{"id":"bgbl1-1986-40-6","kind":"bgbl1","year":1986,"number":40,"date":"1986-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/40#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-40-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_40.pdf#page=2","order":6,"title":"Neufassung des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes","law_date":"1986-08-04T00:00:00Z","page":1270,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["1270                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes\nVom 4. August 1986\nAuf Grund des Artikels 6 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Aufgaben\ndes Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom 21. April 1986 (BGBI. 1 S. 551) wird\nnachstehend der Wortlaut des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der ab 1 . Juni 1986 gelten-\nden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9500-1, veröffentlichte bereinigte\nFassung des Gesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die\nSammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. 1 S. 437) und des § 3 des Gesetzes\nüber den Abschluß der Sammlung des Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBI. 1\nS.1451),\n2. das am 26. Juni 1965 in Kraft getretene Gesetz vom 21. Juni 1965 (BGBI. II S. 873),\n3. den am 14. April 1967 in Kraft getretenen Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1966\n(BGBI. II S. 560; 1967 II S. 2000),\n4. den am 26. Juni 1970 in Kraft getretenen Artikel 25 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1\ns. 805),\n5. das am 18. April 1971 in Kraft getretene Gesetz vom 14. April 1971 (BGBI. 1 S. 345),\n6. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 274 des Gesetzes vom 2. März 1974\n(BGBI. 1 S. 469),\n7. den am 1. April 1974 in Kraft getretenen § 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 15. März 1974\n(BGBI. 1 S. 721 ),\n8. den am 26. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Januar 1975\n(BGBI. II S. 65),\n9. den am 13. August 1975 in Kraft getretenen § 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. August 1975\n(BGBI. 1 S. 2121 ),\n10. das am 1. Juni 1986 in Kraft getretene Gesetz vom 21. April 1986 (BGBI. 1 S. 551 ).\nBonn, den 4. August 1986\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nAlfred Bayer","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1986                                     1271\nGesetz\nüber die Aufgaben des Bundes\nauf dem Gebiet der Binnenschiffahrt\n(Binnenschiffahrtsaufgabengesetz - BinSchAufgG)\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            2. einer natürlichen Person gehört, die nicht Deutscher im\nSinne des Grundgesetzes ist oder ihren Wohnsitz nicht\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, oder\n§ 1\n~   3. einer juristischen Person oder Personenvereinigung\nAufgaben des Bundes; Zuständigkeiten                        gehört, die ihren Sitz nicht im Geltungsbereich dieses\n(1) Dem Bund obliegen auf dem Gebiet der Binnen-                   Gesetzes hat. Das gleiche gilt trotz eines Sitzes im\nschiffahrt                                                           Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn Personen, die\nunmittelbar oder mittelbar über die willensbestimmende\n1. die Förderung der Binnenflotte und des Binnenschiffs-             Mehrheit der Anteile, des Kapitals oder der Stimm-\nverkehrs im allgemeinen deutschen Interesse,                     rechte verfügen, entweder\n2. die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leich-             a) natürliche Personen, die nicht Deutsche im Sinne\ntigkeit des Verkehrs sowie die Verhütung von der                     des Grundgesetzes sind, oder\nSchiffahrt ausgehender Gefahren (Schiffahrtspolizei)             b) natürliche Personen ohne Wohnsitz im Geltungsbe-\nund schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des\nreich dieses Gesetzes oder\nBundes-Immissionsschutzgesetzes auf den Bundes-\nwasserstraßen; die schiffahrtspolizeilichen Vollzugs-            c) juristische Personen oder Personenvereinigungen\naufgaben nach Maßgabe einer mit den Ländern zu                       ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nschließenden Vereinbarung,                                       sind.\n3. die Schiffseichung (Schiffsvermessung) auf den Bun-           Das gleiche gilt, wenn an Stelle des Eigentümers ein\ndeswasserstraßen,                                            Ausrüster die Voraussetzungen der Nummer 2 oder 3\n4. die Ausstellung von Befähigungszeugnissen und von             erfüllt ohne Rücksicht darauf, ob für das Wasserfahrzeug\nBescheinigungen über Bau, Ausrüstung, Bemannung              eine Eintragung nach Nummer 1 vorliegt.\nund Betrieb der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper                  (2) Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich\nund schwimmenden Anlagen auf den Bundeswasser-\nstraßen,                                                     1. für Sportfahrzeuge,\n5. die Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit              2. für Wasserfahrzeuge, die nach § 1O Abs. 3 der Schiffs-\nregistP.rordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\nsowie die Sicherung einer angemessenen Unterbrin-\nGliederungsnummer 315-18, veröffentlichten bereinig-\ngung der auf den Bundeswasserstraßen an Bord\nbefindlichen Personen,                                           ten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom\n4. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 833), keiner Eintragung in das\n6. die Erteilung der Erlaubnis zur Fahrt auf den Bundes-             Schiffsregister bedürfen,\nwasserstraßen für Wasserfahrzeuge.\n3. soweit sich dies aus zwischenstaatlichen Vereinbarun-\n(2) Zuständig für die Verwaltungsaufgaben sind die                gen, insbesondere aus der Revidierten Rheinschiff-\nBehörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des                   fahrtsakte und dem Vertrag zur Gründung der Europäi-\nBundes. Sie können im Rahmen des Absatzes 1 Nr. 2                    schen Wirtschaftsgemeinschaft oder aus Rechtsvor-\nund 5 nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen                   schriften zwischenstaatlicher Einrichtungen, denen der\nMaßnahmen zur Abwehr von Gefahren und schädlichen                    Bund nach Artikel 24 des Grundgesetzes Hoheits-\nUmwelteinwirkungen sowie zur Beseitigung von Störun-                 rechte übertragen hat, ergibt.\ngen auf den Bundeswasserstraßen treffen.\n(3) Über die Erlaubnis entscheidet auf schriftlichen\n(3) Die dem Bund nach dem Gesetz über den gewerbli-           Antrag des Eigentümers oder des Ausrüsters der Bundes-\nchen Binnenschiffsverkehr in der Fassung der Bekanntma-          minister für Verkehr. Die Erlaubnis kann auf einzelne Ver-\nchung vom 8. Januar 1969, zuletzt geändert durch Artikel 4       kehrsarten, Güterarten, Gütermengen, Verkehrsrelationen\ndes Gesetzes vor-, 21. April 1986 (BGBi. 1 S. 5o i ), zuste-     oder auf andere Weise beschränkt werden. Sie kann ins-\nhenden Aufgardn bleiben unberührt.                               besondere versagt werden, soweit die Gegenseitigkeit\nnicht gewährleistet ist oder das Befahren Belange der\nBundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Der Bundes-\n§2                                    minister für Verkehr kann die Befugnis zur Erteilung der\nErlaubnis auf die Behörden der Wasser- und Schiffahrts-\nErlaubnis zur Fahrt\n. verwaltung des Bundes übertragen.\n(1) Das Befahren der Bundeswasserstraßen ist erlaub-             (4) Die Erlaubnispflicht wird durch rechtsgeschäftliche,\nnispflichtig, wenn das Wasserfahrzeug                            firmenrechtliche oder andere Gestaltungen oder Schein-\n1. nicht in einem Schiffsregister im Geltungsbereich die-        tatbestände, die zur Umgehung geeignet sind, nicht be-\nses Gesetzes eingetragen ist, oder                           rührt.","1272                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§3                               Schiffseichung (Schiffsvermessung), die Erteilung d~r\nerforderlichen Zeugnisse und die Mitwirkung der Eigentü-\nRechtsverordnungen\nmer der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwim-\n(1) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, im     menden Anlagen zu regeln.\nRahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Rechtsverordnungen zu\n(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2\nerlassen über\nwerden von dem Bundesminister für Verkehr und dem\n1. das Verhalten im Verkehr, einschließlich des Verhal-       Bundesminister des Innern*) gemeinsam erlassen, soweit\ntens der Beteiligten nach einem Verkehrsunfall, das       sie Vorschriften zur Verhütung von der Schiffahrt ausge-\ngeboten ist, um                                           hender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des\na) den Verkehr zu sichern und Verletzten zu helfen,      Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthalten. Rechtsver-\nordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 bedürfen des Einverneh-\nb) zur Klärung und Sicherung zivilrechtlicher Ansprü-    mens mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nche die Art der Beteiligung festzustellen und        schaft und Forsten*), soweit sie Vorschriften zum Schutz\nc) Haftpflichtansprüche geltend machen zu können,        von Natur und Landschaft im Sinne des Bundesnatur-\nschutzgesetzes enthalten. Rechtsverordnungen nach\n2. die Anforderungen an\nAbsatz 1 Nr. 2, 5 und 8 bedürfen des Einvernehmens mit\na) Bau, Einrichtung, Ausrüstung, Betrieb und Freibord    dem Bundesminister\" für Arbeit und Sozialordnung.\nder Wasserfahrzeuge,        Schwimmkörper und        Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr: 2 bedürfen, soweit\nschwimmenden Anlagen,                                sie den über den Arbeitsschutz hinausgehenden Gesund-\nb) die auf Wasserfahrzeugen, Schwimmkörpern und          heitsschutz (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) berühren, auch des Einver-\nschwimmenden Anlagen einzubauenden oder zu           nehmens mit dem Bundesminister für Jugend, Familie und\nverwendenden Anlagen, Instrumente und Geräte,        Gesundheit*). Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 4\nbedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminister für\n3. die Anforderungen an die Kennzeichnung der Wasser-         das Post- und Fernmeldewesen.\nfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden An-\nlagen,                                                       (6) In den Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1\nund 4 kann auch geregelt werden, wie die Erfüllung der\n4. die Anforderungen an die Funkausrüstung, den Funk-\nAnforderungen und Voraussetzungen nachzuweisen ist,\nwachdienst, den Funkbetrieb, die Funknavigationsein-\nauf Grund welcher Untersuchungs- oder Prüfungsergeb-\nrichtungen sowie die Führung von Funktagebüchern an\nnisse und in welchem Verfahren eine Urkunde hierüber\nBord von Wasserfahrzeugen, Schwimmkörpern,\nerteilt wird, sowie unter welchen Voraussetzungen und in\nschwimmenden Anlagen und an Land,\nwelchem Verfahren wegen mangelnder körperlicher, gei-\n5. die Anforderungen an die Besetzung der Wasserfahr-         stiger oder charakterlicher Eignung des Inhabers oder\nzeuge und Schwimmkörper nach Anzahl und Befähi-          wegen technischer Mängel des Wasserfahrzeugs eine\ngung der Besatzungsmitglieder,                           Urkunde entzogen werden kann.\n6. die Anforderungen an die Befähigung und Eignung der            (7) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 8\nBesatzungsmitglieder,                                    erstrecken sich nicht auf\n7. die Anforderungen an die Befähigung und Eignung der        a) Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende\nBinnenlotsen sowie die Ausübung ihrer Tätigkeit,               Anlagen der Bundeswehr,\n8. die Voraussetzungen für die Tätigkeit der Besatzungs-      b) überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 24\nmitglieder an Bord auch unter Berücksichtigung von             der Gewerbeordnung; die Ermächtigung erstreckt sich\nBerufsausbildung und Arbeitsschutz.                            jedoch auf die Arten von Druckbehältern und Druckgas-\n(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2                 behältern, für die eine Verordnung nach § 24 der\nkönnen auch erlassen werden                                         Gewerbeordnung nicht erlassen ist.\n1. zur Abwehr von Gefahren für das Wasser,\n2. zur Verhütung von der Schiffahrt ausgehender schädli-\n§3a\ncher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immis-                     Beleihung von juristischen Personen\nsionsschutzgesetzes; dabei können Emissionsgrenz-\nDer Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, durch\nwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwick-\nRechtsverordnung juristische Personen des privaten\nlung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der\nRechts mit der Untersuchung von Wasserfahrzeugen, die\nRechtsverordnung festgesetzt werden.\nfür Sport- oder Erholungszwecke verwendet werden\n(3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 2 kann      (Sportfahrzeuge), ihrer technischen Zulassung zum Ver-\nauf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachver-           kehr, der Zuteilung von Kennzeichen und Identitätsnach-\nständiger Stellen hingewiesen werden; hierbei ist             weisen, ihrer Registrierung sowie mit der Abnahme von\nPrüfungen und der Erteilung von Befähigungsnachweisen\n1. in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntma-\nfür die Führung von Sportfahrzeugen zu beauftragen. Die\nchung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu be-\nzeichnen,\n*) Seit 6. Juni 1986 statt „Bundesminister des Innern\" und „Bundesminister für Ernäh·\n2. die Bekanntmachung bei dem Deutschen Patentamt                 rung, Landwirtschaft und Forsten\" richtig jeweils: .,Bundesminister für Umwelt,\narchivmäßig gesichert niederzulegen und in der               Naturschutz und Reaktorsicherheit\", sowie statt „Bundesminister für Jugend, Fami-\nlie und Gesundheit\" richtig: ,,Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und\nRechtsverordnung darauf bü\"!zuweJsert\nGesundheit\".\n(Organisationserlaß des Bundeskanzlers vom 5. Juni 1986, BGBI. 1 S. 864, in Ver-\n(4) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,            bindung mit Artikel 56 Abs. 1 und 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom\ndurch Rechtsverordnung das technische Verfahren der                18. März 1975, BGBI. I S. 705)","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1986                                              1273\njuristischen Personen müssen einwilligen und nach Sat-                                sen, daß der mit den Amtshandlungen verbundene Perso-\nzung und Verhalten hinreichend Gewähr für die Erfüllung                               nal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden\nder Aufgaben bieten. Im Rahmen des Auftrags unterste-                                 Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirt-\nhen die juristischen Personen der Rechts- und Fachauf-                                schaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebüh-\nsicht des Bundesministers für Verkehr.                                                 renschuldher angemessen berücksichtigt werden.\n§3b\n§5\nBinnenlotsen\nHamburger Hafen\n(1) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung im Benehmen mit den beteiligten                                    Auf den im Bereich des Hamburger Hafens liegenden\nLändern und nach Anhörung der beteiligten Verbände der                                Teilen der Bundeswasserstraße Elbe ist der Bund im Rah-\nBinnenschiffahrt sowie von Vertretern der beteiligten Lot-                            men des § 1 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 nicht für Maßnahmen\nsen die Entgelte für die Leistungen der Binnenlotsen in                               zuständig, die das Verhalten im Verkehr betreffen. Seine\nangemessener Höhe festzusetzen.                                                       Maßnahmen erstrecken sich im übrigen nicht auf Wasser-\nfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen,\n(2) Soweit und solange eine Festsetzung der Lotsent-                              die ausschließlich zur Verwendung im Hamburger Hafen\ngelte nach Absatz 1 in Kraft ist, dürfen andere als die                               bestimmt sind, auf die Führung und Besetzung solcher\nfestgesetzten Entgelte weder versprochen, noch gefordert,                             Fahrzeuge sowie auf Hafenlotsen.\nnoch angenommen werden.\n§ 3c                                                                         §6\nÜbertragungsermächtigung                                                           Überwachungsbefugnis\n(1) Die Ermächtigungen nach § 3 Abs. 1 und § 3 b Abs. 1                              (1) Zur Durchführung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1\nkönnen durch Rechtsverordnung auf die Wasser- und                                    können die damit betrauten Personen Wasserfahrzeuge,\nSchiffahrtsdirektionen übertragen werden. Hierzu werden                              Schwimmkörper und schwimmende Anlagen und deren\nermächtigt                                                                           Betriebs- und Geschäftsräume sowie die zur Herstellung\nvon Anlagen, Instrumenten und Geräten für den Schiffsbe-\n1. im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit\ntrieb dienenden Betriebs- und Geschäftsräume betreten\nAbsatz 5 Satz 1 der Bundesminister für Verkehr und\nund Prüfungen vornehmen. Außerhalb der Betriebs- und\nder Bundesminister des Innern*) gemeinsam,\nGeschäftszeiten und hinsichtlich der Räume, die zugleich\n2. in den übrigen Fällen der Bundesminister für Verkehr,                             Wohnzwecken dienen, dürfen diese Befugnisse nur zur\nder des Einvernehmens mit anderen Bundesministern                              Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicher-\ninsoweit bedarf, als es für das Gebrauchmachen von                             heit und Ordnung ausgeübt werden; insoweit wird das\nder zu übertragenden Ermächtigung erforderlich wäre.                           Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13\nDie Befugnisse können einer Wasser- und Schiffahrtsdi-                               des Grundgesetzes) eingeschränkt.\nrektion für den Bezirk mehrerer Wasser- und Schiffahrtsdi-\nrektionen übertragen werden.                                                             (2) Der Eigentümer und der Führer eines Wasserfahr-\nzeugs, Schwimmkörpers oder einer schwimmenden\n(2) Beteiligungspflichten in Form des Benehmens oder                              Anlage und der sonst für die Sicherheit Verantwortliche\nder Anhörung, die in einer übertragbaren Ermächtigung                                 sowie der Hersteller der Anlagen, Instrumente und Geräte\nvorgesehen sind, gehen mit deren Übertragung auf die                                  für den Schiffsbetrieb sind verpflichtet, den mit der Über-\nWasser- und Schiffahrtsdirektionen über, soweit die über-                             wachung betrauten Personen die Maßnahmen nach\ntragende Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt.                                    Absatz 1 zu gestatten, die bei der Überprüfung benötigten\nArbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie die Aus-\n§4                                             künfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur\nErfüllung der genannten Aufgaben erforderlich sind.\nKosten\n(1) Für Amtshandlungen nach den §§ 1 und 2 und den                                  (3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf\nauf Grund des § 3 Abs. 1 bis 4 und § 3 a erlassenen                                  solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst\nRechtsverordnungen werden Kosten (Gebühren und Aus-                                  oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-\nlagen) erhoben.                                                                      ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge-\n(2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, im                            richtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen                                      Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\ndurch Rechtsverordnung die Gebühren für die einzelnen\nAmtshandlungen im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen\nund dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.                                                                §7\nSoweit es sich um Gebühren für Amtshandlungen auf                                                        Bußgeldvorschriften\nGrund einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4\nhandelt, bedarf der Bundesminister für Verkehr auch des                                  (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nEinvernehmens mit dem Bundesminister für das Post- und                                lässig einer Rechtsverordnung nach § 3 oder einer auf\nFernmeldewesen. Die Gebührensätze sind so zu bemes-                                   Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen voll-\nziehbaren Anordnung, soweit die Rechtsverordnung für\n•>  Seit 6. Juni 1986 statt \"Bundesminister des Innern\" richtig: \"Bundesminister für\neinen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\" (vgl. Fußnote zu § 3 Abs. 5).          verweist, zuwiderhandelt.","1274                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder      verschiedener Verwaltungsbehörden gehören, so sind die\nfahrlässig                                                    Verwaltungsbehörden beider Ufer zuständig.\n1. entgegen § 2 Abs. 1 als Schiffsführer eine Bundeswas-\nserstraße ohne Erlaubnis befährt oder als Eigentümer                                 §8\noder Ausrüster das unerlaubte Befahren einer Bundes-\nLänderlachausschuß\nwasserstraße veranlaßt oder\nDer nach § 34 des Gesetzes über den gewerblichen\n2. entgegen§ 6 Abs. 2 den mit der Überwachung betrau-\nBinnenschiffsverkehr gebildete Ausschuß dient auch der\nten Personen das Betreten des Wasserfahrzeugs, des\nVerständigung des Bundes mit den Ländern bei der Durch-\nSchwimmkörpers, der schwimmenden Anlage oder der\nführung dieses Gesetzes, insbesondere der Abstimmung\nBetriebs- oder Geschäftsräume oder die Vornahme\nder Interessen vor verkehrspolitischen Maßnahmen, die\neiner Prüfung nicht gestattet, Arbeitskräfte oder Hilfs-\nder Bundesminister für Verkehr auf Grund dieses Geset-\nmittel nicht bereitstellt, Auskünfte nicht erteilt oder\nzes trifft.\nUnterlagen nicht vorlegt.\n§9\n(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer als Binnenlotse\n(Aufhebung von Vorschriften)\nentgegen § 3 b Abs. 2 andere als die festgesetzten Ent-\ngelte fordert oder annimmt.\n§ 10\n(4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1, Absatz 2                            Übergangsregelung\nNr. 2 und Absatz 3 kann mit einer Geldbuße bis zu zehn-\ntausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Ab-           Die §§ 5 bis 9 des Preußischen Gesetzes vom 17. März\nsatz 2 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend         1870, betreffend die Ausführung der Revidierten Rhein-\nDeutsche Mark geahndet werden. Bei Zuwiderhandlungen          schiffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 (Preußische Gesetz-\ngegen die von den Rheinuferstaaten oder den Moselufer-        sammlung S. 187) und die §§ 10 bis 20 des Preußischen\nstaaten gleichlautend erlassenen schiffahrtspolizeilichen     Regulativs vom 23. März 1870, betreffend die Ausführung\nVorschriften und die auf Grund solcher Vorschriften ergan-    der Revidierten Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober\ngenen vollziehbaren Anordnungen gilt für die Höhe der         1868 (Amtsblatt der Regierung Wiesbaden S. 169) treten\nGeldbuße der Rahmen des Artikels 32 der Revidierten           mit dem Tage außer Kraft, an dem sie durch Rechtsverord-\nRheinschiffahrtsakte.                                         nungen aufgehoben werden, die der Bundesminister für\nVerkehr auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 7 erläßt.\n(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Wasser-                                   § 11\nund Schiffahrtsdirektion.\nBerlin-Klausel\n(6) Örtlich zuständig ist nur die Wasser- und Schiffahrts-    (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndirektion, in deren Bezirk die Tat begangen ist. Der Bun-     des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Die\ndesminister für Verkehr kann die Zuständigkeit nach           den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen zugewiesenen\nSatz 1 durch Rechtsverordnung einer Wasser- und Schiff-       Aufgaben nimmt im Land Berlin der zuständige Fachsena-\nfahrtsdirektion für den Bereich mehrerer Wasser- und\ntor wahr.\nSchiffahrtsdirektionen übertragen, soweit dies für eine\nsachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der          (2) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes\nVerfahren zweckmäßig ist. Ist die Tat auf einem Gewässer     gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungs-\nzwischen zwei deutschen Ufern begangen, die zum Bezirk       gesetzes.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1986                                1275\nDrittes Gesetz\nzur Änderung der Bundeshaushaltsordnung\nVom 6. August 1986\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:           für die Dienststelle Marienthal vom Bundesminister der\nFinanzen dem Vertrauensgremium zur Billigung vorzu-\nlegen. Das Vertrauensgremium teilt die Abschlußbe-\nArtikel 1                             träge der Wirtschaftspläne rechtzeitig dem Haushalts-\n§ 10 a der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August              ausschuß mit. Die Mitglieder des Vertrauensgremiums\n1969 (BGBI. 1 S. 1284), zuletzt geändert durch Artikel 10       sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten ver-\nAbs. 30 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1             pflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgeworden\nS. 2355), wird wie folgt geändert:                              sind.\n(3) Der Bundesrechnungshof prüft in den Fällen des\n1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                        Absatzes 2 nach § 19 Satz 1 Nr. 1 Bundesrechnungs-\nhofgesetz und unterrichtet das Vertrauensgremium\n2. Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:                 sowie die zuständige oberste Bundesbehörde und den\nBundesminister der Finanzen über das Ergebnis seiner\n,,(2) Aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes           Prüfung der Jahresrechnung sowie der Haushalts- und\nkann der Bundestag in Ausnahmefällen die Bewilligung        Wirtschaftsführung. Der Präsident des Bundesrates ist\nvon Ausgaben, die nach geheimzuhaltenden Wirt-               auf Verlangen durch die zuständige oberste Bundes-\nschaftsplänen bewirtschaftet werden sollen, im Haus-        behörde zu unterrichten. § 97 Abs. 4 bleibt unberührt.\"\nhaltsgesetzgebungsverfahren von der Billigung der\nWirtschaftspläne durch ein Gremium von Mitgliedern\ndes       Haushaltsausschusses     (Vertrauensgremium)                              Artikel 2\nabhängig machen, das vom Bundestag in entsprechen-         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nder Anwendung von § 4 Abs. 2 und 3 des Gesetzes           Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nüber die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienst-\nlicher Tätigkeit des Bundes vom 11. April 1978 (BGBI. 1\nArtikel 3\nS. 453) für die Dauer der Wahlperiode gewählt wird.\nSofern der Bundestag nichts anderes beschließt, sind       Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\ndie Wirtschaftspläne für die Nachrichtendienste sowie     Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 6. August 1986\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nUwe Barsehei\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","1276                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAchtundzwanzigste Verordnung\nzur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes\nVom 5. August 1986\nAuf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädi-             (3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die\ngungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-  Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden\nderungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fas-     Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge:\nsung und auf Grund des Artikels V Nr. 5 Abs. 1 des BEG-       an Nordrhein-Westfalen                290 852 000 DM\nSchlußgesetzes vom 14. September 1965 (BGBI. 1\nBayern                             98 685 000 DM\nS. 1315) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nHessen                             48 414 000 DM\n§ 1                                    Rheinland-Pfalz                   373 7 40 000 DM\nHamburg                             4 378 000 DM\nHöhe der Entschädigungsaufwendungen\nund Lastenanteile des Bundes und der Länder                  Berlin                            259 034 000 DM\nim Rechnungajahr1985                          insgesamt                           1 075103 000 DM\n(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz gelei-          (4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendun-\nsteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungs-\ngen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen,\nausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden            führen an den Bund folgende Beträge ab:\nEinnahmen) haben im Rechnungsjahr 1985 betragen:\nBaden-Württemberg                      73 315 000 DM\nin den Ländern (außer Berlin)      1 523 764 000 DM\nNiedersachsen                          19 001 000 DM\nin Berlin                            304 7 46 000 DM\nSchleswig-Holstein                     29 511 000 DM\ninsgesamt                          1 828 510 000 DM        Saarland                                4636000 DM\n(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädi-          Bremen                                  3 910 000 DM\ngungsaufwendungen beträgt:                                    insgesamt                             130 373 000 DM\nin den Ländern (außer Berlin)        761882000 DM\nin Berlin                            182 848 000 DM\n(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden\nBeträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführen-\ninsgesamt                            944 730 000 DM     den Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die\nnach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungs-\nDie Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsauf-\naufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden\nwendungen betragen:\nsind.\nin Nordrhein-Westfalen              236 343 000 DM\nBayern                           155 268 000 DM                                  §2\nBaden-Württemberg                131 068 000 DM                            Berlin-Klausel\nNiedersachsen                    102 041 000 DM\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nHessen                            78 344 000  DM\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 240 des Bundes-\nRheinland-Pfalz                   51268000    DM    entschädigungsgesetzes auch im Land Berlin.\nSchleswig-Holstein                37024000    DM\nim Saarland                          14 850 000  DM\nin Hamburg                           22 465 000  DM                                 §3\nBremen                             9 397 000  DM                            Inkrafttreten\nBerlin                            45 712 000  DM\nDiese Verordnung tritt am siebenten Tage nach der\ninsgesamt                           883 780 000 DM     Verkündung in Kraft.\nBonn, den 5. August 1986\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}