IT+ 2 T\n10. ,,Manila\"                                                             BM (Zentinewton) ~ 0,5 \\IT\nfür Fasern aus den Blattscheiden der Musa                   wobei T die mittlere längenbezogene Masse\ntextilis                                                    in Dezitex ist","1292                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n20.  ,,Regenerierte Proteinfaser\"                           30.   ,,Polypropylen\"\nfür Fasern aus regeneriertem und durch che-                   für Fasern aus linearen gesättigten aliphati-\nmische Agenzien stabilisiertem Eiweiß                         schen Kohlenwasserstoffen, in denen jeder\nzweite Kohlenstoff eine Methylgruppe in iso-\ntaktischer Anordnung trägt, ohne weitere\n21. ,,Triacetat\"\nSubstitution\nfür aus Zellulose-Acetat hergestellte Fasern,\nbei denen mindestens 92 vom Hundert der        31 . ,, Polyharnstoff\"\nHydroxylgruppen acetyliert sind                               für Fasern aus linearen Makromolekülen,\nderen Kette eine Wiederkehr der funktionel-\n22.  ,,Viskose\"                                                            len Harnstoffgruppe (NH-CO-NH) aufweist\nfür bei Endlosfasern und Spinnfasern nach      32.   ,,Polyurethan\"\ndem Viskoseverfahren hergestellte regene-\nrierte Zellulosefasern                                        für Fasern aus linearen Makromolekülen,\nderen Kette eine Wiederkehr der funktionel-\nlen Urethangruppen aufweist\n23. ,,Polyacryl\"\n33.  ,,Vinylal\"\nfür Fasern aus linearen Makromolekülen,\nderen Kette aus mindestens 85 Gewichts-                      für Fasern aus linearen Makromolekülen,\nprozent Acrylnitril aufgebaut wird                           deren Kette aus Polyvinylalkohol mit varia-\nblem Acetalisierungsgrad aufgebaut wird\n24. ,,Polychlorid\"                                          34.  ,,Trivinyl\"\nfür Fasern aus linearen Makromolekülen,                      für Fasern aus drei verschiedenen Vinyl-\nderen Kette aus mehr als 50 Gewichtspro-                     monomeren, die sich aus Acrylnitril, aus\nzent chloriertem Olefin (z. B. Vinylchlorid,                 einem chlorierten Vinylmonomer und aus\nVinylidenchlorid) aufgebaut wird                             einem dritten Vinylmonomer zusammen-\nsetzen, von denen keines 50 vom Hundert\n25. ,,Fluorfaser\"                                                         der Gewichtsanteile ausweist\nfür Fasern aus linearen Makromolekülen, die     35.  ,,Elastodien\"\naus aliphatischen Fluor-Kohlenstoff-Mono-\nmeren gewonnen werden                                        für elastische Fasern, die aus natürlichem\noder synthetischem Polyisopren bestehen,\nentweder aus einem oder mehreren polymeri-\n26. ,,Modacryl\"                                                           sierten Dienen, mit oder ohne einem oder\nmehreren Vinylmonomeren, und die, unter\nfür Fasern aus linearen Makromolekülen,\nEinwirkung einer Zugkraft um die dreifache\nderen Kette aus mehr als 50 und weniger als\nursprüngliche Länge gedehnt, nach Ent-\n85 Gewichtsprozent Acrylnitril aufgebaut wird\nlastung sofort wieder nahezu in ihre Aus-\ngangslage zurückkehren\n27.  ,,Polyamid\" oder „Nylon\"\n36.  ,,Elasthan\"\nfür Fasern aus linearen Makromolekülen,\nderen Kette eine Wiederholung der funktio-                   für elastische Fasern, die aus mindestens\nnellen Amidgruppe aufweist                                   85 Gewichtsprozent von segmentiertem\nPolyurethan bestehen, und die, unter Ein-\nwirkung einer Zugkraft um die dreifache ur-\n28. ,,Polyester\"                                                          sprüngliche Länge gedehnt, nach Entlastung\nfür Fasern aus linearen Makromolekülen,                       sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage\nderen Kette zu mindestens 85 Gewichtspro-                     zurückkehren\nzent aus dem Ester eines Diols mit Terephtal-\nsäure besteht                                  37.  ,,Glasfaser\"\nfür Fasern aus Glas\n29. ,,Polyäthylen\"\n38.  ,,Metall\" (,,metallisch\", ,,metallisiert\"), ,,Asbest\",\nfür Fasern aus gesättigten linearen Makromo-        ,,Papier\" mit oder ohne Zusatz „Faser\" oder „Garn\"\nlekülen nicht substituierter aliphatischer          als Beispiel für Fasern aus verschiedenen und neu-\nKohlenwasserstoffe                                  artigen Stoffen, die vorstehend nicht aufgeführt sind.","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1986                1293\nAnlage 2\nVereinbarte Zuschläge,\ndie zur Berechnung des Gewichts der In einem Textilerzeugnis\nenthaltenen Fasern verwendet werden müssen\nNummer der                                        Vom-      Nummer der                           Vom-\nFaser in                 Faserart                 hundert-  Faser in                Faserart     hundert-\nAnlage 1                                          satz      Anlage 1                             satz\n1-2 Wolle und Haare:                                        22    Viskose                           13,00\ngekämmte Fasern                             18,25  23    Polyacryl                           2,00\ngekrempelte Fasern                          17,00                                            2,00\n24    Polychlorid\n3    Haare:                                                25    Fluorfaser                          0,00\ngekämmte Fasern                             18,25\n26    Modacryl                            2,00\ngekrempelte Fasern                          17,00\n27    Polyamid (6.6) oder Nylon:\nSchweif- und Mähnenhaare:\nSpinnfaser                       6,25\ngekämmte Fasern                             16,00                                            5,75\nEndlosfaser\ngekrempelte Fasern                          15,00\nPolyamid 6 oder Nylon:\n4    Seide                                          11,00           Spinnfaser                       6,25\n5    Baumwolle:                                                     Endlosfaser                      5,75\nübliche Fasern                               8,50        Polyamid 11 oder Nylon:\nmerzerisierte Fasern                        10,50           Spinnfaser                       3,50\n6    Kapok                                                          Endlosfaser                      3,50\n10,90\n7    Flachs oder Leinen                                    28    Polyester                           1,50\n12,00\n8    Hanf                                                  29    Polyäthylen                         1,50\n12,00\n9    Jute                                                  30    Polypropylen                        2,00\n17,00\n10    Manila                                                31    Polyharnstoff                       2,00\n14,00\n11 Alfa                                              14,00  32    Polyurethan:\nSpinnfaser                       3,50\n12 Kokos                                             13,00\nEndlosfaser                      3,00\n13 Ginster                                           14,00\n33    Vinylal                             5,00\n14 Ramie (entfettete Fasern)                           8,50\n34    Trivinyl                            3,00\n15 Sisal                                             14,00\n35    Elastodien                          1,00\n15 a. Sunn                                           12,00\n36    Elasthan                            1,50\n15 b. Henequen                                       14,00\n37    Glasfaser:\n15 c. Maguey                                         14,00           ~Endlosfaser von mehr als\n16 Acetat                                              9,00            Mikrometer Durchmesser)        2,00\n17 Alginat                                           20,00           (Endlosfaser von höchstens\n5 Mikrometer Durchmesser)        3,00\n18 Cupro                                             13,00\n38    Metallfaser                         2,00\n19 Modal                                             13,00        Metallisierte Faser                 2,00\n20 Regenerierte Proteinfaser                         17,00        Asbestfaser                         2,00\n21 Triacetat                                           7,00       Papiergarn                         13,75","12'94                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnlage 3\nErzeugnisse, die nicht mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen werden müssen\n1 . Hemdsärmelhalter                                       30. Tabakbeutel aus Stoff\n2. Uhrenarmbänder aus Spinnstoffen                         31. Futterale bzw. Etuis für Brillen, Zigaretten und Zigar-\n3. Etiketten und Abzeichen                                     ren, Feuerzeuge und Kämme aus Stoff\n4. Polstergriffe aus Spinnstoffen                          32. Schutzartikel für den Sport, ausgenommen Hand-\nschuhe\n5. Kaffeewärmer\n33. Toilettenbeutel\n6. Teewärmer\n34. Schuhputzbeutel\n7. Schutzärmel\n35. Bestattungsartikel\n8. Muffe, nicht aus Plüsch\n36. Einwegartikel, ausgenommen Watte. Als Einweg-\n9. Künstliche Blumen                                           artikel gelten Textilerzeugnisse, die einmal oder kurz-\n10. Nadelkissen                                                   fristig verwendet werden und deren normale Ver-\nwendung eine Wiederinstandsetzung für den gleichen\n11 . Bemalte Leinwand\nVerwendungszweck oder für einen späteren ähn-\n12 . Textilerzeugnisse     für   Verstärkungen   und  Ver-        lichen Verwendungszweck ausschließt\nsteifungen\n37. Den europäischen Arzneimittelvorschriften unter-\n13. Filz                                                          liegende Textilerzeugnisse, wiederverwendbare medi-\n114. Gebrauchte, konfektionierte Textilerzeugnisse, sofern        zinische und orthopädische Binden und allgemein\nsie ausdrücklich als solche bezeichnet sind                orthopädisches Textilmaterial, soweit sie in diesen\nVorschriften erfaßt werden\n15. Gamaschen\n16. Verpackungsmaterial, nicht neu und als solches ver-       38. Textilerzeugnisse einschließlich Seile, Taue und Bind-\nkauft                                                      fäden, vorbehaltlich der Nummer 12 der Anlage 4, die\nnormalerweise bestimmt sind\n17. Hüte aus Filz\na) zur Verwendung als Werkzeug bei der Herstellung\n18. Täschner- und Sattlerwaren aus Spinnstoffen                        und der Verarbeitung von Gütern,\n19.. Reiseartikel aus Spinnstoffen                                b) zum Einbau in Maschinen, Anlagen (Heizung, Kli-\n20. Fertige oder noch fertigzustellende handgestickte                  matisierung, Beleuchtung usw.), Haushalts- und\nTapisserien und Material zu ihrer Herstellung, ein-             anderen Geräten, Fahrzeugen und anderen Trans-\nschließlich Handstickgarn, das getrennt vom Grund-              portmitteln oder zum Betrieb, zur Wartung oder zur\nmaterial zum Verkauf angeboten wird und speziell zur            Ausrüstung dieser Geräte, ausgenommen getrennt\nVerwendung für solche Tapisserien aufgemacht ist                zum Verkauf angebotene Planen und Textil-\n2·11 . Reißverschlüsse                                                 zubehör von Fahrzeugen\n22. Mit Textilien überzogene Knöpfe und Schnallen             39. Textilerzeugnisse für Schutz und Sicherheit, wie z. 8.\nSicherheitsgurte, Fallschirme, Schwimmwesten, Not-\n23. Buchhüllen aus Spinnstoffen                                   rutschen, Brandschutzvorrichtungen, kugelsichere\n24. Spielzeug                                                     Westen, besondere Schutzanzüge für den Schutz vor\nFeuer, Chemikalien oder anderen Sicherheitsrisiken\n25. Textile Teile von Schuhwaren, ausgenommen wär-\nmendes Futter                                          40. Ballonhallen (Sport-, Ausstellungs-, Lagerhallen\n26. Deckehen aus mehreren Bestandteilen mit einer                 usw.), sofern Angaben über Leistung und technische\nOberfläche von weniger als 500 cm 2                        Einzelheiten dieser Artikel mitgeliefert werden\n27. Topflappen und Topfhandschuhe                             41. Segel\n28. Eierwärmer                                                42. Textilerzeugnisse für Tiere\n29. Kosmetiktäschchen                                         43. Fahnen und Banner.","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1986                1295\nAnlage 4\nErzeugnisse, für die lediglich eine globale Kennzeichnung vorgeschrieben ist (§ 11 Abs. 3)\n1. Scheuertücher\n2. Putztücher\n3. Bordüren und Besatz\n4. Borten\n5. Gürtel\n6. Hosenträger\n7. Strumpf- und Sockenhalter\n8. Schnürsenkel\n9. Bänder\n10. Gummielastische Bänder\n11. Verpackungsmaterial, neu und als solches verkauft\n12. Schnüre für Verpackungen und landwirtschaftliche\nVerwendungszwecke sowie Schnüre, Seile und Taue,\nsoweit sie nicht unter Nummer 38 der Anlage 3 fallen.\nFür Textilerzeugnisse, die als Schnittstücke verkauft\nwerden, gilt die globale Kennzeichnung für die Auf-\nmachungseinheit (z.B. Rolle)\n13. Deckehen\n14. Taschentücher\n15. Haarnetze\n16. Krawatten und Fliegen, für Kinder\n17. Lätzchen, Seiflappen und Waschhandschuhe\n18. Nähgarne, Stopfgarne und Stickgarne, die in kleinen\nVerkaufseinheiten aufgemacht sind, soweit ihr Netto-\ngewicht 1 g nicht überschreitet\n19. Gurte für Vorhänge und Jalousien."]}