{"id":"bgbl1-1986-37-7","kind":"bgbl1","year":1986,"number":37,"date":"1986-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/37#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-37-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_37.pdf#page=22","order":7,"title":"Gesetz über das Verfahren bei der Errichtung und Verteilung eines Fonds zur Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (Seerechtliche Vertellungsordnung)","law_date":"1986-07-25T00:00:00Z","page":1130,"pdf_page":22,"num_pages":12,"content":["1130                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nGesetz\nüber das Verfahren bei der Errichtung und Verteilung eines Fonds\nzur Beschränkung der Haftung für Seeforderungen\n(Seerechtliche Verteilungsordnung)\nVom 25. Juli 1986\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:          (3) Die Eröffnung eines Verteilungsverfahrens können\nbeantragen:\nErster Teil                         1. der Eigentümer, Charterer, Reeder oder Ausrüster\nVerteilungsverfahren                         eines Seeschiffs sowie jede Person, für deren Handeln,\nUnterlassen oder Verschulden sie haften,\nErster Abschnitt\n2. der Eigentümer eines Schiffes, der von diesem Schiff\nAllgemeine Bestimmungen. Zuständigkeit                    aus Bergungs- oder Hilfeleistungsdienste leistet, oder\nein von dem Schiff aus arbeitender Berger oder Retter\n§ 1                                 sowie jede Person, für deren Handeln, Unterlassen\nEinleitung des Verteilungsverfahrens                  oder Verschulden der Eigentümer, der Berger oder der\nRetter haftet\n(1) Zur Errichtung und Verteilung eines Fonds im Sinne\ndes Artikels 11 des Übereinkommens von 1976 über die          3. ein Berger oder Retter, der nicht von einem Schiff aus\nBeschränkung der Haftung für Seeforderungen (BGBI.                arbeitet oder der ausschließlich auf dem Schiff arbeitet,\n1986 II S. 786; Haftungsbeschränkungsübereinkommen)               für das Bergungs- oder Hilfeleistungsdienste geleistet\noder im Sinne des Artikels V Abs. 3 des Internationalen           werden, sowie jede Person, für deren Handeln, Unter-\nÜbereinkommens über die zivilrechtliche Haftung für               lassen oder Verschulden der Berger oder der Retter\nÖlverschmutzungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301 ; Ölhaf-            haftet,\ntungsübereinkommen) kann ein gerichtliches Verfahren\n(Verteilungsverfahren) eingeleitet werden.                    sofern diese Personen ihre Haftung für die aus einem\nbestimmten Ereignis entstandenen Ansprüche nach § 486\n(2) Ein Verteilungsverfahren erfaßt jeweils ausschließ-  Abs. 1 oder 3, §§ 487 bis 487 d des Handelsgesetzbuchs\nlich die aus demselben Ereignis entstandenen und zu          beschränken können und wegen eines solchen Anspruchs\nderselben Anspruchsklasse im Sinne des Absatzes 4            ein gerichtliches Verfahren im Geltungsbereich dieses\nSatz 1 gehörenden Ansprüche gegen alle Personen, die         Gesetzes eingeleitet wird;\ndemselben Personenkreis im Sinne des Absatzes 3 Satz 1\nangehören. Wird jedoch auf Antrag eines an Bord tätigen      4. der Eigentümer eines Schiffes im Sinne des Artikels 1\nLotsen ein Verteilungsverfahren für Ansprüche der               Nr. 3 des Ölhaftungsübereinkommens, sofern er seine\nAnspruchsklasse A, B oder C im Sinne des Absatzes 4             Haftung für die aus einem bestimmten Ereignis ent-\nSatz 1 eingeleitet, so erfaßt das Verfahren nur die Ansprü-     standenen Ansprüche nach § 486 Abs. 2, § 487 d des\nche gegen den Antragsteller; ein solches Verteilungsver-        Handelsgesetzbuchs beschränken kann und wegen\nfahren darf nur eröffnet werden, solange nicht für die aus      eines solchen Anspruchs Klage nach Artikel IX des\ndemselben Ereignis entstandenen und zu derselben                Ölhaftungsübereinkommens im Geltungsbereich die-\nAnspruchsklasse gehörenden Ansprüche ein Verteilungs-           ses Gesetzes erhoben wird.\nverfahren auf Antrag eines anderen, demselben Perso-\nnenkreis im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 angehörenden         Der Antrag kann auch von einem Versicherer, der die\nSchuldners eröffnet worden ist.                              Haftung in bezug auf Ansprüche versichert, für welche die","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1986                                  1131\nin Satz 1 genannten Personen ihre Haftung beschränken         eingetragen ist, so ist das Amtsgericht ausschließlich\nkönnen, sowie von einem sonstigen finanziellen Sicher-        zuständig, bei dem das Schiffsregister geführt wird.\nheitsgeber im Sinne des Artikels V Abs. 11 des Ölhaf-\ntungsübereinkommens gestellt werden.                             (2) Betrifft das Verteilungsverfahren\n(4) Ein Verteilungsverfahren findet statt für              1. ein Schiff, das nicht in einem Schiffsregister im Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes eingetragen ist, oder\n1. Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung im Sinne\ndes Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe a des Haftungsbe-         2. Ansprüche gegen die in § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3\nschränkungsübereinkommens (Ansprüche wegen Per-                bezeichneten Personen,\nsonenschäden) und sonstige Ansprüche im Sinne des\nArtikels 6 Abs. 1 Buchstabe b des Haftungsbeschrän-       so ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, in dessen\nkungsübereinkommens (Ansprüche wegen Sach-                Bezirk der Antragsteller seine gewerbliche Niederlassung\nschäden)                                                  oder in Ermangelung einer solchen seinen gewöhnlichen\n- Anspruchsklasse A -,                                    Aufenthalt hat. Hat der Antragsteller weder eine gewerbli-\nche Niederlassung noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im\n2. Ansprüche von Reisenden im Sinne des Artikels 7 des\nGeltungsbereich dieses Gesetzes, so ist das Amtsgericht\nHaftungsbeschränkungsübereinkommens\nausschließlich zuständig, in dessen Bezirk ein Gericht\n_;_ Anspruchsklasse B -,\nseinen Sitz hat, das im ersten Rechtszug für eine Klage\n3. Ansprüche nach § 487 des Handelsgesetzbuchs                gegen den Antragsteller wegen eines Anspruchs, für den\n- Anspruchsklasse C -,                                    dieser seine Haftung beschränken kann, zuständig ist,\n4. Ansprüche nach dem Ölhaftungsübereinkommen                 oder in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung gegen den\n- Anspruchsklasse D -.                                    Antragsteller wegen eines solchen Anspruchs betrieben\nwird. Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das\nSind aus demselben Ereignis sowohl Ansprüche, für wel-        Gericht, bei welchem zuerst die Eröffnung des Verfahrens\nche die Haftung nach § 486 Abs. 1 des Handelsgesetz-          beantragt worden ist, die übrigen aus.\nbuchs beschränkt werden kann, als auch Ansprüche, für\nwelche die Haftung nach § 486 Abs. 3 Satz 1 des Handels-         (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\ngesetzbuchs beschränkt werden kann, entstanden, so fin-       Rechtsverordnung die Verteilungsverfahren für die Bezirke\ndet jeweils ein gesondertes Verteilungsverfahren für diese    mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen zuzuweisen,\nAnsprüche statt.                                              sofern die Zusammenfassung für eine sachdienliche För-\nderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweck-\n(5) Für ein Verteilungsverfahren für Ansprüche der\nmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächti-\nAnspruchsklasse A gelten die folgenden besonderen Vor-\ngung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.\nschriften:\n1. Sind aus dem Ereignis Ansprüche wegen Personen-               (4) Die Länder können vereinbaren, daß die Verteilungs-\nschäden, für welche die Haftung beschränkt werden         verfahren eines Landes den Gerichten eines anderen Lan-\nkann, nicht entstanden oder können solche Ansprüche       des zugewiesen werden.\nnicht mehr geltend gemacht werden oder übersteigt die\nSumme der Ansprüche wegen Personenschäden vor-                                          §3\naussichtlich nicht den in Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a\nAnwendung der Zivilprozeßordnung\ndes Haftungsbeschränkungsübereinkommens be-\nstimmten Haftungshöchstbetrag, so findet das Vertei-         (1) Auf das Verteilungsverfahren finden, soweit dieses\nlungsverfahren nur mit Wirkung für Ansprüche wegen       Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivil-\nSachschäden statt, sofern die Summe dieser Ansprü-       prozeßordnung entsprechende Anwendung. Die Entschei-\nche den in Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b des Haftungs-     dungen können ohne mündliche Verhandlung ergehen.\nbeschränkungsübereinkommens bestimmten Haf-              Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen.\ntungshöchstbetrag voraussichtlich übersteigt.\n(2) Gegen die Entscheidungen im Verteilungsverfahren\n2. Können aus dem Ereignis Ansprüche wegen Perso-             findet die sofortige Beschwerde statt, soweit nicht in §§ 12,\nnenschäden, für welche die Haftung beschränkt wer-       33 etwas anderes bestimmt ist. Die Frist zur Einlegung der\nden kann, zwar gegen andere Schuldner, die demsel-       sofortigen Beschwerde beträgt einen Monat.\nben Personenkreis. im Sinne des Absatzes 3 Satz 1\nangehören, jedoch nicht gegen den Antragsteller gel-\ntend gemacht werden, so findet das Verteilungsverfah-\nren nur mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschä-                             zweiter Abschnitt\nden statt, sofern der Antragsteller dies nach § 4 Abs. 1\nNr. 3 beantragt und die Summe der Ansprüche wegen                            Eröffnungsverfahren\nSachschäden den in Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b des                      und öffentliche Aufforderung\nHaftungsbeschränkungsübereinkommens bestimmten\nHaftungshöchstbetrag voraussichtlich übersteigt.                                       §4\nAntrag\n(1) Der Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens\n§2\nmuß enthalten:\nZuständigkeit\n1. die genaue Bezeichnung des Ereignisses, aus dem die\n(1) Betrifft das Verteilungsverfahren ein Schiff, das in         Ansprüche entstanden sind, für welche die Haftung\neinem Schiffsregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes •          nach § 8 Abs. 1 beschränkt werden soll;","1132                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n2. die Angabe, für welchen Personenkreis im Sinne des           Einzahlung der ursprünglich festgesetzten Haftungs-\n§ 1 Abs. 3 Satz 1 das Verfahren eröffnet werden soll,      summe bereits eröffnet worden, so bestimmt das Gericht\noder, im Falle des§ 1 Abs. 2 Satz 2, die Angabe, daß       eine Frist, innerhalb deren der Mehrbetrag einzuzahlen ist.\ndas Verfahren nur für den Antragsteller eröffnet werden\nsoll;\n§6\n3. die Angabe, für welche Anspruchsklasse im Sinne des\n§ 1 Abs. 4 das Verfahren eröffnet werden soll, im Falle                   Einzahlung der Haftungssumme\ndes§ 1 Abs. 5 auch die Angabe, daß das Verfahren nur          (1) Die Einzahlung der Haftungssumme erfolgt bei der\nmit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden eröff-         für das Verteilungsgericht zuständigen Gerichtskasse; § 7\nnet werden soll;                                           Abs. 1 , § 8 der Hinterlegungsordnung sind anzuwenden.\n4. Angaben über Namen, ständigen Aufenthalt und\n(2) Die Leistung einer vom Gericht nach § 5 Abs. 2\ngewerbliche Niederlassung des Antragstellers sowie\nzugelassenen Sicherheit geschieht in der Weise, daß der\nder übrigen dem Antragsteller bekannten Schuldner\nSchuldner einen Anspruch der Staatskasse gegen ihn auf\nvon Ansprüchen, für welche die Haftung nach § 8\nZahlung desjenigen Betrags der Haftungssumme, den die\nAbs. 1 beschränkt werden soll;\nSicherheit ersetzen soll, nebst Zinsen in Höhe von eins\n5. Angaben über Namen, Flagge und Registerort des               vom Tausend für den Monat begründet und die Sicherheit\nSchiffes;                                                 für diesen Anspruch bestellt. Die Verzinsung beginnt drei\n6. die zur Berechnung der Haftungssumme notwendigen             Monate nach Ablauf des Monats, in dem der Anspruch\nAngaben über den Raumgehalt des Schiffes oder, falls      begründet worden ist; sie endet mit dem Ablauf des\ndie Haftung für Ansprüche der Anspruchsklasse B           Monats, der dem Tag vorhergeht, an dem\nbeschränkt werden soll, über die Anzahl der Reisen-       1. der Einstellungsbeschluß unanfechtbar geworden ist\nden, die das Schiff nach dem Schiffszeugnis befördern           oder\ndarf;\n2. der Betrag der Haftungssumme, den die Sicherheit\n7. die Angabe des Betrags und des Grundes der dem                     ersetzt, an die Gerichtskasse eingezahlt worden ist;\nAntragsteller bekannten Ansprüche, für welche die Haf-          dies gilt auch im Falle der Verwertung von Sicher-\ntung nach § 8 Abs. 1 beschränkt werden soll.                    heiten.\n(2) Dem Antrag sind eine beglaubigte Abschrift der              (3) Besteht bereits eine Sicherheit für einen Anspruch,\nEintragung im Schiffsregister sowie eine beglaubigte            für den die Haftung des Schuldners nach § 8 Abs. 1\nAbschrift der das Ereignis betreffenden Eintragungen im         beschränkt werden soll, so ist der Gläubiger dieses\nSchiffstagebuch beizufügen.                                     Anspruchs verpflichtet, auf Kosten des Schuldners die zur\nBestellung der Sicherheit nach Absatz 2 seinerseits erfor-\n(3) Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß die\nderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzu-\nVoraussetzungen des § 1 Abs. 5 vorliegen.\nnehmen, wenn das Verteilungsgericht nach § 5 Abs. 2\n(4) Der Antrag kann bis zum Beginn des allgemeinen           zugelassen hat, daß die Sicherheit für die festgesetzte\nPrüfungstermins zurückgenommen werden.                          Haftungssumme oder für einen Teil derselben geleistet\nwird. Soll nach § 1 Abs. 2 Satz 2 das Verfahren nur für den\nAntragsteller eröffnet werden, so gilt Satz 1 nur, soweit die\n§5                                 Sicherheit ausschließlich für einen Anspruch gegen den\nFestsetzung der Haftungssumme.                     Antragsteller besteht.\nZulassung von Sicherheiten                         (4) Die Leistung der zugelassenen Sicherheit steht der\n(1) Das Gericht setzt durch Beschluß die Summe fest,         Einzahlung des dafür festgesetzten Betrags der Haftungs-\ndie zur Errichtung des Fonds einzuzahlen ist (Haftungs-          summe gleich.\nsumme).                                                             (5) Wird die geleistete Sicherheit im Verlaufe des Ver-\n(2) Das Gericht kann zulassen, daß die Einzahlung der        fahrens unzureichend, so ordnet das Gericht an, daß und\nfestgesetzten Haftungssumme ganz oder teilweise durch            in welcher Weise sie zu ergänzen oder anderweitige\nSicherheitsleistung ersetzt wird. Das Gericht bestimmt           Sicherheit zu leisten ist. Vor der Entscheidung ist der\nnach freiem Ermessen, in welcher Art die Sicherheit zu           Antragsteller zu hören. Das Gericht bestimmt eine Frist für\nleisten ist. Bei der Zulassung einer Sicherheit ist festzuset-  die Ergänzung oder Leistung der Sicherheit.\nzen, welchen Betrag der Haftungssumme die Sicherheit                 (6) Wird auf die Erinnerung eines Schuldners eine nied-\nersetzen soll. Einer Beschwerde gegen diese Entschei-           rigere Haftungssumme festgesetzt und ist das Verfahren\ndungen kann das Gericht abhelfen.                               auf Grund der Einzahlung der ursprünglich festgesetzten\n(3) Das Gericht kann Zwangsvollstreckungen gegen             Haftungssumme bereits eröffnet, so ordnet das Gericht an,\neinen Schuldner wegen eines Anspruchs, mit dem der              daß der Mehrbetrag an den Einzahler zurückgezahlt wird.\nGläubiger an dem beantragten Verfahren teilnimmt, bis zur       Die Anordnung darf erst nach Rechtskraft vollzogen\nEröffnung des Verteilungsverfahrens, längstens jedoch auf       werden.\ndie Dauer von drei Monaten, einstellen, wenn zu erwarten\n§7\nist, daß die Haftungssumme demnächst eingezahlt wird.\nDie Einstellung der Zwangsvollstreckung kann von einer                           Eröffnung des Verfahrens\nSicherheitsleistung abhängig gemacht werden.\n(1) Das Gericht beschließt über die Eröffnung des Ver-\n(4) Wird auf eine Erinnerung eine höhere Haftungs-          teilungsverfahrens, sobald die festgesetzte Haftungs-\nsumme festgesetzt und ist das Verfahren auf Grund der           summe eingezahlt worden ist.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1986                                  1133\n(2) Der Eröffnungsbeschluß enthält insbesondere:            auf die Haftungssumme. An dem Verteilungsverfahren\n1. die genaue Bezeichnung des Ereignisses, aus dem die         nehmen alle Gläubiger von Ansprüchen teil, für welche die\nAnsprüche entstanden sind, für welche die Haftung         Haftung nach Satz 2 beschränkt worden ist.\nnach § 8 Abs. 1 beschränkt werden soll;                       (2) Ansprüche, für welche die Haftung nach Absatz 1\n2. die Feststellung, für welchen Personenkreis im Sinne        beschränkt worden ist, können nur nach den Vorschriften\ndes § 1 Abs. 3 Satz 1 das Vertahren eröffnet wird, oder,  dieses Gesetzes verfolgt werden. Jedoch stehen die Vor-\nim Falle des § 1 Abs. 2 Satz 2, die Feststellung, daß     schriften dieses Gesetzes der Verfolgung eines\ndas Verfahren nur für den Antragsteller eröffnet wird;    Anspruchs, für den der Schuldner seine Haftung beschrän-\nken kann, nach Aufhebung des Verteilungsverfahrens\n3. die Feststellung, für welche Anspruchsklasse im Sinne        nicht entgegen, soweit der Anspruch aus der Haftungs-\ndes§ 1 Abs. 4 das Verfahren eröffnet wird, im Falle des   summe nicht berichtigt worden ist und der Schuldner vor\n§ 1 Abs. 5 auch die Feststellung, daß das Verfahren       Eröffnung des Verfahrens zur Zahlung eines höheren\nnur mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden           Betrags als des bei der Verteilung der Haftungssumme auf\neröffnet wird;                                            diesen Anspruch entfallenen Anteils rechtskräftig verurteilt\nworden ist; § 20 Abs. 1 Satz 1, §§ 21, 22 und 24 finden\n4. Angaben über Namen, ständigen Aufenthalt und                 keine Anwendung.\ngewerbliche Niederlassung des Antragstellers sowie\nder übrigen dem Gericht bekannten Schuldner von              (3) Rechtsstreitigkeiten wegen der in Absatz 1 genann-\nAnsprüchen, für welche die Haftung nach § 8 Abs. 1       ten Ansprüche, die bei der Eröffnung des Verteilungs-\nbeschränkt werden soll;                                   verfahrens anhängig sind, werden mit dem Erlaß des\nEröffnungsbeschlusses unterbrochen, bis sie nach § 19\n5. Angaben über Namen, Flagge und Registerort des               aufgenommen werden oder bis das Verteilungsverfahren\nSchiffes;                                                 aufgehoben oder eingestellt wird.\n6. die Feststellung, daß die Haftungssumme eingezahlt              (4) Nach der Eröffnung des Verteilungsverfahrens ist die\nworden ist, oder Angaben über Art und Höhe von etwa        Zwangsvollstreckung wegen der in Absatz 1 genannten\nanstelle der Einzahlung der Haftungssumme geleiste-       Ansprüche unzulässig, bis das Verfahren aufgehoben oder\nten Sicherheiten einschließlich der Angabe, welchen       eingestellt wird. Die Unzulässigkeit ist im Wege der Klage\nBetrag der Haftungssumme die Sicherheitsleistung          bei dem Prozeßgericht des ersten Rechtszugs geltend zu\nersetzt; ist über eine Beschwerde nach § 12 Abs. 1        machen. Das Gericht kann auf Antrag anordnen, daß die\nnoch nicht entschieden, so enthält der Eröffnungsbe-      Zwangsvollstreckung einstweilen gegen oder ohne Sicher-\nschluß auch den Hinweis, daß der Antragsteller gegen      heitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitslei-\nden Beschluß über die Festsetzung der Haftungs-           stung fortgesetzt wird; die tatsächlichen Behauptungen,\nsumme Beschwerde eingelegt hat;                           die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen. In\ndringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine\n7. die Stunde der Eröffnung; § 108 Abs. 2 der Konkurs-\nsolche Anordnung erlassen; es bestimmt in diesem Fall\nordnung gilt entsprechend.\neine Frist, innerhalb deren die Entscheidung des Prozeß-\ngerichts beizubringen ist und nach deren fruchtlosem\n(3) Der Beschluß über die Eröffnung des Verteilungsver-\nAblauf die Zwangsvollstreckung fortgesetzt wird. Die Ent-\nfahrens soll mit dem Beschluß über die Festsetzung der\nscheidungen nach Satz 3 und 4 können ohne mündliche\nHaftungssumme verbunden werden, wenn die festzuset-\nVerhandlung ergehen.\nzende Haftungssumme bereits eingezahlt worden ist.\n(5) Ist die Zwangsvollstreckung eingestellt, so kann das\n(4) Eine Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses erhält     Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners anord-\nauf Antrag jeder, der glaubhaft macht, daß gegen ihn          nen, daß Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheits-\nwegen eines Anspruchs, mit dem der Gläubiger an dem           leistung aufgehoben werden. Solange eine Klage nach\nVerfahren teilnimmt, eine Klage anhängig ist oder die         Absatz 4 Satz 2 anhängig ist, ist das Prozeßgericht für\nZwangsvollstreckung betrieben wird.                           diese Anordnung zuständig.\n(6) Wird nach der Eröffnung des Verfahrens über das\n§8                               Vermögen eines Schuldners das Konkursverfahren oder\ndas gerichtliche Vergleichsverfahren eröffnet, so wird der\nWirkungen der Eröffnung                      Fortgang des Verteilungsverfahrens dadurch nicht berührt.\n(1) Mit der Eröffnung des Verteilungsverfahrens gilt der        (7) Ein Gläubiger, der an dem Verfahren teilnimmt, kann\nFonds als errichtet. Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2         seinen Anspruch gegen einen Anspruch des Schuldners\nbeschränkt sich die Haftung der Personen, die zu dem im        nach Eröffnung des Verteilungsverfahrens nicht mehr auf-\nEröffnungsbeschluß bezeichneten Personenkreis gehö-            rechnen. Er ist verpflichtet, für den Anspruch bestehende\nren, für alle Ansprüche, die                                   Sicherungsrechte nicht mehr zu verwerten. Artikel 5 des\n1. aus dem im Eröffnungsbeschluß bezeichneten Ereignis         Haftungsbeschränkungsübereinkommens bleibt unbe-\nentstanden sind,                                           rührt.\n2. der Haftungsbeschränkung nach den §§ 486 bis 487 d                                        §9\ndes Handelsgesetzbuchs unterliegen und                                              Sachwalter\n3. zu der Anspruchsklasse, im Falle des§ 1 Abs. 5 zu den          (1) Bei der Eröffnung des Verteilungsverfahrens bestellt\nAnsprüchen wegen Sachschäden gehören, für die das          das Gericht einen Sachwalter.§ 78 Abs. 2, § 81 Abs. 2 der\nVerfahren eröffnet worden ist,                             Konkursordnung gelten entsprechend.","1134                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(2) Der Sachwalter hat folgende Aufgaben und Befug-            (2) Die öffentliche Aufforderung enthält:\nnisse:                                                         1. die Aufforderung, alle Ansprüche, die aus dem in dem\n1. Er kann gegen angemeldete Ansprüche Widerspruch                  Eröffnungsbeschluß bezeichneten Ereignis entstanden\nerheben und Rechtsstreitigkeiten über die Ansprüche             sind und für welche die Haftung des Schuldners nach\nund das Recht ihrer Gläubiger auf Teilnahme an dem              § 8 Abs. 1 beschränkt worden ist, innerhalb der in der\nVerteilungsverfahren führen;                                    öffentlichen Aufforderung bestimmten Frist bei dem\nGericht anzumelden, auch soweit sie dem Gericht\n2. er verwertet etwa geleistete Sicherheiten auf Anord-\nbereits auf .andere Weise als durch Anmeldung des\nnung des Gerichts;\nGläubigers bekannt sind;\n3. er treibt vom Antragsteller nach § 31 Abs. 1 zu tra-\n2. den Hinweis, daß\ngende Kosten zur Haftungssumme bei, wenn deren\nZahlung vom Gericht angeordnet worden ist.                      a) Ansprüche, für welche die Haftung des Antragstel-\nlers nach § 8 Abs. 1 beschränkt worden ist, sowie\nDas Gericht kann den Sachwalter auch mit der Verwaltung\nvon Sicherheiten beauftragen.                                       b) Ansprüche gegen andere Schuldner, die außer dem\nAntragsteller für einen Anspruch aus dem Ereignis\n(3) Verbindlichkeiten, die der Sachwalter im Rahmen                  haften und deren Haftung durch die Eröffnung des\nseiner Befugnisse begründet, sind auf Anordnung des                     Verfahrens nach § 8 Abs. 1 beschränkt worden ist,\nVerteilungsgerichts aus der Haftungssumme zu beglei-\nchen.                                                               nur nach Maßgabe der Vorschriften der Seerechtlichen\nVerteilungsordnung verfolgt werden können und daß\n(4) Der Sachwalter ist für die Erfüllung der ihm obliegen-       die Gläubiger nicht angemeldeter Ansprüche nach die-\nden Pflichten allen Beteiligten verantwortlich.                     sen Vorschriften an der Verteilung der Haftungssumme\n(5) Der Sachwalter steht unter der Aufsicht des Gerichts.        nicht teilnehmen;\nDas Gericht kann gegen ihn Zwangsgeld festsetzen und           3. die Aufforderung an alle Schuldner, die außer dem\nihn von Amts wegen entlassen. Vor der Entscheidung ist              Antragsteller für einen Anspruch aus dem Ereignis\nder Sachwalter zu hören.                                            haften und deren Haftung durch die Eröffnung des\n(6) Der Sachwalter kann aus der Haftungssumme eine               Verfahrens nach § 8 Abs. 1 beschränkt worden ist,\nangemessene Vergütung für seine Geschäftsführung und                innerhalb der in der öffentlichen Aufforderung bestimm-\ndie Erstattung angemessener barer Auslagen verlangen.               ten Frist dem Gericht ihre ladungsfähige Anschrift mit-\nEr hat Anspruch auf einen Vorschuß auf die Auslagen,                zuteilen, wenn sie von dem Fortgang des Verfahrens\nsoweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.            unterrichet werden wollen;\nDie Höhe der Vergütung, der Auslagen und des Vorschus-         4. den Hinweis, daß auch die Schuldner, welche dieser\nses setzt das Gericht fest.                                         Aufforderung nicht nachkommen, das Verfahren gegen\nsich gelten lassen müssen.\n(7) Der Sachwalter hat bei der Beendigung seines\nAmtes dem Verteilungsgericht Schlußrechnung zu legen.             (3) Ist das Verfahren nach § 1 Abs. 5 nur mit Wirkung für\nDie Rechnung muß mit den Belegen spätestens eine               Ansprüche wegen Sachschäden eröffnet worden, so ent-\nWoche nach der Beendigung auf der Geschäftsstelle zur          hält die öffentliche Aufforderung außerdem die Aufforde-\nEinsicht der Beteiligten niedergelegt werden. Der Schuld-     rung, nach Maßgabe des Absatzes 2 Nr. 1 alle Ansprüche\nner, jeder an dem Verfahren teilnehmende Gläubiger und         wegen Personenschäden anzumelden, die aus dem im\nein etwa nachfolgender Sachwalter sind berechtigt, Ein-       Eröffnungsbeschluß bezeichneten Ereignis entstanden\nwendungen gegen die Rechnung zu erheben. Soweit bin-           sind und für welche die Haftung des Schuldners\nnen einer Woche nach der Niederlegung Einwendungen            beschränkt worden wäre, wenn das Verfahren auch mit\nnicht erhoben werden, gilt die Rechnung als anerkannt.        Wirkung für Ansprüche wegen Personenschäden eröffnet\nworden wäre.\n§ 10\nÖffentliche Aufforderung                                                    § 11\n(1) Zugleich mit dem Eröffnungsbeschluß erläßt das                                 Bekanntmachung\nGericht zur Ermittlung der am Verfahren teilnehmenden             (1) Nach der Eröffnung des Verteilungsverfahrens hat\nGläubiger eine öffentliche Aufforderung und bestimmt           das Gericht den wesentlichen Inhalt des Beschlusses über\neinen Termin zur Prüfung der angemeldeten Ansprüche            die Festsetzung der Haftungssumme und des Beschlus-\n(allgemeiner Prüfungstermin). Die in der öffentlichen Auf-     ses über die Eröffnung des Verteilungsverfahrens, die\nforderung zu bestimmende Frist zur Anmeldung der               öffentliche Aufforderung und den allgemeinen Prüfungster-\nAnsprüche soll mindestens zwei Monate betragen; sie soll       min öffentlich bekanntzumachen; in der Bekanntmachung\nnicht weniger als sechs Monate betragen, wenn damit zu         sind Name und Anschrift des Sachwalters anzugeben. Das\nrechnen ist, daß an dem Verfahren Gläubiger teilnehmen,        Gericht hat auch besondere Prüfungstermine öffentlich\ndie ihre gewerbliche Niederlassung oder ihren gewöhn-          bekanntzumachen.\nlichen Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat des Haf-\ntungsbeschränkungsübereinkommens oder, falls das Ver-              (2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch min-\nfahren für Ansprüche der Anspruchsklasse D eröffnet wor-       destens einmalige Einrückung in den Bundesanzeiger\nden ist, in einem anderen Vertragsstaat des Ölhaftungs-        sowie in wenigstens ein weiteres vom Gericht zu bestim-\nübereinkommens haben. Der Zeitraum zwischen dem                mendes Blatt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt mit\nAblauf der Anmeldefrist und dem allgemeinen Prüfungs-          dem Ablauf des zweiten Tages nach der Ausgabe der die\ntermin soll mindestens eine Woche und höchstens zwei            erste Einrückung enthaltenden Nummer des Bundesanzei-\nMonate betragen.                                               gers. Ist nach den Umständen anzunehmen, daß in erheb-","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1986                                1135\nlichem Umfang Gläubiger an dem Verfahren teilnehmen,             (6) Solange das Gericht nach Absatz 3 Satz 2 oder nach\ndie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Gebiet außer-      Absatz 4 Satz 2 gehindert ist, der Erinnerung eines Gläubi-\nhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben, so soll      gers alsbald stattzugeben, kann es zur Abwendung eines\ndie Bekanntmachung auch in wenigstens ein Blatt einge-        schwer zu ersetzenden Nachteils zulassen, daß die\nrückt werden, das in diesem Gebiet erscheint.                 Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs, mit dem\nder Gläubiger an dem Verteilungsverfahren teilnimmt, bis\n(3) Die öffentliche Bekanntmachung gilt als Zustellung\nzur Entscheidung über die Erinnerung insoweit betrieben\nan alle Beteiligten.\nwird, wie dies zur Vollziehung eines Arrestes statthaft ist.\n(4) Den ihrer Anschrift nach bekannten Gläubigern und\nSchuldnern hat das Gericht den Inhalt der öffentlichen\nBekanntmachung besonders mitzuteilen. Der Mitteilung ist                          Dritter Abschnitt\nder volle Wortlaut des Beschlusses über die Festsetzung\nder Haftungssumme und des Beschlusses über die Eröff-                       Feststellung der Ansprüche.\nnung des Verteilungsverfahrens beizufügen.                               Erlöschen von Sicherungsrechten\n§ 13\n§ 12                                            Anmeldung von Ansprüchen\nRechtsmittel\n(1) Die Anmeldung eines Anspruchs muß die Angabe\n(1) Gegen den Beschluß über die Festsetzung der Haf-      seines Betrags und Grundes enthalten. Ist vor Eröffnung\ntungssumme kann nur der Antragsteller Beschwerde einle-      des Verfahrens über den Anspruch unter Berücksichtigung\ngen. Nach der Eröffnung des Verteilungsverfahrens kann       der Beschränkung der Haftung des Schuldners rechtskräf-\nBeschwerde nicht mehr eingelegt werden. Über eine vor        tig entschieden worden, so steht eine solche Entscheidung\nEröffnung des Verfahrens eingelegte Beschwerde, über         der Anmeldung des vollen Betrags des Anspruchs nicht\ndie bei Eröffnung des Verfahrens noch nicht entschieden      entgegen.\nworden ist, darf nicht vor Ablauf der in Absatz 3 Satz 1 für\n(2) Die Anmeldung kann bei dem Gericht schriftlich\ndie Einlegung einer Erinnerung bestimmten Frist entschie-\neingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt\nden werden; die Gläubiger angemeldeter Ansprüche sowie\nwerden; urkundliche Beweismittel oder eine Abschrift der-\ndie Schuldner, die sich nach § 1O Abs. 2 Nr. 3 gemeldet\nselben sollen beigefügt werden.\nhaben, sind zu hören.\n(3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle trägt die\n(2) Nach der Eröffnung des Verteilungsverfahrens kön-\nangemeldeten Ansprüche in eine Tabelle ein; Ansprüche\nnen alle Gläubiger angemeldeter Ansprüche und alle\nwegen Personenschäden und Ansprüche wegen Sach-\nSchuldner, die sich nach § 1O Abs. 2 Nr. 3 gemeldet\nschäden sind getrennt einzutragen, wenn das Verteilungs-\nhaben, gegen den Beschluß über die Festsetzung der\nverfahren im Rahmen der Anspruchsklasse A für beide\nHaftungssumme Erinnerung einlegen. Dem Antragsteller\nArten von Ansprüchen eröffnet worden ist. Ansprüche, für\nsteht die Erinnerung jedoch nur zu, wenn die Frist zur\ndie mehrere Schuldner als Gesamtschuldner haften, sind\nEinlegung der Beschwerde gegen den Beschluß bei der\nkenntlich zu machen. Die Tabelle ist zusammen mit den\nEröffnung des Verteilungsverfahrens noch nicht abgelau-\nAnmeldungen auf der Geschäftsstelle des Gerichts zur\nfen war. Wird von einem anderen Schuldner oder von\nEinsicht der Beteiligten niederzulegen.\neinem Gläubiger Erinnerung nach Satz 1 eingelegt, so ist\neine vom Antragsteller vor der Eröffnung des Verfahrens         (4) Die Anmeldung kann zurückgenommen werden,\neingelegte Beschwerde, über die noch nicht entschieden       solange nicht der Anspruch und das Recht seines Gläubi-\nworden ist, nach der Eröffnung des Verfahrens als Erinne-    gers auf Teilnahme an dem Verfahren festgestellt worden\nrung zu behandeln.                                           sind. Die Rücknahme kann schriftlich oder zu Protokoll der\nGeschäftsstelle erklärt werden.\n(3) Die Erinnerung nach Absatz 2 kann innerhalb eines\nMonats nach Ablauf der in der öffentlichen Aufforderung\nbestimmten Frist zur Anmeldung der Ansprüche eingelegt\n§ 14\nwerden. Über sämtliche Erinnerungen ist in einem einheit-\nlichen Verfahren gleichzeitig zu entscheiden. Im Verfahren                  Gegenstand der Anmeldung\nüber die Erinnerung eines Schuldners sind alle Gläubiger\n(1) Die Ansprüche sind mit dem Wert in Deutscher Mark\nangemeldeter Ansprüche, im Verfahren über die Erinne-\ngeltend zu machen, der ihnen am Tage der Eröffnung des\nrung eines Gläubigers sind alle Schuldner, die sich nach\nVerteilungsverfahrens zukommt. Ansprüche, die nicht auf\n§ 10 Abs. 2 Nr. 3 gemeldet haben, zu hören.\neinen Geldbetrag gerichtet sind oder deren Geldbetrag\n(4) Gegen den Beschluß über die Eröffnung des Vertei-     unbestimmt oder ungewiß ist oder nicht in Deutscher Mark\nlungsverfahrens können alle Gläubiger angemeldeter           feststeht, sind nach ihrem Schätzungswert in Deutscher\nAnsprüche und alle Schuldner, die sich nach § 1O Abs. 2      Mark geltend zu machen.\nNr. 3 gemeldet haben, Erinnerung einlegen. Absatz 3 gilt\n(2) Zinsen können im Verteilungsverfahren nur insoweit\nentsprechend.\ngeltend gemacht werden, als sie bis zur Eröffnung des\n(5) Eine Erinnerung kann nicht darauf gestützt werden,    Verfahrens aufgelaufen sind.\ndaß der Antragsteller nach § 1 Abs. 3 nicht antragsberech-\n(3) Kosten, die den Gläubigern durch die Teilnahme an\ntigt ist, weil die Summe der Ansprüche, für welche die\ndem Verfahren erwachsen, können im Verteilungsverfah-\nHaftung nach § 8 Abs. 1 beschränkt worden ist, den für\nren nicht geltend gemacht werden.\ndiese Ansprüche bestimmten Haftungshöchstbetrag nicht\nübersteigt                                                      (4) Betagte Ansprüche gelten als fällig.","11136                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(5) Soweit für einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 2 ein     2. im Falle des § 6 Abs. 5 die Sicherheit nicht in der\nSchätzungswert wegen außergewöhnlicher Umstände des               bestimmten Frist ergänzt oder geleistet wird oder\nEinzelfalls noch nicht ermittelt werden kann, ist der         3. der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zurückge-\nAnspruch ohne Angabe eines Betrags anzumelden. Bei                nommen wird.\nder Anmeldung ist jedoch der Höchstbetrag anzugeben,\nmit dem der Anspruch in dem Verfahren geltend gemacht            (2) Die Einstellung des Verfahrens ist öffentlich bekannt-\nwird. Der Höchstbetrag darf den Wert nicht übersteigen,       zumachen. § 11 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Erfolgt die\nder dem Anspruch nach den Umständen voraussichtlich           Einstellung, nachdem in dem Verfahren bereits Ansprüche\nzukommen wird.                                                und das Recht ihrer Gläubiger auf Teilnahme an dem\nVerfahren festgestellt worden sind, so ist in der Bekannt-\n(6) Hatten für einen Anspruch mehrere Personen als         machung auf die Rechte der Gläubiger dieser Ansprüche\nGesamtschuldner, deren Haftung nicht durch dasselbe           nach § 20 Abs. 3 und 4 hinzuweisen.\nVerteilungsverfahren beschränkt werden kann, und ist die\nHaftung einer oder mehrerer von ihnen nach Maßgabe des           (3) Soweit nicht Rechte Dritter nach Absatz 5 und § 20\n§ 8 Abs. 1 beschränkt worden, so kann der Gläubiger bis       Abs. 3 und 4 zu berücksichtigen sind, werden nach Ablauf\nzu seiner vollen Befriedigung in jedem Verteilungsverfah-     von einem Monat seit dem Zeitpunkt, in dem der Einstel-\nren den Betrag in voller Höhe geltend machen, den er zur      lungsbeschluß unanfechtbar geworden ist, die eingezahlte\nZeit der Eröffnung des Verfahrens zu fordern hatte.           Haftungssumme an den Einzahler zurückgezahlt und\ngeleistete Sicherheiten freigegeben. Mit der Freigabe\nerlöschen die nach § 6 Abs. 2 begründeten Ansprüche der\n§ 15                             Staatskasse.\nAnmeldung von Ansprüchen durch Schuldner\n(4) Das Gericht kann bereits vor der Einstellung des\nDer Schuldner eines Anspruchs, mit dem der Gläubiger      Verfahrens nach Absatz 1 die Zwangsvollstreckung wegen\nan dem Verteilungsverfahren hätte teilnehmen können,          eines Anspruchs, mit dem der Gläubiger an dem Verfahren\nkann den Anspruch in dem Verfahren geltend machen,            teilnimmt, insoweit zulassen, wie dies zur Vollziehung\nsoweit er ihn erfüllt hat. Hatte der Gläubiger den Anspruch   eines Arrestes statthaft ist, wenn begründeter Anlaß für die\nbereits im Verteilungsverfahren geltend gemacht, so tritt     Annahme besteht, daß der Schuldner nicht innerhalb der\nder Schuldner in die Stellung des Gläubigers ein.             bestimmten Frist den Mehrbetrag der Haftungssumme ein-\nzahlen oder die Sicherheit ergänzen oder leisten wird. Auf\nGrund einer solchen Anordnung kann nicht mehr voll-\n§ 16                             streckt werden, wenn der Mehrbetrag der Haftungssumme\nErweiterung des Verfahrens                   eingezahlt oder die Sicherheit ergänzt oder geleistet wor-\nauf Ansprüche wegen Personenschäden                  den ist.\n(5) Wird der Anspruch auf Rückzahlung oder auf Frei-\n(1) Ist das Verfahren nach § 1 Abs. 5 nur mit Wirkung für\ngabe von Sicherheiten, der dem Antragsteller oder einem\nAnsprüche wegen Sachschäden eröffnet worden, so\nanderen an dem Verfahren teilnehmenden Schuldner nach\nändert das Gericht die Festsetzung der Haftungssumme\nAbsatz 3 zusteht, in der Zeit bis zum Ablauf von einem\nab, wenn gegen den Antragsteller Ansprüche wegen eines\nMonat seit dem Zeitpunkt, in dem der Einstellungsbe-\naus demselben Ereignis entstandenen Personenschadens\nschluß unanfechtbar geworden ist, von mehreren Gläubi-\nangemeldet werden, für die die Haftung beschränkt wer-\ngern gepfändet, so sind die Gläubiger nach dem Verhältnis\nden kann und deren Summe den in Artikel 6 Abs. 1 Buch-\nihrer Ansprüche zu befriedigen.\nstabe a des Haftungsbeschränkungsübereinkommens be-\nstimmten Haftungshöchstbetrag übersteigt. Nach dem\nBeginn des allgemeinen Prüfungstermins ist die Erweite-\n§ 18\nrung des Verfahrens ausgeschlossen.\nPrüfungsverfahren\n(2) Das Gericht bestimmt eine Frist für die Einzahlung\ndes Mehrbetrags.                                                Die angemeldeten Ansprüche werden hinsichtlich ihres\nBetrags und hinsichtlich des Rechts ihrer Gläubiger auf\n· (3) Für den Beschluß über die Erhöhung der Haftungs-      Teilnahme an dem Verteilungsverfahren in einem all-\nsumme gilt § 5 Abs. 2 bis 4 entsprechend.                     gemeinen Prüfungstermin einzeln erörtert. § 141 Abs. 2,\n(4) Sobald der Betrag eingezahlt worden ist, um den       §§ 142, 143 der Konkursordnung gelten entsprechend.\ndie Haftungssumme nach Absatz 1 erhöht worden ist,\nbeschließt das Gericht, daß das Verteilungsverfahren auch\nmit Wirkung für Ansprüche wegen Personenschäden eröff-                                     § 19\nnet wird.                                                                    Feststellung der Ansprüche\n§ 17                                (1) Ein Anspruch und das Recht seines Gläubigers auf\nTeilnahme an dem Verteilungsverfahren galten als festge-\nEinstellung des Verfahrens\nstellt, soweit im Prüfungstermin ein Widerspruch weder\n(1) Das Verteilungsgericht stellt das Verteilungsverfah-   von dem Gläubiger eines angemeldeten Anspruchs noch\nren durch Beschluß ein, wenn nach der Eröffnung des           von dem Schuldner eines solchen Anspruchs noch von\nVerfahrens                                                    dem Sachwalter erhoben wird oder soweit ein erhobener\nWiderspruch beseitigt ist.\n1. die Haftungssumme rechtskräftig auf einen höheren\nBetrag festgesetzt, der Mehrbetrag jedoch nicht inner-      (2) Das Gericht hat nach der Erörterung eines jeden\nhalb der bestimmten Frist eingezahlt wird,               Anspruchs das Ergebnis in die Tabelle einzutragen. Die","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1986                            1137\nEintragung gilt für das Verfahren hinsichtlich des Betrags     (2) Das Gericht hat dem Schuldner zum Nachweis der\nder festgestellten Ansprüche und, wenn das Verfahren für     Feststellung einen Auszug aus der Tabelle in beglaubigter\nAnsprüche der Anspruchsklasse A eröffnet worden ist,         Form zu erteilen.\nhinsichtlich ihrer Zugehörigkeit zu den Ansprüchen wegen\n(3) Wird das Verteilungsverfahren später eingestellt und\nPersonenschäden oder zu den Ansprüchen wegen Sach-\nhat für einen Anspruch ein Sicherungsrecht bestanden,\nschäden sowie hinsichtlich des Rechts ihrer Gläubiger auf\ndas der Gläubiger auf Grund der Regelung des Absatzes 1\nTeilnahme an dem Verfahren wie ein rechtskräftiges Urteil\noder des § 6 Abs. 3 verloren hat, so hat der Gläubiger\ngegen alle Gläubiger und Schuldner von Ansprüchen, die\nwegen seines Anspruchs ein Pfandrecht an dem Anspruch\nan dem Verfahren teilnehmen, sowie gegen den Sach-\ndes Einzahlers auf Rückzahlung der Haftungssumme.\nwalter.\nSoweit die Einzahlung der Haftungssumme durch Sicher-\n(3) Den Gläubigern streitig gebliebener Ansprüche bleibt  heitsleistung ersetzt worden ist, haben die in Satz 1\nes überlassen, die Feststellung derselben gegen den          genannten Gläubiger ein Recht auf bevorzugte Befriedi-\nBestreitenden zu betreiben. Die Vorschriften des § 146       gung aus der Sicherheit; diese ist auf Anordnung des\nAbs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 7, der§§ 147, 148 der Konkurs-     Gerichts in dem erforderlichen Umfang zu verwerten, der\nordnung gelten sinngemäß.                                    Erlös gilt als vom Sicherungsgeber eingezahlte Haftungs-\nsumme. Mehrere Pfandrechte an demselben Anspruch\n(4) Für Ansprüche, die nach § 14 Abs. 5 ohne Angabe       haben gleichen Rang; die Pfandrechte gehen den in § 17\neines Betrags angemeldet worden sind und für die auch        Abs. 5 genannten Pfändungspfandrechten im Range vor.\nbei der Verhandlung im Prüfungstermin ein Schätzungs-\nwert noch nicht ermittelt werden kann, gelten diese Vor-       (4) Das Recht nach Absatz 3 erlischt, wenn es nicht bis\nschriften mit der Maßgabe, daß zunächst nur das Recht        zum Ablauf eines Monats seit dem Zeitpunkt, in dem der\nder Gläubiger auf Teilnahme an dem Verfahren bis zu dem      Einstellungsbeschluß unanfechtbar geworden ist, beim\nbei der Anmeldung angegebenen Höchstbetrag für den           Verteilungsgericht geltend gemacht worden ist. Nach\nFall festgestellt wird, daß ein Anspruch bis zu dieser Höhe  Ablauf dieser Frist befriedigt das Verteilungsgericht den\nspäter feststellbar wird.                                    Gläubiger; § 26 Abs. 4 Nr. 2 gilt entsprechend. Werden\nmehrere Pfandrechte geltend gemacht, so gelten §§ 873\n(5) In dem Verfahren über einen nicht vom Schuldner      bis 882 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Bestreitet\nerhobenen Widerspruch gegen einen Anspruch, für wel-         der Schuldner, der Einzahler, der Sicherungsgeber oder\nchen ein mit der Vollstreckungsklausel versehener Schuld-    ein Pfändungspfandgläubiger, der innerhalb der Frist des\ntitel, ein Endurteil oder ein Vollstreckungsbescheid vor-    § 17 Abs. 5 gepfändet hat, das Bestehen des Pfandrechts,\nliegt, braucht der Widersprechende den Titel nicht gegen\nso hat der Gläubiger innerhalb einer von dem Verteilungs-\nsich gelten zu lassen,                                       gericht zu setzenden Frist nachzuweisen, daß er Klage auf\n1. wenn der Schuldner mit dem Gläubiger oder mit des-        Feststellung des Pfandrechts erhoben hat; erbringt der\nsen Rechtsvorgänger arglistig zusammengewirkt hat,      Gläubiger diesen Nachweis nicht, so wird das geltend\num dem Gläubiger im Verteilungsverfahren einen          gemachte Pfandrecht nicht berücksichtigt. Die Klage nach\nungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen, oder         Satz 4 ist bei dem Amtsgericht des Verteilungsverfahrens\noder, wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der\n2. wenn der Schuldner den Rechtsstreit nachlässig\nAmtsgerichte nicht gehört, bei dem Landgericht zu erhe-\ngeführt hat.\nben, in dessen Bezirk das Verteilungsgericht seinen Sitz\nDie Verfolgung des Widerspruchs bleibt auch dann dem         hat.\nWidersprechenden überlassen, wenn er den Titel nach\nSatz 1 nicht gegen sich gelten zu lassen braucht.              (5) Erfaßt das Verteilungsverfahren nach § 1 Abs. 2\nSatz 2 nur Ansprüche gegen den Antragsteller, so gelten\n(6) Ist die Feststellung eines Anspruchs durch die Auf-  die Absätze 1 bis 4 nur, soweit das Sicherungsrecht aus-\nnahme eines bereits anhängigen Rechtsstreits zu verfol-      schließlich für einen Anspruch gegen den Antragsteller\ngen, so kann der Widersprechende die Einlassung auf den      besteht oder bestanden hat.\nRechtsstreit verweigern, wenn die Voraussetzungen des\nAbsatzes 5 Nr. 1 oder des Absatzes 5 Nr. 2 vorliegen.\nWird die Weigerung vom Prozeßgericht für begründet                                     § 21\nerklärt, so hat der Gläubiger seinen Anspruch gegen den        Endgültige Einstellung der Zwangsvollstreckung\nWidersprechenden im Wege einer neuen Klage zu ver-\nfolgen.                                                       Werden ein Anspruch und das Recht seines Gläubigers\nauf Teilnahme an dem Verteilungsverfahren festgestellt,\n§ 20                           so ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des\nErlöschen von Sicherungsrechten                Schuldners die endgültige Einstellung der Zwangsvoll-\nstreckung und die Aufhebung von Zwangsvollstreckungs-\nWerden ein Anspruch und das Recht seines Gläubigers      maßnahmen wegen des Anspruchs an. Die Anordnung\nauf Teilnahme an dem Verteilungsverfahren festgestellt,     darf erst nach Rechtskraft vollzogen werden.\nso treten hinsichtlich aller für diesen Anspruch bestehen-\nden Schiffshypotheken, Schiffsgläubigerrechte und sonsti-\ngen Sicherungsrechte die Rechtsfolgen ein, die das Er-                                  § 22\nlöschen des gesicherten Anspruchs haben würde. Ist die                Erlöschen von Sicherungsrechten und\nSicherheit nach ihrer Bestellung an einen Dritten übertra-      endgültige Einstellung der Zwangsvollstreckung\ngen worden, so gilt Satz 1 nicht, soweit die Beschränkbar-             bei nicht angemeldeten Ansprüchen\nkeit der Haftung dem Dritten nach den Vorschriften zugun-\nsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtig-       (1) Hat der Gläubiger einen Anspruch, für welchen die\nten herleiten, nicht entgegengehalten werden kann.           Haftung durch die Eröffnung des Verteilungsverfahrens","1138                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nnach § 8 Abs. 1 beschränkt worden ist, nicht angemeldet,       (5) Ein nach der Verteilung einer der beiden Teilsummen\nso treten hinsichtlich der für den Anspruch bestehenden     oder der gesamten Haftungssumme verbleibender Über-\nSicherungsrechte die in § 20 Abs. 1 für den Fall der Fest-  schuß wird an den Einzahler zurückgezahlt, an mehrere\nstellung eines angemeldeten Anspruchs bestimmten            Einzahler im Verhältnis der Beträge ihrer Einzahlungen.\nRechtsfolgen mit der Beendigung des allgemeinen Prü-\nfungstermins ein. Erfaßt das Verteilungsverfahren nach                                  § 24\n§ 1 Abs. 2 Satz 2 nur Ansprüche gegen den Antragsteller,\nErlöschen der persönlichen Haftung\nso gilt Satz 1 nur, soweit das Sicherungsrecht ausschließ-\nlich für einen Anspruch gegen den Antragsteller besteht.      Einern Gläubiger, der bei der Verteilung der Haftungs-\nsumme den auf seinen Anspruch entfallenden Anteil ganz\n(2) Die Zwangsvollstreckung wegen eines solchen        oder teilweise entgegennimmt, haftet der Schuldner außer-\nAnspruchs ist nach der Beendigung des allgemeinen Prü-      halb des Verteilungsverfahrens nicht mehr. Das gleiche\nfungstermins endgültig einzustellen; Zwangsvollstrek-       gilt, wenn der Gläubiger nicht innerhalb eines Monats nach\nkungsmaßnahmen sind aufzuheben.§§ 767, 769, 770 der        Feststellung seines Anspruchs im Verteilungsverfahren\nZivilprozeßordnung sind anzuwenden.                         dem Verteilungsgericht nachweist, daß er den Anspruch\ngegen den Schuldner gerichtlich geltend gemacht und sein\n(3) Das Verteilungsgericht hat dem Schuldner eine       Begehren darauf gestützt hat, daß der Schuldner für den\nBescheinigung über die Beendigung des allgemeinen Prü-      Anspruch außerhalb des Verteilungsverfahrens haftet.\nfungstermins zu erteilen.\n§ 25\nVierter Abschnitt                                      Rechtskräftige Feststellung\nder persönlichen Haftung\nVerteilung\nSteht zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner\n§ 23                            eines Anspruchs rechtskräftig fest, daß der Schuldner die\nHaftung für den Anspruch nicht beschränken kann, so\nVerteilungsgrundsätze\nkann in dem Verteilungsverfahren nicht geltend gemacht\n(1) An der Verteilung der Haftungssumme nehmen die      werden, daß der Gläubiger mit dem Anspruch an dem\nGläubiger der festgestellten Ansprüche nach dem Verhält-    Verfahren teilnimmt. Tritt die Rechtskraft erst ein, nach-\nnis der Beträge ihrer Ansprüche teil.                       dem der Anspruch in dem Verteilungsverfahren festgestellt\nworden ist, so ist der Anspruch trotz seiner Feststellung bei\n(2) In einem Verteilungsverfahren für Ansprüche der     der Verteilung nicht zu berücksichtigen. § 24 Satz 1 bleibt\nAnspruchsklasse A haben jedoch Ansprüche wegen              unberührt.\nBeschädigung von Hafenanlagen, Hafenbecken, Wasser-                                     § 26\nstraßen und Navigationshilfen Vorrang vor sonstigen\nAnsprüchen wegen Sachschäden.                                              Verfahren bei der Verteilung\n(1) Nach der Abhaltung des allgemeinen Prüfungster-\n(3) Hat ein Verteilungsverfahren für Ansprüche der\nmins soll eine Verteilung an die Gläubiger der festgestell-\nAnspruchsklasse A Wirkung sowohl für Ansprüche wegen\nten Ansprüche erfolgen. Die Zahlungen auf die festgestell-\nPersonenschäden als auch für Ansprüche wegen Sach-\nten Ansprüche werden von der Gerichtskasse auf Anord-\nschäden, so sind aus der Haftungssumme zum Zwecke\nnung des Verteilungsgerichts vorgenommen. Das Gericht\nder Verteilung zwei Teilsummen zu bilden. Die erste Teil-\nordnet die Verwertung von Sicherheiten an, soweit die\nsumme entspricht dem in Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a\nVerteilung dies erfordert.\ndes Haftungsbeschränkungsübereinkommens bestimmten\nHaftungshöchstbetrag, die zweite Teilsumme dem in Arti-       (2) Vor der Vornahme einer Verteilung legt der Urkunds-\nkel 6 Abs. 1 Buchstabe b des Haftungsbeschränkungs-        beamte der Geschäftsstelle ein Verzeichnis der bei der\nübereinkommens bestimmten Haftungshöchstbetrag. Aus        Verteilung zu berücksichtigenden Ansprüche, bei Ansprü-\nder ersten Teilsumme werden nur die festgestellten         chen der Anspruchsklasse A gegliedert nach Ansprüchen\nAnsprüche wegen Personenschäden nach dem Verhältnis        wegen Personenschäden und Ansprüchen wegen Sach-\nihrer Beträge berichtigt. An der Verteilung der zweiten    schäden, auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteilig-\nTeilsumme nehmen die Gläubiger der festgestellten          ten nieder und macht die Summe der Ansprüche öffentlich\nAnsprüche wegen Sachschäden mit deren vollem Betrag        bekannt; § 11 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Für Einwen-\nsowie die Gläubiger der Ansprüche wegen Personenschä-      dungen gegen das Verzeichnis gilt § 158 der Konkursord-\nden mit dem Betrag, mit dem diese bei der Verteilung der   nung entsprechend.\nersten Teilsumme ausgefallen sind, nach dem Verhältnis\ndieser Beträge teil.                                          (3) Gläubiger, deren Ansprüche nicht festgestellt sind\nund für deren Ansprüche ein mit der Vollstreckungsklausel\n(4) Die nach § 31 Abs. 2 der Haftungssumme zur Last     versehener Schuldtitel, ein Endurteil oder ein Vollstrek-\nfallenden Kosten werden mit Vorrang vor den festgestell-    kungsbescheid nicht vorliegt, haben bis zum Ablauf einer\nten Ansprüchen berichtigt. Wird die Verteilung nach         Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen\nAbsatz 3 vorgenommen, so werden Kosten, die aus einem       Bekanntmachung den Nachweis zu führen, daß und für\nRechtsstreit über Ansprüche wegen Personenschäden           welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das\nentstanden sind, aus der für diese Ansprüche bestimmten     Verfahren in dem früher anhängigen Prozeß aufgenom-\nTeilsumme und Kosten, die aus einem Rechtsstreit über        men ist. Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so\nAnsprüche wegen Sachschäden entstanden sind, aus der        werden die Ansprüche bei der vorzunehmenden Vertei-\nfür diese Ansprüche bestimmten Teilsumme berichtigt.         lung nicht berücksichtigt.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1986                                1139\n(4) Bei der Verteilung werden die Anteile zurückbehal-     das Recht auf Teilnahme an dem Verfahren festgestellt\nten, die auf                                                   oder ergibt sich, daß ein solcher Anspruch oder eine\nZurückbehaltung wegen der Kosten nach § 33 nicht mehr\n1. Ansprüche, die infolge eines bei der Prüfung erhobe-\nza berücksichtigen ist, so findet eine Nachtragsverteilung\nnen Widerspruchs im Prozeß befangen sind,\nstatt.\n2. Ansprüche, bei denen nur das Recht ihres Gläubigers\nauf Teilnahme an dem Verfahren, jedoch nicht der                               Fünfter Abschnitt\nBetrag festgestellt ist (§ 19 Abs. 4),                          Nachträgliche Erweiterung des Verfahrens\n3. Ansprüche, die in dem Verfahren festgestellt sind, die             bei Ansprüchen der Anspruchsklasse A\nder Gläubiger jedoch nach § 24 Satz 2 gerichtlich gel-                  auf Antrag eines Schuldners\ntend gemacht hat,\n§ 30\nentfallen.\n(1) Ist das Verfahren nach § 1 Abs. 5 nur mit Wirkung für\n(5) Macht der Schuldner eines Anspruchs, für den die      Ansprüche wegen Sachschäden eröffnet worden, so kann,\nHaftung nach § 8 Abs. 1 beschränkt worden ist, glaubhaft,     falls aus demselben Ereignis auch Ansprüche wegen Per-\ndaß wegen dieses Anspruchs die Zwangsvollstreckung im         sonenschäden entstanden sind, für welche die Haftung\nAusland droht, so kann das Gericht den auf den Anspruch\nbeschränkt werden kann und deren Summe den in Artikel\nentfallenden Anteil zurückbehalten. Das Gericht kann die\n6 Abs. 1 Buchstabe a des Haftungsbeschränkungsüber-\nEntscheidung wegen veränderter Umstände abändern.\neinkommens bestimmten Haftungshöchstbetrag über-\n(6) Gläubiger, die bei einer Verteilung nicht berücksich- steigt, jeder Schuldner eines solchen Anspruchs, der dem-\ntigt worden sind, können nachträglich, sobald sie die Vor-    selben Personenkreis im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1\nschriften des Absatzes 3 erfüllt haben, die bisher festge-   angehört, wegen der Personenschäden die Festsetzung\nsetzten Anteile aus dem verbliebenen Betrag der Haf-         des Mehrbetrags der Haftungssumme beantragen.\ntungssumme verlangen, soweit dieser reicht und nicht\n(2) Für den Beschluß über die Erhöhung der Haftungs-\ninfolge des Ablaufs einer Ausschlußfrist für eine neue       summe gilt § 5 Abs. 2 bis 4 entsprechend.\nVerteilung zu verwenden ist.\n(3) Auch nach der Erhöhung der Haftungssumme wird\ndas Verfahren nur unter Beschränkung auf Ansprüche\n§ 27                            wegen Sachschäden durchgeführt, wenn die Haftungs-\nsumme nur insoweit eingezahlt worden ist.\nVerfahren In besonderen Fäilen\n(4) Wird der nach den Absätzen 1 und 2 festgesetzte\nSoweit ein Anspruch, für den nach § 19 Abs. 4 zunächst     Mehrbetrag der Haftungssumme eingezahlt, nachdem das\nnur das Recht des Gläubigers auf Teilnahme an dem              Verfahren mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden\nVerfahren bis zu dem bei der Anmeldung angegebenen             bereits eröffnet worden ist, so beschließt das Gericht, daß\nHöchstbetrag festgestellt worden ist, auch der Höhe nach       das Verfahren auch mit Wirkung für Ansprüche wegen\nfeststellbar wird, kann der Gläubiger einen besonderen         Personenschäden eröffnet wird. Nach dem Beginn des\nPrüfungstermin zur Erörterung dieses Anspruchs beantra-       allgemeinen Prüfungstermins ist die Erweiterung des Ver-\ngen. Soweit feststeht, daß der Anspruch den festgestellten     fahrens ausgeschlossen.\nHöchstbetrag nicht erreichen wird, kann jeder an dem\nVerfahren teilnehmende Gläubiger und Schuldner sowie             (5) Hinsichtlich des Verfahrens wegen des Mehrbetrags\nder Sachwalter auf Feststellung klagen, daß der Anspruch      der Haftungssumme gilt derjenige, der die Erweiterung des\ninsoweit bei der Verteilung nicht zu berücksichtigen ist.     Verfahrens nach Absatz 1 beantragt, als Antragsteller im\nSinne dieses Gesetzes.\n§ 28\nSechster Abschnitt\nWeitere Verteilung\nKosten aus der Bestellung eines Sachwalters\nSobald nach einer ersten Verteilung ein weiterer hinrei-                  und aus Rechtsstreitigkeiten\nchender Betrag der Haftungssumme verfügbar wird, soll                         über angemeldete Ansprüche\neine weitere Verteilung erfolgen.\n§ 31\n§ 29                                                   Kostentragung\nAufhebung des Verfahrens.                         (1) Der Antragsteller trägt folgende Kosten:\nNachtragsverteilung\n1. die Vergütung und die Auslagen des Sachwalters;\n(1) Das Gericht beschließt die Aufhebung des Vertei-\n2. die von dem Sachwalter aufgewandten Kosten der\nlungsverfahrens, wenn die Haftungssumme verteilt ist oder\nVerwaltung und Verwertung von Sicherheiten.\nwenn nur noch Anteile nach § 26 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3,\n§ 33 zurückzubehalten sind. Auf Verlangen hat das                 (2) Der Haftungssumme fallen folgende Kosten zur Last:\nGericht jedem, der ein berechtigtes Interesse nachweist,\n1. die Kosten von Rechtsstreitigkeiten über im Vertei-\neine Bescheinigung über die Aufhebung zu erteilen.\nlungsverfahren angemeldete Ansprüche und über das\n(2) Wird nach der Aufhebung des Verteilungsverfahrens           Recht ihrer Gläubiger auf Teilnahme an dem Verfah-\nfür den Gläubiger eines Anspruchs, für den ein Anteil nach          ren, welche aus der Prozeßführung des Sachwalters\n§ 26 Abs. 4 Nr. 1 oder Nr. 3 zurückbehalten worden ist,             entstehen;","1140                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n2. die Kosten von Rechtsstreitigkeiten, welche nach § 19                                     § 35\nAbs. 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit§ 147 Satz 2                          Errichtung eines Fonds\nder Konkursordnung der Haftungssumme zur Last                         nach dem Ölhaftungsübereinkommen\nfallen.\n(1) Ist der Eigentümer eines Schiffes berechtigt, seine\n§ 32                             Haftung für die aus einem bestimmten Ereignis entstande-\nnen Ansprüche wegen Ölverschmutzungsschäden nach\nZahlung der vom Antragsteller                   den Vorschriften des Ölhaftungsübereinkommens zu\nzu tragenden Kosten                         beschränken, und hat er nach diesen Vorschriften für den\n(1) Das Gericht ordnet von Amts wegen die Zahlung der       Gesamtbetrag seiner Haftung einen Fonds in einem ande-\nvom Antragsteller nach § 31 Abs. 1 zu tragenden Kosten         ren Vertragsstaat des Ölhaftungsübereinkommens errich-\nzur Haftungssumme an.                                          tet, so gilt für Zwangsvollstreckungen wegen eines solchen\nAnspruchs in das Vermögen des Schiffseigentümers § 8\n(2) Das Gericht soll die Eröffnung des Verteilungsverfah-   Abs. 4 und 5 entsprechend. Für eine Klage wegen eines\nrens von der Einzahlung eines angemessenen Vorschus-           solchen Anspruchs gegen den Schiffseigentümer gilt § 8\nses auf die von dem Antragsteller nach § 31 Abs. 1 zu          Abs. 2 und 3 entsprechend, sofern das für die Errichtung\ntragenden Kosten abhängig machen.                              und Verteilung des Fonds maßgebende Recht der Errich-\ntung des Fonds diese Rechtsfolgen beilegt.\n(3) Kosten, die der Antragsteller nach § 31 Abs. 1 zu\ntragen hat, fallen der Haftungssumme endgültig zur Last,\n(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Gläubiger\nwenn die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller\nZugang zu dem Gericht hat, das den Fonds verwaltet, und\nwegen der Kosten ohne Erfolg versucht worden ist. In\nwenn der Fonds tatsächlich zur Befriedigung seines\ndiesem Falle ist § 23 Abs. 1 bis 4 nur auf den Betrag\nAnspruchs verwendet werden kann.\nanzuwenden, der nach Abzug dieser Kosten von der fest-\ngesetzten Haftungssumme verbleibt.\nDritter Teil\n§ 33                                                 Schlußbestimmungen\nZurückbehaltung bei der Verteilung\n§ 36\nIst bei dem Beginn der Verteilung ungewiß, ob im Ver-\nÄnderung der Konkursordnung\nlaufe des Verfahrens noch Kosten entstehen werden, wel-\nche der Haftungssumme nach§ 31 Abs. 2 oder nach§ 32               In § 15 Satz 2 der Konkursordung in der im Bundesge-\nAbs. 3 zur Last fallen, so soll das Gericht bei der Verteilung setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 311-4, veröffentlich-\neinen angemessenen Anteil für diese Kosten zurückbehal-        ten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 Nr. 3\nten. Die Entscheidung ist unanfechtbar; das Gericht kann       des Gesetzes vom 8. November 1985 (BGBI. 1 S. 2065)\nsie jedoch wegen veränderter Umstände abändern.                geändert worden ist, wird die Angabe „vom 21. Juni 1972\n(Bundesgesetzbl. 1 S. 953)\" durch die Angabe „vom\n25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1130)\" ersetzt.\nzweiter Teil\nWirkungen der Errichtung eines Fonds                                                   § 37\nIn einem anderen Vertragsstaat\nÄnderung\n§ 34\nder Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte\nErrichtung eines Fonds nach dem                       § 81 a der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte\nHaftungsbeschränkungsübereinkommen                     in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt\n(1) Hat ein Gläubiger einen Anspruch gegen einen             durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 1985\nFonds geltend gemacht, der entsprechend den Vor-                (BGBI. 1S. 2141) geändert worden ist, wird wie folgt geän-\nschriften des Haftungsbeschränkungsübereinkommens in            dert:\neinem anderen Vertragsstaat errichtet worden ist, so gilt\n1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „vom 21. Juni 1972\nfür Zwangsvollstreckungen wegen eines solchen An-\nspruchs in das Vermögen eines Schuldners, von dem oder              (Bundesgesetzblatt I S. 953)\" gestrichen.\nfür den der Fonds errichtet worden ist, § 8 Abs. 4 und 5        2. In Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe ,,(§ 8 Abs. 4 der\nentsprechend. Für eine Klage wegen eines solchen                    Seerechtlichen Verteilungsordnung)\" durch die Angabe\nAnspruchs gegen einen Schuldner, von dem oder für den               ,,(§ 8 Abs. 5 der Seerechtlichen Verteilungsordnung)\"\nder Fonds errichtet worden ist, gilt § 8 Abs. 2 und 3 ent-          ersetzt.\nsprechend, sofern das für die Errichtung und Verteilung\ndes Fonds maßgebende Recht der Errichtung des Fonds\n§ 38\ndiese Rechtsfolgen beilegt.\nAufhebung von Vorschriften.\n(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Gläubiger                              Übergangsregelung\neinen Anspruch gegen den Fonds vor dem Gericht geltend\nmachen kann, das den Fonds verwaltet, und wenn der               Die Seerechtliche Verteilungsordnung vom 21. Juni\nFonds für den Anspruch tatsächlich zur Verfügung steht         1972 (BGBI. 1 S. 953), geändert durch Artikel 7 Nr. 8 des\nund frei transferierbar ist.                                   Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3281), wird","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1986                               1141\naufgehoben. Sie bleibt jedoch anwendbar in den Fällen, in                                 § 40\ndenen das Ereignis, aus dem die Ansprüche entstanden\nInkrafttreten\nsind, für die die Haftung beschränkt werden kann, vor dem\nInkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist. Vereinbarun-    (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 3 an\ngen der Länder, die Verteilungsverfahren eines Landes       dem Tage in Kraft, an dem das übereinkommen vom\nden Gerichten eines anderen Landes zuweisen, bleiben        19. November 1976 über die Beschränkung der Haftung\nunberührt.                                                  für Seeforderungen für die Bundesrepublik Deutschland in\nKraft tritt.\n§ 39                               (2) Der Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, ist im\nBerlin-Klausel                       Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des         (3) § 2 Abs. 3 tritt am Tage nach der Verkündung dieses\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.           Gesetzes in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 25. Juli 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard"]}