{"id":"bgbl1-1986-38-3","kind":"bgbl1","year":1986,"number":38,"date":"1986-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/38#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-38-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_38.pdf#page=1","order":3,"title":"Fünftes Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes","law_date":"1986-07-25T00:00:00Z","page":1165,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["1165\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                             Z 5702 A\n1986                                 Ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1986                                                                                          Nr. 38\nTag                                                                  Inhalt                                                                                  Seite\n25. 7. 86    fünftes Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes                                                                                            1165\n753-1, 2129-8\n25. 7. 86    Gesetz zur Änderung wlrtschafts-, verbraucher-, arbelts- und sozialrechtlicher Vorschriften . . .                                                  1169\n43-1, 43-5-1, 43-4-1, 300-2, 400-2, 7628-1, 7623-1, 7624-1, 8050-20, 820-1, 810-1, 43-1-1-1, 43-1-2-1, 43-1-3-3\n24. 7. 86    Änderungsverordnung 1986 zur Ersten bis Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesent-\nschädigungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •  1175\n251-1-1, 251-1-2, 251-1-3\n25. 7. 86    Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit Spitzendienstzeiten . . .                                               1180\n2032-1-20\n23. 7. 86    Elfte Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung                                                                                              1181\n2125-11\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1204\nfünftes Gesetz\nzur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes\nVom 25. Juli 1986\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                  2. § 7 a wird wie folgt geändert:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwas-\nArtikel 1                                                         ser darf nur erteilt werden, wenn die Schadstoff-\nfracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie\nDas Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der                                                  dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kom-\nBekanntmachung vom 16. Oktober 1976 (BGBI. 1                                                    menden Anforderungen nach Satz 3, mindestens\nS. 3017), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes                                         jedoch nach den allgemein anerkannten Regeln\nvom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 373), wird wie folgt                                              der Technik möglich ist. § 6 bleibt unberührt. Die\ngeändert:                                                                                       Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des Bun-\ndesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften -über\nMindestanforderungen, die den allgemein aner-\n1. § 1 a wird wie folgt geändert:\nkannten Regeln der Technik entsprechen; enthält\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „sind\" die                                              Abwasser bestimmter Herkunft Stoffe oder Stoff-\nWorte „als Bestandteil des Naturhaushalts\" ein-                                         gruppen, die wegen der Besorgnis einer Giftigkeit,\ngefügt.                                                                                 Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer\nkrebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erb-\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „verhüten\" die                                          gutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewer-\nWorte „und um eine mit Rücksicht auf den Wasser-                                         ten sind (gefährliche Stoffe), müssen insoweit die\nhaushalt gebotene sparsame Verwendung des                                                Anforderungen in den allgemeinen Verwaltungs-\nWassers zu erzielen\" angefügt.                                                           vorschriften dem Stand der Technik entsprechen.","1166                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nDie Bundesregierung bestimmt durch Rechtsver-               b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Her-                   ,,(4) Setzt eine Anordnung nach Absatz 2 erhöhte\nkunftsbereiche von Abwasser im Sinne des Sat-                   Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land-\nzes 3, das gefährliche Stoffe enthält. Die Anforde-             oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grund-\nrungen nach den Sätzen 1 und 3 können auch für                  stücks beschränken, so ist für die dadurch ver-\nden Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner               ursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemes-\nVermischung festgelegt werden.\"                                 sener Ausgleich nach Maßgabe des Landesrechts\nb) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:                              zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht\nnach Absatz 3 besteht. Dies gilt auch für Anord-\n,,(3) Die Länder stellen auch sicher, daß vor dem            nungen, die vor dem 1. Januar 1987 getroffen wor-\nEinleiten von Abwasser mit gefährlichen Stoffen in             den sind. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg\neine öffentliche Abwasseranlage die erforderlichen             vor den ordentlichen Gerichten offen.\"\nMaßnahmen entsprechend Absatz 1 Satz 3 durch-\ngeführt werden.\"\n9. § 19 c wird wie folgt geändert:\n3. Dem § 8 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:                    a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n„Satz 2 gilt nicht für das Wiedereinleiten von nicht                              ,,Widerruf der Genehmigung\".\nnachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungs-              b) In den Absätzen 1 und 2 werden die Worte „be-\nkraftwerken.\"                                                        schränkt oder zurückgenommen\" durch die Worte\n,,ganz oder teilweise widerrufen\" ersetzt.\n4. § 9 wird wie folgt gefaßt:                                        c) Absatz 2 Nr. 1 wird aufgehoben; die Ordnungszahl\n,,§ 9                                  ,,2.\" wird gestrichen.\nBewilligungsverfahren                       d) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „der Rücknah-\nDie Bewilligung kann nur in einem Verfahren erteilt              me\" durch die Worte „des Widerrufs\" ersetzt.\nwerden, das gewährleistet, daß die Betroffenen und\ndie beteiligten Behörden Einwendungen geltend ma-            10. § 19 g wird wie folgt geändert:\nchen können.\"\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n5. § 12 wird wie folgt geändert:                                                          „Anlagen zum Umgang\nmit wassergefährdenden Stoffen\".\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nb) In Absatz 1 werden die Worte „Lagern und Abfüllen\n,,Widerruf der Bewilligung\".                     wassergefährdender Stoffe\" durch die Worte „La-\nb) In den Absätzen 1 und 2 werden die Worte „be-                     gern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wasser-\nschränkt oder zurückgenommen\" durch die Worte                  gefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwen-\n,,ganz oder teilweise widerrufen\" ersetzt.                     den wassergefährdender Stoffe im Bereich der ge-\nwerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher\nc) Absatz 2 Nr. 1 wird aufgehoben; die bisherigen                    Einrichtungen\" ersetzt.\nNummern 2 bis 4 werden Nummern 1 bis 3.\nc) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nd) In Absatz 2 Nr. 3 (neu) werden die Worte „der\nRücknahme\" durch die Worte „des Widerrufs\" er-                 „Das gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die den\nsetzt.                                                         Bereich eines Werksgeländes nicht über-\nschreiten.\"\n6. In § 15 Abs. 4 Sätze 1 und 2 werden die Worte                      d) In Absatz 2 werden nach dem Worte „Stoffe\" die\n„beschränkt oder aufgehoben\" jeweils durch das Wort                   Worte „und Anlagen zum Lagern und Abfüllen von\n,, widerrufen\" ersetzt.                                               Jauche, Gülle und Silagesickersäften\" eingefügt.\ne) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n7. § 18 b Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Anlagen im Sinne der Absätze 1 und 2 müs-\n,,(1) Abwasseranlagen sind unter Berücksichtigung                  sen mindestens entsprechend den allgemein aner-\nder Benutzungsbedingungen und Auflagen für das\nkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie\nEinleiten von Abwasser (§§ 4, 5 und 7 a) nach den                    eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben\nhierfür jeweils in Betracht kommenden Regeln der\nwerden.\"\nTechnik zu errichten und zu betreiben.\"\nf) Dem Absatz 5 wird folgender Satz 2 angefügt:\n8. § 19 wird wie folgt geändert:                                         „Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und\nReaktorsicherheit erläßt mit Zustimmung des Bun-\na) Absatz 1 Nr. 3 und die folgenden Worte werden wie\ndesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften, in\nfolgt gefaßt:\ndenen die wassergefährdenden Stoffe näher be-\n,,3. das schädliche Abfließen von Niederschlags-               stimmt und entsprechend ihrer Gefährlichkeit ein-\nwasser sowie das Abschwemmen und den                     gestuft werden.\"\nEintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder\nPflanzenbehandlungsmitteln in Gewässer zu            g) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nverhüten,                                                aa) In Nummer 1 wird die Textstelle „Jauche und\nkönnen Wasserschutzgebiete festgesetzt werden.\"                       Gülle,\" gestrichen.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1986                                    1167\nbb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:                 Gewässerschutzbeauftragten zu bestellen hat; die\n„Absatz 1 und die §§ 19 h bis 19 1 finden auf      §§ 21 b bis 21 g gelten entsprechend.\"\nAnlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche,\nGülle und Silagesickersäften keine Anwen-      13. § 19 1 wird wie folgt gefaßt:\ndung.\"\n,,§ 191\n11 . § 19 h wird wie folgt geändert:                                                      Fachbetriebe\na) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefaßt:                      (1) Anlagen nach § 19 g Abs. 1 und 2 dürfen nur von\nFachbetrieben eingebaut, aufgestellt, instandgehal-\n,,Bedürfen die Anlagen, Anlagenteile oder techni-      ten, i_nstandgesetzt und gereinigt werden; § 19 i\nschen Schutzvorkehrungen einer gewerberechtli-          Abs. 1 bleibt unberührt. Die Länder können Tätig-\nchen Bauartzulassung oder eines baurechtlichen          keiten bestimmen, die nicht von Fachbetrieben aus-\nPrüfzeichens, so entfällt die Eignungsfeststellung     geführt werden müssen.\nnach Satz 1 und die Bauartzulassung nach Satz 2;\nbei der Erteilung der gewerberechtlichen Bauartzu-        (2) Fachbetrieb im Sinne des Absatzes 1 ist, wer\nlassung oder des baurechtlichen Prüfzeichens sind\n1. über die Geräte und Ausrüstungsteile sowie über\ndie Anforderungen der wasserrechtlichen Vor-\ndas sachkundige Personal verfügt, durch die die\nschriften zu berücksichtigen.\"\nEinhaltung der Anforderungen nach § 19 g Abs. 3\nb) Absatz 2 Nr. 2 Buchstabenbund c werden aufge-                gewährleistet wird, und\nhoben; Buchstabe d wird Buchstabe b.\n2. berechtigt ist, Gütezeichen einer baurechtlich aner-\nkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft\n12. § 19 i wird wie folgt gefaßt:                                    zu führen, oder einen Überwachungsvertrag mit\n,,§ 19 i                              einer Technischen Überwachungsorganisation ab-\nPflichten des Betreibers                       geschlossen hat, der eine mindestens zweijährige\nÜberprüfung einschließt.\n(1) Der Betreiber hat mit dem Einbau, der Aufstel-\nlung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung         Ein Fachbetrieb darf seine Tätigkeit auf bestimmte\nvon Anlagen nach § 19 g Abs. 1 und 2 Fachbetriebe           Fachbereiche beschränken.\"\nnach § 19 1 zu beauftragen, wenn er selbst nicht die\nVoraussetzungen des § 19 1 Abs. 2 erfüllt oder nicht\neine öffentliche Einrichtung ist, die über eine dem     14. § 21 wird wie folgt geändert:\n§ 19 1 Abs. 2 Nr. 2 gleichwertige Überwachung ver-          a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „über den\nfügt.                                                           Gemeingebrauch hinaus\" gestrichen.\n(2) Der Betreiber einer Anlage nach § 19 g Abs. 1         b) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\nund 2 hat ihre Dichtheit und die Funktionsfähigkeit der\n,,2. eine Anlage nach § 19 g Abs. 1 und 2 herstellt,\nSicherheitseinrichtungen ständig zu überwachen. Die\neinbaut, aufstellt, unterhält oder betreibt oder\".\nzuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, daß\nder Betreiber einen Überwachungsvertrag mit einem\nFachbetrieb nach § 19 1 abschließt, wenn er selbst      15. § 28 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nnicht die erforderliche Sachkunde besitzt oder nicht        a) In Satz 1 wird der Strichpunkt hinter dem Wort\nüber sachkundiges Personal verfügt. Er hat darüber               „Schiffbarkeit\" durch einen Punkt ersetzt und der\nhinaus nach Maßgabe des Landesrechts Anlagen                     nachfolgende Halbsatz gestrichen.\ndurch zugelassene Sachverständige auf den ord-\nnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen, und              b) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:\nzwar\n,,Bei der Unterhaltung ist den Belangen des Natur-\n1. vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen              haushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erho-\nÄnderung,                                                   lungswert der Gewässerlandschaft sind zu berück-\n2. spätestens fünf Jahre, bei unterirdischer Lagerung           sichtigen.\"\nin Wasser- und Quellenschutzgebieten spätestens\nzweieinhalb Jahre nach der letzten Überprüfung,\n16. § 36 b wird wie folgt geändert:\n3. vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als ein\nJahr stillgelegten Anlage,                              a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es\n4. wenn die Prüfung wegen der Besorgnis einer Was-\nerfordert, stellen die Länder zur Bewirtschaftung\nsergefährdung angeordnet wird,\nder Gewässer (§ 1 a) Pläne auf, die dem Schutz\n5. wenn die Anlage stillgelegt wird.                            der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts,\nder Schonung der Grundwasservorräte und den\n(3) Die zuständige Behörde kann dem Betreiber                 Nutzungserfordernissen Rechnung tragen (Bewirt-\nMaßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des                   schaftungspläne).\"\nBodens auferlegen, soweit dies zur frühzeitigen Er-\nkennung von Verunreinigungen, die von Anlagen nach          b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „die Be-\n§ 19 g Abs. 1 und 2 ausgehen können, erforderlich ist.          schränkung oder Rücknahme\" durch die Worte\nSie kann ferner anordnen, daß der Betreiber einen               ,,den Widerruf\" ersetzt.","1168                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n17. § 41 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt geändert:                kel 34 des Ersten Rechtsbereinigungsgesetzes vom\n24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560), wird wie folgt geändert:\na) Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:\n„c) als Betreiber einer Anlage nach § 19 g Abs. 1         In § 13 Satz 1 werden die Worte „auf Grund wasser-\noder 2 entgegen § 19 i Abs. 1 mit dem Einbau,     rechtlicher und atomrechtlicher Vorschriften\" durch die\nder Aufstellung, Instandhaltung, Instandset-      Worte „auf Grund atomrechtlicher und, soweit es sich nicht\nzung oder Reinigung der Anlage nicht Fachbe-      um eine Eignungsfeststellung nach § 19 h Abs. 1 Satz 1\ntriebe nach § 19 1 beauftragt, entgegen § 19 i    des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wasserrechtlicher\nAbs. 2 Satz 1 die Anlage nicht ständig über-      Vorschriften\" ersetzt.\nwacht, entgegen einer vollziehbaren„ Anord-\nnung nach § 19 i Abs. 2 Satz 2 einen Uberwa-\nchungsvertrag nicht abschließt oder entgegen                              Artikel 3\neiner vollziehbaren Anordnung nach § 19 i\nAbs. 3 Satz 2 einen Gewässerschutzbeauf-             Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reak-\ntragten nicht bestellt,\".                         torsicherheit kann das Wasserhaushaltsgesetz in der ab\n1. Januar 1987 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nb) Buchstabe e wird wie folgt gefaßt:                     neu bekanntmachen.\n„e) entgegen § 19 1 Abs. 1 Anlagen nach § 19 g\nAbs. 1 und 2 einbaut, aufstellt, instandhält,\ninstandsetzt oder reinigt, ohne daß er berech-                             Artikel 4\ntigt ist, Gütezeichen einer baurechtlich aner-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nkannten Überwachungs- oder Gütegemein-\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\nschaft zu führen, oder einen Überwachungs-\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erl~~sen\nvertrag mit einer Technischen Überwachungs-\nwerden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uber-\norganisation abgeschlossen hat,\".\nleitungsgesetzes.\nArtikel 2\nArtikel 5\nDas Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 15. März\n1974 (BGBI. 1 S. 721, 1193), zuletzt geändert durch Arti-       Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 25. Juli 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nWallmann"]}