{"id":"bgbl1-1986-39-4","kind":"bgbl1","year":1986,"number":39,"date":"1986-08-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/39#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-39-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_39.pdf#page=1","order":4,"title":"Neufassung des Zivildienstgesetzes","law_date":"1986-07-31T00:00:00Z","page":1205,"pdf_page":1,"num_pages":22,"content":["1205\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                       Z 5702 A\n1986                        Ausgegeben zu Bonn am 7. August 1986                                         Nr. 39\nTag                                               · Inhalt                                            Seite\n31. 7. 86 Neufassung des Zivildienstgesetzes ................................................. .         1205\n55-2\n18. 7. 86 Neufassung der Milch-Garantiemengen-Verordnung ...................................... .        1227\n7847-11-5-5\n24. 7. 86 Zweite Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung .............. .    1236\n611-1-1\n24. 7. 86 Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung .............................. .        1239\n611-1-1\n29. 7. 86 Siebente Verordnung zur Änderung der Wein-Verordnung .................................. .      1266\n2121-5-1\n30. 7. 86 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesaus-\nbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen .......................................... .     1267\n2171-2-8-3\nBerichtigung des Unterhaltsvollstreckungs-Übereinkommens-Ausführungsgesetzes .............. .  1268\n319-88, 302-2\nBekanntmachung\nder Neufassung des Zivildienstgesetzes\nVom 31. Juli 1986\nAuf Grund des Artikels 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Wehr-\ngerechtigkeit und Verlängerung der Dauer des Grundwehrdienstes vom 13. Juni\n1986 (BGBI. 1 S. 873) wird nachstehend der Wortlaut des Zivildienstgesetzes in\nder ab 1. Juli 1986 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1983 (BGBI. 1S. 1221,\n1370),\n2. das am 1. Januar 1985 in Kraft getretene Gesetz vom 20. Dezember 1984\n(BGBI. 1 S: 1654),\n3. das am 1. Mai 1986 in Kraft getretene Gesetz vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1\nS. 265),\n4. Nummer III Satz 1 des am 6. Juni 1986 in Kraft getretenen Organisations-\nerlasses des Bundeskanzlers vom 5. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 864),\n5. das am 1. Juli 1986 in Kraft getretene eingangs genannte Gesetz.\nBonn, den 31. Juli 1986\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\n'Rita Süssmuth","1206                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil      1\nGesetz\nüber den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer\n(Zivildienstgesetz - ZDG)\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt                        § 32    Arbeitszeit; innerer Dienstbetrieb\nAufgaben und Organisation                     § 32 a  Verwendung bei Arbeitskämpfen\ndes Zivildienstes                       § 33    Nebentätigkeit\n§ 34   Haftung\n§   1   Aufgaben des Zivildienstes                               § 35    Fürsorge; Geld- und Sachbezüge; Reisekosten; Urlaub\n§   2   Organisation des Zivildienstes                           § 36    Personalakten und Beurteilungen\n§   2a  Beirat für den Zivildienst                               § 36 a  Staatsbürgerlicher Unterricht\n§   3   Dienststellen                                            § 37    Vertrauensmann\n§   4   Anerkennung von Beschäftigungsstellen                     § 38   Seelsorge\n§   5   Aufstellung der Dienstgruppen                             § 39   Ärztliche Untersuchung\n§   5a  Übertragung von Verwaltungsaufgaben                       § 40   Erhaltung der Gesundheit; ärztliche Eingriffe\n§   6   Kosten                                                    § 41   Anträge und Beschwerden\nZweiter Abschnitt\nTauglichkeit; Zivildienstausnahmen                                          Fünfter Abschnitt\n§   7   Tauglichkeit                                                                   Ende des Zivildienstes;\n§   8   Zivildienstunfähigkeit                                                               Versorgung\n§   9   Ausschluß vom Zivildienst\n§  1O   Befreiung vom Zivildienst                                 § 42   Ende des Zivildienstes\n§ 11    Zurückstellung vom Zivildienst                            § 43   Entlassung\n§ 12    Befreiungs- und Zurückstellungsanträge                    § 44   Zeitpunkt der Beendigung des Zivildienstes\n§ 13    Verfahren bei der Zurückstellung                          § 45   Ausschluß\n§ 14    Zivilschutz oder Katastrophenschutz                       § 46   Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis\n§ 14 a  Entwicklungsdienst                                        § 47   Versorgung\n§ 14 b  Andere Dienste im Ausland                                 § 47 a Versorgung in besonderen Fällen\n§ 15    Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte              § 48   Heilbehandlung in besonderen Fällen\n§ 15 a  Freies Arbeitsverhältnis                                  § 49   Versorgungskrankengeld in besonderen Fällen\n§ 16    Unabkömmlichstellung                                      § 50   Ausgleich für Zivildienstbeschädigungen\n§ 17    Entscheidungen über Wehrdienstausnahmen                   § 51   Durchführung der Versorgung\n§ 18    Erstattung von Auslagen und Verdienstausfall\nDritter Abschnitt                                                Sechster Abschnitt\nHeranziehung zum Zivildienst                            Straf-, Bußgeld- und Disziplinarvorschriften\n§ 19    Einberufung                                               § 52   Eigenmächtige Abwesenheit\n§ 19 a Verlegung des ständigen Aufenthaltes                       § 53   Dienstflucht\n§ 20 Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen                   § 54   Nichtbefolgen von Anordnungen\n§ 21    Widerruf des Einberufungsbescheides                       § 55   Teilnahme\n§ 22 Anrechnung anderen Dienstes                                  § 56   Ausschluß der Geldstrafe\n§ 23 Zivildienstüberwachung                                       § 57   Ordnungswidrigkeiten\n§ 23 a Zuführung                                                  § 58   Dienstvergehen\n§ 58 a Ahndung von Dienstvergehen\nVierter Abschnitt                        § 58 b Verhältnis der Disziplinarmaßnahmen zu Strafen\nund Ordnungsmaßnahmen\nRechtsstellung der Dienstpflichtigen\n§ 59 Disziplinarmaßnahmen\n§ 24   Dauer des Zivildienstes                                   § 60 Inhalt und Höhe der Disziplinarmaßnahmen\n§ 25   Beginn des Zivildienstes                                  § 61   Disziplinarvorgesetzte\n§ 25 a Einführungsdienst                                         § 62 Ermittlungen\n§ 25 b Staatsbürgerliche Rechte                                  § 62 a Aussetzung des Verfahrens\n§ 26   Achtung der demokratischen Grundordnung                   § 62 b Anhörung\n§ 27   Grundpflichten                                            § 63 Einstellung des Verfahrens\n§ 28   Verschwiegenheit                                          § 64 Verhängung der Disziplinarmaßnahme\n§ 29   Politische Betätigung                                     § 65 Disziplinarverfügung; Beschwerde\n§ 30    Dienstliche Anordnungen                                  § 66 Anrufung des Bundesdisziplinargerichts\n§ 30 a  Pflichten des Vorgesetzten                               § 67 Aufhebung der Disziplinarverfügung\n§ 31    Dienstliche Unterkunft; Gemeinschaftsverpflegung         § 68 Vollstreckung","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1986                                    1207\n§ 69    Auskünfte                                             § 76    Rechte des gesetzlichen Vertreters\n§ 69 a Tilgung                                                § 77    Anwendungsbereich\n§ 70 Gnadenrecht\nAchter Abschnitt\nSiebenter Abschnitt\nSchlußvorschriften\nBesondere Verfahrensvorschriften\n§ 78    Entsprechende Anwendung weiterer Rechtsvorschriften\n§ 71    Form und Bekanntgabe von Verwaltungsakten;            § 79    Vorschriften für den Verteidigungsfall\nZustellungen                                          § 80     Einschränkung von Grundrechten\n§ 72   Widerspruch                                           § 81     Versorgungsberechtigte im Land Berlin\n§ 73   Anfechtung des Einberufungsbescheides                 § 82     Übergangsvorschriften aus Anlaß des Änderungsgesetzes\n§ 74   Ausschluß der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs          vom 24. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 179)\nund der Klage                                         § 83     Übergangsvorschriften aus Anlaß des Änderungsgesetzes\n§ 75    Rechtsmittelbeschränkung                                      vom 13. Juni 1986\nErster Abschnitt                            und der Zivildienstleistenden (Dienstleistenden) befas-\nsen; drei dieser Vertreter müssen Dienstleistende sein,\nAufgaben und Organisation\ndes Zivildienstes                       2. sechs Vertretern von Verbänden anerkan'nter Beschäf-\ntigungsstellen,\n§ 1                             3. je einem Vertreter der evangelischen und der katholi-\nAufgaben des Zivildienstes                         schen Kirche,\n4. je einem Vertreter der Gewerkschaften und der Arbeit-\nIm Zivildienst erfüllen anerkannte Kriegsdienstverweige-\ngeberverbände,\nrer Aufgaben, die dem Allgemeinwohl dienen, vorrangig im\nsozialen Bereich.                                             5. zwei Vertretern der Länder.\n§2                                  (3) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und\nOrganisation des Zivildienstes                  Gesundheit beruft die Mitglieder des Beirates in der Regel\nfür die Dauer von vier Jahren. Die in Absatz 2 genannten\n(1) Dieses Gesetz wird, soweit es nichts anderes           Stellen sollen hierzu Vorschläge machen. Die Dienstlei-\nbestimmt, in bundeseigener Verwaltung ausgeführt.             stenden (Absatz 2 Nr. 1) sind für die Dauer ihrer Dienstzeit\nHierzu wird eine selbständige Bundesoberbehörde unter         zu berufen. Für jedes Mitglied wird ein persönlicher Stell-\nder Bezeichnung „Bundesamt für den Zivildienst\" (Bun-         vertreter berufen.\ndesamt) errichtet, die dem Bundesminister für Jugend,\nFamilie, Frauen und Gesundheit untersteht.                        (4) Die Sitzungen des Beirates werden vom Bundes-\nminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit nach\n(2) Auf Vorschlag der Bundesregierung wird im Bundes-      Maßgabe einer von ihm zu erlassenden Geschäftsordnung\nministerium für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit        einberufen und geleitet.\nein Bundesbeauftragter für den Zivildienst (Bundesbeauf-\ntragter) ernannt. Der Bundesbeauftragte führt die dem                                         §3\nBundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesund-\nheit auf dem Gebiet des Zivildienstes obliegenden Auf-                                   Dienststellen\ngaben durch, soweit dieser nichts anderes bestimmt.               Die Dienstpflichtigen leisten den Zivildienst in einer dafür\n(3) Das zuständige Kreiswehrersatzamt hat die Perso-       anerkannten Beschäftigungsstelle oder in einer Zivildienst-\nnalunterlagen der anerkannten Kriegsdienstverweigerer         gruppe (Dienststellen). Sie können bei dringendem Bedarf\nunmittelbar dem Bundesamt zu übersenden.                      auch in der Verwaltung des Zivildienstes beschäftigt\nwerden.\n§2a                                                             §4\nBeirat für den Zivildienst                           Anerkennung von Beschäftigungsstellen\n(1) Bei dem Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen        (1) Eine Beschäftigungsstelle kann auf ihren Antrag\nund Gesundheit wird ein Beirat für den Zivildienst gebildet.  anerkannt werden, wenn\nDer Beirat hat den Bundesminister für Jugend, Familie,\nFrauen und Gesundheit in Fragen des Zivildienstes ein-        1. sie insbesondere Aufgaben im sozialen Bereich, im\nschließlich der Frage, welche Aufgaben den Zivildienst-            Bereich des Umweltschutzes, des Naturschutzes und\npflichtigen (Dienstpflichtigen) außerhalb des sozialen             der Landschaftspflege durchführt; überwiegend sollen\nBereichs zugewiesen werden sollen, zu beraten.                     Beschäftigungsstellen des sozialen Bereichs anerkannt\nwerden,\n(2) Der Beirat besteht aus\n2. sie die Gewähr bietet, daß Beschäftigung, Leitung und\n1. sechs Vertretern von Organisationen, die sich mit der           Betreuung der Dienstleistenden dem Wesen des Zivil-\nVertretung der Interessen der Kriegsdienstverweigerer          dienstes entsprechen; eine Beschäftigung entspricht","1208                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\ninsbesondere nicht dem Wesen des Zivildienstes,               (2) Die Beschäftigungsstellen zahlen für den Bund den\nwenn sie wegen der für den Dienstleistenden mit ihr        Dienstleistenden die diesen zustehenden Geldbezüge.\nverbundenen Belastung zu einer offensichtlichen            Den Beschäftigungsstellen wird der Aufwand für die Geld-\nUngleichbehandlung des Dienstleistenden im Vergleich       bezüge vierteljährlich nachträglich erstattet; der Bundes-\nzu anderen Dienstleistenden oder zu den Wehrdienst-        minister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit legt\nleistenden führen würde,                                   im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen\n3. sie sich bereit erklärt, Dienstpflichtige, die den von ihr  für die Erstattung einheitliche Pauschalbeträge fest. Die\ngeforderten Eignungsvoraussetzungen entsprechen,           Erstattung entfällt, wenn sie im Hinblick auf die für die\nohne besondere Zustimmung zur Person des Dienst-           Beschäftigungsstelle geltenden Regelungen über die\nKostentragung, die wirtschaftliche Lage der Beschäfti-\npflichtigen zu beschäftigen, sofern nicht die Beschäfti-\ngung wegen ihrer Eigenart an die Person des Dienst-        gungsstelle und den Bedarf an Zivildienstplätzen dieser Art\npflichtigen besondere, über die geforderten Vorausset-     nicht gerechtfertigt ist.\nzungen hinausgehende Anforderungen stellt, und                (3) Den Beschäftigungsstellen können Zuschüsse zur\n4. sie sich bereit erklärt, Beauftragten des Bundesmini-       Entlastung vom Aufwand für Unterkunft, Verpflegung und\nsters für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit und       Arbeitskleidung der Dienstleistenden gewährt werden,\ndes Bundesamtes Einblick in die Gesamttätigkeit der        wenn und soweit dies erforderlich ist,\nDienstleistenden und deren einzelne Aufgaben zu            1. um eine für die Heranziehung aller verfügbaren an-\ngewähren sowie den Bundesrechnungshof bei der                  erkannten Kriegsdienstverweigerer zum Zivildienst\nRechnungsprüfung verausgabter Bundesmittel unein-              ausreichende Anzahl von Zivildienstplätzen und\ngeschränkt zu unterstützen.\n2. um für den Zivildienst nach Art der Beschäftigung\nDie Anerkennung wird für bestimmte Dienstplätze aus-               besonders geeignete Zivildienstplätze\ngesprochen. Sie kann mit Auflagen verbunden werden.\nzu erhalten. Der Bundesminister für Jugend, Familie,\n(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu wider-       Frauen und Gesundheit erläßt zur Durchführung voh\nrufen, wenn eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzun-       Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister der\ngen nicht vorgelegen hat oder nicht mehr vorliegt. Sie kann    Finanzen allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durch-\nauch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden,          führung. Die Zuschüsse dürfen nur insoweit gewährt wer-\ninsbesondere, wenn eine Auflage nicht oder nicht inner-        den, als der Haushaltsplan hierfür Mittel zur Verfügung\nhalb einer gesetzten Frist erfüllt worden ist.                 stellt.\n§5                                                    Zweiter Abschnitt\nAufstellung der Dienstgruppen                               Tauglichkeit; Zivildienstausnahmen\nDienstgruppen werden auf Anordnung des Bundes-\nministers für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit                                         §7\nnach Bedarf aufgestellt. Der Bundesminister für Jugend,                                  Tauglichkeit\nFamilie, Frauen und Gesundheit bestimmt ihren Sitz nach\nAnhörung des beteiligten Landes.                                  Die Tauglichkeit für den Zivildienst bestimmt sich nach\nder Tauglichkeit für den Wehrdienst. Wehrdienstfähige\ngelten als zivildienstfähig, vorübergehend nicht Wehr-\n§Sa                               dienstfähige als vorübergehend nicht zivildienstfähig und\nÜbertragung von Verwaltungsaufgaben                   nicht Wehrdienstfähige als nicht zivildienstfähig. Die nach\n§ 8 a Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes nach Maßgabe des\n(1) Die Dienststellen können mit der Wahrnehmung von        ärztlichen Urteils festgestellte Verwendungsfähigkeit ist\nVerwaltungsaufgaben beauftragt werden. Werden Stellen          bei der Zuweisung von Tätigkeiten an die Dienstpflichtigen\nder Länder beauftragt, so handeln diese im Auftrag des         zu berücksichtigen.\nBundes.\n§8\n(2) Mit ihrem Einverständnis können mit der Wahrneh-\nmung von Verwaltungsaufgaben beauftragt werden                                    Zivildienstunfähigkeit\n1. Verbände für die ihnen angehörenden Beschäftigungs-            Zum Zivildienst wird nicht herangezogen,\nstellen,\n1. wer nicht zivildienstfähig ist,\n2. Länder für die Beschäftigungsstellen bei den ihrer Auf-\n2. wer entmündigt ist.\nsicht unterstehenden öffentlich-rechtlichen Trägern.\nDie Verwaltungskosten können             in  angemessenem                                    §9\nUmfang erstattet werden.                                                      Ausschluß vom Zivildienst\n§6                                  (1) Vom Zivildienst ist ausgeschlossen,\nKosten                              1. wer durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbre-\nchens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr\n(1) Die Beschäftigungsstellen sorgen auf ihre Kosten für        oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vor-\nUnterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung der Dienstlei-         schriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung\nstenden. Sie tragen die ihnen aus der Beschäftigung der            des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat\nDienstleistenden entstehenden Verwaltungskosten.                   und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1986                                  1209\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten oder mehr verurteilt                                   § 11\nworden ist, es sei denn, daß die Eintragung über die                     Zurückstellung vom Zivildienst\nVerurteilung im Zentralregister getilgt ist,\n(1) Vom Zivildienst wird 'zurückgestellt,\n2. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Beklei-\n1. wer vorübergehend nicht zivildienstfähig ist,\ndung öffentlicher Ämter nicht besitzt,\n2. wer, abgesehen von den Fällen des§ 9, Freiheitsstrafe,\n3. wer einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach             Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt,\n§ 64 oder § 66 des Strafgesetzbuches unterworfen ist,          sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des\nsolange die Maßregel nicht erledigt ist.                       Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Kranken-\nhaus untergebracht ist,\n(2) Verurteilungen durch Gerichte außerhalb des Gel-\n3. wer unter vorläufige Vormundschaft gestellt ist.\ntungsbereichs des Grundgesetzes kommen nur in\nBetracht, soweit die Vollstreckung nach dem Gesetz über          (2) Vom Zivildienst werden anerkannte Kriegsdienstver-\ndie innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen in     weigerer, die sich auf das geistliche Amt vorbereiten, auf\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer          Antrag zurückgestellt.\n312-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-\ndert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. August          (3) Hat ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer seiner\n1980 (BGBI. 1 S. 1503), zulässig ist oder war.                Aufstellung für die Wahl zum Bundestag, zu einem Land-\ntag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt, so ist\ner bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenom-\nmen, so kann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen\n§ 10\nAntrag einberufen werden.\nBefreiung vom Zivildienst\n(4) Vom Zivildienst soll ein anerkannter Kriegsdienstver-\n(1) Vom Zivildienst sind befreit                           weigerer auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Her-\n1. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,        anziehung für ihn wegen persönlicher, insbesondere häus-\nlicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine beson-\n2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die     dere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel\nDiakonatsweihe empfangen haben,                          vor,\n3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse,      1. wenn im Falle der Einberufung des anerkannten\nderen Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangeli-         Kriegsdienstverweigerers\nschen oder eines Geistlichen römisch-katholischen\na) die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger An-\nBekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen\ngehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen,\nhat, entspricht,\nfür deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder\n4. Schwerbehinderte im Sinne des § 1 des Schwerbehin-                 sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet\ndertengesetzes,                                                   würde, oder\n5. Heimkehrer im Sinne des Heimkehrergesetzes, die                b) für Verwandte ersten Grades besondere Notstände\nnach dem 1. Juli 1953 von ihrer Gewahrsamsmacht                   zu erwarten sind,\nentlassen worden sind und vor dem 1. Juli 1986 das       2. wenn der anerkannte Kriegsdienstverweigerer für die\nachtzehnte Lebensjahr vollendet haben.                        Erhaltung und Fortführung eines eigenen oder elter-\nlichen landwirtschaftlichen Betriebes oder Gewerbe-\n(2) Vom Zivildienst sind auf Antrag zu befreien                betriebes unentbehrlich ist,\n1. anerkannte Kriegsdienstverweigerer, deren sämtliche       3. wenn die Einberufung des anerkannten Kriegsdienst-\nBrüder oder, falls keine Brüder vorhanden waren,              verweigerers\nderen sämtliche Schwestern an den Folgen einer Schä-          a) einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungs-\ndigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgeset-               abschnitt,\nzes oder des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes\nb) den zweiten Bildungsweg zur Hochschul- oder\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nFachhochschulreife, zu einem mittleren Bildungs-\nmer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\nabschluß oder zum Hauptschulabschluß oder\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezem-\nber 1985 (BGBI. 1 S. 2460) geändert worden ist, ver-         c) eine ohne Hochschul- oder Fachhochschulreife be-\nstorben sind,                                                     gonnene erste Berufsausbildung, die regelmäßig\nnicht länger als vier Jahre dauert oder deren regel-\n2. anerkannte Kriegsdienstverweigerer, deren Vater oder                mäßig über vier Jahre hinausführender Abschnitt\nMutter oder beide an den Folgen einer Schädigung im                noch nicht begonnen hat,\nSinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder              unterbrechen würde.\ndes § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes verstor-\nben sind, sofern der anerkannte Kriegsdienstverweige-        (5) Vom Zivildienst kann ein anerkannter Kriegsdienst-\nrer der einzige lebende Sohn des verstorbenen Eltern-     verweigerer zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein\nteils aus der Verbindung mit dem anderen Elternteil ist.  Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Straf-\nDer nichteheliche Sohn steht dem ehelichen gleich,        arrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maß-\nwenn seine Eltern verlobt waren, ihre Ehe infolge des     regel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder\nKriegstodes eines Elternteils oder aus rassischen oder    wenn seine Einberufung die Ordnung oder das Ansehen\npolitischen Gründen jedoch nicht geschlossen werden      des Zivildienstes oder einer Dienststelle ernstlich gefähr-\nkonnte.                                                  den würde.","1210                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§ 12                                (2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, dem\nBefreiungs- und Zurückstellungsanträge                Bundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraus-\nsetzungen für die Nichtheranziehung von anerkannten\n(1) Anträge nach § 10 Abs. 2 und nach§ 11 Abs. 2 und 4     Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst anzuzeigen.\nsind schriftlich oder zur Niederschrift des Bundesamtes zu\nstellen. Sie sind zu begründen.                                  (3) Zeigt eine zuständige Behörde an, daß ein an-\nerkannter Kriegsdienstverweigerer sich mit der Folge der\n(2) Anträgen nach § 10 Abs. 2 und nach § 11 Abs. 4 sind    Nichtheranziehung zum Zivildienst zur Mitwirkung als Hel-\nBeweisurkunden, die der Antragsteller besitzt oder ohne       fer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz verpflichtet hat,\nunverhältnismäßigen Aufwand beschaffen kann, bei-             so hat das Bundesamt dem anerkannten Kriegsdienstver-\nzufügen. Bei Anträgen nach§ 11 Abs. 2 sind beizubringen       weigerer mitzuteilen, daß er für die Dauer seiner Mitwir-\n1 . der Nachweis eines ordentlichen theologischen Stu-        kung nicht zum Zivildienst herangezogen wird und von den\ndiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbil-       in § 23 Abs. 2 bezeichneten Pflichten befreit ist.\ndung und                                                     (4) Haben anerkannte Kriegsdienstverweigerer zehn\n2. eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes,         Jahre im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitgewirkt,\nder bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder der      so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst zu leisten; das gilt nicht\nentsprechenden Oberbehörde einer anderen Reli-            für den Zivildienst im Verteidigungsfall.\ngionsgemeinschaft, daß sich der anerkannte Kriegs-\ndienstverweigerer auf das geistliche Amt vorbereitet.\n§ 14 a\n(3) Anträge nach § 1O Abs. 2 und nach § 11 Abs. 2 und 4\nEntwicklungsdienst\nsind nur innerhalb dreier Monate nach Entstehung der\nGründe zulässig. Ist die Frist für einen Antrag nach § 11        (1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden bis zur\nAbs. 2 oder nach § 12 Abs. 2 oder 4 des Wehrpflichtgeset-     Vollendung des neunundzwanzigsten Lebensjahres nicht\nzes im Zeitpunkt der Anerkennung als Kriegsdienstverwei-      zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich gegenüber\ngerer noch nicht abgelaufen, so ist der Antrag bis zum        einem nach § 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom\nAblauf der Frist als Antrag nach diesem Gesetz beim           18. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 549), das zuletzt durch Artikel 1\nBundesamt zu stellen.                                         des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 599) geän-\ndert worden ist, anerkannten Träger des Entwicklungs-\n§ 13                             dienstes im Rahmen des Bedarfs dieses Trägers vertrag-\nlich zur Leistung eines mindestens zweieinhalbjährigen\nVerfahren bei der Zurückstellung                 Entwicklungsdienstes verpflichtet haben, sich in angemes-\n(1) Zurückstellungen nach § 11 Abs. 1, 4 und 5 sind        sener Weise für die spätere Tätigkeit als Entwicklungshel-\nbefristet auszusprechen. In den Fällen des § 11 Abs. 4,       fer fortbilden und der Bundesminister für wirtschaftliche\nausgem;)mmen Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b, darf der aner-         Zusammenarbeit dies bestätigt.\nkannte Kriegsdienstverweigerer vom Zivildienst höchstens\n(2) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden ferner\nso lange zurückgestellt werden, daß er noch vor der für ihn\nnicht zum Zivildienst herangezogen, wenn und solange sie\nnach § 24 Abs. 1 ·Satz 1 bis 3 maßgebenden Altersgrenze\ndie Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder 2 des Entwick-\neinberufen werden kann. In Ausnahmefällen, in denen die\nlungshelfer-Gesetzes erfüllen.\nEinberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde,\nkann er auch darüber hinaus zurückgestellt werden.               (3) Haben anerkannte Kriegsdienstverweigerer zweiein-\nhalb Jahre Entwicklungsdienst geleistet, so erlischt ihre\n(2) Wird ein Antrag nach § 11 Abs. 2 oder 4 nach der\nPflicht, Zivildienst zu leisten; dies gilt nicht für den Zivil-\nMusterung gestellt, so kann die Entscheidung darüber bis\ndienst im Verteidigungsfall. Wird der Entwicklungsdienst\nzur Einberufung ausgesetzt werden, es sei denn, daß der       aus Gründen, die der anerkannte Kriegsdienstverweigerer\nAntragsteller ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger Ent-\nnicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die im\nscheidung glaubhaft macht.\nEntwicklungsdienst zurückgelegte Zeit, soweit sie die Zeit\n(3) Zurückstellungen sind zu widerrufen, wenn der          übersteigt, die der Entwicklungsdienst gegenüber dem\nZurückstellungsgrund weggefallen ist; der anerkannte          Zivildienst mindestens länger dauert, auf den Zivildienst\nKriegsdienstverweigerer ist vorher zu hören.                  anzurechnen.\n(4) Nach Ablauf der Zurückstellungsfrist steht der aner-      (4) Die Träger des Entwicklungsdienstes sind verpflich-\nkannte Kriegsdienstverweigerer unbeschadet der Vor-           tet, dem Bundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall der\nschrift des § 19 Abs. 4 für den Zivildienst zur Verfügung.    Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von an-\nerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst an-\nzuzeigen.\n§ 14\n§ 14 b\nZivilschutz oder Katastrophenschutz\nAndere Dienste im Ausland\n(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich vor\nVollendung des zweiundzwanzigsten Lebensjahres mit               (1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden nicht\nZustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens             zum Zivildienst herangezogen, wenn sie\nzehn Jahre zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivil-     1. sich gegenüber einem nach Absatz 3 anerkannten Trä-\nschutz oder Katastrophenschutz verpflichtet haben, wer-           ger zur Leistung eines vor Vollendung des vierund-\nden nicht zum Zivildienst herangezogen, solange sie im            zwanzigsten Lebensjahres anzutretenden Dienstes im\nZivilschutz oder Katastrophenschutz mitwirken.                    Ausland, der das friedliche Zusammenleben der Völker","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1986                                  1211\nfördern will und der mindestens zwei Monate länger        zeit in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung\ndauert als der Zivildienst, den sie sonst zu leisten      zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen\nhätten, vertraglich verpflichtet haben und                begründen wollen, oder wenn sie in einem solchen\nArbeitsverhältnis tätig sind. Dies gilt nur, wenn das Arbeits-\n2. diesen Dienst unentgeltlich leisten.\nverhältnis nach der Anerkennung als Kriegsdienstverwei-\nDie Träger sind verpflichtet, dem Bundesamt das Vorlie-        gerer und vor Vollendung des vierundzwanzigsten\ngen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nicht-       Lebensjahres mit einer Dauer, die mindestens ein Jahr\nheranziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern          länger ist als der Zivildienst, den der anerkannte Kriegs-\nzum Zivildienst anzuzeigen.                                    dienstverweigerer sonst zu leisten hätte, begründet wer-\nden soll oder begründet worden ist.\n(2) Weisen anerkannte Kriegsdienstverweigerer bis zur\nVollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres                  (2) Weist der anerkannte Kriegsdienstverweigerer vor\nnach, daß sie Dienst von der in Absatz 1 Nr. 1 genannten       Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres\nMindestdauer geleistet haben, so erlischt ihre Pflicht, Zivil- nach, daß er für die in Absatz 1 genannte Mindestdauer in\ndienst zu leisten; das gilt nicht für den Zivildienst im       einem solchen Arbeitsverhältnis tätig war, so erlischt seine\nVerteidigungsfall. Wird der Dienst aus Gründen, die der        Pflicht, Zivildienst zu leisten. Wird das Arbeitsverhältnis\nanerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht zu vertreten hat,     aus Gründen, die der anerkannte Kriegsdienstverweigerer\nvorzeitig beendet, so ist die in dem Dienst zurückgelegte      nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die in dem\nZeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den Zivildienst   Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie ein Jahr\nanzurechnen.                                                   übersteigt, auf den Zivildienst anzurechnen.\n(3) Als Träger eines Dienstes nach Absatz 1 können\njuristische Personen anerkannt werden, die                                                  § 16\n1. ausschließlich, unmittelbar und selbstlos steuerbegün-                        Unabkömmlichstellung\nstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Ab-\n(1) Zum Ausgleich des öffentlichen Interesses an der\ngabenordnung dienen,\nHeranziehung zum Zivildienst und desjenigen an der Dek-\n2. Gewähr dafür bieten, daß ihre Vorhaben den Interes-         kung des personellen Kräftebedarfs für Aufgaben außer-\nsen der Bundesrepublik Deutschland dienen, und            halb des Zivildienstes kann ein Dienstpflichtiger, wenn das\n3. ihren Sitz im Geltungsbereich der Abgabenordnung            letztgenannte öffentliche Interesse überwiegt, für den Zivil-\nhaben.                                                   dienst unabkömmlich gestellt werden, solange er für die\nvon ihm außerhalb des Zivildienstes ausgeübte Tätigkeit\nÜber die Anerkennung eines Trägers entscheidet auf des-       nicht entbehrt werden kann. Die Unabkömmlichstellung\nsen Antrag der Bundesminister für Jugend, Familie,             kann mit der Einschränkung ausgesprochen werden, daß\nFrauen und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bun-            der Dienstpflichtige in zeitlich begrenztem Umfange zum\ndesminister des Auswärtigen. Er kann die Anerkennung           Zivildienst herangezogen werden darf. Die Bundesregie-\nauf bestimmte Vorhaben des Trägers beschränken. § 4           rung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine\nAbs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gelten entsprechend.                  Verwaltungsvorschriften über die Grundsätze, die dem\nAusgleich des personellen Kräftebedarfs zugrunde zu\n§ 15                             legen sind.\nSondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte               (2) Über die Unabkömmlichstellung wird auf Vorschlag\n(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die dem Voll-      der zuständigen Verwaltungsbehörde entschieden. Das\nzugsdienst der Polizei oder dem hauptamtlichen Bahnpoli-      Vorschlagsrecht steht auch den Kirchen und Religionsge-\nzeidienst der Deutschen Bundesbahn (polizeilicher Voll-       meinschaften, soweit sie Körperschaften des öffentlichen\nzugsdienst) angehören oder für diesen durch schriftlichen     Rechts sind, für ihre Bediensteten zu. Die Bundesregie-\nBescheid angenommen sind, werden bis zur Beendigung            rung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\ndieses Dienstes nicht zum Zivildienst herangezogen.            mung des Bundesrates die Zuständigkeit und das Verfah-\nren bei der Unabkömmlichstellung zu regeln. In der\n(2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, dem         Rechtsverordnung kann die Ermächtigung zur Bestim-\nBundesamt den Widerruf eines Annahmebescheides und             mung der zuständigen Behörden auf oberste Bundesbe-\ndas Ausscheiden aus dem polizeilichen Vollzugsdienst           hörden oder auf die Landesregierungen mit der Ermächti-\nanzuzeigen.                                                    gung zur Weiterübertragung auf oberste Landesbehörden\nübertragen werden. Die Rechtsverordnung regelt auch,\n(3) § 14 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung, wenn\nwie Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bundes-\neine zuständige Behörde anzeigt, daß ein anerkannter\namt und der vorschlagenden Verwaltungsbehörde. unter\nKriegsdienstverweigerer in den polizeilichen Vollzugs-\nAbwägung der verschiedenen Belange auszugleichen\ndienst eingetreten ist oder für diesen durch schriftlichen\nsind. Die Rechtsverordnung regelt ferner, für welche Zeit-\nBescheid angenommen worden und seine Einstellung\nräume die Unabkömmlichkeit ausgesprochen werden\ninnerhalb von sechs Monaten nach der Annahme zu\nkann und welche sachverständigen Stellen der öffent-\nerwarten ist.\nlichen Verwaltung und Wirtschaft zu hören sind.\n§ 15 a\n(3) Der Dienstherr oder Arbeitgeber des Dienstpflichti-\nfreies Arbeitsverhältnis\ngen ist verpflichtet, dem Bundesamt den Wegfall der Vor-\n(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die aus Gewis-      aussetzungen für die Unabkömmlichstellung anzuzeigen.\nsensgründen gehindert sind, Zivildienst zu leisten, werden    Dienstpflichtige, die in keinem Dienst- oder Arbeitsverhält-\nzum Zivildienst vorläufig nicht herangezogen, wenn sie        nis stehen, haben den Wegfall der Voraussetzungen\nerklären, daß sie ein Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeits- selbst anzuzeigen.","1212                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§ 17                             2. ohne die nach § 23 Abs. 4 erforderliche Genehmigung\nEntscheidungen über Wehrdienstausnahmen                      aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes hinausver-\nlegen oder\nEntscheidungen der Wehrersatzbehörden über Wehr-\n3. aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes hinausver-\ndienstausnahmen gelten auch für den Zivildienst.\nlegen, ohne diesen zu verlassen.\n§ 18                                 (2) Verlegen anerkannte Kriegsdienstverweigerer ihren\nständigen Aufenthalt ohne die nach § 23 Abs. 4 erforder-\nErstattung von Auslagen und Verdienstausfall\nliche Genehmigung aus dem Geltungsbereich dieses\nAnerkannten Kriegsdienstverweigerern werden die aus        Gesetzes hinaus, so werden sie zum Zivildienst nach den\nAnlaß einer Prüfung ihrer Verfügbarkeit für den Zivildienst   Vorschriften dieses Gesetzes herangezogen.\nentstandenen notwendigen Auslagen sowie bei angeord-\nneter persönlicher Vorstellung auch Verdienstausfall nach\nMaßgabe der für die Musterung bei den Wehrersatzbehör-                                    § 20\nden geltenden Vorschriften erstattet.                            Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen\nIst für die Überprüfung der Verfügbarkeit des anerkann-\nDritter Abschnitt                      ten Kriegsdienstverweigerers die Vernehmung eines Zeu-\ngen oder Sachverständigen erforderlich, so kann das\nHeranziehung zum Zivildienst\nAmtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sachver-\nständige seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, um dessen\n§ 19                            Vernehmung ersucht werden; hierbei sind die Tatsachen\nEinberufung                         anzugeben, über welche die Vernehmung erfolgen soll.\nDie Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über\n(1) Die Dienstpflichtigen werden nach den Einberu-        die Rechtshilfe (§§ 156 ff.) und die Vorschriften der Zivil-\nfungsanordnungen des Bundesministers für Jugend,             prozeßordnung finden entsprechende Anwendung. Die\nFamilie, Frauen und Gesundheit zum Zivildienst einberu-      Beeidigung des Zeugen oder Sachverständigen liegt im\nfen, sofern sie nicht nach Absatz 2 in ein Dienstverhältnis   Ermessen des Amtsgerichts. Dieses entscheidet auch\nnach diesem Gesetz überführt werden. Wer aus dem              über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Zeugnis-\nGrundwehrdienst entlassen wird, weil er als Kriegsdienst-    ses, des Gutachtens oder der Eidesleistung; die Entschei-\nverweigerer anerkannt ist, soll unverzüglich zum Zivil-      dung kann nicht angefochten werden.\ndienst einberufen werden.\n(2) Das Wehrdienstverhältnis kann durch schriftlichen\nBescheid im Einvernehmen mit der vom Bundesminister                                       § 21\nder Verteidigung bestimmten Stelle in ein Dienstverhältnis              Widerruf des Einberufungsbescheides\nnach diesem Gesetz' umgewandelt werden, wenn der\nSoldat als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist. Der            Wird nach Zustellung des Einberufungsbescheides fest-\nBescheid bestimmt den Zeitpunkt der Umwandlung sowie         gestellt, daß der anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht\nOrt und Zeit des Diensteintritts im Zivildienst. Der Dienst- verfügbar ist, so ist der Einberufungsbescheid zu widerru-\npflichtige hat sich entsprechend dem Umwandlungs-            fen. Der Widerrufsbescheid ist schriftlich zu erteilen und\nbescheid zur Aufnahme des Zivildienstes zu melden.           zuzustellen.\n(3) Der Dienstpflichtige kann nicht verlangen, zum                                     § 22\nDienst an einem bestimmten Ort herangezogen zu wer-                          Anrechnung anderen Dienstes\nden. Er darf nicht zu einer Beschäftigungsstelle einberufen\nwerden, bei der er vor seiner Einberufung tätig war.             Geleisteter Wehrdienst, auf Grund der Grenzschutz-\ndienstpflicht geleisteter Grenzschutzdienst und Dienst im\n(4) Dienstpflichtige, deren Verfügbarkeit nicht innerhalb Zivilschutzkorps werden auf den Zivildienst angerechnet.\nder letzten zwei Jahre vor der Einberufung festgestellt      Dies gilt nicht für Zeiten des eigenmächtigen Verlassens,\nworden ist, sind vor der Einberufung zu hören.               des schuldhaften Fernbleibens oder der Verweigerung des\nDienstes sowie für Zeiten der Beurlaubung unter Wegfall\n(5) Im Einberufungsbescheid sind Ort und Zeit des\nder Geld- und Sachbezüge, soweit diese Zeiten ohne die\nDiensteintritts sowie die Dauer des zu leistenden Zivildien-\nAnerkennung als Kriegsdienstverweigerer hätten nachge-\nstes anzugeben. Auf die strafrechtlichen Folgen des Aus-\ndient werden müssen. Zeiten der Verbüßung von Freiheits-\nbleibens soll hingewiesen werden.\nstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe, Jugendarrest oder Diszi-\n(6) Der Einberufungsbescheid soll mindestens vier         plinararrest und Zeiten einer während des Dienstes erlitte-\nWochen vor dem Einberufungstermin ergehen. Dies gilt         nen Untersuchungshaft, der eine rechtskräftige Verurtei-\nnicht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2.                   lung gefolgt ist, sollen nicht angerechnet werden.\n§ 19 a\n§ 23\nVerlegung des ständigen Aufenthaltes\nZivildienstüberwachung\n(1) Die Wehrpflicht erlischt oder ruht nicht, wenn aner-     ( 1) Die anerkannten Kriegsdienstverweigerer unterlie-\nkannte Kriegsdienstverweigerer ihren ständigen Aufenthalt    gen der Zivildienstüberwachung. Diese endet mit Ablauf\n1 . während des Zivildienstes aus dem Geltungsbereich        des Jahres, in dem sie das zweiunddreißigste Lebensjahr\ndieses Gesetzes hinausverlegen,                          vollendet haben","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1986                                  1213\n(2) Während der Zivildienstüberwachung haben die           3. vom Zivildienst befreit sind,\nanerkannten Kriegsdienstverweigerer dem Bundesamt             4. wegen einer der in den §§ 14 bis 15 a bezeichneten\nunverzüglich zu melden                                            Zivildienstausnahmen nicht zum Zivildienst herangezo-\n1. jede Änderung ihres Wohnsitzes oder ständigen Auf-             gen werden, solange sie für eine Einberufung nicht in\nenthaltes, es sei denn, sie sind binnen einer Woche           Betracht kommen.\nihrer Anmelde- oder Abmeldepflicht nach den Landes-      Dies gilt nicht für die Meldung der die Zivildienstausnah-\ngesetzen über das Meldewesen nachgekommen,               men begründenden Tatsachen.\n2. die Absicht, ihrem ständigen Aufenthaltsort länger als\nacht Wochen fernzubleiben,                                  (7) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer können in\nbesonderen Fällen ganz oder teilweise von den in\n3. den Eintritt von Tatsachen, die eine Zivildienstaus-       Absatz 2 bezeichneten Pflichten befreit werden, solange\nnahme nach den §§ 8, 9, 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 3     sie für eine Einberufung nicht in Betracht kommen.\nsowie den §§ 14 bis 15 begründen,\n4. den Wegfall der Voraussetzungen einer Heranziehung                                      § 23a\nzum Zivildienst in zeitlich getrennten Abschnitten (§ 24\nZuführung\nAbs. 3) und den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzun-\ngen einer Zurückstellung,                                    Die Polizei kann ersucht werden, Dienstpflichtige, die\n5. den Abschluß und einen Wechsel ihrer beruflichen           ihrer Einberufung oder einem Umwandlungsbescheid\nAusbildung sowie einen Wechsel ihres Berufes, wenn        nach § 19 Abs. 2 unentschuldigt nicht Folge leisten, der\nsie für besondere Aufgaben im Zivildienst vorgesehen      im Einberufungsbescheid oder Umwandlungsbescheid\nsind (§ 24 Abs. 1 Satz 2).                                bezeichneten Stelle zuzuführen. Sie ist befugt, zum\nZwecke der Zuführung die Wohnung oder andere Räume\nSie haben ferner Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen des   des Dienstpflichtigen zu betreten und nach ihm zu suchen.\nBundesamtes sie ohne Verzögerung erreichen können.            Das gleiche gilt, außer zur Nachtzeit, für andere Wohnun-\n(3) Die Wehrersatzbehörde teilt dem Bundesamt die ihr      gen und Räume, wenn sich der Dienstpflichtige einem\nvon den Meldebehörden nach § 24 Abs. 9 Satz 1 des              unmittelbar bevorstehenden Zugriff der Polizei durch\nWehrpflichtgesetzes übermittelten Daten der Personen,          Betreten solcher Wohnungen und Räume entzieht.\ndie nicht der Wehrüberwachung unterliegen, zum Zweck\nder Zivildienstüberwachung mit. Das Bundesamt löscht die\nVierter Abschnitt\nDaten, die hierzu nicht erforderlich sind.\nRechtsstellung der Dienstpflichtigen\n(4) Während der Zivildienstüberwachung haben aner-\nkannte Kriegsdienstverweigerer ferner eine Genehmigung\ndes Bundesamtes einzuholen, wenn sie den Geltungsbe-                                        § 24\nreich dieses Gesetzes länger als drei Monate verlassen                           Dauer des Zivildienstes\nwollen, ohne daß die Voraussetzungen des§ 1 Abs. 2 des\nWehrpflichtgesetzes bereits vorliegen. Sie haben eine            (1) Zivildienst leisten Dienstpflichtige, die zu dem für den\nGenehmigung auch dann einzuholen, wenn sie über einen         Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das achtundzwan-\ngenehmigten Zeitraum hinaus außerhalb des Geltungsbe-         zigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Abweichend\nreichs dieses Gesetzes verbleiben wollen oder einen nicht     hiervon leisten Zivildienst Dienstpflichtige, die zu dem für\ngenehmigungspflichtigen Aufenthalt außerhalb des Gel-         den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das zweiund-\ntungsbereichs dieses Gesetzes über drei Monate ausdeh-        dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn\nnen wollen. Die Genehmigung ist für den Zeitraum zu           sie\nerteilen, in dem der anerkannte Kriegsdienstverweigerer       1. wegen ihrer beruflichen Ausbildung während des\nfür eine Einberufung zum Zivildienst nicht heransteht. Über       Grundwehrdienstes vorwiegend militärfachlich (§ 5\ndiesen Zeitraum hinaus ist sie zu erteilen, soweit die            Abs. 1 und § 40 des Wehrpflichtgesetzes) verwendet\nVersagung für den anerkannten Kriegsdienstverweigerer             worden wären oder verwendet worden sind,\neine besondere - im Verteidigungsfall eine unzumutbare -\n2. wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Dienstes\nHärte bedeuten würde; § 13 Abs. 1 ist entsprechend anzu-\nals Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz\nwenden. Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen\n(§ 14) oder wegen einer Verpflichtung zur Leistung\nund Gesundheit kann Ausnahmen von der Genehmi-\neines Entwicklungsdienstes (§ 14 a) vor Vollendung\ngungspflicht zulassen.\ndes achtundzwanzigsten Lebensjahres nicht zum Zivil-\n(5) Wenn anerkannte Kriegsdienstverweigerer Zivil-             dienst herangezogen worden sind,\ndienst von der in § 24 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Dauer       3. sich vor Vollendung des achtundzwanzigsten Lebens-\ngeleistet haben, obliegen ihnen die in Absatz 2 Satz 1            jahres mindestens zeitweise ohne die nach § 23 Abs. 4\nNr. 2 bis 5 genannten Pflichten nur, soweit dies der Bun-         erforderliche Genehmigung außerhalb des Geltungs-\ndesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit            bereichs dieses Gesetzes aufgehalten haben oder\nzur Sicherung des Zivildienstes im Verteidigungsfall an-\nordnet.                                                       4. nach § 44 Abs. 2 als aus dem Zivildienst entlassen\ngelten und Tage schuldhafter Abwesenheit vom Zivil-\n(6) Von den in Absatz 2 bezeichneten Pflichten sind            dienst nachzudienen haben (§ 24 Abs. 4).\ndiejenigen anerkannten Kriegsdienstverweigerer .befreit,\ndie                                                           Bei Dienstpflichtigen, die wegen eines Anerkennungsver-\nfahrens nach den Vorschriften des Kriegsdienstverweige-\n1. nicht zivildienstfähig sind,                              rungsgesetzes nicht mehr vor Vollendung des achtund-\n2. vom Zivildienst dauernd ausgeschlossen sind,               zwanzigsten Lebensjahres oder vor Eintritt einer bis dahin","1214                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nbestehengebliebenen Wehrdienstausnahme zum Grund-                 (4) Der Dienstleistende ist während des Einführungs-\nwehrdienst einberufen werden konnten, verlängert sich der      dienstes in einer dienstlichen Unterkunft unterzubringen.\nZeitraum, innerhalb dessen Zivildienst zu leisten ist, um      § 19 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.\ndie Dauer des Anerkennungsverfahrens, nicht jedoch über\ndie Vollendung des zweiunddreißigsten Lebensjahres hin-\naus. § 79 Nr. 1 bleibt unberührt.                                                         § 25'b\n(2) Der Zivildienst dauert um ein Drittel länger als der                     Staatsbürgerliche Rechte\nGrundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes). § 79\nNr. 1 bleibt unberührt.                                           Der Dienstleistende hat die gleichen staatsbürgerlichen\nRechte wie jeder andere Staatsbürger. Seine Rechte wer-\n(3) Dienstpflichtige können zum Zivildienst in zeitlich    den im Rahmen der Erfordernisse des Zivildienstes durch\ngetrennten Abschnitten herangezogen werden, wenn sie           seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt.\nsonst nach § 11 Abs. 4 über den in § 13 Abs. 1 Satz 2\nbestimmten Zeitpunkt hinaus vom Zivildienst zurückge-\nstellt werden müßten.\n§ 26\n(4) Tage der schuldhaften Abwesenheit vom Zivildienst              Achtung der demokratischen Grundordnung\nund Zeiten der schuldhaften Dienstverweigerung während\ndes Zivildienstverhältnisses sind nachzudienen. Das glei-          Der Dienstleistende hat die freiheitliche demokratische\nche gilt für Zeiten der Abwesenheit während des Zivil-         Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes in seinem\ndienstverhältnisses, die durch Aussetzung der Vollziehung      gesamten Verhalten zu achten.\ndes Einberufungsbescheids bedingt sind. Zeiten der Ver-\nbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder\nJugendarrest während des Zivildienstverhältnisses sollen                                   § 27\nnachgedient werden; dies gilt auch für Zeiten einer\nGrundpflichten\nwährend des Zivildienstverhältnisses erlittenen Unter-\nsuchungshaft, der eine rechtskräftige Verurteilung gefolgt        (1) Der Dienstleistende hat seinen Dienst gewissenhaft\nist.                                                          zu erfüllen. Er hat sich in die Gemeinschaft, in der er\nseinen Dienst ableistet, einzufügen. Er darf durch sein\n§ 25                            Verhalten den Arbeitsfrieden und das Zusammenleben\nBeginn des Zivildienstes                    innerhalb der Dienststellen nicht gefährden.\nDer Zivildienst beginnt mit dem Zeitpunkt, der für den         (2) Außer Dienst hat sich der Dienstleistende außerhalb\nDiensteintritt des Dienstpflichtigen oder für die Umwand-     der dienstlichen Unterkünfte so zu verhalten, daß er das\nlung nach § 19 Abs. 2 festgesetzt ist.                        Ansehen des Zivildienstes oder der Beschäftigungsstelle,\nbei der er seinen Dienst leistet, nicht ernsthaft beeinträch-\ntigt.\n§ 25 a                               (3) Er muß die mit dem Dienst verbundenen Gefahren\nEinführungsdienst                        auf sich nehmen, insbesondere, wenn es zur Rettung\nanderer aus Lebensgefahr oder zur Abwendung von Schä-\n(1) Die Dienstleistenden werden zu Beginn ihres Dien-      den, die der Allgemeinheit drohen, erforderlich ist.\nstes in Lehrgängen\n(4) Er hat sich ausbilden zu lassen, wenn es die Zwecke\n1. über Wesen und Aufgaben des Zivildienstes sowie\ndes Zivildienstes erfordern.\nüber ihre Rechte und Pflichten als Dienstleistende un-\nterrichtet,\n2. über staatsbürgerliche Fragen unterrichtet und\n§ 28\n3. in die Tätigkeit, für die sie vorgesehen sind, eingeführt,\nsoweit dies erforderlich ist                                                   Verschwiegenheit\n(Einführungsdienst).                                               (1) Der Dienstpflichtige hat, auch nach seinem Aus-\nscheiden aus dem Zivildienst, über die ihm bei seiner\n(2) Mit der Durchführung der in Absatz 1 genannten          dienstlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenhei-\nLehrgänge können Beschäftigungsstellen und Verbände,           ten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für\ndenen Beschäftigungsstellen angehören, mit ihrem Einver-       Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen,\nständnis beauftragt werden. Werden Stellen der Länder          die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner\nbeauftragt, so handeln diese im Auftrag des Bundes. Die        Geheimhaltung bedürfen.\nKosten der Lehrgänge können in angemessenem Umfang\nerstattet werden; der Bundesminister für Jugend, Familie,          (2) Der Dienstpflichtige darf ohne Genehmigung über\nFrauen und Gesundheit kann einheitliche Erstattungssätze       solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außerge-\nfestsetzen.                                                    richtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. § 62 des\nBundesbeamtengesetzes findet entsprechende Anwen-\n(3) Bei dem Unterricht nach Absatz 1 Nr. 2 darf die         dung mit der Maßgabe, daß über die Versagung der\nBehandlung politischer Fragen nicht auf die Darlegung         Genehmigung der Bundesminister für Jugend, Familie,\neiner einseitigen Meinung beschränkt werden. Das               Frauen und Gesundheit entscheidet.\nGesamtbild des Unterrichts ist so zu gestalten, daß die\nDienstleistenden nicht zugunsten oder zuungunsten einer           (3) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht\nbestimmten politischen Richtung beeinflußt werden.            des Dienstpflichtigen, Straftaten anzuzeigen.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1986                                  1215\n§ 29                                (2) Außerhalb der nach Absatz 1 geltenden Arbeitszeit\nhat der Dienstleistende am Dienstunterricht teilzunehmen\nPolitische Betätigung\nund die Aufgaben zu übernehmen, die sich aus der dienst-\n(1) Der Dienstleistende darf sich im Dienst nicht zugun-    lichen Unterbringung ergeben oder die sonst zur Durch-\nsten oder zuungunsten einer politischen Richtung betäti-       führung des Dienstes erforderlich sind (innerer Dienst-\ngen. Das Recht, im Gespräch mit anderen seine Meinung          betrieb).\nzu äußern, bleibt unberührt.\n(3) Die Inanspruchnahme des Dienstleistenden nach\n(2) Innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen      Absatz 2 soll zwei Stunden täglich nicht überschreiten.\ndarf die freie Meinungsäußerung während der Freizeit das\nZusammenleben in der Gemeinschaft nicht stören. Der                                         § 32 a\nDienstleistende darf dort insbesondere nicht als Werber für\neine politische Gruppe wirken, indem er Ansprachen hält,                    Verwendung bei Arbeitskämpfen\nSchriften verteilt oder als Vertreter einer politischen Orga-     Während der Dauer eines Arbeitskampfes, durch den\nnisation arbeitet. Die gegenseitige Achtung darf nicht          die Beschäftigungsstelle unmittelbar betroffen ist, darf der\ngefährdet werden.                                               Dienstleistende nicht mit einer Tätigkeit beschäftigt wer-\n§ 30                              den, die in der Beschäftigungsstelle in Folge des Arbeits-\nDienstliche Anordnungen                       kampfes nicht ausgeübt wird.\n(1) Der Dienstleistende hat die dienstlichen Anordnun-                                    § 33\ngen des Direktors des Bundesamtes, des Leiters der                                     Nebentätigkeit\nDienststelle sowie der Personen einschließlich anderer\nDienstleistender zu befolgen, die mit Aufgaben der Leitung         (1) Der Dienstleistende bedarf zur Ausübung einer\nund Aufsicht beauftragt sind (Vorgesetzte). Die Beauftra-       Nebentätigkeit der Genehmigung; diese darf nur versagt\ngung muß dem Dienstleistenden bekanntgemacht worden             werden, wenn die Nebentätigkeit die Dienstleistung\nsein.                                                           gefährdet oder den dienstlichen Erfordernissen zuwider-\nläuft.\n(2) Erhebt der Dienstleistende Bedenken gegen die\nRechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung und wird die           (2) Keiner Genehmigung bedarf die Verwaltung eigenen\nAnordnung aufrechterhalten, so hat er sie zu befolgen, es       oder der eigenen Nutznießung unterliegenden Vermögens\nsei denn, daß sie nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt ist     sowie eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstleri-\noder die Menschenwürde verletzt oder daß durch das              sche oder Vortragstätigkeit. Diese Tätigkeiten können\nBefolgen eine Straftat begangen würde.                          untersagt werden, soweit sie die Dienstleistung gefährden\noder den dienstlichen Erfordernissen zuwiderlaufen.\n(3) Befolgt der Dienstleistende eine dienstliche Anord-\nnung, so ist er von der eigenen Verantwortung befreit,\nsofern nicht die Ausführung der Anordnung strafbar ist und                                   § 34\ndie Strafbarkeit entweder von ihm erkannt wird oder nach\nHaftung\nden ihm bekannten Umständen offensichtlich ist.\n(1) Verletzt ein Dienstleistender schuldhaft die ihm oblie-\n§ 30 a                            genden Pflichten, so hat er dem Bund den daraus entstan-\ndenen Schaden zu ersetzen. Ist der Schaden in Ausfüh-\nPflichten des Vorgesetzten                    rung dienstlicher Obliegenheiten entstanden, die nicht auf\nDer Vorgesetzte hat für die ihm unterstellten Dienstlei-   die Wahrnehmung bürgerlich-rechtlicher Belange des\nstenden zu sorgen. Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht.      Bundes gerichtet sind, so haftet der Dienstleistende nur\nDienstliche Anordnungen darf er nur zu dienstlichen Zwek-      insoweit, als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur\nken und nur unter Beachtung der Gesetze und der Dienst-        Last fällt. Haben mehrere Dienstleistende gemeinsam den\nvorschriften erteilen.                                         Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.\n§ 31                                (2) Hat der Bund auf Grund der Vorschriften des Arti-\nDienstliche Unterkunft;                     kels 34 Satz 1 des Grundgesetzes Schadensersatz gelei-\nGemeinschaftsverpflegung                      stet, so ist der Rückgriff gegen den Dienstpflichtigen nur\ninsoweit zulässig, als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässig-\nDer Dienstleistende ist auf dienstliche Anordnung ver-      keit zur Last fällt.\npflichtet, in einer dienstlichen Unterkunft zu wohnen und\nan einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Dienst-           (3) Für die Verjährung der Ansprüche gegen den Dienst-\nliche Unterkunft ist jede vom Bundesamt oder einer Dienst-     pflichtigen und den Übergang von Ersatzansprüchen auf\nstelle zugewiesene Unterkunft.                                 ihn gelten die Vorschriften des § 78 Abs. 3 und 4 des\nBundesbeamtengesetzes entsprechend.\n§ 32\nArbeitszeit; innerer Dienstbetrieb                                               § 35\nFürsorge; Geld- und Sachbezüge;\n( 1) Die Arbeitszeit des Dienstleistenden richtet sich nach\nReisekosten; Urlaub\nden Vorschriften, die an dem ihm zugewiesenen Arbeits-\nplatz für einen vergleichbaren Beschäftigten gelten oder           (1) Auf den Dienstpflichtigen finden, soweit dieses\ngelten würden. Soweit solche Vorschriften nicht bestehen,       Gesetz nichts anderes bestimmt, in Fragen der Fürsorge,\nfinden die für Bundesbeamte geltenden Vorschriften über         der Heilfürsorge, der Geld- und Sachbezüge, der Reise-\ndie Arbeitszeit entsprechende Anwendung.                        kosten sowie des Urlaubs die Bestimmungen entspre-","1216                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nchende Anwendung, die für einen Soldaten des untersten       Personalakten oder Verwertung in einer Beurteilung\nMannschaftsdienstgrades, der auf Grund der Wehrpflicht       gehört werden. Seine Äußerung ist zu den Personalakten\nWehrdienst leistet, gelten.                                  zu nehmen.\n(2) Einern Dienstleistenden kann nach einer Dienstzeit       (2) Der Dienstpflichtige hat auch nach Beendigung sei-\nvon sechs Monaten der Sold der Soldgruppe 2 gewährt          nes Zivildienstes ein Recht auf Einsicht in seine vollständi-\nwerden, wenn seine Eignung, Befähigung und Leistung          gen Personalakten. Dazu gehören alle ihn betreffenden\ndies rechtfertigen. Einern Dienstleistenden, der Sold nach   Vorgänge.\nSoldgruppe 2 erhält, kann nach einer Dienstzeit von zwölf\n§ 36 a\nMonaten bei Eignung, Befähigung und Leistung der Sold\nder Soldgruppe 3 gewährt werden. Der Bundesminister für                     Staatsbürgerlicher Unterricht\nJugend, Familie, Frauen und Gesundheit erläßt im Einver-\nDie Dienstleistenden sollen auch außerhalb des Einfüh-\nnehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem\nrungsdienstes in staatsbürgerlichen Fragen unterrichtet\nBundesminister der Finanzen Verwaltungsvorschriften zur\nwerden; § 25 a Abs. 3 gilt entsprechend.\nDurchführung der Sätze 1 und 2.\n(3) Verträge mit Körperschaften und Verbänden der\n§ 37\nHeilberufe zur Sicherstellung der Heilfürsorge der Dienst-\nleistenden sowie mit der Deutschen Bundesbahn zur Stun-                            Vertrauensmann\ndung von Reisekosten schließt der Bundesminister für\n(1) Dienstleistende. wählen aus ihren Reihen\nJugend, Familie, Frauen und Gesundheit ab.\n1. in Dienststellen mit fünf bis zu zwanzig Dienstleisten-\n(4) Der Dienstleistende soll unentgeltlich Arbeitsklei-       den je einen Vertrauensmann und je einen Stellver-\ndung erhalten. Er ist verpflichtet, diese bei der Arbeit und     treter,\nim inneren Dienstbetrieb zu tragen. Ersatzansprüche für\nAbnutzung und etwaige Beschädigung eigener Kleidung          2. in Dienststellen mit einundzwanzig und mehr Dienst-\nim Dienst stehen ihm nur zu, soweit er Arbeitskleidung           leistenden je einen Vertrauensmann und je zwei Stell-\nnicht erhalten hatte oder diese zu tragen nicht verpflichtet     vertreter.\nwar. Für die Abnutzung der eigenen Kleidung außerhalb           (2) Der Vertrauensmann soll zur verantwortungsvollen\ndes Dienstes ist dem Dienstleistenden ein angemessener       Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Dienstlei-\nZuschuß zu gewähren.                                         stenden sowie zur Erhaltung des Vertrauens innerhalb der\n(5) Sind bei einem während der Ausübung des Zivildien-    Dienststelle beitragen. Er hat das Recht, dem Vorgesetz-\nstes erlittenen Unfall Gegenstände, die der Dienstlei-       ten in Fragen der Arbeitsaufgaben, des inneren Dienst-\nstende mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört wor-   betriebes, der Fürsorge und des außerdienstlichen\nden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz             Gemeinschaftslebens Vorschläge zu unterbreiten. Der\ngeleistet werden. Sind durch die erste Hilfeleistung nach    Vorgesetzte hat ihn zu diesen Vorschlägen zu hören und\ndem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem           diese mit ihm zu erörtern.\nDienstleistenden der nachweisbar notwendige Aufwand zu\n(3) Der Vorgesetzte hat den Vertrauensmann bei der\nersetzen. Ersatz für beschädigte, zerstörte oder abhanden\nErfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Der Vertrau-\ngekommene eigene Kleidungsstücke des Dienstleistenden\nensmann wird über Angelegenheiten, die seine Aufgaben\nwird nach den Sätzen 1 und 2 nur unter den Voraussetzun-\nbetreffen, rechtzeitig und umfassend unterrichtet. Ihm ist\ngen des Absatzes 4 Satz 3 geleistet. Die Sätze 1 bis 3\nwährend des Dienstes Gelegenheit zu geben, Sprechstun-\nfinden auch auf andere Unfälle Anwendung, die einen\nden für Dienstleistende innerhalb der Dienststelle abzuhal-\nAnspruch auf Versorgung nach den §§ 47 und 47 a\nten, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erfor-\nbegründen. § 50 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.\nderlich ist und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.\n(6) Bei Beendigung des Zivildienstes kann Reisekosten-\n(4) Der Direktor des Bundesamtes oder von ihm beauf-\nvergütung wie bei der Diensteintrittsreise gewährt werden,\ntragte Beschäftigte des Bundesamtes führen mindestens\nsoweit die Reise nicht Dienstreise ist.\neinmal im Kalenderjahr mit Vorgesetzten und Vertrauens-\n(7) Beim Tode des Dienstleistenden werden die Vor-        männern eine Besprechung über Angelegenheiten von\nschriften des § 17 des Beamtenversorgungsgesetzes über       gemeinsamem Interesse aus dem Aufgabenbereich des\ndie Bezüge für den Sterbemonat entsprechend ange-            Vertrauensmannes durch.\nwandt.                                                          (5) Der Vertrauensmann kann an Sitzungen des\n(8) Stirbt ein Dienstpflichtiger während des Dienstver-   Betriebs- oder Personalrats der Dienststelle beratend teil-\nhältnisses an den Folgen einer Zivildienstbeschädigung,      nehmen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die\nso erhalten die Eltern oder Adoptiveltern, wenn sie mit dem  auch die Dienstleistenden betreffen.\nVerstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemein-           (6) Die Wahl ist geheim und unmittelbar. Die Wahlbe-\nschaft gelebt haben, ein Sterbegeld in Höhe von dreitau-\nrechtigung, die Wählbarkeit, das Wahlverfahren, die Dauer\nsend Deutsche Mark. § 50 Abs. 5 findet entsprechende         des Amtes der Vertrauensmänner und die vorzeitige Been-\nAnwendung.\ndigung ihrer Tätigkeit werden durch eine Rechtsverord-\n§ 36                            nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\nnach den Grundsätzen geregelt, die für die Wahl des\nPersonalakten und Beurteilungen\nVertrauensmannes von Mannschaften in militärischen Ein-\n(1) Der Dienstpflichtige muß über Beschwerden und         heiten gelten. Die Rechtsverordnung wird vom Bundesmi-\nBehauptungen tatsächlicher Art, die für ihn ungünstig sind   nister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit er-\noder ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme in die       lassen.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1986                                 1217\n(7) Ist ein Vertrauensmann nicht gewählt, so können           (2) Ärztliche Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit\nsich die Dienstleistenden mit ihren Anliegen an den für ihre  muß er nur dulden, wenn es sich um Maßnahmen handelt,\nArbeitsstelle zuständigen Betriebsrat oder Personalrat        die der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krank-\nwenden. Dieser hat auf die Berücksichtigung der Anliegen,      heiten dienen. § 32 Abs. 2 Satz 2 des Bundes-Seuchen-\nfalls sie berechtigt erscheinen, bei dem Leiter des Betrie-   gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nbes oder der Verwaltung hinzuwirken.                          18. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2262; 1980 1 S. 151 ), das\nzuletzt durch das Gesetz vom 27. Juni 1985 (BGBI. 1\n(8) Erleidet ein Dienstleistender anläßlich der Wahrneh-\nS. 1254) geändert worden ist, bleibt unberührt.\nmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten als Ver-\ntrauensmann durch einen Unfall eine gesundheitliche              (3) Lehnt der Dienstleistende eine zumutbare ärztliche\nSchädigung, die im Sinne dieses Gesetzes eine Zivil-          Behandlung ab und wird dadurch seine Dienst- oder\ndienstbeschädigung wäre, so finden § 35 Abs. 5, § 47 und      Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt, so kann ihm eine\ndie §§ 49 bis 51 entsprechende Anwendung.                     sonst zustehende Versorgung insoweit versagt werden.\nNicht zumutbar ist eine ärztliche Behandlung, die mit einer\nerheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Dienst-\n§ 38                            leistenden verbunden ist, eine Operation auch dann, wenn\nSeelsorge                           sie einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unver-\nsehrtheit bedeutet.\nDer Dienstleistende hat einen Anspruch auf ungestörte\nReligionsausübung. Die Teilnahme am Gottesdienst ist                                          § 41\nfreiwillig.                                                                     Anträge und Beschwerden\n§ 39                                ( 1 ) Der Dienstleistende kann Anträge und Beschwerden\nÄrztliche Untersuchung                      vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzuhalten. Der\nBeschwerdeweg bis zum Bundesminister für Jugend,\n(1) Der anerkannte Kriegsdienstverweigerer ist ärztlich     Familie, Frauen und Gesundheit steht offen.\nzu untersuchen\n(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den Leiter der\n1. vor der Einberufung, wenn sich Anhaltspunkte dafür          Dienststelle, so kann sie beim Direktor des Bundesamtes,\nergeben, daß er nicht zivildienstfähig oder vorüberge-    richtet sie sich gegen diesen, so kann sie beim Bundes-\nhend nicht zivildienstfähig ist; dies ist anzunehmen,     minister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit un-\nwenn er wegen vorübergehender Zivildienstunfähigkeit      mittelbar eingereicht werden.\nvom Zivildienst zurückgestellt war;\n(3) Gemeinschaftliche Beschwerden sind unzulässig.\n2. unverzüglich nach Dienstantritt;\n3. während des Zivildienstes, wenn sich Anhaltspunkte\ndafür ergeben, daß er                                                            Fünfter Abschnitt\na) nicht zivildienstfähig oder vorübergehend nicht zivil-\nEnde des Zivildienstes; Versorgung\ndienstfähig geworden ist oder\nb) eine Zivildienstbeschädigung erlitten hat;                                            § 42\n4. vor der Entlassung, wenn sich Anhaltspunkte dafür                               Ende des Zivildienstes\nergeben, daß er eine Zivildienstbeschädigung erlitten\nhat, oder wenn er es beantragt.                              Der Zivildienst endet durch Entlassung oder Ausschluß.\n(2) Der anerkannte Kriegsdienstverweigerer hat sich zu\n§ 43\neiner angeordneten Untersuchung vorzustellen und diese\nzu dulden. Ärztliche Untersuchungsmaßnahmen, die einen                                   Entlassung\nerheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit\n(1) Ein Dienstleistender ist zu entlassen, wenn\nbedeuten oder mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder\nGesundheit des Dienstpflichtigen verbunden sind, dürfen          1. die für den Zivildienst festgesetzte Zeit abgelaufen ist,\nnur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden. Dar-               2. er nicht wehrpflichtig war oder seine Wehrpflicht ruht\nunter fallen nicht einfache ärztliche Maßnahmen wie Blut-             oder endet,\nentnahme aus dem Ohrläppchen, dem Finger oder einer\nBlutader oder eine röntgenologische Untersuchung.                3. der die Verfügbarkeit feststellende Musterungs-\nbescheid, Einberufungsbescheid oder der Umwand-\n(3) Das Recht des Dienstleistenden, anläßlich der Unter-          lungsbescheid nach § 19 Abs. 2 aufgehoben wird,\nsuchung nach Absatz 1 Nr. 4 Gutachten von Ärzten seiner\n4. er nach § 11 Abs. 2 oder 4 zurückgestellt wird,\nWahl einzuholen, bleibt unberührt. Das Bundesamt kann\nauch andere Beweise erheben; § 20 findet entsprechende           5. der Einberufungsbescheid wegen einer der in den\nAnwendung.                                                            §§ 8, 10, 11 Abs. 1 bis 3 sowie den §§ 14 bis 15 a\nbezeichneten Zivildienstausnahmen hätte zurückge-\n§40                                    nommen oder widerrufen werden müssen,\nErhaltung der Gesundheit; ärztliche Eingriffe              6. eine der in den §§ 8, 10, 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und\nAbs. 3 bezeichneten Zivildienstausnahmen eintritt,\n(1) Der Dienstleistende hat alles in seinen Kräften Ste-\nhende zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten oder               7. nach seinem bisherigen Verhalten durch seine weitere\nwiederherzustellen. Er darf diese nicht vorsätzlich oder              Dienstleistung die Ordnung im Zivildienst ernstlich\ngrob fahrlässig beeinträchtigen.                                      gefährdet würde,","1218                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n8. er unabkömmlich gestellt ist,                            so dürfen dem Ausgeschlossenen aus dem Ausschluß für\n9. der Bescheid über die Anerkennung als Kriegsdienst-      die Erfüllung der Wehrpflicht keine nachteiligen Folgen\nverweigerer zurückgenommen oder widerrufen ist,          erwachsen.\n10. er dem Bundesamt gegenüber schriftlich erklärt, daß\n§ 46\ner den Kriegsdienst mit der Waffe nicht mehr aus\nGewissensgründen verweigere,                                     Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis\n11 . er vorübergehend nicht zivildienstfähig wird, die Wie-       ( 1) Wer Zivildienst geleistet hat, erhält nach dessen\nderherstellung seiner Zivildienstfähigkeit innerhalb der  Beendigung eine Dienstzeitbescheinigung.\nfür den Zivildienst festgesetzten Zeit nicht zu erwarten\nist und er seine Entlassung beantragt oder ihr zu-          (2) Nach Beendigung des Zivildienstes ist ihm ein\nstimmt.                                                   Dienstzeugnis zu erteilen, das über die Art und Dauer\nseines Dienstes, über seine Führung und seine Leistung\n(2) Ein Dienstleistender kann entlassen werden              im Dienst Auskunft gibt, sofern er es beantragt und er\n1 . auf seinen Antrag, wenn das Verbleiben im Zivildienst      mindestens drei Monate tatsächlich Dienst verrichtet hat.\nfür ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher,          (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 ist ihm\nberuflicher oder wirtschaftlicher Gründe, die nach dem     eine angemessene Zeit vor Beendigung des Zivildienstes\nfür den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt oder nach   ein vorläufiges Dienstzeugnis zu erteilen.\nder Umwandlung nach § 19 Abs. 2 entstanden oder zu\nfrüher entstandenen hinzugetreten sind, eine beson-\ndere Härte bedeuten würde; § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1                                   § 47\nund 2 sowie § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 finden entspre-\nchende Anwendung;\nVersorgung\n2. wenn gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von       (1) Ein Dienstpflichtiger, der eine Zivildienstbeschädi-\ndrei Monaten oder mehr oder auf eine nicht zur Bewäh-     gung erlitten hat, erhält nach Beendigung des Dienstver-\nrung ausgesetzte Jugendstrafe erkannt ist; das gleiche    hältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaft-\ngilt, wenn die Aussetzung einer Jugendstrafe zur          lichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in\nBewährung widerrufen wird.                                entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundes-\nversorgungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts\nAbweichendes bestimmt ist. In gleicher Weise erhalten die\n§ 44                          Hint~bliebenen eines Beschädigten auf Antrag Versor-\nZeitpunkt der Beendigung des Zivildienstes             gung.\n(1) Im Falle der Entlassung endet der Zivildienst mit dem     (2) Zivildienstbeschädigung ist eine gesundheitliche\nEntlassungstage.                                              Schädigung, die durch eine Dienstverrichtung, durch einen\nwährend der Ausübung des Zivildienstes erlittenen Unfall\n(2) Hält sich ein Dienstleistender an dem Tage, an dem     oder durch die dem Zivildienst eigentümlichen Verhält-\ner zu entlassen wäre, nicht bei seiner Dienststelle auf,      nisse herbeigeführt worden ist.\nohne dazu die ausdrückliche Erlaubnis zu besitzen, so gilt\ner als mit Ablauf dieses Tages entlassen. Die Verpflich-         (3) Eine Zivildienstbeschädigung ist auch eine gesund-\ntung, unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 nach-         heitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist durch\nzudienen, bleibt unberührt.                                   1 . einen Angriff auf den Dienstleistenden wegen\n(3) Befindet sich ein Dienstleistender im Entlassungs-          a) seines pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens oder\nzeitpunkt in stationärer Krankenbehandlung auf Grund\nb) seiner Zugehörigkeit zum Zivildienst,\neiner Einweisung durch einen Arzt, so endet der Zivil-\ndienst, zu dem er einberufen war,                             2. einen Unfall, den der Dienstleistende oder ehemalige\nDienstleistende\n1 . wenn die stationäre Krankenbehandlung beendet ist,\nspätestens jedoch drei Monate nach dem Entlassungs-            a) auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwen-\nzeitpunkt, oder,                                                   dig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung,\neine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Grup-\n2. wenn er innerhalb der drei Monate schriftlich erklärt,\npenbehandlung oder berufsfördernde Maßnahmen\ndaß er mit der Fortsetzung des Zivildienstverhältnisses            zur Rehabilitation nach § 26 des Bundesversor-\nnicht einverstanden ist, mit dem Tage der Abgabe\ngungsgesetzes durchzuführen oder um zur Aufklä-\ndieser Erklärung.\nrung des Sachverhalts persönlich zu erscheinen,\n§ 45                                     sofern das Erscheinen angeordnet ist, oder\nAusschluß                                b) bei der Durchführung einer der in Buchstabe a auf-\ngeführten Maßnahmen erleidet.\n(1) Ein Dienstleistender ist aus dem Zivildienst ausge-\nschlossen, wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen           (4) Zum Zivildienst im Sinne dieser Vorschrift gehören\nGerichtes im Geltungsbereich des Grundgesetzes auf die        auch\nin § 9 Abs. 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder            1 . die mit dem Zivildienst zusammenhängenden Dienst-\nNebenfolgen erkannt wird. Der Zivildienst endet mit dem            reisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am\nTage, an dem das Urteil rechtskräftig geworden ist.                Bestimmungsort,\n(2) Wird im Wiederaufnahmeverfahren auf keine der          2. die Teilnahme eines Dienstleistenden an dienstlichen\ngenannten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt,             Veranstaltungen.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1986                               1219\n(5) Als Zivildienst gilt auch                            Tage des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die\n1. das Erscheinen eines Dienstpflichtigen auf Anordnung     Zahlung von Bezügen auf Grund der Dienstleistung endet.\neiner für die Durchführung des Zivildienstes zuständi-     (8) Treffen Ansprüche aus einer Zivildienstbeschädi-\ngen Stelle,                                             gung mit Ansprüchen aus einer Schädigung nach § 1 des\n2. das Zurücklegen des Weges bei Antritt und des Rück-      Bundesversorgungsgesetzes oder nach anderen Geset-\nweges bei Beendigung des Zivildienstes,                 zen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar\nerklären, zusammen, so ist unter Berücksichtigung der\n3. das Zurücklegen des mit dem Zivildienst zusammen-        durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Minde-\nhängenden Weges nach und von der Dienststelle,          rung der Erwerbsfähigkeit eine einheitliche Rente festzu-\n4. das Abheben eines Geldbetrages bei einem Geldinsti-      setzen.\ntut, an das die Bezüge des Dienstleistenden zu dessen\nGunsten überwiesen oder gezahlt werden, wenn der           (9) § 36 des Bundesversorgungsgesetzes findet keine\nAnwendung auf den anerkannten Kriegsdienstverweige-\nDienstleistende erstmalig nach Überweisung der\nBezüge das Geldinstitut persönlich aufsucht.            rer, der während des Zivildienstes verstorben ist, wenn das\nBundesamt die Bestattung und Überführung besorgt hat.\nDer Zusammenhang mit dem Zivildienst gilt als nicht unter-\nbrochen, wenn der Dienstleistende von dem unmittelbaren        (10) § 55 des Bundesversorgungsgesetzes ist auch\nWeg zwischen der Wohnung und der Dienststelle               beim zusammentreffen mit Ansprüchen nach Absatz 1\nabweicht, weil                                              anzuwenden.\na) sein Kind, das mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen                                 § 47 a\ndes Zivildienstes oder wegen der beruflichen Tätigkeit\nVersorgung in besonderen Fällen\nseines Ehegatten fremder Obhut anvertraut wird,\nb) er mit anderen Dienstleistenden oder mit berufstätigen      Ist ein Dienstleistender zur Wahrnehmung einer Tätig-\noder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicher-  keit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interes-\nten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg         sen dient, beurlaubt worden, so kann ihm oder seinen\nnach und von der Dienststelle benutzt.                  Hinterbliebenen mit Zustimmung des Bundesministers für\nArbeit und Sozialordnung für die Folgen einer gesundheit-\nHat der Dienstleistende wegen der Entfernung seiner stän-   lichen Schädigung, die der Dienstleistende durch diese\ndigen Familienwohnung vom Dienstort oder wegen der          Tätigkeit oder durch einen Unfall während der Ausübung\nPflicht zum Wohnen in einer dienstlichen Unterkunft am      dieser Tätigkeit erlitten hat, Versorgung in gleicher Weise\nDienstort oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gelten    wie für die Folgen einer Zivildienstbeschädigung gewährt\nSatz 1 Nr. 3 und Satz 2 auch für den Weg von und nach       werden. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.\nder Familienwohnung.\n(6) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als                                      § 48\nFolge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des\nHeilbehandlung in besonderen Fällen\nursächlichen Zusammenhanges. Wenn die zur Anerken-\nnung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädi-          (1) Wer Zivildienst geleistet hat, erhält wegen einer\ngung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht     Gesundheitsstörung, die bei Beendigung des Zivildienst-\ngegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten       verhältnisses heilbehandlungsbedürftig ist, Leistungen in\nLeidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewißheit       entsprechender Anwendung des· § 10 Abs. 1 und 3, der\nbesteht, kann mit Zustimmung des Bundesministers für        §§ 11 und 11 a sowie der §§ 13 bis 24 a des Bundesver-\nArbeit und Sozialordnung die Gesundheitsstörung als         sorgungsgesetzes. Bei Anwendung der in Satz 1 genann-\nFolge einer Schädigung anerkannt werden; die Zustim-        ten Vorschriften ist die festgestellte Gesundheitsstörung\nmung kann allgemein erteilt werden. Eine Anerkennung        wie eine anerkannte Schädigungsfolge zu behandeln.\nnach den Sätzen 1 und 2 und hierauf beruhende Verwal-\ntungsakte können mit Wirkung für die Vergangenheit             (2) Die Leistungen nach Absatz 1 werden bis zur Dauer\nzurückgenommen werden, wenn unzweifelhaft feststeht,        von drei Jahren nach Beendigung des Zivildienstverhält-\ndaß die Gesundheitsstörung nicht Folge einer Schädigung     nisses gewährt. Wird vor Ablauf dieses Zeitraumes ein\nist; erbrachte Leistungen sind nicht zu erstatten. Eine vom Anspruch nach§ 47 anerkannt, so werden sie nur bis zum\nBeschädigten absichtlich herbeigeführte Schädigung gilt     Zeitpunkt dieser Anerkennung gewährt. Sie können in\nnicht als Zivildienstbeschädigung.                          besonderen Fällen im Benehmen mit dem Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung über den Zeitraum von drei\n(7) § 60 des Bundesversorgungsgesetzes findet mit der    Jahren hinaus gewährt werden. Sie werden auf Ansprüche\nMaßgabe Anwendung, daß die Versorgung nicht vor dem         nach § 47 angerechnet.\nTage beginnt, der auf den Tag der Beendigung des Zivil-        (3) Ein Anspruch auf die -in Absatz 1 genannten Leistun-\ndienstverhältnisses folgt, § 60 Abs. 1 des Bundesversor-    gen besteht nicht,\ngungsgesetzes auch mit der Maßgabe, daß die Versor-\ngung mit dem auf den Tag der Beendigung des Dienstver-      a) wenn und soweit ein Versicherungsträger(§ 29 Abs. 1\nhältnisses folgenden Tage beginnt, wenn der Erstantrag          des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) zu ent-\ninnerhalb eines Jahres nach Beendigung des Zivildienst-         sprechenden Leistungen verpflichtet ist oder Leistun-\nverhältnisses gestellt wird. Ist ein anerkannter Kriegs-        gen aus einem anderen Gesetz - mit Ausnahme ent-\ndienstverweigerer, dessen Hinterbliebenen Versorgung            sprechender Leistungen nach dem Bundessozialhilfe-\nnach Absatz 1 zustehen würde, verschollen, so beginnt die       gesetz - zu gewähren sind,\nHinterbliebenenversorgung abweichend von § 61 des           b) wenn und soweit ein entsprechender Anspruch aus\nBundesversorgungsgesetzes frühestens mit dem ersten             einem Vertrag, ausgenommen Ansprüche aus einer","1220                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nprivaten Krankenversicherung oder Unfallversicherung,      besteht nur für die Zeit bis zur Beendigung des Zivildien-\nbesteht,                                                   stes. Ist ein Dienstpflichtiger verschollen, so besteht der\nc) wenn der Berechtigte ein Einkommen hat, das die              Anspruch auf Ausgleich nur für die Zeit bis zum Ende des\nJahresarbeitsverdienstgrenze der gesetzlichen Kran-        Monats, in dem das Bundesamt feststellt, daß das Ableben\nkenversicherung übersteigt, oder                           des Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen\nist. Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch\nd) wenn die Gesundheitsstörung auf eigenen Vorsatz\nauf Ausgleich für die Zeit wiede'r auf, für die Bezüge auf\nzurückzuführen ist.\nGrund der Dienstleistung nachgezahlt werden.\n§ 49                                (5) Der Anspruch auf Ausgleich kann weder abgetreten\nnoch verpfändet noch gepfändet werden. Die Aufrechnung\nVersorgungskrankengeld in besonderen Fällen\neiner Forderung auf Rückerstattung zuviel gezahlten Aus-\nDie §§ 16 bis 16 f des Bundesversorgungsgesetzes            gleichs ist zulässig.\nfinden auf einen anerkannten Kriegsdienstverweigerer, der\nZivildienst geleistet hat und im Zeitpunkt der Beendigung                                    § 51\ndes Zivildienstes infolge einer Zivildienstbeschädigung                        Durchführung der Versorgung\narbeitsunfähig ist, mit folgenden Maßgaben Anwendung:\n(1) Die Versorgung nach den§§ 47 bis 49 wird von den\n1. Hatte der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine\nzur Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes\nErwerbstätigkeit ausgeübt, so gilt er als arbeitsunfähig,\nzuständigen Behörden im Auftrag des Bundes durchge-\nwenn er nicht oder doch nur mit der Gefahr, seinen\nführt.\nZustand zu verschlimmern, fähig ist, einer Erwerbs-\ntätigkeit oder Berufsausbildung nachzugehen. Als Zeit-         (2) In Angelegenheiten des Absatzes 1, soweit die\npunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit gilt der Zeit-   Beschädigtenversorgung nicht in der Gewährung von Lei-\npunkt der Beendigung des Zivildienstes.                     stungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27 i\n2. Das Einkommen, das der anerkannte Kriegsdienstver-           des Bundesversorgungsgesetzes besteht, des § 35 Abs. 5\nweigerer vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezogen       und 8 und des § 50 finden das Gesetz über das Verwal-\nhat, gilt auch dann als durch die Arbeitsunfähigkeit       tungsverfahren der Kriegsopferversorgung, das Erste und\ngemindert, wenn die Minderung infolge der Beendigung       Zehnte Buch Sozialgesetzbuch und die Vorschriften des\ndes Zivildienstes wegen Ablaufes der dafür festgesetz-     Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren entspre-\nten Zeit eingetreten ist.                                   chende Anwendung. § 81 bleibt unberührt.\n3. Als vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezogenes Ein-          (3) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absat-\nkommen gelten zehn Achtel der vor der Beendigung           zes 1, soweit die Beschädigtenversorgung nicht in der\ndes Zivildienstes bezogenen Geld- und Sachbezüge           Gewährung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach\nals Dienstpflichtiger. Hatte der Dienstpflichtige im letz- den §§ 25 bis 27 i des Bundesversorgungsgesetzes\nten Kalendermonat vor dem für den Diensteintritt fest-      besteht, des § 35 Abs. 5 und 8 und des § 50 ist der\ngesetzten Zeitpunkt Arbeitseinkommen bezogen, so ist        Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit\ndieses Einkommen maßgebend, sofern das für ihn             gegeben. Die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes fin-\ngünstiger ist.                                              den mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:\n1. Hat ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit in Angelegen-\n§ 50                                 heiten des § 35 Abs. 5 und 8 und des § 50 über die\nAusgleich für Zivildienstbeschädigungen                    Frage einer Zivildienstbeschädigung oder gesundheitli-\nchen Schädigung im Sinne des § 47 a und den ursäch-\n(1) Dienstleistende erhalten wegen der Folgen einer              lichen Zusammenhang einer Gesundheitsstörung mit\nZivildienstbeschädigung einen Ausgleich in Höhe der                 einem Tatbestand des§ 47 Abs. 2 bis 6 oder des§ 47a\nGrundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach                  oder über das Vorliegen einer Gesundheitsstörung im\n§ 30 Abs. 1 und § 31 des Bundesversorgungsgesetzes.                 Sinne des§ 47 Abs. 6 Satz 2 rechtskräftig entschieden,\nso ist die Entscheidung insoweit auch für eine auf\n(2) Trifft eine Zivildienstbeschädigung mit einer Schädi-\nderselben Ursache beruhende Rechtsstreitigkeit über\ngung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes\neinen Anspruch nach§ 47 Abs. 1 verbindlich; in Ange-\noder eines Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz\nlegenheiten des Absatzes 1 ist Halbsatz 1 entspre-\nfür anwendbar erklärt, zusammen, so ist die dadurch\nchend anzuwenden.\nbedingte Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit festzu-\nstellen. Von dem sich daraus ergebenden Betrag des              2. Ist für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung das\nAusgleichs ist ein Betrag in Höhe der Grundrente abzuzie-            Land als Beteiligter am Verfahren bezeichnet, so tritt an\nhen, die auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die            seine Stelle die Bundesrepublik Deutschland.\nSchädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes\n3. Die Bundesrepublik Deutschland wird durch den Bun-\noder des Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz für\ndesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesund-\nanwendbar erklärt, entfällt. Der Restbetrag ist als Aus-\nheit vertreten. Dieser kann die Vertretung durch allge-\ngleich zu gewähren.\nmeine Anordnung anderen Behörden übertragen; die\n(3) § 47 Abs. 6 Satz 2 und § 47 a finden Anwendung.              Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.\n§ 81 bleibt unberührt. Die Nummern 2 und 3 gelten nur in\n(4) Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem seine\nAngelegenheiten des § 35 Abs. 5 und 8 und des § 50.\nVoraussetzungen erfüllt sind. § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 und\n§ 62 Abs. 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes finden             (4) § 88 Abs. 8 und 9 des Soldatenversorgungsgesetzes\nentsprechende Anwendung. Der Anspruch auf Ausgleich             findet entsprechende Anwendung.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1986                               1221\nSechster Abschnitt                                                     § 55\nStraf-, Bußgeld- und Disziplinarvorschriften                                       Teilnahme\nWegen Anstiftung und Beihilfe zu einer rechtswidrigen\n§ 52                             Tat, die einen Straftatbestand nach diesem Gesetz ver-\nEigenmächtige Abwesenheit                      wirklicht, und wegen Versuchs der Beteiligung an der\nDienstflucht (§ 53 Abs. 4) ist auch strafbar, wer nicht\nWer eigenmächtig den Zivildienst verläßt oder ihm fern-      Dienstleistender ist.\nbleibt und vorsätzlich oder fahrlässig länger als drei volle\n§ 56\nKalendertage abwesend ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\ndrei Jahren bestraft.                                                            Ausschluß der Geldstrafe\n§ 53                                 Begeht ein Dienstleistender eine Straftat nach diesem\nGesetz, so darf Geldstrafe nach § 47 Abs. 2 des Straf-\nDienstflucht                           gesetzbuches auch dann nicht verhängt werden, wenn\n(1) Wer eigenmächtig den Zivildienst verläßt oder ihm         besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlich-\nfernbleibt, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dau-       keit des Täters liegen, die Verhängung von Freiheitsstrafe\nernd oder für den Verteidigungsfall zu entziehen oder die        zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst gebieten.\nBeendigung des Zivildienstverhältnisses zu erreichen, wird\nmit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.                                            § 57\n(2) Der Versuch ist strafbar.                                                  Ordnungswidrigkeiten\n(3) Stellt sich der Täter innerhalb eines Monats und ist er    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nbereit, der Verpflichtung zum Zivildienst nachzukommen,        lässig\nso ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.\n1. eine ihm nach § 23 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 1. oder 2\n(4) Die Vorschriften über den Versuch der Beteiligung           während der Zivildienstüberwachung obliegende Pflicht\nnach § 30 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gelten für Straf-           verletzt oder\ntaten nach Absatz 1 entsprechend.                              2. der in § 39 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Pflicht, sich zu\neiner angeordneten Untersuchung vorzustellen und\ndiese zu dulden, zuwiderhandelt.\n§ 54\nNichtbefolgen von Anordnungen                        (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\ngeahndet werden.\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren wird bestraft,\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1\n1 . wer die Befolgung einer dienstlichen Anordnung              des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bun-\ndadurch verweigert, daß er sich mit Wort oder Tat          desamt.\ngegen sie auflehnt, oder\n§ 58\n2. wer darauf beharrt, eine dienstliche Anordnung nicht zu\nDienstvergehen\nbefolgen, nachdem diese wiederholt worden ist.\nEin Dienstleistender begeht ein Dienstvergehen, wenn\n(2) Verweigert der Täter in den Fällen des Absatzes 1\ner schuldhaft seine Pflichten verletzt.\nNr. 1 die Befolgung einer dienstlichen Anordnung, die nicht\nsofort auszuführen ist, befolgt er sie aber rechtzeitig und\nfreiwillig, so kann das Gericht von Strafe absehen.                                         § 58a\n(3) Im Falle des Absatzes 1 handelt der Dienstleistende                    Ahndung von Dienstvergehen\nnicht rechtswidrig, wenn die dienstliche Anordnung nicht           (1) Dienstvergehen können durch Disziplinarmaßnah-\nverbindlich ist, insbesondere, wenn sie nicht zu dienst-        men geahndet werden.\nlichen Zwecken erteilt ist, oder die Menschenwürde ver-\nletzt oder wenn durch das Befolgen eine Straftat begangen          (2) Der zuständige Disziplinarvorgesetzte bestimmt\nwürde. Dies gilt auch, wenn der Dienstleistende irrig           nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wie wegen eines\nannimmt, die dienstliche Anordnung sei verbindlich.             Dienstvergehens nach diesem Gesetz einzuschreiten ist.\nEr hat dabei auch das gesamte dienstliche und außer-\n(4) Befolgt ein Dienstleistender eine dienstliche Anord-     dienstliche Verhalten zu berücksichtigen.\nnung nicht, weil er irrig annimmt, daß durch die Ausführung\neine Straftat begangen würde, so ist er nach Absatz 1 nicht        (3) Sind seit einem Dienstvergehen sechs Monate ver-\nstrafbar, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte.            strichen, so darf eine Disziplinarmaßnahme nicht mehr\nverhängt werden. Die Frist läuft nicht, solange der Sach-\n(5) Nimmt ein Dienstleistender irrig an, daß eine dienstli-  verhalt Gegenstand von Ermittlungen nach § 62, einer\nche Anordnung aus anderen Gründen nicht verbindlich ist,        Beschwerde nach § 65 Abs. 2, eines Verfahrens vor dem\nund befolgt er sie deshalb nicht, so ist er nach Absatz 1       Bundesdisziplinargericht nach § 66, eines Strafverfahrens\nnicht strafbar, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte       oder eines Bußgeldverfahrens ist.\nund ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht\nzuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen die ver-              (4) Ein Dienstvergehen darf nur einmal disziplinar\nmeintlich nicht verbindliche Anordnung zu wehren; war ihm       geahndet werden. Mehrere Pflichtverletzungen eines\ndies zuzumuten, so kann das Gericht von einer Bestrafung        Dienstleistenden, über die gleichzeitig entschieden wer-\nnach Absatz 1 absehen.                                          den kann, sind als ein Dienstvergehen zu ahnden.","1222                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§ 58 b                           Sie darf nur gegen Dienstleistende verhängt werden, die in\nVerhältnis der Disziplinarmaßnahmen               einer dienstlichen Unterkunft wohnen.\nzu Strafen und Ordnungsmaßnahmen                      (3) Die Geldbuße darf die Höhe des Soldes für vier\n(1) Hat ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe oder    Monate nicht überschreiten.\nOrdnungsmaßnahme verhängt, so dürfen wegen dessel-\nben Sachverhalts Disziplinarmaßnahmen nur verhängt                                       § 61\nwerden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die Ord-                      Disziplinarvorgesetzte\nnung im Zivildienst aufrechtzuerhalten, oder wenn das\nAnsehen des Zivildienstes ernsthaft beeinträchtigt ist.          (1) Zuständig für die Ausübung der Disziplinarbefug-\nnisse sind der Direktor und die von ihm hierfür bestellten\n(2) Ist eine Disziplinarmaßnahme unanfechtbar verhängt\nBeamten des Bundesamtes, die die Befähigung zum Rich-\nworden und wird wegen desselben Sachverhalts nachträg-\nteramt haben.\nlich durch ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe oder\nOrdnungsmaßnahme verhängt, so ist auf Antrag des                 (2) Leitern von Dienststellen und Zivildienstschulen\nDienstleistenden die Disziplinarmaßnahme aufzuheben,         sowie deren Vertretern kann der Direktor des Bundes-\nwenn sie nach Absatz 1 nicht zusätzlich erforderlich ist.    amtes Disziplinarbefugnis zur Verhängung von Verweisen,\nDas gilt nicht, wenn die Disziplinarmaßnahme im Strafver-    Ausgangsbeschränkungen bis zu zehn Tagen und Geld-\nfahren oder Bußgeldverfahren ausdrücklich berücksichtigt     bußen bis zur Höhe eines Monatssoldes übertragen; die\nworden ist.                                                   Übertragung kann jederzeit widerrufen werden. Wird der\nDienstleistende versetzt, bevor ein eingeleitetes Diszipli-\n(3) Der Antrag nach Absatz 2 ist bei dem Direktor des     narverfahren durch Verhängung einer Disziplinarmaß-\nBundesamtes oder, wenn das Bundesdisziplinargericht          nahme oder durch Einstellung erledigt ist, so geht die\nentschieden hat(§ 66), bei diesem einzureichen. Die Ent-     Zuständigkeit auf den in Absatz 1 bezeichneten Diszipli-\nscheidung ist dem Dienstleistenden und, wenn sie vom          narvorgesetzten über.\nBundesdisziplinargericht getroffen wird, auch dem Direktor\ndes Bundesamtes zuzustellen.                                    (3) Der in Absatz 1 bezeichnete Disziplinarvorgesetzte\nist zuständig, wenn der nach Absatz 2 Satz 1 zuständige\n(4) Lehnt der Direktor des Bundesamtes die Aufhebung      Disziplinarvorgesetzte an der Tat beteiligt oder persönlich\nder Disziplinarmaßnahme ab, so kann der Dienstleistende      durch sie verletzt ist oder sich für befangen hält.\ndie Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts beantra-\ngen. Der Antrag ist innerhalb zweier Wochen nach Zustel-                                 § 62\nlung des Bescheides schriftlich bei dem Direktor des\nErmittlungen\nBundesamtes einzureichen; die Frist ist auch gewahrt,\nwenn während ihres Laufes der Antrag beim Bundesdiszi-          (1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines\nplinargericht eingeht. Das Bundesdisziplinargericht ent-     Dienstvergehens rechtfertigen, so veranlaßt der zustän-\nscheidet ohne mündliche Verhandlung endgültig durch          dige Disziplinarvorgesetzte die zur Aufklärung des Sach-\nBeschluß. Absatz 3 Satz 2, § 65 Abs. 1 Satz 3 und § 66       verhaltes erforderlichen Ermittlungen. Dabei sind nicht nur\nAbs. 3 finden entsprechende Anwendung.                       die belastenden, sond~rn auch die entlastenden und die\nfür die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeut-\n§ 59                            samen Umstände zu ermitteln. § 20 findet entsprechende\nAnwendung.\nDisziplinarmaßnahmen\n(2) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräfti-\n(1) Disziplinarmaßnahmen sind\ngen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf\n1. Verweis,                                                 denen die Entscheidung beruht, sind für den Disziplinar-\n2. Ausgangsbeschränkung,                                    vorgesetzten bindend, soweit das Dienstvergehen den-\nselben Sachverhalt zum Gegenstand hat.\n3. Geldbuße,\n(3) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfah-\n4. Nichtgewährung einer höheren Soldgruppe,\nren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht\n5. Rückstufung in eine niedrigere Soldgruppe.               bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarver-\nfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.\n(2) Ausgangsbeschränkung und Geldbuße können\nnebeneinander verhängt werden.\n§ 62 a\n§ 60                                            Aussetzung des Verfahrens\nInhalt und Höhe der Disziplinarmaßnahmen                  Ein eingeleitetes Disziplinarverfahren kann bis zur\nBeendigung eines wegen derselben Tat schwebenden\n(1) Verweis ist der förmliche Tadel eines bestimmten\nStrafverfahrens ausgesetzt werden.\npflichtwidrigen Verhaltens des Dienstleistenden. Mißbilli-\ngende Äußerungen eines Disziplinarvorgesetzten (Zu-\nrechtweisungen, Ermahnungen, Rügen und dergleichen),                                    § 62 b\ndie nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind                            Anhörung\nkeine Disziplinarmaßnahmen.\n(1) Dem Dienstleistenden ist vor der Entscheidung Gele-\n(2) Die Ausgangsbeschränkung besteht in dem Verbot,      genheit zu geben, sich zu äußern. Hierüber ist eine Ver-\ndie dienstliche Unterkunft ohne Erlaubnis zu verlassen. Sie nehmungsniederschrift aufzunehmen, die von dem Dienst-\ndauert mindestens einen Tag und höchstens dreißig Tage.     leistenden unterschrieben sein soll.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1986                                 1223\n(2) Vor der Entscheidung soll der Vertrauensmann, bei         (2) Der Antrag ist schriftlich bei dem Direktor des Bun-\nFehlen eines solchen der Betriebsrat oder Personalrat zur     desamtes einzureichen und zu begründen; die Antragsfrist\nPerson des Dienstleistenden und zum Sachverhalt gehört        wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufes der Antrag\nwerden. Der Sachverhalt soll vorher bekanntgegeben            beim Bundesdisziplinargericht eingeht. Das Bundesdiszi-\nwerden.                                                       plinargericht kann mündliche Verhandlung anordnen. Es\n§ 63                            entscheidet über die Disziplinarverfügung endgültig durch\nBeschluß. Dem Bundesdisziplinaranwalt ist vor der Ent-\nEinstellung des Verfahrens                    scheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das\n(1) Wird durch die Ermittlung ein Dienstvergehen nicht     Bundesdisziplinargericht kann die Disziplinarverfügung\nfestgestellt oder hält der Disziplinarvorgesetzte eine Diszi- aufrechterhalten, aufheben oder zugunsten des Dienstlei-\nplinarmaßnahme nicht für zulässig oder angebracht, so         stenden ändern. Es kann das Disziplinarverfahren mit\nstellt er das Verfahren ein und teilt dies dem Dienstleisten- Zustimmung des Bundesdisziplinaranwalts einstellen,\nden mit.                                                      wenn es ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, nach dem\ngesamten Verhalten des Dienstleistenden eine Disziplinar-\n(2) Ungeachtet der Einstellung durch einen anderen         maßnahme aber nicht für angebracht hält. Die Entschei-\nDisziplinarvorgesetzten kann der Direktor des Bundes-         dung ist dem Dienstleistenden zuzustellen und dem Bun-\namtes wegen desselben Sachverhaltes eine Disziplinar-         desdisziplinaranwalt mitzuteilen.\nmaßnahme verhängen.\n(3) Zuständig ist die Kammer des Bundesdisziplinar-\n§ 64                            gerichts, in deren Bezirk der Antragsteller im Zeitpunkt\nVerhängung der Disziplinarmaßnahme                  eines ihm als Dienstvergehen zur Last gelegten Verhal-\ntens Dienst geleistet hat. Kommen danach mehrere Kam-\n(1) Stellt der Disziplinarvorgesetzte das Verfahren nicht  mern in Betracht, so ist die Kammer zuständig, in deren\nein, so verhängt er die Disziplinarmaßnahme.                  Bezirk der Antragsteller zuletzt Dienst geleistet hat. Für die\n(2) Hält der nach§ 61 Abs. 2 Satz 1 zuständige Diszipli-   Besetzung der Kammer und das Verfahren gelten die\nnarvorgesetzte seine Disziplinarbefugnis nicht für ausrei-    Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung mit der Maß-\nchend, so führt er die Entscheidung des in § 61 Abs. 1        gabe, daß an die Stelle des Beamtenbeisitzers, der weder\nbezeichneten Disziplinarvorgesetzten herbei.                  die Befähigung zum Richteramt haben noch die Voraus-\nsetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergeset-\nzes erfüllen muß, ein Beisitzer tritt, der im Bezirk der\n§ 65                            zuständigen Kammer Zivildienst leistet. Der Bundesmini-\nDisziplinarverfügung; Beschwerde                  ster der Justiz bestellt den Beisitzer für die Dauer seiner\nZivildienstleistung auf Vorschlag des Bundesministers für\n(1) Die Disziplinarmaßnahme wird durch eine schrift-       Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit.\nliche, mit Gründen versehene Disziplinarverfügung ver-\nhängt, die dem Dienstleistenden zuzustellen oder zu eröff-       (4) Die Fortführung des Verfahrens und die Sachent-\nnen ist. Über die Eröffnung ist eine Niederschrift aufzuneh-  scheidung werden nicht dadurch berührt, daß das Dienst-\nmen; dem Dienstleistenden ist eine Abschrift der Diszipli-    verhältnis des Dienstleistenden endet.\nnarverfügung auszuhändigen. Er ist zugleich über die\nMöglichkeit der Anfechtung, über die Stelle, der gegenüber\ndie Anfechtung zu erfolgen hat, und über Form und Frist                                    § 67\nder Anfechtung schriftlich zu belehren.                                 Aufhebung der Disziplinarverfügung\n(2) Der Dienstleistende kann gegen die Disziplinarverfü-      (1) Bestätigt das Bundesdisziplinargericht im Falle des\ngung des nach§ 61 Abs. 2 Satz 1 zuständigen Disziplinar-      § 66 Abs. 2 die angefochtene Entscheidung, mildert es die\nvorgesetzten bei diesem oder bei dem Direktor des Bun-        Disziplinarmaßnahme, stellt es das Disziplinarverfahren\ndesamtes innerhalb zweier Wochen nach Zustellung oder         nach § 66 Abs. 2 Satz 6 ein oder stellt es ein Dienstverge-\nEröffnung schriftlich oder mündlich Beschwerde erheben.       hen nicht fest und hebt es aus diesem Grunde die Diszipli-\nWird die Beschwerde mündlich erhoben, so ist eine Nie-        narverfügung auf, so ist eine erneute Ausübung der Diszi-\nderschrift aufzunehmen, die der Dienstleistende zu unter-     plinarbefugnis zugunsten oder zuungunsten des Dienst-\nschreiben hat. Wird die Beschwerde bei dem nach § 61          leistenden nur wegen solcher erheblicher Tatsachen oder\nAbs. 2 Satz 1 zuständigen Disziplinarvorgesetzten erho-       Beweismittel zulässig, die dem Gericht bei seiner Ent-\nben, so hat dieser sie innerhalb einer Woche mit seiner       scheidung nicht bekannt waren. Die erneute Ausübung der\nStellungnahme dem Direktor des Bundesamtes vorzule-           Disziplinarbefugnis ist dem Direktor des Bundesamtes vor-\ngen. Dessen Entscheidung darf die Disziplinarmaßnahme         behalten.\nnicht verschärfen. Die Entscheidung ist zuzustellen.\nAbsatz 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.                  (2) Im übrigen kann der Direktor des Bundesamtes eine\nDisziplinarverfügung jederzeit aufheben und in der Sache\nneu entscheiden. Eine Verschärfung der Disziplinarmaß-\n§ 66\nnahme nach Art und Höhe ist nur zulässig, wenn die\nAnrufung des Bundesdisziplinargerichts               Disziplinarverfügung innerhalb von sechs Monaten nach\nihrem Erlaß aufgehoben worden ist.\n(1) Gegen Disziplinarverfügungen der in § 61 Abs. 1\nbezeichneten Disziplinarvorgesetzten und gegen Ent-              (3) Der Direktor des Bundesamtes hat eine Disziplinar-\nscheidungen des Direktors des Bundesamtes nach § 65           verfügung aufzuheben und in der Sache neu zu entschei-\nAbs. 2 Satz 4 kann innerhalb zweier Wochen nach Zustel-       den, wenn nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Diszipli-\nlung oder Eröffnung die Entscheidung des Bundesdiszipli-      narverfügung wegen desselben Sachverhalts in einem\nnargerichts beantragt werden.                                 Strafverfahren oder Bußgeldverfahren gegen den Dienst-","1224                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nleistenden ein Urteil ergeht und rechtskräftig wird, dessen                                § 69 a\ntatsächliche Feststellungen, soweit sie erheblich sind, von\nden in der Disziplinarverfügung getroffenen abweichen.                                    Tilgung\n(4) § 62 b Abs. 1, § 65 Abs. 1 Satz 3 und § 66 finden          (1) Eintragungen in den Personalakten über Disziplinar-\nentsprechende Anwendung.                                       maßnahmen sind nach einem Jahr zu tilgen; die darüber\nentstandenen Vorgänge sind aus den Personalakten zu\nentfernen und zu vernichten. Disziplinarmaßnahmen, die\n§ 68\nzu tilgen sind, dürfen nicht mehr berücksichtigt werden.\nVollstreckung\n(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Diszipli-\n(1) Die Disziplinarmaßnahmen werden von dem Diszipli-       narmaßnahme verhängt wird. Sie endet nicht, solange\nnarvorgesetzten vollstreckt, der sie verhängt hat; dieser      gegen den Dienstleistenden ein Strafverfahren oder ein\nkann den Leiter der Dienststelle oder dessen Vertreter mit     Disziplinarverfahren schwebt oder eine andere Disziplinar-\nder Vollstreckung beauftragen, es sei denn, daß diese           maßnahme berücksichtigt werden darf.\nPersonen an der Tat beteiligt waren oder durch sie verletzt\nworden sind.                                                       (3) Mißbilligende Äußerungen, Entscheidungen in den\nFällen der §§ 58 b, 63 Abs. 1 und des § 66 Abs. 2 Satz 6,\n(2) Der Verweis gilt als vollstreckt, sobald er unanfecht-  Entscheidungen, mit denen Disziplinarmaßnahmen aufge-\nbar ist.                                                        hoben werden, sowie die in diesen Verfahren entstande-\nnen Vorgänge sind, soweit sie in die Personalakten aufge-\n(3) Ausgangsbeschränkung, Geldbuße, Nichtgewäh-\nnommen worden sind, ein Jahr nach Abschluß des Verfah-\nrung einer höheren Soldgruppe und Rückstufung in eine\nrens aus ihnen zu entfernen und zu vernichten, wenn der\nniedrigere Soldgruppe sind erst nach Ablauf des dritten auf\nanerkannte Kriegsdienstverweigerer zustimmt. Absatz 2\ndie Zustellung oder Eröffnung der Disziplinarverfügung\ngilt entsprechend.\nfolgenden Tages vollstreckbar. Der für den Beginn der\nVollstreckung vorgesehene Zeitpunkt wird von dem nach              (4) Nach Ablauf der Frist gilt der anerkannte Kriegs-\nAbsatz 1 zur Vollstreckung befugten Vorgesetzten dienst-        dienstverweigerer als von Disziplinarmaßnahmen während\nlich angeordnet.                                                des Zivildienstes nicht betroffen; er darf jede Auskunft über\ndie Disziplinarmaßnahme und das zugrunde liegende\n(4) Die Beschwerde nach § 65 Abs. 2 hemmt die Voll-\nDienstvergehen verweigern. Insoweit darf er erklären, daß\nstreckung der Ausgangsbeschränkung nur, wenn sie vor\ngegen ihn keine Disziplinarmaßnahme verhängt worden\nVollstreckungsbeginn eingelegt worden ist. Der Antrag auf\ni~t.\nEntscheidung des Bundesdisziplinargerichts nach § 66                                         § 70\nAbs. 1 hemmt die Vollstreckung nicht; das Bundesdiszipli-\nnargericht kann die Vollstreckung aussetzen.                                            Gnaden recht\n(5) Die Ausgangsbeschränkung ist an aufeinanderfol-             Dem Bundespräsidenten steht das Gnadenrecht hin-\ngenden Tagen zu vollstrecken. Der vollstreckende Vorge-         sichtlich der nach diesem Gesetz verhängten Disziplinar-\nsetzte kann zur Überwachung anordnen, daß sich der              maßnahmen und des Ausschlusses gemäß§ 45 Abs. 1 zu.\nDienstleistende in angemessenen Zeitabständen bei Vor-           Er übt es selbst aus oder überträgt die Ausübung anderen\nStellen.\ngesetzten zu melden hat. Er kann den Dienstleistenden\naus dringenden Gründen an einem oder mehreren Tagen\nfür bestimmte Zeit von den angeordneten Beschränkun-                               Siebenter Abschnitt\ngen befreien; die Vollstreckungszeit wird dadurch nicht                    Besondere Verfahrensvorschriften\nverlängert.\n(6) Geldbußen werden nach den Vorschriften des Ver-                                       § 71\nwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. Sie kön-\nnen von dem Sold oder, wenn das Dienstverhältnis endet,                           Form und Bekanntgabe\nvon dem Entlassungsgeld abgezogen werden. Bei Voll-                       von Verwaltungsakten; Zustellungen\nstreckung in den Sold darf monatlich nicht mehr als die            (1) Nicht begünstigende Verwaltungsakte auf Grund die-\nHälfte eines Monatssoldes einbehalten werden. Geld-             ses Gesetzes sind schriftlich zu erlassen.\nbußen können auch nach dem Entlassungstage vollstreckt\nwerden.                                                            (2) Verwaltungsakte nach Absatz 1 sind zuzustellen. Im\nübrigen wird zugestellt, soweit das durch dieses Gesetz\n(7) Disziplinarmaßnahmen dürfen nach Ablauf von              oder durch Anordnung einer für den Zivildienst zuständi-\nsechs Monaten, nachdem die Disziplinarverfügung unan-           gen Stelle bestimmt wird.\nfechtbar geworden ist, nicht mehr vollstreckt werden. Die\nFrist ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf die Vollstreckung         (3) Für die Zustellung gelten die §§ 2 bis 15 des Verwal-\nbeginnt.                                                        tungszustellungsgesetzes, § 7 Abs. 1 jedoch mit der Maß-\n§ 69                              gabe, daß an Minderjährige selbst zuzustellen ist. Das\nBundesamt veranlaßt die Zustellung im Ausland; es\nAuskünfte                             bewirkt die öffentliche Zustellung.\nAuskünfte über Disziplinarmaßnahmen werden Stellen\naußerhalb des Zivildienstes nicht erteilt, sofern es sich                                    § 72\nnicht um Mitteilungen in Strafverfahren an Staatsanwalt-\nWiderspruch\nschaften oder Gerichte handelt. Über getilgte oder til-\ngungsreife Disziplinarmaßnahmen werden keine Aus-                  (1) Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte auf\nkünfte erteilt.                                                 Grund dieses Gesetzes entscheidet das Bundesamt.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1986                               1225\n(2) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die die      sten selbständig Anträge stellen, Klagen erheben und von\nVerfügbarkeit, Heranziehung oder Entlassung des aner-       Rechtsbehelfen Gebrauch machen, soweit es sich um die\nkannten Kriegsdienstverweigerers betreffen, ist innerhalb   Verfügbarkeit für den Zivildienst handelt.\nzweier Wochen zu erheben.\n§ 77\n§ 73                                               Anwendungsbereich\nAnfechtung des Einberufungsbescheides\nDie §§ 71 bis 76 finden keine Anwendung, soweit Ver-\nIst der Musterungsbescheid unanfechtbar geworden, so    waltungsakte von anderen als den in § 2 Abs. 1 und § 5 a\nist ein Rechtsbehelf gegen den Einberufungsbescheid         bezeichneten Stellen erlassen werden.\noder den Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2 nur\ninsoweit zulässig, als eine Rechtsverletzung durch diesen\nselbst geltend gemacht wird.                                                      Achter Abschnitt\nSchlußvorschriften\n§ 74\nAusschluß der aufschiebenden Wirkung                                           § 78\ndes Widerspruchs und der Klage                                 Entsprechende Anwendung\n(1) Der Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid                      weiterer Rechtsvorschriften\nhat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, daß er           (1) Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer gelten ent-\nunter gleichzeitiger Vorlage eines Bescheides über die mit  sprechend\nZustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens\nzehn Jahre eingegangene Verpflichtung zum Dienst als        1. das Arbeitsplatzschutzgesetz mit der Maßgabe, daß in\nHelfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz erhoben ist.      § 14 a Abs. 2 an die Stelle des Bundesministers der\nDer Widerspruch gegen den Umwandlungsbescheid nach              Verteidigung und der von diesem bestimmten Stelle der\n§ 19 Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung.                    Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und\nGesundheit und die von diesem bestimmte Stelle treten\n(2) Die Anfechtungsklage gegen den Einberufungsbe-          und in § 14 a Abs. 6 an die Stelle des Bundesministers\nscheid, den Umwandlungsbescheid nach§ 19 Abs. 2 oder            der Verteidigung der Bundesminister für Jugend, Fami-\neinen die Verfügbarkeit feststellenden Bescheid hat keine        lie, Frauen und Gesundheit tritt,\naufschiebende Wirkung. Vor Anordnung der aufschieben-\n2. das Unterhaltssicherungsgesetz mit der Maßgabe, daß\nden Wirkung oder Aufhebung der Vollziehung hat das\nin § 23 an die Stelle des Bundesministers der Verteidi-\nGericht das Bundesamt zu hören.\ngung der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen\nund Gesundheit tritt.\n§ 75\n(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt\nRechtsmittelbeschränkung\nist, steht der Zivildienst bei Anwendung der Vorschriften\n(1) In Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung dieses   des öffentlichen Dienstrechts dem Wehrdienst auf Grund\nGesetzes ist die Berufung gegen das Urteil des Verwal-      der Wehrpflicht gleich.\ntungsgerichts ausgeschlossen, soweit es die Verfügbar-\nkeit, die Heranziehung oder die Entlassung des anerkann-                                § 79\nten Kriegsdienstverweigerers betrifft.\nVorschriften für den Verteidigungsfall\n(2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist inner-\nIm Verteidigungsfall gelten die folgenden besonderen\nhalb eines Monats nach Zustellung die Revision an das\nVorsch ritten:\nBundesverwaltungsgericht zulässig, wenn wesentliche\nMängel des Verfahrens im Sinne der Verwaltungsgerichts-     1. § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes findet ent-\nordnung gerügt werden oder das Verwaltungsgericht die           sprechende Anwendung.\nRevision in seiner Entscheidung zugelassen hat. Die        2. § 24 Abs. 3 und § 43 Abs. 1 Nr. 1 finden keine Anwen-\nZulassung der Revision kann nur verweigert werden, wenn         dung.\noffensichtlich eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen\nnicht zu erwarten ist. Die Revision muß zugelassen wer-     3. Wehrpflichtige, die ihre Anerkennung als Kriegsdienst-\nden, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundes-         verweigerer beantragt haben, können zum Zivildienst\nverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung          einberufen werden, bevor über den Anerkennungsan-\nberuht.                                                        trag entschieden ist.\n4. Zurückstellungen nach § 11 ·Abs. 2, 4 und 5 aus der\n(3) § 132 Abs. 3 bis 5 der Verwaltungsgerichtsordnung\nZeit vor Eintritt des Verteidigungsfalles treten außer\ngilt für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der\nKraft; nach § 14 a Abs. 1 und 2 und § 14 b Abs. 1\nRevision entsprechend. Gegen andere Entscheidungen\nbisher nicht zum Zivildienst herangezogene Dienst-\ndes Verwaltungsgerichts ist die Beschwerde ausge-\npflichtige können einberufen werden. Zurückstellungen\nschlossen.\nnach § 11 Abs. 2 und 5 finden nicht statt. Zurückstellun-\n§ 76                               gen nach § 11 Abs. 4 sind zulässig, wenn die Heranzie-\nhung zum Zivildienst im Verteidigungsfall eine unzu-\nRechte des gesetzlichen Vertreters                  mutbare Härte bedeuten würde.\nDer gesetzliche Vertreter des anerkannten Kriegsdienst- 5. In den Fällen des § 19 Abs. 4 bedarf es der Anhörung\nverweigerers kann innerhalb der für diesen laufenden Fri-       nicht.","1226                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n6. § 15 a Abs. 1 findet Anwendung, wenn der anerkannte                                         § 83\nKriegsdienstverweigerer, der aus Gewissensgründen\nÜbergangsvorschriften aus Anlaß\ngehindert ist, Zivildienst zu leisten, binnen vier Wochen\ndes Änderungsgesetzes vom 13. Juni 1986\nnach Eintritt des Verteidigungsfalles nachweist, daß er\nin einem Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in          (1) Der Zivildienst dauert abweichend von § 24 Abs. 2\neinem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung zur         Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 5 Abs. 1\nBehandlung, Pflege und Betreuung von Personen tätig          Satz 4 des Wehrpflichtgesetzes in der durch das Gesetz\nist. § 15 a Abs. 2 findet keine Anwendung.                   zur Verbesserung der Wehrgerechtigkeit und Verlänge-\nrung der Dauer des Grundwehrdienstes vom 13. Juni 1986\n§ 80                               (BGBI. 1 S. 873) geänderten Fassung\nEinschränkung von Grundrechten                      1. für Dienstpflichtige, die ihren Antrag auf Anerkennung\nals Kriegdienstverweigerer vor dem 1. Juli 1983 gestellt\nDie Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit                    haben, neunzehn Monate,\n(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit\nder Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes),          2. für Dienstpflichtige, die den Grundwehrdienst vor dem\nder Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes)               1 . Juni 1989 begonnen haben und nicht unter Num-\nund der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des                 mer 1 fallen, zwanzig Monate.\nGrundgesetzes) sowie das Petitionsrecht (Artikel 17 des             (2) Dienstpflichtige, die mit ihrem Einverständnis dafür\nGrundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes               vorgesehen sind, nach Abschluß ihrer beruflichen Ausbil-\neingeschränkt.                                                   dung besondere Aufgaben im Zivildienst zu erfüllen, und\naus diesem Grund nach dem bis zum 30. Juni 1986 gelten-\n§ 81\nden Recht vom Zivildienst zurückgestellt worden sind,\nVersorgungsberechtigte im Land Berlin                   leisten abweichend von § 24 Abs. 1 Satz 1 auch dann\nZivildienst, wenn sie in dem für den Dienstbeginn festge-\n(1) Leistungen nach§ 35 Abs. 5 und 8 und den§§ 47 bis\nsetzten Zeitpunkt zwar das achtundzwanzigste, nicht aber\n50 werden auch an Berechtigte gewährt, die ihren Wohn-\ndas zweiunddreißigste Lebensjahr vollendet haben.\nsitz oder ständigen Aufenthalt im Land Berlin haben.\n(3) § 14 a Abs. 1 und 3 ist in der bis zum Ablauf des\n(2) Örtlich zuständig für das Verfahren sind die Verwal-\n30. Juni 1986 geltenden Fassung auf anerkannte Kriegs-\ntungsbehörde und das Gericht, in dessen Bezirk das Bun-\ndienstverweigerer anzuwenden, die sich vor diesem Zeit-\ndesamt seinen Sitz hat. In den Fällen des§ 35 Abs. 5 und\npunkt zu einem später anzutretenden Entwicklungsdienst\n8 und des § 50 ist zuständige Verwaltungsbehörde das\nverpflichtet haben. Das gilt auch für anerkannte Kriegs-\nBundesamt.\ndienstverweigerer, die sich nach diesem Zeitpunkt zu\n§ 82                               einem Entwicklungsdienst (§ 14 a) verpflichtet und ihn vor\nÜbergangsvorschriften                         dem 1. Juni 1989 angetreten haben.\naus Anlaß des Änderungsgesetzes                         (4) Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die vor\nvom 24. Februar 1983                          dem 1 . Juni 1989 einen anderen Dienst im Ausland\n(BGBI. 1 S. 179)                         (§ 14 b) angetreten haben, verbleibt es bei der bis zum\n(1) Auf Zeiten eines verbüßten Freiheitsentzuges und          Ablauf des 31. Mai 1989 maßgebenden Mindestdauer des\neiner erlittenen Untersuchungshaft im Sinne des § 22             Dienstes.\nSatz 3 und § 24 Abs. 4 Satz 3 sind diese Vorschriften in\nder vom 2. März 1983 an geltenden Fassung nur anzu-                  (5) Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich vor\nwenden, wenn der Freiheitsentzug oder die Untersu-                dem 1 . Juli 1986 nach § 15 a zu einem nach dem 30. Juni\nchungshaft ganz oder teilweise auf eine nach dem 1. März          1986 anzutretenden freien Arbeitsverhältnis verpflichtet\n1983 begangene Tat zurückgeht.\nhaben, gilt § 15 a in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden\nFassung. Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die vor\n(2) Auf Entwicklungsdienstverträge, die vor dem 2. März        dem 1 . Juni 1989 ein freies Arbeitsverhältnis (§ 15 a)\n1983 abgeschlossen worden sind, ist § 14 a Abs. 3 Satz 2         angetreten haben, verbleibt es bei der nach jener Fassung\nin der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.                    maßgebenden Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses."]}