{"id":"bgbl1-1986-41-1","kind":"bgbl1","year":1986,"number":41,"date":"1986-08-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/41#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-41-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_41.pdf#page=21","order":1,"title":"Verordnung über die Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses (Uniformverordnung)","law_date":"1986-08-01T00:00:00Z","page":1305,"pdf_page":21,"num_pages":1,"content":["Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1986                               1305\nVerordnung\nüber die Berechtigung zum Tragen der Uniform\naußerhalb eines Wehrdienstverhältnisses\n(Uniformverordnung)\nVom 1. August 1986\nAuf Grund des § 4 a in Verbindung mit § 72 Abs. 2 des    1. für Generale und Admirale in den Fällen des Ab-\nSoldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung              satzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2,\nvom 19. August 1975 (BGBI. 1S. 2273), der durch Artikel 2\n2. im Einzelfall für das Tragen der Uniform im Ausland,\ndes Gesetzes vom 13. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 873) ein-\ngefügt worden ist, wird verordnet:                          3. soweit eine Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2\nnicht gegeben ist.\n§ 1                                                          §3\n(1) Das Tragen der Uniform kann den aus dem Wehr-           Die Genehmigung nach § 2 wird auf Antrag schriftlich\ndienst ausgeschiedenen Soldaten der Bundeswehr außer-       erteilt. Sie darf nur dann erteilt werden, wenn der Antrag-\nhalb eines Wehrdienstverhältnisses für folgende Gelegen-    steller und im Falle des § 2 Abs. 2 und 3 auch die Art und\nheiten genehmigt werden:                                    die voraussichtlichen Umstände der Veranstaltung die\nGewähr bieten, daß das Ansehen der Bundeswehr in der\n1. festliche Familienereignisse (z. B. Hochzeit, Taufe oder Öffentlichkeit nicht gefährdet und die Trageberechtigung\nAnlässe von ähnlicher Bedeutung),                       nicht mißbraucht werden.\n2. Beerdigung von Angehörigen und Kameraden,\n§4\n3. festliche Veranstaltungen und öffentliche Gedenkfeiern\ndes Bundes, der Länder und Gemeinden und anderer           Die Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden.\nKörperschaften des öffentlichen Rechts,                 Sie ist zu widerrufen, wenn zu befürchten ist, daß durch\ndas Auftreten des ausgeschiedenen Soldaten in Uniform\n4. andere repräsentative Veranstaltungen.\ndas Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit beein-\n(2) Zu folgenden Gelegenheiten darf eine Genehmigung     trächtigt oder die Trageberechtigung mißbraucht wird.\nnicht erteilt werden:\n1. politische Veranstaltungen (§ 15 Abs. 3 Soldaten-                                     §5\ngesetz),                                                   Der Genehmigungsbescheid ist während der Dauer des\n2. Veranstaltungen, an denen der ausgeschiedene Soldat      Uniformtragens mitzuführen. Er ist auf Verlangen der\nberuflich oder ehrenamtlich teilnimmt,                  Polizei oder der Feldjäger vorzuzeigen.'\n3. Gelegenheiten, bei denen auch Soldaten der Bundes-\nwehr die Uniform nicht tragen dürfen.                                                §6\n(1) Die Uniform im Sinne dieser Bestimmungen ist die\n§2                              Uniform der Soldaten der Bundeswehr mit den Dienstgrad-\nabzeichen des Dienstgrades, den zu führen der aus-\n(1) Die Genehmigung für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\ngeschiedene Soldat berechtigt ist, mit folgender besonde-\nbezeichneten Gelegenheiten wird unbefristet, jedoch unter\nrer Kennzeichnung:\ndem Vorbehalt des Widerrufs, durch den letzten Diszipli-\nnarvorgesetzten des Soldaten erteilt, wenn der Antrag vor   1. für Heer und Luftwaffe je eine schwarz-rot-goldene\nBeendigung des Dienstverhältnisses gestellt wird. Über          Kordel als Überziehschlaufe auf den Schulterklappen\nspätere Anträge entscheidet der für den Wohnsitz des            zwischen Ärmeleinsatz und Dienstgradabzeichen,\nausgeschiedenen Soldaten zuständige Kommandeur im           2. für die Marine ein goldfarbener, metallgeprägter Buch-\nVerteidigungskreis.\nstabe „R'' in Verbindung mit den Dienstgradabzeichen.\n(2) Die Genehmigung für die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeich-    (2) Art und Trageweise der Uniform richten sich nach\nneten Gelegenheiten wird unter dem Vorbehalt des Wider-\nden für die Uniform der Soldaten geltenden Bestim-\nrufs jeweils nur für eine bestimmte Veranstaltung durch\nmungen.\nden für den Wohnsitz des ausgeschiedenen Soldaten\nzuständigen Kommandeur im Verteidigungskreis erteilt.                                    §7\n(3) Der Bundesminister der Verteidigung erteilt die Ge-     Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nnehmigung                                                   Kraft.\nBonn, den 1. August 1986\nDer Bundesminister der Verteidigung\nWörner"]}