{"id":"bgbl1-1986-40-1","kind":"bgbl1","year":1986,"number":40,"date":"1986-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/40#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-40-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_40.pdf#page=7","order":1,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung","law_date":"1986-08-06T00:00:00Z","page":1275,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1986                                1275\nDrittes Gesetz\nzur Änderung der Bundeshaushaltsordnung\nVom 6. August 1986\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:           für die Dienststelle Marienthal vom Bundesminister der\nFinanzen dem Vertrauensgremium zur Billigung vorzu-\nlegen. Das Vertrauensgremium teilt die Abschlußbe-\nArtikel 1                             träge der Wirtschaftspläne rechtzeitig dem Haushalts-\n§ 10 a der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August              ausschuß mit. Die Mitglieder des Vertrauensgremiums\n1969 (BGBI. 1 S. 1284), zuletzt geändert durch Artikel 10       sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten ver-\nAbs. 30 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1             pflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgeworden\nS. 2355), wird wie folgt geändert:                              sind.\n(3) Der Bundesrechnungshof prüft in den Fällen des\n1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                        Absatzes 2 nach § 19 Satz 1 Nr. 1 Bundesrechnungs-\nhofgesetz und unterrichtet das Vertrauensgremium\n2. Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:                 sowie die zuständige oberste Bundesbehörde und den\nBundesminister der Finanzen über das Ergebnis seiner\n,,(2) Aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes           Prüfung der Jahresrechnung sowie der Haushalts- und\nkann der Bundestag in Ausnahmefällen die Bewilligung        Wirtschaftsführung. Der Präsident des Bundesrates ist\nvon Ausgaben, die nach geheimzuhaltenden Wirt-               auf Verlangen durch die zuständige oberste Bundes-\nschaftsplänen bewirtschaftet werden sollen, im Haus-        behörde zu unterrichten. § 97 Abs. 4 bleibt unberührt.\"\nhaltsgesetzgebungsverfahren von der Billigung der\nWirtschaftspläne durch ein Gremium von Mitgliedern\ndes       Haushaltsausschusses     (Vertrauensgremium)                              Artikel 2\nabhängig machen, das vom Bundestag in entsprechen-         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nder Anwendung von § 4 Abs. 2 und 3 des Gesetzes           Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nüber die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienst-\nlicher Tätigkeit des Bundes vom 11. April 1978 (BGBI. 1\nArtikel 3\nS. 453) für die Dauer der Wahlperiode gewählt wird.\nSofern der Bundestag nichts anderes beschließt, sind       Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\ndie Wirtschaftspläne für die Nachrichtendienste sowie     Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 6. August 1986\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nUwe Barsehei\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}