{"id":"bgbl1-1986-39-5","kind":"bgbl1","year":1986,"number":39,"date":"1986-08-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/39#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-39-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_39.pdf#page=23","order":5,"title":"Neufassung der Milch-Garantiemengen-Verordnung","law_date":"1986-07-18T00:00:00Z","page":1227,"pdf_page":23,"num_pages":9,"content":["Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonh, den 7. August 1986                   1227\nBekanntmachung\nder Neufassung der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nVom 18. Juli 1986\nAuf Grund des Artikels 2 der fünften Verordnung zur Änderung der Milch-\nGarantiemengen-Verordnung vom 18. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 911) wird nachste-\nhend der Wortlaut der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der ab 25. Juni 1986\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1984 (BGBI. 1985 1S. 5),\n2. die am 19. September 1985, hinsichtlich ihres Artikels 1 Nr. 3 jedoch mit\nWirkung vom 1. April 1985, in Kraft getretene Verordnung vom 11. September\n1985 (BGBI. 1 S. 1916),\n3. die mit Wirkung vom 1. April 1985 in Kraft getretene Verordnung vom\n16. Oktober 1985 (BGBI. 1 S. 2008),\n4. die am 25. Juni 1986 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 2. und 3. des§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und des§ 9 des Gesetzes zur Durchführung der\ngemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August 1972 (BGBI. 1\nS. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975\n(BGBI. 1 S. 705) geändert worden sind, sowie auf Grund des § 10\nAbs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-\norganisationen,\nzu 4.        des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsa-\nmen Marktorganisationen vom 31. August 1972 (BGBI. 1 S. 1617),\nder durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1\nS. 705) geändert worden ist.\nBonn, den 18. Juli 1986\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle","1228                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nVerordnung\nüber die Abgaben im Rahmen von Garantiemengen\nim Bereich der Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse\n(Milch-Garantiemengen-Verordnung)\nAbschnitt 1                         durchschnittlichen gewogenen Fettgehalt nach Maßgabe\nvon Absatz 4. Wird die Lieferung nach dem 1. April 1984\nAllgemeine Vorschriften\naufgenommen, erfolgt die Berechnung durch den Käufer,\nan den der Milcherzeuger dann liefert.\n§ 1\nAnwendungsbereich                           (2) Die Referenzmenge entspricht der um 4 vom Hun-\ndert gekürzten Milchmenge, die der Milcherzeuger im\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-  Kalenderjahr 1983 an einen Käufer geliefert hat. Dieser\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission          Kürzungssatz erhöht sich, falls die Anlieferungsmenge des\nder Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der                Kalenderjahres 1983 höher ist als die Anlieferungsmenge\ngemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcher-         des Kalenderjahres 1981, nach folgender Berechnungs-\nzeugnisse hinsichtlich der Abgaben, die der Milcherzeuger    formel:\nunter Berücksichtigung von Referenzmengen im Rahmen\nder nationalen Garantiemengen für die Milch und Milcher-       (Anlieferungsmenge 1983 - Anlieferungsmenge 1981) x 33\nzeugnisse zu zahlen hat, die er\nAnlieferungsmenge 1981\n1. an einen Käufer liefert oder\njedoch um nicht mehr als 5 Prozentpunkte; dem Milcher-\n2. unmittelbar an Verbraucher verkauft.\nzeuger wird die Anlieferungsmenge des Kalenderjahres\n1981 aus einem Betrieb, dessen Nutzung nach dem\n§2                             1. Januar 1981 auf ihn übergegangen ist, angerechnet.\nZuständigkeit                        Der sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebende Kürzungssatz\nerhöht sich\n(1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung\nund der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesfinanz-    1. bei einer Anlieferungsmenge 1983 von 161 000 kg bis\nverwaltung, soweit nicht nach Maßgabe dieser Verordnung          zu 180 000 kg um 0, 1 Prozentpunkt je 161 000 kg\ndas Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft (Bun-            übersteigende, angefangene 1 000 kg,\ndesamt) zuständig ist. Die Zuständigkeit der nach Landes-    2. bei einer Anlieferungsmenge 1983 über 180 000 kg bis\nrecht zuständigen Stellen (Landesstellen) für die Erteilung      zu 286 000 kg um 2 Prozentpunkte,\nvon in dieser Verordnung genannten Bescheinigungen\n3. bei einer Anlieferungsmenge1983 über 286 000 kg bis\nbleibt unberührt.\nzu 300 000 kg um 2 Prozentpunkte und um 0, 1 Pro-\n(2) Zuständig für die Erhebung der Abgabe ist das             zentpunkt je 286 000 kg übersteigende, angefangene\nHauptzollamt Hambu rg-Jonas.                                     1 000 kg,\n4. bei einer Anlieferungsmenge1983 über 300 000 kg um\n3,5 Prozentpunkte.\nAbschnitt 2\nMilchanlieferung                          (3) Abweichend von Absatz 2 wird die Anlieferungs-\nmenge 1983 nur um 2 vom Hundert gekürzt\n§3                             1. bei Milcherzeugern, die im Jahre 1983 nicht mehr Milch\nGrundsatz                              als 1981 angeliefert haben und deren Anlieferungs-\nmenge 1983 kleiner als 161 000 kg war, für die ersten\nIm Falle von § 1 Nr. 1 wird die Abgabe von jedem              60 000 kg und\nMilcherzeuger für die Milch- und Milchäquivalenzmengen\n(Milchmengen) erhoben, die von ihm an Käufer geliefert       2. bei Milcherzeugern, deren Einkommen zu mehr als 50\nwerden und die seine Anlieferungs-Referenzmenge über-            vom Hundert aus der Landwirtschaft stammt und deren\nschreiten.                                                       Anlieferungsmenge 1983 nicht größer als 30 000 kg\nwar.\n§4\nBetrug bei Milcherzeugern, deren Einkommen zu mehr als\nBerechnung der Anlieferungs-Referenzmenge\n50 vom Hundert aus der Landwirtschaft stammt, die Anlie-\n(1) Der Käufer berechnet für jeden Milcherzeuger, der    ferungsmenge 1983 mehr als 30 000 kg, aber nicht mehr\nihm bei Inkrafttreten dieser Verordnung Milch oder Milcher- als 35 000 kg, erhöht sich der Kürzungssatz nach Satz 1\nzeugnisse liefert, die Anlieferungs-Referenzmenge, die       nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 2, höchstens jedoch\ndem Milcherzeuger unbeschadet der §§ 5, 6, 8 und 18          um einen Prozentpunkt je 30 000 kg übersteigende, ange-\nnach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zusteht, sowie den          fangene 1 000 kg.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1986                             1229\n(4) Der durchschnittliche gewogene Fettgehalt wird auf       Aufstallung folgenden Quartal geltend gemacht wer-\nder Grundlage der monatlichen durchschnittlichen Fettge-        den. Bis zum Abschluß der Aufstallung erfolgt eine\nhalte für den Zeitraum vom 1. April 1983 bis zum 31. März       Kürzung nach § 4 Abs. 2 und 3 nur, soweit die Anliefe-\n1984 berechnet.                                                 rungs-Referenzmenge überschritten wird.\n(5) Der Käufer teilt die Referenzmenge und den durch-       (3) Sind dem Milcherzeuger zwischen dem 1. Juli 1978\nschnittlichen gewogenen Fettgehalt dem Milcherzeuger        und dem 29. Februar 1984 ohne Entwicklungsplan im\nbis zum 15. Juli 1984 nach dem Muster der Anlage 1 mit.     Sinne von Absatz 2 öffentliche Mittel für eine Baumaß-\nFerner teilt er die Summe der Referenzmengen bis zum        nahme im Sinne von Absatz 2 bewilligt worden, gilt fol-\n1. August 1984 dem Bundesamt und bis zum 15. Oktober        gendes:\n1984 dem für den Betrieb des Käufers zuständigen Haupt-\nzollamt mit.                                                1. Für die Berechnung der Referenzmenge wird die Milch-\nmenge zugrunde gelegt, die sich als Zielmenge unmit-\n§5                                telbar aus den Bewilligungsunterlagen ergibt, die der\nErgänzung der Anlieferungs-Referenzmenge                  Bewilligungsbehörde vor dem 1. März 1984 vorgelegen\nhaben.\n(1) Der Milcherzeuger, der im Kalenderjahr 1981 oder\n2. Geht hieraus die Zielmenge nicht hervor, wird die Zahl\n1983 oder in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1984\nMilch oder Milcherzeugnisse an andere als den in § 4            der geplanten Kuhplätze, sofern sich diese unmittelbar\nAbs. 1 genannten Käufer geliefert hat, teilt dem in § 4         aus den Unterlagen ergibt, mit .der im betreffenden\nAbs. 1 genannten Käufer nach dem Muster der Anlage 2            Bundesland 1983 durchschnittlich angelieferten Milch-\nfolgendes mit:                                                  menge je Kuh (Landesdurchschnittssatz) vervielfacht.\nFür den Umfang, in dem die sich aus Satz 1 ergebende\n1. Name und Anschrift der Käufer,\nMilchmenge berücksichtigt wird, gilt Absatz 2 Nr. 1 und 2\n2. die jeweiligen Lieferzeiträume,                          entsprechend.\n3. die jeweiligen Milchmengen,                                 (4) Ist dem Milcherzeuger zwischen dem 1. Juli 1978\n4. die durchschnittlichen monatlichen Fettgehalte, soweit   und dem 29. Februar 1984 in anderen als den in Absatz 2\nes sich um Lieferungen nach dem 1 . April 1983 handelt. oder 3 genannten Fällen ein Bauantrag für eine Baumaß-\nnahme im Sinne von Absatz 2 genehmigt worden und wird\n(2) Die mitgeteilten Mengen sind vom Käufer bei der      durch diese Baumaßnahme ein Investitionsvolumen von\nBerechnung der Referenzmenge nach § 4 jeweils den           50 000 DM ohne Eigenleistung oder 25 000 DM in Form\nAnlieferungsmengen 1981 und 1983 hinzuzurechnen.            von baren Aufwendungen ohne Arbeitsleistung erreicht,\nwird als Zielmenge die Zahl der Kuhplätze, die sich unmit-\ntelbar aus den Unterlagen ergibt, vervielfacht mit dem\n§6                            Landesdurchschnittssatz, zugrunde gelegt. Die genannten\n. Anlieferungs-Referenzmenge                  Beträge sind ohne Mehrwertsteuer zu verstehen. Für den\nbei besonderen Situationen                  Umfang, in dem die sich aus Satz 1 ergebende Milch-\nmenge berücksichtigt wird, gilt Absatz 2 Nr. 1 und 2\n(1) Der Milcherzeuger kann außer in den Fällen, die in   entsprechend.\nden in § 1 genannten Rechtsakten bestimmt sind, nach\nMaßgabe der folgenden Absätze eine von § 4 abwei-              (5) Hat der Milcherzeuger zwischen dem 1. Juli 1978\nchende Referenzmenge geltend machen. In den Fällen          und dem 29. Februar 1984 in anderen als den in Absatz 2,\nder Absätze 2 bis 7 tritt für die Berechnung der Referenz-  3 oder 4 genannten Fällen eine Baumaßnahme im Sinne\nmenge nach § 4 die nach diesen Absätzen berechnete          des Absatzes 2 begonnen und abgeschlossen, wird für die\nMenge an die Stelle der Anlieferungsmenge 1983.             Berechnung der Referenzmenge die Milchmenge\nzugrunde gelegt, die sich aus der Zahl der Kuhplätze\n(2) Ist dem Milcherzeuger zwischen dem 1. Juli 1978      vervielfacht mit dem Landesdurchschnittssatz ergibt, so-\nund dem 29. Februar 1984 auf Grund eines Entwicklungs-      fern\nplanes nach der Richtlinie 72/159/EWG (ABI. EG Nr. L 96\nS. 1) die Förderung einer Baumaßnahme zur Erhöhung          1. durch diese Maßnahme ein Investitionsvolumen von\nder Zahl der Kuhplätze um mindestens 20 vom Hundert             50 000 DM ohne Eigenleistung oder 25 000 DM in\nbewilligt worden, wird für die Berechnung der Referenz-         Form von baren Aufwendungen ohne Arbeitsleistung\nmenge folgende Milchmenge zugrunde gelegt                       erreicht worden ist, wobei diese Beträge ohne Mehr-\nwertsteuer zu verstehen sind, und\n1. Die im Entwicklungsplan festgelegte volle Zielmenge\n2. vor dem 1. August 1984 soviel Kühe aufgestallt waren,\nwird zugrunde gelegt, wenn bis zum 1. März 1984\nwie zur Erzeugung der auf Grund der vorgenommenen\na) die Baumaßnahme im Hinblick auf die Kuhplätze            Baumaßnahme zu erwartenden Anlieferungs-Refe-\nabgeschlossen worden ist und                            renzmenge erforderlich sind; ist diese Kuhzahl nicht\nb) soviel Kühe aufgestallt worden sind, wie für die         voll erreicht worden, wird eine entsprechend verrin-\nErzeugung der zu erwartenden Anlieferungs-Refe-         gerte Milchmenge berücksichtigt. Soweit die Kühe erst\nrenzmenge erforderlich sind.                            nach dem 30. Juni 1984 aufgestallt waren, wird die\nErhöhung der Referenzmenge erst von dem auf den\n2. liegen die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht vor,          30. Juni 1984 folgenden Quartal an berücksichtigt\nwird die Zielmenge in dem Umfang zugrunde gelegt,           werden.\nwie Kühe aufgestallt worden sind, die für die Erzeugung\nder zu erwartenden Anlieferungs-Referenzmenge              (5 a) Die Absätze 2 bis 5 finden auch in den Fällen\nerforderlich sind; die Erhöhung kann ab dem auf die     Anwendung, in denen der Milcherzeuger erstmals im","1230                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nJahre 1984 Milch oder Milcherzeugnisse an einen Käufer                                      §7\ngeliefert hat.                                                            Verkauf, Verpachtung, Vererbung\n(6) Die nach den Absätzen 2 bis 5 berechneten Mengen          (1) Die in den in § 1 genannten Rechtsakten für den\nbleiben insoweit unberücksichtigt, als sie die in dem betref- Übergang von Referenzmengen enthaltenen Bestimmun-\nfenden Bundesland 1983 durchschnittlich angelieferte          gen sind bei Verpachtung und Verkauf des gesamten\nMilchmenge von 80 Kühen übersteigen. Bei Vereinigun-          Betriebes oder von Teilen des Betriebes zwischen Ver-\ngen im Sinne von Artikel 12 Buchstabe c der Verordnung        wandten oder Ehegatten, bei Hofübergabe im Wege der\n(EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 (ABI. EG         vorweggenommenen Erbfolge und bei Übergang der Nut-\nNr. L 90 S. 13) gilt die in den Sätzen 1 und 2 genannte       zung des Betriebes oder von Teilen des Betriebes im\nGrenze jeweils für jedes Mitglied der Vereinigung, bei dem    Wege gesetzlicher Erbfolge oder auf Grund einer Verfü-\ndie Voraussetzungen nach einem der Absätze 2 bis 5 a          gung von Todes wegen auch anzuwenden, wenn der\ngegeben sind.                                                 Übergang in der Zeit vom 1. Januar 1983 bis zum 1. April\n1984 stattgefunden hat.\n(7) War ein Milcherzeuger zu den in den Absätzen 3 bis\n(2) Werden Teile eines Betriebes, die für die Milcherzeu-\n5 genannten Zeiträumen einem Kontrollverband oder\ngung genutzt werden, auf Grund eines Kauf- oder Pacht-\neinem Prüfring angeschlossen, kann der Milcherzeuger\nvertrages nach dem 1. April 1984 übergeben oder überlas-\nverlangen, daß für die Feststellung der Milchleistung der\nsen, geht, unbeschadet der Absätze 3 und 4, ein dem Teil\nvon dem Kontrollverband oder dem Prüfring für den\ndes Betriebes entsprechender Referenzmengenanteil,\nBetrieb des Milcherzeugers ermittelte, um 10 vom Hundert\nhöchstens jedoch in Höhe von 5 000 kg je Hektar, mit auf\nverminderte Satz der durchschnittlichen Erzeugung\nden Käufer oder Pächter über.\nzugrunde gelegt wird. Dies gilt auch für die Fälle des\nAbsatzes 2, wenn die im Betriebsentwicklungsplan ange-           (3) Wird eine für die Milcherzeugung genutzte Fläche,\nnommene Milchleistung erheblich unter dem von dem             die Teil eines Betriebes ist, auf Grund eines Kauf- oder\nKontrollverband oder dem Prüfring ermittelten Satz liegt.     Pachtvertrages übergeben oder überlassen, geht keine\nReferenzmenge über, wenn die Fläche kleiner als 1 ha ist.\n(8) Den Ländern stehen zur Verteilung nach Maßgabe         Ist der Vertrag in der Zeit vom 2. April bis zum 30. Septem-\ndes Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG)        ber 1984 geschlossen worden oder ist die Fläche in dieser\nNr. 857/84 folgende Anlieferungs-Referenzmengen zur           Zeit übergeben oder überlassen worden, geht auch dann\nVerfügung:                                                    keine Referenzmenge über, wenn die Fläche kleiner als\n5 ha ist. Die Höchstgrenze von 5 000 kg je Hektar gilt\nSchleswig-Holstein:                            3 760 Tonnen   nicht, wenn die Fläche in dem in Satz 2 genannten Zeit-\nHamburg:                                           25 Tonnen\nraum übergeben oder überlassen worden ist.\nNiedersachsen:                               10 570 Tonnen\nBremen:                                            40 Tonnen     (3 a) Werden Teile eines Betriebes, die für die Milcher-\nNordrhein-Westfalen:                           6 520 Tonnen   zeugung genutzt werden, auf Grund eines Pachtvertrages,\nHessen:                                        3 950Tonnen    der vor dem 2. April 1984 abgeschlossen worden ist, nach\nRheinland-Pfalz:                               2 730 Tonnen   dem 30. September 1984 an den Verpächter zurückge-\nBaden-Württemberg:                             8 800 Tonnen   währt, geht in Höhe von 5 ha überlassener Fläche keine\nSaarland:                                        290 Tonnen   Referenzmenge über; die der über 5 ha hinausgehenden\nBerlin:                                             5 Tonnen  Fläche entsprechende Referenzmenge geht zur Hälfte,\nBayern:                                      23 310 Tonnen    höchstens jedoch in Höhe von 2 500 kg je Hektar, auf den\nVerpächter über. Dies gilt nicht, wenn der Verpächter und\nIhnen stehen ab dem zweiten Zwölfmonatszeitraum, in\nder Pächter eine abweichende Vereinbarung treffen, der\ndiesem selbst jedoch nur bis zu einer Höhe von 25 vom\nPächter den Pachtvertrag kündigt oder der Verpächter\nHundert, zur Verteilung nach Maßgabe des Artikels 3 Nr. 2\nnachweist, daß er auf die Referenzmenge für die Milcher-\nund des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung\nzeugung für sich, seinen Ehegatten oder seine Kinder\n(EWG) Nr. 857/84 folgende Anlieferungs-Referenzmen-\nangewiesen ist; in diesen Fällen gehen jedoch höchstens\ngen zur Verfügung:\n5 000 kg je Hektar auf den Verpächter über.\nSchleswig-Holstein:                          11 600 Tonnen\nHamburg:                                           74 Tonnen      (3 b) Werden Teile eines Betriebes auf Grund eines\nNiedersachsen:                               32 597 Tonnen     Pachtvertrages, der nach dem 1. April 1984 abgeschlos-\nBremen:                                          130 Tonnen    sen worden ist, nach dem 30. Juni 1986 an den Verpächter\nNordrhein-Westfalen:                        20 109 Tonnen     zurückgewährt, geht die Referenzmenge, deren Übergang\nHessen:                                      12 173 Tonnen    bei der Überlassung der Pachtsache nach § 9 Abs. 2\nRheinland-Pfalz:                              8 418 Tonnen    Satz 1 Nr. 3 bescheinigt worden ist, über, soweit sie nicht\nBaden-Württemberg:                          27 139 Tonnen     vor der Rückgewähr der Pachtsache gegen die Gewäh-\nSaarland:                                       888 Tonnen    rung einer Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milch-\nBerlin:                                           18 Tonnen   erzeugung freigesetzt worden ist; höchstens geht jedoch\nBayern:                                      71 854 Tonnen    die dem Pächter vor Rückgewähr noch zustehende Refe-\nrenzmenge über.\nFerner stehen den Ländern zur Verteilung nach Maßgabe             (4) Werden Teile eines Betriebes, die für die Milcherzeu-\nder in Satz 2 genannten Vorschriften die Referenzmengen        gung genutzt werden, nach dem 30. September 1984 auf\nzur Verfügung, die zu ihren Gunsten gegen die Gewäh-           Grund eines Kauf- oder Pachtvertrag·es übergeben oder\nrung einer Vergütung für die endgültige Aufgabe der            überlassen oder wird ein gesamter Betrieb zu einem ande-\nMilcherzeugung für den Markt freigesetzt werden.               ren Betrieb oder zu Teilen eines Betriebes zugekauft oder","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1986                                  1231\nzugepachtet und nach dem 30. September 1985 überge-            1. im Falle eines außergewöhnlichen Ereignisses im\nben oder überlassen, so werden 20 vom Hundert der von               Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte, daß ein sol-\ndem Rechtsgeschäft erfaßten Referenzmenge zugunsten                 ches Ereignis eingetreten ist und die Milcherzeugung\nder Bundesrepublik Deutschland freigesetzt. Dies gilt nicht         hiervon nachhaltig betroffen wurde,\n1. im Falle der Rückgewähr der Pachtsache,                     2. in den Fällen des § 6 Abs. 2 bis 5, daß die Vorausset-\nzungen für die Anerkennung einer besonderen Anliefe-\n2. im Falle der Nutzungsüberlassung zwischen Verwand-\nrungs-Referenzmenge gegeben sind und welche Ziel-\nten in gerader Linie oder zwischen Ehegatten und\nmenge zu berücksichtigen ist,\n3. im Falle der Veräußerung oder Verpachtung durch\n3. in den Fällen des Übergangs von Referenzmengen,\nSiedlungsunternehmen im Sinne des § 1 des Reichs-\nwelche Referenzmengen, zu welchem Zeitpunkt, von\nsiedlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nwelchem Milcherzeuger auf ihn übergegangen sind,\nGliederungsnummer 2331-1, veröffentlichten bereinig-\nten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des         4. im Falle des § 4 Abs. 3 Nr. 2, daß sein Einkommen zu\nGesetzes vom 15. März 1976 (BGBI. 1 S. 533).                   mehr als 50 vom Hundert aus der Landwirtschaft\nstammt,\n(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch auf Rechtsverhältnisse\nmit vergleichbaren Rechtsfolgen anzuwenden.                    5. im .Falle der Wiederaufnahme der Anlieferung, die vor\ndem 2. April 1984 eingestellt worden ist, daß er Erzeu-\nger im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte ist,\n§8                                    sofern er eine Anlieferungs-Referenzmenge geltend\nmachen will,\nAnlieferungs-Referenzmengen\nbei Aufnahme der Lieferung                     6. im Falle des § 6 Abs. 8, in welcher Höhe ihm eine\nReferenzmenge nach dieser Vorschrift zusteht.\n(1) Hat ein Milcherzeuger nach dem 1. Januar 1983 und\nvor dem 1. April 1983 begonnen, Milch zu liefern, tritt für    Der Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach\ndie Berechnung der Referenzmenge nach § 4 an die Stelle        Satz 1 Nr. 1 und 2 soll bis zum 1. Dezember 1984 bei\nder Anlieferungsmenge 1983 die Anlieferungsmenge der           der zuständigen Landesstelle gestellt werden.\nvor dem 1. April 1984 liegenden letzten 12 Monate.\n(3) In den Fällen von Absatz 2 Nr. 3 hat sich der Milcher-\n(2) Hat ein Milcherzeuger in der Zeit vom 1. April 1983     zeuger von der Molkerei, bei der die auf ihn übergegan-\nbis zum 1. April 1984 begonnen, Milch zu liefern, tritt an die gene Referenzmenge bisher geltend gemacht wurde,\nStelle der Anlieferungsmenge 1983 die wie folgt zu             bestätigen zu lassen, daß sie den Übergang berücksich-\nberechnende Menge:                                             tigt.\nDie vom Erzeuger bis zum 31. März 1984 angelieferte               (4) Der Käufer darf die nachzuweisenden Tatsachen bei\nMenge wird mit dem Faktor vervielfacht, der das Verhältnis     der Berechnung der Anlieferungs-Referenzmengen nur\nzwischen der Gesamtanlieferung an den Käufer in dem            berücksichtigen, wenn ihm die Belege, Bescheinigungen\nZeitraum vom 1. April 1983 bis zum 31. März 1984 und der       und Bestätigungen nach den Absätzen 1 bis 3 vorliegen.\nGesamtanlieferung an diesen Käufer in dem Zeitraum, in         Er hat diese sieben Jahre aufzubewahren.\ndem der Milcherzeuger an diesen geliefert hat, darstellt.\n(3) Im Falle des Absatzes 2 wird dem Milcherzeuger als                                   § 10\ndurchschnittlich gewogener Fettgehalt der sich für die            Neuberechnung der Anlieferungs-Referenzmenge\ngesamten Anlieferungen an den Käufer ergebende Wert\nangerechnet.                                                      (1) Macht der Milcherzeuger beim Käufer die Ergänzung\nseiner Anlieferungs-Referenzmenge, das Vorliegen einer\n(4) Ist nach den in§ 1 genannten Rechtsakten in Verbin-     besonderen Situation, die Aufnahme der Lieferung oder\ndung mit § 7 Abs. 1 eine Referenzmenge auf den Milcher-        den Übergang von Referenzmengen geltend, berechnet\nzeuger übergegangen, finden die Absätze 1 bis 3 nur            der Käufer die Anlieferungs-Referenzmenge und den\nAnwendung, wenn sich daraus eine Referenzmenge                 durchschnittlichen gewogenen Fettgehalt erneut. Der Käu-\nergibt, die größer ist als die Summe aus der Referenz-         fer teilt die erneut berechneten Mengen und Fettgehalte\nmenge auf Grund eigener Anlieferung des Milcherzeugers         innerhalb eines Monats, nachdem der Milcherzeuger die\nund der übergegangenen Referenzmenge; in diesem Falle          erforderlichen Nachweise(§ 9) erbracht hat, dem Milcher-\numfaßt die Referenzmenge nach Absatz 1 oder 2 die              zeuger, dem Bundesamt und in den Fällen der Neuberech-\nübergegangene Referenzmenge.                                   nung wegen der Ergänzung der Anlieferungs-Referenz-\nmenge und der Aufnahme der Lieferung sowie im Falle\ndes § 6 Abs. 8 auch dem für den Betrieb des Käufers\n§9                               zuständigen Hauptzollamt mit.\nVom Erzeuger zu erbringende Nachweise\n(2) Wechselt der Milcherzeuger nach Inkrafttreten dieser\n(1) Der Milcherzeuger hat dem in§ 4 Abs. 1 genannten        Verordnung den Käufer, hat dieser die Neuberechnung\nKäufer die in § 5 Abs. 1 genannten Angaben durch               vorzunehmen. Der Milcherzeuger teilt dem Käufer, der die\nurschriftliche Belege nachzuweisen. Soweit der Milcher-        Neuberechnung vorzunehmen hat, die erforderlichen\nzeuger solche Belege nicht zur Verfügung hat, hat ihm der      Angaben mit.\nandere Käufer diese unverzüglich auszustellen.\n(3) Lehnt der Käufer eine vom Milcherzeuger\n(2) Der Milcherzeuger hat dem Käufer durch eine von         gewünschte Neuberechnung der Anlieferungs-Referenz-\nder zuständigen Landesstelle ausgestellte, mit Gründen         menge oder des Fettgehalts ab, so kann der Milcherzeu-\nversehene Bescheinigung nachzuweisen                           ger bei dem für den Betrieb des Käufers zuständigen","1232                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nHauptzollamt die Festsetzung durch Bescheid beantragen.                                 § 14\nEine für die Neuberechnung der Anlieferungs-Referenz-\nDirektverkaufs-Referenzmenge\nmenge und des durchschnittlichen gewogenen Fettgehal-\ntes nach Maßgabe dieser Verordnung erforderliche              (1) Jeder Milcherzeuger, der Milch- oder Milcherzeug-\nBescheinigung der zuständigen Landesstelle kann mit die-   nisse unmittelbar an Verbraucher verkauft (Direktverkäu-\nsem Antrag nicht ersetzt oder angegriffen werden.          fer), hat den nach den in § 1 genannten Rechtsakten\nerforderlichen Registrierungsantrag bis zum 31. Dezem-\nber 1984 bei dem für seinen Betrieb zuständigen Haupt-\n§ 11                             zollamt zu stellen. Jeder Direktverkäufer, der Milch oder\nMilcherzeugnisse unmittelbar an Verbaucher abgabe-\nErhebung der Abgabe\npflichtig verkaufen will oder verkauft, ohne daß ihm nach\n(1) Der Käufer zieht dem Milcherzeuger den Abgabe-       den in § 1 genannten Rechtsakten eine Direktverkaufs-\nbetrag von dem Entgelt für die Lieferung des Kalendermo-    Referenzmenge zusteht, hat unverzüglich bei dem für\nnats ab, der dem jeweiligen Zwölfmonatszeitraum folgt.      seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt einen Registrie-\nFür die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgese-      rungsantrag zu stellen.\nhene Abrechnung ist der am letzten Tag des abzurechnen-\nden Zwölfmonatszeitraumes geltende Richtpreis und der          (2) Die §§ 6 bis 9 gelten für die Berechnung von Direkt-\ndurchschnittliche gewogene Fettgehalt des vorangegan-       verkaufs-Referenzmengen entsprechend.\ngenen Zwölfmonatszeitraumes zugrunde zu legen.\n(2) Ist bei einem Milcherzeuger zu erwarten, daß der\nAbgabebetrag größer sein wird als das Lieferungsentgelt,                                 § 15\nvon dem der Abzug erfolgen soll, ist der Käufer berechtigt,      Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten\nin Höhe des zu erwartenden Unterschiedsbetrages das\nLieferungsentgelt für vorausgehende Kalendermonate             Der Direktverkäufer hat\nzurückzubehalten; der Milcherzeuger kann dies durch         1. täglich Aufzeichnungen über die direktverkauften Men-\nStellung einer anderen Sicherheit abwenden.                     gen an Milch und Milcherzeugnissen vorzunehmen und\n(3) Der Käufer übersendet dem für seinen Betrieb\n2. die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen, die sich\nzuständigen Hauptzollamt bis zum 45. Tag nach Ablauf\nauf den Direktverkauf beziehen, bis zum Ende des\njedes Zwölfmonatszeitraumes eine Abgabeanmeldung,\nzweiten auf die Entstehung der Aufzeichnung folgen-\ndie die Summe der abgabepflichtigen Mengen und den\nden Kalenderjahres aufzubewahren.\ndarauf insgesamt entfallenden Abgabebetrag enthält. Der\nKäufer führt den Abgabebetrag bis zum 60. Tag nach\nAblauf jedes Zwölfmonatszeitraumes an die Bundeskasse\nHamburg ab.                                                                                § 16\nErhebung der Abgabe\n§ 12\nDie Abgabeanmeldung, die der Direktverkäufer dem für\nMehrere Käufer                        seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt nach den in § 1\ngenannten Rechtsakten abzugeben hat, muß dem vom\n(1) liefert der Milcherzeuger Milch oder Milcherzeug-    Bundesminister der Finanzen bekanntgegebenen Muster\nnisse gleichzeitig an mehrere Käufer, bestimmt er den      entsprechen. Der Abgabebetrag ist an die Bundeskasse\nKäufer, der die dem Käufer nach dieser Verordnung oblie-\nHamburg abzuführen.\ngenden Aufgaben wahrnehmen soll. Er hat hiervon die\nKäufer unverzüglich zu unterrichten.\n(2) Der Milcherzeuger ist verpflichtet, dem von ihm                              Abschnitt 4\nbestimmten Käufer unverzüglich nach Ablauf des jeweili-\nSchlußvorschriften\ngen Abrechnungszeitraumes die zu diesem Zeitraum an\nandere Käufer gelieferten Milchmengen und deren durch-\nschnittlichen monatlichen Fettgehalt mitzuteilen. § 9                                   § 17\nAbs. 1 gilt entsprechend.                                                 Äquivalenzmengen für Käse\nDie Äquivalenzmengen je kg Käse werden wie folgt\nfestgesetzt:\nAbschnitt 3                          Hartkäse                                              12,70 kg\nDirektverkauf                         Schnittkäse                      bis 10 % Fett i. Tr. 16,00 kg\nSchnittkäse           mit mehr als 10 % Fett i. Tr. 11,00 kg\n§ 13                              Halbfester Schnittkäse\nGrundsatz                           und Weichkäse                    bis 10 % Fett i. Tr. 11,00 kg\nHalbfester Schnittkäse\nIm Falle von § 1 Nr. 2 wird die Abgabe von jedem         und Weichkäse          mit mehr als 10 % Fett i. Tr. 8,80 kg\nMilcherzeuger für die Milchmengen erhoben, die von ihm\nFrischkäse                       bis 10 % Fett i. Tr. 5,00 kg\nim Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte unmittelbar an\nVerbraucher verkauft werden und die seine Direktver-        Frischkäse             mit mehr als 10 % Fett i. Tr. 4,60 kg\nkaufs-Referenzmenge überschreiten.                          Sauermilch- und Kochkäse                              10,00 kg","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1986                               1233\n§ 18                              monatszeitraumes niedriger oder höher als die sich erge-\nbende Summe der auf die abgelaufenen Vierteljahre des\nAnpassung der Referenzmengen\nZwölfmonatszeitraumes entfallenden Referenzmengenan-\nDie Referenzmengen werden angepaßt, sobald sich           teile war.\nabzeichnet, daß die der Bundesrepublik Deutschland\ndurch die in § 1 genannten Rechtsakte zugewiesene                                       § 20\nGesamtgarantiemenge unter- oder überschritten wird.                                 Verzinsung\nWerden die Abgaben nicht rechtzeitig gezahlt, sind sie\n§ 19                              vom Fälligkeitstag an mit drei vom Hundert über dem\nMitwirkungs- und Duldungspflichten                 Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen; der\nam Ersten eines Monats geltende Diskontsatz ist für jeden\n(1) Zum Zweck der Überwachung haben die Käufer,           Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen.\nMilcherzeuger und Direktverkäufer den zuständigen Stel-\nlen das Betreten des Betriebes während der üblichen                                     § 21\nBetriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht\nkommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Auf-                                Übergangsregelung\nzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Ein-        (1) Für die Zeit vom 2. April bis zum 30. Juni 1984\nsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche braucht der Käufer den Abgabebetrag erst bis zum\nUnterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchfüh-\n14. Dezember 1984 abzuführen.\nrung haben sie auf ihre Kosten Listen mit den erforderli-\nchen Angaben auszudrucken, soweit es die zuständige             (2) Wenn vor dem 1. Oktober 1984 eine über § 6 Abs. 2\nStelle verlangt.                                             Nr. 2 Satz 2 hinausgehende Kürzung vorgenommen wor-\nden ist, erfolgt eine Neuberechnung durch den Käufer\n(2) Die Käufer melden an das Bundesamt bis zum 15.        insoweit nur, wenn der Milcherzeuger dies von dem Käufer\nTag jedes Monats die sich zum Ersten des jeweiligen          verlangt.\nMonats ergebende Summe der Referenzmengen. Die Mel-\ndung ist gleichzeitig, unbeschadet des § 4 Abs. 5 Satz 2                                § 22\nerstmals jedoch zum 15. November 1984, auch an das für                            Berlin-Klausel\nden Betrieb des Käufers zuständige Hauptzollamt zu rich-\nten. Vom 15. April 1985 an gelten die Sätze 1 und 2 mit der     Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nMaßgabe, daß die Meldungen vierteljährlich abzugeben         tungsgesetzes in Verbindung mit § 47 des Gesetzes zur\nsind.                                                        Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und\n§ 23 des Finanzverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.\n(3) Die Käufer melden an das Bundesamt ferner bis zum\n15. Tag nach Ablauf jedes Vierteljahres die Summen der\n§ 23\nMengen, um die bei den einzelnen Milcherzeugern die\ntatsächliche Anlieferung seit Beginn des jeweiligen Zwölf-                         (Inkrafttreten)","1234                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAnlage 1\n(zu § 4 Abs. 5)\nMuster für die Mitteilung der Anlieferungs-Referenzmenge\n(Name und Anschrift des Käufers/Absenders)\nAn\n(Anschrift des Milcherzeugers)\n(Straße)\n(PLZ, Ort)\nBetreff: Ermittlung und Mitteilung der Anlieferungs-Referenzmenge\nund des durchschnittlichen gewogenen Fettgehalts\n1. Anlieferung\nAnlieferung im Kalenderjahr 1983                                                           .............. kg\nAnlieferung im Kalenderjahr 1981                                                                            kg\nSteigerung oder Verminderung                                                               ·············· %\n2. Kürzungssatz\nBasisabzug                                                                                ...... ~ ....... %\nZusatzabz,ug entsprechend der Anlieferungssteigerung 1983 gegenüber 1981                 + ..............   %\nZusatzabzug entsprechend der Anlieferungsmenge 1983                                      + ..............   %\nKürzung                                                                                   .............. %\n3. Referenzmenge und Fettgehalt\nAnlieferung im Kalenderjahr 1983                                                          .............. kg\nKürzung ........ %                                                                        .............. kg\nZwischensumme                                                                             .............. kg\nKorrektur der Referenzmenge gern. § 4 Abs. 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . kg x 2 % + .............. kg\nReferenzmenge                                                                           = ..............   kg\nReferenzmenge (aufgerundet auf volle 100 kg)                                              .............. kg\nKürzungssatz insgesamt:\nAnlieferung 1983 - Referenzmenge x\n100                                           .............. %\nAnlieferung 1983\nDurchschnittlicher gewogener Fettgehalt in dem dem Abrechnungszeitraum\nvorangegangenen Zwölfmonatszeitraum (April bis März)                                      .............. % Fett\n4. Abrechnung nach Vierteljahren\nGemäß den monatlichen Anlieferungsmengen 1983 wird Ihre Referenzmenge wie folgt aufgeteilt:\nApril bis Juni                                      ............................... kg Milch\nJuli bis September                                  ............................... kg Milch\nOktober bis Dezember                                ............................... kg Milch\nJanuar bis März                                     ............................... kg Milch","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1986                                                            1235\n5. Hinweise\nDie vierteljährliche Abrechnung erfolgt vorläufig und ohne Berücksichtigung des Fettgehaltes. Die Endabrechnung\nwird am Ende des Zwölfmonatszeitraums unter Einbeziehung des Fettgehaltes vorgenommen.\nSollten Sie\ndie Ergänzung Ihrer Anlieferungs-Referenzmenge nach § 5 der Milch-Garantienmengen-Verordnung,\ndas Vorliegen einer besonderen Situation nach Artikel 3 Nr. 3 Satz 2 der Verordnung (EWG} Nr. 857/84 des Rates\nvom 31. März 1984 (Amtsblatt EG Nr. L 90 S.13),\n-     das Vorliegen einer besonderen Situation nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom\n16. Mai 1984 (Amtsblatt EG Nr. L 132 S. 11),\ndas Vorliegen einer besonderen Situation nach § 6 der Milch-Garantiemengen-Verordnung oder\nden Übergang von Referenzmengen auf Grund von Kauf, Pacht oder Erbrecht\ngeltend machen wollen, wird eine Neuberechnung Ihrer Anlieferungs-Referenzmenge vorgenommen.\nAnlage 2\n(zu § 5 Abs. 1)\nMuster für die Mitteilung über Lieferungen an andere Käufer\n(Name und Anschrift des Milcherzeugers)\n(Ort, Datum)\nAn\n(Anschrift des Käufers)\n(Straße)\n(PLZ, Ort)\nIch     habe       in   der Zeit      vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis ................................... .\nan den Käufer .................................................................................. .\ndie nachstehenden Milchmengen geliefert .......................................................... kg.\nSofern es sich um Lieferungen ab dem 1. April 1983 handelt:\nDiese Milchmenge hatte einen durchschnittlichen monatlichen Fettgehalt von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . % Fett.\nZum Nachweis der von mir gemachten Angaben füge ich gemäß§ 9 Abs. 1 der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nfolgende Anlagen bei:\n(Unterschrift des Milcherzeugers)"]}