{"id":"bgbl1-1986-41-3","kind":"bgbl1","year":1986,"number":41,"date":"1986-08-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/41#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-41-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_41.pdf#page=23","order":3,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Raps-Beihilfe-Verordnung","law_date":"1986-08-14T00:00:00Z","page":1307,"pdf_page":23,"num_pages":1,"content":["Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1986                                   1307\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Raps-Beihilfe-Verordnung\nVom 14. August 1986\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 5 und 16 sowie der §§ 9            rechtliche Einrichtung untersucht. Die Bundesanstalt\nund 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der                    kann auch nach § 36 der Gewerbeordnung bestellte\ngemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August 1972                Sachverständige, die nicht schon nach Absatz 1 in\n(BGBI. 1 S. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes         derselben Sache tätig waren, mit der Untersuchung der\nvom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert worden sind,            Rückstellprobe beauftragen. Weicht das Ergebnis die-\nund auf Grund des § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Durch-              ser Untersuchung über methodisch bedingte Fehler-\nführung der gemeinsamen Marktorganisationen wird im                grenzen hinaus von den Feststellungen der in Absatz 2\nEinvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und              genannten Personen ab, so werden die bei der Unter-\nfür Wirtschaft verordnet:                                          suchung der Rückstellprobe festgestellten Analyse-\nwerte der Berechnung der Beihilfe zugrunde gelegt.\nArtikel 1                                    (4) Der Betrieb hat die bei der Untersuchung der\nDie Raps-Beihilfe-Verordnung vom 27. Juni 1979                  Rückstellprobe entstandenen Auslagen zu erstatten,\n(BGBI. 1 S. 828), zuletzt geändert durch die Verordnung            wenn das der Beihilfeberechnung nach Absatz 3 Satz 3\nvom 5. Oktober 1983 (BGBI. 1 S. 1251 ), wird wie folgt             zugrunde zu legende Ergebnis ungünstiger ist als das\ngeändert:                                                          Ergebnis der Untersuchung nach Absatz 1.\"\n1. § 8 erhält folgende Fassung:                                 2. § 10 wird wie folgt geändert:\n,,§ 8                                a) folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:\nVerwiegen, Probenahme und Untersuchung                          ,,(2) Der Betrieb hat der Bundesanstalt die Durch-\nvon Ölsaaten                                  führung von gesetzlich vorgeschriebenen Be-\nstandsaufnahmen zur Feststellung der vorhande-\n(1) Zur Ermittlung der für die Festsetzung der Beihilfe           nen Mengen Ölsaaten, Öl und Schrot spätestens\nerheblichen Tatsachen werden die Ölsaaten verwogen                  am sechsten Arbeitstag vor deren Beginn mitzu-\nund von ihnen Proben entnommen, die auf den Gehalt                  teilen.\"\nan Fremdbestandteilen, Feuchtigkeit und an sonstigen,\nnach den Rechtsakten des Rates und der Kommission              b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3\nfestzustellenden Bestandteilen zu untersuchen sind.                 und 4.\n(2) Zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Auf-             c) In dem neuen Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort\ngaben können von der Bundesanstalt die auf Grund                    „Rechnungswesens\" der Punkt durch ein Komma\ndes § 36 der Gewerbeordnung bestellten Personen                     ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:\nbestimmt werden. Weitere Sachverständige können                     ,,5. den Zeitpunkt des Verbringens von Gemein-\njederzeit widerruflich zugelassen werden, soweit sie                      schaftsölsaaten in den Betrieb.\"\nvon dem Ergebnis der Feststellungen nicht selbst\nbetroffen sind. Die in Absatz 1 genannten Untersu-\nchungen können auch von hierzu geeigneten öffentlich-                                   Artikel 2\nrechtlichen Einrichtungen auf Kosten des Betriebes\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nvorgenommen werden.\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 47 des Gesetzes zur\n(3) Ergeben sich bei Proben, die die Bundesanstalt       Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen\nuntersucht, andere Werte als nach den Feststellungen        auch im Land Berlin.\nder in Absatz 2 genannten Personen, so wird, falls die\nAbweichungen nicht innerhalb einer methodisch                                           Artikel 3\nbedingten Fehlergrenze der anzuwendenden Untersu-\nchungsmethode liegen, eine Rückstellprobe durch eine          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nvon der Bundesanstalt zu bestimmende öffentlich-            Kraft.\nBonn, den 14. August 1986\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nG. Gallus"]}