{"id":"bgbl1-1986-37-9","kind":"bgbl1","year":1986,"number":37,"date":"1986-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/37#page=48","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-37-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_37.pdf#page=48","order":9,"title":"Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheldungen (Unterhaltsvollstreckungs-Übereinkommens-Ausführungsgesetz)","law_date":"1986-07-25T00:00:00Z","page":1156,"pdf_page":48,"num_pages":7,"content":["1156                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nGesetz\nzur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973\nüber die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen\n(Unterhaltsvollstreckungs-Übereinkommens-Ausführungsgesetz)\nVom 25. Juli 1986\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:         zwischen Verwandten in der Seitenlinie und zwischen\nVerschwägerten ist auf Verlangen des Verpflichteten zu\n§ 1                              versagen, wenn nach den Sachvorschriften des Rechts\ndes Staates, dem der Verpflichtete und der Berechtigte\nZuständigkeit\nangehören, oder, mangels einer gemeinsamen Staatsan-\n(1) Für die Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen      gehörigkeit, des am gewöhnlichen Aufenthalt des Ver-\nund Vergleichen über Unterhaltspflichten aus einem ande-       pflichteten geltenden Rechts eine Unterhaltspflicht nicht\nren Vertragsstaat des Haager Übereinkommens vom                besteht.\n2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung\nvon Unterhaltsentscheidungen (BGBI. 1986 II S. 825)                                         §3\nsowie von öffentlichen Urkunden aus einem anderen Ver-\nErteilung der Vollstreckungsklausel\ntragsstaat, der die Erklärung nach Artikel 25 des Überein-\nkommens abgegeben hat, ist das Landgericht ausschließ-           (1) Ein Schuldtitel aus einem anderen Vertragsstaat, der\nlich zuständig.                                               in diesem Staat vollstreckbar ist, wird dadurch zur Zwangs-\n(2) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Gericht, in   vollstreckung zugelassen, daß er auf Antrag mit der Voll-\ndessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat, und,         streckungsklausel versehen wird.\nwenn er einen solchen gar nicht oder nur in einem anderen        (2) Der Antragsteller hat in dem Antrag einen zustel-\nStaat hat, das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvoll-      lungsbevollmächtigten zu benennen.\nstreckung durchgeführt werden soll.\n(3) Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende einer\nZivilkammer unverzüglich ohne mündliche Verhandlung\n§2\nund ohne Anhörung des Schuldners.\nSeitenverwandte und Verschwägerte\n(4) Im übrigen sind auf die Erteilung der Vollstreckungs-\nDie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidun-         klausel die §§ 2 bis 7 und der § 1O des Gesetzes vom\ngen aus einem anderen Vertragsstaat in Unterhaltssachen       29. Juli 1972 zur Ausführung des Übereinkommens vom","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1986                                 1157\n27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit                                   §5\nund die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in\nZivil- und Handelssachen (BGBI. 1972 1 S. 1328), das\nZustellung\ndurch die Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976              (1) Eine beglaubigte Abschrift des nach § 4 mit der\n(BGBI. 1 S. 3281) geändert worden ist, - im folgenden als    Vollstreckungsklausel versehenen Schuldtitels und gege-\nAusführungsgesetz zum Gerichtsstands- und Vollstrek-         benenfalls seiner Übersetzung ist dem Schuldner von\nkungsübereinkommen bezeichnet - entsprechend anzu-           Amts wegen zuzustellen.\nwenden.\n(2) Muß die Zustellung an den Schuldner durch öffent-\nliche Bekanntmachung geschehen und hält der Vorsit-\n§4\nzende die Frist zur Einlegung der Beschwerde von einem\nForm der Vollstreckungsklausel                 Monat (§ 6 Abs. 1) nicht für ausreichend, so bestimmt er\neine längere Beschwerdefrist. Die Frist ist in der Anord-\n(1) Auf Grund der Anordnung des Vorsitzenden, daß der     nung, daß der Schuldtitel mit der Vollstreckungsklausel zu\nSchuldtitel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist,    versehen ist (§ 3 Abs. 4 dieses Gesetzes in Verbindung\nerteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Voll-       mit § 7 des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsstands-\nstreckungsklausel in folgender Form:\nund Vollstreckungsübereinkommen), oder nachträglich\n,,Vollstreckungsklausel nach § 3 des Unterhaltsvoll-      durch besonderen Beschluß, der ohne mündliche Ver-\nstreckungs-Übereinkommens-Ausführungsgesetzes.            handlung erlassen wird, zu bestimmen.\nGemäß der Anordnung des ... (Bezeichnung des Vor-             (3) Dem Antragsteller sind die mit der Vollstreckungs-\nsitzenden, des Gerichts und der Anordnung) ist die        klausel versehene Ausfertigung des Schuldtitels und eine\nZwangsvollstreckung aus ... (Bezeichnung des Schuld-      Bescheinigung über die bewirkte Zustellung zu übersen-\ntitels) zugunsten des ... (Bezeichnung des Gläubigers)    den. In den Fällen des Absatzes 2 ist die festgesetzte Frist\ngegen den ... (Bezeichnung des Schuldners) zulässig.      für die Einlegung der Beschwerde auf der Bescheinigung\nüber die bewirkte Zustellung zu vermerken.\nDie zu vollstreckende Verurteilung/Verpflichtung lautet:\n(Angabe der Urteilsformel oder des Ausspruchs des\nGerichts oder der dem Schuldner aus dem Prozeßver-                                    §6\ngleich oder der öffentlichen Urkunde obliegenden Ver-                             Beschwerde\npflichtung in deutscher Sprache, aus der Anordnung des\nVorsitzenden zu übernehmen).                                  (1) Der Schuldner kann gegen die Zulassung der\nZwangsvollstreckung Beschwerde bei dem Oberlandes-\nDie Zwangsvollstreckung darf über Maßregeln zur\ngericht einlegen. Die Beschwerde ist, soweit nicht nach § 5\nSicherung nicht hinausgehen, bis der Gläubiger ein\nAbs. 2 eine längere Frist bestimmt ist, innerhalb eines\nZeugnis vorlegt, daß die Zwangsvollstreckung unbe-\nMonats, wenn die Zustellung an den Schuldner in einem\nschränkt stattfinden darf.\nanderen Staat geschehen muß, innerhalb zweier Monate\nSolange die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur       einzulegen. Diese Frist ist eine Notfrist und beginnt mit der\nSicherung nicht hinausgehen darf, kann der Schuldner     Zustellung des mit der Vollstreckungsklausel versehenen\ndie Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicher-     Schuldtitels.\nheit in Höhe von . . . (Angabe des Betrags, wegen\ndessen der Gläubiger vollstrecken darf) abwenden.\"           (2) Das Beschwerdegericht kann auf Antrag des Schuld-\nners seine Entscheidung aussetzen, wenn gegen die Ent-\n(2) Wird der Schuldtitel aus einem anderen Vertrags-      scheidung im Ursprungsstaat ein ordentliches Rechtsmit-\nstaat nur für einen oder mehrere der durch die Entschei-      tel eingelegt oder die Frist für ein solches Rechtsmittel\ndung zuerkannten oder in einem anderen Schuldtitel nie-       noch nicht verstrichen ist; im letzten Fall kann das\ndergelegten Ansprüche oder nur für einen Teil des Gegen-      Beschwerdegericht eine Frist bestimmen, innerhalb deren\nstands der Verurteilung oder der Verpflichtung zur            das Rechtsmittel einzulegen ist. Das Gericht kann auch die\nZwangsvollstreckung zugelassen (Artikel 3, 10, 14 des         Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheit,\nÜbereinkommens), so ist die Vollstreckungsklausel als        die es bestimmt, abhängig machen.\n,,Teil-Vollstreckungsklausel nach § 3 des Unterhalts-\n(3) Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Schuldtitel\nvollstreckungs-Übereinkommens-Ausführungsgesetzes in\nzugelassen, kann der Schuldner Einwendungen gegen\nVerbindung mit dem Artikel ... des Haager Übereinkom-\nden Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 767 der\nmens vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und\nZivilprozeßordnung nur geltend machen, wenn die\nVollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (BGBI. 1986\nGründe, auf denen seine Einwendungen beruhen, erst\nII S. 825)\" zu bezeichnen.\n1. nach Ablauf der Frist, innerhalb deren er die\n(3) Die Vollstreckungsklausel ist von dem Urkundsbe-            Beschwerde nach Absatz 1 Satz 2 und § 5 Abs. 2 hätte\namten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem             einlegen können, oder\nGerichtssiegel zu versehen. Sie ist entweder auf die Aus-\nfertigung des Schuldtitels oder auf ein damit zu verbinden-   2. falls die Beschwerde nach Absatz 1 Satz 1 eingelegt\ndes Blatt zu setzen. Liegt eine Übersetzung des Schuldti-           worden ist, nach Beendigung dieses Verfahrens ent-\ntels vor (Artikel 17 Abs. 1 Nr. 5 des Übereinkommens), ist          standen sind.\nsie mit der Ausfertigung zu verbinden.                            (4) Gegen den ablehnenden Beschluß des Vorsitzenden\n(§ 3 Abs. 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 10\n(4) Auf die Kosten des Verfahrens vor dem Vorsitzenden    des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsstands- und Voll-\nist § 788 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzu-           streckungsübereinkommen)         kann     der Antragsteller\nwenden.                                                       Beschwerde einlegen. Auf Grund des Beschlusses, durch","1158                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nden die Zwangsvollstreckung aus dem Schuldtitel zugelas-       (2) Auf die Aufhebung oder Änderung der Zulassung der\nsen wird, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle     Zwangsvollstreckung sind die§§ 2, 29, 30 Abs. 1 Satz 2,\ndes Oberlandesgerichts die Vollstreckungsklausel; § 4       Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsstands-\nAbs. 1 bis 3 dieses Gesetzes und § 7 Satz 2 des Ausfüh-     und Vollstreckungsübereinkommen entsprechend anzu-\nrungsgesetzes zum Gerichtsstands- und Vollstreckungs-       wenden.\nübereinkommen gelten entsprechend.                                                          § 10\n(5) Im übrigen sind auf die Beschwerde die §§ 2, 11            Besondere Vorschriften für Entscheidunge~\nAbs. 2, §§ 12 bis 14, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1, Abs. 2                          deutscher Gerichte\nSatz 3 des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsstands-\nAuf Entscheidungen, die in einem anderen Vertrags-\nund Vollstreckungsübereinkommen entsprechend anzu-\nstaat geltend gemacht werden sollen oder bei denen dies\nwenden. In jedem Fall ist der Gegner vor der Entscheidung\nzu erwarten ist, sind die §§ 32 bis 35 des Ausführungs-\nzu hören.\ngesetzes zum Gerichtsstands- und Vollstreckungsüberein-\nkommen entsprechend anzuwenden.\n§ 7\nRechtsbeschwerde                                                        § 11\n(1) Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts findet                         Änderung von Gesetzen\ndie Rechtsbeschwerde statt, wenn gegen die Entschei-       1. Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekannt-\ndung, wäre sie durch Endurteil ergangen, die Revision            machung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3047),\ngegeben wäre.\nzuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes\n(2) Auf die Rechtsbeschwerde sind die §§ 2 und 18 bis        vom 7. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 977), wird wie folgt\n20 des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsstands- und              geändert:\nVollstreckungsübereinkommen entsprechend anzuwen-               Im Kostenverzeichnis (Anlage 1) wird in der Spalte\nden. Auf die Form der Vollstreckungsklausel ist § 4 Abs. 1       ,,Gebührentatbestand\" in der Überschrift zu A. IV. 2.\nbis 3 des vorliegenden Gesetzes entsprechend anzu-              die Zahlenangabe „3 bis 6\" durch „3 bis 7\" ersetzt;\nwenden.\nnach der Überschrift zu A. IV. 6. wird vor der Nummer\n1096 eingefügt:\n§8\n„7. Verfahren auf Zulassung der Zwangsvollstreckung\nBeschränkung der Zwangsvollstreckung\naus Schuldtiteln nach dem Unterhaltsvollstrek-\nauf Sicherungsmaßregeln;\nkungs-Übereinkommens-Ausführungsgesetz vom\nFortsetzung der Zwangsvollstreckung\n25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1156)\".\n(1) Die Zwangsvollstreckung ist auf Sicherungsmaßre-\n2. Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969\ngeln beschränkt, solange die Frist nach§ 6 Abs. 1 oder§ 5\n(BGBI. 1 S. 2065), zuletzt geändert durch § 26 des\nAbs. 2 zur Einlegung der Beschwerde noch läuft und\nGesetzes vom 8. März 1985 (BGBI. 1 S. 535), wird wie\nsolange über die Beschwerde noch nicht entschieden ist.\nfolgt geändert:\n(2) Auf die Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf\na) § 20 Satz 1 Nr. 12 wird wie folgt gefaßt:\nSicherungsmaßregeln im übrigen und auf die Fortsetzung\nder Zwangsvollstreckung sind die §§ 22 bis 27 des Ausfüh-           ,, 12. die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigun-\nrungsgesetzes zum Gerichtsstands- und Vollstreckungs-                      gen in den Fällen des § 726 Abs. 1, der§§ 727\nübereinkommen mit der Maßgabe entsprechend anzuwen-                        bis 729, 733, 738, 742, 744, 745 Abs. 2 sowie\nden, daß an die Stelle der Bezugnahme auf Artikel 39 des                   des § 749 der Zivilprozeßordnung und der fol-\nGerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens die                       genden Vorschriften von Gesetzen zur Aus-\nauf den vorstehenden Absatz 1 tritt; an die Stelle der                     führung von Verträgen über die gegenseitige\nBezugnahmen auf die §§ 8, 9 Abs. 2, §§ 16, 17 des                          Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher\nAusführungsgesetzes zum Gerichtsstands- und Vollstrek-                     Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen:\nkungsübereinkommen treten die auf die folgenden Vor-                       a) §§ 8, 16 Abs. 2 und § 20 Abs. 4 des Aus-\nschriften des vorliegenden Gesetzes: § 4 (für § 8 des                          führungsgesetzes vom 29. Juli 1972\nAusführungsgesetzes zum Gerichtsstands- und Vollstrek-                         (BGBI. 1 S. 1328) zum Gerichtsstands-\nkungsübereinkommen), § 5 Abs. 2 (für § 9 Abs. 2 des                            und Vollstreckungsübereinkommen vom\ngenannten Gesetzes), § 6 Abs. 4 (für § 16 des genannten                        27. September 1968,\nGesetzes) und § 7 Abs. 1 (für § 17 des genannten Ge-\nb) §§ 8, 15 Abs. 2 und § 19 Abs. 4 des Aus-\nsetzes).\nführungsgesetzes vom 13. August 1980\n(BGBI. 1 S. 1301) zum Vertrag mit dem\n§ 9\nStaat Israel vom 20. Juli 1977,\nAufhebung oder Änderung der Zulassung der                             c) §§ 8, 15 Abs. 2 und § 19 Abs. 4 des Aus-\nZwangsvollstreckung                                         führungsgesetzes vom 10. Juni 1981\n(1) Wird die Zulassung der Zwangsvollstreckung auf die                      (BGBI. 1 S. 514) zum Vertrag mit dem\nBeschwerde (§ 6) oder die Rechtsbeschwerde (§ 7) aufge-                        Königreich Norwegen vom 17. Juni 1977\nhoben oder abgeändert, so ist der Gläubiger zum Ersatz                         und\ndes Schadens verpflichtet, der dem Schuldner durch die                     d) §§ 4, 6 Abs. 4 Satz 2 und § 7 Abs. 2 des\nVollstreckung des Schuldtitels oder durch eine zur Abwen-                      Ausführungsgesetzes vom 25. Juli 1986\ndung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist.                       (BGBI. 1S. 1186) zum Unterhalts-Vollstrek-","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1986                                 1159\nkungsübereinkommen        vom    2. Oktober         Satz 1 Nr. 12 (zu den §§ 726 ff. der Zivilprozeßord-\n1973;\".                                             nung und den in Nummer 12 angeführten Gesetzen\nzur Ausführung von Verträgen über die gegenseiti·\nb) § 20 Satz 1 Nr. 16 a wird wie folgt gefaßt:                    ge Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher\n„ 16 a. die Anordnung, daß die Sache versteigert              Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen), § 21\nund der Erlös hinterlegt werde, nach den              Abs. 1 Nr. 1 und 2 (Festsetzungsverfahren) und\nfolgenden Bestimmungen der in Nummer 12               § 24 (Aufnahme von Erklärungen) etwas anderes\ngenannten Gesetze zur Ausführung von Ver-             ergibt.\"\nträgen über die gegenseitige Anerkennung                                   § 12\nund Vollstreckung gerichtlicher Entscheidun-\ngen: § 24 des Gesetzes vom 29. Juli 1972,                            Berlin-Klausel\nauch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Ge-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nsetzes vom 25. Juli 1986, § 23 des Gesetzes\nvom 13. August 1980 und § 23 des Geset-       Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nzes vom 1O. Juni 1981 ;\".\n§ 13\nc) § 26 wird wie folgt gefaßt:\nInkrafttreten\n,,§ 26\nVerhältnis des Rechtspflegers zum               ( 1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Übereinkom-\nUrkundsbeamten der Geschäftsstelle             men vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und\nVollstreckung von Unterhaltsentscheidungen in Kraft.\nDie Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Ge-\nschäftsstelle nach Maßgabe der gesetzlichen Vor-         (2) Der Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, ist im\nschriften bleibt unberührt, soweit sich nicht aus § 20 Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 25. Juli 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\n.Dr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","1160                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nAchte Verordnung\nzur Änderung der Arbeitserlaubnisverordnung\nVom 24. Juli 1986\nAuf Grund des § 19 Abs. 4 des Arbeitsförderungsgeset-                2. Zeiten, in denen der Arbeitnehmer nach § 9 oder\nzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1S. 582), der durch Artikel 1                 auf Grund einer zwischenstaatlichen Verein-\nNr. 1 des Gesetzes vom 3. August 1981 (BGBI. 1 S. 802)                     barung vom Erfordernis der Arbeitserlaubnis be-\ngeändert worden ist, wird nach Anhörung der Bundesan-                      freit ist sowie\nstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungs-             3. Zeiten einer Beschäftigung, die vor dem Zeit-\ngesetzes verordnet:                                                        punkt liegen, in dem der Arbeitnehmer den Gel-\ntungsbereich dieser Verordnung aus einem sei-\nArtikel 1                                     ner Natur nach nicht vorübergehenden Grund\nverlassen hat.\"\nDie Arbeitserlaubnisverordnung in der Fassung der\nf) Absatz 7 wird Absatz 6.\nBekanntmachung vom 12. September 1980 (BGBI. 1\nS. 1754), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. § 4 wird wie folgt geändert:\n9. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 890), wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden folgende Sätze 3 und 4 ange-\nfügt:\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\n,,Die Tätigkeit wird nicht unterbrochen durch Zeiten,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               in denen ein Arbeitsverhältnis nicht besteht, bis zur\naa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:                          Dauer von jeweils drei Monaten und durch Zeiten, in\n„ 1. in den letzten acht Jahren vor Beginn der           denen    der  Arbeitnehmer   Arbeitslosengeld oder Un-\nGeltungsdauer der Arbeitserlaubnis fünf             terhaltsgeld   bezieht.  Diese  Zeiten  werden auf die\nJahre eine unselbständige Tätigkeit recht-          zweijährige    Tätigkeit nicht angerechnet.\"\nmäßig im Geltungsbereich dieser Verord-         b) In Absatz 2 wird in Satz 3 das Zitat ,,§ 2 Abs. 7\"\nnung ausgeübt hat oder\".                            durch das Zitat ,,§ 2 Abs. 6\" ersetzt. Folgende\nSätze 4 und 5 werden angefügt:\nbb) In Nummer 3 werden die Worte „nach§ 28 des\nAusländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBI. 1            „Der Aufenthalt nach Satz 2 wird durch Zeiten eines\nS. 353)\" gestrichen.                                     Auslandsaufenthalts bis zur Dauer von jeweils drei\nMonaten nicht unterbrochen. Diese Zeiten werden\nb) In Absatz 3 werden in Satz 1 die Worte „Absat-                  auf die Achtjahresfrist nicht angerechnet.\"\nzes 7\" durch die Worte „Absatzes 6\" ersetzt und\nc) Absatz 4 wird aufgehoben.\nfolgender Satz 4 angefügt:\n„Diese Zeiten werden auf die Frist von fünf Jahren 3. In § 8 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\nnicht angerechnet.\"                                         „In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 erlischt die nach\n§ 2 Abs. 1 Nr. 1 erteilte Arbeitserlaubnis nicht, wenn\nc) Absatz 4 wird aufgehoben.                                   sich der Arbeitnehmer aus einem seiner Natur nach\nd) Absatz 5 wird Absatz 4.                                       vorübergehenden Grund außerhalb des Geltungs-\nbereichs dieser Verordnung aufhält.\"\ne) Absatz 6 wird Absatz 5 und erhält folgende Fas-\nsung:                                                                               Artikel 2\n,,(5) Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1\nNr. 1 werden nicht angerechnet                            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 250 des Arbeits-\n1 . Zeiten, in denen der Arbeitnehmer im Geltungs-     förderungsgesetzes auch im Land Berlin.\nbereich dieser Verordnung zur Erfüllung eines\nWerkvertrages beschäftigt wird, der zwischen                                    Artikel 3\nseinem ausländischen Arbeitgeber und einem im\nBundesgebiet ansässigen Unternehmen abge-             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nschlossen worden ist,                              Kraft.\nBonn, den 24. Juli 1986\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1986         1161\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom\n13. Mai 1986 - 1 Bvl 55/83 - wird die Entscheidungs-\nformel veröffentlicht:\n§ 42 Satz· 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes in\nder Fassung des Artikels 4 Nummer 2 Buchstabe a) des\nErsten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familien-\nrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. l\nS. 1421) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit\nnach dem 30. Juni 1977 geschiedene Ehefrauen auch\ndann keine Hinterbliebenenrente erhalten, wenn ein\nVersorgungsausgleich nicht stattgefunden hat, weil ihre\nfrüheren Ehemänner während der Ehe keine Versor-\ngungsanwartschaften erworben hatten.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß§ 31\nAbs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht\nGesetzeskraft.\nBonn, den 22. Juli 1986\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom\n14. Mai 1986 - 2 Bvl 19/84 - wird die Entscheidungs-\nformel veröffentlicht:\n§ 56 Absätze 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes vom\n14. August 1969 (Bundesgesetzbl. 1S. 1112) ist mit Arti-\nkel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Arti-\nkel 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung un-\nvereinbar und daher nicht anzuwenden, soweit Berufs-\nbildung im Bereich der Kirchen und sonstigen Religions-\ngesellschaften des öffentlichen Rechts durchgeführt\nwird.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31\nAbs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht\nGesetzeskraft.\nBonn, den 22. Juli 1986\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","1162                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nBekanntmachung\nnach Artikel 6 Abs. 3 des Einführungsgesetzes\nzum Handelsgesetzbuch\nVom 25. Juli 1986\nNach Artikel 6 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in der\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten berei-\nnigten Fassung, Artikel 6 jedoch eingefügt durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom\n25. Juli 1986 (BGBI. 1S. 1120), wird die Liste der Vertragsstaaten des Internatio-\nnalen Abkommens vom 25. August 1924 zur Vereinheitlichung von Regeln über\nKonnossemente in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 23. Februar 1968\nbekanntgegeben:\nDeutsche Demokratische Republik\nsowie\nÄgypten\nSingapur\nArgentinien\nSpanien\nBelgien\nSri Lanka\nDänemark\nSyrien\nmit Ausnahme der Färöer\nTonga\nEcuador\nVereinigtes Königreich\nFinnland\nmit Erstreckung auf\nFrankreich                                 Bermuda\nItalien                                    Britisches Antarktis-Territorium\nBritische Jungferninseln\nLibanon                                    Falklandinseln und Nebengebiete\nNiederlande                                Gibraltar\nHongkong\nNorwegen\nKaimaninseln\nPolen                                     die Insel Man\nSchweden                                  Montserrat\nTurks- und Caicosinseln.\nSchweiz\nBonn, den 25. Juli 1986\nDer Bundesminister der Justiz\nIm Auftrag\nSchuster"]}