{"id":"bgbl1-1986-38-4","kind":"bgbl1","year":1986,"number":38,"date":"1986-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/38#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-38-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_38.pdf#page=5","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung wirtschafts-, verbraucher-, arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften","law_date":"1986-07-25T00:00:00Z","page":1169,"pdf_page":5,"num_pages":6,"content":["Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1986                               1169\nGesetz\nzur Änderung wirtschafts-, verbraucher-, arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften\nVom 25. Juli 1986\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                         §6e\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                     (1) Wer im geschäftlichen Verkehr mit dem letzten\nVerbraucher in öffentlichen Bekanntmachungen oder\nArtikel 1                               in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Per-\nsonen bestimmt sind, die tatsächlich geforderten Prei-\nÄnderung des Gesetzes                          se für einzelne aus dem gesamten Angebot hervorge-\ngegen den unlauteren Wettbewerb                       hobene Waren oder gewerbliche Leistungen höheren\nDas Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der im           Preisen gegenüberstellt oder Preissenkungen um\nBundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 43-1, ver-          einen bestimmten Betrag oder Vomhundertsatz an-\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch         kündigt und dabei den Eindruck erweckt, daß er die\nhöheren Preise früher gefordert hat, kann auf Unter-\nArtikel 4 des Gesetzes vom 15. Mai 1986 (BGBI. 1S. 721 ),\nwird wie folgt geändert:                                          lassung in Anspruch genommen werden.\n(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden\n1. Nach § 6 c werden folgende §§ 6 d und 6 e eingefügt:\n1. auf Preisauszeichnungen, die nicht blickfangmäßig\n,,§ 6d                                  herausgestellt werden,\n(1) Wer im geschäftlichen Verkehr mit dem letzten\nVerbraucher in öffentlichen Bekanntmachungen oder            2. wenn ohne blickfangmäßige Herausstellung auf\nin Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von                einen höheren Preis Bezug genommen wird, der in\nPersonen bestimmt sind,                                          einem früheren Katalog oder einem ähnlichen, das\nAngebot in einem Waren- oder Dienstleistungs-\n1. die Abgabe einzelner aus dem gesamten Angebot                 bereich umfassenden Verkaufsprospekt enthalten\nhervorgehobener Waren je Kunde mengenmäßig                   ist,\nbeschränkt oder an Wiederverkäufer ausschließt\n3. wenn die Bekanntmachung oder Mitteilung sich\noder\nausschließlich an Personen richtet, die die Waren\n2. den Anschein eines besonders günstigen Ange-                  oder gewerblichen Leistungen in ihrer selbständi-\nbots durch Preisangaben oder blickfangmäßig her-             gen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer\nausgestellte sonstige Angaben über einzelne aus              behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit ver-\ndem gesamten Angebot hervorgehobene Waren                    wenden.\"\nhervorruft, deren Abgabe er je Kunde mengen-\nmäßig beschränkt oder an Wiederverkäufer aus-         2. § 7 wird wie folgt gefaßt:\nschließt,\n,,§ 7\nkann auf Unterlassung dieser Art der Werbung in\nAnspruch genommen werden.                                       (1) Wer Verkaufsveranstaltungen im Einzelhandel,\ndie außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs\n(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn sich die          stattfinden, der Beschleunigung des Warenabsatzes\nBekanntmachung oder Mitteilung ausschließlich an             dienen und den Eindruck der Gewährung besonderer\nPersonen richtet, die die Waren in ihrer selbständigen      Kaufvorteile hervorrufen (Sonderveranstaltungen),\nberuflichen oder gewerblichen oder in ihrer behörd-          ankündigt oder durchführt, kann auf Unterlassung in\nlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden.                Anspruch genommen werden.","1170                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(2) Eine Sonderveranstaltung im Sinne des Absat-          4. im Falle eines Räumungsverkaufs nach Absatz 1\nzes 1 liegt nicht vor, wenn einzelne nach Güte oder               Nr. 2 die Bezeichnung der Verkaufsfläche, die von\nPreis gekennzeichnete Waren ohne zeitliche Begren-                der Baumaßnahme betroffen ist,\nzung angeboten werden und diese Angebote sich in             5. im Falle eines Räumungsverkaufs nach Absatz 2\nden regelmäßigen Geschäftsbetrieb des Unterneh-                  die Dauer der Führung des Geschäftsbetriebs.\nmens einfügen (Sonderangebote).\nDer Anzeige sind Belege für die den Grund des Räu-\n(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Sonderver-         mungsverkaufs bildenden Tatsachen beizufügen, im\nanstaltungen für die Dauer von zwölf Werktagen\nFalle eines Räumungsverkaufs nach Absatz 1 Nr. 2\n1. beginnend am letzten Montag im Januar und am              auch eine Bestätigung der Baubehörde über die\nletzten Montag im Juli, in denen Textilien, Beklei-     Zulässigkeit des Bauvorhabens.\ndungsgegenstände, Schuhwaren, Lederwaren                   (4) Zur Nachprüfung der Angaben sind die amtli-\noder Sportartikel zum Verkauf gestellt werden           chen Berufsvertretungen von Handel, Handwerk und\n(Winter- und Sommerschlußverkäufe),                     Industrie sowie die von diesen bestellten Vertrauens-\n2. zur Feier des Bestehens eines Unternehmens im             männer befugt. Zu diesem Zweck können sie die\nselben Geschäftszweig nach Ablauf von jeweils           Geschäftsräume des Veranstalters während der Ge-\n25 Jahren (Jubiläumsverkäufe).\"                         schäftszeiten betreten. Die Einsicht in die Akten und\ndie Anfertigung von Abschriften oder Ablichtungen ist\n3. Die §§ 7 a bis 7 d werden aufgehoben.                        jedem gestattet.\n(5) Auf Unterlassung der Ankündigung oder Durch-\n4. § 8 wird wie folgt gefaßt:                                   führung des gesamten Räumungsverkaufs kann in\nAnspruch genommen werden, wer\n,,§ 8\n(1) Ist die Räumung eines vorhandenen Waren-             1. den Absätzen 1 bis 4 zuwiderhandelt,\nvorrats                                                      2. nur für den Räumungsverkauf beschaffte Waren\n1. infolge eines Schadens, der durch Feuer, Wasser,              zum Verkauf stellt (Vor- und Nachschieben von\nSturm oder ein vom Veranstalter nicht zu vertreten-         Waren).\ndes vergleichbares Ereignis verursacht wurde oder          (6) Auf Unterlassung kann ferner in Anspruch ge-\nnommen werden, wer\n2. vor Durchführung eines nach den baurechtlichen\nVorschriften anzeige- oder genehmigungspflichti-        1. den Anlaß für den Räumungsverkauf mißbräuch-\ngen Umbauvorhabens                                          lich herbeigeführt hat oder in anderer Weise von\nden Möglichkeiten eines Räumungsverkaufs miß-\nden Umständen nach unvermeidlich (Räumungs-                      bräuchlich Gebrauch macht,\nzwangslage), so können, soweit dies zur Behebung             2. mittelbar oder unmittelbar den Geschäftsbetrieb,\nder Räumungszwangslage erforderlich ist, Räu-                    dessen Aufgabe angekündigt worden war, fortsetzt\nmungsverkäufe auch außerhalb der Zeiträume des § 7               oder als Veranstalter des Räumungsverkaufs vor\nAbs. 3 für die Dauer von höchstens zwölf Werktagen               Ablauf von zwei Jahren am selben Ort oder in\ndurchgeführt werden. Bei der Ankündigung eines                   benachbarten Gemeinden einen Handel mit den\nRäumungsverkaufs nach Satz 1 ist der Anlaß für die               davon betroffenen Warengattungen aufnimmt, es\nRäumung des Warenvorrats anzugeben.                              sei denn, daß besondere Umstände vorliegen, die\ndie Fortsetzung oder Aufnahme rechtfertigen,\n(2) Räumungsverkäufe wegen Aufgabe des gesam-\nten Geschäftsbetriebs können auch außerhalb der              3. im Falle eines Räumungsverkaufs nach Absatz 1\nZeiträume des § 7 Abs. 3 für die Dauer von höchstens             Nr. 2 vor der vollständigen Beendigung der ange-\n24 Werktagen durchgeführt werden, wenn der Ver-                  zeigten Baumaßnahme auf der davon betroffenen\nanstalter mindestens drei Jahre vor Beginn keinen                Verkaufsfläche einen Handel fortsetzt.\"\nRäumungsverkauf wegen Aufgabe eines Geschäfts-\nbetriebs gleicher Art durchgeführt hat, es sei denn,      5. Die §§ 9, 9 a, 1O und 11 werden aufgehoben.\ndaß besondere Umstände vorliegen, die einen Räu-\nmungsverkauf vor Ablauf dieser Frist rechtfertigen.      6. § 13 wird wie folgt gefaßt:\nAbsatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.\n,,§ 13\n(3) Räumungsverkäufe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1              (1) Wer den §§ 4, 6, 6 c, 12 zuwiderhandelt, kann\nsind spätestens eine Woche, Räumungsverkäufe                 auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.\nnach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und nach Absatz 2 späte-\n(2) In den Fällen der§§ 1, 3, 4, 6 bis 6 e, 7, 8 kann\nstens zwei Wochen vor ihrer erstmaligen Ankündi-\nder Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht\ngung bei der zuständigen amtlichen Berufsvertretung\nwerden\nvon Handel, Handwerk und Industrie anzuzeigen. Die\nAnzeige muß enthalten:                                       1. von Gewerbetreibenden, die Waren oder gewerb-\nliche Leistungen gleicher oder verwandter Art ver-\n1. den Grund des Räumungsverkaufs,                              treiben,\n2. den Beginn und das Ende sowie den Ort des                2. von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung ge-\nRäumungsverkaufs,                                           werblicher Interessen,\n3. Art, Beschaffenheit und Menge der zu räumenden           3. von rechtsfähigen Verbänden, zu deren satzungs-\nWaren,                                                      gemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1986                                1171\nVerbraucher durch Aufklärung und Beratung wahr-          ausgeschlossen. Geht die Werbung von einem Dritten\nzunehmen. Im Falle des§ 1 können diese Verbän-           aus, so trägt im Verhältnis zwischen dem anderen\nde den Anspruch auf Unterlassung nur geltend             Vertragsteil und dem Dritten dieser den durch den\nmachen, soweit der Anspruch eine Handlung be-            Rücktritt des Abnehmers entstandenen Schaden al-\ntrifft, durch die wesentliche Belange der Verbrau-       lein, es sei denn, daß der andere Vertragsteil die\ncher berührt werden,                                     Zuwiderhandlung kannte.\"\n4. von den Industrie- und Handelskammern oder den\nHandwerkskammern.                                     8. In § 14 Abs. 3 werden die Worte ,,§ 13 Abs. 3\" durch\n(3) Im Falle des § 12 kann der Anspruch auf Unter-        die Worte ,,§ 13 Abs. 4\" ersetzt.\nlassung nur von den in Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4 ge-\nnannten Gewerbetreibenden, Verbänden und Kam-              9. In § 16 Abs. 4 werden die Worte ,,§ 13 Abs. 3\" durch\nmern geltend gemacht werden.                                 die Worte ,,§ 13 Abs. 4\" ersetzt.\n(4) Werden in den in den Absätzen 2 und 3 genann-\nten Fällen die Zuwiderhandlungen in einem geschäft-       10. § 23 a wird wie folgt gefaßt:\nlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftrag-                                  ,,§ 23a\nten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch auch\nBei der Bemessung des Streitwerts für Ansprüche\ngegen den Inhaber des Betriebs begründet.\nauf Unterlassung von Zuwiderhandlungen gegen die\n(5) Der Anspruch auf Unterlassung kann nicht gel-          §§ 1, 3, 4, 6, 6 a bis 6 e, 7, 8 ist es wertmindernd zu\ntend gemacht werden, wenn die Geltendmachung un-              berücksichtigen, wenn die Sache nach Art und Um-\nter Berücksichtigung der gesamten Umstände miß-               fang einfach gelagert ist oder eine Belastung einer der\nbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend              Parteien mit den Prozeßkosten nach dem vollen\ndazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen                 Streitwert angesichts ihrer Vermögens- und Einkom-\nAnspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten              mensverhältnisse nicht tragbar erscheint.\"\nder Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.\n(6) Zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung          11. § 23 a wird § 23 b.\nentstehenden Schadens ist verpflichtet:\n1. wer im Falle des § 3 wußte oder wissen mußte, daß      12. § 27 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\ndie von ihm gemachten Angaben irreführend sind.           ,,(1) Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in denen ein\nGegen Redakteure, Verleger, Drucker oder Ver-            Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend ge-\nbreiter von periodischen Druckschriften kann der         macht wird, gehören, sofern in erster Instanz die\nAnspruch auf Schadensersatz nur geltend ge-              Landgerichte zuständig sind, vor die Kammern für\nmacht werden, wenn sie wußten, daß die von ihnen         Handelssachen; ausgenommen sind Rechtsstreitig-\ngemachten Angaben irreführend waren;                     keiten, in denen ein letzter Verbraucher einen An-\n2. wer den §§ 6 bis 6 e, 7, 8, 12 vorsätzlich oder            spruch aus § 13 a geltend macht, der nicht aus einem\nfahrlässig zuwiderhandelt.\"                              beiderseitigen Handelsgeschäft nach § 95 Abs. 1\nNr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes herrührt.\"\n7. Nach § 13 wird folgender § 13 a eingefügt:\n13. § 27 a wird wie folgt geändert:\n,,§ 13 a\n(1) Ist der Abnehmer durch eine unwahre und zur            a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nIrreführung geeignete Werbeangabe im Sinne von                      ,,(1) Die Landesregierungen errichten bei Indu-\n§ 4, die für den Personenkreis, an den sie sich richtet,         strie- und Handelskammern Einigungsstellen zur\nfür den Abschluß von Verträgen wesentlich ist, zur               Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in\nAbnahme bestimmt worden, so kann er von dem                      denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes\nVertrag zurücktreten. Geht die Werbung mit der An-               geltend gemacht wird (Einigungsstellen).\"\ngabe von einem Dritten aus, so steht dem Abnehmer\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\ndas Rücktrittsrecht nur dann zu, wenn der andere Ver-\ntragsteil die Unwahrheit der Angabe und ihre Eignung             ,,Die Einigungsstellen sind für den Fall ihrer Anru-\nzur Irreführung kannte oder kennen mußte oder sich               fung durch einen letzten Verbraucher oder einen in\ndie Werbung mit dieser Angabe durch eigene Maß-                  § 13 Abs. 2 Nr. 3 genannten Verbraucherverband\nnahmen zu eigen gemacht hat.                                     mit einem Rechtskundigen, der die Befähigung\nzum Richteramt nach dem Deutschen Richterge-\n(2) Der Rücktritt muß dem anderen Vertragsteil                setz hat, als Vorsitzendem und einer gleichen An-\ngegenüber unverzüglich erklärt werden, nachdem der                zahl von Gewerbetreibenden und Verbrauchern als\nAbnehmer von den Umständen Kenntnis erlangt hat,                  Beisitzern, im übrigen mit dem Vorsitzenden und\ndie sein Rücktrittsrecht begründen. Das Rücktritts-               mindestens zwei sachverständigen Gewerbetrei-\nrecht erlischt, wenn der Rücktritt nicht vor dem Ablauf           benden als Beisitzern zu besetzen.\"\nvon sechs Monaten nach dem Abschluß des Vertra-\nges erklärt wird. Es kann nicht im voraus abbedungen          c) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe\nwerden.                                                           „aus § 13\" durch die Angabe „aus den §§ 13 und\n13 a\" ersetzt.\n(3) Die Folgen des Rücktritts bestimmen sich bei\nbeweglichen Sachen nach § 1 d Abs. 1, 3, 4 und 5 des          d) In Absatz 11 wird folgender Satz 2 angefügt:\nGesetzes betreffend die Abzahlungsgeschäfte. Die                  „Bei der Besetzung der Einigungsstellen sind die\nGeltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht                  Vorschläge der für ein Bundesland errichteten, mit","1172                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nöffentlichen Mitteln geförderten Verbraucherzen-    2. Nach § 609 wird folgender§ 609 a eingefügt:\ntralen zur Bestimmung der in Absatz 2 Satz 1 ge-\n,,§ 609 a\nnannten Verbraucher zu berücksichtigen.\"\n(1) Der Schuldner kann ein Darlehen, bei dem für\neinen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz verein-\n14. § 29 wird aufgehoben.\nbart ist, ganz oder teilweise kündigen,\nArtikel 2                             1. wenn die Zinsbindung vor der für die Rückzahlung\nbestimmten Zeit endet und keine neue Vereinba-\nÄnderung des Rabattgesetzes\nrung über den Zinssatz getroffen ist, unter Einhal-\nDas Rabattgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,            tung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühe-\nGliederungsnummer 43-5-1, veröffentlichten bereinigten                stens für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbin-\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 142 des Gesetzes             dung endet; ist eine Anpassung des Zinssatzes in\nvom 2. März 1974 (BGBI. 1S. 469), wird wie folgt geändert:            bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr verein-\nbart, so kann der Schuldner jeweils nur für den\n§ 12 wird wie folgt gefaßt:                                       Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet,\n,,§ 12                                  kündigen;\nWer einer der Vorschriften dieses Gesetzes zuwider-           2. wenn das Darlehen einer natürlichen Person ge-\nhandelt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen                   währt und nicht durch ein Grund- oder Schiffspfand-\nwerden. § 13 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4, Abs. 4 und 5 und                  recht gesichert ist, nach Ablauf von sechs Monaten\n§ 23 a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb                   nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung\nsind entsprechend anzuwenden.\"                                        einer Kündigungsfrist von drei Monaten; dies gilt\nnicht, wenn das Darlehen ganz oder überwiegend\nfür Zwecke einer gewerblichen oder beruflichen\nArtikel 3                                  Tätigkeit bestimmt war;\nÄnderung der Zugabeverordnung                       3. in jedem Falle nach Ablauf von zehn Jahren nach\nDie Zugabeverordnung in der im Bundesgesetzblatt                  dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer\nTeil III, Gliederungsnummer 43-4-1, veröffentlichten berei-            Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 141 des                Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung\nGesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1S. 469), wird wie folgt              über die Zeit der Rückzahlung oder den Zinssatz\ngeändert:                                                              getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung\nan die Stelle des Zeitpunkts der Auszahlung.\n§ 2 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n(2) Der Schuldner kann ein Darlehen mit veränderli-\n,,(1) Wer den Vorschriften des § 1 zuwiderhandelt, kann         chem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündi-\nauf Unterlassung in Anspruch genommen werden. § 13                gungsfrist von drei Monaten kündigen.\nAbs. 2 Nr. 1, 3 und 4, Abs. 4 und 5 und§ 23 a des Geset-             (3) Das Kündigungsrecht des Schuldners nach den\nzes gegen den unlauteren Wettbewerb sind entsprechend             Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausge-\nanzuwenden.\"\nschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei\nDarlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bun-\nArtikel 4                              des, ein land, eine Gemeinde oder einen Gemeinde-\nÄnderung des Gerichtsverfassungsgesetzes                   verband.\"\nDas Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der                                       Artikel 6\nBekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1077),\nzuletzt geändert durch Artikel 8 Nr. 2 des Gesetzes vom                 Änderung des Hypothekenbankgesetzes\n15. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 721 ), wird wie folgt geändert:          § 18 des Hypothekenbankgesetzes in der im Bundesge-\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-1, veröffent-\n§ 95 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:                  lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-\nkel 1 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560),\n,,5. auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wett-\nwird aufgehoben.\nbewerb mit Ausnahme der Ansprüche der letzten Ver-\nbraucher aus § 13 a des Gesetzes gegen den unlau-\nteren Wettbewerb, soweit nicht ein beiderseitiges                                    Artikel 7\nHandelsgeschäft nach Absatz 1 Nr. 1 gegeben ist;\".                        Änderung des Gesetzes\nüber die Deutsche Genossenschaftsbank\nArtikel 5                             § 14 Abs. 7 des Gesetzes über die Deutsche Genossen-\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs                 schaftsbank vom 22. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3171)\nwird aufgehoben.\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten                                   Artikel 8\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des\nGesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1142), wird wie                           Änderung des Gesetzes\nfolgt geändert:                                                         über die landwirtschaftliche Rentenbank\n§ 19 Abs. 4 des Gesetzes über die landwirtschaftliche\n1. § 247 wird aufgehoben.                                      Rentenbank in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1986                                1173\nrungsnummer 7624-1 , veröffentlichten bereinigten Fas-            rungspflichtig wird, daß seine Arbeitszeit auf die Hälfte\nsung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember              oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochen-\n1981 (BGBI. 1 S. 1389), wird aufgehoben.                          arbeitszeit vergleichbarer vollbeschäftigter Arbeitneh-\nmer des Betriebes herabgesetzt wird. Dies gilt auch für\nArtikel 9                              Angestellte, die im Anschluß an ihr bisheriges Arbeits-\nverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Arbeits-\nÄnderung des Ladenschlußgesetzes                      verhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen nach\nDas Gesetz über den Ladenschluß in der im Bundesge-             Satz 1 erfüllt. Voraussetzung ist ferner, daß der Arbeit-\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-20, veröffent-          nehmer seit mindestens fünf Jahren\nlichten ·bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-         1. als Angestellter beschäftigt,\nkel 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. Juli 1976 (BGBI. 1\n2. wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienst-\nS. 1773), wird wie folgt geändert:\ngrenze nicht versicherungspflichtig oder nach\n§ 173 b befreit,\n1. In § 8 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:\n3. bei einem Krankenversicherungsunternehmen ver-\n,,(2 a) Die Landesregierungen werden ermächtigt,                sichert ist und für sich und seine Angehörigen, für\ndurch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß in Städten               die ihm Familienkrankenpflege zusteht, Vertragslei-\nmit über 200 000 Einwohnern zur Versorgung der                    stungen erhält, die der Art nach den Leistungen der\nBerufspendler und der anderen Reisenden mit Waren                 Krankenpflege entsprechen.\ndes täglichen Ge- und Verbrauchs sowie mit Ge-\nschenkartikeln                                                   (2) § 173 a Abs. 2 gilt.\n1. Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen des Schie-              (3) Wer bei einem Krankenversicherungsunterneh-\nnenfernverkehrs und                                      men versichert ist und wegen der Umstellung seines\nArbeitsverhältnisses in ein Teilzeitarbeitsverhältnis\n2. Verkaufsstellen innerhalb einer baulichen Anlage,          nach § 165 Abs. 1 Nr. 2 versicherungspflichtig wird,\ndie einen Personenbahnhof des Schienenfernver-           kann den Versicherungsvertrag zum Ende des Monats\nkehrs mit einem Verkehrsknotenpunkt des Nah- und         kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungs-\nStadtverkehrs verbindet,                                 pflicht nachweist.\nan Werktagen von 6 bis 22 Uhr geöffnet sein dürfen; sie       Dies gilt entsprechend, wenn ein Angehöriger wegen\nhaben dabei die Größe der Verkaufsfläche auf das für          der Umstellung des Arbeitsverhältnisses in ein Teilzeit-\ndiesen Zweck erforderliche Maß zu begrenzen.\"                 arbeitsverhältnis versicherungspflichtig wird und für\n2. § 9 wird wie folgt geändert:                                   einen bei einem Krankenversicherungsunternehmen\nVersicherten Anspruch auf Familienhilfe erwirbt.\"\na) In der Überschrift werden nach dem Wort „Flug-\nhäfen\" die Worte „und in Fährhäfen\" angefügt.\n3. In § 405 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 werden\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a angefügt:          jeweils nach den Worten „oder nach § 173 e\" die Worte\n,,oder nach § 173 f\" ·eingefügt.\n,,(2 a) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß zur\nVersorgung der Reisenden mit Waren des täglichen\nArtikel 11\nGe- und Verbrauchs sowie mit Geschenkartikeln\nVerkaufsstellen auf internationalen Verkehrsflug-            Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes\nhäfen und in internationalen Fährhäfen an Werk-         In das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969\ntagen während der allgemeinen Ladenschlußzeiten\n(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des\n(§ 3) und an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein      Gesetzes vom 15. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 740), wird folgen-\ndürfen; sie haben dabei die Größe der Verkaufs-      der § 238 eingefügt:\nfläche auf das für diesen Zweck erforderliche Maß\nzu begrenzen.\"                                                                   ,,§ 238\nDie Leistungen der Produktiven Winterbauförderung\nArtikel 10                         nach den§§ 77 bis 79 werden bis zum 31. März 1989 nicht\nÄnderung der Reichsversicherungsordnung                gewährt, es sei denn, daß die Anerkennung einer Förde-\nrung vor dem 1. Juli 1986 beantragt worden ist.\"\nDie Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffent-\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-                                Artikel 12\nkel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 697),\nÜberleitungs- und Schlußvorschriften\nwird wie folgt geändert:\n(1) Es werden aufgehoben:\n1. In § 168 Buchstabe d wird die Bezeichnung „4 und\"\n1. Die Verordnung über Sommer- und Winterschlußver-\ngestrichen.\nkäufe in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 43-1-1-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\n2. Nach § 173 e wird folgender § 173 f eingefügt:                 sung, geändert durch Verordnung vom 28. Juli 1969\n,,§ 173 f                           (BAnz. Nr. 138 vom 31. Juli 1969);\n(1) Von der Versicherungspflicht nach § 165 Abs. 1     2. die Anordnung (zur Regelung von Verkaufsveranstal-\nNr. 2 wird auf Antrag befreit, wer dadurch versiehe-          tungen besonderer Art) in der im Bundesgesetzblatt","1174                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nTeil 111, Gliederungsnummer 43-1-2-1 , veröffentlichten                               Artikel 13\nbereinigten Fassung;\nBerlin-Klausel\n3. die Verordnung über den Handel mit seidenen Bändern\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nin der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nmer 43-1-3-3, veröffentlichten bereinigten Fassung,\ngeändert durch Artikel 2 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes\nvom 20. Januar 1976 (BGBI. 1 S. 141 ).                                                Artikel 14\n(2) Auf Verträge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes                              Inkrafttreten\ngeschlossen worden sind, bleiben§ 247 des Bürgerlichen           (1) Die Artikel 9, 10, 11 und 13 treten am Tage nach der\nGesetzbuchs und die in Artikel 6 bis 8 genannten Vor-          Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.\nschriften in der zur Zeit des lnkrafttretens dieses Gesetzes\ngeltenden Fassung anwendbar; § 609 a des Bürgerlichen            (2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1987 in\nGesetzbuchs ist nicht anzuwenden.                              Kraft.\n1\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 25. Juli 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nFür den Bundesminister für Wirtschaft\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}