{"id":"bgbl1-1986-4-7","kind":"bgbl1","year":1986,"number":4,"date":"1986-01-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/4#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-4-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_4.pdf#page=2","order":7,"title":"Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften","law_date":"1986-01-16T00:00:00Z","page":122,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["122                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nGesetz\nüber den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften\nVom 16. Januar 1986\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:       zugewähren. Der Widerruf wird durch eine Verschlech-\n§ 1                             terung, den Untergang oder die anderweitige Unmög-\nlichkeit der Herausgabe des empfangenen Gegen-\nWiderrufsrecht                       stands nicht ausgeschlossen. Hat der Kunde die Ver-\n(1) Eine auf den Abschluß eines Vertrags über eine       schlechterung, den Untergang oder die anderweitige\nentgeltliche Leistung gerichtete Willenserklärung, zu        Unmöglichkeit zu vertreten, so hat er der anderen Ver-\nder der Erklärende (Kunde)                                   tragspartei die Wertminderung oder den Wert zu erset-\nzen.\n1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeits-\nplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,                  (2) Ist der Kunde nicht nach § 2 belehrt worden und\nhat er auch nicht anderweitig Kenntnis von seinem\n2. anläßlich einer von der anderen Vertragspartei oder      Recht zum Widerruf erlangt, so hat er eine Verschlech-\nvon einem Dritten zumindest auch in ihrem Interesse     terung, den Untergang oder die anderweitige Unmög-\ndurchgeführten Freizeitveranstaltung oder               lichkeit nur dann zu vertreten, wenn er diejenige Sorgfalt\n3. im Anschluß an ein überraschendes Ansprechen in           nicht beachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten\nVerkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugäng-      anzuwenden pflegt.\nlicher Verkehrswege\n(3) Für die Überlassung des Gebrauchs oder die\nbestimmt worden ist, wird erst wirksam, wenn der             Benutzung einer Sache sowie für sonstige Leistungen\nKunde sie nicht binnen einer Frist von einer Woche           bis zu dem Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufs ist\nschriftlich widerruft.                                      deren Wert zu vergüten; die durch die bestimmungs-\n(2) Ein Recht auf Widerruf besteht nicht, wenn           gemäße lngebrauchnahme , einer Sache oder In-\nanspruchnahme einer sonstigen Leistung eingetretene\n1. im Fall von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhand-        Wertminderung bleibt außer Betracht.\nlungen, auf denen der Abschluß des Vertrags beruht,\nauf vorhergehende Bestellung des Kunden geführt             (4) Der Kunde kann für die auf die Sache gemachten\nworden sind oder                                        notwendigen Aufwendungen Ersatz von der anderen\nVertragspartei verlangen.\n2. die Leistung bei Abschluß der Verhandlungen sofort\nerbracht und bezahlt wird und das Entgelt achtzig\nDeutsche Mark nicht übersteigt oder                                                 §4\n3. die Willenserklärung von einem Notar beurkundet                            Zug-um-Zug-Verpflichtung\nworden ist.\nDie sich nach § 3 ergebenden Verpflichtungen der\n§2\nVertragsparteien sind Zug um Zug zu erfüllen.\nAusübung des Widerrufsrechts; Belehrung\n(1) Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige                                     §5\nAbsendung des Widerrufs. Der Lauf der Frist beginnt                      Umgehungsverbot; Unabdingbarkeit\nerst, wenn die andere Vertragspartei dem Kunden eine\ndrucktechnisch deutlich gestaltete schriftliche Beleh-          (1) Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn\nrung über sein Recht zum Widerruf einschließlich             seine Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen\nNamen und Anschrift des Widerrufsempfängers sowie           umgangen werden.\neinschließlich der Bestimmung des Satzes 1 ausgehän-\n(2) Erfüllt ein Geschäft im Sinne des § 1 Abs. 1\ndigt hat. Die Belehrung darf keine anderen Erklärungen\nzugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts nach\nenthalten und ist vom Kunden zu unterschreiben. Unter-\ndem Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte, nach\nbleibt diese Belehrung, so erlischt das Widerrufsrecht\n§ 11 des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer\ndes Kunden erst einen Monat nach beiderseits voll-\nInvestmentanteile und über die Besteuerung der Erträge\nständiger Erbringung der Leistung.\naus ausländischen Investmentanteilen, nach § 23 des\n(2) Ist streitig, ob oder zu welchem Zeitpunkt die       Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften oder nach\nBelehrung dem Kunden ausgehändigt worden ist, so            § 4 des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fern-\ntrifft die Beweislast die andere Vertragspartei.            unterricht, so sind nur die Vorschriften dieser Gesetze\nanzuwenden.\n§3                                 (3) Von den Vorschriften dieses Gesetzes zum Nach-\nRechtsfolgen des Widerrufs                   teil des Kunden abweichende Vereinbarungen sind\nunwirksam. Beim Abschluß eines Kaufvertrags auf\n(1) Im Falle des Widerrufs ist jeder Teil verpflichtet, Grund eines Verkaufsprospekts kann das Widerrufs-\ndem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurück-         recht nach § 1 Abs. 1 durch ein schriftlich eingeräumtes,","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1986                             123\nuneingeschränktes Rückgaberecht entsprechend § 1 b        der Kunde zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz,\nAbs. 5 des Gesetzes betreffend die Abzahlungs-            in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen\ngeschäfte ersetzt werden; Voraussetzung ist, daß der      Aufenthaltsort hat.\nKunde den Verkaufsprospekt in Abwesenheit der ande-\nren Vertragspartei eingehend zur Kenntnis nehmen              (2) Eine abweichende Vereinbarung ist jedoch zuläs-\nkonnte und zwischen dem Kunden und der anderen Ver-        sig für den Fall, daß der Kunde nach Vertragsschluß sei-\ntragspartei im Zusammenhang mit diesem oder einem          nen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus\nspäteren Geschäft eine ständige Verbindung aufrecht-       dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein\nerhalten werden soll.                                      Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeit-\npunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.\n§6                                                           §8\nAnwendungsbereich                                                Berlin-Klausel\nDie Vorschriften dieses Gesetzes finden keine             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nAnwendung,                                                 Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n1. wenn der Kunde den Vertrag in Ausübung einer\nselbständigen Erwerbstätigkeit abschließt oder die                                  §9\nandere Vertragspartei nicht geschäftsmäßig handelt,              Inkrafttreten; Übergangsbestimmung\n2. beim Abschluß von Versicherungsverträgen.                  (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1986 in Kraft.\n(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine\n§7                               Anwendung auf Verträge, die vor seinem Inkrafttreten\nAusschließlicher Gerichtsstand                 geschlossen worden sind.§_ 7 findet auch Anwendung\nauf Klagen aus Geschäften im Sinne des § 1, die vor\n(1) Für Klagen aus Geschäften im Sinne des § 1 ist      dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen\ndas Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk     worden sind.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 16. Januar 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann"]}