{"id":"bgbl1-1986-39-2","kind":"bgbl1","year":1986,"number":39,"date":"1986-08-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/39#page=63","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-39-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_39.pdf#page=63","order":2,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen","law_date":"1986-07-30T00:00:00Z","page":1267,"pdf_page":63,"num_pages":1,"content":["Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1986                                 1267\n8. In Anlage 3 wird hinter dem Wort „Arsen\" die Zahl „0,2\"                               Artikel 2\ndurch die Zahl „0, 1\" ersetzt.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 74 des Weingesetzes\n9. In Anlage 5 Abschnitt I Nr. 4 wird folgende Frage ange-    auch im Land Berlin.\nfügt:\n„War das Erzeugnis selbst, ein Verschnittanteil, ein                                Artikel 3\nZusatz oder ein Vorerzeugnis des Erzeugnisses\nGegenstand einer im Gemeinschaftsrecht vorgesehe-              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nnen Marktordnungsmaßnahme?\".                                Kraft.\nBonn, den 29. Juli 1986\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nRita Süssmuth\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Einziehung\nder nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen\nVom 30. Juli 1986\nAuf Grund des § 18 Abs. 6 des Bundesausbildungsför-              sich nach den §§ 58 und 59 der Bundeshaushaltsord-\nderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                  nung.\"\nvom 6. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 645) wird mit Zustimmung\ndes Bundesrates verordnet:\n4. In § 12 Abs. 2 werden die Wörter „seiner Pflicht zur\nMitteilung eines Wohnungswechsels\" durch die Wörter\nArtikel 1                                 ,,seinen Mitteilungspflichten\" ersetzt.\nDie Verordnung über die Einziehung der nach dem\nBundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darle-\n5. § 13 a wird wie folgt gefaßt:\nhen in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober\n1983 (BGBI. 1 S. 1340) wird wie folgt geändert:                                             ,,§ 13a\n1. In § 4 Abs. 1 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:                                        Übergangsregelung\n„Anträge auf Teilerlaß des Darlehens nach § 18 b                   Für die Ermittlung des Rückzahlungsbeginns in den\nAbs. 1 a und 1 b des Gesetzes sind innerhalb eines              Fällen des§ 66 a Abs. 5 des Gesetzes ist§ 3 in der bis\nMonats nach Bekanntgabe des Feststellungs- und                  zum Ablauf des 4. November 1983 geltenden Fassung\nRückzahlungsbescheides (§ 18 Abs. 5 a des Geset-                weiterhin anzuwenden.\"\nzes, § 1O) unter Angabe der Förderungsnummer des\nAmtes, das zuletzt mit einer Entscheidung in der Förde-\nrungsangelegenheit befaßt war, beim Bundesverwal-\ntungsamt zu stellen.\"                                                                 Artikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n2. § 5 wird gestrichen.                                        leitungsgesetzes in Verbindung mit § 67 des Bundesaus-\nbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.\n3. § 7 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 7\nVergleiche, Veränderungen von Ansprüchen\nArtikel 3\nDer Abschluß von Vergleichen sowie die Stundung,\nNiederschlagung und der Erlaß von Ansprüchen richten            Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1986 in Kraft.\nBonn, den .30. Juli 1986\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nIn Vertretung\nAnton Pfeifer"]}