{"id":"bgbl1-1986-4-9","kind":"bgbl1","year":1986,"number":4,"date":"1986-01-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/4#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-4-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_4.pdf#page=9","order":9,"title":"Kostenverordnung für Amtshandlungen des Deutschen Hydrographischen Instituts auf dem Gebiet der Prüfung nautischer Anlagen, Geräte und Instrumente","law_date":"1986-01-15T00:00:00Z","page":129,"pdf_page":9,"num_pages":11,"content":["Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1986                             129\nKostenverordnung\nfür Amtshandlungen des Deutschen Hydrographischen Instituts\nauf dem Gebiet der Prüfung nautischer Anlagen,\nGeräte und Instrumente\nVom 15. Januar 1986\nAuf Grund                                                    (3) Der Eigentümer und der Besitzer des Schiffes tra-\n- des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des          gen die Kosten für eine Überwachungsmaßnahme nach\nBundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in der Fas-        § 16 der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung\nsung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBI. 1        der Bekanntmachung vom 15. August 1984 (BGBI. 1\nS. 1314), der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom       S. 1089), wenn ein Verstoß gegen die Vorschriften des\n10. Mai 1978 (BGBI. 1 S. 613) geändert worden ist,         § 18 Abs. 2 bis 6, des § 19 Abs. 3, des § 20 Abs. 3, der\nund                                                        §§ 21 und 22 oder des § 42 Abs. 8 Nr. 4, Nr.· 17 oder\nAbs. 1O Nr. 2 der Schiffssicherheitsverordnung festge-\n- des § 3 b Abs. '2 des Gesetzes über die Aufgaben des       stellt wird.\nBundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9500-1,         (4) Der Inhaber der Zulassung trägt die Kosten der\nveröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt          Nachprüfung nach§ 19 Abs. 2 Satz 4 der Schiffssicher-\ndurch § 13 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 6. August         heitsverordnung, wenn er gegen die mit der Zulassung\n1975 (BGBI. 1 S. 2121) geändert worden ist,                verbundenen Auflagen verstoßen hat.\njeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-           (5) Für Amtshandlungen gegenüber der Deutschen\ntungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1                Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger werden keine\nS. 821) wird vom Bundesminister für Verkehr und vom           Gebühren erhoben.\nBundesminister für das Post- und Fernmeldewesen im\nEinvernehmen mit dem Bunäesminister der Finanzen                                         §2\nverordnet:                                                      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 21 Satz 2 des\n§1                               Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem\n(1) Das Deutsche Hydrographische Institut erhebt für      Gebiet der Seeschiffa.hrt und§ 11 Abs. 2 des Gesetzes\nAmtshandlungen, die der Prüfung von nautischen Anla-         über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Bin-\ngen, Geräten und Instrumenten dienen, Kosten (Gebüh-        nenschiffahrt auch im Land Berlin.\nren und Auslagen) nach dieser Verordnung.\n§3\n(2) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die\nGebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden                 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1986 in Kraft.\nGebührenverzeichnis. Auslagen werden gesondert              Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung des Deutschen\nerhoben. Für Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Ver-       Hydrographischen Instituts vom 5. Juli 1977 (BGBI. 1\nwaltungskostengesetzes kann ein Mindestpauschal-            S. 1191 ), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\nsatz von 5,- Deutsche Mark erhoben werden.                  5. Mai 1983 (BGBI. 1 S. 570), außer Kraft.\nBonn, den 15. Januar 1986\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Christian Schwarz-Schilling","130                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnlage\n(zu § 1 Abs. 2)\nGebührenverzeichnis\nNummer                                                                                      Gebühr\nGebührentatbestand\nDeutsche Mark\nPrüfung von Magnet-Regel-,\nMagnet-Steuer- und Magnet-Reservekompassen,\nSelbststeueranlagen, Magnet-Fernkompaßanlagen\nund Geräten zur Kursüberwachung\nBaumusterprüfung eines Magnet-Regel- oder eines Magnet-Steuerkompasses\nder Klasse 1                                                                        9000,-\n2      Baumusterprüfung\na) eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse II oder eines Magnet-Reserve-\nkompasses für einen Magnet-Regel- oder einen Magnet-Steuerkompaß der\nKlasse I oder II                                                                 5300,-\nb) eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse III                                      3900,-\nc) eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse IV                                       2800,-\n3      Baumusterprüfung eines Magnet-Regel- oder eines Magnet-Steuerkompasses\nder Klasse I ohne Kompaßstand                                                       5300,-\n4      Baumusterprüfung einer optischen Übertragungseinrichtung für Reflexions- oder\nProjektionskompasse                                                                   750,-\n5      Baumusterprüfung einer komplizierten Selbststeueranlage\na) mit Magnetkompaß-Kursinformationsgeber                                         11 050,-\nb) ohne Kursinformationsgeber                                                       9000,-\n6      Baumusterprüfung einer einfachen Selbststeueranlage\na) mit Magnetkompaß-Kursinformationsgeber                                          7 950,-\nb) ohne Kursinformationsgeber                                                      5800,-\n7      Baumusterprüfung eines Zusatzgerätes für Selbststeueranlagen, Magnet-Fern-\nkompaßanlagen und Kursalarmanlagen                                                   760,-\n8      Baumusterprüfung einer Magnet-Fernkompaßanlage\n(ohne Magnetkompaß)                                                                9550,-\n9      Baumusterprüfung einer Kursalarmanlage\n(ohne Magnetkompaß)                                                                 4 250,-\n10      Baumusterprüfung eines Magnetkompaß-Kursinformationsgebers\n(ohne Magnetkompaß)                                                                3250,-\n11      Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 1 bis 10 genannten Anlagen und\nGeräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen auf-\nweist, die\na) umfangreich sind und eine Laborprüfung erfordern                                40 v.H.\nder Grundgebühr\nb) einfach sind und eine Laborprüfung erfordern _                                  20v.H.\nder Grundgebühr\nc) umfangreich sind und keine Laborprüfung erfordern                               10 V. H.\nder Grundgebühr\nd) einfach sind und keine Laborprüfung erfordern                                    5 v.H.\nder Grundgebühr","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1986                       131\nGebühr\nNummer                                Gebührentatbestand\nDeutsche Mark\n12    Bestimmung der magnetischen Mindestabstände\na) eines Einzelgerätes                                                                850,-\nb) eines Einzelgerätes, für das keine Aufmagnetisierung erforderlich ist              600,-\nc) eines Einzelgerätes mit weniger als 50 kg Gesamtmasse                              600,-\nd) eines Einzelgerätes mit weniger als 50 kg Gesamtmasse, für das keine Auf-\nmagnetisierung erforderlich ist                                                   400,-\n13    Prüfung eines Baumusters eines Magnetkompasses der Klasse A oder B auf\nVibrationsfestigkeit                                                                  425,-\n14    Prüfung der Aufstellung der Magnet-Regel- und Magnet-Steuerkompasse je\nangefangene Stunde                                                                     80,-\n15    Prüfung von Selbststeueranlagen vor Verwendung an Bord je angefangene\nStunde                                                                                  80,-\n16    Prüfung von Magnetkornpassen der Klasse A oder B vor Verwendung an Bord                 70,-\n17    Beratung zur Beseitigung von Vibrationsstörungen an Bord je angefangene\nStunde                                                                                 80,-\nRegulierung von Magnet-Regel- und -Steuerkornpassen,\nKompensierung von Peilfunkanlagen an Bord\n18    Regulierung eines Kompasses auf Schiffen in Abständen von zwei Jahren, auf\nSchiffen mit einer Länge über alles\na) bis    30 m                                                                        150,-\nb) über 30 m bis 60 m                                                                 200,-\nc) über 60 m bis 90 m                                                                 350,-\nd) über 90 m bis 120 m                                                                450,-\ne) über 120 m bis 200 m                                                               580,-\nf) über 200 m                                                                         700,-\ng) Regulierung jeden weiteren Kompasses und Regulierung eines Kompasses\nmit besonderer Sondenfeldkompensation                                             110,-\n19    Kompensierung einer Peilfunkanlage in Abständen von zwei Jahren auf Schiffen\na) bis    1600 BAT /BRZ                                                               420,-\nb) über 1600 BRT/BRZ                                                                  580,-\n20     Kompensierung jeder weiteren Frequenz oder Feststellung der Zielfahrtfähigkeit        110,-\n21     a) Regulierung eines Kompasses oder Kompensierung einer Peilfunkanlage vor\nInbetriebnahme zusätzlich oder zusätzliche Deviationsbestimmung oder Auf-\nnahme der Funkbeschickung                                                           95,-\nb) Regulierung eines Kompasses mit besonderer Sondenfeldkompensation vor\nInbetriebnahme zusätzlich                                                          170,-\n22     Benutzung eines Funkbeschickungssenders je angefangene halbe Stunde                    25,-\n23     Elektrische Regulierung je Komponente zusätzlich                                      170,-\n24     Gegenpeilung Land/Schiff mittels UKW auf besondere Anforderung zusätzlich\na) bei Schiffen bis  90 m Länge                                                       170,-\nb) bei Schiffen über 90 m Länge                                                       230,-\n25     Ausrichten von Peileinrichtungen und Kompaßtöchtern\n(auf besondere Anforderung)\nje angefangene Stunde                                                                   80,-","132                              Bundesgesetzbfatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nGebühr\nNummer                               Gebührentatbestand\nDeutsche Mark\nPrüfung von Kreiselkompaßanlagen, Fahrtmeßanlagen,\nEcholotanlagen und Wendeanzeigern\n26    Baumusterprüfung einer Kreiselkompaßanlage\na) der Klasse I und II mit Horizontanzeige                                        28 750,-\nb) der Klasse I und II ohne Horizontanzeige                                       23 300,-\n27    Baumusterprüfung einer Fahrtmeßanlage                                               8 250,-\n28    Baumusterprüfung einer Echolotanlage                                              13 150,-\n29    Baumusterprüfung eines Wendeanzeigers                                               3 750,-\n30    Baumusterprüfung eines Zusatzgerätes für\na) Kreiselkompaßanlagen, Fahrtmeßanlagen und Echolotanlagen, das eine Prü-\nfung an Bord und im Labor erfordert                                              1 850,-\nb) Kreiselkompaßanlagen, Fahrtmeßanlagen, Echolotanlagen und Wendeanzei-\nger, das\naa) eine Prüfung im Labor erfordert; mit komplizierten Funktionen                  830,-\nbb) eine Prüfung im Labor erfordert; mit einfachen Funktionen                      750,-\ncc) keine Prüfung an Bord oder im Labor erfordert                                  470,-\n31    Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 26 bis 30 genannten Anlagen und\nGeräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen auf-\nweist, die           ·\na) eine Bordprüfung und eine Laborprüfung oder eine Straßenerprobung und eine\nLaborprüfung erfordern                                                         60 v.H.\nder Grundgebühr\nb) umfangreich sind und eine Laborprüfung erfordern                               40v.H.\nder Grundgebühr\nc) einfach sind und eine Laborprüfung erfordern                                    20 V. H.\nder Grundgebühr\nd) umfangreich sind und keine Laborprüfung erfordern                               10 V. H.\nder Grundgebühr\ne) einfach sind und keine Laborprüfung erfordern                                    5 v.H.\nder Grundgebühr\n32    Prüfung einer Kreiselkompaßanlage vor Verwendung an Bord                              250,-\n33    Prüfung einer Fahrtmeßanlage vor Verwendung an Bord je angefangene Stunde              80,-\n34    Prüfung eines Wendeanzeigers vor Verwendung an Bord                                   140,-\n35    Prüfung einer Echolotanlage vor Verwendung an Bord\na) der Klasse I und III                                                              500,-\nb) der Klasse II                                                                     250,-\nPrüfung von Winkelmeßinstrumenten, Barometern,\nThermometern und Schiffschronometern\n36    Baumusterprüfung eines Winkelmeßgerätes                                             2 850,-\n37    Baumusterprüfung eines Thermometers                                                 2 650,-\n38    Baumusterprüfung eines Barometers oder Barographen                                  2850,-\n39    Baumusterprüfung eines elektronischen Schiffschronometers                           2 450,-","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1986                    133\nGebühr\nNummer                               Gebührentatbestand\nDeutsche Mark\n40    Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 36 bis 39 genannten Geräte, das\ngegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen aufw~ist, die\na) eine Laborprüfung erfordern                                                  40v.H.\nder Grundgebühr\nb) keine Laborprüfung erfordern                                                  10v.H.\nder Grundgebühr\n41    Prüfung eines Winkelmeßgerätes vor Verwendung an Bord                              100,-\n42    Prüfung eines Barometers oder Barographen vor Verwendung an Bord                   110,-\n43    Prüfung eines Thermometers vor Verwendung an Bord                                  110,-\n44    Prüfung eines Schiffschronometers vor Verwendung an Bord                           120,-\nPrüfung von Signalleuchten und Schallsignalanlagen\n45    Baumusterprüfung einer Positionslaterne für die Seeschiffahrt                     3 750,-\n46    Baumusterprüfung einer Morsesignalleuchte mit handbetätigtem Signalgeber          4150,-\n47    a) Baumusterprüfung eines Tagsignal- oder eines Suchscheinwerfers                 4450,-\nb) Prüfung auf Suchscheinwerfer zusätzlich                                          880,-\n48    Baumusterprüfung einer Manöversignalanlage ohne Pfeife mit handbetätigtem\nSignalgeber                                                                       5 250,-\n49    Baumusterprüfung einer Pfeife mit handbetätigtem Signalgeber                      4000,-\n50    Baumusterprüfung eines automatischen Signalgebers                                 2050,-\n51    Baumusterprüfung einer elektrischen Einrichtung mit den entsprechenden\nSchalleigenschaften einer Glocke und/oder eines Gongs                             3300,-\n52    Baumusterprüfung einer Glocke oder eines Gongs                                    1 380,-\n53    Baumusterprüfung einer Signalleuchte für die Binnenschiffahrt                       500,-\n54    Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 45 bis 51 genannten Anlagen und\nGeräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen auf-\nweist, die\na) eine Laborprüfung mit Prüfung auf Seewasser- und Witterungsbeständigkeit\nerfordern                                                                    40v.H.\nder Grundgebühr\nb) eine Laborprüfung ohne Prüfung auf Seewasser- und Witterungsbeständig-\nkeit erfordern                                                               25 v.H.\nder Grundgebühr\nc) umfangreich sind und keine Laborprüfung erfordern                             10 v.H.\nder Grundgebühr\nd) einfach sind und keine Laborprüfung erfordern                                  5 v.H.\nder Grundgebühr\n55    lichttechnische Prüfung einer Seenotsignalleuchte                                 1 400,-\n56    Prüfung der Anbringung von Positionslaternen, Schallsignalanlagen und Manö-\nversignalanlagen je angefangene Stunde                                               80,-","134                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nNummer                                                                                  Gebühr\nGebührentatbestand\nDeutsche Mark\nPrüfung von Ortungsfunkanlagen, integrierten Navigationsanlagen,\ntragbaren Funkgeräten und Radarreflektoren\n57    Baumusterprüfung einer Radaranlage\na) der Klasse I A und I B                                                        10900,-\nb) der Klasse II A und II B                                                       9 500,-\nc) der Klasse III                                                                 7050,-\n58    Baumusterprüfung einer Peilfunkanlage\na) der Klasse 1                                                                   8 700,-\nb) der Klasse II                                                                  7050,-\n59    Prüfung zur Feststellung der nautischen Eignung\na) einer Seenotfunkboje                                                           8600,-\nb) eines tragbaren Funkgerätes für Rettungsboote und -flöße                       4400,-\nc) eines Seenotsenders für nicht ausrüstungspflichtige Schiffe                    4850,-\n60    Baumusterprüfung einer integrierten Navigationsanlage                            19 000,-\n61    Baumusterprüfung eines passiven Navigationszusatzgerätes mit elektronischer\nDatenverarbeitung oder vergleichbaren Einrichtungen\na) mit komplizierten Funktionen                                                  10 900,-\nb) mit einfachen Funktionen                                                       5850,-\n62    Baumusterprüfung einer Hyperbel-Navigationsanlage\na) rechnergestützt                                                               16 300,-\nb) nicht rechnergestützt                                                         13100,-\n63    Baumusterprüfung eines Radarreflektors                                            4 900,-\n64    Baumusterprüfung einer Satelliten-Navigationsanlage                              15 400,-\n65    Baumusterprüfung eines Zusatzgerätes für Ortungsfunk:- und integrierte Navi-\ngationsanlagen, das\na) eine Prüfung an Bord erfordert .                                               2 900,-\nb) eine Prüfung im Labor erfordert\naa) mit komplizierten Funktionen                                                2 250,-\nbb) mit einfachen Funktionen                                                    1 250,-\nc) keine Prüfung an Bord und im Labor erfordert                                      660,-\n66    Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 57 bis 65 genannten Anlagen und\nGeräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen auf-\nweist, die\na) eine Prüfung an Bord erfordern                                                 60  V. H.\nder Grundgebühr\nb) eine Prüfung im Labor erfordern                                                40v.H.\nder Grundgebühr\nc) umfangreich sind und keine Prüfung im Labor erfordern                          10  V. H.\nder Grundgebühr\nd) einfach sind und keine Prüfung an Bord und im Labor erfordern                   5 V. H.\nder Grundgebühr","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1986                       135\nNummer                                                                                      Gebühr\nGebührentatbestand\nDeutsche Mark\n67    Prüfung ein_er integrierten Navigationsanlage vor Verwendung an Bord\na) mit einfachen Funktionen                                                             660,-\nb) mit komplizierten Funktionen                                                       1 200,-\n68    Prüfung einer Radaranlage vor Verwendung an Bord\na) der Klasse I A oder I B                                                              500,-\nb) der Klasse I A mit automatischem Bildauswertegerät                                 1 000,-\nc) der Klasse II A oder II B                                                            300,-\nd) der Klasse III                                                                       235,-\n69    Prüfung einer Decca- oder Peilfunkanlage vor Verwendung an Bord                         235,-\n70    Prüfung der Beeinflussung der Ortungsfunkanlage durch Amateurfunkstellen                150,-\n71    Prüfung der Aufstellung von Ortungsfunk- und integrierten Navigationsanlagen je\nangefangene Stunde                                                                       80,-\nSonstige Amtshandlungen\n72    Umschreibung einer Baumusterzulassung auf einen Dritten                                 320,-\n73    Umschreibung der Genehmigung zur Aufstellung oder Anbringung von Anlagen\nund Geräten auf einen Dritten                                                           115,-\n74    a) Anerkennung von Betrieben                                                            300,-\nb) Verlängerung der Anerkennung                                                         135,-\nc) Abgabe von Prüfmarken je angefangene 50 Stück                                         25,-\n75    Prüfung der Änderung der Unterlagen, Angaben und Kennzeichnungen für ein\nzugelassenes oder zugelassenes und geändertes Baumuster                                 135,-\n76    a) Bauartprüfung nautischer Anlagen, Geräte und Instrumente im Einzelfall            50 v. H.\nder Grundgebühr\nder Baumuster-\nprüfung\nb) Nachprüfung einer bauartzugelassenen Anlage                                       10 V. H.\nder Grundgebühr\nder Baumuster-\nprüfung\n77    Ausnahmegenehmigung nach § 8 Schiffssicherheitsverordnung für nautische\nAnlagen, Geräte und Instrumente, die\na) nur eine Prüfung der Unterlagen erfordern                                          100,-\nb) eine einfache Prüfung im Labor und/oder an Bord erfordern                    100,- bis 1 000,-\nc) eine umfangreiche Prüfung im Labor und/oder an Bord erfordern                1 000,- bis 4 000,-\n78    Anerkennung von Prüfungen anderer Stellen nach § 12 Schiffssicherheitsverord-\nnung, die\na) im Einzelfall oder                                                                   100,-\nb) allgemein ausgesprochen werden                                                       240,-\n79    Durchführung von Messungen zur elektro-magnetischen Verträglichkeit je ange-\nfangene Stunde                                                                           80,-","136                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nGebühr\nNummer                               Gebührentatbestand\nDeutsche Mark\nGebühren in besonderen Fällen\n80     Wird die mit der Amtshandlung betraute Person aus Gründen, die der Reeder oder\ndie Schiffsführung zu vertreten hat, zum vereinbarten Zeitpunkt nicht an Bord\ngenommen oder an der Durchführung der Amtshandlung gehindert, beträgt die\nGebühr                                                                               75 V. H.\nder Grundgebühr\n81     Für die Reise- und Wartezeit vor und nach einer Prüfung an Bord, Kompensierung\nund Regulierung\nje angefangene Stunde                                                                   70,-\nhöchstens jedoch je Tag                                                                840,-\n82     Für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen (am 24. und 31. Dezember ab 12 Uhr,\nan allen gesetzlichen Feiertagen von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr)                         100 V. H.\nder Grundgebühr\n83     Für Sonntagsarbeit (ab 12 Uhr des Sonnabends bis 24 Uhr des Sonntags)                 50v.H.\nder Grundgebühr\n84     Für Nachtarbeit (von 17 Uhr bis 7 Uhr), soweit nicht bereits Zuschläge für Sonn-\nund Feiertagsarbeit erhoben werden                                                    25 v.H.\nder Grundgebühr\nDie Gebühren nach den Nummern 80 bis 84 werden als Zuschläge erhoben.\nGebührenermäßigung\n85     Werden Teilprüfungen anderer Stellen als Nachweis der Erfüllung der Zu-\nlassungsanforderungen anerkannt, ermäßigen sich. die Gebühren der in den\nNummern 5, 6, 9, 11, 26 bis 29, 31, 45 bis 51 und 54 genannten Gebührentat-\nbestände bei der\na) Prüfung von Bauweise und Schutz                                                  um 5 v. H.\nb) Vibrationsprüfung                                                               um 10 v. H.\nc) Wärme-..Kälte- und Feuchteprüfung                                                um 15 v. H.\nd) Prüfung auf Seewasser- und Witterungsbeständigkeit                               um 15 v. H.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1986                             137\nBekanntmachung\nüber den Schutz von Erfindungen auf internationalen Ausstellungen\nVom 9. Januar 1986\nAuf Grund des§ 3 Abs. 4 Satz 3 des Patentgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBI. 1981 1S. 1) wird folgende\nAusstellung im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten\nAbkommens über internationale Ausstellungen bekanntgemacht:\n,,EXPO 86 - The 1986 World Exposition on Transportation and Communi-\ncations - 'World in Motion' \" - Vancouver, British Columbia, Canada\n(EXPO 86 - Weltausstellung für Verkehr und Kommunikation 1986 - ,,Welt\nin Bewegung\")\nvom 2. Mai bis 13. Oktober 1986 in Vancouver, Britisch Kolumbien, Kanada\nBonn, den 9. Januar 1986\nDer Bundesminister der Justiz\nIm Auftrag\nKrieger\nBekanntmachung\nüber den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen\nVom 14. Januar 1986\nAuf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz                  6. ,,8. Offenbacher Modeforum der Internationalen\nvon Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in                   Lederwarenmesse    1\n'\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer               vom 26. bis 28. April 1986 in Offenbach\n424-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, ge-\nändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976          7. ,,Weltausstellung für Verkehr und Kommunikation -\n(BGBI. 1976 II S. 649), wird bekanntgemacht:                       EXPO 86\"\nvom 2. Mai bis 13. Oktober 1986 in Vancouver,\nDer zeitweilige Schutz von Mustern und Waren-\nBritisch Kolumbien, Kanada\nzeichen wird für die folgenden Ausstellungen gewährt:\n1. ,,Collections-Premieren Düsseldorf                          8. ,,59. Internationale Landwirtschaftsschau\"\nmit JUNIOR MODE\"                                               vom 6. bis 13. Mai 1986 in Hannover\nvom 2. bis 4. Februar 1986 in Düsseldorf\n9. ,,CAT '86 - Computer Aided Technologies in Manu-\n2. ,,81. Internationale Lederwarenmesse\"                          facturing - Computerunterstützte Technologien in\nvom 1. bis 4. März 1986 in Offenbach                           der Fertigungsindustrie - 2. Internationale Fach-\n3. ,,148. IGEDO mit IGEDO DESSOUS\"                                ausstellung und Anwenderkongreß\"\nvom 2. bis 5. März 1986 in Düsseldorf                          vom 13. bis 16. Mai 1986 in Stuttgart\n4. ,,INTERNATIONALE HANDWERKSMESSE MÜN-                      1 0. Collections-Premieren Düsseldorf\nCHEN 1986 - 38. Messe des Handwerks und für                     mit JUNIOR MODE\"\ndas Handwerk    11\nvom 3. bis 5. August 1986 in Düsseldorf\nvom 8. bis 16. März 1986 in München\n5. ,, 149. IGEDO\"                                            11 . ,,82. Internationale Lederwarenmesse\"\nvom 6. bis 8. April 1986 in Düsseldorf                         vom 23. bis 26. August 1986 in Offenbach","138                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n12. ,, 150. IGEDO mit IGEDO DESSOUS\"                          1 7. ,,EMTEC Trade Days - Europäische Handelsmesse\nvom 7. bis 10. September 1986 in Düsseldorf                    der Bootswirtschaft''\nvom 23. bis 24. Oktober 1986 in Hamburg\n13. ,,Internationale Fachmesse SCHIFF, MASCHINE,\nMEERESTECHNIK mit Kongreß       11                        18. ,,9. Offenbacher Modeforum der Internationalen\nvom 23. bis 27. September 1986 in Hamburg                      Lederwarenmesse     1\n'\nvom 25. bis 27. Oktober 1986 in Offenbach\n14. ,,GLAS 86 - 9. Internationale Fachmesse Anwen-\n19. ,,hanseboot - 27. Internationale Bootsausstellung\ndung, Maschinen, Ausrüstungen\"\nHamburg\"\nvom 24. bis 27. September 1986 in Düsseldorf\nvom 25. Oktober bis 2. November 1986 in Hamburg\n15. ,,INTERKAMA 86 - 10. Internationaler Kongreß              20. ,,K '86 - 10. Internationale Messe Kunststoff+ Kau-\nmit Ausstellungen für Meß- und Automatisierungs-               tschuk\"\ntechnik\"                                                       vom 6. bis 13. November 1986 in Düsseldorf\nvom 6. bis 11. Oktober 1986 in Düsseldorf\n21. ,,hogatec 86- Internationale Fachmesse Hotellerie,\n16. ,,151. IGEDO\"                                                  Gastronomie, Gemeinschaftsverpflegung''\nvom 19. bis 21. Oktober 1986 in Düsseldorf                     vom 24. bis 28. November 1986 in Düsseldorf\nBonn, den 14. Januar 1986\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nDr. Kinkel\nBerichtigung\nder Neufassung des Einkommensteuergesetzes 1985\nVom 10. Januar 1986\n§ 49 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes\n1985 in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juni\n1985 (BGBI. 1 S. 977) muß wie folgt lauten:\n„7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1, soweit\nsie dem Steuerabzug unterworfen werden;\".\nBonn, den 10. Januar 1986\nDer Bundesminister der Finanzen\nIm Auftrag\nDr. Stuhrmann\nBerichtigung         .\nder Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes\nDie zweitletzte Zeile der Bekanntmachung zu § 4 des\nWarenzeichengesetzes vom 2. Januar 1986 (BGBI. 1\nS. 87) muß vollständig lauten:\n,,In Vertretung des Staatssekretärs\".","Nr. 4 - Tag der Ausgabe.: Bonn, den 22. Januar 1986                                                     139\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 2, ausgegeben am 15. Januar 1986\nTag                                                                Inhalt                                                              Seite\n7.  1. 86      Gesetz zu dem Dritten AKP-EWG-Abkommen von lome vom 8. Dezember 1984 sowie zu den\nmit diesem Abkommen in Zusammenhang stehenden Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   17\n9. 12. 85      Bekanntmachung der Projektvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr der\nBundesrepublik Deutschland und dem Verkehrsmihisterium der Vereinigten Staaten von Amerika\nüber Straßenverkehrstechnik und Ablauf- Lind Planungsforschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          165\nPreis dieser Ausgabe: 18,10 DM (16,50 DM zuzüglich 1,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 18,90 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.\nNr. 3, ausgegeben am 17. Januar 1986\nTag                                                                Inhalt                                                            Seite\n21. 12.85       Verordnung über die Inkraftsetzung der Änderungen zu den Regelungen Nr. 2, 17, 25, 30.und 43\nnach dem Ubereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für\ndie Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile VOI). Kraftfahrzeugen und über die\ngegenseitige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zur Anderung der Regelungen Nr. 2,\n17, 25, 30 und 43) .............................................................. : ....... .                             169\n10. 1. 86       Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und lmmunitäten an die Internationale Tropen-\nholzorganisation ........................................................................ .                               171\n18. 12.85       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung\nder Verschmutzung der See durch Öl, 1954 .............................................. .                                 197\n18. 12.85        Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Haiti über Finanzielle Zusammenarbeit ........................ .                               197\n19. 12.85       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Vorrechte und Befreiun-\ngen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen .................................... .                                199\nDie Anhänge 1 bis 6 zu der V.f?rordnung vom 21. Dezember 1985 über die Inkraftsetzung der Änderungen zu den Regelungen Nr. 2,\n17, 25, 30 und 43 nach dem Ubereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung\nder Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung wird als Anla-\ngeband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband\nauf Anforderung kostenlos übersandt.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 4,10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.\nPreis des Anlagebandes: 4,10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung."]}