{"id":"bgbl1-1986-39-6","kind":"bgbl1","year":1986,"number":39,"date":"1986-08-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/39#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-39-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_39.pdf#page=32","order":6,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1986-07-24T00:00:00Z","page":1236,"pdf_page":32,"num_pages":3,"content":["1236                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung\nVom 24. Juli 1986\nAuf Grund des § 4 Abs. 5 Nr. 5, des § 10 Abs. 6 Nr. 2,            bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\ndes§ 50 a Abs. 6 und des§ 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a\n„2. Bei Auslandsreisen in ein Land\nund b, Nr. 2 Buchstaben a, q, w, x und Nr. 3 des Einkom-\nmensteuergesetzes 1986 in der Fassung der Bekannt-                         ' der Ländergruppe 1\nmachung vom 15. April 1986 (BGBI. 1 S. 441) sowie auf                        bis zu 70 Deutsche    Mark,\nGrund des Artikels 30 Abs; 3 des Steuerbereinigungs-                         der Ländergruppe II\ngesetzes 1985 vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1493)                        bis zu 92 Deutsche    Mark,\nund des Artikels 23 Abs. 3 des Steuerbereinigungsgeset-                      der Ländergruppe III\nzes 1986 vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2436)                             bis zu 113 Deutsche   Mark,\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des\nder Ländergruppe IV\nBundesrates:\nbis zu 134 Deutsche   Mark.\nWerden nach den Vorschriften der Aus-\nArtikel 1                                            landsreisekostenverordnung des Bundes\nfür einzelne Länder Zuschläge oder Ab-\nDie Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1981                          schläge zu den pauschalen Tagegeld-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1982                          beträgen festgesetzt, so erhöhen oder\n(BGBI. 1 S. 700), zuletzt geändert durch Artikel 8 des                       verringern sich insoweit die vorstehenden\nSteuerbereinigungsgesetzes 1986 vom 19. Dezember                             Beträge um 140 vom Hundert des Zu-\n1985 (BGBI. 1 S. 2436), wird wie folgt geändert:                             schlags oder des Abschlags.\"\nb) In Absatz 6 wird der Betrag „ 16 Deutsche Mark\"\n1. § 8 wird wie folgt geändert:                                    durch den Betrag „ 19 Deutsche Mark\" ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                     2. In § 8 a Nr. 1 werden der Betrag „54 Deutsche Mark\"\naa) In Nummer 1 wird der Betrag „54 Deutsche             durch den Betrag „64 Deutsche Mark\" und der Betrag\nMark\" durch den Betrag „64 Deutsche Mark\"           „ 19 Deutsche Mark\" durch den Betrag „22 Deutsche\nersetzt.                                            Mark\" ersetzt.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1986                                  1237\n3. § 8 c Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                             Abschrift der Bilanz, die auf dem Zahlenwerk der\n,,(2) Gartenbaubetriebe, Baumschulbetriebe und rei-           Buchführung beruht, im Fall der Eröffnung des Be-\nne Forstbetriebe können auch das Kalenderjahr als               triebs auch eine Abschrift der Eröffnungsbilanz, beizu-\nWirtschaftsjahr bestimmen.\"                                     fügen. Werden Bücher geführt, die den Grundsätzen\nder doppelten Buchführung entsprechen, ist eine Ge-\n4. § 11 wird aufgehoben.                                           winn- und Verlustrechnung und außerdem auf Verlan-\ngen des Finanzamts eine Hauptabschlußübersicht\n5. In § 15 Abs. 5 werden nach den Worten ,,§ 54 des                beizufügen.\nGesetzes\" die Worte „in der Fassung der Bekannt-                    (2) Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den\nmachung vom 24. Januar 1984 (BGBI. 1 S. 113)\" ein-              steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind\ngefügt.                                                         diese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder An-\nmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupas-\n6. § 29 wird wie folgt geändert:                                   sen. Der Steuerpflichtige kann auch eine den steuer-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            lichen Vorschriften entsprechende Bilanz (Steuer-\nbilanz) beifügen.\naa) In Satz 1 werden im zweiten Klammerzitat der\nBeistrich und die Worte ,,§ 52 Abs. 16\" gestri-            (3) Liegt ein Anhang, ein Lagebericht oder ein Prü-\nchen.                                                  fungsbericht vor, so ist eine Abschrift der Steuererklä-\nrung beizufügen.\"\nbb) In Nummer 3 wird das Klammerzitat ,,(§ 31\nAbs. 2 Nr. 3 letzter Satz)\" durch das Klammer-     11. § 62 c wird wie folgt geändert:\nzitat ,,(§ 31 Abs. 2 Nr. 2 letzter Satz)\" ersetzt.     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ncc) Dem Absatz wird folgender Satz angefügt:                    aa) In Satz 1 werden die Worte „getrennten Ver-\n„Das gilt nicht in den Fällen des § 10 Abs. 6                    anlagung von Ehegatten (§ 26 a des Geset-\nNr. 2 Buchstaben a und c bis e des Gesetzes.\"                     zes)\" durch die Worte „getrennten Veranla-\ngung oder der besonderen Veranlagung von\nb) Absatz 3 wird gestrichen; die bisherigen Absätze 4                      Ehegatten (§§ 26 a, 26 c des Gesetzes)\"\nbis 6 werden Absätze 3 bis 5.                                         ersetzt.\n7. § 31 wird wie folgt geändert:                                        bb) In Satz 3 werden die Worte „nach§ 26 a des\nGesetzes getrennt\" durch die Worte „nach\na) In Absatz 1 Satz 1 werden im Klammerzitat der                           § 26 a des Gesetzes getrennt oder nach\nBeistrich und die Worte ,,§ 52 Abs. 16\" gestrichen.                   § 26 c des Gesetzes besonders\" ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ncc) In Satz 5 werden die Worte „Hierbei ist\" durch\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:                                   die Worte „Im Fall der getrennten Veranlagung\n„ 1. wenn es sich um Fälle des § 10 Abs. 6                        ist hierbei\" ersetzt.\nNr. 2 Buchstaben a und c bis e des Geset-         b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „in der\nzes handelt,\".                                         Fassung der Bekanntmachung vom 15. August\nbb) Nummer 2 wird gestrichen.                                   1974 (BGBI. 1 S. 1993)\" gestrichen.\ncc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.\n12. § 62 d wird wie folgt geändert:\n8. § 56 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                            a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „zusam-\na) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt geändert:                     men\" die Worte „oder nach § 26 c des Gesetzes\nbesonders\" eingefügt.\naa) In Doppelbuchstabe aa wird der Betrag „9 672\nDeutsche Mark\" durch den Betrag „ 1O 320               b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „ge-\nDeutsche Mark\" ersetzt.                                     trennt\" die Worte „oder nach § 26 c des Gesetzes\nbb) In Doppelbuchstabe bb werden nach den Wor-                  besonders\" eingefügt.\nten ,,§ 26 a des Gesetzes\" die Worte „oder die    13. In § 73 a Abs. 2 und 3 werden jeweils die Worte\nbesondere Veranlagung nach § 26 c des Ge-              ,,§ 50 a Abs. 4 Buchstabe b des Gesetzes\" durch die\nsetzes\" eingefügt.                                     Worte ,,§ 50 a Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes\" ersetzt.\nb) In Nummer 2 Buchstabe a wird der Betrag „4 836\nDeutsche Mark\" durch den Betrag „5 160 Deut-           14. In § 73 f Satz 1 werden die Worte ,,§ 50 a Abs. 4\nsche Mark\" ersetzt.                                         Buchstabe b des Gesetzes\" durch die Worte,,§ 50 a\nc) In Satz 2 werden die Worte „oder § 46 a Satz 2\"               Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes\" ersetzt.\ngestrichen.\n15. § 82 a wird wie folgt geändert:\n9. Die §§ 57 und 57 a werden aufgehoben.                            a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,, , § 7 b oder\n§ 54 des Gesetzes\" durch die Worte „oder § 7 b\n10. § 60 wird wie folgt gefaßt:                                          des Gesetzes\" ersetzt.\n,,§ 60                               b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nUnterlagen zur Steuererklärung\n,,(4) Die Absätze 1 und 2 sind auf Herstellungs-\n(1) Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder§ 5 des                   kosten für Einbauten von Anlagen und Einrichtun-\nGesetzes ermittelt, so ist der Steuererklärung eine                   gen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 anzuwen-","1238                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nden, die nach dem 30. Juni 1985 und vor dem               e) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\n1. Januar 1992 fertiggestellt werden. Absatz 3\n,,(3) § 60 Abs. 4 der Einkommensteuer-Durch-\nSatz 1 ist auf Erhaltungsaufwand für Arbeiten an-\nführungsverordnung 1981 ist bis zur Anwendung\nzuwenden, die nach dem 30. Juni 1985 und vor\nder Vorschriften des Handelsgesetzbuches in der\ndem 1. Januar 1992 abgeschlossen werden. Ab-\nFassung des Bilanzrichtlinien-Gesetzes vom\nsatz 3 Satz 2 ist auf Aufwendungen für neue\n19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355) über den\nEinzelöfen anzuwenden, die nach dem 30. Juni\nJahresabschluß und den Lagebericht weiter anzu-\n1985 und vor dem 1 . Januar 1992 angeschafft\nwenden.\"\nwerden.\"\nf) Die bisherigen Absätze 4 a bis 4 c werden Absätze\n16. In § 82 f Abs. 5 wird das Datum „ 1. Januar 1990\"               4 bis 6.\ndurch das Datum „ 1. Januar 1995\" ersetzt.                   g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt\ngefaßt:\n17. § 82 g wird wie folgt geändert:                                   ,,(7) Auf Aufwendungen für Anlagen und Einrich-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,, , § 7 b oder          tungen, die vor dem 1. Juli 1985 fertiggestellt wor-\n§ 54 des Gesetzes\" durch die Worte „oder § 7 b               den sind, ist § 82 a in den vor diesem Zeitpunkt\ndes Gesetzes\" ersetzt.                                       geltenden Fassungen weiter anzuwenden.\"\nb) In Absatz 2 wird das Datum„ 1. Januar 1988\" durch         h) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.\ndas Datum „ 1 . Januar 1992\" ersetzt.                     i) Der bisherige Absatz 8 wird gestrichen.\n18. § 84 wird wie folgt geändert:                                                     Artikel 2\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n,,Anwendungsvorschriften\".                           leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des Ver-\nmögensbeteiligungsgesetzes vom 22. Dezember 1983\nb) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „ 1983\" durch die    (BGBI. 1 S. 1592) auch im Land Berlin.\nJahreszahl „ 1986\" ersetzt.\nc) Der bisherige Absatz 1 a wird Absatz 2.                                        Artikel 3\nd) Die bisherigen Absätze 1 b und 2 werden ge-             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nstrichen.                                            Kraft.\nBonn, den 24. Juli 1986\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Koh 1\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}