{"id":"bgbl1-1986-37-5","kind":"bgbl1","year":1986,"number":37,"date":"1986-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/37#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1986-37-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1986/bgbl1_1986_37.pdf#page=2","order":5,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Schwerbehindertengesetzes","law_date":"1986-07-24T00:00:00Z","page":1110,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["1110                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Schwerbehindertengesetzes\nVom 24. Juli 1986\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              tionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand be-\nruht. Regelwidrig ist der Zustand, der von dem für das\nArtikel 1                              Lebensalter typischen abweicht. Als nicht nur vorüber-\ngehend gilt ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten.\nÄnderung des Schwerbehindertengesetzes                    Bei mehreren sich gegenseitig beeinflussenden Funk-\nDas Schwerbehindertengesetz in der Fassung der                tionsbeeinträchtigungen ist deren Gesamtauswirkung\nBekanntmachung vom 8. Oktober 1979 (BGBI. 1 S. 1649),            maßgeblich.\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli\n(2) Die Auswirkung der Funktionsbeeinträchtigung\n1985 (BGBI. 1 S. 1516), wird wie folgt geändert:\nist als Grad der Behinderung (GdB), nach Zehnergra-\nden abgestuft, von 20 bis 100 festzustellen.\n1. § 1 erhält folgende Fassung:\n(3) Für den Grad der Behinderung gelten die im\n,,§ 1\nRahmen des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungs-\nSchwerbehinderte                          gesetzes festgelegten Maßstäbe entsprechend.\"\nSchwerbehinderte im Sinne dieses Gesetzes sind\nPersonen mit einem Grad der Behinderung von we-          4. § 3 wird wie folgt geändert:\nnigstens 50, sofern sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhn-\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem\nArbeitsplatz im Sinne des § 6 Abs. 1 rechtmäßig im                 ,,(1) Auf Antrag des Behinderten stellen die für die\nGeltungsbereich dieses Gesetzes haben.\"                          Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes\nzuständigen Behörden das Vorliegen einer Behin-\n2. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                              derung und den Grad der Behinderung fest. Das\n,,(1) Personen mit einem Grad der Behinderung von              Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegs-\nweniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen im                 opferversorgung ist entsprechend anzuwenden,\nübrigen die Voraussetzungen des § 1 vorliegen, sollen            soweit nicht das Sozialgesetzbuch Anwendung\nauf Grund einer Feststellung nach § 3 auf ihren Antrag           findet.\"\nvom Arbeitsamt Schwerbehinderten gleichgestellt              b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nwerden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die\n„Eine Feststellung nach Satz 1 gilt zugleich als\nGleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne\nFeststellung des Grades der Behinderung.\"\ndes § 6 Abs. 1 nicht erlangen oder nicht behalten\nkönnen. Die Gleichstellung wird mit dem Tag des             c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nEingangs des Antrags wirksam. Sie kann befristet                 ,,liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor,\nwerden.\"\nso ist der Grad der Behinderung nach den Auswir-\nkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer\n3. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt:                         Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechsel-\n,,§ 2 a                                 seitigen Beziehungen festzustellen.\"\nBehinderung                           d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n(1) Behinderung im Sinne dieses Gesetzes ist die               ,,(4) Sind neben dem Vorliegen der Behinderung\nAuswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funk-                 weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1986                              1111\nfür die Inanspruchnahme von Nachteilsausglei-            2. Schwerbehinderte, die das 50. Lebensjahr voll-\nchen, so treffen die für die Durchführung des Bun-           endet haben.\ndesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden\n(2) Arbeitgeber, die über Stellen zur beruflichen\ndie erforderlichen Feststellungen im Verfahren\nBildung, insbesondere für Auszubildende, verfügen,\nnach Absatz 1.\"\nhaben im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungs-\ne) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                         pflicht einen angemessenen Anteil dieser Stellen mit\nSchwerbehinderten zu besetzen.\"\naa) In Satz 1 werden die Worte „unanfechtbar\ngewordenen\" gestrichen und die Worte „der\nMinderung der Erwerbsfähigkeit\" durch die       6. § 6 wird wie folgt geändert:\nWorte „der Behinderung\" ersetzt.                   a) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort\n,,zählen\" durch das Wort „gelten\" ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Vergünstigungen\"\ndurch das Wort „Nachteilsausgleichen\" er-           b) Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nsetzt.                                                  ,, 1. Behinderte, die an Maßnahmen zur Rehabilita-\ntion in Betrieben oder Dienststellen teilneh-\ncc) Satz 4 erhält folgende Fassung:                                men, einschließlich Behinderter im Arbeitstrai-\n„Er ist einzuziehen, sobald der gesetzliche                   nings- und Arbeitsbereich von Werkstätten\nSchutz Schwerbehinderter erloschen ist; im                    (§52),\".\nübrigen ist er zu berichtigen, sobald eine Neu-     c) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „und Geistliche\nfeststellung unanfechtbar geworden ist.\"                öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften,\" an-\ngefügt.\nf) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 2 erhält folgende Fassung:                   7. § 7 erhält folgende Fassung:\n„Soweit das Sozialgerichtsgesetz besondere                                      ,,§ 7\nVorschriften für die Kriegsopferversorgung                        Berechnung der Mindestzahl\nenthält, gelten diese mit Ausnahme des § 78                            von Arbeitsplätzen\nAbs. 2 und des § 148 des Sozialgerichtsgeset-                        und der Pflichtplatzzahl\nzes auch für Streitigkeiten nach Satz 1.\"\nBei der Berechnung der Mindestzahl von Arbeits-\nplätzen und der Zahl der Pflichtplätze nach § 4 zählen\nbb) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.\nbis zum 31 . Dezember 1989 Stellen, auf denen Aus-\nzubildende beschäftigt werden, nicht mit. Bei der Be-\n5. § 5 erhält folgende Fassung:\nrechnung sich ergebende Bruchteile von 0,50 und\n,,§ 5                            mehr sind aufzurunden.\"\nBeschäftigung besonderer Gruppen\nSchwerbehinderter                     8. Nach § 7 werden folgende §§ 7 a und 7 b eingefügt:\n(1) Arbeitgeber haben im Rahmen der Erfüllung der                                    ,,§ 7 a\nBeschäftigungspflicht in angemessenem Umfang zu                             Anrechnung auf Pflichtplätze\nbeschäftigen\n(1) Ein Schwerbehinderter, der auf einem Arbeits-\n1. Schwerbehinderte, die nach Art oder Schwere ihrer        platz im Sinne des § 6 Abs. 1 beschäftigt wird, wird auf\neinen Pflichtplatz angerechnet. Das gleiche gilt für\nBehinderung im Arbeits- und Berufsleben beson-\nders betroffen sind, insbesondere solche,                einen Schwerbehinderten auf einer Stelle im Sinne\ndes § 6 Abs. 2 Nr. 1.\na) die zur Ausübung der Beschäftigung wegen                 (2) Ein teilzeitbeschäftigter Schwerbehinderter, der\nihrer Behinderung nicht nur vorübergehend ei-        kürzer als betriebsüblich, aber nicht weniger als 19\nner besonderen Hilfskraft bedürfen oder              Stunden wöchentlich beschäftigt wird, wird auf einen\nPflichtplatz angerechnet. Wird ein Schwerbehinderter\nb) deren Beschäftigung infolge ihrer Behinderung\nweniger als 19 Stunden wöchentlich beschäftigt, hat\nnicht nur vorübergehend mit außergewöhn-\ndas Arbeitsamt die Anrechnung auf einen Pflichtplatz\nlichen Aufwendungen für den Arbeitgeber ver-\nzuzulassen, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art\nbunden ist oder\noder Schwere der Behinderung notwendig ist.\nc) die infolge ihrer Behinderung nicht nur vorüber-         (3) Ein schwerbehinderter Arbeitgeber wird auf\ngehend offensichtlich nur eine wesentlich ver-       einen Pflichtplatz angerechnet.\nminderte Arbeitsleistung erbringen können oder\n(4) Der Inhaber eines Bergmannsversorgungs-\nd) bei denen ein Grad der Behinderung von wenig-        scheins wird, auch wenn er nicht Schwerbehinderter\nstens 50 allein infolge geistiger oder seelischer    im Sinne des § 1 ist, auf einen Pflichtplatz ange-\nBehinderung oder eines Anf allsleidens vorliegt      rechnet.\noder                                                                             §7b\nMehrfachanrechnung\ne) die wegen Art oder Schwere der Behinderung\nkeine abgeschlossene Berufsbildung im Sinne             (1) Das Arbeitsamt kann die Anrechnung eines\ndes Berufsbildungsgesetzes haben,                    Schwerbehinderten, besonders eines Schwerbehin-","1112                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\nderten im Sinne des § 5 Abs. 1, auf mehr als einen                     ses Gesetzes und dem Verhältnis der Zahl der\nPflichtplatz, höchstens drei Pflichtplätze, zulassen,                 im Zuständigkeitsbereich der Hauptfürsorge-\nwenn dessen Eingliederung in das Arbeits- oder Be-                     stelle in den Betrieben und Dienststellen be-\nrufsleben auf besondere Schwierigkeiten stößt. Satz 1                 schäftigungspflichtiger Arbeitgeber auf Ar-\ngilt auch für teilzeitbeschäftigte Schwerbehinderte im                 beitsplätzen im Sinne des § 6 Abs. 1 beschäf-\nSinne des § 7 a Abs. 2.                                               tigten und der bei den Arbeitsämtern arbeitslos\ngemeldeten Schwerbehinderten und Gleich-\n(2) Ein Schwerbehinderter, der zur Ausbildung be-                  gestellten zur entsprechenden Zahl der\nschäftigt wird, wird bis zum 31. Dezember 1989 auf                    Schwerbehinderten und Gleichgestellten im\nzwei Pflichtplätze angerechnet. Das Arbeitsamt kann                   Geltungsbereich dieses Gesetzes.\"\ndie bis zum 31. Dezember 1989 befristete Anrech-\nnung auf drei Pflichtplätze zulassen, wenn die Vermitt-          cc) Satz 4 wird gestrichen.\nlung in eine berufliche Ausbildungsstelle wegen Art\noder Schwere der Behinderung auf besondere               10. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Förderung des\nSchwierigkeiten stößt.                                       Ausgleichs bei der Unterbringung Schwerbehinderter\"\ndurch die Worte „besonderen Förderung der Einstel-\n(3) Bescheide über die Anrechnung eines Schwer-            lung und Beschäftigung Schwerbehinderter auf Ar-\nbehinderten auf mehr als drei Pflichtplätze, die vor          beitsplätzen im Sinne des § 6 Abs. 1\" ersetzt.\ndem 1. August 1986 erlassen worden sind, gelten\nfort.\"                                                    11. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 erhält Nummer 1 folgende Fassung:\n9. § 8 wird wie folgt geändert:\n,,die Zahl der Arbeitsplätze nach § 6 Abs. 1, dar-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             unter die nach § 7 Satz 1, sowie der Stellen nach\naa) In Satz 1 wird der für die Ausgleichsabgabe             § 6 Abs. 2 und 3, gesondert für jeden Betrieb und\nangegebene Betrag von „einhundert\" Deut-                jede Dienststelle,\".\nsche Mark in „einhundertfünfzig\" Deutsche            b) In Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Personen,\"\nMark geändert.                                          die Worte „darunter die Zahlen der zur Ausbildung\nund der zur sonstigen beruflichen Bildung einge-\nbb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:\nstellten Schwerbehinderten und Gleichgestellten,\"\n,,Für rückständige Beträge der Ausgleichs-              eingefügt.\nabgabe kann die Hauptfürsorgestelle nach\nc) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\ndem 31. März Säumniszuschläge nach Maß-\ngabe des § 24 des Vierten Buches Sozial-                „Hat ein Arbeitgeber die vorgeschriebene Anzeige\ngesetzbuch erheben. Widerspruch und An-                 bis zum 30. Juni nicht, nicht richtig oder nicht\nfechtungsklage gegen den Feststellungs-                 vollständig erstattet, erläßt das Arbeitsamt einen\nbescheid haben keine aufschiebende Wir-                 Feststellungsbescheid über die nach Satz 1 Nr. 1\nkung.\"                                                  bis 3 anzuzeigenden Verhältnisse.\"\ncc) Nach dem bisherigen Satz 5 wird folgender            d) Im bisherigen Satz 3 werden nach dem Wort „Rich-\nSatz angefügt:                                          ter-\" ein Komma und das Wort „Staatsanwalts-\"\neingefügt.\n,,Nachforderungen und Erstattungen von Aus-\ngleichsabgabe sind nach Ablauf des Kalender-         e) Der bisherige Satz 4 erhält folgende Fassung:\njahres, das auf den Eingang der Anzeige beim            ,,Die Arbeitgeber, die zur Beschäftigung Schwerbe-\nArbeitsamt folgt, ausgeschlossen.\"                      hinderter nicht verpflichtet sind, haben die Anzeige\nnach Satz 1 nur nach Aufforderung durch die Bun-\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „nachgehenden\"              desanstalt für Arbeit im Rahmen einer repräsentati-\ndurch das Wort „begleitenden\" ersetzt.\nven Teilerhebung zu erstatten, die mit dem Ziel der\nErfassung der in Satz 1 Nr. 2 genannten Personen-\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ngruppen, aufgegliedert nach Landesarbeitsamts-\naa) In Satz 1 werden die Zahl „40\" durch die Zahl           bezirken, alle fünf Jahre durchgeführt wird.\"\n„45\" und der Punkt durch ein Komma ersetzt\nund folgender Halbsatz angefügt:                12. § 11 wird wie folgt ge~ndert:\n„der der Bundesanstalt für Arbeit hiervon           a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n50 vom Hundert zur besonderen Förderung\nSchwerbehinderter nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 a              „Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob\nzuweist, soweit nicht ein anderer Anteil erfor-        freie Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten, insbe-\nderlich ist.\"                                           sondere mit beim Arbeitsamt gemeldeten Schwer-\nbehinderten, besetzt werden können; bei dieser\nbb) Satz 3 erhält folgende Fassung:                          Prüfung sollen die Arbeitgeber den Vertrauens-\n,,Der auf die einzelne Hauptfürsorgestelle ent-         mann der Schwerbehinderten gemäß § 22 Abs. 2\nfallende Anteil am Aufkommen an Ausgleichs-             beteiligen und die in § 20 genannten Vertretungen\nabgabe bemißt sich nach dem Mittelwert aus              hören.\"\ndem Verhältnis der Wohnbevölkerung im Zu-           b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „eine tunlichst\nständigkeitsbereich der Hauptfürsorgestelle             große\" durch die Worte „wenigstens die vorge-\nzur Wohnbevölkerung im Geltungsbereich die-             schriebene\" ersetzt.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1986                                     1113\nc) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte „den Betrieb          18. In der Überschrift des Fünften Abschnitts werden nach\nernstlich schädigen würde oder\" durch die Worte             dem Wort „Richter-\" ein Komma und das Wort\n,,für den Arbeitgeber nicht zumutbar\" ersetzt.              ,,Staatsanwalts-\" eingefügt.\n13. Dem § 15 wird nach Absatz 3 folgender Absatz an-              19. § 20 wird wie folgt geändert:\ngefügt:                                                          a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Rich-\nter-\" ein Komma und das Wort „Staatsanwalts-\"\n,,(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die\neingefügt.\nZustimmung der Hauptsfürsorgestelle zur Kündigung\nhaben keine aufschiebende Wirkung.\"                              b) In Satz 1 werden nach dem Wort „Richter-\" ein\nKomma und das Wort „Staatsanwalts-\" eingefügt.\n14. Dem § 16 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                     c) In Satz 2 wird der letzte Halbsatz wie folgt gefaßt:\n,,Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Weiter-                  „sie wirken auf die Wahl des Vertrauensmannes\nbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz dessel-                 hin.\"\nben Betriebs oder derselben Dienststelle oder auf\neinem freien Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb           20. § 21 wird wie folgt geändert:\noder einer anderen Dienststelle desselben Arbeit-                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngebers mit Einverständnis des Schwerbehinderten\naa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\nmöglich und für den Arbeitgeber zumutbar ist.\"\n,,Satz 2 gilt entsprechend für Staatsanwälte,\nsoweit für sie eine besondere Personalvertre-\n15. § 17 wird wie folgt geändert:                                                 tung gebildet wird.\"\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                  bb) In Satz 4 werden die Worte „mit der für seinen\n,,(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten                       Sitz zuständigen Hauptfürsorgestelle\" durch\nnicht für Schwerbehinderte,                                             die Worte „mit der für den Sitz der Betriebe\noder Dienststellen einschließlich Gerichten zu-\n1. deren Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Zu-\nständigen Hauptfürsorgestelle\" ersetzt.\ngangs der Kündigungserklärung ohne Unter-\nbrechung noch nicht länger als sechs Monate             b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „oder Richter-\nbesteht oder                                                rat\" nach Einfügung eines Kommas durch die Wor-\nte „Richter- oder Staatsanwaltsrat\" ersetzt.\n2. die auf Stellen im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2\nbis 5 beschäftigt werden oder                          c) In Absatz 4 werden vor dem Wort „wählbar\" die\nWorte „auch Soldaten\" eingefügt.\n3. deren Arbeitsverhältnis durch Kündigung be-\nendet wird, sofern sie                                  d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:\na) das 58. Lebensjahr vollendet haben und An-                 ,,(4 a) Die regelmäßigen Wahlen finden alle vier\nspruch auf eine Abfindung, Entschädigung               Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November\noder ähnliche Leistung auf Grund eines                 statt. Außerhalb dieser Zeit finden Wahlen statt,\nSozialplanes haben oder                                 wenn\nb) Anspruch auf Knappschaftsausgleichslei-                  1. das Amt des Vertrauensmannes vorzeitig er-\nstung nach § 98 a des Reichsknappschafts-                    lischt und kein Stellvertreter nachrückt,\ngesetzes oder auf Anpassungsgeld für ent-               2. die Wahl mit Erfolg angefochten worden ist oder\nlassene Arbeitnehmer des Bergbaus haben,\n3. ein Vertrauensmann noch nicht gewählt ist.\nwenn der Arbeitgeber ihnen die Kündigungs-\nabsicht rechtzeitig mitgeteilt hat und sie der be-          Hat außerhalb des für die regelmäßigen Wahlen\nabsichtigten Kündigung bis zu deren Ausspruch               des Vertrauensmannes festgelegten Zeitraumes\nnicht widersprechen.\"                                       eine Wahl des Vertrauensmannes stattgefunden,\nso ist der Vertrauensmann in dem auf die Wahl\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                  folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen\nWahlen des Vertrauensmannes neu zu wählen.\naa) Satz 1 wird gestrichen.\nHat die Amtszeit des Vertrauensmannes zum Be-\nbb) Im bisherigen Satz 2 werden die Worte „Be-                  ginn des für die regelmäßigen Wahlen des Vertrau-\nendigungen derartiger Arbeitsverhältnisse\"                ensmannes festgelegten Zeitraumes noch nicht ein\ndurch die Worte „die Beendigung von Arbeits-              Jahr betragen, so ist der Vertrauensmann in dem\nverhältnissen Schwerbehinderter in den Fällen             übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen\ndes Absatzes 1 Nr. 1\" ersetzt.                            des Vertrauensmannes neu zu wählen. Die erst-\nmaligen        regelmäßigen     Wahlen     der    Ver-\n16. § 18 wird wie folgt geändert:                                          trauensmänner finden im Jahre 1986 statt; Ver-\ntrauensmänner, die am 1. August 1986 im Amt\na) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „ 1O Tagen\"\nsind, verbleiben bis zur Bekanntgabe des Wahl-\ndurch die Worte „zwei Wochen\" ersetzt.\nergebnisses der Neuwahl im Amt; hat ihre Amtszeit\nb) Absatz 5 wird gestrichen.                                         noch nicht ein Jahr betragen, findet die erstmalige\nregelmäßige Wahl im Jahre 1990 statt; sie verblei-\n17. In § 19 Satz 2 wird vor dem Wort „Kündigung\" das                      ben bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses im\nWort „ordentlichen\" eingefügt.                                       Amt.\"","1114                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\ne) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                            c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 2 werden die Worte „das Wahlverfah-                aa) In den Sätzen 1 und 2 werden nach dem Wort\nren,\" durch die Worte „die Wahlanfechtung,\"                   ,,Richter-\" ein Komma und das Wort „Staats-\nund die Worte „oder Richterrates\" unter Ein-                  anwalts-\" eingefügt.\nfügung eines Kommas durch die Worte „Rich-\nter- oder Staatsanwaltsrates\" ersetzt.                   bb) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon\nersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\n„er kann beantragen, Angelegenheiten, die\n„ In Betrieben und Dienststellen mit weniger als              einzelne Schwerbehinderte oder die Schwer-\n50 wahlberechtigten Schwerbehinderten sind                      behinderten als Gruppe besonders betreffen,\nder Vertrauensmann und sein Stellvertreter im                  auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu\nvereinfachten Wahlverfahren zu wählen, so-                     setzen.\"\nfern der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus\nräumlich weit auseinander liegenden Teilen                cc) In Satz 2 werden nach dem Wort „Schwerbe-\nbesteht.\"                                                       hinderten\" die Worte „oder ist er entgegen\nf) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                                       Absatz 2 Satz 1 nicht beteiligt worden\" einge-\nfügt.\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n,,Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahl-           d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:\nergebnisses oder, wenn die Amtszeit des bis-               ,,(4 a) Der Vertrauensmann ist zu Besprechungen\nherigen Vertrauensmannes noch nicht be-                  nach § 7 4 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgsetzes,\nendet ist, mit deren Ablauf.\"                            § 66 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgeset-\nbb) Nach dem bisherigen Satz 2 wird folgender                   zes sowie den entsprechenden Vorschriften des\nSatz eingefügt:                                          sonstigen Personalvertretungsrechtes zwischen\ndem Arbeitgeber und den in Absatz 4 genannten\n„Scheidet der Vertrauensmann vorzeitig aus\nVertretungen hinzuzuziehen.\"\nseinem Amt aus, rückt der mit der höchsten\nStimmenzahl gewählte Stellvertreter für den\nRest der Amtszeit nach; dies gilt für Stellver-   22. § 23 wird wie folgt geändert:\ntreter entsprechend.\"                                 a) In Absatz 1 wird das Wort „verwaltet\" durch das\ng) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:                  Wort „führt\" ersetzt.\n,,(8) Wird die Schwerbehindertenvertretung von             b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\neiner Frau wahrgenommen, führt sie die Bezeich-                 aa) Die Worte „oder Richterrates\" werden unter\nnung Vertrauensfrau; wird die Schwerbehinderten-                      Einfügung eines Kommas durch die Worte\nvertretung von einem Mann wahrgenommen, führt\n,,Richter- oder Staatsanwaltsrates\" ersetzt.\ner die Bezeichnung Vertrauensmann.\"\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\n21. § 22 wird wie folgt geändert:                                             ,,Stellvertreter des Vertrauensmannes besit-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                      zen während der Dauer der Vertretung und der\nHeranziehung nach § 22 Abs. 1 Satz 3 die\naa) In Satz 1 wird nach den Worten „Der Ver-\ngleiche persönliche Rechtsstellung wie der\ntrauensmann hat\" eingefügt:\nVertrauensmann, im übrigen die gleiche\n„die Eingliederung Schwerbehinderter in den                     Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder der in\nBetrieb oder die Dienststelle zu fördern,\"                      Satz 1 genannten Vertretungen.\"\nbb) In Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „durch-\nc) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt:\ngeführt\" ein Komma und folgender Halbsatz\neingefügt:                                                ,,Satz 2 gilt auch für den mit der höchsten Stim-\n„insbesondere auch die dem Arbeitgeber nach              menzahl gewählten Stellvertreter, wenn wegen sei-\nden §§ 4, 5 und 11 obliegenden Verpflichtun-              ner ständigen Heranziehung nach § 22 die Teil-\ngen erfüllt,\"                                             nahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltun-\ngen erforderlich ist.\"\ncc) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:\nd) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:\n,,In Betrieben und Dienststellen mit in der Re-\ngel wenigstens 300 Schwerbehinderten kann                 „Das gleiche gilt für die durch die Teilnahme des\ner nach Unterrichtung des Arbeitgebers den                mit der höchsten Stimmenzahl gewählten Stellver-\nmit der höchsten Stimmenzahl gewählten                   treters an Schulungs- und Bildungsveranstaltun-\nStellvertreter zu bestimmten Aufgaben heran-             gen gemäß Absatz 4 Satz 2 entstehenden Kosten.\"\nziehen.\"\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                23. § 24 wird wie folgt geändert:\n„Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne                a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nBeteiligung gemäß Satz 1 getroffenen Entschei-                  „Ist ein Vertrauensmann nur in einem der Betriebe\ndung ist auszusetzen; die Beteiligung ist innerhalb             oder in einer der Dienststellen gewählt, nimmt er\nvon 7 Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu                die Rechte und Pflichten des Gesamtvertrauens-\nentscheiden.\"                                                   mannes wahr.\"","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1986                                1115\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:                   c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\naa) Im ersten Halbsatz werden nach dem Wort                      ,,(3) Die Hauptfürsorgestelle kann im Rahmen\n„Bezirksvertrauensmänner\" die Worte „des                ihrer Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im Ar-\nGeschäftsbereichs\" eingefügt.                           beits- und Berufsleben aus den ihr zur Verfügung\nbb) Im zweiten Halbsatz wird die Zahl „5\" durch                stehenden Mitteln auch Geldleistungen gewähren,\ndie Zahl „ 1O\" ersetzt.                                 insbesondere\nc) Dem Absatz 5 werden nach Satz 2 folgende Sätze                 1. an Schwerbehinderte\nangefügt:                                                           a) für technische Hilfen,\n„Der nach Satz 2 zuständige Vertrauensmann ist                     b) zum Erreichen des Arbeitsplatzes,\nauch in persönlichen Angelegenheiten Schwerbe-\nc) zur wirtschaftlichen Selbständigkeit,\nhinderter, über die eine übergeordnete Dienststelle\nentscheidet, zuständig; er hat dem Vertrauens-                      d) zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung\nmann der Dienststelle, die den Schwerbehinderten                        einer Wohnung, die den besonderen Bedürf-\nbeschäftigt, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.                         nissen des Schwerbehinderten entspricht,\nSatz 3 gilt nicht in den Fällen, in denen der Perso-                e) zur Erhaltung der Arbeitskraft,\nnalrat der Beschäftigungsbehörde zu beteiligen\nist.\"                                                               f) zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhal-\ntung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse\nd) In Absatz 6 werden nach der Zahl „4\" ein Komma                          und Fertigkeiten und\nund die Zahl „4 a\" sowie nach der Zahl „23\" die\nWorte „mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 3\" einge-                     g) in besonderen behinderungsbedingten Le-\nfügt, der Punkt durch ein Komma ersetzt und fol-                        benslagen,\ngender Halbsatz angefügt:                                     2. an Arbeitgeber\n,,§ 21 Abs. 4 a mit der Maßgabe, daß die Wahl der                  a) zur behinderungsgerechten Einrichtung von\nGesamt- und Bezirksvertrauensmänner in der Zeit                         Arbeitsplätzen für Schwerbehinderte und\nvom 1. Dezember bis 31. Januar, die der Haupt-\nvertrauensmänner in der Zeit vom 1 . Februar bis                   b) für außergewöhnliche Belastungen, die mit\n31 . März stattfindet.\"                                                der Beschäftigung Schwerbehinderter im\nSinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a\n24. § 26 wird wie folgt geändert:                                              bis d oder des § 7 a Abs. 2 verbunden sind,\nvor allem, wenn ohne diese Leistungen das\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nBeschäftigungsverhältnis gefährdet würde,\n,,(1) Arbeitgeber, Beauftragter des Arbeitgebers,\nVertrauensmann und Betriebs~, Personal-, Rich-               3. an freie gemeinnützige Einrichtungen und Or-\nter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat arbeiten zur                ganisationen zu den Kosten in den Fällen des\nEingliederung Schwerbehinderter in den Betrieb                     Absatzes 2 Satz 3.\noder die Dienststelle eng zusammen.\"                         Sie kann ferner Leistungen zur Durchführung von\nb) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:                      Aufklärungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnah-\nmen gewähren.\"\n,,(2) Die in Absatz 1 genannten Personen und\nVertretungen, die mit der Durchführung dieses Ge-         d) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „nachgehenden\"\nsetzes beauftragten Stellen und die Rehabilita-              durch das Wort „begleitenden\" ersetzt.\nUonsträger unterstützen sich gegenseitig bei der\nErfüllung ihrer Aufgaben.\"                            26. In § 29 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „der Regie-\nrung des jeweiligen Landes\" durch die Worte „der\n25. § 28 wird wie folgt geändert:                                 zuständigen obersten Landesbehörde\" ersetzt.\na) In Absatz 1 Nr. 3 wird das Wort „nachgehende\"\n27. § 30 wird wie folgt geändert:\ndurch das Wort „begleitende\" ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nNach Nummer 2 wird folgende Nummer 2 a ein-\naa) In Satz 1 wird das Wort „nachgehende\" durch\ngefügt:\ndas Wort „begleitende\" ersetzt.\n„2 a. die besondere Förderung der Einstellung und\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\nBeschäftigung Schwerbehinderter auf Ar-\n,,Die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufs-                 beitsplätzen (§ 6 Abs. 1), \".\nleben umfaßt auch die nach den Umständen\nb) Nach Absatz 1 wird als Absatz 2 eingefügt:\ndes Einzelfalles notwendige psychosoziale\nBetreuung Schwerbehinderter; die Hauptfür-                ,,(2) Die Bundesanstalt für Arbeit kann im Rah-\nsorgestelle kann bei der Durchführung dieser           men ihrer Zuständigkeit zur besonderen Förderung\nAufgabe psychosoziale Dienste freier gemein-           nach Absatz 1 Nr. 2 a Arbeitgebern aus den ihr aus\nnütziger Einrichtungen und Organisationen              dem Ausgleichsfonds zugewiesenen Mitteln (§ 8\nbeteiligen.\"                                           Abs. 4) Geldleistungen gewähren, wenn diese ins-\nbesondere ohne gesetzliche Verpflichtung oder\ncc) In Satz 3 zweiter Halbsatz werden nach dem\nüber die gesetzliche Verpflichtung nach § 4 hinaus\nWort „Richter-\" ein Komma und das Wort\n,,Staatsanwalts-\" eingefügt.                            1 . in § 5 Abs. 1 genannte Schwerbehinderte oder","1116                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\n2. Schwerbehinderte, die unmittelbar vor der Ein-                bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:\nstellung länger als zwölf Monate arbeitslos ge-\n,,Er wird erst am Ende des dritten Kalender-\nmeldet waren, oder\nmonates nach Eintritt seiner Unanfechtbarkeit\n3. Schwerbehinderte im Anschluß an eine Be-                            wirksam.\"\nschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für\nBehinderte, oder                                  29. In § 42 werden der bisherige Text Absatz 1 und\n4. Schwerbehinderte als Teilzeitbeschäftigte, ins-         folgender Absatz 2 angefügt:\nbesondere in den Fällen des § 7 a Abs. 2\nSatz 2, oder                                            ,,(2) Absatz 1 gilt nicht für Zeiträume, in denen die\nBeschäftigung tatsächlich nicht ausgeübt wird und die\n5. Schwerbehinderte zur Ausbildung oder sonsti-            Vorschriften über die Gewährung der Rente oder der\ngen beruflichen Bildung, insbesondere in den          vergleichbaren Leistung ein Ruhen vorsehen, wenn\nFällen des § 7 b Abs. 2 Satz 2,                      Arbeitsentgelt oder Dienstbezüge gezahlt werden.\"\neinstellen. Die Geldleistungen werden als einmali-\nge oder laufende Zuwendungen, längstens bis zu         30. § 44 erhält folgende Fassung:\ndrei Jahren, zusätzlich, jedoch unter Anrechnung\nvergleichbarer Leistungen der Bundesanstalt für                                          ,,§ 44\nArbeit und der Rehabilitationsträger im Sinne des                                    Zusatzurlaub\n§ 2 Abs. 2 des Rehabilitationsangleichungsgeset-              Schwerbehinderte haben Anspruch auf einen be-\nzes vom 7. August 1974 (BGBI. 1 S. 1881), ge-              zahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im\nwährt. Im übrigen gilt § 28 Abs. 4 entsprechend.           Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit\nVerwaltungskosten werden der Bundesanstalt für             des Schwerbehinderten auf mehr oder weniger als\nArbeit nicht erstattet. Die Bundesregierung be-            fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder\nstimmt durch Rechtsverordnung, die der Zustim-             vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. So-\nmung des Bundesrates bedarf, das Nähere über               weit tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsrege-\nVoraussetzungen, Personenkreis, Art, Höhe und              lungen für Schwerbehinderte einen längeren Zusatz-\nDauer der Leistungen sowie über das Verfahren.\"            urlaub vorsehen, bleiben sie unberührt.\"\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:\n,,(2 a) Absatz 2 Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend   31. § 45 wird wie folgt geändert:\nfür die Gewährung von Leistungen aus Mitteln der           a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:\nAusgleichsabgabe, die der Bundesanstalt für Ar-\n,,Nachteilsausgleich\".\nbeit zur Durchführung ihr durch Verwaltungsverein-\nbarung mit dem jeweiligen Land übertragener befri-         b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nsteter regionaler Sonderprogramme zum Abbau\nder Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter und zur                     ,,(1) Die Vorschriften über Hilfen für Behinderte\nFörderung des Ausbildungsplatzangebots für                      zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile\nSchwerbehinderte von den Hauptfürsorgestellen                   oder Mehraufwendungen (Nachteilsausgleich) sind\nzugewiesen werden.\"                                             so zu gestalten, daß sie der Art oder Schwere der\nBehinderung Rechnung tragen, und zwar unab-\nd) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 in folgender               hängig von der Ursache der Behinderung.\"\nFassung:\nc) In Absatz 2 wird das Wort „Vergünstigungen\"\n,,(3) Die Bundesanstalt für Arbeit richtet zur\ndurch das Wort „Nachteilsausgleiche\" ersetzt.\nDurchführung der ihr in diesem Gesetz übertrage-\nnen Aufgaben und zur Arbeits- und Berufsförde-\nrung Behinderter besondere Stellen ein; die Bera-      32. § 47 wird wie folgt geändert:\ntung und Vermittlung können auch außerhalb die~            a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:\nser Stellen erfolgen, soweit dies im Interesse der\n,,Schwerbehinderte Beamte,       Richter und Sol-\nBehinderten liegt.\"\ndaten\".\n28. § 35 wird wie folgt geändert:                                 b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                 ,,(2) Sollen schwerbehinderte Beamte vorzeitig in\n,,(1) Der gesetzliche Schutz Schwerbehinderter                den Ruhestand versetzt oder entlassen werden, so\nerlischt mit dem Wegfall der Voraussetzungen                    ist vorher die Hauptfürsorgestelle zu hören, die für\nnach § 1 ; wenn sich der Grad der Behinderung auf               die Dienststelle zuständig ist, die den Beamten\nweniger als 50 verringert, jedoch erst am Ende des              beschäftigt, es sei denn, der schwerbehinderte Be-\ndritten Kalendermonats nach Eintritt der Unan-                  amte hat die vorzeitige Versetzung in den Ruhe-\nfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden                stand oder die Entlassung selbst beantragt. Die\nBescheides.\"                                                    Beteiligung des Vertrauensmannes gemäß § 22\nAbs. 2 bleibt unberührt.\"\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 2 wird der Halbsatz „frühestens aber           c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:\nnach Ablauf von 2 Jahren seit Bekanntgabe                    ,,(4) Für die persönliche Rechtsstellung schwer-\nder Gleichstellung\" gestrichen.                            behinderter Soldaten gelten die §§ 1, 2 a, 3, 20 bis","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1986                                  1117\n26 und 35 Abs. 1 sowie die §§ 42, 44, 45 und 57       35. Nach § 55 Abs. 1 Satz 3 wird folgender Satz 4\nbis 59. Im übrigen gelten für Soldaten die Vorschrif-      eingefügt:\nten über die persönliche Rechtsstellung der\n„In dieses Verzeichnis sind auch Zusammenschlüsse\nSchwerbehinderten, soweit sie mit den Besonder-\nanerkannter Werkstätten für Behinderte aufzu-\nheiten des Dienstverhältnisses vereinbar sind.\"\nnehmen.\"\n33. § 51 wird wie folgt geändert:                              36. In § 56 werden die Worte „geändert durch Gesetz vom\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                            24. Mai 1968 (BGBI. 1 S. 503)\" durch die Worte „zu-\nletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 1984\n,,(1) Über die Schwerbehinderten wird alle zwei          (BGBI. 1 S. 1008)\" ersetzt.\nJahre, erstmals zum 31. Dezember 1985, eine\nBundesstatistik durchgeführt. Sie umfaßt folgende     37. § 60 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\nTatbestände:\na) In Satz 1 werden die Worte „durch Rechtsverord-\n1 . die Zahl der Schwerbehinderten mit gültigem                nung\" gestrichen und das Wort „festgesetzt\" durch\nAusweis,                                                  das Wort „bekanntgemacht\" ersetzt.\n2. persönliche Merkmale der Schwerbehinderten,             b) In Satz 2 wird das Wort „Hierbei\" durch die Worte\nwie Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit,               ,,Bei der Berechnung des Vomhundertsatzes\" er-\nWohnort,                                                  setzt.\n3. Art, Ursache und Grad der Behinderung.\"\n38. § 61 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 Nr. 4 werden die Worte „einschließlich\na) In Satz 1 werden die Worte „durch Rechtsverord-\ndes Grades einer auf ihr beruhenden Minderung\nnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht\nder Erwerbsfähigkeit\" gestrichen.\nbedarf\" gestrichen und das Wort „festgesetzt\"\nc) In Absatz 3 erhält Nummer 2 folgende Fassung:                    durch das Wort „bekanntgemacht\" ersetzt.\n„2. für die Rehabilitationsstatistik nach Absatz 2         b) In Satz 2 wird das Wort „Hierbei\" durch die Worte\ndie Träger der gesetzlichen Kranken-, Unfall-            ,,Bei der Berechnung des Vomhundertsatzes\" er-\nund Rentenversicherung, der Kriegsopferver-              setzt.\nsorgung und Kriegsopferfürsorge, der Arbeits-\nförderung, der begleitenden Hilfe im Arbeits-   39. § 63 a wird wie folgt geändert:\nleben sowie der Sozialhilfe.\"                        a) § 63 a erhält folgende Überschrift:\n,,Einnahmen aus Wertmarken\".\n34. § 53 erhält folgende Fassung:\nb) Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\n,,§ 53\n,,2. ein bundeseinheitlicher Anteil der übrigen Ein-\nVerrechnung von Aufträgen\nnahmen, der vom Bundesminister für Arbeit\nauf die Ausgleichsabgabe\nund Sozialordnung im Einvernehmen mit dem\n(1) Arbeitgeber, die durch die Vergabe von Aufträ-                    Bundesminister der Finanzen und dem Bun-\ngen an Werkstätten für Behinderte zur Beschäftigung                      desminister für Verkehr für jeweils ein Jahr\nBehinderter beitragen, können 30 vom Hundert des                         bekanntgemacht wird. Er errechnet sich aus\nRechnungsbetrages solcher Aufträge auf die zu zah-                       dem Anteil der nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\nlende Ausgleichsabgabe anrechnen.                                        vom Bund zu tragenden Aufwendungen an\n(2) Voraussetzung für die Anrechenbarkeit ist, daß                    den Gesamtaufwendungen von Bund und\nLändern für die unentgeltliche Beförderung im\n1. der Auftrag innerhalb des Jahres, in dem die Ver-                     Nahverkehr, abzüglich der Aufwendungen für\npflichtung zur Beschäftigung Schwerbehinderter                      die unentgeltliche Beförderung der in § 63\nund zur Zahlung von Ausgleichsabgabe entsteht,                      Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Personen-\nvon der Werkstatt für Behinderte ausgeführt und                     gruppen.\"\nvom Auftraggeber bis spätestens 31. März des Fol-\ngejahres vergütet worden ist und                      40. § 65 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n2. der Rechnungsbetrag nicht zu weniger als 30 vom\na) Die Worte „als privater Arbeitgeber\" werden gestri-\nHundert durch die von der Werkstatt für Behinderte\nchen.\nerbrachte Arbeitsleistung bestimmt wird. Im Falle\nder Weiterveräußerung von Erzeugnissen, die von           b) In Nummer 3 wird nach den Worten ,,§ 10 Abs. 2\"\neiner anderen anerkannten Werkstatt für Behinder-             eingefügt:\nte hergestellt worden sind, ist die von dieser er-            ,,Satz 1, 3, 4 oder 5\".\nbrachte Arbeitsleistung zu berücksichtigen.\nc) In Nummer 6 werden die Worte „dem Betriebsrat\"\n(3) Bei der Vergabe von Aufträgen an Zusam-                    durch die Worte „den in § 20 genannten Vertretun-\nmenschlüsse anerkannter Werkstätten für Behinderte                gen\" ersetzt.\ngelten Absätze 2 und 4 entsprechend.                                                Artikel 2\n(4) Die Anrechnung von Aufträgen, die der Träger                    Änderung des Sozialgesetzbuchs\neiner Gesamteinrichtung an eine Werkstatt für Behin-\nderte vergibt, die ein rechtlich unselbständiger Teil        Das Erste Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Geset-\ndieser Einrichtung ist, ist ausgeschlossen.\"               zes vom 11. Dezember 1975 - BGBI. 1 S. 3015), zuletzt","1118                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1\ngeändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember         4.   § 14 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\n1985 (BGBI. 1 S. 2475), wird wie folgt geändert:\n,,(4) Für die Kammern für Angelegenheiten der\nKriegsopferversorgung werden die Vorschlagslisten\na)    In § 10 werden nach dem Wort „hat\" die Worte                  für die mit der Kriegsopferversorgung oder dem\n,,unabhängig von der Ursache der Behinderung\" ein-            Schwerbehindertenrecht vertrauten Personen von\ngefügt.                                                       den Landesversorgungsämtern und die Vorschlags-\nb)    In § 20 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „nachgehende\"              listen für die Versorgungsberechtigten und die Behin-\ndurch das Wort „begleitende\" ersetzt.                         derten von den im Gerichtsbezirk vertretenen Vereini-\ngungen der Kriegsopfer und der Schwerbehinderten\naufgestellt.\"\nArtikel 3\n5.   § 41 Abs. 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\nÄnderung des Betriebsverfassungsgesetzes\n,,2. für Streitigkeiten in Angelegenheiten der Kriegs-\nIn § 29 Abs. 2 Satz 4, den §§ 32, 35 Abs. 3 und § 52                   opferversorgung je vier Vertreter der mit der\ndes Betriebsverfassungsgesetzes vom 15. Januar 1972                       Kriegsopferversorgung oder dem Schwerbehin-\n(BGBI. 1S. 13), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Geset-               dertenrecht vertrauten Personen und der Versor-\nzes vom 26. April 1985 (BGBI. 1S. 71 0), werden die Worte                 gungsberechtigten oder der Behinderten im Sinne\n,,Vertrauensmann der Schwerbehinderten\" und deren For-                    der §§ 1 und 2 des Schwerbehindertengesetzes.\"\nmen durch das Wort „Schwerbehindertenvertretung\" und\ndessen Formen ersetzt.                                         6.   § 46 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n,,(3) Die ehrenamtlichen Richter für die Senate für\nAngelegenheiten der Kriegsopferversorgung werden\nArtikel 4\nauf Vorschlag der obersten Verwaltungsbehörden der\nÄnderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes                     Länder und der Vereinigungen der Kriegsopfer und\nder Schwerbehinderten, die sich über das Bundesge-\nIn § 34 Abs. 2 Satz 4, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 1 Satz 1 und\nbiet erstrecken und eine entsprechende Mitgliederzahl\n§ 95 Abs. 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom\naufweisen, berufen.\"\n15. März 1974 (BGBI. 1 S. 693), zuletzt geändert durch\nArtikel 5 des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1S. 998),\nwerden die Worte „Vertrauensmann der Schwerbehinder-\nArtikel 6\nten\" und deren Formen durch das Wort „Schwerbehinder-                 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes\ntenvertretung\" und dessen Formen ersetzt.\n§ 3 a Abs. 2 Satz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1979\n(BGBI. 1 S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 16 des\nArtikel 5\nGesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2436),\nÄnderung des Sozialgerichtsgesetzes                erhält folgende Fassung:\nDas Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-        ,,Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert für Kraft-\nmachung vom 23. September 1975 (BGBI. 1 S. 2535),              fahrzeuge, solange die Fahrzeuge für Schwerbehinderte\nzuletzt geändert durch Artikel II § 30 des Gesetzes vom        zugelassen sind, die durch einen Ausweis im Sinne des\n18. August 1980 (BGBI. 1S. 1469), wird wie folgt geändert:     Schwerbehindertengesetzes oder des Artikels 3 des\nGesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwer-\n1.    In § 11 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Worten „mit        behinderter im ö~entlichen Personenverkehr mit orange-\nder Kriegsopferversorgung\" die Worte „oder dem           farbenem Flächenaufdruck nachweisen, daß sie die Vor-\nSchwerbehindertenrecht\" eingefügt.                       aussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 des Schwerbehin-\ndertengesetzes erfüllen.\"\n2.    § 12 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\nArtikel 7\n,,(4) In den Kammern für Angelegenheiten der\nKriegsopferversorgung wirken je ein ehrenamtlicher             Neufassung des Schwerbehindertengesetzes\nRichter aus dem Kreis der mit der Kriegsopferversor-\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann\ngung oder dem Schwerbehindertenrecht vertrauten\nden Wortlaut des Schwerbehindertengesetzes in der vom\nPersonen und dem Kreis der Versorgungsberechtig-\n1. August 1986 an geltenden Fassung mit neuer Paragra-\nten und der Behinderten im Sinne der §§ 1 und 2 des\nphen- und Absatzfolge bekanntmachen und dabei Unstim-\nSchwerbehindertengesetzes mit; dabei sind Hinter-\nmigkeiten des Wortlauts beseitigen; er hat dabei das Wort\nbliebene von Versorgungsberechtigten in angemesse-\n,,Vertrauensmann der Schwerbehinderten\" oder „Vertrau-\nner Zahl zu beteiligen.\"\nensmann\" und seine Zusammensetzungen und Formen\ndurch das Wort „Schwerbehindertenvertretung\" und des-\n3.    § 13 Abs. 5 erhält folgende Fassung:                      sen Zusammensetzungen und Formen zu ersetzen.\n,,(5) Die ehrenamtlichen Richter für die Kammern für\nAngelegenheiten der Kriegsopferversorgung sind in                                    Artikel 8\nangemessenem Verhältnis zu der Zahl der von den                    Bezeichnungen in anderen Vorschriften\nVorschlagsberechtigten vertretenen Kriegsopfer und\nBehinderten im Sinne der §§ 1 und 2 des Schwer-              Soweit in anderen Vorschriften Bezeichnungen verwen-\nbehindertengesetzes zu berufen.\"                         det werden, die durch dieses Gesetz geändert werden,","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1986                               1119\ntreten an ihre Stelle die entsprechenden Bezeichnungen                               Artikel 10\ndieses Gesetzes.                                                                   Inkrafttreten\nArtikel 9                            Dieses Gesetz tritt am 1. August 1986 in Kraft. Artikel 1\nNr. 6, 7, 8 und 11 Buchstaben a und b treten mit Wirkung\nBerlin-Klausel\nvom 1. Januar 1986, Nr. 9 Buchstabe c, Nr. 27 Buchsta-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des      ben a, b und c mit Wirkung vom 1. Juli 1986, Nr. 30 und\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.           Artikel 6 am 1. Januar 1987 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 24. Juli 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nFür den Bundesminister des Innern\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nRita Süssmuth\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher"]}