{"id":"bgbl1-1986-40-2","kind":"bgbl1","year":1986,"number":40,"date":"1986-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/40#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-40-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_40.pdf#page=8","order":2,"title":"Achtundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes","law_date":"1986-08-05T00:00:00Z","page":1276,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["1276                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAchtundzwanzigste Verordnung\nzur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes\nVom 5. August 1986\nAuf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädi-             (3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die\ngungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-  Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden\nderungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fas-     Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge:\nsung und auf Grund des Artikels V Nr. 5 Abs. 1 des BEG-       an Nordrhein-Westfalen                290 852 000 DM\nSchlußgesetzes vom 14. September 1965 (BGBI. 1\nBayern                             98 685 000 DM\nS. 1315) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nHessen                             48 414 000 DM\n§ 1                                    Rheinland-Pfalz                   373 7 40 000 DM\nHamburg                             4 378 000 DM\nHöhe der Entschädigungsaufwendungen\nund Lastenanteile des Bundes und der Länder                  Berlin                            259 034 000 DM\nim Rechnungajahr1985                          insgesamt                           1 075103 000 DM\n(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz gelei-          (4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendun-\nsteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungs-\ngen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen,\nausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden            führen an den Bund folgende Beträge ab:\nEinnahmen) haben im Rechnungsjahr 1985 betragen:\nBaden-Württemberg                      73 315 000 DM\nin den Ländern (außer Berlin)      1 523 764 000 DM\nNiedersachsen                          19 001 000 DM\nin Berlin                            304 7 46 000 DM\nSchleswig-Holstein                     29 511 000 DM\ninsgesamt                          1 828 510 000 DM        Saarland                                4636000 DM\n(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädi-          Bremen                                  3 910 000 DM\ngungsaufwendungen beträgt:                                    insgesamt                             130 373 000 DM\nin den Ländern (außer Berlin)        761882000 DM\nin Berlin                            182 848 000 DM\n(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden\nBeträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführen-\ninsgesamt                            944 730 000 DM     den Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die\nnach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungs-\nDie Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsauf-\naufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden\nwendungen betragen:\nsind.\nin Nordrhein-Westfalen              236 343 000 DM\nBayern                           155 268 000 DM                                  §2\nBaden-Württemberg                131 068 000 DM                            Berlin-Klausel\nNiedersachsen                    102 041 000 DM\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nHessen                            78 344 000  DM\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 240 des Bundes-\nRheinland-Pfalz                   51268000    DM    entschädigungsgesetzes auch im Land Berlin.\nSchleswig-Holstein                37024000    DM\nim Saarland                          14 850 000  DM\nin Hamburg                           22 465 000  DM                                 §3\nBremen                             9 397 000  DM                            Inkrafttreten\nBerlin                            45 712 000  DM\nDiese Verordnung tritt am siebenten Tage nach der\ninsgesamt                           883 780 000 DM     Verkündung in Kraft.\nBonn, den 5. August 1986\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1986                              12n\nVerordnung\nzur Festsetzung einer Vergütung bei der endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung\n(EG-Milchaufgabevergütungsverordnung - EG-MAVV)\nVom 6. August 1986\nAuf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 16 und des§ 9 des             die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen)\nGesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorga-         in der Zeit vom Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum\nnisationen vom 31. August 1972 (BGBI. 1 S. 1617), die       30. November 1986, soweit es sich um das erste Anwen-\ndurch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18'. März 1975      dungsjahr der in § 1 genannten Rechtsakte handelt, sowie\n(BGBI. 1 S. 705) geändert worden sind, sowie ~uf Grund      in der Zeit vom 1. Dezember 1986 bis zum 31. Oktober\ndes § 10 Abs. 1 und des § 26 Abs. 2 des Gesetzes zur         1987, soweit es sich um das zweite Anwendungsjahr der in\nDurchführung der gemeinsamen Marktorganisationen, der       § 1 genannten Rechtsakte handelt, einzureichen.\ndurch § 23 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. Juni 1976 (BGBI. 1\nS. 1608) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit\nden Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft ver-                                §5\nordnet:                                                                   Bewilligungsvoraussetzungen\n§ 1\n(1) Der Erzeuger hat sich zu verpflichten, die Milch-\nAnwendungsbereich                        erzeugung bei Anträgen, die in der Zeit vom Inkrafttreten\ndieser Verordnung bis zum 30. November 1986 einge-\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-\nreicht werden, bis spätestens zum 31. März 1987 sowie\nführung der Verordnung (EWG) Nr. 1336/86 des Rates\nbei Anträgen, die in der Zeit vom 1. Dezember 1986 bis\nvom 6. Mai 1986 (ABI. EG Nr. L 119 S. 21) und der Ver-\nzum 31. Oktober 1987 eingereicht werden, bis spätestens\nordnung (EWG) Nr. 2321/86 der Kommission vom 24. Juli\nzum 31. März 1988 endgültig aufzugeben und auf jegli-\n1986 (ABI. EG Nr. L 202 S. 13) zur Festsetzung einer Ver-\nchen Anspruch auf eine Referenzmenge im Rahmen der\ngütung bei der endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung.\nRegelung gemäß Artikel 5 c der Verordnung (EWG)\nNr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 (ABI. EG\n§2                              Nr. L 148 S. 13), zuletzt geändert durch die Verordnung\nZuständigkeit                        (EWG) Nr. 1335/86 (ABI. EG Nr. L 119 S. 19), zu ver-\nzichten.\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung und\nder in § 1 genannten Rechtsakte ist das Bundesamt für           (2) Dem Antrag ist im Falle der Milchanlieferung eine\nErnährung und Forstwirtschaft (Bundesamt).                  Bestätigung der Molkerei über die Höhe der dem Erzeuger\nbei Antragsstellung zustehenden Anlieferungs-Referenz-\n§3                              menge sowie im Falle des Direktverkaufes eine Bestäti-\ngung des für den Betrieb des Erzeugers zuständigen\nGewährung der Vergütung                      Hauptzollamtes über die Höhe der ihm bei Antragsstellung\nAn Erzeuger im Sinne des Artikels 12 Buchstabe c der     zustehenden Direktverkaufs-Referenzmenge beizufügen.\nVerordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März           In der Bestätigung ist eine Erhöhung der Anlieferungs-\n1984 (ABI. EG Nr. L 90 S. 13), zuletzt geändert durch die    Referenzmenge oder der Direktverkaufs-Referenzmenge\nVerordnung (EWG) Nr. 2316/86 (ABI. EG Nr. L 202 S. 3),      nach § 6 der Milch-Garantiemengen-Verordnung auszu-\ndie sich verpflichten, die Milcherzeugung im Geltungs-      weisen.\nbereich dieser Verordnung endgültig aufzugeben, wird auf        (3) Pächter eines Betriebes oder von Teilen eines\nAntrag eine Vergütung nach Maßgabe der im Anhang II         Betriebes haben die schriftliche Einwilligung des Verpäch-\nder Verordnung (EWG) Nr. 1336/86 festgesetzten Beträge      ters beizufügen, es sei denn, daß im Falle der Rückgewähr\nund der nachfolgenden Vorschriften gewährt, sofern und      der Pachtsache keine Referenzmenge auf den Verpächter\nsoweit für diesen Zweck Haushaltsmittel zur Verfügung       übergehen kann.\nstehen.\n§6\n§4\nHöhe und Zahlung der Vergütung\nAntragsverfahren\n(1) · Die Vergütung wird nach Wahl des· Erzeugers in\n(1) Anträge nach § 3 können von Erzeugern gestellt\neinem Betrag oder in sieben gleichen Jahresraten\nwerden, denen nach den Vorschriften der Verordnung\ngewährt. Sie beträgt bei Zahlung in einem Betrag 700 DM\n(EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Verord-\nje 1 000 kg Milch sowie bei Zahlung in sieben gleichen\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nJahresraten insgesamt 840 DM je 1 000 kg Milch der\n20. Dezember 1984 (BGBI. 1985 1 S. 5), zuletzt geändert\nBemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage be-\ndurch die Verordnung vom 18. Juni 1986 (BGBI. 1S. 911 ),\nsteht aus der Gesamtheit der dem Erzeuger nach den\neine Anlieferungs-Referenzmenge, eine Direktverkaufs-\nVorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 und der\nReferenzmenge oder beides zusteht.\nMilch-Garantiemengen-Verordnung bei Antragsstellung\n(2) Die Anträge sind beim Bundesamt nach dem Muster,     zustehenden Referenzmengen mit der Maßgabe, daß eine\ndas dieses im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat, über       Erhöhung der Anlieferungs-Referenzmenge oder der","1278                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nDirektverkaufs-Referenzmenge nach § 6 der Milch-Garan-           amt den Zeitpunkt der Freisetzung der Direktverkaufs-\ntiemengen-Verordnung bei der Berechnung unberücksich-            Referenzmenge mit. Die Mitteilung ist auch an die Landes-\ntigt bleibt.                                                     stelle zu richten.\n(2) Die Vergütung wird bei Anträgen, die in der Zeit vom         (3) Eine Aufhebung des Bescheides über die Bewilli-\nInkrafttreten dieser Verordnung bis zum 30. November             gung der Vergütung im FaHe des Verstoßes des Erzeugers\n1986 eingereicht werden, bis zum 31. Januar 1987 sowie           gegen die nach § 5 Abs. 1 übernommenen Verpflichtun-\nbei Anträgen, die in der Zeit vom 1. Dezember 1986 bis           gen berührt die Freisetzung nach Absatz 1 nicht.\nzum 31. Oktober 1987 eingereicht werden, zwischen dem\n1. April 1987 und dem 31. Dezember 1987 durch Bescheid\n§8\nfestgesetzt. Die Vergütung wird entsprechend dem Antrag\ndes Erzeugers in einem Betrag oder in sieben gleichen           Aufbewahrungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten\nJahresraten jeweils in dem Zeitraum vom 1. April bis zum\n(1) Der Erzeuger ist verpflichtet, seine Aufzeichnungen\n30. Juni, der der Bewilligung des Antrages folgt, an ihn\nund sonstigen Unterlagen, die sich auf die Milchviehhal-\ngezahlt. Die Zahlung der Vergütung in einem Betrag oder\ntung beziehen, sieben Jahre lang nach Bekanntgabe des\nder ersten Jahresrate erfolgt abweichend von Satz 2 in\nBescheides aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbe-\ndem Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März, der der\nwahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.\nBewilligung des Antrages folgt, wenn der Erzeuger dem\nBundesamt nachweist, die Milcherzeugung vor Beginn                 (2) Zum Zwecke der Überwachung hat der Antragsteller\ndieses Zeitraumes endgültig aufgegeben zu haben. Vor-           dem Beauftragten des Bundesamtes das Betreten des\naussetzung für jede Zahlung ist die Vorlage einer Erklä-        Betriebes während der Betriebszeit zu gestatten. Er hat\nrung des Erzeugers, die nach § 5 Abs. 1 übernommenen            auf Verlangen die in Betracht kommenden Aufzeichnun-\nVerpflichtungen eingehalten zu haben.                           gen und sonstigen Unterlagen, die sich auf die Milchvieh-\nhaltung beziehen, zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu\n(3) Vergütungsansprüche sind unverzinslich.\nerteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.\n§7                                     (3) Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Bundesamt die\nseinen Betrieb betreffenden Angaben zu machen, die die\nFreisetzung der Referenzmenge                      Bundesrepublik Deutschland der Kommission nach Arti-\n(1) Mit Bekanntgabe des Bescheides über die Bewil-           kel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2321/86 mitzuteilen hat.\nligung der Vergütung wird die Gesamtheit der dem Er-\nzeuger nach den Vorschriften der Verordnung (EWG)                                              §9\nNr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nzustehenden Referenzmengen freigesetzt. Der Erzeuger                                   Berlin-Klausel\nkann jedoch bis zu dem 31. März, der der Bewilligung folgt,        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\noder im Falle des § 6 Abs. 2 Satz 3 bis zur vorzeitigen         tungsgesetzes in Verbindung mit § 47 des Gesetzes zur\nendgültigen Aufgabe der Milcherzeugung noch nach Maß-           Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen\ngabe der freigesetzten Referenzmengen Milch vermark-            auch im Land Berlin.\nten, ohne daß die Abgabe nach Artikel 1 Abs. 1 der Ver-\nordnung (EWG) Nr. 857/84 zu entrichten ist.\n§ 10\n(2) Das Bundesamt teilt im Falle der Milchanlieferung                                Inkrafttreten\nder Molkerei den Zeitpunkt der Freisetzung der Anliefe-\nrungs-Referenzmenge sowie im Falle des Direktverkaufes            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ndem für den Betrieb des Erzeugers zuständigen Hauptzoll-       Kraft.\nBonn, den 6. August 1986\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nG. Gallus"]}