{"id":"bgbl1-1986-37-6","kind":"bgbl1","year":1986,"number":37,"date":"1986-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/37#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-37-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_37.pdf#page=12","order":6,"title":"Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze (Zweites Seerechtsänderungsgesetz)","law_date":"1986-07-25T00:00:00Z","page":1120,"pdf_page":12,"num_pages":10,"content":["1120                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze\n(Zweites Seerechtsänderungsgesetz)\nVom 25. Juli 1986\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                    sofern der Dienstvertrag inländischem Recht unter-\nliegt;\nArtikel 1                             2. Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Rechtsverfol-\nÄnderungen des Handelsgesetzbuchs                           gung.\n(5) Ergänzend zu den Bestimmungen des Haftungs-\nDas Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt\nbeschränkungsübereinkommens und des Ölhaftungs-\nTeil 111, Gliederungsnummer 4100-1 , veröffentlichten berei-\nübereinkommens gelten die §§ 487 bis 487 e.\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des\nGesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355), wird\nwie folgt geändert:                                                                          § 487\n(1) Das Haftungsbeschränkungsübereinkommen\n1. In § 485 Satz 1 wird das Wort „Seelotse\" durch das             (§ 486 Abs. 1) ist auf Ansprüche auf Erstattung der\nWort „Lotse\" ersetzt.                                         Kosten für\n2. Die §§ 486 bis 487 d werden durch folgende §§ 486              1. die Hebung, Beseitigung, Vernichtung oder Un-\nbis 487 e ersetzt:                                                 schädlichmachung eines gesunkenen, havarierten,\n,,§ 486                                 gestrandeten oder verlassenen Schiffes, samt al-\nlem, was sich an Bord eines solchen Schiffes befin-\n(1) Die Haftung für Seeforderungen kann nach den\ndet oder befunden hat, oder\nBestimmungen des Übereinkommens vom 19. No-\nvember 1976 über die Beschränkung der Haftung für             2. die Beseitigung, Vernichtung oder Unschädlichma-\nSeeforderungen (BGBI. 1986 II S. 786; Haftungsbe-                  chung der Ladung des Schiffes\nschränkungsübereinkommen) beschränkt werden.                  mit der Maßgabe anzuwenden, daß für diese Ansprü-\n(2) Die Haftung auf Grund des Internationalen Über-       che, unabhängig davon, auf welcher Rechtsgrundlage\neinkommens vom 29. November 1969 über die zivil-              sie beruhen, eih gesonderter Haftungshöchstbetrag\nrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden                gilt.\n(BGBI. 1975 II S. 301 ; Ölhaftungsübereinkommen)                 (2) Der Haftungshöchstbetrag nach Absatz 1 er-\nkann nach den Bestimmungen dieses Übereinkom-                 rechnet sich nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b des\nmens beschränkt werden.                                       Haftungsbeschränkungsübereinkommens. Der Haf-\n(3) Werden Ansprüche wegen Verschmutzungs-                tungshöchstbetrag gilt für die Gesamtheit der in Ab-\nschäden im Sinne des Artikels I Nr. 6 des Ölhaftungs-         satz 1 bezeichneten Ansprüche, die aus demselben\nübereinkommens gegen andere Personen als den                  Ereignis gegen Personen entstanden sind, die dem\nEigentümer des das Öl befördernden Schiffes geltend           gleichen Personenkreis im Sinne des Artikels 9 Abs. 1\ngemacht oder werden Ansprüche wegen Verschmut-                Buchstabe a, b oder c des Haftungsbeschränkungs-\nzungsschäden im Sinne des Artikels I Nr. 6 des Ölhaf-         übereinkommens angehören. Er steht ausschließlich\nt_~ngsübereinkommens geltend gemacht, für die das             zur Befriedigung der in Absatz 1 bezeichneten An-\nOlhaftungsübereinkommen nach Artikel II nicht gilt, so        sprüche zur Verfügung; Artikel 6 Abs. 2 und 3 des Haf-\nkönnen die in Artikel 1 des Haftungsbeschränkungs-            tungsbeschränkungsübereinkommens ist nicht anzu-\nübereinkommens bezeichneten Personen ihre Haf-                wenden.\ntung für diese Ansprüche in entsprechender Anwen-                                      § 487 a\ndung der Bestimmungen des Haftungsbeschrän-\nFür ein Schiff mit einem Raumgehalt bis zu 250\nkungsübereinkommens beschränken. Sind aus dem-\nselben Ereignis sowohl Ansprüche der in Satz 1 be-            Tonnen wird der nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b\ndes Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 486\nzeichneten Art als auch Ansprüche, für welche die\nHaftung nach Absatz 1 beschränkt werden kann, ent-            Abs. 1) zu errechnende Haftungshöchstbetrag auf die\nHälfte des für ein Schiff mit einem Raumgehalt von\nstanden, so gelten die im Haftungsbeschränkungs-\nübereinkommen bestimmten Haftungshöchstbeträge                500 Tonnen geltenden Haftungshöchstbetrages fest-\njeweils gesondert für die Gesamtheit der in Satz 1            gesetzt.\nbezeichneten Ansprüche und für die Gesamtheit der-\n§ 487 b\njenigen Ansprüche, für welche die Haftung nach Ab-\nsatz 1 beschränkt werden kann.                                   _Unbeschadet des Rechts nach Artikel 6 Abs. 2\ndes Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 486\n(4) Die Haftung kann nicht beschränkt werden für\nAbs. 1) in bezug auf Ansprüche wegen Tod oder\n1 . die in Artikel 3 Buchstabe e des Haftungsbeschrän-        Körperverletzung haben Ansprüche wegen Beschädi-\nkungsübereinkommens bezeichneten Ansprüche,             gung von Hafenanlagen, Hafenbecken, Wasser-","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1986                               1121\nstraßen und Navigationshilfen Vorrang vor sonstigen                                 § 487e\nAnsprüchen nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b des               (1) Die Errichtung und Verteilung eines Fonds im\nHaftungsbeschränkungsübereinkommens.                       Sinne des Artikels 11 des Haftungsbeschränkungs-\nübereinkommens (§ 486 Abs. 1) oder im Sinne des\n§ 487 C                             Artikels V Abs. 3 des Ölhaftungsübereinkommens\n(1) Die in Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a und b            (§ 486 Abs. 2) bestimmt sich nach den Vorschriften\nder Seerechtlichen Verteilungsordnung vom 25. Juli\ndes Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 486\nAbs. 1) bestimmten Haftungshöchstbeträge gelten für         1986 (BGBI. 1 S. 1130).\nAnsprüche gegen einen an Bord tätigen Lotsen mit              (2) Die Beschränkung der Haftung nach dem Haf-\nder Maßgabe, daß der Lotse, falls der Raumgehalt des       tungsbeschränkungsübereinkommen kann auch dann\ngelotsten Schiffes 1 000 Tonnen übersteigt, seine          geltend gemacht werden, wenn ein Fonds im Sinne\nHaftung auf die Beträge beschränken kann, die sich         des Artikels 11 des Haftungsbeschränkungsüberein-\nunter Zugrundelegung eines Raumgehalts von 1 000           kommens nicht errichtet worden ist. § 305 a der Zivil-\nTonnen errechnen.                                          prozeßordnung bleibt unberührt.\"\n(2) Der in Artikel 7 Abs. 1 des Haftungsbeschrän-\nkungsübereinkommens bestimmte Haftungshöchst-          3. In § 501 Abs. 1 werden die Worte „für dessen An-\nbetrag gilt für Ansprüche gegen einen an Bord tätigen      spruch die Reederei ihre Haftung beschränkt hat oder\nLotsen mit der Maßgabe, daß der Lotse, falls die           beschränken könnte\" durch die Worte „für dessen\nAnzahl der Reisenden, die das Schiff nach dem              Anspruch die Reederei ihre Haftung beschränkt hat\nSchiffszeugnis befördern darf, die Zahl 12 übersteigt,     oder beschränken kann\" ersetzt.\nseine Haftung auf den Betrag beschränken kann, der\nsich unter Zugrundelegung einer Anzahl von 12 Rei-     4. Nach § 607 wird eingefügt:\nsenden errechnet.\n,,§ 607 a\n(3) Die Errichtung und Verteilung eines Fonds in\n(1) Die in diesem Abschnitt vorgesehenen Haf-\nHöhe der nach Absatz 1 oder 2 zu errechnenden\ntungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen gel-\nBeträge sowie die Wirkungen der Errichtung eines\nten für jeden Anspruch gegen den Verfrachter auf\nsolchen Fonds bestimmen sich nach den Vorschriften\nErsatz des Schadens wegen Verlusts oder Beschädi-\nüber die Errichtung, die Verteilung und die Wirkungen\ngung von Gütern, die Gegenstand eines Frachtvertra-\nder Errichtung eines Fonds im Sinne des Artikels 11\nges sind, auf welchem Rechtsgrund der Anspruch\ndes Haftungsbeschränkungsübereinkommens. Je-\nauch beruht.\ndoch ist Artikel 11 Abs. 3 des Haftungsbeschrän-\nkungsübereinkommens nicht anzuwenden, wenn im                  (2) Wird ein Anspruch auf Ersatz des Schadens\nFalle des Absatzes 1 der Raumgehalt des gelotsten          wegen Verlusts oder Beschädigung von Gütern, die\nSchiffes 1 000 Tonnen oder im Falle des Absatzes 2         Gegenstand eines Frachtvertrages sind, gegen einen\ndie Anzahl der Reisenden, die das Schiff nach dem          der Leute des Verfrachters oder eine Person der\nSchiffszeugnis befördern darf, die Zahl 12 übersteigt.     Schiffsbesatzung geltend gemacht, so kann diese\nPerson sich auf die Haftungsbefreiungen und Haf-\ntungsbeschränkungen berufen, die in diesem Ab-\n§ 487 d                            schnitt für den Verfrachter vorgesehen sind.\n(1) Ist der Schuldner eine juristische Person oder          (3) Der Gesamtbetrag, der in diesem Falle von dem\neine Personenhandelsgesellschaft, so kann er seine         Verfrachter, seinen Leuten und den Personen der\nHaftung nicht beschränken, wenn der Schaden auf            Schiffsbesatzung als Ersatz zu leisten ist, darf den in\neine die Beschränkung der Haftung nach Artikel 4           diesem Abschnitt vorgesehenen Haftungshöchstbe-\ndes Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 486             trag nicht übersteigen.\nAbs. 1) ausschließende Handlung oder Unterlassung              (4) Ist der Schaden jedoch auf eine Handlung oder\noder das schädigende Ereignis auf ein die Beschrän-         Unterlassung zurückzuführen, die einer der Leute des\nkung der Haftung nach Artikel V Abs. 2 des Ölhaf-           Verfrachters oder eine Person der Schiffsbesatzung in\ntungsübereinkommens (§ 486 Abs. 2) ausschließen-           der Absicht, einen Schaden herbeizuführen, oder\ndes persönliches Verschulden eines Mitglieds des zur        leichtfertig und in dem Bewußtsein begangen hat, daß\nVertretung berechtigten Organs oder eines zur Vertre-       ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde,\ntung berechtigten Gesellschafters zurückzuführen ist.       so kann diese Person sich auf die Haftungsbefreiun-\nMitreeder können ihre Haftung auch dann nicht be-           gen und Haftungsbeschränkungen, die in diesem Ab-\nschränken, wenn der Schaden auf eine die Beschrän-          schnitt für den Verfrachter vorgesehen sind, nicht\nkung der Haftung nach Artikel 4 des Haftungsbe-             berufen.\"\nschränkungsübereinkommens ausschließende Hand-\nlung oder Unterlassung oder das schädigende Ereig-\nnis auf ein die Beschränkung der Haftung nach Arti-     5. § 612 wird wie folgt gefaßt:\nkel V Abs. 2 des Ölhaftungsübereinkommens aus-                                       ,,§ 612\nschließendes persönliches Verschulden des Korre-\n(1) Der Verfrachter wird von jeder Haftung für die\nspondentreeders zurückzuführen ist.\nGüter frei, wenn der Anspruch nicht innerhalb eines\n(2) Ist der Schuldner eine Personenhandelsgesell-       Jahres seit der Auslieferung der Güter (§ 611 Abs. 1\nschaft, so kann auch jeder Gesellschafter seine per-         Satz 1) oder seit dem Zeitpunkt, zu dem sie hätten\nsönliche Haftung für Ansprüche beschränken, für wel-         ausgeliefert werden müssen, gerichtlich geltend ge-\nche die Gesellschaft ihre Haftung beschränken kann.          macht wird. Diese Frist kann jedoch durch eine zwi-","1122                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nsehen den Parteien nach dem Ereignis, aus dem der               betreffenden Tag für seine Operationen und Transak-\nAnspruch entstanden ist, getroffene Vereinbarung                tionen anwendet.\nverlängert werden.\n(2) Wird ein Behälter, eine Palette oder ein ähnli-\nches Gerät verwendet, um die Güter für die Beförde-\n(2) Rückgriffsansprüche können auch nach Ablauf\nder in Absatz 1 bestimmten Jahresfrist gerichtlich               rung zusammenzufassen, so gilt jedes Stück und jede\nEinheit, welche in dem Konnossement als in einem\ngeltend gemacht werden, sofern die Klage innerhalb\nvon drei Monaten seit dem Tage erhoben wird, an                  solchen Gerät enthalten angegeben sind, als Stück\ndem derjenige, der den Rückgriffsanspruch geltend                oder Einheit im Sinne des Absatzes 1. Soweit das\nKonnossement solche Angaben nicht enthält, gilt das\nmacht, den Anspruch befriedigt hat oder an dem ihm\nGerät als Stück oder Einheit.\ndie Klage zugestellt worden ist.\"\n(3) Der Verfrachter verliert das Recht auf Haftungs-\nbeschränkung nach Absatz 1 sowie nach den§§ 658,\n6. § 656 wird wie folgt gefaßt:\n659, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Un-\n,,§ 656                               terlassung zurückzuführen ist, die der Verfrachter in\nder Absicht, einen Schaden herbeizuführen, oder\n(1) Das Konnossement ist für das Rechtsverhältnis            leichtfertig und in dem Bewußtsein begangen hat, daß\nzwischen dem Verfrachter und dem Empfänger der                   ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.\"\nGüter maßgebend.\n(2) Das Konnossement begründet insbesondere die          8. § 662 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nVermutung, daß der Verfrachter die Güter so über-                  ,,(1) Ist ein Konnossement ausgestellt, so können die\nnommen hat, wie sie nach § 643 Nr. 8 und § 660                   Verpflichtungen des Verfrachters aus:\nbeschrieben sind. Ist das Konnossement einem gut-\ngläubigen Dritten übertragen worden, so ist der Be-              § 559 (See- und Ladungstüchtigkeit),\nweis, daß der Verfrachter die Güter nicht so übernom-            § 563 Abs. 2 und §§ 606 bis 608 (Schadensersatz-\nmen hat, wie sie nach § 643 Nr. 8 beschrieben sind,              pflicht),\nnicht zulässig.                                                  §§ 611 und 612 (Schadensermittlung),\n§ 656 (Beweisvermutung des Konnossements),\n(3) Absatz 2 gilt nicht:\n§§ 658 und 659 (Wertersatz bei Verlust oder Beschä-\n1 . wenn das Konnossement einen Zusatz nach § 646               digung der Güter)\nenthält;                                                   und\n2. hinsichtlich des Inhalts solcher Güter, die nach             § 660 (Haftungssumme)\ndem Konnossement dem Kapitän in Verpackung                durch Rechtsgeschäft im voraus nicht ausgeschlos-\noder in geschlossenen Gefäßen übergeben wor-               sen oder beschränkt werden. Das gleiche gilt für die\nden sind, wenn das Konnossement mit dem Zu-                sich aus diesen Verpflichtungen ergebenden Schiffs-\nsatz: ,,Inhalt unbekannt\" oder mit einem gleichbe-        gläubigerrechte.\"\ndeutenden Zusatz versehen ist.\n9. Die Überschrift des Fünften Abschnitts des Fünften\n(4) Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Ver-            Buches wird wie folgt gefaßt:\nfrachter und dem Befrachter bleiben die Bestimmun-\ngen des Frachtvertrages maßgebend.\"\n„Fünfter Abschnitt\n7. § 660 wird wie folgt gefaßt:                                                    Beförderung von Reisenden\nund ihrem Gepäck\".\n,,§ 660\n(1) Sofern nicht die Art und der Wert der Güter vor  10.  §  664    wird  wie folgt gefaßt:\nihrer Einladung vom Ablader angegeben sind und                                             ,,§ 664\ndiese Angabe in das Konnossement aufgenommen\n(1) Für Schäden, die bei der Beförderung von Reisen-\nist, haftet der Verfrachter für Verlust oder Beschädi-\nden und ihrem Gepäck auf See durch den Tod oder die\ngung der Güter in jedem Fall höchstens bis zu einem\nKörperverletzung eines Reisenden oder den Verlust\nBetrag von 666,67 Rechnungseinheiten für das Stück            oder die Beschädigung von Gepäck entstehen, haften\noder die Einheit oder einem Betrag von 2 Rechnungs-\nvorbehaltlich des Absatzes 2 der Beförderer und der\neinheiten für das Kilogramm des Rohgewichts der\nausführende Beförderer nach den diesem Gesetz als\nverlorenen oder beschädigten Güter, je nachdem,               Anlage beigefügten Bestimmungen über die Beförde-\nwelcher Betrag höher ist. Die in Satz 1 genannte\nrung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See. Die\nRechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des\n§§ 486 bis 487 e bleiben unberührt.\nInternationalen Währungsfonds. Die in Satz 1 genann-\nten Beträge werden in Deutsche Mark entsprechend                  (2) Unterliegt eine Beförderung im Sinne des Absat-\ndem Wert der Deutschen Mark gegenüber dem Son-                 zes 1 einer Haftungsregelung nach den Vorschriften\nderziehungsrecht am Tag des Urteils oder an dem von            über die Beförderung von Reisenden oder Gepäck\nden Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der                 durch ein anderes Beförderungsmittel als ein Seeschiff,\nWert der Deutschen Mark gegenüber dem Sonderzie-               so gelten die Bestimmungen der Anlage nicht, soweit\nhungsrecht wird nach der Berechnungsmethode er-                jene Vorschriften auf die Beförderung auf See zwingend\nmittelt, die der Internationale Währungsfonds an ~em           anzuwenden sind.\"","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1986                               1123\n11 . Dem Handelsgesetzbuch wird folgende Anlage ange-                  gen ein, die durch Arbeitsstreitigkeiten entstanden\nfügt:                                                             sind;\n„Anlage\n(zu § 664)                                                    8. ,,Beförderung\" umfaßt folgende Zeiträume:\nBestimmungen                               a) hinsichtlich des Reisenden und seines Kabinen-\nüber die Beförderung von Reisenden                         gepäcks den Zeitraum, während dessen sich der\nund ihrem Gepäck auf See                             Reisende und/oder sein Kabinengepäck an Bord\nArtikel 1                                  des Schiffes befinden oder ein- oder ausgeschifft\nwerden, und den Zeitraum, während dessen der\nBegriffsbestimmungen                              Reisende und sein Kabinengepäck auf dem Was-\nIn den Bestimmungen dieser Anlage sind die folgen-                 serweg vom Land auf das Schiff oder umgekehrt\nden Ausdrücke in dem nachstehend angegebenen Sinn                     befördert werden, wenn die Kosten dieser Beför-\nverwendet:                                                            derung im Beförderungspreis inbegriffen sind\n1. a) ,,Beförderer\" bedeutet eine Person, durch oder                  oder wenn das für diese zusätzliche Beförderung\nfür die ein Beförderungsvertrag geschlossen wor-              benutzte Wasserfahrzeug dem Reisenden vom\nden ist, gleichgültig, ob die Beförderung tatsäch-            Beförderer zur Verfügung gestellt worden ist. Hin-\nlich von ihr oder von einem ausführenden Betör-               sichtlich des Reisenden umfaßt die Beförderung\nderer durchgeführt wird;                                      jedoch nicht den Zeitraum, während dessen er\nsich in einer Hafenstation, auf einem Kai oder in\nb) ,,ausführender Beförderer\" bedeutet eine andere                oder auf einer anderen Hafenanlage befindet;\nPerson als den Beförderer, gleichgültig, ob es\nsich um den Schiffseigentümer, den Charterer,              b) hinsichtlich des Kabinengepäcks auch den Zeit-\nden Reeder oder Ausrüster eines Schiffes han-                  raum, während dessen sich der Reisende in einer\ndelt, welche die Beförderung ganz oder teilweise               Hafenstation, auf einem Kai oder in oder auf einer\ntatsächlich durchführt;                                        anderen Hafenanlage befindet, wenn dieses Ge-\n2. ,,Beförderungsvertrag\" bedeutet einen durch oder                    päck von dem Beförderer oder seinen Bedienste-\nfür einen Beförderer geschlossenen Vertrag über die                ten oder Beauftragten übernommen und dem\nBeförderung eines Reisenden oder über die Beför-                   Reisenden nicht wieder ausgehändigt worden ist;\nderung eines Reisenden und seines Gepäcks auf                  c) hinsichtlich anderen Gepäcks als Kabinengepäck\nSee;                                                               den Zeitraum von der Übernahme durch den\n3. ,,Schiff\" bedeutet ausschließlich ein Seeschiff;                    Beförderer oder seine Bediensteten oder Beauf-\ntragten an Land oder an Bord bis zur Wiederaus-\n4. ,,Reisender\" bedeutet eine auf einem Schiff beför-                  händigung durch den Beförderer oder seine Be-\nderte Person,                                                      diensteten oder Beauftragten.\na) die auf Grund eines Beförderungsvertrags beför-\ndert wird oder                                                                  Artikel 2\nb) die mit Zustimmung des Beförderers ein Fahr-                            Haftung des Beförderers\nzeug oder lebende Tiere begleitet, die Gegen-             (1) Der Beförderer haftet für den Schaden, der durch\nstand eines Vertrags über die Beförderung von         den Tod oder die Körperverletzung eines Reisenden\nGütern sind, für den diese Anlage nicht gilt;         und durch Verlust oder Beschädigung von Gepäck ent-\n5. ,,Gepäck\" bedeutet alle Gegenstände oder Fahrzeu-          steht, wenn das den Schaden verursachende Ereignis\nge, die der Beförderer auf Grund eines Beförde-           während der Beförderung eingetreten ist und auf einem\nrungsvertrags befördert, ausgenommen                      Verschulden des Beförderers oder seiner in Ausübung\nihrer Verrichtungen handelnden Bediensteten oder\na) Gegenstände oder Fahrzeuge, die auf Grundei-           Beauftragten beruht.\nnes Chartervertrags, eines Konnossements oder\neines anderen Vertrags befördert werden, der in          (2) Die Beweislast dafür, daß das den Schaden verur-\nerster Linie die Beförderung von Gütern betrifft,     sachende Ereignis während der Beförderung eingetre-\nund                                                   ten ist, und für das Ausmaß des Schadens liegt beim\nKläger.\nb) lebende Tiere;\n(3) Verschulden des Beförderers oder seiner in Aus-\n6. ,,Kabinengepäck\" bedeutet Gepäck, das der Reisen-          übung ihrer Verrichtungen handelnden Bediensteten\nde in seiner Kabine oder sonst in seinem Besitz,          oder Beauftragten wird bis zum Beweis des Gegenteils\nseiner Obhut oder unter seiner Aufsicht hat. Ausge-       vermutet, wenn der Tod oder die Körperverletzung des\nnommen bei der Anwendung von Nummer 8 dieses              Reisenden oder der Verlust oder die Beschädigung von\nArtikels und von Artikel 6 schließt das Kabinenge-        Kabinengepäck durch Schiffbruch, Zusammenstoß,\npäck das Gepäck ein, das der Reisende in oder auf         Strandung, Explosion, Feuer oder durch einen Mangel\nseinem Fahrzeug hat;                                      des Schiffes entstanden ist oder mit einem dieser Ereig-\n7. ,,Verlust oder Beschädigung von Gepäck\" schließt           nisse in Zusammenhang steht. Bei Verlust oder\neinen Vermögensschaden ein, der sich daraus er-           Beschädigung anderen Gepäcks wird das Verschulden\ngibt, daß das Gepäck dem Reisenden nicht inner-           bis zum Beweis des Gegenteils ungeachtet der Art des\nhalb einer angemessenen Frist nach Ankunft des            den Verlust oder die Beschädigung verursachenden\nSchiffes, auf dem das Gepäck befördert worden ist         Ereignisses vermutet. In allen anderen Fällen obliegt\noder hätte befördert werden sollen, wieder ausge-         dem Kläger der Beweis, daß dieser Verlust oder diese\nhändigt worden ist, schließt aber keine Verspätun-        Beschädigung auf Verschulden beruht.","1124                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n(3) Die Haftung des Beförderers für Verlust oder\nArtikel 3\nBeschädigung allen anderen als des in den Absätzen 1\nAusführender Beförderer                      und 2 erwähnten Gepäcks ist in jedem Fall auf 6 000\n(1) Ist die Beförderung ganz oder teilweise einem         Deutsche Mark je Reisenden und je Beförderung be-\nausführenden Beförderer übertragen worden, so bleibt         schränkt.\nder Beförderer dennoch für die gesamte Beförderung               (4) Der Beförderer und der Reisende können verein-\nnach den Bestimmungen dieser Anlage haftbar. Dane-            baren, daß der Beförderer nur unter Abzug eines\nben unterliegt der ausführende Beförderer in bezug auf        Betrags haftet, der bei Beschädigung eines Fahrzeugs\nden von ihm durchgeführten Teil der Beförderung den          600 Deutsche Mark und bei Verlust oder Beschädigung\nBestimmungen dieser Anlage und kann sich auf sie              anderen Gepäcks 60 Deutsche Mark je Reisenden nicht\nberufen.                                                      übersteigen darf. Dieser Betrag wird von der Schadens-\n(2) Der Beförderer haftet hinsichtlich der von dem        summe abgezogen.\nausführenden Beförderer durchgeführten Beförderung\nfür die Handlungen und Unterlassungen des ausführen-                                    Artikel 7\nden Beförderers sowie der in Ausübung ihrer Verrich-                         Ergänzungsbestimmungen\ntungen handelnden Bediensteten oder Beauftragten                             über Haftungshöchstbeträge\ndes ausführenden Beförderers.                                   (1) Der Beförderer und der Reisende können aus-\n(3) Jede besondere Vereinbarung, durch welche der         drücklich und schriftlich höhere Haftungshöchstbeträge\nBeförderer Verpflichtungen übernimmt, die ihm durch          als die in den Artikeln 5 und 6 vorgeschriebenen verein-\ndie Bestimmungen dieser Anlage nicht auferlegt wer-          baren.\nden, oder auf Rechte verzichtet, die diese Bestimmun-           (2) Zinsen und Verfahrenskosten fallen nicht unter die\ngen ihm gewähren, wird hinsichtlich des ausführenden         in den Artikeln 5 und 6 vorgeschriebenen Haftungs-\nBeförderers nur wirksam, wenn dieser ihr ausdrücklich        höchstbeträge.\nund schriftlich zugestimmt hat.\nArtikel 8\n(4) Soweit sowohl der Beförderer als auch der aus-\nführende Beförderer haftbar sind, haften sie gesamt-                       Einreden und Beschränkungen\nschuldnerisch.                                                         für die Bediensteten des Beförderers\n(5) Dieser Artikel berührt das Rückgriffsrecht zwi-          Wird ein Bediensteter oder Beauftragter des Beförde-\nschen Beförderer und ausführendem Beförderer nicht.          rers oder des ausführenden Beförderers wegen eines\nSchadens, der unter die Bestimmungen dieser Anlage\nfällt, in Anspruch genommen, so kann er sich, sofern er\nArtikel 4\nbeweist, daß er in Ausübung seiner Verrichtungen\nWertsachen                            gehandelt hat, auf die Einreden und Haftungsbeschrän-\nDer Beförderer haftet nicht für den Verlust oder die      kungen berufen, die nach den Bestimmungen dieser\nBeschädigung von Geld, begebbaren Wertpapieren,              Anlage für den Beförderer oder den ausführenden\nGold, Silber, Juwelen, Schmuck, Kunstgegenständen            Beförderer gelten.\noder sonstigen Wertsachen, es sei denn, daß solche\nWertsachen bei dem Beförderer zur sicheren Aufbe-                                      Artikel 9\nwahrung hinterlegt worden sind; in diesem Fall haftet                            Mehrere Ansprüche\nder Beförderer bis zu dem in Artikel 6 Abs. 3 festgeleg-        (1) Werden die Haftungshöchstbeträge nach den Arti-\nten Höchstbetrag, sofern nicht nach Artikel 7 Abs. 1 ein     keln 5 und 6 wirksam, so beziehen sie sich auf den\nhöherer Betrag vereinbart worden ist.                        Gesamtbetrag aller Schadensersatzansprüche, die\ndurch Tod oder Körperverletzung eines Reisenden oder\nArtikel 5                           durch Verlust oder Beschädigung seines Gepäcks ent-\nHaftungsbeschränkung bei Körperverletzung             stehen.\nDie Haftung des Beförderers bei Tod oder Körperver-          (2) Bei der Beförderung durch einen ausführenden\nletzung eines Reisenden ist in jedem Fall auf einen          Beförderer darf der Gesamtbetrag des Schadensersat-\nBetrag von 320 000 Deutsche Mark je Beförderung              zes, der von dem Beförderer und dem ausführenden\nbeschränkt. Dies gilt auch für den Kapitalwert einer als     Beförderer sowie von ihren in Ausübung ihrer Verrich-\nEntschädigung festgesetzten Rente.                           tungen handelnden Bediensteten und Beauftragten\nerlangt werden kann, den Höchstbetrag nicht überstei-\nArtikel 6                           gen, der dem Beförderer oder dem ausführenden Betör-\nderer nach den Bestimmungen dieser Anlage auferlegt\nHaftungsbeschränkung für Verlust                 werden kann, mit der Maßgabe, daß keine der erwähn-\noder Beschädigung von Gepäck\nten Personen für mehr als den für sie zutreffenden\n(1) Die Haftung des Beförderers für Verlust oder          Höchstbetrag haftet.\nBeschädigung von Kabinengepäck ist in jedem Fall auf\n(3) In allen Fällen, in denen sich Bedienstete oder\neinen Betrag von 4 000 Deutsche Mark je Reisenden\nBeauftragte des Beförderers oder des ausführenden\nund je Beförderung beschränkt.\nBeförderers nach Artikel 8 auf die Haftungshöchstbe-\n(2) Die Haftung des Beförderers für Verlust oder          träge nach den Artikeln 5 und 6 berufen können, darf\nBeschädigung von Fahrzeugen, einschließlich des in           der Gesamtbetrag des Schadensersatzes, der von dem\noder auf dem Fahrzeug beförderten Gepäcks, ist in            Beförderer oder dem ausführenden Beförderer sowie\njedem Fall auf 16 000 Deutsche Mark je Fahrzeug und          von diesen Bediensteten oder Beauftragten erlangt wer-\nje Beförderung beschränkt.                                   den kann, diese Höchstbeträge nicht übersteigen.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1986                              1125\nArtikel 10                         c) bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck mit dem\nVerlust des Rechts auf Haftungsbeschränkung               Tag der Ausschiffung oder mit dem Tag, an dem die\nAusschiffung hätte erfolgen sollen, je nachdem, wel-\n(1) Der Beförderer verliert das Recht auf Haftungsbe-         ches der spätere Zeitpunkt ist.\nschränkung nach den Artikeln 5, 6 und 7 Abs. 1, wenn\nder Schaden von ihm oder einem seiner Bediensteten               (3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 kann die Verjäh-\noder Beauftragten in Ausübung ihrer Verrichtungen vor-        rungsfrist durch Erklärung des Beförderers oder durch\nsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.       Vereinbarung der Parteien nach der Entstehung des\nAnspruchsgrunds verlängert werden. Erklärung und\n(2) Ein Bediensteter oder Beauftragter des Beförde-       Vereinbarung bedürfen der Schriftform.\nrers oder des ausführenden Beförderers verliert das\nRecht auf Haftungsbeschränkung, wenn ihm Vorsatz\noder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.\nArtikel 14\nArtikel 11                                            Zuständiges Gericht\nGrundlage für Ansprüche                       Für Klagen, die auf Grund der Bestimmungen dieser\nAnlage erhoben werden, ist auch das Gericht zuständig,\nEine Schadensersatzklage wegen Tod oder Körper-\nin dessen Bezirk sich der in dem Beförderungsvertrag\nverletzung eines Reisenden oder wegen Verlust oder\nbestimmte Abgangs- oder Bestimmungsort befindet.\nBeschädigung von Gepäck kann gegen einen Beförde-\nrer oder ausführenden Beförderer nur auf der Grund-\nlage der Bestimmungen dieser Anlage erhoben werden.\nArtikel 15\nArtikel 12                                          Nichtige Vereinbarungen\nAnzeige des Verlusts                        Jede vor Eintritt des Ereignisses, das den Tod oder\noder der Beschädigung von Gepäck                die Körperverletzung eines Reisenden oder den Verlust\n(1) Der Reisende hat an den Beförderer oder dessen        oder die Beschädigung seines Gepäcks verursacht hat,\nBeauftragten eine schriftliche Anzeige zu richten             getroffene Vereinbarung, die bezweckt, den Beförderer\nvon seiner Haftung gegenüber dem Reisenden zu\na) bei äußerlich erkennbarer Beschädigung des Ge-             befreien oder einen niedrigeren als den in den Bestim-\npäcks:                                                 mungen dieser Anlage festgelegten Haftungshöchstbe-\ni) bei Kabinengepäck vor oder in dem Zeitpunkt der     trag zu bestimmen, mit Ausnahme der in Artikel 6\nAusschiffung des Reisenden,                        Abs. 4 vorgesehenen Vereinbarung, sowie jede solche\nii) bei anderem Gepäck vor oder in dem Zeitpunkt,      Vereinbarung, die bezweckt, die beim Beförderer lie-\nzu dem es wieder ausgehändigt wird;                gende Beweislast umzukehren oder die Zuständigkeit\ndes in Artikel 14 bezeichneten Gerichts auszuschlie-\nb) bei äußerlich nicht erkennbarer Beschädigung oder         ßen, ist nichtig; die Nichtigkeit dieser Vereinbarung hat\nVerlust des Gepäcks innerhalb von fünfzehn Tagen       jedoch nicht die Nichtigkeit des Beförderungsvertrags\nnach dem Tag der Ausschiffung oder Aushändigung        zur Folge; dieser bleibt den Bestimmungen dieser\noder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Aushändigung       Anlage unterworfen.\nhätte erfolgen sollen.\n(2) Hält der Reisende die Vorschriften dieses Artikels                            Artikel 16\nnicht ein, so wird bis zum Beweis des Gegenteils ver-                      Gewerbsmäßige Beförderung\nmutet, daß er sein Gepäck unbeschädigt erhalten hat.                 durch öffentlich-rechtliche Körperschaften\n(3) Einer schriftlichen Anzeige bedarf es nicht, wenn       Die Bestimmungen dieser Anlage gelten auch für\nder Zustand des Gepäcks im Zeitpunkt seines Emp-             gewerbsmäßige Beförderungen, die ein Staat oder eine\nfangs von den Parteien gemeinsam festgestellt oder           sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt\ngeprüft worden ist.                                          auf Grund eines Beförderungsvertrags nach Artikel 1\nArtikel 13                         vornimmt.\"\nVerjährung von Schadensersatzansprüchen\n(1) Ansprüche auf Schadensersatz wegen Tod oder 12. Die §§ 666 bis 671 werden aufgehoben.\nKörperverletzung eines Reisenden oder wegen Verlust\noder Beschädigung von Gepäck verjähren in zwei 13. Die §§ 672 bis 675 werden wie folgt gefaßt:\nJahren.\n,,§ 672\n(2) Die Verjährungsfrist beginnt\nFür die Beförderung des Gepäcks, das der Reisende\na) bei Körperverletzung mit dem Tag der Ausschiffung        nach dem Beförderungsvertrag an Bord zu bringen\ndes Reisenden;                                        befugt ist, hat er, wenn nichts anderes vereinbart ist,\nb) bei Tod während der Beförderung mit dem Tag, an          neben dem Beförderungsentgelt keine besondere Ver-\ndem der Reisende hätte ausgeschifft werden sollen,    gütung zu zahlen.\nund bei Körperverletzung während der Beförderung,\n§ 673\nwenn diese den Tod des Reisenden nach der Aus-\nschiffung zur Folge hat, mit dem Tag des Todes,           Auf das an Bord gebrachte Gepäck sind die§§ 561,\njedoch kann die Verjährungsfrist einen Zeitraum von    593 und 617 anzuwenden. Auf sämtliche vor. dem\ndreißig Jahren vom Tag der Ausschiffung an nicht       Reisenden an Bord gebrachte Sachen sind außerdem\nüberschreiten;                                         die §§ 563 bis 565 und 619 anzuwenden.","1126                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n§ 674                                  Lotsen gilt § 487 c Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs\n(1) Der Beförderer hat wegen des Beförderungsent-             entsprechend. Der in Absatz 1 Satz 2 bestimmte\ngelts an den von dem Reisenden .an Bord gebrachten                Höchstbetrag gilt für die Gesamtheit der Ansprüche, die\nSachen ein Pfandrecht.                                            aus demselben Ereignis gegen den Schiffseigner und\ndie in Satz 1 genannten Personen entstanden sind.\n(2) Das Pfandrecht besteht jedoch nur, solange die             Jedoch kann ein Schuldner sich auf die Haftungsbe-\nSachen zurückbehalten oder hinterlegt sind.                       schränkung nicht berufen, wenn der Schaden auf eine\nHandlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die\n§ 675                                  von ihm selbst in der Absicht, einen solchen Schaden\nStirbt ein Reisender, so ist der Kapitän verpflichtet, in     herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewußt-\nAnsehung der von dem Reisenden an Bord gebrachten                 sein begangen wurde, daß ein solcher Schaden mit\nSachen das Interesse der Erben nach den Umständen                 Wahrscheinlichkeit eintreten werde.\"\ndes Falles in geeigneter Weise wahrzunehmen.\"\n2. Vor § 77 wird folgende Überschrift eingefügt:\n14. Die §§ 676 bis 678 werden aufgehoben.                                                 „Fünfter Abschnitt\nBeförderung von Reisenden\n15. In § 737 Abs. 2 wird das Wort „Seelotsen\" durch das                                 und ihrem Gepäck\".\nWort „Lotsen\" ersetzt.\n3. § 77 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 2\n,.§ 77\nÄnderungen des Gesetzes\nbetreffend die privatrechtlichen Verhältnisse                     (1) Auf die Beförderung von Reisenden und ihrem\nder Binnenschiffahrt·                            Gepäck auf Flüssen und sonstigen Binnengewässern\nist § 664 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Handelsgesetz-\nDas Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse           buchs entsprechend anzuwenden. § 4 a bleibt unbe-\nder Binnenschiffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III,           rührt.\nGliederungsnummer 4103-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes                  (2) Der Beförderer hat wegen des Beförderungsent-\nvom 21. April 1986 (BGBI. 1 S. 551 ), wird wie folgt geän-           gelts ein Pfandrecht an dem Gepäck des Reisenden,\ndert:                                                                solange das Gepäck zurückbehalten oder hinterlegt ist.\nDie Wirkungen und die Geltendmachung des Pfand-\nrechts bestimmen sich im übrigen nach den für das\n1. Nach § 4 wird eingefügt:                                          Pfandrecht des Frachtführers an Frachtgütern gelten-\n,,§ 4 a                                den Vorschriften.\"\n(1) Für Ansprüche auf Ersatz des Schadens aus der\nTötung oder Verletzung von Reisenden, die auf dem             4. Der bisherige Fünfte wird zum Sechsten, der bisherige\nSchiff befördert werden, haftet der Schiffseigner per-           Sechste wird zum Siebten, der bisherige Siebte zum\nsönlich, nicht nur mit Schiff und Fracht. Die Haftung ist         Achten und der bisherige Achte zum Neunten Ab-\nauf einen Betrag von 150 000 Deutsche Mark multipli-              schnitt.\nziert mit der Zahl der Reisenden, die das Schiff nach\ndem Schiffszeugnis befördern darf, höchstens jedoch           5. § 102 wird wie folgt geändert:\nauf einen Betrag von 30 Millionen Deutsche Mark                  a) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\nbeschränkt. Übersteigen die Entschädigungen, die\n„4. Ansprüche auf Ersatz des Schadens aus der\nmehreren Reisenden auf Grund desselben Ereignisses\nTötung oder Verletzung von Reisenden (§ 4 a\nzu leisten sind, insgesamt den in Satz 2 bezeichneten\nAbs. 1) sowie Ansprüche wegen Nichtabliefe-\nHöchstbetrag, so verringern sich die einzelnen Ent-\nrung oder Beschädigung der Ladungsgüter und\nschädigungen in dem Verhältnis, in dem der Gesamt-\ndes im § 77 bezeichneten Gepäcks;\".\nbetrag zu dem Höchstbetrag steht. Die Beschränkung\nder Haftung gilt nicht, wenn der Schaden auf eine                b) In Nummer 5 werden die Angaben ,.§ 4 Nr. 2\" und\nHandlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die                   ,,§§ 3 und 4 Nr. 3\" durch die Angaben ,,§ 4 Abs. 1\nvon dem Schiffseigner selbst in der Absicht, einen                   Nr. 2\" und ,,§§ 3 und 4 Abs. 1 Nr. 3\" ersetzt.\nsolchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und\nin dem Bewußtsein begangen wurde, daß ein solcher                                       Artikel 3\nSchaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.\nÄnderungen der Zivilprozeßordnung\n(2) Werden Ansprüche der in Absatz 1 bezeichneten\nDie Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt\nArt gegen\nTeil 111, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-\n1 . den Charterer oder                                       nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des\n2. eine Person der Schiffsbesatzung oder einen an            Gesetzes vom 20. Februar 1986 (BGBI. 1S. 301 ), wird wie\nBord tätigen Lotsen, sofern diese Person den Scha-      folgt geändert:\nden in Ausführung von Dienstverrichtungen verur-\nsacht hat,                                              1 . Nach § 305 wird eingefügt:\ngeltend gemacht, so kann der Schuldner sich auf die                                       ,.§ 305   a\nHaftungsbeschränkung nach Absatz 1 Satz 2 und 3                    Unterliegt der in der Klage geltend gemachte\nberufen; für Ansprüche gegen einen an Bord tätigen              Anspruch der Haftungsbeschränkung nach § 486","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1986                                  1127\nAbs. 1 oder 3, §§ 487 bis 487 d des Handelsgesetz-                     (3) Ist das Urteil eines Gerichts, das seinen Sitz\nbuchs und macht der Beklagte geltend, daß                           außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\nhat, unter dem Vorbehalt ergangen, daß der Beklag-\n1. aus demselben Ereignis weitere Ansprüche, für die\nte das Recht auf Beschränkung der Haftung nach\ner die Haftung beschränken kann, entstanden sind                dem Haftungsbeschränkungsübereinkommen gel-\nund                                                             tend machen kann, wenn ein Fonds nach Artikel 11\n2. die Summe der Ansprüche die Haftungshöchstbe-                    des Übereinkommens errichtet worden ist oder bei\nträge übersteigt, die für diese Ansprüche in Artikel 6          Geltendmachung des Rechts auf Beschränkung der\noder 7 des Haftungsbeschränkungsübereinkom-                     Haftung errichtet wird, so gelten für die Zwangsvoll-\nmens (§ 486 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) oder                 streckung wegen des durch das Urteil festgestellten\nin den §§ 487, 487 a oder 487 c des Handelsge-                  Anspruchs die Vorschriften des Absatzes 2 entspre-\nsetzbuchs bestimmt sind,                                        chend.\"\nso kann das Gericht das Recht auf Beschränkung der                                     Artikel 4\nHaftung bei der Entscheidung unberücksichtigt lassen,             Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nwenn die Erledigung des Rechtsstreits wegen Unge-              Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-\nwißheit über Grund oder Betrag der weiteren Ansprü-        blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten\nche nach der freien Überzeugung des Gerichts nicht         bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des\nunwesentlich erschwert wäre. In diesem Fall ergeht das     Gesetzes vom 20. Februar 1986 (BGBI. 1S. 301 ), wird wie\nUrteil unter dem Vorbehalt, daß der Beklagte das Recht\nfolgt geändert:\nauf Beschränkung der Haftung geltend machen kann,\nwenn ein Fonds nach dem Haftungsbeschränkungs-              1. § 209 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\nübereinkommen errichtet worden ist oder bei Geltend-\nmachung des Rechts auf Beschränkung der Haftung                 „2. die Anmeldung des Anspruchs im Konkurs oder im\nerrichtet wird.\"                                                      Seerechtlichen Verteilungsverfahren,\".\n2. Dem § 214 wird angefügt:\n2. Nach § 786 wird eingefügt:\n,,(4) Auf die Unterbrechung durch Anmeldung im See-\n,,§ 786 a\nrechtlichen Verteilungsverfahren sind die Absätze 1 bis\n(1) Die Vorschriften des§ 780 Abs. 1 und des§ 781            3 entsprechend anzuwenden.\"\nsind auf die nach § 486 Abs. 1, 3, §§ 487 bis 487 d des\nHandelsgesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung         3. § 651 h Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nentsprechend anzuwenden                                          ,,(2) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu\nerbringende Reiseleistung gesetzliche Vorschriften,\n(2) Ist das Urteil nach § 305 a unter Vorbehalt ergan-       nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur\ngen, so gelten für die Zwangsvollstreckung die folgen-\nunter bestimmten Voraussetzungen oder Beschrän-\nden Vorschriften:\nkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann\n1. Wird im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Eröff-          oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlos-\nnung eines Seerechtlichen Verteilungsverfahrens            sen ist, so kann sich auch der Reiseveranstalter gegen-\nbeantragt, an dem der Gläubiger mit dem Anspruch           über dem Reisenden hierauf berufen.\"\nteilnimmt, so entscheidet das Gericht nach § 5\nAbs. 3 der Seerechtlichen Verteilungsordnung über                                  Artikel 5\ndie Einstellung der Zwangsvollstreckung; nach                     Änderungen des Einführungsgesetzes\nEröffnung des Verteilungsverfahrens sind die Vor-                         zum Handelsgesetzbuch\nschriften des § 8 Abs. 4 und 5 der Seerechtlichen\nVerteilungsordnung anzuwenden.                            Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1,\n2. Ist nach Artikel 11 des Haftungsbeschränkungs-         veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nübereinkommens (§ 486 Abs. 1 des Handelsgesetz-       durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985\nbuchs) von dem Schuldner oder für ihn ein Fonds in     (BGBI. 1 S. 2355), wird wie folgt geändert:\neinem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens\nerrichtet worden, so sind, sofern der Gläubiger den    1 . Nach Artikel 5 wird folgender Artikel 6 eingefügt:\nAnspruch gegen den Fonds geltend gemacht hat,                                        „Artikel 6\ndie Vorschriften des § 34 der Seerechtlichen Vertei-          (1) § 662 des Handelsgesetzbuchs und die darin\nlungsordnung anzuwenden. Hat der Gläubiger den             genannten Vorschriften gelten für jedes Konnosse-\nAnspruch nicht gegen den Fonds geltend gemacht             ment, das sich auf die Beförderung von Gütern zwi-\noder sind die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 der          schen Häfen in zwei verschiedenen Staaten oder zwi-\nSeerechtlichen Verteilungsordnung nicht gegeben,           schen Häfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nso werden Einwendungen, die auf Grund des\nbezieht; sofern das Konnossement\nRechts auf Beschränkung der Haftung nach § 486\nAbs. 1, 3, §§ 487 bis 487 d des Handelsgesetz-             1. in einem Vertragsstaat des Internationalen Abkom-\nbuchs erhoben werden, nach den Vorschriften der                 mens vom 25. August 1924 zur Vereinheitlichung\n§§ 767, 769, 770 erledigt; das gleiche gilt, wenn der           von Regeln über Konnossemente (Abkommen von\nFonds in dem anderen Vertragsstaat erst bei Gel-               1924) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom\ntendmachung des Rechts auf Beschränkung der                     23. Februar 1968 (Protokoll von 1968) ausgestellt\nHaftung errichtet wird.                                         ist oder","1128                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n2. vorsieht, daß der Vertrag den Bestimmungen des           des Gesetzes vom 19. Juni 1986 (BGBI. 1S. 913), wird wie\nAbkommens von 1924 in der Fassung des Proto-            folgt geändert:\nkolls von 1968 oder dem Recht eines Staates, auf\nGrund dessen die genannten Bestimmungen anzu-           1. Dem § 28 Abs. 3 wird angefügt:\nwenden sind, unterliegt.\n,,Die Vorschriften der §§ 486 bis 487 e des Handels-\n§ 662 des Handelsgesetzbuchs und die darin genann-              gesetzbuchs bleiben unberührt.\"\nten Vorschriften gelten auch für ein Konnossement, das\nin einem anderen als einem in Satz 1 Nr. 1 bezeichne-       2. Dem § 30 wird angefügt:\nten Staat ausgestellt ist, sofern das Konnossement sich\nauf die Beförderung von Gütern von oder nach einem                ,,(12) Für die Kosten der Beseitigung haften persön-\nHafen in einem in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Staat oder          lich\neinem Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes\n1. der nach § 25 Abs. 1 Verantwortliche, sofern er\nbezieht; dies gilt nicht, soweit sich aus Absatz 2 etwas\nSchiffseigentümer im Sinne des Artikels 1 des\nanderes ergibt.\nHaftungsbeschränkungsübereinkommens        (§ 486\n(2) Ist das Konnossement in einem Staat ausgestellt,              Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) ist und das Hin-\nder Vertragsstaat des Abkommens von 1924, jedoch                      dernis in unmittelbarem Zusammenhang mit dem\nnicht Vertragsstaat des Protokolls von 1968 ist, und                 Betrieb des Schiffes verursacht worden ist,\nbezieht sich das Konnossement auf die Beförderung\nvon Gütern nach einem Hafen in einem solchen Staat,             2. der nach§ 25 Abs. 3 Verantwortliche, sofern es sich\nso gelten § 662 des Handelsgesetzbuchs und die darin                 bei dem beseitigten Gegenstand um ein Schiff han-\ngenannten Vorschriften mit der Maßgabe, daß § 612                    delt und der Verantwortliche Eigentümer des Schif-\nAbs. 2 sowie § 660 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs,                    fes im Sinne des Artikels 1 des Haftungsbeschrän-\nsoweit darin bestimmt ist, daß der Verfrachter bis zu                kungsübereinkommens ist.\neinem Betrag von 2 Rechnungseinheiten für das Kilo-\nMehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. Auf\ngramm der verlorenen oder beschädigten Güter haftet,\nden Anspruch auf Erstattung der Kosten der Beseiti-\naußer Betracht bleiben; Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bleibt\ngung nach Satz 1 sind die §§ 486 bis 487 e des Han-\nunberührt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Konnossement\ndelsgesetzbuchs anzuwenden.\"\neine Beförderung zwischen Häfen im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes durch ein Schiff, das die Flagge der\nBundesrepublik Deutschland führt, betrifft.\nArtikel 7\n(3) Die Liste der Vertragsstaaten des Internationalen\nÄnderung der Strandungsordnung\nAbkommens vom 25. August 1924 zur Vereinheitli-\nchung von Regeln über Konnossemente in der Fas-                Dem § 25 Abs. 4 der Strandungsordnung in der im\nsung des Änderungsprotokolls vom 23. Februar 1968           Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9516-1,\nsowie jede Änderung dieser Liste werden durch den           veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch\nBundesminister der Justiz im Bundesgesetzblatt be-          Artikel 284 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1\nkanntgegeben.                                               S. 469) geändert worden ist, wird angefügt:\n„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, sofern auf den Anspruch\n(4) Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz sowie Absatz 2\nauf Erstattung der Kosten der Beseitigung die §§ 486 bis\ntreten an dem Tage außer Kraft, an dem das Abkom-\n487 e des Handelsgesetzbuchs anzuwenden sind.\"\nmen von 1924 für die Bundesrepublik Deutschland\naußer Kraft tritt. Der Tag, an dem die in Satz 1 genann-\nten Vorschriften außer Kraft treten, ist im Bundes-\ngesetzblatt bekanntzugeben.\"                                                              Artikel 8\nÄnderungen des Gesetzes über die Angelegenheiten\n2. Artikel 7 wird wie folgt geändert:                                           der freiwilligen Gerichtsbarkeit\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Seelotsen\" durch        Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen\ndas Wort „Lotsen\" ersetzt.                             Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nderungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                           sung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom\n,,(2) Die Vorschriften der §§ 486 bis 487 e des       20. Februar 1986 (BGBI. 1S. 301 ), wird wie folgt geändert:\nHandelsgesetzbuchs sind auch auf Ansprüche, die\nnicht auf den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs       1. Nach § 145 wird eingefügt:\nberuhen, sowie auf andere als privatrechtliche An-\nsprüche anzuwenden.\"                                                                   ,,§ 145 a\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nRechtsverordnung die Geschäfte der Verklarung nach\nArtikel 6                               § 522 des Handelsgesetzbuchs und der Beweisauf-\nnahme nach § 11 des Gesetzes betreffend die privat-\nÄnderungen des Bundeswasserstraßengesetzes\nrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt einem\nDas Bundeswasserstraßengesetz in der im Bundes-                  Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte\ngesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 940-9, veröffent-           zuzuweisen, wenn dies einer sachlichen Förderung\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 5             oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient. Die","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1986                                    1129\nLandesregierungen können die Ermächtigung auf die                                    Artikel 11\nLandesjustizverwaltungen übertragen.\"                                  Inkrafttreten, Übergangsregelung\n(1) Artikel 1 Nr. 2 und 3, Artikel 2 Nr. 1 und 5, Artikel 3,\n2. Dem § 149 wird folgender Satz angefügt:\nArtikel 5 Nr. 2 Buchstabe b sowie die Artikel 6, 7 und 9\n,.§ 145 a gilt entsprechend.\"                             Abs. 1 treten an dem Tage in Kraft, an dem das Überein-\nkommen vom 19. November 1976 über die Beschränkung\nder Haftung für Seeforderungen für die Bundesrepublik\nArtikel 9                          Deutschland in Kraft tritt. Sie bleiben jedoch außer\nAufhebung von Vorschriften                     Betracht in den Fällen, in denen das Ereignis, aus dem die\nAnsprüche entstanden sind, für die die Haftung beschränkt\n(1) Artikel 3 des Seerechtsänderungsgesetzes vom            werden kann, vor dem in Satz 1 bezeichneten lnkrafttre-\n21. Juni 1972 (BGBI. 1 S. 966) wird aufgehoben.               tenstage eingetreten ist.\n(2) Artikel 2 der Verordnung zur Durchführung des             (2) Die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes treten am\nGesetzes zur Änderung von Vorschriften des Handels-          Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 4 bis 14,\ngesetzbuchs über das Seefrachtrecht vom 5. Dezember          Artikel 2 Nr. 2 bis 4, Artikel 4 Nr. 3, Artikel 5 Nr. 1 und\n1939 (RGBI. 1 S. 2501) wird aufgehoben.                      Artikel 9 Abs. 2 bleiben jedoch außer Betracht in den Fäl-\nlen, in denen der Vertrag bereits vor dem in Satz 1\nArtikel 10                         bezeichneten lnkrafttretenstage abgeschlossen worden\nist.\nBerlin-Klausel\n(3) Der Tag, an dem die in Absatz 1 genannten Vor-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des        schriften dieses Gesetzes in Kraft treten, ist im Bundes-\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.            gesetzblatt bekanntzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 25. Juli 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger"]}