{"id":"bgbl1-1986-39-7","kind":"bgbl1","year":1986,"number":39,"date":"1986-08-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/39#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-39-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_39.pdf#page=35","order":7,"title":"Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1986-07-24T00:00:00Z","page":1239,"pdf_page":35,"num_pages":30,"content":["Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1986                1239\nBekanntmachung\nder Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung\nVom 24. Juli 1986\nAuf Grund des § 51 Abs. 4 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 15. April 1986 (BGBI. 1S. 441) wird nach-\nstehend der Wortlaut der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der\nab 1. Januar 1986 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1982 (BGBI. 1 S. 700),\n2. den am 11. März 1984 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n7. März 1984 (BGBI. 1 S. 385),\n3. den am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom\n14. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1493),\n4. den am 25. Dezember 1985 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom\n19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2436) und\n5. den am 8. August 1986 in Kraft tretenden Artikel 1 der Zweiten Verordnung\nzur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung vom\n24. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1236).\nDie Rechtsvorschriften wurden auf Grund der §§ 4, 4 a, 10, 26 a, 50 a und\n51 des Einkommensteuergesetzes erlassen.\nBonn, den 24. Juli 1986\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","1240                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nEinkommensteuer-Durchführungsverordnung 1986\n(EStDV 1986)\n1nha ltsübersicht\n(weggefallen) ........................ .    §§ 1             Zu § 7 b des Gesetzes\nbis3\nErhöhte Absetzungen für Einfamilienhäu-\nser, Zweifamilienhäuser und Eigentums-\nZu § 3 des Gesetzes                                                wohnungen .......................... .       §15\nSteuerfreie Einnahmen ................ .     §4                  (weggefallen) ........................ .   §§ 16\n(weggefallen) ........................ .     §5                                                             bis 21\nZu § 7 e des Gesetzes\nZu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes\nBewertungsfreiheit für Fabrikgebäude,\nEröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräuße-                        Lagerhäuser      und   landwirtschaftliche\nrung eines Betriebs ................... .    §6                Betriebsgebäude ..................... .       § 22\nUnentgeltliche      Übertragung      eines                      (weggefallen) ........................ .     § 23\nBetriebs,   eines Teilbetriebs,      eines\nMitunternehmeranteils oder einzelner\nWirtschaftsgüter, die zu einem Betriebs-                     Zu § 9 des Gesetzes\nvermögen gehören .................... .      §7                Höchstbeträge für Verpflegungsmehrauf-\nHöchstbeträge für Verpflegungsmehrauf-                         wendungen .......................... .        § 24\nwendungen bei Geschäftsreisen und bei                           (weggefallen) ........................ .   §§ 25\nsonstiger berufsbedingter Abwesenheit                                                                      bis 28\nvon der Betriebsstätte oder Stätte der\nZu § 10 des Gesetzes\nBerufsausübung in den Fällen des Einzel-\nnachweises .......................... .      §8               Anzeigepflichten bei Versicherungsverträ-\ngen und Bausparverträgen ............ .       § 29\nHöchstbeträge für Verpflegungsmehrauf-\nwendungen bei doppelter Haushaltsfüh-                         Nachversteuerung bei Versicherungsver-\nrung in den Fällen des Einzelnachweises      § Ba             trägen ............................... .      § 30\nWirtschaftsjahr ....................... .    §8b              Nachversteuerung bei Bausparverträgen         § 31\nWirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten    § 8c             Übertragung von Bausparverträgen auf\neine andere Bausparkasse ............ .      § 32\n(weggefallen) ........................ .     §9\n(weggefallen) ........................ .    §§ 33\nAnschaffung, Herstellung .............. .    §9a\nbis 44\nAbsetzung für Abnutzung im Fall des § 4\nAbs. 3 des Gesetzes .................. .     § 10\nZu § 10 a des Gesetzes\nBemessung der Absetzungen für Abnut-\nSteuerbegünstigung des nicht entnomme-\nzung oder Substanzverringerung bei nicht\nnen Gewinns im Fall des § 10 a Abs. 1 des\nzu einem Betriebsvermögen gehörenden                                                                        § 45\nGesetzes ............................ .\nWirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige\nvor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder                         Nachversteuerung der Mehrentnahmen            § 46\nhergestellt hat ........................ .   §10a              Steuerbegünstigung des nicht entnomme-\n(weggefallen) ........................ .    §§ 11              nen Gewinns im Fall des § 10 a Abs. 3 des\nbis 11 b           Gesetzes ............................ .       § 47\nAbsetzung für Abnutzung bei Gebäuden         § 11 C\nZu § 10 b des Gesetzes\nAbsetzung für Abnutzung oder Substanz-\nverringerung bei nicht zu einem Betriebs-                     Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiö-\nvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern,                        ser, wissenschaftlicher und der als beson-\ndie der Steuerpflichtige unentgeltlich                        ders      förderungswürdig    anerkannten\nerworben hat ......................... .     § 11 d           gemeinnützigen Zwecke .............. .        § 48\n(weggefallen) ........................ .     §12               (weggefallen) ........................ .     § 49\nÜberleitungsvorschrift zum Spendenabzug       § 50\nZu den §§ 7 e und 10 a des Gesetzes\nBegünstigter Personenkreis im Sinne der                     Zu § 13 des Gesetzes\n§§ 7 e und 10 a des Gesetzes ......... .     §13\nErmittlung der Einkünfte bei forstwirt-\n(weggefallen) ........................ .    §14              schaftlichen Betrieben ................ .     § 51","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1986                              1241\nZu § 13 a des Gesetzes                                      Zu § 46 des Gesetzes\nErhöhte Absetzungen nach § 7 b des                          Ausgleich von Härten in bestimmten Fällen   § 70\nGesetzes bei Land- und Forstwirten, deren                   (weggefallen) ........................ .   §§ 71\nGewinn nach Durchschnittssätzen ermit-                                                                 und 72\ntelt wird .............................. .  § 52\nZu § 50 des Gesetzes\nZu § 17 des Gesetzes                                          Sondervorschrift für beschränkt Steuer-\nAnschaffungskosten bestimmter Anteile                       pflichtige ............................. .  § 73\nan Kapitalgesellschaften .............. .   § 53\n(weggefallen) ........................ .    § 54          Zu § 50 a des Gesetzes\nBegriffsbestimmungen ................ .     § 73a\nZu § 22 des Gesetzes                                          (weggefallen) ........................ .    § 73b\nErmittlung des Ertrags aus Leibrenten in                    Zeitpunkt des Zufließens im Sinne des\nbesonderen Fällen .................... .    § 55            § 50 a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes ..... .   § 73c\nAufzeichnungen, Steueraufsicht ....... .    § 73d\nZu § 25 des Gesetzes\nEinbehaltung, Abführung und Anmeldung\nSteuererklärungspflicht ............... .   § 56            der Aufsichtsratsteuer und der Steuer von\nVergütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4\n(weggefallen) ........................ .    § 57\ndes Gesetzes (§ 50 a Abs. 5 des Geset-\nErklärung bei gesonderter und einheit-                      zes) ................................. .    § 73e\nlicher Feststellung der Besteuerungs-\nSteuerabzug in den Fällen des § 50 a\ngrundlagen ........................... .    § 58\nAbs. 6 des Gesetzes .................. .    § 73f\nErklärung bei gesonderter Feststellung\nHaftungsbescheid .................... .     § 73g\nvon Besteuerungsgrundlagen .......... .     § 59\nBesonderheiten im Fall von Doppelbesteu-\nUnterlagen zur Steuererklärung ........ .   § 60\nerungsabkommen ..................... .      § 73h\nZu den §§ 26 a bis 26 c des Gesetzes                        Zu § 51 des Gesetzes\nAntrag auf anderweitige Verteilung der                      Rücklage für Preissteigerung .......... .   § 74\nSonderausgaben und der außergewöhn-\nWertansatz bestimmter metallhaltiger\nlichen Belastungen im Fall des§ 26 a des\nWirtschaftsgüter des Vorratsvermögens .     § 74a\nGesetzes ............................ .     § 61\n(weggefallen)   ........................ .  § 75\n(weggefallen) ........................ .   §§ 62\nbis 62b          Begünstigung der Anschaffung oder Her-\nstellung bestimmter Wirtschaftsgüter und\nAnwendung der §§ 7 e und 10 a des\nder Vornahme bestimmter Baumaßnah-\nGesetzes bei der Veranlagung von Ehe-\nmen durch Land- und Forstwirte, deren\ngatten ............................... .    § 62c           Gewinn nicht nach Durchschnittssätzen zu\nAnwendung des § 10 d des Gesetzes bei                       ermitteln ist .......................... .  § 76\nder Veranlagung von Ehegatten ....... .     § 62d            (weggefallen) ........................ .   § 77\n(weggefallen) ........................ .   §§ 63            Begünstigung der Anschaffung oder Her-\nund 64           stellung bestimmter Wirtschaftsgüter und\nder Vornahme bestimmter Baumaßnah-\nZu § 33 b des Gesetzes                                        men durch Land- und Forstwirte, deren\nNachweis der Voraussetzungen für die                        Gewinn nach Durchschnittssätzen zu\nInanspruchnahme der Pauschbeträge des                       ermitteln ist .......................... .  § 78\n§ 33 b des Gesetzes .................. .    § 65             (weggefallen) ........................ .   § 79\n(weggefallen) ........................ .   §§ 66            Bewertungsabschlag für bestimmte Wirt-\nund 67           schaftsgüter des Umlaufvermögens aus-\nländischer Herkunft, deren Preis auf dem\nZu § 34 b des Gesetzes                                        Weltmarkt wesentlichen Schwankungen\nunterliegt ............................ .   § 80\nBetriebsgutachten, Betriebswerk, Nut-\nzungssatz ............................ .     § 68           Bewertungsfreiheit      für     bestimmte\nWirtschaftsgüter des Anlagevermögens im\nKohlen- und Erzbergbau .............. .     § 81\nZu § 34 c des Gesetzes\n(weggefallen) ........................ .   § 82\nEinkünfte aus mehreren ausländischen\nErhöhte Absetzungen von Herstellungs-\nStaaten .............................. .    § 68a\nkosten und Sonderbehandlung von Erhal-\nNachweis über die Höhe der auslän-                         tungsaufwand für bestimmte Anlagen und\ndischen Einkünfte und Steuern ........ .    § 68b          Einrichtungen bei Gebäuden ........... .    § 82a\nNachträgliche Festsetzung oder Änderung                    Behandlung      größeren    Erhaltungsauf-\nausländischer Steuern ................ .    § 68c          wands bei Wohngebäuden ............ .       § 82 b\n(weggefallen) ........................ .    § 69           (weggefallen) ........................ .    § 82c","1242                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nBewertungsfreiheit      für   abnutzbare                      Anlage 1\nWirtschaftsgüter des Anlagevermögens,\nVerzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlage-\ndie der Forschung oder Entwicklung\n§ 82d               vermögens im Sinne des § 76 Abs. 1 Nr. 1 und des § 78\ndienen ............................... .\nAbs. 1 Nr. 1\n(weggefallen) ........................ .     § 82 e\nBewertungsfreiheit für Handelsschiffe, für                    Anlage 2\nSchiffe, die der Seefischerei dienen, und\nfür Luftfahrzeuge ..................... .    § 82 f              Verzeichnis der unbeweglic~en Wirtschaftsgüter und Um-\nund Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern im\nErhöhte Absetzungen von Herstellungs-                            Sinne des§ 76 Abs. 1 Nr. 2 und des§ 78 Abs. 1 Nr. 2\nkosten für bestimmte Baumaßnahmen im\nSinne des Bundesbaugesetzes und des\nStädtebauförderungsgesetzes ......... .      § 82g            Anlage 3\nSonderbehandlung von Erhaltungsauf-                             Verzeichnis der Wirtschaftsgüter im Sinne des§ 80 Abs. 1\nwand für bestimmte Baumaßnahmen im\nSinne des Bundesbaugesetzes und des\nStädtebauförderungsgesetzes ......... .      § 82 h           Anlage 4\nErhöhte Absetzungen von Herstellungs-                           (weggefallen)\nkosten bei Baudenkmälern ............ .      § 82i\nSonderbehandlung von Erhaltungsauf-                          Anlage 5\nwand bei Baudenkmälern ............. .       § 82 k\nVerzeichnis der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens\n(weggefallen) ........................ .     § 83               über Tage im Sinne des§ 81 Abs. 3 Nr. 1\nSchlußvorschriften\nAnlage 6\nAnwendungsvorschriften .............. .      § 84\nVerzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlage-\nBerlin-Klausel ........................ .    § 85               vermögens im Sinne des§ 81 Abs. 3 Nr. 2\n§§ 1 bis 3                           Betriebsvermögens am Schluß des Wirtschaftsjahrs\ndas Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Aufgabe oder\n(weggefallen)\nder Veräußerung des Betriebs.\nZu § 3 des Gesetzes                                                                        §7\nUnentgeltliche Übertragung eines Betriebs,\n§4\neines Teilbetriebs, eines Mitunternehmeranteils\nSteuerfreie Einnahmen                                    oder einzelner Wirtschaftsgüter,\nDie Vorschriften der Lohnsteuer-Durchführungs-                     die zu einem Betriebsvermögen gehören\nverordnung über die Steuerpflicht oder die Steuerfrei-           (1) Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil\nheit von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit sind         eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich\nbei der Veranlagung anzuwenden.                               übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des\nbisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die\nWirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich\n§5                                nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung erge-\n(weggefallen)                          ben. Der Rechtsnachfolger ist an diese Werte gebun-\nden.\n(2) Werden aus betrieblichem Anlaß einzelne Wirt-\nZu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes                                schaftsgüter aus einem Betriebsvermögen unentgelt-\n§6                                lich in das Betriebsvermögen eines anderen Steuer-\npflichtigen übertragen, so gilt für den Erwerber der\nEröffnung, Erwerb, Aufgabe\nBetrag als Anschaffungskosten, den er für das einzelne\nund Veräußerung eines Betriebs\nWirtschaftsgut im Zeitpunkt des Erwerbs hätte aufwen-\n(1) Wird ein Betrieb eröffnet oder erworben, so tritt bei  den müssen.\nder Ermittlung des Gewinns an die Stelle des\n(3) Im Fall des§ 4 Abs. 3 des Gesetzes sind bei der\nBetriebsvermögens am Schluß des vorangegangenen\nBemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Sub-\nWirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt\nstanzverringerung       durch     den     Rechtsnachfolger\nder Eröffnung oder des Erwerbs des Betriebs.\n(Absatz 1 ) oder Erwerber (Absatz 2) die sich bei\n(2) Wird ein Betrieb aufgegeben oder veräußert, so         Anwendung der Absätze 1 und 2 ergebenden Werte als\ntritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle des        Anschaffungskosten zugrunde zu legen.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1986                                1243\n§8                               beträge und die Ländergruppeneinteilung richten sich\nHöchstbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen              nach den entsprechenden Vorschriften der Auslands-\nbei Geschäftsreisen                        reisekostenverordnung des Bundes.\nund bei sonstiger berufsbedingter Abwesenheit               (6) Mehraufwendungen für Verpflegung, die einem\nvon der Betriebsstätte oder Stätte der Berufsausübung        Steuerpflichtigen dadurch entstehen, daß er beruflich\nin den Fällen des Einzelnachweises                 von seiner Betriebsstätte oder Stätte der Berufsaus-\n(1)    Mehraufwendungen für Verpflegung                bei übung entfernt tätig ist, ohne daß eine Geschäftsreise\nGeschäftsreisen dürfen als Betriebsausgaben nur bis          vorliegt (Geschäftsgang), dürfen als Betriebsausgaben\nzu den folgenden Höchstbeträgen berücksichtigt wer-          nur bis zum Höchstbetrag von 19 Deutsche Mark\nden:                                                         berücksichtigt werden.\n1. bei Inlandsreisen          bis zu 64 Deutsche Mark,          (7) Mehraufwendungen für Verpflegung sind die tat-\nsächlichen Aufwendungen für Verpflegung nach Abzug\n2. bei Auslandsreisen in ein Land\neiner Haushaltsersparnis von 1/5 dieser Aufwendungen,\nder Ländergruppe I        bis zu 70 Deutsche Mark,\nhöchstens 6 Deutsche Mark täglich.\nder Ländergruppe II       bis zu 92 Deutsche Mark,\nder Ländergruppe III      bis zu 113 Deutsche Mark,\nder Ländergruppe IV       bis zu 134 Deutsche Mark.                                   §Sa\nWerden nach den Vorschriften der Auslandsreise-            Höchstbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen\nkostenverordnung des Bundes für einzelne Länder                        bei doppelter Haushaltsführung\nZuschläge oder Abschläge zu den pauschalen Tage-                     in den Fällen des Einzelnachweises\ngeldbeträgen festgesetzt, so erhöhen oder verrin-\ngern sich insoweit die vorstehenden Beträge um 140          Mehraufwendungen für Verpflegung aus Anlaß einer\nvom Hundert des Zuschlags oder des Abschlags.            doppelten Haushaltsführung dürfen als Betriebsaus-\ngaben nur bis zu den folgenden Höchstbeträgen berück-\n(2) Die Höchstbeträge des Absatzes 1 gelten für           sichtigt werden:\neinen vollen Reisetag bei einer ununterbrochenen              1. bei einer Betriebsstätte oder Stätte der Berufsaus-\nAbwesenheit von mehr als 12 Stunden. Die Höchst-                  übung im Inland für die ersten zwei Wochen seit\nbeträge ermäßigen sich für jeden Reisetag, an dem die             Beginn der Tätigkeit am Ort der Betriebsstätte oder\nAbwesenheit                                                       Stätte der Berufsausübung bis zu 64 Deutsche Mark\nnicht mehr als 1 2 Stunden,                                       und für die Folgezeit bis zu 22 Deutsche Mark täglich,\naber mehr als 10 Stunden gedauert hat,           auf a;, o,   2. bei einer Betriebsstätte oder Stätte der Berufsaus-\nnicht mehr als 10 Stunden,                                        übung im Ausland für die ersten zwei Wochen seit\naber mehr als 7 Stunden gedauert hat,            auf 5/, o,       Beginn der Tätigkeit am Ort der Betriebsstätte oder\nnicht mehr als 7 Stunden gedauert hat,           auf 3/1 o.       Stätte der Berufsausübung bis zu den in § S Abs. 1\nNr. 2 bezeichneten Beträgen und für die Folgezeit bis\nAls Reisetag ist jeweils der einzelne Kalendertag anzu-           zu 40 vom Hundert dieser Beträge täglich.\nsehen. Bei mehreren Geschäftsreisen an einem Kalen-\ndertag ist jede Reise für sich zu berechnen, es wird          § 8 Abs. 7 ist anzuwenden.\njedoch insgesamt höchstens der volle Höchstbetrag\nberücksichtigt.\n§8b\n(3) Bei Auslandsreisen, die keinen vollen Kalender-\nWirtschaftsjahr\ntag beanspruchen, gilt der für das Land des Geschäfts-\nortes, bei mehreren Geschäftsorten der für das Land             Das Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von zwölf\ndes letzten Geschäftsortes maßgebende Höchstbetrag.          Monaten. Es darf einen Zeitraum von weniger als zwölf\nMonaten umfassen, wenn\n(4) Bei einer mehrtägigen Auslandsreise dürfen die\nMehraufwendungen für Verpflegung für den Tag des              1. ein Betrieb eröffnet, erworben, aufgegeben oder ver-\nAntritts und den Tag der Rückkehr höchstens bis zur               äußert wird oder\nHöhe folgender Teilbeträge des in Betracht kommenden          2. ein Steuerpflichtiger von regelmäßigen Abschlüssen\nHöchstbetrags berücksichtigt werden:                              auf einen bestimmten Tag zu regelmäßigen Ab-\nschlüssen auf einen anderen bestimmten Tag über-\n1. für den Tag des Antritts der Auslandsreise, wenn sie           geht. Bei Umstellung eines Wirtschaftsjahrs, das mit\nangetreten wird\ndem Kalenderjahr übereinstimmt, auf ein vom\nvor 12 Uhr                                   1011 0 ,         Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr und bei\nab 12 Uhr, aber vor 14 Uhr                    8/,o,\nUmstellung eines vom Kalenderjahr abweichenden\nab 14 Uhr, aber vor 17 Uhr                    5/1 o,\nWirtschaftsjahrs auf ein anderes vom Kalenderjahr\nab 17 Uhr                                     3/10;           abweichendes Wirtschaftsjahr gilt dies nur, wenn die\n2. für den Tag der Rückkehr, wenn die Auslandsreise               Umstellung im Einvernehmen mit dem Finanzamt vor-\nbeendet wird                                                  genommen wird.\nnach 12 Uhr                                  10110,\nnach 10 Uhr, aber bis 12 Uhr ·                8/,o,\n§Sc\nnach 7 Uhr, aber bis 1O Uhr                   5/10,\nbis 7 Uhr                  3/10.              Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten\n(5) Die bei einer Auslandsreise für den Tag des               (1) Wirtschaftsjahr im Sinne des § 4 a Abs. 1 Nr. 1\nGrenzübergangs in Betracht kommenden Höchst-                  des Gesetzes ist bei Betrieben mit","1244                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n1. einem Futterbauanteil vom 80 von Hundert und mehr                                 Stelle des § 16 Abs. 1 und des § 18 des D-Markbilanz-\nder Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung der Zeit-                           gesetzes der § 8 Abs. 1 und die §§ 11 und 1 2 des\nraum vom 1. Mai bis 30. April,                                                  D-Markbilanzgesetzes für das Saarland in der im\n2. reiner Forstwirtschaft der Zeitraum vom 1. Oktober                                Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4140-2,\nbis 30. September.                                                              veröffentlichten bereinigten Fassung treten.\nEin Betrieb der in Satz 1 bezeichneten Art liegt auch vor,\nwenn daneben in geringem Umfang noch eine andere                                                               §10a\nland- und forstwirtschaftliche Nutzung vorhanden ist.\nBemessung der Absetzungen\nSoweit die Oberfinanzdirektionen vor dem 1. Januar\nfür Abnutzung oder Substanzverringerung\n1955 ein anderes als die in § 4 a Abs. 1 Nr. 1 des Geset-\nbei nicht zu einem Betriebsvermögen\nzes oder in Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsjahre fest-\ngehörenden Wirtschaftsgütern,\ngesetzt haben, wird dieser andere Zeitraum als Wirt-\ndie der Steuerpflichtige vor dem 21. Juni 1948\nschaftsjahr bestimmt; dies gilt nicht für den Weinbau.\nangeschafft oder hergestellt hat\n(2) Gartenbaubetriebe, Baumschulbetriebe und\n'reine Forstbetriebe können auch das Kalenderjahr als                                   (1) Bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehören-\nWirtschaftsjahr bestimmen.                                                          den Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige vor dem\n21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt hat, sind für\n(3) Buchführende Land- und Forstwirte im Sinne des                              die Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder\n§ 4 a Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Gesetzes sind Land- und                               Substanzverringerung als Anschaffungs- oder Herstel-\nForstwirte, die auf Grund einer gesetzlichen Verpflich-                             lungskosten zugrunde zu legen\ntung oder ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen\nund regelmäßig Abschlüsse machen.                                                   1. bei einem Gebäude\nder am 21. Juni 1948 maßgebende Einheitswert des\nGrundstücks, soweit er auf das Gebäude entfällt,\n§9                                                zuzüglich der nach dem 20. Juni 1948 aufgewende-\n(weggefallen)                                             ten Herstellungskosten. In Reichsmark festgesetzte\nEinheitswerte sind im Verhältnis von einer Reichs-\nmark gleich einer Deutschen Mark umzurechnen;\n§9a\n2. bei einem sonstigen Wirtschaftsgut\nAnschaffung, Herstellung\nder Betrag, den der Steuerpflichtige für die Anschaf-\nJahr der Anschaffung ist das Jahr der Lieferung, Jahr                                fung am 31. August 1948 hätte aufwenden müssen.\nder Herstellung ist das Jahr der Fertigstellung.\n(2) Im Land Berlin ist Absatz 1 mit der Maßgabe\nanzuwenden, daß an die Stelle des 21. Juni 1948 der\n§10                                           1. April 1949, an die Stelle des 20. Juni 1948 der\nAbsetzung für Abnutzung                                       31. März 1949 und an die Stelle des 31. August 1948\nim Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes                                   der 31. August 1949 treten.\n(1) Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am 21. Juni                                  (3) Im Saarland ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzu-\n1948 zum Betriebsvermögen gehört haben, sind im Fall                                wenden, daß an die Stelle des am 21. Juni 1948 maß-\ndes § 4 Abs. 3 des Gesetzes für die Bemessung der                                    gebenden Einheitswerts der letzte in Reichsmark fest-\nAbsetzung für Abnutzung als Anschaffungs- oder Her-                                gesetzte Einheitswert, an die Stelle des 20. Juni 1948\nstellungskosten zugrunde zu legen                                                  der 19. November 1947 und an die Stelle des\n1. bei Gebäuden höchstens die Werte, die sich bei sinn-                            31. August 1948 der 20. November 1947 treten. Soweit\ngemäßer Anwendung des § 16 Abs. 1 des D-Mark-                                  nach Satz 1 für die Bemessung der Absetzungen für\nbilanzgesetzes *) in der im Bundesgesetzblatt Teil III,                        Abnutzung oder Substanzverringerung von Franken-\nGliederungsnummer 4140-1, veröffentlichten berei-                              werten auszugehen ist, sind diese nach dem amtlichen\nnigten Fassung und                                                             Umrechnungskurs am 6. Juli 1959 in Deutsche Mark\n2. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-                                 umzurechnen.\nmögens höchstens die Werte, die sich bei sinn-\ngemäßer Anwendung des § 18 des D-Markbilanz-                                                         §§ 11 bis 11 b\ngesetzes                                                                                              (weggefallen)\nergeben würden. Für das Land Berlin tritt an die Stelle\ndes 21. Juni 1948 der 1. April 1949.\n(2) Für Wirtschaftsgüter, die zum Betriebsvermögen                                                        §11c\neines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Saarland                                        Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden\ngehören, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß an die                                    ( 1) Nutzungsdauer eines Gebäudes im Sinne des § 7\nStelle des 21. Juni 1948 der 6. Juli 1959 sowie an die                             Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes ist der Zeitraum, in dem ein\nGebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung\n*) An die Stelle des Gesetzes über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Marl< und die entsprechend genutzt werden kann. Der Zeitraum der\nKapitalneutestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 21. August 1949 (Gesetz-\nblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 279) tritt im Land\nNutzungsdauer beginnt\nRheinland-Pfalz das Landesgesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Marl<\nund die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 6. September 1949        1. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige vor dem\n(Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz Teil 1            21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt hat,\nS. 421) und in Berlin das Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark\nund die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 12.August 1950\n(Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I S. 329).\nmit dem 21. Juni 1948;","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1986                           1245\n2. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige nach dem         Zu den §§ 7 e und 10 a des Gesetzes\n20. Juni 1948 hergestellt hat,\nmit dem Zeitpunkt der Fertigstellung;                                            §13\n3. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige nach dem                       Begünstigter Personenkreis\n20. Juni 1948 angeschafft hat,                               im Sinne der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes\nmit dem Zeitpunkt der Anschaffung.                        (1) Auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes\nkönnen Rechte und Vergünstigungen in Anspruch neh-\nFür im Land Berlin belegene Gebäude treten an die          men\nStelle des 20. Juni 1948 jeweils der 31. März 1949 und\nan die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der 1. April 1949.  1. Vertriebene (§ 1 Bundesvertriebenengesetz),\nFür im Saarland belegene Gebäude treten an die Stelle       2. Heimatvertriebene(§ 2 Bundesvertriebenengesetz),\ndes 20. Juni 1948 jeweils der 19. November 194 7 und        3. Sowjetzonenflüchtlinge (§ 3 Bundesvertriebenen-\nan die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der 20. Novem-         gesetz),\nber 1947; soweit im Saarland belegene Gebäude zu\neinem Betriebsvermögen gehören, treten an die Stelle       4. den Sowjetzonenflüchtlingen gleichgestellte Per-\ndes 20. Juni 1948 jeweils der 5. Juli 1959 und an die          sonen (§ 4 Bundesvertriebenengesetz),\nStelle des 21. Juni 1948 jeweils der 6. Juli 1959.         wenn sie die in den §§ 9 bis 13 des Bundesvertriebe-\nnengesetzes bezeichneten Voraussetzungen erfüllen.\n(2) Hat der Steuerpflichtige nach § 7 Abs. 4 Satz 3     Den in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Personen\ndes Gesetzes bei einem Gebäude eine Absetzung für           stehen diejenigen Personengruppen gleich, die durch\naußergewöhnliche technische oder wirtschaftliche           eine auf Grund des§ 14 des Bundesvertriebenengeset-\nAbnutzung vorgenommen, so bemessen sich die Abset-         zes erlassene Rechtsverordnung zur Inanspruchnahme\nzungen für Abnutzung von dem folgenden Wirtschafts-        von Rechten und Vergünstigungen nach dem Bundes-\njahr oder Kalenderjahr an nach den Anschaffungs- oder      vertriebenengesetz berechtigt werden. Der Nachweis\nHerstellungskosten des Gebäudes abzüglich des              für die Zugehörigkeit zu einer der bezeichneten Perso-\nBetrags der Absetzung für außergewöhnliche techni-         nengruppen ist durch Vorlage eines Ausweises im\nsche oder wirtschaftliche Abnutzung. Entsprechendes         Sinne des § 15 des Bundesvertriebenengesetzes zu\ngilt, wenn der Steuerpflichtige ein zu einem Betriebsver-  erbringen.\nmögen gehörendes Gebäude nach § 6 Abs. 1 Nr. 1\n(2) Erlischt die Befugnis zur Inanspruchnahme von\nSatz 2 des Gesetzes mit dem niedrigeren Teilwert ange-\nRechten und Vergünstigungen (§§ 13 und 19 Bundes-\nsetzt hat.\nvertriebenengesetz), so können\n§ 11 d                           1. § 7 e des Gesetzes für solche Fabrikgebäude, Lager-\nhäuser und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, die\nAbsetzung für Abnutzung                        bis zum Tag des Erlöschens der Befugnis hergestellt\noder Substanzverringerung bei nicht zu einem             worden sind, und\nBetriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern,\n2. § 10 a des Gesetzes für den gesamten nicht entnom-\ndie der Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat\nmenen Gewinn des Veranlagungszeitraums, in dem\n( 1) Bei den nicht zu einem Betriebsvermögen ge-            die Befugnis erloschen ist,\nhörenden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige       in Anspruch genommen werden. Werden im Fall der\nunentgeltlich erworben hat, bemessen sich die Abset-      Nummer 1 die Fabrikgebäude, Lagerhäuser und land-\nzungen für Abnutzung nach den Anschaffungs- oder           wirtschaftlichen Betriebsgebäude erst nach dem Tag\nHerstellungskosten des Rechtsvorgängers oder dem          des Erlöschens der Befugnis hergestellt, so kann § 7 e\nWert, der beim Rechtsvorgänger an deren Stelle getre-     des Gesetzes auf die bis zu diesem Zeitpunkt aufge-\nten ist oder treten würde, wenn dieser noch Eigentümer     wendeten Teilherstellungskosten angewandt werden.\nwäre, zuzüglich der vom Rechtsnachfolger aufgewende-      Der Tag der Herstellung ist der Tag der Fertigstellung.\nten Herstellungskosten und nach dem Hundertsatz, der\nfür den Rechtsvorgänger maßgebend sein würde, wenn\n§14\ner noch Eigentümer des Wirtschaftsguts wäre. Abset-\nzungen für Abnutzung durch den Rechtsnachfolger sind                            (weggefallen)\nnur zulässig, soweit die vom Rechtsvorgänger und vom\nRechtsnachfolger zusammen vorgenommenen Abset-\nzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und            Zu § 7 b des Gesetzes\nAbschreibungen bei dem Wirtschaftsgut noch nicht zur                                §15\nvollen Absetzung geführt haben. Die Sätze 1 und 2 gel-\nErhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser,\nten für die Absetzung für Substanzverringerung und für        Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen\nerhöhte Absetzungen entsprechend.\n(1) Bauherr im Sinne des§ 7 b des Gesetzes ist, wer\n(2) Bei Bodenschätzen, die der Steuerpflichtige auf     auf eigene Rechnung und Gefahr ein Gebäude baut oder·\neinem ihm gehörenden Grundstück entdeckt hat, sind         bauen läßt.\nAbsetzungen für Substanzverringerung nicht zulässig.\n(2) Zu den Anschaffungskosten im Sinne des § 7 b\nAbs. 1 des Gesetzes gehören nicht die Aufwendungen\nfür den Grund und Boden.\n§12\n(3) Ausbauten und Erweiterungen sind Baumaßnah-\n(weggefallen)                        men im Sinne des § 17 Abs. 1 und 2, Kaufeigenheime","1246                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nsind Wohngebäude im Sinne des § 9 Abs. 2, Träger-           nehmer zur Weiterveräußerung - sei es in derselben\nkleinsiedlungen sind Kleinsiedlungen im Sinne des § 10      Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Bearbeitung\nAbs. 3 und Kaufeigentumswohnungen sind Eigentums-           oder Verarbeitung - bestimmt sind.\nwohnungen im Sinne des § 12 Abs. 2 des Zweiten Woh-             (5) Zu den landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden\nnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheim-             gehört auch die Wohnung des Steuerpflichtigen, wenn\ngesetz).                                                     sie die bei Betrieben gleicher Art übliche Größe nicht\n(4) Bei Bemessung der erhöhten Absetzungen für           überschreitet.\nKaufeigenheime, Trägerkleinsiedlungen und Kaufeigen-            (6) § 9 a gilt entsprechend.\ntumswohnungen nach § 7 b Abs. 7 des Gesetzes blei-\nben Herstellungskosten, die bei einem Einfamilienhaus\noder einer Eigentumswohnung die Grenze von 200 000                                       § 23\nDeutsche Mark, bei einem Zweifamilienhaus die Grenze                                (weggefallen)\nvon 250 000 Deutsche Mark übersteigen, außer Ansatz.\n(5) In den Fällen des § 7 b des Gesetzes in den vor      Zu § 9 des Gesetzes\nInkrafttreten des Gesetzes vom 22. Dezember 1981                                        § 24\n(BGBI. 1 S. 1523) geltenden Fassungen und des § 54\nHöchstbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen\ndes Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n24. Januar 1984 (BGBI. 1 S. 113) ist § 15 der Einkom-          Mehraufwendungen für Verpflegung werden im Rah-\nmensteuer-Durchführungsverordnung 1979 (BGBI. 1             men von Höchstbeträgen als Werbungskosten aner-\nS. 1801 ), geändert durch die Verordnung vom 11. Juni       kannt. Die Vorschriften der§§ 8 und 8 a sind sinngemäß\n1981 (BGBI. I S. 526), weiter anzuwenden.                   anzuwenden.\n§§ 16 bis 21                                                 §§ 25 bis 28\n(weggefallen)                                                (weggefallen)\nZu § 7 e des Gesetzes                                       Zu § 10 des Gesetzes\n§ 22                                                         § 29\nBewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser                Anzeigepflichten bei Versicherungsverträgen\nund landwirtschaftliche Betriebsgebäude                               und Bausparverträgen\n( 1) Die durch § 7 e Abs. 1 des Gesetzes gewährte            (1) Das Versicherungsunternehmen hat dem für\nBewertungsfreiheit wird nicht dadurch ausgeschlossen,        seine Veranlagung zuständigen Finanzamt (§ 20 Abga-\ndaß sich                                                     benordnung) unverzüglich die Fälle anzuzeigen, in\ndenen bei vor dem 1 . Januar 197 5 abgeschlossenen\n1. in dem hergestellten Fabrikgebäude (§ 7 e Abs. 1          Versicherungsverträgen gegen Einmaibeitrag, soweit\nBuchstaben a bis c des Gesetzes) die mit der Fabri-    dieser nach dem 31. Dezember 1966 geleistet worden\nkation zusammenhängenden üblichen Kontor- und           ist (§ 52 Abs. 15 des Gesetzes), sowie bei nach dem\nLagerräume oder                                        31 . Dezember 1974 abgeschlossenen Rentenversiche-\n2. in dem hergestellten Lagerhaus (§ 7 e Abs. 1 Buch-       rungsverträgen ohne Kapitalwahlrecht gegen Einmal-\nstabe d des Gesetzes) die mit der Lagerung zusam-      beitrag (§ 10 Abs. 6 Nr. 1 des Gesetzes) vor Ablauf von\nmenhängenden üblichen Kontorräume befinden,            zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluß\nwenn auf diese Räume nicht mehr als 20 vom Hundert           1. die Versicherungssumme ganz oder zum Teil ausge-\nder Herstellungskosten entfallen.                                zahlt wird, ohne daß der Schadensfall eingetreten ist\n(2) Die Bewertungsfreiheit nach§ 7 e des Gesetzes             oder in der Rentenversicherung die vertragsmäßige\nist auch dann zu gewähren, wenn ein nach dem 31. De-             Rentenleistung erbracht wird,\nzember 1951 hergestelltes Gebäude gleichzeitig              2. der Einmaibeitrag ganz oder zum Teil zurückgezahlt\nmehreren der in § 7 e Abs. 1 des Gesetzes bezeichne-             wird oder\nten Zwecken dient.                                          3. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ganz oder\n(3) Dient ein in Berlin (West) errichtetes Gebäude            zum Teil abgetreten oder beliehen werden.\nzum Teil Fabrikationszwecken oder Lagerzwecken der\n(2) Die Bausparkasse hat dem für ihre Veranlagung\nin § 7 e Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Art und zum\nzuständigen Finanzamt ( § 20 Abgabenordnung) unver-\nTeil Wohnzwecken, so ist, wenn der Fabrikationszwek-\nzüglich die Fälle anzuzeigen, in denen bei Bausparver-\nken oder Lagerzwecken dienende Gebäudeteil über-\nträgen(§ 10 Abs. 6 Nr.2 des Gesetzes) vor Ablauf von\nwiegt, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die\nzehn Jahren seit dem Vertragsabschluß\nBewertungsfreiheit des § 7 e des Gesetzes zu gewäh-\nren; überwiegt der Wohnzwecken dienende Teil, so sind       1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt\ndie erhöhten Absetzungen des § 7 b des Gesetzes auch             wird,\ndann zuzubilligen, wenn der Fabrikationszwecken oder        2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt\nLagerzwecken dienende Teil 331/3 vom Hundert über-               werden\nsteigt.                                                          oder\n(4) Zum Absatz an Wiederverkäufer im Sinne des          3. Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum Teil\n§ 7 e Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes bestimmt sind             abgetreten oder beliehen werden. Ist im Fall der\nsolche Waren, die zum Absatz an einen anderen Unter-            Abtretung von Ansprüchen aus dem Bausparvertrag","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1986                             1247\ndie Nachversteuerung auf Grund einer Erklärung des    2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt\nErwerbers(§ 31 Abs. 2 Nr. 2 letzter Satz) ausgesetzt      oder\nworden, so hat die Bausparkasse dem Finanzamt         3. Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum Teil\neine weitere Anzeige zu erstatten, falls der Erwerber     abgetreten oder beliehen,\nüber den Bausparvertrag entgegen der abgegebenen\nso ist eine Nachversteuerung durchzuführen. § 30 ist\nErklärung verfügt.\nentsprechend anzuwenden. Bei einer Teilrückzahlung\nDas gilt nicht in den Fällen des § 10 Abs. 6 Nr. 2 Buch-   von Beiträgen kann der Bausparer bestimmen, welche\nstaben a und c bis e des Gesetzes.                         Beiträge als zurückgezahlt gelten sollen. Das Entspre-\nchende gilt, wenn die Bausparsumme zum Teil ausge-\n(3) Der Steuerpflichtige hat dem für seine Ver-\nzahlt wird oder Ansprüche aus dem Vertrag zum Teil\nanlagung zuständigen Finanzamt (§ 19 Abgabenord-\nabgetreten oder beliehen werden.\nnung) die Abtretung und die Beleihung (Absätze 1 und\n2) unverzüglich anzuzeigen.                                   (2) Eine Nachversteuerung ist nicht durchzuführen,\n1. wenn es sich um Fälle des§ 10 Abs. 6 Nr. 2 Buchsta-\n(4) Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag oder\neinem Bausparvertrag sind beliehen, wenn sie siche-            ben a und c bis e des Gesetzes handelt,\nrungshalber abgetreten oder verpfändet werden und die      2. soweit im Fall der Abtretung der Ansprüche aus dem\nzu sichernde Schuld entstanden ist.                            Bausparvertrag der Erwerber die Bausparsumme\noder die auf Grund einer Beleihung empfangenen\n(5) Als völlige Erwerbsunfähigkeit (§ 10 Abs. 6 Nr. 2       Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Woh-\nBuchstabe c des Gesetzes) gilt eine Minderung der              nungsbau für den Abtretenden oder dessen Angehö-\nErwerbsfähigkeit um mehr als 90 vom Hundert. Die               rige (§ 15 Abgabenordnung) verwendet. Ist im Zeit-\nvöllige Erwerbsunfähigkeit ist durch einen Ausweis             punkt der Abtretung eine solche Verwendung beab-\nnach § 3 Abs. 5 des Schwerbehindertengesetzes nach-            sichtigt, so ist die Nachversteuerung auszusetzen,\nzuweisen.                                                      wenn der Abtretende eine Erklärung des Erwerbers\nüber die Verwendungsabsicht beibringt.\n§ 30\n§ 32\nNachversteuerung bei Versicherungsverträgen\nÜbertragung von Bausparverträgen\nWird bei vor dem 1. Januar 1975 abgeschlossenen\nauf eine andere Bausparkasse\nVersicherungsverträgen gegen Einmaibeitrag, soweit\ndieser nach dem 31 . Dezember 1966 geleistet worden           Werden Bausparverträge auf eine andere Bauspar-\nist (§ 52 Abs. 15 des Gesetzes), oder bei nach dem         kasse übertragen und verpflichtet sich diese gegenüber\n31. Dezember 1974 abgeschlossenen Rentenversiche-          dem Bausparer und der Bausparkasse, mit der der Ver-\nrungsverträgen ohne Kapitalwahlrecht gegen Einmal-         trag abgeschlossen worden ist, in die Rechte und Pflich-\nbeitrag (§ 10 Abs. 6 Nr. 1 des Gesetzes) vor Ablauf von    ten aus dem Vertrag einzutreten, so gilt die Übertragung\nzwölf Jahren seit dem Vertragsabschluß                     nicht als Rückzahlung. Das Bausparguthaben muß von\nder übertragenden Bausparkasse unmittelbar an die\n1. die Versicherungssumme ausgezahlt, ohne daß der\nübernehmende Bausparkasse überwiesen werden.\nSchadensfall eingetreten ist oder in der Rentenversi-\ncherung die vertragsmäßige Rentenleistung erbracht\nwird,                                                                          §§ 33 bis 44\n2. der Einmaibeitrag zurückgezahlt                                                 (weggefallen)\noder werden\n3. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetre-         Zu § 1Oa des Gesetzes\nten oder beliehen,                                                                 § 45\nso ist eine Nachversteuerung für den Veranlagungszeit-     Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns\nraum durchzuführen, in dem einer dieser Tatbestände                 im Fall des § 1O a Abs. 1 des Gesetzes\nverwirklicht ist. Zu diesem Zweck ist die Steuer zu\nberechnen, die festzusetzen gewesen wäre, wenn der            (1) Für die Inanspruchnahme der Steuerbegünsti-\nSteuerpflichtige den Einmaibeitrag nicht geleistet hätte.  gung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes ist\nDer Unterschiedsbetrag zwischen dieser und der fest-       1. in den Fällen des § 4 a Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes der\ngesetzten Steuer ist als Nachsteuer zu erheben. Bei            im Veranlagungszeitraum           nicht entnommene\neiner teilweisen Auszahlung, Rückzahlung, Abtretung            Gewinn,\noder Beleihung (Nummern 1 bis 3) ist der Einmaibeitrag     2. in den Fällen des§ 4 a Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes der\ninsoweit als nicht geleistet anzusehen, als einer dieser       nicht entnommene Gewinn des im Veranlagungszeit-\nTatbestände verwirklicht ist.                                  raum endenden Wirtschaftsjahrs\nmaßgebend.\n§ 31                               (2) Ist ein Steuerpflichtiger Inhaber oder Mitinhaber\nNachversteuerung bei Bausparverträgen             mehrerer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe oder\nmehrerer Gewerbebetriebe oder Inhaber (Mitinhaber)\n(1) Wird bei Bausparverträgen(§ 10 Abs. 6 Nr. 2 des    von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und\nGesetzes) vor Ablauf von zehn Jahren seit dem Ver-        Gewerbebetrieben, so kann die Steuerbegünstigung\ntragsabschluß                                             des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes nur auf die Summe der\n1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt         nicht entnommenen Gewinne aus allen land- und forst-\noder werden                                           wirtschaftlichen Betrieben und Gewerbebetrieben","1248                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nangewendet werden. Voraussetzung für die Anwendung          nach § 45 Abs. 3 festzustellenden Betrag besonders\ndes§ 10 a Abs. 1 des Gesetzes ist in diesem Fall, daß      festzustellen. Im übrigen gelten die Vorschriften des\nalle Gewinne nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Gesetzes          § 45 Abs. 2 und 3 entsprechend.\nermittelt werden. Gewinne aus Land- und Forstwirt-             (2) Auch hinsichtlich der Nachversteuerung sind die\nschaft, die neben Gewinnen aus Gewerbebetrieb erzielt       Fälle des Absatzes 1 besonders zu behandeln. Die\nwerden, bleiben auf Antrag bei der Anwendung des            Feststellung, ob die Entnahmen aus dem Betrieb den bei\n§ 10 a Abs. 1 des Gesetzes außer Betracht, wenn sie         der Veranlagung zu berücksichtigenden Gewinn aus\nnicht nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes zu ermitteln sind        selbständiger Arbeit übersteigen, ist unabhängig von\nund 3 000 Deutsche Mark nicht übersteigen.                  den Entnahmen aus land- und forstwirtschaftlichen\n(3) Der nach§ 10 a Abs. 1 des Gesetzes als Sonder-       Betrieben oder Gewerbebetrieben zu treffen. Die Vor-\nausgabe abgezogene Betrag ist bei der Veranlagung für       schriften des § 46 Abs. 1, 2, 4 und 5 sind entsprechend\nden Veranlagungszeitraum, für den die Steuerbegünsti-       anzuwenden.\ngung in Anspruch genommen wird, zum Zweck der spä-\nteren Nachversteuerung im Steuerbescheid besonders\nZu § 10 b des Gesetzes\nfestzustellen. Wird die Steuerbegünstigung des § 10 a\nAbs. 1 des Gesetzes für einen späteren Veranlagungs-                                             § 48\nzeitraum erneut in Anspruch genommen, so ist bei der               Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser,\nVeranlagung die Summe der bis dahin nach § 10 a             wissenschaftlicher und der als besonders förderungs-\nAbs. 1 des Gesetzes als Sonderausgaben abge-                       würdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke\nzogenen und noch nicht nachversteuerten Beträge im\nSteuerbescheid besonders festzustellen.                         (1) Für die Begriffe gemeinnützige, mildtätige, kirch-\nliche, religiöse und wissenschaftliche Zwecke im Sinne\ndes § 1Ob des Gesetzes gelten die §§ 51 bis 68 der\n§ 46\nAbgabenordnung.\nNachversteuerung der Mehrentnahmen                     (2) Gemeinnützige Zwecke der in Absatz 1 bezeich-\n(1) Bei der Nachversteuerung ist der nach § 45           neten Art müssen außerdem durch allgemeine Verwal-\nAbs. 3 besonders festgestellte Betrag um den nachver-       tungsvorschrift der Bundesregierung, die der Zustim-\nsteuerten Betrag zu kürzen. Ein verbleibender Betrag ist    mung des Bundesrates bedarf, allgemein als besonders\nfür eine spätere Nachversteuerung im Steuerbescheid         förderungswürdig anerkannt worden sein.\nbesonders festzustellen.                                        (3) Zuwendungen für die in den Absätzen 1 und 2\n(2) Eine Nachversteuerung von Mehrentnahmen              bezeichneten Zwecke sind nur dann abzugsfähig, wenn\nkommt innerhalb des in§ 10 a Abs. 2 Satz 1 des Geset-       1. der Empfänger der Zuwendungen eine juristische\nzes bezeichneten Zeitraums so lange und insoweit in               Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche\nBetracht, als ein nach § 45 Abs. 3 und nach Absatz 1              Dienststelle (z. B. Universität, Forschungsinstitut) ist\nbesonders festgestellter Betrag vorhanden ist.                    und bestätigt, daß der zugewendete Betrag zu einem\n(3) Für die Feststellung der Mehrentnahmen sind in             der in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Zwecke\nden Fällen des§ 4 a Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes die Ent-            verwendet wird, oder\nnahmen im Veranlagungszeitraum und in den Fällen des        2. der Empfänger der Zuwendungen eine in § 5 Abs. 1\n§ 4 a Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes die Entnahmen im Wirt-           Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichnete\nschaftsjahr, das im Veranlagungszeitraum endet, maß-             Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver-\ngebend.                                                          mögensmasse ist und bestätigt, daß sie den zuge-\n(4) Im Fall des § 45 Abs. 2 sind für die Feststellung          wendeten Betrag nur für ihre satzungsmäßigen\nder Mehrentnahmen die Summe der Gewinne und die                  Zwecke verwendet.\nSumme der Entnahmen aus allen land- und forstwirt-              (4) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des\nschaftlichen Betrieben und Gewerbebetrieben zu              Bundesrates durch allgemeine Verwaltungsvorschrift\nberücksichtigen. Gewinne und Entnahmen aus den              Ausgaben im Sinne des § 1O b des Gesetzes als steuer-\nland- und forstwirtschaftlichen Betrieben, deren            begünstigt auch anerkennen, wenn die Voraussetzun-\nGewinne bei der Anwendung des § 10 a Abs. 1 des             gen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 nicht gegeben\nGesetzes nach § 45 Abs. 2 letzter Satz außer Betracht       sind.\ngeblieben sind, bleiben auch für die Feststellung der                                            § 49\nMehrentnahmen außer Ansatz.\n(weggefallen)\n(5) Als Entnahmen gelten auch die Veräußerung des\nBetriebs im ganzen, die Veräußerung von Anteilen an\n§ 50\neinem Betrieb sowie die Aufgabe des Betriebs.\nÜberleitungsvorschrift zum Spendenabzug\n§ 47                                  (1) Soweit gemeinnützige Zwecke vor dem 1. Juli\nSteuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns            1951 *) als besonders förderungswürdig anerkannt wor-\nim Fall des § 10 a Abs. 3 des Gesetzes              den sind, bleiben die Anerkennungen aufrechterhalten.\n(1) Nehmen Steuerpflichtige die Steuerbegünsti-              (2) Soweit Zweck und Form von Zuwendungen vor\ngung des nicht entnommenen Gewinns für den Gewinn           dem 1. Juli 1951 *) als steuerbegünstigt anerkannt wor-\naus selbständiger Arbeit in Anspruch, so ist der auf        den sind, bleiben die Anerkennungen aufrechterhalten.\nGrund dieser Begünstigung als Sonderausgabe abge-\nzogene Betrag im Steuerbescheid getrennt von dem            *) Im Land Berlin: 22. August 1951.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1986                                                   1249\nZu § 13 des Gesetzes                                        Zu § 22 des Gesetzes\n§ 51                                                                § 55\nErmittlung der Einkünfte                                 Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten\nbei forstwirtschaftlichen Betrieben                                        in besonderen Fällen\n(1) Bei forstwirtschaftlichen Betrieben, die nicht zur      (1) Der Ertrag des Rentenrechts ist in den folgenden\nBuchführung verpflichtet sind und den Gewinn nicht          Fällen auf Grund der in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a\nnach § 4 Abs. 1 des Gesetzes ermitteln, kann zur Abgel-     des Gesetzes aufgeführten Tabelle zu ermitteln:\ntung der Betriebsausgaben auf Antrag ein Pauschsatz\n1. bei Leibrenten, die vor dem 1 . Januar 1955 zu laufen\nvon 65 vom Hundert der Einnahmen aus der Holznut-\nbegonnen haben. Dabei ist das vor dem 1 . Januar\nzung abgezogen werden.\n1955 vollendete Lebensjahr des Renten berechtigten\n(2) Der Pauschsatz zur Abgeltung der Betriebsaus-             maßgebend;\ngaben beträgt 40 vom Hundert, soweit das Holz auf dem       2. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit einer\nStamm verkauft wird.                                             anderen Person als des Rentenberechtigten\n(3) Durch die Anwendung der Pauschsätze der                   abhängt. Dabei ist das bei Beginn der Rente, im Fall\nAbsätze 1 und 2 sind die Betriebsausgaben im Wirt-               der Nummer 1 das vor dem 1 . Januar 1955 vollendete\nschaftsjahr der Holznutzung einschließlich der Wieder-           Lebensjahr dieser Person maßgebend;\naufforstungskosten unabhängig von dem Wirtschafts-          3. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit meh-\njahr ihrer Entstehung abgegolten.                                rerer Personen abhängt. Dabei ist das bei Beginn der\n(4) Diese Regelung gilt nicht für die Ermittlung des          Rente, im Fall der Nummer 1 das vor dem 1. Januar\nGewinns aus Waldverkäufen.                                       1955 vollendete Lebensjahr der ältesten Person\nmaßgebend, wenn das Rentenrecht mit dem Tod des\nzuerst Sterbenden erlischt, und das Lebensjahr der\nZu § 13 a des Gesetzes                                           jüngsten Person, wenn das Rentenrecht mit dem Tod\n§ 52                                  des zuletzt Sterbenden erlischt.\nErhöhte Absetzungen nach § 7 b des Gesetzes                 (2) Der Ertrag aus Leibrenten, die auf eine bestimmte\nbei Land- und Forstwirten,                  Zeit beschränkt sind (abgekürzte Leibrenten), ist nach\nderen Gewinn nach Durchschnittssätzen ermittelt wird        der Lebenserwartung unter Berücksichtigung der zeit-\nlichen Begrenzung zu ermitteln. Der Ertragsanteil ist aus\nDie erhöhten Absetzungen nach§ 7 b des Gesetzes          der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Absatz 1 ist\nsind auch bei der Berechnung des Gewinns nach § 13 a       entsprechend anzuwenden.\ndes Gesetzes zulässig. Das gilt auch für erhöhte Abset-\nzungen nach § 7 b des Gesetzes in den vor Inkrafttreten       Beschränkung der Laufzeit         Der       Der Ertragsanteil ist der Tabelle\nder Rente auf ... Jahre    Ertragsanteil in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1523)                   ab Beginn              beträgt,     des Gesetzes zu entnehmen,\ngeltenden Fassungen.                                               des Rentenbezugs        vorbehaltlich    wenn der Rentenberechtigte\n(ab 1. Januar 1955,      der Spalte 3,   zu Beginn des Rentenbezugs\nfalls die Rente          ... v.H.       (vor dem 1. Januar 1955,\nvor diesem Zeitpunkt                              falls die Rente\nzu laufen begonnen hat)                          vor diesem Zeitpunkt\nZu § 17 des Gesetzes                                                                                           zu laufen begonnen hat)\ndas ... te Lebensjahr\n§ 53                                                                                     vollendet hatte\n2                        3\nAnschaffungskosten bestimmter Anteile\nan Kapitalgesellschaften                                      1                   0                  entfällt\n2                    2                     97\nBei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die vor dem\n3                   5                      90\n21. Juni 1948 erworben worden sind, sind als Anschaf-\n4                    7                      86\nfungskosten im Sinne des § 17 Abs. 2 des Gesetzes die\nendgültigen Höchstwerte zugrunde zu legen, mit denen\n5                   9                      83\n6                 10                       81\ndie Anteile in eine steuerliche Eröffnungsbilanz in Deut-\n7                 12                       79\nscher Mark auf den 21. Juni 1948 hätten eingestellt\n8                  14                       76\nwerden können; bei Anteilen, die am 21. Juni 1948 als\n9                 16                       74\nAuslandsvermögen beschlagnahmt waren, ist bei Ver-\n10                   17                       73\näußerung vor der Rückgabe der Veräußerungserlös und\n11                   19                       71\nbei Veräußerung nach der Rückgabe der Wert im Zeit-\n12                   21                       69\npunkt der Rückgabe als Anschaffungskosten maß-\n13                   22                       68\ngebend. Im Land Berlin tritt an die Stelle des 21. Juni\n14                   24                       66\n1948 jeweils der 1 . April 1949; im Saarland tritt an die\n15                   25                       65\nStelle des 21. Juni 1948 für die in § 43 Abs. 1 Ziff. 1 des\n16                   26                       64\nGesetzes über die Einführung des deutschen Rechts\n17                   28                       62\nauf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole\n18                   29                       61\nim Saarland vom 30. Juni 1959 (BGBI. 1S. 339) bezeich-\n19                   30                       60\nneten Personen jeweils der 6. Juli 1959.\n20                   31                       60\n21                   33                       58\n§ 54                                             22                   34                       57\n23                   35                       56\n(weggefallen)\n24                   36                       55","1250                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nBeschränkung der Laufzeit          Der       Der Ertragsanteil ist der Tabelle          aa) die Summe der Einkünfte beider Ehegatten\nder Rente auf ... Jahre\nab Beginn\nErtragsanteil\nbeträgt,\nin § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a\ndes Gesetzes zu entnehmen,\n10 320 Deutsche Mark oder mehr betragen\ndes Rentenbezugs         vorbehaltlich    wenn der Rentenberechtigte                   hat oder\n(ab 1. Januar 1955,       der Spalte 3,   zu Beginn des Rentenbezugs\nfalls die Rente           •.. V. H.      (vor dem 1. Januar 1955,                bb) die getrennte Veranlagung nach § 26 a des\nvor diesem Zeitpunkt                               falls die Rente\nzu laufen begonnen hat)                           vor diesem Zeitpunkt                     Gesetzes oder die besondere Veranlagung\nzu laufen begonnen hat)\ndas ... te Lebensjahr\nnach § 26 c des Gesetzes gewählt wird,\nvollendet hatte\nb) wenn mindestens einer der Ehegatten Einkünfte\n2                        3\naus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein\n25                    37                       54                          Steuerabzug vorgenommen worden ist, bezogen\n26                    38                       53                          hat und\n27                    39                       52                         aa) die Einkünfte beider Ehegatten zusammen\n28                    40                       51                              mehr als 49 140 Deutsche Mark betragen\n29                    41                       51                              haben oder\n30                    42                       50                          bb) eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis\n31                    43                       49                              6 des Gesetzes in Betracht kommt;\n32                    44                       48\n33                    45                       47                  2. andere unbeschränkt steuerpflichtige Personen,\n34                    46                       46                      a) wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte 5 160\n35                    47                       45                          Deutsche Mark oder mehr betragen hat und darin\n36                    48                       43                          keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,\n37-38                     49                       42                          von denen ein Steuerabzug vorgenommen wor-\n39                    50                       41                          den ist, enthalten sind,\n40                    51                       40\n41-42                     52                       39                      b) wenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Ein-\n43                    53                       38                         künfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen\n44                    54                       36                         ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, ent-\n45-46                     55                       35                         halten sind und\n47-48                     56                       34                         aa) der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als\n49                    57                        33                             24 570 Deutsche Mark betragen hat oder\n50-51                     58                       31\nbb) eine Veranlagung nach§ 46 Abs. 2 Nr. 1 bis\n52-53                     59                       30\n28                             6 des Gesetzes in Betracht kommt.\n54-55                     60\n56-57                     61                        27                 Eine Steuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn\n58-59                     62                        25                 eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 7 und 8 des\n60-62                     63                        23                 Gesetzes beantragt wird.\n63-64                     64                        21\n65-67                     65                        19                    (2) Beschränkt Steuerpflichtige haben eine jährliche\n68-70                    66                        17                 Steuererklärung über ihre im abgelaufenen Kalender-\n71-74                    67                        15                jahr (Veranlagungszeitraum) bezogenen inländischen\n75-77                    68                        13                 Einkünfte im Sinne des § 49 des Gesetzes abzugeben,\n78-82                    69                        11                 soweit für diese die Einkommensteuer nicht durch den\n83-87                    70                          9                Steuerabzug als abgegolten gilt (§ 50 Abs. 5 des\n88-93                    71                          6                Gesetzes). Steuerpflichtige, die die Voraussetzungen\nmehr als 93                   Der Ertragsanteil ist immer                  des § 2 Abs. 1 des Außensteuergesetzes erfüllen,\nder Tabelle in · § 22 Nr. 1                  haben eine jährliche Steuererklärung über ihre sämt-\nSatz 3 Buchstabe a des Ge-                   lichen im abgelaufenen Kalenderjahr (Veranlagungs-\nsetzes zu entnehmen.                         zeitraum) bezogenen Einkünfte abzugeben.\nZu § 25 des Gesetzes\n§ 57\n§   56\n(weggefallen)\nSteuererklärungspflicht\n(1) Unbeschränkt Steuerpflichtige haben eine jähr-\nliche Einkommensteuererklärung für das abgelaufene\nKalenderjahr (Veranlagungszeitraum) in den folgenden                                                          §58\nFällen abzugeben:                                                                        Erklärung bei gesonderter und einheitlicher\n1. Ehegatten, bei denen in dem Kalenderjahr (Veran-                                       Feststellung der Besteuerungsgrundlagen\nlagungszeitraum), für das die Steuererklärung abzu-                              Die in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Per-\ngeben ist, die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des                           sonen sind in den Fällen des§ 179 Abs. 2 in Verbindung\nGesetzes vorgelegen haben,                                                   mit § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und Abs. 2 der Abga-\na) wenn keiner der Ehegatten Einkünfte aus nicht-                            benordnung verpflichtet, eine Erklärung zur gesonder-\nselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug                        ten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der\nvorgenommen worden ist, bezogen hat und                                Beteiligten abzugeben.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1986                            1251\n§ 59                            Personenkreis gehört. Die Steuerbegünstigung des\nnicht entnommenen Gewinns kann in diesem Fall jeder\nErklärung bei gesonderter Feststellung\nder Ehegatten, der die in § 10 a des Gesetzes bezeich-\nvon Besteuerungsg rund lagen\nneten Voraussetzungen erfüllt, bis zum Höchstbetrag\nSind in den Fällen des§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b   von 20 000 Deutsche Mark geltend machen. Überstei-\nder Abgabenordnung die Einkünfte ges~ndert fe_st-          gen bei dem nach § 26 a des Gesetzes getrennt oder\nzustellen, so ist der Unternehmer verpflichtet, eine       nach § 26 c des Gesetzes besonders veranlagten Ehe-\nbesondere Erklärung über die Einkünfte aus Land- und       gatten oder seinem Gesamtrechtsnachfolger die Ent-\nForstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder aus einer frei-       nahmen die Summe der bei der Veranlagung zu berück-\nberuflichen Tätigkeit an das nach § 18 der Abgaben-        sichtigenden Gewinne, so ist bei ihm nach § 10 a Abs. 2\nordnung zuständige Finanzamt abzugeben.                    des Gesetzes eine Nachversteuerung durchzuführen.\nDie Nachversteuerung kommt innerhalb des in § 10 a\n§ 60                           Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes bezeichneten Zeitraums so\nlange und insoweit in Betracht, als ein nach § 45 Abs. 3\nUnterlagen zur Steuererklärung\nund § 46 Abs. 1 besonders festgestellter Betrag vor-\n( 1) Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1 o~~r § 5 ~es      handen ist. Im Fall der getrennten Veranlagung ist hier-\nGesetzes ermittelt, so ist der Steuererklarung eine        bei auch der besonders festgestellte Betrag für Veran-\nAbschrift der Bilanz, die auf dem Zahlenwerk der Buch-     lagungszeiträume, in denen die Ehegatten zusammen\nführung beruht, im Fall der Eröffnung des Betriebs auch    veranlagt worden sind, zu berücksichtigen, soweit er auf\neine Abschrift der Eröffnungsbilanz, beizufügen. Werden    nicht entnommene Gewinne aus einem dem getrennt\nBücher geführt, die den Grundsätzen der doppelten          veranlagten Ehegatten gehörenden Betrieb entfällt.\nBuchführung entsprechen, ist eine Gewinn- und Ver-\n(2) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten\nlustrechnung und außerdem auf Verlangen des Finanz-\n( § 26 b des Gesetzes) genügt es für die Anwendung der\namts eine Hauptabschlußübersicht beizufügen.\n§§ 7 e und 10 a des Gesetzes, wenn einer der beiden\n(2) Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die ~en  Ehegatten zu dem durch die bezeichneten Vorschriften\nsteuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind      begünstigten Personenkreis gehört. Die Steuerbegün-\ndiese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmer-      stigung des nicht entnommenen Gewinns kann in\nkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen. Der      diesem Fall jeder Ehegatte, der die Voraussetzungen\nsteuerpflichtige kann auch eine den steuerlichen Vor-    des § 45 Abs. 2 erfüllt, bis zum Höchstbetrag von\nschriften entsprechende Bilanz (Steuerbilanz) beifügen.  20 000 Deutsche Mark in Anspruch nehmen. Die Nach-\n(3) Liegt ein Anhang, ein Lagebericht oder ein Pr~-   versteuerung von Mehrentnahmen nach § 10 a Abs. 2\nfungsbericht vor, so ist eine Abschrift der Steuererkla- des Gesetzes ist in diesem Fall auch insoweit durchzu-\nrung beizufügen.                                         führen, als bei einem Ehegatten ein nach § 45 Abs. 3\nund§ 46 Abs. 1 besonders festgestellter Betrag fürVer-\nanlagungszeiträume, in denen die Ehegatten nach\nZu den §§ 26 a bis 26 c des Gesetzes                     § 26 a des Gesetzes getrennt oder nach § 26 c des\n§ 61                          Gesetzes besonders veranlagt worden sind, vorhanden\nist.\nAntrag auf anderweitige Verteilung\nder Sonderausgaben und der                                          § 62d\naußergewöhnlichen Belastungen im Fall                      Anwendung des § 10 d des Gesetzes\ndes § 26 a des Gesetzes                             bei der Veranlagung von Ehegatten\nDer Antrag auf anderweitige Verteilung der Sonder-       (1) Im Fall der getrennten Veranlagung von Ehegat-\nausgaben und der als außergewöhnliche Belastungen        ten(§ 26 a des Gesetzes) kann der Steuerpflichtige den\nvom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehenden Be-         Verlustabzug nach § 10 d des Gesetzes auch für Ver-\nträge ( § 26 a Abs. 2 des Gesetzes) kann nur von beiden  luste derjenigen Veranlagungszeiträume geltend\nEhegatten gemeinsam gestellt werden. Kann der Antrag     machen, in denen die Ehegatten nach § 26 b des Geset-\nnicht gemeinsam gestellt werden, weil einer der Ehe-     zes zusammen oder nach § 26 c des Gesetzes beson-\ngatten dazu aus zwingenden Gründen nicht in der Lage     ders veranlagt worden sind. Der Verlustabzug kann in\nist, so kann das Finanzamt den Antrag des anderen        diesem Fall nur für Verluste geltend gemacht werden,\nEhegatten als genügend ansehen.                          die der getrennt veranlagte Ehegatte erlitten hat.\n(2) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten\n§§ 62 bis 62 b\n(§ 26 b des Gesetzes) kann der Steuerpflichtige den\n(weggefallen)                     Verlustabzug nach § 1 0 d des Gesetzes auch für Ver-\nluste derjenigen Veranlagungszeiträume geltend\n§ 62c                           machen, in denen die Ehegatten nach § 26 a des Geset-\nzes getrennt oder nach § 26 c des Gesetzes besonders\nAnwendung der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes          veranlagt worden sind. liegen bei beiden Ehegatten\nbei der Veranlagung von Ehegatten\nnicht ausgeglichene Verluste vor, so ist der Ver-\n(1) Im Fall der getrennten Veranlagung oder der        lustabzug bei jedem Ehegatten bis zur Höchstgrenze im\nbesonderen Veranlagung von Ehegatten(§§ 26 a, 26 c         Sinne des § 10 d Satz 1 des Gesetzes vorzunehmen.\ndes Gesetzes) ist Voraussetzung für die Anwendung\nder §§ 7 e und 10 a des Gesetzes, daß derjenige Ehe-\n§§ 63 und 64\ngatte, der diese Steuerbegünstigungen in Anspruch\nnimmt, zu dem durch diese Vorschriften begünstigten                            (weggefallen)","1252                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nZu § 33 b des Gesetzes                                       Zu § 34 b des Gesetzes\n§ 65                                                        §68\nNachweis der Voraussetzungen                      Betriebsgutachten, Betriebswerk, Nutzungssatz\nfür die Inanspruchnahme der Pauschbeträge\n( 1) Das amtlich anerkannte Betriebsgutachten oder\ndes § 33 b des Gesetzes\ndas Betriebswerk, das der erstmaligen Festsetzung des\n(1) Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme          Nutzungssatzes zugrunde zu legen ist, muß vorbehalt-\neines Pauschbetrags für Körperbehinderte nach § 33 b         lich des Absatzes 2 spätestens auf den Anfang des\nAbs. 2 und 3 des Gesetzes sind nachzuweisen:                 drittletzten Wirtschaftsjahrs aufgestellt worden sein,\n1. für Körperbehinderte, die in ihrer Erwerbsfähigkeit       das dem Wirtschaftsjahr vorangegangen ist, in dem die\num mindestens 50 vom Hundert gemindert sind,           nach § 34 b des Gesetzes zu begünstigenden Holz-\ndurch einen Ausweis nach § 3 Abs. 5 des Schwer-        nutzungen angefallen sind. Der Zeitraum von zehn Wirt-\nbehindertengesetzes in der Fassung der Bekannt-        schaftsjahren, für den der Nutzungssatz maßgebend ist,\nmachung vom 8. Oktober 1979 (BGBI. 1 S. 1649),         beginnt mit dem Wirtschaftsjahr, auf dessen Anfang das\nBetriebsgutachten oder Betriebswerk aufgestellt wor-\n2. für Körperbehinderte, deren Minderung der Erwerbs-\nden ist.\nfähigkeit weniger als 50 vom Hundert, aber minde-\nstens 25 vom Hundert beträgt,                             (2) Bei -aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrie-\na) durch eine Bescheinigung der für die Durchfüh-      ben genügt es, wenn das Betriebsgutachten oder\nrung des Bundesversorgungsgesetzes zustän-        Betriebswerk auf den Anfang des Wirtschaftsjahrs auf-\ndigen Behörden auf Grund eines Feststellungs-     gestellt wird, in dem die nach § 34 b des Gesetzes zu\nbescheids nach § 3 Abs. 1 des Schwerbehinder-     begünstigenden Holznutzungen angefallen sind. Der\ntengesetzes oder,                                 Zeitraum von zehn Jahren, für den der Nutzungssatz\nb) wenn ihnen wegen ihrer Behinderung nach den        maßgebend ist, beginnt mit dem Wirtschaftsjahr, auf\ngesetzlichen Vorschriften Renten oder andere      dessen Anfang das Betriebsgutachten oder Betriebs-\nlaufende Bezüge zustehen, durch den Renten-       werk aufgestellt worden ist.\nbescheid oder den entsprechenden Bescheid.            (3) Ein Betriebsgutachten im Sinne des§ 34 b Abs. 4\nDie Bescheinigung nach Nummer 2 Buchstabe a muß             Nr. 1 des Gesetzes ist amtlich anerkannt, wenn die\neine Äußerung darüber enthalten, ob die Körperbehin-        Anerkennung von einer Behörde oder einer Körper-\nderung zu einer äußerlich erkennbaren dauernden Ein-        schaft des öffentlichen Rechts des Landes, in dem der\nbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder        forstwirtschaftliche Betrieb belegen ist, ausgesprochen\nauf einer typischen Berufskrankheit beruht.                 wird. Die Länder bestimmen, welche Behörden oder\nKörperschaften des öffentlichen Rechts diese Anerken-\n(2) Als Nachweis über das Vorliegen einer Behinde-\nnung auszusprechen haben.\nrung und den Grad der auf ihr beruhenden Minderung\nder Erwerbsfähigkeit genügen auch die vor dem 20. Juni\n1976 ausgestellten amtlichen Ausweise für Schwer-\nkriegsbeschädigte, Schwerbeschädigte oder Schwer-\nbehinderte sowie die nach § 3 Abs. 1 oder 4 des             Zu § 34 c des Gesetzes\nSchwerbehindertengesetzes in der vor dem 20. Juni\n1976 geltenden Fassung erteilten Bescheinigungen,                                      § 68a\nund zwar bis zum Ablauf ihres derzeitigen Geltungszeit-\nEinkünfte aus mehreren ausländischen Staaten\nraums. Erscheint aus besonderen Gründen die Feststel-\nlung erforderlich, daß die Minderung der Erwerbsfähig-          Die für die Einkünfte aus einem ausländischen Staat\nkeit nicht überwiegend auf Alterserscheinungen beruht,      festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsan-\nso ist darüber zusätzlich eine Bescheinigung der für        spruch mehr unterliegende ausländische Steuer ist nur\ndie Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zu-          bis zur Höhe der deutschen Steuer anzurechnen, die auf\nständigen Behörden beizubringen.                            die Einkünfte aus diesem ausländischen Staat entfällt.\nStammen die Einkünfte aus mehreren ausländischen\n(3) Ist der Körperbehinderte verstorben und kann ein    Staaten, so sind die Höchstbeträge der anrechenbaren\nNachweis nach den Absätzen 1 und 2 nicht erbracht           ausländischen Steuern für jeden einzelnen ausländi-\nwerden, so genügt zum Nachweis eine gutachtliche            schen Staat gesondert zu berechnen.\nStellungnahme von seiten der für die Durchführung des\nBundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden.\nDiese Stellungnahme hat das Finanzamt einzuholen.\n§ 68b\n(4) Der Nachweis der Voraussetzungen für die                            Nachweis über die Höhe\nGewährung des Pauschbetrags für Hinterbliebene im                   der ausländischen Einkünfte und Steuern\nSinne des § 33 b Abs. 4 des Gesetzes ist durch amt-\nDer Steuerpflichtige hat den Nachweis über die Höhe\nliche Unterlagen zu erbringen.\nder ausländischen Einkünfte und über die Festsetzung\nund Zahlung der ausländischen Steuern durch Vorlage\n§§ 66 und 67                        entsprechender Urkunden (z.B. Steuerbescheid, Quit-\ntung über die Zahlung) zu führen. Sind diese Urkunden\n(weggefallen)                       in einer fremden Sprache abgefaßt, so kann eine\nbeglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache ver-\nlangt werden.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1986                           1253\n§ 68c                            Zu § 50 a des Gesetzes\nNachträgliche Festsetzung oder Änderung                                       § 73a\nausländischer Steuern                                       Begriffsbestimmungen\n(1) Der für einen Veranlagungszeitraum erteilte            (1) Inländisch im Sinne des§ 50 a Abs. 1 des Geset-\nSteuerbescheid ist zu ändern (Berichtigungsveran-         zes sind solche Unternehmen, die ihre Geschäftsleitung\nlagung), wenn eine ausländische Steuer, die auf die in    oder ihren Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes\ndiesem Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte           haben.\nentfällt, nach Erteilung dieses Steuerbescheids erst-\nmalig festgesetzt, nachträglich erhöht oder erstattet         (2) Urheberrechte im Sinne des § 50 a Abs. 4 Nr. 3\nwird und sich dadurch eine höhere oder niedrigere Ver-    des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe des\nanlagung rechtfertigt.                                    Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965\n(BGBI. 1S. 1273) geschützt sind.\n(2) Wird eine ausländische Steuer, die nach § 34 c\ndes Gesetzes für einen Veranlagungszeitraum auf die           (3) Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des § 50 a\nEinkommensteuer anzurechnen oder bei Ermittlung des       Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maß-\nGesamtbetrags der Einkünfte abzuziehen ist, nach          gabe des Geschmacksmustergesetzes in der im Bun-\nAbgabe der Steuererklärung für diesen Veranlagungs-       desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 442-1, ver-\nzeitraum erstattet, so hat der Steuerpflichtige dies dem  öffentlichten bereinigten Fassung, des Patentgesetzes\nzuständigen Finanzamt unverzüglich mitzuteilen.           in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar\n1968 (BGBI. 1S. 1, 2), des Gebrauchsmustergesetzes in\n(3) Rechtsbehelfe gegen Steuerbescheide, die nach     der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968\nAbsatz 1 geändert worden sind, können nur darauf          (BGBI. I S. 1, 24) und des Warenzeichengesetzes in der\ngestützt werden, daß die ausländische Steuer nicht        Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968\noder nicht zutreffend angerechnet oder abgezogen          (BGBI. 1 S. 1, 29) geschützt sind.\nworden sei.\n§ 69\n§ 73b\n(weggefallen)\n(weggefallen)\nZu § 46 des Gesetzes\n§ 73c\n§ 70\nZeitpunkt des Zufließens\nAusgleich von Härten in bestimmten Fällen\nim Sinne·des § 50 a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes\nBetragen in den Fällen des§ 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 des\nDie Aufsichtsratsvergütungen oder die Vergütungen\nGesetzes die Einkünfte, von denen der Steuerabzug\nim Sinne des§ 50 a Abs. 4 des Gesetzes fließen dem\nvom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, insge-\nGläubiger zu\nsamt mehr als 800 Deutsche Mark, aber nicht mehr als\n1 600 Deutsche Mark, so ist vom Einkommen der Betrag       1. im Fall der Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift:\nabzuziehen, um den die bezeichneten Einkünfte insge-            bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;\nsamt niedriger als 1 600 Deutsche Mark sind. Der           2. im Fall der Hinausschiebung der Zahlung wegen vor-\nBetrag nach Satz 1 vermindert sich um den Altersent-            übergehender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners:\nlastungsbetrag (§ 24 a des Gesetzes), soweit dieser\nbei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;\n40 vom Hundert des Arbeitslohns mit Ausnahme der\nVersorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 des             3 .. im Fall der Gewährung von Vorschüssen:\nGesetzes übersteigt, höchstens jedoch um 40 vom Hun-            bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift der Vor-\ndert.                                                           schüsse.\n§§ 71 und 72                                                   § 73d\n(weggefallen)                                     Aufzeichnungen, Steueraufsicht\n( 1) Der Schuldner der Aufsichtsratsvergütungen\nZu § 50 des Gesetzes                                      oder der Vergütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des\n§ 73                            Gesetzes (Schuldner) hat besondere Aufzeichnungen\nzu führen. Aus den Aufzeichnungen müssen ersichtlich\nSondervorschrift für beschränkt Steuerpflichtige      sein\nBeschränkt Steuerpflichtige, die zu dem in § 10 a      1. Name und Wohnung des beschränkt steuerpflich-\nAbs. 1 Nr. 2 des Gesetzes bezeichneten Personenkreis            tigen Gläubigers (Steuerschuldners),\ngehören und ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren\n2. Höhe der Aufsichtsratsvergütungen oder der Ver-\nhaben, können § 10 a des Gesetzes anwenden, wenn\ngütungen in Deutscher Mark,\nein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den in\ndieser Vorschrift bezeichneten Sonderausgaben und         3. Tag, an dem die Aufsichtsratsvergütungen oder die\ninländischen Einkünften besteht, der Gewinn auf Grund          Vergütungen dem Steuerschuldner zugeflossen\nim Inland geführter Bücher nach § 4 Abs. 1 oder nach           sind,\n§ 5 des Gesetzes ermittelt wird und die Bücher im Inland  4. Höhe und Zeitpunkt der Abführung der einbehaltenen\naufbewahrt werden.                                             Steuer.","1254                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(2) Bei der Veranlagung des Schuldners zur Einkom-                                 § 73g\nmensteuer (Körperschaftsteuer) und bei Außenprü-                                Haftungsbescheid\nfungen, die bei dem Schuldner vorgenommen werden,\nist auch zu prüfen, ob die Steuern ordnungsmäßig ein-          (1) Ist die Steuer nicht ordnungsmäßig einbehalten\nbehalten und abgeführt worden sind.                         oder abgeführt, so hat das Finanzamt die Steuer von\ndem Schuldner, in den Fällen des § 73 f von dem dort\nbezeichneten Rechtsträger, durch Haftungsbescheid\n§ 73e                             oder von dem Steuerschuldner durch Steuerbescheid\nEinbehaltung, Abführung und Anmeldung                anzufordern.\nder Aufsichtsratsteuer und der Steuer                  (2) Der Zustellung des Haftungsbescheids an den\nvon Vergütungen                         Schuldner bedarf es nicht, wenn der Schuldner die ein-\nim Sinne des § 50 a Abs. 4                   behaltene Steuer dem Finanzamt ordnungmäßig\ndes Gesetzes                          angemeldet hat (§ 73 e) oder wenn er vor dem Finanz-\n(§ 50 a Abs. 5 des Gesetzes)                  amt oder einem Prüfungsbeamten des Finanzamts\nDer Schuldner hat die innerhalb eines Kalendervier-      seine Verpflichtung zur Zahlung der Steuer schriftlich\nteljahrs einbehaltene Aufsichtsratsteuer oder die            anerkannt hat.\nSteuer von Vergütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des                                  § 73 h\nGesetzes unter der Bezeichnung „Steuerabzug von\nBesonderheiten\nAufsichtsratsvergütungen\" oder „Steuerabzug von Ver-                im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen\ngütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Einkommen-\nsteuergesetzes\" jeweils bis zum 10. des dem Kalender-           Ergibt sich aus einem Abkommen zur Vermeidung der\nvierteljahr folgenden Monats an das für seine Besteue-       Doppelbesteuerung, daß unter bestimmten Vorausset-\nrung nach dem Einkommen zuständige Finanzamt                 zungen Aufsichtsratsvergütungen oder Vergütungen im\n(Finanzkasse) abzuführen; ist der Schuldner keine Kör-      Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes nicht oder nur\nperschaft und stimmen Betriebs- und Wohnsitzfinanz-          nach einem vom Gesetz abweichenden niedrigeren\namt nicht überein, so ist die einbehaltene Steuer an das     Steuersatz besteuert werden können, so darf der\nBetriebsfinanzamt abzuführen. Bis zum gleichen Zeit-         Schuldner den Steuerabzug nur unterlassen oder nach\npunkt hat der Schuldner dem nach Satz 1 zuständigen          dem niedrigeren Steuersatz vornehmen, wenn das Bun-\nFinanzamt eine Steueranmeldung über den Gläubiger            desamt für Finanzen entweder bescheinigt hat, daß die\nund die Höhe der Aufsichtsratsvergütungen oder der          Voraussetzungen für die Nichterhebung der Abzug-\nVergütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes         steuer oder die Erhebung der Abzugsteuer nach dem\nund die Höhe des Steuerabzugs zu übersenden. Satz 2         niedrigeren Steuersatz vorliegen, oder den Schuldner\ngilt entsprechend, wenn ein Steuerabzug auf Grund           unter bestimmten Auflagen allgemein ermächtigt hat,\neines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteue-           den Steuerabzug zu unterlassen oder nach dem niedri-\nrung nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist. Die   geren Steuersatz vorzunehmen; die Anmeldeverpflich-\nSteueranmeldung muß vom Schuldner oder von einem            tung des Schuldners nach § 73 e bleibt unberührt. Die\nzu seiner Vertretung Berechtigten unterschrieben sein.      Bescheinigung des Bundesamts für Finanzen ist als\nIst es zweifelhaft, ob der Gläubiger beschränkt oder        Beleg zu den Aufzeichnungen im Sinne des § 73 d auf-\nunbeschränkt steuerpflichtig ist, so darf der Schuldner     zubewahren.\ndie Einbehaltung der Steuer nur dann unterlassen, wenn\nder Gläubiger durch eine Bescheinigung des nach den\nabgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung         Zu § 51 des Gesetzes\nseines Einkommens zuständigen Finanzamts nach-                                         § 74\nweist, daß er unbeschränkt steuerpflichtig ist.\nRücklage für Preissteigerung\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des\n§ 73f                              Gesetzes ermitteln, können für die Roh-, Hilfs- und\nSteuerabzug in den Fällen des § 50 a Abs. 6             Betriebsstoffe, halbfertig~n Erzeugnisse, fertigen\ndes Gesetzes                           Erzeugnisse und Waren, die vertretbare Wirtschafts-\nDer Schuldner der Vergütungen für die Nutzung oder        güter sind und deren Börsen- oder Marktpreis (Wieder-\nbeschaffungspreis) am Schluß des Wirtschaftsjahrs\ndas Recht auf Nutzung von Urheberrechten im Sinne\ndes § 50 a Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes braucht den Steu-       gegenüber dem Börsen- oder Marktpreis (Wieder-\nbeschaffungspreis) am Schluß des vorangegangenen\nerabzug nicht vorzunehmen, wenn er diese Vergütun-\nWirtschaftsjahrs um mehr als 10 vom Hundert gestiegen\ngen auf Grund eines Übereinkommens nicht an den\nist, im Wirtschaftsjahr der Preissteigerung eine den\nbeschränkt steuerpflichtigen Gläubiger (Steuerschuld-\nsteuerlichen Gewinn mindernde Rücklage für Preisstei-\nner), sondern an die Gesellschaft für musikalische Auf-\ngerung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 bilden.\nführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte\n(Gema) oder an einen anderen Rechtsträger abführt und          (2) Zur Errechnung der Rücklage für Preissteigerung\ndie obersten Finanzbehörden der Länder mit Zustim-           ist der Vomhundertsatz zu ermitteln, um den der Börsen-\nmung des Bundesministers der Finanzen einwilligen,           oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) der Wirt-\ndaß dieser andere Rechtsträger an die Stelle des             schaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 am Schluß des\nSchuldners tritt. In diesem Fall hat die Gema oder der       vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zuzüglich 10 vom\nandere Rechtsträger den Steuerabzug vorzunehmen;             Hundert dieses Preises niedriger ist als der Börsen-\n§ 50 a Abs. 5 des Gesetzes sowie die§§ 73 d und 73 e        oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) dieser\ngelten entsprechend.                                         Wirtschaftsgüter am Schluß des Wirtschaftsjahrs.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1986                               1255\n(3) Die Rücklage darf den steuerlichen Gewinn nur      3. keine Rücklagen für bei Gold, Silber, Platin, Palladium\nbis zur Höhe des Betrags mindern, der sich bei Anwen-         oder Rhodium eingetretene Preissteigerungen gebil-\ndung des nach Absatz 2 berechneten Vomhundert-                det werden,\nsatzes auf die am Schluß des Wirtschaftsjahrs in der      4. vom Wertansatz für Gold, Silber, Platin, Palladium\nSteuerbilanz ausgewiesenen und nach § 6 Abs. 1 Nr. 2          oder Rhodium kein Bewertungsabschlag nach § 80\nSatz 1 des Gesetzes mit den Anschaffungs- oder Her-           vorgenommen wird.\nstellungskosten bewerteten Wirtschaftsgüter im Sinne\ndes Absatzes 1 ergibt. Ist ein Wirtschaftsgut im Sinne       (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Kupfer.\ndes Absatzes 1 am Schluß des Wirtschaftsjahrs in der\nSteuerbilanz niedriger als mit den Anschaffungs- oder\nHerstellungskosten bewertet worden, so darf die Rück-                               §  75\nlage den steuerlichen Gewinn bis zur Höhe des Betrags                            (weggefallen)\nmindern, der sich bei Anwendung des nach Absatz 2\nberechneten Vomhundertsatzes auf den in der Steuer-\nbilanz ausgewiesenen niedrigeren Wert ergibt. Liegt                                  § 76\ndieser Wert unter dem Börsen- oder Marktpreis (Wie-           Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung\nderbeschaffungspreis) am Schluß des Wirtschaftsjahrs,         bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme\nso kann eine Rücklage nicht gebildet werden.                    bestimmter Baumaßnahmen durch Land- und\nForstwirte, deren Gewinn nicht nach\n(4) Für Wirtschaftsgüter, die sich am Schluß des\nDurchschnittssätzen zu ermitteln ist\nWirtschaftsjahrs im Zustand der Be- oder Verarbeitung\nbefinden und für die ein Börsen- oder Marktpreis (Wie-       (1) Land- und Forstwirte, deren Gewinn nicht nach\nderbeschaffungspreis) nicht vorhanden ist, sind die       § 13 a des Gesetzes zu ermitteln ist, können von den\nAbsätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die       Aufwendungen für die in den Anlagen 1 und 2 zu dieser\nPreissteigerung nach dem Börsen- oder Marktpreis          Verordnung bezeichneten beweglichen und unbeweg-\n(Wiederbeschaffungspreis) des nächsten Wirtschafts-       lichen Wirtschaftsgüter und Um- und Ausbauten an\nguts zu berechnen ist, in das das im Zustand der Be-      unbeweglichen Wirtschaftsgütern im Wirtschaftsjahr\noder Verarbeitung befindliche Wirtschaftsgut eingeht      der Anschaffung oder Herstellung und in den beiden fol-\nund für das ein Börsen- oder Marktpreis (Wieder-          genden Wirtschaftsjahren Sonderabschreibungen vor-\nbeschaffungspreis) vorliegt.                              nehmen, und zwar\n(5) Die Rücklage für Preissteigerung ist spätestens    1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern\nbis zum Ende des auf die Bildung folgenden sechsten           bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,\nWirtschaftsjahrs gewinnerhöhend aufzulösen. Bei Ein-      2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und bei Um-\ntritt wesentlicher Preissenkungen, die auf die Preis-         und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern\nsteigerungen im Sinne des Absatzes 1 folgen, kann eine\nAuflösung zu einem früheren Zeitpunkt bestimmt                bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert\nwerden.                                                   der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. § 9 a gilt\nentsprechend.\\\n(6) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Land- und Forst-\nsatzes 1 ist, daß die Bildung und die Auflösung der\nwirte können bei Hingabe eines Zuschusses zur Finan-\nRücklage in der Buchführung verfolgt werden können.\nzierung der Anschaffung oder Herstellung der in den An-\nlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeichneten\n§ 74a                           beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter oder\nbei Hingabe eines Zuschusses zur Finanzierung von\nWertansatz bestimmter metallhaltiger Wirtschaftsgüter    Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschafts-\ndes Vorratsvermögens                    gütern im Wirtschaftsjahr der Hingabe und in den beiden\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des      folgenden Wirtschaftsjahren neben den Absetzungen\nGesetzes ermitteln, können bei Wirtschaftsgütern des      für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes Abschrei-\nVorratsvermögens für den Wertansatz von Gold, Silber,     bungen bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert der\nPlatin, Palladium und Rhodium unterstellen, daß die       Zuschüsse vornehmen.\nzuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschafts-        (3) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-\ngüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind,       zes 2 ist, daß\nsoweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ord-\nnungsmäßiger Buchführung entspricht.                      1. der Land- und Forstwirt den Zuschuß zum Zweck der\nMitbenutzung der in den Anlagen 1 und 2 zu dieser\n(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1         Verordnung bezeichneten Wirtschaftsgüter gibt und\nist, daß                                                  2. der Empfänger den Zuschuß unverzüglich und unmit-\n1. die Wirtschaftsgüter zur Erzeugung, Be- oder Ver-          telbar zur Finanzierung der Anschaffung oder Her-\narbeitung von Gold, Silber, Platin, Palladium oder       stellung dieser Wirtschaftsgüter oder zur Finanzie-\nRhodium im eigenen Betrieb bestimmt sind oder im         rung der Um- und Ausbauten verwendet und diese\neigenen Betrieb erzeugt, bearbeitet oder verarbeitet     Verwendung dem Steuerpflichtigen bestätigt.\nworden sind,                                            (4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für\n2. die Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge nach            die Wirtschaftsgüter und für die Um- und Ausbauten an\nAbsatz 1 auch für den Wertansatz in der handels-     unbeweglichen Wirtschaftsgütern vorgenommen wer-\nrechtlichen Jahresbilanz unterstellt wird,           den, die bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 1991 /92","1256                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nangeschafft oder hergestellt werden. Die Abschreibun-                                § 80\ngen nach Absatz 2 können bei Zuschüssen in Anspruch         Bewertungsabschlag für bestimmte Wirtschaftsgüter\ngenommen werden, die bis zum Ende des Wirtschafts-              des Umlaufvermögens ausländischer Herkunft,\njahrs 1991 /92 gegeben werden. Für unbewegliche Wirt-\nderen Preis auf dem Weltmarkt\nschaftsgüter und für Um- und Ausbauten an unbeweg-                  wesentlichen Schwankungen unterliegt\nlichen Wirtschaftsgütern, für die Abschreibungen nach\nAbsatz 1 vorgenommen werden, ist von einer höchstens          (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des\n30jährigen Nutzungsdauer auszugehen.                       Gesetzes ermitteln, können die in der Anlage 3 zu dieser\nVerordnung bezeichneten Wirtschaftsgüter des\nUmlaufvermögens statt mit dem sich nach § 6 Abs. 1\n§ 77                             Nr. 2 des Gesetzes ergebenden Wert mit einem Wert\n(weggefallen)                        ansetzen, der bis zu 20 vom Hundert unter den Anschaf-\nfungskosten oder dem niedrigeren Börsen- oder Markt-\npreis (Wiederbeschaffungspreis) des Bilanzstichtags\nliegt.\n§ 78\nBegünstigung der Anschaffung                     (2) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-\noder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter          zes 1 ist, daß\nund der Vornahme bestimmter Baumaßnahmen               1. das Wirtschaftsgut im Ausland erzeugt oder her-\ndurch Land- und Forstwirte, deren Gewinn                gestellt worden ist,\nnach Durchschnittssätzen zu ermitteln ist          2. das Wirtschaftsgut nach der Anschaffung nicht bear-\n(1) Land- und Forstwirte, deren Gewinn nach§ 13 a           beitet oder verarbeitet worden ist,\ndes Gesetzes zu ermitteln ist, können bei Anschaffung      3. das Land Berlin für das Wirtschaftsgut nicht vertrag-\noder Herstellung der in den Anlagen 1 und 2 zu dieser          lich das mit der Einlagerung verbundene Preisrisiko\nVerordnung bezeichneten beweglichen und unbeweg-               übernommen hat,\nlichen Wirtschaftsgüter und Um- und Ausbauten an           4. das Wirtschaftsgut sich am Bilanzstichtag im Inland\nunbeweglichen Wirtschaftsgütern im Wirtschaftsjahr             befunden hat oder nachweislich zur Einfuhr in das\nder Anschaffung oder Herstellung                               Inland bestimmt gewesen ist. Dieser Nachweis gilt\n1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern                           als erbracht, wenn sich das Wirtschaftsgut späte-\n25 vom Hundert,                                            stens neun Monate nach dem Bilanzstichtag im\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und bei Um-             Inland befindet und\nund Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern       5. der Tag der Anschaffung und die Anschaffungs-\nkosten aus der Buchführung ersichtlich sind.\n15 vom Hundert\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten vom              Ob eine Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne der\nGewinn abziehen. § 9 a gilt entsprechend.                  Nummer 2 vorliegt, bestimmt sich nach § 12 der Durch-\nführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz in der\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Land- und Forst-       Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1951\nwirte können bei Hingabe eines Zuschusses zur Finan-       (BGBI. 1 S. 796), zuletzt geändert durch das Steuer-\nzierung der Anschaffung oder Herstellung der in den       änderungsgesetz 1966 vom 23. Dezember 1966\nAnlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeichneten          (BGBI. I S. 702). Die nach§ 4 Ziff. 4 des Umsatzsteuer-\nbeweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter oder       gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nbei Hingabe eines Zuschusses zur Finanzierung von          1. September 1951 (BGBI. I S. 791 ), zuletzt geändert\nUm- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschafts-           durch das Steueränderungsgesetz 1966 und das Sieb-\ngütern insgesamt bis zu 25 vom Hundert der Zuschüsse      zehnte Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergeset-\nim Wirtschaftsjahr der Hingabe vom Gewinn abziehen.        zes vom 23. Dezember 1966 (BGBI. I S. 709), in Verbin-\n§ 76 Abs. 3 ist anzuwenden.                                dung mit der Anlage 2 zu diesem Gesetz oder nach § 22\nder bezeichneten Durchführungsbestimmungen zum\n(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 abzugsfähigen          Umsatzsteuergesetz besonders zugelassenen Bear-\nBeträge dürfen insgesamt 4 000 Deutsche Mark nicht         beitungen und Verarbeitungen schließen die Anwen-\nübersteigen und nicht zu einem Verlust aus Land- und       dung des Absatzes 1 nicht aus, es sei denn, daß durch\nForstwirtschaft führen.                                    die Bearbeitung oder Verarbeitung ein Wirtschaftsgut\nentsteht, das nicht in der Anlage 3 aufgeführt ist.\n(4) Der Abzug nach Absatz 1 kann für Wirtschafts-\ngüter in Anspruch genommen werden, die bis zum Ende\ndes Wirtschaftsjahrs 1991 /92 angeschafft oder herge-                                § 81\nstellt werden. Der Abzug nach Absatz 2 kann für\nBewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter\nZuschüsse in Anspruch genommen werden, die bis zum\ndes Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau\nEnde des Wirtschaftsjahrs 1991 /92 gegeben werden.\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des\n(5) § 7 a Abs. 6 des Gesetzes gilt entsprechend.\nGesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren Wirt-\nschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen die in\n§ 79                              den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Voraussetzungen\nvorliegen, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Her-\n(weggefallen)                        stellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren\nSonderabschreibungen vornehmen, und zwar","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1986                            1257\n1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-           (4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können\nmögens                                                bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und\nbis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,            für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen wer-\nden.\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\nvermögens                                                (5) Bei den in Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b bezeich-\nneten Vorhaben können die nach dem 31. Dezember\nbis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert             1973 aufgewendeten Kosten für den Vorabraum bis zu\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten. § 9 a gilt      50 vom Hundert als sofort abzugsfähige Betriebsausga-\nentsprechend.                                              ben behandelt werden.\n(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-\nzes 1 ist,                                                                            § 82\n(weggefallen)\n1. daß die Wirtschaftsgüter\na) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkohlen-,\nBraunkohlen- und Erzbergbaues                                                § 82a\naa) für die Errichtung von neuen Förderschacht-          Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten\nanlagen, auch in der Form von Anschluß-            und Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand\nschachtanlagen,                                        für bestimmte Anlagen und Einrichtungen\nbb) für die Errichtung neuer Schächte sowie die                          bei Gebäuden\nErweiterung des Grubengebäudes und den           ( 1) Der Steuerpflichtige kann von den Herstellungs-\ndurch Wasserzuflüsse aus stilliegenden         kosten\nAnlagen bedingten Ausbau der Wasserhal-       1. für Maßnahmen, die für den Anschluß eines im Inland\ntung bestehender Sehachtanlagen,                  belegenen Gebäudes an eine Fernwärmeversorgung\ncc) für Rationalisierungsmaßnahmen in der              einschließlich der Anbindung an das Heizsystem\nHauptschacht-, Blindschacht-, Strecken- und       erforderlich sind, wenn die Fernwärmeversorgung\nAbbauförderung, im Streckenvortrieb, in der       überwiegend aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopp-\nGewinnung, Versatzwirtschaft, Seilfahrt,          lung, zur Verbrennung von Müll oder zur Verwertung\nWetterführung und Wasserhaltung sowie in          von Abwärme gespeist wird,\nder Aufbereitung,                             2. für den Einbau von Wärmepumpenanlagen, Solar-\ndd) für die Zusammenfassung von mehreren               anlagen und Anlagen zur Wärmerückgewinnung in\nFörderschachtanlagen zu einer einheitlichen       einem im Inland belegenen Gebäude einschließlich\nFörderschachtanlage oder                          der Anbindung an das Heizsystem,\nee) für den Wiederaufschluß stilliegender Gru-     3. für die Errichtung von Windkraftanlagen, wenn die mit\nbenfelder und Feldesteile,                        diesen Anlagen erzeugte Energie überwiegend ent-\nb) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erz-            weder unmittelbar oder durch Verrechnung mit Elek-\nbergbaues                                              trizitätsbezügen des Steuerpflichtigen von einem\nElektrizitätsversorgungsunternehmen zur Versor-\naa) für die Erschließung neuer Tagebaue, auch in       gung eines im Inland belegenen Gebäudes des\nForm von Anschlußtagebauen,                       Steuerpflichtigen verwendet wird, einschließlich der\nbb) für Rationalisierungsmaßnahmen bei laufen-         Anbindung an das Versorgungssystem des Gebäu-\nden Tagebauen,                                    des,\ncc) beim Übergang zum Tieftagebau für die Frei-    4. für die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von\nlegung und Gewinnung der Lagerstätte oder         Gas, das aus pflanzlichen oder tierischen Abfall-\ndd) für die Wiederinbetriebnahme stillgelegter         stoffen durch Gärung unter Sauerstoffabschluß ent-\nTagebaue                                          steht, wenn dieses Gas zur Beheizung eines im\nangeschafft oder hergestellt werden und                   Inland belegenen Gebäudes des Steuerpflichtigen\noder zur Warmwasserbereitung in einem solchen\n2. daß die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben von            Gebäude des Steuerpflichtigen verwendet wird, ein-\nder obersten Landesbehörde oder der von ihr               schließlich der Anbindung an das Versorgungs-\nbestimmten Stelle im Einvernehmen mit dem Bun-            system des Gebäudes,\ndesminister für Wirtschaft bescheinigt worden ist.\n5. für den Einbau einer Warmwasseranlage zur Versor-\n(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur in         gung von mehr als einer Zapfstelle und einer zentra-\nAnspruch genommen werden                                       len Heizungsanlage oder bei einer zentralen Hei-\nzungs- und Warmwasseranlage für den Einbau eines\n1. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a bei         Heizkessels, eines Brenners, einer zentralen Steue-\nWirtschaftsgütern des Anlagevermögens unter Tage          rungseinrichtung, einer Wärmeabgabeeinrichtung\nund bei den in der Anlage 5 zu dieser Verordnung          und eine Änderung der Abgasanlage in einem im\nbezeichneten Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-           Inland belegenen Gebäude oder in einer im Inland\ngens über Tage,                                           belegenen Eigentumswohnung, wenn mit der Maß-\n2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b bei          nahme nicht vor Ablauf von zehn Jahren seit Fertig-\nden in der Anlage 6 zu dieser Verordnung bezeich-         stellung dieses Gebäudes begonnen worden ist,\nneten Wirtschaftsgütern des beweglichen Anlage-        an Stelle der nach § 7 Abs. 4 oder 5 oder § 7 b des\nvermögens.                                             Gesetzes zu bemessenden Absetzungen für Abnutzung","1258                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nim Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jah-       Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräußerung oder der\nren jeweils bis zu 10 vom Hundert absetzen. Nach            Überführung in das Betriebsvermögen als Werbungs-\nAblauf dieser zehn Jahre ist ein etwa noch vorhandener      kosten abzusetzen.\nRestwert den Anschaffungs- oder Herstellungskosten\ndes Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert            (3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer Per-\nhinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnut-         sonen, so ist der in Absatz 1 bezeichnete Erhaltungs-\nzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach          aufwand von allen Eigentümern auf den gleichen Zeit-\ndem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das         raum zu verteilen.\nGebäude maßgebenden Hundertsatz zu bemessen.\nVoraussetzung für die Inanspruchnahme der erhöhten                                      § 82c\nAbsetzungen ist, daß das Gebäude in den Fällen der\nNummer 1 vor dem 1. Juli 1983 fertiggestellt worden ist;                             (weggefallen)\ndie Voraussetzung entfällt, wenn der Anschluß nicht\nschon im Zusammenhang mit der Errichtung des                                            § 82d\nGebäudes möglich war.\nBewertungsfreiheit\n(2) Die erhöhten Absetzungen können nicht vorge-                       für abnutzbare Wirtschaftsgüter\nnommen werden, wenn für dieselbe Maßnahme eine                                  des Anlagevermögens,\nInvestitionszulage gewährt wird.                                    die der Forschung oder Entwicklung dienen\n(3) Aufwendungen für eine Maßnahme im Sinne des              (1) Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlage-\nAbsatzes 1, die Erhaltungsaufwand sind und die bei          vermögens können unter den Voraussetzungen des\nEinfamilienhäusern oder Wohnungen in anderen Gebäu-         Absatzes 3 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder\nden entstehen, deren Nutzungswert nach § 21 a des            Herstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren\nGesetzes ermittelt wird und bei denen in den Fällen des     folgende Sonderabschreibungen vorgenommen wer-\nAbsatzes 1 Nr. 1 die Voraussetzungen des Absatzes 1          den:\nSatz 3 vorliegen, können abweichend von§ 21 a Abs. 3         1 . bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\ndes Gesetzes als Werbungskosten abgezogen werden;                 vermögens bis zu insgesamt 40 vom Hundert,\nsie sind auf das Jahr, in dem die Arbeiten abgeschlos-\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\nsen worden sind, und die neun folgenden Jahre gleich-\nvermögens sowie bei Ausbauten und Erweiterungen\nmäßig zu verteilen. Entsprechendes gilt bei Aufwendun-\nan    bestehenden      Gebäuden,    Gebäudeteilen,\ngen zur Anschaffung neuer Einzelöfen für eine Woh-\nEigentumswohnungen oder im Teileigentum stehen-\nnung, wenn keine zentrale Heizungsanlage vorhanden\nden Räumen des Anlagevermögens\nist und die Wohnung seit mindestens zehn Jahren fertig-\ngestellt ist. § 82 b Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.              a) in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 Buchstabe a\nbis zu insgesamt 15 vom Hundert,\n(4) Die Absätze 1 und 2 sind auf Herstellungskosten            b) in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 Buchstabe b\nfür Einbauten von Anlagen und Einrichtungen im Sinne                 bis zu insgesamt 10 vom Hundert\ndes Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 anzuwenden, die nach dem          der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. § 9 a gilt\n30. Juni 1985 und vor dem 1. Januar 1992 fertiggestellt      entsprechend.\nwerden. Absatz 3 Satz 1 ist auf Erhaltungsaufwand für\nArbeiten anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1985 und\n(2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können\nvor dem 1 . Januar 1992 abgeschlossen werden.\nbereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und\nAbsatz 3 Satz 2 ist auf Aufwendungen für neue Einzel-\nfür Teilherstellungskosten in Anspruch genommen wer-\nöfen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1985 und vor\nden.\ndem 1 . Januar 1992 angeschafft werden.\n(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur in\n§ 82b                              Anspruch genommen werden, wenn\nBehandlung größeren Erhaltungsaufwands                1. die beweglichen Wirtschaftsgüter ausschließlich,\nbei Wohngebäuden                         2. die unbeweglichen Wirtschaftsgüter sowie die aus-\n(1) Der Steuerpflichtige kann größere Aufwen-                  gebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile\ndungen für die Erhaltung von Gebäuden, die im Zeit-               a) zu mehr als 66 113 vom Hundert oder\npunkt der Leistung des Erhaltungsaufwands nicht zu                b) zu nicht mehr als 661/3 vom Hundert, aber zu mehr\neinem Betriebsvermögen gehören und überwiegend                       als 33 113 vom Hundert\nWohnzwecken dienen, abweichend von § 11 Abs. 2 des\nseit ihrer Anschaffung oder Herstellung mindestens drei\nGesetzes auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen.\nJahre in einer inländischen Betriebsstätte des Steuer-\nEin Gebäude dient überwiegend Wohnzwecken, wenn\npflichtigen der Forschung oder Entwicklung dienen.\ndie Grundfläche der Wohnzwecken dienenden Räume\ndes Gebäudes mehr als die Hälfte der gesamten Nutz-\nfläche beträgt. Für die Zurechnung der Garagen zu den            (4) Die Wirtschaftsgüter sowie die ausgebauten oder\nWohnzwecken dienenden Räumen gilt § 7 b Abs. 4 des           neu hergestellten Gebäudeteile dienen der Forschung\nGesetzes entsprechend.                                      oder Entwicklung, wenn sie verwendet werden\n(2) Wird ein Gebäude während des Verteilungszeit-         1. zur Gewinnung von neuen wissenschaftlichen oder\nraums veräußert oder in ein Betriebsvermögen einge-              technischen Erkenntnissen und Erfahrungen allge-\nbracht, so ist der noch nicht berücksichtigte Teil des           meiner Art (Grundlagenforschung) oder","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1986                            1259\n2. zur Neuentwicklung von Erzeugnissen oder Herstel-                                § 82g\nlungsverfahren oder\nErhöhte Absetzungen von Herstellungskosten\n3. zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen oder Her-                     für bestimmte Baumaßnahmen\nstellungsverfahren, soweit wesentliche Änderungen                 im Sinne des Bundesbaugesetzes\ndieser Erzeugnisse oder Verfahren entwickelt                    und des Städtebauförderungsgesetzes\nwerden.                                                   ( 1) Der Steuerpflichtige kann von den durch\nZuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförde-\n(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für        rungsmitteln nicht gedeckten Herstellungskosten für\nWirtschaftsgüter sowie für ausgebaute und neu herge-      Modernisierungs- und lnstandsetzungsmaßnahmen im\nstellte Gebäudeteile in Anspruch genommen werden,         Sinne des § 39 e des Bundesbaugesetzes und für Maß-\ndie in der Zeit vom 19. Mai 1983 bis zum 31. Dezember     nahmen im Sinne des § 43 Abs. 3 Satz 2 des Städte-\n1989 angeschafft oder hergestellt werden.                 bauförderungsgesetzes, die für Gebäude in einem förm-\nlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebau-\nlichen Entwicklungsbereich aufgewendet worden sind,\n§ 82e\nan Stelle der nach § 7 Abs. 4 oder 5 oder § 7 b des\n(weggefallen)                       Gesetzes zu bemessenden Absetzungen für Abnutzung\nim Jahr der Herstellung und in den neun folgenden Jah-\nren jeweils bis zu 10 vom Hundert absetzen. § 82 a\n§ 82f                           Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 1 ist anzuwenden,\nwenn der Steuerpflichtige eine Bescheinigung der\nBewertungsfreiheit für Handelsschiffe, für Schiffe,\nzuständigen Gemeindebehörde vorlegt, daß er Baumaß-\ndie der Seefischerei dienen, und für Luftfahrzeuge\nnahmen im Sinne des Satzes 1 durchgeführt hat; sind\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des      ihm Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsför-\nGesetzes ermitteln, können bei Handelsschiffen, die in    derungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheini-\neinem inländischen Seeschiffsregister eingetragen         gung auch deren Höhe zu enthalten.\nsind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstel-\nlung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren Son-         (2) Absatz 1 ist auf Herstellungskosten für Baumaß-\nderabschreibungen bis zu insgesamt 40 vom Hundert         nahmen anzuwenden, die nach dem 31. Juli 1971 und\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorneh-         vor dem 1. Januar 1992 durchgeführt werden.\nmen. § 9 a gilt entsprechend.\n(2) Im Fall der Anschaffung eines Handelsschiffs ist                             § 82 h\nAbsatz 1 nur anzuwenden, wenn das Handelsschiff in\nungebrauchtem Zustand vom Hersteller erworben wor-                Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand\nden ist.                                                                für bestimmte Baumaßnahmen\nim Sinne des Bundesbaugesetzes\n(3) Die Inanspruchnahme der Abschreibungen nach                   und des Städtebauförderungsgesetzes\nAbsatz 1 ist nur unter der Bedingung zulässig, daß die         ( 1) Der Steuerpflichtige kann größere Aufwen-\nHandelsschiffe innerhalb eines Zeitraums von acht Jah-    dungen zur Erhaltung eines Gebäudes in einem förmlich\nren nach ihrer Anschaffung oder Herstellung nicht ver-     festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen\näußert werden. Für Anteile an Handelsschiffen gilt dies   Entwicklungsbereich, die für Maßnahmen im Sinne des\nentsprechend.                                             § 39 e des Bundesbaugesetzes und des § 43 Abs. 3\n(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können            Satz 2 des Städtebauförderungsgesetzes aufgewendet\nbereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und        worden sind, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig ver-\nfür Teilherstellungskosten in Anspruch genommen wer-      teilen.\nden.                                                         (2) Wird ein Gebäude während des Verteilungszeit-\nraums veräußert, so ist der noch nicht berücksichtigte\n(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für\nTeil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräußerung\nHandelsschiffe in Anspruch genommen werden, die vor\nals Betriebsausgabe oder Werbungskosten abzuset-\ndem 1. Januar 1995 angeschafft oder hergestellt\nzen. Das gleiche gilt, wenn ein nicht zu einem Betriebs-\nwerden.\nvermögen gehörendes Gebäude in ein Betriebs-\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Schiffe, die der    vermögen eingebracht oder wenn ein Gebäude aus dem\nSeefischerei dienen, entsprechend. Für Luftfahrzeuge,      Betriebsvermögen entnommen wird.\ndie zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen\n(3) § 82 b Abs. 3 gilt entsprechend.\noder Sachen im internationalen Luftverkehr oder zur\nVerwendung zu sonstigen gewerblichen Zwecken im\nAusland bestimmt sind, gelten die Absätze 1 bis 5 mit                                § 82i\nder Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle der Ein-\ntragung in ein inländisches Seeschiffsregister die Ein-          Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten\ntragung in die deutsche Luftfahrzeugrolle, an die Stelle                      bei Baudenkmälern\ndes Höchstsatzes von 40 vom Hundert ein Höchstsatz            (1) Bei einem Gebäude, das nach den jeweiligen\nvon 30 vom Hundert und bei der Vorschrift des Absat-      landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist,\nzes 3 an die Stelle des Zeitraums von acht Jahren ein     kann der Steuerpflichtige von den Herstellungskosten\nZeitraum von sechs Jahren treten.                         für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhal-","1260                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\ntung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinn-                            Schlußvorschriften\nvollen Nutzung erforderlich sind und die nach Abstim-\nmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durch-                                     § 84\ngeführt worden sind, an Stelle der nach § 7 Abs. 4 des\nGesetzes zu bemessenden Absetzungen für Abnutzung                            Anwendungsvorschriften\nim Jahr der Herstellung und in den neun folgenden Jah-          (1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist,\nren jeweils bis zu 10 vom Hundert absetzen. Eine sinn-       soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes\nvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude           bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum\nin der Weise genutzt wird, daß die Erhaltung der schüt-      1986 anzuwenden.\nzenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer\ngewährleistet ist. Bei einem Gebäudeteil, der nach den           (2) § 8 c Abs. 1 ist erstmals für Wirtschaftsjahre\njeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenk-       anzuwenden, die nach dem 30. April 1984 beginnen. Für\nmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwen-        Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Mai 1984 begonnen\nden. Bei einem Gebäude, das für sich allein nicht die        haben, ist § 8 c Abs. 1 und 2 der Einkommensteuer-\nVoraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil        Durchführungsverordnung 1981 in der Fassung der\neiner Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach          Bekanntmachung vom 23. Juni 1982 (BGBI. 1 S. 700)\nden jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Ein-       weiter anzuwenden.\nheit geschützt ist, können die erhöhten Absetzungen\nvon den Herstellungskosten der Gebäudeteile und Maß-            (3) § 60 Abs. 4 der Einkommensteuer-Durchfüh-\nnahmen vorgenommen werden, die nach Art und                  rungsverordnung 1981 ist bis zur Anwendung der Vor-\nUmfang zur Erhaltung des schützenswerten Erschei-            schriften des Handelsgesetzbuches in der Fassung des\nnungsbildes der Gruppe oder Anlage erforderlich sind.        Bilanzrichtlinien-Gesetzes vom 19. Dezember 1985\n§ 82 a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.                      (BGBI. 1 S. 2355) über den Jahresabschluß· und den\nLagebericht weiter anzuwenden.\n(2) Die erhöhten Absetzungen können nur in\nAnspruch genommen werden, wenn der Steuerpflich-                (4) § 7 4 a ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwen-\ntige die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das              den, die nach dem 31. Dezember 1984 enden. Soweit\nGebäude oder den Gebäudeteil und für die Erforderlich-       Rücklagen wegen Preissteigerungen bei Gold, Silber,\nkeit der Herstellungskosten durch eine Bescheinigung         Platin, Palladium, Rhodium oder Kupfer in früheren Wirt-\nder nach Landesrecht zuständigen oder von der                schaftsjahren noch nicht aufzulösen waren, sind sie\nLandesregierung· bestimmten Stelle nachweist.                spätestens im Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwen-\ndung des § 7 4 a gewinnerhöhend aufzulösen. Die Wert-\nansätze nach § 74 a dürfen im Wirtschaftsjahr der erst-\n§ 82k                              maligen Anwendung um einen Betrag bis zur Höhe der\nin diesem Wirtschaftsjahr aufgelösten Rücklagen\nSonderbehandlung von Erhaltungsaufwand                wegen Preissteigerungen bei Gold, Silber, Platin, Palla-\nbei Baudenkmälern                         dium, Rhodium oder Kupfer gemindert werden. Die in der\n(1) Größere Aufwendungen zur Erhaltung eines              Bilanz für das im Kalenderjahr 1978 endende Wirt-\nGebäudes, das nach den jeweiligen landesrechtlichen           schaftsjahr ausgewiesenen Wertansätze für Gold, Sil-\nVorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuer-             ber, Platin, Palladium, Rhodium oder Kupfer dürfen nicht\npflichtige auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen,     unterschritten werden.\nsoweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur\nErhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner              (5) § 76 ist erstmals auf Wirtschaftsgüter anzuwen-\nsinnvollen Nutzung erforderlich und nach Abstimmung           den, die nach dem 26. Juni 1982 angeschafft oder her-\nmit der in§ 82 i Abs. 2 bezeichneten Stelle vorgenom-         gestellt worden sind. Auf Wirtschaftsgüter, die vor dem\nmen worden sind; § 82 i Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.      27. Juni 1982 angeschafft oder hergestellt worden sind,\nBei einem Gebäudeteil, der nach den jeweiligen landes-        sind die §§ 76 und 77 der Einkommensteuer-Durchfüh-\nrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, ist Satz 1       rungsverordnung 1979 in der Fassung der Bekannt-\nentsprechend anzuwenden. Größere Aufwendungen zur             machung vom 24. September 1980 (BGBI. 1 S. 1801)\nErhaltung eines Gebäudes, das für sich allein nicht die       weiter anzuwenden.\nVoraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil\neiner Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach              (6) § 78 Abs. 3 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzu-\nden jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Ein-        wenden, die nach dem 26. Juni 1982 beginnen. Für Wirt-\nheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige auf zwei bis   schaftsjahre, die vor dem 27. Juni 1982 begonnen\nfünf Jahre gleichmäßig verteilen, soweit die Aufwendun-       haben, ist§ 78 Abs. 3 der Einkommensteuer-Durchfüh-\ngen nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützens-          rungsverordnung 1979 in der Fassung der Bekanntma-\nwerten Erscheinungsbildes der Gruppe oder Anlage              chung vom 24. September 1980 (BGBI. 1S. 1801) weiter\nerforderlich sind.                                            anzuwenden.\n(2) § 82 i Abs. 2, § 82 h Abs. 2 und § 82 b Abs. 3 gel-       (7) Auf Aufwendungen für Anlagen und Einrichtun-\nten entsprechend.                                             gen, die vor dem 1. Juli 1985 fertiggestellt worden sind,\nist § 82 a in den vor diesem Zeitpunkt geltenden Fas-\n§ 83                              sungen weiter anzuwenden.\n(weggefallen)                             (8) § 82 f Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 der Einkommen-\nsteuer-Durchführungsverordnung 1979 in der Fassung","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1986                          1261\nder Bekanntmachung vom 24. September 1980 (BGBI. 1                                 § 85\nS. 1801) ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwen-                       Berlin-Klausel\nden, das dem Wirtschaftsjahr vorangeht, für das § 1 5 a\ndes Gesetzes erstmals anzuwenden ist.                       Die vorstehende Fassung dieser Verordnung gilt nach\n§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung\n(9) § 82 i ist erstmals auf Herstellungsarbeiten anzu-  mit Artikel 5 des Vermögensbeteiligungsgesetzes vom\nwenden, die nach dem 31 . Dezember 1977 abgeschlos-       22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1592) auch im Land\nsen werden.                                              Berlin.","1262                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnlage 1\n(zu den §§ 76 und 78)\nVerzeichnis\nder Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens\nim Sinne des§ 76 Abs. 1 Nr. 1 und des§ 78 Abs. 1 Nr. 1\n1.  Ackerschlepper (auch Geräteträger) und Einachs-       21.      Kühl- und Gefrieranlagen zur Erhaltung von land-\nschlepper, Einbau- und Anhängemaschinen und                    und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen\nAnhängegeräte sowie Gabelstapler\n22.      Be- und Entwässerungsanlagen, Grabenzieh- und\n2.  Mit Aufbaumotoren versehene Maschinen und                      Räummaschinen, bewegliche Pumpen, Maschinen\nGeräte zur Bodenbearbeitung und Pflanzenpflege                 und Geräte für den Wegebau und die\n3.  Schlepper und Motorseilwinden und die zugehö-                  Wegeinstandhaltung\nrigen Arbeitsmaschinen und -geräte für Obst-,         23.      Maschinelle Einrichtungen zu Gülle- und Jauche-\nGarten- und Weinbau und Forstwirtschaft, Motor-                anlagen\nseilwinden auch für Landwirtschaft, Holzrückema-\n24.      Entrappungsmaschinen\nschinen und -geräte\n4.  Mähdrescher      (einschließlich    Zusatzgeräte),    25.a) Gewächshäuser,               Frühbeetan-\nZusatzgeräte zu Dreschmaschinen für den Ernte-                 lagen und Dungbereitungsanlagen\nhofdrusch, Feldhäcksler, Sammelpressen, Viel-\nb) Heizungs-, Belichtungs-, Schattie-\nfachgeräte zur Heuwerbung und Parzellen-\nrungs-, Beregnungs-, Belüftungs-\ndrescher\nund Hängeeinrichtungen sowie\n5.  Maschinen, Geräte und Vorrichtungen zur                        Arbeits- und Kulturtische in Ge-\nBekämpfung von Schädlingen und Frostschäden                    wächshäusern oder Frühbeet-\n6.  Pflanz- und Legemaschinen, Parzellendrillma-                   anlagen\nschinen                                                                                                     wenn sie\n26.      Getreidesilos im Zusammenhang\nBetriebs-\n7.  Vorrats- und Sammelerntemaschinen                              mit der Haltung von Mähdreschern             vorrichtun-\n8.  Maschinen zur Verteilung von Stall- und Handels-      27.      Gärfutterbehälter                            gen sind*)\ndünger\n28.      Dungstätten, Jauchegruben,\n9.  Gummibereifte Wagen und Triebachsanhänger                      Gülleanlagen und Mistsilos\n10.   Maschinen zur Sortierung und Aufbereitung, Ver-       29.      Schattenhallen, Überwinterungs-\npackungsmaschinen und Schrotmühlen                             räume und Vorkeimräume\n11.   Maschinen und Geräte zur Erdaufbereitung ein-\n29a. Anlagen zur Lagerung von Kartof-\nschließlich Dämpfer und Erdtopfpressen\nfeln, Gemüse, Obst, Baumschul-\n12.   Keltern, Pressen und Filtriergeräte                            erzeugnissen und gärtnerischen\n13.   Maschinen und Vorrichtungen zur Flaschenabfül-                  Erzeugnissen\nlung im Obst- und Weinbau                              29b. Transportable Waldarbeiter- und Geräteschutz-\n14.   Gär- und Lagertanks, Holzfässer, Gärbottiche und                hütten und Unterkunftswagen\nHerbstbütten                                           30.      Wasserversorgungsanlagen (Pumpen, Rohrlei-\n15.   Transportable Motorsägen mit Vergasermotor,                     tungen und ähnliche Anlagen)\nEntrindungs- und Entastungsmaschinen                   31.      Elektrische Anlagen und Geräte, die ihrer Art nach\n16.  Kulturzäune in der Forstwirtschaft                              ausschließlich land- und forstwirtschaftlichen\nZwecken dienen können\n17.  Fördereinrichtungen (mechanische und pneumati-\nsche) einschließlich der erforderlichen baulichen      32.      Brutmaschinen, Aufzucht- und Legebatterien für\nAnlagen                                                         die Geflügelhaltung\n18.  Siloanlagen für Futter; Kühlanlagen zum Einfrieren      33.      Tränk- und Fütterungseinrichtungen in Ställen und\nvon Fischfutter in der Forellenteichwirtschaft                   auf Weiden\n19.  Belüftungs- und Trocknungseinrichtungen für             34.     Futtermischanlagen\nland- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse\n20.   Melkmaschinen, Weidemelk- und Melkstandanla-\n*) Vgl. auch Anlage 2 Abschnitt C Buchstaben a bis c und Abschnitt D\ngen, Milchabsauganlagen und Milchsammeltanks               Nr. 1 Buchstaben a und b.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1986                   1263\nAnlage 2\n(zu den §§ 76 und 78)\nVerzeichnis\nder unbeweglichen Wirtschaftsgüter und Um- und Ausbauten\nan unbeweglichen Wirtschaftsgütern\nim Sinne des§ 76 Abs. 1 Nr. 2 und des§ 78 Abs. 1 Nr. 2\nA. Baumaßnahmen im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung\n1. Trennung der Reagenten von den Nichtreagenten bei der Tuberkulose- und Brucellosebekämpfung\na) Einbau von Trennwänden in Rindviehställen\nb) Umbau von Einraumställen zu Mehrraumställen\nc) Einbau von Jungviehlaufställen in vorhandene Gebäude (z.B. in Scheunen)\n2. Verbesserung der Stallgebäude\na) Einbau größerer Fenster\nb) Einbau von üblichen Lüftungsvorrichtungen\nc) Verbesserung des Wärmeschutzes der Wände, Decken und Fußböden\nB. Baumaßnahmen im Rahmen der Technisierung\nund Rationalisierung der Innenwirtschaft\n1. Um- und Ausbau von Wirtschaftsgebäuden zu Lagerzwecken\n2. Neubau, Anbau und Einbau von Melkständen und Milchkammeranlagen\n3. Einbau von Trocknungs-, Kühl- und Gefrieranlagen\n4. Neubau, Umbau und Einbau von Maschinen und Gerätehallen, Schleppergaragen und Treibstofflagern\n5. Errichtung oder Umbau von Wirtschaftsküchen\n6. Neubau von Ställen und Baumaßnahmen zur Modernisierung von Ställen\nC. Baumaßnahmen zur Verminderung der Lagerungsverluste\nlandwirtschaftlicher Erzeugnisse\nErrichtung von\na) Getreidesilos oder Schüttböden im Zusammenhang mit der Haltung von Mähdreschern         1 wenn sie nicht\nb) Gärfutterbehältern                                                                         Betriebs-\nc) Dungstätten, Jauchegruben, Gülleanlagen und Mist-                                          vorrichtungen\nsilos                                                                                     sind*)\nd) Düngerschuppen\ne) Baulichkeiten zur Lagerung von Gemüse, Obst, Kartoffeln, Baumschulerzeugnissen und gärtnerischen Erzeug-\nnissen einschließlich Sortier- und Verpackungsräumen\nD. Sonstige Baumaßnahmen\n1. Errichtung von\nwenn sie nicht\na) Schattenhallen, Überwinterungsräumen und Vorkeimräumen                                 Betriebs-\nb) Gewächshäusern einschließlich Heizungs- und Belichtungseinrichtungen                }  vorrichtungen\nsind*)\nc) Waldarbeiter- und Geräteschutzhütten\n2. Ausbau von Räumen zur Aufnahme einer sterilen Abfüllanlage im Obst- und Weinbau\n3. Neubau, Umbau und Ausbau von Kelterschuppen und Kelterhäusern sowie von Räumen zur Vorklärung, Ver-\ngärung, Abfüllung, Aufbereitung, Sortierung, Verpackung und Lagerung im Obst- und Weinbau\n4. Neubau, Umbau und Ausbau von Bruthäusern, Sortierhallen und Futterküchen in der Teichwirtschaft\n5. Hofbefestigungen und Wirtschaftswege (Privatwege und öffentliche Wege)\n*) Vgl. auch Anlage 1 Nr. 25 bis 29 a.","1264                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil    1\nAnlage 3\n(zu § 80 Abs. 1)\nVerzeichnis\nder Wirtschaftsgüter im Sinne des § 80 Abs. 1\n1. Haare, Borsten, Därme, Bettfedern und Daunen            17. Flach~, Ramie, Hanf, Jute, Sisal, Kokosgarne, Ma-\nnila, Hartfasern und sonstige pflanzliche Spinn-\n2. Hülsenfrüchte, Rohreis und geschälter Reis im\nSinne der Tarifstelle 10.06 BI des Zolltarifs, Buch-        stoffe (einschließlich Kokosfasern), Werg und ver-\nweizen, Hirse, Hartweizen im Sinne der Tarifstelle          spinnbare Abfälle dieser Wirtschaftsgüter\n10.01 B des Zolltarifs                                  18. Pflanzliche Bürstenrohstoffe und Flechtrohstoffe\n3. Früchte oder Teile von Früchten der im Deutschen             (auch Stuhlrohr)\nZolltarif Kapitel 8 bezeichneten Art, deren Wasser-\n19. Seidengarne, Seidenkammzüge\ngehalt durch einen natürlichen oder künstlichen\nTrocknungsprozeß zur Gewährleistung der Haltbar-        20. Hadern und Lumpen\nkeit herabgesetzt ist, Erdnüsse, Johannisbrot,\nGewürze, konservierte Südfrüchte und Säfte aus          21. Unedle NE-Metalle, roh und deren Vormaterial ein-\nSüdfrüchten, Aprikosenkerne, Pfirsichkerne                  schließlich Alkali- und Erdalkalimetalle, Metalle der\nseltenen Erden, Quecksilber, metallhaltige Vor-\n4. Rohkaffee, Rohkakao, Tee, Mate\nstoffe und Erze zur Herstellung von Ferrolegierun-\n5. Tierische und rohe pflanzliche Öle und Fette sowie          gen, feuerfesten Erzeugnissen und chemischen\nÖlsaaten und Ölfrüchte, Ölkuchen, Ölkuchenmehle             Verbindungen, Silicium, Selen und seine Vorstoffe;\nund Extraktionsschrote; Fettsäuren, Rohglyzerin             Silber, Platin, Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium\n6. Rohdrogen, ätherische Öle                                   und deren Vorstoffe; die Vorstoffe von Gold, Fertig-\ngold aus der eigenen Herstellung sowie Gold zur\n7. Wachse, Paraffine                                           Be- oder Verarbeitung im eigenen Betrieb\n8. Rohtabak\n22. Eisen- und Stahlschrott (einschließlich Schiffe zum\n9. Asbest                                                      Zerschlagen), Eisenerz\n10. Pflanzliche Gerbstoffe\n23. Bergkristalle sowie Edelsteine und Schmucksteine,\n11. Harze, Gummen, Terpentinöle und sonstige Lack-               roh oder einfach gesägt, gespalten oder angeschlif-\nrohstoffe; Kasein                                           fen, Pulver von Edelsteinen und Schmucksteinen,\n12. Kautschuk, Balata und Guttapercha                            synthetisches Diamantpulver, Perlen\n13. Häute und Felle (auch für Pelzwerk)                      24. Feldfuttersaaten, Gemüse- und Blumensaaten ein-\n14. Roh- und Schnittholz, Furniere, Naturkork, Zellstoff,        schließlich Saatgut von Gemüsehülsenfrüchten\nLinters (nicht spinnbar)                                25. Fleischextrakte\n15. Kraftliner\n26. Fischmehl, Fleischmehl, Blutmehl, Tapioka-(Cas-\n16. Wolle (auch gewaschene Wolle und Kammzüge),                  sava-, Manioka-) mehl\nandere Tierhaare, Baumwolle und Abfälle dieser\nWirtschaftsgüter                                        27. Sintermagnesit","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1986                          1265\nAnlage 4\n(weggefallen)\nAnlage 5\n(zu§ 81 Abs. 3 Nr. 1)\nVerzeichnis\nder Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens über Tage\nim Sinne des§ 81 Abs. 3 Nr. 1\nDie Bewertungsfreiheit des § 81 kann im Tiefbau-          ladeeinrichtungen sowie Anlagen der Berge- und\nbetrieb des Steinkohlen-, Pechkohlen-, Braunkohlen-          Grubenholzwirtschaft\nund Erzbergbaues für die Wirtschaftsgüter des Anlage-     2. Anlagen und Einrichtungen der Wetterwirtschaft und\nvermögens über Tage in Anspruch genommen werden,             Wasserhaltung\ndie zu den folgenden, mit dem Grubenbetrieb unter Tage\n3. Waschkauen sowie Einrichtungen der Gruben-\nin unmittelbarem Zusammenhang stehenden, der För-\nlampenwirtschaft, des Grubenrettungswesens und\nderung, Seilfahrt, Wasserhaltung und Wetterführung\nder Ersten Hilfe\nsowie der Aufbereitung des Minerals dienenden An-\nlagen und Einrichtungen gehören:                          4. Sieberei, Wäsche und sonstige Aufbereitungsan-\nlagen; im Erzbergbau alle der Aufbereitung dienen-\nden Anlagen sowie die Anlagen zum Rösten von\n1. Förderanlagen und -einrichtungen einschließlich           Eisenerzen, wenn die Anlagen nicht zu einem Hütten-\nSehachthalle, Hängebank, Wagenumlauf und Ver-             betrieb gehören\nAnlage 6\n(zu § 81 Abs. 3 Nr. 2)\nVerzeichnis\nder Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens\nim Sinne des§ 81 Abs. 3 Nr. 2\nDie Bewertungsfreiheit des § 81 kann im Tagebau-          betriebe verwendet werden; hierzu gehören auch\nbetrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues für die fol-       Spezialabraum- und -kohlenwagen einschließlich\ngenden Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagever-           der dafür erforderlichen Lokomotiven sowie Trans-\nmögens in Anspruch genommen werden:                          portbandanlagen mit den Auf- und Übergaben und\nden dazugehörigen Bunkereinrichtungen mit Aus-\n1. Grubenaufschluß\nnahme der Rohkohlenbunker in Kraftwerken, Brikett-\n2. Entwässerungsanlagen                                      fabriken oder Versandanlagen, wenn die Wirt-\nschaftsgüter die Voraussetzungen des ersten Halb-\n3. Großgeräte, die der Lösung, Bewegung und Verkip-\nsatzes erfüllen\npung der Abraummassen sowie der Förderung und\nBewegung des Minerals dienen, soweit sie wegen        4. Einrichtungen des Grubenrettungswesens und der\nihrer besonderen, die Ablagerungs- und Größenver-        Ersten Hilfe\nhältnisse des Tagebaubetriebs ·berücksichtigenden     5. Wirtschaftsgüter, die zu den Aufbereitungsanlagen\nKonstruktion nur für diesen T agebaubetrieb oder         im Erzbergbau gehören, wenn die Aufbereitungsan-\nanschließend für andere begünstigte Tagebau-              lagen nicht zu einem Hüttenbetrieb gehören","1266                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nSiebente Verordnung\nzur Änderung der Wein-Verordnung\nVom 29. Juli 1986\nAuf Grund des § 9 Abs. 6, des § 14 Abs. 3, des § 16                    (3) Im Falle des Absatzes 2 kann die zuständige\nAbs. 3, des § 17, des § 21 Abs. 2, des § 22 Abs. 3, des               Landesregierung nach § 16 Abs. 4 des Weingeset-\n§ 30 Abs. 3 Satz 3, des§ 31 Abs. 5, des§ 32 Abs. 3, des               zes durch Rechtsverordnung ergänzende Vorschrif-\n§ 33, des § 34 Abs. 2, des§ 51 Abs. 3, des § 53 Abs. 3                ten über die Aufmachung der Weine erlassen.\"\nund des§ 71 Abs. 1 des Weingesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. August 1982 (BGBI. 1 S. 1196)          3 Nach § 8 wird folgender § 8 a eingefügt:\nwird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernäh-         ·\nrung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des                                          ,,§ 8 a\nBundesrates verordnet:                                                        (zu § 16 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes)\nRiesling-Hochgewächs\nArtikel 1\nWeiße Qualitätsweine dürfen als „Riesling-Hochge-\nDie Wein-Verordnung in der Fassung der Bekanntma-              wächs\" bezeichnet werden, wenn sie ausschließlich\nchung vom 4. August 1983 (BGBI. 1 S. 1078), geändert              aus Trauben der Rebsorte Riesling hergestellt sind, der\ndurch Verordnung vom 5. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 256),            aus diesen gewonnene Most einen natürlichen Alkohol-\nwird wie folgt geändert:                                          gehalt aufgewiesen hat, der mindestens 1,5 %vol über\ndem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der für das\n1. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                           bestimmte Anbaugebiet oder dessen Teil vorgeschrie-\n,,(1) Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet wer-        ben ist, in dem die Trauben geerntet worden sind, und\nden für einen Wein von blaß- bis hellroter Farbe, der         wenn sie in der amtlichen Qualitätsprüfung eine Quali-\ndurch Verschneiden von Weißweintrauben, auch                  tätszahl von mindestens 3,0 erreicht haben. Außerdem\ngemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, her-           müssen sie den nach der Herbstordnung für Lesegut\ngestellt ist. Bei Qualitätswein b. A. darf die Bezeich-       von Qualitätswein mit dem Prädikat Spätlese vorge-\nnung                                                          schriebenen Kontrollmaßnahmen unterlegen haben.\"\n1. Weißwein nur für einen ausschließlich aus Weiß-\nweintrauben hergestellten Wein,                       4. In § 11 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 7 Abs. 1\" durch die\nAngabe ,,§ 7 Abs. 1 Satz 1\" ersetzt.\n2. Rotwein nur für einen ausschließlich aus Rotwein-\ntrauben hergestellten Wein und\n3. Roseewein nur für einen ausschließlich aus hellge-     5 - § 16 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nkeltertem Most von Rotweintrauben hergestellten           a) Das Wort „Rotwein\" wird durch die Worte „Rot-\nWein                                                           oder Weißwein\" ersetzt.\nverwendet werden.\"                                            b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:\n,,Ist Weißwein verwendet worden, so ist die Ver-\n2. § 8 wird wie folgt geändert:\nkehrsbezeichnung „Glühwein\" um die Worte „aus\na) In der Überschrift wird hinter dem Wort „Liebfrau-              Weißwein\" zu ergänzen.\"\nmilch\" ein Komma gesetzt und das Wort „Mosel-\ntaler\" angefügt.\n6. In§ 21 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Vakuum-\nb) Der bisherige Text wird Absatz 1.                          verfahren\" die Worte „oder im Gegenstrom-Destilla-\nc) Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:               tionsverfahren\" eingefügt.\n,,(2) Weiße Qualitätsweine des bestimmten Anbau-\ngebiets Mosel-Saar-Ruwer dürfen als Moseltaler 7. § 27 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nbezeichnet werden, wenn sie ausschließlich aus            a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 9, § 11 Abs. 2\"\nTrauben der Rebsorten Riesling, Müller-Thurgau,               durch die Angabe ,,§§ 9, 10 Abs. 4, § 11 Abs. 2\"\nElbling oder Kerner hergestellt und nicht mit einer           ersetzt.\nRebsortenangabe versehen sind. Der Wein muß\neinen Restzuckergehalt zwischen 15 und 30                 b) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe,,§§ 8,\nGramm je Liter und einen als Weinsäure berechne-               10, 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1\" durch\nten Gesamtsäuregehalt von mindestens 7 Gramm                  die Angabe ,,§ 8 Abs. 1 oder 2, §§ 8 a, 10 Abs. 1, 2\nje Liter haben. Er muß in Geruch, Geschmack und               oder 3, § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1\nAussehen gebietstypisch sein.                                 Satz 1\" ersetzt.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1986                                 1267\n8. In Anlage 3 wird hinter dem Wort „Arsen\" die Zahl „0,2\"                               Artikel 2\ndurch die Zahl „0, 1\" ersetzt.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 74 des Weingesetzes\n9. In Anlage 5 Abschnitt I Nr. 4 wird folgende Frage ange-    auch im Land Berlin.\nfügt:\n„War das Erzeugnis selbst, ein Verschnittanteil, ein                                Artikel 3\nZusatz oder ein Vorerzeugnis des Erzeugnisses\nGegenstand einer im Gemeinschaftsrecht vorgesehe-              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nnen Marktordnungsmaßnahme?\".                                Kraft.\nBonn, den 29. Juli 1986\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nRita Süssmuth\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Einziehung\nder nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen\nVom 30. Juli 1986\nAuf Grund des § 18 Abs. 6 des Bundesausbildungsför-              sich nach den §§ 58 und 59 der Bundeshaushaltsord-\nderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                  nung.\"\nvom 6. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 645) wird mit Zustimmung\ndes Bundesrates verordnet:\n4. In § 12 Abs. 2 werden die Wörter „seiner Pflicht zur\nMitteilung eines Wohnungswechsels\" durch die Wörter\nArtikel 1                                 ,,seinen Mitteilungspflichten\" ersetzt.\nDie Verordnung über die Einziehung der nach dem\nBundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darle-\n5. § 13 a wird wie folgt gefaßt:\nhen in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober\n1983 (BGBI. 1 S. 1340) wird wie folgt geändert:                                             ,,§ 13a\n1. In § 4 Abs. 1 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:                                        Übergangsregelung\n„Anträge auf Teilerlaß des Darlehens nach § 18 b                   Für die Ermittlung des Rückzahlungsbeginns in den\nAbs. 1 a und 1 b des Gesetzes sind innerhalb eines              Fällen des§ 66 a Abs. 5 des Gesetzes ist§ 3 in der bis\nMonats nach Bekanntgabe des Feststellungs- und                  zum Ablauf des 4. November 1983 geltenden Fassung\nRückzahlungsbescheides (§ 18 Abs. 5 a des Geset-                weiterhin anzuwenden.\"\nzes, § 1O) unter Angabe der Förderungsnummer des\nAmtes, das zuletzt mit einer Entscheidung in der Förde-\nrungsangelegenheit befaßt war, beim Bundesverwal-\ntungsamt zu stellen.\"                                                                 Artikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n2. § 5 wird gestrichen.                                        leitungsgesetzes in Verbindung mit § 67 des Bundesaus-\nbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.\n3. § 7 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 7\nVergleiche, Veränderungen von Ansprüchen\nArtikel 3\nDer Abschluß von Vergleichen sowie die Stundung,\nNiederschlagung und der Erlaß von Ansprüchen richten            Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1986 in Kraft.\nBonn, den .30. Juli 1986\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nIn Vertretung\nAnton Pfeifer","1268                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften\nsowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim\nVerlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-\nlungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,\n5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 57,60 DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt\nauch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden\nsind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto\nBundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 8,30 DM (7,20 DM zuzüglich 1,10 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9, 10 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-\nsatz beträgt 7 % .                                                                              Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nBerichtigung\ndes Unterhaltsvollstreckungs-Übereinkommens;.Ausführungsgesetzes\nIn § 11 Nr. 2 Buchstabe a (Änderung des § 20 Satz 1\nNr. 12 Rechtspflegergesetz) des Unterhaltsvollstreckungs-\nÜbereinkommens-Ausführungsgesetzes vom                      25. Juli\n1986 (BGBI. 1S. 1156) muß in Buchstabe d die Fundstelle\ndes Ausführungsgesetzes vom 25. Juli 1986 statt ,,(BGBI. 1\nS. 1186)\" richtig ,,(BGBI. 1 S. 1156)\" heißen."]}