{"id":"bgbl1-1986-37-8","kind":"bgbl1","year":1986,"number":37,"date":"1986-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/37#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-37-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_37.pdf#page=34","order":8,"title":"Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts","law_date":"1986-07-25T00:00:00Z","page":1142,"pdf_page":34,"num_pages":14,"content":["1142                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nGesetz\nzur Neuregelung des Internationalen Privatrechts\nVom 25. Juli 1986\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates            4. Der Artikel 4 wird gestrichen.\ndas folgende Gesetz beschlossen:\n5. Der Artikel 12 wird Artikel 38 und erhält die Überschrift\n,,Unerlaubte Handlungen\".\nArtikel 1\n6. Die Artikel 32 und 33 werden Artikel 50 und 51 · die\nÄnderung des Einführungsgesetzes zum                                                                           1\nÜberschrift vor dem Artikel 32 wird Überschrift vor\nBürgerlichen Gesetzbuche\ndem neuen Artikel 50; in ihr wird das Wort „Abschnitt\"\ndurch „Teil\" ersetzt.\nDas Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche\nin der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\n7. Nach dem Artikel 2 und vor dem neuen Artikel 38\n400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-\nwerden unter Erse!_zung der Artikel 7, 8, 11 und 13 bis\ndert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. November 1985\n31 die folgenden Uberschriften und Vorschriften ein-\n(BGBI. 1 S. 2065), wird wie folgt geändert:\ngefügt:\n1. Die Überschrift vor dem Artikel 1 erhält folgende\nFassung:                                                                         „zweites Kapitel\nInternationales Privatrecht\n„Erster Teil\nAllgemeine Vorschriften                                           Erster Abschnitt\nErstes Kapitel                                                 Verweisung\nInkrafttreten.\nVorbehalt für Landesrecht.                                              Artikel 3\nGesetzesbegriff\".                                  Allgemeine Verweisungsvorschriften\n(1) Bei Sachverhalten mit einer Verbindung zum\n2. Der Artikel 1 wird Artikel 1 Abs. 1 .                         Recht eines ausländischen Staates bestimmen die\nfolgenden Vorschriften, welche Rechtsordnungen an-\n3. Der Artikel 3 wird Artikel 1 Abs. 2.                          zuwenden sind (Internationales Privatrecht). Verwei-","Nr. 37 :_ Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1986                            1143\nsungen auf Sachvorschriften beziehen sich auf die                                   Artikel 6\nRechtsnormen der maßgebenden Rechtsordnung un-                         Öffentliche Ordnung (ordre public)\nter Ausschluß derjenigen des Internationalen Privat-\nrechts.                                                         Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht\nanzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergeb-\n(2) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarun-         nis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deut-\ngen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares inner-        schen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist\nstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften           insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwen-\ndieses Gesetzes vor. Regelungen in Rechtsakten der          dung mit den Grundrechten unvereinbar ist.\nEuropäischen Gemeinschaften bleiben unberührt.\n(3) Soweit Verweisungen im Dritten und Vierten                                Zweiter Abschnitt\nAbschnitt das Vermögen einer Person dem Recht\neines Staates unterstellen, beziehen sie sich nicht auf                  Recht der natürlichen Personen\nGegenstände, die sich nicht in diesem Staat befinden                        und der Rechtsgeschäfte\nund nach dem Recht des Staates, in dem sie sich\nArtikel 7\nbefinden, besonderen Vorschriften unterliegen.\nRechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit\n(1) Die Rechtsfähigkeit und die Geschäftsfähigkeit\neiner Person unterliegen dem Recht des Staates, dem\nArtikel 4\ndie Person angehört. Dies gilt auch, soweit die Ge-\nRück- und Weiterverweisung; Rechtsspaltung              schäftsfähigkeit durch Eheschließung erweitert wird.\n(1) Wird auf das Recht eines anderen Staates ver-\nwiesen, so ist auch dessen Internationales Privatrecht          (2) Eine einmal erlangte Rechtsfähigkeit oder Ge-\nanzuwenden, sofern dies nicht dem Sinn der Verwei-           schäftsfähigkeit wird durch Erwerb oder Verlust der\nsung widerspricht. Verweist das Recht des anderen             Rechtsstellung als Deutscher nicht beeinträchtigt.\nStaates auf deutsches Recht zurück, so sind die deut-\nschen Sachvorschriften anzuwenden.\nArtikel 8\n(2) Soweit die Parteien das Recht eines Staates                                 Entmündigung\nwählen können, können sie nur auf die Sachvorschrif-            Ein Angehöriger eines fremden Staates, der seinen\nten verweisen.                                               gewöhnlichen Aufenthalt oder, mangels eines sol-\nchen, seinen Aufenthalt im Inland hat, kann nach\n(3) Wird auf das Recht eines Staates mit mehreren         deutschem Recht entmündigt werden.\nTeilrechtsordnungen verwiesen, ohne die maßgeben-\nde zu bezeichnen, so bestimmt das Recht dieses\nStaates, welche Teilrechtsordnung anzuwenden ist.                                    Artikel 9\nFehlt eine solche Regelung, so ist die Teilrechtsord-\nTodeserklärung\nnung anzuwenden, mit welcher der Sachverhalt am\nengsten verbunden ist.                                          Die Todeserklärung, die Feststellung des Todes\nund des Todeszeitpunkts sowie Lebens- und Todes-\nvermutungen unterliegen dem Recht des Staates,\ndem der Verschollene in dem letzten Zeitpunkt ange-\nArtikel 5                           hörte, in dem er nach den vorhandenen Nachrichten\nPersonalstatut                         noch gelebt hat. War der Verschollene in diesem\n(1) Wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem        Zeitpunkt Angehöriger eines fremden Staates, so\neine Person angehört, und gehört sie mehreren Staa-          kann er nach deutschem Recht für tot erklärt werden,\nten an, so ist das Recht desjenigen dieser Staaten           wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht.\nanzuwenden, mit dem die Person am engsten verbun-\nden ist, insbesondere durch ihren gewöhnlichen Auf-\nenthalt oder durch den Verlauf ihres Lebens. Ist die                                 Artikel 10\nPerson auch Deutscher, so geht diese Rechtsstellung                                   Name\nvor.                                                            (1) Der Name einer Person unterliegt dem Recht\ndes Staates, dem die Person angehört.\n(2) Ist eine Person staatenlos oder kann ihre Staats-\nangehörigkeit nicht festgestellt werden, so ist das             (2) Ehegatten können bei der Eheschließung im\nRecht des Staates anzuwenden, in dem sie ihren               Inland durch Erklärung gegenüber dem Standesbe-\ngewöhnlichen Aufenthalt oder, mangels eines sol-             amten ihren nach der Eheschließung zu führenden\nchen, ihren Aufenthalt hat.                                  Namen wählen\n(3) Wird auf das Recht des Staates verwiesen, in          1. nach dem Recht eines Staates, dem einer der\ndem eine Person ihren Aufenthalt oder ihren gewöhn-              Ehegatten angehört, ungeachtet des Artikels 5\nlichen Aufenthalt hat, und ändert eine nicht voll ge-            Abs. 1, oder\nschäftsfähige Person den Aufenthalt ohne den Willen\ndes gesetzlichen Vertreters, so führt diese Änderung         2. nach deutschem Recht, wenn einer von ihnen sei-\nallein nicht zur Anwendung eines anderen Rechts.                 nen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.","1144                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(3) Ist die Ehe zwischen einem deutschen und                  (4) Verträge, die ein dingliches Recht an einem\neinem ausländischen Ehegatten nicht im Inland ge-             Grundstück oder ein Recht zur Nutzung eines Grund-\nschlossen worden und haben die Ehegatten bei der              stücks zum Gegenstand haben, unterliegen den zwin-\nEheschließung keine Erklärung über ihre Namensfüh-            genden Formvorschriften des Staates, in dem das\nrung in der Ehe abgegeben, so kann der deutsche               Grundstück belegen ist, sofern diese nach dem Recht\nEhegatte erklären, daß er seinen Familiennamen nach           dieses Staates ohne Rücksicht auf den Ort des Ab-\ndem Recht des Staates führen will, dem der andere             schlusses des Vertrages und auf das Recht, dem er\nEhegatte angehört. Die Erklärung ist abzugeben,               unterliegt, anzuwenden sind.\nwenn die Eintragung des Familiennamens in ein deut-\nsches Personenstandsbuch erforderlich wird, späte-                (5) Ein Rechtsgeschäft, durch das ein Recht an\nstens jedoch vor Ablauf eines Jahres nach Rückkehr            einer Sache begründet oder über ein solches Recht\nin das Inland; § 13 a Abs. 3 des Ehegesetzes und              verfügt wird, ist nur formgültig, wenn es die Formerfor-\n§ 1617 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetz-           dernisse des Rechts erfüllt, das auf das seinen Ge-\nbuchs sind sinngemäß anzuwenden. Gibt der deut-               genstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist.\nsche Ehegatte keine Erklärung ab, so führt er in der\nEhe den Familiennamen, den er zur Zeit der Ehe-\nschließung geführt hat.\nArtikel 12\n(4) Führen Ehegatten, welche die Ehe nicht im                          Schutz des anderen Vertragsteils\nInland geschlossen haben und von denen mindestens                 Wird ein Vertrag zwischen Personen geschlossen,\neiner nicht Deutscher ist, keinen gemeinsamen Fami-           die sich in demselben Staat befinden, so kann sich\nliennamen, so können sie eine Erklärung über den             eine natürliche Person, die nach den Sachvorschriften\nEhenamen entsprechend § 1355 Abs. 2 Satz 1 des                des Rechts dieses Staates rechts-, geschäfts- und\nBürgerlichen Gesetzbuchs abgeben,                             handlungsfähig wäre, nur dann auf ihre aus den Sach-\n1. wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufent-          vorschriften des Rechts eines anderen Staates abge-\nhalt im Inland hat oder                                   leitete Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit\nberufen, wenn der andere Vertragsteil bei Vertragsab-\n2. wenn deutsches Recht für die allgemeinen Wirkun-           schluß diese Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfä-\ngen der Ehe maßgebend wird.                              higkeit kannte oder kennen mußte. Dies gilt nicht für\nfamilienrechtliche und erbrechtliche Rechtsgeschäfte\nAbsatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.                            sowie für Verfügungen über ein in einem anderen\nStaat belegenes Grundstück.\n(5) Ist kein Elternteil Deutscher, so kann vor der\nBeurkundung der Geburt eines gemeinsamen eheli-\nchen Kindes dessen gesetzlicher Vertreter gegenüber\nDritter Abschnitt\ndem Standesbeamten bestimmen, daß das Kind den\nFamiliennamen erhalten soll                                                          Familienrecht\n1 . nach dem Recht eines Staates, dem ein Elternteil                                    Artikel 13\nangehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1 , oder                              Eheschließung\n2. nach deutschem Recht, wenn ein Elternteil seinen               (1) Die Voraussetzungen der Eheschließung unter-\ngewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.                   liegen für jeden Verlobten dem Recht des Staates,\ndem er angehört.\n(6) Ein nichteheliches Kind kann den Namen auch\nnach dem Recht des Staates erhalten, dem ein Eltern-             (2) Fehlt danach eine Voraussetzung, so ist inso-\nteil oder ein den Namen Erteilender angehört.                weit deutsches Recht anzuwenden, wenn\n1. ein Verlobter seinen gewöhnlichen Aufenthalt im\nArtikel 11                                 Inland hat oder Deutscher ist,\nForm von Rechtsgeschäften\n2. die Verlobten die zumutbaren Schritte zur Erfüllung\n(1) Ein Rechtsgeschäft ist formgültig, wenn es die             der Voraussetzung unternommen haben und\nFormerfordernisse des Rechts, das auf das seinen\nGegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden              3. es mit der Eheschließungsfreiheit unvereinbar ist,\nist, oder des Rechts des Staates erfüllt, in dem es                die Eheschließung zu versagen; insbesondere\nvorgenommen wird.                                                  steht die frühere Ehe eines Verlobten nicht entge-\ngen, wenn ihr Bestand durch eine hier erlassene\n(2) Wird ein Vertrag zwischen Personen geschlos-\noder anerkannte Entscheidung beseitigt oder der\nsen, die sich in verschiedenen Staaten befinden, so ist\nEhegatte des Verlobten für tot erklärt ist.\ner formgültig, wenn er die Formerfordernisse des\nRechts, das auf das seinen Gegenstand bildende\nRechtsverhältnis anzuwenden ist, oder des Rechts                 (3) Eine Ehe kann im Inland nur in der hier vorge-\neines dieser Staaten erfüllt.                                schriebenen Form geschlossen werden. Eine Ehe\nzwischen Verlobten, von denen keiner Deutscher ist,\n(3) Wird der Vertrag durch einen Vertreter geschlos-     kann jedoch vor einer von der Regierung des Staates,\nsen, so ist bei Anwendung der Absätze 1 und 2 der            dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß\nStaat maßgebend, in dem sich der Vertreter befindet.         ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1986                               1145\nStaates vorgeschriebenen Form geschlossen werden;                                    Artikel 16\neine beglaubigte Abschrift der Eintragung der so ge-                               Schutz Dritter\nschlossenen Ehe in das Standesregister, das von der\n(1) Unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen ei-\ndazu ordnungsgemäß ermächtigten Person geführt\nner Ehe dem Recht eines anderen Staates und hat\nwird, erbringt vollen Beweis der Eheschließung.\neiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt\nim Inland oder betreibt er hier ein Gewerbe, so ist\nArtikel 14\n§ 1412 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend\nAllgemeine Ehewirkungen                     anzuwenden; der fremde gesetzliche Güterstand steht\n(1) Die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen        einem vertragsmäßigen gleich.\n1 . dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten                 (2) Auf im Inland vorgenommene Rechtsgeschäfte\nangehören oder während der Ehe zuletzt angehör-         ist § 1357, auf hier befindliche bewegliche Sachen\nten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch an-         § 1362, auf ein hier betriebenes Erwerbsgeschäft sind\ngehört, sonst                                           die §§ 1431, 1456 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nsinngemäß anzuwenden, soweit diese Vorschriften für\n2. dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten              gutgläubige Dritte günstiger sind als das fremde\nihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder wäh-\nRecht.\nrend der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen\ndort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,\nArtikel 17\nhilfsweise\nScheidung\n3. dem Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf\nandere Weise gemeinsam am engsten verbunden                (1) Die Scheidung unterliegt dem Recht, das im\nsind.                                                   Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des\nScheidungsantrags für die allgemeinen Wirkungen\n(2) Gehört ein Ehegatte mehreren Staaten an, so          der Ehe maßgebend ist. Kann die Ehe hiernach nicht\nkönnen die Ehegatten ungeachtet des Artikels 5              geschieden werden, so unterliegt die Scheidung dem\nAbs. 1 das Recht eines dieser Staaten wählen, falls          deutschen Recht, wenn der die Scheidung begehren-\nihm auch der andere Ehegatte angehört.                      de Ehegatte in diesem Zeitpunkt Deutscher ist oder\n(3) Ehegatten können das Recht des Staates wäh-          dies bei der Eheschließung war.\nlen, dem ein Ehegatte angehört, wenn die Vorausset-            (2) Eine Ehe kann im Inland nur durch ein Gericht\nzungen des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vorliegen und              geschieden werden.\n1 . kein Ehegatte dem Staat angehört, in dem beide             (3) Der Versorgungsausgleich unterliegt dem nach\nEhegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,          Absatz 1 Satz 1 anzuwendenden Recht; er ist nur\noder                                                    durchzuführen, wenn ihn das Recht eines der Staaten\n2. die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht        kennt, denen die Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts\nin demselben Staat haben.                               der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ange-\nhören. Kann ein Versorgungsausgleich danach nicht\nDie Wirkungen der Rechtswahl enden, wenn die\nstattfinden, so ist er auf Antrag eines Ehegatten nach\nEhegatten eine gemeinsame Staatsangehörigkeit er-\ndeutschem Recht durchzuführen,\nlangen.\n(4) Die Rechtswahl muß notariell beurkundet wer-         1. wenn der andere Ehegatte in der Ehezeit eine\nden. Wird sie nicht im Inland vorgenommen, so genügt             inländische Versorgungsanwartschaft erworben\nes, wenn sie den Formerfordernissen für einen Ehe-               hat oder\nvertrag nach dem gewählten Recht oder am Ort der             2. wenn die allgemeinen Wirkungen der Ehe während\nRechtswahl entspricht.                                           eines Teils der Ehezeit einem Recht unterlagen,\ndas den Versorgungsausgleich kennt,\nArtikel 15\nsoweit seine Durchführung im Hinblick auf die beider-\nGüterstand                           seitigen wirtschaftlichen Verhältnisse auch während\n(1) Die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe unter-        der nicht im Inland verbrachten Zeit der Billigkeit nicht\nliegen dem bei der Eheschließung für die allgemeinen         widerspricht.\nWirkungen der Ehe maßgebenden Recht.\n(2) Die Ehegatten können für die güterrechtlichen                               Artikel 18\nWirkungen ihrer Ehe wählen                                                           Unterhalt\n1. das Recht des Staates, dem einer von ihnen ange-            (1) Auf Unterhaltspflichten sind die Sachvorschriften\nhört,                                                  des am jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Unter-\n2. das Recht des Staates, in dem einer von ihnen            haltsberechtigten geltenden Rechts anzuwenden.\nseinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder               Kann der Berechtigte nach diesem Recht vom Ver-\npflichteten keinen Unterhalt erhalten, so sind die\n3. für unbewegliches Vermögen das Recht des Lage-\nSachvorschriften des Rechts des Staates anzuwen-\norts.\nden, dem sie gemeinsam angehören.\n(3) Artikel 14 Abs. 4 gilt entsprechend.\n(2) Kann der Berechtigte nach dem gemäß Absatz 1\n(4) Die Vorschriften des Gesetzes über den eheli-       Satz 1 oder 2 anzuwendenden Recht vom Verpflichte-\nchen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen           ten keinen Unterhalt erhalten, so ist deutsches Recht\nbleiben unberührt.                                          anzuwenden.","1146                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(3) Bei Unterhaltspflichten zwischen Verwandten in                                Artikel 20\nder Seitenlinie oder Verschwägerten kann der Ver-                             Nichteheliche Kindschaft\npflichtete dem Anspruch des Berechtigten entgegen-\nhalten, daß nach den Sachvorschriften des Rechts                 (1) Die Abstammung eines nichtehelichen Kindes\ndes Staates, dem sie gemeinsam angehören, oder,                unterliegt dem Recht des Staates, dem die Mutter bei\nmangels einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit,                der Geburt des Kindes angehört. Dies gilt auch für\ndes am gewöhnlichen Aufenthalt des Verpflichteten              Verpflichtungen des Vaters gegenüber der Mutter auf\ngeltenden Rechts eine solche Pflicht nicht besteht.           Grund der Schwangerschaft. Die Vaterschaft kann\nauch nach dem Recht des Staates, dem der Vater im\n(4) Wenn eine Ehescheidung hier ausgesprochen              Zeitpunkt der Geburt des Kindes angehört, oder nach\noder anerkannt worden ist, so ist für die Unterhalts-          dem Recht des Staates festgestellt werden, in dem\npflic~ten zwischen den geschiedenen Ehegatten und              das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.\ndie Anderung von Entscheidungen über diese Pflich-\n(2) Das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und\nten das auf die Ehescheidung angewandte Recht\neinem nichtehelichen Kind unterliegt dem Recht des\nmaßgebend. Dies gilt auch im Fall einer Trennung\nStaates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Auf-\nohne Auflösung des Ehebandes und im Fall einer für\nenthalt hat.\nnichtig oder als ungültig erklärten Ehe.\n(5) Deutsches Recht ist anzuwenden, wenn sowohl                                   Artikel 21\nder Berechtigte als auch der Verpflichtete Deutsche                                 Legitimation\nsind und der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Auf-\n(1) Die Legitimation durch nachfolgende Ehe unter-\nenthalt im Inland hat.\nliegt dem nach Artikel 14 Abs. 1 für die allgemeinen\n(6) Das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende           Wirkungen der Ehe bei der Eheschließung maßgeben-\nRecht bestimmt insbesondere,                                 den Recht. Gehören die Ehegatten verschiedenen\n1. ob, in welchem Ausmaß und von wem der Berech-             Staaten an, so wird das Kind auch dann legitimiert,\ntigte Unterhalt verlangen kann,                          wenn es nach dem Recht eines dieser Staaten legiti-\nmiert wird.\n2. wer zur Einleitung des Unterhaltsverfahrens be-\nrechtigt ist und welche Fristen für die Einleitung          (2) Die Legitimation in anderer Weise als durch\ngelten,                                                  nachfolgende Ehe unterliegt dem Recht des Staates,\n3. das Ausmaß der Erstattungspflicht des Unterhalts-          dem der Elternteil, für dessen eheliches Kind das Kind\nverpflichteten, wenn eine öffentliche Aufgaben           erklärt werden soll, bei der Legitimation angehört\nwahrnehmende Einrichtung den ihr nach dem                oder, falls er vor dieser gestorben ist, zuletzt an-\ngehörte.\nRecht, dem sie untersteht, zustehenden Erstat-\ntungsanspruch für die Leistungen geltend macht,                                  Artikel 22\ndie sie dem Berechtigten erbracht hat.\nAnnahme als Kind\n(7) Bei der Bemessung des Unterhaltsbetrags sind\nDie Annahme als Kind unterliegt dem Recht des\ndie Bedürfnisse des Berechtigten und die wirtschaft-\nStaates, dem der Annehmende bei der Annahme an-\nlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten zu\ngehört. Die Annahme durch einen oder beide Ehe-\nberücksichtigen, selbst wenn das anzuwendende\ngatten unterliegt dem Recht, das nach Artikel 14\nRecht etwas anderes bestimmt.\nAbs. 1 für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maß-\ngebend ist.\nArtikel 19\nArtikel 23\nEheliche Kindschaft\nZustimmung\n(1) Die eheliche Abstammung eines Kindes unter-\nliegt dem Recht, das nach Artikel 14 Abs. 1 für die              Die Erforderlichkeit und die Erteilung der Zustim-\nallgemeinen Wirkungen der Ehe der Mutter bei der              mung des Kindes und einer Person, zu der das Kind in\nGeburt des Kindes maßgebend ist. Gehören in diesem            einem familienrechtlichen Verhältnis steht, zu einer\nZeitpunkt die Ehegatten verschiedenen Staaten an, so          Abstammungserklärung, Namenserteilung, Legitima-\nist das Kind auch dann ehelich, wenn es nach dem              tion oder Annahme als Kind unterliegen zusätzlich\nRecht eines dieser Staaten ehelich ist. Ist die Ehe vor       dem Recht des Staates, dem das Kind angehört.\nder Geburt aufgelöst worden, so ist der Zeitpunkt der         Soweit es zum Wohl des Kindes erforderlich ist, ist\nAuflösung maßgebend. Das Kind kann die Ehelichkeit            statt dessen das deutsche Recht anzuwenden.\nauch nach dem Recht des Staates anfechten, in dem\nes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.                                                Artikel 24\n(2) Das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und                       Vormundschaft und Pflegschaft\neinem ehelichen Kind unterliegt dem Recht, das nach\n(1) Die Entstehung, die Änderung und das Ende der\nArtikel 14 Abs. 1 für die allgemeinen Wirkungen der\nVormundschaft und Pflegschaft sowie der Inhalt der\nEhe maßgebend ist. Besteht eine Ehe nicht, so ist das\ngesetzlichen Vormundschaft· und Pflegschaft unter-\nRecht des Staates anzuwenden, in dem das Kind\nliegen dem Recht des Staates, dem der Mündel oder\nseinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.\nPflegling angehört. Im Fall einer Entmündigung nach\n(3) Ist das Wohl des Kindes gefährdet, so können           Artikel 8 kann die Vormundschaft nach deutschem\nSchutzmaßnahmen auch nach dem Recht des Staa-                 Recht angeordnet werden; anstelle dieser Maßnah-\ntes ergriffen werden, in dem das Kind seinen gewöhn-          men kann auch eine Pflegschaft nach § 191 O des\nlichen Aufenthalt hat.                                        Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet werden.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1986                               1147\n(2) Ist eine Pflegschaft erforderlich, weil nicht fest-   ehe gilt für Eigenschaften, welche die für die Gültigkeit\nsteht, wer an einer Angelegenheit beteiligt ist, oder        einer letztwilligen Verfügung erforderlichen Zeugen\nweil ein Beteiligter sich in einem anderen Staat befin-      besitzen müssen.\ndet, so ist das Recht anzuwenden, das für die Angele-            (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für andere Verfügun-\ngenheit maßgebend ist.                                        gen von Todes wegen entsprechend.\n(3) Vorläufige Maßregeln sowie der Inhalt der ange-          (5) Im übrigen unterliegen die Gültigkeit der Errich-\nordneten Vormundschaft und Pflegschaft unterliegen            tung einer Verfügung von Todes wegen und die Bin-\ndem Recht des anordnenden Staates.                            dung an sie dem Recht, das im Zeitpunkt der Verfü-\ngung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen an-\nzuwenden wäre. Die einmal erlangte Testierfähigkeit\nVierter Abschnitt                       wird durch Erwerb oder Verlust der Rechtsstellung als\nDeutscher nicht beeinträchtigt.\nErbrecht\nArtikel 25\nFünfter Abschnitt\nRechtsnachfolge von Todes wegen\nSchuldrecht\n(1) Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unter-\nliegt dem Recht des Staates, dem der Erblasser im                               Erster Unterabschnitt\nZeitpunkt seines Todes angehörte.\nVertragliche Schuldverhältnisse\n(2) Der Erblasser kann für im Inland belegenes\nunbewegliches Vermögen in der Form einer Ver-                                         Artikel 27\nfügung von Todes wegen deutsches Recht wählen.                                    Freie Rechtswahl\n(1) Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien\ngewählten Recht. Die Rechtswahl muß ausdrücklich\nArtikel 26                          sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den\nVerfügungen von Todes wegen                     Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umstän-\n(1) Eine letztwillige Verfügung ist, auch wenn sie         den des Falles ergeben. Die Parteien können die\nvon mehreren Personen in derselben Urkunde errich-            Rechtswahl für den ganzen Vertrag oder nur für einen\ntet wird, hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn diese den      Teil treffen.\nFormerfordernissen entspricht                                    (2) Die Parteien können jederzeit vereinbaren, daß\n1. des Rechts eines Staates, dem der Erblasser un-            der Vertrag einem anderen Recht unterliegen soll als\ngeachtet des Artikels 5 Abs. 1 im Zeitpunkt, in dem      dem, das zuvor auf Grund einer früheren Rechtswahl\ner letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines     oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Unterab-\nTodes angehörte,                                         schnitts für ihn maßgebend war. Die Formgültigkeit\ndes Vertrages nach Artikel 11 und Rechte Dritter\n2. des Rechts des Ortes, an dem der Erblasser letzt-          werden durch eine Änderung der Bestimmung des\nwillig verfügt hat,                                      anzuwendenden Rechts nach Vertragsabschluß nicht\n3. des Rechts eines Ortes, an dem der Erblasser im             berührt.\nZeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im       (3) Ist der sonstige Sachverhalt im Zeitpunkt der\nZeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz oder ge-           Rechtswahl nur mit einem Staat verbunden, so kann\nwöhnlichen Aufenthalt hatte,                              die Wahl des Rechts eines anderen Staates - auch\n4. des Rechts des Ortes, an dem sich unbewegliches             wenn sie durch die Vereinbarung der Zuständigkeit\nVermögen befindet, soweit es sich um dieses han-          eines Gerichts eines anderen Staates ergänzt ist - die\ndelt, oder                                                Bestimmungen nicht berühren, von denen nach dem\nRecht jenes Staates durch Vertrag nicht abgewichen\n5. des Rechts, das auf die Rechtsnachfolge von To-             werden kann (zwingende Bestimmungen).\ndes wegen anzuwenden ist oder im Zeitpunkt der\nVerfügung anzuwenden wäre.                                   (4) Auf das Zustandekommen und die Wirksamkeit\nder Einigung der Parteien über das anzuwendende\nOb der Erblasser an einem bestimmten Ort einen                 Recht sind die Artikel 11, 12, 29 Abs. 3 und Artikel 31\nWohnsitz hatte, regelt das an diesem Ort geltende              anzuwenden.\nRecht.\n(2) Absatz 1 ist auch auf letztwillige Verfügungen                                 Artikel 28\nanzuwenden, durch die eine frühere letztwillige Verfü-                          Mangels Rechtswahl\ngung widerrufen wird. Der Widerruf ist hinsichtlich                            anzuwendendes Recht\nseiner Form auch dann gültig, wenn diese einer der\n(1) Soweit das auf den Vertrag anzuwendende\nRechtsordnungen entspricht, nach denen die wider-\nRecht nicht nach Artikel 27 vereinbart worden ist, un-\nrufene letztwillige Verfügung gemäß Absatz 1 gültig\nterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er\nwar.\ndie engsten Verbindungen aufweist. Läßt sich jedoch\n(3) Die Vorschriften, welche die für letztwillige Ver-     ein Teil des Vertrages von dem Rest des Vertrages\nfügungen zugelassenen Formen mit Beziehung auf                trennen und weist dieser Teil eine engere Verbindung\ndas Alter, die Staatsangehörigkeit oder andere per-           mit einem anderen Staat auf, so kann auf ihn aus-\nsönliche Eigenschaften des Erblassers beschränken,            nahmsweise das Recht dieses anderen Staates ange-\nwerden als zur Form gehörend angesehen. Das glei-             wandt werden.","1148                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(2) Es wird vermutet, daß der Vertrag die engsten            (2) Mangels einer Rechtswahl unterliegen Verbrau-\nVerbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die              cherverträge, die unter den in Absatz 1 bezeichneten\nPartei, welche die charakteristische Leistung zu er-         Umständen zustande gekommen sind, dem Recht des\nbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses             Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen\nihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn es sich um          Aufenthalt hat.\neine Gesellschaft, einen Verein oder eine juristische            (3) Auf Verbraucherverträge, die unter den in Ab-\nPerson handelt, ihre Hauptverwaltung hat. Ist der Ver-       satz 1 bezeichneten Umständen geschlossen worden\ntrag jedoch in Ausübung einer beruflichen oder ge-            sind, ist Artikel 11 Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden. Die\nwerblichen Tätigkeit dieser Partei geschlossen wor-           Form dieser Verträge unterliegt dem Recht des Staa-\nden, so wird vermutet, daß er die engsten Verbindun-          tes, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen\ngen zu dem Staat aufweist, in dem sich deren Haupt-           Aufenthalt hat.\nniederlassung befindet oder in dem, wenn die Lei-\n(4) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für\nstung nach dem Vertrag von einer anderen als der\nHauptniederlassung zu erbringen ist, sich die andere         1. Beförderungsverträge,\nNiederlassung befindet. Dieser Absatz ist nicht anzu-        2. Verträge über die Erbringung von Dienstleistun-\nwenden, wenn sich die charakteristische Leistung                 gen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten\nnicht bestimmen läßt.                                             Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen\n(3) Soweit der Vertrag ein dingliches Recht an ei-              als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der\nnem Grundstück oder ein Recht zur Nutzung eines                    Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.\nGrundstücks zum Gegenstand hat, wird vermutet, daß\nSie gelten jedoch für Reiseverträge, die für einen\ner die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist,\nPauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unter-\nin dem das Grundstück belegen ist.\nbringungsleistungen vorsehen.\n(4) Bei Güterbeförderungsverträgen wird vermutet,\ndaß sie mit dem Staat die engsten Verbindungen\naufweisen, in dem der Beförderer im Zeitpunkt des                                     Artikel 30\nVertragsabschlusses seine Hauptniederlassung hat,                      Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse\nsofern sich in diesem Staat auch der Verladeort oder                             von Einzelpersonen\nder Entladeort oder die Hauptniederlassung des Ab-               (1) Bei Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen\nsenders befindet. Als Güterbeförderungsverträge gel-          darf die Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen,\nten für die Anwendung dieses Absatzes auch Charter-           daß dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der\nverträge für eine einzige Reise und andere Verträge,          ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts\ndie in der Hauptsache der Güterbeförderung dienen.            gewährt wird, das nach Absatz 2 mangels einer\n(5) Die Vermutungen nach den Absätzen 2, 3 und 4          Rechtswahl anzuwenden wäre.\ngelten nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Um-               (2) Mangels einer Rechtswahl unterliegen Arbeits-\nstände ergibt, daß der Vertrag engere Verbindungen            verträge und Arbeitsverhältnisse dem Recht des\nmit einem anderen Staat aufweist.                             Staates,\n1. in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertra-\nArtikel 29                                ges gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, selbst wenn\nVerbraucherverträge                            er vorübergehend in einen anderen Staat entsandt\n(1) Bei Verträgen über die Lieferung beweglicher              ist, oder\nSachen oder die Erbringung von Dienstleistungen zu            2. in dem sich die Niederlassung befindet, die den\neinem Zweck, der nicht der beruflichen oder gewerbli-             Arbeitnehmer eingestellt hat, sofern dieser seine\nchen Tätigkeit des Berechtigten (Verbrauchers) zuge-              Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat\nrechnet werden kann, sowie bei Verträgen zur Finan-               verrichtet,\nzierung eines solchen Geschäfts darf eine Rechtswahl          es sei denn, daß sich aus der Gesamtheit der Umstän-\nder Parteien nicht dazu führen, daß dem Verbraucher           de ergibt, daß der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsver-\nder durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts              hältnis engere Verbindungen zu einem anderen Staat\ndes Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufent-            aufweist; in diesem Fall ist das Recht dieses anderen\nhalt hat, gewährte Schutz entzogen wird,                     Staates anzuwenden.\n1. wenn dem Vertragsabschluß ein ausdrückliches\nAngebot oder eine Werbung in diesem Staat vor-                                   Artikel 31\nausgegangen ist und wenn der Verbraucher in                        Einigung und materielle Wirksamkeit\ndiesem Staat die zum Abschluß des Vertrages\nerforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen                 (1) Das Zustandekommen und die Wirksamkeit des\nhat,                                                     Vertrages oder einer seiner Bestimmungen beurteilen\n2. wenn der Vertragspartner des Verbrauchers oder            sich nach dem Recht, das anzuwenden wäre, wenn\nsein Vertreter die Bestellung des Verbrauchers in        der Vertrag oder die Bestimmung wirksam wäre.\ndiesem Staat entgegengenommen hat oder                      (2) Ergibt sich jedoch aus den Umständen, daß es\n3. wenn der Vertrag den Verkauf von Waren betrifft            nicht gerechtfertigt wäre, die Wirkung des Verhaltens\nund der Verbraucher von diesem Staat in einen            einer Partei nach dem in Absatz 1 bezeichneten Recht\nanderen Staat gereist ist und dort seine Bestellung      zu bestimmen, so kann sich diese Partei für die Be-\naufgegeben hat, sofern diese Reise vom Verkäufer         hauptung, sie habe dem Vertrag nicht zugestimmt, auf\nmit dem Ziel herbeigeführt worden ist, den Ver-          das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufent-\nbraucher zum Vertragsabschluß zu veranlassen.            haltsorts berufen.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1986                                1149\nArtikel 32                                                    Artikel 35\nGeltungsbereich des auf den Vertrag                       Rück- und Weiterverweisung; Rechtsspaltung\nanzuwendenden Rechts\n(1) Unter dem nach diesem Unterabschnitt anzu-\n(1) Das nach den Artikeln 27 bis 30 und nach                 wendenden Recht eines Staates sind die in diesem\nArtikel 33 Abs. 1 und 2 auf einen Vertrag anzuwen-              Staat geltenden Sachvorschriften zu verstehen.\ndende Recht ist insbesondere maßgebend für\n(2) Umfaßt ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von\n1. seine Auslegung,                                             denen jede für vertragliche Schuldverhältnisse ihre\n2. die Erfüllung der durch ihn begründeten Verpflich-           eigenen Rechtsvorschriften hat, so gilt für die Bestim-\ntungen,                                                    mung des nach diesem Unterabschnitt anzuwenden-\n3. die Folgen der vollständigen oder teilweisen Nicht-          den Rechts jede Gebietseinheit als Staat.\nerfüllung dieser Verpflichtungen einschließlich der\nSchadensbemessung, soweit sie nach Rechtsvor-\nschriften erfolgt, innerhalb der durch das deutsche                                 Artikel 36\nVerfahrensrecht gezogenen Grenzen,                                           Einheitliche Auslegung\n4. die verschiedenen Arten des Erlöschens der Ver-                 Bei der Auslegung und Anwendung der für vertrag-\npflichtungen sowie die Verjährung und die Rechts-         liche Schuldverhältnisse geltenden Vorschriften die-\nverluste, die sich aus dem Ablauf einer Frist er-         ses Kapitels ist zu berücksichtigen, daß die ihnen zu-\ngeben,                                                    grunde liegenden Regelungen des Übereinkommens\n5. die Folgen der Nichtigkeit des Vertrages.                    vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuld-\nverhältnisse anzuwendende Recht (BGBI. 1986 II\n(2) In bezug auf die Art und Weise der Erfüllung und        S. 809) in den Vertragsstaaten einheitlich ausgelegt\ndie vom Gläubiger im Fall mangelhafter Erfüllung zu             und angewandt werden sollen.\ntreffenden Maßnahmen ist das Recht des Staates, in\ndem die Erfüllung erfolgt, zu berücksichtigen.\n(3) Das für den Vertrag maßgebende Recht ist                                         Artikel 37\ninsoweit anzuwenden, als es für vertragliche Schuld-                                   Ausnahmen\nverhältnisse gesetzliche Vermutungen aufstellt oder\ndie Beweislast verteilt. Zum Beweis eines Rechtsge-                Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind nicht\nschäfts sind alle Beweismittel des deutschen Verfah-            anzuwenden auf\nrensrechts und, sofern dieses nicht entgegensteht,              1. Verpflichtungen aus Wechseln, Schecks und ande-\neines der nach Artikel 11 und 29 Abs. 3 maßgeblichen                ren Inhaber- oder Orderpapieren, sofern die Ver-\nRechte, nach denen das Rechtsgeschäft formgültig                    pflichtungen aus diesen anderen Wertpapieren aus\nist, zulässig.                                                      deren Handelbarkeit entstehen;\nArtikel 33\n2. Fragen betreffend das Gesellschaftsrecht, das\nÜbertragung der Forderung;                          Vereinsrecht und das Recht der juristischen Per-\ngesetzlicher Forderungsübergang                       sonen, wie zum Beispiel die Errichtung, die\n(1) Bei Abtretung einer Forderung ist für die Ver-               Rechts- und Handlungsfähigkeit, die innere Verfas-\npflichtungen zwischen dem bisherigen und dem                        sung und die Auflösung von Gesellschaften, Verei-\nneuen Gläubiger das Recht maßgebend, dem der                        nen und juristischen Personen sowie die persönli-\nVertrag zwischen ihnen unterliegt.                                  che gesetzliche Haftung der Gesellschafter und\n(2) Das Recht, dem die übertragene Forderung                     der Organe für die Schulden der Gesellschaft, des\nunterliegt, bestimmt ihre Übertragbarkeit, das Verhält-             Vereins oder der juristischen Person;\nnis zwischen neuem Gläubiger und Schuldner, die                 3. die Frage, ob ein Vertreter die Person, für deren\nVoraussetzungen, unter denen die Übertragung dem                    Rechnung er zu handeln vorgibt, Dritten gegen-\nSchuldner entgegengehalten werden kann, und die                     über verpflichten kann, oder ob das Organ einer\nbefreiende Wirkung einer Leistung durch den                         Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen\nSchuldner.                                                           Person diese Gesellschaft, diesen Verein oder die-\n(3) Hat ein Dritter die Verpflichtung, den Gläubiger            se juristische Person gegenüber Dritten verpflich-\neiner Forderung zu befriedigen, so bestimmt das für                 ten kann;\ndie Verpflichtung des Dritten maßgebende Recht, ob              4. Versicherungsverträge, die in dem Geltungsbe-\ner die Forderung des Gläubigers gegen den Schuld-                    reich des Vertrages zur Gründung der Europäi-\nner gemäß dem für deren Beziehungen maßgebenden                      schen Wirtschaftsgemeinschaft belegene Risiken\nRecht ganz oder zu einem Teil geltend zu machen                     decken, mit Ausnahme von Rückversicherungsver-\nberechtigt ist. Dies gilt auch, wenn mehrere Personen                trägen. Ist zu entscheiden, ob ein Risiko in diesem\ndieselbe Forderung zu erfüllen haben und der Gläubi-                 Gebiet belegen ist, so wendet das Gericht sein\nger von einer dieser Personen befriedigt worden ist.                 Recht an.\nArtikel 34\nZwingende Vorschriften                                         zweiter Unterabschnitt\nDieser Unterabschnitt berührt nicht die Anwendung                     Außervertragliche Schuldverhältnisse\".\nder Bestimmungen des deutschen Rechts, die ohne\nRücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende              8. In den Überschriften vor den Artikeln 55 und 153 wird\nRecht den Sachverhalt zwingend regeln.                          jeweils das Wort „Abschnitt\" durch „Teil\" ersetzt.","1150                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n9. Die Überschrift vor dem Artikel 219 erhält folgende            setzbuchs nicht zuläßt, so kann der deutsche Ehegat-\nFassung:                                                       te, der eine Erklärung nach Artikel 10 Abs. 3 nicht\nabgegeben hat, durch Erklärung gegenüber dem\nStandesbeamten den Familiennamen des anderen\n„Fünfter Teil\nEhegatten zu seinem Ehenamen bestimmen, wenn\nÜbergangsrecht                            dadurch ein gemeinsamer Familienname zustande\naus Anlaß jüngerer Änderungen                     kommt. Die Erklärung ist, wenn die Ehe im Inland\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs                     geschlossen wird, bei der Eheschließung abzugeben.\nund dieses Einführungsgesetzes\".                   Ist die Ehe im Inland vor dem in Absatz 1 genannten\nTag oder nicht im Inland geschlossen worden, so\n10. Der Artikel 219 erhält folgende Überschrift:                   bedarf die Erklärung der öffentlichen Beglaubigung.\nGibt der Ehegatte keine Erklärung ab, so führt er in der\n„Übergangsvorschrift zum Gesetz vom                   Ehe den Familiennamen, den er zur Zeit der Ehe-\n8. November 1985 zur Neuordnung                     schließung geführt hat.\ndes landwirtschaftlichen Pachtrechts\".\n(5) Führen die Eltern eines ehelichen Kindes keinen\n11. Nach dem Artikel 219 wird angefügt:                            gemeinsamen Ehenamen, so kann vor der Beurkun-\n„Artikel 220                            dung der Geburt des Kindes dessen gesetzlicher Ver-\ntreter gegenüber dem Standesbeamten bestimmen,\nÜbergangsvorschrift zum Gesetz vom                   welchen Familiennamen, den ein Elternteil führt, das\n25. Juli 1986                            Kind erhalten soll. Ist das Kind nicht im Inland geboren\nzur Neuregelung des Internationalen                  und seine Geburt nicht nach § 41 des Personen-\nPrivatrechts                            standsgesetzes beurkundet worden, so kann die Be-\n(1) Auf vor dem 1. September 1986 abgeschlosse-             stimmung des Familiennamens nachgeholt werden;\nne Vorgänge bleibt das bisherige Internationale Pri-           sie ist vorzunehmen, wenn die Eintragung des Fami-\nvatrecht anwendbar.                                            liennamens in ein deutsches Personenstandsbuch\noder in ein amtliches deutsches Identitätspapier erfor-\n(2) Die Wirkungen familienrechtlicher Rechtsver-            derlich wird; die Erklärung ist gegenüber dem Stan-\nhältnisse unterliegen von dem in Absatz 1 genannten            desbeamten abzugeben und bedarf der öffentlichen\nTag an den Vorschriften des zweiten Kapitels des               Beglaubigung. Trifft der gesetzliche Vertreter keine\nErsten Teils.                                                  Bestimmung, so erhält das Kind den Familiennamen\ndes Vaters.\"\n(3) Die güterrechtlichen Wirkungen von Ehen, die\nnach dem 31. März 1953 und vor dem 9. April 1983\ngeschlossen worden sind, unterliegen bis zum 8. April\n1983                                                                                 Artikel 2\n1. dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten bei                 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nder Eheschließung angehörten, sonst\n2. dem Recht, dem die Ehegatten sich unterstellt             Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-\nhaben oder von dessen Anwendung sie ausgegan-         blatt Teil 111, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten\ngen sind, insbesondere nach dem sie einen Ehe-        bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des\nvertrag geschlossen haben, hilfsweise                 Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1120), wird wie\n3. dem Recht des Staates, dem der Ehemann bei der         folgt geändert:\nEheschließung angehörte.\nFür die Zeit nach dem 8. April 1983 ist Artikel 15        1. § 1409 wird wie folgt gefaßt:\nanzuwenden. Dabei tritt für Ehen, auf die vorher\n,,§ 1409\nSatz 1 Nr. 3 anzuwenden war, an die Stelle des Zeit-\npunkts der Eheschließung der 9. April 1983. Soweit                Der Güterstand kann nicht durch Verweisung auf\nsich allein aus einem Wechsel des anzuwendenden               nicht mehr geltendes oder ausländisches Recht\nRechts zum Ablauf des 8. April 1983 Ansprüche we-             bestimmt werden.\"\ngen der Beendigung des früheren Güterstandes erge-\nben würden, gelten sie bis zu dem in Absatz 1 ge-         2. § 1558 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nnannten Tag als gestundet. Auf die güterrechtlichen\nWirkungen von Ehen, die nach dem 8. April 1983                  ,,(1) Die Eintragungen in das Güterrechtsregister sind\ngeschlossen worden sind, ist Artikel 15 anzuwenden.           bei jedem Amtsgericht zu bewirken, in dessen Bezirk\nDie güterrechtlichen Wirkungen von Ehen, die vor              auch nur einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen\ndem 1 . April 1953 geschlossen worden sind, bleiben           Aufenthalt hat.\"\nunberührt; die Ehegatten können jedoch eine Rechts-\nwahl nach Artikel 15 Abs. 2, 3 treffen.                   3. § 1559 wird wie folgt gefaßt:\n(4) Ist ein Ehegatte Deutscher und der andere Ehe-                                   ,,§ 1559\ngatte ausländischer Staatsangehöriger und unterliegt              Verlegt ein Ehegatte nach der Eintragung seinen\ndie Namensführung des ausländischen Ehegatten ei-             gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Bezirk, so\nnem Recht, das eine Bestimmung des Ehenamens im               muß die Eintragung im Register dieses Bezirks wieder-\nSinn des § 1355 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Ge-            holt werden. Die frühere Eintragung gilt als von neuem","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1986                                 1151\nerfolgt, wenn ein Ehegatte den gewöhnlichen Aufent-       2. § 606 a wird wie folgt gefaßt:\nhalt in den früheren Bezirk zurückverlegt.\"\n,,§ 606 a\n4. Dem § 1746 Abs. 1 wird angefügt:                                    (1) Für Ehesachen sind die deutschen Gerichte\nzuständig,\n,,Die Einwilligung bedarf bei unterschiedlicher Staats-\n1 . wenn ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Ehe-\nangehörigkeit des Annehmenden und des Kindes der\nschließung war,\nGenehmigung des Vormundschaftsgerichts.\"\n2. wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufent-\nhalt im Inland haben,\nArtikel 3                              3. wenn ein Ehegatte Staatenloser mit gewöhnlichem\nAufenthalt im Inland ist oder\nÄnderung des Verschollenheitsgesetzes\n4. wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufent-\nhalt im Inland hat, es sei denn, daß die zu fällende\n§ 12 des Verschollenheitsgesetzes in der im Bundesge-               Entscheidung offensichtlich nach dem Recht kei-\nsetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 401-6, veröffentlich-             nes der Staaten anerkannt würde, denen einer der\nten bereinigten Fassung, das durch Artikel 6 Nr. 3 Buch-                Ehegatten angehört.\nstabe h des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBI. 1\nS. 3651) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:              Diese Zuständigkeit ist nicht ausschließlich.\n(2) Der Anerkennung einer ausländischen Entschei-\n,,§ 12                              dung steht Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und, wenn die\nEntscheidung von den Staaten anerkannt wird, denen\n(1) Für Todeserklärungen und Verfahren bei Feststel-          die Ehegatten angehören, Nummern 1 bis 3 nicht\nlung der Todeszeit sind die deutschen Gerichte zuständig,         entgegen.\"\nwenn der Verschollene oder der Verstorbene in dem letz-\nten Zeitpunkt, in dem er nach den vorhandenen Nachrich-        3. § 606 b wird aufgehoben.\nten noch gelebt hat,\n1 . Deutscher war oder                                         4. § 621 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte.                 „Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist unter\n(2) Die deutschen Gerichte sind auch dann zuständig,          den deutschen Gerichten das Gericht ausschließlich\nwenn ein berechtigtes Interesse an einer Todeserklärung           zuständig, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug\noder Feststellung der Todeszeit durch sie besteht.                anhängig ist oder war.\"\n(3) Die Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 ist        5. § 640 a wird wie folgt gefaßt:\nnicht ausschließlich.\"\n,,§ 640 a\n(1) Hat der Beklagte im Inland keinen allgemeinen\nArtikel 4                             Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht zuständig, in\ndessen Bezirk eine der Parteien ihren gewöhnlichen\nÄnderung der Zivilprozeßordnung                     Aufenthalt oder der Kläger seinen allgemeinen Ge-\nrichtsstand hat. Ist auch für diesen kein Gerichtsstand\nDie Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil       begründet, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Ber-\nIII, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten        lin zuständig.\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes\nvom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1120), wird wie folgt ge-                (2) Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn\nändert:                                                            eine der Parteien\n1. Deutscher ist oder\n1. In § 328 Abs. 1 werden die Nummern 2 bis 4 wie folgt          2. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.\ngefaßt:                                                                                                     11\nDiese Zuständigkeit ist nicht ausschließlich.\n„2. wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren\nnicht eingelassen hat und sich hierauf beruft, das 6. § 641 a Abs. 2 wird aufgehoben.\nverfahrenseinleitende Schriftstück nicht ord-\nnungsmäßig oder nicht so rechtzeitig zugestellt    7. Dem § 648 wird angefügt:\nworden ist, daß er sich verteidigen konnte;\n,,(3) Gegen eine Person, die nicht Deutscher ist und\n3. wenn das Urteil mit einem hier erlassenen oder         im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, kann\neinem anzuerkennenden früheren ausländischen          der Antrag bei dem Amtsgericht gestellt werden, in\nUrteil oder wenn das ihm zugrunde liegende Ver-       dessen Bezirk sich die Person aufhält.      11\nfahren mit einem früher hier rechtshängig gewor-\ndenen Verfahren unvereinbar ist;                   8. Nach § 648 wird eingefügt:\n4. wenn die Anerkennung des Urteils zu einem Er-                                     ,,§ 648 a\ngebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen\ndes deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar            (1) Für die Entmündigung sind die deutschen Ge-\nist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den         richte zuständig, wenn der zu Entmündigende\nGrundrechten unvereinbar ist;\".                        1 . Deutscher ist oder","1152                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder, mangels ei-            3. in dessen Bezirk das schiedsrichterliche Verfahren\nnes solchen, seinen Aufenthalt im Inland hat.                 stattfindet oder stattgefunden hat.\"\nDiese Zuständigkeit ist nicht ausschließlich.\n\" (2) Die Entmündigung im Inland kann unterbleiben,\nArtikel 5\nwenn in einem anderen Staat, dessen Gerichte zu-\nständig sind, ein Verfahren eingeleitet ist.\"             Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit\n9. § 676 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Die Vorschriften des§ 647, des§ 648 Abs. 3 und       Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen\nder §§ 648 a bis 655 gelten entsprechend.\"                Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nderungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\n10. § 1039 wird wie folgt gefaßt:                             sung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom\n25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1120), wird wie folgt geändert:\n,,§ 1039\n(1) Der Schiedsspruch ist unter Angabe des Tages       1. Nach § 16 wird eingefügt:\nder Abfassung von den Schiedsrichtern zu unter-\n,,§ 16 a\nschreiben. Besteht das Schiedsgericht aus mehr als\nzwei Mitgliedern und ist von einem Schiedsrichter,               Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung\nobwohl er an der Abstimmung über den Schieds-                 ist ausgeschlossen:\nspruch mitgewirkt hat, die Unterschrift nicht zu erlan-       1. wenn die Gerichte des anderen Staates nach deut-\ngen, so reicht die Unterschrift der übrigen Schiedsrich-          schem Recht nicht zuständig sind;\nter aus; der Vorsitzende hat unter dem Schiedsspruch\nzu vermerken, daß die Unterschrift des einen Schieds-         2. wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache\nrichters nicht zu erlangen war.                                   nicht geäußert hat und sich hierauf beruft, das ver-\n(2) Der Schiedsspruch ist den Parteien in einer               fahrenseinleitende Schriftstück nicht ordnungsmä-\nAusfertigung zuzustellen, wenn sie nicht eine andere              ßig oder nicht so rechtzeitig mitgeteilt worden ist,\nArt der Bekanntmachung vereinbart haben.                          daß er seine Rechte wahrnehmen konnte;\n(3) Der Schiedsspruch ist auf der Geschäftsstelle         3. wenn die Entscheidung mit einer hier erlassenen\ndes zuständigen Gerichts niederzulegen; außer für                 oder anzuerkennenden früheren ausländischen\nden Fall der Vollstreckbarerklärung können die                    Entscheidung oder wenn das ihr zugrunde liegende\nParteien etwas anderes vereinbaren. Dem Schieds-                  Verfahren mit einem früher hier rechtshängig ge-\nspruch ist die Zustellungsurkunde oder, wenn eine                 wordenen Verfahren unvereinbar ist;\nandere Art der Bekanntmachung vereinbart ist, ein\nNachweis der Bekanntmachung beizufügen.\"                      4. wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem\nErgebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen\ndes deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist,\n11. In § 1041 Abs. 1 wird die Nummer 2 wie folgt gefaßt:\ninsbesondere wenn die Anerkennung mit den\n„2. wenn die Anerkennung des Schiedsspruchs zu                    Grundrechten unvereinbar ist.\"\neinem Ergebnis führt, das mit wesentlichen\nGrundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich    2. Nach § 35 wird eingefügt:\nunvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerken-\nnung mit den Grundrechten unvereinbar ist;\".                                     ,,§ 35 a\n(1) Für Verrichtungen, die eine Vormundschaft,\n12. In § 1044 Abs. 2 wird die Nummer 2 wie folgt gefaßt:          Pflegschaft oder Beistandschaft betreffen, sind die\ndeutschen Gerichte zuständig, wenn der Mündel,\n„2. wenn die Anerkennung des Schiedsspruchs zu                Pflegling oder das Kind\neinem Ergebnis führt, das mit wesentlichen\nGrundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich        1 . Deutscher ist oder\nunvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerken-        2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.\nnung mit den Grundrechten unvereinbar ist;\".\n(2) Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig,\n13. § 1045 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                          soweit der Mündel, Pflegling oder das Kind der Für-\nsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.\n,,(1) Für die gerichtlichen Entscheidungen über die\nErnennung oder die Ablehnung eines Schiedsrichters               (3) Die Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 ist\noder über das Erlöschen eines Schiedsvertrags oder            nicht ausschließlich.\"\nüber die Anordnung der von den Schiedsrichtern für\nerforderlich erachteten richterlichen Handlungen ist      3. § 36 wird wie folgt geändert:\ndas Amtsgericht oder das Landgericht zuständig,\na) Nach Absatz 2 wird eingefügt:\n1. da~ im Schiedsvertrag als solches bezeichnet ist,               ,,(3) Ist der Mündel nicht Deutscher und ist eine\nsonst                                                       Zuständigkeit nach Absatz 1 nicht begründet, so ist\n2. das für die gerichtliche Geltendmachung des An-               das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürf-\nspruchs zuständig wäre, hilfsweise                          nis der Fürsorge hervortritt.\"","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1986                              1153\nb) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4        7. In§ 44 Satz 1 wird die Verweisung „Artikel 23 Abs. 2\"\nund 5.                                                   durch die Verweisung „Artikel 24 Abs. 3\" ersetzt.\n4. In § 43 Abs. 1 wird die Verweisung „nach den Vorschrif-   8. In § 47 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefaßt:\nten des § 36 Abs. 1, 2\" durch die Verweisung „nach\n,,(1) Sind für die Anordnung einer Vormundschaft\nden Vorschriften der §§ 35 a, 36 Abs. 1 bis 3\" ersetzt.\nsowohl die deutschen Gerichte wie die Gerichte eines\nanderen Staates zuständig und ist die Vormundschaft\n5. § 43 a wird wie folgt geändert:                               in dem anderen Staat anhängig, so kann die Anord-\na) Vor dem bisherigen Absatz 1 wird eingefügt:                nung der Vormundschaft im Inland unterbleiben, wenn\ndies im Interesse des Mündels liegt.\n,,(1) Für Entscheidungen, welche die Ehelicherklä-\nrung betreffen, sind die deutschen Gerichte zustän-          (2) Sind für die Anordnung einer Vormundschaft\ndig, wenn der Vater oder das Kind                        sowohl die deutschen Gerichte wie die Gerichte eines\nanderen Staates zuständig und besteht die Vormund-\n1. Deutscher ist oder                                    schaft im Inland, so kann das Gericht, bei dem die\n2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.         Vormundschaft anhängig ist, sie an den Staat,. dessen\nGerichte für die Anordnung der Vormundschaft zustän-\nDiese Zuständigkeit ist nicht ausschließlich.\"\ndig sind, abgeben, wenn dies im Interesse des Mündels\nb) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Absätze 2            liegt, der Vormund seine Zustimmung erteilt und dieser\nbis 4.                                                   Staat sich zur Übernahme bereit erklärt. Verweigert der\nc) Dem neuen Absatz 3 wird angefügt:                          Vormund oder, wenn mehrere Vormünder die Vor-\nmundschaft gemeinschaftlich führen, einer von ihnen\n„Ist der Vater nicht Deutscher und hat er im Inland\nseine Zustimmung, so entscheidet an Stelle des\nweder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist das Gericht       Gerichts, bei dem die Vormundschaft anhängig ist, das\nzuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen Wohn-        im lnstanzenzug vorgeordnete Gericht. Eine Anfech-\nsitz oder, falls ein solcher im Inland fehlt, seinen\ntung der Entscheidung findet nicht statt.\"\nAufenthalt hat; die Sätze 1 und 2 gelten entspre-\nchend.\"\n9. In § 185 Abs. 2 wird die Verweisung „Artikel 2 bis 5, 32\"\ndurch die Verweisung „Artikel 1 Abs. 2, Artikel 2, 50\"\n6. § 43 b wird wie folgt gefaßt:\nersetzt.\n,,§ 43 b\n(1) Für Angelegenheiten, welche die Annahme eines                                Artikel 6\nKindes betreffen, sind die deutschen Gerichte zustän-\ndig, wenn der Annehmende, einer der annehmenden                       Änderung sonstigen Bundesrechts\nEhegatten oder das Kind\n1 . Deutscher ist oder                                                                  § 1\n2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.                          Änderung des Ehegesetzes\nDiese Zuständigkeit ist nicht ausschließlich.                § 15 a des Ehegesetzes in der im Bundesgesetzblatt\n(2) Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der   Teil III, Gliederungsnummer 404-1, veröffentlichten berei-\nAnnehmende oder einer der annehmenden Ehegatten           nigten Fassung, das zuletzt durch \"Artikel 4 Nr. 16 des\nseinen Wohnsitz oder, falls ein solcher im Inland fehlt,  Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 677) geändert\nseinen Aufenthalt hat; maßgebend ist der Wohnsitz         worden ist, verliert seine Wirksamkeit. Dies gilt nicht im\noder Aufenthalt in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag       Land Berlin.\noder eine Erklärung eingereicht oder im Falle des\n§2\n§ 1753 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Notar\nmit der Einreichung betraut wird.                                       Änderung des AGB-Gesetzes\n(3) Ist der Annehmende oder einer der annehmen-          § 10 Nr. 8 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der\nden Ehegatten Deutscher und hat er im Inland weder        Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 9. Dezember\nWohnsitz noch Aufenthalt, so ist das Amtsgericht Schö-   1976 (BGBI. 1 S. 3317), das durch Artikel 2 Abs. 10 des\nneberg in Berlin-Schöneberg zuständig. Es kann die       Gesetzes vom 29. März 1983 (BGBI. 1 S. 377) geändert\nSache aus wichtigen Gründen an ein anderes Gericht       worden ist, wird aufgehoben.\nabgeben; die Abgabeverfügung ist für dieses Gericht\nbindend.\n§3\n(4) Hat der Annehmende oder einer der annehmen-\nden Ehegatten im Inland weder Wohnsitz noch Aufent-\nÄn,derung der Grundbuchordnung\nhalt, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das    § 116 Abs. 2 der Grundbuchordnung in der im Bundes-\nKind seinen Wohnsitz oder, falls ein solcher im Inland   gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11, veröffent-\nfehlt, seinen Aufenthalt hat. Ist das Kind Deutscher und lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des\nhat es im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist  Gesetzes vom 22. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 998) geändert\ndas Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg          worden ist, wird wie folgt geändert:\nzuständig. Es kann die Sache aus wichtigen Gründen\nan ein anderes Gericht abgeben; die Abgabeverfügung         Die Verweisung „Artikel 2 bis 5, 32, 55\" wird durch die\nist für dieses Gericht bindend.\"                         Verweisung „Artikel 1 Abs. 2, Artikel 2, 50, 55\" ersetzt.","1154                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§4                                  „Der Antrag ist nur zulässig, wenn\nÄnderung des Einführungsgesetzes                     1. die Ehe außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nzu dem Gesetz über die                              Gesetzes geschlossen worden und ein Ehegatte\nZwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung                      oder der Antragsteller Deutscher ist; gleiches gilt,\nwenn ein Ehegatte oder der Antragsteller Staatenlo-\n§ 1 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz                  ser, heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder\nüber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung                 ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufent-\nin der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer               halt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist;\n310-13, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch\n2. die Ehe innerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-\nArtikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 1. Februar 1979 (BGBI. 1\nsetzes zwischen Verlobten, von denen keiner Deut-\nS. 127) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nscher ist, vor einer von der Regierung des Staates,\nDie Verweisung „Artikel 2 bis 5, 32, 55\" wird durch die           dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß\nVerweisung „Artikel 1 Abs. 2, Artikel 2, 50, 55\" ersetzt.             ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses\nStaates vorgeschriebenen Form geschlossen wor-\nden ist.\"\n§5                               2. An § 15 d Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:\nÄnderung des Reichs- und                         „Satz 1 gilt ferner für die Erklärung nach Artikel 10\nStaatsangehörigkeitsgesetzes                      Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen\n§ 6 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes in          Gesetzbuche und für die Erklärung eines Ehegatten,\nder im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer             durch die er den Familiennamen seines Ehegatten zu\n102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt         seinem Ehenamen bestimmt, sofern diese Erklärung\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 1977 (BGBI. 1          nach Artikel 220 Abs. 4 Satz 3 des genannten Geset-\nS. 1101) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:           zes der öffentlichen Beglaubigung bedarf.\"\nDie Wörter „das minderjährige Kind\" werden durch die      3. An § 31 a Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:\nWörter „das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags\ndas achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,\" er-         „Satz 1 gilt ferner für die Erklärung des gesetzlichen\nsetzt.                                                           Vertreters eines ehelichen Kindes, durch die er den\nFamiliennamen des Kindes bestimmt, sofern diese\n§6                                Erklärung nach Artikel 220 Abs. 5 Satz 2 des Einfüh-\nrungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche der\nÄnderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch\nöffentlichen Beglaubigung bedarf.\"\nIn das Erste Buch Sozialgesetzbuch{Artikel • des- Geset-\nzes vom 11. Dezember 1975, BGBI. 1 S. 3015), zuletzt        4. In § 41 Abs. 3 erhält der erste Satzteil folgende Fas-\ngeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juli 1986        sung:\n(BGBI. 1 S. 1110), wird nach § 33 eingefügt:\n,,Ist ein Staatenloser, heimatloser Ausländer, Asylbe-\nrechtigter oder ausländischer Flüchtling mit gewöhnli-\n,,§ 34                               chem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nBegrenzung von Rechten und Pflichten                 außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\n(1) Soweit Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz-          geboren oder gestorben,\".\nbuch ein familienrechtliches Rechtsverhältnis vorausset-\nzen, reicht ein Rechtsverhältnis, das gemäß Internationa-                                   §8\nlem Privatrecht dem Recht eines anderen Staates unter-\nÄnderung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt\nliegt und nach diesem Recht besteht, nur aus, wenn es\n(JWG)\ndem Rechtsverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetz-\nbuchs entspricht.                                              § 40 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG) in der\nFassung der Bekanntmachung vom 25. April 1977 (BGBI. 1\n(2) Ansprüche mehrerer verwitweter Ehegatten auf Hin-\nS. 633, 795), das zuletzt durch Artikel 5 Nr. 1 des Geset-\nterbliebenenrente werden anteilig und endgültig aufge-\nzes vom 20. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 301) geändert wor-\nteilt.\"\nden ist, wird wie folgt geändert:\n§7                              1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nÄnderung des Personenstandsgesetzes                      ,,(1) Mit der Geburt eines nichtehelichen Kindes wird\nDas Personenstandsgesetz in der im Bundesgesetzblatt         das Jugendamt Pfleger nach § 1706 des Bürgerlichen\nTeil 111, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten berei-       Gesetzbuchs, wenn das Kind seinen gewöhnlichen\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch§ 15 des Gesetzes          Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat\nvom 10. September 1980 (BGBI. 1 S. 1654), wird wie folgt         und nach § 1705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unter\ngeändert:                                                        der elterlichen Sorge der Mutter steht.\"\n2. In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „und dessen\n1. In § 15 a Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 durch              Mutter die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt\"\nfolgenden neuen Satz 2 ersetzt:                            gestrichen.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1986                             1155\n§9                                                      Artikel 7\nÄnderung des Gesetzes über die Ermächtigung                               Schlußvorschriften\ndes Landes Baden-Württemberg\nzur Rechtsbereinigung\n§ 1\nDem Artikel 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Ermächti-\nBerlin-Klausel\ngung des Landes Baden-Württemberg zur Rechtsbereini-\ngung vom 17. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3602) wird           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nangefügt:                                                 Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n„Macht es von dieser Ermächtigung Gebrauch, so sind die                              §2\nNotariate auch für die Eröffnung von Verfügungen von                            Inkrafttreten\nTodes wegen nach§ 2261 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nzuständig.\"                                                 Dieses Gesetz tritt am 1. September 1986 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 25. Juli 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nRita Süssmuth"]}