{"id":"bgbl1-1986-40-7","kind":"bgbl1","year":1986,"number":40,"date":"1986-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/40#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-40-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_40.pdf#page=9","order":7,"title":"Verordnung zur Festsetzung einer Vergütung bei der endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung (EG-Milchaufgabevergütungsverordnung - EG-MAVV)","law_date":"1986-08-06T00:00:00Z","page":1277,"pdf_page":9,"num_pages":3,"content":["Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1986                              12n\nVerordnung\nzur Festsetzung einer Vergütung bei der endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung\n(EG-Milchaufgabevergütungsverordnung - EG-MAVV)\nVom 6. August 1986\nAuf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 16 und des§ 9 des             die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen)\nGesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorga-         in der Zeit vom Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum\nnisationen vom 31. August 1972 (BGBI. 1 S. 1617), die       30. November 1986, soweit es sich um das erste Anwen-\ndurch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18'. März 1975      dungsjahr der in § 1 genannten Rechtsakte handelt, sowie\n(BGBI. 1 S. 705) geändert worden sind, sowie ~uf Grund      in der Zeit vom 1. Dezember 1986 bis zum 31. Oktober\ndes § 10 Abs. 1 und des § 26 Abs. 2 des Gesetzes zur         1987, soweit es sich um das zweite Anwendungsjahr der in\nDurchführung der gemeinsamen Marktorganisationen, der       § 1 genannten Rechtsakte handelt, einzureichen.\ndurch § 23 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. Juni 1976 (BGBI. 1\nS. 1608) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit\nden Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft ver-                                §5\nordnet:                                                                   Bewilligungsvoraussetzungen\n§ 1\n(1) Der Erzeuger hat sich zu verpflichten, die Milch-\nAnwendungsbereich                        erzeugung bei Anträgen, die in der Zeit vom Inkrafttreten\ndieser Verordnung bis zum 30. November 1986 einge-\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-\nreicht werden, bis spätestens zum 31. März 1987 sowie\nführung der Verordnung (EWG) Nr. 1336/86 des Rates\nbei Anträgen, die in der Zeit vom 1. Dezember 1986 bis\nvom 6. Mai 1986 (ABI. EG Nr. L 119 S. 21) und der Ver-\nzum 31. Oktober 1987 eingereicht werden, bis spätestens\nordnung (EWG) Nr. 2321/86 der Kommission vom 24. Juli\nzum 31. März 1988 endgültig aufzugeben und auf jegli-\n1986 (ABI. EG Nr. L 202 S. 13) zur Festsetzung einer Ver-\nchen Anspruch auf eine Referenzmenge im Rahmen der\ngütung bei der endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung.\nRegelung gemäß Artikel 5 c der Verordnung (EWG)\nNr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 (ABI. EG\n§2                              Nr. L 148 S. 13), zuletzt geändert durch die Verordnung\nZuständigkeit                        (EWG) Nr. 1335/86 (ABI. EG Nr. L 119 S. 19), zu ver-\nzichten.\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung und\nder in § 1 genannten Rechtsakte ist das Bundesamt für           (2) Dem Antrag ist im Falle der Milchanlieferung eine\nErnährung und Forstwirtschaft (Bundesamt).                  Bestätigung der Molkerei über die Höhe der dem Erzeuger\nbei Antragsstellung zustehenden Anlieferungs-Referenz-\n§3                              menge sowie im Falle des Direktverkaufes eine Bestäti-\ngung des für den Betrieb des Erzeugers zuständigen\nGewährung der Vergütung                      Hauptzollamtes über die Höhe der ihm bei Antragsstellung\nAn Erzeuger im Sinne des Artikels 12 Buchstabe c der     zustehenden Direktverkaufs-Referenzmenge beizufügen.\nVerordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März           In der Bestätigung ist eine Erhöhung der Anlieferungs-\n1984 (ABI. EG Nr. L 90 S. 13), zuletzt geändert durch die    Referenzmenge oder der Direktverkaufs-Referenzmenge\nVerordnung (EWG) Nr. 2316/86 (ABI. EG Nr. L 202 S. 3),      nach § 6 der Milch-Garantiemengen-Verordnung auszu-\ndie sich verpflichten, die Milcherzeugung im Geltungs-      weisen.\nbereich dieser Verordnung endgültig aufzugeben, wird auf        (3) Pächter eines Betriebes oder von Teilen eines\nAntrag eine Vergütung nach Maßgabe der im Anhang II         Betriebes haben die schriftliche Einwilligung des Verpäch-\nder Verordnung (EWG) Nr. 1336/86 festgesetzten Beträge      ters beizufügen, es sei denn, daß im Falle der Rückgewähr\nund der nachfolgenden Vorschriften gewährt, sofern und      der Pachtsache keine Referenzmenge auf den Verpächter\nsoweit für diesen Zweck Haushaltsmittel zur Verfügung       übergehen kann.\nstehen.\n§6\n§4\nHöhe und Zahlung der Vergütung\nAntragsverfahren\n(1) · Die Vergütung wird nach Wahl des· Erzeugers in\n(1) Anträge nach § 3 können von Erzeugern gestellt\neinem Betrag oder in sieben gleichen Jahresraten\nwerden, denen nach den Vorschriften der Verordnung\ngewährt. Sie beträgt bei Zahlung in einem Betrag 700 DM\n(EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Verord-\nje 1 000 kg Milch sowie bei Zahlung in sieben gleichen\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nJahresraten insgesamt 840 DM je 1 000 kg Milch der\n20. Dezember 1984 (BGBI. 1985 1 S. 5), zuletzt geändert\nBemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage be-\ndurch die Verordnung vom 18. Juni 1986 (BGBI. 1S. 911 ),\nsteht aus der Gesamtheit der dem Erzeuger nach den\neine Anlieferungs-Referenzmenge, eine Direktverkaufs-\nVorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 und der\nReferenzmenge oder beides zusteht.\nMilch-Garantiemengen-Verordnung bei Antragsstellung\n(2) Die Anträge sind beim Bundesamt nach dem Muster,     zustehenden Referenzmengen mit der Maßgabe, daß eine\ndas dieses im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat, über       Erhöhung der Anlieferungs-Referenzmenge oder der","1278                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nDirektverkaufs-Referenzmenge nach § 6 der Milch-Garan-           amt den Zeitpunkt der Freisetzung der Direktverkaufs-\ntiemengen-Verordnung bei der Berechnung unberücksich-            Referenzmenge mit. Die Mitteilung ist auch an die Landes-\ntigt bleibt.                                                     stelle zu richten.\n(2) Die Vergütung wird bei Anträgen, die in der Zeit vom         (3) Eine Aufhebung des Bescheides über die Bewilli-\nInkrafttreten dieser Verordnung bis zum 30. November             gung der Vergütung im FaHe des Verstoßes des Erzeugers\n1986 eingereicht werden, bis zum 31. Januar 1987 sowie           gegen die nach § 5 Abs. 1 übernommenen Verpflichtun-\nbei Anträgen, die in der Zeit vom 1. Dezember 1986 bis           gen berührt die Freisetzung nach Absatz 1 nicht.\nzum 31. Oktober 1987 eingereicht werden, zwischen dem\n1. April 1987 und dem 31. Dezember 1987 durch Bescheid\n§8\nfestgesetzt. Die Vergütung wird entsprechend dem Antrag\ndes Erzeugers in einem Betrag oder in sieben gleichen           Aufbewahrungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten\nJahresraten jeweils in dem Zeitraum vom 1. April bis zum\n(1) Der Erzeuger ist verpflichtet, seine Aufzeichnungen\n30. Juni, der der Bewilligung des Antrages folgt, an ihn\nund sonstigen Unterlagen, die sich auf die Milchviehhal-\ngezahlt. Die Zahlung der Vergütung in einem Betrag oder\ntung beziehen, sieben Jahre lang nach Bekanntgabe des\nder ersten Jahresrate erfolgt abweichend von Satz 2 in\nBescheides aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbe-\ndem Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März, der der\nwahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.\nBewilligung des Antrages folgt, wenn der Erzeuger dem\nBundesamt nachweist, die Milcherzeugung vor Beginn                 (2) Zum Zwecke der Überwachung hat der Antragsteller\ndieses Zeitraumes endgültig aufgegeben zu haben. Vor-           dem Beauftragten des Bundesamtes das Betreten des\naussetzung für jede Zahlung ist die Vorlage einer Erklä-        Betriebes während der Betriebszeit zu gestatten. Er hat\nrung des Erzeugers, die nach § 5 Abs. 1 übernommenen            auf Verlangen die in Betracht kommenden Aufzeichnun-\nVerpflichtungen eingehalten zu haben.                           gen und sonstigen Unterlagen, die sich auf die Milchvieh-\nhaltung beziehen, zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu\n(3) Vergütungsansprüche sind unverzinslich.\nerteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.\n§7                                     (3) Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Bundesamt die\nseinen Betrieb betreffenden Angaben zu machen, die die\nFreisetzung der Referenzmenge                      Bundesrepublik Deutschland der Kommission nach Arti-\n(1) Mit Bekanntgabe des Bescheides über die Bewil-           kel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2321/86 mitzuteilen hat.\nligung der Vergütung wird die Gesamtheit der dem Er-\nzeuger nach den Vorschriften der Verordnung (EWG)                                              §9\nNr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nzustehenden Referenzmengen freigesetzt. Der Erzeuger                                   Berlin-Klausel\nkann jedoch bis zu dem 31. März, der der Bewilligung folgt,        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\noder im Falle des § 6 Abs. 2 Satz 3 bis zur vorzeitigen         tungsgesetzes in Verbindung mit § 47 des Gesetzes zur\nendgültigen Aufgabe der Milcherzeugung noch nach Maß-           Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen\ngabe der freigesetzten Referenzmengen Milch vermark-            auch im Land Berlin.\nten, ohne daß die Abgabe nach Artikel 1 Abs. 1 der Ver-\nordnung (EWG) Nr. 857/84 zu entrichten ist.\n§ 10\n(2) Das Bundesamt teilt im Falle der Milchanlieferung                                Inkrafttreten\nder Molkerei den Zeitpunkt der Freisetzung der Anliefe-\nrungs-Referenzmenge sowie im Falle des Direktverkaufes            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ndem für den Betrieb des Erzeugers zuständigen Hauptzoll-       Kraft.\nBonn, den 6. August 1986\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nG. Gallus","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1986                                 1279\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom\n12. Juni 1986 - 2 Bvl 5/80 u. a. - wird folgende Entschei-\ndungsformel veröffentlicht:\n§ 1 Absatz 1__ Satz 1 und Absatz 2 sowie § 2 des\nGesetzes zur Anderung und Ergänzung beurkundungs-\nrechtlicher Vorschriften vom 20. Februar 1980 (Bundes-\ngesetzbl. 1S. ·157) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß§ 31\nAbs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht\nGesetzeskraft.\nBonn, den 3. August 1986\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom                   steuerliche Abzugsfähigkeit nicht auf einen für alle\n14. Juli 1986 - 2 BvE 2/84 u. a. - wird folgende Entschei-           Steuerpflichtigen gleichen Höchstbetrag begrenzt ist,\ndungsformel veröffentlicht:                                          der 100.000 Deutsche Mark nicht überschreiten darf.\n1. § 10 b Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergeset-\n2. Bis zu einer gesetzlichen NeuregP,lung sind § 10 b\nzes und § 9 Nummer 3 Satz 1 des Körperschaftsteu-\ndes Einkommensteuergesetzes und § 9 Nummer 3\nergesetzes in den Fassungen von Artikel 4 Num-\ndes Körperschaftsteuergesetzes im Wege vorläufiger\nmer 3 und Artikel 5 Nummer 2 des Gesetzes zur\nSteuerfestsetzung (§ 165 Abgabenordnung) mit der\nÄnderung des Parteiengesetzes und anderer Geset-\nMaßgabe anzuwenden, daß Ausgaben zur Förde-\nze vom 22. Dezember 1983 (Bundesgesetzbl. 1 Sei-\nrung staatspolitischer Zwecke für jeden Steuerpflich-\nte 1577) sind mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgeset-\ntigen - unter Wegfall der Begrenzungen auf die bis-\nzes insoweit unvereinbar, als danach die Abzugsfä-\nher vorgesehenen Vomhundertsätze - bis zu einem\nhigkeit von Ausgaben zur Förderung staatspolitischer\nHöchstbetrag von 100.000 Deutsche Mark abzugs-\nZwecke nach bestimmten Vomhundertsätzen des\nfähig sind.\nGesamtbetrags der Einkünfte, des Einkommens oder\nder Summe der gesamten Umsätze und der im Ka-\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31\nlenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter be-\nAbs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht\nmessen wird.\nGesetzeskraft.\nDie Bestimmungen sind ferner insoweit mit Artikel 3\nAbsatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, als die\nBonn, den 3. August 1986\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard"]}