{"id":"bgbl1-1986-39-1","kind":"bgbl1","year":1986,"number":39,"date":"1986-08-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/39#page=62","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-39-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_39.pdf#page=62","order":1,"title":"Siebente Verordnung zur Änderung der Wein-Verordnung","law_date":"1986-07-29T00:00:00Z","page":1266,"pdf_page":62,"num_pages":1,"content":["1266                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nSiebente Verordnung\nzur Änderung der Wein-Verordnung\nVom 29. Juli 1986\nAuf Grund des § 9 Abs. 6, des § 14 Abs. 3, des § 16                    (3) Im Falle des Absatzes 2 kann die zuständige\nAbs. 3, des § 17, des § 21 Abs. 2, des § 22 Abs. 3, des               Landesregierung nach § 16 Abs. 4 des Weingeset-\n§ 30 Abs. 3 Satz 3, des§ 31 Abs. 5, des§ 32 Abs. 3, des               zes durch Rechtsverordnung ergänzende Vorschrif-\n§ 33, des § 34 Abs. 2, des§ 51 Abs. 3, des § 53 Abs. 3                ten über die Aufmachung der Weine erlassen.\"\nund des§ 71 Abs. 1 des Weingesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. August 1982 (BGBI. 1 S. 1196)          3 Nach § 8 wird folgender § 8 a eingefügt:\nwird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernäh-         ·\nrung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des                                          ,,§ 8 a\nBundesrates verordnet:                                                        (zu § 16 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes)\nRiesling-Hochgewächs\nArtikel 1\nWeiße Qualitätsweine dürfen als „Riesling-Hochge-\nDie Wein-Verordnung in der Fassung der Bekanntma-              wächs\" bezeichnet werden, wenn sie ausschließlich\nchung vom 4. August 1983 (BGBI. 1 S. 1078), geändert              aus Trauben der Rebsorte Riesling hergestellt sind, der\ndurch Verordnung vom 5. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 256),            aus diesen gewonnene Most einen natürlichen Alkohol-\nwird wie folgt geändert:                                          gehalt aufgewiesen hat, der mindestens 1,5 %vol über\ndem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der für das\n1. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                           bestimmte Anbaugebiet oder dessen Teil vorgeschrie-\n,,(1) Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet wer-        ben ist, in dem die Trauben geerntet worden sind, und\nden für einen Wein von blaß- bis hellroter Farbe, der         wenn sie in der amtlichen Qualitätsprüfung eine Quali-\ndurch Verschneiden von Weißweintrauben, auch                  tätszahl von mindestens 3,0 erreicht haben. Außerdem\ngemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, her-           müssen sie den nach der Herbstordnung für Lesegut\ngestellt ist. Bei Qualitätswein b. A. darf die Bezeich-       von Qualitätswein mit dem Prädikat Spätlese vorge-\nnung                                                          schriebenen Kontrollmaßnahmen unterlegen haben.\"\n1. Weißwein nur für einen ausschließlich aus Weiß-\nweintrauben hergestellten Wein,                       4. In § 11 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 7 Abs. 1\" durch die\nAngabe ,,§ 7 Abs. 1 Satz 1\" ersetzt.\n2. Rotwein nur für einen ausschließlich aus Rotwein-\ntrauben hergestellten Wein und\n3. Roseewein nur für einen ausschließlich aus hellge-     5 - § 16 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nkeltertem Most von Rotweintrauben hergestellten           a) Das Wort „Rotwein\" wird durch die Worte „Rot-\nWein                                                           oder Weißwein\" ersetzt.\nverwendet werden.\"                                            b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:\n,,Ist Weißwein verwendet worden, so ist die Ver-\n2. § 8 wird wie folgt geändert:\nkehrsbezeichnung „Glühwein\" um die Worte „aus\na) In der Überschrift wird hinter dem Wort „Liebfrau-              Weißwein\" zu ergänzen.\"\nmilch\" ein Komma gesetzt und das Wort „Mosel-\ntaler\" angefügt.\n6. In§ 21 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Vakuum-\nb) Der bisherige Text wird Absatz 1.                          verfahren\" die Worte „oder im Gegenstrom-Destilla-\nc) Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:               tionsverfahren\" eingefügt.\n,,(2) Weiße Qualitätsweine des bestimmten Anbau-\ngebiets Mosel-Saar-Ruwer dürfen als Moseltaler 7. § 27 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nbezeichnet werden, wenn sie ausschließlich aus            a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 9, § 11 Abs. 2\"\nTrauben der Rebsorten Riesling, Müller-Thurgau,               durch die Angabe ,,§§ 9, 10 Abs. 4, § 11 Abs. 2\"\nElbling oder Kerner hergestellt und nicht mit einer           ersetzt.\nRebsortenangabe versehen sind. Der Wein muß\neinen Restzuckergehalt zwischen 15 und 30                 b) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe,,§§ 8,\nGramm je Liter und einen als Weinsäure berechne-               10, 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1\" durch\nten Gesamtsäuregehalt von mindestens 7 Gramm                  die Angabe ,,§ 8 Abs. 1 oder 2, §§ 8 a, 10 Abs. 1, 2\nje Liter haben. Er muß in Geruch, Geschmack und               oder 3, § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1\nAussehen gebietstypisch sein.                                 Satz 1\" ersetzt."]}